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Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
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Die Klage ist hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1 zulässig und begründet.
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1. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind zulässig. Der Kläger hat ein für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse. Die Anwendbarkeit eines oder mehrerer bestimmter Tarifverträge kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn durch die Entscheidung eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der Streitfragen herbeigeführt, eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Parteien endgültig entzogen und so weitere Leistungsklagen vermieden werden können (vgl. BAG, Urteil v. 15.03.2006 - 4 AZR 132/05 = AP Nr. 9 zu § 2 TVG Firmentarifvertrag; BAG, Urteil v. 09.05.2007 - 4 AZR 319/06 = AP Nr. 8 zu § 305 c BGB m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die vom Kläger genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, können im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zahlreiche Einzelstreitigkeiten entstehen, die durch die Entscheidung über die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge vermieden werden können.
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2. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind begründet, da die in Klageantrag Ziffer 1 unter Buchstabe a) bis m) genannten Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis seit 01.06.2006 Anwendung finden, §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz. Soweit es im Klageantrag Ziffer 1 „01.01.2006“ heißt, handelt es sich, wie aus der Klagebegründung ersichtlich, um ein offensichtliches Schreibversehen.
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a) Gem. § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden. Diese Tarifbindung bleibt unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft gem. § 3 Abs. 3 TVG als eine die Mitgliedschaft überdauernde Nachbindung bestehen bis der Tarifvertrag endet. Das Gesetz unterscheidet damit die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, die auf einer aktuellen Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien beruhen nicht von den Fällen der Tarifgebundenheit nach Ende der Verbandsmitgliedschaft bis zum Ende des Tarifvertrages gem. § 3 Abs. 3 TVG. Mit § 3 Abs. 3 TVG fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit bis zur Beendigung des Tarifvertrages eine atypische Tarifgebundenheit her (vgl. BAG, Urteil v. 04.08.1993 - 4 AZR 499/92 = NZA 1994, 34; BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748; BAG, Urteil v. 27.11.2002 - 4 AZR 540/01 = NZA 2003, 1278; BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 Ausbildungsverhältnis). Dies hat zur Folge, dass sich der Arbeitgeber durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband nicht von seiner Bindung an bestehende Tarifverträge befreien kann. Er ist an die Tarifverträge weiterhin gebunden, deren Geltung durch seine frühere Verbandsmitgliedschaft legitimiert ist. Beiderseitige Tarifgebundenheit gem. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 TVG besteht, wenn der Arbeitnehmer bereits Gewerkschaftsmitglied ist oder während des Nachbindungszeitraumes in die Gewerkschaft eintritt (vgl. BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
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b) Geht man hiervon aus, ist die Beklagte, obwohl ihre Mitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. mit Ablauf des 31.12.2005 endete, an diejenigen Tarifverträge gem. § 3 Abs. 3 TVG gebunden, die die Tarifvertragsparteien bis einschließlich 31.12.2005 abgeschlossen haben und die bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht geendet hatten. Bezüglich dieser Tarifverträge besteht beiderseitige Tarifgebundenheit, weil gleichzeitig der Kläger seit 01.06.2006 Mitglied in der IG Metall ist. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 Buchstaben a) bis m) zur Feststellung gestellten Tarifverträge erfüllt, denn alle genannten Tarifverträge wurden vor dem 31.12.2005 abgeschlossen, sind spätestens nach Ende der ERA Einführungsphase, d.h. nach Ablauf des 29.02.2008, in Kraft getreten und haben vor Schluss der mündlichen Verhandlung weder durch Zeitablauf oder Kündigung noch durch einvernehmliche Aufhebung durch die Tarifvertragsparteien oder durch Ablösung durch einen zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Folgetarifvertrag geendet (vgl. Houben, Nachbindung und Nachwirkung- Zu Struktur und Anwendungsbereich von §§ 3 III und 4 V TVG, NJOZ 2008, 2170). Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 3 TVG nur dann endet, wenn der Tarifvertrag insgesamt endet oder bereits dann, wenn lediglich einzelne Normen des Tarifvertrages durch die Tarifvertragsparteien aufgehoben oder geändert werden (so BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748), denn beides ist bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge nicht der Fall. § 2.1.3. des Einführungstarifvertrages zum Entgeltrahmentarifvertrag regelt die Einführung des ERA - TV, nicht aber eine Aufhebung der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge.
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c) Der Anwendbarkeit der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge steht auch nicht die in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffene Vereinbarung entgegen. Gem. § 4 Abs. 3 TVG konnten die Parteien die Anwendbarkeit der genannten Tarifverträge nicht in zulässiger Weise ausschließen. Der Kläger verhält sich auch nicht widersprüchlich, indem er sich auf die Geltung der Tarifverträge beruft, denn die Beklagte konnte nicht auf die Wirksamkeit der in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffenen Vereinbarung vertrauen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Beklagten, die gerichtsbekannt auch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 ständig in arbeitsrechtlichen Fragen durch Vertreter des Arbeitgeberverbandes beraten wurde, bekannt war, dass die Regelung unter Ziffer 13.6. des Formulararbeitsvertrages unter den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG, d. h. im Falle einer bei Vertragsschluss bereits bestehenden Gewerkschaftsmitgliedschaft oder eines späteren Eintritts des Klägers im Nachbindungszeitraum, unzulässig sein würde.
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Der Kläger hat auch nicht vorgetäuscht nicht tarifgebunden zu sein, denn er war bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 noch nicht Gewerkschaftsmitglied und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage bei Vertragsschluss überhaupt thematisiert wurde. Der Kläger wäre zudem nicht verpflichtet gewesen, eine Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit zu beantworten oder einen beabsichtigten Gewerkschaftseintritt von sich aus zu offenbaren (vgl. BAG, Urteil v. 28.03.2000 - 1 ABR 16/99 = AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; BAG, Urteil v. 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 = NZA 2003, 1207). Der Möglichkeit, später der Gewerkschaft beizutreten und damit von seiner gem. Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit Gebrauch zu machen, hat sich der Kläger durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht begeben. Die Beklagte konnte deshalb auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger künftig nicht in die Gewerkschaft eintreten würde.
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Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig und begründet.
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1. Klageantrag Ziffer 2 ist als Leistungsantrag zulässig.
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Der Kläger begehrt mit der Vornahme einer Zeitgutschrift in Höhe einer bestimmten Stundenzahl auf dem von der Beklagten für ihn fortlaufend geführten Arbeitszeitkonto die Vornahme einer Handlung i. S. d. § 887 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726). Der Antrag ist, indem darin die Anzahl der gutzuschreibenden Arbeitsstunden beziffert ist, hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 07.05.2003 - 5 AZR 256/02 = NZA 2004, 49; BAG, Urteil v. 06.11.2003 - 6 AZR 166/02 = NZA - RR 2004, 484).
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2. Der Klageantrag Ziffer 2 ist begründet.
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Die Beklagte ist gem. § 611 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos verpflichtet, auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto 492 Stunden gutzuschreiben.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Korrektur eines für ihn geführten Arbeitszeitkontos verlangen, wenn der Arbeitgeber auf dem Konto unberechtigt Abzüge vornimmt oder zu Unrecht Gutschriften unterlässt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07 RN 14 m. w. N.). Der Anspruch folgt aus der Nebenpflicht des Arbeitgebers, ein für den Arbeitnehmer einzurichtendes Arbeitszeitkonto korrekt zu führen, denn aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und dem Arbeitszeitsoll ergibt sich der maßgebende Arbeitszeitsaldo, aus dem ersichtlich ist ob je nach Stand die eine oder die andere Seite Vorleistungen erbracht hat (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07; BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390).
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b) Hiervon ausgehend ist die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger begehrte Gutschrift vorzunehmen.
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aa) Gem. § 7.1. des Manteltarifvertrages, der, wie unter I. 2. ausgeführt gem. §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 TVG seit 01.06.2006 wieder auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden.
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Soweit die Parteien hiervon abweichend in Ziffer 4.1 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 eine erhöhte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart haben, ist diese Vereinbarung gem. § 4 Abs. 3 TVG unwirksam. Die getroffene Vereinbarung über die Erhöhung der Wochenarbeitszeit des Klägers stellt auch nicht eine solche i.S.d. § 7.1.1 ff MTV dar, denn sie beinhaltet weder eine erhöhte Bezahlung des Klägers, wie in § 7.1.2. MTV geregelt, noch die Möglichkeit, sich entsprechend § 7.1.3. MTV mit einer dreimonatigen Ankündigungsfrist von der Erhöhungsvereinbarung zu lösen. Es entsprach zu dem auch nicht dem Willen der Beklagten eine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. ff MTV abzuschließen, denn Ziel der Beklagten war es ja gerade, sich von den tariflichen Bestimmungen zu lösen. Da die Parteien keine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. MTV abgeschlossen haben und die Vereinbarung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit ohne entsprechend erhöhte Vergütung eine Abweichung von den tariflichen Bestimmungen zulasten des Klägers darstellt, ist die Regelung in Ziffer 4.1. des Arbeitsvertrages mit dem Zeitpunkt des Bestehens beiderseitiger Tarifgebundenheit, unwirksam geworden, mit der Folge, dass an die Stelle der unwirksamen Arbeitszeitabrede ab 01.07.2006 die tarifliche Regelung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden getreten ist. Da die Parteien in Ziffer 4.3. des Arbeitsvertrages die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart haben, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger diejenigen Arbeitsstunden, die dieser über 35 Stunden hinaus, ohne gesonderte Bezahlung wöchentlich geleistet hat, gutzuschreiben. Einwendungen gegen die vom Kläger vorgenommene Berechnung hat die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 19.06.2008, Einwendungen gegen Grund und Höhe der Klageforderung vorzutragen, nicht geltend gemacht, so dass die vom Kläger ermittelte Anspruchshöhe gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
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bb) Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen. Gem. § 18.1.2. MTV sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.
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(1) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher offen gelassen, ob ein Anspruch auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos durch die Gutschrift bisher vom Arbeitgeber unberücksichtigter Arbeitsstunden vor Schließung des Arbeitszeitkontos tariflichen Ausschlussfristen unterliegt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07; BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726; BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07).Die Kammer geht davon aus, dass Letzteres aufgrund der tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen vorliegend nicht der Fall ist.
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(2) Der Korrekturanspruch des Klägers ist nach Ansicht der Kammer nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen, weil weder der Tarifvertrag noch die zwischen den Parteien bzgl. der Errichtung eines Arbeitszeitkontos getroffene Abrede regelt, dass ein Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend gemacht werden müsste. Die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos beinhaltet regelmäßig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die konkludente Abrede, dass das Arbeitszeitkonto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist (vgl. BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390). Etwas anderes ergibt sich vorliegend weder aus den tariflichen noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen. § 7.7 MTV regelt, dass für Arbeitszeitkonten i. S. d. § 7.7.1 keine Ausgleichszeiträume gelten. Zusätzlich ist in § 7.7 1.8 MTV geregelt, dass das flexible Arbeitszeitkonto vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zeit auszugleichen ist und eine Abgeltung gem. § 11.4.5. MTV nur erfolgt, sofern ein Zeitausgleich nicht möglich ist. Die Parteien haben keine hiervon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung über den Ausgleich des Arbeitszeitkontos getroffen. Hiervon ausgehend war der Kläger nicht gehalten, seinen Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend zu machen, zumal der Arbeitgeber mit der Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto kein Anerkenntnis abgibt, denn es handelt sich hierbei nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern um eine tatsächliche Handlung i. S. einer sogenannten Wissenserklärung. Der Arbeitnehmer, der Kenntnis von den Buchungen auf dem Arbeitszeitkonto erlangt, kann nicht annehmen, es handele sich um eine auf die Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07). Dies hat zur Folge, dass die dem Arbeitszeitkonto zu entnehmenden Zwischensalden jedenfalls dann, wenn eine abweichende vertragliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, kein endgültiges Ergebnis darstellen und sich hieraus nicht unmittelbar Ansprüche des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich oder Zahlung ergeben. Ob solche Ansprüche bestehen, kann regelmäßig erst mit Schließung des Arbeitszeitkontos festgestellt werden. Erst dann lässt sich feststellen, ob dem Arbeitnehmer trotz Erhalt eines verstetigten monatlichen Entgelts tatsächlich weitere Freistellungs- oder Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen (BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726).
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Da die Parteien keine Abrede über die Verbindlichkeit etwaiger Zwischensalden getroffen haben und auch nicht geregelt haben, dass Zwischensalden, wenn gegen diese nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben werden, als verbindlich anzusehen sind, musste der Kläger seinen Korrekturanspruch nicht vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend machen. Die Kammer ist der Ansicht, dass es sich bei dem Anspruch auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers nicht um einen solchen handelt, auf den die Regelungen des § 11 Abs. 2 MTV bzgl. der Fälligkeit der Vergütung für Mehrarbeit entsprechend anzuwenden sind (a.A.: ArbG Stuttgart, Teilurteil v. 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07; ArbG Stuttgart, Urteil v. 04.09.2008 - 21 Ca 7628/07). Das Arbeitszeitkonto hat vor seiner Schließung auf die Vergütungsansprüche des Klägers keinen unmittelbaren Einfluss, denn der Kläger erhält gem. Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 (vgl. Bl. 9 der Akte) einen verstetigten Monatslohn. Ist jedoch der monatliche Vergütungsanspruch letztlich unabhängig davon, welches Stundensaldo das Arbeitszeitkonto ausweist, kann bzgl. der Fälligkeit einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto nicht von den Regelungen ausgegangen werden, die sich auf Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers beziehen (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil v. 29.04.2005 - 16 Ca 1330/04 = NZA-RR 2005, 589). Eine analoge Anwendung der Fälligkeitsregelungen des § 11.2. MTV käme zudem nur dann in Betracht, wenn eine etwaige tarifliche Regelungslücke in zulässiger Weise im Wege der ergänzenden Auslegung des Manteltarifvertrages geschlossen werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Bei bewussten Regelungslücken in einem Tarifvertrag hält die ganz herrschende Meinung eine Lückenschließung durch Vorname einer ergänzenden Tarifvertragsauslegung für unzulässig, da hierdurch in die autonome Gestaltung des Tarifvertrages eingegriffen würde. Eine bewusste Regelungslücke liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien das Fehlen einer tariflichen Regelung erkannt haben (vgl. Erfurter Kommentar - Franzen, 8. Aufl. 2008, § 1 TVG Rn. 102 m.w.N.). Für die Annahme einer bewussten Regelungslücke spricht vorliegend, dass die Tarifvertragsparteien die Ausgestaltung der Bestimmungen bezüglich der Führung von Arbeitszeitkonten den Betriebsparteien übertragen haben, denn § 7.7. MTV sieht die Errichtung von Arbeitszeitkonten durch freiwillige Betriebsvereinbarungen vor. In § 7.7.1.1. MTV heißt es, dass die Regeln über die Zuführung und den Abbau von Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren sind. Dies spricht dafür, dass es die Tarifvertragsparteien bewusst unterlassen haben, die Einzelheiten bezüglich der Führung des Arbeitszeitkontos auszugestalten und die Befugnis hierzu den Betriebsparteien übertragen haben.
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Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da auch bei einer unbewussten tariflichen Regelungslücke diese nicht durch eine vom Gericht vorzunehmende ergänzende Auslegung geschlossen werden könnte. Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann zu schließen, wenn sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sind, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien vorgenommen hätten. Fehlen solche sicheren Anhaltspunkte, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden; eine Lückenschließung durch den Rechtsanwender ist in diesem Fall unzulässig, weil sie in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe. Die neue Regelung beziehungsweise Ergänzung bleibt dann den Tarifvertragsparteien überlassen (vgl. BAG, Urteil v. 08.11.2006 - 4 AZR 558/05 = NZA - RR 2007, 205). Von Letzterem ist hier auszugehen, denn es gibt im Manteltarifvertrag keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien bezüglich der Fälligkeit des Anspruches auf Gutschriften bzw. auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos getroffen hätten. Für eine Anlehnung an die Bestimmungen des § 11.2 MTV gibt es nach Ansicht der Kammer keine sicheren Anhaltspunkte.
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Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf §§ 3, 5 ZPO. Die Beschwer der Beklagten hinsichtlich ihres Unterliegens bzgl. der Feststellungsanträge 1. a) und b) erscheint mit jeweils 4.000,00 Euro und bezüglich der Anträge 1. c) - m) mit 1.000,00 Euro je Antrag angemessen bewertet, diejenige durch ihr Unterliegen bzgl. Klageantrag Ziffer 2 mit 8.078,64 Euro ausgehend von dem in der Klageschrift angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers und einem sich hieraus ergebenden Bruttostundenlohn von ca. 16,42 Euro.
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Der Beklagten waren gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit der Kläger die Klageanträge 1,2 und 3 aus der Klageschrift und die Anträge Ziffer 1 h, l und n aus dem Schriftsatz vom 25.06.2008 zurückgenommen hat, führt dies nicht zu einer anteiligen Kostentragung durch den Kläger, da zwischen diesen Anträgen und den zuletzt gestellten Klageanträgen wirtschaftliche Teilidentität besteht.
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Die Berufung gegen dieses Urteil war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. ArbGG zuzulassen.
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