Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 27. Feb. 2014 - 4 Ca 2122/13
Gericht
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.087,80 € festgesetzt.
4.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht gesondert zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des sogenannten Verfrühungsschadens, mithin Schadenersatz wegen der Verkürzung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist bei einer Kündigung in der Insolvenz.
3Der Kläger arbeitete bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Zeitraum vom 15. April 1999 bis zum 31. Oktober 2012 als Sales Assistant gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von 2.617,56 €.
4Mit Antrag vom 23. April 2012 stellte die Beklagte einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Q., das per Beschluss vom 1. Juni 2012 unter dem Aktenzeichen 35 IN 356/12 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnete. Am 11. Juni 2012 reicht die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein, der am 17. Juli 2012 vom Amtsgericht Q. durch Beschluss bestätigt wurde. Hinsichtlich des konkreten Wortlauts dieses Insolvenzplans wird auf die Anlage B 1 (Bl. 50 bis 67 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
5Zuvor hatte die Gläubigerversammlung einstimmig dem Insolvenzplan (mit den Änderungen vom 17. Juli 2012) zugestimmt. Der Beschluss wurde von niemandem mit Rechtsmitteln angegriffen.
6Unter dem 5. Juli 2012 hatte die Klägerin zur Insolvenztabelle einen Schadenersatzanspruch gemäß § 113 S. 3 InsO zur Tabelle angemeldet. Diese Forderung wurde in voller Höhe bestritten.
7Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Oktober 2012. In dem hiergegen vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien auf eine Beendigung.
8Mit Beschluss vom 6. August 2012 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf.
9Nach dem anwendbaren Haustarifvertrag vom 12. April 2005 i.V.m dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg /Nordbaden vom 1. April 2005 betrug die tarifvertragliche Kündigungsfrist für die Klägerin sechs Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres. Das tarifvertragliche Kündigungsdatum wäre der 31. März 2013 gewesen.
10Mit ihrer am 16. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten zugestellt am 19. Juli 2013, macht die Klägerin daher den so genannten Verfrühungsschaden bezogen auf fünf 5 Monatsgehälter (Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 113 InsO am 31. Oktober 2012 anstatt am 31. März 2013) geltend.
11Die Klägerin behauptet, sie sei mit Schreiben des Sachwalters zwar über die Einreichung des Insolvenzplanes informiert worden wäre, dieses Informationsschreiben habe jedoch nur eine lückenhafte Zusammenfassung des wesentlichen Teils des Insolvenzplanes enthalten. Insbesondere sei die Regelung im gestaltenden Teil unter C IV. (Sonstiges) Nr. 4 b und c nicht aufgeführt gewesen. Sie vertritt die Auffassung, die in diesem Teil geregelte Ausschlussfrist sei unwirksam, insbesondere wegen eines Verstoßes nach Art. 14 Abs. 1 GG. Ein Insolvenzplan dürfe nicht zu Lasten von so genannten "Nachzüglern", die ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, eine Ausschlussfrist bestimmen. Die Regelungen in der Insolvenzordnung seien zwingend und abschließend. Die dort geregelte Frist könne zudem nur zu laufen beginnen, wenn die Forderung fällig sei. Auch liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da die Beklagte die Klägerin über die Ausschlussfrist nicht informiert habe. Die klägerischen Ansprüche seien der Gruppe 2 (Arbeitnehmer) des Insolvenzplanes zuzuordnen. Diese Gruppenzuordnung gehe als spezieller Regelung der allgemeinen Gruppe 5 (Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, §§ 103ff InsO) vor. Die Leistungsklage stelle wegen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die richtige Klageart dar.
12Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 156 GA),
131.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.087,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
142.den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 13.087,80 € im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. E. GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/23, Amtsgericht Q., zur Insolvenztabelle festzustellen (Bl. 15 GA);
153.festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO in Höhe von 13.087,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat (Bl. 146 GA).
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hält den Zahlungsantrag für unzulässig und vertritt die Auffassung, die Klägerin könne als Insolvenzgläubigerin ihre Forderung nur im Insolvenzverfahren verfolgen. Die Feststellungsklage sei ebenfalls unzulässig. Da zur Zeit der Anmeldung eine Kündigung noch nicht ausgesprochen gewesen sei, habe der Sachwalter zu Recht die angemeldete Forderung bestritten. Eine Prüfung seiner Schadensersatzforderung aufgrund der Kündigung vom 11. Juli 2012 sei gar nicht erfolgt. Es habe vielmehr eine Neuanmeldung (nebst folgender Prüfung) erfolgen müssen. Wegen der im Insolvenzplan enthaltenen Ausschlussfrist sei die Klägerin mit ihrer Forderung auch materiellrechtlich ausgeschlossen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2013 sowie vom 27. Februar 2014 verwiesen.
20E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
21Die Klage hat in keinerlei Hinsicht Erfolg.
22Der Kläger besitzt gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung des sogenannten Verfrühungsschadens (Klageantrag zu 1) noch einen Anspruch auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle (Antrag zu 2) noch einen Anspruch auf Feststellung einer in der geltend gemachten Höhe bestehenden Forderung (Antrag zu 3).
23I.
24Die Anträge zu 1 und 2) sind erfolglos.
25Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Erwägungen der 5. Kammer in ihrem Urteil vom 23. September 2013 in dem Parallelverfahren 5 Ca 788/13 an, in dem diese ausführt:
26"I.
27Die Klage ist zulässig.
281.
29Die Zahlungsklage ist die richtige Klageart.
30Da das Insolvenzverfahren gem. § 258 InsO durch Beschluss des Amtsgerichts Q. aufgehoben worden ist, gibt es kein Insolvenzverfahren mehr, zu dessen Tabelle der Kläger etwas anmelden könnte. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen nicht nur die Ämter des Sachwalters, der Schuldner erhält zugleich das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, § 259 Abs. 1 InsO. Dementsprechend kann die Beklagte selbst verklagt werden.
31Zwar handelt es sich bei der Forderung des Klägers um eine Insolvenzforderung, die grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden muss. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wäre es dem Kläger möglich, eine entsprechende Feststellungsklage (ohne Tabellenanmeldung) zu erheben (so wohl BAG Pressemitteilung Nr. 54/13 zu 6 AZR 907/11). Der vorliegende Fall ist aber insofern anders zu bewerten, da der Kläger bereits durch seine Tabellenanmeldung mit seiner Forderung Teil des Insolvenzverfahrens geworden ist. Er ist also kein "Nachzügler" i.S.d. Pressemitteilung Nr. 54/13 des BAG. Da also die Forderung des Klägers bereits im Insolvenzverfahren behandelt worden ist, trägt die reine Feststellungsklage - die der Kläger im Insolvenzverfahren hätte erheben können - nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr das Klageziel des Klägers in vollem Umfang. Denn die Wirkungen seiner Anmeldung und der darauf folgenden Feststellung bzw. Nichtfeststellung sind bereits Gegenstand im Insolvenzverfahren gewesen. Solche Feststellungen nochmals im gerichtlichen Verfahren festzustellen, bedarf es nicht. Das käme einem gerichtlichen Gutachten gleich, welche Auswirkungen die Anmeldung und Feststellung gehabt haben und welche nicht.
32Insoweit ist die Zahlungsklage die richtige Klageart. Welche Auswirkungen die Anmeldung im Insolvenzverfahren gehabt haben, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage.
332.
34Aus § 259 b InsO folgt desweiteren, dass der Kläger - entgegen der Ansicht der Beklagten - mit seiner Forderung nicht deswegen bereits ausgeschlossen wäre, weil sein Antrag mangels Anmeldung und Prüfung unzulässig ist. Das kann schon aus dem Grunde nicht gelten, da § 259 b InsO noch nicht einmal Forderungen ausschließt, die gar nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wurden.
35II.
36Die Klage ist jedoch unbegründet.
37Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz wegen des sogenannten Verfrühungsschadens gem. § 113 Satz 3 InsO. Die Beklagte muss die Forderung des Klägers bei der Verteilung nicht berücksichtigen
381.
39Nach § 113 Satz 3 InsO ist dem Arbeitnehmer der Schaden zu ersetzen, der wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch Verkürzung der Kündigungsfrist) entstanden ist.
40Grundsätzlich besaß der Kläger einen entsprechenden Anspruch, da die Beklagte bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wegen der insolvenzrechtlichen Kündigungsvorschrift gem. §113 InsO lediglich eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten hatte, nicht jedoch eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Kalendervierteljahr.
412.
42Der Kläger ist mit dieser Forderung jedoch nach der Regelung des Insolvenzplans C IV 4 b und c ausgeschlossen.
43a)
44Nach dem Insolvenzplan sind bestrittene Forderungen bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger nicht Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts Q. anhängig macht. Das gleiche gilt für Gläubiger, die ihre Forderung gar nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben.
45b)
46Die Regelung ist zulässig. Wie die Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2010 (IX ZB 65/10, Juris) zu Recht anführt, ist eine solche Regelung im Insolvenzplan wirksam. Der Bundesgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung aus, dass Vorschriften über die Feststellung der Forderung der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden können. Die Regelungen der Insolvenzordnung seien insofern zwingend. Abbedungen werden können aber die Vorschrift über die Verteilung, § 217 InsO. Die hier in Bezug genommene Vorschrift (§ 189 InsO analog) befinde sich im Abschnitt "Verteilung" und dürfe durch den Insolvenzplan modifiziert werden. Hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist hält es der Bundesgerichtshof für erforderlich, dass diese erst mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses zulaufen beginnen dürfe.
47Die Regelung im Insolvenzplan vom 11.06.2012 wird diesen Anforderungen gerecht, in dem die Frist von einem Monat " nach Bestandskraft des im Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts" zu berechnen ist.
48c)
49Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
50(…) Durch die Anmeldung hat der Kläger einen Anspruch betreffend "Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist" in das Insolvenzverfahren eingebracht. Der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss des Amtsgerichts Q. vom 17.07.2012 ist bestandskräftig, § 252 InsO. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurden nicht eingelegt, § 253 InsO.
51Der Kläger hat keine Klage innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat erhoben. (…)
52d)
53Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die Fälligkeit der Forderung zur Berechnung des Fristlaufes nicht an. Denn durch die Anmeldung des Klägers vom 05.07.2012 (Tabellenauszug lfd. Nr. 1499) wurde seine Forderung "Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist" in das Insolvenzverfahren eingebracht. Unerheblich ist es, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht eine solche Forderung zur Tabelle anmelden wollte. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Bestreiten des Sachwalters zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Jedenfalls wurde diese angemeldete Forderung auch vom nachfolgenden Insolvenzplan umfasst, da die Forderung Teil des Insolvenzverfahrens war. Damit gilt auch die im Insolvenzplan geregelte Ausschlussfrist. Die gestaltende Wirkung des Insolvenzplans gilt für alle Beteiligten, also auch für den Kläger, § 254 InsO.
54e)
55Es ist der Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf diese Ausschlussfrist im Insolvenzplan zu berufen. Insbesondere liegt keine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. §§ 242, 134 BGB vor.
56Denn selbst wenn der Kläger entgegen der Regelung des § 252 Abs. 2 Satz 2. InsO überhaupt keinen Abdruck des Insolvenzplans erhalten hätte, wäre dieses zwar ein Verfahrensfehler, der durch die Rechtskraft der Entscheidung jedoch geheilt wäre (Nerlich / Römermann InsO Randziffer 4 zu § 252; Müko / Sinz § 252 Randnummer 28 ff.).
57Eine Regelung über nachträgliche Anmeldungen entsprechend der § 177 InsO (im Regelinsolvenzfahren) fehlt im Planinsolvenzverfahren. Auch nach der Gesetzesänderung vom 01.03.2012 hat der Gesetzgeber - nunmehr ausdrücklich - festgehalten, dass die Wirkungen des bestätigten Insolvenzplans auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, gilt, § 254 b InsO.
58Gleichwohl ist ein Gläubiger, der eine Forderung nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet hat, von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen. Vielmehr gilt seit dem 01.03.2012 gem. § 259 b InsO, dass eine Forderung, die nicht angemeldet worden ist, in einem Jahr verjährt. Eine spätere Geltendmachung ist also möglich. Diese Vorschrift verbietet es aber nicht, im Insolvenzplan eine Regelung über den Ausschluss von Forderungen bei der Verteilung der Masse zu treffen. Verjährung und Ausschlussfrist stellen insoweit zwei unterschiedliche, von einander zu trennende Regelungsbereiche dar.
59f)
60Der Kläger wird auch nicht unbillig benachteiligt, da er als Gläubiger die Möglichkeit hatte, den Insolvenzplan einzusehen und im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 17.07.2012 sich über die einzelnen Regelungen des Insolvenzplans zu informieren. Tut er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Ausschlussfristen im Planverfahren durchaus üblich sind, da eine Regelung entsprechend § 189 InsO im Planinsolvenzverfahren nicht existiert, es also ein praktisches Bedürfnis für eine solche Regelung gibt.
61g)
62Rechtsfolge der Ausschlussfrist ist, dass der Kläger mit seiner Forderung bei der Verteilung nicht mehr berücksichtigt wird. Mangels Berücksichtigungsfähigkeit seiner Forderung musste die Klage abgewiesen werden."
63II.
64Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet, § 256 ZPO. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten.
65Auf Grundlage der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - juris) kann zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für einen entsprechenden Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse besteht.
66Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin ist kein "Nachzügler" im Sinne dieser Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht definiert in seiner Entscheidung "Nachzügler" als Gläubiger von Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes unbekannt waren (BAG aaO). Dies ist in der Person der Klägerin aber gerade nicht der Fall. Sie ist kein "Nachzügler" im Sinne dieser Rechtsprechung, denn ihre Forderung war zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans bekannt.
67III.
68Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klägerin trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht einheitlich für alle Klageanträge nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen (Teil-) Identität auf 13.087,80 € bestimmt. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich im Falle der Überschreitung des Beschwerdewertes von 600,00 € bereits kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG. Für eine darüber hinaus gehende gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG besteht keine Veranlassung. Ein gesetzlich normierter Zulassungsgrund liegt nicht vor; insbesondere mangelt es der Einzelfallstreitigkeit an grundsätzlicher Bedeutung.
69RECHTSMITTELBELEHRUNG
70Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.
71Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
72Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
73Landesarbeitsgericht Düsseldorf
74Ludwig-Erhard-Allee 21
7540227 Düsseldorf
76Fax: 0211-7770 2199
77eingegangen sein.
78Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
79Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
80Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
811.Rechtsanwälte,
822.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
833.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
84Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
85* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
86gez. Gruben-Braun
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Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.
(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.
(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder einer Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach den Sätzen 1 und 2 kann unterbleiben, wenn ein Abdruck des Plans mit der Ladung nach § 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan unverändert angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.
(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
- 1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, - 2.
gegen den Plan gestimmt hat und - 3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.
(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.