Arbeitsgericht Ulm Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 Ca 268/14

bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Stand des für die Klägerin abgesicherten Wertguthabens bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG (Zeitpunkt 28.03.2012) zu erteilen, das aufgrund des Altersteilzeitvertrages vom 22.02.2011 eingerichtet wurde. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Art des Sicherungsmittels zu erteilen und den Sicherungsvertrag vorzulegen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 94 % und der Beklagte 6 % zu tragen.

4. Der Wert des Gegenstandes der Entscheidung wird auf EUR 39.032,40 festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt über Ansprüche auf Auskunft, Feststellung und Abgabe einer Frei-gabeerklärung im Zusammenhang mit einem bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG zur Insolvenzsicherung aufgebauten Altersteilzeit-Wertguthaben.
Die am 00.00.1953 geborene Klägerin war vom 01.07.1982 bis 31.10.2012 bei dem Beklagten bzw. dem Insolvenzschuldner beschäftigt. Ab Oktober 1987 arbeitete die Klägerin in Österreich, seit 01.09.1995 als Verkaufsleiterin im Verkaufsbüro B. (Österreich). Trotz ihres Einsatzes für die österreichische Tochtergesellschaft A. GmbH bestand der Arbeitsvertrag weiterhin mit dem Insolvenzschuldner. Hinsichtlich des Anstellungsvertrags vom 26.06.1995 wird auf Anlage K 1, Bl. 19 f. d.A. verwiesen. Zuletzt war die Klägerin für die Bereiche Wien, Niederösterreich und Oberösterreich zuständig und betreute dort 300 Filialen.
Mit Vertrag vom 22.02.2011 vereinbarten die Klägerin und der Insolvenzschuldner einen Alters-zeitzeitvertrag im sog. Blockmodell. Die Arbeitsphase sollte von 01.04.2012 bis 28.02.2014 und die Freistellungsphase vom 01.03.2014 bis 31.01.2017 andauern. Auf Anlage K 2, Bl. 21 f. d.A. wird Bezug genommen. Das während der Altersteilzeit verringerte Bruttomonatsgehalt ein-schließlich Aufstockungsbeträge betrug EUR 4.877,27.
Das Gehalt erhielt die Klägerin stets vom Lohnbüro des Insolvenzschuldners in Deutschland, welches die Personalkosten der österreichischen A. GmbH in Rechnung stellte. Die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern führte der Insolvenzschuldner in Deutschland ab. Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz stets in Deutschland und pendelte zu ihrem Arbeitsplatz in Österreich.
Am 28.03.2012 eröffnete das Amtsgericht U. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
Mit Schreiben vom 29.05.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Altersteilzeitvertrag „niemals im Sinne des Gesetzes durchgeführt“ worden sei (Anlage K 4, Bl. 25 f. d.A.). Der Be-klagte begründete dies insbesondere mit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich und daher „nicht im Geltungsbereich des Altersteilzeitgesetzes“. Das abgesicherte Wertguthaben sei daher nicht berechtigt und somit zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Mit Schreiben vom 14.06.2012 erwiderte die Klägervertreterin hierauf und forderte den Beklag-ten auf, Nachweise über das Wertguthaben gemäß § 8a Abs. 3 ATZG zu übermitteln (Anlage K 5, Bl. 5 f. d.A.). Einen solchen Nachweis erbrachte der Beklagte nicht.
Mit Schreiben vom 20.09.2012 teilte der Beklagte mit, das Wertguthaben sei insolvenzgesichert und werde bis zum 31.10.2012 durch die Hamburger Pensionskasse ausgezahlt (Anlage K 11, Bl.143 d.A.). Eine Auszahlung erfolgte nicht.
Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12.07.2012, der Klägerin am 24.07.2012 zugegangen, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2012 und begründete dies mit der Stilllegung des Betriebs (Anlage K 8, Bl. 33 f. d.A.). Die Klägerin hatte mit Einreichung der vorliegenden Klage ursprünglich Kündigungsschutz begehrt. Daneben ging sie vor dem Lan-desgericht L. in Österreich gegen die Kündigung vor. Mit Beschluss vom 11.12.2012 erklärte sich das Landesgericht L. für international zuständig (Anlage K 10, Bl. 73 ff. d.A.). Mit Urteil vom 01.10.2013 wies das Landesgericht L. das „Klagebegehren, es werde die durch die beklagte Partei mit Schreiben vom 12.07.2012 ausgesprochene Kündigung des zwischen der Klägerin und der beklagten Partei bestehenden Dienstverhältnisses für rechtswirksam erklärt“, ab. Das Landesgericht L. wendete gemäß § 44 des österreichischen IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) österreichisches Recht an, weil die Klägerin ab 1995 ihre Tätigkeit ausschließlich in Österreich verrichtet habe. Die Kündigung sei aufgrund der vollständigen Schließung nicht sozialwidrig. Im Übrigen wird auf das Urteil (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.02.2014, Bl. 103 f. d.A.) Bezug genommen. Die beim Oberlandesgericht L. eingereichte Berufung der Klägerin sowie die außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof in Wien hatten keinen Erfolg (Urteil des Oberlandesgerichts L. vom 14.01.2014, An-lage zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.02.2014, Bl. 118 f. d.A.). Den mit der Klage vom 31.07.2012 erhobenen Kündigungsschutzantrag Ziffer 1 hat die Klägerin daher mit Schriftsatz vom 13.08.2014 zurückgenommen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe den Beklagten zulässigerweise in Deutschland ver-klagt. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Österreich verpflichte die Klägerin nicht dazu, sämtliche weiteren Ansprüche ebenfalls dort geltend zu machen. Ihre Klagebegehren begründet die Klägerin im Grundsatz damit, dass deutsches Recht anwendbar sei und damit eine Insolvenzsicherungspflicht gemäß § 8a ATZG bestanden habe. In den Verträgen, zuletzt im Altersteilzeitvertrag, sei die Anwendbarkeit deutschen Rechts konkludent vereinbart worden. Die Rechtswahl ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls. So nehme § 7 des Altersteilzeitvertrags ausdrücklich § 8 SBG IV in Bezug. Außerdem habe der Insolvenzschuldner tatsächlich eine Insolvenzsicherung gemäß § 8a ATZG für das Wertguthaben eingerichtet, so dass die Umstände des Einzelfalls zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führten. Weitere Umstände für die Wahl deutschen Rechts lägen darin, dass der Arbeitsvertrag mit der deutschen Einzelfirma bestehe und das Vertragsverhältnis während der gesamten Dauer nach deutschem Recht abgewickelt und abgerechnet worden sei. Den Auskunftsanspruch stützt die Klägerin auf § 8a Abs. 3 ATZG, wonach der Beklagte verpflichtet sei, eine Information über die Höhe der Wertsicherung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu erteilen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags Ziffer 2 (ursprünglich Ziffer 3) argumentiert die Klägerin, die Behauptung des Beklagten, der Alterszeitzeitvertrag sei nicht wirksam durchgeführt worden, sei so zu verstehen, dass der Altersteilzeitvertrag nicht deutschem Recht unterfalle. Diese Auffassung sei jedoch falsch. Das Feststellungsinteresse folge aus dem Bestreiten des Rechts durch den Beklagten. Antrag Ziffer 3 begründet die Klägerin damit, die Hamburger Pensionsverwaltung eG habe mitgeteilt, sie benötige eine ausdrückliche Erklärung des Beklagten, dass das Wertguthaben an die Klägerin ausbezahlt werden dürfe. Das Wertguthaben sei wohl durch ein Treuhandverhältnis abgesichert.
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Die Klägerin beantragt zuletzt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Stand des für die Klägerin abgesicherten Wertguthabens bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG (Zeitpunkt 28.03.2012) zu erteilen, das aufgrund des Altersteilzeitvertrages vom 22.02.2011 eingerichtet wurde. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Art des Sicherungsmittels zu erteilen und den Sicherungsvertrag vorzulegen.
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2. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und S. am 22.02.2011 abgeschlossene Altersteilzeitvertrag deutschem Recht unterfällt und für das gebildete Wertguthaben eine Insolvenzsicherung nach § 8 a ATG einzurichten ist.
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3. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hamburger Pensionsverwaltung eG zu erklären, dass das zugunsten der Klägerin gebildete Wertguthaben an diese ausbezahlt wird.
15 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17 
Der Beklagte beruft sich darauf, deutsche Gerichte seien international nicht zuständig, weil die Klägerin ihre Tätigkeit ausschließlich in Österreich verrichtet habe. Durch die Rechtskraft der Urteile der Gerichte in Österreich sei bindend entschieden, dass die österreichischen Gerichte für alle Fragen aus dem Arbeitsverhältnis zuständig seien. Die Wahlmöglichkeit nach Art. 19 Nr. 2a EuGVVO habe die Klägerin durch Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits ausgeübt, so dass auch anderweitige Ansprüche bei dem gewählten Gericht geltend zu machen seien. Auch die Anwendbarkeit österreichischen Rechts habe das Oberlandesgericht Linz rechts-verbindlich festgestellt. Nach österreichischem Recht bestehe jedoch keine Pflicht, Wertguthaben aus einem Altersteilzeitverhältnis gegen Insolvenz abzusichern. Bei der freiwilligen Absicherung handele es sich daher um eine inkongruente Deckung. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich Antrag Ziffer 2 sei durch das Urteil des Oberlandesgericht L. erledigt worden. Die mit Antrag Ziffer 3 begehrte Freigabeerklärung müsse der Beklagte nicht abgeben, weil der Klägerin kein Anspruch auf das Wertguthaben zustehe.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

19 
Die teilweise zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens und die Art des Sicherungsmittels sowie auf Vorlage des Sicherungsvertrags (Antrag Ziffer 1). Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist mangels Rechtsverhältnisses unzulässig. Ein Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung ist nicht hinreichend dargelegt (Antrag Ziffer 3).
A.
20 
Die Klage ist hinsichtlich Antrag Ziffer 1 und 3 zulässig.
21 
I. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm ist gegeben.
22 
1. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm ergibt sich aus Art. 19 Nr. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
23 
a) Die EuGVVO ist als Verordnung gemäß Art. 288 AEUV in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Die EuGVVO ist gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO anwendbar, weil es sich vorliegend um eine "Zivilsache" handelt; auf die Art der Gerichtsbarkeit kommt es nicht an.
24 
b) Nach Art. 19 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, entweder vor den Gerichten verklagt werden, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 19 Nr. 1 EuGVVO) oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO).
25 
c) Sowohl der Beklagte (N.) als auch der Insolvenzschuldner (E.) haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die internationale Zuständigkeit ist mithin gemäß Art. 19 Nr. 1 EuGVVO gegeben.
26 
2. Die internationale Zuständigkeit ist nicht aufgrund doppelter Rechtshängigkeit gemäß Art. 27 EuGVVO ausgeschlossen.
27 
a) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. Für die Frage, ob Klagen bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten "denselben Anspruch" betreffen, kommt es darauf an, ob der "Kernpunkt" beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist, unerheblich ist die "formale Identität" (EuGH, 08.12.1987, Rs 144/86 - Rn. 16, "Gubisch", NJW 1989, 665 zu Art. 27 EuGVÜ). Dabei ist der Zweck des Art. 27 EuGVVO zu beachten, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Union Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindern soll (vgl. EuGH 06.12.1994, C-406/92 - Rn. 32, "Tatry", NJW 1995, 1883). Deswegen besteht beispielsweise eine Identität auch bei einer Zahlungsklage und einer Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass entweder der geltend gemachte Zahlungsanspruch oder ein für den Zahlungsanspruch vorgreifliches Rechtsverhältnis nicht besteht (vgl. BGH 06.02.2002 - VIII ZR 106/01 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2002, 2795).
28 
b) Das Landesgericht L. hat sich mit Beschluss vom 11.12.2012 als zuerst angerufenes Gericht für international zuständig erklärt. Dies betraf jedoch lediglich die beim Landesgericht L. anhängige Klage, welche auf die Anfechtung der Kündigung vom 12.07.2012 gerichtet war, nicht jedoch die alleine im vorliegenden Rechtsstreit noch anhängigen Ansprüche. Vor dem Landesgericht L. stritten die Parteien darüber, ob die auf Feststellung gerichtete Kündigungsschutzklage nach deutschem Recht und die Rechtsgestaltungklage nach österreichischem Recht identisch sind. Das Landesgericht L. hat die Identität bejaht und anschließend die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ihren Kündigungsschutzantrag zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 13.08.2014 zurückgenommen. Die vorliegend noch rechtshängigen Ansprüche auf Auskunft, Feststellung und Freigabeerklärung sind sämtlich auf das Ziel gerichtet, das bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG abgesicherte Wertguthaben ausgezahlt zu erhalten. Dieses Klageziel hat jedoch auch bei einer sehr weiten Betrachtungsweise nicht denselben "Kern" wie die in Österreich erhobene Kündigungsschutzklage. Das Bestehen der vorliegenden Ansprüche ist in keiner Weise von der Wirksamkeit der Kündigung abhängig.
29 
3. Antrag Ziffer 2 ist nicht zulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist.
30 
a) Der Antrag nach § 256 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes, z.B. das Arbeitsverhältnis erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 16.08.2011 − 1 ABR 30/10 - Rn. 25, NZA 2012, 873 m.w.N.).
31 
b) Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Altersteilzeitvertrag deutschem Recht unterfällt und daher gemäß § 8a ATZG eine Insolvenzsicherung für das gebildete Wertguthaben einzurichten ist. Die Frage, ob deutsches Recht anwendbar ist, stellt eine abstrakte Rechtsfrage dar. Dies zeigt sich deutlich an den Anträgen Ziffer 1 und 3, über die nur dann materiell entschieden werden kann, wenn vorher geklärt wird, ob deutsches oder österreichisches Recht anwendbar ist. Die Beantwortung einer solchen Vorfrage liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus.
B.
32 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nur hinsichtlich Antrag Ziffer 1 begründet.
33 
I. Die Klägerin hat gemäß § 8a Abs. 3 ATZG einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie den Inhalt des Sicherungsvertrags mit der Hamburger Pensionsverwaltung eG.
34 
1. Es ist deutsches Recht anwendbar, weil sich jedenfalls aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu der Bundesrepublik Deutschland aufweist.
35 
a) Nach Auffassung der Kammer richtet sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 27 ff EGBGB.
36 
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ist nicht anwendbar. Sie ist nur auf Verträge anwendbar, die "ab dem 17.12.2009 geschlossen werden". Nach diesem klaren Wortlaut ist auch bei Dauerschuldverhältnissen alleine der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags entscheidend (Staudinger/Magnus, BGB, 11. Neubearbeitung 2011, Art. 28 Rom I-VO Rn. 7). Da der Arbeitsvertrag vor dem 17.12.2009 geschlossen wurde, scheidet die Geltung der Rom I-VO aus.
37 
(2) Art. 27 ff. EGBG sind anwendbar, obwohl der ursprüngliche Arbeitsvertrag im Jahr 1982 und damit vor der mit der Neuregelung des Internationalen Privatrechts im Jahr 2006 verbundenen Einfügung der Art. 27 ff. in das EGBGB abgeschlossen wurde. Art. 220 Abs. 1 EGBGB bestimmte, dass auf vor dem 01.09.1986 "abgeschlossene Vorgänge" das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar bleibt. Vor diesem Zeitpunkt begründete Arbeitsverhältnisse sind jedoch keine abgeschlossenen Vorgänge i.S.d. Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BAG 29.10.1992 - 2 AZR 267/92, AP Nr. 31 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht).
38 
(3) Letztlich macht es im vorliegenden Fall ohnehin keinen Unterschied, ob Art. 30 EGBGB oder Art. 8 Rom I-VO anwendbar ist, weil beide inhaltlich weitgehend übereinstimmen.
39 
b) Es kann offen bleiben, ob die Parteien eine dahingehende Rechtswahl gemäß Art. 27 EGBGB getroffen haben, dass deutsches Recht anwendbar ist. Falls nicht, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts zumindest aus Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB.
40 
(1) Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet […], es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, das der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Engere Verbindungen zu einem anderen Staat sind auch dann denkbar, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet (EuGH 12.09.2013 - C-64/12 "Schlecker/Melitta Josefa Boedeker", NZA 2013, 1163). Die Verbindung mit dem anderen Staat muss stärker sein als die durch die Regelanknüpfung zu dem Recht des Arbeitsorts oder der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung. Dies beurteilt sich u.a. nach der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, dem Sitz des Arbeitgebers und dem Wohnort des Arbeitnehmers. Ergänzend sind die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen (BAG 13.11.2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, NZA 2008, 761). Der EuGH berücksichtigt außerdem als wichtigen Anknüpfungspunkt das Land, in dem der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit entrichtet und das Land, in dem er der Sozialversicherung angeschlossen ist (EuGH 12.09.2013 a.a.O. - Rn. 41).
41 
(2) Legt man die vorgenannten Maßstäbe zu Grunde, bestehen erheblich engere Verbindungen zu Deutschland. Der gewöhnliche Arbeitsort befand sich zwar dauerhaft in Österreich. Dies alleine erübrigt jedoch nicht die Prüfung, ob die Gesamtumstände ausnahmsweise gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB zu einer Anknüpfung an das Recht eines anderen Staates führen. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar ist der gewöhnliche Arbeitsort als gewichtiger Umstand zu werten, es überwiegen jedoch in erheblicher Weise die folgenden für eine Verbindung zu Deutschland sprechenden Gesichtspunkte. Der Arbeitsvertrag vom 26.06.1995 ist von Vertragsparteien abgeschlossen worden, die beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Klägerin war und ist wohnhaft in 00000 H., der Insolvenzschuldner in 00000 E. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Vergütung betrug gemäß Ziffer 3 des Arbeitsvertrags "DM 13.000,00". Die Parteien vereinbarten mithin trotz Einsatzes in Österreich die Bezahlung der Vergütung in deutscher Währung. Das Entgelt wurde auch vom deutschen Lohnbüro der Klägerin überwiesen. Die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge führte der Insolvenzschuldner in Deutschland ab. Die Vertragsunterzeichnung fand laut Unterschriftenzeile in E. statt. Als bedeutender Umstand ist auch zu werten, dass der Arbeitsvertrag bestimmt, dass die Klägerin leitende Angestellte "im Sinne des § 5 Abs. 3 BVG" sei. Der Arbeitsvertrag verweist mithin auf ein deutsches Gesetz. In Österreich findet sich eine Regelung des leitenden Angestellten hingegen in § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes. Hinzu kommt, dass die Parteien als Gerichtsstand E. in Deutschland vereinbarten. Auch der Altersteilzeitvertrag verweist auf die deutsche Bestimmung des § 8 SGB IV. Schließlich spricht auch der Umstand der Insolvenzsicherung dafür, dass der Insolvenzschuldner selbst von einer Insolvenzsicherungspflicht gemäß § 8a ATZG ausging.
42 
(3) Die Kammer ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an die Rechtsauffassung des Landesgerichts L. gebunden. Einander widersprechende Entscheidungen werden gemäß der Regelungen über die internationale Zuständigkeit, insbesondere Art. 27 EuGVVO vermieden. Über denselben Anspruch sollen nicht zwei Gerichte unterschiedlich urteilen. Wie bereits ausgeführt, ist der vorliegende Rechtsstreit jedoch nicht mit demjenigen vor dem Landesgericht L. identisch. Eine andere Bewertung der Anwendbarkeit deutschen oder österreichischen Rechts ist mithin nicht ausgeschlossen. Es bleibt anzumerken, dass das Landesgericht L. das österreichische Internationale Privatrecht angewandt hat, welches gemäß § 44 IPRG nicht mit Art. 30 EGBGB übereinstimmt. § 44 IPRG enthält keine Ausnahmebestimmung, welche im Falle engerer Verbindungen zu einem anderen Staat eine Abweichung vom Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts vorsieht (vgl. Urteil Landesgericht L., S. 10, Bl. 112 d.A.)
43 
2. Der Beklagte ist gemäß § 8a Abs. 3 ATZG verpflichtet, die begehrten Auskünfte und Nachweise zu erteilen.
44 
a) Nach § 8a Abs. 3 ATZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Zum Nachweis der ausreichenden Sicherung hat der Arbeitgeber zunächst die getroffenen Maßnahmen zu beschreiben. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a ATZG umfasst darüber hinaus die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen (LAG Baden-Württemberg 06.03.2014 - 3 Sa 47/13, ZIP 2014, 894). Diese Nachweisverpflichtung besteht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
45 
b) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie Vorlage des Sicherungsvertrags mit der Hamburger Pensionsverwaltung eG. Der Beklagte ist der Aufforderung der Klägerin (Schreiben vom 14.06.2012), die Nachweise gemäß § 8a ATZG zu erbringen, bislang nicht nachgekommen.
46 
II. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Anspruch auf Abgabe einer "Freigabeerklärung" besteht (vgl. zur untechnischen Verwendung der Formulierung "Freigabe" bei der doppelten Treuhand BAG 18.07.2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 33 ff., AP Nr. 8 zu § 8a ATG). Es steht derzeit nicht fest, wie und in welcher Höhe das Wertguthaben abgesichert wurde. Nach dem Vortrag der Klägerin soll "wohl" ein Treuhandverhältnis vorliegen. Wie dieses ausgestaltet ist, ist nicht bekannt. Es könnte sich um eine sogenannte doppelte Sicherungstreuhand handeln. Weiter hat die Klägerin mangels Kenntnis nicht dargelegt, wie die möglicherweise bestehende Treuhand verwaltet wurde. Der Treuhänder könnte - wie in dem der Entscheidung des BAG vom 18.07.2013 zu Grunde liegenden Sachverhalt - ein Investmentkonto mit einem Investmentfonds eingerichtet haben. In diesem Fall würde dieses Vermögen im Falle einer doppelten Treuhand zwar zur Insolvenzmasse gehören, der Treuhänder hätte jedoch evtl. ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 InsO. In Betracht kommen jedoch auch mehrere andere Möglichkeiten der Verwaltung des Treuhandvermögens. Diese Mutmaßungen sind jedoch nicht ausreichend, um einen Anspruch der Klägerin konkret zu begründen. Gerade zu diesem Zweck gibt das Gesetz in § 8a ATZG dem Arbeitnehmer die mit vorliegendem Urteil zugesprochenen Auskunfts- und Nachweisansprüche.
47 
Nebenentscheidungen
48 
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wobei die Klägerin die Kosten im Umfang der Klagrücknahme (Antrag Ziffer 1) zu tragen hat, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Antrag Ziffer 4 ist als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen und war daher nicht zu berücksichtigen. Als fiktiver Kostenstreitwert war zu Grunde zu legen ein Wert in Höhe von EUR 61.664,21 (Ursprünglicher Antrag Ziffer 1: EUR 14.631,81. Dies entspricht einem Bruttovierteljahresverdienst. Anträge Ziffer 1 und 2: jeweils EUR 4.000,00 = EUR 8.000,00. Dies entspricht ca. 10 % des begehrten Zahlungsanspruchs. Antrag Ziffer 3: EUR 39.032,40). Ein fiktiver Kostenstreitwert war zu bilden, weil die Anträge Ziffer 1 und 2 auf dasselbe wirtschaftliche Ziel wie Antrag Ziffer 3 gerichtet sind und damit wirtschaftlich identisch sind. Die Klägerin obsiegte mit EUR 4.000,00. Daraus ergibt sich eine Kostenquote von EUR 4.000,00 ./. EUR 61.664,21 = 6 %. Die Klägerin hat bei einem Obsiegen von 6 % mithin 94 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
49 
2. Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Rechtsmittelstreitwert entspricht der Höhe der begehrten Zahlung durch die Hamburger Pensionsverwaltung gemäß Antrag Ziffer 3, mithin EUR 39.032,40. Dieser Betrag resultiert aus der geschätzten Höhe des Wertguthabens (50 % der Vergütung = EUR 3.548,40 multipliziert mit elf vollen Monaten).
50 
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestanden nicht.

Gründe

19 
Die teilweise zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens und die Art des Sicherungsmittels sowie auf Vorlage des Sicherungsvertrags (Antrag Ziffer 1). Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist mangels Rechtsverhältnisses unzulässig. Ein Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung ist nicht hinreichend dargelegt (Antrag Ziffer 3).
A.
20 
Die Klage ist hinsichtlich Antrag Ziffer 1 und 3 zulässig.
21 
I. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm ist gegeben.
22 
1. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm ergibt sich aus Art. 19 Nr. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
23 
a) Die EuGVVO ist als Verordnung gemäß Art. 288 AEUV in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Die EuGVVO ist gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO anwendbar, weil es sich vorliegend um eine "Zivilsache" handelt; auf die Art der Gerichtsbarkeit kommt es nicht an.
24 
b) Nach Art. 19 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, entweder vor den Gerichten verklagt werden, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 19 Nr. 1 EuGVVO) oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO).
25 
c) Sowohl der Beklagte (N.) als auch der Insolvenzschuldner (E.) haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die internationale Zuständigkeit ist mithin gemäß Art. 19 Nr. 1 EuGVVO gegeben.
26 
2. Die internationale Zuständigkeit ist nicht aufgrund doppelter Rechtshängigkeit gemäß Art. 27 EuGVVO ausgeschlossen.
27 
a) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. Für die Frage, ob Klagen bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten "denselben Anspruch" betreffen, kommt es darauf an, ob der "Kernpunkt" beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist, unerheblich ist die "formale Identität" (EuGH, 08.12.1987, Rs 144/86 - Rn. 16, "Gubisch", NJW 1989, 665 zu Art. 27 EuGVÜ). Dabei ist der Zweck des Art. 27 EuGVVO zu beachten, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Union Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindern soll (vgl. EuGH 06.12.1994, C-406/92 - Rn. 32, "Tatry", NJW 1995, 1883). Deswegen besteht beispielsweise eine Identität auch bei einer Zahlungsklage und einer Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass entweder der geltend gemachte Zahlungsanspruch oder ein für den Zahlungsanspruch vorgreifliches Rechtsverhältnis nicht besteht (vgl. BGH 06.02.2002 - VIII ZR 106/01 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2002, 2795).
28 
b) Das Landesgericht L. hat sich mit Beschluss vom 11.12.2012 als zuerst angerufenes Gericht für international zuständig erklärt. Dies betraf jedoch lediglich die beim Landesgericht L. anhängige Klage, welche auf die Anfechtung der Kündigung vom 12.07.2012 gerichtet war, nicht jedoch die alleine im vorliegenden Rechtsstreit noch anhängigen Ansprüche. Vor dem Landesgericht L. stritten die Parteien darüber, ob die auf Feststellung gerichtete Kündigungsschutzklage nach deutschem Recht und die Rechtsgestaltungklage nach österreichischem Recht identisch sind. Das Landesgericht L. hat die Identität bejaht und anschließend die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ihren Kündigungsschutzantrag zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 13.08.2014 zurückgenommen. Die vorliegend noch rechtshängigen Ansprüche auf Auskunft, Feststellung und Freigabeerklärung sind sämtlich auf das Ziel gerichtet, das bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG abgesicherte Wertguthaben ausgezahlt zu erhalten. Dieses Klageziel hat jedoch auch bei einer sehr weiten Betrachtungsweise nicht denselben "Kern" wie die in Österreich erhobene Kündigungsschutzklage. Das Bestehen der vorliegenden Ansprüche ist in keiner Weise von der Wirksamkeit der Kündigung abhängig.
29 
3. Antrag Ziffer 2 ist nicht zulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist.
30 
a) Der Antrag nach § 256 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes, z.B. das Arbeitsverhältnis erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 16.08.2011 − 1 ABR 30/10 - Rn. 25, NZA 2012, 873 m.w.N.).
31 
b) Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Altersteilzeitvertrag deutschem Recht unterfällt und daher gemäß § 8a ATZG eine Insolvenzsicherung für das gebildete Wertguthaben einzurichten ist. Die Frage, ob deutsches Recht anwendbar ist, stellt eine abstrakte Rechtsfrage dar. Dies zeigt sich deutlich an den Anträgen Ziffer 1 und 3, über die nur dann materiell entschieden werden kann, wenn vorher geklärt wird, ob deutsches oder österreichisches Recht anwendbar ist. Die Beantwortung einer solchen Vorfrage liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus.
B.
32 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nur hinsichtlich Antrag Ziffer 1 begründet.
33 
I. Die Klägerin hat gemäß § 8a Abs. 3 ATZG einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie den Inhalt des Sicherungsvertrags mit der Hamburger Pensionsverwaltung eG.
34 
1. Es ist deutsches Recht anwendbar, weil sich jedenfalls aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu der Bundesrepublik Deutschland aufweist.
35 
a) Nach Auffassung der Kammer richtet sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 27 ff EGBGB.
36 
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ist nicht anwendbar. Sie ist nur auf Verträge anwendbar, die "ab dem 17.12.2009 geschlossen werden". Nach diesem klaren Wortlaut ist auch bei Dauerschuldverhältnissen alleine der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags entscheidend (Staudinger/Magnus, BGB, 11. Neubearbeitung 2011, Art. 28 Rom I-VO Rn. 7). Da der Arbeitsvertrag vor dem 17.12.2009 geschlossen wurde, scheidet die Geltung der Rom I-VO aus.
37 
(2) Art. 27 ff. EGBG sind anwendbar, obwohl der ursprüngliche Arbeitsvertrag im Jahr 1982 und damit vor der mit der Neuregelung des Internationalen Privatrechts im Jahr 2006 verbundenen Einfügung der Art. 27 ff. in das EGBGB abgeschlossen wurde. Art. 220 Abs. 1 EGBGB bestimmte, dass auf vor dem 01.09.1986 "abgeschlossene Vorgänge" das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar bleibt. Vor diesem Zeitpunkt begründete Arbeitsverhältnisse sind jedoch keine abgeschlossenen Vorgänge i.S.d. Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BAG 29.10.1992 - 2 AZR 267/92, AP Nr. 31 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht).
38 
(3) Letztlich macht es im vorliegenden Fall ohnehin keinen Unterschied, ob Art. 30 EGBGB oder Art. 8 Rom I-VO anwendbar ist, weil beide inhaltlich weitgehend übereinstimmen.
39 
b) Es kann offen bleiben, ob die Parteien eine dahingehende Rechtswahl gemäß Art. 27 EGBGB getroffen haben, dass deutsches Recht anwendbar ist. Falls nicht, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts zumindest aus Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB.
40 
(1) Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet […], es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, das der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Engere Verbindungen zu einem anderen Staat sind auch dann denkbar, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet (EuGH 12.09.2013 - C-64/12 "Schlecker/Melitta Josefa Boedeker", NZA 2013, 1163). Die Verbindung mit dem anderen Staat muss stärker sein als die durch die Regelanknüpfung zu dem Recht des Arbeitsorts oder der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung. Dies beurteilt sich u.a. nach der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, dem Sitz des Arbeitgebers und dem Wohnort des Arbeitnehmers. Ergänzend sind die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen (BAG 13.11.2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, NZA 2008, 761). Der EuGH berücksichtigt außerdem als wichtigen Anknüpfungspunkt das Land, in dem der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit entrichtet und das Land, in dem er der Sozialversicherung angeschlossen ist (EuGH 12.09.2013 a.a.O. - Rn. 41).
41 
(2) Legt man die vorgenannten Maßstäbe zu Grunde, bestehen erheblich engere Verbindungen zu Deutschland. Der gewöhnliche Arbeitsort befand sich zwar dauerhaft in Österreich. Dies alleine erübrigt jedoch nicht die Prüfung, ob die Gesamtumstände ausnahmsweise gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB zu einer Anknüpfung an das Recht eines anderen Staates führen. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar ist der gewöhnliche Arbeitsort als gewichtiger Umstand zu werten, es überwiegen jedoch in erheblicher Weise die folgenden für eine Verbindung zu Deutschland sprechenden Gesichtspunkte. Der Arbeitsvertrag vom 26.06.1995 ist von Vertragsparteien abgeschlossen worden, die beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Klägerin war und ist wohnhaft in 00000 H., der Insolvenzschuldner in 00000 E. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Vergütung betrug gemäß Ziffer 3 des Arbeitsvertrags "DM 13.000,00". Die Parteien vereinbarten mithin trotz Einsatzes in Österreich die Bezahlung der Vergütung in deutscher Währung. Das Entgelt wurde auch vom deutschen Lohnbüro der Klägerin überwiesen. Die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge führte der Insolvenzschuldner in Deutschland ab. Die Vertragsunterzeichnung fand laut Unterschriftenzeile in E. statt. Als bedeutender Umstand ist auch zu werten, dass der Arbeitsvertrag bestimmt, dass die Klägerin leitende Angestellte "im Sinne des § 5 Abs. 3 BVG" sei. Der Arbeitsvertrag verweist mithin auf ein deutsches Gesetz. In Österreich findet sich eine Regelung des leitenden Angestellten hingegen in § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes. Hinzu kommt, dass die Parteien als Gerichtsstand E. in Deutschland vereinbarten. Auch der Altersteilzeitvertrag verweist auf die deutsche Bestimmung des § 8 SGB IV. Schließlich spricht auch der Umstand der Insolvenzsicherung dafür, dass der Insolvenzschuldner selbst von einer Insolvenzsicherungspflicht gemäß § 8a ATZG ausging.
42 
(3) Die Kammer ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an die Rechtsauffassung des Landesgerichts L. gebunden. Einander widersprechende Entscheidungen werden gemäß der Regelungen über die internationale Zuständigkeit, insbesondere Art. 27 EuGVVO vermieden. Über denselben Anspruch sollen nicht zwei Gerichte unterschiedlich urteilen. Wie bereits ausgeführt, ist der vorliegende Rechtsstreit jedoch nicht mit demjenigen vor dem Landesgericht L. identisch. Eine andere Bewertung der Anwendbarkeit deutschen oder österreichischen Rechts ist mithin nicht ausgeschlossen. Es bleibt anzumerken, dass das Landesgericht L. das österreichische Internationale Privatrecht angewandt hat, welches gemäß § 44 IPRG nicht mit Art. 30 EGBGB übereinstimmt. § 44 IPRG enthält keine Ausnahmebestimmung, welche im Falle engerer Verbindungen zu einem anderen Staat eine Abweichung vom Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts vorsieht (vgl. Urteil Landesgericht L., S. 10, Bl. 112 d.A.)
43 
2. Der Beklagte ist gemäß § 8a Abs. 3 ATZG verpflichtet, die begehrten Auskünfte und Nachweise zu erteilen.
44 
a) Nach § 8a Abs. 3 ATZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Zum Nachweis der ausreichenden Sicherung hat der Arbeitgeber zunächst die getroffenen Maßnahmen zu beschreiben. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a ATZG umfasst darüber hinaus die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen (LAG Baden-Württemberg 06.03.2014 - 3 Sa 47/13, ZIP 2014, 894). Diese Nachweisverpflichtung besteht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
45 
b) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie Vorlage des Sicherungsvertrags mit der Hamburger Pensionsverwaltung eG. Der Beklagte ist der Aufforderung der Klägerin (Schreiben vom 14.06.2012), die Nachweise gemäß § 8a ATZG zu erbringen, bislang nicht nachgekommen.
46 
II. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Anspruch auf Abgabe einer "Freigabeerklärung" besteht (vgl. zur untechnischen Verwendung der Formulierung "Freigabe" bei der doppelten Treuhand BAG 18.07.2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 33 ff., AP Nr. 8 zu § 8a ATG). Es steht derzeit nicht fest, wie und in welcher Höhe das Wertguthaben abgesichert wurde. Nach dem Vortrag der Klägerin soll "wohl" ein Treuhandverhältnis vorliegen. Wie dieses ausgestaltet ist, ist nicht bekannt. Es könnte sich um eine sogenannte doppelte Sicherungstreuhand handeln. Weiter hat die Klägerin mangels Kenntnis nicht dargelegt, wie die möglicherweise bestehende Treuhand verwaltet wurde. Der Treuhänder könnte - wie in dem der Entscheidung des BAG vom 18.07.2013 zu Grunde liegenden Sachverhalt - ein Investmentkonto mit einem Investmentfonds eingerichtet haben. In diesem Fall würde dieses Vermögen im Falle einer doppelten Treuhand zwar zur Insolvenzmasse gehören, der Treuhänder hätte jedoch evtl. ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 InsO. In Betracht kommen jedoch auch mehrere andere Möglichkeiten der Verwaltung des Treuhandvermögens. Diese Mutmaßungen sind jedoch nicht ausreichend, um einen Anspruch der Klägerin konkret zu begründen. Gerade zu diesem Zweck gibt das Gesetz in § 8a ATZG dem Arbeitnehmer die mit vorliegendem Urteil zugesprochenen Auskunfts- und Nachweisansprüche.
47 
Nebenentscheidungen
48 
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wobei die Klägerin die Kosten im Umfang der Klagrücknahme (Antrag Ziffer 1) zu tragen hat, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Antrag Ziffer 4 ist als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen und war daher nicht zu berücksichtigen. Als fiktiver Kostenstreitwert war zu Grunde zu legen ein Wert in Höhe von EUR 61.664,21 (Ursprünglicher Antrag Ziffer 1: EUR 14.631,81. Dies entspricht einem Bruttovierteljahresverdienst. Anträge Ziffer 1 und 2: jeweils EUR 4.000,00 = EUR 8.000,00. Dies entspricht ca. 10 % des begehrten Zahlungsanspruchs. Antrag Ziffer 3: EUR 39.032,40). Ein fiktiver Kostenstreitwert war zu bilden, weil die Anträge Ziffer 1 und 2 auf dasselbe wirtschaftliche Ziel wie Antrag Ziffer 3 gerichtet sind und damit wirtschaftlich identisch sind. Die Klägerin obsiegte mit EUR 4.000,00. Daraus ergibt sich eine Kostenquote von EUR 4.000,00 ./. EUR 61.664,21 = 6 %. Die Klägerin hat bei einem Obsiegen von 6 % mithin 94 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
49 
2. Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Rechtsmittelstreitwert entspricht der Höhe der begehrten Zahlung durch die Hamburger Pensionsverwaltung gemäß Antrag Ziffer 3, mithin EUR 39.032,40. Dieser Betrag resultiert aus der geschätzten Höhe des Wertguthabens (50 % der Vergütung = EUR 3.548,40 multipliziert mit elf vollen Monaten).
50 
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestanden nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Ulm Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 Ca 268/14

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Arbeitsgericht Ulm Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 Ca 268/14 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Insolvenzordnung - InsO | § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte


Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;2. Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 8 Geschäftsführung


(1) Das Amt der Vertrauensperson ist ein Ehrenamt. (2) Die Vertrauensperson übt ihr Amt in der Regel während der Dienstzeit aus. Sie ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Auf

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(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen, a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einw

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Arbeitsgericht Ulm Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 Ca 268/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2011 - 5 Sa 1310/11 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 16. Aug. 2011 - 1 ABR 30/10

bei uns veröffentlicht am 16.08.2011

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2010 - 2 TaBV 3/09 - aufgehoben, soweit es den Anträ

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(1) Das Amt der Vertrauensperson ist ein Ehrenamt.

(2) Die Vertrauensperson übt ihr Amt in der Regel während der Dienstzeit aus. Sie ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Der Vertrauensperson ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden und Versammlungen innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Die Vertrauensperson erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Für Sprechstunden, Versammlungen und die laufende Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und geeignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen in gleicher Weise wie einer Personalvertretung zur Verfügung gestellt.

(5) Soldatinnen und Soldaten, die als Vertrauenspersonen oder Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung. § 52 Absatz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2010 - 2 TaBV 3/09 - aufgehoben, soweit es den Anträgen zu 2) und zu 3) entsprochen hat und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Der Antrag zu 3) wird abgewiesen.

b) Im Übrigen werden die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 10. März 2009 - 2 BV 8/08 - zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Durchführung des Reklamationsverfahrens nach dem Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie mit zuletzt 327 Mitarbeitern. Sie ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

3

Am 16. September 2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und die Industriegewerkschaft Metall den räumlich für das Land Baden-Württemberg geltenden Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) sowie den Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV-ERA). Bei der Arbeitgeberin fand die Einführung des ERA-TV am 1. Januar 2008 statt. In diesem Tarifvertrag ist bestimmt:

        

„...   

        

§ 4     

        

Grundsätze der Grundentgeltermittlung

        

4.1     

Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.

        

4.2     

Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.

        

...     

        
        

§ 7     

        

Paritätische Kommission

        

7.1     

In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).

        

7.1.1 

Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören.

        

7.1.2 

Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern.

                 

...     

        

7.2     

Aufgaben der Paritätischen Kommission

        

7.2.1 

Der Paritätischen Kommission obliegt die

                 

-       

Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben,

                 

-       

Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben,

                 

soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.

        

7.2.2 

Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.

        

7.3     

Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission

        

7.3.1 

Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.

                 

Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.

                 

...     

        

7.3.3 

Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).

        

7.3.4 

Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zu Stande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.

                 

…       

                 

Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge.

                 

Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

                 

…       

        

7.3.7 

Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

                 

Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

        

7.3.8 

Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten.

                 

...     

        

§ 8     

        

Vereinfachtes Einstufungsverfahren

        

8.1     

In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben mit bis zu 300 Beschäftigten, wird keine ständige Paritätische Kommission gebildet.

        

8.2     

An ihrer Stelle übernimmt der Betriebsrat die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die:

                 

-       

Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben;

                 

-       

Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben.

                 

Dabei sind die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 zu übergeben.

                 

Die Einstufung des Arbeitgebers ist verbindlich.

                 

Führt die Einstufung des Arbeitgebers zu einer niedrigeren als der bisherigen, wird sie erst nach Ablauf von 8 Wochen wirksam. Bei Reklamation durch den Betriebsrat gemäß § 10 verlängert sich diese Frist bis zur Beendigung des Reklamationsverfahrens, jedoch längstens auf insgesamt 5 Monate.

                 

...     

        

§ 9     

        

Grundentgeltanspruch der Beschäftigten

        

9.1     

Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.

                 

...     

        

§ 10   

        

Reklamation

        

10.1   

Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.

                 

Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.

        

10.2   

Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

                 

Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.

                 

Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

        

10.3   

Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).

                 

In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.

        

10.4   

Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff. zu verfahren.

        

10.5   

Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation.

        

10.6   

Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

        

10.7   

Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.

                 

Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.“

4

Im ETV-ERA ist bestimmt:

        

„§ 3   

        

Sachliche Voraussetzungen zur Einführung des ERA-TV

        

...     

        
        

3.2     

Ersteinstufung

        

3.2.1 

Grundlage für die Einführung des ERA-TV ist die Neubewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Bis zum Einführungsstichtag soll möglichst eine verbindliche, muss jedoch zumindest eine vorläufige Einstufung des Arbeitgebers vorliegen.

                 

…       

        

3.2.3 

Verbindliche Einstufungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht.

        

…“    

        
5

Zur Vorbereitung der Einführung des ERA-TV hatte die Arbeitgeberin im Jahre 2006 die Arbeitsaufgaben der Beschäftigten bewertet und eingestuft. Ende November 2007 teilte sie ihnen die Zusammensetzung ihres Entgelts nach der ERA-Einführung mit. Daraufhin reklamierten im Januar 2008 insgesamt 40 Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Betriebsrat die erfolgten Einstufungen mit der jeweils im Einzelnen näher dargelegten Begründung, die Arbeitgeberin habe bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben nicht alle tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten ausreichend berücksichtigt. Der Betriebsrat leitete die Reklamationsscheine an die Arbeitgeberin weiter und forderte diese in einem Begleitschreiben auf, die Entgeltgruppe und gegebenenfalls die Einstufung der Arbeitsaufgabe zu überprüfen. Anfang Mai 2008 wies die Arbeitgeberin die Reklamationen gegenüber den Arbeitnehmern zurück und teilte dies zugleich dem Betriebsrat mit. Dessen Forderung, den Fall zur weiteren Behandlung an die Paritätische Kommission zu übergeben, lehnte sie ab.

6

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Paritätische Kommission habe im Reklamationsverfahren auch zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeführten mit den bewerteten Arbeitsaufgaben übereinstimmen. Die Arbeitgeberin habe ihr deshalb die schriftlichen Arbeitsaufgabenbeschreibungen, die Begründungen für die Aufgabenbewertungen sowie die Reklamationsscheine zu übergeben. Des Weiteren habe sie die von ihr entsandten Mitglieder der Paritätischen Kommission anzuweisen, die Reklamationen unter formellen und materiellen Gesichtspunkten zu prüfen und über sie zu entscheiden.

7

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, der bei ihr gebildeten Paritätischen Kommission die Beschreibung der Arbeitsaufgaben und die Bewertungsbegründung für diejenigen Arbeitsplätze, auf denen am 27. November 2007 die in Anlage 1 zur Antragsfassung vom 10. März 2009 genannten Arbeitnehmer eingesetzt waren und die Reklamationsscheine dieser Arbeitnehmer zu übergeben;

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die von ihr in die tarifliche Paritätische Kommission entsandten Mitglieder anzuweisen, alle bei ihr gegen die mitgeteilten Einstufungen eingegangenen Reklamationen, soweit die Antragsgegnerin ihnen nicht stattgegeben hat, unter formellen (Reklamationsbefugnis, Schriftform, schriftliche oder mündliche Darlegung der Reklamationsgründe) und materiellen (insbesondere der Prüfung der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Arbeitsaufgabenbeschreibung mit der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe) Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden;

        

3.    

festzustellen, dass die Prüfungskompetenz der nach den Regelungen des ERA-TV bei der Antragsgegnerin gebildeten Paritätischen Kommission sich auch auf die Prüfung der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Arbeitsaufgabenbeschreibung mit der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe erstreckt.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu 1 und zu 3 stattgegeben und den Antrag zu 2 abgewiesen. Gegen den Beschluss haben beide Beteiligten im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen insgesamt stattgegeben und die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihren Abweisungsantrag weiter.

10

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat teilweise Erfolg. Der Antrag zu 2 ist unbegründet, der Antrag zu 3 ist unzulässig. Soweit sie sich gegen den Antrag zu 1 wendet, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat über die Anträge zutreffend im Beschlussverfahren entschieden. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Dies ist nicht nur der Fall, wenn die durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebsparteien als Träger dieser Ordnung im Streit sind, sondern auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe geht, die ihre Grundlage in Tarifverträgen haben (BAG 31. März 2001 - 1 AZB 19/00 - zu C I 1 der Gründe, BAGE 97, 167). Der Betriebsrat beruft sich hier auf Rechtspositionen, die er durch den ERA-TV begründet sieht. Dieser ergänzt in den §§ 7 ff. die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte aus §§ 99 ff. BetrVG bei Ein- und Umgruppierungen, ohne diese jedoch auszuschließen (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 28 ff., EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 8). Eine derartige Ergänzung der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten ist zulässig (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - BAGE 111, 350).

12

II. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er macht mit seinen Anträgen geltend, ihm seien durch den ERA-TV eigene Rechte eingeräumt worden. Ob diese tatsächlich bestehen, ist eine Frage der Begründetheit der Anträge.

13

III. In dem Verfahren war die Paritätische Kommission nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören. Diese ist nicht beteiligtenfähig iSd. § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG, weil sie nicht selbst Träger eigener betriebsverfassungsrechtlicher Rechte ist. Der ERA-TV hat vielmehr den Betriebsparteien die das Betriebsverfassungsgesetz ergänzenden Rechte und Pflichten bei Ein- und Umgruppierungen zugewiesen und die Paritätische Kommissionen lediglich als Einrichtung zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten in diesen Fragen geschaffen. Eine Übertragung eigener betriebsverfassungsrechtlicher Rechte an die Paritätische Kommission ist damit jedoch nicht verbunden.

14

IV. Der Antrag zu 1 ist zulässig und begründet.

15

1. Er erfüllt die Anforderungen des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Unterlagen, welche die Arbeitgeberin der Paritätischen Kommission übergeben soll, sind hinreichend bestimmt bezeichnet. Aus dem Vorbringen des Betriebsrats ist ersichtlich, auf welche Reklamationen sich das Begehren bezieht.

16

2. Der Antrag zu 1 ist begründet.

17

a) Der Betriebsrat hat bei einer Reklamation der dem Arbeitnehmer mitgeteilten Entgeltgruppe gemäß § 10.3 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 6.4 ERA-TV einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übergabe der schriftlichen Beschreibung und Bewertung der Arbeitsaufgaben des betreffenden Arbeitnehmers an die Paritätische Kommission, wenn - wie hier - über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 10.2 ERA-TV kein Einverständnis erzielt wird und daher eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission erfolgt. Dieser sind des Weiteren die Reklamationsscheine zuzuleiten, aus denen sich die Gründe für die Reklamation ergeben, weil nur dann eine sachgerechte Prüfung der Einwände möglich ist. Der Anspruch auf Übergabe der Unterlagen an die Paritätische Kommission steht dem Betriebsrat zu, da die Paritätische Kommission selbst nicht Träger eigener betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten ist.

18

b) Die Arbeitgeberin kann die Übergabe der Unterlagen und damit die Überprüfung der Reklamation durch die Paritätische Kommission nicht mit der Begründung ablehnen, diese sei hierfür nicht zuständig. Hierüber hat die Paritätische Kommission selbst zu befinden. Der ERA-TV weist der Arbeitgeberin insoweit kein Vorprüfungsrecht zu. Wird über die Zulässigkeit des Reklamationsverfahrens in der Paritätischen Kommission keine Einigung erzielt, tritt auf Antrag einer Seite die erweiterte Paritätische Kommission nach § 10.4 iVm. § 7.3.3 ERA-TV zusammen. Kommt auch dort keine einheitliche oder mehrheitliche Meinung zustande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet. Nach § 7.3.7 ERA-TV, auf den in § 10.4 ERA-TV verwiesen ist, können Arbeitgeber und Betriebsrat die Entscheidung der Schiedsstelle gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Verfahren ist dann auch über die Zulässigkeit des Reklamationsverfahrens zu entscheiden, weil es sich hierbei um eine Verfahrensfrage handelt, die nach § 7.3.7 ERA-TV der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

19

V. Der Antrag zu 2 ist zulässig, aber unbegründet.

20

1. Mit dem Antrag zu 2 verlangt der Betriebsrat, der Arbeitgeberin aufzugeben, die von ihr in die Paritätische Kommission entsandten Mitglieder anzuweisen, alle bei ihr gegen die mitgeteilten Einstufungen eingegangenen Reklamationen, soweit sie ihnen nicht stattgegeben hat, unter formellen und materiellen Gesichtspunkten zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Dem Betriebsrat geht es damit - wie er in der Anhörung vor dem Arbeitsgericht klargestellt hat - darum, dass die Arbeitgeberin ihren Vertretern in der Paritätischen Kommission die Weisung erteilt, zu den streitigen Punkten zu verhandeln und an der Abstimmung hierüber teilzunehmen. So verstanden ist der Antrag hinreichend bestimmt.

21

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der ERA-TV enthält für das Begehren des Betriebsrats keine Rechtsgrundlage.

22

a) Der ERA-TV ergänzt die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen und sieht für Fälle fehlender Übereinstimmung der Betriebsparteien bei Einstufungen und Reklamationen sowie bei Reklamationen durch Beschäftigte die Bildung einer Paritätischen Kommission zur Herbeiführung einer Einigung vor. So hat nach § 10.3 ERA-TV eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission zu erfolgen, wenn im Falle einer Reklamation über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt wird. Zur effektiven Durchführung dieses tariflichen Regelungsauftrags hat der Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber die Benennung und Entsendung von Vertretern in die Paritätische Kommission verlangen zu können. Andernfalls könnte der Arbeitgeber die Bildung der tarifvertraglich vorgesehenen Paritätischen Kommission verhindern.

23

b) Der Betriebsrat kann jedoch vom Arbeitgeber nicht die Erteilung bestimmter Weisungen an die von ihm entsandten Vertreter fordern. Das Verfahren in der Paritätischen Kommission bezweckt eine betriebsnahe einfache Konfliktlösung in Fällen der Ein- und Umgruppierung. Dabei gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die Mitglieder der Paritätischen Kommission aktiv und weisungsungebunden an der Lösung streitiger Reklamationsfälle mitwirken. Den Fall der Passivität oder des bewussten Fernbleibens von Sitzungen der Paritätischen Kommission haben sie nicht bedacht. Insoweit besteht eine unbewusste Regelungslücke, die von den Gerichten für Arbeitssachen zu schließen ist, weil sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 4 a der Gründe, BAGE 110, 277). Mit Blick auf die mit dem Verfahren in der Paritätischen Kommission bezweckte einfache Konfliktlösung liegt es nahe, die bestehende Regelungslücke durch Anwendung der in der betrieblichen Praxis bekannten Verfahrensgrundsätze des Einigungsstellenverfahrens zu schließen. Weigern sich die Vertreter einer Seite, in der Paritätischen Kommission an einer Abstimmung teilzunehmen, sind daher entsprechend den zu § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG entwickelten Grundsätzen nur die tatsächlich abgegebenen Stimmen zu zählen(vgl. BAG 17. September 1991 - 1 ABR 23/91 - zu B I der Gründe, BAGE 68, 277; DKKW/Berg 12. Aufl. § 76 Rn. 78; Fitting 25. Aufl. § 76 Rn. 74; ErfK/Kania 11. Aufl. § 76 BetrVG Rn. 20; aA Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 76 Rn. 111; Richardi BetrVG 12. Aufl. § 76 Rn. 103, die Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen werten). Dies bewirkt für die Mitglieder der Paritätischen Kommission einen Mitwirkungszwang und verhindert eine Blockade des Reklamationsverfahrens durch eine der Betriebsparteien, weil die erschienenen und abstimmungswilligen Mitglieder der Paritätischen Kommission eine Sachentscheidung herbeiführen können.

24

VI. Der zu 3 gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

25

1. Nach dieser auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der entsprechenden richterlichen Entscheidung hat. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 10).

26

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag zu 3 nicht auf die Feststellung einer rechtlichen Beziehung einer Person (des Betriebsrats) zu einer anderen Person (der Arbeitgeberin) gerichtet. Es geht dem Betriebsrat vielmehr um die Feststellung des Umfangs der Prüfungskompetenz der Paritätischen Kommission und dabei konkret um die Frage, ob sich diese auch auf die Prüfung der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Arbeitsaufgabenbeschreibung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe erstreckt. Das betrifft kein Rechtsverhältnis, sondern zielt auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens zum Umfang der Prüfungskompetenz der Paritätischen Kommission.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Platow    

        

    Benrath    

                 

(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen,

a)
Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln,
b)
behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen Verdunklungsmaßnahmen,
c)
Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war,
d)
schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebiets oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind,
e)
nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben.

(2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schäden, die in Verbindung

a)
mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden,
b)
mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (RGBl. I S. 103) bezeichneten Ereignisse verursacht worden sind und zur Zuerkennung von Leistungen geführt hatten.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2011 - 5 Sa 1310/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19. April 2011 - 3 Ca 2426/10 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der D GmbH unter der Kontonummer 183 bestehenden Investmentkontos eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen, soweit das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benötigt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Insolvenzsicherung eines Altersteilzeitguthabens der Klägerin.

2

Die Klägerin war bei der M GmbH zuletzt auf Basis eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell beschäftigt. Das monatliche Altersteilzeitgehalt der Klägerin lag inklusive Aufstockungsleistung bei 1.526,89 Euro.

3

Die M GmbH war eine 100%ige Tochter der S GmbH & Co. KG, die ursprünglich unter S D AG & Co. KG firmierte (im Folgenden: S). S bot einem Teil ihrer Mitarbeiter den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags an. Zur Abwicklung dieser Altersteilzeitarbeitsverträge schloss S am 10. Juni 2003 eine Rahmenvereinbarung mit den Rechtsanwälten H & Partner und der D GmbH. In dieser Rahmenvereinbarung heißt es auszugsweise wie folgt:

        

„Präambel

        

Das Unternehmen bietet einem Teil seiner Mitarbeiter einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente gem. Altersteilzeitgesetz an. Der Mitarbeiter, der am Altersteilzeit-Blockmodell teilnimmt, verzichtet in der Ansparphase auf einen Teil seiner Bezüge und erhält im Gegenzug während der Freistellungsphase sein bisheriges Gehalt weitergezahlt. Die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens sollen durch den Erwerb von Fondsanteilen rückgedeckt werden. Die Rückdeckung erfolgt durch Eröffnung von Investmentkonten bei der D. Zur Aussonderung und Sicherstellung des Versorgungsvermögens im Sinne der U.S. Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP) sowie als Mittel der privatrechtlichen Insolvenzsicherung wird das Unternehmen das Fondsvermögen durch einen Treuhänder verwalten lassen. Der Treuhänder ist auf der Grundlage des Treuhandvertrags zwischen dem Unternehmen und dem Treuhänder berechtigt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung bei der D Investmentkonten zu eröffnen.

        

…       

        

3. Depoteröffnung/Legitimation

        

Der Treuhänder eröffnet im eigenen Namen ein oder mehrere Investmentkonten. Bei der Depoteröffnung ist das Unternehmen als wirtschaftlich Berechtigter zu nennen. …

        

…       

        

5. Wertentwicklung/Aufklärung der Mitarbeiter

        

Die Wertentwicklung der im Investmentkonto erworbenen Anteile kann nicht zugesichert werden. Neben den Gewinn- und Ertragschancen beinhalten Wertpapiere stets auch Risiken. Die Wertentwicklung kann daher auch unter dem Einzahlungsbetrag liegen.

        

…       

        

10. Beteiligungsgesellschaften

        

Sofern die in der Anlage genannten Beteiligungsgesellschaften ihren Mitarbeitern ebenfalls die Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben entsprechend dem Altersteilzeitmodell gewähren wollen, wird das Unternehmen die jeweilige Beteiligungsgesellschaft verpflichten, diese Rahmenvereinbarung als für sich geltend anzuerkennen.

                 
        

Die Einrichtung und Abwicklung der für die Rückdeckung eröffneten Investmentkonten bei der D für die vorgenannten Beteiligungsgesellschaften erfolgt ebenfalls durch den Treuhänder namens und in Vollmacht des Unternehmens.

        

…       

        

11. Kündigung/Vertragsänderung

        

Dieser Vertrag kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung berührt den Bestand und die Verpfändung der Investmentkonten bei der D nicht. Diese werden unverändert zu den dann aktuellen Konditionen und Bedingungen weitergeführt. …“

4

Ergänzend dazu schloss S am 12. Juni 2003 einen Treuhandvertrag mit den Rechtsanwälten H & Partner (Treuhänder), mit auszugsweise folgendem Inhalt:

        

Präambel          

        

Einige der zum Konzern der S gehörenden Tochtergesellschaften bieten ihren Mitarbeitern Altersteilzeitmodelle auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes an. Zur Umsetzung dieser Modelle hat S den als Anlage 1 diesem Treuhandvertrag beigefügten Rahmenvertrag mit der D GmbH, F, abgeschlossen -- hiernach als der „Rahmenvertrag“ bezeichnet --, der der Insolvenzsicherung für die angesparten Arbeitszeitanteile der teilnehmenden Mitarbeiter gemäß § 7d SGB IV dient. Bestandteil dieser Insolvenzsicherung ist auch die Einschaltung des Treuhänders als Treuhänder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages.

        

§ 1     

        

Treuhand            

        

1. Der Treuhänder wird im Rahmen des Altersteilzeitmodells von S als Treuhänder tätig und wird insbesondere die dem Treuhänder nach Maßgabe des Rahmenvertrages erwachsenden Pflichten gegenüber S erfüllen und die vom Treuhänder gemäß des Rahmenvertrages geforderten Mitwirkungshandlungen vornehmen. Im Einzelnen wird der Treuhänder

                 

a)    

die regelmäßige Zahlung der zur Absicherung des Wertguthabens der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel durch S überwachen,

        
                 

b)    

zweimal jährlich überprüfen, ob die von S auf den jeweiligen Depots der teilnehmenden Mitarbeiter angesparten Beträge zur Sicherung des jeweiligen Wertguthabens der einzelnen Mitarbeiter ausreichen,

        
                 

c)    

die nicht mehr zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter auf den jeweiligen Depots erforderlichen Beträge an S zurückzahlen,

        
                 

d)    

jeden teilnehmenden Mitarbeiter über die Einrichtung dieser Treuhand sachlich informieren und den Mitarbeitern für Rückfragen und ergänzende Informationen zur Verfügung stehen.

        
        

2. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Treuhänder die für die teilnehmenden Mitarbeiter jeweils einzurichtenden Depots und Unterdepots gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages im eigenen Namen einrichten und die darauf eingezahlten Beträge im eigenen Namen, aber für Rechnung von S verwahren wird. Wirtschaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge ist S.

        

…       

        

§ 2     

        

Insolvenzfall            

        

Wird über das Vermögen von S das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen - beide Fälle hiernach als „Insolvenzfall“ bezeichnet - so ist der jeweilige Mitarbeiter, für den das Depot  oder Unterdepot geführt wird, wirtschaftlich Berechtigter der vom Treuhänder auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder bis zur Höhe ihrer jeweiligen Wertguthaben. An diesen wird der Treuhänder das angesparte Guthaben im Insolvenzfalle und im Falle des Vorliegens der sonst hierfür erforderlichen, gesetzlichen Voraussetzungen nach Wahl des betreffenden Mitarbeiters auszahlen oder - soweit das Guthaben in Wertpapieren angelegt ist - diese an den betreffenden Mitarbeiter überweisen. Erfasst der Insolvenzfall nur ein zum Konzern der S gehörendes Unternehmen, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß für dieses Unternehmen bzw. für die Mitarbeiter dieses Unternehmens.

        

§ 3     

        

Wertpapieranlage            

        

Der Treuhänder wird gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages die von S zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel in Fondsanteile der D GmbH des Typs Vermögensbildungsfond R (WKN 847652) anlegen. Wünscht S eine andere Anlageform, so ist S berechtigt, dies dem Treuhänder anzuzeigen. Der Treuhänder wird dann umgehend eine Umschichtung der Depotvermögen vornehmen sowie das laufend anzusparende Geld in den neu bestimmten Wertpapieren anlegen. Die konkrete Anlageentscheidung ist allein Sache von S. Der Treuhänder wird diese Anlageentscheidung weder überprüfen noch Empfehlungen hierzu abgeben.

        

§ 4     

        

Unterdeckung            

        

Ergeben die vom Treuhänder gemäß vorstehendem § 1 Abs. 1 b) durchgeführten Überprüfungen, dass das auf den einzelnen Depots und Unterdepots vorhandene Vermögen zur Absicherung des Wertguthabens des jeweiligen Mitarbeiters nicht mehr ausreicht, so wird der Treuhänder den Betrag der Unterdeckung S bekannt geben. S wird unverzüglich den fehlenden Betrag durch Überweisung auf das oder die betreffenden Depots oder Unterdepots nachschießen.

        

       

        

§ 7     

        

Laufzeit            

        

1. Dieser Treuhandvertrag beginnt am Tage der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei ist berechtigt, den Treuhandvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen.

        

2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. …“

5

Am 21. Oktober 2005 vereinbarte die Klägerin mit der M GmbH die Änderung ihres Arbeitsvertrags in einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die Altersteilzeit der Klägerin begann am 1. Oktober 2005 und endete zum 30. September 2011, wobei sie sich bis zum 30. September 2008 in der Arbeitsphase und anschließend in der Freistellungsphase befand. Ziff. 13 des Altersteilzeitarbeitsvertrags lautet:

        

„Wegen der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer/innen aus diesem Tarifvertrag im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates eine betriebliche Regelung zu treffen. Für Altersteilzeitarbeitsverträge ab dem 01. Juli 2004 ist eine Insolvenzsicherung nach § 8 a AltersteilzeitG durchzuführen.“

6

Die von S geschlossene Rahmenvereinbarung und der Treuhandvertrag liegen auch dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin zugrunde. Die Insolvenzsicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin wurde dementsprechend abgewickelt. Der Treuhänder eröffnete im eigenen Namen ein der Klägerin zugeordnetes Investmentkonto mit der Kontonummer 183 (Unterdepot) bei der D GmbH. Außerdem erhielt die Klägerin von ihm mit Datum vom 30. Mai 2006 ein Informationsschreiben über die erfolgte Insolvenzabsicherung ihres Altersteilzeitguthabens, in welchem es auszugsweise wie folgt heißt:

        

„…    

        

Eine dieser Sicherungsmöglichkeiten, für die sich die teilnehmenden Gesellschaften des S-Konzerns entschieden haben, besteht in der Einschaltung eines Treuhänders, der über die für Sie gebildeten Gehaltsrücklagen wacht. Mit der Funktion dieses Treuhänders sind Herr Rechtsanwalt und Notar H aus dem Büro des Unterzeichners sowie der Unterzeichner selbst beauftragt worden. Unsere Aufgabe ist es, regelmäßig zu überwachen, dass Ihr Arbeitgeber den während der Ansparphase nicht an Sie ausgezahlten Teil Ihres Lohns oder Gehalts auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Auf dieses sind nur wir zugriffsberechtigt. Sollte es zu einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers kommen, so sind wir Ihr Ansprechpartner. Wir sorgen dann dafür, dass der für Sie zurückgelegte Teil Ihres Lohns oder Gehalts an Sie ausbezahlt wird. …“

7

Am 1. Februar 2010 wurde aufgrund eines Antrags vom 24. November 2009 über das Vermögen der M GmbH (Schuldnerin) wie auch über das Vermögen der S und aller weiteren konzernzugehörigen Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde zum 31. Juli 2010 eingestellt. Ab August 2010 zahlte der Beklagte kein Altersteilzeitgehalt mehr an die Klägerin aus.

8

Das Guthaben auf dem der Klägerin zugeordneten Investmentkonto wurde weder an die Klägerin ausgezahlt noch vom Beklagten zur Insolvenzmasse gezogen. Der Beklagte wies außergerichtlich die Forderung der Klägerin nach Auszahlung des Kontoguthabens durch den Treuhänder zurück. Es liege keine insolvenzfeste Absicherung des Altersteilzeitguthabens vor. Das Guthaben gehöre zur Insolvenzmasse. Der Treuhänder erklärte außergerichtlich, er werde das Guthaben nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter an die Klägerin auszahlen.

9

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die auf dem Investmentkonto zu ihren Gunsten hinterlegten Beträge nicht zur Insolvenzmasse gehören. Der Treuhandvertrag sei unter Berücksichtigung der Regelungen des Rahmenvertrags als sog. Doppeltreuhand auszulegen, die neben der Verwaltungstreuhand auch eine insolvenzfeste Sicherungstreuhand beinhalte. Deshalb stehe ihr bzw. dem Treuhänder bzgl. des ihre Ansprüche deckenden Wertguthabens ein Aussonderungsrecht zu. Sollte nur ein Recht zur Absonderung aus der Insolvenzmasse entstanden sein, dürfe der Beklagte keine Verwertung vornehmen.

10

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass der bei der D GmbH unter der Investmentkontonummer 183 für sie durch den Treuhänder Rechtsanwälte H & Partner hinterlegte Betrag nicht zur Insolvenzmasse gehört;

        

hilfsweise

        

den Beklagten zu verurteilen, den bei der D GmbH unter der Investmentkontonummer 183 für sie durch den Treuhänder Rechtsanwälte H & Partner hinterlegten Betrag gegenüber dem Treuhänder freizugeben.

11

Nach einem Hinweis des Senats stellte die Klägerin im Revisionsverfahren den Hilfsantrag wie folgt:

        

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der D GmbH unter der Kontonummer 183 bestehenden Investmentkontos eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen, soweit das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benötigt wird.

12

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den Vergütungsansprüchen der Klägerin um Insolvenzforderungen handle, die nicht insolvenzfest abgesichert seien. Der Treuhandvertrag beinhalte eine Verwaltungstreuhand, die infolge der Insolvenzeröffnung gemäß §§ 115 f. InsO erloschen sei und den Treuhänder zur Rückgabe des Treuguts in die Insolvenzmasse verpflichte. Eine darüber hinausgehende, eigenständige Vereinbarung einer Sicherungstreuhand lasse sich dem Treuhandvertrag nicht entnehmen. Zudem wäre auch eine Sicherungstreuhand mit Verfahrenseröffnung erloschen. Unbeschadet dessen begründe eine Sicherungstreuhand allenfalls ein Absonderungsrecht.

13

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist begründet. Der Hauptantrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Das für die Klägerin bei der D GmbH geführte Konto gehört zur Insolvenzmasse. Allerdings steht dem Treuhänder bzgl. dieses Kontos ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO zu. Der beklagte Insolvenzverwalter hat diesbezüglich kein Verwertungsrecht. Da der Beklagte eine unbelastete Massezugehörigkeit reklamiert und ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO beansprucht, war entsprechend dem Hilfsantrag zu entscheiden.

15

A. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Guthaben auf dem der Klägerin zugeordneten Investmentkonto zur Kontonummer 183 bei der D GmbH gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO).

16

I. Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt(Insolvenzmasse). Die Norm bestimmt den Umfang des den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesenen Vermögens (Eickmann in HK-InsO 6. Aufl. § 35 Rn. 1). Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist gemäß § 47 Satz 1 InsO kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten (§ 47 Satz 2 InsO). Einem Aussonderungsanspruch unterfallende Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die Aussonderung ist vielmehr die haftungsrechtliche Trennung von der Insolvenzmasse.

17

Demgegenüber regeln die §§ 49 bis 51 InsO die Rechte von Gläubigern, die an zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen besondere Rechte haben. Den in § 50 InsO genannten Pfandgläubigern stehen ua. Gläubiger gleich, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat (§ 51 Nr. 1 InsO). Solche Gläubiger haben ein Absonderungsrecht, dh. ihnen wird ein Vorzugsrecht an Gegenständen oder Forderungen zuerkannt, die haftungsrechtlich der Masse zugeordnet sind (MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 12). Gemäß § 50 Abs. 1 InsO erfolgt die abgesonderte Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO.

18

II. Im vorliegenden Fall gehört das streitbefangene Konto zur Insolvenzmasse. Selbst wenn zugunsten der Klägerin die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob das Guthaben auf dem Investmentkonto durch eine Doppeltreuhand insolvenzfest gesichert worden ist, bejaht würde, bestünde kein Aussonderungsrecht, sondern allenfalls ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO, das nicht der Klägerin, sondern dem Treuhänder zustünde. Im Rahmen der Prüfung des Hauptantrags kann deshalb dahinstehen, ob eine insolvenzfeste Doppeltreuhand vereinbart worden ist.

19

1. Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO betrifft in erster Linie dingliche Rechte. Ein schuldrechtlicher Anspruch kann jedoch ebenfalls zur Aussonderung berechtigen, wenn der Gegenstand, auf den er sich bezieht, nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 47 Satz 1 Alt. 2 InsO). Hierfür kommt es entscheidend darauf an, welchem Vermögen der umstrittene Gegenstand nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung haftungsrechtlich zuzuordnen ist. Die Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Schuldrechtliche Ansprüche können aber bei einer den Normzweck beachtenden, wertenden Betrachtungsweise zu einer von der dinglichen Rechtslage abweichenden Vermögenszuordnung führen (BGH 10. Februar 2011 - IX ZR 73/10 - Rn. 19 mwN; vgl. auch MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 340).

20

2. Ein solcher Fall liegt hier selbst bei Annahme einer der Absicherung der Klägerin im Insolvenzfall dienenden Doppeltreuhandkonstruktion nicht vor. Es fehlt an einer hinreichenden Zuordnung des Wertguthabens zum Vermögen des Treuhänders bzw. der Klägerin. Weder der Treuhänder noch die Klägerin können daher ein Aussonderungsrecht in Anspruch nehmen.

21

a) Der Treuhänder hat auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen kein Aussonderungsrecht bzgl. der Investmentkonten.

22

aa) Die echte Treuhand hat nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwei Komponenten: eine schuldrechtliche und eine „quasi-dingliche“. Die schuldrechtliche Komponente findet in der Treuhandabrede Niederschlag, mit der sich der Treuhänder verpflichtet, Rechte über einen bestimmten Vermögenswert zumindest auch in fremdem Interesse auszuüben, wobei Einigkeit mit dem Treugeber besteht, dass ihm dafür ein Vermögenswert rechtlich zugeordnet werden soll, der aber weiterhin wirtschaftlich dem Treugeber zuzuordnen ist. Ihm sollen Vermögensrechte übertragen werden, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandabrede Gebrauch machen darf (BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 155, 227). Es handelt sich um eine Verwaltungstreuhand. Die dingliche Komponente besteht in der rechtlichen Umsetzung dieser schuldrechtlichen Vereinbarung, also der Verlagerung der Rechte an einem Gegenstand auf den Treuhänder und dem Anvertrauen dieses Gegenstands unter gleichzeitiger Separierung vom Vermögen des Treuhänders. Wegen der im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrags bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - zu II 2 c bb (1) der Gründe mwN, BAGE 108, 1). Bei Insolvenz des Treugebers fällt das Treugut daher in die Insolvenzmasse.

23

Dies gilt auch, wenn eine solche Verwaltungstreuhand um eine echte Sicherungstreuhand ergänzt wird. Zur Absicherung Dritter kann eine sog. Doppeltreuhand begründet werden, die aus einer Kombination von Verwaltungs- und Sicherungstreuhand besteht. Es entsteht ein Dreipersonenverhältnis, bei dem der Drittbegünstigte eine Forderung gegen den Sicherungsgeber hat. Zur Sicherung dieser Forderung wird einem Treuhänder ein Gegenstand übertragen, wobei der Treuhänder sowohl gegenüber dem Drittbegünstigten als auch dem Sicherungsgeber durch den Treuhandvertrag gebunden ist (vgl. Bitter FS Ganter S. 101, 107). Er ist gleichsam Sicherungsnehmer im Drittinteresse. Der Sicherungscharakter besteht dabei nicht im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und dem Treuhänder als Rechtsinhaber, sondern zwischen dem Sicherungsgeber und dem Drittbegünstigten, dessen Forderung gesichert werden soll. Die Sicherung wird über den Treuhänder nur vermittelt. Der Drittbegünstigte ist im Unterschied zu einer typischen Sicherungstreuhand im Zwei-Personen-Verhältnis nicht formalrechtlich, wohl aber materiell Inhaber der Sicherheit (Bitter FS Ganter S. 101, 116 f.; MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 388e). Auch der Bundesgerichtshof hat bei einer fremdnützigen oder uneigennützigen Treuhand nicht nur eine bloße Verwaltungstreuhand, sondern zugleich eine Sicherungstreuhand im Interesse eines Dritten angenommen (BGH 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88 - zu III der Gründe, BGHZ 109, 47).

24

Die Sicherungstreuhand ist mit der Sicherungsabrede im Rahmen der Sicherungsübereignung vergleichbar. Wie bei der Sicherungsübereignung steht dem Treuhänder bei einer Insolvenz des Treugebers kein Aussonderungsrecht, sondern lediglich ein Absonderungsrecht iSv. § 51 Nr. 1 InsO zu(vgl. MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 381, 389; Uhlenbruck/Brinkmann 13. Aufl. § 47 InsO Rn. 37; Küppers/Louven BB 2004, 337, 343; Pechartscheck Entgeltansprüche aus Altersteilzeitarbeit in der Arbeitgeberinsolvenz S. 222 ff.; Rüger Die Doppeltreuhand zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen S. 273 ff.; differenzierend im Einzelfall BGH 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88 - zu III der Gründe, BGHZ 109, 47). Die Zubilligung eines Aussonderungsrechts allein aufgrund einer schuldrechtlichen Sicherungsvereinbarung stünde in einem Wertungswiderspruch zum Erfordernis des dinglichen Übertragungsakts bei Sicherungsübereignung und Sicherungszession (vgl. BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - zu II 2 d der Gründe, BGHZ 155, 227).

25

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt dem vorliegenden Fall keine Treuhandgestaltung zugrunde, die eine von den dargestellten Grundsätzen abweichende Beurteilung bedingt. Selbst bei Annahme einer Doppeltreuhand konnte allenfalls ein Absonderungsrecht des Treuhänders entstehen.

26

(1) Bei den Erklärungen der Parteien des Treuhandvertrags vom 12. Juni 2003 wie auch der Rahmenvereinbarung vom 10. Juni 2003 handelt es sich um sog. typische Willenserklärungen, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (st. Rspr., BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 22, BAGE 122, 197). Die Verträge waren dazu bestimmt, im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Altersteilzeitarbeitsverträgen der S wie auch konzernzugehöriger Unternehmen zur Anwendung zu kommen (vgl. Nr. 10 der Rahmenvereinbarung).

27

(2) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung ist der objektive Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 22, BAGE 122, 197).

28

(3) Im vorliegenden Fall weist die Stellung des Treuhänders nach dem Treuhandvertrag und der Rahmenvereinbarung bzgl. der Vermögenszuordnung keine relevante Besonderheit auf. Gemäß § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrags vom 12. Juni 2003 bleibt das Unternehmen wirtschaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge, auch wenn den Mitarbeitern konkrete Depots bzw. Unterdepots zugeordnet werden. Zwar ist noch die D GmbH als Vermögensverwalter eingeschaltet. Die D GmbH selbst übernimmt aber keine Sicherungsfunktion zugunsten der Arbeitnehmer. Diese liegt beim Treuhänder, der den Zugriff auf die Konten hat (vgl. Rüger NZI 2012, 488, 492). Es macht hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Vermögenszuordnung keinen Unterschied, ob der Treuhänder die ihm anvertrauten Gelder selbst verwaltet oder diesbezüglich ein Dritter beauftragt ist.

29

b) Auch der Klägerin steht kein Aussonderungsrecht zu. Gemäß § 2 des Treuhandvertrags wird im Insolvenzfall der Mitarbeiter zum wirtschaftlich Berechtigten bzgl. der vom Treuhänder verwahrten Gelder und erhält dann einen Auszahlungsanspruch gegenüber dem Treuhänder. Selbst im Insolvenzfall hat die Klägerin somit nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch gegenüber dem Treuhänder, nicht aber ein dingliches oder persönliches Recht am Wertguthaben des Investmentkontos. Unverändert hat nur der Treuhänder Zugriff auf das Depot.

30

B. Der Beklagte hat es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der D GmbH unter der Kontonummer 183 bestehenden Investmentkontos eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen, soweit das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benötigt wird. Mit diesem Inhalt ist der Hilfsantrag begründet.

31

I. Der Hilfsantrag bedurfte der Auslegung. In der im Revisionsverfahren zuletzt gestellten Fassung ist er zulässig.

32

1. Gerichte haben Prozessanträge soweit als möglich rechtsschutzgewährend auszulegen (zum Begriff der rechtsschutzgewährenden Auslegung siehe BFH 17. Januar 2002 - VI B 114/01 - zu II 4 e der Gründe, BFHE 198, 1). Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist davon auszugehen, dass die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Auch bei der Auslegung von Anträgen ist zwar zunächst auf deren Wortlaut abzustellen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 595/09 - Rn. 12 mwN). Dabei sind allerdings auch die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZN 753/09 - Rn. 12, BAGE 133, 28).

33

2. Nach ihrem gesamten Vorbringen will die Klägerin erreichen, dass der Treuhänder das Wertguthaben des Investmentkontos aufgrund ihres in § 2 des Treuhandvertrags geregelten Zahlungsanspruchs an sie auszahlt. Da der Treuhänder außergerichtlich auf eine durch den Beklagten verweigerte „Freigabe“ des Guthabens verwiesen hat, möchte sie diese „Freigabe“ gerichtlich durchsetzen.

34

3. Diesem Prozessziel entsprach der ursprünglich formulierte Hilfsantrag nicht. Er ist entsprechend der Erklärung des Treuhänders auf „Freigabe“ gegenüber dem Treuhänder gerichtet. Dessen ungeachtet verwendet er eine unzutreffende Bezeichnung. Eine („echte“) Freigabe liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter einen massezugehörigen Gegenstand an den Schuldner herausgibt und diesem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis daran wieder verschaffen will (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 44, 46). Wird ein nicht zur Masse gehörender Gegenstand vom Insolvenzverwalter an den Aussonderungsberechtigten herausgegeben, spricht man von einer „unechten“ bzw. „deklaratorischen“ Freigabe (Eickmann in HK-InsO 6. Aufl. § 35 Rn. 48). Schließlich liegt eine „modifizierte“ Freigabe vor, wenn der Insolvenzverwalter den Schuldner ermächtigt, ein massezugehöriges Recht im eigenen Namen geltend zu machen, ihn aber zugleich verpflichtet, den erzielten Erlös an die Masse abzuführen (Eickmann aaO Rn. 49; vgl. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 47). Keiner dieser Fälle wird von der Klägerin zur Begründung des Hilfsantrags geltend gemacht.

35

4. Der Antrag zielt vielmehr darauf ab, dass der Beklagte es unterlassen soll, eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen. Dies entspricht dem Klageziel. Die Klägerin will die „Blockade“ durch den Beklagten beseitigen. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Unterlassungsbegehren ergibt sich daraus, dass der Beklagte das Guthaben für die Masse in Anspruch nimmt bzw. ein eigenes Verwertungsrecht reklamiert, das wegen der nach § 170 InsO anfallenden Kosten zu einer Schmälerung des Guthabens führen würde.

36

5. Nach einem Hinweis des Senats hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat den Antrag klarstellend neu formuliert. Schutzwürdige Belange des Beklagten werden hierdurch nicht verletzt, weil seine rechtlichen Argumente gewürdigt werden, seine Möglichkeit der Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt und kein Vertrauen in bereits erreichte Prozesserfolge verletzt wird.

37

II. Der Hilfsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin zur Verwirklichung der Insolvenzsicherung zu. Der Beklagte reklamiert bzgl. des streitbefangenen Investmentkontos zu Unrecht eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit und ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO, soweit das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benötigt wird. Dem Treuhänder steht insoweit ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO und ein Verwertungsrecht gemäß § 173 Abs. 1 InsO zu.

38

1. Die Klägerin kann die begehrte Unterlassung gemäß § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB verlangen.

39

a) In der Insolvenz des Arbeitgebers tritt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein und übt für die Dauer des Insolvenzverfahrens statt des Vertragsarbeitgebers die Funktion des Arbeitgebers aus. Er ist solange Arbeitgeber kraft Amtes (GmS-OGB 27. September 2010 - GmS-OGB 1/09 - Rn. 18, BGHZ 187, 105). Folglich trägt er auch die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72). Der Arbeitgeber ist zwar nicht allgemein verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Vermögensnachteilen zu bewahren (DFL/Kamanabrou 5. Aufl. § 611 BGB Rn. 331; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 611 Rn. 1003). Zu den Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB gehört jedoch auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Seiten die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 98/11 - Rn. 50; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26, BAGE 134, 296). Diese Pflicht kann abhängig von ihrem Inhalt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehen (vgl. zB BAG 21. November 2000 - 3 AZR 415/99 - zu II 1 der Gründe, BAGE 96, 257).

40

b) Der hier streitige Unterlassungsanspruch bezieht sich auf die Verpflichtung, die Durchführung der in Ziff. 13 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vereinbarten Insolvenzsicherung zu ermöglichen. Diese vertragliche Arbeitgeberpflicht steht nicht im Widerspruch zu den Pflichten des Beklagten als Insolvenzverwalter. Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter nämlich nach Maßgabe der §§ 165 ff. InsO gegenüber den Absonderungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung verpflichtet. Er hat für die Berücksichtigung etwaiger Absonderungsrechte einzustehen (vgl. Lohmann in HK-InsO 6. Aufl. § 60 Rn. 23). Demgegenüber behindert der Beklagte hier die vereinbarte Insolvenzsicherung, indem er faktisch die Auszahlung durch den Treuhänder blockiert. Ungeachtet der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat er dies zu unterlassen. Anderenfalls könnte der Vertragszweck nicht verwirklicht werden.

41

Da die vom Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung noch andauert und noch kein irreparabler Schaden vorliegt, kann die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB einen Unterlassungsanspruch ableiten(vgl. BGH 5. Juni 2012 - X ZR 161/11 - Rn. 15; 11. September 2008 - I ZR 74/06 - Rn. 17 mwN, BGHZ 178, 63).

42

2. Dem Treuhänder steht in Höhe der Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO an dem Guthaben auf dem Investmentkonto zu. Durch die Rahmenvereinbarung und den Treuhandvertrag ist eine Doppeltreuhand begründet worden. Die dabei begründete Sicherungstreuhand, die der Treuhänder zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vermittelt, ist nicht nach §§ 115, 116 InsO erloschen und unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung. Sie begründet nach den bereits dargestellten Grundsätzen das Absonderungsrecht.

43

a) Gemäß § 115 Abs. 1 InsO erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Einer besonderen Erklärung des Insolvenzverwalters bedarf es nicht (Pöhlmann in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 115 Rn. 6). Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 InsO entsprechend(§ 116 Abs. 1 InsO).

44

b) Die dem Treuhänder durch die Schuldnerin übertragene Verwaltungstreuhand ist gemäß § 116 Abs. 1 InsO iVm. § 115 Abs. 1 InsO erloschen(vgl. BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 12, BGHZ 193, 129).

45

Die Schuldnerin hat mit dem Treuhänder durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung und des Treuhandvertrags eine echte Treuhand vereinbart. Es handelt sich um eine fremdnützige Treuhand, weil der Treuhänder keine eigenen Sicherungszwecke verfolgt. Der Treuhänder ist nach den §§ 1, 3, 4 des Treuhandvertrags verpflichtet, die ihm zur Sicherung der Altersteilzeitguthaben übertragenen Geldmittel nach Weisung des Unternehmens in bestimmte Fondsanteile der D GmbH anzulegen, die Depots zu verwalten, für die Sicherung der Altersteilzeitguthaben nicht benötigte Überschüsse auszukehren und in Fällen der Unterdeckung über den nachzuschießenden Betrag zu informieren. Wegen dieser Verpflichtungen liegt eine sog. Verwaltungstreuhand im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Treuhänder vor. Diese stellt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB dar. Nach § 116 Abs. 1 InsO iVm. § 115 Abs. 1 InsO ist sie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen.

46

Ob daneben noch eine weitere Verwaltungstreuhand zwischen dem Treuhänder und der Klägerin als Drittbegünstigte begründet wurde (vgl. Bitter FS Ganter S. 101, 116; MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 388e), kann vorliegend dahinstehen.

47

c) Unabhängig von dem rechtlichen Schicksal der Verwaltungstreuhand besteht die eigenständig zugunsten der Klägerin begründete Sicherungstreuhand fort. Die §§ 115, 116 InsO sind auf sie nicht anwendbar.

48

aa) Bei der doppelseitigen Treuhand handelt es sich nicht um einen zusammengesetzten Vertrag, der für die rechtliche Beurteilung eine Einheit bildet (vgl. Wiezer Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten S. 161). Verwaltungstreuhand und Sicherungstreuhand sind selbstständige Rechtsgeschäfte. Die Sicherungstreuhand ist nicht als Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Wie die Sicherungsabrede bei der Sicherungsübereignung ist die Sicherungstreuhand vielmehr ein Vertrag sui generis (vgl. Pechartscheck Entgeltansprüche aus Altersteilzeitarbeit in der Arbeitgeberinsolvenz S. 201, 217; Hirschberger Die Doppeltreuhand in der Insolvenz und Zwangsvollstreckung S. 17 ff.). Als solcher fällt die Sicherungstreuhand nicht in den Anwendungsbereich der §§ 115 f. InsO und bleibt vom Erlöschen der Verwaltungstreuhand unberührt (im Ergebnis ebenso, wenngleich mit teilweise abweichender Begründung: Rößler BB 2010, 1405, 1411 f.; Passarge NZI 2006, 20, 23; Küppers/Louven BB 2004, 337, 343; Fischer/Thoms-Meyer DB 2000, 1861, 1863; Bode/Bergt/Obenberger DB 2000, 1864, 1866; Bork NZI 1999, 337, 341; Hirschberger aaO S. 38; Pechartscheck aaO S. 201, 207; MünchKomm InsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 389; Rüger NZI 2012, 488, 491; aA MünchKommInsO/Ott/Vuia 2. Aufl. § 116 Rn. 25; Wiezer aaO S. 158 ff.).

49

Der Schutzzweck der §§ 115 f. InsO wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die §§ 115 f. InsO wollen sicherstellen, dass die Verwaltung der Insolvenzmasse nicht durch Dritte ausgeübt werden kann. Der Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters soll gegenüber massebezogenen Verwaltungshandlungen Dritter abgeschirmt werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 151). Dieser Normzweck trifft allein auf die Verwaltungstreuhand zu. Die im Drittverhältnis wirkende Sicherungstreuhand dient allein dem Schutz der Begünstigten gegen einen Forderungsausfall. Durch den weiteren Bestand der Sicherungstreuhand wird nicht in das Verwaltungshandeln des Insolvenzverwalters eingegriffen. Denn der Sicherungsnehmer darf die versprochene Sicherheit nur zu einem bestimmten Zweck und nur in einem bestimmten Umfang nutzen (vgl. Rüger Die Doppeltreuhand zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen S. 255).

50

Im Übrigen soll eine Doppeltreuhandkonstruktion nach dem Willen des Gesetzgebers zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben geeignet sein. In der Gesetzesbegründung zu § 8a AltTZG wird die Doppeltreuhand ausdrücklich als geeignetes Modell hierfür erwähnt(BT-Drucks. 15/1515 S. 134). Diese Sicherung könnte nicht erreicht werden, wenn die Sicherungstreuhand gemäß § 115 Abs. 1 InsO gerade im Sicherungsfall der Insolvenz erlischt. Die vereinbarte Sicherung bindet auch den Insolvenzverwalter und kann von ihm nur bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden.

51

bb) Im vorliegenden Fall wurde im Treuhandvertrag vom 12. Juni 2003 eine insolvenzfeste Sicherungstreuhand vereinbart. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

52

(1) In § 2 des Treuhandvertrags ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vorgesehen, dass die Mitarbeiter bis zur Höhe ihrer jeweiligen Wertguthaben wirtschaftlich Berechtigte der auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder, dh. des Treuguts, werden und das Guthaben vom Treuhänder ausgezahlt bzw. überwiesen erhalten. Die damit begründete Sicherungstreuhand hat eine eigenständige und klar von der Verwaltungstreuhand abgrenzbare Ausgestaltung erfahren. Den Arbeitnehmern wird für den Insolvenzfall ein eigener Zahlungsanspruch gegen den Treuhänder eingeräumt. Die Sicherungstreuhand stellt sich deshalb als echter Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB dar.

53

Die Regelung in § 2 des Treuhandvertrags entspricht dem vertraglichen Zweck der Insolvenzsicherung. Dieser kommt in § 1 Buchst. a und b des Treuhandvertrags zum Ausdruck. Danach obliegt es dem Treuhänder, den regelmäßigen Geldfluss auf das Investmentkonto und die Deckung der angesparten Altersteilzeitguthaben durch den Wert der angesparten Beträge zu überwachen. Dies dient ebenso der Absicherung der Altersteilzeitguthaben wie die in § 4 des Treuhandvertrags enthaltene Verpflichtung des Treuhänders, bei einer Unterdeckung der angesparten Altersteilzeitguthaben den Arbeitgeber über den nachzuschießenden Betrag zu informieren. Ob diese Regelungen angesichts der Wertschwankungen des Depots den gesetzlichen Anforderungen einer Insolvenzsicherung genügen, bedarf hier keiner Entscheidung.

54

Die beabsichtigte Insolvenzsicherung ergibt sich zudem aus der Präambel des Treuhandvertrags. Diese definiert unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung die Insolvenzsicherung „für die angesparten Arbeitszeitanteile“ nach § 7d SGB IV als die mit dem Treuhandvertrag verfolgte Zielsetzung. Damit beziehen sich die Parteien des Treuhandvertrags auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebende gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung für Altersteilzeitguthaben. Die Vorschrift wurde für den Bereich der Altersteilzeit erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 von § 8a AltTZG abgelöst.

55

(2) Das in § 7 des Treuhandvertrags vorgesehene Kündigungsrecht steht der wirksamen Begründung einer Sicherungstreuhand nicht entgegen. Selbst bei einer Kündigung durch die Schuldnerin wäre die zugunsten der Klägerin gemäß § 328 Abs. 1 BGB vereinbarte Sicherung nicht entfallen. Dies ergibt eine Auslegung des Treuhandvertrags iVm. der Rahmenvereinbarung.

56

(a) Bei Kündigung des Treuhandvertrags entfallen dessen Rechtswirkungen für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist. § 328 Abs. 2 BGB sichert die drittbegünstigten Mitarbeiter nicht vor einem Erlöschen des Treuhandverhältnisses. Das Kündigungsrecht stellt eine Vereinbarung der Vertragsschließenden zur Aufhebung oder Abänderung von Rechten des begünstigten Dritten dar.

57

(b) Der Treuhandvertrag trifft aber für den Fall seiner Kündigung keine Regelung zum Schicksal der für die Mitarbeiter bereits eingerichteten Investmentkonten. In Betracht kommt eine Rückgabeverpflichtung des Treuguts an die Schuldnerin gemäß §§ 675, 667 BGB. Eine solche Rückgabeverpflichtung stünde aber im Widerspruch zu den Vorgaben der Rahmenvereinbarung. Die Bestellung des Treuhänders nach Maßgabe des Treuhandvertrags ist ausweislich der Präambel des Treuhandvertrags Bestandteil der durch die Rahmenvereinbarung bezweckten Insolvenzsicherung. Treuhandvertrag und Rahmenvereinbarung sind aufeinander abgestimmte Regelwerke. Eine Kündigung des Treuhandvertrags würde die Rahmenvereinbarung nicht entfallen lassen. Die Rückgabe des Treuguts würde die nach der Rahmenvereinbarung vorgesehene Insolvenzsicherung unterlaufen. Zudem stünde eine Rückgabeverpflichtung im Widerspruch zu Nr. 11 der Rahmenvereinbarung, wonach die Kündigung der Rahmenvereinbarung den Bestand der Investmentkonten nicht berührt. Bei Kündigung des Treuhandvertrags wären die Konten daher ebenso wie bei einer Kündigung der Rahmenvereinbarung zu den aktuellen Konditionen weiterzuführen. Dies gilt jedenfalls, solange der Arbeitgeber entsprechend seiner arbeitsvertraglichen (hier § 13 des Altersteilzeitarbeitsvertrags) und gesetzlichen Verpflichtung keine anderweitige Sicherung vornimmt. Dies kommt in Nr. 11 der Rahmenvereinbarung zum Ausdruck.

58

(3) Auch die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene, dann aber nicht durchgeführte, Verpfändung des Investmentfondsguthabens an die Klägerin ändert nichts an vorstehender Auslegung des Treuhandvertrags. Durch eine Verpfändung des Guthabens hätte die Klägerin neben dem schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Treuhänder ein eigenes Absonderungsrecht am Treugut erworben. Diese unterbliebene zusätzliche Absicherung der Klägerin schränkt aber nicht ihr schuldrechtliches Forderungsrecht aus § 2 des Treuhandvertrags ein.

59

d) Die Vereinbarung der Sicherungstreuhand unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO.

60

aa) Der Beklagte hat die Anfechtung nicht ausdrücklich erklärt. Einer solchen Erklärung bedarf es jedoch nicht. Die Anfechtungsabsicht muss zwar erkennbar sein. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt aber jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche (vgl. BGH 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06 - Rn. 11 mwN). Einen solchen Willen hat der Beklagte sowohl gegenüber dem Treuhänder als auch gegenüber der Klägerin erkennen lassen.

61

bb) Die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben gemäß § 8a AltTZG unterfällt den Vorschriften der Insolvenzanfechtung. Der Gesetzgeber hat keine auf Arbeitnehmer mit Wertguthaben bezogenen Anfechtungsschranken in §§ 129 ff. InsO normiert (BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 448/11 - Rn. 15). Bei Einschaltung eines Treuhänders hat der Bundesgerichtshof neben der Deckungsanfechtung gegen den Insolvenzgläubiger die Vorsatzanfechtung gegen einen uneigennützigen Verwaltungstreuhänder grundsätzlich zugelassen (BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 14 ff., BGHZ 193, 129).

62

cc) Im vorliegenden Fall liegen die Anfechtungsvoraussetzungen bzgl. der in § 2 des Treuhandvertrags vereinbarten Sicherungstreuhand jedoch nicht vor.

63

(1) Eine Anfechtung der gewährten Sicherheit nach §§ 130, 131, 132 InsO scheidet unter den zeitlichen Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände aus, denn die Absicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin mittels der Doppeltreuhand erfolgte mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vom 24. November 2009 (§§ 140 Abs. 1, Abs. 3 InsO). Maßgebliche Rechtshandlung bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist der letzte Teilakt im Rahmen der Vermögensverschiebung (vgl. Braun/Riggert InsO 5. Aufl. § 140 Rn. 3). Dies ist bei der Sicherungsgewährung im Rahmen einer Doppeltreuhand die Vermögensübertragung auf den Treuhänder. Sie wurde in Bezug auf die Klägerin letztmalig mit dem Ende der Arbeitsphase am 30. September 2008 vorgenommen.

64

(2) Auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. Ein Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ist nicht erkennbar. Der Treuhandvertrag wurde weit vor der Krise und vor dem Entstehen der zu sichernden Vergütungsansprüche geschlossen. Er diente ebenso wie die Rahmenvereinbarung dem Ziel der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung. Auch der Beklagte hat nicht behauptet, dass die Schuldnerin bei Abschluss der Verträge von einer künftigen Gläubigerbenachteiligung wusste oder sie für möglich halten musste.

65

(3) Auch eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO scheidet aus. Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar (so zu einer nachträglichen Bestellung BGH 18. März 2010 - IX ZR 57/09 - Rn. 10). Die bloße Sicherung ist nicht in weiter gehendem Umfang anfechtbar als die Erfüllung selbst (Huber in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 134 Rn. 18). Vorliegend hat die Schuldnerin nur ihre Entgeltzahlungspflicht gegenüber der Klägerin abgesichert. Die Klägerin hat hierfür ihre Arbeitsleistung erbracht.

66

e) Die Bejahung eines Absonderungsrechts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber durch § 8a AltTZG eine Pflicht zur Insolvenzsicherung auferlegt. Dies impliziert, dass Guthaben, die wie vorliegend insolvenzfest gesichert sind, der Insolvenzmasse nicht zugutekommen.

67

3. Der Treuhänder ist nach § 173 Abs. 1 InsO zur Verwertung der Fondsanteile zugunsten der Klägerin berechtigt. Das vom Beklagten in Anspruch genommene Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nicht.

68

a) Den nach §§ 49 ff. InsO Absonderungsberechtigten wird ein Vorzugsrecht an Gegenständen oder Forderungen zuerkannt, die haftungsrechtlich der Masse zugeordnet sind. Dem absonderungsberechtigten Gläubiger steht der Erlös aus der Verwertung des abgesonderten Gegenstands bis zur völligen Höhe seines Anspruchs zu. Ein etwaiger Mehrerlös gebührt der Masse. Mit einem nicht befriedigten Teil der Forderung nimmt der absonderungsberechtigte Gläubiger am Insolvenzverfahren teil (vgl. MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. Vor §§ 49 bis 52 Rn. 1).

69

b) Bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, darf der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 1 InsO freihändig verwerten, wenn er sie in seinem Besitz hat. Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, darf der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO einziehen oder in anderer Weise verwerten. Aus keiner dieser beiden Vorschriften kann der Beklagte ein Verwertungsrecht herleiten.

70

aa) Handelte es sich bei den Fondsanteilen um bewegliche Sachen iSd. § 166 Abs. 1 InsO(so Rüger Die Doppeltreuhand zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen S. 278; Wiezer Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten S. 152), scheiterte ein Verwertungsrecht des Beklagten an seinem fehlenden Besitz.

71

bb) Entgegen der Annahme des Beklagten ist auch § 166 Abs. 2 InsO nicht einschlägig. Die Fondsanteile auf dem für die Klägerin angelegten Konto sind keine „Forderung“ iSd. § 166 Abs. 2 InsO. § 166 Abs. 2 InsO beschränkt das Verwertungsrecht des Verwalters auf die Sicherungsabtretung(Landfermann in HK-InsO 6. Aufl. § 166 Rn. 24). Diese Vorschrift erfasst sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist (BGH 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01 - zu II 1 der Gründe). Auf die treuhänderisch angelegten Fondsanteile findet sie dagegen keine Anwendung. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch aus deren Entstehungsgeschichte und Zweck.

72

(1) § 166 Abs. 2 InsO soll nach dem Willen des Gesetzgebers Rechte, an denen Absonderungsrechte bestehen, nur insoweit einem Verwertungsrecht des Verwalters unterstellen, als es sich um Forderungen handelt, die zur Sicherung abgetreten worden sind(BT-Drucks. 12/2443 S. 178). § 173 Abs. 1 InsO soll klarstellen, dass außerhalb des Bereichs, in dem nach den §§ 165 bis 172 InsO ein Verwertungsrecht des Verwalters besteht, der Gläubiger zur Verwertung berechtigt ist(BT-Drucks. 12/2443 S. 183 zu § 200 InsO des RegE). Insoweit ist § 173 InsO als Auffangtatbestand konzipiert. Das ist durch die ursprünglich beabsichtigte Fassung „Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung … eines Rechts berechtigt ist“ (Fassung des § 200 InsO im RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 41) klarer als in der Gesetz gewordenen Fassung, in der es statt „Recht“ „Forderung“ heißt, zum Ausdruck gebracht worden. An der gesetzgeberischen Intention hat sich durch diese Änderung, die nur zur Anpassung an die Formulierung des § 191 Abs. 2 InsO des Regierungsentwurfs erfolgt ist(BT-Drucks. 12/7302 S. 178), nichts geändert (Bork NZI 1999, 337, 342).

73

(2) Das Verwertungsrecht des Verwalters gemäß § 166 Abs. 2 InsO ist aus Zweckmäßigkeitsgründen geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat angenommen, der Zessionar verfüge regelmäßig nicht über die erforderlichen Unterlagen, um ohne Mithilfe des Verwalters die Forderung einzuziehen (BT-Drucks. 12/2443 S. 178). Diese ratio legis trifft auf die vorliegende treuhänderische Verwaltung von Fondsanteilen nicht zu. Der Treuhänder ist ohne Weiteres zu deren Verwertung in der Lage (vgl. allgemein Bork NZI 1999, 337, 342).

74

(3) Soweit Ganter ausführt, der Treuhänder erfülle seine Pflicht aus der nicht erloschenen, von ihm vermittelten Sicherungstreuhand gegenüber dem Dritten dadurch, dass er das Treugut dem Insolvenzverwalter überlasse, damit dieser daraus den Dritten befriedige (MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 389), berücksichtigt er nicht, dass gemäß § 173 InsO ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters positiv geregelt sein müsste. Weder aus §§ 165 ff. InsO noch aus der hier getroffenen Sicherungstreuhandabrede lässt sich jedoch eine solche Regelung zugunsten des Insolvenzverwalters entnehmen.

75

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil bei wirtschaftlicher Betrachtung die Klägerin praktisch voll obsiegt hat.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Kammann    

        

    Kreis    

                 

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2010 - 2 TaBV 3/09 - aufgehoben, soweit es den Anträgen zu 2) und zu 3) entsprochen hat und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Der Antrag zu 3) wird abgewiesen.

b) Im Übrigen werden die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 10. März 2009 - 2 BV 8/08 - zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Durchführung des Reklamationsverfahrens nach dem Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie mit zuletzt 327 Mitarbeitern. Sie ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

3

Am 16. September 2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und die Industriegewerkschaft Metall den räumlich für das Land Baden-Württemberg geltenden Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) sowie den Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV-ERA). Bei der Arbeitgeberin fand die Einführung des ERA-TV am 1. Januar 2008 statt. In diesem Tarifvertrag ist bestimmt:

        

„...   

        

§ 4     

        

Grundsätze der Grundentgeltermittlung

        

4.1     

Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.

        

4.2     

Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.

        

...     

        
        

§ 7     

        

Paritätische Kommission

        

7.1     

In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).

        

7.1.1 

Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören.

        

7.1.2 

Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern.

                 

...     

        

7.2     

Aufgaben der Paritätischen Kommission

        

7.2.1 

Der Paritätischen Kommission obliegt die

                 

-       

Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben,

                 

-       

Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben,

                 

soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.

        

7.2.2 

Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.

        

7.3     

Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission

        

7.3.1 

Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.

                 

Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.

                 

...     

        

7.3.3 

Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).

        

7.3.4 

Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zu Stande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.

                 

…       

                 

Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge.

                 

Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

                 

…       

        

7.3.7 

Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

                 

Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

        

7.3.8 

Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten.

                 

...     

        

§ 8     

        

Vereinfachtes Einstufungsverfahren

        

8.1     

In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben mit bis zu 300 Beschäftigten, wird keine ständige Paritätische Kommission gebildet.

        

8.2     

An ihrer Stelle übernimmt der Betriebsrat die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die:

                 

-       

Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben;

                 

-       

Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben.

                 

Dabei sind die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 zu übergeben.

                 

Die Einstufung des Arbeitgebers ist verbindlich.

                 

Führt die Einstufung des Arbeitgebers zu einer niedrigeren als der bisherigen, wird sie erst nach Ablauf von 8 Wochen wirksam. Bei Reklamation durch den Betriebsrat gemäß § 10 verlängert sich diese Frist bis zur Beendigung des Reklamationsverfahrens, jedoch längstens auf insgesamt 5 Monate.

                 

...     

        

§ 9     

        

Grundentgeltanspruch der Beschäftigten

        

9.1     

Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.

                 

...     

        

§ 10   

        

Reklamation

        

10.1   

Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.

                 

Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.

        

10.2   

Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

                 

Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.

                 

Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

        

10.3   

Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).

                 

In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.

        

10.4   

Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff. zu verfahren.

        

10.5   

Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation.

        

10.6   

Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

        

10.7   

Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.

                 

Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.“

4

Im ETV-ERA ist bestimmt:

        

„§ 3   

        

Sachliche Voraussetzungen zur Einführung des ERA-TV

        

...     

        
        

3.2     

Ersteinstufung

        

3.2.1 

Grundlage für die Einführung des ERA-TV ist die Neubewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Bis zum Einführungsstichtag soll möglichst eine verbindliche, muss jedoch zumindest eine vorläufige Einstufung des Arbeitgebers vorliegen.

                 

…       

        

3.2.3 

Verbindliche Einstufungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht.

        

…“    

        
5

Zur Vorbereitung der Einführung des ERA-TV hatte die Arbeitgeberin im Jahre 2006 die Arbeitsaufgaben der Beschäftigten bewertet und eingestuft. Ende November 2007 teilte sie ihnen die Zusammensetzung ihres Entgelts nach der ERA-Einführung mit. Daraufhin reklamierten im Januar 2008 insgesamt 40 Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Betriebsrat die erfolgten Einstufungen mit der jeweils im Einzelnen näher dargelegten Begründung, die Arbeitgeberin habe bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben nicht alle tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten ausreichend berücksichtigt. Der Betriebsrat leitete die Reklamationsscheine an die Arbeitgeberin weiter und forderte diese in einem Begleitschreiben auf, die Entgeltgruppe und gegebenenfalls die Einstufung der Arbeitsaufgabe zu überprüfen. Anfang Mai 2008 wies die Arbeitgeberin die Reklamationen gegenüber den Arbeitnehmern zurück und teilte dies zugleich dem Betriebsrat mit. Dessen Forderung, den Fall zur weiteren Behandlung an die Paritätische Kommission zu übergeben, lehnte sie ab.

6

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Paritätische Kommission habe im Reklamationsverfahren auch zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeführten mit den bewerteten Arbeitsaufgaben übereinstimmen. Die Arbeitgeberin habe ihr deshalb die schriftlichen Arbeitsaufgabenbeschreibungen, die Begründungen für die Aufgabenbewertungen sowie die Reklamationsscheine zu übergeben. Des Weiteren habe sie die von ihr entsandten Mitglieder der Paritätischen Kommission anzuweisen, die Reklamationen unter formellen und materiellen Gesichtspunkten zu prüfen und über sie zu entscheiden.

7

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, der bei ihr gebildeten Paritätischen Kommission die Beschreibung der Arbeitsaufgaben und die Bewertungsbegründung für diejenigen Arbeitsplätze, auf denen am 27. November 2007 die in Anlage 1 zur Antragsfassung vom 10. März 2009 genannten Arbeitnehmer eingesetzt waren und die Reklamationsscheine dieser Arbeitnehmer zu übergeben;

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die von ihr in die tarifliche Paritätische Kommission entsandten Mitglieder anzuweisen, alle bei ihr gegen die mitgeteilten Einstufungen eingegangenen Reklamationen, soweit die Antragsgegnerin ihnen nicht stattgegeben hat, unter formellen (Reklamationsbefugnis, Schriftform, schriftliche oder mündliche Darlegung der Reklamationsgründe) und materiellen (insbesondere der Prüfung der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Arbeitsaufgabenbeschreibung mit der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe) Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden;

        

3.    

festzustellen, dass die Prüfungskompetenz der nach den Regelungen des ERA-TV bei der Antragsgegnerin gebildeten Paritätischen Kommission sich auch auf die Prüfung der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Arbeitsaufgabenbeschreibung mit der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe erstreckt.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu 1 und zu 3 stattgegeben und den Antrag zu 2 abgewiesen. Gegen den Beschluss haben beide Beteiligten im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen insgesamt stattgegeben und die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihren Abweisungsantrag weiter.

10

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat teilweise Erfolg. Der Antrag zu 2 ist unbegründet, der Antrag zu 3 ist unzulässig. Soweit sie sich gegen den Antrag zu 1 wendet, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat über die Anträge zutreffend im Beschlussverfahren entschieden. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Dies ist nicht nur der Fall, wenn die durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebsparteien als Träger dieser Ordnung im Streit sind, sondern auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe geht, die ihre Grundlage in Tarifverträgen haben (BAG 31. März 2001 - 1 AZB 19/00 - zu C I 1 der Gründe, BAGE 97, 167). Der Betriebsrat beruft sich hier auf Rechtspositionen, die er durch den ERA-TV begründet sieht. Dieser ergänzt in den §§ 7 ff. die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte aus §§ 99 ff. BetrVG bei Ein- und Umgruppierungen, ohne diese jedoch auszuschließen (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 28 ff., EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 8). Eine derartige Ergänzung der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten ist zulässig (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - BAGE 111, 350).

12

II. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er macht mit seinen Anträgen geltend, ihm seien durch den ERA-TV eigene Rechte eingeräumt worden. Ob diese tatsächlich bestehen, ist eine Frage der Begründetheit der Anträge.

13

III. In dem Verfahren war die Paritätische Kommission nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören. Diese ist nicht beteiligtenfähig iSd. § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG, weil sie nicht selbst Träger eigener betriebsverfassungsrechtlicher Rechte ist. Der ERA-TV hat vielmehr den Betriebsparteien die das Betriebsverfassungsgesetz ergänzenden Rechte und Pflichten bei Ein- und Umgruppierungen zugewiesen und die Paritätische Kommissionen lediglich als Einrichtung zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten in diesen Fragen geschaffen. Eine Übertragung eigener betriebsverfassungsrechtlicher Rechte an die Paritätische Kommission ist damit jedoch nicht verbunden.

14

IV. Der Antrag zu 1 ist zulässig und begründet.

15

1. Er erfüllt die Anforderungen des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Unterlagen, welche die Arbeitgeberin der Paritätischen Kommission übergeben soll, sind hinreichend bestimmt bezeichnet. Aus dem Vorbringen des Betriebsrats ist ersichtlich, auf welche Reklamationen sich das Begehren bezieht.

16

2. Der Antrag zu 1 ist begründet.

17

a) Der Betriebsrat hat bei einer Reklamation der dem Arbeitnehmer mitgeteilten Entgeltgruppe gemäß § 10.3 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 6.4 ERA-TV einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übergabe der schriftlichen Beschreibung und Bewertung der Arbeitsaufgaben des betreffenden Arbeitnehmers an die Paritätische Kommission, wenn - wie hier - über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 10.2 ERA-TV kein Einverständnis erzielt wird und daher eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission erfolgt. Dieser sind des Weiteren die Reklamationsscheine zuzuleiten, aus denen sich die Gründe für die Reklamation ergeben, weil nur dann eine sachgerechte Prüfung der Einwände möglich ist. Der Anspruch auf Übergabe der Unterlagen an die Paritätische Kommission steht dem Betriebsrat zu, da die Paritätische Kommission selbst nicht Träger eigener betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten ist.

18

b) Die Arbeitgeberin kann die Übergabe der Unterlagen und damit die Überprüfung der Reklamation durch die Paritätische Kommission nicht mit der Begründung ablehnen, diese sei hierfür nicht zuständig. Hierüber hat die Paritätische Kommission selbst zu befinden. Der ERA-TV weist der Arbeitgeberin insoweit kein Vorprüfungsrecht zu. Wird über die Zulässigkeit des Reklamationsverfahrens in der Paritätischen Kommission keine Einigung erzielt, tritt auf Antrag einer Seite die erweiterte Paritätische Kommission nach § 10.4 iVm. § 7.3.3 ERA-TV zusammen. Kommt auch dort keine einheitliche oder mehrheitliche Meinung zustande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet. Nach § 7.3.7 ERA-TV, auf den in § 10.4 ERA-TV verwiesen ist, können Arbeitgeber und Betriebsrat die Entscheidung der Schiedsstelle gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Verfahren ist dann auch über die Zulässigkeit des Reklamationsverfahrens zu entscheiden, weil es sich hierbei um eine Verfahrensfrage handelt, die nach § 7.3.7 ERA-TV der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

19

V. Der Antrag zu 2 ist zulässig, aber unbegründet.

20

1. Mit dem Antrag zu 2 verlangt der Betriebsrat, der Arbeitgeberin aufzugeben, die von ihr in die Paritätische Kommission entsandten Mitglieder anzuweisen, alle bei ihr gegen die mitgeteilten Einstufungen eingegangenen Reklamationen, soweit sie ihnen nicht stattgegeben hat, unter formellen und materiellen Gesichtspunkten zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Dem Betriebsrat geht es damit - wie er in der Anhörung vor dem Arbeitsgericht klargestellt hat - darum, dass die Arbeitgeberin ihren Vertretern in der Paritätischen Kommission die Weisung erteilt, zu den streitigen Punkten zu verhandeln und an der Abstimmung hierüber teilzunehmen. So verstanden ist der Antrag hinreichend bestimmt.

21

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der ERA-TV enthält für das Begehren des Betriebsrats keine Rechtsgrundlage.

22

a) Der ERA-TV ergänzt die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen und sieht für Fälle fehlender Übereinstimmung der Betriebsparteien bei Einstufungen und Reklamationen sowie bei Reklamationen durch Beschäftigte die Bildung einer Paritätischen Kommission zur Herbeiführung einer Einigung vor. So hat nach § 10.3 ERA-TV eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission zu erfolgen, wenn im Falle einer Reklamation über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt wird. Zur effektiven Durchführung dieses tariflichen Regelungsauftrags hat der Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber die Benennung und Entsendung von Vertretern in die Paritätische Kommission verlangen zu können. Andernfalls könnte der Arbeitgeber die Bildung der tarifvertraglich vorgesehenen Paritätischen Kommission verhindern.

23

b) Der Betriebsrat kann jedoch vom Arbeitgeber nicht die Erteilung bestimmter Weisungen an die von ihm entsandten Vertreter fordern. Das Verfahren in der Paritätischen Kommission bezweckt eine betriebsnahe einfache Konfliktlösung in Fällen der Ein- und Umgruppierung. Dabei gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die Mitglieder der Paritätischen Kommission aktiv und weisungsungebunden an der Lösung streitiger Reklamationsfälle mitwirken. Den Fall der Passivität oder des bewussten Fernbleibens von Sitzungen der Paritätischen Kommission haben sie nicht bedacht. Insoweit besteht eine unbewusste Regelungslücke, die von den Gerichten für Arbeitssachen zu schließen ist, weil sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 4 a der Gründe, BAGE 110, 277). Mit Blick auf die mit dem Verfahren in der Paritätischen Kommission bezweckte einfache Konfliktlösung liegt es nahe, die bestehende Regelungslücke durch Anwendung der in der betrieblichen Praxis bekannten Verfahrensgrundsätze des Einigungsstellenverfahrens zu schließen. Weigern sich die Vertreter einer Seite, in der Paritätischen Kommission an einer Abstimmung teilzunehmen, sind daher entsprechend den zu § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG entwickelten Grundsätzen nur die tatsächlich abgegebenen Stimmen zu zählen(vgl. BAG 17. September 1991 - 1 ABR 23/91 - zu B I der Gründe, BAGE 68, 277; DKKW/Berg 12. Aufl. § 76 Rn. 78; Fitting 25. Aufl. § 76 Rn. 74; ErfK/Kania 11. Aufl. § 76 BetrVG Rn. 20; aA Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 76 Rn. 111; Richardi BetrVG 12. Aufl. § 76 Rn. 103, die Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen werten). Dies bewirkt für die Mitglieder der Paritätischen Kommission einen Mitwirkungszwang und verhindert eine Blockade des Reklamationsverfahrens durch eine der Betriebsparteien, weil die erschienenen und abstimmungswilligen Mitglieder der Paritätischen Kommission eine Sachentscheidung herbeiführen können.

24

VI. Der zu 3 gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

25

1. Nach dieser auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der entsprechenden richterlichen Entscheidung hat. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 10).

26

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag zu 3 nicht auf die Feststellung einer rechtlichen Beziehung einer Person (des Betriebsrats) zu einer anderen Person (der Arbeitgeberin) gerichtet. Es geht dem Betriebsrat vielmehr um die Feststellung des Umfangs der Prüfungskompetenz der Paritätischen Kommission und dabei konkret um die Frage, ob sich diese auch auf die Prüfung der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Arbeitsaufgabenbeschreibung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe erstreckt. Das betrifft kein Rechtsverhältnis, sondern zielt auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens zum Umfang der Prüfungskompetenz der Paritätischen Kommission.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Platow    

        

    Benrath    

                 

(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen,

a)
Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln,
b)
behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen Verdunklungsmaßnahmen,
c)
Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war,
d)
schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebiets oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind,
e)
nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben.

(2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schäden, die in Verbindung

a)
mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden,
b)
mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (RGBl. I S. 103) bezeichneten Ereignisse verursacht worden sind und zur Zuerkennung von Leistungen geführt hatten.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2011 - 5 Sa 1310/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19. April 2011 - 3 Ca 2426/10 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der D GmbH unter der Kontonummer 183 bestehenden Investmentkontos eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen, soweit das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benötigt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Insolvenzsicherung eines Altersteilzeitguthabens der Klägerin.

2

Die Klägerin war bei der M GmbH zuletzt auf Basis eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell beschäftigt. Das monatliche Altersteilzeitgehalt der Klägerin lag inklusive Aufstockungsleistung bei 1.526,89 Euro.

3

Die M GmbH war eine 100%ige Tochter der S GmbH & Co. KG, die ursprünglich unter S D AG & Co. KG firmierte (im Folgenden: S). S bot einem Teil ihrer Mitarbeiter den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags an. Zur Abwicklung dieser Altersteilzeitarbeitsverträge schloss S am 10. Juni 2003 eine Rahmenvereinbarung mit den Rechtsanwälten H & Partner und der D GmbH. In dieser Rahmenvereinbarung heißt es auszugsweise wie folgt:

        

„Präambel

        

Das Unternehmen bietet einem Teil seiner Mitarbeiter einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente gem. Altersteilzeitgesetz an. Der Mitarbeiter, der am Altersteilzeit-Blockmodell teilnimmt, verzichtet in der Ansparphase auf einen Teil seiner Bezüge und erhält im Gegenzug während der Freistellungsphase sein bisheriges Gehalt weitergezahlt. Die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens sollen durch den Erwerb von Fondsanteilen rückgedeckt werden. Die Rückdeckung erfolgt durch Eröffnung von Investmentkonten bei der D. Zur Aussonderung und Sicherstellung des Versorgungsvermögens im Sinne der U.S. Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP) sowie als Mittel der privatrechtlichen Insolvenzsicherung wird das Unternehmen das Fondsvermögen durch einen Treuhänder verwalten lassen. Der Treuhänder ist auf der Grundlage des Treuhandvertrags zwischen dem Unternehmen und dem Treuhänder berechtigt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung bei der D Investmentkonten zu eröffnen.

        

…       

        

3. Depoteröffnung/Legitimation

        

Der Treuhänder eröffnet im eigenen Namen ein oder mehrere Investmentkonten. Bei der Depoteröffnung ist das Unternehmen als wirtschaftlich Berechtigter zu nennen. …

        

…       

        

5. Wertentwicklung/Aufklärung der Mitarbeiter

        

Die Wertentwicklung der im Investmentkonto erworbenen Anteile kann nicht zugesichert werden. Neben den Gewinn- und Ertragschancen beinhalten Wertpapiere stets auch Risiken. Die Wertentwicklung kann daher auch unter dem Einzahlungsbetrag liegen.

        

…       

        

10. Beteiligungsgesellschaften

        

Sofern die in der Anlage genannten Beteiligungsgesellschaften ihren Mitarbeitern ebenfalls die Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben entsprechend dem Altersteilzeitmodell gewähren wollen, wird das Unternehmen die jeweilige Beteiligungsgesellschaft verpflichten, diese Rahmenvereinbarung als für sich geltend anzuerkennen.

                 
        

Die Einrichtung und Abwicklung der für die Rückdeckung eröffneten Investmentkonten bei der D für die vorgenannten Beteiligungsgesellschaften erfolgt ebenfalls durch den Treuhänder namens und in Vollmacht des Unternehmens.

        

…       

        

11. Kündigung/Vertragsänderung

        

Dieser Vertrag kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung berührt den Bestand und die Verpfändung der Investmentkonten bei der D nicht. Diese werden unverändert zu den dann aktuellen Konditionen und Bedingungen weitergeführt. …“

4

Ergänzend dazu schloss S am 12. Juni 2003 einen Treuhandvertrag mit den Rechtsanwälten H & Partner (Treuhänder), mit auszugsweise folgendem Inhalt:

        

Präambel          

        

Einige der zum Konzern der S gehörenden Tochtergesellschaften bieten ihren Mitarbeitern Altersteilzeitmodelle auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes an. Zur Umsetzung dieser Modelle hat S den als Anlage 1 diesem Treuhandvertrag beigefügten Rahmenvertrag mit der D GmbH, F, abgeschlossen -- hiernach als der „Rahmenvertrag“ bezeichnet --, der der Insolvenzsicherung für die angesparten Arbeitszeitanteile der teilnehmenden Mitarbeiter gemäß § 7d SGB IV dient. Bestandteil dieser Insolvenzsicherung ist auch die Einschaltung des Treuhänders als Treuhänder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages.

        

§ 1     

        

Treuhand            

        

1. Der Treuhänder wird im Rahmen des Altersteilzeitmodells von S als Treuhänder tätig und wird insbesondere die dem Treuhänder nach Maßgabe des Rahmenvertrages erwachsenden Pflichten gegenüber S erfüllen und die vom Treuhänder gemäß des Rahmenvertrages geforderten Mitwirkungshandlungen vornehmen. Im Einzelnen wird der Treuhänder

                 

a)    

die regelmäßige Zahlung der zur Absicherung des Wertguthabens der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel durch S überwachen,

        
                 

b)    

zweimal jährlich überprüfen, ob die von S auf den jeweiligen Depots der teilnehmenden Mitarbeiter angesparten Beträge zur Sicherung des jeweiligen Wertguthabens der einzelnen Mitarbeiter ausreichen,

        
                 

c)    

die nicht mehr zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter auf den jeweiligen Depots erforderlichen Beträge an S zurückzahlen,

        
                 

d)    

jeden teilnehmenden Mitarbeiter über die Einrichtung dieser Treuhand sachlich informieren und den Mitarbeitern für Rückfragen und ergänzende Informationen zur Verfügung stehen.

        
        

2. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Treuhänder die für die teilnehmenden Mitarbeiter jeweils einzurichtenden Depots und Unterdepots gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages im eigenen Namen einrichten und die darauf eingezahlten Beträge im eigenen Namen, aber für Rechnung von S verwahren wird. Wirtschaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge ist S.

        

…       

        

§ 2     

        

Insolvenzfall            

        

Wird über das Vermögen von S das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen - beide Fälle hiernach als „Insolvenzfall“ bezeichnet - so ist der jeweilige Mitarbeiter, für den das Depot  oder Unterdepot geführt wird, wirtschaftlich Berechtigter der vom Treuhänder auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder bis zur Höhe ihrer jeweiligen Wertguthaben. An diesen wird der Treuhänder das angesparte Guthaben im Insolvenzfalle und im Falle des Vorliegens der sonst hierfür erforderlichen, gesetzlichen Voraussetzungen nach Wahl des betreffenden Mitarbeiters auszahlen oder - soweit das Guthaben in Wertpapieren angelegt ist - diese an den betreffenden Mitarbeiter überweisen. Erfasst der Insolvenzfall nur ein zum Konzern der S gehörendes Unternehmen, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß für dieses Unternehmen bzw. für die Mitarbeiter dieses Unternehmens.

        

§ 3     

        

Wertpapieranlage            

        

Der Treuhänder wird gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages die von S zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel in Fondsanteile der D GmbH des Typs Vermögensbildungsfond R (WKN 847652) anlegen. Wünscht S eine andere Anlageform, so ist S berechtigt, dies dem Treuhänder anzuzeigen. Der Treuhänder wird dann umgehend eine Umschichtung der Depotvermögen vornehmen sowie das laufend anzusparende Geld in den neu bestimmten Wertpapieren anlegen. Die konkrete Anlageentscheidung ist allein Sache von S. Der Treuhänder wird diese Anlageentscheidung weder überprüfen noch Empfehlungen hierzu abgeben.

        

§ 4     

        

Unterdeckung            

        

Ergeben die vom Treuhänder gemäß vorstehendem § 1 Abs. 1 b) durchgeführten Überprüfungen, dass das auf den einzelnen Depots und Unterdepots vorhandene Vermögen zur Absicherung des Wertguthabens des jeweiligen Mitarbeiters nicht mehr ausreicht, so wird der Treuhänder den Betrag der Unterdeckung S bekannt geben. S wird unverzüglich den fehlenden Betrag durch Überweisung auf das oder die betreffenden Depots oder Unterdepots nachschießen.

        

       

        

§ 7     

        

Laufzeit            

        

1. Dieser Treuhandvertrag beginnt am Tage der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei ist berechtigt, den Treuhandvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen.

        

2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. …“

5

Am 21. Oktober 2005 vereinbarte die Klägerin mit der M GmbH die Änderung ihres Arbeitsvertrags in einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die Altersteilzeit der Klägerin begann am 1. Oktober 2005 und endete zum 30. September 2011, wobei sie sich bis zum 30. September 2008 in der Arbeitsphase und anschließend in der Freistellungsphase befand. Ziff. 13 des Altersteilzeitarbeitsvertrags lautet:

        

„Wegen der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer/innen aus diesem Tarifvertrag im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates eine betriebliche Regelung zu treffen. Für Altersteilzeitarbeitsverträge ab dem 01. Juli 2004 ist eine Insolvenzsicherung nach § 8 a AltersteilzeitG durchzuführen.“

6

Die von S geschlossene Rahmenvereinbarung und der Treuhandvertrag liegen auch dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin zugrunde. Die Insolvenzsicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin wurde dementsprechend abgewickelt. Der Treuhänder eröffnete im eigenen Namen ein der Klägerin zugeordnetes Investmentkonto mit der Kontonummer 183 (Unterdepot) bei der D GmbH. Außerdem erhielt die Klägerin von ihm mit Datum vom 30. Mai 2006 ein Informationsschreiben über die erfolgte Insolvenzabsicherung ihres Altersteilzeitguthabens, in welchem es auszugsweise wie folgt heißt:

        

„…    

        

Eine dieser Sicherungsmöglichkeiten, für die sich die teilnehmenden Gesellschaften des S-Konzerns entschieden haben, besteht in der Einschaltung eines Treuhänders, der über die für Sie gebildeten Gehaltsrücklagen wacht. Mit der Funktion dieses Treuhänders sind Herr Rechtsanwalt und Notar H aus dem Büro des Unterzeichners sowie der Unterzeichner selbst beauftragt worden. Unsere Aufgabe ist es, regelmäßig zu überwachen, dass Ihr Arbeitgeber den während der Ansparphase nicht an Sie ausgezahlten Teil Ihres Lohns oder Gehalts auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Auf dieses sind nur wir zugriffsberechtigt. Sollte es zu einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers kommen, so sind wir Ihr Ansprechpartner. Wir sorgen dann dafür, dass der für Sie zurückgelegte Teil Ihres Lohns oder Gehalts an Sie ausbezahlt wird. …“

7

Am 1. Februar 2010 wurde aufgrund eines Antrags vom 24. November 2009 über das Vermögen der M GmbH (Schuldnerin) wie auch über das Vermögen der S und aller weiteren konzernzugehörigen Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde zum 31. Juli 2010 eingestellt. Ab August 2010 zahlte der Beklagte kein Altersteilzeitgehalt mehr an die Klägerin aus.

8

Das Guthaben auf dem der Klägerin zugeordneten Investmentkonto wurde weder an die Klägerin ausgezahlt noch vom Beklagten zur Insolvenzmasse gezogen. Der Beklagte wies außergerichtlich die Forderung der Klägerin nach Auszahlung des Kontoguthabens durch den Treuhänder zurück. Es liege keine insolvenzfeste Absicherung des Altersteilzeitguthabens vor. Das Guthaben gehöre zur Insolvenzmasse. Der Treuhänder erklärte außergerichtlich, er werde das Guthaben nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter an die Klägerin auszahlen.

9

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die auf dem Investmentkonto zu ihren Gunsten hinterlegten Beträge nicht zur Insolvenzmasse gehören. Der Treuhandvertrag sei unter Berücksichtigung der Regelungen des Rahmenvertrags als sog. Doppeltreuhand auszulegen, die neben der Verwaltungstreuhand auch eine insolvenzfeste Sicherungstreuhand beinhalte. Deshalb stehe ihr bzw. dem Treuhänder bzgl. des ihre Ansprüche deckenden Wertguthabens ein Aussonderungsrecht zu. Sollte nur ein Recht zur Absonderung aus der Insolvenzmasse entstanden sein, dürfe der Beklagte keine Verwertung vornehmen.

10

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass der bei der D GmbH unter der Investmentkontonummer 183 für sie durch den Treuhänder Rechtsanwälte H & Partner hinterlegte Betrag nicht zur Insolvenzmasse gehört;

        

hilfsweise

        

den Beklagten zu verurteilen, den bei der D GmbH unter der Investmentkontonummer 183 für sie durch den Treuhänder Rechtsanwälte H & Partner hinterlegten Betrag gegenüber dem Treuhänder freizugeben.

11

Nach einem Hinweis des Senats stellte die Klägerin im Revisionsverfahren den Hilfsantrag wie folgt:

        

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der D GmbH unter der Kontonummer 183 bestehenden Investmentkontos eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen, soweit das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benötigt wird.

12

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den Vergütungsansprüchen der Klägerin um Insolvenzforderungen handle, die nicht insolvenzfest abgesichert seien. Der Treuhandvertrag beinhalte eine Verwaltungstreuhand, die infolge der Insolvenzeröffnung gemäß §§ 115 f. InsO erloschen sei und den Treuhänder zur Rückgabe des Treuguts in die Insolvenzmasse verpflichte. Eine darüber hinausgehende, eigenständige Vereinbarung einer Sicherungstreuhand lasse sich dem Treuhandvertrag nicht entnehmen. Zudem wäre auch eine Sicherungstreuhand mit Verfahrenseröffnung erloschen. Unbeschadet dessen begründe eine Sicherungstreuhand allenfalls ein Absonderungsrecht.

13

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist begründet. Der Hauptantrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Das für die Klägerin bei der D GmbH geführte Konto gehört zur Insolvenzmasse. Allerdings steht dem Treuhänder bzgl. dieses Kontos ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO zu. Der beklagte Insolvenzverwalter hat diesbezüglich kein Verwertungsrecht. Da der Beklagte eine unbelastete Massezugehörigkeit reklamiert und ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO beansprucht, war entsprechend dem Hilfsantrag zu entscheiden.

15

A. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Guthaben auf dem der Klägerin zugeordneten Investmentkonto zur Kontonummer 183 bei der D GmbH gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO).

16

I. Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt(Insolvenzmasse). Die Norm bestimmt den Umfang des den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesenen Vermögens (Eickmann in HK-InsO 6. Aufl. § 35 Rn. 1). Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist gemäß § 47 Satz 1 InsO kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten (§ 47 Satz 2 InsO). Einem Aussonderungsanspruch unterfallende Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die Aussonderung ist vielmehr die haftungsrechtliche Trennung von der Insolvenzmasse.

17

Demgegenüber regeln die §§ 49 bis 51 InsO die Rechte von Gläubigern, die an zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen besondere Rechte haben. Den in § 50 InsO genannten Pfandgläubigern stehen ua. Gläubiger gleich, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat (§ 51 Nr. 1 InsO). Solche Gläubiger haben ein Absonderungsrecht, dh. ihnen wird ein Vorzugsrecht an Gegenständen oder Forderungen zuerkannt, die haftungsrechtlich der Masse zugeordnet sind (MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 12). Gemäß § 50 Abs. 1 InsO erfolgt die abgesonderte Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO.

18

II. Im vorliegenden Fall gehört das streitbefangene Konto zur Insolvenzmasse. Selbst wenn zugunsten der Klägerin die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob das Guthaben auf dem Investmentkonto durch eine Doppeltreuhand insolvenzfest gesichert worden ist, bejaht würde, bestünde kein Aussonderungsrecht, sondern allenfalls ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO, das nicht der Klägerin, sondern dem Treuhänder zustünde. Im Rahmen der Prüfung des Hauptantrags kann deshalb dahinstehen, ob eine insolvenzfeste Doppeltreuhand vereinbart worden ist.

19

1. Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO betrifft in erster Linie dingliche Rechte. Ein schuldrechtlicher Anspruch kann jedoch ebenfalls zur Aussonderung berechtigen, wenn der Gegenstand, auf den er sich bezieht, nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 47 Satz 1 Alt. 2 InsO). Hierfür kommt es entscheidend darauf an, welchem Vermögen der umstrittene Gegenstand nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung haftungsrechtlich zuzuordnen ist. Die Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Schuldrechtliche Ansprüche können aber bei einer den Normzweck beachtenden, wertenden Betrachtungsweise zu einer von der dinglichen Rechtslage abweichenden Vermögenszuordnung führen (BGH 10. Februar 2011 - IX ZR 73/10 - Rn. 19 mwN; vgl. auch MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 340).

20

2. Ein solcher Fall liegt hier selbst bei Annahme einer der Absicherung der Klägerin im Insolvenzfall dienenden Doppeltreuhandkonstruktion nicht vor. Es fehlt an einer hinreichenden Zuordnung des Wertguthabens zum Vermögen des Treuhänders bzw. der Klägerin. Weder der Treuhänder noch die Klägerin können daher ein Aussonderungsrecht in Anspruch nehmen.

21

a) Der Treuhänder hat auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen kein Aussonderungsrecht bzgl. der Investmentkonten.

22

aa) Die echte Treuhand hat nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwei Komponenten: eine schuldrechtliche und eine „quasi-dingliche“. Die schuldrechtliche Komponente findet in der Treuhandabrede Niederschlag, mit der sich der Treuhänder verpflichtet, Rechte über einen bestimmten Vermögenswert zumindest auch in fremdem Interesse auszuüben, wobei Einigkeit mit dem Treugeber besteht, dass ihm dafür ein Vermögenswert rechtlich zugeordnet werden soll, der aber weiterhin wirtschaftlich dem Treugeber zuzuordnen ist. Ihm sollen Vermögensrechte übertragen werden, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandabrede Gebrauch machen darf (BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 155, 227). Es handelt sich um eine Verwaltungstreuhand. Die dingliche Komponente besteht in der rechtlichen Umsetzung dieser schuldrechtlichen Vereinbarung, also der Verlagerung der Rechte an einem Gegenstand auf den Treuhänder und dem Anvertrauen dieses Gegenstands unter gleichzeitiger Separierung vom Vermögen des Treuhänders. Wegen der im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrags bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - zu II 2 c bb (1) der Gründe mwN, BAGE 108, 1). Bei Insolvenz des Treugebers fällt das Treugut daher in die Insolvenzmasse.

23

Dies gilt auch, wenn eine solche Verwaltungstreuhand um eine echte Sicherungstreuhand ergänzt wird. Zur Absicherung Dritter kann eine sog. Doppeltreuhand begründet werden, die aus einer Kombination von Verwaltungs- und Sicherungstreuhand besteht. Es entsteht ein Dreipersonenverhältnis, bei dem der Drittbegünstigte eine Forderung gegen den Sicherungsgeber hat. Zur Sicherung dieser Forderung wird einem Treuhänder ein Gegenstand übertragen, wobei der Treuhänder sowohl gegenüber dem Drittbegünstigten als auch dem Sicherungsgeber durch den Treuhandvertrag gebunden ist (vgl. Bitter FS Ganter S. 101, 107). Er ist gleichsam Sicherungsnehmer im Drittinteresse. Der Sicherungscharakter besteht dabei nicht im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und dem Treuhänder als Rechtsinhaber, sondern zwischen dem Sicherungsgeber und dem Drittbegünstigten, dessen Forderung gesichert werden soll. Die Sicherung wird über den Treuhänder nur vermittelt. Der Drittbegünstigte ist im Unterschied zu einer typischen Sicherungstreuhand im Zwei-Personen-Verhältnis nicht formalrechtlich, wohl aber materiell Inhaber der Sicherheit (Bitter FS Ganter S. 101, 116 f.; MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 388e). Auch der Bundesgerichtshof hat bei einer fremdnützigen oder uneigennützigen Treuhand nicht nur eine bloße Verwaltungstreuhand, sondern zugleich eine Sicherungstreuhand im Interesse eines Dritten angenommen (BGH 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88 - zu III der Gründe, BGHZ 109, 47).

24

Die Sicherungstreuhand ist mit der Sicherungsabrede im Rahmen der Sicherungsübereignung vergleichbar. Wie bei der Sicherungsübereignung steht dem Treuhänder bei einer Insolvenz des Treugebers kein Aussonderungsrecht, sondern lediglich ein Absonderungsrecht iSv. § 51 Nr. 1 InsO zu(vgl. MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 381, 389; Uhlenbruck/Brinkmann 13. Aufl. § 47 InsO Rn. 37; Küppers/Louven BB 2004, 337, 343; Pechartscheck Entgeltansprüche aus Altersteilzeitarbeit in der Arbeitgeberinsolvenz S. 222 ff.; Rüger Die Doppeltreuhand zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen S. 273 ff.; differenzierend im Einzelfall BGH 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88 - zu III der Gründe, BGHZ 109, 47). Die Zubilligung eines Aussonderungsrechts allein aufgrund einer schuldrechtlichen Sicherungsvereinbarung stünde in einem Wertungswiderspruch zum Erfordernis des dinglichen Übertragungsakts bei Sicherungsübereignung und Sicherungszession (vgl. BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - zu II 2 d der Gründe, BGHZ 155, 227).

25

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt dem vorliegenden Fall keine Treuhandgestaltung zugrunde, die eine von den dargestellten Grundsätzen abweichende Beurteilung bedingt. Selbst bei Annahme einer Doppeltreuhand konnte allenfalls ein Absonderungsrecht des Treuhänders entstehen.

26

(1) Bei den Erklärungen der Parteien des Treuhandvertrags vom 12. Juni 2003 wie auch der Rahmenvereinbarung vom 10. Juni 2003 handelt es sich um sog. typische Willenserklärungen, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (st. Rspr., BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 22, BAGE 122, 197). Die Verträge waren dazu bestimmt, im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Altersteilzeitarbeitsverträgen der S wie auch konzernzugehöriger Unternehmen zur Anwendung zu kommen (vgl. Nr. 10 der Rahmenvereinbarung).

27

(2) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung ist der objektive Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 22, BAGE 122, 197).

28

(3) Im vorliegenden Fall weist die Stellung des Treuhänders nach dem Treuhandvertrag und der Rahmenvereinbarung bzgl. der Vermögenszuordnung keine relevante Besonderheit auf. Gemäß § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrags vom 12. Juni 2003 bleibt das Unternehmen wirtschaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge, auch wenn den Mitarbeitern konkrete Depots bzw. Unterdepots zugeordnet werden. Zwar ist noch die D GmbH als Vermögensverwalter eingeschaltet. Die D GmbH selbst übernimmt aber keine Sicherungsfunktion zugunsten der Arbeitnehmer. Diese liegt beim Treuhänder, der den Zugriff auf die Konten hat (vgl. Rüger NZI 2012, 488, 492). Es macht hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Vermögenszuordnung keinen Unterschied, ob der Treuhänder die ihm anvertrauten Gelder selbst verwaltet oder diesbezüglich ein Dritter beauftragt ist.

29

b) Auch der Klägerin steht kein Aussonderungsrecht zu. Gemäß § 2 des Treuhandvertrags wird im Insolvenzfall der Mitarbeiter zum wirtschaftlich Berechtigten bzgl. der vom Treuhänder verwahrten Gelder und erhält dann einen Auszahlungsanspruch gegenüber dem Treuhänder. Selbst im Insolvenzfall hat die Klägerin somit nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch gegenüber dem Treuhänder, nicht aber ein dingliches oder persönliches Recht am Wertguthaben des Investmentkontos. Unverändert hat nur der Treuhänder Zugriff auf das Depot.

30

B. Der Beklagte hat es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der D GmbH unter der Kontonummer 183 bestehenden Investmentkontos eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen, soweit das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benötigt wird. Mit diesem Inhalt ist der Hilfsantrag begründet.

31

I. Der Hilfsantrag bedurfte der Auslegung. In der im Revisionsverfahren zuletzt gestellten Fassung ist er zulässig.

32

1. Gerichte haben Prozessanträge soweit als möglich rechtsschutzgewährend auszulegen (zum Begriff der rechtsschutzgewährenden Auslegung siehe BFH 17. Januar 2002 - VI B 114/01 - zu II 4 e der Gründe, BFHE 198, 1). Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist davon auszugehen, dass die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Auch bei der Auslegung von Anträgen ist zwar zunächst auf deren Wortlaut abzustellen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 595/09 - Rn. 12 mwN). Dabei sind allerdings auch die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZN 753/09 - Rn. 12, BAGE 133, 28).

33

2. Nach ihrem gesamten Vorbringen will die Klägerin erreichen, dass der Treuhänder das Wertguthaben des Investmentkontos aufgrund ihres in § 2 des Treuhandvertrags geregelten Zahlungsanspruchs an sie auszahlt. Da der Treuhänder außergerichtlich auf eine durch den Beklagten verweigerte „Freigabe“ des Guthabens verwiesen hat, möchte sie diese „Freigabe“ gerichtlich durchsetzen.

34

3. Diesem Prozessziel entsprach der ursprünglich formulierte Hilfsantrag nicht. Er ist entsprechend der Erklärung des Treuhänders auf „Freigabe“ gegenüber dem Treuhänder gerichtet. Dessen ungeachtet verwendet er eine unzutreffende Bezeichnung. Eine („echte“) Freigabe liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter einen massezugehörigen Gegenstand an den Schuldner herausgibt und diesem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis daran wieder verschaffen will (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 44, 46). Wird ein nicht zur Masse gehörender Gegenstand vom Insolvenzverwalter an den Aussonderungsberechtigten herausgegeben, spricht man von einer „unechten“ bzw. „deklaratorischen“ Freigabe (Eickmann in HK-InsO 6. Aufl. § 35 Rn. 48). Schließlich liegt eine „modifizierte“ Freigabe vor, wenn der Insolvenzverwalter den Schuldner ermächtigt, ein massezugehöriges Recht im eigenen Namen geltend zu machen, ihn aber zugleich verpflichtet, den erzielten Erlös an die Masse abzuführen (Eickmann aaO Rn. 49; vgl. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 47). Keiner dieser Fälle wird von der Klägerin zur Begründung des Hilfsantrags geltend gemacht.

35

4. Der Antrag zielt vielmehr darauf ab, dass der Beklagte es unterlassen soll, eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen. Dies entspricht dem Klageziel. Die Klägerin will die „Blockade“ durch den Beklagten beseitigen. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Unterlassungsbegehren ergibt sich daraus, dass der Beklagte das Guthaben für die Masse in Anspruch nimmt bzw. ein eigenes Verwertungsrecht reklamiert, das wegen der nach § 170 InsO anfallenden Kosten zu einer Schmälerung des Guthabens führen würde.

36

5. Nach einem Hinweis des Senats hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat den Antrag klarstellend neu formuliert. Schutzwürdige Belange des Beklagten werden hierdurch nicht verletzt, weil seine rechtlichen Argumente gewürdigt werden, seine Möglichkeit der Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt und kein Vertrauen in bereits erreichte Prozesserfolge verletzt wird.

37

II. Der Hilfsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin zur Verwirklichung der Insolvenzsicherung zu. Der Beklagte reklamiert bzgl. des streitbefangenen Investmentkontos zu Unrecht eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit und ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO, soweit das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benötigt wird. Dem Treuhänder steht insoweit ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO und ein Verwertungsrecht gemäß § 173 Abs. 1 InsO zu.

38

1. Die Klägerin kann die begehrte Unterlassung gemäß § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB verlangen.

39

a) In der Insolvenz des Arbeitgebers tritt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein und übt für die Dauer des Insolvenzverfahrens statt des Vertragsarbeitgebers die Funktion des Arbeitgebers aus. Er ist solange Arbeitgeber kraft Amtes (GmS-OGB 27. September 2010 - GmS-OGB 1/09 - Rn. 18, BGHZ 187, 105). Folglich trägt er auch die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72). Der Arbeitgeber ist zwar nicht allgemein verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Vermögensnachteilen zu bewahren (DFL/Kamanabrou 5. Aufl. § 611 BGB Rn. 331; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 611 Rn. 1003). Zu den Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB gehört jedoch auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Seiten die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 98/11 - Rn. 50; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26, BAGE 134, 296). Diese Pflicht kann abhängig von ihrem Inhalt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehen (vgl. zB BAG 21. November 2000 - 3 AZR 415/99 - zu II 1 der Gründe, BAGE 96, 257).

40

b) Der hier streitige Unterlassungsanspruch bezieht sich auf die Verpflichtung, die Durchführung der in Ziff. 13 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vereinbarten Insolvenzsicherung zu ermöglichen. Diese vertragliche Arbeitgeberpflicht steht nicht im Widerspruch zu den Pflichten des Beklagten als Insolvenzverwalter. Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter nämlich nach Maßgabe der §§ 165 ff. InsO gegenüber den Absonderungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung verpflichtet. Er hat für die Berücksichtigung etwaiger Absonderungsrechte einzustehen (vgl. Lohmann in HK-InsO 6. Aufl. § 60 Rn. 23). Demgegenüber behindert der Beklagte hier die vereinbarte Insolvenzsicherung, indem er faktisch die Auszahlung durch den Treuhänder blockiert. Ungeachtet der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat er dies zu unterlassen. Anderenfalls könnte der Vertragszweck nicht verwirklicht werden.

41

Da die vom Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung noch andauert und noch kein irreparabler Schaden vorliegt, kann die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB einen Unterlassungsanspruch ableiten(vgl. BGH 5. Juni 2012 - X ZR 161/11 - Rn. 15; 11. September 2008 - I ZR 74/06 - Rn. 17 mwN, BGHZ 178, 63).

42

2. Dem Treuhänder steht in Höhe der Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO an dem Guthaben auf dem Investmentkonto zu. Durch die Rahmenvereinbarung und den Treuhandvertrag ist eine Doppeltreuhand begründet worden. Die dabei begründete Sicherungstreuhand, die der Treuhänder zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vermittelt, ist nicht nach §§ 115, 116 InsO erloschen und unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung. Sie begründet nach den bereits dargestellten Grundsätzen das Absonderungsrecht.

43

a) Gemäß § 115 Abs. 1 InsO erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Einer besonderen Erklärung des Insolvenzverwalters bedarf es nicht (Pöhlmann in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 115 Rn. 6). Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 InsO entsprechend(§ 116 Abs. 1 InsO).

44

b) Die dem Treuhänder durch die Schuldnerin übertragene Verwaltungstreuhand ist gemäß § 116 Abs. 1 InsO iVm. § 115 Abs. 1 InsO erloschen(vgl. BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 12, BGHZ 193, 129).

45

Die Schuldnerin hat mit dem Treuhänder durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung und des Treuhandvertrags eine echte Treuhand vereinbart. Es handelt sich um eine fremdnützige Treuhand, weil der Treuhänder keine eigenen Sicherungszwecke verfolgt. Der Treuhänder ist nach den §§ 1, 3, 4 des Treuhandvertrags verpflichtet, die ihm zur Sicherung der Altersteilzeitguthaben übertragenen Geldmittel nach Weisung des Unternehmens in bestimmte Fondsanteile der D GmbH anzulegen, die Depots zu verwalten, für die Sicherung der Altersteilzeitguthaben nicht benötigte Überschüsse auszukehren und in Fällen der Unterdeckung über den nachzuschießenden Betrag zu informieren. Wegen dieser Verpflichtungen liegt eine sog. Verwaltungstreuhand im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Treuhänder vor. Diese stellt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB dar. Nach § 116 Abs. 1 InsO iVm. § 115 Abs. 1 InsO ist sie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen.

46

Ob daneben noch eine weitere Verwaltungstreuhand zwischen dem Treuhänder und der Klägerin als Drittbegünstigte begründet wurde (vgl. Bitter FS Ganter S. 101, 116; MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 388e), kann vorliegend dahinstehen.

47

c) Unabhängig von dem rechtlichen Schicksal der Verwaltungstreuhand besteht die eigenständig zugunsten der Klägerin begründete Sicherungstreuhand fort. Die §§ 115, 116 InsO sind auf sie nicht anwendbar.

48

aa) Bei der doppelseitigen Treuhand handelt es sich nicht um einen zusammengesetzten Vertrag, der für die rechtliche Beurteilung eine Einheit bildet (vgl. Wiezer Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten S. 161). Verwaltungstreuhand und Sicherungstreuhand sind selbstständige Rechtsgeschäfte. Die Sicherungstreuhand ist nicht als Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Wie die Sicherungsabrede bei der Sicherungsübereignung ist die Sicherungstreuhand vielmehr ein Vertrag sui generis (vgl. Pechartscheck Entgeltansprüche aus Altersteilzeitarbeit in der Arbeitgeberinsolvenz S. 201, 217; Hirschberger Die Doppeltreuhand in der Insolvenz und Zwangsvollstreckung S. 17 ff.). Als solcher fällt die Sicherungstreuhand nicht in den Anwendungsbereich der §§ 115 f. InsO und bleibt vom Erlöschen der Verwaltungstreuhand unberührt (im Ergebnis ebenso, wenngleich mit teilweise abweichender Begründung: Rößler BB 2010, 1405, 1411 f.; Passarge NZI 2006, 20, 23; Küppers/Louven BB 2004, 337, 343; Fischer/Thoms-Meyer DB 2000, 1861, 1863; Bode/Bergt/Obenberger DB 2000, 1864, 1866; Bork NZI 1999, 337, 341; Hirschberger aaO S. 38; Pechartscheck aaO S. 201, 207; MünchKomm InsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 389; Rüger NZI 2012, 488, 491; aA MünchKommInsO/Ott/Vuia 2. Aufl. § 116 Rn. 25; Wiezer aaO S. 158 ff.).

49

Der Schutzzweck der §§ 115 f. InsO wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die §§ 115 f. InsO wollen sicherstellen, dass die Verwaltung der Insolvenzmasse nicht durch Dritte ausgeübt werden kann. Der Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters soll gegenüber massebezogenen Verwaltungshandlungen Dritter abgeschirmt werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 151). Dieser Normzweck trifft allein auf die Verwaltungstreuhand zu. Die im Drittverhältnis wirkende Sicherungstreuhand dient allein dem Schutz der Begünstigten gegen einen Forderungsausfall. Durch den weiteren Bestand der Sicherungstreuhand wird nicht in das Verwaltungshandeln des Insolvenzverwalters eingegriffen. Denn der Sicherungsnehmer darf die versprochene Sicherheit nur zu einem bestimmten Zweck und nur in einem bestimmten Umfang nutzen (vgl. Rüger Die Doppeltreuhand zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen S. 255).

50

Im Übrigen soll eine Doppeltreuhandkonstruktion nach dem Willen des Gesetzgebers zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben geeignet sein. In der Gesetzesbegründung zu § 8a AltTZG wird die Doppeltreuhand ausdrücklich als geeignetes Modell hierfür erwähnt(BT-Drucks. 15/1515 S. 134). Diese Sicherung könnte nicht erreicht werden, wenn die Sicherungstreuhand gemäß § 115 Abs. 1 InsO gerade im Sicherungsfall der Insolvenz erlischt. Die vereinbarte Sicherung bindet auch den Insolvenzverwalter und kann von ihm nur bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden.

51

bb) Im vorliegenden Fall wurde im Treuhandvertrag vom 12. Juni 2003 eine insolvenzfeste Sicherungstreuhand vereinbart. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

52

(1) In § 2 des Treuhandvertrags ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vorgesehen, dass die Mitarbeiter bis zur Höhe ihrer jeweiligen Wertguthaben wirtschaftlich Berechtigte der auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder, dh. des Treuguts, werden und das Guthaben vom Treuhänder ausgezahlt bzw. überwiesen erhalten. Die damit begründete Sicherungstreuhand hat eine eigenständige und klar von der Verwaltungstreuhand abgrenzbare Ausgestaltung erfahren. Den Arbeitnehmern wird für den Insolvenzfall ein eigener Zahlungsanspruch gegen den Treuhänder eingeräumt. Die Sicherungstreuhand stellt sich deshalb als echter Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB dar.

53

Die Regelung in § 2 des Treuhandvertrags entspricht dem vertraglichen Zweck der Insolvenzsicherung. Dieser kommt in § 1 Buchst. a und b des Treuhandvertrags zum Ausdruck. Danach obliegt es dem Treuhänder, den regelmäßigen Geldfluss auf das Investmentkonto und die Deckung der angesparten Altersteilzeitguthaben durch den Wert der angesparten Beträge zu überwachen. Dies dient ebenso der Absicherung der Altersteilzeitguthaben wie die in § 4 des Treuhandvertrags enthaltene Verpflichtung des Treuhänders, bei einer Unterdeckung der angesparten Altersteilzeitguthaben den Arbeitgeber über den nachzuschießenden Betrag zu informieren. Ob diese Regelungen angesichts der Wertschwankungen des Depots den gesetzlichen Anforderungen einer Insolvenzsicherung genügen, bedarf hier keiner Entscheidung.

54

Die beabsichtigte Insolvenzsicherung ergibt sich zudem aus der Präambel des Treuhandvertrags. Diese definiert unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung die Insolvenzsicherung „für die angesparten Arbeitszeitanteile“ nach § 7d SGB IV als die mit dem Treuhandvertrag verfolgte Zielsetzung. Damit beziehen sich die Parteien des Treuhandvertrags auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebende gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung für Altersteilzeitguthaben. Die Vorschrift wurde für den Bereich der Altersteilzeit erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 von § 8a AltTZG abgelöst.

55

(2) Das in § 7 des Treuhandvertrags vorgesehene Kündigungsrecht steht der wirksamen Begründung einer Sicherungstreuhand nicht entgegen. Selbst bei einer Kündigung durch die Schuldnerin wäre die zugunsten der Klägerin gemäß § 328 Abs. 1 BGB vereinbarte Sicherung nicht entfallen. Dies ergibt eine Auslegung des Treuhandvertrags iVm. der Rahmenvereinbarung.

56

(a) Bei Kündigung des Treuhandvertrags entfallen dessen Rechtswirkungen für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist. § 328 Abs. 2 BGB sichert die drittbegünstigten Mitarbeiter nicht vor einem Erlöschen des Treuhandverhältnisses. Das Kündigungsrecht stellt eine Vereinbarung der Vertragsschließenden zur Aufhebung oder Abänderung von Rechten des begünstigten Dritten dar.

57

(b) Der Treuhandvertrag trifft aber für den Fall seiner Kündigung keine Regelung zum Schicksal der für die Mitarbeiter bereits eingerichteten Investmentkonten. In Betracht kommt eine Rückgabeverpflichtung des Treuguts an die Schuldnerin gemäß §§ 675, 667 BGB. Eine solche Rückgabeverpflichtung stünde aber im Widerspruch zu den Vorgaben der Rahmenvereinbarung. Die Bestellung des Treuhänders nach Maßgabe des Treuhandvertrags ist ausweislich der Präambel des Treuhandvertrags Bestandteil der durch die Rahmenvereinbarung bezweckten Insolvenzsicherung. Treuhandvertrag und Rahmenvereinbarung sind aufeinander abgestimmte Regelwerke. Eine Kündigung des Treuhandvertrags würde die Rahmenvereinbarung nicht entfallen lassen. Die Rückgabe des Treuguts würde die nach der Rahmenvereinbarung vorgesehene Insolvenzsicherung unterlaufen. Zudem stünde eine Rückgabeverpflichtung im Widerspruch zu Nr. 11 der Rahmenvereinbarung, wonach die Kündigung der Rahmenvereinbarung den Bestand der Investmentkonten nicht berührt. Bei Kündigung des Treuhandvertrags wären die Konten daher ebenso wie bei einer Kündigung der Rahmenvereinbarung zu den aktuellen Konditionen weiterzuführen. Dies gilt jedenfalls, solange der Arbeitgeber entsprechend seiner arbeitsvertraglichen (hier § 13 des Altersteilzeitarbeitsvertrags) und gesetzlichen Verpflichtung keine anderweitige Sicherung vornimmt. Dies kommt in Nr. 11 der Rahmenvereinbarung zum Ausdruck.

58

(3) Auch die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene, dann aber nicht durchgeführte, Verpfändung des Investmentfondsguthabens an die Klägerin ändert nichts an vorstehender Auslegung des Treuhandvertrags. Durch eine Verpfändung des Guthabens hätte die Klägerin neben dem schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Treuhänder ein eigenes Absonderungsrecht am Treugut erworben. Diese unterbliebene zusätzliche Absicherung der Klägerin schränkt aber nicht ihr schuldrechtliches Forderungsrecht aus § 2 des Treuhandvertrags ein.

59

d) Die Vereinbarung der Sicherungstreuhand unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO.

60

aa) Der Beklagte hat die Anfechtung nicht ausdrücklich erklärt. Einer solchen Erklärung bedarf es jedoch nicht. Die Anfechtungsabsicht muss zwar erkennbar sein. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt aber jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche (vgl. BGH 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06 - Rn. 11 mwN). Einen solchen Willen hat der Beklagte sowohl gegenüber dem Treuhänder als auch gegenüber der Klägerin erkennen lassen.

61

bb) Die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben gemäß § 8a AltTZG unterfällt den Vorschriften der Insolvenzanfechtung. Der Gesetzgeber hat keine auf Arbeitnehmer mit Wertguthaben bezogenen Anfechtungsschranken in §§ 129 ff. InsO normiert (BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 448/11 - Rn. 15). Bei Einschaltung eines Treuhänders hat der Bundesgerichtshof neben der Deckungsanfechtung gegen den Insolvenzgläubiger die Vorsatzanfechtung gegen einen uneigennützigen Verwaltungstreuhänder grundsätzlich zugelassen (BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 14 ff., BGHZ 193, 129).

62

cc) Im vorliegenden Fall liegen die Anfechtungsvoraussetzungen bzgl. der in § 2 des Treuhandvertrags vereinbarten Sicherungstreuhand jedoch nicht vor.

63

(1) Eine Anfechtung der gewährten Sicherheit nach §§ 130, 131, 132 InsO scheidet unter den zeitlichen Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände aus, denn die Absicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin mittels der Doppeltreuhand erfolgte mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vom 24. November 2009 (§§ 140 Abs. 1, Abs. 3 InsO). Maßgebliche Rechtshandlung bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist der letzte Teilakt im Rahmen der Vermögensverschiebung (vgl. Braun/Riggert InsO 5. Aufl. § 140 Rn. 3). Dies ist bei der Sicherungsgewährung im Rahmen einer Doppeltreuhand die Vermögensübertragung auf den Treuhänder. Sie wurde in Bezug auf die Klägerin letztmalig mit dem Ende der Arbeitsphase am 30. September 2008 vorgenommen.

64

(2) Auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. Ein Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ist nicht erkennbar. Der Treuhandvertrag wurde weit vor der Krise und vor dem Entstehen der zu sichernden Vergütungsansprüche geschlossen. Er diente ebenso wie die Rahmenvereinbarung dem Ziel der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung. Auch der Beklagte hat nicht behauptet, dass die Schuldnerin bei Abschluss der Verträge von einer künftigen Gläubigerbenachteiligung wusste oder sie für möglich halten musste.

65

(3) Auch eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO scheidet aus. Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar (so zu einer nachträglichen Bestellung BGH 18. März 2010 - IX ZR 57/09 - Rn. 10). Die bloße Sicherung ist nicht in weiter gehendem Umfang anfechtbar als die Erfüllung selbst (Huber in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 134 Rn. 18). Vorliegend hat die Schuldnerin nur ihre Entgeltzahlungspflicht gegenüber der Klägerin abgesichert. Die Klägerin hat hierfür ihre Arbeitsleistung erbracht.

66

e) Die Bejahung eines Absonderungsrechts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber durch § 8a AltTZG eine Pflicht zur Insolvenzsicherung auferlegt. Dies impliziert, dass Guthaben, die wie vorliegend insolvenzfest gesichert sind, der Insolvenzmasse nicht zugutekommen.

67

3. Der Treuhänder ist nach § 173 Abs. 1 InsO zur Verwertung der Fondsanteile zugunsten der Klägerin berechtigt. Das vom Beklagten in Anspruch genommene Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nicht.

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a) Den nach §§ 49 ff. InsO Absonderungsberechtigten wird ein Vorzugsrecht an Gegenständen oder Forderungen zuerkannt, die haftungsrechtlich der Masse zugeordnet sind. Dem absonderungsberechtigten Gläubiger steht der Erlös aus der Verwertung des abgesonderten Gegenstands bis zur völligen Höhe seines Anspruchs zu. Ein etwaiger Mehrerlös gebührt der Masse. Mit einem nicht befriedigten Teil der Forderung nimmt der absonderungsberechtigte Gläubiger am Insolvenzverfahren teil (vgl. MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. Vor §§ 49 bis 52 Rn. 1).

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b) Bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, darf der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 1 InsO freihändig verwerten, wenn er sie in seinem Besitz hat. Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, darf der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO einziehen oder in anderer Weise verwerten. Aus keiner dieser beiden Vorschriften kann der Beklagte ein Verwertungsrecht herleiten.

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aa) Handelte es sich bei den Fondsanteilen um bewegliche Sachen iSd. § 166 Abs. 1 InsO(so Rüger Die Doppeltreuhand zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen S. 278; Wiezer Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten S. 152), scheiterte ein Verwertungsrecht des Beklagten an seinem fehlenden Besitz.

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bb) Entgegen der Annahme des Beklagten ist auch § 166 Abs. 2 InsO nicht einschlägig. Die Fondsanteile auf dem für die Klägerin angelegten Konto sind keine „Forderung“ iSd. § 166 Abs. 2 InsO. § 166 Abs. 2 InsO beschränkt das Verwertungsrecht des Verwalters auf die Sicherungsabtretung(Landfermann in HK-InsO 6. Aufl. § 166 Rn. 24). Diese Vorschrift erfasst sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist (BGH 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01 - zu II 1 der Gründe). Auf die treuhänderisch angelegten Fondsanteile findet sie dagegen keine Anwendung. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch aus deren Entstehungsgeschichte und Zweck.

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(1) § 166 Abs. 2 InsO soll nach dem Willen des Gesetzgebers Rechte, an denen Absonderungsrechte bestehen, nur insoweit einem Verwertungsrecht des Verwalters unterstellen, als es sich um Forderungen handelt, die zur Sicherung abgetreten worden sind(BT-Drucks. 12/2443 S. 178). § 173 Abs. 1 InsO soll klarstellen, dass außerhalb des Bereichs, in dem nach den §§ 165 bis 172 InsO ein Verwertungsrecht des Verwalters besteht, der Gläubiger zur Verwertung berechtigt ist(BT-Drucks. 12/2443 S. 183 zu § 200 InsO des RegE). Insoweit ist § 173 InsO als Auffangtatbestand konzipiert. Das ist durch die ursprünglich beabsichtigte Fassung „Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung … eines Rechts berechtigt ist“ (Fassung des § 200 InsO im RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 41) klarer als in der Gesetz gewordenen Fassung, in der es statt „Recht“ „Forderung“ heißt, zum Ausdruck gebracht worden. An der gesetzgeberischen Intention hat sich durch diese Änderung, die nur zur Anpassung an die Formulierung des § 191 Abs. 2 InsO des Regierungsentwurfs erfolgt ist(BT-Drucks. 12/7302 S. 178), nichts geändert (Bork NZI 1999, 337, 342).

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(2) Das Verwertungsrecht des Verwalters gemäß § 166 Abs. 2 InsO ist aus Zweckmäßigkeitsgründen geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat angenommen, der Zessionar verfüge regelmäßig nicht über die erforderlichen Unterlagen, um ohne Mithilfe des Verwalters die Forderung einzuziehen (BT-Drucks. 12/2443 S. 178). Diese ratio legis trifft auf die vorliegende treuhänderische Verwaltung von Fondsanteilen nicht zu. Der Treuhänder ist ohne Weiteres zu deren Verwertung in der Lage (vgl. allgemein Bork NZI 1999, 337, 342).

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(3) Soweit Ganter ausführt, der Treuhänder erfülle seine Pflicht aus der nicht erloschenen, von ihm vermittelten Sicherungstreuhand gegenüber dem Dritten dadurch, dass er das Treugut dem Insolvenzverwalter überlasse, damit dieser daraus den Dritten befriedige (MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 389), berücksichtigt er nicht, dass gemäß § 173 InsO ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters positiv geregelt sein müsste. Weder aus §§ 165 ff. InsO noch aus der hier getroffenen Sicherungstreuhandabrede lässt sich jedoch eine solche Regelung zugunsten des Insolvenzverwalters entnehmen.

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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil bei wirtschaftlicher Betrachtung die Klägerin praktisch voll obsiegt hat.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Kammann    

        

    Kreis    

                 

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.