Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 05. Juni 2015 - 4 Sa 205/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2014 – 4 Ca 5315/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen den Beklagten, eine regulierte Pensionskasse im Sinne des § 118 b Abs. 3 VAG, eine Altersrente in Höhe von monatlich 92,87 € zusteht und ob der Beklagte Auskunft darüber zu erteilen hat, welche Zusatzrente sich aus der Gewinnbeteiligung für diese Altersrente für die Zeit vom Ausscheiden des Klägers bei seiner Arbeitgeberin und bei dem Beklagen (30.09.1992) bis zum Erreichen der Altersgrenze mit dem 31.05.2014 ergibt. Kern des Streites der Parteien ist, ob die dem Kläger gem. § 10 der Satzung des Beklagten in der damals gültigen Fassung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom Beklagten gezahlte „Austrittsvergütung“ gegen das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG verstieß und dem Kläger deshalb nach wie vor aufgrund der zuvor begründeten Anwartschaft eine in rechnerischer Höhe unstreitige Altersrente zusteht oder ob mit der damaligen Auszahlung die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten wirksam erloschen ist und ihm insoweit keine Ansprüche mehr zustehen.
3Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Dort ist auf eine Satzung in der Fassung vom 02.07.1986 Bezug genommen. Die zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Jahre 1982 geltende Satzung findet sich auf Bl. 193 ff. d. A., worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Das im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils erwähnte Merkblatt findet sich als Anlage BB 1 auf Bl. 467 ff. d. A.
4Aufgrund des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien ist zur Geschichte des Beklagten folgendes unstreitig:
5Die im Jahre 1925 gegründete Versorgungskasse (der heutige Beklagte) führte ursprünglich die gesamten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der G -Konzern-Gesellschaften durch. Das heute so genannte Versorgungsversprechen (die Direktzusage) gab es ursprünglich noch nicht. Insoweit erfolgten seinerzeit auch reguläre Beitragszahlungen durch die G -Konzern-Gesellschaften an die Versorgungskasse. Die Versorgung über die Versorgungskasse beruhte dabei auf einem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus mit einem Durchschnittsbeitragsverfahren abhängig von der Zahl der Beitragsjahre und dem durchschnittlichen anrechnungsfähigen Monatseinkommen der letzten 10 Beitragsjahre. Die Leistungsteile, die vom Arbeitgeber finanziert werden sollten, wurden dann bereits seit 1939 aus steuerlichen Gründen aus der Kasse „herausgenommen“ und durch das gesonderte Versorgungsversprechen (Direktzusage) ersetzt. Als „Überbleibsel“ aus der vorherigen Zeit blieb es allerdings für die aus Mitarbeiterbeiträgen resultierenden Versicherungsleistungen der Kasse zunächst bei dem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus. Die zur Zeit des Arbeitsverhältnisses des Klägers bestehende Satzungsregelung in § 31 (Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages in der versicherungstechnischen Bilanz durch die G -Konzern-Gesellschaften) hat hier ihren Ursprung. In den 70er Jahren kam es aufgrund damals stattfindender sehr kurzfristiger und überdurchschnittlicher Tariflohnsteigerungen dazu, das kurzfristig ein Fehlbetrag aus den Deckungsrückstellungen der Versorgungskasse (in Höhe von ca. 2 Millionen DM) entstanden war. Zum Ausgleich dieses Fehlbetrages leisteten die Trägerunternehmen im Zeitraum von 1974 – 1978 einen pauschalen Zuschuss zur Auffüllung der Deckungsrückstellungen in Höhe des Fehlbetrages in mehreren Tranchen.
6§ 11 Abs. 1 letzter Satz der zum Zeitpunkt des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Klägers gültigen Satzung wurde für Mitglieder der Versorgungskasse geschaffen, die von diesem Sonderzuschuss der Trägerunternehmen betroffen waren.
7Ein solcher Ausgleich eines Fehlbetrages in der versicherungstechnischen Bilanz fand in späteren Jahren und auch damit auch zur Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht mehr statt.
8Ferner ist aufgrund des zweitinstanzlichen Vorbringens unstreitig, dass der Beklagte insoweit von Verwaltungskosten entlastet war, als die Verwaltung sowohl der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsversprechen) als auch die Vorsorge über den Beklagten im früheren G -Konzern zunächst durch die G -Konzern Lebensversicherungs-AG (Abteilung Versorgungskasse) erfolgte, später durch die Abteilung Versorgungswerk der G Beteiligung-GmbH. Kosten wurden dem Beklagten dafür nicht in Rechnung gestellt.
9Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich einem Urteil der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24.03.2014 (2 Sa 917/13 – zurzeit wieder als Restitutionsklage unter dem Aktenzeichen 12 Sa 408/15 beim Landesarbeitsgericht Köln anhängig) angeschlossen und alle Ansprüche des Klägers deshalb verneint, da es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG sondern um Eigenvorsorge handle, die nicht von dem Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin umfasst sei.
10Gegen dieses ihm am 17.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.01.2015 Berufung eingelegt und diese am 16.03.2015 begründet.
11Der Kläger stellt insbesondere anhand der aus der Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses stammenden Dokumente dar, warum es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bei den Leistungen des Beklagten um betriebliche Altersversorgung handele. Er beruft sich zudem insoweit auf das Zeugnis sachverständiger Zeugen.
12Insoweit wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 292 – 337 d. A. nebst Anlagen) Bezug genommen.
13Der Kläger beantragt,
14unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Köln vom 11. Dezember 2014 im Verfahren 4 Ca 5315/14 wird der Beklagte verurteilt,
151. an den Kläger ab dem 01.06.2014 eine monatliche lebenslange Altersrente in Höhe von 92,87 €, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 31.06.2014, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.
162. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Ziffer 2 für den Zeitraum vom 01.10.1992 bis 31.05.2014 ergeben hat.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 417 – 466 d. A.) Bezug genommen.
20Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.
23A. Es kann letztlich der zwischen den Parteien umfänglich ausgetragene Streit darüber dahinstehen, ob die Rentenleistungen des Beklagten den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unterfallen, ob es sich also insoweit um betriebliche Altersversorgung handelt, denn auch in diesem Falle hätte der Beklagte nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG verstoßen (dazu noch unten unter B.). Es spricht allerdings einiges dafür, dass es sich insoweit um betriebliche Altersversorgung handelt:
24Dafür spricht bereits der Arbeitsvertrag, der aufgrund des Vertragsangebotes der Arbeitgeberin (G -Konzern Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft) vom 27.11.1981 (Bl. 10 f. d. A.) zustande kommen. Dort heißt es:
25„Insbesondere weisen wir auf § 2 Abs. 1 der Betriebsordnung hin. Danach werden Sie nach erfolgreich beendeter Probezeit Mitglied der Versorgungskasse des G -Konzern V.V.a.G., K , sobald die Satzung und Ihre gesundheitlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft gestatten. Einzelheiten über unser betriebliches Versorgungswesen entnehmen sie Bitte der Anlage zur Betriebsordnung.“
26Weiter heißt es:
27„Senden Sie bitte zum Zeichen Ihres Einverständnisses die Kopie dieses Schreibens umgehend unterschrieben zurück. Ihre Unterschrift gilt zugleich als satzungsgemäße Anmeldung zur Versorgungskasse des G -Konzern V.V.a.G., K .“
28Die „Versorgungskasse des G -Konzern V.V.a.G.“ ist identisch mit dem heute als „G Versorgungskasse V.V.a.G.“ benannten Beklagten.
29Aus diesen Regelungen folgt eine „Automatik“ der Mitgliedschaft in der Kasse durch Abschluss des Arbeitsvertrages. Es kann dahinstehen, ob der dafür vom Kläger gebrauchte Ausdruck „Zwangsmitgliedschaft“ zutreffend ist. Ebenso kann dahinstehen, ob – wie der Beklagte behauptet (Bl. 456d. A.) – es im Übrigen in Absprache mit der jeweiligen Arbeitgebergesellschaft durchaus möglich gewesen ist, der Versorgungskasse nicht beizutreten.
30Jedenfalls folgte aus dem Abschluss des Arbeitsvertrages für den Kläger der spätere Beitritt zur Versorgungskasse, wurde zugleich die dafür notwendige Willenserklärung abgegeben. Die Versorgungskasse erschien aus dem Empfängerhorizont des Klägers – ausdrücklich – als Teil „unseres betrieblichen Versorgungswesens“. Dieses spricht dafür, dass der Kläger aus seinem Empfängerhorizont schon den Arbeitsvertrag so verstehen durfte, dass es sich bei der Versorgungskasse um betriebliche Altersversorgung handelte, die von einer rechtfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wurde, die dem Arbeitnehmer (oder seinen Hinterbliebenen) auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährte (Pensionskasse), wie § 1 Abs. 3 BetrAVG in der zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages gültigen Fassung vom 19.12.1974 es definierte.
31Unterstützt wird diese Auslegung noch durch das damals im G -Konzern übliche und dem Kläger mit Schreiben vom 01.09.1982 übermittelte Merkblatt (Bl. 467 ff. d. A.). Dort ist von der Versorgungskasse ausdrücklich als von einer „Versorgungseinrichtung des G -Konzerns“ die Rede. Sie wird selbständig und gleichgeordnet als eine von drei Versorgungseinrichtungen des Konzerns dargestellt, zu denen desweiteren das Versorgungsversprechen und die Außendienstversorgung gehören.
32Dafür spricht weiter als Begleitumstand für die Auslegung die Historie: Von der im Jahr 1925 gegründeten Versorgungskasse wurden ursprünglich die gesamten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des G -Konzerns durchgeführt. Das später sogenannte Versorgungsversprechen gab es ursprünglich noch nicht. Früher erfolgten Beitragszahlungen durch die G -Konzerngesellschaften an die Versorgungskasse. Sie beruhte auf einem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus mit einem Durchschnittsbeitragsverfahren abhängig von der Zahl der Beitragsjahre und dem durchschnittlichen berechnungsfähigen Monatseinkommen der letzten zehn Beitragsjahre. Die Leistungsteile, die vom Arbeitgeber finanziert werden sollten, wurden dann seit 1939 aus steuerrechtlichen Gründen aus der Kasse „herausgenommen“ und durch das gesonderte Versorgungsversprechen ersetzt. Es verblieb für die aus Mitarbeiterbeiträgen resultierenden Versicherungsleistungen der Kasse zunächst bei dem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus.
33Insgesamt erscheint damit die Versorgungskasse als Teil eines Versorgungssystems des Gerling-Konzerns, auch wenn es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages eine endgehaltsbezogene Rente nicht mehr gab.
34Ergänzend zu den zuvor behandelten Kriterien spricht dann auch die unstreitige Tatsache für diese Auslegung, dass es ein „Junktim“ (so die Beklagte Bl. 140 d. A.) in den Versorgungszusagen gab. Eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage („Versorgungsversprechen“) erhielten nur diejenigen Arbeitnehmer, die sich an der Versorgungskasse beteiligten.
35Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 31 Abs. 3 der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltenden Satzung der Versorgungskasse Folgendes geregelt war (Bl. 202d. A.):
36„III. Übersteigen in der versicherungstechnischen Bilanz unter Berücksichtigung der Einnahmen gemäß § 8 die Passiva die Aktiva, so gleichen die Gesellschaften den Unterschiedsbetrag aus. Soweit jedoch der Unterschiedsbetrag durch eine Änderung der Rechnungsgrundlagen entstanden ist, ist die Verlustrücklage zu seiner Deckung zu verwenden; reicht diese nicht aus, so bleibt die Deckung des Unterschiedsbetrages einer anderen Regelung im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde vorbehalten.“
37Wenn damit auch nicht eine unmittelbare Einstandspflicht für die vom Beklagten zu zahlenden Renten geregelt wurde, so führt die Verpflichtung für einen Ausgleich in der versicherungstechnischen Bilanz zu sorgen, doch nach kaufmännischen Regeln dazu, dass die Renten gesichert sind. Denn § 341 I HGB (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze unter dem Titel Versicherungstechnische Rückstellungen) sagt schon in Absatz 1 S. 1:
38„Versicherungsunternehmen haben versicherungs- technische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.“
39Spricht mithin nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt und dass die Regelungen des BetrAVG anzuwenden sind, so besteht der Anspruch des Klägers gleichwohl nicht:
40B. § 3 BetrAVG in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers gültigen Fassung vom 28.11.1983 (gültig bis 28.07.1994) nämlich enthielt für die entsprechend der Satzung des Beklagten an den Kläger zu zahlenden Renten kein Abfindungsverbot. Auch ein dem heutigen § 2 Abs. 2 S. 7 und Abs. 3 letzter Satz entsprechendes Abfindungsverbot für Pensionskassen bestand damals noch nicht.
41I. § 3 BetrAVG lautete damals wie folgt:
42„(1) Für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 bis 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, kann ihm mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als 10 Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurde. Für Versorgungsleistungen, die gemäß § 2 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse zu erbringen sind, kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 10 Jahre zu dem Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört hat. Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
43(2) Die Abfindung wird nach dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistungen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Soweit sich der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen gegen ein Unternehmen der Lebensversicherung oder eine Pensionskasse richtet, berechnet sich die Abfindung nach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei sind der bei der jeweiligen Form der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebene Rechnungszinsfuß und die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, bei Direktversicherungen und Pensionskassen deren Geschäftsplan, maßgebend.“
44Die darin in Bezug genommenen § 1 (Abs. 1 – 3) und § 2 lauteten– soweit hier relevant – auszugsweise wie folgt:
45§ 1
46(1) Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Altersversorgung) zugesagt worden sind, behält seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, sofern in diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendethat und
47- entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat
48- oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.
49Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er auf Grund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Frist von 10 Jahren des Satzes 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt.
50(2) Ist für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
51§ 2
52(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1 fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht; an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt ein frühere Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt waren.
53(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so giltAbsatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungs- leistung, wenn
541. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
552. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
563. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
57Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 176 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag findet insoweit keine Anwendung.
58(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan
591. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Übeschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
602. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
61Der Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
62II. 1. Der Beklagte hat sich unter Bezugnahme auf Blomeyer/Rolfs, 5. Aufl., § 3 BetrAVG Rn. 16 unter anderem darauf berufen, dass § 3 für Pensionskassen gar nicht gelte.
63Dieses ist nach der heutigen Fassung richtig. Das Abfindungsverbot für Pensionskassen ist heute in § 2 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 7 BetrAVG geregelt. § 2 Abs. 2 S. 7 stellt heute klar, dass die Verfügungsbeschränkungen einer Abfindung der Anwartschaft oder des Anspruchs nicht entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 – 6 erfüllt sind (so im Übrigen auch auch Blomeyer/Rolfs a.a.O.).
642. Ganz anders sah allerdings die im Jahre 1992 geltende Rechtslage aus: § 3 galt auch für Pensionskassen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 BetrAVG ergab. Er richtete sich auch nicht ausdrücklich an den Arbeitgeber sondern formulierte allgemein, dass für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 – 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, ihm mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung gewährt werden kann, wenn die nachfolgend definierten Bedingungen gegeben sind.
65Der heutige § 2 Abs. 2 S. 7 existierte damals noch nicht. Dementsprechend verwies § 2 Abs. 3 S. 3 auch nur auf § 2 S. 3 – 6. Grundsätzlich galt mithin seinerzeit das Abfindungsverbot auch für unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch für Pensionskassen.
66Durch die Bezugnahme des § 3 in der damaligen Fassung auf § 1 Abs. 1 – 3 und durch die damit in Verbindung stehende, auf § 2 verweisende Regelung über die Berechnung der Abfindung war allerdings klar, dass das Abfindungsverbot nur den Teilen der Anwartschaft entgegenstand, die dem „vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch nach Absatz 1“ (§ 2 Abs. 3 S. 1) entsprachen. § 2 Abs. 1 wiederum nahm auf § 1 Bezug. § 1 regelte den Grundsatz der Unverfallbarkeit, § 2 die Höhe des unverfallbaren Anspruchs.
67§ 2 Abs. 3 S. 3, die Regelung über die unverfallbaren Anwartschaften bei Pensionskassen, verwies auf Absatz 2 S. 3 – 6. Aus § 2 Abs. 2 S. 4 folgte, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (bei der Direktversicherung) in Höhe des „durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers“ gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen durfte. Absatz 2 Satz 5 regelte, dass in dieser Höhe der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden durfte und im Falle einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wurde. Durch § 2 Abs. 3 S. 3 wurden diese Regelungen entsprechend auch für Pensionskassen wie dem Beklagten zur Geltung gebracht.
68Der heutige § 2 Abs. 2. S. 7, der dazu einschränkend die Regelungen des § 3 (heutiger Fassung) zur Anwendung bringt, existierte seinerzeit gerade nicht.
69Daraus folgt, dass von dem Abfindungsverbot des § 3 in der bei Ausscheiden des Klägers geltenden Fassung nur der Teil der Anwartschaft betroffen war, der vom Arbeitgeber zu finanzieren war bzw. – gleichbedeutend – durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet war.
703. Das entsprach vor 1999 auch – soweit ersichtlich – allgemeiner Meinung (vgl. Höfer, 2. Aufl., § 3 Rn. 10; Höhne, Betriebsrentengesetz, § 3 Rn. 27; Heubeck/Höhne, 2. Aufl., § 3 Rn. 27, - was sich gerade auch auf eine „zwangsweise Mitgliedschaft in der Pensionskasse“ bezog, wie sich aus Rn. 28 ergibt; Schoden BetrAVG § 3 Rn. 28).
714. Auch wenn es keine unmittelbare Rechtsprechung zu der hier behandelten Frage gab, so lässt sich doch dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.1997 (3 AZR 97/96, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Pensionskasse) entnehmen, dass auch das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung teilte. In diesem Urteil ging es – umgekehrt wie im vorliegenden Fall – darum, ob einem Arbeitnehmer durch den Versicherungsvertrag mit der Pensionskasse die Kündigung seines Versicherungsvertrages bis zu dem Zeitpunkt verboten werden durfte, zu dem er aus dem Trägerunternehmen ausschied. Das Bundesarbeitsgericht hat dies auch unter Verfassungsgesichtspunkten geprüft und letztlich bejaht, wobei es mehrfach in dieser Entscheidung (vgl. Rn. 22, 27 und 30) darauf hingewiesen hat, dass die Möglichkeit des Arbeitnehmers, sein Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen fortzusetzen oder es zu beenden, nicht begrenzt werde, weil die dortige Regelung gerade bewirke, dass der Kläger „im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einen Abfindungsanspruch hat“. Die Vorschrift verbessere damit die Rechtslage für den Kläger im Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsvertragsinhalt und dem mit der Versorgungszusage verfolgten Zweck. Wolle er das Arbeitsverhältnis beenden, könne er die eingezahlten Eigenbeiträge verlangen. Im Falle des BAG handelt es sich um eine gemischt finanzierte Pensionskasse, in der der Arbeitgeber 7,5 % des versicherungspflichtigen Einkommens und der Arbeitnehmer 3 % davon einzahlten. Die gesamte Argumentation des BAG wäre nicht möglich gewesen, wenn es davon ausgegangen wäre, dass § 3 BetrAVG in der damaligen Fassung ein Abfindungsverbot insoweit enthielte, als der Rentenanspruch nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch Beiträge des Arbeitnehmers zu finanzieren war.
72II. Im vorliegenden Fall wurde aber eine Rentenanwartschaft abgefunden, die allein durch Beiträge der Arbeitnehmer finanziert war.
731. Das folgt aus § 8 der damals gültigen Satzung. Danach bestanden die Einnahmen der Kasse aus den Beiträgen der Mitglieder und aus den Vermögenserträgen. Beitragszahlungen waren nur für die Arbeitnehmer geregelt (§§ 8 und 9 der Satzung). § 10 („Austrittsvergütung“) betraf dementsprechend „die eingezahlten Beiträge“, die in bestimmten Fällen mit 4 % zu verzinsen waren, womit ersichtlich Vermögenserträge teilweise zurückgegeben wurden, die mit den Beiträgen erwirtschaftet wurden.
742. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Konzerngesellschaften Verwaltungskosten des Beklagten getragen hätten, so folgt daraus auch nicht teilweise ein anderes Ergebnis:
75a) Der Kläger hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe keine Verwaltungsaufwendungen zu tragen gehabt, weil der G -Konzern die Dienstleistungen und das gesamte Personal kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte hat dieses nicht grundsätzlich bestritten und – insoweit vom Kläger unbestritten – präzisiert (Bl. 427/432 d. A.), dass die Verwaltung sowohl der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsversprechen) als auch die durch Eigenbeträge finanzierte Vorsorge über die Versorgungskasse im früheren G -Konzern zunächst durch die G -Konzern Lebensversicherungs-AG (Abteilung Versorgungskasse) erfolgt sei, später durch die Abteilung Versorgungswerk der G Beteiligungs-GmbH. Dass dem Beklagten dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden, behauptet auch der Beklagte nicht.
76b) Gleichwohl kann das aus mehreren Gründen am Ergebnis nichts ändern:
77aa) § 3 BetrAVG knüpfte seinerzeit – wie gesagt – an §§ 1 und 2 BetrAVG an. Das Abfindungsverbot galt für die unverfallbare Versorgungsanwartschaft. Deren Höhe war in § 2 definiert. Das Abfindungsverbot galt – wie oben ausgeführt – nur für den „vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch“, welches gleichbedeutend ist mit dem durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers finanzierten Anspruch. Die Zurverfügungstellung von Personal ist aber keine Beitragszahlung des Arbeitgebers. Die Satzung des Beklagten fingiert dieses auch nicht als Beitragszahlungen des Arbeitgebers.
78bb) Es wäre auch nicht möglich, irgendeinen Rentenanteil solchen Leistungen, nämlich der kostenlosen Verwaltung, zuzuordnen – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat (Bl. 447 d. A.).
79cc) Schließlich wäre auch im Sinne eines Teilanspruches nicht bestimmbar, welcher – zwangsläufig nur sehr geringfügige –Anteil des vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruches daraus begründet sein könnte. Für eine Schätzung nach § 287 ZPO hat der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen (vgl. dazu BAG 17.12.2014 – 5 AZR 663/13).
803. Auch aus der Nachschusspflicht nach § 31 Abs. 3 der Satzung kann der Kläger nichts herleiten. Zwar differenzierte § 11 der Satzung in der damals geltenden Fassung zwischen dem von den Gesellschaften finanzierten Teil der Anwartschaft und dem von dem Mitglied finanzierten Teil der Anwartschaft in Bezug auf die Aufrechterhaltung der beitragsfreien Versicherung. Im vorliegenden Fall aber gibt es keinen von den Gesellschaften finanzierten Anteil dieser Anwartschaft. Es ist unstreitig, dass während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses des Klägers § 31 der Satzung nicht zum Zuge kam und auch in späterer Zeit nie mehr zum Zuge kam (Bl. 148, 261 d. A.). Die versicherungstechnische Bilanz war also in allen diesen Jahren auch ohne einen Nachschuss der Arbeitgebergesellschaften ausgeglichen.
81Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Rentenanspruch, den der Kläger geltend macht, sich ausschließlich aus von ihm finanzierten Anteilen und von ihm geleisteten Beiträgen berechnete und vom Arbeitgeber zu finanzierende Anteile und auf seine Beitragszahlungen zurückgehende Anteile bei Ausscheiden des Klägers nicht vorlagen. Der Beklagte hat damit zu Recht und wirksam auf Antrag des Klägers die Rentenansprüche des Klägers abgefunden. Seine Mitgliedschaft beim Beklagten ist erloschen. Weitere Ansprüche hat der Kläger nicht.
82C. Dahinstehen kann deshalb, ob möglicherweise der Grundsatz von Treu und Glauben ohnehin den Ansprüchen des Klägers entgegensteht. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass der Beklagte sich insoweit nicht auf das dem Grundsatz von Treu und Glauben fallende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens berufen kann, weil der Kläger einen Antrag gestellt hat, die Abfindung auszuzahlen. § 3 BetrAVG soll gerade auch dann greifen, wenn die Abfindung mit Zustimmung des Arbeitnehmers geschieht. Das kann nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben konterkariert werden.
83Allerdings könnte Verwirkung in Betracht kommen. Der Kläger hat sich 1992 abfinden lassen und das Geld nach seinen eigenen Behauptungen verbraucht, indem er es auf eine Fehlinvestition verwendet hat. Der Kläger hat desweiteren im Verfahren bereits auf die Verjährungseinrede hinsichtlich eventueller Rückzahlungsansprüche des Beklagten verwiesen. Der Verjährungseintritt könnte insoweit das Umstand- und das Vertrauensmoment begründen: Nach Ablauf vieler Jahre, die ihm, dem Kläger sogar die Verjährungseinrede geben, könnte das Vertrauen des Beklagten, der ohnehin viele Altansprüche aus dem bei ihm noch vorhandenen Deckungskapital bedienen muss, darauf schützenswert sein, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werde.
84V. Die Kammer hat die Revision zugelassen.
85Zwar liegt keine Divergenz vor. Weder enthält das Urteil des LAG Hamm, auf das der Kläger sich insoweit beruft, einen für den vorliegenden Fall relevanten allgemeinen Rechtssatz, noch ist es überhaupt einschlägig. Das Urteil betrifft zum einen das heute geltende Recht, zum anderen einen Anspruch aus Entgeltumwandlung, der nach heute geltendem, damals aber noch nicht existierendem Recht, nämlich § 1 b Abs. 5 BetrAVG, ausdrücklich als unverfallbar definiert ist.
86Die Sache hat jedoch grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z. B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt. Sie muss darüber hinaus klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Die Frage, ob § 3 in der damals geltenden Fassung auch insoweit ein Abfindungsverbot enthält, als es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, die auf Eigenbeiträge zurückgehen, kann heute noch für zahlreiche Fälle relevant sein, in denen die Anwartschaftsberechtigten seinerzeit, d. h. insbesondere vor 1999 (dem Jahr, in dem die ersten hier relevanten gesetzlichen Veränderungen stattfanden), ausgeschieden sind, und in Zukunft das Rentenalter erreichen oder es bereits erreicht haben. Die genannte Frage ist klärungsfähig, da sie von einem Gericht, auch vom Revisionsgericht, beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist. Eine unmittelbar einschlägige höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage liegt nicht vor. Auch geht es um eine komplexe rechtliche Argumentation, deren Ergebnis nicht als offenkundig angesehen werden kann.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
88RECHTSMITTELBELEHRUNG
89Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
90R E V I S I O N
91eingelegt werden.
92Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
93Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
94Bundesarbeitsgericht
95Hugo-Preuß-Platz 1
9699084 Erfurt
97Fax: 0361-2636 2000
98eingelegt werden.
99Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
100Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
101- 102
1. Rechtsanwälte,
- 103
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 104
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
106Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
107Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
108* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Köln Urteil, 05. Juni 2015 - 4 Sa 205/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Streitwert: 6.400,54 €.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Altersrentenansprüche.
3Der Beklagte ist ein so genannter kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dem ausschließlich Arbeitnehmer von Unternehmen des früheren … beitreten konnten. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und die wechselseitigen Leistungspflichten sind durch Satzung geregelt. Auf die Satzung vom 02.07.1986 (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2014, Blatt 52 ff. der Akte) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
4Der am 04.06.1949 geborene Kläger war vom 01.07.1982 bis zum 30.09.1992 Arbeitnehmer bei verschiedenen Gesellschaften des früheren … Im Anstellungsvertrag vom 27.11.1981 (Anlage 1 zur Klageschrift, Blatt 10 f. der Akte), der zwischen dem Kläger und der Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft abgeschlossen wurde, heißt es:
5„Insbesondere weisen wir auf § 2 Absatz 1 der Betriebsordnung hin. Danach werden Sie nach erfolgreich beendeter Probezeit Mitglied der Versorgungskasse des …, sobald die Satzung und Ihre gesundheitlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft gestatten. Einzelheiten über unser betriebliches Versorgungswesen entnehmen Sie bitte der Anlage zur Betriebsordnung.“
6Mit Schreiben vom 01.09.1982 (Anlage 2 zur Klageschrift, Blatt 12 ff. der Akte) erteilte die Versicherungs-Beteiligungs-Aktiengesellschaft dem Kläger ein so genanntes Versorgungsversprechen. In einem dem Kläger gleichzeitig übermittelten Merkblatt über die Zusatzeinrichtung der … heißt es unter anderem:
7„Zu den Versorgungseinrichtungen des … gehören
8- 9
1. Versorgungskasse
- 10
2. das Versorgungsversprechen
- 11
3. die Außendienstversorgung.“
§ 1 der allgemeinen Richtlinien zum Versorgungsversprechen (Anlage 3 zur Klageschrift, Blatt 15 ff. der Akte) lautet:
13„Voraussetzungen und Zweck des Versorgungsversprechens
14Das Versorgungsversprechen hat den Zweck, den Betriebsangehörigen der … Gesellschaften, die der Versorgungskasse des … beigetreten und nach Tarif VK 2 versichert sind […] für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und nach ihrem Tode ihren Hinterbliebenen eine zusätzliche Versorgung nach Maßgabe dieser Richtlinien zu gewähren.“
15Der Kläger war Mitglied des Beklagten und leistete die satzungsgemäßen Beiträge an den Beklagten aus seinem Nettoeinkommen. Eine Gehaltsumwandlung fand nicht statt. Die Arbeitgeberin leistete keine Beiträge an den Beklagten.
16Mit Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis teilte der Beklagte diesem mit Schreiben vom 16.11.1992 (Anlage 5 zur Klageschrift, Blatt 18 f. der Akte) mit, dass seine Mitgliedschaft nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der … Gesellschaften zum 30.09.1992 in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werde. Weiter heißt es dort:
17„Aus dieser beitragsfreien Versicherung ergibt sich eine Ruhegeldanwartschaft von monatlich 181,63 DM. […]
18Anstelle der beitragsfreien Versicherung steht Ihnen auf Antrag die Austrittsvergütung gemäß § 10 der Satzung der Versorgungskasse zur Verfügung. Die Rückvergütung stellt sich auf […] insgesamt 18.307,42 DM.“
19Daneben teilte der Beklagte dem Kläger mit diesem Schreiben „im Auftrag der … Versicherungs-Beteiligungs-Aktiengesellschaft (GKB) sowie der …, die neben der … als Gesamtschuldner für die Versorgungsleistungen aus [dem] Versorgungsversprechen haftet“ mit, dass die Altersrente aus dem Versorgungsversprechen bei Vollendung des 65. Lebensjahres 419,53 DM monatlich beträgt.
20Auf Antrag des Klägers zahlte der Beklagte am 15.01.1993 die sogenannte Austrittsvergütung in Höhe von 18.307,42 DM an den Kläger.
21Mit Schreiben vom 19.11.2012 forderte der Kläger den Beklagten auf, die fällige Altersrente zusätzlich zum Versorgungsversprechen des Arbeitgebers zu zahlen. Mit Schreiben vom 22.11.2012 (Anlage 6 zur Klageschrift, Blatt 20 f. der Akte) lehnte der Beklagte die Forderung des Klägers mit der Begründung ab, die Ansprüche gegen die … Versorgungskasse seien durch die Auszahlung der Austrittsvergütung erloschen.
22Der Kläger ist der Auffassung, die Zahlung der Austrittsvergütung sei Teil der betrieblichen Altersversorgung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers und verstoße daher gegen das Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG. Hieraus folge, dass der Beklagte verpflichtet sei, nach Eintritt des Versorgungsfalls die von ihm berechnete Altersrente in Höhe von mindestens 181,63 DM bzw. 92,87 EUR monatlich an den Kläger zu zahlen. Darüber hinaus sei er verpflichtet, dem Kläger eine Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung für den Zeitraum 01.10.1992 bis zum 31.05.2014 zu zahlen, zu deren Bezifferung der Kläger weitere Informationen des Beklagten benötige, weshalb ihm insofern ein Auskunftsanspruch zustehe.
23Der Kläger meint, er sei nicht verpflichtet, die erhaltene Austrittsvergütung an den Beklagten zurückzuzahlen und beruft sich insofern auf § 817 BGB. Er behauptet, der Beklagte habe zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass die Regelung nichtig war.
24Der Kläger ist der Auffassung, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse sei vergleichbar mit einer von Arbeitnehmern finanzierten Direktversicherung, die ebenfalls Teil der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG ist. Wenn es sich bei der Versorgungskasse um Privatvorsorge gehandelt hätte, hätte der Kläger der Versorgungskasse direkt beitreten können und nicht die Probezeit abwarten müssen.
25Der Kläger behauptet, nach dem Verständnis der Verantwortlichen des … sei der Beklagte ein fester Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung des … gewesen. Hierfür sprächen auch die Bestimmungen der damals einschlägigen Fassung der Satzung des Beklagten sowie die Historie. Zur weiteren Unterstützung seiner These beruft sich der Kläger auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung, wonach von den Leistungen des Beklagten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind.
26Der Kläger beantragt,
27- 28
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.06.2014 eine monatliche, lebenslange Altersrente in Höhe von 92,87 EUR, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 30.06.2014, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen;
- 29
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Ziffer 2 für den Zeitraum vom 01.10.1992 bis zum 31.05.2014 ergeben wird.
Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Der Beklagte ist der Meinung, bei der streitgegenständlichen Versorgung des Klägers über den Beklagten handele es sich nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), sondern um eine aus Eigenmitteln des Klägers finanzierte Privatvorsorge, weshalb das BetrAVG, und damit auch § 3 BetrAVG, keine Anwendung finde. Die Arbeitgeberin des Klägers habe die Direktzusage auf betriebliche Altersversorgung von einer angemessenen eigenen Versorgung des Klägers abhängig machen dürfen, ohne die Leistungen des Beklagten, die auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhten, als betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG garantieren zu müssen.
33Schließlich meint der Beklagte, der Kläger handele widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nunmehr darauf berufe, die von ihm selbst veranlasste Zahlung der Austrittsvergütung sei nicht zulässig gewesen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
37I.
38Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten weder Anspruch auf Zahlung einer monatlichen, lebenslangen Altersrente in Höhe von 92,87 EUR noch auf Erteilung der begehrten Auskunft.
39Die Kammer teilt insofern die Bewertung des Arbeitsgerichts Köln in der Entscheidung vom 17.09.2013 (8 Ca 5163/13, Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.09.2014, Blatt 155 ff. der Akte) und des Landesarbeitsgerichts Köln mit Urteil vom 24.03.2014 (2 Sa 917/13, Anlage B 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.09.2014, Blatt 165 ff. der Akte) zu einem vergleichbaren Sachverhalt.
40Entsprechende Ansprüche ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus §§ 13, 17 der Satzung des Beklagten. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Ruhegeldes und damit auch keinen Anspruch gerichtet auf Erteilung von Auskunft darüber, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für eine solche Altersrente für den Zeitraum vom 01.10.1992 bis zum 31.05.2014 ergibt.
41Auf Antrag des Klägers ist gemäß § 10 der Satzung des Beklagten an die Stelle des von ihm finanzierten Teils der beitragsfreien Anwartschaft die Austrittsvergütung gemäß § 10 getreten. Mit Zahlung der Austrittsvergütung hat der Beklagte seine Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfüllt. Hierbei handelt es sich entgegen der Meinung des Klägers nicht um einen nichtigen Abfindungsvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BetrAVG.
421.
43Für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 bis 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, kann ihm mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als 10 Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurde, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung. Hier war der Kläger länger als zehn Jahre bei Gesellschaften des früheren … beschäftigt.
442.
45Das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG findet vorliegend jedoch keine Anwendung. Denn bei den streitgegenständlichen Leistungen handelt es sich nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG, sondern um Eigenbeiträge des Klägers, die nicht von dem Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin umfasst sind.
46Wenn aber eine Versorgung, wie bei Pensionskassen möglich, (teilweise) mit Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers finanziert wurde, ist die Abfindung der hierauf beruhenden Anwartschaften bei übereinstimmendem Parteiwillen jederzeit zulässig. Hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils handelt es sich nämlich grundsätzlich um eine Form der Eigenvorsorge, die nicht von den gesetzlichen Bestimmungen berührt ist (vgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 15. Auflage, Stand: Oktober 2013, § 3 Rn. 3563).
47a)
48Versprochen und damit zugesagt im Sinne des § 1 BetrAVG durch die Arbeitgeberin des Klägers war ausschließlich die direkte, unmittelbare Rentenzahlung durch die Arbeitgeberin in Form des Versorgungsversprechens; hinsichtlich der Leistungen des Beklagten wurde seitens der Arbeitgeberin indes kein eigenes Versorgungsversprechen abgegeben. Zu diesem zutreffenden Ergebnis kommt das Landesarbeitsgerichts Köln mit Urteil vom 24.03.2014 (2 Sa 917/13) nach Auslegung des Merkblatts sowie der allgemeinen Richtlinien zum Versorgungsversprechen.
49In diesem Zusammenhang weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass spätere Äußerungen von Mitarbeitern der Arbeitgeberin, die selbst eine nachträgliche, rechtliche Bewertung des Sachverhalts vorgenommen haben sollen, nicht entscheidend sind. Der Behauptung des Klägers, nach dem Verständnis der Verantwortlichen des … sei der Beklagte ein fester Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung des … gewesen, war schon deshalb nicht durch die Vernehmung von Zeugen nachzugehen.
50b)
51Zu berücksichtigen war insoweit, dass die Altersversorgung aus Eigenbeiträgen herkömmlicherweise der privaten Altersvorsorge und nicht der betrieblichen Altersversorgung zugerechnet wurde, weil der Arbeitnehmer – wie auch im Falle des Klägers – Beiträge aus seinem versteuerten und verbeitragten Einkommen leistet. So hat der Gesetzgeber erstmals durch das hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs- Neuregelungs-Gesetz vom 21.06.2002 in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG die Eigenbeitragszusage gesetzlich geregelt (vgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 15. Auflage, Stand: Oktober 2013, § 1 Rn. 2579 ff.).
52c)
53Der Umstand, dass das Versorgungsversprechen nach den hierzu ergangenen Richtlinien nur den Betriebsangehörigen der … Gesellschaften, die der Versorgungskasse des … beigetreten waren, offen stand, ändert nichts an der Qualifizierung der streitgegenständlichen Versorgungsleistungen als Privatvorsorge. Allein deshalb, weil die Arbeitnehmer zur Leistung von eigenen Beiträgen verpflichtet sind, handelt es sich bei der Versorgung auf Basis dieser Eigenbeiträge nicht um betriebliche Altersversorgung. In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, einer Pensionskasse beizutreten, rechtlich unbedenklich vorgesehen werden kann (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage, 2010, Anh § 1 Rn. 816; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 15. Auflage, Stand: Oktober 2013, ART Rn. 827.1). Zulässig ist es auch, nur denjenigen Arbeitnehmern eine unmittelbare Versorgungszusage zu erteilen, die sich an einer Pensionskassenzusage durch Eigenbeiträge beteiligen (Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 15. Auflage, Stand: Oktober 2013, ART Rn. 157).
54Auch die Tatsache, dass die Mitgliedschaft bei dem Beklagten nach den Vorgaben im Arbeitsvertrag von der erfolgreich beendeten Probezeit bei der Arbeitgeberin abhängig war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Indem die Arbeitgeberin entsprechende Voraussetzungen aufgestellt hat, hat sie noch keine Zusage von Leistungen der Altersversorgung getroffen.
55d)
56Die Regelungen der Satzung des Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Tatsache, dass § 11 der Satzung in der damaligen Fassung für den Fall eines Ausscheidens vor Erreichen des Versicherungsfalles das Aufrechterhalten der Versicherung als beitragsfrei an Kriterien geknüpft hat, die sich an den gesetzlichen Regelungen des BetrAVG zur Unverfallbarkeit in seiner früheren Fassung anlehnt, ist für die Frage der Qualifizierung der Vorsorge als solche der betrieblichen Altersversorgung unerheblich. Auch kann aus der Regelung in § 31 der Satzung keine allgemeine Einstandspflicht der Arbeitergesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG abgeleitet werden. Eine Verpflichtung, den Unterschiedsbetrag auszugleichen, besteht nach § 31 der Satzung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Jedenfalls aber betreffen die Regelungen der Satzung nicht das Arbeitsverhältnis, aus dessen Anlass Zusagen nach § 1 BetrAVG erteilt werden.
57e)
58Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der von dem Beklagten erbrachten Leistungen ist für die arbeitsrechtliche Bewertung unerheblich. Dies hat bereits das Arbeitsgericht Köln in der Entscheidung vom 17.09.2013 (8 Ca 5163/13, Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.09.2014, Blatt 155 ff. der Akte) zutreffend herausgearbeitet.
59II.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festgesetzt.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2013 – 8 Ca 5163/13 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Altersrentenansprüche.
3Der Beklagte ist ein so genannter kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, welchem ausschließlich Arbeitnehmer von Unternehmen des früheren G -K beitreten konnten. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und die wechselseitigen Leistungspflichten sind durch Satzung geregelt.
4Der Kläger war vom 1. Januar 1989 bis zum 29. Februar 2000 Arbeitnehmer in der Position als Abteilungsleiter bei der Beratungsgesellschaft G I P B A M GmbH. Im Anstellungsvertrag ist vereinbart, dass der Kläger nach erfolgreicher Probezeit Mitglied des Beklagten werden sollte. Ferner erteilte die Arbeitgeberin ihm am 1. März 1989 eine Versorgungszusage (so genanntes Versorgungsversprechen).
5Der Kläger leistete die satzungsgemäßen Beiträge an den Beklagten aus seinem Nettoeinkommen. Eine Gehaltsumwandlung fand nicht statt. Die Arbeitgeberin leistete keine Beiträge an den Beklagten.
6Die Satzung des Beklagten sieht eine Austrittsvergütung vor. Danach hatte der Kläger bei Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis die Wahlmöglichkeit, den mit dem Beklagten durch seinen Beitritt zustande gekommenen Versicherungsvertrag beitragsfrei bis zum Rentenfall fortzuführen oder die geleisteten Beiträge einschließlich satzungsgemäßer Verzinsung ausgezahlt zu erhalten. Der Kläger wählte die Auszahlung und erhielt einen Betrag von 25.657,60 €.
7Er vertritt nun die Ansicht, die Auszahlung verstoße gegen das Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG. Hieraus folge, dass der Beklagte verpflichtet bleibe, ihm die eingeklagten Rentenbeträge zu zahlen. Zu einer Rückzahlung der erhaltenen Abfindung sei er jedoch nicht verpflichtet, da die Zahlung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe und deshalb ein Anspruch des Beklagten gegen ihn nach § 817 BGB ausgeschlossen sei.
8Der Kläger legt die bei seiner Einstellung durch seine Arbeitgeberin übergebenen Informationsschreiben dahingehend aus, dass seine Arbeitgeberin ihm auch eine betriebliche Altersversorgung in Form der Pensionskassenmitgliedschaft zugesagt habe. Es handele sich nicht um Eigenvorsorge, sondern neben der durch seine Arbeitgeberin abgegeben Direktzusage auf Betriebsrente sei die Möglichkeit des Eintritts in den Beklagten von einer sogenannten Umfassungzusage erfasst. Er benennt hierzu leitende Mitarbeiter seiner Arbeitgeberin und behauptet, diese hätten die Eintrittsmöglichkeit für Arbeitnehmer der G -Gesellschaften in den Beklagten als betriebliche Altersversorgung gewertet. Die Möglichkeit, eine Abfindung der eingezahlten Beträge zu erhalten, sei als nicht gesetzeskonform erkannt worden. Die Arbeitnehmer sollten allerdings darüber getäuscht werden, dass es sich tatsächlich um betriebliche Altersversorgung handele, da die G -K -Unternehmen nicht bereit gewesen seien, Anpassungen auf die Versorgungsleistungen des Beklagten nach § 16 BetrAVG zu erbringen.
9Nach Einführung des § 1 b BetrAVG (Entgeltumwandlung) hat der Beklagte seine Satzung dahingehend geändert, dass für Ansprüche auf Rentenleistungen, die unverfallbar im Sinne des BetrAVG geworden sind und die auf Gehaltsumwandlung beruhen, der Abfindungsanspruch ausgeschlossen ist, während dieser weiterhin für Ansprüche, die auf Einzahlungen aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen der Arbeitnehmer beruhen, gegeben ist.
10Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
11- 12
1. an ihn einen Betrag von 368,88 € nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 14
2. an ihn ab dem 1.5.2013 eine monatliche lebenslange Altersrente i. H. v. 184,44 €, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 31. 2013,14 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen;
- 16
3. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Z. 2 für den Zeitraum vom 1.3.2000 bis zum 30.4.2013 ergeben hat.
Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Mit der Berufung vertieft der Kläger seine Ausführungen zur Auslegung der beim Beginn des Arbeitsverhältnisses durch seine Arbeitgeberin abgegebenen Erklärungen.
20Der Beklagte tritt dem entgegen. Er legt dar, dass zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zum Beklagten eine Altersversorgung, die ein Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen aus dem Nettoarbeitseinkommen finanziert, zur Eigenvorsorge und nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG gezählt wurde. Die Arbeitgeberin des Klägers habe die Direktzusage auf betriebliche Altersversorgung von einer angemessenen eigenen Versorgung des Klägers abhängig machen dürfen, ohne die Leistungen des Beklagten, die auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhten, als betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG garantieren zu müssen.
21Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der weiteren geäußerten Rechtsansichten, wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
25Die Rechtsbeziehungen des Klägers zum Beklagten richten sich nicht nach dem BetrAVG sondern nach der Satzung des Beklagten. Danach hatte der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung seiner eingezahlten Beträge. Diesen hat der Beklagte erfüllt. Damit sind die Rechtsbeziehungen zum Beklagten beendet.
26Wenn es sich um eine betriebliche Altersversorgung gehandelt hätte, so hätte die damalige Arbeitgeberin des Klägers diesem die Leistungen des Beklagten zusagen müssen. Sie würde nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der Leistungen aus ihrer Zusage haften. Der Kläger hätte seine damalige Arbeitgeberin auf Erfüllung der Zusage in Anspruch nehmen müssen.
27Zu Recht hat allerdings das Arbeitsgericht bereits darauf abgestellt, dass die vertraglichen Beziehungen des Klägers zum Beklagten nicht von einer Zusage seiner Arbeitgeberin auf betriebliche Altersversorgung mit umfasst sind. Maßgebend sind hierfür die Erklärungen bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis. Nicht entscheidend sind spätere Äußerungen von Mitarbeitern der Arbeitgeberin, die selbst eine nachträgliche, rechtliche Bewertung des Sachverhaltes vornehmen.
28Die Kammer legt der Auslegung das Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen der G -K -Gesellschaften für ihre Betriebsangehörigen sowie die allgemeinen Richtlinien zum Versorgungsversprechen der G -K -Gesellschaften für die Betriebsangehörigen, die nach Tarif VK 2 des Beklagten versichert sind zu Grunde. Die Erklärungen sind nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen.
29Danach ergibt sich, dass es im Konzern, zu dem die damalige Arbeitgeberin des Klägers gehörte, mehrere Möglichkeiten der Altersvorsorge gab. Von diesen als „Versorgungseinrichtungen“ bezeichneten Möglichkeiten kamen für den Kläger zwei infrage, nämlich der Beitritt zum Beklagten und das Versorgungsversprechen durch die Arbeitgeberin. Voraussetzung zum Erhalt des Versorgungsversprechens durch die Arbeitgeberin war dabei der Beitritt zum Beklagten und die Finanzierung der durch diesen zu erbringenden Leistungen aus den Bezügen des Arbeitnehmers. Hierbei musste ein bestimmtes vorgegebenes Maß von Einzahlungen durch den Arbeitnehmer vorgenommen werden, um sodann ein Versorgungsversprechen seiner Arbeitgeberin zu erhalten.
30Schon die Aufteilung der beiden Versorgungsmöglichkeiten zeigt, dass die Arbeitgeberin des Klägers hinsichtlich der Leistungen des Beklagten kein eigenes Versorgungsversprechen abgegeben hat, sondern dass das arbeitgeberseitige Versorgungsversprechen nur die Direktzusage umfasste, die die Eigenvorsorge der Arbeitnehmer in einem besonderen Maße honorieren sollte. Versprochen und damit zugesagt im Sinne des § 1 BetrAVG durch die Arbeitgeberin des Klägers war ausschließlich die direkte, unmittelbare Rentenzahlung durch die Arbeitgeberin. Voraussetzung der Zusage war die Eigenvorsorge des Klägers, für die ihm, wie allen anderen Konzernmitarbeitern eine besonders attraktive und hohe Rendite versprechende Möglichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Das Wort „Versorgungsversprechen“ findet innerhalb der Texte nur bei den Erläuterungen zur Direktzusage Verwendung, nicht im Zusammenhang mit dem Beklagten.
31Bei der Auslegung der Erklärungen ist auch zu berücksichtigen, dass die Satzung des Beklagten allen Arbeitnehmern die Rückzahlung der geleisteten Eigenbeiträge zusagte. Es erscheint fernliegend, dass die Vorstände des Beklagten, die mehrheitlich von den Konzernarbeitgebern bestimmt wurden, sehenden Auges einen Verstoß gegen § 3 BetrAVG gewollt hätten, wenn die Leistungen des Beklagten von einer Versorgungszusage nach § 1 BetrAVG umfasst gewesen wäre. Tatsächlich ist die Satzung des Beklagten auch nach Einführung der Gehaltsumwandlung als Form der betrieblichen Altersversorgung unverzüglich geändert worden und erneut klargestellt worden, dass nur Eigenbeiträge der Arbeitnehmer, die nicht auf Gehaltsumwandlung beruhen, der Abfindungsmöglichkeit unterliegen. Dies weist darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Beklagten die Abfindungsmöglichkeit nur für die Eigenbeiträge der Mitarbeiter galt, für die nicht gleichzeitig eine Versorgungszusage der Arbeitgeberin gegeben war.
32Da die Arbeitgeberin des Klägers frei war, für neu eintretende Mitarbeiter Versorgungszusagen neu zu gestalten, zu modifizieren oder gegebenenfalls von solchen Zusagen ganz abzusehen, ergibt die Rechtsansicht des Klägers, durch die Unterteilung der Versorgungseinrichtungen in den Beklagten und die unmittelbare Versorgungszusage der Arbeitgeberin habe den Arbeitnehmern verborgen bleiben sollen, dass die Leistungen des Beklagten gesetzeswidrig nicht nach § 16 BetrAVG angepasst werden sollten, keinen Sinn. Die Arbeitgeberin musste dem Kläger keine Zusage hinsichtlich der Leistungen des Beklagten erteilen. Warum hätte sie dann eine Versorgungszusage erteilen sollen, die schwere rechtliche Mängel enthielt, nämlich die fehlende Anpassung nach § 16 BetrAVG und die in der Satzung vorgesehene Abfindungsmöglichkeit. Wenn die Arbeitgeberin das Entstehen eines Anpassungsanspruchs verhindern wollte, lag es gerade nahe, die Pensionskassenmitgliedschaft als Eigenvorsorge auszugestalten und keine arbeitgeberseitige Zusage auf die Leistungen des Beklagten abzugeben. Tatsächlich findet sich in dem vorgelegten Text über die Mitgliedschaft in dem Beklagten auch kein Hinweis auf ein eigenes Versprechen der Arbeitgeberin.
33Ein verständiger Arbeitnehmer konnte vielmehr den vorliegenden Dokumenten entnehmen, dass er seine Eigenvorsorge über den Beklagten vornehmen musste, um dadurch ein Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin gestaltet als Direktzusage zu erhalten.
34Auch die in der Satzung des Beklagten enthaltene Klausel, wonach für den Fall, dass der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den einzahlenden Arbeitnehmern nicht würde erbringen können und die Konzerngesellschaften deshalb dem Beklagten Kapital zuschießen würden, Leistungen, die hierauf beruhten nicht der Abfindung unterlagen, lässt einen verständigen Arbeitnehmer erkennen, dass die Abfindungsmöglichkeit in der Satzung des Beklagten sowie der Abfindungsausschluss für Zuschüsse der Arbeitgeber gerade darauf beruht, dass sich alle Beteiligten rechtstreu verhalten wollten und eine verbotene Abfindung der Rentenansprüche nach § 3 BetrAVG gerade verhindert werden sollte. Dies belegt indiziell, dass nur die arbeitgeberfinanzierten Leistungen als betriebliche Altersversorgung zugesagt wurden, während die arbeitnehmerfinanzierten der Privatvorsorge zugerechnet wurden.
35Damit ergibt sich als Ergebnis der Auslegung, dass die Arbeitgeberin des Klägers nicht verpflichtet war, die Beziehung des Klägers zum Beklagten mit einem eigenen Versorgungsversprechen abzudecken, dass ein solches Versprechen auch nicht abgegeben wurde, sondern die vertraglichen Regelungen des Klägers mit dem Beklagten außerhalb des Arbeitsverhältnisses und außerhalb einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach den Satzungsregelungen abzuwickeln waren, die nicht dem BetrAVG unterfielen.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
37Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung nicht zugelassen.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
40Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Streitwert: 6.400,54 €.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Altersrentenansprüche.
3Der Beklagte ist ein so genannter kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dem ausschließlich Arbeitnehmer von Unternehmen des früheren … beitreten konnten. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und die wechselseitigen Leistungspflichten sind durch Satzung geregelt. Auf die Satzung vom 02.07.1986 (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2014, Blatt 52 ff. der Akte) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
4Der am 04.06.1949 geborene Kläger war vom 01.07.1982 bis zum 30.09.1992 Arbeitnehmer bei verschiedenen Gesellschaften des früheren … Im Anstellungsvertrag vom 27.11.1981 (Anlage 1 zur Klageschrift, Blatt 10 f. der Akte), der zwischen dem Kläger und der Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft abgeschlossen wurde, heißt es:
5„Insbesondere weisen wir auf § 2 Absatz 1 der Betriebsordnung hin. Danach werden Sie nach erfolgreich beendeter Probezeit Mitglied der Versorgungskasse des …, sobald die Satzung und Ihre gesundheitlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft gestatten. Einzelheiten über unser betriebliches Versorgungswesen entnehmen Sie bitte der Anlage zur Betriebsordnung.“
6Mit Schreiben vom 01.09.1982 (Anlage 2 zur Klageschrift, Blatt 12 ff. der Akte) erteilte die Versicherungs-Beteiligungs-Aktiengesellschaft dem Kläger ein so genanntes Versorgungsversprechen. In einem dem Kläger gleichzeitig übermittelten Merkblatt über die Zusatzeinrichtung der … heißt es unter anderem:
7„Zu den Versorgungseinrichtungen des … gehören
8- 9
1. Versorgungskasse
- 10
2. das Versorgungsversprechen
- 11
3. die Außendienstversorgung.“
§ 1 der allgemeinen Richtlinien zum Versorgungsversprechen (Anlage 3 zur Klageschrift, Blatt 15 ff. der Akte) lautet:
13„Voraussetzungen und Zweck des Versorgungsversprechens
14Das Versorgungsversprechen hat den Zweck, den Betriebsangehörigen der … Gesellschaften, die der Versorgungskasse des … beigetreten und nach Tarif VK 2 versichert sind […] für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und nach ihrem Tode ihren Hinterbliebenen eine zusätzliche Versorgung nach Maßgabe dieser Richtlinien zu gewähren.“
15Der Kläger war Mitglied des Beklagten und leistete die satzungsgemäßen Beiträge an den Beklagten aus seinem Nettoeinkommen. Eine Gehaltsumwandlung fand nicht statt. Die Arbeitgeberin leistete keine Beiträge an den Beklagten.
16Mit Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis teilte der Beklagte diesem mit Schreiben vom 16.11.1992 (Anlage 5 zur Klageschrift, Blatt 18 f. der Akte) mit, dass seine Mitgliedschaft nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der … Gesellschaften zum 30.09.1992 in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werde. Weiter heißt es dort:
17„Aus dieser beitragsfreien Versicherung ergibt sich eine Ruhegeldanwartschaft von monatlich 181,63 DM. […]
18Anstelle der beitragsfreien Versicherung steht Ihnen auf Antrag die Austrittsvergütung gemäß § 10 der Satzung der Versorgungskasse zur Verfügung. Die Rückvergütung stellt sich auf […] insgesamt 18.307,42 DM.“
19Daneben teilte der Beklagte dem Kläger mit diesem Schreiben „im Auftrag der … Versicherungs-Beteiligungs-Aktiengesellschaft (GKB) sowie der …, die neben der … als Gesamtschuldner für die Versorgungsleistungen aus [dem] Versorgungsversprechen haftet“ mit, dass die Altersrente aus dem Versorgungsversprechen bei Vollendung des 65. Lebensjahres 419,53 DM monatlich beträgt.
20Auf Antrag des Klägers zahlte der Beklagte am 15.01.1993 die sogenannte Austrittsvergütung in Höhe von 18.307,42 DM an den Kläger.
21Mit Schreiben vom 19.11.2012 forderte der Kläger den Beklagten auf, die fällige Altersrente zusätzlich zum Versorgungsversprechen des Arbeitgebers zu zahlen. Mit Schreiben vom 22.11.2012 (Anlage 6 zur Klageschrift, Blatt 20 f. der Akte) lehnte der Beklagte die Forderung des Klägers mit der Begründung ab, die Ansprüche gegen die … Versorgungskasse seien durch die Auszahlung der Austrittsvergütung erloschen.
22Der Kläger ist der Auffassung, die Zahlung der Austrittsvergütung sei Teil der betrieblichen Altersversorgung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers und verstoße daher gegen das Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG. Hieraus folge, dass der Beklagte verpflichtet sei, nach Eintritt des Versorgungsfalls die von ihm berechnete Altersrente in Höhe von mindestens 181,63 DM bzw. 92,87 EUR monatlich an den Kläger zu zahlen. Darüber hinaus sei er verpflichtet, dem Kläger eine Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung für den Zeitraum 01.10.1992 bis zum 31.05.2014 zu zahlen, zu deren Bezifferung der Kläger weitere Informationen des Beklagten benötige, weshalb ihm insofern ein Auskunftsanspruch zustehe.
23Der Kläger meint, er sei nicht verpflichtet, die erhaltene Austrittsvergütung an den Beklagten zurückzuzahlen und beruft sich insofern auf § 817 BGB. Er behauptet, der Beklagte habe zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass die Regelung nichtig war.
24Der Kläger ist der Auffassung, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse sei vergleichbar mit einer von Arbeitnehmern finanzierten Direktversicherung, die ebenfalls Teil der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG ist. Wenn es sich bei der Versorgungskasse um Privatvorsorge gehandelt hätte, hätte der Kläger der Versorgungskasse direkt beitreten können und nicht die Probezeit abwarten müssen.
25Der Kläger behauptet, nach dem Verständnis der Verantwortlichen des … sei der Beklagte ein fester Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung des … gewesen. Hierfür sprächen auch die Bestimmungen der damals einschlägigen Fassung der Satzung des Beklagten sowie die Historie. Zur weiteren Unterstützung seiner These beruft sich der Kläger auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung, wonach von den Leistungen des Beklagten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind.
26Der Kläger beantragt,
27- 28
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.06.2014 eine monatliche, lebenslange Altersrente in Höhe von 92,87 EUR, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 30.06.2014, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen;
- 29
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Ziffer 2 für den Zeitraum vom 01.10.1992 bis zum 31.05.2014 ergeben wird.
Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Der Beklagte ist der Meinung, bei der streitgegenständlichen Versorgung des Klägers über den Beklagten handele es sich nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), sondern um eine aus Eigenmitteln des Klägers finanzierte Privatvorsorge, weshalb das BetrAVG, und damit auch § 3 BetrAVG, keine Anwendung finde. Die Arbeitgeberin des Klägers habe die Direktzusage auf betriebliche Altersversorgung von einer angemessenen eigenen Versorgung des Klägers abhängig machen dürfen, ohne die Leistungen des Beklagten, die auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhten, als betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG garantieren zu müssen.
33Schließlich meint der Beklagte, der Kläger handele widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nunmehr darauf berufe, die von ihm selbst veranlasste Zahlung der Austrittsvergütung sei nicht zulässig gewesen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
37I.
38Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten weder Anspruch auf Zahlung einer monatlichen, lebenslangen Altersrente in Höhe von 92,87 EUR noch auf Erteilung der begehrten Auskunft.
39Die Kammer teilt insofern die Bewertung des Arbeitsgerichts Köln in der Entscheidung vom 17.09.2013 (8 Ca 5163/13, Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.09.2014, Blatt 155 ff. der Akte) und des Landesarbeitsgerichts Köln mit Urteil vom 24.03.2014 (2 Sa 917/13, Anlage B 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.09.2014, Blatt 165 ff. der Akte) zu einem vergleichbaren Sachverhalt.
40Entsprechende Ansprüche ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus §§ 13, 17 der Satzung des Beklagten. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Ruhegeldes und damit auch keinen Anspruch gerichtet auf Erteilung von Auskunft darüber, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für eine solche Altersrente für den Zeitraum vom 01.10.1992 bis zum 31.05.2014 ergibt.
41Auf Antrag des Klägers ist gemäß § 10 der Satzung des Beklagten an die Stelle des von ihm finanzierten Teils der beitragsfreien Anwartschaft die Austrittsvergütung gemäß § 10 getreten. Mit Zahlung der Austrittsvergütung hat der Beklagte seine Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfüllt. Hierbei handelt es sich entgegen der Meinung des Klägers nicht um einen nichtigen Abfindungsvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BetrAVG.
421.
43Für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 bis 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, kann ihm mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als 10 Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurde, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung. Hier war der Kläger länger als zehn Jahre bei Gesellschaften des früheren … beschäftigt.
442.
45Das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG findet vorliegend jedoch keine Anwendung. Denn bei den streitgegenständlichen Leistungen handelt es sich nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG, sondern um Eigenbeiträge des Klägers, die nicht von dem Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin umfasst sind.
46Wenn aber eine Versorgung, wie bei Pensionskassen möglich, (teilweise) mit Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers finanziert wurde, ist die Abfindung der hierauf beruhenden Anwartschaften bei übereinstimmendem Parteiwillen jederzeit zulässig. Hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils handelt es sich nämlich grundsätzlich um eine Form der Eigenvorsorge, die nicht von den gesetzlichen Bestimmungen berührt ist (vgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 15. Auflage, Stand: Oktober 2013, § 3 Rn. 3563).
47a)
48Versprochen und damit zugesagt im Sinne des § 1 BetrAVG durch die Arbeitgeberin des Klägers war ausschließlich die direkte, unmittelbare Rentenzahlung durch die Arbeitgeberin in Form des Versorgungsversprechens; hinsichtlich der Leistungen des Beklagten wurde seitens der Arbeitgeberin indes kein eigenes Versorgungsversprechen abgegeben. Zu diesem zutreffenden Ergebnis kommt das Landesarbeitsgerichts Köln mit Urteil vom 24.03.2014 (2 Sa 917/13) nach Auslegung des Merkblatts sowie der allgemeinen Richtlinien zum Versorgungsversprechen.
49In diesem Zusammenhang weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass spätere Äußerungen von Mitarbeitern der Arbeitgeberin, die selbst eine nachträgliche, rechtliche Bewertung des Sachverhalts vorgenommen haben sollen, nicht entscheidend sind. Der Behauptung des Klägers, nach dem Verständnis der Verantwortlichen des … sei der Beklagte ein fester Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung des … gewesen, war schon deshalb nicht durch die Vernehmung von Zeugen nachzugehen.
50b)
51Zu berücksichtigen war insoweit, dass die Altersversorgung aus Eigenbeiträgen herkömmlicherweise der privaten Altersvorsorge und nicht der betrieblichen Altersversorgung zugerechnet wurde, weil der Arbeitnehmer – wie auch im Falle des Klägers – Beiträge aus seinem versteuerten und verbeitragten Einkommen leistet. So hat der Gesetzgeber erstmals durch das hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs- Neuregelungs-Gesetz vom 21.06.2002 in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG die Eigenbeitragszusage gesetzlich geregelt (vgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 15. Auflage, Stand: Oktober 2013, § 1 Rn. 2579 ff.).
52c)
53Der Umstand, dass das Versorgungsversprechen nach den hierzu ergangenen Richtlinien nur den Betriebsangehörigen der … Gesellschaften, die der Versorgungskasse des … beigetreten waren, offen stand, ändert nichts an der Qualifizierung der streitgegenständlichen Versorgungsleistungen als Privatvorsorge. Allein deshalb, weil die Arbeitnehmer zur Leistung von eigenen Beiträgen verpflichtet sind, handelt es sich bei der Versorgung auf Basis dieser Eigenbeiträge nicht um betriebliche Altersversorgung. In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, einer Pensionskasse beizutreten, rechtlich unbedenklich vorgesehen werden kann (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage, 2010, Anh § 1 Rn. 816; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 15. Auflage, Stand: Oktober 2013, ART Rn. 827.1). Zulässig ist es auch, nur denjenigen Arbeitnehmern eine unmittelbare Versorgungszusage zu erteilen, die sich an einer Pensionskassenzusage durch Eigenbeiträge beteiligen (Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 15. Auflage, Stand: Oktober 2013, ART Rn. 157).
54Auch die Tatsache, dass die Mitgliedschaft bei dem Beklagten nach den Vorgaben im Arbeitsvertrag von der erfolgreich beendeten Probezeit bei der Arbeitgeberin abhängig war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Indem die Arbeitgeberin entsprechende Voraussetzungen aufgestellt hat, hat sie noch keine Zusage von Leistungen der Altersversorgung getroffen.
55d)
56Die Regelungen der Satzung des Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Tatsache, dass § 11 der Satzung in der damaligen Fassung für den Fall eines Ausscheidens vor Erreichen des Versicherungsfalles das Aufrechterhalten der Versicherung als beitragsfrei an Kriterien geknüpft hat, die sich an den gesetzlichen Regelungen des BetrAVG zur Unverfallbarkeit in seiner früheren Fassung anlehnt, ist für die Frage der Qualifizierung der Vorsorge als solche der betrieblichen Altersversorgung unerheblich. Auch kann aus der Regelung in § 31 der Satzung keine allgemeine Einstandspflicht der Arbeitergesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG abgeleitet werden. Eine Verpflichtung, den Unterschiedsbetrag auszugleichen, besteht nach § 31 der Satzung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Jedenfalls aber betreffen die Regelungen der Satzung nicht das Arbeitsverhältnis, aus dessen Anlass Zusagen nach § 1 BetrAVG erteilt werden.
57e)
58Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der von dem Beklagten erbrachten Leistungen ist für die arbeitsrechtliche Bewertung unerheblich. Dies hat bereits das Arbeitsgericht Köln in der Entscheidung vom 17.09.2013 (8 Ca 5163/13, Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.09.2014, Blatt 155 ff. der Akte) zutreffend herausgearbeitet.
59II.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festgesetzt.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. März 2013 - 16 Sa 1775/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über weitere Vergütung für den Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 14. September 2010.
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Der 1973 geborene Kläger war im Streitzeitraum bei der Beklagten zu 1., einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Anwaltssozietät, als Rechtsanwalt angestellt. Die Beklagten zu 2. bis 7. sind die ursprünglichen Gesellschafter der Sozietät. Der Beklagte zu 3. ist am 30. Juni 2010 aus der Sozietät ausgeschieden. Der frühere Beklagte zu 4. ist am 15. August 2012 verstorben. Die Beklagte zu 1. befindet sich in Liquidation. Die Beklagte zu 1. unterhielt im Streitzeitraum ua. ein Büro in Münster, einer zum OLG-Bezirk Hamm gehörenden westfälischen Universitätsstadt mit ca. 300.000 Einwohnern. In diesem Büro waren zu dieser Zeit der Beklagte zu 6. und der Kläger tätig.
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Der Kläger legte 1999 das erste juristische Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ und im November 2001 das zweite juristische Staatsexamen mit einem schwachen „ausreichend“ ab. Seit März 2002 ist er als Rechtsanwalt im OLG-Bezirk Hamm zugelassen. In den Jahren 1999 bis 2002 war der Kläger an der Universität Münster als Korrekturassistent, als Lehrbeauftragter für Arbeitsgemeinschaften sowie als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Von Oktober 2002 bis September 2003 war er für ein juristisches Repetitorium als Repetitor tätig. In dieser Zeit absolvierte er ein viermonatiges Berufspraktikum beim Bundesumweltministerium, betraut mit der Bearbeitung von Rechtsfragen der Alpenkonvention. Von März 2004 bis November 2005 arbeitete der Kläger als angestellter Rechtsanwalt in einer Anwaltssozietät im OLG-Bezirk Hamm. Seit Ende 2006 widmet sich der Kläger einer Dissertation zum Thema „Die A“. Von Juli 2006 bis Dezember 2007 studierte er Internationales Recht an den Universitäten S und K, Südafrika. Während dieser Zeit absolvierte er bei einer südafrikanischen Menschenrechtsorganisation ein viermonatiges Berufspraktikum. Im Juni 2008 wurde ihm der Titel „Master of Laws“ (LL.M.) verliehen.
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Nach Erwerb der theoretischen Voraussetzungen zum Fachanwalt für Arbeitsrecht im August 2008 übte der Kläger von September 2008 bis Januar 2009 eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei aus. Vom 1. Februar bis zum 15. April 2009 war er als angestellter Rechtsanwalt in einer anderen Kanzlei des OLG-Bezirks Hamm tätig.
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Der Kläger verfügt über umfassende EDV-Kenntnisse und einen sicheren Umgang mit Juris und LexisNexis sowie den Internetseiten oberster Bundesgerichte, von Oberlandesgerichten und den Rechtsprechungsorganen internationaler Organisationen. Er spricht fließend Englisch, Französisch und Spanisch und hat Grundkenntnisse der Sprache Afrikaans.
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Dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17. April 2009 zugrunde, in dem ua. geregelt ist:
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„§ 3 Aufgabenbereich
In der Sozietät anfallende Arbeiten sind von dem Angestellten zu übernehmen. Hierzu gehören die Anfertigung von Schriftsätzen, das Verfassen von Gutachten, das Führen von Mandantengesprächen sowie die Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Alle Mandate stehen der Sozietät zu. Bei den vom Angestellten mitgebrachten Mandaten verbleiben die schon entstandenen Gebühren diesem.
§ 4 Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Eine Festlegung der Verteilung der zu leistenden Stunden erfolgt ausdrücklich nicht, vielmehr ist diese durch den Angestellten eigenverantwortlich unter Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse einer sachgerechten Mandatsbearbeitung anzupassen.
Etwaige Überstunden wird der Angestellte durch entsprechende Freizeitnahme ausgleichen. Eine Vergütung für Überstunden wird ausgeschlossen.
§ 5 Vergütung
1.
Der Angestellte erhält jeweils zum 15. eines jeden Monats ein monatliches Bruttogehalt von 1.200,00 €. Nach sechs Monaten werden die Vertragspartner über eine Erhöhung verhandeln. Am Ende eines jeden Kalenderjahres werden die Vertragspartner über weitere Erhöhungen verhandeln.
2.
Der Pflichtbeitrag des Angestellten zur Rechtsanwaltskammer wird von der Sozietät getragen.
3.
Die Sozietät erstattet dem Angestellten die ihm durch Dienstreisen entstehenden Fahrtkosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie übliche Spesen gegen Vorlage von Belegen, wie z. B. Hotelrechnungen.
…
§ 8 Haftpflichtversicherung
1.
Die Sozietät schließt für den Angestellten eine Berufshaftpflichtversicherung für den Fall der Haftung wegen Vermögensschäden ab. Die Deckungssumme entspricht der Höhe nach derjenigen der Mitglieder der Sozietät. Die Kosten der Versicherung werden von der Sozietät getragen.
2.
Im Schadensfall trägt die Sozietät die Selbstbeteiligung des Angestellten. Ein Rückgriff auf den Angestellten ist unzulässig.
§ 9 Sozietätsaufnahme
Die Sozietät wird nach Ablauf von spätestens drei Jahren eine Entscheidung darüber treffen, ob der Angestellte als Mitglied in die Sozietät aufgenommen wird.“
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Mit der am 18. November 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verlangt der Kläger weitere Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der nach seinem Behaupten angemessenen Vergütung und den von der Beklagten zu 1. erbrachten Leistungen. Er hat geltend gemacht, sein Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 26 BORA. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung sei unangemessen niedrig und deshalb sittenwidrig. Angesichts der besonderen Stellung von Rechtsanwälten sei eine um mehr als 20 % unter der üblichen liegende Vergütung sittenwidrig. Der objektive Wert der Leistung eines anwaltlichen Arbeitnehmers richte sich nach der verkehrsüblichen Vergütung von Rechtsanwälten. Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sei das Gericht verpflichtet, anhand des Arbeitsvertrags und seines Vortrags ein sach-, personen-, und marktbezogenes Anforderungsprofil zu entwickeln, um auf dessen Grundlage von Amts wegen jede einzelne seiner Qualifikationen zu monetarisieren.
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Bei der Bemessung des Wertes seiner Leistung seien insbesondere zu berücksichtigen: die Anstellung in einer Sozietät, eine siebeneinhalbjährige Assessoren-Eigenschaft, das Prädikat im ersten Staatsexamen, der Titel LL.M, seine sonstige Berufserfahrung, die Spezialisierung im Arbeits-, Völker- und Europarecht sowie im Familienrecht, seine Sprachkenntnisse, die Kenntnis fremder Rechtsordnungen sowie sein Lebensalter, alle seine sonstigen persönlichen Eigenschaften, wie sein werbewirksames Äußeres (er stehe in unregelmäßigen Abständen vor der Kamera) und seine Qualifikationen („Soft Skills“) und Zusatzqualifikationen, seine Leistungen, die finanziellen Vorteile für die Beklagte zu 1. durch das Einbringen von Mandaten und die immateriellen Vorteile aufgrund der Entlastung der Gesellschafter durch seine Mitarbeit.
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Zur Ermittlung des Vergleichsentgelts seien personalwirtschaftliche Spezialkenntnisse erforderlich. Es sei deshalb ein Sachverständigengutachten einzuholen. Grundlagen hierfür ließen sich aus für den gesamten OLG-Bezirk Hamm durchgeführten Erhebungen der Rechtsanwaltskammer Hamm und des Anwaltsinstituts der Universität Bielefeld gewinnen. Zudem seien die Erhebungen IFB/Star 2010 und der azur-Redaktion 2008 sowie ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer Hamburg zu berücksichtigen.
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Er hat behauptet, obwohl im Vorstellungsgespräch von 2 bis 2,5 Arbeitstagen die Rede gewesen sei, habe ihn der Beklagte zu 6. am ersten Arbeitstag angewiesen, an fünf Tagen der Woche jeweils fünf Stunden zu arbeiten. In der unzulässigen Weisung sei ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrags zu sehen. Er habe das Angebot angenommen, indem er sich weisungsgemäß verhalten habe. Ab Mitte Januar 2010 sei er an drei Tagen in der Woche für jeweils acht Stunden im Büro erschienen. Zusätzlich sei er teilweise an Donnerstagen und Freitagen tätig gewesen. Tatsächlich habe er 35 Stunden in der Woche gearbeitet. Die eine Vergütung von Überstunden ausschließende Regelung in § 4 Arbeitsvertrag sei unwirksam.
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Nach der Studie IFB/Star 2010 habe im Jahr 2006 das durchschnittliche Monatsgehalt eines in einer Sozietät angestellten Rechtsanwalts mit einer Zulassungszeit von vier bis zehn Jahren 55.000,00 Euro brutto betragen. Dies hätte bei einer Teuerungsrate von aufgerundet 5,13 % im Jahr 2009 einem angemessenen halben Monatsentgelt von 2.409,00 Euro brutto entsprochen. Tatsächlich sei als halbes Bruttomonatsgehalt ein Betrag von mehr als 3.612,50 Euro angemessen, berücksichtige man seine Spezialisierungen auf weiteren Rechtsgebieten. Nach Abzug des von der Beklagten zu 1. geleisteten Arbeitsentgelts sowie unter Berücksichtigung der Versicherungs- und Kammerbeiträge iHv. 1.666,73 Euro brutto habe er ausgehend von einem Mindestbetrag von monatlich 2.409,00 Euro brutto einen Anspruch auf Zahlung weiterer 18.969,57 Euro brutto.
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Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.969,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht, der Kläger habe in der Woche nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet. Maßgeblich für die angemessene Vergütungshöhe seien die Verhältnisse des OLG-Bezirks Hamm. Die in länderübergreifenden bzw. bundesweiten Erhebungen oder für Hamburg ermittelten Durchschnittswerte besagten hierüber nichts. Die durch Unterbrechungen gekennzeichnete Anwaltsbiographie des Klägers sei schwerpunktlos. Angesichts seiner Examensnoten, seiner geringen anwaltlichen Berufspraxis und seiner insgesamt brüchigen Berufsbiographie sei der Kläger überbezahlt gewesen. Die von ihm behaupteten Qualifikationen seien, wie die vom Kläger erzielten - nicht einmal seine Bruttovergütung tragenden - Umsätze belegten, für eine Sozietät wie die der Beklagten zu 1. größtenteils nicht verwertbar.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht war nicht, weil der Beklagte zu 4. verstorben ist, an einer Entscheidung gehindert (I.). Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf weitere Vergütung nebst Zinsen, insbesondere nicht gemäß § 612 Abs. 2 BGB iVm. §§ 705, 421 BGB auf eine übliche Vergütung in einer die geleisteten Beträge übersteigenden Höhe. Die geschuldete Vergütung ist durch die arbeitsvertragliche Abrede wirksam bestimmt worden. Diese Vereinbarung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB (II.) oder wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (III.).
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I. Das Verfahren ist nicht unterbrochen, weil der frühere Beklagte zu 4. am 15. August 2012 verstorben ist. Der Tod eines einfachen Streitgenossen führt zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO, soweit es ihn betrifft(vgl. Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. Vor § 239 Rn. 9). Doch tritt nach § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO keine Unterbrechung ein, wenn, wie hier, eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat.
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II. Verstößt die Entgeltabrede gegen § 138 BGB, schuldet der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ein wucherähnliches Geschäft iSd. § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände wie zB eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten hinzutreten(BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 9, BAGE 130, 338; 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - BAGE 118, 66; BGH 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - zu 4 b der Gründe, jeweils mwN). In jedem Fall setzt der objektive Tatbestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein solches hat der Kläger nicht dargelegt.
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1. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 17, BAGE 130, 338; 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 - Rn. 11, BAGE 141, 137). Ein Anlass, von dieser Richtgröße wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte abzuweichen, besteht nicht. Die in § 26 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) enthaltene Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen, insbesondere eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung zu gewährleisten, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 26 BORA stellt selbst keine Anspruchsgrundlage dar(Henssler/Prütting/Busse BRAO 4. Aufl. § 26 BORA Rn. 8; Feuerich/Weyland/Böhnlein/Vossebürger BRAO 8. Aufl. § 26 BORA Rn. 2) und beeinflusst auch nicht die Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze. Der BGH hat sogar unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 22. April 2009 (- 5 AZR 436/08 - BAGE 130, 338) offengelassen, ob bei Unterschreiten der Zwei-Drittel-Grenze die Schwelle zur Unangemessenheit der Vergütung angestellter Rechtsanwälte überhaupt erreicht wird oder nicht nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts liegende Vergütungen als auffälliges Missverhältnis einzuordnen sind (BGH 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08 - Rn. 19; aA Filges NZA 2011, 234 mwN). Lediglich ergänzend stellt der BGH auf die Frage ab, ob die Vergütung eines als Berufsanfänger eingestellten Rechtsanwalts das durchschnittliche Anfangsgehalt von Rechtsanwalts- und RENO-Fachangestellten unterschreitet (vgl. BGH 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08 - Rn. 22). Damit besteht kein Grund in § 26 BORA eine Grundlage für eine abweichende Wertung im Rahmen des § 138 BGB zu sehen.
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2. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, die Parteien hätten bei gleichem Entgelt die wöchentliche Arbeitszeit durch Vertragsänderung von 20 Wochenarbeitsstunden auf 25 erhöht, hat der Kläger ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert seiner Arbeitsleistung und der gezahlten Vergütung nicht dargelegt. Insbesondere folgt ein solches Missverhältnis nicht aus seiner Behauptung, unentgeltlich Überstunden geleistet zu haben.
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a) Entscheidend für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses ist der Vergleich zwischen dem objektiven Wert der Arbeitsleistung und der „faktischen“ Höhe der Vergütung, die sich aus dem Verhältnis von geschuldeter Arbeitszeit und versprochener Vergütung für eine bestimmte Abrechnungsperiode ergibt (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 5 AZR 792/11 - Rn. 20, BAGE 143, 212). Eine weitere Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit auf 35 Wochenarbeitsstunden hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sollte er in einzelnen Wochen mehr als 25 Stunden gearbeitet haben, wären diese „Überstunden“ nach der vertraglichen Absprache durch Freizeit in anderen Wochen auszugleichen gewesen. Diese Arbeitszeitregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag ist wirksam(vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13 ff.). Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Mehrarbeit nicht durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden dürfe und stets in der Abrechnungsperiode, in der sie geleistet wurde, zu vergüten sei.
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b) Für die Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung ist nicht nur von Bedeutung, welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 - Rn. 12, BAGE 141, 137), sondern auch in welcher Wirtschaftsregion die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 13, 14, BAGE 130, 338). Zudem wird das Entgelt angestellter Rechtsanwälte von personen- und marktbezogenen Determinanten beeinflusst. Zwischen der Höhe des Einkommens angestellter Rechtsanwälte und der Ortsgröße des Standorts der Kanzlei, in der sie tätig sind, besteht ein Zusammenhang. Zudem spiegeln sich die Wirtschaftsstärke einer Region und die dortige Arbeitsmarktsituation der Rechtsanwälte in der Höhe der dort üblichen Vergütung wider. Dies führt zu einer auf den einzelnen OLG-Bezirk abstellenden Betrachtung, in die weitere örtliche Besonderheiten einzubeziehen sein können, wenn dieser Bezirk größere strukturelle Unterschiede aufweist (vor allem Stadt/Land-Gefälle). Deshalb ist als Vergleichsentgelt die übliche Vergütung von Rechtsanwälten in vergleichbaren Anstellungsverhältnissen am Beschäftigungsort oder an einem Ort vergleichbarer wirtschaftlicher Prägung des OLG-Bezirks heranzuziehen.
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c) Zu diesen Vergleichsgrößen hat der Kläger keinen hinreichend konkreten Sachvortrag geleistet. Seine Idee, das Gericht habe anhand seiner persönlichen Merkmale von Amts wegen das übliche Entgelt ggf. unter Einschaltung eines Sachverständigen zu ermitteln, ist mit dem das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren beherrschenden Beibringungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind von den Parteien dem Gericht vorzutragen, nicht vom Gericht zu ermitteln. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Die vom Kläger zu diesem Punkt erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Berufungsgericht erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht dargelegt.
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aa) Nach § 403 ZPO erfordert der Beweisantritt beim Sachverständigenbeweis die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. § 403 ZPO nimmt zur Beweiserleichterung auf die Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht und verlangt keine wissenschaftliche (sachverständige) Substantiierung. Es muss nur das Ergebnis mitgeteilt werden, zu dem der Sachverständige kommen soll, nicht der Weg, auf dem dies geschieht. Allerdings gilt auch im Rahmen des § 403 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag(vgl. BAG 30. September 2008 - 3 AZB 47/08 - Rn. 28; Musielak/Huber ZPO 11. Aufl. § 403 Rn. 3). Der Vortrag muss so detailliert sein, dass die aufklärungsbedürftige Sachfrage zweifelsfrei abgrenzbar ist und ein Sachverständiger Art und Umfang der übertragenen Tätigkeit erkennen kann (vgl. BAG 30. September 2008 - 3 AZB 47/08 - Rn. 28).
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bb) Diesen Anforderungen genügte der Beweisantritt des Klägers nicht. Das Landesarbeitsgericht musste ihm deshalb nicht nachgehen. Es kann zwar grundsätzlich hinreichen, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt (vgl. BVerfG 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12 - Rn. 18). Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag allerdings dann, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ins Blaue hinein aufgestellt wird (vgl. BGH 2. April 2009 - V ZR 177/08 - Rn. 10 und 11; BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 82, BAGE 146, 64). So verhält es sich vorliegend. Für die vom Kläger angegebenen Werte gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Kläger hat sich auf Erhebungen gestützt, die keinen Bezug zum OLG-Bezirk Hamm oder gar der Universitätsstadt Münster aufweisen und deshalb keinen Rückschluss auf die dort übliche Vergütung von Rechtsanwälten zulassen. Welche Erhebungen der Rechtsanwaltskammer Hamm oder des Anwaltsinstituts der Universität Bielefeld in einem Sachverständigengutachten zur Ermittlung der üblichen Vergütung von Rechtsanwälten herangezogen werden könnten, hat der Kläger nicht dargelegt. Er hat nicht einmal behauptet, an seinem Beschäftigungsort oder im OLG-Bezirk würden vergleichbaren Bewerbern bessere Konditionen angeboten oder während seiner früheren anwaltlichen Tätigkeit im OLG-Bezirk Hamm habe er selbst einen höheren Verdienst erzielt.
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d) Die in der Entscheidung des BGH vom 30. November 2009 (- AnwZ (B) 11/08 -) erörterten Beträge können nicht als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt werden. Im dort entschiedenen Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs Hamm (2. November 2007 - 2 ZU 7/07 - vgl. Rn. 74 - 77) und deren Aussagekraft nicht angegriffen (vgl. BGH 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08 - Rn. 22). Eine Indizwirkung für am Verfahren Unbeteiligte folgt hieraus nicht.
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e) Die vom Kläger angezogenen Erhebungen und das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Hamburg bieten keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen.
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aa) Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen darauf geschlossen werden könnte, die in den Erhebungen zum Teil differenziert nach Region, Kanzleigröße, Einzelkanzlei und Sozietät sowie nach Berufserfahrung, Arbeitszeit und Qualifikation (zB Examensnoten, Zusatzqualifikationen) der angestellten Rechtsanwälte angegebenen Werte ließen sich auf seine Verhältnisse übertragen und ermöglichten einen Rückschluss auf die im OLG-Bezirk Hamm übliche Vergütung. Dementsprechend bedarf es auch keiner Erörterung, wie der Kläger die behauptete übliche Monatsvergütung von 2.409,00 Euro brutto zunächst auf 3.237,50 Euro und zuletzt auf mehr als 3.612,50 Euro brutto steigern konnte.
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bb) Die Untersuchung azur 2/2008 differenziert überhaupt nicht nach Standort, Kanzleigröße, Arbeitszeit und Qualifikation der angestellten Rechtsanwälte. Das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Hamburg trifft keine Aussagen, die auf die Verhältnisse im OLG-Bezirk Hamm schließen lassen könnten. Auch die Studie des Instituts für Freie Berufe Nürnberg (vgl. Eggert BRAK-Mitteilungen 1/2010 S. 2) erlaubt keine Schlüsse auf die am Beschäftigungsort des Klägers übliche Vergütung. Immerhin gelangt diese Studie zu der Feststellung, Rechtsanwälte verdienten - unabhängig von ihrer beruflichen Stellung und dem betrachteten Jahr - mehr, je länger sie beruflich tätig seien. Die Studie ermittelt bezogen auf das Jahr 2006 als durchschnittliches Einkommen von in Sozietäten angestellten Rechtsanwälten in den alten und neuen Bundesländern bei einer anwaltlichen Tätigkeit von höchstens drei Jahren 38.000,00 Euro brutto, bei einer solchen von vier bis zehn Jahren von 55.000,00 Euro. Besonders wichtig sind die ausgesprochen vagen Aussagen der Studie zur aufgewendeten Wochenarbeitszeit. Sie wird mit „mindestens 40 Stunden“ angegeben. Bezogen auf die alten Bundesländer werden als durchschnittliche Wochenarbeitszeit für männliche Rechtsanwälte 49 Stunden und für weibliche 38 Stunden genannt.
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f) Die Voraussetzungen einer Schätzung der Höhe der üblichen Vergütung nach § 287 Abs. 2 ZPO iVm. § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO waren für das Berufungsgericht nicht gegeben. Eine solche Schätzung erfordert - unbeschadet ihrer sonstigen Voraussetzungen - die Darlegung der notwendigen Anknüpfungstatsachen (vgl. BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9; BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 25 mwN). Eine Schätzung nach bloßer Billigkeit lässt § 287 ZPO nicht zu(vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 27, BAGE 143, 165). Im Streitfall sind entsprechende Anknüpfungstatsachen nicht festgestellt worden. Dass das Berufungsgericht insoweit entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers übergangen habe, zeigt die Revision nicht auf.
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III. Die Entgeltvereinbarung des Klägers verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Ist kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung iSv. § 138 BGB festzustellen, liegt auch kein Verstoß gegen § 26 BORA vor. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob § 26 BORA ein Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB ist.
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IV. Anders als vom Kläger angenommen, ist Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen keine anspruchsbegründende Norm, sondern ein Programmsatz(Geller/Kleinrahm/Fleck Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen 2. Aufl. Art. 24 S. 199; Dästner Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen 2. Aufl. Art. 24 Rn. 1 und 3; Müller-Terpitz in Löwer/Tettinger Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen Art. 24 Rn. 23; Günther in Heusch/Schönenbroicher Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen Art. 24 Rn. 9; Grawert Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen 3. Aufl. Art. 24 Anm. 5; offengelassen von Deiseroth jurisPR-BVerwG 15/2010 Anm. 5). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Landesrecht nach Art. 31 GG bereits durch das bis zum 15. August 2014 geltende Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 17) verdrängt wurde. Jedenfalls hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 GG zur Festsetzung von Mindestlöhnen erschöpfend Gebrauch gemacht. Der Eintritt der Sperrwirkung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG entzieht landesrechtlichen Regelungen die Kompetenzgrundlage(vgl. Bay. Verfassungsgerichtshof 3. Februar 2009 - Vf. 111-IX-08 - Rn. 71 ff., 95).
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller-Glöge
Biebl
Weber
Reinders
Rahmstorf
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)