Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 28. Sept. 2016 - 3 Ca 38/16

bei uns veröffentlicht am28.09.2016

Gericht

Arbeitsgericht Würzburg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 62.500.000,-- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Erstattungsansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung/Organhaftung der Beklagten in Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen an Mitarbeiter türkischer Kunden im Zeitraum zwischen 2006 und 2011.

Die Beklagten zu 1 bis 6 sind oder waren Arbeitnehmer der Klägerin. Die Beklagten zu 7 und 8 sind Geschäftsleitungsorganmitglieder der Kapitalgesellschaften, die jeweils Komplementärinnen der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin waren.

Anmerkung des Gerichts:

Zur besseren Übersicht des umfangreichen Sachvortrags werden im Folgenden den Ausführungen jeweils die Seitenzahlen der Gerichtsakte in Klammern vorangestellt.

Die Klägerin trägt zu den anspruchsbegründenden Sachverhalten vor:

(295)

Das strafbare Verhalten der acht Täter habe im Kern darin bestanden, dass im allseitigen Einvernehmen aus der Kasse verschiedener Gesellschaften über das türkische Delegationsbüro kontinuierlich Schmiergelder an Angestellte von türkischen Kunden gezahlt worden seien. Im Gegenzug seien von den bestochenen Personen Aufträge erteilt oder für die Auftragserlangung relevante Informationen geliefert worden. Bislang seien 150 Untreue- und Bestechungsfälle bekannt, die sich über einen Zeitraum vom 26.4.2004 bis zum 19.1.2011 erstrecken. Die Gesamtsumme der gezahlten Schmiergelder betrage 710.933,44 €. Das hierdurch generierte Umsatzvolumen betrage 25.468.523,68 €. Strafrechtlich verfolgbar seien nur noch zehn Fälle, in denen die Taten nach dem 7.9.2010 begangen worden seien. Diese Schmiergeldzahlungen hierfür seien mit 20.956,15 € zu berechnen, woraus sich ein Umsatzvolumen in Höhe von 896.648,60 € ergebe.

Gegen alle acht Täter werde von der Staatsanwaltschaft Würzburg wegen Verdachts der Untreue und Bestechung, bzw. wegen Beihilfehandlungen ermittelt. Zu befürchten sei für die Klägerin eine Unternehmensgeldbuße in Höhe von bis zu 10.573.989,16 €, ein Verfall in Höhe von 896.648,60 €, von dem bei paralleler Anordnung einer Geldbuße jedoch 537.989,16 € anzurechnen wären. Das finanzielle Gesamtrisiko mit Blick auf Unternehmensgeldbuße und Verfall betrage daher 10.896.648,60 €. Zudem seien weitere künftige Schäden, zum Beispiel wegen Steuerverstößen, denkbar. Als Vermögensschaden sei derzeit bezifferbar ein Betrag in Höhe von 1.740.279,02 €, der sich aus den Schmiergeldern, Sachverständigenkosten und Anwaltskosten zusammensetze.

Die Klägerin habe umfangreich Ermittlungsarbeiten durchgeführt. Im Rahmen der Ermittlungen seien Mitarbeiter befragt und Protokolle erstellt worden.

Aktiv legitimiert für alle Ansprüche sei die Klägerin. Diese sei Rechtsnachfolgerin aller operativen F…-, bzw. S…-Gesellschaften, aus deren Kassen zwischen 2004 und 2011 Schmiergelder entnommen worden seien.

(297)

Der Beklagte zu 1 sei seit 1980 bei S… und seit 1991 bei verschiedenen Unternehmen der S… Gruppe als Gruppenleiter für den Vertrieb insbesondere in der Türkei zuständig gewesen. Seit 1994 habe Handlungsvollmacht, von 1998-2004 Prokura und danach wieder Handlungsvollmacht besessen. Während des für die Schmiergeldzahlungen relevanten Zeitraums seien die Beklagten zu 3 und 4 in seinem Vertriebsteam gewesen. Zwischen Juli 2005 und April 2010 sei der Beklagte zu 5 unmittelbarer Vorgesetzter des Beklagten gewesen.

(298)

Hauptansprechpartner bei der türkischen F… Delegation sei bis zu seinem Ausscheiden der Beklagte zu 2 gewesen.

(300)

Im Zeitraum von 2000 bis mindestens Januar 2011 seien im Bereich „Vertrieb Industrie Türkei“ als Provisionszahlungen getarnte Schmiergelder an bestimmte türkische Einzelpersonen geflossen. Dieses Schmiergeldmodell sei insbesondere vom Beklagten zu 1 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Tätern in Deutschland und der Türkei in die Praxis umgesetzt worden.

(301)

In der Zeit von April 2004 bis Januar 2011 habe der Beklagte insgesamt 147 Gutschriftenzusagen an private Geldempfänger in der Türkei über einen Gesamtbetrag in Höhe von 703.778,02 € unterzeichnet. Auf den zivilrechtlich unverjährten Zeitraum seit Januar 2006 seien 124 Gutschriftenzusagen über insgesamt 600.764,23 € entfallen.

Durch diese durch den Beklagten und drei weitere ohne sein Zutun freigezeichneten Gutschriftenzusagen sei für S… ein kontaminierter Umsatz mit türkischen Kunden in zivilrechtlich unverjährtem Zeitraum in Höhe von 21.574.649,31 € erzielt worden. Auf die strafrechtlich unverjährte Zeit entfalle ein Umsatz von 896.648,60 €.

(303)

Die Berechtigung zur Freizeichnung der Gutschriftenzusagen habe sich aus der Genehmigungsrichtlinie P172202 ergeben. Grundsätzlich habe das Vieraugenprinzip gegolten, jede Genehmigung habe von jeweils zwei Personen erteilt und jedes Dokument von zwei Personen unterzeichnet werden müssen. Der Beklagte sei im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 14.9.2006 in Level drei eingeordnet, seit dem 15.9.2006 bis zu seinem Ausscheiden in Level zwei.

(304)

In der Regel seien die vom Beklagten freigegebenen Zahlungen auf das Delegationskonto der F… überwiesen worden. Der Beklagte zu 2 habe die entsprechenden Gelder dort abgehoben und anschließend in bar an die vom Beklagten zu 1 aufgeführten Zahlungsempfänger weitergeleitet. Darüber hinaus habe der Beklagte so bezeichnete jährliche Provisionsübersichten für die Jahre 2005-2008 unterzeichnet, bei denen die Aufträge, die Kunden und die jeweiligen Provisionen enthalten gewesen seien.

(305)

Der Beklagte habe selbst offen eingeräumt, gewusst zu haben, dass die Provisionszahlungen für wettbewerbsrelevante Informationen erfolgten und zu Aufträgen für die Klägerin geführt hätten. Die Anfragen nach Provisionen seien von Angestellten der türkischen Kunden gekommen. Der Beklagte habe eingeräumt, dass praktisch alle bis 2011 mit freigezeichneten Provisionszahlungen in die Türkei verbotene Schmiergeldzahlungen gewesen seien. Er habe weiter eingeräumt, dass die Unterzeichner der Übersicht Türkei Direktkunden - Provision/Bonus Sondervereinbarungen, Stand: 2.10.2008 (Anlage K 41) gewusst hätten, dass es sich um Schmiergeldzahlungen handelte. Zweck der Übersichten sei gewesen zu dokumentieren, dass das Management die Vorgänge mitgetragen habe. Dies erkläre, warum entgegen dem üblichen Vieraugenprinzip bis zu fünf Personen mit unterschrieben hätten.

(307)

Der Beklagte zu 3 habe bei seiner Befragung auf die Frage nach dem Rädelsführer geantwortet, die Klägerin wisse doch, wer bei S… für die Türkei verantwortlich gewesen sei. Er glaube allerdings nicht, dass der Beklagte zu 1 alleine verantwortlich gewesen sei. Nach seiner Einschätzung habe sich niemand, der Unterschriften auf den Gutschriften mitgeleistet habe, herausreden können.

Seit 2011 seien keine weiteren Zahlungen mehr geflossen, zumindest nach dem 19.1.2011.

Nach Erhalt der Informationen über Wettbewerber habe er gemeinsam mit dem Beklagten zu 1 und in Abstimmung mit dem Beklagten zu 2 die Angebote für den betroffenen Kunden „passend gemacht“. Der Beklagte zu 3 habe weiter angegeben, dass er davon ausgehe, dass die mit Unterzeichner der Provisionsübersicht Türkei Direktkunden gewusst hätten, worum es inhaltlich gehe.

(308)

Die jährlichen Provisionsaufstellungen seien für die Revision zusammengestellt worden, um den Unterschriftendurchlauf so zu gestalten, dass die Zahlungen intern abgesichert waren und der Geldabfluss dargelegt werden konnte.

Der Beklagte zu 2 habe sich ebenfalls geständig gezeigt und den Beklagten zu 1 beschuldigt. Er habe erklärt, der Beklagte zu 1 habe gewusst, dass Mitarbeiter der Kunden das Geld erhalten. Er selbst sei hierfür dann später kritisiert und gekündigt worden.

Im Rahmen der internen Ermittlungen durch Herrn Ra… im Jahr 2011 habe der Beklagte zu 2 erklärt, eine Neugewinnung von Kunden und Aufträgen sei mit legalen Mitteln nicht möglich gewesen. Deshalb habe er zusammen mit dem Beklagten zu 1 beschlossen, einem Einkäufer im Rahmen eines Geschäftsessens 1.000,-- DM in bar zu übergeben. In Gegenleistung seien Informationen über Angebote und Konditionen der Mitbewerber weitergegeben worden.

(309)

Auch der Beklagte zu 5 beschuldige den Beklagten zu 1. Letzterer habe gewusst, was er damals getan habe. Der Beklagte zu 6 habe angegeben, dass er die Schmiergeldzahlungen in der Türkei persönlich als ein „geplantes Hintergehen“ durch den Beklagten zu 1 empfunden habe. Auf die Frage, wen er als Täter ansehen würde, habe er die Beklagten zu 1 und 2 genannt. Auch in einem zweiten Gespräch habe er betont, dass die beiden Beklagten eine mafiöse Struktur gebildet hätten und er sich arglistig getäuscht fühle.

(1735)

Der Beklagte bestreite zwar, dass es sich bei den an türkische Privatpersonen geflossenen Gelder um Schmiergeldzahlungen gehandelt habe, räume jedoch gleichzeitig ein, dass er bei der seit vielen Jahren geübten Praxis „Bauchschmerzen“ gehabt habe, mehrfach versucht habe auf ordnungsgemäße Zustände hinzuwirken und von einer Selbstanzeige nur wegen seiner vermeintlichen Treuepflicht gegenüber der Klägerin abgesehen habe.

(1747)

Soweit der Beklagte sich darauf berufe, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten den Eindruck erweckt, die von ihm erbetene Aussage würde ihn vor arbeitsrechtlichen Folgen schützen, sei dies unzutreffend. Unzutreffend sei auch, dass der Leiter Compliance im August 2015 die Zusage gemacht habe, dass die Aussage den Beklagten vor arbeitsrechtlichen Folgen schützen werde.

(1760)

Ein Haftungsausschluss aufgrund einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Verfallklausel greife nicht. Dies liege daran, dass der Arbeitsvertrag überhaupt keine Verfallklausel enthalte. Auch könne sich der Beklagte nicht auf die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung berufen.

(310)

Der Beklagte zu 2 sei seit 1979 bei der Klägerin, bzw. deren Tochtergesellschaften beschäftigt. Sein Hauptansprechpartner seien durchgängig die Beklagten zu 1 und 3 gewesen.

(311)

Der Beklagte habe den Kontakt zu den türkischen Empfängern von Provisionen hergestellt und die Einzelheiten der Informationsbeschaffung mit Ihnen besprochen. Die erhaltenen Informationen leitete er an seine zuständigen Ansprechpartner, die Beklagten zu 1, 3 und 4 weiter.

Im Zeitraum von April 2004 bis März 2007 habe der Beklagte, der bis zu seinem Austritt Level zwei innegehabt habe, insgesamt 16 Gutschriften an private Geldempfänger über einen Gesamtbetrag in Höhe von 83.485,00 € unterzeichnet.

(312)

Die Schmiergeldzahlungen seien nach Überweisung auf das F… Delegationskonto vom Beklagten an die Empfänger ausgezahlt worden. Darüber hinaus habe der Beklagte ebenfalls die jährlichen Provisionsübersichten unterzeichnet.

(313)

Der Beklagte habe selbst eingeräumt, die auf das Delegationskonto überwiesenen Provisionsgelder abgehoben und an die jeweiligen Informationsträger in bar ausgezahlt zu haben. Im Gegenzug habe er Informationen darüber erhalten, was Konkurrenzunternehmen geboten hätten.

Der Beklagte zu 1 habe dies bestätigt und ergänzt, dass es auch Fälle gegeben habe, in denen die ehemaligen Mitarbeiter zu einem Kauf der S… Produkte geraten hätten, obwohl diese tatsächlich nicht qualitativ besser gewesen sein, als die der Mitbewerber.

Er sei sich hierbei absolut sicher, dass die Anweisungen der Gutschriften zu 100% ausgeführt wurden und kein Geld vom Beklagten zu 2 abgezweigt wurde.

(314)

Ebenfalls habe er bestätigt, dass alle Unterzeichner der Provisionsübersicht genau wussten, dass es sich um Schmiergeldzahlungen gehandelt habe.

Der Beklagte zu 3 habe bestätigt, Kenntnis von zumindest einem Teilabfluss der Zahlungen an das Delegationsbüro gehabt zu haben. Von dort sollte es vom Beklagten zu 2 in bar abgehoben und an die begünstigten Personen ausgehändigt werden. Nach seiner persönlichen Einschätzung könne sich niemand, der Unterschriften auf Gutschriftenzusagen mitgeleistet habe, auf Nichtwissen herausreden.

In Abstimmung mit dem Beklagten zu 2 seien von ihm und dem Beklagten zu eins die Angebote bei S… jeweils passend gemacht worden. Der Beklagte zu 2 habe im Sinne einer Generierung von Geschäft gute Arbeit geleistet.

Der Beklagte zu 6 habe auf die Frage, wie er im Türkeisachverhalt als Täter ansehen würde, die Beklagten zu 1 und 2 benannt.

(1734)

Der Beklagte bestreite die Darstellung der Klägerin zu den 150 Schmiergeldzahlungen in keinem Punkt. Er berufe sich darauf, auf Anweisung seiner Vorgesetzten gehandelt zu haben.

(1761)

Soweit der Beklagte sich auf eine Erledigungsklausel in seiner Aufhebungsvereinbarung beziehe, greife diese nicht durch. Ausdrücklich werden Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen ausgeschlossen. Der Türkei Sachverhalt sei überhaupt nicht Gegenstand der Verhandlungen in Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag gewesen.

(315)

Der Beklagte zu 3 sei seit 1986 bei der Klägerin, bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Seit 1998 sei sein unmittelbarer Vorgesetzter der Beklagte zu 1 gewesen. Hauptansprechpartner bei der türkischen F… Delegation sei der Beklagte zu 2 gewesen.

(316)

Der Beklagte habe unter Berücksichtigung der von den türkischen Provisionsempfängern gelieferten Informationen die passend gemachten Angebote an die türkischen Kunden kalkuliert und diese dann an den Beklagten zu 2 zurückgeleitet. Er sei in der Regel der erste gewesen, der die vom Beklagten zu 4 physisch ausgestellten Gutschriftenzusagen unterzeichnete.

Insgesamt seien im Zeitraum von April 2004 bis Januar 2011 vom Beklagten 122 gutschriftenzusagen über einen Gesamtbetrag in Höhe von 512.309,81 € unterzeichnet worden.

(317)

Der Beklagte habe seit dem Jahr 2005 für Unterzeichnungen das Level zwei besessen.

(318)

Weiter habe der Beklagte die von ihm selbst erstellten Provisionsübersichten mitunterzeichnet.

Der Beklagte habe bei der Befragung eingeräumt, gewusst zu haben, dass die Provisionszahlungen den Charakter von Schmiergeldern hatten. Er habe zusammen mit dem Beklagten zu 1 und in Abstimmung mit dem Beklagten zu 2 das jeweilige Angebot passend gemacht. Dies habe er schon im Jahr 2011 bei einer Befragung durch Herrn Ra… eingeräumt.

Der Beklagte zu 2 habe erklärt, dass der Beklagte gewusst habe, dass jeweils ein Mitarbeiter des Kunden das in die Türkei überwiesene Geld habe erhalten sollen.

(319)

Der Beklagte zu 6 habe auf die Frage, ob andere Mitarbeiter ähnlich wie der Beklagte zu 1 vorgegangen seien, explizit den Beklagten zu 3 benannt.

(1735)

Der Beklagte trage vor, er habe bereits vor Jahren auf mögliche Unregelmäßigkeiten hingewiesen, habe aber kein Gehör gefunden. Stattdessen sei er krankmachendem Druck ausgesetzt worden. Er habe stets nach Weisungen seiner Vorgesetzten gehandelt.

(1747)

Soweit der Beklagte sich darauf berufe, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten den Eindruck erweckt, die von ihm erbetene Aussage würde ihn vor arbeitsrechtlichen Folgen schützen, sei dies unzutreffend.

(1762)

Ebenso unzutreffend sei die Auffassung, aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sei eine Geltendmachung ausgeschlossen. Ziffer 17 der weiteren Vertragsbedingungen betreffe lediglich Ansprüche des Arbeitnehmers.

(1763)

Auch auf den Vergleich im Rechtsstreit aus dem Jahr 2014 könne sich der Beklagte nicht berufen. In Ziffer sechs des Vergleichs seien ausschließlich Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt, also aus dem Mobbingvorwurf, ausgeschlossen. Streitgegenständlicher Sachverhalt sei nicht der Türkei Sachverhalt gewesen.

(1748)

Soweit die Beklagten zu 1 bis 3 sich damit rechtfertigten, auf Weisung gehandelt zu haben, sei dies vorsorglich zu bestreiten. Im Übrigen sei es unerheblich.

(1749)

Die Weisung eines Vorgesetzten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis könne keinen strafrechtlichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen.

(319)

Der Beklagte zu 4 sei seit 1972 bei der Klägerin, bzw. verbundenen Unternehmen beschäftigt gewesen. Sein unmittelbarer Vorgesetzter sei der Beklagte zu 1, sein Hauptansprechpartner der Beklagte zu 2 gewesen.

(320)

Der Beklagte habe den Beklagten zu 3 bei seiner Tätigkeit unterstützt und die Dokumentation zu Provisionszahlungen in der Türkei erstellt und archiviert. Insbesondere habe er die einzelnen Provisionen berechnet und anschließend die Gutschriftzusagen ausgestellt, die Grundlage für die Provisionen bzw. Boni als vermeintliche Beraterhonorare waren.

(321)

Im Jahr 2006 habe er drei solche Gutschriftenzusagen über einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.155,42 € unterzeichnet. Der Beklagte habe seit der Leveleinführung im Jahr 2005 Level eins besessen.

(322)

Ein Gespräch mit dem Beklagten sei nicht geführt worden.

Herr Ra…, der den Beklagten bei den Ermittlungen 2011 befragt hatte, gab jedoch an, dass der Beklagte damals eingeräumt habe, gewusst zu haben, dass die Provisionen als Gegenleistung für die Information zur Erlangung von Aufträgen, bzw. für direkte Aufträge gezahlt wurden.

Mit diesem Geständnis aus 2011 stimmten die Angaben der Beklagten zu 2 und 3 überein.

Der Beklagte zu 5 sei seit 1981 bei der Klägerin, bzw. verbundenen Gesellschaften tätig. Seit 1991 sei er für Auslandsgesellschaften, unter anderem für die Türkei zuständig gewesen. Zwischen Juli 2005 und April 2010 sei er der Vorgesetzte des Beklagten zu 1 gewesen.

(324)

Bis zu seinem Ausscheiden habe der Beklagte Level drei innegehabt. Entsprechend habe er im Zeitraum vom 21.12.2005 bis 1.4.2010 insgesamt 47 Gutschriftzusagen an private Geldempfänger über einen Gesamtbetrag in Höhe von 384.461,22 € unterzeichnet. Darüber hinaus habe er die Provisionsübersichten 2006-2008 unterzeichnet.

(325)

Er sei überdies in die E-Mail Korrespondenz vom 21.12.2005 zum Thema Provisionen Türkei eingebunden gewesen. Schließlich sei er Empfänger der internen Mitteilung von Frau K… vom 19.1.2006 und Teilnehmer des großen Treffens beim Beklagten zu 8 am 28.10.2011 gewesen.

Darüber hinaus habe er auf einer zusammen mit dem Beklagten zur 6 unternommenen Reise in die Türkei im Jahr 2009 die Anwendung des sogenannten Ukrainemodells vorgeschlagen.

Bei dem sogenannten Ukraine Modell würden bestimmten Händlern im Zielland Gelder in Form von eigentlich ungerechtfertigten Provisionen mit dem Auftrag zur Verfügung gestellt, ihrerseits Angestellten von Endkunden Schmiergeldzahlungen zukommen zu lassen. Im Ukraine Modell werde mithin ein ausländischer Händler als weiterer Tatmittler zielgerichtet eingeschaltet, der seinerseits die Kernhandlung der Schmiergeldzahlung vor Ort vornehme.

Die Andienung dieses Modells werde von den Beklagten 1-3 sowie den türkischen Händlern im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Im Jahr 2009 habe der Beklagte zusammen mit dem Beklagten zu 6, den Beklagten zu 1 und 2, sowie den Herren Ü… und Si…/E… ein Treffen am Taksim Platz in den alten Büroräumen von Si…/E… abgehalten. Hierbei seien den Herren Ü… und I… als Provisionszahlung getarnte Bestechungsgelder angeboten worden. Si…/E… habe eine Gutschrift beispielsweise für Falschlieferungen oder Auszahlungen erhalten sollen, obwohl gar kein Grund für eine solche bestand. Der Beklagte zu 2 habe darauf hingewiesen, dass bei Etablierung dieses Zahlungskanals keine weiteren Mittel mehr über das Delegationskonto hätten abgewickelt werden müssen.

(326)

Der Beklagte habe geleugnet, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es sich bei den mit freigezeichneten Zahlungen um Schmiergelder gehandelt hat. Er habe jede Verantwortung von sich gewiesen, sei jedoch bei seiner Befragung teilweise erheblich ins Stocken geraten. Er habe sich auf die Vorarbeiten sowie die Aussagen anderer Leute, insbesondere den Beklagten zu 1 verlassen. Er sei naiv und blind gewesen, obwohl in durchaus klar gewesen sei, dass die F… Delegation eigentlich bereits geschlossen war. Er habe nicht mitbekommen, dass oder ob die in der Türkei gezahlten Provisionen als Betriebsausgaben gebucht wurden oder werden sollten. Über steuerliche Verpflichtungen habe er sich ohnehin keine Gedanken gemacht.

(327)

Das Gespräch in der Türkei zum sogenannten Ukraine Modell habe der Beklagte nicht geführt. Es sei zwar möglich, dass ein Gespräch im alten Büro von Si…/E… stattgefunden habe, an den konkreten Sachverhalt könne er sich jedoch nicht erinnern. Er habe das Angebot nicht ausgesprochen und den Begriff Ukraine Modell erstmals vom Rechtsanwalt Dr. Sch… gehört.

Jedoch trage der Beklagte unwahr vor.

(1758)

Dies ergebe sich aus dem Gesprächsprotokoll mit den Herren Ü… und I… (Anlage K 138).

(328)

Er habe die Mitteilung von Frau K… aus dem Jahr 2006 erhalten. Spätestens seit Januar 2006 sei er daher bösgläubig gewesen. Gleichwohl habe er noch für das Jahr 2006 eine Provisionsübersicht mitunterzeichnet, in der auch Schmiergeldzahlungen an Kunden enthalten waren, die in der internen Mitteilung namentlich erwähnt wurden. Außerdem habe er in den Jahren 2007-2009 insgesamt sechs weitere Gutschriftenzusagen in Höhe von 33.720,50 € betreffend Aufträge von in der internen Mitteilung genannten Unternehmen unterzeichnet.

(329)

Der Beklagte habe Kenntnis von der Schließung des F… Delegationsbüros gehabt. Trotzdem habe er ab Beginn 2008 noch 18 der insgesamt 47 unterzeichneten Gutschriften auf das F… Delegationsbüro freigezeichnet.

(330)

Tatsächlich sei das Konto erst zum 18.7.2011 aufgelöst worden. Dem Beklagten könne nicht entgangen sein, dass er auf das Konto einer Delegation, die es eigentlich nicht mehr gab und an Privatpersonen, die eigentlich kein Geld hätten erhalten dürfen, freigezeichnet habe.

Der Beklagte zu 2 halte die Aussage des Beklagten, nichts mitgekriegt zu haben, für „traurig“ und falsch. Das Vorgehen des Beklagten hinsichtlich der Bonusgutschriften an Si…/E… habe er bestätigt.

(331)

Auch der Beklagte zu 1 habe bestätigt, dass der Beklagte sowohl von den Zahlungen, als auch deren Strafbarkeit Kenntnis gehabt habe. Auch er habe den Vortrag hinsichtlich des Angebots von Bestechungszahlungen an Si…/E… bestätigt.

Der Beklagte zu 3 habe erklärt, dass alle Personen, die die Provisionsübersicht unterzeichnet haben, wissen mussten worum es inhaltlich gegangen sei. Der Beklagte habe die in der Türkei praktizierte Vorgehensweise mitgetragen. Allen Personen, die im Zusammenhang mit den Türkeiprovisionen Gutschriften erstellt und eingereicht hätten, sei klar gewesen, dass diese Kosten als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben gebucht würden.

(332)

Mit der Behauptung des Nichtwissens konfrontiert, habe er geäußert, es könne nicht sein, dass der Beklagte davon nichts gewusst habe.

Herr Ü…, Geschäftsführer der Si…/E…, habe den Vorschlag des Beklagten und des Beklagten zu 6 ebenso bestätigt wie Herr I….

(1764)

Der Beklagte könne sich nicht auf seine arbeitsvertragliche Vereinbarung über einen Anspruchsausschluss berufen, da Ziff. 17 der weiteren Vereinbarungen ausschließlich Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber regele. Auch die Abgeltungsklausel des Aufhebungsvertrages vom 6.8.2015 führe nicht zu einem Haftungsausschluss. In Ziff. 13 seien ausdrücklich Ansprüche auf Grundlage vorsätzlichen Handelns bzw. Unterlassens des Mitarbeiters ausgeschlossen.

Darauf hinzuweisen sei, dass der Beklagte eine „Generalquittung“ auch für den Fall des Vorsatzes wollte, dies jedoch letztlich ausdrücklich und mit Zustimmung des Beklagten nicht vereinbart wurde.

(333)

Der Beklagte zu 6 sei seit 1997 bei der Klägerin und deren Gesellschaften tätig gewesen. Als Leiter Vertrieb sei er unter anderem für das Türkeigeschäft zuständig gewesen. Von Mitte 2005 bis Ende Juli 2015 sei er Vorgesetzter des Beklagten zu 5 gewesen. Wegen des Türkei Sachverhalts und eines mutmaßlichen Spesenbetrugs sei der Beklagte am 10.8.2015 fristlos, am 13.8.2015 hilfsweise ordentlich, sowie nochmals am 31. 8./2.9.2015 jeweils außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt worden.

(334)

Der Beklagte habe das Level vier bis zu seinem Ausscheiden innegehabt und sei daher für die meisten Schmiergeldgeschäfte seines Bereichs nicht persönlich gefordert gewesen. Gleichfalls habe er im Zeitraum von Februar 2008 bis April 2010 insgesamt fünf Gutschriftzusagen an private Geldempfänger über einen Gesamtbetrag von 60.870,09 € unterzeichnet. Außerdem habe er einmal zusätzlich als fünfte Personen die Provisionsübersicht für das Jahr 2007 unterzeichnet. Überdies sei er in die E-Mail Korrespondenz vom 21.12.2005 eingebunden und Teilnehmer des großen Treffens beim Beklagten zu 8 gewesen.

Wie bereits ausgeführt habe der Beklagte zusammen mit dem Beklagten zu 5 das Ukraine Modell im Rahmen einer Türkeireise 2009 vorgeschlagen.

(335)

Der Beklagte sei ebenso wie der Beklagte zu 5 in den Mitteilungsstand Januar 2006 einbezogen gewesen und damit spätestens seit diesem Zeitpunkt bösgläubig.

Gleichwohl habe er in den Jahren 2009 und 2010 eigenhändig Gutschriftzusagen über einen Gesamtbetrag in Höhe von 17.004,37 € unterzeichnet. Dies auch in dem Bewusstsein, dass die türkische S… Delegation bereits Anfang 2008 geschlossen gewesen sei.

(336)

Nach eigenen Angaben wolle er nicht gewusst haben, dass es sich bei den Provisionsgutschriften um Schmiergeldzahlungen gehandelt habe. Der Beklagte habe nicht jeden Vorgang fachlich prüfen können; es sei ihm durch die Lappen gegangen. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, wie das Geld weitergeleitet werden sollte. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen zu prüfen, ob das Delegationskonto tatsächlich geschlossen worden sei.

Der Beklagte habe lediglich eingeräumt, Kenntnis davon zu haben, dass man Bestechungsgelder nicht steuerlich absetzen dürfe. Er sei unter den „Top-10 der Naiven“ gewesen. Die Behauptung betreffend Si…/E… im Jahr 2009 habe der Beklagte als Lüge bezeichnet. Das Gespräch habe in dieser Form nicht stattgefunden.

(337)

Der Beklagte zu 1 habe bestätigt, dass der Beklagte sowohl von den Zahlungen, als auch von deren Strafbarkeitskenntnis gehabt habe. Überdies habe er die Angaben zum Vorgehen im Jahr 2009 bestätigt.

Der Beklagte zu 3 erklärte, er könne sich nicht vorstellen, dass andere am Freistellungsprozess beteiligte Personen nicht gewusst hätten, es würde sich um Schmiergelder handeln.

(338)

Der Beklagte zu 2 halte die Aussage, nichts mitgekriegt zu haben, für falsch. Der Beklagte habe „geht ans Delegationskonto“ unterzeichnet. Im Übrigen werde der Vorwurf, das Ukrainemodell 2009 bei der Besprechung Si…/E… vorgeschlagen zu haben, bestätigt. Gleiches sei von den weiteren Gesprächsteilnehmern, den Herren Ü… und I… bestätigt worden.

(1765)

Dem Beklagten sei es verwehrt, sich auf Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag zu berufen, da Ziffer neun ausdrücklich Ansprüche aus Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ausschließe.

(339)

Der Beklagte zu 7 sei bei der Klägerin, bzw. deren Rechtsvorgänger in leitender Funktion, zuletzt als Vorstandsmitglied der Klägerin, tätig gewesen.

(340)

Bereits im Dezember 2005 sei der Beklagte in die E-Mail Korrespondenz des Beklagten zu 5, 6 und Herrn Kl… eingebunden gewesen, in der die Handhabung von in der Türkei gezahlten Provisionen diskutiert wurde. Ihm sei bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass in der Türkei Provisionen für den verbotenen Erhalt von Informationen und die verbotene Erlangung von Aufträgen gezahlt worden seien. Auch sei er sich ersichtlich darüber im Klaren gewesen, dass diese Vorgänge kritisch gewesen sind.

Darüber hinaus sei er einer der fünf Adressaten der internen Mitteilung von Frau K… vom 19.1.2006 zum Thema Schmiergeldzahlungen gewesen.

(341)

Die Verteilung der Hauspost sei laut Aussagen von Frau K… immer persönlich im Sekretariat erfolgt. Der Bericht sei in Papierform in verschlossenem Umschlag mit dem Aufkleber persönlich/vertraulich zugestellt worden. Die Kuverts seien von den Sekretärinnen fertig gemacht und sodann persönlich verteilt worden. Frau K…s Sekretärinnen seien zuverlässig gewesen; sie habe stets ein großes Vertrauen gehabt. Laut Frau K… habe es nie falsche Adressierung oder Zustellungen gegeben. In all den Jahren habe es keine Beschwerden gegeben, dass eine Zustellung nicht angekommen sei. Wenn es einmal vorgekommen sei, dass jemand gesagt habe, er habe einen Bericht nicht erhalten, dann habe Frau K…s Aussage zufolge die Revision den Fehler gemacht, weil man denjenigen auf dem Verteiler vergessen habe. Der Grund sei also nicht die falsche Konvertierung durch Sekretariat gewesen.

(342)

Die persönliche Verteilung habe den Zugang sichergestellt. Frau K… habe ausgeführt, dass aus Sicht der Revision sicher alle Empfänger auf dem Deckblatt die Berichte auch erhalten hätten. Gerade der Beklagte habe sich immer sehr für die Berichte interessiert.

(343)

Tatsächlich sei in einem vom Beklagten genutzten Ablageraum ein Ordner aufgefunden worden, der eine unterschriebene Version der internen Mitteilung vom 19.1.2006 enthalten habe.

Ungeachtet der internen Mitteilung habe der Beklagte nichts unternommen, das in der Türkei praktizierte Provisionsmodell für die Zukunft zu unterbinden. Er sei Hinweisen auf Bestechungszahlungen nicht nachgegangen, habe nicht aufgeklärt und auch sonst keine Maßnahmen ergriffen. Über irgendwelche Aktivitäten sei für die Zeit bis Oktober 2011 nichts bekannt. Erst als Herr Ra… beim großen Treffen am 28.10.2011 die vorläufige Berichterstattung über die Untersuchung im Sachverhalt Provisionen Türkei präsentiert habe, habe der Beklagte das am 28.10.2011 besprochene weitere Vorgehen mitgetragen.

Der Beklagte habe nach Zugang der Mitteilung auch nicht darauf hingewirkt, dass S… seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllte und insbesondere gezahlte Schmiergelder nicht steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben gebucht würden. Auch nach dem großen Treffen habe der Beklagte hierzu nichts unternommen.

(1445)

Zu beachten sei, dass die Schwelle für die Verurteilung beim Beklagten zu 7, ebenso wie beim Beklagten zu 8 aufgrund der Organhaftung besonders niedrig sei. Organhaftungsansprüche seien bereits gegeben, wenn ein Geschäftsleiter seine Pflichten mit einfacher Fahrlässigkeit verletzt habe.

(1446)

Die Gesellschaft müsse daher nur darlegen, dass ein Geschäftsleiter durch positives Tun oder Unterlassen möglicherweise Organpflichten verletzt hat und dies adäquat kausal für einen eingetretenen Schaden sei. Es sei also irrelevant, ob der Beklagte selbst aktiv an der Schmiergeldpraxis in der Türkei beteiligt war. Die Haftung sei bereits dadurch begründet, dass trotz greifbarer Anhaltspunkte für eine Schmiergeldpraxis der Sachverhalt nicht vollständig aufgearbeitet und weitere Schmiergeldzahlungen nicht aktiv unterbunden wurden.

(1449)

Trotz Kenntniserlangung im Dezember 2005 habe der Beklagte die Zahlung von Schmiergeldern nicht infrage gestellt. Die Schmiergeldpraxis habe nach seiner Vorstellung fortgesetzt werden sollen.

(1450)

Die Ausführungen der E-Mail Korrespondenz der Beklagten zu 5-7 vom 21. Dezember 2005 würde nur Sinn ergeben, wenn die Hintergründe bekannt seien. Der Beklagte zu 7 habe in keiner Weise überrascht reagiert.

Bevor über das Provisionsmodell und die weitere Vorgehensweise diskutiert wurde, sei Herr Kl…, ein Mitarbeiter der internen Revision, aus dem Verteilerkreis der E-Mails ausgenommen worden. Damit stehe fest, dass der Beklagte zu 7 ab Dezember 2005 Kenntnis von der Schmiergeldpraxis hatte, jedoch nichts unternahm, um sie zu beenden. Vielmehr habe er die Fortsetzung ausdrücklich geduldet und sogar durch eigene Anweisung aktiv gefördert.

(1451)

Des Weiteren sei auf die interne Mitteilung von Frau K… vom 19. Januar 2006 nicht reagiert worden.

(344)

Nach der Kenntnis des Beklagten von dem in der Türkei praktizierten Provisionsmodell gefragt hätte der Beklagte zu 1 erklärt, der Beklagte habe sogar mehrere Male mitunterschreiben müssen. Der Beklagte zu 3 habe sich dahingehend eingelassen, dass die Sache „rauf bis zu Herrn R….“ gegangen sei. Es habe nicht anders sein können, als dass der Beklagte Kenntnis gehabt habe.

(1736)

Zwar bestreite der Beklagte die Schmiergeldzahlungen, erkläre gleichzeitig jedoch, auf Grundlage des Berichts von Herrn Ra… vom 15.9.2011 disziplinarische Maßnahmen gegen die allein verantwortlichen Vertriebsmitarbeiter ergriffen zu haben. Von einer Strafanzeige sei nur abgesehen worden, um die Sache nicht öffentlich werden zu lassen.

(1794)

Der Beklagte schweige zum Vortrag der Klägerin, aufgrund der E-Mail Korrespondenz aus Dezember 2005 habe der Beklagte die Schmiergeldpraxis gekannt, geduldet und sogar steuernd eingegriffen.

(1795)

Trotz Kenntnis des internen Revisionsberichts aus dem Jahr 2006 sei die Schmiergeldpraxis weiterhin geduldet worden.

(1796)

Schließlich sei auf den Compliance Bericht vom 15.9.2011 nicht angemessen reagiert worden. Bestehen Anhaltspunkte für Compliance Verstöße, seien durch die Geschäftsleiter die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko für die Gesellschaft zu analysieren, den Schaden zu begrenzen, zukünftige Verstöße zu verhindern und festgestellte Verstöße zu sanktionieren. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob arbeitsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, steuerliche Anzeige oder Berichtigungspflichten bestehen, die handelsrechtlichen Bilanzen zu berichtigen sind, Ansprüche der Gesellschaft bestehen, Rückstellungen zu bilden sind oder die Organisationsstruktur nachzubessern sei. Diese Verpflichtungen seien zwingend und ohne Ermessen.

(1456)

Die Organpflichtverletzung ergebe sich insbesondere dadurch, dass in einem Gespräch am 28. Oktober 2011 der Bericht von Herrn Ra… mit den Beklagten zu 7 und 8 durchgesprochen wurde. Statt die notwendige weitere Aufarbeitung des Sachverhalts zu unterstützen, seien weitere Untersuchungen von den Beklagten überhaupt nicht thematisiert worden. Stattdessen sei angedacht gewesen, die Beklagten zu 1 und 3 als „Bauernopfer“ von ihren Aufgaben zu entbinden um das Thema schnell und geräuschlos zu erledigen.

(1797)

Insbesondere sei weder der Gesamtvorstand noch der Aufsichtsrat informiert worden.

(1458)

Durch das Unterlassen der gebotenen Handlungen und die Duldung der Schmiergeldpraxis sei von den Beklagten zu 7 und 8 gegen die Organpflichten verstoßen worden. Selbst ohne Beteiligung im strafrechtlichen Sinn bestehe die Pflichtverletzung darin, dass Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans bei Anhaltspunkten für mögliche Compliance Verstöße die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hätten, um das Risiko für die Gesellschaft zu analysieren, den Schaden zu begrenzen und künftige Verstöße zu verhindern. Zu prüfen seien ferner arbeitsrechtliche Maßnahmen, Anzeige- oder Berichtigungspflichten, die Abwehr möglicher Ansprüche Dritter, die Bildung von Rückstellungen und die Prüfung von Ansprüchen gegen Mitarbeiter, Aufsichtsratsmitglieder und Dritte.

(345)

Der Beklagte zu 8 sei seit 2002 ebenfalls in leitender Funktion, zuletzt als Vorstandsvorsitzender bis zum 14.10.2013, tätig gewesen.

(346)

Ebenso wie der Beklagte zu 7 sei er Empfänger von Frau K…s interner Mitteilung vom 19.1.2006 gewesen. Frau K… sei sich hinsichtlich des Zugangs sicher. Zwei oder dreimal im Jahr habe es Gespräche gegeben und am Ende des Jahres eine Zusammenfassung aller Berichte des Jahres. So habe es dem Beklagten spätestens da auffallen müssen, wenn er ein Bericht während des Jahres nicht bekommen hätte.

(1452)

Die Klägerin habe ihre Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Organhaftung erfüllt. Der Beklagte zu 8 könne sich nicht darauf herausreden, er habe die interne Mitteilung nicht erhalten.

(1453)

Der Vortrag sei ungeeignet, sich zu exculpieren. Es gehöre zu den Pflichten des Geschäftsleiters, den Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass er über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben wesentlichen Umstände ordnungsgemäß informiert werde. Der Beklagte zu 8 habe also Sorge tragen müssen, die Berichte der internen Revision auch tatsächlich zu erhalten.

Darüber hinaus sei die Sekretärin Empfangsbotin des Vorgesetzten. Auf den tatsächlichen Zugang beim Adressaten komme es mithin nicht an.

(347)

Nach Erhalt der internen Mitteilung habe der Beklagte nichts unternommen, das Provisionsmodell zu unterbinden oder aufzuklären. Trotz seiner Führungsverantwortung für das Unternehmen habe er sich dem Straftatgeschehen verschlossen und sei passiv geblieben, bis Herr Ra… im Oktober 2011 seinen Bericht erstattet habe. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beklagte darauf hingewirkt, dass S… die steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.

Mit Zugang der internen Mitteilung durch Hauspost am 24.1.2006 sei der Beklagte bösgläubig gewesen.

(1736)

Zwar bestreite der Beklagte die Schmiergeldzahlungen, erkläre gleichzeitig jedoch, auf Grundlage des Berichts von Herrn Ra… vom 15.9.2011 disziplinarische Maßnahmen gegen die allein verantwortlichen Vertriebsmitarbeiter ergriffen zu haben. Von einer Strafanzeige sei nur abgesehen worden, um die Sache nicht öffentlich werden zu lassen.

Der Beklagte sei daher bereits im Jahr 2011 davon ausgegangen, dass es Schmiergeldzahlungen gegeben habe. Sein Bestreiten passe nicht hierzu.

(1795)

Trotz Kenntnis des internen Revisionsberichts aus dem Jahr 2006 sei die Schmiergeldpraxis weiterhin geduldet worden.

(1796)

Schließlich sei auf den Compliance Bericht vom 15.9.2011 nicht angemessen reagiert worden. Bestehen Anhaltspunkte für Compliance Verstöße, seien durch die Geschäftsleiter die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko für die Gesellschaft zu analysieren, den Schaden zu begrenzen, zukünftige Verstöße zu verhindern und festgestellte Verstöße zu sanktionieren. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob arbeitsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, steuerliche Anzeige oder Berichtigungspflichten bestehen, die handelsrechtlichen Bilanzen zu berichtigen sind, Ansprüche der Gesellschaft bestehen, Rückstellungen zu bilden sind oder die Organisationsstruktur nachzubessern sei. Diese Verpflichtungen seien zwingend und ohne Ermessen.

(1456)

Die Organpflichtverletzung ergebe sich insbesondere dadurch, dass in einem Gespräch am 28. Oktober 2011 der Bericht von Herrn Ra… mit den Beklagten zu 7 und 8 durchgesprochen wurde. Statt die notwendige weitere Aufarbeitung des Sachverhalts zu unterstützen, seien weitere Untersuchungen von den Beklagten überhaupt nicht thematisiert worden. Stattdessen sei angedacht gewesen, die Beklagten zu 1 und 3 als „Bauernopfer“ von ihren Aufgaben zu entbinden um das Thema schnell und geräuschlos zu erledigen.

(1797)

Insbesondere sei weder der Gesamtvorstand noch der Aufsichtsrat informiert worden.

(1458)

Durch das Unterlassen der gebotenen Handlungen und die Duldung der Schmiergeldpraxis sei von den Beklagten zu 7 und 8 gegen die Organpflichten verstoßen worden. Selbst ohne Beteiligung im strafrechtlichen Sinn bestehe die Pflichtverletzung darin, dass Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans bei Anhaltspunkten für mögliche Compliance Verstöße die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hätten, um das Risiko für die Gesellschaft zu analysieren, den Schaden zu begrenzen und künftige Verstöße zu verhindern. Zu prüfen seien ferner arbeitsrechtliche Maßnahmen, Anzeige- oder Berichtigungspflichten, die Abwehr möglicher Ansprüche Dritter, die Bildung von Rückstellungen und die Prüfung von Ansprüchen gegen Mitarbeiter, Aufsichtsratsmitglieder und Dritte.

(1749)

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu 7 und 8 stelle das genutzte Konto der türkischen F… Delegation eine schwarze Kasse dar. Das Konto sei während des gesamten Zeitraums vom 26.4.2004 bis 19.1.2011 nicht bilanziert worden. Nach Schließung der F… Delegation im Juni 2007 sei letztmalig am 24.1.2008 eine reguläre Überweisung vom F… Delegationskonto erfolgt. Danach sei es aus dem Blick geraten. Die Kontrollinstanzen der Klägerin sei davon ausgegangen, dass dieses Konto regulär geschlossen sei.

(1750)

Tatsächlich sei das Konto jedoch bis etwa ein halbes Jahr vor der tatsächlichen Auflösung am 18.7.2011 von den Beklagten weiterhin als Sammelbecken und Transferstation für Schmiergelder genutzt worden. Ausschließlich zu diesem Zweck sei das nicht bilanzierte Konto vom Beklagten zu 2 seit Anfang 2008 verdeckt fortgeführt worden.

Rechtsfolge der Qualifikation als schwarze Kasse sei, dass Vermögensschäden allein dadurch eingetreten seien, dass die als Schmiergelder angedachten Beträge von S…-Konten auf das verdeckt weitergeführt der F… Delegationskonto überwiesen worden. In diesen 68 Fällen sei die strafrechtliche Vollendung der Untreue schon mit der bloßen Überweisung von Unternehmensgeldern in die schwarze Kasse eingetreten. Mithin komme es für alle Fälle ab dem 24.1.2008 auf Barabhebungen durch den Beklagten zu 2 und eine Weitergabe an die türkischen Empfänger überhaupt nicht mehr an.

(1792)

Im Rahmen der Organhaftung sei die Schwelle gegenüber der geschädigten Gesellschaft sehr niedrig. Insbesondere greife eine umfassende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der geschädigten Gesellschaft. Noch weiter werde der Maßstab in Fällen herabgesetzt, in denen ein streitrelevanter Umstand sowohl den Schaden als auch die mögliche Pflichtverletzung betrifft. In einem solchen Fall müsse die geschädigte Gesellschaft nur darlegen, dass aus ihrem Gesellschaftsvermögen eine Leistung erbracht wurde und das nicht abschließend geklärt sei, dass hiermit berechtigte Forderung eines Dritten erfüllt wurden.

(347)

Schmiergelder seien von den Konten der F… AG, der F… AG & Co. OHG, der S… KG und der S… Technologies GmbH & Co. KG in der Zeit vom 26.4.2004 bis 19.1.2011 gezahlt worden. Rechtsnachfolger der Gesellschaften sei die heutige S… Technologies und Co. AG & Co. KG, also die Klägerin.

(349)

Zahlungsempfänger auf den Gutschriftenzusagen seien überwiegend Mitarbeiter der türkischen S… Kunden gewesen.

Herr U… habe in der Zeit von 2007-2010 Zahlungen in Höhe von mindestens 14.231,28 € erhalten. Hierdurch seien Aufträge in Höhe von 711.564,00 € gewonnen worden.

(350)

Herr Ö… habe im Zeitraum von 2005-2011 Zahlungen in Höhe von mindestens 125.466,03 € erhalten. Hierdurch seien Aufträge in Höhe von 5.630.214,22 € generiert worden.

Herr Se… habe im Zeitraum von 2007-2011 Zahlungen in Höhe von mindestens 13.740,20 € erhalten. Hierdurch habe die Klägerin Umsätze in Höhe von 687.010,00 € erzielt.

(351)

Herr Su… habe im Jahr 2007 Zahlungen in Höhe von mindestens 2212,84 € erhalten. Hierdurch sei ein Umsatz in Höhe von 110.642,00 € gewonnen worden.

(352)

Herr Al… habe Zahlungen zwischen 2006 und 2011 in Höhe von insgesamt mindestens 251.561,77 € erhalten. Hierdurch habe die Klägerin ein Umsatz in Höhe von 3.737.759,90 €, sowie weiteren 1.293.403,20 € erzielt.

(353)

Herr Ke… habe in der Zeit von 2005-2008 Zahlungen in Höhe von mindestens 10.022,66 € erhalten, wodurch ein Umsatz in Höhe von 419.133,00 € generiert worden sei.

Herr Fa… habe im Zeitraum von 2005-2010 Zahlungen in Höhe von mindestens 8.654,50 € erhalten. Aufgrund dieser Provisionszahlungen sein Umsatz in Höhe von 432.725,00 € erzielt worden.

(354)

Herr L… habe in der Zeit von 2004-2011 Zahlungen in Höhe von mindestens 137.251,48 € erhalten. Hierdurch sei ein Umsatz in Höhe von 6.862.575,36 € erzielt worden.

(355)

Herr Y… habe im Zeitraum von 2009-2011 Zahlungen in Höhe von mindestens 29.688,52 € erhalten. Hierdurch seien Umsätze in Höhe von 593.770,42 € erzielt worden.

(356)

Herr Z… habe in der Zeit von 2006-2008 Zahlungen in Höhe von mindestens 30.368,09 € erhalten. Das hierdurch für S… generierte Geschäftsvolumen habe 1.518.404,09 € betragen.

Herr Sa… habe in der Zeit von 2004-2005 Zahlungen in Höhe von mindestens 42.690,41 € erhalten. Das hierdurch erwirtschaftete Geschäftsvolumen habe 853.808,02 € betragen.

(357)

Herr Ha… habe in der Zeit von 2005-2011 Zahlungen in Höhe von mindestens 25.545,66 € erhalten. Die Klägerin habe hieraus Umsätze in Höhe von 1.321.410,20 € erwirtschaftet.

(358)

Frau Me… habe 2004 Zahlungen in Höhe von mindestens 10.000,00 € erhalten. Demgegenüber habe die Klägerin ein Auftragsvolumen in Höhe von 801.654,17 € erzielt.

Frau Öz… habe 2004 Zahlungen in Höhe von mindestens 8.000,00 € erhalten. Die Klägerin habe hierdurch einen Auftrag in Höhe von 402.056,10 € erhalten.

(359)

Herr T… habe im Jahr 2005 zumindest eine Zahlung über 1.500,00 € erhalten. Hierdurch sei einen Umsatz in Höhe von 91.800,00 € generiert worden.

(360)

Seit ca. 2000 seien im Bereich Vertrieb Türkei Schmiergeldzahlungen an Angestellte türkischer S… Kunden im Gegenzug für Informationen erfolgt. Zumindest seit Ende 2000 seien die Beklagten zu 1 und 2 eingebunden.

(361)

2001 sei der Beklagte zu 4 im Rahmen einer Hausmitteilung ebenfalls eingebunden gewesen.

2002 sei ein Memorandum des Beklagten zu 2 unter anderem an die Beklagte zu 1 und 3 über Kontaktaufnahme zu einem potentiellen Kunden versandt worden.

(362)

Im Verlauf des Jahres 2004 seien durch die Beklagten zu 1, 2 und 3 Gutschriften über insgesamt 47.696,99 € freigezeichnet worden.

Im Verlauf des Jahres 2005 seien durch die Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 Provisionen in Höhe von insgesamt 55.316,80 € freigezeichnet worden.

Weiter existiere im Zeitraum vom 20.5.2005 bis zum 21.12.2005 Korrespondenz, in der die Türkei Direktkunden mit Sonderprovisionen bezeichnet und weitere Provisionsvereinbarungen angebahnt worden seien.

(364)

Im Laufe des Jahres 2006 seien durch die Beklagten zu 1, 2, 3, 4 und fünf in unterschiedlichen Konstellationen Provisionen in Höhe von insgesamt 79.185,83 € freigezeichnet worden.

(365)

In einer auf den 19.1.2006 datierten internen Mitteilung habe Frau K…, die damalige Leiterin der internen Revision, über die Themen …, sowie „Schmiergeldzahlungen“ berichtet (Anlage K 65).

(366)

Die interne Mitteilung sei den Beklagten zu 5 und 6 am 24.1.2006 um 15:21 Uhr als Anlage einer E-Mail zugegangen. 6 und 7, sowie Frau Dr. G… sei die interne Mitteilung am 24.1.2006 durch persönliche Übergabe im Vorstandssekretariat zugegangen.

Im Laufe des Jahres habe es weitere Übersichten und Korrespondenzen bezüglich der Provisionszahlungen gegeben.

(368)

2007 seien durch die Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 in unterschiedlicher Konstellationen Provisionen in Höhe von insgesamt 96.113,56 € freigezeichnet worden.

Am 5.7.2007 sei die Übersicht „Türkei Direktkunden Provision/Bonus Sondervereinbarungen“, Stand 1.7.2007 von den Beklagten zu 1, 2, 3, 5 und 6 unterschrieben worden.

Im Verlauf des Jahres 2008 seien durch die Beklagten zu 1, 3, 5 und 6 in unterschiedlichen Konstellationen Provisionen in Höhe von 120.638,00 € freigezeichnet worden.

(369)

Anfang 2008 sei das F… Delegationsbüro in der Türkei aufgelöst und das Delegationskonto aus der Bilanz mit einem Saldo von null Euro herausgenommen worden. Tatsächlich sei das Konto jedoch nicht geschlossen und aufgelöst worden. Vielmehr sei es allein zu dem Zwecke einer fortgesetzten Abwicklung von verbotenen Provisionszahlungen weitergeführt worden. Der Beklagte zu 2 habe ausschließliche Kontenvollmacht gehabt.

(370)

Im Laufe dieses Jahres habe es weitere Korrespondenz gegeben. Die Übersicht, Stand 2.10.2008, sei von den Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 unterzeichnet worden.

Im Verlauf des Jahres 2009 sein durch die Beklagten zu 1, 3, 5 und 6 in unterschiedlichen Konstellationen Provisionen im Gesamtvolumen von 146.240,67 € freigezeichnet worden.

Zu einem nicht genau bekannten Datum 2009 sei es in Istanbul zu einem Treffen gekommen (Vgl. Bl.325 d.A.).

(373)

Im Laufe des Jahres 2010 seien durch die Beklagten zu 1, 2, 5, 6, sowie Herrn W… in unterschiedlicher Konstellationen Gutschriften über insgesamt 157.896,62 € freigezeichnet worden.

(374)

Im Laufe des Jahres habe es weitere E-Mail Korrespondenz über Provisionszahlungen und Preisgestaltungen gegeben.

(376)

Im Januar 2011 seien durch die Beklagten zu 1, 3 und Herrn W… in unterschiedlichen Konstellationen Provisionen in Höhe von 7.844,97 € freigezeichnet worden.

(377)

Nach dem Bericht von Herrn Ra… habe der Beklagte zu 1 für die türkischen Provisionsempfänger in 2011 Verträge als Basis für die Provisionen abschließen wollen. Hierfür sei er im Januar zur Rechtsabteilung gegangen und habe Verträge verlangt, wie sie bereits 2009 angedacht worden sein. Diese habe jedoch eine Ausfertigung verweigert.

Am 25.1. 2011 sei der letzte Zahlungseingang auf dem F… Delegationskonto zu verbuchen. Am 18.7.2011 sei es aufgelöst worden.

(378)

Am 4.8.2011 sei Herr Ra… von Herrn P… zwecks Prüfung des in der Türkei praktizierten Provisionsmodells angerufen worden. In einem Gespräch am 11.8.2011 habe sich Herr Ra… über das in der Türkei praktizierte Provisionsmodell informiert. Entsprechende Informationen seien am 24.8.2011 vertieft worden.

Am 15.9.2011 habe Herr Ra… und die Ermittlungsergebnisse in einem Bericht zusammengefasst mit dem Titel „Vorläufige Berichterstattung über die Untersuchung zum Sachverhalt Provisionen Türkei (Stand zum 15. September 2011)“ (Anlage K 28).

In der Folgezeit habe Herr Ra… den Beklagten zu 8 auf den Compliance Bericht angesprochen. Der Beklagte zu 8 habe gebeten, das Thema mit Herrn Ro… zu besprechen.

(379)

Am 25.10.2011 sei es zu einem etwa 15-minütigen Kennenlerntermin zwischen Herrn Ra… und Herrn Ro… gekommen. Hierbei habe Herr Ra… beiläufig auf steuerliche Themen in der Türkei hingewiesen. Herr Ro… habe ihn dann zum Leiter der Konzernsteuerabteilung weitergeleitet mit der Bitte, den Sachverhalt zu klären (Anlagen K 108, K 113).

Am 28.10.2011 sei es zu dem sogenannten „Großen Treffen“ zwischen Herrn Ra…, den Beklagten zu 8, 7, 6 und 5 in He… gekommen. Hier habe Herr Ra… die Teilnehmer über seinen Compliance Bericht in Kenntnis gesetzt.

(380)

Es sei beschlossen worden, die Beklagten zu 1 und 2 aus der Verantwortung für die Türkei herauszunehmen und den gesamten Bereich mit der Revision Compliance hart durchzusieben. Weiter sollten Mitarbeiterschulungen auf Impuls von Herrn Ra… angeboten werden.

Der Beklagte zu 8 habe bezüglich der strafbaren Türkeigeschäfte striktes Stillschweigen angeordnet.

Ob und inwieweit das Thema Steuern gemeinsam besprochen worden sei, sei nach den Aussagen der Teilnehmer unklar.

(381)

In der Folgezeit habe Herr Wu… über den Beklagten zu 6 die Anweisung erhalten, die Beklagten zu 1 und 3 aus der Türkei-Bearbeitung abzuziehen. Dies sei jedoch in der Folgezeit nicht umgesetzt worden. Man habe sich vom Beklagten zu 1 erpresst gefühlt.

(383)

Im Jahr 2012 seien durch die Beklagten zu 1 und 3 Mobbingvorwürfe gegen die Klägerin erhoben worden.

Am 28.4.2015 sei es zur Durchsuchung der Räumlichkeiten der S… Technologies AG & Co. KG durch die Staatsanwaltschaft Würzburg aufgrund eines anonymen Hinweises, betreffend einen anderen Compliance Sachverhalt, gekommen. Hierbei seien auch Dokumente von der Polizei beschlagnahmt worden, die den Türkei Sachverhalt betreffen. Im Anschluss habe Herr Ra… den Compliance Bericht aus dem Jahr 2011 an den aktuellen Leiter der Complianceabteilung der S… Gruppe überreicht, der bis zu diesem Zeitpunkt hiervon keine Kenntnis gehabt habe.

Am 2.5.2015 habe Herr Ro… die Sonderuntersuchung „Projekt Samowar“ initiiert und hierfür die Anwaltskanzlei Pi… sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D… beauftragt.

(384)

Nachdem durch den Vorstand der Klägerin die Einleitung alle erforderlichen Maßnahmen zur steuerrechtlichen Korrektur einschließlich der Offenlegung des Sachverhalts gegenüber den Behörden beschlossen worden sei, sei schließlich am 24.11.2015 die Anwaltskanzlei Gl… in Zusammenhang mit der Sonderuntersuchung „Projekt Samowar“ beauftragt worden.

(388)

Die S… sei Rechtsnachfolgerin aller ursprünglich geschädigten Gesellschaften, die im Zeitraum zwischen 2004 und 2011 Waren an türkische Kunden geliefert hätten und von deren Konten abgehend die Schmiergelder an Mitarbeiter dieser türkischen Kunden geflossen seien. Soweit dieser Schmiergeldabfluss schadensbegründend wirke, sei mithin die Klägerin für alle Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert. Dies erstrecke sich auch auf die Ansprüche auf Ersatz von Aufklärungs- und Rechtsverfolgungskosten. Zukünftige finanzielle Nachteile aufgrund staatlicher Maßnahmen, insbesondere in Form von Geldbußen oder eines Verfalls, seien unmittelbar der Klägerin zuzuordnen. Insoweit sei sie auch für alle Schadensersatzansprüche, die auf der zukünftigen Anordnung behördlicher Maßnahmen beruhen, unmittelbar aktivlegitimiert.

Zur Frage der Prozessführungsbefugnis und Vertretung der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 7 und 8 trägt die Klägerin vor:

(1802)

Nicht zutreffend sei, dass ein anderes Organ zur Verfolgung der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zuständig gewesen wäre. Ein nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildete Aufsichtsrat sei stets zwingend zuständig, sowohl hinsichtlich des „ob“ der Durchsetzung, als auch hinsichtlich der Verfolgung möglicher Ansprüche.

Die Klägerin trägt zur Frage der Verjährung der Forderungen hinsichtlich der Beklagten zu 1-6 vor:

(1768)

Unzutreffend werde von den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits durch die Berichterstattung des Herrn Ra… im Jahr 2011 vom hier streitgegenständlichen Türkei-Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Jedenfalls sei die Klägerin nicht in einer solchen Weise in Kenntnis gesetzt worden, dass dadurch die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte.

Verjährungsbeginn sei der Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte bei einer Haftung aus unerlaubter Handlung Kenntnis von Tat und Täter erlangt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt habe. Hierbei komme es auf das für die Anspruchsverfolgung zuständige Organ an. Im Zeitraum Mitte bis Ende Oktober 2011 sei dies der Vorstand.

(1770)

Eine Kenntnis der beiden Vorstandsmitglieder, der Beklagten zu 7 und 8, im Rahmen eines Treffens am 28.10.2011, bei dem alles dafür spreche, dass die Beklagten mündlich vom Sonderbericht des Herrn Ra… erfuhren und infolge eine aktive Diskussion über die zu treffenden Maßnahmen geführt hätten, könne der Klägerin nicht gem. § 166 BGB zugerechnet werden.

(1771)

Eine Wissenszurechnung sei nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen, wenn sich ein Anspruch des Anspruchstellers gerade gegen diejenige Person richte, deren Wissen dem Anspruchsteller nach dem Wunsch des Antragsgegners zugerechnet werden soll. In solchen Fällen könne nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür Sorge trage, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht würden. Ein zweiter Ausnahmefall sei anzunehmen, wenn sich der Anspruch zwar gegen einen Dritten richte, dieser jedoch mit einem gegen den Wissensvertreter gerichteten Anspruch in einem so engen Zusammenhang stehe, dass auch hier die Befürchtung begründet sei, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des gegen den Dritten gerichteten Anspruchs beitragen.

(1772)

Sofern sich die Beklagten zu 7 und 8 bereits im Jahr 2011 in einem Interessenkonflikt befunden hätten, seien die erteilten Informationen nicht geeignet, die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Aus Sicht der Klägerin seien Interessenkonflikte aufgrund zivilrechtlicher Haftungsrisiken ebenso gegeben, wie aus der strafrechtlichen Tatbeteiligung der Beklagten.

(1774)

Der Beklagte zu 7 bestreite den Zugang der auf den 19.1.2006 datierten internen Mitteilung von Frau K… nicht. Die Ausführungen des Beklagten zu 8 zum Zugang seien unglaubhaft. Er sei ebenso wie der Beklagte zu 7 auf dem Verteiler und habe ebenso die für ihn gedachte Post über sein Sekretariat bekommen. Aufgrund des generellen Umgangs mit derartigen internen Mitteilungen und Berichten der Revision und aufgrund der stets gegebenen Fehlerfreiheit der Übermittlung per Hauspost sei ein Anscheinsbeweis für den Zugang dieser internen Mitteilung auch beim Beklagten zu 8 begründet. Schließlich könne der Zugang auch durch Anhäufung auffälliger Anzeichen nachgewiesen werden.

Unstreitig habe der Beklagte zu 8 hausinterne Mitteilungen zu den unterschiedlichsten Themen mehrmals täglich erhalten. Dies habe immer funktioniert. Da er auf dem Verteiler der internen Mitteilung stand, sei aufgrund der Typizität des Sachverhalts davon auszugehen, die Mitteilung sei zugegangen und zur Kenntnis genommen worden.

(1776)

Die Beklagten zu 7 und 8 seien hinsichtlich des deliktischen Türkei-Geschehens seit spätestens Januar 2006 bösgläubig gewesen. Die bewusste Entscheidung, die rechtswidrige Schmiergeldpraxis in der Türkei trotz erwiesener Kenntnis weiterlaufen zu lassen, habe das Signal gesetzt, eine Fortführung der bisherigen Praxis sei von oberster Ebene gewollt und gebilligt. Indem sie das Geschehen weder aufgeklärten, noch abstellten, seien die beiden Vorstandsmitglieder mitverantwortlich. Gerade die Beklagten zu 5 und 6 hätten davon ausgehen müssen, dass weitere Schmiergeldzahlungen mit Wissen und Wollen fortzuführen seien.

Am 28.10.2011, im Zeitpunkt der mündlichen in Kenntnissetzung über die Sonderuntersuchung Türkei, sei daher bereits eine Haftung der Beklagten zu 7 und 8 auch ohne aktiven Tatbeitrag begründet worden. Der Interessenkonflikt habe darin bestanden, dass jede Verfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen die sechs ehemaligen Angestellten auch sie selbst in eine Position gebracht hätten, Ansprüchen der Gesellschaft ausgesetzt zu sein.

Hierbei könne der Umfang der Tatbeteiligung letztlich offenbleiben. Unabhängig davon, ob man die aktive Mitwirkung am Schmiergeldgeschehen oder die fehlende Aufklärung als Mittäterschaft oder Beihilfe werte, seien beide Organmitglieder in einem Interessenkonflikt gewesen, der es ausschließe, ihr Wissen der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin verjährungbegründend zuzurechnen. Gleiches gelte bei einer strafrechtlichen Bewertung als bloßes Unterlassen. Hätten die ehemaligen Vorstandsmitglieder pflichtgemäß agiert und das Geschehen aufgeklärt und verfolgt, wären sie als bloße Unterlassungstäter den Ansprüchen der Gesellschaft schon damals ausgesetzt gewesen.

(1777)

Die Kenntnisverschaffung anderer Tatbeteiligter sei unabhängig davon, ob die Gesellschaft aus dem zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltskomplex Ansprüche gegen die diese oder Dritte herleiten wolle, unschädlich.

(1778)

Jedoch sei unabhängig von der strafrechtlichen Haftung bereits aufgrund der in 2005/2006 begründeten Organhaftung der Beklagten zu 7 und 8 ein Interessenkonflikt gegeben. Die verjährungsbegründende Zurechnung der Kenntnis von Organmitgliedern scheide aus, soweit diese selbst als Schädiger anzusehen seien. Vielmehr gelte der Grundsatz, dass ein selbsthaftendes Organmitglied der Gesellschaft die erforderliche Kenntnis nicht verschaffen kann. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, dass nicht nur in den Fällen begangener Straftaten sondern bei jeglicher, auch zivilrechtlich begründeter, Interessenkollision die Gesellschaft durch eine Verneinung der Wissenszurechnung vor dem Beginn der Verjährung geschützt wird. Hafte ein Organmitglied zivilrechtlich gemäß §§ 93 AktG, 43 GmbHG werde die Kenntnis dieses Organmitglieds der Gesellschaft nicht zugerechnet.

(1779)

Auch die Besprechung mit dem Vorstandsmitglied Ro… am 25.10.2011, die mit dem Ziel eines Kennenlernens von Herrn Ra… als neuem Leiter Compliance durchgeführt wurde, führe zu keiner anderen Wertung. Die Besprechung sei mit 15 Minuten nur kurz gewesen und habe im Vorfeld wichtiger Budgetgespräche stattgefunden.

Unterlagen seien während des Treffens nicht übergeben worden. Das Thema Türkei sei nur beiläufig am Ende des Gesprächs in Kontext eines Hinweises, dass es in der Vergangenheit Vorgänge gegeben habe, die steuerlich geprüft werden müssten, erwähnt worden.

Zum Zwecke der steuerlichen Prüfung sei Herr Ra… an den fachlich zuständigen Abteilungsleiter weitergeleitet worden.

(1780)

Die Hintergründe seien im Gespräch nicht vertieft worden. Gesprächsnotizen seien durch Herrn Ro… nicht angefertigt worden. Er habe sich angesichts des damals unklaren Sachverhalts auch nicht veranlasst gefühlt, über das Gespräch mit Herrn Ra… seinen Vorstandskollegen zu berichten. Auch für weitere Anweisungen habe es keinen Anlass gegeben. Der geschilderte Vorgang sei von Herrn Ra… als „nicht wesentlich“ dargestellt worden. Dabei sei auch zu beachten, dass die Zuständigkeit für Compliance Themen bei dem Beklagten zu 8 gelegen habe. Der übermittelte Sachverhalt sei nicht ausreichend gewesen, Herrn Ro… zu alarmieren. Er habe sich vielmehr so verhalten, wie es von einem pflichtgemäß handelnden Finanzvorstand zu verlangen gewesen sei. Er habe die Prüfung des Themas wegen eventueller steuerlicher Implikationen an den Leiter Steuern delegiert.

(1788)

Soweit behauptet werde, Herrn Ro… sei auch von seinen Vorstandskollegen über die Vorgänge in der Türkei informiert worden, werde dem ebenso entgegengetreten, wie der Behauptung, Herr Ro… habe die interne Mitteilung von Frau K… vom 19.1.2006 bekannt sein müssen.

Eine Information an Herrn Ro… seitens der Vorstandsmitglieder, der Beklagten zu 7 und 8, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Eine Durchsicht der E-Mail Accounts der Mitarbeiter habe keinen entsprechenden Hinweis geliefert.

(1781)

Schließlich verfange der Hinweis darauf, dass die interne Mitteilung von Frau K…, datierend auf den 24.1.2006, ebenfalls an Frau Dr. G… weitergeleitet wurde, nicht. In diesem Zeitpunkt sei sie nicht mehr Mitglied des Geschäftsleitungsorgans gewesen. Sie habe ihre Ämter bereits am 15.12.2005 mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Soweit die Mitteilung Frau Dr. G… erreicht habe - was mit Nichtwissen zu bestreiten sei - könne sie diese in ihrer Funktion als Geschäftsführerin nicht mehr erhalten haben. Im Übrigen sei es nur möglich, Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hinsichtlich von Schmiergeldzahlungen früherer Zeiträume, nämlich der Jahre 2004-2005, zu erhalten. Diese würden jedoch überhaupt nicht geltend gemacht.

Die Behauptung, der ehemalige Personalvorstand der S… AG, Herr Mi…, habe bezüglich des Türkeigeschäfts ebenfalls seit 2011 Bescheid gewusst, sei falsch. Ihm sei in keinem Zusammenhang von den streitgegenständlichen Vorgängen in der Türkei berichtet worden.

(1782)

Die Verjährung sei auch nicht durch Zurechnung von Wissen der Herren Ra… und P… oder der Mitarbeiterin K… im Jahr 2011 in Lauf gesetzt worden. Das Wissen dieser angestellten Mitarbeiter sei der Klägerin nicht zuzurechnen.

(1783)

Selbst wenn Herr Ra… als so genannter „Wissensvertreter“ zu werten sei, habe er im Oktober 2011 sein gesamtes damaliges Wissen sowohl an den Beklagten zu 7, als auch an den Beklagten zu 8 ordnungsgemäß übermittelt. Aufgrund der ordnungsgemäßen Weitergabe der Informationen finde eine Zurechnung seines Wissens gerade nicht statt. Maßgeblich sei, ob die Wissenszurechnung ihren Sinn und Zweck nach auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Die Zurechnung von Wissen zu einer juristischen Person diene dem Gedanken des Verkehrsschutzes und der daran geknüpften Pflicht zur ordnungsgemäße Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation. Die Gesellschaft müsse so organisiert sein, dass Informationen, deren Relevanz für andere Personen innerhalb der Gesellschaft erkennbar sein, tatsächlich an jene weitergeleitet würden.

(1784)

Dies beruhe auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, da ansonsten eine Gesellschaft den Beginn der Verjährung einfach durch Einschaltung eines Dritten als Wissensvertreter willkürlich hinauszögern könne. Die Wissenszurechnung basiere auf rechtsgeschäftlichen Ansprüchen; bei deliktischen Ansprüchen seien die Grenzen wesentlich enger zu ziehen. Einem durch unerlaubte Handlung Geschädigten treffe grundsätzlich keine Pflicht, sich im Interesse seines Schädigers ordnungsgemäß so zu organisieren, dass er schnellstmöglich seinen Anspruch geltend machen könne, bzw. entgegen den eigenen Interessen geltend machen müsse.

(1785)

Selbst wenn eine Wissenszurechnung auch bei deliktischen Ansprüchen zugelassen würde, lägen die Voraussetzungen nicht vor. Herr Ra… habe als Leiter der Compliance unmittelbar dem Beklagten zu 8 unterstanden. Seine Aufgabe sei jedoch nicht die Verfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft gewesen. Herr Ra… habe seinen Vorgesetzten zunächst unter vier Augen über die vorläufige Berichterstattung informiert und anschließend in großer Runde am 28.10.2011 besprochen. Die Informationsweiterleitung habe daher ordnungsgemäß funktioniert. Eine Pflichtverletzung bei der Kommunikationsweiterleitung sei nicht ersichtlich.

(1786)

Herrn Ra… könne auch nicht vorgeworfen werden, den Aufsichtsrat oder Herr Ro… informieren zu müssen. Es habe keine Veranlassung gegeben, die Angelegenheit in derselben Breite auch an Herrn Ro… oder den Aufsichtsrat vorzutragen. Er habe seinem Vorgesetzten umfassend berichtet, jedoch nicht wissend, dass dieser bereits aufgrund Frau K…s interner Mitteilung aus dem Jahr 2006 im Bilde gewesen ist.

Aus denselben Gründen sei der Klägerin auch kein Wissen von Frau K… oder Herrn P… verjährungsbegründend zuzurechnen. Frau K… habe die interne Mitteilung ordnungsgemäß der Geschäftsleitung vorgelegt. Auch Herr P… habe als Mitarbeiter der Rechtsabteilung die ihm im Jahr 2011 bekannten Umstände ordnungsgemäß an Herrn Ra… weitergeleitet. Details des Türkei-Sachverhalts seien ihm nicht bekannt gewesen.

(1788)

Auch im Übrigen seien die Einwände der Beklagten zur Verjährung unbehilflich. Zu bestreiten sei, dass der Beklagte zu 3 auf Anordnung des Managements von seinen türkeibezogenen Aufgaben am 21.11.2011 entbunden worden sei. Dies könne allenfalls die Kenntnis der Beklagten zu 7 und 8 betreffen.

(1789)

Falsch sei auch die Darstellung zur angeblichen Kenntnis des Betriebsratsvorsitzenden und Aufsichtsratsmitglieds Le… Zwar treffe zu, dass die Beklagten zu 1 und 3 im Jahr 2011 bei Herrn Le… vorstellig wurden. Indes habe Herr Le… darauf hingewiesen, dass er zwecks Meidung eines eventuellen Interessenkonflikts keine Informationen über Verstöße im Compliancebereich entgegennehmen dürfe. Er habe die beiden Mitarbeiter stattdessen an den Compliancebeauftragten, Herrn Ra…, verwiesen. Bei Herrn Le… sei erst im Jahr 2015 Kenntnis vom streitgegenständlichen Sachverhalt begründet worden. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1-3 darauf hinweise, dass im Jahr 2012 zwischen der Klägerin und dem Prozess Vertreter rege kommuniziert wurde und danach in den Kanzleiräumen ein Gespräch stattgefunden habe, sei dies irreführend. Das Gespräch sei erst am 17.9.2014 geführt worden. Unzutreffend sei auch die Behauptung, Herr Le… habe erklärt, er werde bei passender Gelegenheit in der nächsten Aufsichtsratssitzung den Vorstandsvorsitzenden und auch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf den Vorgang ansprechen.

Die Klägerin trägt zur Frage der Verjährung der Forderungen hinsichtlich der Beklagten zu 7 und 8 vor:

(1799)

Zu differenzieren sei zwischen den Organhaftungsansprüchen und deliktischen Ansprüchen gegen die Beklagten.

Organhaftungsansprüche seien nicht verjährt. Die Pflichtverletzungen seien in einem Dulden, bzw. Unterlassen zu sehen. Die Verjährungsfrist für sämtliche Organhaftungsansprüche habe daher erst zu laufen begonnen, als die vorzunehmende Handlung nicht mehr nachholbar war. Dies sei frühestens im August 2011 der Fall gewesen, so das im Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich keines der Ansprüche Verjährung eingetreten sei.

(1459)

Die Verjährung könne erst beginnen, wenn die an sich pflichtgemäße Handlung nicht mehr nachholbar sei. Erst mit Aufarbeitung des Türkei Sachverhaltes von Herrn Ra… im Jahr 2011 konnte die Verjährung daher beginnen.

(1799)

Unbehilflich sei der Einwand, dass die S…. AG keinen eigenen Schaden habe, weil Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen ihre Komplementärin zwischenzeitlich verjährt seien. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin seien in das Organschaftsverhältnis zwischen den Beklagten zu 7 und 8 und der jeweiligen Komplementärin einbezogen. Die Klägerin habe daher eigene Organhaftungsansprüche nach § 93 Abs. 2 AktG, bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG.

Soweit der Beklagte zu 7 darauf hinweise, im Jahr 2010 teilweise nicht Mitglied der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaften gewesen zu sein, sei dies unzutreffend. Im Mai/Juni 2010 sei im Rahmen einer Umstrukturierung unter anderem die Komplementärin der ehemaligen Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgewechselt worden. Die zeitliche Lücke beruhe darauf, dass das Ausscheiden der bisherigen Komplementärin und der Eintritt der neuen Komplementärin zu unterschiedlichen Zeitpunkten ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Eintragung sei jedoch nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch.

(1800)

Auch deliktische Ansprüche seien nicht verjährt. Hinsichtlich des Gesprächs zwischen Herrn Ra… und Herrn Ro… vom 25.10.2011 sei auf die Ausführungen zu den Beklagten zu 1-6 zu verweisen.

Im Übrigen komme es auf die Kenntnis von Herrn Ro… vorliegend überhaupt nicht an. Bei einer KG beginne die regelmäßige Verjährungsfrist erst, sobald die Komplementärin Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners habe. Es komme mithin auf das Organ der juristischen Person an. Auf Ebene der Komplementärin sei stets der Aufsichtsrat zuständig. Herr Ro… sei jedoch zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Aufsichtsrats gewesen.

(1738)

Die Gesprächsprotokolle, die als Anlage zur Klageschrift beigefügt waren, seien als Beweismittel verwertbar. Die Klägerin und ihre beauftragten Rechtsanwälte hätten die unverbindlichen Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer bei allen durchgeführten Mitarbeiterbefragungen vollständig eingehalten.

(1739)

Alle befragten Mitarbeiter seien vor Beginn der Befragung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Aussagen freiwillig sind, und sie eine Vertrauensperson zum Gespräch hinzuziehen könnten. Alle Befragten seien weiter darauf hingewiesen worden, dass schriftliche Aufzeichnungen erstellt und die Gesprächsprotokolle an Behörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, weitergegeben würden.

(1740)

Die Belehrung, auch über eine mögliche Verwertung zum Nachteil des Mitarbeiters, sei in den Protokollen vermerkt worden. Druck oder Drohungen seien in keinem Fall erfolgt. Auch seien keine motivierenden Zusagen erfolgt.

(1741)

Ausschließlich die Beklagten zu 1 und 5 hätten von der Möglichkeit der Zuziehung einer Vertrauensperson jeweils einmal Gebrauch gemacht.

(1742)

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass selbst die mögliche Verletzung einer tatsächlich bestehenden Belehrungspflicht nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde. Ein solches könne sich nur aus arbeitsrechtlichen Treuepflichten ergeben, die gegenüber den Beklagten zu 7 und 8 nicht bestanden. Im Arbeitsgerichtsverfahren könne ein Beweisverwertungsverbot auch nur angenommen werden, wenn der Schutzzweck der verletzten Beweiserhebungsnorm dies erfordere. Im strafrechtlichen Verfahren sei die prozessuale Verwertbarkeit der Protokolle bejaht worden.

(1743)

Zwar seien die Protokolle keine Wortprotokolle, jedoch sorgfältig erstellt und im Kreise der Gesprächsteilnehmer abgestimmt worden. Die befragten Mitarbeiter hätten zudem in aller Regel die Möglichkeit gehabt, den Inhalt des Entwurfs ihres Protokolls einzusehen und hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gelegenheit sei von allen Befragten wahrgenommen worden, indem die Protokolle überarbeitet wurden. Die finalen Versionen beruhten auf diesen Korrekturen oder Verbesserungen der befragten Mitarbeiter.

(388, 422)

Alle Täter seien gegenüber der Klägerin haftbar auf Schadensersatz. Anspruchsgrundlagen seien § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 266, 299 StGB, sowie § 826 BGB.

(423)

Anspruchsgrundlagen gegenüber den Beklagten zu 7 und 8 seien zudem § 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG.

(415)

Hinsichtlich des Beklagten zu 8 komme bei der deliktischen Haftung neben einer Mittäterschaft durch aktives Tun auch eine Strafbarkeit wegen Unterlassen aufgrund seiner Garantenstellung gemäß § 13 StGB in Betracht.

(1737)

Die Staatsanwaltschaft Würzburg habe keinesfalls gegenüber dem Beklagten zu 8 bestätigt, dass allein eine strafbewehrte Unterlassung in Betracht kommt.

(425)

Die Organhaftungsansprüche der Beklagten zu 7 und 8 seien infolge Verletzung der allgemeinen Geschäftsleiterpflichten begründet. Sie hätten sowohl ihre Legalitäts-, als auch ihre Compliancepflicht schuldhaft verletzt. Für die Organhaftungsansprüche obliege es den Beklagten nachzuweisen, dass die dargelegten Handlungen nicht pflichtwidrig waren und sie kein Verschulden trifft.

(416)

Strafrechtlich seien alle Taten verjährt, die vor dem 7.9.2010 beendet wurden, da die Verjährung erstmals durch Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten von S…, bzw. den Tätern am 7.9.2015 unterbrochen wurde, § 78c Abs. 1 Nr.4 StGB. Von den insgesamt 150 Fällen seien daher lediglich zehn Fälle noch verfolgbar, die sich auf Gutschriftenzusagen in Höhe von 20.956,15 € beziehen. Die zurechenbaren Umsätze der strafrechtlich nicht verjährten Taten seien mit 896.648,60 € zu bewerten.

(417)

Ersatzfähige Schäden seien zunächst die seit Anfang 2006 abgeflossenen Schmiergelder in Höhe von 607.919,65 €. Es sei zu vermuten, dass ein Mindestschaden in Höhe der Schmiergeldbeträge bestehe. Solle das deliktische Verhalten im Rahmen der Schadensbetrachtung nicht belohnt werden, müsse unterstellt werden, dass auch bei hypothetisch-regulärem Ablauf des Geschäfts der Kunde zu denselben Konditionen gekauft hätte. Das Schmiergeld stelle mithin einen sachlich ungerechtfertigten Sonderaufwand dar.

(418)

Gemäß §§ 830, 840 BGB sei die Haftung der Beklagten über ihre eigenen Tatbeiträge hinausgehend auch für die der anderen Mittäter begründet. Alle Beklagten seien insofern in gesamtschuldnerischer Haftung, § 421 ff. BGB.

(419)

Den Beklagten sei es verwehrt, die Kompensation eingetretener Vermögensnachteile infolge der Bestechungszahlungen durch vermeintlich lukrative Aufträge einzuwenden. Die Anrechnung eines etwaigen Vorteils dürfe den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen. Letzteres sei der Fall, wenn das jahrelange Bestechen von Kundenmitarbeitern trotz strafbaren Geldabflusses zivilrechtlich sanktionslos bliebe. Gerade für den Fall vorsätzlicher Vermögensstraftaten sei zulasten der Schädiger ein strenger Maßstab anzuwenden.

(420)

Insbesondere sei unklar, ob etwaige Gewinne überhaupt bei der Klägerin verbleiben werden. Insofern drohe über Geldbuße oder Verfall eine Gewinnsabschöpfung. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass für alle adäquat kausalen Vorteile, die auf einen Schaden angerechnet werden sollen, die Täter selbst die Darlegungs- und Beweislast tragen.

Weiter ersatzfähig seien die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.132.359,37 €. Der Schädiger hafte für die Kosten der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche des Gläubigers.

(421)

Insoweit seien Sachverständigenkosten in Höhe von 903.056,87 € entstanden. Darüber hinaus seien Anwaltskosten in Höhe von 229.302,50 € erstattungsfähig.

(422)

Der bereits eingetretene Gesamtschaden belaufe sich daher auf 1.740.279,02 €.

(427)

Daneben seien zukünftige Kosten zu befürchten, die ebenfalls einen Schadensersatzanspruch der Klägerin auslösten.

Zu schätzen seien die noch aufzuwenden Rechtsverfolgungskosten durch D… auf mindestens 136.593,45 €. Darüber hinaus seien zukünftige Rechtsverfolgungskosten der Kanzlei Gl… zu ersetzen.

(428)

Wegen der Begehung diverser Straftaten durch Führungskräfte, die Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen die Klägerin in Betracht. Das Geldbußerisiko liege bei 10.537.989,16 €. Hinzu komme ein möglicher Verfall in Höhe von 896.648,60 €, bei dem jedoch maximal 537.989,16 € der Geldbuße auf den Verfall anzurechnen wären.

Auch werde wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt. Sollten Steuern nach zu zahlen sein, wären insofern auch Zinsen einen ersatzfähiger Schaden der Klägerin.

(430)

Auch hinsichtlich möglicher Steuerverstöße drohten der Klägerin weitere behördliche Sanktionen, insbesondere eine Unternehmensgeldbuße. Weiterhin besteht das Risiko, dass die Klägerin durch geschädigte Konkurrenten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde. Schließlich drohe eine Inanspruchnahme der Klägerin durch geschädigte türkische Kunden, die infolge der Schmiergeld-Problematik einen zu hohen Kaufpreis gezahlt hätten.

(1766)

Den Arbeitnehmern sei es verwehrt, eine Anspruchskürzung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu reklamieren.

Bestechungshandlungen seien nicht betrieblich veranlasst, da sie weder arbeitsvertraglich übertragen noch aus objektiver Sicht der Schädiger im Interesse des Arbeitgebers lagen. Allein schon das mit Schmiergeldzahlungen verbundene Risiko führe dazu, dass solche Handlungen nicht im Interesse der Klägerin liegen konnten.

Es fehle auch hinreichender Sachvortrag der Beklagten über eine betriebliche Veranlassung.

(1768)

Selbst wenn ein Vorsatz in Fällen privilegierter Arbeitnehmerhaftung für dessen Ausschluss auch den Schadenseintritt einbeziehen müsse, ändere sich an der Beurteilung nichts. Sinn des Verschuldenserfordernisses sei es, dass der Arbeitgeber nicht die Haftung des Arbeitnehmers dadurch unbillig verschärfen könne, indem er einen umfassenden Pflichtenkatalog aufstelle und jede noch so kleine Pflichtverletzung zur vollen Haftung des Arbeitnehmers führe. Hier gehe es jedoch um vorsätzliche Straftaten, die jedem verboten seien. Es handele sich gerade um keinen Schadenseintritt, weil sich ein betrieblich veranlasstes Risiko verwirklicht habe. Vielmehr sei den Beklagten gewärtig, durch den Abfluss von Schmiergeldzahlungen die Klägerin direkt geschädigt zu haben. Atypische Folgeschäden seien in Kauf genommen worden.

Die Klägerin stellt daher zuletzt die Anträge:

1. Die Beklagten zu 1 bis 8 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.740.279,02 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass

a. die Beklagten zu 1 bis 8 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch 127 Fälle von zwischen 2006 und 2011 erfolgten Schmiergeldzahlungen an Angestellte oder nahestehende Personen von türkischen Kunden entstanden sind oder noch entstehen werden,

b. darüber hinaus die Beklagten zu 7 und 8 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die Beklagten zu 7 und 8 auf die Mitteilung der internen Revision vom 19.1.2006 in nicht gegen die Schmiergeldzahlungen an Angestellte oder nahestehende Personen türkischer Kunden eingeschritten sind, bzw. dass die Beklagten zu 7 und 8 nach Kenntniserlangung des Untersuchungsberichts von Herrn Ra… mit dem Titel „Vorläufige Berichterstattung über die Untersuchung zum Sachverhalt Provisionen Türkei (Stand zum 15.9.2011)“ nicht entsprechend ihren Organpflichten reagierten, soweit diese Schäden noch nicht durch den Antrag zu Ziffer 2.a. abgedeckt sind.

3. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche zu Ziffer 1 und 2a. jeweils auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1 bis 8 beruhen.

Die Beklagten zu 1 bis 8 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sehen sich insgesamt keinem durchsetzbaren Anspruch ausgesetzt. Die Beklagten tragen im Einzelnen vor:

(1497)

Der Beklagte zu 1 sieht sich keiner Haftung ausgesetzt.

Im Gegensatz zum Vortrag der Klägerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, die vorgelegten Protokolle zu korrigieren. Augenfällig sei, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen den Vorgesetzten des Beklagten zu 1, Herrn Wu…, geltend mache. Dieser habe ebenfalls Gutschriften unterzeichnet. Er sei es auch gewesen, der außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Beklagten ein sogenanntes Ukraine Modell in den Vertriebsbereich integrieren wollte. Bei diesem Modell handele es sich um nichts anderes als eine Umgehung der bis 2011 geübten Praxis. Der Beklagte sei also aufgefordert worden, ein möglicherweise nicht mehr legales Tun durch ein anderes Modell zu ersetzen. Daraufhin habe sich der Beklagte selbst an die Rechtsabteilung der Klägerin gewandt.

(1498)

Der Beklagte habe lange vor den Ermittlungen, die von der Klägerin geführt wurden, den Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Durch die Prozessbevollmächtigten sei wörtlich geäußert worden: „Herr H… hat entkräftet“ und „wir glauben Herrn H…“. Der Beklagte habe mit der seit vielen Jahren geübten Praxis „Bauchschmerzen“ gehabt und sich deshalb an die Rechtsabteilung der Klägerin gewandt.

(1499)

Nach dem Gespräch mit der Rechtsabteilung habe es ein weiteres Gespräch mit Frau K… der internen Revision gegeben.

(1500)

Die Zuständigkeit des Beklagten habe allein den Finanzbereich betroffen. Er habe die betroffenen Personen im Türkeigeschäft nicht gekannt. Er habe keine Kontakte zu diesen Personen gehabt, noch gewusst, um welche Rechtsform der Unternehmen es sich handle. Er habe auf Weisung seiner Vorgesetzten gehandelt und sich bei Zuwiderhandlung disziplinarischen Konsequenzen ausgesetzt gesehen. Für jedes Tun und jede Unterschrift seien entsprechende Genehmigungen vorgelegen.

Nach Beendigung der Praxis sei der Beklagte schikaniert worden.

Dem Beklagten sei von der internen Prüfung 2005 und 2006 nichts bekannt gewesen.

(1501)

Vielmehr habe die Klägerin seit 2005, spätestens 2006 Kenntnis vom Vertriebsmodell gehabt, ohne Abhilfe zu schaffen. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Vertriebsbereich des Beklagten anzuweisen, die bisherige Praxis zu beenden. Die Klägerin habe auch das Delegationskonto schließen müssen.

(1502)

Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin müsse sich als juristische Personen die Kenntnis der vertretungsberechtigten Organe zurechnen lassen. Spätestens seit Januar 2006 hätten ihr ihr diese bekannt sein müssen.

(1503)

Infolge der Informationen der Leiterin der Revision mussten die Empfänger aus Sicht des Beklagten den Inhalt des Schreibens vom 19.1.2006, und damit den zur Begründung der Schadensersatzforderung vorgetragenen Sachverhalt, positiv kennen. Zumindest Frau Dr. G… sei diesbezüglich nicht als Mittäterin zu qualifizieren.

Spätestens seit dem 25.10.2011 habe grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen. Dies ergebe sich aus dem Protokoll von Herrn Ra… über das Treffen mit Herrn Ro….

(1504)

Herrn Ro… sei die vorläufige Berichterstattung gezeigt worden. Sie sei durchgesprochen worden. Herr Ro… habe sich Notizen gemacht. Der Sonderbericht sei auf wenigen Seiten kurz zusammengefasst und sogar für einen Laien verständlich prägnant. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien die anspruchsbegründenden Umstände für einen Schadensersatzanspruch daher bekannt gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vorstandsvorsitzende vor seiner Tätigkeit für die Klägerin Mitglied des Vorstands der Dr… AG gewesen sei, wo er unter anderem den Bereich Compliance mit verantwortete. Dies werde von der Klägerseite selbst vorgetragen.

(1507)

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nicht allein das Kennen oder Kennenmüssen der Organe der Klägerin zugerechnet werden muss, sondern es vielmehr ausreichend sei, dass bei sogenannten Wissensvertretern Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Dies gelte insbesondere für Herrn Ra….

Ein Schadensersatzanspruch bestehe im übrigen nicht. Es sei weder schlüssig dargelegt, noch nachgewiesen, dass Korruptionshandlungen stattgefunden haben. Der Beklagte bestreite, dass es sich bei den Zahlungsempfängern stets um Angestellte oder Beauftragte türkischer Kunden unternehmen gehandelt habe. Er habe nicht rechtswidrig gehandelt. Alle Tätigkeiten und Handlungen seien stets auf Weisungen der Vorgesetzten ausgeführt worden.

(1508)

Die Klägerin unterlasse es, bezogen auf jeden einzelnen behaupteten Sachverhalt darzulegen, weshalb es sich um Schmiergelder bzw. Bestechungszahlungen gehandelt haben soll. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich den Sachverhalt aus mehreren Leitzordnern mit zusammenhanglos kopierten Notizblättern zusammenzusuchen.

(1509)

Der Beklagte aber keine Kenntnis vom Status der als Zahlungsempfänger genannten Personen. Einige von der Klägerseite aufgestellten Verknüpfungen seien nachweislich falsch.

(1510)

Auch die Vorteilszuwendung sei bisher nicht plausibel dargelegt. Die Richtigkeit der vorgelegten Dateien sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Eine Weiterleitung der überwiesenen Gelder an Privatpersonen werde weiterhin bestritten.

Die von der Klägerseite vorgelegten Protokolle seien mangels ausreichender Belehrung über die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern und schweigen zu dürfen, nicht verwertbar. Die Aussagen seien unter einer Drucksituation und durch das Stellen von Suggestivfragen herausgepresst worden.

Mit keinem Wort sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass man daran denke, ihn schadensersatzpflichtig zu machen. Auch sei kein Hinweis erfolgt, dass der im Raum stehende Schaden die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten um ein Vielfaches übersteige.

(1511)

Vielmehr sei der Eindruck erweckt worden, die Aussage würde den Beklagten vor arbeitsrechtlichen Folgen schützen. Dies sei den Beklagten im Vorfeld vom Compliancebeauftragten, Herrn Er…., erklärt worden.

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass als Gegenleistung für etwaige Zahlungen Insider-Informationen weitergegeben oder direkt Aufträge vermittelt wurden. Auch der Wettbewerbsbezug sei nicht schlüssig dargelegt.

Der Beklagte zu 1 habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern sich nur an Anweisungen und Richtlinien gehalten.

(1512)

Soweit dem Beklagten unterstellt werde, durch erhöhte variable Gehälter profitiert zu haben, sei dies absurd. Nur in sehr geringem Umfang hätten die beanstandeten Vorgänge im Türkeigeschäft Einfluss und das Gehalt des Klägers nicht verändert.

(1513)

Die Klägerseite müsse im Übrigen einen Vorteilsausgleich durchführen. Wenn man zugrunde lege, dass die Höhe des Gewinns von der Klägerin selbst auf 60% geschätzt werde, würde im Fall der Anordnung eines Verfalls und einer Geldbuße immer noch einen Gewinn von mehr als 12 Mio. € verbleiben. Im Zeitraum, in dem die Umsätze erzielt wurden, sei die Klägerin durch die C…-Übernahme und die anschließend einsetzende Finanzkrise quasi mit dem Rücken zur Wand gestanden. Der Vorstand habe die Devise ausgegeben: „Umsatz um jeden Preis“.

(1514)

Im übrigen sei die Haftung durch den innerbetrieblichen Schadensausgleich beschränkt. Insbesondere müssten die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden, sodass ein Schaden der Höhe nach in jedem Fall auf drei Monatsgehälter zu begrenzen sei. Im schlimmsten Falle könne dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Der Beklagte habe sich auch an den Betriebsratsvorsitzenden Le… gewandt, der in seiner Doppelfunktion auch im Aufsichtsrat sitze. Er habe den Aufsichtsratsvorsitzenden auf den Vorgang angesprochen.

(1515)

Mehrfach habe der Beklagte versucht, ordnungsgemäße Zustände wiederherzustellen. Er habe sogar eine Selbstanzeige in Erwägung gezogen und die Klägerseite hiervon informiert.

Hinsichtlich der Schadenshöhe sei auf die Regelung des § 12a ArbGG hinzuweisen. Auch der Höhe nach sein Rechtsverfolgungskosten nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die angefallenen und zukünftigen Sachverständigenkosten. Die Beauftragung sei nicht notwendig gewesen, da die Klägerin über eine eigene Rechts- und Revisionsabteilung verfüge.

(1516)

Die Schmiergelder seien als Schadensposition nicht einsetzbar; es werde bestritten, dass diese überhaupt an private Empfänger geflossen sind. Geldbußen könne die Klägerin nicht abwälzen. Auch einen Verfall könne die Klägerin nicht auf den Beklagten verlagern.

(876)

Der Beklagte zu 2 berufe sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung. Der Verjährungsbeginn setze Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners voraus. Hierbei sei ausreichend, dass der Gläubiger den Hergang in Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung des Anspruchs bilde. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was in gegebenem Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Aus Sicht des Beklagten liege spätestens seit Ende Januar 2006, also mit Zugang der internen Mitteilung der Leiterin der Vision Frau K… bei Frau Dr. G… grob fahrlässige Unkenntnis vor.

(877)

Die Empfängerin sei Vorstandsmitglied gewesen und die Mitteilung sei ihr am 24.1.2006 zugegangen.

(878)

Selbst wenn sie nicht Vorstandsmitglied einer Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen sein sollte, sondern lediglich Geschäftsführerin einer Beteiligungsgesellschaft, ändere dies nichts am Ergebnis. Die In… Beteiligungsgesellschaft mbH sei im Zeitpunkt der Kenntniserlangung persönlich haftende Gesellschafterin der F… AG & Co. OHG gewesen. Als Rechtsnachfolgerin müsse sich die Klägerin das Wissen um die anspruchsbegründenden Umstände zurechnen lassen.

(880)

Überdies seien dem ehemaligen Finanzvorstand, Herrn Ro…, spätestens mit dem 25.10.2011 die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt gewesen bzw. hätten sie ihm bekannt sein müssen. Dies ergebe sich aus dem Protokoll des Gesprächs mit Herrn Ra…, in dem Herr Ro… über das Ergebnis der Compliance Untersuchungen bezüglich des Türkei Sachverhalts mündlich unterrichtet wurde und bei dem Herrn Ro… die Untersuchung gezeigt wurde.

(881)

Auf den ersten Seiten des vorgelegten und besprochenen Sonderberichts sei der Sachverhalt in acht Aufzählungspunkten kurz und prägnant zusammengefasst worden.

(882)

Herrn Ro… musste der Inhalt, also auch die anspruchsbegründenden Umstände, spätestens seit diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein. Herr Ro… habe nach Besprechung wissen müssen, dass in der Türkei möglicherweise Vorgänge im Gange sind, die Grundlage für etwaige Schadensersatzforderungen und strafrechtliche Relevanz bilden.

(883)

Für den Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden reiche es, dass das Schriftstück durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt sei. Auf eine dauerhafte Erlangung der Verfügungsgewalt komme es nicht an. Da Herr Ra… in der Anlage K 108 beschreibe, der Sonderbericht sei Herrn Ro… gezeigt worden, sei davon auszugehen, dass der Bericht übergeben wurde.

Da die Verjährungsregelung jedoch ausdrücklich auch auf grob fahrlässige Unkenntnis abstelle, könne auch eine unzureichende Organisation des Gläubigers den Lauf der Verjährung in Gang setzen.

(884)

Die Klägerin sei so zu behandeln, als kenne sie die Informationen aus dem Sonderbericht von Herrn Ra… und der internen Mitteilung von Frau K…. Nicht nur die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der gesetzlichen Vertreter sei zurechnungsfähig, sondern auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis so genannter Wissensvertreter.

(886)

Herr Ra… sei als Complianceverantwortlicher mit der Untersuchung des Türkei Sachverhalts in eigener Verantwortung betraut gewesen. Es handle sich mithin um ein Wissensvertreter.

(887)

Auch das Wissen der Beklagten zu 7 und 8 zu sei der Klägerin zuzurechnen. Es fehle ein einlassungsfähiger Vortrag, dass die Beklagten im Zeitraum von 2006 bis Anfang 2011 mit Wissen und Wollen involviert gewesen, bzw. an einem gemeinsamen Tatentschluss beteiligt gewesen seien. Sollte sich herausstellen, dass die beiden Beklagten Mittäter seien, könne der Verjährungsbeginn lediglich für Ansprüche gegen sie gelten. Auf den Beklagten zu 2 habe dies keine Auswirkung.

Dem Schadensersatzanspruch stehe auch eine Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag entgegen.

(888)

Die streitgegenständlichen Ansprüche seien von der Erledigungsklausel erfasst. Der Beklagte habe die Klausel so verstehen können, dass jedwede zu diesem Zeitpunkt bekannte im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell stehende Ersatzansprüche abgegolten seien. Er sei im Vorfeld des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung mit den Ermittlungsergebnissen von Herrn Ra… konfrontiert worden. Aus diesem Grund habe man das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Der Beklagte habe das Angebot nur als umfassende Erledigung des Türkei Sachverhalts verstehen können.

(889)

Dies gelte umso mehr, als die Erledigungsklausel eine vorformulierte Vertragsbedingung sei.

(890)

Der Beklagte zu 2 habe im Übrigen keine vorsätzliche unerlaubte Handlung zulasten der Klägerin begangen. Zum subjektiven Tatbestand werde schlicht nicht konkret vorgetragen. Der Kläger habe schließlich stets nur auf Anweisung seiner Vorgesetzten gehandelt. Diese Weisungen habe er als verbindlich angesehen und sich daher gehalten gesehen, diese in die Tat umzusetzen.

Auch die Regelungen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs stünden einer Haftung entgegen.

(892)

Darüber hinaus scheide ein Schadensersatzanspruch aufgrund der im Wege der Vorteilsausgleichung anrechenbar erzielten Gewinne aus. Würden die Gewinne aus den Schmiergeldzahlungen nicht angerechnet, stünde die Klägerin wesentlich besser als ohne die angeblich schädigenden Ereignisse.

(893)

Da die Tatbeiträge der Beklagten zu 7 und 8 der Klägerin zugerechnet werden müssten, sei diese schließlich im Rahmen eines Organisationsverschuldens mitverantwortlich für die Schmiergeldzahlungen.

(894)

Die Marge betrage 60% vom Umsatz, so das die Klägerin strafrechtlich nicht in dem Maße in Verantwortung genommen werden könne, wie angegeben.

(895)

Im Wege der Vorteilsausgleichung müsse sich die Klägerin vielmehr ein Betrag in Höhe von 14.743.125,05 € anrechnen lassen. Ein Schaden sei daher nicht ersichtlich.

Auch könnten die Schmiergeldzahlungen nicht als Mindestschadensposition Berücksichtigung finden. Die Schmiergelder seien freiwillig und willentlich geleistet worden, insoweit kein Schaden.

(896)

Zugunsten des Beklagten sei eine D& O Versicherung abgeschlossen, die vorläufigen Deckungsschutz gewährt habe. Eine persönliche Haftung scheidet daher aus. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten seien durch die Versicherung abgedeckt und von dieser zu tragen.

(897)

Im übrigen habe der Beklagte nicht gewusst, gegen eine vertragliche Pflicht verstoßen zu haben.

Die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten sei zu bestreiten. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beklagte sich von vornherein kooperativ verhalten habe. Zudem sei der eigentliche Sachverhalt bereits seit dem 19.1.2006 bekannt gewesen. Auch die Compliance Abteilung habe seit August 2011 von dem Sachverhalt gewusst. Es sei daher nicht erforderlich, eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erforschung des Sachverhalts zu beauftragen.

(898)

Die Klägerin verstoße gegen ihre Schadensminderungspflicht. Zudem sei zu bestreiten, dass tatsächlich alle Rechnungsposten in Zusammenhang mit der Ermittlung des Türkei Sachverhalts entstanden seien. Die Vermutung sei begründet, dass der Auftrag wesentlich weiter gefasst gewesen sei.

Eine Geltendmachung von Anwaltskosten scheitere an der gesetzlichen Regelung, § 12a Abs. 1 S.1 ArbGG.

(899)

Rein vorsorglich sei die Höhe der Anwaltskosten zu bestreiten. Der angesetzte Streitwert von 30 Mio. € scheine völlig überhöht. Bisher sei ein wesentlich geringerer Schaden entstanden. Auch der Ansatz der Höchstgebühr sei nicht gerechtfertigt.

Ebenfalls rein vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden trage.

(900)

Weitere Rechtsverfolgungskosten seien unnötig. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien Arbeitnehmer nicht verpflichtet, dem Unternehmen geleistete Sanktionszahlungen zu erstatten.

(902)

Grundsätzlich müsse derjenige die Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen, der die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.

(903)

Dies gelte auch für eine Unternehmensgeldbuße. Dies müsse umso mehr gelten, wenn auch Organe des Unternehmens an der Erfüllung des Bußgeldtatbestands mitgewirkt hätten.

(904)

Zwar lasse die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise im Rahmen von Falschberatungen die Durchgriffshaftung zu, jedoch sei dieser Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Würde man dem Arbeitgeber einen Rückgriff auf seine Arbeitnehmer zubilligen, liefe dies darauf hinaus, dass der Arbeitgeber einer Sanktionierung stets entgehen könnte mit dem Argument, er sei nicht eigentlicher Täter, sondern die für ihn handelnden Personen.

(905)

Wären keine Schmiergelder gezahlt worden, sei auch kein Geschäftsabschluss getätigt worden. Die hypothetische Vermögenslage ohne Schmiergeldzahlung sei daher nicht anders, als die bei Anordnung des Verfalls.

(906)

Für Schäden infolge möglicher Steuerverstöße könne der Beklagte mangels Kausalität nicht haftbar gemacht werden. Etwaige Schadensersatzansprüche von Konkurrenten und Kunden könne die Klägerin im Rahmen der Verjährungseinrede abwenden.

(907)

Schließlich sei zumindest eine Haftungserleichterung auf höchstens drei Monatsgehälter aufgrund des deutlichen Missverhältnisses zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit angemessen.

(1466)

Auch der Beklagte zu 3 sieht mögliche Schadensersatzansprüche als verjährt an.

Hinsichtlich des diesbezüglichen und des parteiübergreifenden Sachvortrags wird auf den des Beklagten zu 1, der vom gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, verwiesen.

(1473)

Der Beklagte zu 3 habe nicht rechtswidrig gehandelt. Er habe stets nach Weisungen seiner Vorgesetzten seine Tätigkeiten ausgeführt.

(1477)

Der Beklagte zu 3 sei selbst mit dem Beklagten zu 1 bei der Klägerin bereits im Jahr 2011 vorstellig gewesen, um klare Vorgaben und Richtlinien zu erbitten. Die Folgen seien für den Beklagten mehr als unangenehm gewesen. Man habe versucht ihn aus dem Unternehmen zu drängen. Es sei versucht worden, den Beklagten zu 3 betriebsintern zu demontieren. In einem Gespräch am 21.11.2011 sei mitgeteilt worden, er werde von seiner bisherigen Tätigkeit entbunden. In der Folgezeit sei zwischen der Klägerin und dem Bevollmächtigten des Beklagten zu 3, der in das Verfahren eingebunden wurde, kommuniziert worden.

In der Folgezeit habe es in den Kanzleiräumen des Bevollmächtigten des Beklagten zu 3 ein Gespräch gegeben, an dem der damalige Leiter des Personalmanagements, Herr Br…., der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Herr Rechtsanwalt Sc… aus der Rechtsabteilung der Klägerin teilnahmen. Darüber hinaus war der Betriebsratsvorsitzende der Klägerin, Herr Le…, anwesend.

(1478)

In diesem Gespräch habe der Beklagte zu 3 nochmals auf die compliancerelevanten Vorgänge in der Türkei hingewiesen und deutlich gemacht, dass er sich - wie der Beklagte zu 1 - einem ungeheuren krankmachenden Druck ausgesetzt fühle. Die Vertreter des Arbeitgebers seien aufgefordert worden, Abhilfe, gegebenenfalls ein Ausstiegsszenario, zu schaffen.

Der Betriebsratsvorsitzende habe dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach dem Gespräch mitgeteilt, der Vorstand sei von ihm informiert worden. Er werde bei der nächsten Aufsichtsratssitzung auch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf den Vorgang ansprechen. Er habe den Eindruck gewonnen, dass das Unternehmen kein Interesse daran habe, dass der Vorgang öffentlich werde. Möglicherweise wolle man den Vorgang aussitzen und den Eintritt der Verjährung abwarten.

Im Anschluss seien die Schikanen jedoch fortgesetzt worden, weshalb der Beklagte zu 3 letztlich gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm. In dem Prozess sei ein Vergleich geschlossen worden, der unter anderem eine Abgeltungsklausel „aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt“ beinhalte. Gegenstand des streitgegenständlichen Sachverhaltes seien die Auseinandersetzungen und angeblichen Verfehlungen des Beklagten zu 3 im nunmehr geltend gemachten Türkeikomplex gewesen. Insoweit seien etwaige Ansprüche von der Abgeltungsklausel erfasst.

(1479)

Darüber hinaus seien die Ansprüche von der arbeitsvertraglichen Verfallfrist erfasst. Zwar wirke diese nur für Ansprüche des Arbeitnehmers, jedoch müsse sie ihn davor schützen, wenn Gegenansprüche geltend gemacht würden. Die Klägerin habe sich also ihrerseits an die mit dem Beklagten zu 3 vereinbarte Verfallfrist zu halten.

(912)

Auch der Beklagte zu 4 sieht sich keinem Anspruch ausgesetzt.

Ansprüche aus deliktischer Haftung seien aus mehreren Gründen nicht entstanden. Bereits die Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor. Der Beklagte bestreite den Vorwurf der Klägerseite zu seinem Tatbeitrag ausdrücklich.

(914)

Es sei bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen tatsächlich um Schmiergelder handelt.

Im Übrigen fehle es am Schaden.

Nicht ersichtlich sei, in welchem Zeitraum die Zahlungsempfänger bei den Kunden der Klägerin angestellt gewesen sein sollen.

(915)

Der Beklagte bestreite ausdrücklich, dass die angeblichen 15 Zahlungsempfänger insbesondere im Zeitpunkt des Zahlungsflusses oder bei der Auftragserteilung bei einem Kunden der Klägerin angestellt gewesen sein sollen. Der Beklagte kenne die Personen nicht.

(925)

Da weder schlüssig vorgetragen, noch durch entsprechende Beweismittel nachgewiesen sei, dass die 15 Zahlungsempfänger tatsächlich bei Unternehmen beschäftigt waren, mit denen dann die streitbefangenen Umsätze erzielt wurden, weiter nicht ersichtlich sei, ob diese Empfänger überhaupt in der Lage waren, wettbewerbsrelevante Informationen zu liefern oder die Auftragsvergabe zu beeinflussen, liege bereits das Tatbestandsmerkmal des „Adressaten der angeblichen Bestechungshandlung iSd. § 299 StGB“ nicht vor.

(926)

Weiterhin fehle entsprechender Sachvortrag und Nachweis, welche bestimmten Aufträge und welche konkreten Informationen durch welche Zahlungen und auf welche Weise erlangt sein sollen und dass die Auftrags- und Informationserlangung allein ihre Ursache in einer bestimmten Zahlung habe.

(927)

Da entsprechender Sachvortrag fehle, sei die Klage bereits unschlüssig.

Vorsorglich und hilfsweise sei zu bestreiten, dass es sich um Schmiergeldzahlungen handele und dass durch die Zahlungen Aufträge oder Informationen erlangt worden seien, durch die es zu einer Auftragsvergabe gekommen ist.

(929)

Die fehlende Strafbarkeit nach § 299 StGB wirke sich auch auf eine Strafbarkeit nach § 266 StGB aus. Wenn schon in den Provisionszahlungen kein unlauterer Vorteil liege, liege natürlich auch keine Treuepflichtverletzung und erst recht kein Vermögensschaden bei der Klägerin vor. Die Zahlung auf das Delegationskonto stelle entgegen der Auffassung der Klägerin noch keinen Vermögensschaden dar. Das Konto sei ein solches der Klägerin gewesen. Mit der Einzahlung sei nichts aus dem Vermögen abgeflossen.

(930)

Bei geltend gemachten Schäden seien die erzielten Gewinne gegenzurechnen.

(931)

Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass aus angeblichen Schmiergeldzahlungen in Höhe von 607.919,65 € Umsätze in Höhe von 25.468.523,68 € erzielt wurden strafrechtlich nicht verjährt sei jedoch nur ein Anteil in Höhe von 20.956,15 €, worauf Umsätze in Höhe von 896.648,60 € entfielen. Hieraus ergebe sich, dass für einen Umsatz in Höhe von 24.571.875,08 € weder verfallen noch Geldbuße drohten. Die Klägerin könne diesen Umsatz und einen etwaigen Gewinn hieraus behalten. Dies müsse schadensreduzierend berücksichtigt werden. Es könne nicht sein, dass die Klägerin sich durch den Prozess auf Kosten ihrer Mitarbeiter bereichert.

Die Klägerin habe den Gewinn aus dem Umsatz darzulegen.

(932)

Würde eine Marge von 60% zugrunde gelegt, ergäbe dies einen Gewinn von 14.743.125,05 €. Dieser Anteil würde einen vermeintlichen Schaden übersteigen und sogar die angeblich drohende Geldbuße abdecken.

Die angeblich angefallenen Kosten des Wirtschaftsprüfers seien zu bestreiten. Höhe und Erforderlichkeit würden bestritten.

Gleiches gelte für die Anwaltskosten. Der angesetzte Streitwert von 30 Millionen € sei nicht ersichtlich. Deshalb werde dieser bestritten.

(2368)

Demgegenüber sei der Streitwert auf bis zu 62,5 Millionen € festzusetzen. Dies ergebe sich aus den angeblichen Ansprüchen der Klägerseite ohne Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern. Der Streitwert einer positiven Feststellungsklage belaufe sich in der Regel auf den Wert der festzustellen Ansprüche abzüglich 20% Abschlag.

(933)

Die Höchstgebühr sei zu bestreiten. Nur weil viel geschrieben werde, heiße dies noch lange nicht, dass dies erforderlich gewesen und die Sache besonders schwierig sei. Zu bestreiten sei, dass die Einschaltung von Gl… zur Aufklärung des Sachverhalts geschehen ist und überhaupt erforderlich war.

(934)

Für die Festsetzung einer zukünftigen Unternehmensgeldbuße, eines Verfalls oder eines Steuerstrafverfahrens gebe es bisher keine Anzeichen.

Zu bestreiten sei, dass eine zukünftige Inanspruchnahme der Klägerin durch geschädigte Konkurrenten und geschädigte türkische Kunden drohe.

(935)

Der Beklagte sei von der D& O Versicherung angeschrieben worden, da er eine vom Versicherungsschutz umfasste Person sei. Insoweit stelle sich die Frage der Regulierung des angeblichen Schadens.

(936)

Es scheitere im übrigen auch am Vorsatz des Beklagten. Erforderlich sei, dass der Beklagte gewusst und gewollt habe, dass Zahlungen an Angestellte von Kunden für eine Auftragserteilung oder Informationsbeschaffung gezahlt wurden, um auf unlautere Weise Aufträge zu erhalten, dass der Klägerin ein Schaden entstehe und er wissentlich und willentlich dieses Procedere durch Erstellen und Archivieren der Dokumentation zu Provisionszahlungen und die Erstellung von Gutschriftzusagen unterstützt habe.

(938)

Der Beklagte habe nicht gewusst, dass die Provisionen als Gegenleistungen für Informationen zur Erlangung von Aufträgen bzw. für direkte Aufträge an Angestellte von Kunden gezahlt wurden. Der Vortrag sei frei erfunden.

Auch andere befragte Mitarbeiter bestätigten dies nicht.

(943)

Auch eine Beihilfehandlung sei dem Beklagten nicht anzulasten. Nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirke, sei als strafrechtliche Beihilfe zu werten. In Fällen berufstypisch neutraler Handlungen sei darauf abzustellen, dass der Hilfeleistende positiv wissen müsse, dass eine strafbare Handlung durch den Haupttäter begangen werde. Der Beklagte habe jedoch ausschließlich berufstypisch neutrale Handlungen vorgenommen, die straflos seien.

(944)

Ohne ein Wollen der von seinen Vorgesetzten geplanten Haupttat könne keine Strafbarkeit vorliegen.

(945)

Im übrigen werde vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben.

(946)

Die Klägerin müsse sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis solcher Personen zurechnen lassen, von denen eine Weitergabe der Informationen an die gesetzlichen Vertreter erwartet werden kann (Wissensvertreter). Als solche seien die Mitarbeiter Ra…, P… und K… einzuordnen.

Diese Personen seien wegen ihrer damaligen Funktion im Unternehmen prädestiniert gewesen, den streitgegenständlichen Sachverhalt zu erfassen und weiterzugeben, damit entsprechende Schritte eingeleitet werden können.

(947)

Aufgrund der aktenkundigen Informationslage sei eine Kenntnis von den Beklagten als potentielle Schuldner bereits im Jahr 2011 gegeben gewesen. Sachverhalt und Anspruchsentstehung seien bekannt gewesen.

Die Kenntnis der Wissensvertreter sei der Klägerin unmittelbar zuzurechnen.

(948)

Die tatsächliche Weitergabe der Informationen sei jedoch nicht erforderlich. Im übrigen habe Herr Ra… den Vorgang auch unstreitig an die damaligen Vorstände gemeldet. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beklagten zu 7 und 8 bösgläubig gewesen sind. Entscheidend sei nur, dass auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ein dritter weiterer Vorstand in der Person von Herrn Ro… vorhanden war, die Gesellschaft also handlungsfähig war und dass die Informationen vollständig abrufbar bereits von den zuständigen Mitarbeitern ermittelt und aktenkundig erfasst wurden.

(949)

Der Revisionsabteilung sei der zugrundeliegende Sachverhalt bereits Anfang 2006 bekannt gewesen.

(950)

Herr Ro… sei am 25.10.2011 von Herrn Ra… über die Compliance Ermittlungen unterrichtet worden.

(951)

Wenn Herrn Ro… der Sonderbericht gezeigt und zudem noch durchgesprochen worden sei, müsste ihm dessen Inhalt und damit auch die anspruchsbegründenden Umstände spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein. Es sei also von positiver Kenntnis des Vorstands 2011 auszugehen.

(969)

Der Beklagte zu 5 trägt vor:

Der Beklagte habe wesentliche von der Klägerin behauptete Tathandlungen nicht begangen. Darüber hinaus könne ihm kein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden. Schließlich seien die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung zu beachten.

(970)

Es sei gegen den Beklagten weder Anklage erhoben worden, noch eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt.

Vorsätzliches Handeln oder Unterlassen sei dem Beklagten nicht anzulasten.

(972)

Zutreffend weise die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte geleugnet habe, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es sich bei den von ihm mit freigezeichneten Zahlungen an türkische Privatpersonen um Schmiergelder gehandelt habe. Er habe keine Kenntnis gehabt. Der Beklagte habe sich auf die Vorarbeit und Aussagen anderer Leute, insbesondere den Beklagten zu 1, verlassen.

Richtig sei, dass der Beklagte Gutschriftzusagen unterzeichnet habe. Zu beachten sei jedoch, dass er stets letzter oder vorletzter einer gesamten Unterschriftreihe war und lediglich mit unterzeichnet hat. Richtig sei auch, dass der Beklagte Provisionsübersichten für die Jahre 2006 und 2008 unterzeichnet habe.

(973)

Die Klägerin unterlasse es jedoch, bezogen auf jeden einzelnen behaupteten Sachverhalt und bezogen auf jede einzelne jeweilige Gutschriftenzusage darzulegen, weshalb es sich um Schmiergeld oder Bestechungszahlungen gehandelt haben soll. Durchaus seien Zahlungen an Privatpersonen als Provisionen oder Beraterhonorar denkbar, ohne dass eine Schmiergeldzahlung im Raum stehe.

Da es sich dem Kenntnisbereich des Beklagten entziehe, werde mit Nichtwissen bestritten, dass die genannten Personen einerseits zum behaupteten Zahlungszeitpunkt Beschäftigte des jeweiligen Unternehmens waren, andererseits dass diese die Zahlung tatsächlich erhalten haben und die dort genannten Auftragsvolumina erzielt wurden.

(974)

Zutreffend sei, dass der Beklagte in die E-Mail Korrespondenz vom 21.12.2005 zum Thema Provisionen Türkei eingebunden war. Hieraus seien jedoch keine Anhaltspunkte für Schmiergeldzahlungen zu entnehmen.

Unabhängig von der Kenntnis des Beklagten von der internen Mitteilung vom 19.1.2006, sage dies nichts darüber aus, ob er in der Folgezeit Unterschriften mit Wissen und Wollen geleistet habe, Schmiergeldzahlungen zu unterstützen. Dies sei auch nicht der Fall gewesen. Tatsächlich habe er die interne Mitteilung aber nicht einmal vollständig gelesen. Nur das Thema über Rückkäufe von Händlern habe ihn aufgrund seiner Tätigkeit interessiert und betroffen. Aus Zeitgründen habe er den weiteren Bereich zu den Schmiergeldzahlungen nicht beachtet.

(975)

Neben der internen Mitteilung sei den Beklagten gleichzeitig ein 25-seitiger Revisionsbericht übersandt worden, den er auch zur Kenntnis habe nehmen sollen. Zwar sei es möglicherweise fahrlässig, die interne Mitteilung nicht vollständig zu lesen. Gleichwohl könne ihm ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen nicht vorgeworfen werden.

Dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass das F… Delegationsbüro zu Beginn des Jahres 2008 aufgelöst wurde. Lediglich die Absicht habe man ihm mitgeteilt. Der Beklagte sei lediglich von einem Ruhen des Büros ausgegangen.

Unabhängig davon lasse sich aus dem Umstand, dass der Beklagte ab Beginn 2008 auf das F… Delegationskonto Zahlungen freigegeben hat, nicht schließen, er habe wissentlich und willentlich Bestechungszahlungen geleistet.

(976)

Falsch und zu bestreiten sei das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe den Herren Ü… und I…. das sogenannte Ukraine-Modell angedient bzw. vorgeschlagen. Von der Begrifflichkeit habe der Beklagte erstmals im Gespräch mit den Vertretern der Klägerin im Jahr 2015 Kenntnis erhalten.

Bei der Reise nach Istanbul habe der Kläger weder den Vorschlag unterbreitet, noch mitbekommen, dass dies durch den Beklagten zu 6 erfolgt sein soll. Gegenteiliges lasse sich auch nicht den Aussagen anderer Mitarbeiter entnehmen.

(978)

Der Beklagte habe nicht vorsätzlich falsche Aussagen gemacht. Auch bei in Aussichtstellen einer höheren Abfindung im Rahmen des Aufhebungsvertrages für den Fall, dass er seine Aussage überdenke, sei der Beklagte bei seinen Angaben geblieben.

(979)

Der Beklagte erhebe die Einrede der Verjährung.

Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre und beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder durch grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

(981)

Unstreitig seien die Beklagten zu 7 und 8 am 28.11.2011 in Kenntnis gesetzt worden. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Vorstandsmitglieder Mittäter waren.

Durch das Vorstellungsgespräch von Herrn Ra… bei Herrn Ro… sei der Verjährungsbeginn ebenfalls in Lauf gesetzt worden.

Herr Ro… sei dafür verantwortlich gewesen, dass die Geschäftsführung und der Vorstand jederzeit Überblick über die finanzielle Lage des Unternehmens habe. Hätte zumindest hellhörig werden müssen, als ihn Herr Ra… auf Vorgänge aufmerksam machte, die steuerlich geprüft werden sollten. Hierbei seien nicht notwendig, dass Begriffe wie Schmiergeld, Bestechung oder Untreue gefallen seien. Herr Ro… habe aufgrund seiner Berufserfahrung nach dieser Bemerkung wissen müssen, dass möglicherweise Vorgänge im Gange seien, die strafrechtliche Relevanz haben. Zumindest hätte er die Pflicht gehabt, hier näher nachzuhaken und das Ergebnis der angeordneten steuerlichen Prüfung zu erfragen.

(982)

Dies gelte umso mehr, als bereits im Jahr 2010 in Revisionsberichten, bei denen Herr Ro… im Verteiler war, auf Handlungen und Unregelmäßigkeiten in der Türkei hingewiesen worden sei. Herr Ro… hätte daher bereits im Jahr 2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners haben müssen. Zumindest habe er grob fahrlässige Unkenntnis.

Darüber hinaus sei er tatsächlich in weitaus größerem Ausmaß im Jahr 2011 über den Türkei-Sachverhalt informiert gewesen, als die Klägerin glauben machen wolle. Ausweislich des Protokolls des Gesprächs von Herrn Ra… sei mit Herrn Ro… über den Türkei Sachverhalt gemäß Bericht vom 15.9.2011 gesprochen worden. Konkret wurde Herrn Ro… der Bericht gezeigt, er hatte sich ein paar Notizen gemacht und der Bericht sei gemeinsam durchgesprochen worden.

(983)

Nicht richtig sei daher, das Thema Türkei sei nur beiläufig am Ende des Gesprächs erwähnt worden. Der Bericht habe alle notwendigen Informationen enthalten und sei daher geeignet, die Verjährungsfrist in Gang zu setzen.

(984)

Spätestens im Jahr 2012 habe die Verjährung begonnen. Schlicht Weg nicht vorstellbar sei, dass Herr Ro… in diesem Jahr von den anspruchsbegründenden Umständen keine Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

Darüber hinaus sei es für den Verjährungsbeginn bereits ausreichend, dass der Leiter Compliance Europa, Herr Ra…, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und den handelnden Personen gehabt habe. Halte ein Unternehmen eine spezielle Abteilung für die Verfolgung und Aufklärung von unerlaubten Handlungen bzw. Straftaten gegen das Unternehmen vor, reiche die positive Kenntnis dieser Abteilung für den Beginn der Verjährung aus. Gerade die interne Revision und die Compliance Abteilung sei für die entsprechenden Tatbestände verantwortlich.

(985)

Darüber hinaus sei die individualrechtlich vereinbarte Verfallfrist abgelaufen.

Im Arbeitsvertrag sei bestimmt worden, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen eines Monats nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssten. Diese Regelung erfasse auch die streitgegenständlichen Ansprüche. Die Ziffer sei eine allgemeine Geschäftsbedingung.

(988)

Die Verfallfrist in Ziffer 17 der Vertragsbedingungen finde auf sämtliche Haftungsansprüche des Antragstellers wegen Pflichtverletzungen des Beklagten Anwendung. Eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist müsse dahingehend ausgelegt werden, dass nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfasst werden sollten.

(989)

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien bei Anwendung der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen Ausschlussfristen, welche dem Wortlaut nach umfassend für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten sollen, insbesondere auch Ansprüche erfasst, welche auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung eine der Arbeitsvertragsparteien durch die andere beruhen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut „alle“.

(992)

Wer als Arbeitgeber eine für alle Ansprüche geltende Ausschlussfrist vorformuliere, meine dies auch so. Wer als Arbeitnehmer eine solche Klausel akzeptiere, stimme ihr in diesem Umfang zu.

(994)

Im übrigen stehe einer Geltendmachung auch die Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag entgegen.

(995)

Schließlich seien dem Beklagten die Haftungserleichterungen nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zuzubilligen.

(996)

Daher sei eine mögliche Haftung auf maximal drei Bruttomonatsvergütungen zu beschränken.

Kosten der Rechtsverfolgung könne die Klägerseite aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 12a ArbGG nicht geltend machen. Auch seien die entstandenen Rechtsverfolgungskosten nicht nachvollziehbar. Der Gebührenansatz sei ebenso wenig nachvollziehbar, wie der angesetzte Streitwert.

Darüber hinaus sei nicht einmal vorgetragen, dass die Rechtsverfolgungskosten bereits beglichen wurden. Gleiches gelte auch für die behaupteten Kosten der Kanzlei Gl….

(998)

Auch die Sachverständigenkosten seien nicht anzusetzen. Sie seien im Zeitpunkt der Beauftragung nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin verfüge über eine eigene Rechts- und Revisionsabteilung. Sämtliche Informationen seien der Klägerin aus dem Revisionsbericht von Herrn Ra… bereits bekannt gewesen. Es erschließe sich daher nicht, weshalb eine Sachverhaltsaufklärung und Schadensermittlung nicht durch eigene Mitarbeiter bewerkstelligt werden konnte.

Nicht nachvollziehbar sei, welche Tätigkeiten entfaltet wurden. Die Vorlage eines reinen Stundenkontos ohne Tätigkeitsnachweis reiche nicht. Mit Nichtwissen sei die Höhe der Aufklärung und Ermittlungskosten zu bestreiten. Eine Begleichung von Kosten sei nicht ersichtlich.

Ein Schmiergeldabfluss sei nicht nachvollziehbar.

(999)

Bezüglich künftiger Schäden sei festzustellen, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin bisher nicht eingeleitet wurde. Darüber hinaus sei eine Inanspruchnahme des Beklagten für eine Geldbuße nach § 30 OWiG nicht möglich, da sich hierbei um eine Unternehmensgeldbuße handle, die ausdrücklich ein Organisationsverschulden sanktionieren soll.

Eine Unternehmensgeldbuße habe ausdrücklich den Zweck, das Unternehmen selbst zu treffen. Diese müsse im Unternehmen verbleiben, um das zukünftige Verhalten zu beeinflussen. Aus diesem Grunde sei es nicht möglich, Mitarbeiter im Rahmen der Innenhaftung in Regress zu nehmen.

(1000)

Auch wäre der Klägerin durch die behaupteten Schmiergeldzahlungen kein Schaden entstanden, da im Rahmen des Vorteilsausgleichs die erzielten Gewinne angerechnet werden müssten. Das Gebot der Vorteilsausgleichung beruhe auf einem Bereicherungsverbot.

(1056)

Der Beklagte zu 6 sieht sich keinem Anspruch ausgesetzt.

In Wahrheit gehe es der Klägerin nur darum, vor einem Börsengang reinen Tisch zu machen, um sich börsenaufsichtsrechtlichen Fragen nicht stellen zu müssen. Der Schritt auf die Börse habe die Klägerin dazu gezwungen, ihre Leichen im Keller zu beseitigen, um sich nicht angreifbar zu machen. Daher solle nunmehr dem ehemaligen Vorstand, Herrn Dr. J… der Prozess gemacht werden. Der Beklagte sei nunmehr in die Grabenkämpfe zwischen dem ehemaligen und jetzigen Vorstand, sowie der Familie S… geraten.

(1057)

Die angeblichen Schmiergeldzahlungen hätten dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt einen persönlichen Vorteil erbracht. Sie seien ohne jegliche Auswirkungen auf einen Bonus oder auf sonstige Vergütungselemente des Beklagten geblieben.

(1058)

Der gesamte Vortrag zu den Schmiergeldzahlungen sei unsubstantiiert und nicht belegt. Mit Nichtwissen sei die behauptete Zahlung von Geldern auf das F… Delegationskonto zu bestreiten.

(1059)

Zu bestreiten sei, dass die Beklagten in allseitigem Einvernehmen in 150 Fällen aus der Kasse verschiedener Gesellschaften über das türkische Delegationsbüro kontinuierlich Schmiergelder an Angestellte von türkischen Kunden gezahlt hätten. Zu bestreiten sei, dass im Gegenzug von den Personen Aufträge an die Klägerin erteilt oder auftragsrelevante Personen übermittelt worden seien. Zahlungssumme und Auftragsvolumen seien zu bestreiten.

Die Kenntnis des Beklagten von den Schmiergeldzahlungen, sowie eine Duldung oder Billigung sei zu bestreiten. Zu bestreiten sei, dass es sich um Schmiergeldzahlungen gehandelt habe und die Empfänger die Zahlungen in Zusammenhang mit der Auftragsvergabe an deren Arbeitgeber erhalten hätten.

Zu bestreiten sei der Empfang von Schmiergeldzahlungen an die in der Klageschrift benannten Personen. Ebenfalls zu bestreiten sei, dass die Personen Mitarbeiter von Kunden waren und Zahlungen für die Weitergabe von Informationen oder die Erteilung von Aufträgen erhalten hätten.

Es werde bestritten, dass die Beklagten zu 1-3 Schmiergeldzahlungen eingeräumt hätten. Weiter wird bestritten, dass der Beklagte von den Mitarbeitern im Rahmen der geführten Gespräche belastet wurde.

(1065)

Der Beklagte habe zu keinem erdenklichen Zeitpunkt Schmiergeldzahlungen als Provisionen gebucht. Es sei zu bestreiten, dass er am 21.12.2005 in einen E-Mail Verkehr eingebunden gewesen sei.

(1066)

Im Übrigen seien angebliche Korruptionshandlungen strafrechtlich verjährt und in der Klage nicht einmal im Ansatz dargestellt.

(1067)

Da die Klägerin selbst davon ausgehe, dass alle vor dem 7.9.2010 beendeten Taten verjährt seien, räume sie selbst ein, dass alle dem Beklagten vorgeworfenen Taten ebenfalls verjährt seien.

(1068)

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass als Gegenleistung für etwaige Zahlungen stets Insider-Informationen zur Erlangung von Aufträgen weitergegeben oder direkt Aufträge vermittelt wurden.

(1069)

Konkrete tatsächlich erfolgte Unrechtsvereinbarungen, an denen der Beklagte beteiligt gewesen sein soll, würden von der Klägerin nicht einmal behauptet. Zu einem Wettbewerbsbezug werde überdies kein Vortrag gemacht.

Ein Vorsatz des Beklagten scheide aus.

(1091)

Soweit dem Beklagten die Unterschriftenleistung unter erteilte Gutschriften und die Provisionsübersicht angelastet würde, sei auszuführen, dass eine Sachprüfung durch den Beklagten zu keinem Zeitpunkt veranlasst war und durchgeführt wurde. Auch in Kenntnis des Revisionsberichts von Frau K… vom 19.1.2006 habe der Beklagte hierzu keine Veranlassung gehabt. Es sei auch nicht seine Aufgabe gewesen.

(1092)

Als Manager des Vertriebs sei es dem Beklagten regelmäßig daran gelegen, sich ein Bild über die Struktur des Vertriebs zu machen. Hieraus sei auch die Unterschriftleistung zu erklären. Es sei nie darum gegangen, dass der konkrete Zahlungsbetrag freigegeben werden musste oder Ähnliches. Dies sei bereits auf unterer Ebene erfolgt.

(1094)

Dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass das Delegationskonto Anfang 2008 geschlossen gewesen sei. Es habe auch kein Anlass bestanden, dies zu hinterfragen. Bei Unterschriftenleistungen sei dem Beklagten überhaupt nicht bekannt gewesen, dass die Zahlungen zunächst auf das Delegationskonto angewiesen wurden.

(1098)

Der Beklagten sei der Sachverhalt jedoch bereits im September 2011 bekannt gewesen. Herr Wu… habe im Zeitraum April/Mai 2011 den Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass es bezüglich der Provisionen in der Türkei ein Sonderthema gebe. Nach Übernahme der Abteilung Middle East im Jahr 2010 habe Herr Wu… angeordnet, alle Provisionszahlungen zu überprüfen.

(1099)

Nach Informationen durch Herrn Wu… habe sich der Beklagte unmittelbar in die Türkei begeben. Er habe die Schließung des Delegationskontos angeordnet. Der Vorstand der Klägerin (Herr Dr. J…) sei über den dargelegten Sachverhalt informiert worden. Daraufhin habe der Vorstand angeordnet, dass der Compliancebeauftragte der Klägerin, Herr Ra…, die Vorgänge untersuche. Dieser Bericht sei am 15.9.2011 fertiggestellt worden.

(1100)

Im September 2015 sei der Bericht in großer Runde mit Herrn Dr. J… und dem damaligen Vorstandsvorsitzenden offen gelegt und besprochen worden.

(1102)

Herr Dr. J… habe den Beklagten angewiesen, in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu Complianceverstößen komme. Er habe weiter angeordnet, dass der zurückliegende Sachverhalt nicht weiter aufzuarbeiten sei. Personelle Maßnahmen gegenüber dem Beklagten seien seinerzeit nicht eingeleitet worden.

(1104)

Aufgrund der Drohung des Beklagten zu 1 mit einer Einschaltung der Öffentlichkeit sei entschieden worden, ihn mittels einer „Salamitaktik“ schrittweise der Verantwortungsbereiche zu berauben. Der Beklagte habe hierbei mehrfach die Situation der Erpressbarkeit gegenüber dem Vorstand, den Compliancebeauftragten und der Personalabteilung angesprochen. Das probateste Mittel zur Problemlösung sei gewesen, den Beklagten zu 1 und 3 einen attraktiven Aufhebungsvertrag anzubieten. Der Vorschlag des Beklagten sei vom damaligen Personalvorstand aus Kostengründen jedoch abgelehnt worden.

(1105)

Aufgrund der Drohungen von Herrn H… sei der Vorstand dermaßen verschreckt gewesen, dass er davon abgelassen hätte, diesen zu kündigen.

Der Beklagte zu 2 sei dagegen unmittelbar in den Vorruhestand versetzt worden. Dem Beklagten zu 3 sei die operative Arbeit in der Türkei untersagt worden.

(1106)

Der Beklagte habe seine Aufsichtspflichten gegenüber den Mitarbeitern nicht verletzt.

(1107)

Der Beklagte sei Maschinenbauingenieur und habe keine juristische oder kaufmännische Ausbildung genossen. Er habe sich daher auf die zuständigen Fachabteilungen verlassen müssen.

(1108)

Durch die Ermittlungen der Klägerin sei bestätigt, dass es dem Beklagten überhaupt nicht möglich war, die Vorgänge zu durchschauen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es sich um angebliche Schmiergeldzahlungen gehandelt habe. Dies sei auch bis zum heutigen Tag nicht belegt.

Frei erfunden sei der Vorwurf, das sogenannte Ukraine Modell im Jahr 2009 den Kunden unterbreitet zu haben. Niemandem sei der Begriff bekannt. Dies werde auch nicht durch Zeugenaussagen gestützt.

(1113)

Im übrigen sei die Einrede der Verjährung zu erheben.

(1114)

Die gesamten Vorgänge seien bereits im Jahr 2011 dem Personalvorstand der Klägerin, Herrn Mi…, berichtet worden. Im Übrigen sei es am 28.10.2011 zu einem großen Treffen gekommen, in dem Herr Ra… seinen Compliance Bericht vorlegte und die Inhalte erläuterte. Auch Herrn Ro… wurde in Kenntnis gesetzt. Dies werde durch die Einlassungen von Herrn Ra… bestätigt.

Absurd und frei erfunden sei der Vortrag der Klägerseite, der Finanzvorstand eines Unternehmens habe auf Zuruf des Compliance-Verantwortlichen mit den Schlagworten Türkei und Steuerthema sofort auf einen untergebenen Mitarbeiter verwiesen. Jeder vernünftig handelnde Finanzvorstand frage in einer derartigen Konstellation doch nach, welcher Sachverhalt dem zugrunde liege, welche Maßnahmen eingeleitet wurden. Dies gelte insbesondere, wenn der Leiter Compliance diese Themen anspreche. Die Einlassung von Herrn Ro… sei insofern lebensfremd und realitätsfern.

(1116)

Damit stehe auch fest, dass der seinerzeitige Finanzvorstand seine Pflichten nach dem Aktiengesetz verletzt habe. Mit keinem Wort im gesamten Konzernlagebericht finden sich Ausführungen zu den von der Klägerin beschriebenen Risiken. Rückstellungen seien nicht gebildet worden. Der Aufsichtsrat habe sich mit dem Projekt Samowar offensichtlich nicht beschäftigt. Zumindest erkläre sich der Bericht des Aufsichtsrats vom 11.3.2016 hierzu nicht.

(1118)

Möglichen Abschlüssen von Schmiergeldzahlungen müssten Vorteile durch die Bestechungszahlungen gegengerechnet werden. In Deutschland seien vor Steuern 20% Gewinn erzielt worden. Die Klägerin bezifferte ihre Marge selbst auf 60%. Demnach übersteige der Vermögensvorteil die getätigten Aufwendungen. Es fehle mithin an einem eingetretenen Schaden.

(1119)

Da wesentliche Korruptionsfälle strafrechtlich verjährt seien, sei ein Verfall nur eingeschränkt möglich. Es sei zu erwarten, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt werde.

Zu bestreiten sei, dass DL mit der Schadensermittlung im Rahmen des Projekts Samowar beauftragt wurde. Mögliche Sachverständigenkosten seien nicht ersatzfähig, da objektiv nicht erforderlich.

(1122)

Ein vernünftig denkender Mensch würde eigene Arbeitnehmer mit der Aufklärung beauftragen, statt kostenintensive Aufträge an Dritte zu erteilen. Es hätten sich auch keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Bericht von Herrn Ra… aus dem Jahr 2011 ergeben.

Es sei nicht in objektiver Art und Weise ein Sachverhalt ermittelt worden, vielmehr sei es um eine Belastung der Beklagten gegangen.

Zu bestreiten seien die Kosten und die Zuordnung zum laufenden Verfahren. Ob die Kosten zum Ausgleich gebracht wurden, sei offen.

(1123)

Die angeblich geleisteten Stunden seien zu bestreiten.

Ein Kostenerstattungsanspruch für Anwaltskosten bestehe nicht. Dieser wäre durch § 12a ArbGG beschränkt. Im Übrigen sei weder der Gebührenansatz, noch die Art der Tätigkeit im Einzelnen schlüssig dargelegt.

Ein Anspruch auf Erstattung von Geldbußen bestehe nicht, da nach § 30 OWiG das Organisationsverschulden sanktioniert werden solle.

(1133)

Weitere künftige Schadensersatzpositionen seien nicht zu sehen.

(1135)

Aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel sei ohnehin ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

Der Beklagte zu 7 trägt vor:

(1272)

Die Klägerin sei bereits nicht ordnungsgemäß vertreten. Eine Kommanditgesellschaft werde Prozess war grundsätzlich von ihren persönlich haftenden Gesellschaftern vertreten. Nach dem Handelsregister sei die einzig persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin derzeit die S… AG. Aktiengesellschaften ihrerseits werden grundsätzlich durch ihren Vorstand vertreten. Die Klägerin lasse sich jedoch durch den Aufsichtsrat der S… AG vertreten; dieser sei nicht vertretungsberechtigt.

§ 112 AktG sei vorliegend nicht einschlägig. Die Vorschrift entspreche § 46 Nr.8 GmbHG, bei der anerkannt sei, dass die Regelung keine Anwendung finde, wenn eine Komplementär-GmbH für die von ihr vertretene GmbH & Co. KG deren eigene Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Geschäftsführer prozessual geltend mache. Es handele sich nicht um Ansprüche der GmbH, sondern um solche der KG.

Nichts anderes könne gelten, wenn Komplementärin eine AG ist, so das § 112 AktG keine Anwendung finde, wenn eine Komplementär AG für die von ihr vertretene AG & Co. KG Ersatzansprüche gegen ehemalige Geschäftsführer einklagen möchte. Die Klage sei daher bereits unzulässig.

(1273)

Zudem seien etwaige Ersatzansprüche verjährt. Die Einrede der Verjährung werde ausdrücklich erhoben.

(1274)

Herr Ro… habe seit Ende Oktober 2011 Kenntnis über das in der Türkei praktizierte Provisionsmodell sowie über die dem Beklagten in der Klageschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen gehabt. Diese Kenntnis müsse sich die Klägerin zurechnen lassen.

(1275)

Aufgrund des Aktenvermerks von Herrn Ra… stehe fest, dass Herr Ro… das in der Türkei praktizierte Provisionsmodell spätestens seit dem 25.10.2011 gekannt hat. Unzutreffend sei, Herr Ra… habe Herrn Ro… lediglich am Rande eines Kennenlerntermins beiläufig auf steuerliche Themen in der Türkei hingewiesen. Tatsächlich habe Herr Ra… Herrn Ro… ausführlich über die Erkenntnisse seiner Untersuchung unterrichtet. Selbst den unrichtigen Vortrag der Klägerin unterstellt, liege zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis von Herrn Ro… vor.

Würden der Unternehmensleitung Compliance-Verstöße bekannt, so bestehe für deren Mitglieder die Verantwortung, sich umfassend zu den einzelnen bekannt gewordenen Vorfällen zu informieren. Werde der Vortrag der Klägerseite unterstellt, wäre Herr Ro… der ihn treffenden Verpflichtung, sich ein eigenes Bild von den vorgetragenen Problemen zu verschaffen, nicht nachgekommen. Er habe Herrn Ra… nicht lediglich an den Steuerbevollmächtigten verweisen können, sondern wäre verpflichtet gewesen, sich selbst umfassende Kenntnis über den Sachverhalt zu verschaffen.

(1276)

Die Unkenntnis sei der Klägerin auch gegenüber dem Beklagten zuzurechnen. Selbst wenn der Aufsichtsrat zuständig gewesen sei, müsse von einem ordnungsgemäß handelnden Vorstandsmitglied erwartet werden, dass er den aus seiner Sicht zuständigen Aufsichtsrat über etwaige Ersatzansprüche der Gesellschaft informiert. Tut er dies nicht, ist dies deshalb als Organisationsverschulden der Gesellschaft anzusehen, was in entsprechender Anwendung der zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze als grob fahrlässige Unkenntnis der Gesellschaft zu werten ist.

(1277)

Zudem habe sich die Klägerin die Kenntnis des Compliancebevollmächtigten, Herrn Ra…, zurechnen zu lassen. Kernaufgabe eines Compliancebevollmächtigten sei es, die Geschäftsleitung über wesentliche rechtliche Vorkommnisse im Unternehmen zu unterrichten. Sollte er entgegen seiner ursprünglichen Absicht im Termin vom 25.10.2011 nicht die Gelegenheit erhalten haben, Herrn Ro… über das in der Türkei praktizierte Provisionsmodell zu unterrichten, ginge diese Versäumnis zulasten der Klägerin. Bei ordnungsgemäßer Organisation der unternehmensinternen Kommunikation hätte Herr Ra… sowohl zeitlich als auch in sonstigen Umständen nach die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, Herrn Ro… wie geplant oder aber auch den Aufsichtsrat zu informieren. Das Agitationsverschulden begründe eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin.

Schadensersatzansprüche aus § 93 Abs. 2 AktG, bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG seien ebenfalls verjährt. Bei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung nicht börsennotierten Aktiengesellschaften sei eine Verjährung von Ansprüchen nach fünf Jahren gegeben. Der Börsengang sei im Oktober 2015 erfolgt. Vorher habe es bei keiner Gesellschaft Börsennotierung gegeben. Ersatzansprüche nach GmbH-Gesetz seien ebenfalls in fünf Jahren verjährt.

(1278)

Verjährungsbeginn sei hierbei jeweils der Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruchs, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Gesellschaft ankomme. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien daher etwaige Schadensersatzansprüche bist zum 18.1.2011 bereits verjährt gewesen. Lediglich hinsichtlich einer Zahlung vom 19.1.2011 in Höhe von 920,24 € sei Verjährung nicht eingetreten. Allerdings seien Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Komplementärin zwischenzeitlich ebenfalls verjährt, so das die Klägerin mangels eigenem Schaden auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend machen könne.

Unabhängig von der Verjährung seien Schadensersatzansprüche bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Die Klägerin behauptete pauschal, Mitarbeiter hätten in den Jahren 2004-2011 zur Erlangung von Aufträgen Schmiergeldzahlungen an 15 Personen geleistet. Über den Umstand der Leistung von Zahlungen an die Personen hinaus bleibe die Klägerin jedoch jeden substantiierten Vortrag dazu schuldig, ob, wann und zwischen wem für welchen Geschäftsabschluss eine Unrechtsvereinbarung geschlossen worden sein soll.

(1279)

Viele Ausführungen der Klageschrift seien aus sich selbst heraus nicht verständlich. Dies sei aber erforderlich, um die Informationen durch das Gericht zu verwerten.

Der Beklagte sei nicht durchgängig Mitglied der Geschäftsleitungsorgane der Kapitalgesellschaften, die die Geschäfte der jeweiligen Personengesellschaften führten, gewesen.

(1280)

Es sei nicht ausreichend dargelegt, dass in allen in der Klageschrift genannten Fällen Korruptionshandlungen vorgenommen wurden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin hervorgehobenen strafrechtlich noch nicht verjährten Fälle.

Strafbarkeit wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr setze voraus, dass einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes ein Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt worden sei und eine Unrechtsvereinbarung getroffen wurde, derzufolge der Angestellte oder Beauftragte den anderen beim Bezug von Waren oder Leistungen in unlauterer Weise bevorzugen solle, wobei eine Wettbewerbssituation erforderlich sei.

Bestritten werde zunächst, dass es sich beim Zahlungsempfänger stets zum Angestellte oder Beauftragte türkischer Kundenunternehmen gehandelt habe. Schon aus der Klageschrift ergebe sich, dass dies teilweise unzutreffend sei.

(1282)

Die Klägerin gelinge darüber hinaus weder eine substantiierte Darlegung noch der hinreichende Nachweis tatsächlich erfolgter Vorteilszuwendungen. Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass es Zahlungen von Geldern der Klägerin auf das F… Delegationskonto gegeben habe. Zwar würden Zahlungsanweisungen vorgelegt, jedoch sei hieraus nicht ersichtlich, dass tatsächlich in jedem Einzelnen der behaupteten Korruptionsfälle entsprechende Zahlungen geleistet wurden.

(1283)

Auch von der Klägerin behauptete Weiterleitungen vom F… Delegationskonto an Privatpersonen seien nicht ausreichend nachgewiesen. Angaben der Klägerin seien lediglich auf die Befragungen gestützt, die hierzu nicht ausreichend seien.

(1284)

Zu bestreiten sei, dass es eine Schmiergeldabrede zwischen den etwaigen Geldempfängern und Mitarbeitern der Klägerin oder ihrer Vorgängergesellschaft gegeben haben soll. Eine solche Unrechtsvereinbarung sei in keinem Fall im Einzelnen dargetan und nachgewiesen. Nicht jede Geldzuwendung an Mitarbeiter oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes stelle auch eine strafbare Bestechungshandlung dar. Zuwendungen zur Pflege der Geschäftsbeziehung im allgemeinen seien ebenso zulässig, wie nachträgliche Gewährung von Vorteilen mit belohnendem Charakter.

Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass als Gegenleistung für etwaige Zahlungen stets Insider Informationen zur Erlangung von Aufträgen weitergegeben oder direkt Aufträge vermittelt wurden. So sei zum Teil von den Mitarbeitern angegeben worden, dass im Gegenzug für die Provisionen nur Werbung für Produkte von S… gemacht worden sei. Preise von Wettbewerbern habe der Beklagte zu 2 auch über legale Quellen beziehen können.

(1285)

Der Wettbewerbsbezug sei nicht substantiiert dargelegt. Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass ein Wettbewerbsverhältnis tatsächlich bestanden habe. Zwar reiche die Verhinderung eines potentiellen Wettbewerbs aus, allerdings bedürfe auch dies des Nachweises, dass potentieller Wettbewerb hätte ausgeschaltet werden sollen.

(1286)

Soweit die Klägerin behaupte, Schmiergelder seien zum Teil auch deshalb bezahlt worden, um an Angebote von Wettbewerbern zu gelangen, reiche dies wiederum nicht aus. Nicht ersichtlich sei, in welchen Fällen Angebote von Wettbewerbern durch Schmiergeldzahlungen beschafft worden seien. Dies sei aber erforderlich, da nach Angabe des Beklagten zu eins auch die Möglichkeit bestanden habe, auf legale Weise und ohne Schmiergeldzahlungen an Angebote von Wettbewerbern zu gelangen.

Schließlich sei ein Vorsatz des Beklagten nicht zu sehen.

Die Angaben der Mitarbeiter im Rahmen der Befragung seien hierzu unbehelflich.

(1287)

Es liege kein besonders schwerer Fall der Bestechung im geschäftlichen Verkehr vor. Nur die Höhe des Schmiergeldes könne für einen besonders schweren Fall bedeutsam sein. Darüber hinaus liegen keinem Fall eine bandenmäßige Begehung, betreffend den Beklagten, vor.

Auch die Begehung von Untreuedelikten sei von der Klägerin bisher nicht hinreichend dargelegt.

(1288)

Für die Zeiträume, in denen der Beklagte nur als Prokurist, nicht aber Mitglied der Geschäftsleitung war, fehle es für eine Strafbarkeit an der erforderlichen Vermögensbetreuungspflicht. Die Erteilung von Prokura begründe keine qualifizierten Vermögensbetreuungspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn. Eine solche könne sich allenfalls aus dem die Erteilung der Vertretungsmacht zu Grunde liegenden Absprachen ergeben. Hierzu lasse sich die Klägerin jedoch nicht ein.

Eine Treuepflichtverletzung könne sich nicht allein in der Verhinderung der nicht ausreichend dargelegten und nachgewiesenen Überweisungen von Geldern auf das F… Delegationskonto ergeben. Unzutreffend sei, dass es sich bei den Delegationskonto um eine schwarze Kasse zur Zahlung von Schmiergeldern gehandelt habe. Bis 2008 sei das Konto in der Bilanz der Klägerin aufgezeichnet worden. Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass es in der Folgezeit aus der Bilanz heraus genommen worden sei.

(1289)

Unglaubwürdig erscheine, dass es sich ab dem Jahr 2008 um ein für die Klägerin verdeckt geführtes Konto gehandelt haben soll. Die von der Klägerin vorgelegten Dokumente belegten eindeutig das Gegenteil. Die zu den einzelnen Vorgängen regelmäßig vorgelegten Buchungsanweisungen seien von der Finanzabteilung stets mit dem Hinweis weitergeleitet worden: „bitte den Beitrag auf das Konto der F… Delegation überweisen.“. Auch die Überweisungsaufträge weisen als Empfänger die F…Delegation Türkei aus. Das Konto wurde also auch nach dem Jahr 2008 völlig selbstverständlich weiter genutzt. Die Existenz war sowohl in der Buchführung, als auch in der für Finanzen zuständigen Abteilungen nach dem Jahr 2008 bekannt.

Ein Vermögensnachteil sei durch mögliche Überweisungen nicht eingetreten. Die überwiesenen Gelder auf das F… Delegationskonto seien nicht unmittelbar aus dem Verfügungsbereich des Unternehmens geschafft worden. Es fehle daher bereits ein Vermögensschaden.

(1290)

Schmiergelder seien im Rahmen der Untreue jedoch dann nicht als Schaden anzusehen, wenn diese in den Kaufpreis des Kunden einkalkuliert und wirtschaftlich vom Kunden getragen würden. Vorliegend hätten den behaupteten Zahlungen unmittelbare Kompensationen gegenübergestanden, die bereits konkret eingetreten waren und zudem jeweils die Summe der überwiesenen Gelder überstiegen.

Anhaltspunkte für vorsätzliches Verhalten fehlten ebenso wie für eine bandenmäßige Begehung. Keine der behaupteten Gutschriften habe der Beklagte selbst unterschrieben und auch sonst keine Aabreden mit Mitarbeitern von S… Kunden in der Türkei getroffen.

(1291)

Etwaige Tatbeiträge Dritter könnten ihm nicht zugerechnet werden. Dies würde eine gemeinschaftliche Begehung der behaupteten Straftaten voraussetzen. Hierzu sei ein gemeinsamer Tatplan erforderlich. In Betracht käme allenfalls eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung.

Der Vortrag, der Beklagte habe seine als Geschäftsführer bestehende Pflicht zur Einhaltung steuerlicher Vorgaben verletzt, sei unsubstantiiert und werde bestritten. Im übrigen trage die Klägerin selbst vor, dass Herr Ro… spätestens am 25.10.2011 die steuerlichen Themen in der Türkei bekannt gewesen seien und die zuständige Fachabteilung mit der Aufarbeitung befasst war.

Es sei auch kein erstattungsfähiger Schaden entstanden.

(1292)

Behaupteten Vermögensnachteilen der Klägerin könne entgegengehalten werden, dass diese durch Gewinne kompensiert worden seien. Selbst im Fall der Anordnung des Verfalls oder einer Geldbuße verbliebe aufgrund verjährter Zeiträume eine durch die angeblichen Schmiergeldzahlungen erlangter Umsatz in Höhe von wenigstens 20.678.000,71 €. Die Höhe des Gewinns werde von der Klägerin auf 60% geschätzt. Im Falle eines Verfalls oder einer Geldbuße verbleibe daher ein durch Schmiergeldzahlungen generierter Gewinn in Höhe von 12.406.800,43 €. Unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die Schmiergeldzahlungen nicht ohnehin eingerechnet sind, übersteige der Betrag den geforderten Schadensersatz um ein Vielfaches.

(1293)

Die Durchführung eines Vorteilsausgleichs widerspräche nicht dem Zweck des Schadensersatzanspruchs, wonach der Schädiger nicht unbillig begünstigt und der Geschädigte nicht unbillig belastet werden dürfe. Im Gegenteil würde die Klägerin ihrerseits bereichert, könnte sie die Beklagten einerseits durch pflichtwidriges Verhalten ersatzpflichtig machen und zugleich den erwirtschafteten Gewinn behalten.

Die Verhängung eines Strafschadens entspreche nicht dem deutschen Schadensersatzrecht. Auch eine analoge Anwendung der Mindestschadensdoktrin komme nicht in Betracht. Es gehe nach der Lebenserfahrung regelmäßig darum, dass in die Angebote für die Kunden Schmiergelder eingepreist werden und die Leistungen bei Verhandlung durch einen redlichen Vertreter zu einem um die Höhe des Schmiergeld verminderten Preis angeboten worden wäre. Hieraus ergeben sich die Vermutung hinsichtlich eines auf Seiten des Erwerbers eingetretenen Schadens.

Welche Gesichtspunkte dafür sprechen sollten, dass die vorliegende Situation diese Gesichtspunkte trage, sei nicht ersichtlich. Spreche die Lebenserfahrung dafür, dass Schmiergelder im Regelfall an die Kunden weitergeleitet würden, können nicht gleichzeitig eine Vermutung dafür bestehen, dass das Unternehmen regelmäßig einen Schaden in der Höhe der geleisteten Schmiergelder erleide. Dies widerspreche sich schon im Grundsatz.

Unabhängig davon würde lediglich eine Vermutung gebildet.

(1294)

Ein Schaden würde lediglich dadurch konstruiert, dass unterstellt werde, dass der Kunde ohne Schmiergeldzahlungen zu den gleichen Konditionen gekauft hätte. Damit setzte sich die Klägerin aber selbst im Widerspruch, als sie behauptete, Provisionen seien gezahlt worden, um Aufträge zu erhalten oder Informationen zu Wettbewerbern angeboten zu bekommen. Dies bedeute, dass ohne die Schmiergeldzahlungen die Angebote entweder niedriger oder höher ausgefallen wären. Zu bestreiten sei daher, dass die Klägerin zum gleichen Preis wie die später geschlossenen Verträge Angebote abgegeben hätte.

Die Kosten der Rechtsverfolgung könnten keinen Schaden bilden.

(1295)

Sachverständigenkosten seien wieder im Einzelnen dargelegt, noch nachgewiesen.

Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfer sei nicht erforderlich gewesen, da eine vollständige Sachverhaltsaufklärung auch durch die Innenrevision möglich gewesen wäre. Die Klägerin selbst nehme mehrfach Bezug auf ihren Revisionsbericht, der die Erkenntnisse des Wirtschaftsprüfers bereits vorweg nehme. Wenn bereits im Jahr 2011 der Sachverhalt weitgehend aufgearbeitet worden sei, sei die Beauftragung weiterer Berater zur Wiederholung weder angemessen noch erforderlich. Jedenfalls sei ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Würzburg effektiver gewesen, auf die dort gewonnenen Erkenntnisse zurückzugreifen.

(1296)

Zudem sei der Umfang der Beauftragung wesentlich weiter, als für den vorliegenden Rechtsstreit erforderlich. Nicht ersichtlich sei zudem, warum gleich zwei externe Berater mit der Aufklärung des Sachverhalts beauftragt wurden. Die Beratungsgegenstände seien offensichtlich identisch.

(1297)

Der Umfang der Leistungserbringung sei nicht substantiiert vorgetragen. Es sei nicht dargelegt, welche Tätigkeit in den einzelnen Leistungsstunden erbracht wurde und weshalb diese Leistung erforderlich war. Insbesondere sei anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen wurden, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde.

Prozessvertretung sei nur insoweit erstattungsfähig als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen.

(1298)

Dies müsse auch im Hinblick auf etwaige materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche gelten. Es sei nicht erkennbar, weshalb vorliegend die gemeinsame Beauftragung zweier Kanzleien erforderlich und angemessen gewesen sei. Vielmehr sei die Klägerin gehalten gewesen, den Aufwand so gering wie möglich zu halten. Zu bestreiten sei ebenfalls die Höhe der behaupteten Kosten von Pi…. Der Gegenstandswert sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig der Ansatz der Höchstgebühr.

Im übrigen scheitere ein Anspruch bereits aufgrund der Besonderheiten der Kostenregelung im arbeitsrechtlichen Verfahren erster Instanz.

(1299)

Auch der Feststellungsantrag sei abzuweisen. Hinsichtlich zukünftiger Schäden sei ebenfalls ein Vorteilsausgleich vorzunehmen. Die Erforderlichkeit eines zukünftigen Tätigwerdens von D… sei nicht ersichtlich. Auch Angemessenheit und Richtigkeit der angegebenen voraussichtlichen Kosten seien nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich zukünftiger Kosten der Prozessvertretung sei auf die Ausführungen zu den Kostenerstattungsansprüchen zu verweisen.

Eine drohende Unternehmensgeldbuße sei nicht erstattungsfähig, da ein Rückgriff auf Mitglieder der Geschäftsleitung und sonstige Mitarbeiter im Falle der Verhängung einer Unternehmensgeldbuße gerade nicht in Betracht komme.

(1302)

Auch eine Verfallsanordnung würde keinen Schaden begründen. Verfall finde bereits nicht statt, wenn diesem entsprechende Schadensersatzansprüche Dritter entgegenstünden.

Darüber hinaus sei in der Vorteilsabschöpfung kein Schaden zu sehen.

(1303)

Zu berücksichtigen sei, dass der Gesellschaft nur ein rechtswidrig erlangter Vorteil entzogen würde. Auf dem Boden der Differenzhypothese könne die Gesellschaft den im Wege des Verfalls abzuschöpfenden Umsatz nicht über Regress von ihren Geschäftsführern zurückverlangen. Dies würde dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot zuwiderlaufen.

(1305)

Auch der Feststellungsantrag sei abzuweisen, da eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten nicht dargelegt oder nachgewiesen sei. Sollte dem Beklagten überhaupt ein Rechtsverstoß vorgeworfen werden können, sei dieser allenfalls fahrlässig erfolgt.

Der Beklagte zu 8 sieht sich keinen Ansprüchen ausgesetzt. Er trägt vor:

(1307)

Anhaltspunkte für einen deliktischen oder gar strafrechtlichen Anspruch bestünden nicht. Der Beklagte sei weder unmittelbar noch mittelbar auch nur an einer einzigen streitgegenständlichen Zahlung beteiligt. Er habe an keinerlei Besprechungen in Zusammenhang mit solchen Zahlungen bis zum Zeitpunkt des letzten Abschlusses im Januar 2011 teilgenommen; er habe sich in keiner wie auch immer gearteten Weise an Besprechungen in Zusammenhang mit dem Ukraine-Modell beteiligt oder vor Fertigung des Complianceberichts durch Herrn Ra… davon Kenntnis erlangt. Der Beklagte habe keine in der Klageschrift beigefügte Provisionsübersicht unterzeichnet oder davon Kenntnis erlangt. Weiter habe er gegenüber dem Beklagten zu 1-6 wieder ausdrücklich noch konkludent noch durch sonst eine Billigung die streitrelevanten Zahlungen zum Ausdruck gebracht.

(1309)

Der Vortrag in Bezug auf eine deliktische Haftung sei unschlüssig. Zu bestreiten sei, dass die in der Klageschrift genannten vorgeblichen Zahlungsempfänger Angestellte oder Beauftragte türkischer Kunden gewesen seien. Gleichfalls werde bestritten, dass die von der Klägerin genannten Mitarbeiter Einfluss auf die geschäftliche Betätigung des jeweiligen Unternehmens nehmen konnten.

Es handele sich, die Angaben der Klägerseite als richtig unterstellt, nicht um taugliche Empfänger gemäß § 299 Abs. 2 StGB a.F.. Weder konkret vorgetragen noch nachgewiesen sei, dass es sich bei den Zahlungsempfängern zu irgendeinem Zeitpunkt um Angestellte oder Beauftragte gehandelt habe.

(1311)

Zu bestreiten sei, dass den vermeintlichen Zahlungsempfängern Geldzuwendungen angeboten oder gewährt wurden. Gleichfalls sei zu bestreiten, dass 147 Gutschriften auf ein Delegationskonto erfolgt sind. Nicht bekannt sei dem Beklagten ebenfalls, dass der Beklagte zu 2 Gelder in bar abgehoben und an Privatpersonen weitergeleitet habe. Zudem werde die grundlose Zahlung bestritten.

Anhand der Angaben der Klägerseite sei nicht feststellbar, ob die vermeintlichen Zahlungsempfänger tatsächlich Geld erhalten haben und von wem, wann, wie viel und aus welchen Gründen gewährt worden sei.

Die Aussagen der Mitarbeiter seien nicht geeignet, die Vorteilszuwendung zu belegen. Die einzelnen Geldübergaben seien nicht bestätigt.

(1312)

Eine Unrechtsvereinbarung werde bestritten. Die strafrechtliche Wertung setze voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine zukünftige unlautere Bevorzugung versprochen oder gewährt wird. Die Belohnung einer bereits ausgeführten Leistung genüge nicht. Die allgemeine Beschreibung der möglichen Abläufe sei jedoch nicht geeignet, Bevorzugungshandlungen zu begründen, darzulegen oder festzustellen.

(1313)

Nicht ausgeführt werde, aufgrund welcher Informationen die Klägerin wann in der Lage gewesen sein soll, günstigere Angebote zu erstellen und dadurch Aufträge zu generieren. Insbesondere sei in keinem Fall konkretisiert, dass durch eine mögliche Bestechungszahlung direkt Aufträge vermittelt worden seien.

Im übrigen sei potentieller Wettbewerb nicht ausgeschaltet worden.

(1314)

Dem Beklagten seien die Umstände zum Provisionsmodell bis September 2011 nicht bekannt gewesen. Der subjektive Tatbestand sei daher nicht erfüllt. Auch für eine Täterschaft durch Unterlassen einer Handlungspflicht verbleibe kein Raum.

Die angeblichen Aussagen der Mitarbeiter stützten eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht.

(1317)

Auch sei nicht nachvollziehbar und unrichtig, dass der Beklagte sich mittäterschaftlich strafbar gemacht haben solle. Das Vorbringen der Beklagten könne allenfalls so verstanden werden, dass Mittäterschaft durch schlichte Untätigkeit vorgeworfen werde. Da dem Beklagten das Schmiergeldsystem jedoch nicht bekannt gewesen sei, könne bereits aus diesem Grund keine Pflichtverletzung durch Unterlassen, erst recht aber kein mittäterschaftlicher Beitrag zur Last gelegt werden.

(1319)

Ein mittäterschaftlicher Tatentschluss sei nicht gegeben.

(1320)

Tatbeiträge stünden nicht im Raum. Schließlich sei ein besonders schwerer Fall nicht gegeben.

(1322)

Untreue im Sinne des § 266 StGB liege nicht vor. Zwar habe dem Beklagten die Pflicht oblegen, Vermögensinteressen der Klägerin zu betreuen. Diese habe er jedoch nicht verletzt.

(1123)

Vermögensnachteile seien zu bestreiten. Solche seien von der Klägerin ungenügend und unsubstantiiert vorgetragen. Das Konto sei keine schwarze Kasse, da das Konto bis 2011 in der Bilanz enthalten und der Klägerin bekannt war. Es sei nicht verschleiert worden.

(1324)

Guthaben sei der Klägerin durch Überweisung auf das Delegationskonto nicht entzogen worden.

(1327)

Die Staatsanwaltschaft Würzburg habe bestätigt, dass die Frage einer aktiven Beteiligung hinsichtlich des Beklagten nicht im Raum stehe. Die Ermittlungen seien derzeit auf die Frage konzentriert, ob dem Beklagten in seiner damaligen Funktion als Vorsitzender der S… AG ein Unterlassen in Zusammenhang mit dem Umgang von Informationen zur Last zu legen ist.

Ein Verstoß gegen § 93 AktG scheide aus, da der Beklagte bis Januar 2011, dem Zeitpunkt der letzten angeblichen Schmiergeldzahlungen überhaupt kein Vorstandsamt bei den angeblich geschädigten Gesellschaften innehatte. Das Vorstandsamt bei der F… AG sei am 16.3.2004 beendet worden.

(1328)

Auch in Hinblick auf § 43 GmbHG liege keine Pflichtverletzung vor. Der Beklagte habe in den Jahren 2006 bis einschließlich 2010 das interne Kontrollsystem insbesondere in Hinblick auf Staaten wie die Türkei verbessert. Nach Bekanntwerden des angeblichen Schmiergeldsystems durch den Compliance Bericht aus dem Jahr 2011 sei die Angelegenheit intern aufgearbeitet worden.

Zu keinem Zeitpunkt habe er hierbei den rechtmäßigen Rahmen seiner zulässigen unternehmerischen Entscheidung überschritten. Auch die bewusste Entscheidung, keine Aktivitäten zu entfalten, sei hiervon gedeckt. Der Beklagte habe entschieden, die aufgearbeiteten Vorwürfe nicht nach außen zu tragen und von Strafanzeigen gegenüber Angestellten abzusehen.

(1329)

Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft betreffen auch sogenannte rechtswidrige Geheimnisse. Ein offenbaren in Form von Strafanzeigen oder Schadensersatzklagen sei nur zum Schutz überwiegender Interessen gerechtfertigt. In den Jahren 2005-2012 habe der Beklagte immer wieder Prüfungen und Maßnahmen angestoßen, um Mängel in den Prozessabläufen und im Zahlungsverkehr zu beheben und ein wirksames Kontrollsystem zu installieren.

(1332)

Verwertungsverbote wegen unvollständiger Belehrung stünden jedoch einer gerichtlichen Verwertung der Aussagen der Beklagten zu 1-6 entgegen. Angesichts des strukturellen Ungleichgewichts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätte es einer ausdrücklichen Belehrung bedurft, dass die Auskunft sowohl strafrechtlich wie auch insbesondere zivilrechtlich uneingeschränkt gegen die Arbeitnehmer verwendet werden soll.

(1334)

Die Schadensdarstellung der Klägerseite sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Abwälzung der Geldbußen auf Arbeitnehmer, bzw. Vorstände nicht möglich.

(1335)

Geldbußen gemäß § 30 OWiG könnten nicht abgewälzt werden.

(1336)

Vorteilsanrechnung bei Schadensersatz wegen prognostizierter Geldbuße sei jedoch vorzunehmen. Die Funktion des Schadensersatzrechts beruhe auf dem Ausgleichsgedanken, nicht auf zivilrechtlicher Sanktionierung des Verhaltens.

(1337)

Durch die vermeintlichen Schmiergeldzahlungen seien erhebliche Gewinne generiert worden. Diese müssten angerechnet werden.

(1338)

Zur Verjährung von Ansprüchen sei wie folgt vorzutragen:

Die Einrede der Verjährung wird ausdrücklich erhoben.

Ansprüche aus §§ 93 AktG, 43 GmbHG seien verjährt. Nach den Vorschriften des Aktiengesetzes in der Fassung bis zum 14.12.2010 betrage die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Schadensersatzforderungen gegenüber dem Vorstand fünf Jahre. Ansprüche von Gesellschaften die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert waren, seien in der seit 15.12.2010 geltenden Fassung innerhalb von zehn Jahren, bei allen anderen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren geltend zu machen.

Die Vorschriften des GmbH-Rechts sehen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, angeknüpft an die objektive Entstehung des behaupteten Ersatzanspruchs.

Die Klägerin sei erstmals 2015 börsennotiert gewesen. Die behaupteten Pflichtverstöße beziehen sich auf Zeiträume, in denen der Beklagte keine Vorstandsämter einer AG, sondern Geschäftsführerämter im Rahmen einer GmbH bekleidete. Hiermit greife die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 43 GmbHG.

(1609)

Bei mehreren Pflichtverletzungen beginne die Verjährung des Anspruchs mit der Entstehung des jeweiligen Einzelanspruchs. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, in dem der Schaden dem Grunde nach entstanden oder zumindest die Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sei. Nicht erforderlich ist, dass der Schaden bereits der Höhe nach beziffert werden könne. Es genüge, dass die Gesellschaft bereits eine Feststellungsklage erheben kann.

(1610)

Verjährungsrechtlich seien mehrere Handlungen nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit zu betrachten. Vielmehr stelle jede Handlung, die eigene Schadensfolgen nach sich ziehe und dadurch zum Gesamtschaden beitrage, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung da und erzeuge einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist.

Seien mehrere Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen Anknüpfungspunkt für eine Einstandspflicht, so beginne die Verjährungsfrist mit der jeweiligen und nicht erst mit der letzten Zahlung. Verschweige der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschafterversammlung eine Pflichtverletzung, beginne die fünfjährige Frist bereits mit Durchführung der schädigenden Handlung, nicht erst mit Ende des Schweigens.

(1611)

Mehrere Teilakte könnten nur dann zu einem einheitlichen Geschehen zusammengefasst werden, wenn diese aus Sicht des in Anspruch genommenen Geschäftsführers auf einem einheitlichen Tatplan beruhen. Ein solcher liege weder vor, noch sei er durch die Klägerseite vorgetragen.

Vorliegend sei hinsichtlich der beanspruchten Schadensersatzforderungen allenfalls eine Zahlung, die nach dem 19.1.2011 geleistet wurde, unverjährt.

(1340)

Auch deliktische Ansprüche seien verjährt.

(1341)

Ansprüche der F… AG seien aufgrund Untergangs im Jahr 2004 spätestens Ende 2014 verjährt.

(1346)

Mögliche Schadensersatzansprüche gegen die F… AG & Co. OHG seien infolge Untergangs zum 1.1.2006 spätestens zum 1.1.2016 verjährt.

(1350)

Der Verjährungsbeginn für Ansprüche der S… Holding GmbH & Co. KG setze die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anspruchstellers von anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Vorliegend würden Ersatzansprüche einer KG behauptet. Diese werde durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter vertreten. Die kenntnisabhängige Verjährung der KG gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH beginne, wenn der persönlich haftende Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangen. Persönlich haftende Gesellschafterin der S… Holding GmbH & Co. KG sei die In… Management GmbH. Von dieser sei Herr Ro… seit dem Jahr 2009 Geschäftsführer. Herr Ro… hatte seit September 2011 Kenntnis von dem vorläufigen Compliance Bericht des Herrn Ra…. Damit habe die kenntnisabhängige Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen und zum 31.12.2014 geendet.

(1352)

Auch für Ansprüche der S… Technologies GmbH & Co. KG komme es auf die Kenntnis von Herrn Ro… im Jahr 2009 an, sodass auch hier zum 31.12.2014 Verjährung eingetreten sei.

(1354)

Soweit erkennbar würden Schadensersatzansprüche der S… Technologies GmbH & Co. KG II nicht behauptet. Auch diese seien jedoch aufgrund Kenntnis von Herrn Ro… spätestens zum einer 30.12.2014 verjährt.

(1574)

Der Aufsichtsrat der S… Technologies AG sei im vorliegenden Verfahren nicht prozessführungsbefugt. Eine KG werde von ihren persönlich haftenden Gesellschaftern vertreten. Vorliegend sei eine Vertretung durch den Vorstand geboten.

(1576)

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Organhaftungsansprüchen verkenne die Klägerin, dass sie zunächst überhaupt einen geeigneten Beweis dafür erbringen müsse, dass der Beklagte etwas getan oder unterlassen habe, was möglicherweise Organpflichten verletzen könnte. Die Beklagte wäre daher zur Darlegung verpflichtet, aufgrund welcher tatsächlich greifbaren Anhaltspunkte Unregelmäßigkeiten bestanden hätten und dem Beklagten bekannt waren.

(1577)

Organpflichtverletzungen durch den Beklagten seien jedoch nicht begründet.

(1578)

Unrichtig führe die Klägerin aus, erst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Kenntnisse von Schmiergeldzahlungen erhalten zu haben. Dies treffe nicht zu. Herr Ro… habe seit Ende Oktober 2011 Kenntnis vom vorgeworfenen Provisionsmodell gehabt. Das Wissen von Herrn Ro… sei der Klägerin zuzurechnen. Zudem sei auch das Wissen von Herrn Ra… der Klägerin zuzurechnen. Er habe einen vorläufigen internen Bericht gefertigt. Als Leiter der Complianceabteilung habe er auch den Vorstand über die Ergebnisse seiner Untersuchung unterrichtet.

(1582)

Es wird ausdrücklich bestritten, dass der Bericht von Frau K… vom 19.1.2006 tatsächlich dem Beklagten vorgelegt wurde und dieser die Ausführungen auf Seite drei der Mitteilung tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Der Beklagte könne sich an den Zugang eines solchen Schreibens und dessen Inhalt nicht erinnern.

Frau K… habe lediglich gemutmaßt, dass eine ihrer beiden Sekretärinnen die Mitteilung im Sekretariat des Beklagten abgegeben haben müsse. Im Dunkeln bleibe, an welche Sekretärin die Übergabe erfolgt sein soll und wann, wo und wie diese interne Mitteilung tatsächlich dem Beklagten vorgelegt wurde. Schließlich fehle der Vortrag, wann der Beklagte vom Inhalt der internen Mitteilung tatsächlich Kenntnis genommen haben soll.

Auch der gesonderte Zugang der internen Mitteilung sei nicht nachgewiesen. Vielmehr halte es Frau K… für möglich, dass die Mitteilung zusammen mit dem 25-seitigen Revisionsbericht vom 18.1.2006 in den Sekretariaten abgegeben wurde.

(1583)

Im Archiv des Beklagten sei der Bericht nicht aufgefunden worden.

(1584)

Aus dem Umstand, dass eine einzige Mitteilung nicht zugegangen sei, könne keine Verletzung der Organisationspflichten des Geschäftsleiters hergeleitet werden. Er müsse nur dafür sorgen, dass ein funktionierendes System eingeführt und beaufsichtigt wird, wodurch dem Grunde nach sichergestellt wird, dass er über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben wesentlichen Umstände ordnungsgemäß informiert wird. Die Einhaltung der Pflicht bestätige die Klägerin selbst.

Der Verweis, dass die Sekretärin Empfangsbotin ihres Vorgesetzten sei, gehe fehl. Dies gelte nur für empfangsbedürftige Willenserklärungen, nicht aber für Mitteilungen, bei denen es lediglich auf die Kenntnisnahme bestimmter Umstände ankomme. Die Mitteilung sei keine Willenserklärung, erst recht keine empfangsbedürftige. Der Zugang müsse daher durch denjenigen bewiesen werden, der sich darauf berufe.

(1586)

Selbst wenn unterstellt würde, der Beklagte habe von der Bestechungszahlung durch Hinweis der internen Mitteilung erfahren, leite sich hieraus immer noch keine Pflichtverletzung hier. Zum einen ergebe sich aus der Mitteilung kein Hinweis auf eine Systematik von Bestechungszahlungen, sondern auf einen einzigen Verdachtsfall. Zum anderen handele es sich um einen verschwindend geringen Betrag.

Ferner habe der Beklagte bereits im Jahr 2001 mit Einrichtung der internen Revision eine Organisationsstruktur geschaffen, die hinreichend geeignet sei, Unregelmäßigkeiten aufzudecken und abzuarbeiten.

(1590)

Nach der Besprechung mit Herrn Ra… am 28.10.2011 seien geeignete Maßnahmen eingeleitet worden. Es sei deutlich gemacht worden, dass so etwas in der Zukunft nicht mehr passieren dürfe. Die Beklagten zu 1 und 2 sollten aus ihrer Verantwortung herausgenommen werden.

Eine weitere Untersuchung der Thematik Türkei sei veranlasst worden.

(1605)

Schließlich müsse beachtet werden, dass dem Beklagten von den angeblich geschädigten Gesellschaften im Rahmen der Jahresabschlussfeststellung stets Entlastung erteilt wurde. Werde dem Geschäftsführer im Rahmen der Beschlussfassung zugleich eine Entlastung erteilt, bewirke dies, dass solche Ersatzansprüche erlöschen, die für das entlastende Organ aufgrund der Rechenschaftskündigung samt aller zugänglich gemachten Unterlagen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar waren.

Nach seiner Erinnerung sei dem Beklagten von sämtlichen Gesellschaften jeweils bei Feststellung des Jahresabschlusses zugleich Entlastung erteilt worden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die entsprechenden schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen.

Bezug genommen wird im Übrigen auf den Inhalt der Verhandlungsniederschriften, sowie auf die gesamte Gerichtsakte.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt - ist hinsichtlich der Streitigkeit zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 bis 6 zur Entscheidung über den Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG im Rechtsweg zuständig. In Bezug auf die Beklagten zu 7 und 8 folgt die Zuständigkeit im Rechtsweg § 2 Abs. 3 ArbGG, da ein rechtlicher und unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zu den behaupteten unerlaubten Handlungen der anderen Beklagten besteht. Der geforderte Zusammenhang ist bei Klagen auf Schadensersatz aus behaupteter unerlaubter Handlung auch gegen Mittäter, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind, gegeben (Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, § 2 Rn. 118 m.w.N.).

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache ist gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 32 ZPO begründet. Bei einer behaupteten Mittäterschaft hat sich jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen des § 32 ZPO zurechnen zu lassen. Soweit Schadensersatzansprüche auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB geschützt werden, ist die Nachteilszufügung ein am Wohnort der Antragstellerin verwirklichtes wesentliches Tatbestandsmerkmal (BayObLGvom 30.3.1999, 1Z AR 16/99). Auch der Ort, an dem der Verletzungserfolg eintritt, begründet den Gerichtsstand nach § 32 ZPO, wenn die Rechtsverletzung zum Tatbestand der unerlaubten Handlung gehört (BGHZ 52/108).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Im Einzelnen war folgendes festzustellen:

1. Die erkennende Kammer geht von einer von umfänglichen Verjährung möglicher Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 1-6 aus.

Gem. §§ 199 Abs. 1 Nr.2, 195 BGB verjähren Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Hierbei genügt, dass der Gläubiger den Hergang des schadensbegründenden Sachverhalts in Grundzügen kennt und weiß, dass erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs vorliegen. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was in gegebenem Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH vom 29.6.1989, NJW 1990, S.179; BAG vom 13.3.2013, ZZA 2013, S.785; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 218 BGB, Rn.9).

Verjährungsbegründend ist hierbei aus Sicht des Gerichts die Mitteilung von Herrn Ra… an Herrn Ro… im Rahmen eines Treffens vom 25.10.2011.

Zwar mag der Klägerseite insofern beizupflichten sein, als die Kenntnis von möglichen Mittätern - unabhängig von deren Funktion - nicht verjährungsauslösend sein muss. Jedoch kann letztlich dahingestellt bleiben, ob durch das „Große Treffen“ ein verjährungsbegründender Sachverhalt entstanden ist. Das Vorstandsmitglied Ro… wird von der Klägerseite in keinem Fall als Mittäter gesehen, so dass seine Kenntnis in jedem Falle die Verjährungsfolgen auslösen kann. Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft durch aktives Handeln oder Unterlassen sind für die Zeit vor dem 25.10.2011 nicht ersichtlich, da er vorher offensichtlich keine Kenntnis der Türkei-Problematik hatte.

Ausweislich der von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen gibt Herr Ra… in seiner Befragung (Anlage K 108, S.26) an, am 25.10.2011 ein Exemplar der vorläufigen Berichterstattung über die Untersuchung zum Sachverhalt Provisionen Türkei (Anlage K 28) zum Treffen mitgebracht zu haben. Dieses Exemplar sei Herrn Ro… nicht übergeben, sondern im Gespräch lediglich gezeigt worden. In der Befragung ist weiter ausgeführt, dass Herr Ro… sich ein paar Notizen gemacht habe, „es“ durchgesprochen und schließlich gefragt wurde, wie verbucht worden sei. Sorge des Herrn Ro… sei insbesondere gewesen, wie die Zahlungen verbucht worden seien. Unstreitig erfolgte danach eine Verweisung an Herrn De… zur Klärung der steuerlichen Problematik.

In seiner schriftlichen Befragung führt Herr Ro… demgegenüber aus (Anlage K 113), dass Unterlagen weder vor, noch nach, noch während des Termins ausgetauscht wurden. Erst am Ende des Gesprächs habe Herr Ra… darauf hingewiesen, dass es in der Türkei in der Vergangenheit Vorgänge gegeben habe, die aus seiner Sicht steuerlich geprüft werden sollten.

Nach Aussagen des Vorstandsmitglieds Ro… sollte der Termin dem Kennenlernen beider Parteien dienen. Die über das Gespräch im Nachhinein und im Zusammenhang mit dem laufenden Rechtsstreit von Herrn Ro… niedergelegten Aufzeichnungen zeigen das Bild eines recht kurzes Gesprächs, das lediglich 15 Minuten angedauert hat und bei dem keine Unterlagen übergeben wurden. Jedoch räumt Herr Ro… ein, dass gegen Ende des Gesprächs auch das Türkeigeschäft und Vorgänge, die in steuerlicher Hinsicht geprüft werden sollten, zur Sprache kam.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass Herr Ro… bei dem Gespräch der Bericht nicht zumindest gezeigt wurde. Übereinstimmend führen beide Gesprächsteilnehmer aus, dass Unterlagen nicht übergeben wurden. Offensichtlich wurde aber in jedem Falle über den Türkei Sachverhalt gesprochen, da dies von beiden Seiten übereinstimmend wiedergegeben wird.

Sieht man sich den fraglichen Bericht (Anlage K 28) an, so fällt auf das bereits auf der Titelseite von einer Untersuchung zum Sachverhalt Provisionen Türkei gesprochen wird. In der Kurzzusammenfassung (Seite 5) ist in wenigen prägnanten Punkten unmittelbar von Provisionen als Gegenleistung für unlautere Bevorzugungen im Wettbewerb (z.B. Informationen über Preise von Wettbewerbern bei Ausschreibungen) die Rede. Weiter wird für den Zeitraum November 2000 bis Januar 2011 von 191 Transaktionen in Höhe von mindestens 873.000,-- € gesprochen. Schließlich wird eine sogenannte Schwarzgeldkasse angesprochen. Das der Bericht gezeigt wurde, wird nicht ausdrücklich bestritten und muss mithin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen werden.

Selbst wenn Herr Ro… den Bericht im Rahmen des Treffens nicht im Einzelnen zur Kenntnis genommen hat oder infolge vermeintlicher Zeitknappheit nicht zur Kenntnis nehmen konnte, musste er zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt des Gesprächs deutlich alarmiert sein, dass in erheblichem Umfang als Provisionen verbuchte Zahlungen über eine Schwarzgeldkasse abgewickelt wurden. Hierbei kommt es - insbesondere aufgrund der beruflichen Erfahrung von Herrn Ro… - nicht darauf an, in welchem Umfang eine tatsächliche Kenntnisnahme erfolgte. Unbestritten war er bis zu seinem Wechsel als Finanzvorstand zur S… Gruppe 2009 Mitglied des Vorstands der Dr… AG mit den Aufgaben Finanzen und Controlling, Compliance und Beteiligungsrecht.

Er war daher zwingend persönlich sensibilisiert für die Fragen und möglichen Auswirkungen von Compliance-Problematiken. Darüber hinaus war Herrn Ro… bekannt, dass Herr Ra… als Complianceverantwortlicher der Klägerin tätig war und auch in dieser Funktion berichtete. Soweit das Gespräch auf „Vorgänge in der Türkei“ kam, hätten im buchstäblichen Sinn daher „die Alarmglocken läuten“ müssen.

Herr Ro… hätte allein unter Berücksichtigung des unstreitigen Gesprächsverlaufs die Problematik zwingend vertiefen und gegebenenfalls einer weiteren Besprechung zuführen müssen. Der Hinweis auf ein 15-Minuten-Gespräch erscheint hier unpassend, da Hinderungsgründe für eine Verlängerung oder ein Folgegespräch nicht ersichtlich sind und nicht vorgetragen werden. Ein bloßer Verweis auf den für Steuerfragen zuständigen Mitarbeiter ist sicherlich keinesfalls ausreichend.

Werden einem Mitglied des Vorstands auch nur im Ansatz Complianceverstöße bekannt, so besteht seine Verantwortung darin, sich umfassend zu den einzelnen bekannt gewordenen Vorwürfen zu informieren. Erst nach entsprechender umfassender Information kann überhaupt sachgerecht entschieden werden, ob und gegebenenfalls in welcher Form möglichen Verstößen beizukommen ist. Unterlässt das Vorstandsmitglied die weitere Informationsgewinnung jedoch trotz ausreichender Warnindizien, so handelt er zumindest in grob fahrlässiger Unkenntnis. Jedem verständigen Dritten hätte in der Situation einleuchten müssen, dass eine Weiterverfolgung des Themas zwingend geboten war.

Selbst wenn dem Vorstandsmitglied Ro… daher seitens des Gerichts nicht der Vorwurf gemacht werden kann, positive Kenntnis von den Schmiergeldvorwürfen gehabt zu haben, trifft ihn zumindest der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis, der ebenfalls verjährungsauslösend ist.

Die maßgebliche Verjährungsfrist beginnt, wie dargelegt, mit Ablauf des Jahres der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis. Der Drei-Jahres-Zeitraum war folglich mit dem 31.12.2014 abgelaufen, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen wurden.

Da sich alle Beklagte ausdrücklich auf die Einrede berufen, waren mögliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Auf eine Einordnung des Verhaltens der einzelnen Beklagten als vorsätzliche Pflichtverletzung kommt es daher nicht an.

Die Verjährung trifft nicht nur den Zahlungssondern auch eine Geltendmachung der Feststellungsanträge. Folgeschäden sind ebensowenig ersatzfähig, wie die Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, da mögliche Ansprüche zu 2a nicht durchsetzungsfähig sind.

Aus vorgenannten Erwägungen war die Klage gegenüber den Beklagten zu 1 bis 6 abzuweisen.

2. Gleiches gilt im Wesentlichen für Ansprüche hinsichtlich der Beklagten zu 7 und 8. Ansprüche sind bis zum 18.1.2011, deren Vorliegen unterstellt, verjährt.

Im Einzelnen gilt folgendes:

a. Dem Beklagten zu 8 kann bereits kein Tatvorwurf gemacht werden; die Vorhaltungen der Klägerin bleiben unbewiesen.

Für den Vorwurf einer Mittäterschaft oder Teilnahme durch Dulden oder Unterlassen kommt es zunächst darauf an, ob und ggf. wann eine entsprechende Kenntnis von Schmiergeldzahlungen im Türkeigeschäft begründet wurde. Ohne Kenntnis des Beklagten kann einen Unterlassen in zurechenbarer Form nicht vorliegen.

Die Klägerin bleibt jedoch für eine Kenntnisnahme vor dem Treffen im Oktober 2011 beweisfällig. Zwar wird ausgeführt, das Bestreiten des Zugangs der auf den 19.1.2006 datierten internen Mitteilung von Frau K… sei unglaubhaft und im Rahmen eines Anscheinsbeweis durch den üblichen Geschäftsgang widerlegt.

Dem vermag sich die erkennende Kammer jedoch nicht anzuschließen. Offensichtlich - so zeigen die Ausführungen hinsichtlich des Auffindens des Originals der internen Mitteilung im Archiv des Beklagten zu 7 (Bl. 1774 d.A.) - wurden im Rahmen der umfangreichen Ermittlungen durch die Klägerin (Bl. 343 d.A.) Archive und Ablageräume durchsucht, bei denen sich hinsichtlich des Beklagten zu 7 ein Ordner mit der unterschriebenen Version der internen Mitteilung vom 19.1.2006 aufgefunden hat. Demgegenüber scheint sich bei Ermittlungen gegenüber dem Beklagten zur 8 keinerlei Mitteilung gefunden zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2016 räumten die Klägervertreter auf Frage des Vorsitzenden ausdrücklich ein, dass (bisher) nichts aufgefunden wurde.

Eine Anscheinsbeweis für den Zugang ist nicht begründet. Erfahrungen des täglichen Lebens und auch eigene Erfahrungen des Gerichts zeigen, dass Schriftverkehr immer wieder verloren geht. Dies gilt zwar in erster Linie für auf dem Postweg versendete Schriftstücke, jedoch kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass im internen Verteiler Weg ein Schriftstück den Empfänger nicht erreicht. Die Klägerin gibt an, der Beklagte zu 8 habe, da er auf dem Verteiler stand, ebenso wie der Beklagte zu 7 die für ihn gedachte Post über das Sekretariat bekommen. Die von der Klägerin insoweit in Anspruch genommene Fehlerfreiheit der Übermittlung per Hauspost kann das Gericht nicht nachvollziehen. Nicht im Ansatz ist dargelegt unter unter Beweis gestellt, dass der Postlauf bei der Klägerin stets fehlerfrei funktioniert. Fehler können insoweit sowohl beim Kopieren im Verteiler, als auch bei der Übermittlung an das Sekretariat oder durch das Sekretariat an den Beklagten vorkommen. Auch wird nicht einmal konkret vorgetragen, wie der genaue Postlauf im vorbezeichneten Fall durchgeführt wurde (also wer wem zu welchem Zeitpunkt Unterlagen übergeben hat, wie der weitere Verteilungs Weg ausgestaltet war und welche Kontrollmechanismen vorgehalten werden, um eine lückenlose Übermittlung sicherzustellen (z.B. durch Übergabebestätigungen oder Postlauflisten).

Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Beweiserleichterung des Zugangs im Rahmen der Organhaftung berufen. Eine solche mag zwar im Rahmen der Verantwortlichkeit der Organe bei Pflichtverletzungen begründet sein, nicht aber im Rahmen der Prüfung, ob überhaupt eine solche vorliegt.

Die Kenntnis des Berichts ist aber Voraussetzung eines möglichen Haftungsanspruchs und muss, da bestritten, nach allgemeinen Beweislastregeln nachgewiesen werden. Hierbei genügt selbst ein möglicher Zugang im Sekretariat nicht, da die Pflichtverletzung nicht vor tatsächlicher Kenntnisnahme ansetzen kann. Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Büroleitung werden dem Beklagten nicht substantiiert vorgeworfen.

Auch der Vortrag, dass der Zugang der Berichte regelmäßig mit Frau K… abgestimmt wird, führt nicht zu einem Anscheinsbeweis. Das Frau K… ausdrücklich auf den Zugang des fraglichen Berichts angesprochen hat, wird nicht vorgetragen. Auch im Rahmen dieses Gesprächs kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Zugang übersehen wurde. Dies muss umso mehr gelten, als der Bericht möglicherweise nicht isoliert übergeben wurde, sondern zusammen mit einem 25-seitigen Revisionsbericht übermittelt wurde. Die Klägerseite führt diesbezüglich nichts zur Methode der Kontrolle des Berichtszugangs aus. Ob lediglich die Daten abgeglichen wurden oder in verkörperter Form die Berichte nochmals gegengeprüft wurden, ist nicht ersichtlich.

Ohne Nachweis der Kenntnis des Beklagten kommt jedoch eine Tatbeteiligung weder durch Tun noch durch Unterlassen überhaupt nicht in Betracht. Verfolgt werden ausweislich der Klageschrift vorliegend keine Ansprüche, die nach Oktober 2011 entstanden sind. Mangels Nachweis der Kenntnis des Beklagten von etwaigen Tathandlungen in der Zeit zwischen 2006 und 2011 kann daher kein vorwurfbares Unterlassen festgestellt werden.

Ein etwaiges Unterlassen nach Kenntnis im Oktober 2011 kann dagegen nicht haftungsauslösend sein. Voraussetzung einer Haftung ist ein Schaden, der adäquat kausal auf einer Pflichtverletzung beruht. Ginge man davon aus, dass für den Beklagten im Oktober 2011 eine Offenbarungspflicht - auch gegenüber Straf- und Finanzbehörden - bestanden hat, müsste diese Pflichtverletzung zu einem Schaden geführt haben. Das ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Denn bereits die Schmiergeldzahlungen selber und die möglicherweise unterlassene steuerliche Behandlung lösen die Folgen zivil- und strafrechtlicher Art aus. Bereits mit Zahlung an und Bestechung von Mitarbeitern werden die Haftungsfolgen initiiert. Die schadensbegründenden Umstände bestanden also vor Kenntnis des Beklagten bereits.

Eine etwaige Pflichtverletzung führt nun jedoch nicht erkennbar zu einer Erweiterung des Schadens, so dass - diese unterstellt - ein weiterer haftungsauslösender Umstand nicht begründet wurde.

Eine Haftung scheidet mithin aus.

b. Darüber hinaus muss beim Beklagten zu 8, ebenso wie beim Beklagten zu 7, selbst bei unterstellter Kenntnisnahme des Berichts darauf hingewiesen werden, dass aus Sicht des Gerichts die bloße Untätigkeit hierauf keine Pflichtverletzung bildet. Aus dem Bericht von Frau K… ergibt sich, dass insgesamt zwei Fälle im Jahr 2005 mit Zahlungen von 3.400,-- € und von 1.500,-- € erwähnt sind. Ein Hinweis auf eine bereits länger geübte Praxis oder auf weitere Fälle findet sich nicht. Die Kammer geht daher davon aus, dass selbst bei unterstellter Kenntnisnahme des Beklagten zu 8 (diejenige des Beklagten zu 7 wird als nachgewiesen angesehen) keine unmittelbare Pflicht des Einschreitens bestanden hat. Insbesondere Aufklärungs- und Präventionshandlungen waren für die Beklagten zu 7 und 8 nicht naheliegend. Die beiden Vorgänge werden als abgeschlossen gewertet und tragen kein erhebliches Folgerisiko. Das Nichteinschreiten entspricht der aus damaliger Sicht angemessenen Einschätzung der Bedeutung der Angelegenheit und kann nicht als fahrlässige Handlung eingestuft werden.

Mangels Pflichtverletzung scheidet eine Haftung der nicht aktiv beteiligten Beklagten zu 7 und 8 damit aus.

c. Schließlich sind etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 7 und 8 ebenfalls zum größten Teil verjährt. Hinsichtlich der Ansprüche, die auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt werden, wird insoweit auf die Ausführungen zu den Beklagten 1-6 verwiesen.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Herrn Ro… sei unbehilflich, da dieser zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Aufsichtsrates gewesen sei, vermag sich das Gericht dieser Wertung nicht anzuschließen. Gem. § 90 AktG besteht eine Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat. § 90 Abs. 3 AktG eröffnet dem Aufsichtsrat die Möglichkeit, vom Vorstand jederzeit Berichte über Angelegenheiten der Gesellschaft und geschäftliche Vorgänge verlangen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können. Völlig unzweifelhaft ist dies im Rahmen von langanhaltenden und erheblichen Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben, die auch strafrechtliche Relevanz haben (wie über längere Zeit vorgenommene, erhebliche Schmiergeldzahlungen), der Fall.

Aus Sicht der erkennenden Kammer ist jedoch nicht nur ein Anspruch des Aufsichtsrats, sondern gleichzeitig eine Verpflichtung des Vorstands zum Hinweis auf schwerwiegende geschäftliche Vorfälle begründet. Um das Auskunftsrecht gem. § 90 Abs. 3 AktG wirksam ausüben zu können, muss der Aufsichtsrat laufend in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob und inwieweit weitere Berichte und Informationen eingeholt werden. Der Vorstand ist in diesem Fall Auge und Ohr des Aufsichtsrats.

Dies entspricht im Übrigen auch der ausdrücklich geäußerten Auffassung der Klägerseite im Schriftsatz vom 11.8.2016 (Bl. 1797 d.A.). Im Rahmen der Darstellung der Pflichtverletzungen der Vorstände, der Beklagten zu 7 und 8 wird ausführt: „Zudem informierten die Beklagten zu 7 und 8 auch weder den Gesamtvorstand noch den Aufsichtsrat. Auch dies wäre zwingend geboten gewesen.“. Selbst die Beklagte geht also zwingend von einer Informationspflicht des Vorstands und einer Pflichtverletzung bei Unterlassen aus.

Besteht aber eine solche Informationspflicht, so ist eine Wissenszurechnung der Erkenntnisse des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat geboten. Der Aufsichtsrat hat durch entsprechende Weisungen sicherzustellen, über ungewöhnliche und einschneidende Vorgänge - insbesondere mit erheblichen strafrechtlichen Auswirkungen - unverzüglich und umfassend informiert zu werden. Unterlässt er dies, ist die Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit des Vorstands dem Aufsichtsrat zuzurechnen. Unterbleibt ein Mindestmaß an organisiertem Informationsaustausch, der bei möglicherweise strafrechtlich relevanten Vorgängen erheblichen Umfangs stets geboten ist, begründet dies ebenfalls die grob fahrlässige Unkenntnis auch des Aufsichtsrats. Die zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Vorstandsmitglied Ro… führt also dazu, dass mit Nichtbeachten des Berichts und der Ausführungen des Compliance Verantwortlichen Ra… ein Verjährungsbeginn auch bei den Beklagten zu 7 und 8 begründet wurde.

Im Ergebnis sind daher Ansprüche, die auf deliktischer Haftung beruhen, ausgeschlossen.

Gleiches gilt im Wesentlichen für mögliche Ansprüche aus Organhaftung.

Jedoch geht das Gericht von einer Begründung der Verjährung - die Kenntnis der Beklagten zu 7 und 8 unterstellt - bereits im Januar 2006 aus. Bei mehreren Pflichtverletzungen ist Verjährungsbeginn stets der Einzelanspruch, nicht der letzte Tatbeitrag (BGH vom 9.11.2007, NJW 2008, S.506). Jede Pflichtverletzung, die Vermögensnachteile mit sich bringt, ist eigenständig zu behandeln. Eine Zusammenschau mehrerer Teilbeiträge ist vorliegend nicht angezeigt.

Der Vorwurf gegenüber den Beklagten zu 7 und 8 liegt letztlich in einem Unterlassen. Trotz Kenntnis des Berichts der internen Revision im Jahr 2006 seien die Beklagten zu 7 und 8 nicht tätig geworden. Hier ist daher auf den Zeitpunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens abzustellen. Folgt man dem Vorwurf der Klägerin, so wäre eine Reaktion bei Kenntnis des Revisionsberichts 2006 anspruchsbegründend. Im Zeitpunkt der Kenntnis hätten die Vorstandsmitglieder tätig werden können. Das Ignorieren der Berichte ist der eigentliche Tatvorwurf. Weitere Tat-Teilbeiträge sind nicht ersichtlich. Eine Zurechenbarkeit der Folgeverstöße der Mitarbeiter durch Förderung, wissentliches Dulden oder Unterstützen ist nicht nachgewiesen.

Die Verjährung möglicher Ansprüche aus Organhaftungsansprüchen beruht daher auf dem Zeitpunkt der mutmaßlichen Pflichtverletzung und daher mit Ablauf der Jahres 2006.

Ablauf der Verjährungsfrist ist daher das Kalenderjahr 2011 hinsichtlich aller streitgegenständlicher Ansprüche aus Organhaftung.

Da sich auch die Beklagten zu 7 und 8 auf die Verjährung ausdrücklich berufen haben, sind mögliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar.

Hinsichtlich der Auswirklungen der Verjährung auf die Feststellungsanträge wird auf die Ausführungen zu 1 (S.91) verwiesen.

d. Schließlich wären etwaige Ansprüche gegen die Beklagten zu 7 und 8 verwirkt.

Der letzte Teilakt der Schmiergeldzahlungen wurde im Januar 2011 vorgenommen. Unterstellt man dem Grunde nach eine Haftung für einen oder mehrere Zahlungsabflüsse und Bestechungshandlungen, war im Zeitpunkt der Geltendmachung von Ansprüchen bereits Verwirkung eingetreten.

Ein Anspruch verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung bereits längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und darüber hinaus weitere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).

Seit dem letzten schadensbegründenden Ereignis ist ein Zeitraum von recht genau fünf Jahren vergangen. Nach derartig langer Zeit, die mit dem zwischenzeitlichen Ausscheiden der Beklagten zu 7 und 8 bei der Klägerin einherging, rechnet ein möglicher Schuldner nicht mehr mit der Geltendmachung von Ansprüchen. Darüber hinaus wurde - zumindest in Teilen - den Beklagten Entlastung erteilt. Zwar mag dies nicht unmittelbar zu einem Verzicht möglicher Ansprüche führen, jedoch setzt die Entlastung in Verbindung mit dem erheblichen Zeitablauf einen Vertrauenstatbestand, nach dem die Beklagten redlicherweise nicht mehr mit einer Inanspruchnahme für etwaige Pflichtverletzungen rechnen mussten.

Aus vorgenannten Erwägungen war die Klage daher abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 91 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 2 ff. ZPO festgesetzt.

Hinsichtlich der Streitwerbemessung folgt das Gericht im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagtenvertreters zu 4 im Schriftsatz vom 31.8.2016 (Bl.2368 d.A.). Die Klägerin berühmt sich Ansprüchen von geschätzt 62,5 Mio €, die nach dem Bericht des Complianceverantwortlichen Ra… im Raum stehen sollen. Zwar ist wegen des feststellenden Teils grundsätzlich ein Abschlag angezeigt, jedoch wird vorliegend trotzdem der gesamte Wert für den Streitgegenstand eingestellt. Ausweislich der Ausführungen der Klägerseite (Bl.105 d.A.) dient - insbesondere der Feststellungsantrag zu 2 - dazu, sich vor etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter (Wettbewerber und Kunden) zu sichern, deren Höhe weder bezeichnet, noch ansatzweise nachvollziehbar ist.

Diese Beträge sind in der Einschätzung des Compliancebeauftragten jedoch nicht enthalten und mussten daher geschätzt werden, § 3 ZPO. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte und aufgrund der möglicherweise erheblichen Ersatzansprüche, die im Raum stehen können, wurde statt eines gesonderten Wertansatzes auf einen Abschlag hinsichtlich des feststellenden Teils verzichtet, so dass der Wert des Streitgegenstandes auf insgesamt 62.500.000,-- € festzusetzen war.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 43 Haftung der Geschäftsführer


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


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(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des B

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen


(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,3. als vertretungsberechtigter Gesellsch

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter


Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2

Strafgesetzbuch - StGB | § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens 1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts


(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach §

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12a Kostentragungspflicht


(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbaru

Aktiengesetz - AktG | § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern


Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Aktiengesetz - AktG | § 90 Berichte an den Aufsichtsrat


(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über 1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächli

Referenzen

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über

1.
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist;
2.
die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals;
3.
den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;
4.
Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein kann.

(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:

1.
die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jährlich, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten;
2.
die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluß verhandelt wird;
3.
die Berichte nach Nummer 3 regelmäßig, mindestens vierteljährlich;
4.
die Berichte nach Nummer 4 möglichst so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(4) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.

(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu übermitteln, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Aufsichtsratsmitglieder über die Berichte nach Absatz 1 Satz 3 spätestens in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.