Arbeitsgericht Wesel Urteil, 29. Aug. 2013 - 2 Ca 404/13
Gericht
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.02.2013, zugestellt am 02.02.2013, mit dem 31.03.2013 sein Ende gefunden hat.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.167,00 € brutto abzüglich am 22.04.2013 gezahlter 1.030,00 € netto zzgl. 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.02.2013 zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,80 € brutto zzgl. 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Die Widerklage wird abgewiesen.
6.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.
7.Streitwert: 15.578,35 €
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung, um Lohnansprüche und um Gegenansprüche der Beklagten gegen den Kläger.
3Der 32-jährige Kläger ist seit dem 14.04.2009 bei der Beklagten als Lüftungsmonteurhelfer, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von ca. 2.176.- €, beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der am 03.04.2009 abgeschlossene Arbeitsvertrag zu Grunde (Bl. 8 9 GA). Die Vergütung erfolgt auf Stundenbasis gemäß Z. 3 des Arbeitsvertrages zu einer Bruttostundenlohnvergütung i.H.v. 13,60 € auf Basis einer 40 Stundenwoche. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.
4Laut § 2 des Arbeitsvertrages gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Ablauf der Probezeit (Bl. 8 GA).
5Die Beklagte hat dem Kläger immer wieder Bargeld zur Verfügung gestellt, mit dem er das Firmenfahrzeug betanken sollte. Danach sollte der Kläger der Beklagten die entsprechenden Tankbelege aushändigen. Über den Umfang sowohl der Barauszahlungen als auch der übergebenen Tankbelege besteht zwischen den Parteien Streit.
6Der Kläger ist seit dem 20.09.2012 fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 01.01.2013 besteht eine neue Ersterkrankung. Der Kläger hat der Beklagten gegenüber seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.02.2013 nachgewiesen, was von der Beklagten zumindest bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17.01.2013 bestritten wird.
7Die Beklagte erteilte dem Kläger am 26. und 28.01.2013 Abmahnungen (Bl. 11/12 GA), die die Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und den fehlerhaften Umgang mit Reisekostenbelegen und Tankquittungen betreffen.
8Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 01.02.2013, dem Kläger zugegangen am 02.02.2013.
9Mit Schriftsatz vom 06.02.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Wesel am 15.02.2013, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
10Im Wege einer einstweiligen Verfügung trieb der Kläger einen Abschlag auf den Januarlohn i.H.v. 1.030 € netto ein.
11Mit Schreiben vom 28.03.2013 kündigt die Beklagte Widerklage gegen den Kläger an mit dem Antrag, diesen zu verurteilen, an sie 6.706,59 € zu zahlen.
12Mit Klageerweiterung vom 30.04.2013 macht der Kläger sein restliches Januargehalt und sein Februargehalt bis einschließlich 15.02.2013 geltend.
13Der Kläger ist der Auffassung, dass die fristlose Kündigung mangels eines Kündigungsgrundes unwirksam ist.
14Er behauptet, der Beklagten seine Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis zum 08.02.2013 nachgewiesen zu haben (im einzelnen Bl. 5/6 GA). Er habe entsprechend der von der Beklagten gezahlten Vorschüssen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen in Form von Tankquittungen belegt. Soweit die Beklagte auf Differenzbeträge i.H.v. 1.970,79 € verweise, sei dies nicht nachvollziehbar und werde inhaltlich bestritten. Zahlungen und Rechnungen seien nach Maßgabe der vom Kläger eingereichten Quittungen erfolgt und Differenzbeträge hätten sich in der Vergangenheit bisher nicht ergeben.
15Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung ist der Kläger der Ansicht, dass diese zu unbestimmt sei, da sich aus der Kündigungserklärung ergeben müsse, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden solle. In diesem Zusammenhang stützt sich der Kläger auf die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Frage der Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung, 6 AZR 805/11. Das Bundesarbeitsgericht habe hier auch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung zum "nächstmöglichen Zeitpunkt" zu entscheiden gehabt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Kündigung mit Blick auf die weiteren zusätzlichen Angaben des Arbeitgebers wirksam sei. Die Beklagte habe aber keine weiteren entsprechenden Angaben in die Kündigung aufgenommen, sondern nur lapidar zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.
16Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass seine Gehaltsansprüche bis zum 15.02.2013 selbst bei Zugrundelegung der fristlosen Kündigung gerechtfertigt seien (Bl. 116 GA). Nach Maßgabe des Arbeitsvertrages seien pro Monat 160 Stunden à 13,60 € zu vergüten, was in Summe 2.176 € brutto ausmache. Bis zum 15.02.2013 seien 88 Stunden also mithin 1.196,80 € brutto zu vergüten.
17Der Kläger beantragt,
181.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis gemäß Kündigung vom 01.02.2013, ihm zugegangen am 02.02.2013, nicht beendet wurde;
192.die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 2.176,76 brutto abzüglich am 22.04.2013 gezahlter EUR 1.030,00 netto zuzüglich 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.02.2013 zu zahlen:
203.die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.196,80 brutto zuzüglich 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen und widerklagend,
23den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 6.706,79 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013.
24Der Kläger beantragt,
25die Widerklage abzuweisen.
26Sie ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung sein Ende gefunden habe.
27Grund für die fristlose Kündigung sei unter anderem, dass der Kläger die fehlenden Tankbelege nicht vorgelegt habe. Auch habe er seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet vorgelegt (Bl. 21 GA). Laut Kündigungsschreiben wertet die Beklagte das Verhalten des Klägers als Arbeitsverweigerung.
28Zudem sei dem Kläger ein erheblicher Wettbewerbsverstoß vorzuwerfen. Der Beklagten sei zu Ohren gekommen, dass der Kläger bereits im Juli 2012 den Projektleiter H. der Z., mit dem die Beklagte geschäftliche Beziehungen pflege, darüber informiert habe, dass er eine Firma im Segment der Beklagten gründen wolle. Im Oktober 2012 sei der Kläger wieder an den Projektleiter H. herangetreten mit der Frage, ob die Z. nicht Arbeit für ihn habe. Zur Kontaktaufnahme habe der Kläger Herrn H. zugesagt, ihm die Firmendaten noch zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang hätten auch Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, vom Bauleiter der Z. darauf angesprochen worden zu sein, dass sich der Kläger selbstständig machen wolle. Daraus schließt die Beklagte, dass der Kläger nachweislich in der Vergangenheit ernsthaft darum bemüht gewesen sei, mit der Beklagten in Wettbewerb zu treten. Obwohl in diesem Zusammenhang lediglich ein einziger Fall geschildert werden könne, sei davon auszugehen, dass dies nicht der einzige Versuch des Klägers gewesen sei, mit der Beklagten in Konkurrenz zu treten. Daher sei es der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger weiterzubeschäftigen. Dieser Kündigungsgrund sei auch nachzuschieben, da die Beklagte hiervon erst nach der Kündigung vom 01.02.2012 Kenntnis erlangt habe.
29Zudem sei die Widerklage in vollem Umfang berechtigt.
30Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die beruflich anfallenden Tankkosten bezogen auf das Firmenfahrzeug von der Beklagten zu zahlen seien. Die Beklagte habe auf Zuruf insgesamt 5.100 € an den Kläger gezahlt und warte bis heute auf ordnungsgemäße Abrechnung des Klägers zu den tatsächlich angefallenen Tankkosten. Diese habe der Kläger nur i.H.v. 3.129,21 € belegt, so dass eine Überzahlung i.H.v. 1.970,79 € stattgefunden habe (Auflistung Bl. 40 GA).
31Zudem habe die Beklagte dem Kläger drei Arbeitgeberdarlehen zur Verfügung gestellt. Eines i.H.v. 1.000 €, ein zweites zur Finanzierung seines Führerscheins i.H.v. 1.500 € und ein weiteres zum Kauf eines Motorrades in Höhe von weiteren 800 €, so dass dem Kläger insgesamt Darlehen i.H.v. 3.300 € bereitgestellt worden seien. Es sei eine Rückzahlung in Teilbeträgen à 100 € pro Monat vereinbart worden, so dass noch eine Restschuld i.H.v. 1.200 € bestehen (Auflistung Bl. 59 GA). Insofern verweist die Beklagte auf die vorgelegten Lohnabrechnungen März 2011 bis Januar 2013 (Bl. 61-83 GA).
32Zudem weise das Arbeitszeitkonto des Klägers ein Negativsaldo i.H.v. 260 Stunden aus (Bl. 59 GA), so dass diesbezüglich ein Rückforderungsanspruch der Beklagten i.H.v. 3.536 € bestehe.
33Hinsichtlich der eingeforderten Bruttozahlungen trägt die Beklagte vor, dass sie für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 70 % von der AOK bekomme, was dazu geführt habe, dass die Beklagte für 2 Lohnfortzahlungszeiträume bezüglich des Klägers bei der AOK ein Guthaben in Höhe von insgesamt 1.817,58 € habe. Daher seien die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers bezüglich der Monate Januar und Februar in voller Höhe bereits aus diesem Guthaben ausgeglichen, so dass der Kläger lediglich den um die auf ihn anfallenden Sozialversicherungsabgaben bereinigten Bruttolohnansprüche beanspruchen könne (Beitragsnachweis Bl. 150 GA).
34Die Steueransprüche seien ebenfalls gegenüber dem Finanzamt erfüllt, da die Beklagte ein erhebliches "Vorsteuerguthaben" habe, da die in ihren Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern von ihren Kunden als Steuerschuldner abzuführen sein. Dieses Guthaben könnte mit den Lohnsteuerforderungen verrechnet werden.
35Auf den Vortrag der Beklagten erwiderte der Kläger, dass die vorgelegten Rechnungen offensichtlich erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anpassung an den Vortrag der Beklagten gefertigt worden seien. Dies ergebe sich insbesondere daraus, nun dass die Beklagte selbst vorgetragen habe, nicht in der Lage gewesen zu sein, Abrechnung zu fertigen. Zudem hätten die dem Gericht im Gütetermin vorgelegten Unterlagen abweichende Zahlungen aufgewiesen.
36Zu den Widerklageforderungen trägt der Kläger vor, dass er tatsächlich vorschussweise Geld für den Fahrtkostenaufwand von der Beklagten erhalten habe. Diese Vorschusszahlungen seien dann mit den meist höheren Tankkosten zu einem späteren Zeitpunkt, meist nach Beendigung des Auftrages, unter Vorlage der Tankquittungen abgerechnet worden. Die Zahlung der Abschläge sei zumeist per Anweisung, teils aber auch in bar, wenn sich dies zeitlich nicht mehr anders habe einrichten lassen, erfolgt. Diese Barzahlungen seien stets unquittiert geblieben. Das gleiche gelte für die von ihm eingereichten Tank-belege, so dass der Kläger daher nur unterstellen könne, dass die von der Beklagten bestätigten Tankquittungen, die tatsächlich von ihm eingereichten Belege seien.
37Hinsichtlich seiner Gehaltszahlungen behauptet der Kläger, die Beklagte habe monatlich pauschal 500 € angewiesen. Die weiteren auf Gehaltsbeträge seien in Stückbeträgen in bar, wie die Beklagte habe zahlen können, ausgezahlt worden. Auch diese Beträge seien unquittiert geblieben. Er behauptet weiter, dass die Mitarbeiter hinsichtlich der Abrechnungen vertröstet worden sein, so dass der Kläger auch bisher nicht in der Lage gewesen sei, seine monatlichen Lohnansprüche nachzuvollziehen, dies insbesondere in Anbetracht der zu leistenden Überstunden.
38Aufgrund des Zeitablaufes sei das Zahlenwerk der Beklagten für den Kläger nicht nachvollziehbar, was auch für die angeblichen Arbeitgeberdarlehen gelte.
39Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass er allein für ein gebrauchtes Quad im Januar 2012 insgesamt 800 € kreditiert. Dieser Betrag sei abredegemäß im Wege der Verrechnung mit Lohnansprüchen i.H.v. 100 € monatlich abgetragen worden und damit bereits im August 2012 getilgt gewesen.
40Hinsichtlich des negativen Arbeitszeitkontos behauptet der Kläger, dass eine dahingehende Vereinbarung nicht bestanden habe und auch dem Arbeitsvertrag nicht zu entnehmen sei. Die Überstunden sollten vielmehr regelmäßig ausgezahlt werden. Diesbezüglich fehle es auch an der Nachvollziehbarkeit der Stundenaufstellung.
41Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43I.
44Der Kläger hat mit seiner Kündigungsschutzklage nur teilweise Erfolg.
45Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nicht durch die außerordentliche Kündigung sondern erst durch die ordentliche Kündigung wirksam beendet.
461.
47Die Beklagte hatte keinen Grund zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
48Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., BAG Urteil vom 16.12.2010 - 2 AZR 485/08;JURIS; Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32; Urteil vom 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 21 m.w.N., AP BGB § 626 Nr. 220; Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 17, BAGE 118/10).
49In Anwendung dieser Grundsätze ist der Vortrag der Beklagten nicht geeignet, die außerordentliche, fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
50a)Soweit die Beklagte die fristlose Kündigung damit begründet, das Verhalten des Klägers stelle eine Arbeitsverweigerung dar, ist dies kein wichtiger Grund im Sinne von § 646 BGB zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
51Wie die Beklagte in der Kündigung vom 01.02.2013 selbst schreibt, endete die letzte Krankmeldung zum 31.01.2013. Die Beklagte kündigte also am 1. Februar, da sich der Kläger weder bei ihr, noch einem Mitarbeiter, wie über Facebook mitgeteilt, zwecks Arbeitsaufnahme gemeldet habe.
52Der Kläger hat aber in der Klageschrift bereits dargelegt, dass er vom 02.01.2013 durchgehend bis zum 08.02.2013 von seinem Arzt krankgeschrieben worden sei, und dass diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch jeweils der Beklagten per Einschreiben zugestellt worden seien. Diese Behauptung ist von der Beklagten nicht bestritten, sie rügt vielmehr in ihrem gerichtlichen Schreiben vom 24.02.2013 (Bl. 21 GA) nur allgemein den schleppenden Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Kläger.
53Die Kammer muss also davon ausgehen, dass der Kläger bis zum 08.02.2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben war, so dass kein Raum für eine Arbeitsverweigerung seitens des Klägers besteht.
54b)Auch der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe auch nach Aufforderung fehlende Tankbelege nicht vorgelegt, kann die fristlose Kündigung nicht begründen.
55Die Beklagte behauptet, Vorauszahlungen für das Betanken des Firmenwagens an den Kläger i.H.v. 5.100 € in bar geleistet zu haben. Der Kläger bestreitet Vorauszahlungen in dieser Höhe. Da die Beklagte diese Vorauszahlungen jeweils ohne Quittung an den Kläger ausgezahlt hat, und auch keinen anderen Beweis für die Übergabe des Geldes bieten kann, bleibt die beweisbelastete Beklagte beweisfällig, dass überhaupt eine Differenz zwischen dem ausgezahlten Geld und den vom Kläger vorgelegten Tankquittungen gegeben ist.
56Die Kammer kann daher nicht von einem Fehlverhalten seitens des Klägers ausgehen, zumal es sich insoweit wohl ohnehin nur um einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten handeln würde, der ohnehin keine fristlose Kündigung begründen könnte.
57Denn eine Unterschlagung des überschüssigen Betrages wirft die Beklagte dem Kläger mit der Kündigung nicht vor und auch im weiteren Verfahrensablauf nicht vor.
58c) Auch der von der Beklagten vorgetragene angebliche erhebliche Wettbewerbsverstoß des Klägers kann die fristlose Kündigung nicht begründen.
59Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt (st. Rspr., BAG Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15 mwN, AP BGB § 626 Nr. 213 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 21). Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken: Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen (Senat 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - Rn. 20, EzA BGB § 626 nF Nr. 162; 26. Januar 1995 - 2 AZR 355/94 - Rn. 21, EzA BGB § 626 nF Nr. 155). Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (Senat 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - Rn. 20, aaO; BAG 16. Januar 1975 - 3 AZR 72/74 - AP HGB § 60 Nr. 8). Allerdings darf er, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten (vgl. Senat 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15 mwN, aaO). Verboten ist lediglich die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, z.B. durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BAG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15, aaO, BAG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 -, juris).
60In Anwendung dieser Grundsätze kann auch dieses von der Beklagten dargelegte Verhalten des Klägers die fristlose Kündigung nicht begründen.
61Die Beklagte hat dargelegt, dass der Kläger mehrfach an den Mitarbeiter H. eines Konkurrenzunternehmens herangetreten sei und ihn darüber informiert habe, dass er eine Firma gründen wolle, bzw. dass er sich bereits selbstständig gemacht habe. In diesem Zusammenhang habe er um Arbeit gebeten. Die Beklagte trägt selbst weiter vor, dass Herr H. hierfür die Firmendaten des Klägers benötige und der Kläger diese noch zukommen lassen wolle.
62Nach den eigenen Darlegungen der Beklagten hat eine Übergabe der Firmendaten des Klägers noch nicht stattgefunden und im Zuge dessen auch noch keine ernsthaften Gespräche über eine eventuelle Arbeitsübernahme, da er die Übergabe der Firmendaten für Herrn H. Voraussetzung für einen Auftrag war.
63Selbst nach den eigenen unbestrittenen Aussagen der Beklagten liegt noch kein Wettbewerbsverstoß von Seiten des Klägers vor. Seitens des Klägers ist dies allenfalls als Vorbereitungshandlung zu sehen oder als "Vorfühlen". Die Kontaktaufnahme des Klägers mit der Konkurrenz der Beklagten hatte noch gar keine konkreten Ausmaße angenommen, der Kläger ist noch nicht aktiv in Form von konkreter Abwerbung oder tatsächlichen Vertragsverhandlungen in den Kundenkreis der Beklagten eingedrungen. Wie soll auch das Konkurrenzunternehmen der Beklagten mit einem neuen Vertragspartner verhandeln, der ihm noch nicht einmal seinen Namen genannt hat. Der Kläger war nach den eigenen Darlegungen der Beklagten für den Kunden der Beklagten nicht erreichbar, so dass ein Geschäft zulasten der Beklagten gar nicht hätte zustande kommen können. Eine Gefahr für den Geschäftsbetrieb der Beklagten lag daher noch in keinem Fall vor.
64Mangels eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB konnte die Beklagte somit das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht fristlos kündigen.
652.
66Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten ist jedoch wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.03.2013.
67Mit dem Kündigungsschreiben vom 01.02.2013 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis hilfsweise vorsorglich ordentlich zum nächstmöglichen Termin aufgekündigt (Bl. 10 GA).
68Da auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, kann die Beklagte dieses ohne die Nennung von Gründen kündigen.
69Entgegen den Bedenken des Klägers fehlt es der Kündigung nicht an der erforderlichen Klarheit.
70Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen Kündigungserklärungen klar und eindeutig sein, damit sie das Arbeitsverhältnis auflösen, da die Kündigung ein erheblicher Eingriff in die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt. Dieser Eingriff geschieht einseitig, da derjenige, der der Kündigung ausgesetzt ist, weder deren Zeitpunkt noch deren Inhalt bestimmen kann. Da er aber wissen muss, woran er ist, geht jede Unklarheit zu Lasten des Kündigenden (vergleiche nur BAG Urteil vom 01.06.1959, DB 59, 892).
71Aus der Erklärung der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass sie das Arbeitsverhältnis auch ordentlich kündigen will. Bedenken könnten allenfalls hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes bestehen.
72Der Kündigung fehlt die erforderliche Bestimmtheit jedenfalls dann, wenn in ihr mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeführt sind und für den Betroffenen nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll.
73Eine Kündigung ist als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 133 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens des Kündigenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben vernünftigerweise verstehen konnte. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Kündigungsempfänger auch erkennbar waren (BAG 02. März 1973 - 3 AZR 325/72). Die Kündigung muss so hinreichend bestimmt und deutlich sein, dass der Gekündigte Klarheit über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält. Die Kündigung muss also zweifelsfrei erklärt werden. Aus einer Kündigungserklärung muss sich ergeben, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 24). Ist eine "ordentliche" Kündigung ohne aus der Erklärung oder deren Begleitumständen zu entnehmenden bestimmten oder bestimmbaren Kündigungstermin erklärt worden, steht das Bestimmtheitsgebot der Auslegung der Kündigungserklärung zu einem rechtlich einschlägigen Termin entgegen. Es ist nicht die Aufgabe des Arbeitnehmers, darüber zu rätseln, zu welchem Kündigungstermin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte (vgl. BAG 01. September 2010 - 5 AZR 700/09 Rn. 27, zuletzt Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 06. April 2011 - 6 Sa 9/11 -, juris).
74Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen liegt entgegen der Ansicht des Klägers eine ausreichend bestimmte Kündigungserklärung vor.
75Im Gegensatz zu dem vom Kläger zitierten Fall (LAG Hamm - 6 Sa 9/11 - a.a.o.) bestehen vorliegend gar keine Alternativen bezüglich des Beendigungszeitpunktes. Hier wurde in der Kündigung Bezug genommen auf gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB, nach § 113 InsO und auch auf solche aus dem Arbeitsvertrag. In diesem Fall könnte es tatsächlich problematisch für den Kündigungsempfänger gewesen sein, den Beendigungszeitpunkt zu bestimmen.
76Im Gegensatz dazu gab es jedoch in vorliegendem Fall diesbezüglich gar keine Bedenken, da im Arbeitsvertrag klar geregelt war, dass die Kündigungsfristen nach den tariflichen bzw. gesetzlichen Gründen gelten (Bl. 8 GA). Mangels Anwendung eines Tarifvertrages gelten für das vorliegende Arbeitsverhältnis daher die gesetzlichen Kündigungsfristen, also nach der Beschäftigungszeit des Klägers von mehr als 3 Jahren die von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gemäß § 622 Abs. 2 Ziff. 2 BGB.
77Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat also durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit dem 31.03.2013 sein Ende gefunden.
78II.
79Die Zahlungsansprüche des Klägers sind in vollem Umfang begründet.
801.
81Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Januargehalts i.H.v. 2.176,76 € brutto abzüglich der bereits von der Beklagten gezahlten 1.030 € netto.
82Dieser Anspruch steht dem Kläger gemäß §§ 3,4 EntgeltfortzahlungsG zu. Wie oben festgestellt, war der Kläger unstreitig bis zum 08.02.2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben, so dass ihm daher aufgrund seiner Erkrankung Lohnfortzahlungsansprüche zustehen.
83Der Kläger berechnet den ihm zustehenden Monatslohn aufgrund der vereinbarten Vergütung von 13,60 € bei einer monatlichen Stundenleistung von 160 Stunden, so dass sich die begehrte Summe ergibt. Da der Kläger 1.030 € netto bereits aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetrieben hat, ist diese Summe in Abzug zu bringen.
84Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
852.
86Dem Kläger steht auch die Zahlung von 1.196,80 € brutto als Vergütung für den 1. bis 15. Februar zu.
87Der Kläger berechnet für den 1. bis 15.02.2011 korrekterweise 11 Tage á 8 Stunden, so dass sich die klageweise geltend gemachte Summe ergibt (88 × 13,60 €).
88Die Zahlungsansprüche vom 01. bis zum 08.02.2013 stehen dem Kläger - wie unter II/1. dargestellt - gemäß §§ 3, 4 EntgeltfortzahlungsG zu, die weiteren Ansprüche bis zum 15.02.2013 hat der Kläger wegen der ungerechtfertigterweise ausgesprochenen fristlosen Kündigung aufgrund von Annahmeverzug.
89Auch hier ergibt sich der Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB.
903.
91Bezüglich der Zahlungsansprüche des Klägers konnte die Beklagte nicht mit ihrem Einwand durchdringen, sie sei nur verpflichtet, die Nettolöhne an den Kläger zu leisten. Sie begründet dies damit, dass sie sowohl gegenüber der Krankenversicherung als auch gegenüber dem Finanzamt Gegenforderung habe, die zu verrechnen seien.
92Da aber grundsätzlich der Arbeitgeber ohnehin nur den Nettolohn an seinen Arbeitnehmer auszahlt, und die Arbeitgeberanteile direkt an die entsprechenden Sozialversicherungsträger und das Finanzamt abführt, war die Beklagte insofern nicht schützenswert, denn sie befriedigt die tenorierten Ansprüche des Klägers durch Nettoleistung an ihn und kann die entsprechenden Arbeitgeberanteile mit der Krankenversicherung und dem Finanzamt entsprechend ihrer eigenen Aufstellungen tatsächlich verrechnen.
93III.
94Die Widerklage der Beklagten ist zwar zulässig aber insgesamt unbegründet. Der Beklagten stehen keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger zu.
951.
96Der Beklagten und Widerklägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 1.970,79 € gegen den Kläger und Widerbeklagten aufgrund Überzahlung von Tankvorschüssen zu.
97Die Beklagte und Widerklägerin hat in keinster Weise dargelegt, dass sie auf Zuruf insgesamt 5.100 € an den Kläger und Widerbeklagten gezahlt habe, die dieser nicht mit vorgelegten Tankquittungen belegt habe. Die Beklagte hat zwar eine Aufstellung der gezahlten Tankvorschüsse vorgelegt, konnte aber die tatsächliche Zahlung nach Bestreiten des Klägers weder ausreichend substantiiert darlegen noch beweisen.
982.
99Auch die Restzahlung für geleistete Darlehen i.H.v. 1.200 € steht der Beklagten und Widerklägerin nicht zu.
100In diesem Zusammenhang hat die Beklagte und Widerklägerin noch nicht einmal ausreichend dargelegt, dass sie dem Kläger und Widerbeklagten die behaupteten 3 Darlehen in Höhe von insgesamt 3.300 € zur Verfügung gestellt habe. Nach Bestreiten des Klägers und Widerbeklagten bessert die Beklagte und Widerklägerin ihren Vortrag diesbezüglich nicht nach und trat auch keinerlei Beweis an.
1013.
102Auch die Rückzahlungsansprüche der Beklagten und Widerklägerin aufgrund von Überzahlung i.H.v. 3.536 € kann diese nicht vom Kläger und Widerbeklagten zurückfordern.
103Die Beklagte und Widerklägerin begründet diese Ansprüche damit, dass das Arbeitszeitkonto des Klägers und Widerbeklagten ein Negativsaldo von 260 Stunden ausweise.
104Nachdem der Kläger bestritten hat, dass überhaupt eine Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto getroffen worden sei, besserte die Beklagte und Widerklägerin ihren Vortrag diesbezüglich nicht nach und trat auch keinerlei Beweis an.
105Die Beklagte und Widerklägerin ist hier darlegungs- und beweisfällig, denn der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zu Grunde liegende Vereinbarung die Möglichkeit dazu eröffnet (vgl nur: BAG Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 676/11, juris).Hierzu fehlt jedwede Darlegung.
106Da die Beklagte und Widerklägerin für ihre Ansprüche darlegungs- und beweispflichtig ist, war der Anspruch entsprechend abzuweisen.
107IV.
108Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG aufgrund des teilweisen Unterliegens des Klägers mit dem Klageantrag zu 1.
109Der Streitwert gem. §§ 3 ZPO, 63 GKG ist im Urteil festzusetzen (§ 61 Abs. 1 ArbGG) und errechnet sich nach § 42 Abs. 4 GKG aus der Höhe des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts für den Antrag zu 1. und für die restlichen Klageanträge aufgrund der eingeklagten Summen.
110RECHTSMITTELBELEHRUNG
111Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
112Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
113Landesarbeitsgericht Düsseldorf
114Ludwig-Erhard-Allee 21
11540227 Düsseldorf
116Fax: 0211-7770 2199
117eingegangen sein.
118Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
119Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
120Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1211.Rechtsanwälte,
1222.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1233.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
124Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
125* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
126U.
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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.