Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2018 - 5 Sa 267/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0524.5Sa267.17.00
bei uns veröffentlicht am24.05.2018

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Februar 2017, Az. 1 Ca 1078/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über Schadensersatzansprüche der Klägerin, weil der Beklagte nach Ausspruch einer Eigenkündigung mehrere Dateien vom Firmenserver an seinen privaten E-Mail Account übermittelt hat.

2

Die Klägerin erbringt über den zwischengeschalteten Provider H. für ihre Kunden IT-Dienstleistungen. Der 1981 geborene Beklagte war bei ihr seit dem 01.08.2012 als "Junior Consultant" angestellt. Er bezog ein Monatsgehalt von ca. € 3.750,00 brutto; der geldwerte Vorteil der privaten Pkw-Nutzung wurde zusätzlich mit € 358,00 brutto bewertet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war ua. folgendes geregelt:

3

"§ 8 Geheimhaltung, Verpflichtung auf das Datengeheimnis

4

...
Der AN verpflichtet sich ferner, über alle zu seiner Kenntnis gekommenen Mitteilungen über betriebliche Vorgänge, technische Einrichtungen, kaufmännische Angelegenheiten sowie über alle sonstigen Informationen, die der AN anlässlich seiner Tätigkeit erhält, gegenüber jedem, der mit dem Vorgang dienstlich nichts zu tun hat, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
...

5

Die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bezieht sich sowohl auf alle Geschäftsvorgänge [der Klägerin] als auch auf die Geschäftsvorgänge, die [der Klägerin] aus Anlass von Aufträgen aus dem Kundenkreis zur Kenntnis gebracht worden sind.

6

Der AN verpflichtet sich darüber hinaus, von Software [der Klägerin] bzw. Software, die [der Klägerin] von Dritten überlassen wurde oder die [die Klägerin] in Miete oder Lizenz einsetzt, keine Kopien anzufertigen oder Dritten zu gestatten, Kopien anzufertigen. Der AN erkennt an, dass er/sie zur Sicherstellung des Kopierschutzes auch dazu verpflichtet ist, Dritten den Zugang zu allen Speicher- und Kopiermedien zu verweigern.

7

Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Dauer des Vertrages hinaus. Handelt der AN dieser Verpflichtung zuwider, ist er/sie verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe bis zu einem Monatsgehalt (brutto) zu zahlen. Darüber hinaus ist er/sie verpflichtet, [der Klägerin] sowie den Kunden den aus diesem Verhalten entstandenen Schaden voll zu ersetzen.

8

Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Firmen, mit denen [die Klägerin] wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.
...

9

§ 9 Arbeitsmaterial, Geschäftsunterlagen

10

1. Bei Beendigung des Vertrages ist der AN verpflichtet, sämtliche Gegenstände, Software, Schriftstücke, Briefe oder sonstige Unterlagen einschließlich Kopien (auch solche auf Datenträgern), welche die Gesellschaft und den Gegenstand seiner dienstlichen Tätigkeit betreffen, unverzüglich und unaufgefordert herauszugeben. Hierzu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen.

11

2. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
...

12

§ 10 Wettbewerbsverbot

13

Dem AN sind während der Dauer des AV jegliche Tätigkeiten, insbesondere für Unternehmen, die zu [der Klägerin] im Wettbewerb stehen, nur mit Zustimmung [der Klägerin] gestattet. Die Annahme von Aufträgen durch den Arbeitnehmer erfolgt nur nach vorheriger Absprache mit [der Klägerin].
...

14

§ 15 Verfallfristen

15

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

16

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärte sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei weiteren Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. ...
...

17

§ 21 Nutzung des Internet, e-Mailsystems

18

Die Nutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts durch den AN darf ausschließlich zu dienstlichen Zwecken erfolgen. Der AN ist verpflichtet, auf seinem dienstlichen Account eingehende private Nachrichten unverzüglich zu löschen oder in einen ausdrücklich als privat gekennzeichneten Ordner zu verschieben. [Die Klägerin] ist berechtigt, jede Nutzung von E-Mail und Internet unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzrechts zu speichern und zu protokollieren. Nach Vertragsende ist [die Klägerin] ferner berechtigt, den Account des AN zu sperren und einzusehen.
..."

19

Der Beklagte wurde auf eigenen Wunsch von der Klägerin ausschließlich bei zwei Großbanken (Deutsche Bank und Postbank) eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch eine ordentliche Kündigung des Beklagten vom 20.11. zum 31.12.2014. Nach Ausspruch der Eigenkündigung versandte der Beklagte am 06.12.2014 eine E-Mail mit diversen Anhängen vom Server der Klägerin an seinen privaten E-Mail-Account. Seit dem 05.01.2015 arbeitet der Beklagte auf der Grundlage eines sog. Rahmenvertrags für Subunternehmerleistungen mit dem Provider H., mit dem auch die Klägerin Verträge schließt, weiterhin - nunmehr als Selbständiger - bei den zwei Großbanken als IT-Experte.

20

Die Klägerin hat erstinstanzlich nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 30.03.2015 mit ihrer am 30.06.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom Beklagten Schadensersatz in einer Gesamthöhe von € 540.967,35 begehrt. Zum einen verlangte sie Schadensersatz iHv. € 140.967,35, weil der Beklagte noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gegen das in § 10 des Arbeitsvertrags vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen haben soll. Diese Schadensforderung (Ziff. I) verfolgt sie zweitinstanzlich nicht mehr weiter.

21

Zum anderen verlangte sie - als Teilklage - Schadensersatz iHv. € 400.000,00, weil der Beklagte am 06.12.2014 wichtige und schützenswerte Firmeninterna, wie Verfahrensweisen, Strategiepapiere, Zugangsdaten, Fundstellen, Programmkomponenten, Produktionsinformationen, IT-Architekturdarstellungen, Software, etc, von ihrem geschützten Server per E-Mail an seinen privaten Account versandt habe. In den vom Beklagten transferierten Dateien befinde sich ein wesentlicher Teil ihrer Geschäftsidee, das Know-how, das es ihr ermögliche, gerade für Großkunden im Banken-, Pharma-, Börsen- und IT-Bereich effizient zu arbeiten. Der wirtschaftliche Wert des unbefugt transferierten Materials betrage nach näherer Maßgabe ihrer Berechnung im Schriftsatz vom 05.02.2016 mindestens € 400.000,00 (Schadensforderung Ziff. II). Dies sei ein Bruchteil dessen, was der "Datenklau" an Wert habe. Erstmals am 06.03.2015 habe sie konkrete und belastbare Hinweise zu einem Verstoß des Beklagten gefunden.

22

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

23

den Beklagten zu verurteilen, an sie € 540.967,35 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2015 zu zahlen.

24

Der Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des am 15.02.2017 verkündeten erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

27

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung - zur hier noch interessierenden Schadensforderung Ziff. II - zusammengefasst ausgeführt, der Beklagte sei der Klägerin zwar dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, weil er arbeitsvertragswidrig und schuldhaft am 06.12.2014 Dateien kopiert und an seinen privaten E-Mail-Account transferiert habe. Auf die strafrechtliche Bewertung seines Verhaltens komme es nicht an. Der Klägerin sei es jedoch nicht gelungen, die Schadenshöhe nachvollziehbar oder auch nur in einer Schätzung zugänglichen Weise darzulegen. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, welche der in Rede stehenden Daten warum genau das „wesentliche“ (welches) Know-how der Klägerin darstellten. Entsprechendes gelte für die pauschale Behauptung, gerade diese Daten ermöglichten es Aufträge von Großkunden zu akquirieren und zu bearbeiten. Das Verbot der Erhebung eines Ausforschungsbeweises gelte auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen habe die Klägerin, den begehrten Schadenersatz anhand des sog. Ertragswerts ermittelt, der angeben soll, welchen Ertrag sie durchschnittlich in den Jahren 2009 bis 2014 im Geschäftsbereich „BladeLogic"-Consulting erzielt habe. Abgesehen davon, dass es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag fehle, entspreche diese Berechnung nicht dem zivilrechtlichen Schadensbegriff. Es sei weder konkret dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin, die noch andere Kunden habe und - unstreitig - auch noch einen Mitarbeiter bei der Deutschen Bank beschäftige, um diesen Ertragswert insgesamt geschädigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

28

Gegen das am 26.04.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 24.05.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz teilweise - wegen der Abweisung der Schadensforderung Ziff. II - Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.08.2017 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 28.08.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.

29

Die Klägerin beanstandet, dass das Arbeitsgericht die Relevanz der Daten, die der Beklagte am 06.12.2014 an seinen privaten E-Mail-Account versandt habe, nicht geprüft habe. Deshalb gebe sie nochmals den Inhalt der 64-seitigen Analyse wieder, die sie bereits als Anlage zur Klageschrift vorgelegt haben. Zusammenfassend könne die E-Mail als eine Sammlung von intern genutzten Arbeitsanleitungen, Hinweisen, Skripten und Datensammlungen bezeichnet werden, die ihre Mitarbeiter in die Lage versetzten, dauerhaft und erfolgreich mit der Software "BladeLogic" zu arbeiten. Es handele sich daher um typisches Firmen-Know-how, das von ihren Geschäftsführern über mehrere Jahre hinweg gesammelt und selbst entwickelt worden sei. Sie sei seit März 2009 operativ tätig. Zuvor habe ihr Mitgeschäftsführer R. seit Anfang 2008 mit der Software "BladeLogic" als Freiberufler für verschiedene Konzernkunden gearbeitet und Wissen aufgebaut. Dieses Wissen sei später in die internen Arbeitsanleitungen und Ausbildungsdokumente eingeflossen. Die Software "BladeLogic" des Herstellers BMC sei sehr speziell. Die Kernaufgabe eines IT-Beraters bestehe darin, die Kunden bei der Standardisierung und Automatisierung ihres IT-Betriebs unter Einsatz dieser Software zu unterstützen, nachdem er diese zuvor implementiert habe. Die vom Beklagten weitergeleiteten Dateien enthielten die bis dato zu Papier gebrachten technischen Dokumente, mit denen er und andere Mitarbeiter für diese Aufgabe ausgebildet worden seien. Ohne diese Daten seien weder der Beklagte noch ihre anderen Mitarbeiter in der Lage, die ihnen zugedachte Beratertätigkeit bei ihren exklusiven Kunden zu übernehmen. Aufgrund des schmalen Marktsegments für die Software BladeLogic und ihrer exklusive Tätigkeit in diesem Beratungsfeld erwürben die von ihr eingesetzten IT-Berater durch das Anlernen und Schulen und aufgrund der Arbeitsanleitungen, Hilfestellungen, Hinweisen etc., insbesondere in Form von E-Mails, wie der streitgegenständlichen Sammel-E-Mail, spezielles Wissen, das sie bei anderen Arbeitgebern kaum, durch reines Selbststudium gar nicht, jedenfalls nicht in einem überschaubaren Zeitraum von zwei Jahren erwerben könnten. Neben ihr böten nur wenige IT-Dienstleister eine Beratungstätigkeit in Kombination mit der Software "BladeLogic" an; dies sei jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 der Fall gewesen. Der Haupteinwand des Beklagten, es handele sich nicht um eine Eigenleistung ihres Mitgeschäftsführers, sondern um allgemein zugängliches Wissen, überzeuge nicht. Ihre Geschäftsführer hätten mehrere Jahre benötigt, um das Wissen anzusammeln und auch komprimierte Darstellungen/Übersichten zu erarbeiten. Dies sei gerade der Wert der Dateninhalte. Da der Sachverhalt hinsichtlich der Relevanz der Daten für ihren Geschäftsbetrieb erstinstanzlich streitig gewesen sei, hätte das Arbeitsgericht Beweis erheben müssen. Sie habe erstinstanzlich einen Sachverständigen zu der Thematik benannt, die Beweisaufnahme sei nunmehr nachzuholen. Der Beklagte habe zu Beginn seiner Tätigkeit in ihrem Betrieb im August 2012 keinerlei Vorkenntnisse zu der Software BladeLogic gehabt. Er habe sich also durch die Übersendung der E-Mail am 06.12.2014 das von ihr gesammelte Wissen in Gestalt von Arbeitsanleitungen, Hinweisen, Erläuterungen, Grafiken, Zusammenstellungen, etc. gesichert. Der Beklagte habe dies in der Absicht getan, ihre Kunden für sich selbst zu gewinnen und den mit ihr (über den Provider) geschlossenen Vertrag zu ersetzen. Diesen Entschluss habe er auch umgesetzt, weil er selbst (über den Provider) exakt die IT-Beraterposition eingenommen habe, die er zuvor über die Festanstellung bei ihr innegehabt habe. Ohne ihr komprimiertes Wissen, das er sich dauerhaft gesichert habe, hätte er die Beraterposition nicht ausüben können. Nach ihrer Kenntnis habe der Beklagte die Beraterposition für den Provider H. durchgängig bei ihren früheren Kunden, den zwei Großbanken, innegehabt und immer noch inne. Dies führe weiter dazu, dass die rechtswidrige Aneignung ihres Firmen-Know-hows als Voraussetzung für den Auftragsverlust anzusehen und damit deckungsgleich mit ihrem Schaden sei.

30

Folglich sei als Schaden der aus dem Auftragsverlust resultierende entgangene Gewinn zu sehen. Dabei sei der entgangene Gewinn zu errechnen, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne die Schädigungshandlung im Allgemeinen von ihr erzielt worden wäre. Da sie bereits seit 2011 den Kunden Deutsche Bank und seit 2013 den Kunden Postbank betreue, sowohl durch den Einsatz des Beklagten, aber auch weiterer Mitarbeiter, inklusive ihrer Geschäftsführer, sich also ein stabiles und vertrauensvolles Beratungsverhältnis entwickelt habe, und auch immer noch dort ihre Berater eingesetzt seien, sei davon auszugehen, dass sie ohne die Intervention des Beklagten immer noch den vormaligen Auftrag inne hätte. Sie bemesse somit den Schaden für die Entwendung ihres Firmen-Know-hows nach dem entgangenen Gewinn seit dem 01.01.2015 für drei Jahre bis 31.12.2017. Zur Schadensberechnung beziehe sie sich auf den Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Bevollmächtigten vom 05.02.2016 (ab Seite 2) nebst Anlagen. Sie habe erstinstanzlich vorgetragen, dass sie im Jahr 2014 Bruttoeinnahmen iHv. € 208.700,42 bei den zwei Bankkunden generiert habe. Abzüglich der Kosten, die durch den Beklagten selbst verursacht worden seien, namentlich Lohn-, Hotel- und Mobilfunkkosten iHv. insgesamt € 64.389,77 ergebe sich ein Reingewinn iHv. € 144.310,65. Hierauf beziehe sie sich auch in zweiter Instanz. Dies sei der ihr durch den Auftragsverlust der zwei Bankkunden entgangene Gewinn, unmittelbar verursacht durch den "Weggang" des Beklagten, abzüglich der von diesem verursachten Kosten. Für sie seien, weil es sich um einen Einsatz beim Kunden gehandelt habe, dagegen weder Kosten für anteilige Raummiete noch Büroeinrichtung angefallen. Bezogen auf drei Jahre errechne sich ein entgangener Gewinn iHv. € 432.930,00. Hiervon verlange sie einen Teilbetrag iHv. € 400.000,00. Hilfsweise mache sie - anstelle des entgangenen Gewinns - die Kosten für die Wiederbeschaffung (Selbstkosten) als Schaden geltend (vgl. Tabelle Anlage 6 zum Schriftsatz vom 05.02.2016, Bl. 246 d.A.). Sie habe einerseits im Wege einer Schätzung ermittelt, dass 2.660 Arbeitstage zur Erstellung der Dokumente aus der E-Mail vom 06.12.2014 nebst diversen Anhängen angefallen seien; andererseits habe sie den "Selbstkosten"-Tagessatz auf € 500,00 beschränkt. Ihr Gesamtschaden belaufe sich danach auf € 1.33 Mio., wovon sie einen Teilbetrag von € 400.000,00 verlange. Hilfsweise lasse sich ihr Schaden auch nach dem sog. Verletzergewinn berechnen. Der Beklagte habe den Auftrag bei den zwei Großbanken lediglich aufgrund der entwendeten Daten mit E-Mail vom 06.12.2014 akquirieren können. Er habe erklärt, dass er für seine Tätigkeit bei diesen Bankkunden einen Tagessatz von € 750,00 erhalte. Bei durchschnittlich 200 Arbeitstagen im Kalenderjahr erziele er jährliche Einnahmen von € 150.000,00, in den drei Jahren von 2015 bis 2017 mithin insgesamt € 450.000,00. Als Verletzergewinn sei somit € 450.000,00 in Ansatz zu bringen, wovon sie einen Teilbetrag von € 400.000,00 verlange. Etwaige Kosten des Beklagten seien nicht abzusetzen.

31

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

32

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.02.2017, Az. 1 Ca 1078/15, teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie € 400.000,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2015 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es fehle bereits an der Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden. Die Klägerin habe den Auftrag allein deswegen verloren, weil sich der Provider H. für eine Zusammenarbeit mit ihm hinsichtlich der zwei Großbanken entschieden habe. Er habe sich durch seine Bewerbung bei H. nicht rechtswidrig verhalten. Auftragsverlust und entgangener Gewinn der Klägerin resultierten allein aus seinem rechtmäßigen Verhalten. Die Weiterleitung der Dateien mit E-Mail vom 06.12.2014 sei nicht Ursache für die Gewinneinbußen der Klägerin. Er habe bereits in einem Gespräch vom 12.11.2014 den Geschäftsführern der Klägerin mitgeteilt, dass er die Arbeit bei ihr nicht fortsetzen und seine Tätigkeit für die zwei Großbanken in Zukunft auf selbständiger Basis erbringen wolle. Die Eigenkündigung sei sodann am 20.11. zum 31.12.2014 erfolgt. Damit habe er schon weit vor der Weiterleitung der E-Mail am 06.12.2014 vollendete Tatsachen geschaffen. Wäre der Inhalt der E-Mail zwingende Voraussetzung für die Ausübung der Beratertätigkeit gewesen, wie dies die Klägerin behaupte, hätte er sich schon vor der Eigenkündigung um eine Sicherung bemühen müssen, weil die Klägerin berechtigt gewesen sei, ihn bis zum Beendigungszeitpunkt freizustellen. Der von der Klägerin behauptete Schaden wäre auch entstanden, wenn er sich die E-Mail nicht weitergeleitet hätte. Das rechtmäßige Alternativverhalten sei grundsätzlich beachtlich. Er hätte auch ohne die Weiterleitung der Dateien den Auftrag erhalten und durchführen können. Die weitergeleiteten Dateien hätten kein zwingend notwendiges Wissen enthalten, dass ihn in die Lage versetzt hätte, den Auftrag auszuführen. Der Hersteller BMC sei ein weltweit agierender Softwarekonzern, der sich auf die Automatisierungssparte in der IT spezialisiert habe. Alle angesprochenen Inhalte der am 06.12.2014 weitergeleiteten Dateien könnten auf der Website des Herstellers BMC recherchiert werden. Er habe sich die E-Mail nur deswegen versandt, weil die Dateien Übersichten in komprimierter Form enthielten, die er als Gedächtnisstütze habe nutzen wollen. Aus der Tatsache, dass er sich die Dateien auf diesem Weg beschafft habe, statt über die Website des Herstellers könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Dateien die von der Klägerin behauptete Wichtigkeit und Wertigkeit hätten. Er verfüge über einen Hochschulabschluss B.A. in Informatik. Eine zweijährige praktische Tätigkeit mit "BladeLogic" sei für einen Anwender mit seiner Qualifikation völlig ausreichend, um sicher mit den Anwendungen umzugehen. Hierfür bedürfe es keiner weiteren Unterstützung durch die weitergeleiteten Dateien.

36

Die Klägerin könne nicht damit durchdringen, dass ihr - bezogen auf drei Jahre - ein Gewinn iHv. € 432.930,00 entgangen sei. Sie habe nicht davon ausgehen können, auch von Anfang 2015 bis Ende 2017 wie im vorherigen Umfang mit der IT-Beratung der zwei Großbanken beauftragt zu werden. Die Verträge mit dem Provider würden nur quartalsweise abgeschlossen. Die Beauftragung von Subunternehmern durch H. erfolge ebenfalls nur quartalsweise. Es bestehe keine mittel- oder gar langfristige Umsatz- oder Gewinnerwartung für die beauftragten Subunternehmer. Daher könne die von § 252 BGB geforderte Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sein. Die Klägerin könne auch keine "Wiederbeschaffungskosten" verlangen. Die Dateien seien nach wie vor in ihrem Bestand vorhanden, er habe sie weder gelöscht noch unbrauchbar gemacht oder den Gebrauchswert in sonstiger Weise beeinträchtigt. Die Klägerin könne ihren Schaden auch nicht nach dem sog. Verletzergewinn berechnen.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

38

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat das gegen den Beklagten geführte Ermittlungsverfahren (2050 Js 59736/15) wegen Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen iSv. § 17 UWG am 09.03.2018 eingestellt.

Entscheidungsgründe

I.

39

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

40

In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin auf die Teilklage (Schadensforderung Ziff. II) Schadensersatz iHv. € 400.000,00 zu leisten.

41

1. Der zweitinstanzlich allein gestellte Klageantrag zur Schadensforderung Ziff. II ist zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt - für das Gericht und den Beklagten erkennbar - den Ersatz eines Teils des von ihr behaupteten Schadens, der ihr durch die Weiterleitung von Dateien mit E-Mail am 06.12.2014 entstanden sein soll. Diese offene Teilklage begegnet keinen Bedenken (vgl. BAG 21.03.2017 - 3 AZR 464/15 - Rn. 19 mwN).

42

Den Schaden berechnet die Klägerin unterschiedlich: Die Hauptforderung ist auf Ersatz des entgangenen Gewinns gerichtet, die erste Hilfsforderung auf Ersatz der Selbstkosten, die zweite Hilfsforderung auf Herausgabe des Verletzergewinns. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Verquickung von drei unterschiedlichen Schadensberechnungsarten. Vielmehr handelt es sich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens und nicht um verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, so dass kein Wahlschuldverhältnis vorliegt (vgl. BGH 25.09.2007 - X ZR 60/06 - Rn. 7 ff. mwN).

43

2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Es bestehen - nach jeder Berechnungsart - weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB iVm. § 17 Abs. 2 UWG oder aus § 826 BGB.

44

a) Zwar ist dem Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, weil er am 06.12.2014 eine E-Mail mit einer Vielzahl angehängter Dateien aus dem Bestand der Klägerin an seinen privaten E-Mail-Account transferiert hat. Der Beklagte war nicht berechtigt, die ihm von der Klägerin zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellten Geschäftsunterlagen in Dateiform am 06.12.2014 an seinen privaten E-Mail-Account zu senden, um sie auch nach Beendigung des von ihm bereits am 20.11. zum 31.12.2014 gekündigten Arbeitsverhältnisses aus Eigennutz zu behalten. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte die Unterlagen - wie von ihm behauptet - nur als Gedächtnisstütze verwenden wollte. Entgegen seiner Ansicht entlastet es den Beklagten ebenfalls nicht, dass die Dateien nach wie vor im Bestand der Klägerin vorhanden sind, denn er durfte sie nicht vervielfältigen.

45

Dem Arbeitnehmer ist es aufgrund der dem Arbeitsvertrag immanenten Pflicht zur Rücksichtnahme verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen. Genau dies ist hier geschehen. Betreffen die Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, ist die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b UWG sogar strafbewehrt, wenn dies zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht geschieht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen (vgl. BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 32).

46

b) Die Klägerin kann den Ersatz des durch die Weiterleitung der Dateien auf den privaten E-Mail-Account möglicherweise entstandenen Schadens dennoch nicht beanspruchen, weil es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem von ihr geltend gemachten Schaden fehlt. Der Klägerin ist es auch zweitinstanzlich nicht gelungen, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten - Weiterleitung der Dateien - für den Verlust der Aufträge der zwei Großbanken (über den Provider H.) hinreichend darzulegen. Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin die Aufträge verloren hat, weil der Beklagte nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung zum 31.12.2014 ab dem 05.01.2015 - nunmehr als Selbständiger - bei den zwei Großbanken (über denselben Provider) als IT-Experte arbeitet.

47

aa) Eine Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass der Schaden ohne das pflichtwidrige Verhalten des in Anspruch Genommenen nicht eingetreten wäre: Das Verhalten muss für den Schaden kausal geworden sein. Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, dh. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen. Die sich aus der Äquivalenz ergebende weite Haftung für Schadensfolgen grenzt die Rechtsprechung durch die weiteren Zurechnungskriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs und des Schutzzwecks der Norm ein (für die einhM zB BGH 06.06.2013 - IX ZR 204/12 - Rn. 20 mwN; Palandt/Grüneberg 77. Aufl. BGB Vor § 249 Rn. 25).

48

bb) Nach diesen Maßstäben ist das Erfordernis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem von der Klägerin behaupteten Schaden nicht erfüllt.

49

(1) Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen, dass mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2014 gleichzeitig die Pflicht des Beklagten zur Wettbewerbsenthaltung endete. Der Arbeitgeber kann sich vor einer nachvertraglichen konkurrierenden Tätigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Vereinbarung eines bezahlten und auf höchstens zwei Jahre befristeten Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB schützen. Fehlt es - wie hier - an einer Wettbewerbsabrede, kann der Arbeitnehmer wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Hierbei kann er sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen. Regelmäßig begründen weder eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht noch eine allgemeine nachvertragliche Treuepflicht für den Arbeitgeber einen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich wegen der dem Arbeitnehmer gesetzlich gewährleisteten Wettbewerbsfreiheit - vom Fall des wirksamen Wettbewerbsverbots abgesehen - nur nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb, § 3 UWG (früher: § 1 UWG), §§ 823, 826 BGB (vgl. BAG 19.05.1998 - 9 AZR 394/97 - Rn. 51, 52 mwN - AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 11 mit Anm. Diller).

50

Der Beklagte war mangels Wettbewerbsverbots nicht gehindert, ab dem 05.01.2015 in den Kundenkreis der Klägerin einzudringen und die zwei Großbanken (wie die Klägerin über den Provider H.) als IT-Experte zu betreuen. Den Gewinn, der ihr durch den "Weggang" des Beklagten entgangen ist, kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer darf die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.

51

Allerdings darf der frühere Arbeitnehmer nur die Informationen verwenden, die er in seinem Gedächtnis bewahrt. Er ist nicht berechtigt, sein redlich erlangtes Wissen zusätzlich durch die Mitnahme von schriftlichen Unterlagen oder Dateien, in denen Know-how verkörpert ist, aufzufrischen und zu sichern (vgl. BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 13, 14 mwN; BGH 07.11.2002 - I ZR 64/00 - Rn. 30).

52

(2) Ein Schadensersatzanspruch könnte nur dann bestehen, wenn ihn die Klägerin nicht mit dem zulässigerweise betriebenen Wettbewerb ab Januar 2015, sondern mit einem verbotenen Geheimnisverrat nach § 17 UWG begründen könnte. Dies ist nicht der Fall.

53

(a) Unter den Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 17 Abs. 2 UWG) fallen solche betriebsbezogene Tatsachen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. BGH 04.09.2013 - 5 StR 152/13 - Rn. 21 mwN). Anders als der Beklagte meint, kann auch die Auswahl und Zusammenstellung veröffentlichter Informationen als Betriebsgeheimnis schützenwert sein. Für die Qualität als Betriebsgeheimnis ist entscheidend, ob die Zusammenstellung der veröffentlichten Unterlagen einen großen Zeit- oder Kostenaufwand erfordert (vgl. BGH 23.02.2012 - I ZR 136/10 - Rn. 23 mwN).

54

(b) Zwar ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Geheimnisverrats am 09.03.2018 eingestellt worden ist, weil die Arbeitsgerichte gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO noch nicht einmal an die Feststellungen der Strafgerichte gebunden sind. Jedoch genügt der Verweis der Klägerin auf den Inhalt der 64-seitigen Analyse, die ihre Geschäftsführer über die vom Beklagten am 06.12.2014 per E-Mail weitergeleiteten Dateien verfasst haben, nicht, um die Schadensersatzforderung nicht mit dem zulässigerweise betriebenen Wettbewerb, sondern mit einem verbotenen Geheimnisverrat begründen zu können. Deshalb bedarf es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Arbeitsgericht hat diesen Beweisantritt der Klägerin zutreffend als unzulässigen Ausforschungsbeweis gewertet. Auch zweitinstanzlich hat eine Beweiserhebung zu unterbleiben.

55

In der Einleitung der Analyse stellt die Klägerin dar, dass der Beklagte eine Sammlung vieler einzelner E-Mails, die sich um das Thema "BladeLogic" drehten, an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet habe. Unter der Überschrift "Betrachtung des Inhalts" führt sie aus, die Zeilen 6 und 36 zeigten auf, dass der Beklagte die Dateien "BL Einrichtung.pages" sowie "BL Einrichtung.pdf" versandt habe. Diese Dateien beinhalteten eine vollständige Schritt-für-Schritt-Anleitung wie "BladeLogic" unter Anwendung der Best Practices installiert werde. Das Dokument aus dem Jahr 2011 basiere auf drei Jahren intensiver Erfahrung; das beschriebene Vorgehen könne auf eine Umgebung bei ihren Kunden angewandt werden. Mit diesem Dokument sei es auch für Neulinge einfach, eine solide und langjährig erprobte Installation bei einem Kunden durchzuführen. Zeile 37 deute auf das Dokument "BL-oracle-delete.pdf" hin. Dieses Dokument sei enorm hilfreich, um beim Aufbau der Umgebung ohne Zeitverlust die Datenbank auf einen Stand von vor der Installation zu bringen. Das sei immer dann notwendig, wenn während der Installation ein unerwarteter Fehler aufgetreten sei und ein Reset erfolgen müsse. Es seien sehr viele Tests und Recherchen notwendig, um die in diesem Dokument aufgeführten Schritte auch für einen Anfänger leicht verständlich zusammenzutragen. Zeile 20 verweise auf eine Grafik vom 03.08.2012, die ein Mitgeschäftsführer zum Themenkomplex "Compliance" erstellt habe; es handele sich um eine Zusammenfassung auf nur einer DIN-A4-Seite der für einen Berater relevanten Zusammenhänge in diesem Gebiet. Das Dokument mit dem Titel "BladeLogic Compliance Jobs Quickview" biete somit eine wertvolle Visualisierung dessen, was in der Herstellerdokumentation in langen und über vielen Seiten verteilten Textpassagen stehe. Das Dokument gehe jedoch noch weiter und biete eine Gesamtsicht, die die Herstellerdokumentation nicht biete. Es habe Jahre in unterschiedlichen Kundenprojekten gebraucht, um diese auf das Notwendigste verdichtete und einfache Sicht auf diesen Themenkomplex zu haben. Entsprechend groß sei der Vorsprung, den ein Berater sowohl in der Einarbeitungszeit, als auch im Tagesgeschäft mit diesem Dokument habe. Die Zeile 35 nenne das Dokument "BMC_Products.docx". In diesem Dokument würden insgesamt 13 Produkte von BMC, darunter auch "BladeLogic", in Kontext zueinander gesetzt. Das helfe einem Berater enorm, dem Kunden gegenüber ein Bild über eine Lösung zu vermitteln, dass über den Kontext von "BladeLogic" hinausgehe. Es gebe nur sehr wenige IT-Berater auf dem Markt, die diesen Überblick hätten und ihn auch noch auf nur vier Seiten Text, inklusive einer Übersichtsgrafik, dem Kunden präsentieren könnten. Es brauche Jahre an Erfahrung, um diesen Wissensstand zu erreichen. Die Zeile 18 verweise auf eine Datei, die den Gesamtkontext von "BladeLogic" in der Landschaft eines Kunden aufzeige. Der zugehörige Text finde sich in den Zeilen 1060 bis 1065. An diese Information komme man erst heran, wenn man bereits einige Jahre im Geschäft sei; im konkreten Fall seien es vier Jahre gewesen. Habe man diese Projekterfahrung nicht, dann bekomme man nicht die notwendigen Kontakte, um solche Informationen zu erhalten. Die Zeilen 61 bis 71 beträfen das Thema "Rechtemanagement" in "BladeLogic". Dies sei ein kritisches Thema, weil es bei Fehlbedienung leicht dazu kommen könne, dass Benutzern der Software Rechte eingeräumt würden, die ihnen eigentlich verwehrt werden sollten. Weil dieses Thema so heikel sei, mieden Berater dieses Gebiet bei den Kunden gerne, wenn sie nicht ausdrücklich daran arbeiten sollen. Das habe allerdings auch zur Folge, dass bei den Beratern auf dem Markt kein tiefes Wissen über dieses Thema vorhanden sei. Der Beklagte zitiere eine Website auf der augenscheinlich einfach ein Bild beschrieben werde, wie man diese Einstellungen exportieren und in eine andere Installation importieren könne. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung habe ein Mitgeschäftsführer in diesem Bereich in kurzer Zeit alle Defizite des dort vorgestellten Verfahrens aufzeigen können. Das helfe einem Berater beim Verständnis über die Zusammenhänge in diesem Bereich. Die Zeilen 198 bis 226 handelten von einem Verständnisproblem, das sich nur durch genaue Kenntnis über den technischen Zusammenhang auflösen lasse. Es handele sich um ein elementares Konzept, das bei vielen Problemstellungen zu beachten sei. In Zeile 200 habe der Beklagte geschrieben, er habe sehr lange gedacht, dass "das nicht gehe". Der folgende Satz löse das Problem jedoch auf. In Zeile 201 werde ein weiterer Aspekt erklärt, dessen eigenständige Erarbeitung ebenfalls Jahre an Projekterfahrung voraussetze. In der Zeile 1765 bestätige der Beklagte, dass er diese Ausführungen verstanden habe. Die Zeilen 672 bis 803 handelten von zwei umfangreichen Aufgabenstellungen, um einen Neuling schnell auf die Anforderungen in Projekten vorzubereiten. In diesen Passagen seien auch Schritt-für-Schritt-Anleitungen enthalten, um diese komplexe Aufgabe lösen zu können. Aufgabe und Lösung basierten auf langjährigen Projekterfahrungen und kürzten die viele Mühe des eigenständigen Erarbeitens dieser Thematik unter Projektdruck ab. Die Datei, die weiter oben in Zeile 20 genannt werde, sei ein Teil der Lösung dieser Aufgabenstellung. Es werde wiederum klar, welchen Wert die Daten hätten: Sowohl die Aufgabenstellung als auch die dem Beklagten an die Hand gegebenen Unterlagen eröffneten einem Berater einen sehr großen Wissensvorsprung vor Konkurrenten auf dem Markt; sie spiegelten jahrelang aufgebautes Kapital wieder, dass ihre Angestellten vor dem Aufholen durch die Konkurrenz schütze. Die Zeilen 1507 bis 1525 markierten eine E-Mail, die ausdrücklich nicht an jemanden außer der Firma weitergeleitet werden dürfe (Zeile 1508). Es handele sich um eine umfangreiche Materialsammlung, die dem Beklagten intern zur Einarbeitung zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt worden sei. Es handele sich dabei um neun Links zu einer Dateiablage, auf der sich die in der E-Mail genannten Dateien befänden. Auch hierbei handele sich um einige von einem Mitgeschäftsführer erstellten Dokumente, die sowohl für Neulinge als auch für bereits erfahrene Berater von großem Wert seien, da sie eine große Menge an Informationen in stark verdichteter Form beinhalteten. Grundlage dessen sei auch hier wieder über die Jahre angesammelte Erfahrung und Erkenntnisse, wie man bei Kundenprojekten typische Problemstellungen lösen könne.

56

(c) Dieser Vortrag genügt nicht, um den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründen zu können.

57

(aa) Die Klägerin macht mit ihrer Hauptforderung Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns iHv. € 400.000,00 als Teilklage geltend. Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass ihr ein Gewinn entgangen ist, weil der Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 05.01.2015 in ihren Kundenkreis eingedrungen ist und als Selbständiger für die zwei Großbanken als IT-Berater tätig ist. Der geltend gemachte Schaden kann nach den konkreten Gegebenheiten des Streitfalls jedoch nicht dem pflichtwidrigen Weiterleiten der E-Mail am 06.12.2014 zugeordnet werden.

58

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 20.11. zum 31.12.2014 ordentlich gekündigt, um sich als IT-Berater selbständig zu machen. Die Annahme der Klägerin, sie hätte den Gewinn aus dem Jahr 2014 in angegebener Höhe von € 144.310,65 (Bruttoeinnahmen bei den zwei Bankkunden iHv. € 208.700,42 abzüglich Kosten iHv. € 64.389,77) auch in den folgenden drei Jahren von 2015 bis 2017 erzielt, wenn sie den Auftrag nicht an den Beklagten verloren hätte, mag zutreffen. Denn dieser so berechnete entgangene Gewinn beruht nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten. Der Beklagte durfte - wie bereits ausgeführt - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Kundenkreis der Klägerin eindringen.

59

Der Klägerin ist es auch in zweiter Instanz nicht gelungen, den erforderlichen adäquaten Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Weiterleitung der E-Mail vom 06.12.2014 (mit diversen Anhängen) an den privaten Mail-Account des Beklagten für den behaupteten Gewinnentgang darzulegen.

60

Der Beklagte verfügt über einen Hochschulabschluss B.A. in Informatik. Er war als Arbeitnehmer der Klägerin über zwei Jahre mit der Software "BladeLogic" des Herstellers BMC tätig. An dieser Software hat die Klägerin keine Rechte. Es erschließt sich nicht, dass der Beklagte ohne die weitergeleiteten Dateien nicht in der Lage gewesen sein soll, den Auftrag bei den zwei Großbanken ab 05.01.2015 durchzuführen. Der Beklagte war kein "Neuling" oder Anfänger mehr, als er am 05.01.2015 seine selbständige Tätigkeit aufnahm. Die Klägerin hat erstinstanzlich selbst vorgetragen (Blatt 4 des Schriftsatzes vom 01.12.2015), dass der Beklagte seine aktuelle Tätigkeit durchaus auch ohne die weitergeleiteten Dateien ausüben könne. Dann kann die Weiterleitung der Dateien keine Ursache (im Sinne einer "conditio sine qua non") für den Verlust des Auftrags der zwei Großbanken sein. Die zweitinstanzliche Behauptung der Klägerin (Blatt 3 des Schriftsatzes vom 10.01.2018), dass sich der Beklagte ohne die weitergeleiteten Unterlagen nicht in die Geschäftsbeziehung hätte hineindrängen können, steht dazu in diametralem Widerspruch.

61

Auch eine Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht möglich. Diese hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend abgelehnt. Es fehlen greifbare Anknüpfungstatsachen, die es ermöglichen, den behaupteten Schaden dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten - Weiterleitung der E-Mail vom 06.12.2014 mit diversen Anhängen - zumindest zum Teil zuzuordnen. Es steht dem Gericht nach § 287 ZPO nicht frei, das Vorliegen und die Höhe eines Schadens nach bloßer Billigkeit anzunehmen. § 287 BGB soll dem Geschädigten die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs erleichtern, nicht aber den Rechtsschutz des Schädigers schmälern. Dieser muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit den Schätzungsgrundlagen auseinanderzusetzen und Einwände geltend zu machen. Dies kann er nicht, wenn - wie vorliegend - ein Gewinnentgang einer Verletzungshandlung nicht ausreichend zugeordnet werden kann. Eine Schätzung des Schadens nach reiner Billigkeit ohne konkrete Zuordnung zum Verletzungserfolg gestattet die Norm nicht (vgl. BAG 26.09.2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 27, 29 mwN).

62

(bb) Soweit die Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag anstelle des entgangenen Gewinns Wiederbeschaffungskosten iHv. € 400.000,00 als Teilklage geltend macht, indem sie die Selbstkosten für die Erstellung der am 06.12.2014 gemailten Geschäftsunterlagen schätzt (2.660 Arbeitstage x € 500,00 Tagessatz = € 1,33 Mio.), ist diese Art der Schadensberechnung nicht nachvollziehbar. Die Dateien sind nach wie vor im Besitz der Klägerin, weil sie vom Beklagten weder gelöscht noch sonst unbrauchbar gemacht worden sind. Im Übrigen hat die Klägerin bzw. ihre Geschäftsführer in den Jahren, die sie benötigt haben wollen, um die Unterlagen zu konzipieren, die der E-Mail vom 06.12.2014 angefügt waren, auch Einnahmen erzielt, die sie als Abzugsposten zu berücksichtigen hätte.

63

(cc) Schließlich kann die Klägerin mit ihrem zweiten Hilfsantrag anstelle des entgangenen Gewinns nicht die Herausgabe des Verletzergewinns iHv. € 400.000,00 als Teilklage beanspruchen.

64

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Berufungskammer folgt, dürfen unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen in keiner Weise verwendet werden, die dadurch erzielten Ergebnisse sind von Anfang an und - jedenfalls in der Regel - dauerhaft mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet. Bei einer Verletzung von Betriebsgeheimnissen ist grundsätzlich der gesamte unter Einsatz des geheimen Know-hows erzielte Gewinn herauszugeben (vgl. BAG 19.08.2008 - I ZR 225/06 - Rn. 9 ff. mwN).

65

Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beklagte durfte ab 05.01.2015 mangels Wettbewerbsverbots in den Kundenkreis der Klägerin eindringen. Der Klägerin ist - wie oben ausgeführt - nicht gelungen, darzulegen, dass zwischen der pflichtwidrigen Übersendung der E-Mail vom 06.12.2014 nebst diversen Anhängen und der Konkurrenztätigkeit des Beklagten ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

III.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

67

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs


Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2015 - 4 Sa 205/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der beklagten Pensionskasse zur Zahlung einer Altersrente.

2

Der im Juni 1949 geborene Kläger war vom 1. Juli 1982 bis zum 30. September 1992 bei der G AG (im Folgenden GKL) tätig. In dem ihm von der GKL unterbreiteten Arbeitsvertragsangebot vom 27. November 1981 heißt es ua.:

        

„Im übrigen liegen dem Arbeitsverhältnis die Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen ‚Betriebsordnung‘ der G Versicherungsgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. ...

        

Insbesondere weisen wir auf § 2 Absatz 1 der Betriebsordnung hin. Danach werden Sie nach erfolgreich beendeter Probezeit Mitglied der Versorgungskasse des G-Konzern V.V.a.G., sobald die Satzung und Ihre gesundheitlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft gestatten. Einzelheiten über unser betriebliches Versorgungswesen entnehmen Sie bitte der Anlage zur Betriebsordnung.

        

...     

        

Senden Sie bitte zum Zeichen Ihres Einverständnisses die Kopie dieses Schreibens umgehend unterschrieben zurück. Ihre Unterschrift gilt zugleich als satzungsgemäße Anmeldung zur Versorgungskasse des G-Konzern V.V.a.G..“

3

Der Kläger übersandte den von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag an die GKL. Die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen der G Gesellschaften lauten auszugsweise:

        

§ 2 Versorgungseinrichtungen

        

1.    

Unbefristet eingestellte Mitarbeiter des Innendienstes werden nach Ablauf der Probezeit Mitglied der G Versorgungskasse, sobald die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt sind.

        

...     

        
        

3.    

Die Höhe der zu zahlenden Beiträge und Leistungen der Versorgungskasse sowie der Leistungen aus dem Versorgungsversprechen ergeben sich aus dem ‚Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen der G Gesellschaften für ihre Betriebsangehörigen‘.“

4

In dem „Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen der G-Konzern Gesellschaften für ihre Betriebsangehörigen“ heißt es ua.:

        

„Die Versorgungseinrichtungen haben den Zweck, den Mitgliedern im Alter, Berufsunfähigkeit und im Falle des Todes ihren Hinterbliebenen eine Versorgung zu gewähren.

        

Zu den Versorgungseinrichtungen des G-Konzern gehören

                 

1. Die Versorgungskasse

                 

2. Das Versorgungsversprechen

                 

…       

        

Die Versorgungskasse ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ... Innendienstmitarbeiter werden bei Festanstellung … Mitglied der Versorgungskasse. Die Leistungen aus der Versorgungskasse werden grundsätzlich durch die Beiträge der Mitglieder und durch die Vermögenserträge finanziert.

        

Ein Versorgungsversprechen erhält jedes Mitglied der Versorgungskasse. Die Leistungen aus dem Versorgungsversprechen werden vom G-Konzern getragen.

        

...     

        

... Die Bestimmungen im Einzelnen sind in der Satzung der Versorgungskasse, in den Richtlinien zum Versorgungsversprechen … niedergelegt.“

5

Mit Schreiben vom 1. September 1982 erteilte die G Beteiligungs AG (im Folgenden GKB) - „zugleich im Auftrag und im Namen“ der GKL - dem Kläger ab dem 1. Oktober 1982 eine Direktzusage („Versorgungsversprechen“) über die Gewährung eines Ruhegelds und einer Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Allgemeinen Richtlinien der G Gesellschaften.

6

Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1982 Mitglied der Beklagten. § 2 I ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung vom 1. Juni 1981 (Satzung 1981) sieht vor, dass Mitglieder auf Antrag die festangestellten Betriebsangehörigen der zum G-Konzern gehörenden Gesellschaften werden können, die bei Beginn ihrer Mitgliedschaft das 20. Lebensjahr vollendet und ein Beitrittsalter von 50 Jahren nicht überschritten haben. Nach § 8 Satzung 1981 bestehen die Einnahmen der Beklagten aus den Beiträgen der Mitglieder und den Erträgnissen des nutzbar angelegten Vermögens. In § 31 Satzung 1981 ist ua. bestimmt:

        

„… Übersteigen in der versicherungstechnischen Bilanz unter Berücksichtigung der Einnahmen gemäß § 8 die Passiva die Aktiva, so gleichen die G-Konzern-Gesellschaften den Unterschiedsbetrag aus. Soweit jedoch der Unterschiedsbetrag durch eine Änderung der Rechnungsgrundlagen hervorgerufen wird, ist die Sicherheitsrücklage zu seiner Deckung zu verwenden; reicht diese nicht aus, so bleibt die Deckung des Unterschiedsbetrages einer anderen Regelung im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde vorbehalten.“

7

Die Verwaltung der Beklagten erfolgte in der Vergangenheit durch die GKL, später durch die Abteilung Versorgungswerk der GKB. Kosten wurden der Beklagten dafür nicht in Rechnung gestellt. Anfang der 1970er Jahre war bei der Beklagten aufgrund kurzfristiger und überdurchschnittlicher Tariflohnsteigerungen ein Fehlbetrag iHv. etwa zwei Millionen DM entstanden. Um diesen auszugleichen gewährten die Unternehmen des G-Konzerns in den Jahren 1974 bis 1978 der Beklagten einen pauschalen Zuschuss in dieser Höhe.

8

Der Kläger zahlte während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses die Beiträge an die Beklagte aus seinem versteuerten und verbeitragten Einkommen. In der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltenden Satzung der Beklagten idF vom 15. Juli 1986 (Satzung 1986) ist ua. geregelt:

        

Austrittsvergütung

        

§ 10

                 

I.    

Scheidet ein Mitglied aus den Gesellschaften durch Beendigung des Dienstverhältnisses aus, so erhält es, sofern keine Rentenzahlungen fällig werden, die eingezahlten Beiträge zurück und, falls die Mitgliedschaft mit einem Beitrittsalter bis zu 40 Jahren einschließlich begründet wurde, vom 4. Jahr der Mitgliedschaft an 4 % Zinsen auf alle eingezahlten Beiträge. ...

        

...     

        
        

§ 11

                 

Hat das aus den Diensten der Gesellschaften vor Eintritt des Versicherungsfalles ausscheidende Mitglied ein Alter von 35 oder mehr Jahren erreicht, so wird eine beitragsfreie Versicherung in Höhe der nach § 17 erreichten Anwartschaft gewährt, wenn seit Beginn der Mitgliedschaft mindestens 10 Jahre vergangen sind oder, falls die ununterbrochene Zugehörigkeit zu den Gesellschaften mindestens 12 Jahre beträgt, seit Beginn der Mitgliedschaft mindestens drei Jahre vergangen sind. … Sofern sich für den von den Gesellschaften finanzierten Anteil dieser Anwartschaft nach dem ‚Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom 19. Dezember 1974 ein höherer Wert ergibt, erhöht sich die erreichte Anwartschaft entsprechend.

                 

Auf Antrag tritt an die Stelle des vom Mitglied finanzierten Teils der beitragsfreien Anwartschaft die Austrittsvergütung gemäß § 10. Die beitragsfreie Anwartschaft in Höhe des von den Gesellschaften finanzierten Teils (siehe § 31 III) wird dadurch nicht berührt.“

9

§ 31 III Satzung 1986 enthält eine im Wesentlichen § 31 Satzung 1981 entsprechende Regelung.

10

Die Beklagte zahlte dem Kläger auf seinen Antrag im Januar 1993 eine Austrittsvergütung iHv. insgesamt 18.557,24 DM.

11

Der Kläger erhält seit Juni 2014 aufgrund des Versorgungsversprechens der GKL ein Altersruhegeld. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab Juni 2014 eine Altersrente zahlen. Die Beendigung seiner beitragsfreien Versicherung durch Zahlung einer Austrittsvergütung sei wegen Verstoßes gegen § 3 BetrAVG idF vom 28. November 1983 (im Folgenden aF) unwirksam. Die GKL habe ihm eine Versorgungszusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse und damit über die Beklagte erteilt. Diese sei fester Bestandteil der im G-Konzern bestehenden betrieblichen Altersversorgung gewesen. Eine Eigenvorsorge scheide aus, da er durch die Begründung des Arbeitsverhältnisses gezwungen gewesen sei, Mitglied der Beklagten zu werden. Bei der Direktzusage und der Zusage von Pensionskassenleistungen habe es sich um ein einheitliches Versorgungsversprechen gehandelt, mit dem anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt wurden.

12

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen,

        

1.    

an ihn ab dem 1. Juni 2014 eine monatliche lebenslange Altersrente iHv. 92,87 Euro, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 30. Juni 2014 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen,

        

2.    

ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Ziffer 1 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 31. Mai 2014 ergeben hat.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juni 2014 eine monatliche Altersrente zu zahlen. Der Antrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

16

I. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet.

17

1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig.

18

a) Dies gilt auch, soweit er auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 12 mwN).

19

b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar handelt es sich, wie der Antrag zu 2. zeigt, insoweit um eine Teilklage, da der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. nur die Zahlung des Teils der Altersrente von der Beklagten begehrt, den er beziffern kann. Eine Teilklage begegnet im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis jedoch dann keinen Bedenken, wenn - wie vorliegend - die Klagepartei genau angegeben hat, in welcher Höhe sie für welche Zeit eine Zahlung begehrt (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 14 mwN).

20

2. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte ihm ab dem 1. Juni 2014 eine monatliche Altersrente zahlt. Das Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten hat mit Auszahlung der Austrittsvergütung geendet.

21

a) Nach § 11 Unterabs. 1 Satz 1 Satzung 1986 wird einem Mitglied der Beklagten, das - wie der Kläger - vor Eintritt eines Versicherungsfalls aus den Diensten der G-Gesellschaften ausgeschieden ist, zu diesem Zeitpunkt mindestens 35 Jahre alt war und dessen Mitgliedschaft mindestens zehn Jahre bestanden hat, zwar eine beitragsfreie Versicherung in Höhe der bis zu seinem Ausscheiden erreichten Anwartschaft gewährt. Allerdings tritt nach § 11 Unterabs. 2 Satz 1 Satzung 1986 an die Stelle des vom Mitglied finanzierten Teils der beitragsfreien Anwartschaft auf Antrag die Austrittsvergütung gemäß § 10 Satzung 1986. Damit führt die Zahlung einer Austrittsvergütung nach § 10 Satzung 1986 zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses, sofern die beitragsfreie Anwartschaft des Mitglieds ausschließlich von diesem finanziert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers beruhte seine Anwartschaft bei der Beklagten ausschließlich auf Eigenbeiträgen.

22

aa) Dies folgt bereits aus § 8 Satzung 1981 sowie aus dem - im Wesentlichen identischen - § 8 Satzung 1986. Danach bestehen die Einnahmen der Beklagten aus den Beiträgen der Mitglieder und aus den Vermögenserträgen. Nach § 2 I Satzung 1981 bzw. § 3 I Satzung 1986 sind nur die festangestellten Betriebsangehörigen der zum damaligen G-Konzern gehörenden Unternehmen Mitglieder der Beklagten. Eine auch auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende (Co-)Finanzierung der Pensionskassenleistungen sehen weder die Satzung 1981 noch die Satzung 1986 vor.

23

bb) § 31 Satzung 1981 und - der mit diesem weitgehend wortlautidentische - § 31 III Satzung 1986 stehen dem nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Anwartschaft des Klägers nicht auf einem von den Gesellschaften finanzierten Anteil beruhte, da während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein Ausgleich nach § 31 Satz 5 Satzung 1981 bzw. § 31 III Satzung 1986 nicht erfolgte. Diese für den Senat bindende Feststellung hat die Revision nicht mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge angegriffen. Soweit sie rügt, das Landesarbeitsgericht habe Sachvortrag des Klägers hierzu nicht berücksichtigt, legt sie weder dar, um welchen Vortrag es sich handeln soll noch in welchem Schriftsatz dieser gehalten worden sein soll (siehe zu den Anforderungen BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109, 145). Soweit sie geltend macht, das Landesarbeitsgericht hätte „auf weitere Sachaufklärung“ hinweisen müssen, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, welchen Vortrag der Kläger im Fall eines solchen Hinweises gehalten hätte (siehe zu den Anforderungen BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - aaO).

24

cc) Der Umstand, dass die Gesellschaften des G-Konzerns der Beklagten in den 1970er Jahren einen Zuschuss iHv. etwa zwei Millionen DM gewährt haben, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Da der Kläger zu dieser Zeit noch nicht Mitglied bei der Beklagten war, konnte dieser Zuschuss nicht dazu beitragen, die Finanzierung seiner Versicherung bei der Beklagten sicherzustellen.

25

dd) Auch die Freistellung der Beklagten von Kosten für ihre Verwaltung führt nicht zu einer anteiligen arbeitgeberseitigen Finanzierung der Anwartschaft des Klägers. Nach dem Wortlaut von § 11 Satzung 1986 kommt es hierfür auf eine finanzielle Beteiligung der Unternehmen an. Eine bloße Zurverfügungstellung von Personal reicht danach nicht aus. Die Satzung der Beklagten fingiert eine solche auch nicht als Beitragszahlungen der Unternehmen.

26

b) § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF steht der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung konnte eine kraft Gesetzes unverfallbare Versorgungsanwartschaft eines Arbeitnehmers nur dann durch eine einmalige Zahlung abgefunden werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruhte, die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden erteilt wurde. Ob sich das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG aF auch an Pensionskassen richtete, bedarf keiner Entscheidung. Die Regelung findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der Anwartschaft, die der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der GKL nach § 11 Unterabs. 1 Satzung 1986 bei der Beklagten erworben hatte, nicht um betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes handelte. Selbst wenn man aufgrund der untrennbaren Verknüpfung des Versorgungssprechens und der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer bei der Beklagten annehmen würde, der Kläger habe dadurch Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG geleistet, läge hinsichtlich der auf den Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Leistungen der Beklagten keine betriebliche Altersversorgung vor.

27

aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Ob eine Eigenbeitragszusage betriebliche Altersversorgung oder private Altersvorsorge ist, richtet sich damit seit dem Inkrafttreten dieser Regelung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 32 mwN).

28

bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet entgegen der Ansicht der Beklagten zwar auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden(dazu ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 35 ff., BAGE 154, 213). Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

29

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Die Bestimmung gibt dem Arbeitgeber damit grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt - und daran anknüpfend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche „Umfassungszusage“ kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 35 mwN).

30

(2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine „Umfassungszusage“ vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt wurden und die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und hierbei gleichzeitig einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 36).

31

(3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte(vgl. für die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 37 mwN).

32

(4) Daran gemessen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die dem Kläger erteilte Versorgungszusage auch die ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhenden Leistungen der Beklagten umfasste.

33

(a) Zwar stand die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung der Versorgungsleistungen nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47). Zudem sah die damals geltende Satzung keine beitragsorientierte, sondern eine endgehaltsbezogene Berechnung der Pensionskassenleistungen vor. Diese Umstände lassen bei vor dem 1. Juli 2002 erteilten Zusagen für sich genommen jedoch noch nicht den Schluss darauf zu, dass die GKL damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer bei der Beklagten beruhen.

34

(b) Aus § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen der G Gesellschaften ergibt sich ebenfalls keine „Umfassungszusage“. Die Regelung bestimmt lediglich eine Verpflichtung des Klägers zur Mitgliedschaft bei der Beklagten. Auch aus dem dort in Bezug genommenen Merkblatt kann der Kläger - entgegen seiner Annahme - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Merkblatt beschreibt nur die im ehemaligen G-Konzern vorhandenen „Versorgungseinrichtungen“, durch die den Arbeitnehmern eine „Versorgung“ ua. im Alter gewährleistet werden sollte. Es lässt aber nicht erkennen, dass die Unternehmen des G-Konzerns auch für die Leistungen der Beklagten einstehen wollten.

35

(c) Die über § 2 der Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen und im Merkblatt in Bezug genommene Regelung in § 31 Satzung 1981 erlaubt ebenfalls keinen Rückschluss auf eine „Umfassungszusage“. Zwar legt die Bestimmung fest, dass die Gesellschaften des G-Konzerns und damit auch die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers unter bestimmten - eng definierten Voraussetzungen - eine in der versicherungstechnischen Bilanz vorhandene Differenz zwischen den Passiva und Aktiva ausgleichen müssen. Damit soll jedoch allein die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse sichergestellt werden. Die Regelung dient nicht der Ausfüllung der dem Kläger erteilten Versorgungszusage, sondern legt lediglich fest, ob und in welchem Umfang die Unternehmen des G-Konzerns der Beklagten im Notfall finanzielle Mittel zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann. Welchen Rechtscharakter die Zusage hat, wenn derartige Zuführungen nicht erforderlich sind, lässt sich daraus nicht entnehmen.

36

(d) Auch die Behauptungen des Klägers, wonach nach dem Verständnis der damals bei der Beklagten und dem G-Konzern Verantwortlichen die Mitgliedschaft bei ihr ein fester Bestandteil der anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten betrieblichen Altersversorgung im Konzern darstellte, bieten keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer „Umfassungszusage“. Da bei vor dem 1. Juli 2002 erteilten Leistungszusagen an die Annahme einer „Umfassungszusage“ erhöhte Anforderungen zu stellen sind, reicht die bloße Vorstellung, es liege betriebliche Altersversorgung vor, nicht aus, um auf eine solche Zusage schließen zu können. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht ableiten, dass die Unternehmen des G-Konzerns auch für die Leistungen der Beklagten einstehen wollten. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht bedurfte es daher keiner Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Anders als von ihm angenommen, wäre das Landesarbeitsgericht nicht gehalten, die für seinen Sachvortrag angebotenen Zeugen zu vernehmen.

37

(e) Soweit sich der Kläger auf Angaben im Geschäftsbericht der H AG für das Jahr 2013 über die Passivierung mittelbarer Versorgungsverpflichtungen und eine anteilige Haftung für Fehlbeträge der Beklagten berufen hat, vermag dies eine „Umfassungszusage“ ebenso wenig zu begründen. Unabhängig davon, dass der Geschäftsbericht erst lange Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der GKL verfasst wurde und nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der H AG um eine Rechtsnachfolgerin der GKL oder der GKB handelt, dienen die dortigen Angaben erkennbar nur dem Zweck, über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu informieren und auf die im Interesse der Funktionsfähigkeit der Beklagten nach ihrer Satzung bestehende Pflicht zum Ausgleich von Fehlbeträgen hinzuweisen.

38

(5) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Unklarheitenregelung nach § 305c BGB stützen. Zwar galt diese bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. etwa BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 52 mwN, BAGE 134, 269). Auf sie kann aber nur zurückgegriffen werden, wenn erhebliche Zweifel an der zutreffenden Auslegung bestehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

39

cc) Anders als vom Kläger angenommen, spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine Pensionskasse handelt, nicht dafür, dass es sich bei ihren Leistungen um betriebliche Altersversorgung handelt. Zwar sah bereits § 1 Abs. 3 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (im Folgenden aF) vor, dass Pensionskassen ein zulässiger Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung sind. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass bei einer arbeitsvertraglich verpflichtenden Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer Pensionskasse zwangsläufig betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes vorliegt, soweit der Arbeitnehmer eigene Beiträge erbringt. § 1 Abs. 3 BetrAVG aF ordnete vielmehr nur die Geltung der Bestimmungen über die gesetzliche Unverfallbarkeit von Anwartschaften in den Fällen an, in denen dem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse erteilt worden war. Diese Voraussetzung lag im Fall von Eigenbeiträgen nicht zwangsläufig vor.

40

dd) Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 1984 (- 12 RK 36/84 - BSGE 58,10) folgt nichts anderes. Das Bundessozialgericht hat angenommen, die Leistungen, die die Arbeitnehmer von der Beklagten beziehen, seien als beitragspflichtige Altersversorgung iSd. früheren § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO anzusehen. Dabei hat es eine am Zweck und der Systematik des § 180 RVO orientierte Auslegung dieses Begriffs vorgenommen. Wie der Begriff der „betrieblichen Altersversorgung“ iSd. § 1 BetrAVG auszulegen ist und ob dieser von der § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO zugrunde liegenden Begrifflichkeit abweicht, hat es dagegen ausdrücklich offengelassen.

41

c) Entgegen der Annahme des Klägers verstößt die Regelung in § 11 Unterabs. 2 Satzung 1986 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit überhaupt unmittelbar an den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist. Jedenfalls ist die in § 11 Satzung 1986 enthaltene Gruppenbildung zwischen eigenfinanzierten und von den Unternehmen finanzierten Anwartschaften sachlich gerechtfertigt.

42

aa) Die Differenzierung nach der Art der Finanzierung knüpft an die bereits in § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und Abs. 3 Satz 3 BetrAVG idF 19. Dezember 1974 enthaltene gesetzliche Wertung an. Darin hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Verbot über die bei einer Pensionskasse erworbenen Anwartschaften zu verfügen, nur die auf den Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Leistungen umfasst. Eine Gruppenbildung, die hieran anknüpft, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

43

bb) Soweit der Kläger einwendet, eine unterschiedliche Behandlung von Leistungen, die durch Beiträge der Arbeitnehmer aus ihrem Nettoentgelt finanziert würden, und Versorgungsleistungen, die auf Entgeltumwandlung beruhen, sei sachlich nicht gerechtfertigt, vermag dies schon deshalb nicht die Unwirksamkeit von § 11 Unterabs. 2 Satzung 1986 zu begründen, weil die Satzung 1986 weder eine entsprechende Gruppenbildung vorsieht noch sie bewirkt. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bestand bei der Beklagten noch nicht die Möglichkeit, eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu erwerben.

44

Unabhängig davon wäre eine entsprechende Gruppenbildung auch nicht zu beanstanden. Sie entspricht den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BetrAVG enthaltenen Wertungen. Anders als der Kläger annimmt, ist die aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen vorgenommene Altersvorsorge nicht „erst Recht“ zwangsläufig als betriebliche Altersversorgung anzusehen. Bei einer Entgeltumwandlung wandelt der Arbeitnehmer zukünftige Vergütungsansprüche in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um. Damit setzt er - anders als bei der Vorsorge, die er aus seinem Nettoeinkommen finanziert - keine ihm schon zugeflossenen Eigenmittel ein. Vielmehr verzichtet er auf die für eine eigene Vorsorge nötigen frei verfügbaren Gehaltsansprüche und verlässt sich damit auf die aus dem Betriebsvermögen finanzierte Versorgung des Arbeitgebers (vgl. BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 215).

45

d) Ob die dem Kläger mit Abschluss des Arbeitsvertrags von der GKL auferlegte Verpflichtung, Mitglied bei der Beklagten zu werden, in unzulässiger Weise seine Vertragsfreiheit beschränkt hat oder - wie von ihm in der Revision geltend gemacht - die daran anknüpfende Verpflichtung nach § 9 Satzung 1981 einen Teil seines Nettoentgeltes als Beiträge zahlen zu müssen, gegen das sog. Truckverbot des § 115 Abs. 1 GewO idF vom 1. Januar 1978 verstieß, kann dahinstehen. Selbst wenn die Verpflichtung zur Begründung einer Mitgliedschaft bei der Beklagten unwirksam gewesen sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass dem Kläger damit ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Altersrente zustünde.

46

II. Der Klageantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Es handelt sich erkennbar um einen unechten Hilfsantrag, der nur für den Fall gestellt ist, dass dem Antrag zu 1. zumindest teilweise stattgegeben wird. Dies zeigt bereits seine sprachliche Fassung („aus der Gewinnbeteiligung … für diese Altersrente“). Auch materiell-rechtliche Erwägungen sprechen für ein solches Verständnis. Der Kläger kann eine für die Berechnung einer höheren Altersrente („Zusatzrente“) erforderliche Auskunft über die Höhe einer Gewinnbeteiligung nur verlangen, wenn die Beklagte ihm eine Altersrente zahlen muss. Unschädlich ist, dass der Kläger das Eventualverhältnis nicht ausdrücklich in der Fassung seiner Anträge zum Ausdruck gebracht hat. Dies steht einem derartigen Antragsverständnis nicht entgegen (vgl. etwa BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 41; 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 21).

47

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Silke Nötzel    

        

    Schultz    

                 
7
1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass für die Berechnung des aus der Verletzung eines immateriellen Schutzrechts entstandenen Schadens zwischen drei Berechnungsweisen gewählt werden kann: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Schadensberechnung sowie den so genannten objektiven Berechnungsarten der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns (RGZ 156, 65 ff.; BGH, Urt. v. 13.3.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401 ff. - Kreuzbodenventilsäcke III; Urt. v. 12.1.1966 - Ib ZR 5/64, GRUR 1966, 375, 379 - Meßmer-Tee II, insoweit nicht in BGHZ 44, 372 ff.; BGHZ 82, 299, 305 - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 119, 20, 22 ff. - Tchibo/Rolex II; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226 f. - Planungsmappe). Bei den drei Bemessungsarten handelt es sich lediglich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens und nicht um verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, so dass kein Wahlschuldverhältnis vor- liegt (BGHZ 42, 372, 378 - Meßmer-Tee II; 119, 19, 23 - Tchibo/Rolex II; Gloy/ Loschelder/Melullis, Hdb. WettbewerbsR, 3. Aufl., § 23 Rdn. 51; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 34 Rdn. 25).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. November 2012 - 14 Sa 1178/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - noch - über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

2

Die Beklagte betrieb bis April 2013 Handel mit Kfz-Ersatzteilen. Im Jahr 2012 beschäftigte sie regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Der 1963 geborene Kläger war bei ihr seit August 1988 tätig, zuletzt als Leiter der Finanzbuchhaltung. Sein Bruttomonatsverdienst betrug rund 3.900,00 Euro.

3

Im Juni 2011 übernahm eine Gesellschafterin der Beklagten Aufgaben im Bereich Buchhaltung. Daraus erwuchsen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Eine dem Kläger am 3. Januar 2012 erteilte Abmahnung wegen behaupteter Arbeitsverweigerung hielt die Beklagte unter Hinweis auf Beweisschwierigkeiten nicht aufrecht.

4

Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 30. September 2012. Zur Begründung gab sie an, ihre Gesellschafterin habe zwischenzeitlich die Arbeitsaufgaben des Klägers vollständig übernommen. Dessen Arbeitsplatz sei weggefallen.

5

Der Kläger hat gegen die Kündigung Klage erhoben. Nachdem die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht erfolglos geblieben war, fertigte sein Prozessbevollmächtigter unter dem 9. Mai 2012 eine Replik auf die Klageerwiderung der Beklagten. Darin heißt es, die Kündigung sei willkürlich erfolgt. Der Beklagten sei es lediglich darum gegangen, den Kläger als „lästigen Mitwisser“ zweifelhafter Geschäfte loszuwerden. Sie habe private Aufwendungen ihres Gesellschafters und seiner Ehefrau sowie des Lebensgefährten einer Gesellschafterin als Betriebsausgaben verbucht. Die Kündigung sei erfolgt, nachdem der Kläger nicht bereit gewesen sei, diese Handlungen zu dulden und/oder mit zu tragen. Der Schriftsatz ging der Beklagten zunächst außergerichtlich als Entwurf zu. In einem Begleitschreiben vom 14. Mai 2012 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, absprachegemäß sollten „nochmal“ die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung „erörtert werden“. Falls „in den nächsten Tagen“ keine Rückäußerung erfolge, werde die Replik bei Gericht eingereicht.

6

Der Kläger verfuhr, nachdem eine Antwort der Beklagten ausgeblieben war, wie angekündigt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, „hilfsweise“ ordentlich. Der Kläger hat auch diese Kündigung im Wege einer Klageerweiterung fristgerecht angegriffen.

7

Nach - rechtskräftiger - Abweisung der Klage gegen die Kündigung vom 24. Februar 2012 hat sich der Kläger nur noch gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die fristlose Kündigung gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB liege nicht vor. Im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 habe er den Sachverhalt lediglich aus seiner Sicht dargelegt. Mit dem Begleitschreiben habe er keinen unzulässigen Druck auf die Beklagte ausgeübt.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 23. Mai 2012 nicht aufgelöst worden ist.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe mit der unüblichen und nicht abgesprochenen Vorabübersendung seines Schriftsatzes vom 9. Mai 2012 das Ziel verfolgt, sie hinsichtlich der angestrebten gütlichen Einigung „gefügig zu machen“. In der Ankündigung einer Offenbarung angeblicher „Unregelmäßigkeiten“ liege der Versuch einer Erpressung oder Nötigung. Zudem habe der Kläger die Unterlagen, die dem Schriftsatz beigefügt gewesen seien, unbefugt kopiert, um ein Druckmittel gegen sie zu haben. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei ihr unzumutbar gewesen.

10

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23. Mai 2012 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage auch insoweit abzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 23. Mai 2012 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist. Es hat bis zum Termin der ordentlichen Kündigung vom 24. Februar 2012, dh. bis zum 30. September 2012 fortbestanden.

12

I. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittelverfahren ist gegeben.

13

1. Neben der Beschwer stellt das Rechtsschutzinteresse im Allgemeinen keine besonders zu prüfende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar; typischerweise folgt es aus ihr (vgl. BAG 2. März 1982 - 1 AZR 694/79 - zu I 1 der Gründe, BAGE 38, 85; BLAH 70. Aufl. Grundz. § 511 Rn. 14, 16 mwN). Ausnahmsweise kann das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn sich etwa die Einlegung des Rechtsmittels trotz Vorliegens einer Beschwer als unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich erweist (BAG 2. März 1982 - 1 AZR 694/79 - aaO).

14

2. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Zwar hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich für die Zeit bis zum 30. September 2012 abgerechnet und den sich aus den Abrechnungen ergebenden Nettoverdienst an den Kläger ausgekehrt. Damit hat sie aber nicht - auch nicht konkludent - erklärt, sie werde aus der fristlosen Kündigung gegenüber dem Kläger keine Rechte mehr herleiten. In ihrem Verhalten liegt auch kein - konkludenter - Verzicht auf die Revision. Darauf, ob die Beklagte bei einer Klageabweisung die Rückzahlung überschießender Vergütung beanspruchen will und kann, kommt es nicht an.

15

II. In der Sache bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Klage gegen die fristlose Kündigung vom 23. Mai 2012 ist begründet. Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.

16

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 15; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, BAGE 134, 349).

17

2. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 17; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 14 mwN). Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 134, 349). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24). Ein gegenüber der fristlosen Kündigung in diesem Sinne milderes Mittel ist ua. die ordentliche Kündigung (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 35, aaO).

18

3. Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagten war es weder aufgrund der Erklärungen im anwaltlichen Schreiben vom 14. Mai 2012 und der Übersendung des Schriftsatzes vom 9. Mai 2012 im Entwurf, noch wegen des Fotokopierens betrieblicher Unterlagen durch den Kläger unzumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 2012 - dem Termin der vorausgegangenen ordentlichen Kündigung - fortzusetzen.

19

a) Als wichtiger Grund ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten „an sich“ geeignet (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29, BAGE 137, 54; 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - Rn. 30). Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 19; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72).

20

b) Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann darin - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein erheblicher, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung von dessen Interessen liegen (vgl. KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 408). Entsprechendes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachteilige Folgen mit dem Ziel androht, dieser solle von einer beabsichtigten oder bereits erklärten Kündigung Abstand nehmen (ähnlich BAG 11. März 1999 - 2 AZR 507/98 - zu II 1 b aa der Gründe; 30. März 1984 - 2 AZR 362/82 - zu B I der Gründe; jeweils zur Androhung von Presseveröffentlichungen). Eine auf ein solches Verhalten gestützte Kündigung setzt regelmäßig die Widerrechtlichkeit der Drohung voraus. Unbeachtlich ist demgegenüber, ob das Verhalten den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB bilden(BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 21 mwN, BAGE 142, 188).

21

c) Hier hat der Kläger seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme durch die Erklärungen im Schreiben vom 14. Mai 2012 selbst dann nicht verletzt, wenn er sich die Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten aufgrund der erteilten Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) uneingeschränkt nach § 85 Abs. 1 ZPO zurechnen lassen muss(zur Problematik vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 297/09 - Rn. 13 ff.; 28. März 1963 - 2 AZR 379/62 - BAGE 14, 147; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 85 Rn. 7). Das Ansinnen einer gütlichen Einigung hinsichtlich der ordentlichen Kündigung vom 24. Februar 2012 war auch in Anbetracht der Ankündigung, im Falle der Nichtäußerung den im Entwurf beigefügten Schriftsatz vom 9. Mai 2012 bei Gericht einzureichen, nicht widerrechtlich. Darauf, ob sich die Parteien zuvor über das Procedere verständigt hatten, kommt es nicht an.

22

aa) Eine Drohung setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 418/10 - Rn. 14). Sie muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Die Drohung kann auch versteckt erfolgen, beispielsweise durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen (vgl. BAG 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - zu 2 der Gründe; BGH 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - zu 2 der Gründe). Als Übel genügt jeder Nachteil. Das In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels ist widerrechtlich, wenn entweder das Mittel, dh. das angedrohte Verhalten, oder der Zweck, dh. die erwartete Willenserklärung, oder jedenfalls der Einsatz des fraglichen Mittels zu dem fraglichen Zweck von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist (vgl. BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - zu I 4 d bb der Gründe).

23

bb) Die Einführung des Schriftsatzes vom 9. Mai 2012 in den laufenden Kündigungsschutzprozess mag für die Beklagte ein empfindliches Übel gewesen sein. Das Vorgehen des Klägers war aber nicht widerrechtlich. Es war ihm - ebenso wie seine Ankündigung - erlaubt.

24

(1) Parteien dürfen zur Verteidigung ihrer Rechte schon im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) alles vortragen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann (BVerfG 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - zu C II 3 der Gründe; BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 37 mwN). Ein Prozessbeteiligter darf auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt vorsichtiger hätte formulieren können. Das gilt jedenfalls so lange, wie er die Grenzen der Wahrheitspflicht achtet (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 674/09 - Rn. 22; 9. September 2010 - 2 AZR 482/09 - Rn. 12).

25

(a) Dass der Kläger in dem der Beklagten vorab übermittelten Schriftsatz vom 9. Mai 2012 leichtfertig unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat sein Vorbringen zur Verbuchung privater Aufwendungen und Erstattungsleistungen einer Versicherung mangels ausreichenden Bestreitens der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen. Die Würdigung wird von der Beklagten nicht angegriffen. Ein Rechtsfehler ist auch objektiv nicht erkennbar.

26

(b) Der Kläger hat nicht in rechtswidriger Weise gegen seine aus § 241 Abs. 2 BGB resultierende, durch § 17 UWG ergänzte Verpflichtung verstoßen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einschließlich der ihm aufgrund seiner Tätigkeit bekannt gewordenen privaten Geheimnisse der Beklagten zu wahren(zur Eignung solcher Verstöße als wichtiger Grund vgl. BAG 18. März 1982 - 2 AZR 940/79 - zu A IV 1 der Gründe). Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beklagte hinsichtlich der in Rede stehenden „Betriebsinterna“ überhaupt auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen könnte (zur Problematik vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb 15. Aufl. § 53 Rn. 55). Der Kläger war jedenfalls im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits zur Offenlegung der betreffenden Tatsachen gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten und dem Gericht befugt. Er handelte in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Er wollte auf diese Weise unlautere Motive der Beklagten für die angeblich betriebsbedingte Kündigung dartun. Dass er die Informationen an andere Personen oder Stellen weitergegeben hätte, ist nicht dargetan.

27

(2) Der bezweckte Erfolg - eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits - war ebenso wenig widerrechtlich. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger seine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten oder die Zahlung einer Abfindung anstrebte. Durch einen Vergleich sollen der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden (§ 779 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sein Abschluss ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - vorbehaltlich eines sittenwidrigen Inhalts der Einigung - grundsätzlich erlaubt (vgl. BAG 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - zu I der Gründe).

28

(3) Das Vorgehen des Klägers stellt sich auch nicht wegen eines zwischen dem Inhalt des eingereichten Schriftsatzes und der angestrebten Einigung hergestellten Zusammenhangs - der Zweck-Mittel-Relation - als widerrechtlich dar.

29

(a) Wer sich bei zweifelhafter Rechtslage seinem Vertragspartner gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit den Gegner zum Einlenken veranlassen will. Das gilt auch dann, wenn für den Fall der Nichteinigung eine bestimmte Verteidigungsstrategie angekündigt wird. Eine solche Offenlegung eines beabsichtigten Prozessverhaltens ist - sowohl im Vorfeld einer Klageerhebung als auch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens - jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie weder mutwillig erfolgt, noch zu einer über die Erhebung oder das Bestreiten bestimmter Ansprüche hinausgehenden Belastung des anderen Teils führt (vgl. BGH 19. April 2005 - X ZR 15/04 - zu II 5 a der Gründe). Anders als die Beklagte meint, reicht es für die Widerrechtlichkeit der Verknüpfung von Mittel und Zweck nicht aus, dass eine Partei auf den Abschluss eines Vergleichs keinen Rechtsanspruch hat (so schon RG 11. Dezember 1925 - VI 406/25 - RGZ 112, 226).

30

(b) Die Ankündigung des Klägers, bei einer Nichteinigung einen dem Entwurf der Replik entsprechenden Schriftsatz bei Gericht einzureichen, wäre allenfalls dann widerrechtlich, wenn sein darin ausgedrückter rechtlicher Standpunkt gänzlich unvertretbar wäre. Das ist nicht der Fall. Der Kläger musste nicht von der Wirksamkeit der Kündigung vom 24. Februar 2012 ausgehen. Er durfte sich mit der Behauptung verteidigen, die angestrebte Auflösung des Arbeitsverhältnisses beruhe auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber bestimmten buchhalterischen Vorgängen. Seine Anregung, sich vor diesem Hintergrund auf eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits zu verständigen, erfolgte im Vertrauen auf eine nicht etwa gänzlich aussichtslose Rechtsposition.

31

d) Die Beklagte war nicht deshalb zur fristlosen Kündigung berechtigt, weil der Kläger Fotokopien von Geschäftsunterlagen hergestellt und diese bei Gericht eingereicht hatte. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, insoweit liege keine Verletzung vertraglicher Pflichten vor. Zumindest sei es der Beklagten nicht unzumutbar gewesen, die Kündigungsfrist einzuhalten. Die Würdigung hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

32

aa) Dem Arbeitnehmer ist es aufgrund der dem Arbeitsvertrag immanenten Pflicht zur Rücksichtnahme verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen. Betreffen die Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, ist die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) UWG sogar strafbewehrt, wenn dies zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht geschieht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen. Verstößt der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen diese Vorgaben, kann darin ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB liegen. Ob eine außerordentliche Kündigung berechtigt ist, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab (vgl. BAG 18. März 1982 - 2 AZR 940/79 - zu A IV 1 der Gründe).

33

bb) Im Streitfall hat der Kläger ohne Einverständnis der Beklagten Fotokopien verschiedener, den Geschäftsbetrieb der Beklagten betreffender Rechnungen und Schecks hergestellt, ohne dass hierfür ein dienstliches Bedürfnis bestanden hätte. Selbst wenn er die Kopien ausschließlich zu seiner Rechtsverteidigung hat verwenden wollen und verwandt hat, durfte das Landesarbeitsgericht daraus nicht ohne Weiteres auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen schließen. Dem Rechtsschutzinteresse einer Partei, die sich nicht im Besitz prozessrelevanter Urkunden befindet, trägt das Gesetz mit den Regelungen zur Vorlagepflicht in § 142 ZPO und § 424 ZPO Rechnung. Besondere Umstände, aufgrund derer der Kläger hätte annehmen dürfen, ein entsprechendes prozessuales Vorgehen sei von vorneherein aussichtslos, sind nicht festgestellt.

34

cc) Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger für die Rechtfertigung seines Verhaltens auf eine Beweisnot berufen könnte (zur Eignung eines solchen Sachverhalts als Rechtfertigungsgrund vgl. Haller BB 1997, 202, 203). Sein Verhalten wiegt den Umständen nach jedenfalls nicht so schwer, dass der Beklagten - auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen - ein Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre.

35

(1) Das Berufungsgericht hat bei der Interessenabwägung einen gewissen Beurteilungsspielraum. Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz (nur) daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Verfahrensgrundsätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 16).

36

(2) Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Beklagte nicht auf.

37

(a) Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten des Klägers dessen Dauer der Betriebszugehörigkeit von mehr als zwanzig Jahren berücksichtigt. Von dieser hat es angenommen, sie sei beanstandungsfrei verlaufen. Die Würdigung ist angesichts der „Rücknahme“ einer vorausgehenden Abmahnung des Klägers nachvollziehbar. Sonstige Beanstandungen sind nicht dargetan. Die Berücksichtigung des Lebensalters zugunsten des Klägers hat das Landesarbeitsgericht mit zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Arbeitsvermittlung begründet. Es durfte außerdem bedenken, dass der Kläger die fraglichen Fotokopien nicht zu Wettbewerbszwecken oder zu dem Zweck hergestellt hat, der Beklagten zu schaden. Er hat sie - soweit ersichtlich - nur an seinen Rechtsanwalt und damit an eine ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtete Person mit dem Ziel weitergegeben, sie bei Gericht einzureichen. Auf diese Weise wollte er sein Vorbringen zur Unsachlichkeit der Kündigung verdeutlichen und ihm stärkeres Gewicht verleihen. Diese Umstände schließen - wie aufgezeigt - die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zwar nicht aus. Sie lassen es aber in einem milderen Licht erscheinen. Hinzu kommt, dass es sich um eine singuläre Pflichtverletzung handelte, der erkennbar die - irrige - Vorstellung des Klägers zugrunde lag, zur Selbsthilfe berechtigt zu sein.

38

(b) Aufgrund dieser Erwägungen war es ohne Weiteres vertretbar, dem Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist - Vorrang vor dem Beendigungsinteresse der Beklagten einzuräumen.

39

III. Das Landesarbeitsgericht hat unausgesprochen angenommen, die ordentliche Kündigung vom 23. Mai 2012 gehe ins Leere, da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits anderweitig zum 30. September 2012 aufgelöst worden sei. Dagegen erhebt die Beklagte keine Einwände. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.

40

IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Rinck    

        

    Berger    

        

        

        

    Krichel    

        

    Pitsch    

                 
20
Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung , die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, das heißt ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 42; Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZR 75/12, ZInsO 2013, 671 Rn. 10). Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hin- weggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 35). Die sich aus der Äquivalenz ergebende weite Haftung für Schadensfolgen grenzt die Rechtsprechung durch die weiteren Zurechnungskriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs und des Schutzzwecks der Norm ein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, NJW 2012, 2964 Rn. 12).

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

13
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derjenige, der von einem Geschäftsgeheimnis im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erhält, sich dieses Geheimnis niemals unbefugt verschaffen könne. Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 – Industrieböden ; BGH, Urt. v. 3.5.2001 – I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 – Spritzgießwerkzeuge). Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 – Weinberater). Die Berechtigung , erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch be- kannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 64/00 Verkündet am:
7. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Präzisionsmeßgeräte
Die Beurteilung einer zeitlichen Begrenzung der Schutzdauer des ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfordert eine einzelfallbezogene
Gesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen Interessen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz
grundsätzlich fortbesteht, solange das Verhalten des Verletzers
mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange
die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in
unlauterer Weise ausgenutzt wird.
BGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 64/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Präzisionsmeßgeräten. Der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) war bis zum 30. Juni 1993 bei der Klägerin als technischer Leiter beschäftigt. Vor seinem Ausscheiden traf er im Februar 1993 mit dem damaligen Produktionsleiter K. der Klägerin eine schriftliche Vereinbarung, ihre Arbeitsverhältnisse bei der Klägerin zu kündigen. Weiterhin wurde vereinbart, daß K. - unter finanzieller Beteiligung an den anfallenden Investitionen - in ein von dem Beklagten oder seiner Ehefrau zu gründendes Unternehmen als Betriebsleiter eintreten sollte. Das Ziel dieser Vereinbarung war die Versorgung der Beklagten zu 1, der W. GmbH (jetzt: i.L., im folgenden: W.-GmbH), mit zu den Erzeugnissen der Klägerin kompatiblen Meßmitteln, die Anwerbung hochqualifizierter Mitarbeiter der Klägerin sowie eine Schwächung der Klägerin, die schließlich zu deren Übernahme durch eine Beteiligungsgruppe führen sollte. Zum dauerhaften Vollzug dieser Vereinbarung kam es indes nicht; neben dem ehemaligen Produktionsleiter K. wurden allerdings noch zwei weitere Mitarbeiter der Klägerin für den Beklagten tätig.
Im Frühjahr 1994 erlangte die Klägerin Kenntnis von einer Angebotsübersicht der W.-GmbH. Darin fanden sich Produkte, die die Klägerin für identisch mit eigenen Produkten erachtete. Zum Teil benutzte die W.-GmbH Produktbezeichnungen und Bestellnummern, die denjenigen der Klägerin entsprachen. In ihrer Angebotsübersicht hielt die W.-GmbH unter anderem fest: "Diese Teile sind ... D. -kompatibel" (wobei D. das Firmenschlagwort der Klägerin ist).

Die Klägerin hat behauptet, die von der W.-GmbH vertriebenen Produkte - Bohrungsmeßdorne und Zubehör - stelle die von der Ehefrau des Beklagten gehaltene "T. " unter dessen Leitung her; sie seien technisch identisch mit ihren, der Klägerin, gleichartigen Produkten. Die Möglichkeit zur Herstellung dieser Erzeugnisse habe sich der Beklagte unter anderem dadurch verschafft, daß er Originalteile der Klägerin habe stehlen lassen. Er habe anhand dieser Teile Produkte der Klägerin nachgebaut und gestohlene Originalteile für seine Fertigung verwendet. Bei zwei Zulieferern habe er Vorprodukte nach Plänen der Klägerin herstellen lassen; ein Zulieferer habe zur Ausführung der Aufträge des Beklagten eine Prüflehre der Klägerin verwendet. Ferner habe der Beklagte - bei der Klägerin nicht weiterverfolgte - Entwicklungspläne eines früheren leitenden Mitarbeiters der Klägerin an sich gebracht und darauf aufbauend Erzeugnisse auf den Markt gebracht. Die W.-GmbH habe sich über den Beklagten eine Vielzahl von Kundenadressen der Klägerin beschafft. Darüber hinaus habe sich der Beklagte anhand von gegenüber der Klägerin erteilten Rechnungen über die Konditionen von Zulieferern informiert.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Beklagten erfülle den Tatbestand der §§ 1, 17 Abs. 1 und § 18 UWG. Ihr stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG zu. Ferner sei sie berechtigt, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu verlangen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. 1. den Beklagten zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken von der Klägerin hergestellte und
vertriebene Produkte herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten und/oder zu vertreiben: Bohrungsmeßgeräte der klägerischen Grundtypen "S", "D", "SO-FB", "3 P" sowie folgendes Zubehör für Bohrungsmeßdorne: Meßuhrenhalter, elektrische Halter, Tiefenverlängerung, Tiefenanschläge mit und ohne Anschlagsstelzen, Winkelstücke , Kleinmeßvorrichtungen, Adapter sowie Schwimmhalter ; 2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes, aufgeschlüsselt nach den mit den einzelnen nachgebauten Bohrungsmeßgeräten und Zubehörteilen unter Angabe des Lieferdatums erzielten Einzelumsätzen; II. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, die unter Beteiligung der Beklagten hergestellten, von der W.-GmbH vertriebenen Geräte seien in wesentlichen Punkten von den Produkten der Klägerin unterschiedlich aufgebaut. Unabhängig davon sei der Beklagte zu 2 wie jeder andere Anbieter auch frei darin, Produkte herzustellen, die mit denjenigen der Klägerin vergleichbar und in ihren Elementen gegen diese austauschbar seien. Er sei der Klägerin schon deshalb nicht zur Unterlassung und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz verpflichtet, weil die umstrittenen Produkte im Unternehmen seiner Ehefrau, in dem er selbst nur angestellt gewesen sei, hergestellt worden seien.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die allein von dem Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für nicht begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Der Beklagte sei der Klägerin nicht zur Unterlassung verpflichtet. Er habe sich durch die Herstellung und den Vertrieb der im landgerichtlichen Urteil bezeichneten Grundtypen von Bohrungsmeßgeräten und ihres Zubehörs nicht in sittenwidriger Weise Wettbewerbsvorteile vor der Klägerin verschafft. Die Klägerin könne für ihre Produkte keinen Sonderrechtsschutz beanspruchen; deren Nachahmung sei daher grundsätzlich jedem Wettbewerber eröffnet. Die Grenze der Nachahmungsfreiheit sei allerdings häufig überschritten, wenn ein Wettbewerber die Produkte und Erkenntnisse eines Mitbewerbers sich unmittelbar aneigne oder sie identisch nachahme. Gerade in einem solchen Fall werde es oft naheliegen, daß der Verkehr vermeidbar über die Herkunft von Produkten getäuscht werde und der "Übernehmer" fremde Leistungen wie fremden Ruf schlichtweg ausbeute.

Dem Beklagten könne - auch wenn davon ausgegangen werde, daß ihm die Tätigkeit des von seiner Ehefrau betriebenen Unternehmens als eigene zugerechnet werde - nicht vorgeworfen werden, sich im vorgenannten Sinne Produkte der Klägerin unmittelbar angeeignet oder identisch nachgebaut zu haben. Die Klägerin habe - auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E. - selbst hervorgehoben, "daß es Unterschiede im Design und der Werkstoffwahl gibt".
Eine mögliche "technische Identität" von Produkten der Beklagtenseite mit denen der Klägerin begründe auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des "sklavischen Nachbaus" den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbshandelns. Das gelte selbst dann, wenn unterstellt werde, daß der Beklagte fertige Geräte, die geeignet gewesen wären, als Vorlagen für eine Nachahmung zu dienen, bei der Klägerin habe stehlen lassen. Er hätte die Geräte für eine Nachahmung nicht gebraucht, da er als technischer Leiter im Unternehmen der Klägerin maßgeblich an der Entwicklung der Produktlinien der Klägerin beteiligt gewesen sei. Die Benutzung entwendeter Geräte als Vorlagen habe allenfalls zu einer minimalen Ersparnis eigener Entwicklungszeit führen können.
Auch eine zusammenfassende Würdigung aller sonstigen zum Prozeßstoff gehörenden Umstände lasse das Wettbewerbshandeln des Beklagten - Produktion und Vertrieb der inkriminierten Geräte und Zubehörstücke - nicht sittenwidrig erscheinen.
Mit dem Unterlassungsantrag seien auch die auf Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klageanträge unbegründet.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend über die geltend gemachten Ansprüche entschieden werden kann.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes verneint hat.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , daß auch der identische Nachbau fremder nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse im Interesse einer technischen Fortentwicklung auf der Grundlage und unter Ausnutzung des Standes der Technik grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Nachbau kann aber dann nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzutreten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen ; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1107 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 821 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der In-
tensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart oder je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 820, 821 f. - Bremszangen).

b) Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Anspruch aus § 1 UWG - ohne Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart zu treffen - schon daran hat scheitern lassen, daß das Verhalten des Beklagten kein besonderes Unlauterkeitsmerkmal aufweise. Im Streitfall kommt eine Sittenwidrigkeit des - für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Nachbaus von wettbewerblich eigenartigen technischen Meßgeräten der Klägerin vor allem unter dem Gesichtspunkt strafbarer Handlungen sowie eines Erschleichens oder eines Vertrauensbruchs in Betracht.
aa) Das Unlauterkeitsmerkmal des Erschleichens ist dadurch gekennzeichnet , daß sich der Nachahmer die für die Leistungsübernahme erforderliche Kenntnis vom fremden Vorbild in verwerflicher Weise verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 42 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse ). Der Tatbestand des Vertrauensbruchs wird im allgemeinen dadurch erfüllt, daß die Kenntnis im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zunächst redlich erlangt und sodann durch Leistungsübernahme mißbräuchlich ausgenutzt wird (vgl. Erdmann in: Festschrift für Vieregge, 1995, 197 ff., 214 m.w.N.).
Das Berufungsgericht, das nicht in Zweifel zieht, daß der Bau der Geräte nach gestohlenen Modellen als sittenwidriges Wettbewerbsverhalten zu beur-
teilen ist, ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte dem wettbewerbsrechtlichen Verwertungsverbot nicht ausgesetzt sei.
bb) Ein solcher Makel verliert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht schon deshalb an wettbewerbsrechtlicher Bedeutung, weil - wie das Berufungsgericht ohne nähere Feststellung von Tatsachen annimmt - der Beklagte als ehemaliger technischer Leiter bei der Klägerin in der Lage sei, solche Geräte oder Geräteteile selbst zu entwickeln.
cc) Der Vortrag des Entwendens von Plänen aus dem Betrieb der Klägerin läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen als unerheblich beurteilen, weil der Beklagte als ehemaliger technischer Leiter der Klägerin Zugang zu solchen Unterlagen hatte und diese teilweise selbst entwickelt haben soll.
Es trifft zwar zu, daß der Beklagte nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin grundsätzlich befugt war, sein redlich bei ihr erworbenes Wissen anzuwenden und die erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für eigene Zwecke zu nutzen, weil ihn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot traf. Dies bedeutet indes nicht, daß er auch berechtigt war, sein erlangtes Wissen zusätzlich durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Know-how für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden. Einer derartigen Annahme steht bereits entgegen, daß es sich dabei grundsätzlich um allein dem Unternehmer und Geschäftsherrn zustehende und als solche geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 UWG) handelt (vgl. Baumbach /Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 17 UWG Rdn. 9 m.w.N.).

dd) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, das behauptete Verhalten des Beklagten nach seinem Ausschei- den aus den Diensten der Klägerin sei nach einem Zeitablauf von mehr als sechs Jahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht (mehr) geeignet, Auswirkungen auf die derzeitige und künftige geschäftliche Tätigkeit des Beklagten zu entfalten und die Wettbewerbslage der Parteien zu beeinflussen. Insbesondere sei der behauptete Diebstahl für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs ohne Belang.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Frage einer zeitlichen Begrenzung der Schutzdauer des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nur im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen Interessen zu beantworten ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen eine solche sorgfältige tatrichterliche Einzelabwägung nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat auch nicht berücksichtigt, daß der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz fortbesteht, solange das Verhalten des Verletzers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in unlauterer Weise ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82, GRUR 1985, 294, 296 = WRP 1985, 204 - Füllanlage; Erdmann aaO S. 214).

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu verneinen ist, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.

aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart der Erzeugnisse der Klägerin getroffen. Das unstreitige Parteivorbringen erlaubt es nicht, das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart zu verneinen.
Zwar hat die Klägerin die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse - trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten - nicht im einzelnen dargelegt. Nachdem das Landgericht jedoch eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme bejaht hatte, ohne einen entsprechenden Vortrag zur wettbewerblichen Eigenart für erforderlich zu halten, hätte die Klage im Berufungsrechtszug nicht abgewiesen werden dürfen, ohne die Klägerin auf die Unschlüssigkeit ihres Vorbringens in diesem Punkt hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben, zumal sich aus dem Gesamtzusammenhang des Klagevorbringens ergab, daß die Klägerin für ihre technisch hochspezialisierten Geräte eine denkbare (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst) wettbewerbliche Eigenart in Anspruch nehmen wollte.
bb) Ob bei den im Betrieb der Ehefrau des Beklagten angefertigten Produkten Gestaltungsmerkmale der Produkte der Klägerin übernommen worden sind oder ob ein hinreichender Abstand gehalten wurde, läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hierzu bedarf es des noch ausstehenden Vortrags der Klägerin dazu, welche Gestaltungsmerkmale die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse ausmachen und welche dieser Merkmale bei den beanstandeten Produkten des Beklagten verwirklicht sein sollen.
2. Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob und inwieweit der Beklagte gegen § 17 Abs. 2 UWG verstoßen hat und ob sich daraus unabhängig vom Vorwurf des Diebstahls einzelner Geräte und unabhängig von den Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ableiten lassen (§ 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 UWG). Auch das wird von der Revision mit Recht beanstandet.
Als verletztes oder unberechtigt verwertetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis kommen im Streitfall der - sowohl in Konstruktionsplänen als auch im Endprodukt selbst verkörperte - Aufbau, die technische Zusammensetzung sowie die Funktionsweise der Meßgeräte, die Kundenlisten der Klägerin, die Rechnungen ihrer Zulieferer und die "Neuentwicklung" eines ihrer früheren Geschäftsführer in Betracht. Denn Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; GRUR 1961, 40, 43 - Wurftaubenpresse).
Sämtliche vom Sachverständigen Prof. Dr. E. begutachteten Meßgeräte der Klägerin entsprechen zwar nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem "Stand der Technik". Das schließt einen bestehenden Geheimnisschutz für die Fertigung nicht aus. Auch wenn der allgemein anerkannte Stand der Technik regelmäßig durch Veröffent-
lichung bekannt ist, kann eine Offenkundigkeit von dem zugrundeliegenden Fertigungsmethoden nicht ohne weiteres angenommen werden.
Der Geheimnischarakter wird im allgemeinen auch nicht dadurch aufge- hoben, daß Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden (vgl. Großkomm.UWG/Otto, § 17 Rdn. 14; Erbs/Kohlhaas/Fuhrmann , Strafrechtliche Nebengesetze, U 43, 123. Ergänzungslieferung, § 17 UWG Rdn. 6).
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht sich mit den gebotenen Feststellungen näher zu befassen haben. Es wird gegebenenfalls auch zu klären haben, ob dem Beklagten das Handeln der T. tatsächlich zuzurechnen ist, was er in Abrede stellt. Ferner wird näher zu prüfen sein, ob sich die geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB ergeben.
Vorab wird das Berufungsgericht der Klägerin jedoch Gelegenheit geben müssen, an konkret bezeichneten Produkten die angegriffenen Ausführungsformen im Klageantrag zu benennen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant
21
Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Wirtschaftsstrafkammer davon aus, dass unter den Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 17 Abs. 2 UWG) nur solche betriebsbezogene Tatsachen fallen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1995 – 1 StR 764/94, BGHSt 41, 140, 142 zu § 17 UWG aF, und vom 27. April 2006 – I ZR 126/03, NJW 2006, 3424). Die Bewertung , dass das Bekanntwerden der Schätzkosten und des Kostenrahmens ungeeignet sei, den Betriebsinhaber wirtschaftlich zu schädigen oder zu gefährden, ist nicht tragfähig.
23
Wann genau Unterlagen aus dem MOVICOL-Zulassungsantrag im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Kl. GmbH verwendet oder zu diesem Zweck vom Beklagten zu 1 der Beklagten zu 2 mitgeteilt wurden, ist nicht festgestellt. Jedenfalls hatte im November 2007 eine Schwestergesellschaft der Klägerin Kenntnis von der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 2 und der Kl. GmbH erhalten. Die Klägerin und die Beklagten haben übereinstimmend vorgetragen, dass der Zulassungsantrag der Kl. GmbH im Jahr 2006 eingereicht worden ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2010 - 17 Sa 1133/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision und die Kosten der Streitverkündeten zu 1., zu 2. und zu 3. zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Wechsel einer Vielzahl von Arbeitnehmern von der Klägerin zur Beklagten.

2

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Verkehrswegebaubranche. Sie gehörte dem W-Bau-Konzern an und war mit der Muttergesellschaft, der W Bau AG, wirtschaftlich über einen Cash-Pool verbunden. Die W Bau AG geriet im Jahr 2004 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Klägerin konnte ab Mitte 2004 Rechnungen nicht mehr vollständig begleichen, auf Baustellen traten organisatorische und logistische Schwierigkeiten auf. Die Auszahlung der Arbeitsentgelte im Januar 2005 verzögerte sich. Im Dezember 2004 kündigte die Klägerin den Cash-Pool.

3

Am 1. Februar 2005 stellte die W Bau AG einen Insolvenzantrag, am 1. April 2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum 14. Februar 2005 wurde die Klägerin zusammen mit weiteren Gesellschaften an den S-Konzern verkauft.

4

Auch die Beklagte war am Erwerb der Klägerin interessiert gewesen. Nach dem Scheitern der Verhandlungen entschloss sie sich, eine eigene Verkehrswegebaugesellschaft zu gründen. Mit dem Streitverkündeten zu 1., zuvor Mitglied im Aufsichtsrat der W Bau AG und später ihr Berater, dem Streitverkündeten zu 2., dem technischen Leiter der D Niederlassung der Klägerin, dem Streitverkündeten zu 3., dem kaufmännischen Leiter dieser Niederlassung und mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin schloss sie Dienst- und Arbeitsverträge. Ab Anfang März 2005 gab es mehrere Treffen zwischen den Streitverkündeten und Mitgliedern der Führungsebene der Beklagten sowie zwischen den Streitverkündeten zu 2. und zu 3. und weiteren Führungskräften der Klägerin. Dabei wurden formularmäßige Einstellungszusagen der Beklagten ausgehändigt und ausgefüllt. Der Austausch der Einstellungszusagen mit der Beklagten erfolgte unter Mithilfe der Sekretärinnen der Streitverkündeten zu 2. und zu 3. Bis zum 31. März 2005 kündigten 25 und bis zum 31. Mai 2005 weitere 32 Mitarbeiter der Klägerin ihr Arbeitsverhältnis und wechselten im Laufe des Jahres zur Beklagten. Weitere 47 Arbeitnehmer gingen zu anderen Arbeitgebern. Insgesamt reduzierte sich die Belegschaft der Klägerin von 1.329 Mitarbeitern zum Stichtag 31. Dezember 2004 auf 1.101 Mitarbeiter zum Stichtag 31. Dezember 2005. Im Zusammenhang mit dem Wechsel der Mitarbeiter zur Beklagten wurden Daten der Klägerin gelöscht und für die Beklagte genutzt. Bei einer von der Staatsanwaltschaft veranlassten Durchsuchung von Büroräumen der Beklagten wurden Kalkulations-, Projektsteuerungs- und weitere Unterlagen der Klägerin gefunden. In einer E-Mail eines Mitglieds der Führungsebene der Beklagten an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 15. März 2005 heißt es:

        

„… Der Ball rollt weiter und wir haben heute sechs weitere Schlüsselpersonen wie Kalkulatoren, Arbeitsvorbereiter etc. … verpflichtet. Übrigens, die zukünftige Geschäftsführung arbeitet nun (noch informell) mit Volldampf an der Sache. …“

5

Am 21. April 2005 wurde die Verkehrswegebaugesellschaft der Beklagten ins Handelsregister eingetragen. Am 3. Mai 2005 reichte sie ein vollständig kalkuliertes Angebot auf eine Ausschreibung zum Bau der Bundesautobahn A 72 ein. Vorarbeiten hierzu wurden mit Hilfe eines Laptops des Streitverkündeten zu 2. sowie einer Baugeräteliste der Klägerin getätigt. Den Zuschlag erhielt weder die Beklagte noch die gleichfalls an der Ausschreibung teilnehmende Klägerin. Am 26. April 2005 stellte die Klägerin die Streitverkündeten zu 2. und zu 3. von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und kündigte mit Schreiben vom 12. Mai 2005 die Arbeitsverhältnisse fristlos. Am 29. Juni 2005 wurden beide Streitverkündete als Geschäftsführer der neu gegründeten Verkehrswegebaugesellschaft der Beklagten eingetragen.

6

Der Verlust der Klägerin aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit betrug im Jahr 2005 68.759.000,00 Euro und im Jahr 2006 16.767.000,00 Euro.

7

Im Lagebericht der Klägerin für das Jahr 2005 heißt es:

        

„…    

        

Geschäftsergebnis

        

Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 2005 in Höhe von -68,8 Mio. Euro ist in erheblichem Maße geprägt von indirekten Auswirkungen aus der Insolvenz der ehemaligen Muttergesellschaft W Bau AG, insbesondere von der Verunsicherung bei der Bauherrenschaft und wichtigen Nachunternehmern sowie massiver Abwanderung und Abwerbung von technischem und kaufmännischem Führungspersonal und dem damit verbundenen Know-how. Mehr als die Hälfte der Verluste des Geschäftsjahres 2005 sind auf die Abwertung von Forderungen und laufenden Projekten durch Anpassung an die strengeren Grundsätze der Nachtragsbewertung der S-Gruppe entstanden.

        

…       

        

Im unverändert schrumpfenden inländischen Baumarkt ging die Bauleistung der H Bau GmbH gegenüber dem Vorjahreswert nochmals um 28,9 Prozent auf 273,4 Mio. Euro zurück.

        

…       

        

Ertragslage

        

…       

        

Für die negative Unternehmensentwicklung waren insbesondere die durch die Insolvenz der W-Bau AG entstandenen Unsicherheiten aus konzerninternen Auftragsverhältnissen zur W-Bau-Gruppe, Abwerbung von Führungspersonal durch Wettbewerber, sowie Nachtragsbereinigungen und Leistungskorrekturen im Zuge des S-Erwerbs verantwortlich.

        

Der Rückgang der Gesamtleistung resultiert zum Teil aus der Anwendung der strengeren Grundsätze der Nachtragsbewertung. Diese führen im Geschäftsjahr 2005 bei laufenden Baumaßnahmen zu deutlich höheren Abwertungen der nicht fertiggestellten Bauarbeiten sowie bei den in 2005 fertiggestellten Projekten zu geringeren Abrechnungserlösen.

        

Zudem erhöhte sich der Materialaufwand insbesondere aufgrund ungünstigerer Konditionen bei Nachunternehmern durch die Insolvenz der Muttergesellschaft W Bau AG sowie gestiegener Preise auf den Rohstoffmärkten.

        

…       

        

Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung

        

…       

        

Bei der öffentlichen Hand wuchs die Verunsicherung in Bezug auf Auswertung von Angeboten und Vergabe von Aufträgen genauso wie die Anzahl der Einsprüche gegen beabsichtigte Vergaben. Dies hat zum Teil erhebliche Verzögerungen von Vergaben bis hin zu Aufhebungen von Ausschreibungen vor allem bei Großprojekten zur Folge. Eine fundierte Planung wird für die Bauindustrie immer schwerer.

        

…       

        

Die wesentlichen Faktoren, die zum negativen Ergebnis in 2005 geführt haben, sind für 2006 nicht zu erwarten. Die Fluktuation in den Direktionen konnte durch qualifizierte Mitarbeiter aus der Muttergesellschaft oder externe Fachkräfte kompensiert werden. …“

8

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe Führungspersonal aus ihren Niederlassungen unter Mithilfe der Streitverkündeten zu 1., zu 2. und zu 3. in wettbewerbswidriger Schädigungsabsicht abgeworben und sei deshalb zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Diesen errechnet sie auf Grundlage der Zielergebnisse für die Jahre 2005 und 2006 von je 963.000,00 Euro und der Beklagten ihrer Auffassung nach zurechenbaren operativen Verlusten von 26.737.000,00 Euro für 2005 und von 17.715.000,00 Euro für 2006 aus den von der Abwerbung betroffenen Niederlassungen. Die Streitverkündeten hätten Unternehmensgeheimnisse der Klägerin für die neue Verkehrswegebaugesellschaft der Beklagten genutzt und dorthin wechselnde Mitarbeiter zur Mitnahme und Nutzung dieser Daten für die Beklagte angehalten. Durch die wettbewerbswidrigen Abwerbungen sei das Know-how des Führungspersonals und damit die Akquisitionsstärke der Klägerin verloren gegangen. In den Niederlassungen D und Dr sei die regionale Präsenz der Klägerin für die Angebotsbearbeitung und Bauausführung nicht mehr gegeben gewesen. Auch die übrigen Niederlassungen seien betroffen gewesen, da sie Aufgaben der von der Abwerbung betroffenen Niederlassungen hätten übernehmen müssen. Die Auftragseingänge seien insgesamt um 37 % zurückgegangen.

9

Auf Grundlage ihres Vortrags müsse eine gerichtliche Schätzung des durch die Abwerbung verursachten Schadens erfolgen. Sonstige Faktoren wie die Insolvenz der Muttergesellschaft hätten die Entstehung des Schadens nicht maßgeblich beeinflusst und könnten ggf. im Rahmen eines Schätzabschlags berücksichtigt werden. Der Schaden könne auch aus dem Substanzverlust des Unternehmens als Folge des Verlusts von Humankapital durch Abwerbung des Führungspersonals ermittelt werden.

10

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.378.000,00 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 27.700.000,00 Euro seit dem 1. Januar 2006 sowie aus 18.678.000,00 Euro seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die gewechselten Mitarbeiter seien bereits entschlossen gewesen, die Klägerin zu verlassen; das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruchs sei nicht wettbewerbswidrig. Ursächlich für den Wechsel der Mitarbeiter sei die seit dem Jahr 2004 bestehende wirtschaftliche Krise des W-Bau-Konzerns gewesen; die Situation habe sich für die Mitarbeiter der Klägerin Anfang des Jahres 2005 als existenzbedrohend dargestellt. Die Ängste seien durch Äußerungen des Mehrheitsaktionärs der Käuferin vor Führungskräften der Klägerin am 18. Februar 2005 („den Titel Geschäftsführer gibt es nicht mehr“, „es wird sicherlich die eine oder andere Träne fließen“, „ich brauche Euch nicht“) noch verstärkt worden. Die kaufmännischen Mitarbeiter seien nur noch mit Krisenmanagement befasst gewesen, da der Betrieb der laufenden Baustellen weitgehend zum Erliegen gekommen sei. Die negativen Betriebsergebnisse der Jahre 2005 und 2006 seien nicht auf die Abwanderung des Personals zurückzuführen. Ausweislich des Lageberichts der Klägerin für 2005 habe es eine Vielzahl von Ursachen hierfür gegeben. Für eine Schätzung eines nur durch Abwanderung des Personals verursachten Schadens gebe es keine greifbaren Anknüpfungspunkte.

12

Das Arbeitsgericht hat die zunächst gegen die Beklagte und die Streitverkündeten zu 1., zu 2. und zu 3. gerichtete Klage abgewiesen. Die nur gegen die Beklagte geführte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Beklagte hat in der Berufung den noch erstinstanzlich Mitbeklagten den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 9, 3 UWG iVm. § 249 ff. BGB.

14

I. Es spricht vieles dafür, in der Form der Abwerbung von Teilen des Führungspersonals der Klägerin eine unlautere geschäftliche und damit nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässige Handlung der Beklagten zu sehen, die dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 9 UWG ausgelöst hat.

15

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Dies gilt aber dann nicht, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden (BGH 11. Januar 2007 - I ZR 96/04 - Rn. 14, BGHZ 171, 73; 9. Februar 2006 - I ZR 73/02 - Rn. 18, NZA 2006, 500; 4. März 2004 - I ZR 221/01 - Rn. 16, BGHZ 158, 174). Das Abwerben von Mitarbeitern ist dann unlauter, wenn besondere Umstände, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden, hinzutreten (BGH 11. Januar 2007 - I ZR 96/04 - Rn. 14, aaO).

16

2. Es liegt nahe, dass die Beklagte die wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Schwelle für Kontaktaufnahmen am Arbeitsplatz überschritten hat, indem sie mithilfe der noch im Arbeitsverhältnis zur Klägerin stehenden Streitverkündeten zu 2. und zu 3. und unter Nutzung sächlicher und personeller Betriebsmittel der Klägerin Führungspersonal abgeworben hat; das die Anwerbung steuernde und begleitende Handeln des Mitglieds ihrer Führungsebene ist der Beklagten dabei nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB zuzurechnen(vgl. BGH 5. März 1998 - III ZR 183/96 - zu III 1 a der Gründe, NJW 1998, 1854).

17

II. Die Klägerin kann den Ersatz des dadurch möglicherweise entstandenen Schadens dennoch nicht beanspruchen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz entgangenen Gewinns mit der Begründung abgelehnt hat, der Vortrag der Klägerin biete keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung des durch unlauteres geschäftliches Verhalten der Beklagten entstandenen Schadens.

18

1. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre(Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzverpflichtete den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 47 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 4; BGH 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09 - Rn. 8 mwN, BGHZ 188, 78). Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

19

2. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49, BAGE 125, 147; 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294). Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre (BGH 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07 - Rn. 16, NJW-RR 2009, 1404; 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 - zu 3 a der Gründe, WM 1992, 36; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 287 Rn. 4); eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu(st. Rspr., BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9, NJW 2012, 2267; 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, NJW 2004, 1945).

20

3. Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden(BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48, BAGE 125, 147; BGH 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - zu A II 1 der Gründe, NJW 2002, 2553). Dies gilt auch für den Nachweis eines wettbewerblichen Schadens, für den es im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen des Geschäftsverlaufs in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten gibt (BAG 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294; BGH 17. April 1997 - X ZR 2/96 - zu III 1 der Gründe, NJW-RR 1998, 331; 17. Juni 1992 - I ZR 107/90 - zu II B 1 c der Gründe, BGHZ 119, 20). Greifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9, NJW 2012, 2267).

21

4. Beruft sich der Schädiger darauf, entgegen dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wäre kein oder nur ein geringerer Gewinn angefallen, ist er für den behaupteten anderen Kausalverlauf darlegungs- und beweispflichtig (BGH 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00 - zu II 1 a der Gründe mwN, NJW-RR 2001, 1542; MüKoBGB/Oetker 6. Aufl. § 252 Rn. 40). Auch dem Schädiger kommt § 287 ZPO zugute, denn den naturwissenschaftlichen Beweis eines anderen Kausalverlaufs kann auch er nicht erbringen. Der Schädiger, der sich auf eine Reserveursache beruft, muss daher seinerseits Anknüpfungstatsachen darlegen und beweisen, aus denen das Gericht mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit auf die Einschränkung oder den Ausschluss des Ersatzanspruchs schließen kann (vgl. Staudinger/Schiemann (2005) Vorbem. zu §§ 249 ff. Rn. 93; MüKoBGB/Oetker aaO).

22

5. § 287 ZPO bietet damit Erleichterungen für das Beweismaß und das Verfahren, hat aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast(BGH 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 2006, 1238; MünchKommZPO/Prütting 3. Aufl. § 287 Rn. 32). Gelangt das Gericht zu keiner für eine Schätzung hinreichenden Überzeugung, ist das non-liquet nach den allgemeinen Regeln zu bewältigen (Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 287 Rn. 43; MünchKommZPO/Prütting § 287 Rn. 31).

23

6. Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe keine greifbaren Anknüpfungstatsachen dafür vorgetragen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte; der geltend gemachte Schaden könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zugeordnet werden. Eine Vielzahl weiterer Faktoren außer dem Ausscheiden von Mitarbeitern habe das Betriebsergebnis der Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 beeinflusst. Dazu gehöre insbesondere die Insolvenz der Muttergesellschaft. Die Klägerin habe zwar behauptet, das Insolvenzgeschehen habe keinen nachhaltigen Einfluss gehabt, dies stehe jedoch im Widerspruch zu den Aussagen im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2005. Weitere Faktoren wie die Abwanderung einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu anderen Mitbewerbern, die Konjunktur-, Lohn- und Materialpreisentwicklung und die unterschiedliche Ausschreibungsdichte in den betroffenen Regionen hätten Einfluss auf das negative Geschäftsergebnis gehabt. Äußerungen des Mehrheitsaktionärs der S-Gruppe gegenüber Führungskräften sowie die Presseberichterstattung hätten für zusätzliche Verunsicherung gesorgt. Die zur Beklagten gewechselten Mitarbeiter seien überwiegend unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 ausgeschieden, sodass nicht nachvollzogen werden könne, dass der Verlust gerade auf ihr Ausscheiden zurückzuführen sei. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen sei eine Schätzung, ob und in welchem Umfang die verschiedenen Ereignisse für das negative Betriebsergebnis der Klägerin verantwortlich seien, nicht möglich und würde ins Blaue hinein erfolgen. Es fehlten ausreichende Anhaltspunkte, die es ermöglichten, den behaupteten Schaden dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zumindest zu einem Teil zuzuordnen.

24

7. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

25

a) Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat(BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 48, EzA BGB 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 4; 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294; BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9, NJW 2012, 2267; 9. November 2010 - VI ZR 300/08 - Rn. 16, NJW 2011, 1146).

26

b) Das Landesarbeitsgericht hat alle wesentlichen Bemessungsfaktoren in seine Beurteilung einbezogen, ob eine Schadensschätzung möglich ist. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden, insbesondere ein Gewinnausfall entstanden sein kann; es hat aber zu Recht darauf abgestellt, dass die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht nur durch einen allgemeinen Rückgang der Bauleistung und konjunkturelle Einflüsse, sondern auch durch weitere Sonderfaktoren geprägt war. Ausweislich des eigenen Lageberichts bestimmten zudem die Verunsicherung der Bauherrenschaft und wichtiger Nachunternehmer sowie ein erhöhter Materialaufwand das Ergebnis. Insbesondere entsprach ein vom Insolvenzgeschehen der Konzernmutter ungetrübter Geschäftsverlauf aber nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Durch die Insolvenz der Muttergesellschaft der Klägerin bestand eine Schadensanlage, die keine „planmäßige“ Gewinnerzielung und Fortschreibung der Erträge der Vergangenheit, wohl aber eine spürbare Eintrübung erwarten ließ. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch die Abwanderung einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu anderen Wettbewerbern in seine Bewertung einbezogen und berücksichtigt, dass die zur Beklagten gewechselten Mitarbeiter der Klägerin noch zu einem Großteil des Jahres 2005 zur Verfügung standen. Dass es in Arbeitsverhältnissen wechselwilliger Arbeitnehmer zu Äquivalenzstörungen kommt, kann zwar vermutet werden; es ist aber nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht ohne näheren Sachvortrag hierin keinen tauglichen Bemessungsfaktor für eine Schadensschätzung gesehen hat. Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht von einem multikausalen Geschehensablauf ausgegangen ist.

27

c) Das Landesarbeitsgericht hat auch die Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung nicht verkannt und zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 287 ZPO gestellt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht den weiteren Einflüssen auf das Betriebsergebnis nicht durch einfache Vornahme von Abschlägen vom geltend gemachten Schaden Rechnung getragen hat. Im Hinblick auf den multikausalen Schadensverlauf ist es vielmehr vertretbar, dass das Landesarbeitsgericht vom Fehlen greifbarer Anknüpfungstatsachen für eine Zuordnung der negativen Betriebsergebnisse zur unlauteren Abwerbung der Mitarbeiter ausgegangen ist und eine Schadensschätzung abgelehnt hat. Marktbedingungen und Gesamtumstände müssen eine Wahrscheinlichkeitsschätzung zur Kausalität zulassen; es steht dem Gericht nach § 287 ZPO nicht frei, das Vorliegen und die Höhe eines Schadens nach bloßer Billigkeit anzunehmen. § 287 BGB soll dem Geschädigten die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs erleichtern, nicht aber den Rechtsschutz des Schädigers schmälern. Dieser muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit den Schätzungsgrundlagen auseinanderzusetzen und Einwände geltend zu machen (BGH 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93 - zu I 2 der Gründe, NJW 1996, 775). Dies kann er nicht, wenn - wie vorliegend - ein negatives Geschäftsergebnis einer Verletzungshandlung nicht ausreichend zugeordnet und ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den eingetretenen Verlusten nicht erkennbar wird. Eine Schätzung des Schadens nach reiner Billigkeit ohne konkrete Zuordnung zum Verletzungserfolg gestattet die Norm nicht.

28

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht nicht eine konkrete Schadensberechnung verlangt. Für die Schätzung eines Schadens war aber erforderlich, greifbare Anknüpfungstatsachen darzulegen, die bei einer Gesamtbetrachtung die Folgen der Abwerbung des Führungspersonals erkennen lassen. Der Hinweis auf „fehlende Akquisitionsstärke in den Regionen“ ist unzureichend und bietet keine Grundlage für eine Schadensschätzung. Ohne ergänzenden Vortrag kann wegen der erheblichen Zeitspannen zwischen Ausschreibung, Baubeginn und Abrechnung nicht nachvollzogen werden, dass eine geringere Akquise im Geschäftsjahr 2005 bereits in diesem Jahr ergebniswirksam geworden ist. Exemplarisch hätte deshalb die zeitliche Abfolge zwischen Ausschreibung, Zuschlag und ergebniswirksamer Abrechnung von Straßenbauvorhaben dargelegt werden müssen. Notwendig wäre auch gewesen, die Tätigkeiten der abgeworbenen (Führungs-)Kräfte und ihren Einfluss auf Geschäft und Betriebsergebnis näher zu beschreiben. Ein Rückgang bei der Vereinbarung von Nachträgen zu erteilten Aufträgen, eine rückläufige Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder negative Veränderungen bei der Erteilung von Zuschlägen hätten Rückschlüsse auf die Auswirkung der unlauteren Abwerbung ermöglicht und Grundlage für die Schätzung eines Schadens sein können. Solchen, ihr ohne Weiteres möglichen Vortrag hat die Klägerin nicht gehalten. Weder ist klar, welche Vergabeverfahren im Marktbereich der Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 stattfanden, an wie vielen Verfahren sie teilgenommen hat oder infolge Personalmangels nicht teilnehmen konnte, noch ob sie in diesen Jahren unterdurchschnittlich häufig den Zuschlag erhalten hat und wann etwaige Veränderungen ergebniswirksam geworden sind. Aus einem bloßen Auftragsrückgang ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass dieser dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten (teilweise) zugerechnet werden kann und in den Geschäftsjahren 2005 oder 2006 zu einem Ergebnisrückgang geführt hat. Angesichts der konkreten Marktbedingungen hat das Landesarbeitsgericht deshalb zu Recht nicht auf einen Sachvortrag, der eine erfolgreiche Teilnahme an Vergabeverfahren jedenfalls zu einem Teil wahrscheinlich macht, verzichtet.

29

e) Das Landesarbeitsgericht hat alle maßgeblichen Umstände ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze berücksichtigt. Mangels ausreichender greifbarer Anknüpfungstatsachen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht, obwohl es die Möglichkeit der Schadensverursachung durch das unlautere Verhalten der Beklagten gesehen hat, auch einen Mindestschaden nicht geschätzt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass eine Schätzung „völlig in der Luft hängen“ würde und damit willkürlich wäre. Ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen ist das Gericht nicht verpflichtet, einen (Mindest-)Schaden zu schätzen (BGH 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - Rn. 15, NJW 2007, 1806). Ein entgangener Gewinn kann nach § 252 BGB iVm. § 287 ZPO unter Vornahme von Abschlägen nur geschätzt werden, wenn das Tatsachengericht angesichts der jeweiligen Marktsituation eine kausale Schadensverursachung nach § 287 ZPO für wahrscheinlich halten kann (zur Vornahme von Abschlägen bei einer Schätzung: vgl. BGH 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - zu II 2 b bb der Gründe, NJW 2001, 1640).

30

f) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch die Schätzung eines (Mindest-)Schadens auf Grundlage eines Verlustes an Unternehmenswert durch Abfluss von Humankapital abgelehnt. Unabhängig von methodischen Fragen der Bewertung eines nicht börsennotierten Unternehmens im Hinblick auf dessen Personalstamm scheitert ein Ersatz dieses Schadens daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bemessung der Schadenshöhe, im Regelfall der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BGH 18. April 2002 - IX ZR 72/99 - zu C I 3 b der Gründe, BGHZ 150, 319), der Personalabfluss ausweislich des Lageberichts 2005 bereits kompensiert war. Es liegt zudem nahe, dass ein möglicher, aus dem Verlust an Know-how abgeleiteter Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Beklagten eingetreten wäre, weil die Führungskräfte auch bei lauterer Abwerbung die Klägerin verlassen hätten.

31

g) Da das Landesarbeitsgericht zu Recht vom Fehlen greifbarer Anknüpfungstatsachen für einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den negativen Betriebsergebnissen ausgegangen ist, war es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, steht nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ermessen des Gerichts. Ermessensfehler oder ein Willkürverstoß sind nicht zu erkennen.

32

III. Im Hinblick auf das erfolglos gebliebene Rechtsmittel hat die Klägerin die Kosten der Revision und der Streithelfer zu 1., zu 2. und zu 3. zu tragen, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    R. Baschnagel    

        

    Stefan Fluri    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.