Arbeitsgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 20 Ca 8560/14
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.422,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.056,00 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 52,60 Euro seit dem 16.01.2014 sowie auf 282,60 Euro seit dem 16.04.2014 sowie auf 11,69 Euro seit dem 16.08.2014 sowie auf 19,20 Euro seit dem 16.09.2014 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.753,30 Euro.
5. Die Berufung wird auch gesondert zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Zahlung eines tarifvertraglichen Lohnzuschlags (sogenannte „PWK-Zulage“), Differenzvergütung für Urlaubszeiten und den Umfang des Urlaubsanspruches.
3Die am …. geborene Klägerin ist seit dem 01.05.2013 bei der Beklagten als Luftsicherheitskontrollkraft tätig.
4Das Sicherheitsunternehmen der Beklagten erbringt u. a. aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Luftfrachtkonzern …. Sicherheitsdienstleistungen für …. am Flughafen ….. Der Einsatz der Klägerin erfolgt im Auftrag des Kunden …. in einem Gebäude von …. innerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafengeländes des Flughafens …. Die Beklagte erbringt für die Firma …. Sicherheitsdienstleistungen, die in einer eigenen „Objektspezifischen Dienstanweisung" geregelt sind, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. …. hat die Beklagte insoweit insbesondere beauftragt, Frachtkontrollen mittels Röntgengeräten durchzuführen und auch den Empfang zu besetzen, an dem Personen, welche das Gebäude von …. betreten wollen, mittels Handscanner zu kontrollieren sind. Mit diesen Aufgaben wird auch die Klägerseite betraut. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Dienstpläne Bezug genommen.
5Weiter ist die Beklagte von …. beauftragt, auch Streifendienste auf dem Gelände durchzuführen. Hierfür werden regelmäßig andere Mitarbeiter als die Klägerseite eingesetzt.
6Es gibt für Sicherheitskräfte an Flughäfen Schulungen sowohl für Einsätze nach § 8 Luftsicherheitsgesetz als auch für Einsätze nach § 9 Luftsicherheitsgesetz. Die hiesige Klägerin ist sowohl nach § 8 Luftsicherheitsgesetz als auch nach§ 9 Luftsicherheitsgesetz geschult.
7Auf dem Gebiet des Flughafens … ist ein nicht allgemein zugänglicher Bereich abgegrenzt. Wer diesen nicht allgemein zugänglichen Bereich betreten will (sogenannte „§-8-LuftSiG-Grenze“), hat sich einer Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt auch für in diesem Bereich beschäftigte Mitarbeiter. Auch die Klägerin hat sich mithin vor Betreten ihres Arbeitsplatzes im …… innerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafens einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, welche durch ein Drittunternehmen am Mitarbeiterparkplatz vorgenommen wird.
8Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der „Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen" vom 04.09.2013 (im Folgenden: MTV) sowie der „Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen" vom 05.04.2013 (im Folgenden: LTV) Anwendung.
9Der aktuelle Stundenlohn der Klägerin beträgt € 10,55 brutto. Dies ist nach Ziffer 2. B LTV der Stundengrundlohn in Lohngruppe 16b) für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen". Der tarifliche Stundengrundlohn für Kontrollen nach § 5 Luftsicherheitsgesetz ist deutlich höher.
10Der LTV regelt in Ziff. 2.1 weiter:
11Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
12(...)
13ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 EUR."
14Eine solcher Lohnzuschlag – in der Branche als „PWK-Zulage“ bezeichnet - wurde seitens der Beklagten an die Klägerin nicht gezahlt.
15Bis zum In-Kraft-Treten des MTV am 01.01.2014 errechneten sich Urlaubsumfang und Urlaubsentgelt aufgrund der Vorgängerregelungen anhand von Kalendertagen. Als Urlaubsentgelt pro Urlaubstag (= Kalendertag) war grundsätzlich 1/365 des Jahresverdienstes zu zahlen. Der zum 01.01.2014 in Kraft getretene neue MTV stellt die Berechnung von Urlaubsumfang und Urlaubsentgelt nunmehr von der kalendertäglichen auf eine arbeitstägliche Berechnung um. Im Einzelnen sind nachfolgende Regelungen getroffen:
16§ 17 Urlaub
17(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in seiner jeweiligen geltenden Fassung.
18(2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr
19bei einer Betriebszugehörigkeit von 0 – 2 Jahren 26 Arbeitstage
20mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3 – 4 Jahren 28 Arbeitstage und
21mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage
22Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs.
23(…)
24§ 18 Urlaubsentgelt
25(1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses MTV für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt.
26(2) Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen:
27Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf Monate berücksichtigt, maximal jedoch 252 Arbeitstage.
28(3) Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziff. 3 dieses MTV entsprechend.
29(…)
30In seinem § 27 regelt der MTV schließlich Ausschlussfristen wie folgt:
31§ 27 Ausschlussfristen
32(1) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. (…)
33(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. (…)
34In einer Hausmitteilung vom 21.02.2014 (Anlage B 10, Bl. 317 der Akte 20 Ca 8560/14) heißt es auszugsweise wie folgt:
35"Sehr geehrte Damen und Herren,
36im Hinblick auf die Regelungen des neuen MTV Aviation erläutern wir Ihnen die Anwendung des § 17 Nr. 2 des MTV im Einvernehmen mit Ihren Betriebsräten wie folgt:
37Absatz 1 und 2:
38Die im MTV erwähnte Urlaubsstaffel geht von einer 5-Tage-Woche aus. Da wir auch für 2014 und bis auf weiteres von einer 7 Tage-Woche in den jeweiligen Betrieben ausgehen, ist der Urlaub wie folgt zu berechnen:
39Betriebszugehörigkeit MTV Umgerechnet: Ihr Anspruch
400 - 2 Jahre 26 37
413 - 4 Jahre 28 39
42ab dem 5. Jahr 30 42
43(...)"
44In einer weiteren Hausmitteilung vom 29.08.2014 (Anlage B11, Bl. 318 der Akte 20 Ca 8560/14) teilt die Beklagte mit, dass sie in der Hausmitteilung vom 21.02.2014 „eine vergleichende Gegenüberstellung der alten sowie der neuen Regelung darstellen" wollte.
45In einer weiteren Hausmitteilung vom 08.05.2014 (Anlage B 12, Bl. 319 der Akte 20 Ca 8560/14) heißt es unter der Überschrift „Abrechnung der Urlaubs- und Krankheitstage MTV Aviation“:
46„Der neue Manteltarifvertrag hat uns hinsichtlich der sich daraus ergebenden Berechnungsgrundlagen, verbunden mit unseren komplexen Schichtmodellen vor enorme Herausforderungen gestellt. Die vollständige Änderung der Berechnung der Urlaubs- und Krankheitstage und die sich darauf ergebende geänderte Berechnung der anzurechnenden Stunden können durch die bisherigen Abrechnungssysteme nicht stringent geleistet werden.
47Wir versichern Ihnen aber, dass wir mit Hochdruck an einer Umstellung der Systeme arbeiten! Gleichzeitig versichern wir Ihnen, dass wir die Lohnabrechnung nachträglich ab Januar 2014 korrigieren werden, so dass jedem Mitarbeiter selbstverständlich die tariflichen Ansprüche entsprechend dem MTV Aviation nachberechnet und entsprechend ausgezahlt werden! Dies bezieht sich nicht nur auf das Urlaubsentgelt und die Lohnfortzahlung, sondern auch auf die monatliche Stundenzahl.
48Für die entstandenen Unsicherheiten und Unruhen möchten wir uns entschuldigen.“
49In 2013 hatte die Klägerin ausgehend von der bisherigen Berechnungsweise nach eigenen Angaben einen Jahresurlaubsanspruch von 37 Kalendertagen.
50Im Januar 2014 war die Klägerin an neun Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Im März 2014 hat die Klägerin nach eigenen Angaben an 15 Kalendertagen Urlaub. Im Juli 2014 hatte die Klägerin an 7 Kalendertagen Urlaub, hinzu kommt im August 2014 ein weiterer Urlaub an 19 Kalendertagen.
51Mit Telefax-Geltendmachungsschreiben vom 30.09.2014 (Bl. 5/6 d. A.) hat die hiesige Klägerin ihre Ansprüche auf die PWK-Zulage für die Monate Juni bis einschließlich September 2014 außergerichtlich geltend gemacht.
52Mit ihrer am 11.11.2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der tarifvertraglichen PWK-Zulage für die Monate Juni bis einschließlich Oktober 2014 in Anspruch. Sie behauptet, sie habe fünf Monate lang monatlich je 174 Stunden zuschlagpflichtige Arbeit verrichtet, für die sie jeweils 1,50 Euro pro Stunde PWK-Zulage begehrt.
53Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, an sie den Zuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV für alle in den Monaten Juni bis Oktober 2014 geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf die im Verlauf des Rechtsstreits beklagtenseitig zur Akte gereichten Einsatzpläne für die genannten Monate. Sie sei nicht nur ausgebildet im Sinne des § 8 LuftSiG, sondern führe auf dem Frachtareal der Firma ….. tatsächlich auch Personen- und Warenkontrollen durch. Zur Durchführung dieser Kontrollen sei die Firma ….. auch gemäß § 9 in Verbindung mit § 8 LuftSiG verpflichtet und fordere daher bei der Beklagten entsprechend geschulte Mitarbeiter an.
54Darüber hinaus macht die Klägerin mit Klageerweiterung vom 16.12.2014 Differenzvergütungsansprüche für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt für die Monate Januar, März, Juli und August 2014 geltend. Sie ist hierzu der Ansicht, aufgrund der tarifvertraglichen Neuregelung in Verbindung mit den Hausmitteilungen der Beklagten könne sie den höheren neuen tarifvertraglichen Entgeltwert pro Arbeitstag nicht nur für jeden Arbeitstag des Urlaubs, sondern für jeden Kalendertag des Urlaubs begehren.
55Mit Schriftsatz vom 13.05.2015 (Bl. 345 d. A.) hat die Klägerin ihre Klage um Zahlungsansprüche hinsichtlich der PWK-Zulage für die Monate November 2014 bis Januar 2015 erweitert. Die Klageerweiterung wurde am 22.05.2015 zugestellt (EB Bl. 388 d. A.). Eine zwischenzeitliche Geltendmachung der Ansprüche ist nicht erfolgt.
56Die Klägerin beantragt zuletzt,
571. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.305,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014 zu zahlen (Lohnzuschläge nach Tarifvertrag für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.10.2014);
582. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen auf Verkehrsflughäfen NRW vom 05.04.2013 zusätzlich zu etwaigen weiteren Zuschlägen einen Zuschlag in Höhe von € 1,50 je Arbeitsstunde für ihre Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle zu bezahlen (PWK-Zulage);
593. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 292,86 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2014 zu zahlen (Entgeltfortzahlung Januar 2014);
604. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.008,62 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt März 2014);
615. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 463,34 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt Juli 2014);
62- 63
6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.242,23 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt August 2014);
- 65
7. festzustellen, dass der Klägerin ein Urlaubsanspruch für das Jahr 2014 von 37 Urlaubstagen zusteht;
- 67
8. hilfsweise festzustellen, dass der Klägerin ein Urlaubsanspruch von 28 Urlaubstagen zusteht;
- 69
9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 641,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zu zahlen (PWK-Zulage November 2014 bis Januar 2015.
Die Beklagte beantragt,
71die Klage abzuweisen.
72Zunächst rügt die Beklagte die fehlende Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Unabhängig davon ist sie der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aber auch in der Sache nicht zu.
73Mit Blick auf die geltend gemachte tarifliche Zulage für Personen- und Warenkontrollen folge dies daraus, dass die Klägerin auf dem Gelände der Firma …. tatsächlich keine Tätigkeiten im Sinne des § 8 LuftSiG durchführe. Personen- und Warenkontrollen im Sinne des § 8 LuftSiG fänden nur an den Außengrenzen des Flughafens statt. Die Kontrollen auf dem Gelände der Firma ….. ähnelten diesen Kontrollen zwar, seien rechtlich aber anders zu qualifizieren: Die Firma ….. führe an ihrer „Hausrechtsgrenze" einfache Ein- und Ausgangskontrollen zur Diebstahlprävention durch, die lediglich eine Unterweisung im Sinne des § 34 GewO voraussetzten. Es würden lediglich Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG durchgeführt. Die PWK-Zulage sei jedoch nach Ansicht der Beklagten allenfalls für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG zu zahlen, nicht aber für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG.
74Die Klägerin habe auch nicht - so meint die Beklagte - schlüssig vorgetragen, dass sie tatsächlich vollumfänglich in der Personen- und Warenkontrolle tätig sei, denn die Mitarbeiter seien in verschiedenen Kontrollbereichen eingesetzt.
75Hinsichtlich der geltend gemachten Urlaubsentgeltdifferenzen ist die Beklagte sodann der Auffassung, sie habe das Urlaubsentgelt zutreffend auf Grundlage des seit dem 01.01.2014 geltenden MTV arbeitstäglich errechnet. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung verweist sie darauf, dass nach dem Lohnausfallprinzip darauf abzustellen sei, an welchen Tagen im Krankheitszeitraum die Klägerin nach den schon vorher feststehenden Dienstplänen tatsächlich gearbeitet hätte, wenn sie nicht aufgrund der Krankheit ausgefallen wäre.
76Schließlich hält die Beklagte den Feststellungsantrag hinsichtlich des Urlaubsumfangs für unzulässig. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin bei Anwendung der tarifvertraglichen Berechnungsweise lediglich einen leicht geringeren Urlaubsanspruch als 26 Arbeitstage habe, da sie bei einer vorzunehmenden Durchschnittsberechnung an leicht weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche gearbeitet habe.
77Im Kammertermin am 26.08.2015 20 Ca 8559/14, 20 Ca 8560/14 und 20 Ca 8561/14 betreffend vergleichbare Rechtsstreitigen dreier verschiedener Arbeitnehmer gegenüber der hiesigen Beklagten gemeinsam verhandelt und erörtert. Im Kammertermin wurden die im Rechtsstreit Arbeitsgericht Köln 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskünfte der Tarifvertragsparteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Tarifvertragsparteien haben übereinstimmend erklärt, dass mit der PWK-Zulage nach Darstellung beider Tarifvertragsparteien eine Lohnannäherung der geringer vergüteten Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG mit der höher vergüteten Tätigkeit nach§ 5 LuftSiG erzielt werden sollte. Insofern sollte die Zulage für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG und für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG anfallen, für Tätigkeiten nach§ 5 LuftSiG divergiert die Auffassung der Tarifvertragsparteien. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte genommenen Tarifauskünfte Bezug genommen.
78Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
79Entscheidungsgründe
80Die Klage hatte teilweise Erfolg.
81I.
82Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung der tarifvertraglichen PWK-Zulage.
831.)
84Insofern hatte der zulässige Zahlungsantrag zu 1.) überwiegend Erfolg.
85Der Klägerin steht dem Grunde nach für den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit im hier streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf die tarifvertragliche PWK-Zulage zu.
86Denn sie verfügt aufgrund der vorhandenen Schulungen nach § 8 LuftSiG und§ 9 LuftSiG unstreitig über die tarifvertraglich für den Anspruch auf die PWK-Zulage geforderte persönliche Qualifikation. Darüber hinaus wird sie auch überwiegend im Bereich der Personen- und Warenkontrolle eingesetzt. Lediglich für einzelne in den Dienstplänen ausgewiesene Tätigkeitszeiten, die nicht der Personen- und Warenkontrolle zuzuordnen waren, war der Anspruch nicht gegeben.
87Die Klägerin hat für sämtliche sich aus den Dienstplänen ergebende Einsatzzeiten am „Empfang“ als auch für sämtliche Anspruch Einsatzzeiten, die in den Dienstplänen als „FDX-§9“ bzw. „FDX-RELU“ ausgewiesen werden, einen Anspruch auf Zahlung der PWK-Zulage. Denn diese Tätigkeiten stellen eine „Personen- und Warenkontrolle“ im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften dar.
88a)
89Die Tarifvorschrift des Ziffer 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 EUR pro Stunde vor für „Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010". Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist durch einen Klammerzusatz näher bestimmt. Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen.
90Insofern ist der Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrift missverständlich. Denn die genannte EU-Verordnung 185/2010 definiert den Begriff der „Personen- und Warenkontrolle“ gerade nicht. Der Begriff der „Ware“ wird in der EU-Verordnung gar nicht genannt, sondern die EU-Verordnung verwendet den Begriff der „Fracht“. Anhaltspunkte dafür, dass mit den Begriffen „Fracht“ und „Ware“ etwas Unterschiedliches gemeint sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich.
91Vereinfacht ausgedrückt ist Zielsetzung der EU-Verordnung 185/2010, Mindeststandards zur Sicherung des Luftverkehrs insbesondere zum Schutz vor terroristischen Aktivitäten im Nachgang zu den Terroranschlägen vom11. September 2001 zu sichern. Ansatzpunkt der Verordnung ist hierbei, dass grundsätzlich alles, was auf das gesicherte Flughafengelände gelangen kann (Personen, Fracht, Post, Verpflegung etc.) zu kontrollieren ist. Das deutsche Luftsicherheitsgesetz hat demgegenüber einen gegenüber der EU-Verordnung 185/2010 leicht abweichenden Ansatzpunkt, soweit hier auf unterschiedliche Adressaten abgestellt wird, welche für die Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sind. § 8 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet insofern die Flughafenbetreiber, § 9 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet insofern die Luftfahrtunternehmen.
92Die Firma …. wird als Luftfahrtunternehmen nach § 9 LuftSiG zu Kontrollmaßnahmen gesetzlich verpflichtet. Sie unterliegt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG den Regelungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 LuftSiG, denn sie betreibt als Luftfahrtunternehmen auf dem Flughafengelände ….. im nicht allgemein zugänglichen Bereich selbst Betriebsgebäude und -einrichtungen. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 5 LuftSiG sind damit Personen vor dem Zugang zu durchsuchen und zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge ebenfalls zu überprüfen und zu durchsuchen; gleiches gilt nach der genannten Vorschrift für auf andere Weise in die Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter. Zur Durchführung dieser Kontrollen ist die Firma …. gesetzlich verpflichtet und erbringt diese nicht lediglich in Ausübung ihres Hausrechts.
93Um ihre gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, bedient sich die Firma …… der Beklagten.
94Insofern stellen die Kontrollen, welche die Beklagte – unter anderem unter Einsatz der Klägerin als Luftsicherheitskontrollkraft – für die Firma …. erbringt, keine „freiwilligen“ Kontrollen - etwa zur Diebstahlsprävention – dar, sondern dienen der Erfüllung einer konkreten gesetzlichen Verpflichtung der Firma ….. als Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 i. V. m. § 8 Luftsicherheitsgesetz. Die gesetzliche Verpflichtung dient der Luftsicherheit, insbesondere zur Verhinderung terroristischer Anschläge, und nicht lediglich dem Diebstahlschutz und zur Wahrung des Hausrechts.
95Lediglich die Ausgangskontrollen bzgl. der Ware / Fracht, die von ….. transportiert werden, lassen sich auch unter dem Gesichtspunkt des Diebstahlschutzes sinnvoll erklären. Für die Eingangskontrollen würde dies demgegenüber gar keinen Sinn machen. Auch die Ausgangskontrolle dient nicht allein dem Diebstahlschutz, sondern auch der Luftsicherheit. Denn alles, was das Frachtgebäude von ….. im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens verlässt, befindet sich ja – zumindest vorrübergehend - zunächst noch weiterhin auf dem nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens. Insofern dient eine weitere Kontrolle auch hier der Luftsicherheit. Als Reaktion auf die Anschläge des 11. September 2001 sehen die gesetzlichen Vorgaben auf europarechtlicher Ebene eine Verschärfung der Kontrollen an Flughäfen vor. Insofern sind ggf. mehrfache Kontrollen vorzunehmen. Die Ansicht der Beklagten, eine Person bzw. eine Fracht / Ware, die einmal die „§-8-Grenze“ überschritten habe und in den gesondert geschützten Bereich des Flughafens gelangt sei, sei danach in keiner Weise mehr zu kontrollieren, kann nicht geteilt werden. Natürlich haben z. B. bei Auffälligkeiten weitere Kontrollen zu erfolgen. § 9 LuftSiG verpflichtet die Luftfahrtunternehmen sogar – auch unabhängig von etwaigen Auffälligkeiten – ausdrücklich zur Vornahme weiterer Kontrollen.
96In Ziffer 6.) der „Objektspezifischen Dienstanweisung" der Beklagten für den Einsatz bei ….. am …… Flughafen ist diesbezüglich für die Personenkontrollstelle am Haupteingang - dies ist der in den Einsatzplänen ausgewiesene „Empfang" - geregelt, dass die Kontrolle mittels GPA, Torsonde und „Hand-folgt-Sonde" durchgeführt wird. Weiter ist festgehalten, dass die Kontrolle mittels GPA (Gepäckdurchleuchtunganlage, X-Ray) nur durch ausgebildetes Personal durchgeführt werden darf, welches eine gültige Befähigung für Frachtkontrollen und/oder Personal- und Warenkontrollen vorweisen kann.
97Die Schulung des eingesetzten Personals ist in § 8 Abs. 1 Nr. 6 LuftSiG ausdrücklich verlangt und in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV) näher geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV kann Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen" qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird. Die Kontrolle mittels GPA ist die praktische Ausübung der geschulten Tätigkeiten: die Kontrolle mitgeführter Gegenstände und Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände. Personen- bzw. Personal- und Warenkontrollen im Sinne der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung finden am „Empfang" der Firma …..statt. Die Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung nimmt wiederum ausdrücklich Bezug auf die EG-Verordnung 2320/2002, die durch die EU-Verordnung angepasst worden ist (so auch ausdrücklich bereits ArbG Köln, Urteil vom 09.04.2015,3 Ca 7264/14 – Parallelverfahren zu den hiesigen Rechtsstreiten vor der20. Kammer).
98Die Ansicht der Beklagten, die tarifliche PWK-Zulage sei nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG, nicht aber für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG zu zahlen, kann nicht geteilt werden.
99Zunächst stellt die tarfliche Regelung gerade nicht auf das Luftsicherheitsgesetz, sondern allein auf die EU-Verordnung ab (siehe auch nunmehr BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14).
100Darüber hinaus findet sich für die von der Beklagten behauptete „Höherwertigkeit“ von Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG gegenüber Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG weder in den gesetzlichen noch in den tarifvertraglichen Regelungen ein Ansatzpunkt.
101Gesetzlich unterscheidet sich bei den §§ 8, 9 LuftSiG lediglich der Adressat. § 8 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet den Flughafenbetreiber, § 9 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet das Luftfahrunternehmen zu – im wesentlichen identischen bzw. zumindest gleichwertigen – Sicherungsmaßnahmen.
102Tariflich wird unterschieden zwischen Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 Luftsicherheitsgesetz auf der einen Seite und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG auf der anderen Seite. Während für Kontrollen nach den §§ 8,9 LuftSiG lediglich ein – identischer – Stundenlohn von 10,55 Euro tarifvertraglich geschuldet ist, wird für die „klassische“ Sicherheitskontrolle an Flughäfen gemäß § 5 LuftSiG (Personenkontrolle der Flugpassagiere nebst Handgepäckkontrolle) ein um mehr als vier Euro höherer Tarifstundenlohn geschuldet.
103Die Tarifvertragsparteien haben in den eingeholten Tarifauskünften zur Entstehungsgeschichte der PWK-Zulage übereinstimmend vorgetragen, dass diese gerade eine Angleichung der niedrigeren Vergütung für Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG gegenüber den - im Grundsatz als vergleichbar angesehenen - Kontrolltätigkeiten nach § 5 LuftSiG erzielen sollte.
104Insofern mag ggf. eine Differenzierung zwischen PWK-Zulage-begründenden Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG einerseits und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG andererseits gerechtfertigt sein. Denn Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG sind bereits nach dem regulären Tätigkeitsbild zwingend mit einer Kontrolle von Personen und (Hand-) Gepäck verbunden und eine besondere, über das reguläre tarifliche Tätigkeitsgebiet hinausgehende Erschwernis bei einer Personen- und Warenkontrolle ist insofern nur schwer zu begründen. Auch die Entstehungsgeschichte nach den vorliegenden Tarifauskünften spricht dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Tätigkeiten nach den § 8 LuftSiG und § 9 LuftSiG zu beschränken und nicht auf Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG auszuweiten (so die Rechtsprechung des LAG Köln, z. B. Urteil vom 10.07.2015, 4 Sa 623/14; a. A. allerdings nunmehr offenbar BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14).
105Keinesfalls zu rechtfertigen wäre jedoch eine – hier von der Beklagten geforderte – Differenzierung zwischen § 8 LuftSiG einerseits und § 9 LuftSiG andererseits. Beide Tätigkeiten werden tariflich exakt gleich eingruppiert. Die Argumentation, dass für die höherwertige Tätigkeit (wie bei § 5 LuftSiG) eine für das Tätigkeitsgebiet typische Erschwernis bereits mit einer höheren Grundvergütung abgegolten sein sollte, passt hier gerade nicht.
106Auch sollte nach der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm nach übereinstimmendem Willen beider Tarifpartner die PWK-Zulage grundsätzlich sowohl für Tätigkeiten nach § 8 als auch nach § 9 LuftSiG geschuldet sein.
107Auch soweit man als Anspruchsvoraussetzung für die PWK-Zulage verlangt, dass der Sicherheitsmitarbeiter in der Personen – und Warenkontrolle eingesetzt werden muss, er also kummulativ mit beiden Tätigkeiten betraut sein muss (so wohl nunmehr BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14; vgl. auch ArbG Köln, Urteil vom 19.06.2015, 1 Ca 3667/14), erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung.
108Denn die Klägerin ist ausweislich der vorgelegten Dienstpläne regelmäßig sowohl am Empfang eingesetzt worden (= Personenkontrolle) als auch mit „§9-Tätigkeiten“, d. h. dem Scannen von Fracht (= Warenkontrolle).
109Es ist keinesfalls zu verlangen, dass diese Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt werden müssten. Denn dies ist in der Praxis der Dienstplaneinteilung für Luftsicherheitskräfte an Flughäfen – welche den Tarifvertragsparteien bekannt sein dürfte – offenbar nicht üblich. Aus den dem Gericht in den gemeinsam verhandelten Parallelverfahren umfangreich vorgelegten Dienstplänen ergibt sich, dass für eine Schicht entweder ein Einsatz in der Frachtkontrolle (§9), am Empfang oder mit einer sonstigen Tätigkeit erfolgt. Es ist nicht vorgesehen, dass während einer Schicht sowohl Personen- als auch Warenkontrollen erfolgen, mithin z. B. der Mitarbeiter sowohl den Empfang als auch den Frachtbereich zu kontrollieren hat. Dies wäre wohl auch wegen der räumlichen Trennung der beiden Arbeitsbereiche nicht möglich. Insofern muss ausreichen, dass der Mitarbeiter regelmäßig sowohl Personen als auch Fracht zu kontrollieren hat, dies muss jedoch nicht zwangsläufig während der gleichen Schicht erfolgen.
110Nach vorstehenden Erwägungen hat die Klägerseite nicht nur für im Dienstplan ausgewiesene Zeiten am „Empfang“ Anspruch auf die PWK-Zulage (insoweit den Anspruch bejahend bereits ArbG Köln, Urteil vom 09.04.2015, 3 Ca 7264/15), sondern darüber hinausgehend auch für die ausgewiesenen Tätigkeiten in der Frachtkontrolle ….. Soweit im Dienstplan ….. ausgewiesen ist, handelt es sich hierbei nach Darlegung der Beklagten um eine Reserveschicht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich insofern die Tätigkeit unterscheiden würde, so dass die Kammer auch insofern von einer Zuschlagspflichtigkeit ausging. Gleiches gilt für die ausgewiesene Tätigkeit in Hamburg. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin hier die gleichen Tätigkeiten wie sonst am ….. Flughafen erbracht hat, nur eben aushilfsweise am …….Flughafen.
111Lediglich für die im Dienstplan ausgewiesenen Zeiten „OTS“ handelt es sich nach Darlegung der Beklagten um eine Bildschirmarbeit, die eben keine zuschlagspflichtige Personen- und Warenkontrolle darstellt.
112Für die hiesige Klägerin ergab sich mithin folgende Berechnung:
113a) Dienstplan Juni 2014 (Bl. 304 d. A.):
114206 Stunden, abzgl. 2 Stunden OTS = 203 zuschlagpflichtige Stunden,
115davon lediglich 174 Stunden zu berücksichtigen, da nicht mehr eingeklagt
116b) Dienstplan Juli 2014 (Bl. 306):
117151 Stunden lt Dienstplan gearbeitet, abzgl. 3 Std OTS = 148 Stunden
118c) Dienstplan August 2014 (Bl. 308):
11953, 5 Stunden gearbeitet, abzgl. zwei Stunden OTS, abzgl. zwei weitere Stunden nicht PWK-zulagenpflichtige Tätigkeit Betriebsversammlung= 49,5 Stunden
120d) Dienstplan September 2014 (Bl 310):
121210,5 Stunden gearbeitet, abzgl. vier Stunden OTS + 8 Stunden Schulung = 198,5 Stunden, zu reduzieren auf 174 Stunden, da nicht mehr eingeklagt
122e) Dienstplan Oktober 2014 (Bl 312):
123160,5 Stunden gearbeitet, abzgl. zwei Stunden OTS = 158 Stunden
124In der Addition Juni – Oktober 2014 ergeben sich mithin 704 zuschlagspflichtige Stunden á 1,50 Euro PWK-Zulage pro Stunde, so dass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 1056.- Euro ergab, hinsichtlich dessen die Beklagte zur Zahlung einer PWK-Zulage für Juni bis Oktober 2014 an die Klägerin zu verurteilen war.
125Diese Ansprüche auf PWK-Zulage für die Monate Juni bis Oktober 2014 hat die Klägerin auch binnen der tarifvertraglichen Ausschlussfrist rechtzeitig geltend gemacht.
126Nach § 27 Abs. 1 MTV verfallen gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis drei Monate nach Fälligkeit. Gemäß § 15 Abs. 2 MTV sind Entgeltzahlungen spätestens mit dem 15. des Folgemonats fällig.
127Mithin wären die am 15.07.2014 fällig gewordenen Vergütungsansprüche für Juni 2014 mit Ablauf des 15.10.2014 bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung verfallen. Da im hiesigen Rechtsstreit jedoch mit Telefaxschreiben vom 30.09.2014 eine außergerichtliche Geltendmachung bezüglich der PWK-Zulage für die Monate Juni bis einschließlich September 2014 erfolgt ist, ist insofern die tarifvertragliche Ausschlussfrist gewahrt. Bezüglich des erst zum 15.11.2014 fällig gewordenen Anspruchs für Oktober 2014 wurde die Ausschlussfrist durch die Klageerhebung vom 11.11.2014 gewahrt. Die Klage ist am 24.11.2014 fristwahrend zugestellt worden (Zustellungsurkunde Bl. 9 d. A.).
1282.)
129Demgegenüber konnte hinsichtlich der weiter mit dem Klageantrag zu 9) geltend gemachten PWK-Zulage für November 2014 bis Januar 2015 eine Verurteilung nicht erfolgen.
130Denn ein etwaiger Anspruch der Klägerin ist aufgrund Nichtwahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.
131Die Vergütung für den Monat Januar 2015 ist gemäß § 15 Abs. 2 MTV am 15.02.2015 fällig geworden, mit der Folge, dass Verfall des Anspruchs gemäߧ 27 Abs. 1 MTV mit Ablauf des 15.05.2015 eingetreten ist. Der Anspruch auf Zahlung der PWK-Zulage für Januar 2015 wurde erstmals mit Schriftsatz vom 13.05.2015 geltend gemacht. Es ist jedoch von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerseite nicht geltend gemacht worden, dass dieser Schriftsatz bereits fristgemäß unmittelbar an Beklagte gesandt worden wäre. Auch auf Nachfrage im Kammertermin ist ein entsprechender Vortrag der Klägerseite nicht erfolgt. Die Wirkung der Geltendmachung gegenüber der Beklagten konnte mithin erst mit gerichtlicher Zustellung der Klageerweiterung an die Beklagte eintreten, diese erfolgte ausweislich des in der Gerichtsakte vorhandenen Empfangsbekenntnisses erst am 22.05.2015. Zu diesem Zeitpunkt war ein etwaiger Anspruch für Januar 2015 bereits verfallen. Gleiches gilt erst recht für die noch früher fällig gewordenen und auch erst mit der Klagerweiterung vom 13.05.2015 geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer PWK-Zulage für November und Dezember 2014.
1323.)
133Der Feststellungsantrag zu 2.) bezüglich der PWK-Zulage ist unzulässig. Es fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
134Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle einen Zuschlag in Höhe von € 1,50 pro Stunde zu zahlen hat. Es besteht zwischen den Parteien jedoch kein Streit darüber, ob die Beklagte für Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle einen Zuschlag zu zahlen hat. Dies sieht der Tarifvertrag unzweifelhaft vor. Vielmehr besteht der Streit zwischen den Parteien darüber, ob und ggf. welche Tätigkeiten der Klägerin zuschlagpflichtige Tätigkeiten der Personen- und Warenkontrolle darstellen. Die diesbezüglich zu zahlenden Zuschläge können nach vorstehenden Ausführungen monatlich unterschiedlich ausfallen. Insofern muss sich die Klägerseite hier schon entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Mühe machen, zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen ihren Anspruch konkret zu berechnen und zu beziffern. Dies ist ihr nach Vorliegen der entsprechenden endgültigen Dienstpläne mit ihren tatsächlichen Arbeitszeiten auch ohne weiteres möglich. Einem Feststellungsantrag steht insofern der Vorrang der Leistungsklage entgegen.
135Die Argumentation der Klägerseite, das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass der Feststellungsantrag zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen erforderlich sei, überzeugt nicht. Denn der unbezifferte Feststellungsantrag kann die tariflichen Ausschlussfristen gerade nicht wahren. Zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen ist erforderlich, dass die Klägerseite konkret geltend macht, in welchem Umfang sie für einen bestimmten Monat eine PWK-Zulage geltend macht, weil sie der Auffassung ist, in diesem Umfang zuschlagpflichtige Tätigkeiten verrichtet zu haben. Dies kann denklogisch erst nach konkreter Verrichtung der Arbeit im jeweiligen Monat erfolgen und nicht durch einen unbestimmten Feststellungsantrag pauschal im Vorfeld.
136II.
137Hinsichtlich der Anträge auf Entgeltdifferenzen bei der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war die Klage teilweise begründet.
1381.)
139Die diesbezüglichen Zahlungsanträge waren teilweise begründet.
140a)
141Zunächst kann sich die Beklagte insofern nicht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen berufen.
142Denn mit Aushang vom 08.05.2014 hat sie für Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung (anders als für den Bereich der PWK-Zulage) auf die Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verzichtet. Sie hat in diesem Aushang ausdrücklich erklärt, dass die Abrechnungssysteme der Beklagten mit der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach der Tarifumstellung zum 01.01.2014 überfordert sind und ausdrücklich zugesichert, dass sämtliche tariflich zustehenden Ansprüche erfüllt werden. Dies durfte von den Arbeitnehmern zweifelsfrei dahingehend verstanden werden, dass sie ihre diesbezüglichen Ansprüche gerade nicht mehr gesondert schriftlich oder ggf. sogar gerichtlich geltend machen mussten, sondern die Beklagte unter Verzicht auf die Ausschlussfristen diese erfüllen wird.
143b)
144Materiell stand der Klägerin teilweise noch ein nicht erfüllter Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaubsentgelt zu.
145Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass sich die Berechnung allein nach den seit 01.01.2014 maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen bestimmt. Die Tarifvertragsparteien haben keine Übergangsregelung vorgesehen. Mithin bestimmt sich auch die Berechnung übertragenen Urlaubs aus 2013 allein nach den neuen, seit 01.01.2014 geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.
146Allerdings sehen die neuen tarifvertraglichen Bestimmungen allein eine Berechnung des Urlaubsanspruchs und des Urlaubsentgelts nach Arbeitstagen vor. Insofern ist die klägerische Berechnungsweise bereits im Ansatz falsch. Wird Urlaubsentgelt nunmehr pro Arbeitstag und nicht mehr pro Kalendertag berechnet, ergibt sich denklogisch in 2014 ein höherer Wert pro „Urlaubstag“, wenn der Urlaubstag nunmehr einem Arbeitstag entspricht und nicht einem Kalendertag. Die Klägerseite möchte diesen höheren Wert des Urlaubsentgelts pro Arbeitstag nach der 2014er-Berechnung mit dem höheren Urlaubsanspruch nach Kalendertagen nach der 2013er-Berechnung multiplizieren und insofern nach einer Art „Rosinentheorie“ die jeweils für sie günstigeren Parameter der beiden Berechnungsansätze kombinieren. Dies geht natürlich nicht. Die Berechnung hat vielmehr allein nach dem – komplexeren – tarifvertraglichen Modell für 2014 zu erfolgen, sowohl hinsichtlich des Wertes der Urlaubstage (in Arbeitstagen) als auch hinsichtlich des Wertes des Urlaubsentgelts (pro Arbeitstag). Hieran ändert nichts, dass die Beklagte, da ihre Abrechnungssysteme offenbar mit dem neuen System überfordert waren, zunächst noch eine Abrechnung auf Basis des alten Systems versucht hat. Hierin liegt keinesfalls eine Zusicherung, dass die Beklagte der Klägerseite eine deutlich höhere Urlaubsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung hätte leisten wollen als tariflich vorgesehen.
147c)
148Nach der tarifvertraglichen Berechnung des § 17 MTV steht der Klägerin nach ihrer individuellen Arbeitszeit ein Jahresurlaubsanspruch von 22 Arbeitstagen zu.
149Die Klägerin hat bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu zwei Jahren ein Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Nach der tarifvertraglichen Regelung ist der individuelle Arbeitszeitanteil der Klägerseite zu ermitteln (§ 17 Abs. 2 letzter Satz MTV).
150Hiernach ergibt sich ein Urlaubsanspruch von – wie von der Beklagten zutreffend angesetzt - 22 Arbeitstagen. Denn das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin begann im Jahr 2013 und bestand in diesem Jahr 7,13 Monate. In diesen 7,13 Monaten hat die Klägerin an 128,7 Arbeitstagen gearbeitet. Auf das volle Kalenderjahr hochgerechnet ergäben sich mithin 216,6 Arbeitstage (128,7 : 7,13 x 12).
151Es ergibt sich mithin rechnerisch exakt für 2014 ein Urlaubsanspruch von 22,34 Arbeitstagen (26 x 216,6 : 252).
152d)
153Mithin ergibt sich im Fall der hiesigen Klägerin nach der tarifvertraglichen Berechnung 2014 nachfolgende Berechnung:
154Da die eigene Berechnung der Klägerin wie dargelegt bereits im Ansatz fehlerhaft ist, wird im wesentlichen die Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 26.01.2015 (Bl. 95 ff. d. A.), der die Klägerin nicht mehr entgegen getreten ist, zugrunde gelegt.
155aa)
156Für März 2014 ergibt sich mithin ein noch nicht erfüllter Anspruch der Klägerin in Höhe von 282,60 Euro.
157Denn die Beklagte hat insofern substantiiert dargelegt, dass sich für März 2014 pro Arbeitstag Urlaub ein Entgeltanspruch in Höhe von 148,16 Euro brutto ergibt, was einen Betrag von 88,09 Euro pro Kalendertag entsprechen würde. Für 15 Kalendertage Urlaub ergibt sich mithin ein Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 1.321,35 Euro, von denen 1.038,75 Euro bereits gezahlt wurden, so dass ein noch nicht erfüllter Differenzbetrag in Höhe von 282,60 Euro verbleibt.
158bb)
159Für Juli 2014 ergibt sich ein Differenzbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 11, 69 Euro.
160Die Klägerin hat ausgehend von 127,50 Euro pro Arbeitstag einen Urlaubsentgeltanspruch für Juli 2014 für sieben Kalendertage = 4,15 Arbeitstage in Höhe von 529,72 Euro (siehe Berechnung der Beklagten Bl. 21 des o. g. Schriftsatzes = Bl. 115 d. A.). Hiervon wurden lediglich 518,63 Euro gezahlt nach unbestrittenem Klägervortrag der Klageschrift (Bl. 22 d. A.).
161cc)
162Für August 2014 ergibt sich ein Differenzbetrag zugunsten der Klägerseite in Höhe von 19,20 Euro.
163Bei 128,49 Euro pro Arbeitstag und 11,28 Arbeitstagen Urlaub (Bl. 116 d. A.) ergibt sich ein Urlaubsentgeltanspruch August 2014 in Höhe von 1.448,95 Euro, der lediglich im Umfang von 1.429,75 Euro erfüllt wurde (Bl. 23 d. A.).
164dd)
165Für die Entgeltfortzahlung Januar gilt folgendes:
166Hier ist unzweifelhaft bei bereits feststehenden Dienstplänen die Berechnung nach dem Lohnausfallprinzip vorzunehmen. Der Klägerseite ist Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in dem Umfang zu zahlen, wie sie Entgelt erhalten hätte, wenn sie nicht aufgrund der Erkrankung arbeitsunfähig ausgefallen wäre, sondern entsprechend dem Dienstplan tatsächlich gearbeitet hätte.
167Nach unstreitigem Beklagtenvortrag (Bl. 118 d. A.) war die Klägerin gemäß Vorplanung für den 21., 22., 23., 27., 28. und 29.01.2014 zum Dienst eingeteilt, für den 24., 25. und 26.01.2014 demgegenüber nicht. Die Klägerin ist alsdann vom 21. bis 29.01.2014 arbeitsunfähig erkrankt.
168Da nach den tarifvertraglichen Bestimmungen hier – klägerseitig nicht mehr bestritten - 10,7 Stunden als Stundenwert pro Tag anzusetzen sind, ergibt sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 677,56 Euro brutto als Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 21. – 29.01.2014 (sechs eingeplante Arbeitstage á 10,7 Stunden á 10,55 Euro). Da hierauf bereits 644,96 Euro geleistet wurden, ergibt sich ein noch offener Differenzanspruch der Klägerin in Höhe von 52,60 Euro brutto.
169Dies ergibt sich alles aus der eigenen Berechnung der Beklagten (Bl. 119 d. A.). Soweit die Beklagte nachfolgend ausführt, dieser Betrag soll durch einen „Nachberechnung“ der Beklagten zwischenzeitlich auch erfüllt sein, kann dies nicht nachvollzogen werden. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist unsubstantiiert. Es ist nicht nachvollziehbar, wann worauf welche konkreten (Nach-) Zahlungen erfolgt sein sollen.
1702.)
171Die Feststellungsanträge hinsichtlich des Urlaubs konnten – einschließlich des Hilfsantrages – keinen Erfolg haben.
172Sie waren bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet.
173Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 6) die Feststellung des Umfangs eines Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 2014 begehrt, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Kalenderjahr 2014 ist abgelaufen. Die Klägerin hätte in 2014 für einen konkreten Zeitraum die Gewährung von Urlaub beantragen und diesen Anspruch im Falle seiner Ablehnung durch die Beklagte gerichtlich geltend machen können, wenn sie der Ansicht ist, einen höheren Urlaubsanspruch zu haben. Insofern war die Klägerin auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen.
174Darüber hinaus ist der Antrag unbestimmt. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruchs einer bestimmten Anzahl von „Urlaubstagen“. Urlaub bemisst sich jedoch nicht in „Urlaubstagen“, sondern nach der gesetzlichen Regelung des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich in Werktagen, wovon vertraglich dahingehend abgewichen werden kann, dass z. B. auf Basis von Arbeitstagen oder Kalendertagen gerechnet wird. Der Begriff „Urlaubstage“ ist jedoch zu unbestimmt. Die Klägerseite muss schon im Antrag klarstellen, ob sie Kalendertage, Werktage oder Arbeitstage meint. Dies kann – wie gerade der hiesige Sachverhalt nach vorstehenden Erwägungen zeigt – zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen.
175In welchem Umfang der Klägerin letztlich ein Urlaubsanspruch zusteht, bestimmt sich letztlich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen. Insofern ist zwingend in Arbeitstagen zu rechnen, bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren hat die Klägerin einen Urlaubsanspruch, der umgerechnet auf ihre Arbeitszeit einem Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht (§ 17 Abs. 2 MTV).
176III.
177Insgesamt ergibt sich mithin folgender Anspruch der hiesigen Klägerin:
178a) PWK-Zulage Juni- Oktober 2014, 704 Stunden 1.056,00 Euro
179b) Urlaubsentgelt März 2014 282,60 Euro
180c) Urlaubsentgelt Juli 2014 11,69 Euro
181d) Urlaubsentgelt August 2014 19,20 Euro
182e) Entgeltfortzahlung Januar 2014 52,60 Euro
183_____________________________ ____________
184Gesamt 1.422,09 Euro
185Zinsen waren der Klägerin gemäß den §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem Folgetag nach Fälligkeit aufgrund kalendermäßiger Bestimmtheit der Leistung (§ 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB) zuzusprechen, in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
186IV.
187Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufzuteilen.
188Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den bezifferten Wert der Zahlungsanträge zuzüglich jeweils einem Bruttomonatsgehalt für die Feststellungsanträge festgesetzt.
189Da streitgegenständlich vorliegend ein Rechtsstreit über die Auslegung eines Tarifvertrages ist, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, war die Berufung auch gesondert zuzulassen, § 64 Abs. 3 Ziffer 2.b) ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG.
190RECHTSMITTELBELEHRUNG
191Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
192Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
193Landesarbeitsgericht Köln
194Blumenthalstraße 33
19550670 Köln
196Fax: 0221-7740 356
197eingegangen sein.
198Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
199Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
200Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
201- 202
1. Rechtsanwälte,
- 203
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 204
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
206* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 20 Ca 8560/14
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Urteil einreichenArbeitsgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 20 Ca 8560/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder - 2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über
- 1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis, - 2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses, - 3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen, - 4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.
(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.663,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 852,75 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 175,18 Euro seit dem 16.04.2014 sowie auf 223,20 Euro seit dem 16.08.2014 sowie auf 92,78 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 19,76 Euro seit dem 16.12.2014 sowie auf 204,39 Euro seit dem 16.01.2015 und auf 95,66 Euro seit dem 16.02.2015 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.582,59 Euro.
5. Die Berufung wird auch gesondert zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Zahlung eines tarifvertraglichen Lohnzuschlags (sogenannte „PWK-Zulage“), Differenzvergütung für Urlaubszeiten und den Umfang des Urlaubsanspruches.
3Der am … geborene Kläger ist seit dem 01.08.2012 bei der Beklagten als Luftsicherheitskontrollkraft tätig.
4Das Sicherheitsunternehmen der Beklagten erbringt u. a. aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Luftfrachtkonzern …. Sicherheitsdienstleistungen für …. am Flughafen ….. Der Einsatz des Klägers erfolgt im Auftrag des Kunden …. in einem Gebäude von …. innerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafengeländes des Flughafens …... Die Beklagte erbringt für die Firma ….. Sicherheitsdienstleistungen, die in einer eigenen „Objektspezifischen Dienstanweisung" geregelt sind, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. …. hat die Beklagte insoweit insbesondere beauftragt, Frachtkontrollen mittels Röntgengeräten durchzuführen und auch den Empfang zu besetzen, an dem Personen, welche das Gebäude von …. betreten wollen, mittels Handscanner zu kontrollieren sind. Mit diesen Aufgaben wird auch die Klägerseite betraut. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Dienstpläne Bezug genommen.
5Weiter ist die Beklagte von ….. beauftragt, auch Streifendienste auf dem Gelände durchzuführen. Hierfür werden regelmäßig andere Mitarbeiter als die Klägerseite eingesetzt.
6Es gibt für Sicherheitskräfte an Flughäfen Schulungen sowohl für Einsätze nach § 8 Luftsicherheitsgesetz als auch für Einsätze nach § 9 Luftsicherheitsgesetz. Der hiesige Kläger ist sowohl nach § 8 Luftsicherheitsgesetz als auch nach§ 9 Luftsicherheitsgesetz geschult.
7Auf dem Gebiet des Flughafens ….. ist ein nicht allgemein zugänglicher Bereich abgegrenzt. Wer diesen nicht allgemein zugänglichen Bereich betreten will (sogenannte „§-8-LuftSiG-Grenze“), hat sich einer Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt auch für in diesem Bereich beschäftigte Mitarbeiter. Auch der Kläger hat sich mithin vor Betreten seines Arbeitsplatzes im ….. innerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafens einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, welche durch ein Drittunternehmen am Mitarbeiterparkplatz vorgenommen wird.
8Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der „Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen" vom 04.09.2013 (im Folgenden: MTV) sowie der „Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen" vom 05.04.2013 (im Folgenden: LTV) Anwendung.
9Der aktuelle Stundenlohn des Klägers beträgt € 10,55 brutto. Dies ist nach Ziffer 2. B LTV der Stundengrundlohn in Lohngruppe 16b) für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen". Der tarifliche Stundengrundlohn für Kontrollen nach § 5 Luftsicherheitsgesetz ist deutlich höher.
10Der LTV regelt in Ziff. 2.1 weiter:
11Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
12(...)
13ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 EUR."
14Ein solcher Lohnzuschlag – in der Branche als „PWK-Zulage“ bezeichnet - wurde seitens der Beklagten an den Kläger nicht gezahlt.
15Bis zum In-Kraft-Treten des MTV am 01.01.2014 errechneten sich Urlaubsumfang und Urlaubsentgelt aufgrund der Vorgängerregelungen anhand von Kalendertagen. Als Urlaubsentgelt pro Urlaubstag (= Kalendertag) war grundsätzlich 1/365 des Jahresverdienstes zu zahlen. Der zum 01.01.2014 in Kraft getretene neue MTV stellt die Berechnung von Urlaubsumfang und Urlaubsentgelt nunmehr von der kalendertäglichen auf eine arbeitstägliche Berechnung um. Im Einzelnen sind nachfolgende Regelungen getroffen:
16§ 17 Urlaub
17(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in seiner jeweiligen geltenden Fassung.
18(2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr
19bei einer Betriebszugehörigkeit von 0 – 2 Jahren 26 Arbeitstage
20mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3 – 4 Jahren 28 Arbeitstage und
21mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage
22Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs.
23(…)
24§ 18 Urlaubsentgelt
25(1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses MTV für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt.
26(2) Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen:
27Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf Monate berücksichtigt, maximal jedoch 252 Arbeitstage.
28(3) Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziff. 3 dieses MTV entsprechend.
29(…)
30In seinem § 27 regelt der MTV schließlich Ausschlussfristen wie folgt:
31§ 27 Ausschlussfristen
32(1) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. (…)
33(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. (…)
34In einer Hausmitteilung vom 21.02.2014 (Anlage B 10, Bl. 317 der Akte 20 Ca 8560/14) heißt es auszugsweise wie folgt:
35"Sehr geehrte Damen und Herren,
36im Hinblick auf die Regelungen des neuen MTV Aviation erläutern wir Ihnen die Anwendung des § 17 Nr. 2 des MTV im Einvernehmen mit Ihren Betriebsräten wie folgt:
37Absatz 1 und 2:
38Die im MTV erwähnte Urlaubsstaffel geht von einer 5-Tage-Woche aus. Da wir auch für 2014 und bis auf weiteres von einer 7 Tage-Woche in den jeweiligen Betrieben ausgehen, ist der Urlaub wie folgt zu berechnen:
39Betriebszugehörigkeit MTV Umgerechnet: Ihr Anspruch
400 - 2 Jahre 26 37
413 - 4 Jahre 28 39
42ab dem 5. Jahr 30 42
43(...)"
44In einer weiteren Hausmitteilung vom 29.08.2014 (Anlage B11, Bl. 318 der Akte 20 Ca 8560/14) teilt die Beklagte mit, dass sie in der Hausmitteilung vom 21.02.2014 „eine vergleichende Gegenüberstellung der alten sowie der neuen Regelung darstellen" wollte.
45In einer weiteren Hausmitteilung vom 08.05.2014 (Anlage B 12, Bl. 319 der Akte 20 Ca 8560/14) heißt es unter der Überschrift „Abrechnung der Urlaubs- und Krankheitstage MTV Aviation“:
46„Der neue Manteltarifvertrag hat uns hinsichtlich der sich daraus ergebenden Berechnungsgrundlagen, verbunden mit unseren komplexen Schichtmodellen vor enorme Herausforderungen gestellt. Die vollständige Änderung der Berechnung der Urlaubs- und Krankheitstage und die sich darauf ergebende geänderte Berechnung der anzurechnenden Stunden können durch die bisherigen Abrechnungssysteme nicht stringent geleistet werden.
47Wir versichern Ihnen aber, dass wir mit Hochdruck an einer Umstellung der Systeme arbeiten! Gleichzeitig versichern wir Ihnen, dass wir die Lohnabrechnung nachträglich ab Januar 2014 korrigieren werden, so dass jedem Mitarbeiter selbstverständlich die tariflichen Ansprüche entsprechend dem MTV Aviation nachberechnet und entsprechend ausgezahlt werden! Dies bezieht sich nicht nur auf das Urlaubsentgelt und die Lohnfortzahlung, sondern auch auf die monatliche Stundenzahl.
48Für die entstandenen Unsicherheiten und Unruhen möchten wir uns entschuldigen.“
49In 2013 hatte der Kläger ausgehend von der bisherigen Berechnungsweise nach eigenen Angaben einen Jahresurlaubsanspruch von 37 Kalendertagen.
50Im Januar 2014 nahm der Kläger an drei Kalendertagen Urlaub in Anspruch, ebenso im Februar 2014. Im März 2014 hatte der Kläger an sechs Kalendertagen Urlaub, im Juli 2014 an 20 Kalendertagen.
51Im Oktober 2014 war der Kläger an drei Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Im November 2014 hatte der Kläger alsdann an drei Kalendertagen Urlaub.
52Im Dezember 2014 hatte der Kläger an fünf Kalendertagen Urlaub und war an drei Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Im Januar 2015 hatte der Kläger an sieben Kalendertagen Urlaub.
53Mit seiner am 11.11.2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der tarifvertraglichen PWK-Zulage für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2014 in Anspruch. Er behauptet, er habe im Juli 52 Stunden, im August 199,5 Stunden sowie im September und Oktober 2014 jeweils 190 Stunden zuschlagpflichtige Arbeit verrichtet, für die er jeweils 1,50 Euro pro Stunde PWK-Zulage begehrt.
54Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, an ihn den Zuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV für alle in den streitgegenständlichen Monaten geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen. Er nimmt insoweit Bezug auf die im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Einsatzpläne für die genannten Monate. Er sei nicht nur ausgebildet im Sinne des § 8 LuftSiG, sondern führe auf dem Frachtareal der Firma … tatsächlich auch Personen- und Warenkontrollen durch. Zur Durchführung dieser Kontrollen sei die Firma … auch gemäß § 9 in Verbindung mit § 8 LuftSiG verpflichtet und fordere daher bei der Beklagten entsprechend geschulte Mitarbeiter an.
55Darüber hinaus macht der Kläger mit Klageerweiterung vom 16.12.2014 (Bl. 10 ff. d. A.) Differenzvergütungsansprüche für Urlaubsentgelt für die Monate Januar, Februar, März und Juli 2014 geltend. Er ist hierzu der Ansicht, aufgrund der tarifvertraglichen Neuregelung in Verbindung mit den Hausmitteilungen der Beklagten könne er den höheren neuen tarifvertraglichen Entgeltwert pro Arbeitstag nicht nur für jeden Arbeitstag des Urlaubs, sondern für jeden Kalendertag des Urlaubs begehren.
56Mit weiterer Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 24.02.2015 (Bl. 233 d. A.) hat der Kläger seine Klage um Differenzvergütungsansprüche für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsentgelt für die Monate Oktober, November und Dezember 2014 sowie Januar 2015 erweitert. Mit weiterer Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 12.05.2015 (Bl. 343 d. A.) macht der Kläger weitere Zahlungsansprüche hinsichtlich der PWK-Zulage für die Monate November 2014 bis Januar 2015 geltend. Die Klageerweiterung wurde ohne Abschriften für die Gegenseite dem Gericht übersandt und dern Beklagtenvertretern unmittelbar per Telefax ohne Anlagen und nicht unterzeichnet zugeleitet (siehe Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 20.05.2015, Bl. 389 d. A.), woraufhin das Gericht bei den Klägervertretern unter dem 01.06.2015 (Bl. 391 d. A.) die Klägerseite zur Verfügungstellung von beglaubigten Abschriften der Klageerweiterung zum Zwecke der Zustellung aufgefordert hat.
57Der Kläger beantragt zuletzt,
581. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 947,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014 zu zahlen (Lohnzuschläge nach Tarifvertrag für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.10.2014);
592. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen auf Verkehrsflughäfen NRW vom 05.04.2013 zusätzlich zu etwaigen weiteren Zuschlägen einen Zuschlag in Höhe von € 1,50 je Arbeitsstunde für seine geleistete Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle zu bezahlen (PWK-Zulage);
603. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 314,39 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt Januar 2014);
614. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 320,26 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt Februar 2014)
625. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 427,26 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt März 2014);
63- 64
6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.295,63 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt Juli 2014);
- 66
7. festzustellen, dass dem Kläger für das Jahr 2014 37 Urlaubstage zustehen;
- 68
8. hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger ein Urlaubsanspruch von mindestens 28 Urlaubstagen zusteht;
- 70
9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 92,78 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014 zu zahlen (Lohnfortzahlung Oktober 2014);
- 72
10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 185,78 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt November 2014);
- 74
11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 384,33 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2015 zu zahlen (Lohnfortzahlung / Urlaubsentgelt Dezember 2014);
- 76
12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 95,66 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zu zahlen (Urlaubsentgelt Januar 2015);
- 78
13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 719,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zu zahlen (PWK-Zulage November 2014 bis Januar 2015.
Die Beklagte beantragt,
80die Klage abzuweisen.
81Zunächst rügt die Beklagte die fehlende Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Unabhängig davon ist sie der Ansicht, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche aber auch in der Sache nicht zu.
82Mit Blick auf die geltend gemachte tarifliche Zulage für Personen- und Warenkontrollen folge dies daraus, dass der Kläger auf dem Gelände der Firma … tatsächlich keine Tätigkeiten im Sinne des § 8 LuftSiG durchführe. Personen- und Warenkontrollen im Sinne des § 8 LuftSiG fänden nur an den Außengrenzen des Flughafens statt. Die Kontrollen auf dem Gelände der Firma …. ähnelten diesen Kontrollen zwar, seien rechtlich aber anders zu qualifizieren: Die Firma ….. führe an ihrer „Hausrechtsgrenze" einfache Ein- und Ausgangskontrollen zur Diebstahlprävention durch, die lediglich eine Unterweisung im Sinne des § 34 GewO voraussetzten. Es würden lediglich Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG durchgeführt. Die PWK-Zulage sei jedoch nach Ansicht der Beklagten allenfalls für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG zu zahlen, nicht aber für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG.
83Der Kläger habe auch nicht - so meint die Beklagte - schlüssig vorgetragen, dass er tatsächlich vollumfänglich in der Personen- und Warenkontrolle tätig sei, denn die Mitarbeiter seien in verschiedenen Kontrollbereichen eingesetzt.
84Hinsichtlich der geltend gemachten Urlaubsentgeltdifferenzen ist die Beklagte sodann der Auffassung, sie habe das Urlaubsentgelt zutreffend auf Grundlage des seit dem 01.01.2014 geltenden MTV arbeitstäglich errechnet. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung verweist sie darauf, dass nach dem Lohnausfallprinzip darauf abzustellen sei, an welchen Tagen im Krankheitszeitraum der Kläger nach den schon vorher feststehenden Dienstplänen tatsächlich gearbeitet hätte, wenn er nicht aufgrund der Krankheit ausgefallen wäre.
85Schließlich hält die Beklagte den Feststellungsantrag hinsichtlich des Urlaubsumfangs für unzulässig. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger bei Anwendung der tarifvertraglichen Berechnungsweise lediglich einen leicht geringeren Urlaubsanspruch als 26 Arbeitstage habe, da er bei einer vorzunehmenden Durchschnittsberechnung an leicht weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche gearbeitet habe.
86Im Kammertermin am 26.08.2015 20 Ca 8559/14, 20 Ca 8560/14 und 20 Ca 8561/14 betreffend vergleichbare Rechtsstreitigkeiten dreier verschiedener Arbeitnehmer gegenüber der hiesigen Beklagten gemeinsam verhandelt und erörtert. Im Kammertermin wurden die im Rechtsstreit Arbeitsgericht Köln 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskünfte der Tarifvertragsparteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Tarifvertragsparteien haben übereinstimmend erklärt, dass mit der PWK-Zulage nach Darstellung beider Tarifvertragsparteien eine Lohnannäherung der geringer vergüteten Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG mit der höher vergüteten Tätigkeit nach§ 5 LuftSiG erzielt werden sollte. Insofern sollte die Zulage für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG und für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG anfallen, für Tätigkeiten nach§ 5 LuftSiG divergiert die Auffassung der Tarifvertragsparteien. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte genommenen Tarifauskünfte Bezug genommen.
87Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
88Entscheidungsgründe
89Die Klage hatte teilweise Erfolg.
90I.
91Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung der tarifvertraglichen PWK-Zulage.
921.)
93Insofern hatte der zulässige Zahlungsantrag zu 1.) überwiegend Erfolg.
94Dem Kläger steht dem Grunde nach für den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit im hier streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf die tarifvertragliche PWK-Zulage zu.
95Denn er verfügt aufgrund der vorhandenen Schulungen nach § 8 LuftSiG und§ 9 LuftSiG unstreitig über die tarifvertraglich für den Anspruch auf die PWK-Zulage geforderte persönliche Qualifikation. Darüber hinaus wird er auch überwiegend im Bereich der Personen- und Warenkontrolle eingesetzt. Lediglich für einzelne in den Dienstplänen ausgewiesene Tätigkeitszeiten, die nicht der Personen- und Warenkontrolle zuzuordnen waren, war der Anspruch nicht gegeben.
96Der Kläger hat für sämtliche sich aus den Dienstplänen ergebende Einsatzzeiten am „Empfang“ als auch für sämtliche Einsatzzeiten, die in den Dienstplänen als „FDX-§9“ bzw. „FDX-RELU“ ausgewiesen werden, einen Anspruch auf Zahlung der PWK-Zulage. Denn diese Tätigkeiten stellen eine „Personen- und Warenkontrolle“ im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften dar.
97a)
98Die Tarifvorschrift des Ziffer 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 EUR pro Stunde vor für „Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010". Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist durch einen Klammerzusatz näher bestimmt. Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen.
99Insofern ist der Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrift missverständlich. Denn die genannte EU-Verordnung 185/2010 definiert den Begriff der „Personen- und Warenkontrolle“ gerade nicht. Der Begriff der „Ware“ wird in der EU-Verordnung gar nicht genannt, sondern die EU-Verordnung verwendet den Begriff der „Fracht“. Anhaltspunkte dafür, dass mit den Begriffen „Fracht“ und „Ware“ etwas Unterschiedliches gemeint sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich.
100Vereinfacht ausgedrückt ist Zielsetzung der EU-Verordnung 185/2010, Mindeststandards zur Sicherung des Luftverkehrs insbesondere zum Schutz vor terroristischen Aktivitäten im Nachgang zu den Terroranschlägen vom11. September 2001 zu sichern. Ansatzpunkt der Verordnung ist hierbei, dass grundsätzlich alles, was auf das gesicherte Flughafengelände gelangen kann (Personen, Fracht, Post, Verpflegung etc.) zu kontrollieren ist. Das deutsche Luftsicherheitsgesetz hat demgegenüber einen gegenüber der EU-Verordnung 185/2010 leicht abweichenden Ansatzpunkt, soweit hier auf unterschiedliche Adressaten abgestellt wird, welche für die Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sind. § 8 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet insofern die Flughafenbetreiber, § 9 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet insofern die Luftfahrtunternehmen.
101Die Firma ….. wird als Luftfahrtunternehmen nach § 9 LuftSiG zu Kontrollmaßnahmen gesetzlich verpflichtet. Sie unterliegt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG den Regelungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 LuftSiG, denn sie betreibt als Luftfahrtunternehmen auf dem Flughafengelände ….. im nicht allgemein zugänglichen Bereich selbst Betriebsgebäude und -einrichtungen. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 5 LuftSiG sind damit Personen vor dem Zugang zu durchsuchen und zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge ebenfalls zu überprüfen und zu durchsuchen; gleiches gilt nach der genannten Vorschrift für auf andere Weise in die Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter. Zur Durchführung dieser Kontrollen ist die Firma ….. gesetzlich verpflichtet und erbringt diese nicht lediglich in Ausübung ihres Hausrechts.
102Um ihre gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, bedient sich die Firma ….. der Beklagten.
103Insofern stellen die Kontrollen, welche die Beklagte – unter anderem unter Einsatz der Klägerin als Luftsicherheitskontrollkraft – für die Firma ….. erbringt, keine „freiwilligen“ Kontrollen - etwa zur Diebstahlsprävention – dar, sondern dienen der Erfüllung einer konkreten gesetzlichen Verpflichtung der Firma ….. als Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 i. V. m. § 8 Luftsicherheitsgesetz. Die gesetzliche Verpflichtung dient der Luftsicherheit, insbesondere zur Verhinderung terroristischer Anschläge, und nicht lediglich dem Diebstahlschutz und zur Wahrung des Hausrechts.
104Lediglich die Ausgangskontrollen bzgl. der Ware / Fracht, die von ….. transportiert werden, lassen sich auch unter dem Gesichtspunkt des Diebstahlschutzes sinnvoll erklären. Für die Eingangskontrollen würde dies demgegenüber gar keinen Sinn machen. Auch die Ausgangskontrolle dient nicht allein dem Diebstahlschutz, sondern auch der Luftsicherheit. Denn alles, was das Frachtgebäude von ….. im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens verlässt, befindet sich ja – zumindest vorrübergehend - zunächst noch weiterhin auf dem nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens. Insofern dient eine weitere Kontrolle auch hier der Luftsicherheit. Als Reaktion auf die Anschläge des 11. September 2001 sehen die gesetzlichen Vorgaben auf europarechtlicher Ebene eine Verschärfung der Kontrollen an Flughäfen vor. Insofern sind ggf. mehrfache Kontrollen vorzunehmen. Die Ansicht der Beklagten, eine Person bzw. eine Fracht / Ware, die einmal die „§-8-Grenze“ überschritten habe und in den gesondert geschützten Bereich des Flughafens gelangt sei, sei danach in keiner Weise mehr zu kontrollieren, kann nicht geteilt werden. Natürlich haben z. B. bei Auffälligkeiten weitere Kontrollen zu erfolgen. § 9 LuftSiG verpflichtet die Luftfahrtunternehmen sogar – auch unabhängig von etwaigen Auffälligkeiten – ausdrücklich zur Vornahme weiterer Kontrollen.
105In Ziffer 6.) der „Objektspezifischen Dienstanweisung" der Beklagten für den Einsatz bei ….. am …. Flughafen ist diesbezüglich für die Personenkontrollstelle am Haupteingang - dies ist der in den Einsatzplänen ausgewiesene „Empfang" - geregelt, dass die Kontrolle mittels GPA, Torsonde und „Hand-folgt-Sonde" durchgeführt wird. Weiter ist festgehalten, dass die Kontrolle mittels GPA (Gepäckdurchleuchtunganlage, X-Ray) nur durch ausgebildetes Personal durchgeführt werden darf, welches eine gültige Befähigung für Frachtkontrollen und/oder Personal- und Warenkontrollen vorweisen kann.
106Die Schulung des eingesetzten Personals ist in § 8 Abs. 1 Nr. 6 LuftSiG ausdrücklich verlangt und in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV) näher geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV kann Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen" qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird. Die Kontrolle mittels GPA ist die praktische Ausübung der geschulten Tätigkeiten: die Kontrolle mitgeführter Gegenstände und Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände. Personen- bzw. Personal- und Warenkontrollen im Sinne der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung finden am „Empfang" der Firma ….. statt. Die Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung nimmt wiederum ausdrücklich Bezug auf die EG-Verordnung 2320/2002, die durch die EU-Verordnung angepasst worden ist (so auch ausdrücklich bereits ArbG Köln, Urteil vom 09.04.2015,3 Ca 7264/14 – Parallelverfahren zu den hiesigen Rechtsstreiten vor der20. Kammer).
107Die Ansicht der Beklagten, die tarifliche PWK-Zulage sei nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG, nicht aber für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG zu zahlen, kann nicht geteilt werden.
108Zunächst stellt die tarifliche Regelung gerade nicht auf das Luftsicherheitsgesetz, sondern allein auf die EU-Verordnung ab (siehe auch nunmehr BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14).
109Darüber hinaus findet sich für die von der Beklagten behauptete „Höherwertigkeit“ von Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG gegenüber Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG weder in den gesetzlichen noch in den tarifvertraglichen Regelungen ein Ansatzpunkt.
110Gesetzlich unterscheidet sich bei den §§ 8, 9 LuftSiG lediglich der Adressat. § 8 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet den Flughafenbetreiber, § 9 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet das Luftfahrunternehmen zu – im wesentlichen identischen bzw. zumindest gleichwertigen – Sicherungsmaßnahmen.
111Tariflich wird unterschieden zwischen Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 Luftsicherheitsgesetz auf der einen Seite und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG auf der anderen Seite. Während für Kontrollen nach den §§ 8,9 LuftSiG lediglich ein – identischer – Stundenlohn von 10,55 Euro tarifvertraglich geschuldet ist, wird für die „klassische“ Sicherheitskontrolle an Flughäfen gemäß § 5 LuftSiG (Personenkontrolle der Flugpassagiere nebst Handgepäckkontrolle) ein um mehr als vier Euro höherer Tarifstundenlohn geschuldet.
112Die Tarifvertragsparteien haben in den eingeholten Tarifauskünften zur Entstehungsgeschichte der PWK-Zulage übereinstimmend vorgetragen, dass diese gerade eine Angleichung der niedrigeren Vergütung für Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG gegenüber den - im Grundsatz als vergleichbar angesehenen - Kontrolltätigkeiten nach § 5 LuftSiG erzielen sollte.
113Insofern mag ggf. eine Differenzierung zwischen PWK-Zulage-begründenden Tätigkeiten nach den §§ 8,9 LuftSiG einerseits und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG andererseits gerechtfertigt sein. Denn Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG sind bereits nach dem regulären Tätigkeitsbild zwingend mit einer Kontrolle von Personen und (Hand-) Gepäck verbunden und eine besondere, über das reguläre tarifliche Tätigkeitsgebiet hinausgehende Erschwernis bei einer Personen- und Warenkontrolle ist insofern nur schwer zu begründen. Auch die Entstehungsgeschichte nach den vorliegenden Tarifauskünften spricht dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Tätigkeiten nach den § 8 LuftSiG und § 9 LuftSiG zu beschränken und nicht auf Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG auszuweiten (so die Rechtsprechung des LAG Köln, z. B. Urteil vom 10.07.2015, 4 Sa 623/14; a. A. allerdings nunmehr offenbar BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14).
114Keinesfalls zu rechtfertigen wäre jedoch eine – hier von der Beklagten geforderte – Differenzierung zwischen § 8 LuftSiG einerseits und § 9 LuftSiG andererseits. Beide Tätigkeiten werden tariflich exakt gleich eingruppiert. Die Argumentation, dass für die höherwertige Tätigkeit (wie bei § 5 LuftSiG) eine für das Tätigkeitsgebiet typische Erschwernis bereits mit einer höheren Grundvergütung abgegolten sein sollte, passt hier gerade nicht.
115Auch sollte nach der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm nach übereinstimmendem Willen beider Tarifpartner die PWK-Zulage grundsätzlich sowohl für Tätigkeiten nach § 8 als auch nach § 9 LuftSiG geschuldet sein.
116Auch soweit man als Anspruchsvoraussetzung für die PWK-Zulage verlangt, dass der Sicherheitsmitarbeiter in der Personen – und Warenkontrolle eingesetzt werden muss, er also kummulativ mit beiden Tätigkeiten betraut sein muss (so wohl nunmehr BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14; vgl. auch ArbG Köln, Urteil vom 19.06.2015, 1 Ca 3667/14), erfüllt der Kläger diese Voraussetzung.
117Denn der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Dienstpläne regelmäßig sowohl am Empfang eingesetzt worden (= Personenkontrolle) als auch mit „§9-Tätigkeiten“, d. h. dem Scannen von Fracht (= Warenkontrolle).
118Es ist keinesfalls zu verlangen, dass diese Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt werden müssten. Denn dies ist in der Praxis der Dienstplaneinteilung für Luftsicherheitskräfte an Flughäfen – welche den Tarifvertragsparteien bekannt sein dürfte – offenbar nicht üblich. Aus den dem Gericht in den gemeinsam verhandelten Parallelverfahren umfangreich vorgelegten Dienstplänen ergibt sich, dass für eine Schicht entweder ein Einsatz in der Frachtkontrolle (§9), am Empfang oder mit einer sonstigen Tätigkeit erfolgt. Es ist nicht vorgesehen, dass während einer Schicht sowohl Personen- als auch Warenkontrollen erfolgen, mithin z. B. der Mitarbeiter sowohl den Empfang als auch den Frachtbereich zu kontrollieren hat. Dies wäre wohl auch wegen der räumlichen Trennung der beiden Arbeitsbereiche nicht möglich. Insofern muss ausreichen, dass der Mitarbeiter regelmäßig sowohl Personen als auch Fracht zu kontrollieren hat, dies muss jedoch nicht zwangsläufig während der gleichen Schicht erfolgen.
119Nach vorstehenden Erwägungen hat die Klägerseite nicht nur für im Dienstplan ausgewiesene Zeiten am „Empfang“ Anspruch auf die PWK-Zulage (insoweit den Anspruch bejahend bereits ArbG Köln, Urteil vom 09.04.2015, 3 Ca 7264/15), sondern darüber hinausgehend auch für die ausgewiesenen Tätigkeiten in der Frachtkontrolle …... Soweit im Dienstplan ….. ausgewiesen ist, handelt es sich hierbei nach Darlegung der Beklagten um eine Reserveschicht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich insofern die Tätigkeit unterscheiden würde, so dass die Kammer auch insofern von einer Zuschlagspflichtigkeit ausging. Lediglich für die im Dienstplan ausgewiesenen Zeiten „OTS“ handelt es sich nach unbestrittener Darlegung der Beklagten um eine Bildschirmarbeit, die eben keine zuschlagspflichtige Personen- und Warenkontrolle darstellt.
120Für den hiesigen Kläger ergab sich mithin folgende Berechnung:
121a) Dienstplan Juli 2014 (Bl. 349 d. A.):
12252 Stunden laut Dienstplan, abzgl. 4 Stunden OTS und abzgl. 16 Stunden Ausbildung Luftsicherheit Aviation = 32 zuschlagpflichtige Stunden
123b) Dienstplan August 2014 (Bl. 351 d. A.):
124199,5 Stunden laut Dienstplan gearbeitet, abzgl. 4 Std OTS am 12.08.2014 = 195,5 zuschlagpflichtige Stunden
125c) Dienstplan September 2014 (Bl. 353 d. A.):
126211,5 Stunden laut Dienstplan gearbeitet, abzgl. 12 Stunden Gefahrgutschulung und OTS am 27.09.2014 = 199,5 Stunden, ggf., abzüglich weiterer vier Stunden „T1/2ERHALT“ am 16.09.2014, was letztlich dahinstehen kann, da insgesamt für September 2014 nur 190 Stunden eingeklagt wurden und der Anspruch daher ohnehin auf 190 Stunden zu begrenzen war
127d) Dienstplan Oktober 2014 (Bl 355 d. A.):
128155,0 Stunden laut Dienstplan gearbeitet, abzgl. vier Stunden OTS = 151 zuschlagpflichtige Stunden
129In der Addition Juli – Oktober 2014 ergeben sich mithin 568,5 zuschlagspflichtige Stunden (32 Juli + 195,5 August + 190 September + 151 Oktober) á jeweils 1,50 Euro PWK-Zulage pro Stunde, so dass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 852,75 Euro ergab, hinsichtlich dessen die Beklagte zur Zahlung einer PWK-Zulage für Juli bis Oktober 2014 an die Klägerin zu verurteilen war.
130Denn auch die tarifvertragliche Ausschlussfrist war des § 27 MTV war für die Ansprüche Juli – Oktober 2014 gewahrt.
131Nach § 27 Abs. 1 MTV verfallen gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis drei Monate nach Fälligkeit. Gemäß § 15 Abs. 2 MTV sind Entgeltzahlungen spätestens mit dem 15. des Folgemonats fällig.
132Der hiesige Kläger hat diese Ansprüche mit außergerichtlichem Geltendmachungsschreiben vom 10.11.2014 (Bl. 5/6 d. A.), per Telefax zugegangen ebenfalls am 10.11.2014, parallel zur Klageerhebung unmittelbar geltend gemacht. Der Vergütungsanspruch für Juli 2014 ist am 15.08.2014 fällig geworden und wäre daher erst mit Ablauf des 15.11.2014 bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die außergerichtliche Geltendmachung vom 10.11.2014 war daher bezüglich der PWK-Zulage ab Juli 2014, erst recht für die Folgemonate August bis Oktober 2014, noch rechtzeitig.
1332.)
134Hinsichtlich der weiter mit dem Klageantrag zu 13) geltend gemachten PWK-Zulage für November 2014 bis Januar 2015 konnte eine Verurteilung demgegenüber nicht erfolgen. Denn ein etwaiger Anspruch des Klägers ist aufgrund Nichtwahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.
135Die Vergütung für den Monat Januar 2015 war gemäß § 15 Abs. 2 MTV am 15.02.2015 fällig mit der Folge, dass Verfall des Anspruchs nach § 27 Abs. 1 MTV mit Ablauf des 15.05.2015 eingetreten ist. Der Anspruch auf Zahlung der PWK-Zulage für Januar 2015 wurde erstmals mit Schriftsatz vom 12.05.2015 geltend gemacht. Dieser wurde jedoch unstreitig unmittelbar per Telefax an die Beklagte lediglich nicht unterschrieben übersandt. Dies stellt keine formwirksame schriftliche (!) Geltendmachung des Anspruchs wie von § 27 Abs. 1 MTV verlangt dar. Eine unterschriebene Version der Klageerweiterung ist der Beklagtenseite nach Aktenlage jedenfalls nicht vor dem 01.06.2015 zugeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt waren etwaige noch offene Vergütungsansprüche für Januar 2015 bereits seit Ablauf des 15.05.2015 verfallen.
136Gleiches gilt erst recht für die noch früher fällig gewordenen und auch erst mit der Klagerweiterung vom 12.05.2015 geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer PWK-Zulage für November und Dezember 2015.
1373.)
138Der Feststellungsantrag zu 2.) bezüglich der PWK-Zulage ist unzulässig. Es fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
139Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für seine Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle einen Zuschlag in Höhe von € 1,50 pro Stunde zu zahlen hat. Es besteht zwischen den Parteien jedoch kein Streit darüber, ob die Beklagte für Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle einen Zuschlag zu zahlen hat. Dies sieht der Tarifvertrag unzweifelhaft vor. Vielmehr besteht der Streit zwischen den Parteien darüber, ob und ggf. welche Tätigkeiten der Klägerin zuschlagpflichtige Tätigkeiten der Personen- und Warenkontrolle darstellen. Die diesbezüglich zu zahlenden Zuschläge können nach vorstehenden Ausführungen monatlich unterschiedlich ausfallen. Insofern muss sich die Klägerseite hier schon entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Mühe machen, zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen ihren Anspruch konkret zu berechnen und zu beziffern. Dies ist ihr nach Vorliegen der entsprechenden endgültigen Dienstpläne mit ihren tatsächlichen Arbeitszeiten auch ohne weiteres möglich. Einem Feststellungsantrag steht insofern der Vorrang der Leistungsklage entgegen.
140Die Argumentation der Klägerseite, das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass der Feststellungsantrag zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen erforderlich sei, überzeugt nicht. Denn der unbezifferte Feststellungsantrag kann die tariflichen Ausschlussfristen gerade nicht wahren. Zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen ist erforderlich, dass die Klägerseite konkret geltend macht, in welchem Umfang sie für einen bestimmten Monat eine PWK-Zulage geltend macht, weil sie der Auffassung ist, in diesem Umfang zuschlagpflichtige Tätigkeiten verrichtet zu haben. Dies kann denklogisch erst nach konkreter Verrichtung der Arbeit im jeweiligen Monat erfolgen und nicht durch einen unbestimmten Feststellungsantrag pauschal im Vorfeld.
141II.
142Hinsichtlich der Anträge auf Entgeltdifferenzen bei der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war die Klage teilweise begründet.
1431.)
144Die diesbezüglichen Zahlungsanträge waren teilweise begründet.
145a)
146Zunächst kann sich die Beklagte insofern nicht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen berufen.
147Denn mit Aushang vom 08.05.2014 hat sie für Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung (anders als für den Bereich der PWK-Zulage) auf die Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verzichtet. Sie hat in diesem Aushang ausdrücklich erklärt, dass die Abrechnungssysteme der Beklagten mit der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach der Tarifumstellung zum 01.01.2014 überfordert sind und ausdrücklich zugesichert, dass sämtliche tariflich zustehenden Ansprüche erfüllt werden. Dies durfte von den Arbeitnehmern zweifelsfrei dahingehend verstanden werden, dass sie ihre diesbezüglichen Ansprüche gerade nicht mehr gesondert schriftlich oder ggf. sogar gerichtlich geltend machen mussten, sondern die Beklagte unter Verzicht auf die Ausschlussfristen diese erfüllen wird.
148b)
149Materiell stand dem Kläger teilweise noch ein nicht erfüllter Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaubsentgelt zu.
150Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass sich die Berechnung allein nach den seit 01.01.2014 maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen bestimmt. Die Tarifvertragsparteien haben keine Übergangsregelung vorgesehen. Mithin bestimmt sich auch die Berechnung übertragenen Urlaubs aus 2013 allein nach den neuen, seit 01.01.2014 geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.
151Allerdings sehen die neuen tarifvertraglichen Bestimmungen allein eine Berechnung des Urlaubsanspruchs und des Urlaubsentgelts nach Arbeitstagen vor. Insofern ist die klägerische Berechnungsweise bereits im Ansatz falsch. Wird Urlaubsentgelt nunmehr pro Arbeitstag und nicht mehr pro Kalendertag berechnet, ergibt sich denklogisch in 2014 ein höherer Wert pro „Urlaubstag“, wenn der Urlaubstag nunmehr einem Arbeitstag entspricht und nicht einem Kalendertag. Die Klägerseite möchte diesen höheren Wert des Urlaubsentgelts pro Arbeitstag nach der 2014er-Berechnung mit dem höheren Urlaubsanspruch nach Kalendertagen nach der 2013er-Berechnung multiplizieren und insofern nach einer Art „Rosinentheorie“ die jeweils für sie günstigeren Parameter der beiden Berechnungsansätze kombinieren. Dies geht natürlich nicht. Die Berechnung hat vielmehr allein nach dem – komplexeren – tarifvertraglichen Modell für 2014 zu erfolgen, sowohl hinsichtlich des Wertes der Urlaubstage (in Arbeitstagen) als auch hinsichtlich des Wertes des Urlaubsentgelts (pro Arbeitstag). Hieran ändert nichts, dass die Beklagte, da ihre Abrechnungssysteme offenbar mit dem neuen System überfordert waren, zunächst noch eine Abrechnung auf Basis des alten Systems versucht hat. Hierin liegt keinesfalls eine Zusicherung, dass die Beklagte der Klägerseite eine deutlich höhere Urlaubsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung hätte leisten wollen als tariflich vorgesehen.
152c)
153Nach der tarifvertraglichen Berechnung des § 17 MTV steht dem Kläger nach seiner individuellen Arbeitszeit ein Jahresurlaubsanspruch von 26,31 Arbeitstagen zu.
154Der Kläger hat bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu zwei Jahren ein Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Nach der tarifvertraglichen Regelung ist der individuelle Arbeitszeitanteil der Klägerseite zu ermitteln (§ 17 Abs. 2 letzter Satz MTV).
155Hiernach ergibt nicht wie von der Beklagten angesetzt ein Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen, sondern ein zutreffender Jahresurlaubsanspruch von 26,31 Arbeitstagen.
156Denn der Kläger hat im Jahr 2013 nach eigenem Vortrag der Beklagten (Bl. 81 d. A.) an 210 Tagen gearbeitet, hatte an 31 Tagen Urlaub und war an 14 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Dies ergibt zusammen 255 Tage. Soweit die Zahlen nach eigenem Vortrag der Beklagten teilweise widersprüchlich sind (vgl. im gleichen Schriftsatz Bl. 75 d. A.), war aufgrund der Widersprüchlichkeit der für die Klägerseite günstigere Wert als zugestanden anzusetzen.
157Ausgehend von dem von den Tarifvertragsparteien angesetzten Durchschnittswert von 252 Arbeitstagen bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche (52 Wochen á 5 Tage = 260 Arbeitstage, abzüglich durchschnittlich acht ausfallende Arbeitstage aufgrund von Feiertagen an regulären Arbeitstagen) ergibt sich mithin ein Jahresurlaubsanspruch nach der individuellen Arbeitszeit des Klägers von 255 : 252 x 26 = 26,31 Arbeitstagen für das Kalenderjahr 2014.
158d)
159Mithin ergibt sich im Fall des hiesigen Klägers nach der tarifvertraglichen Berechnung 2014 nachfolgende Berechnung:
160Da die eigene Berechnung des Klägers wie dargelegt bereits im Ansatz fehlerhaft ist, wird im wesentlichen die Berechnung der Beklagten in der Klageerwiderung, welcher der Kläger nicht mehr substantiiert entgegen getreten ist, zugrunde gelegt.
161aa)
162Für die Monate Januar bis März 2014 ergibt sich mithin ein noch nicht erfüllter Anspruch des Klägers auf Urlaubsentgelt in Höhe von insgesamt 175,18 Euro brutto.
163aaa)
164Für Januar 2014 ergibt sich ein Urlaubsentgeltanspruch insgesamt in Höhe von 275,89 Euro brutto.
165Denn die Beklagte hat insofern substantiiert dargelegt (Klageerwiderung, Bl. 80 d. A.), dass sich für Januar 2014 pro Arbeitstag Urlaub ein Entgeltanspruch in Höhe von 129,33 Euro brutto ergibt. Da die Klägerseite ihren Urlaubsanspruch lediglich in Kalendertagen und nicht entsprechend der tarifvertraglichen Regelung in Arbeitstagen angibt, war insofern der Anspruch umzurechnen in den tarifvertraglich eigentlich vorgesehenen arbeitstäglich berechneten Urlaubsanspruch. Der zugrunde zu legende Umrechnungsfaktor beträgt jedoch entgegen der Rechtansicht der Beklagten nicht 25/37, sondern 26,31/ 37, da nach vorstehenden Erwägungen nicht lediglich 25 Arbeitstage, sondern 26,31 Arbeitstage ins Verhältnis zu 37 Kalendertagen Urlaubsanspruch zu setzen sind. Für drei Kalendertage Urlaub ergibt sich mithin ein Gesamtanspruch an Urlaubsentgelt in Höhe von 129,33 Euro x 26,31/37 x 3 = 275,89 Euro.
166bbb)
167Für Februar 2014 ergibt sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch insgesamt in Höhe von 278,64 Euro.
168Der Wert pro Arbeitstag beträgt abweichend zur Berechnung für Januar hier 130,62 Euro nach der substantiierten und unbestrittenen Darlegung der Beklagten. Ansonsten kann auf vorstehende Ausführungen zu Januar verwiesen werden (der in Anspruch genommene Urlaub betrug im Februar 2014 ebenfalls drei Kalendertage), so dass sich hier die Berechnung 130,62 Euro x 26,31/37 x 3 = 278,64 Euro ergibt.
169ccc)
170Für März 2014 ergibt sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch insgesamt in Höhe von 554,13 Euro.
171Der Wert pro Arbeitstag beträgt hier 129,88 Euro, es wurden im März 2014 sechs Urlaubstage in Anspruch genommen, so dass sich die Berechnung 129,88 Euro x 26,31/37 x 6 = 554,13 Euro ergibt.
172ddd)
173Insgesamt stand dem Kläger daher für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2014 ein Urlaubsentgeltanspruch in Höhe von 1.108,66 Euro brutto in Addition der drei Einzelwerte für die drei Monate zu.
174Hierauf hat die Beklagte nach unbestrittenem Vortrag 933,48 Euro gezahlt, so dass sich noch ein Differenzbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 175,18 Euro brutto ergibt. Der Betrag weicht aufgrund des Ansatzes von 26,31 Arbeitstagen statt lediglich 25 Arbeitstagen von dem beklagtenseitig in der Klageerwiderung bei Anwendung der 2014er-Berechnungsvorschriften auch auf den übertragenen Urlaub aus 2013 anerkannten Betrag in Höhe von 120,03 Euro ab.
175bb)
176Für Juli 2014 ergibt sich ein Differenzbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 223,20 Euro.
177Der Kläger hat ausgehend von 128,89 Euro pro Arbeitstag (unbestrittene Berechnung der Beklagten in der Klageerwiderung, Bl. 82 d. A.) einen Urlaubsentgeltanspruch für Juli 2014 für 20 Kalendertage = 14,22 Arbeitstage (Umrechnungsfaktor 26,31/37, s. o.) in Höhe von 1.832,82 Euro. Hierauf wurden nach Vortrag des Klägers in der Klageschrift (Bl. 27 d. A.), dem die Beklagte wiederum nicht substantiiert entgegen getreten ist, lediglich 1.609,62 Euro brutto, so dass die zu titulierende Differenz in Höhe von 223,20 Euro für Juli verblieb. Soweit die Beklagte völlig pauschal vorträgt, es sei an Urlaubsentgelt für Juli 2013 noch ein Differenzbetrag nachgezahlt worden, war der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert und unbeachtlich. Die Beklagte trägt nicht konkret vor, wann welcher konkrete Betrag an den Kläger (durch Überweisung / in bar?) nachgezahlt worden sein soll und in welchem erkennbaren Zusammenhang ein etwaiger Nachzahlungsbetrag mit dem Urlaubsentgeltanspruch für Juli 2014 stehen soll.
178cc)
179Für Oktober 2014 kann der Kläger den vollen eingeklagten Differenzbetrag in Höhe von 92,78 Euro brutto beanspruchen.
180Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist – anders als beim Urlaubsentgeltanspruch – nicht auf eine Durchschnittsberechnung abzustellen, sondern nach dem im Entgeltfortzahlungsrecht geltenden Lohnausfallprinzip hat der Kläger Anspruch auf denjenigen Lohn, den er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre, sondern tatsächlich gearbeitet hätte. Insofern sind bei bereits vorhandener Vorplanung die im Dienstplan angesetzten Zeiten zu vergüten.
181Der Kläger war vom 29. bis 31.10.2014 für alle drei Tage nach Dienstplan-Vorplanung verplant und ist in diesem Zeitraum alsdann arbeitsunfähig erkrankt. Nach eigener Berechnung der Beklagten (Bl. 287 ff., Bl. 289 d. A.) ergibt sich insofern ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers mindestens in Höhe von 339,10 Euro brutto für diese drei Tage (10,71 Stundenwert pro Tag á 10,55 Euro tariflicher Stundenlohn). Unstreitig wurden hierauf lediglich 246,24 Euro brutto gezahlt, so dass selbst nach eigener Berechnung der Beklagten jedenfalls noch 92,86 Euro brutto unstreitig als noch offene Nachzahlung Entgeltfortzahlung Oktober 2014 gegeben wären.
182Da dieser Betrag den eingeklagten Betrag von 92,78 Euro brutto leicht übersteigt und das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde, war die Beklagte für Oktober 2014 in – voller – Höhe der eingeklagten 92,78 Euro zu verurteilen.
183dd)
184Für den November 2014 kann der Kläger noch 19,76 Euro brutto restliches Urlaubsentgelt beanspruchen.
185Bei hier anzusetzenden 123,68 Euro pro Arbeitstag und in Anspruch genommenem Urlaub von 2,13 Arbeitstagen im November 2014 (entsprechend den klägerseitig vorgetragenen drei Kalendertagen unter Anwendung des Umrechnungsfaktors 26,31/37) ergibt sich ein Urlaubsentgeltanspruch von insgesamt 263,84 Euro brutto für November 2014.
186Hierauf wurden lediglich 244,68 Euro brutto gezahlt, so dass sich eine Differenz in Höhe von 19,76 Euro brutto ergibt.
187ee)
188Für Dezember 2014 steht dem Kläger zunächst ein noch offener Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 181,24 Euro brutto zu.
189Der Kläger war vom 29.12. bis 31.12.2014 arbeitsunfähig erkrankt und zuvor laut Dienstplan für alle drei Tage verplant. Es ergibt sich insofern nach eigener Berechnung der Beklagten ein Anspruch von 3 x 10,55 Euro x 10,55 Stundenwert = 333,81 Euro, von dem 18,52 Euro brutto unstreitig nach Anerkenntnis der Beklagten im Schriftsatz vom 18.03.2015 noch offen stehen. Hinzu kommt nach eigener Darstellung der Beklagten in diesem Schriftsatz noch eine weitere Differenz zugunsten des Klägers in Höhe von 162,72 Euro brutto, so dass die Beklagte für Dezember 2014 einen Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt noch weiteren 181,24 Euro brutto anerkennt, der hier zugrunde zu legen war.
190ff)
191Weiter steht dem Kläger für Dezember 2014 noch offenes Urlaubsentgelt in Höhe von weiteren 23,15 Euro brutto zu.
192Fünf Kalendertage Urlaub im Dezember 2014 entsprechen 3,56 Arbeitstagen (Umrechnungsfaktor 26,31 / 37). Pro Arbeitstag sind im Dezember 2014 Euro 121,56 anzusetzen, so dass sich ein Gesamtanspruch Urlaubsentgelt Dezember 2014 in Höhe von 432,20 Euro ergibt. Hierauf wurden nur 409,05 Euro gezahlt, so dass noch 23,15 Euro offen stehen.
193gg)
194Für Januar 2015 war die Beklagte in Höhe des vollen eingeklagten Betrages von 95,66 Euro zu verurteilen.
195Denn für Januar 2015 bestreitet die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht substantiiert. Insbesondere stellt die Beklagte – nur – für diesen Monat bereits den als Berechnungsgrundlage der eigenen Abrechnung erforderlichen Wert pro Arbeitstag nicht dar.
196Die Beklagte beschränkt sich in ihren Ausführungen zu Januar 2015 (Bl. 286 d. A. unten) darauf, sie habe „einen Betrag in Höhe von 768,04 Euro gezahlt“. Wie sich dieser Betrag ermitteln soll und in welchem Verhältnis er zur Klageforderung für Januar 2015 stehen soll, teilt sie nicht mehr mit. Der pauschale Beweisantritt der Beklagten unter Benennung des möglichen Zeugen….. war untauglich, da ein bloßer Beweisantritt keinen erforderlichen substantiierten Tatsachenvortrag ersetzen kann.
197Insgesamt kann nicht nachvollzogen werden, soweit die Beklagte ausführt, etwaige Ansprüche des Klägers sollen durch eine „Nachberechnung“ der Beklagten zwischenzeitlich erfüllt sein. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist unsubstantiiert. Es ist nicht nachvollziehbar, wann worauf welche konkreten (Nach-) Zahlungen erfolgt sein sollen.
1982.)
199Die Feststellungsanträge hinsichtlich des Urlaubs konnten – einschließlich des Hilfsantrages – keinen Erfolg haben.
200Sie waren bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet.
201Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 7) die Feststellung des Umfangs eines Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 2014 begehrt, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Kalenderjahr 2014 ist abgelaufen. Der Kläger hätte in 2014 für einen konkreten Zeitraum die Gewährung von Urlaub beantragen und diesen Anspruch im Falle seiner Ablehnung durch die Beklagte gerichtlich geltend machen können, wenn er der Ansicht ist, einen höheren Urlaubsanspruch zu haben. Insofern war der Kläger auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen.
202Darüber hinaus ist der Antrag unbestimmt. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruchs einer bestimmten Anzahl von „Urlaubstagen“. Urlaub bemisst sich jedoch nicht in „Urlaubstagen“, sondern nach der gesetzlichen Regelung des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich in Werktagen, wovon vertraglich dahingehend abgewichen werden kann, dass z. B. auf Basis von Arbeitstagen oder Kalendertagen gerechnet wird. Der Begriff „Urlaubstage“ ist jedoch zu unbestimmt. Die Klägerseite muss schon im Antrag klarstellen, ob sie Kalendertage, Werktage oder Arbeitstage meint. Dies kann – wie gerade der hiesige Sachverhalt nach vorstehenden Erwägungen zeigt – zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen.
203In welchem Umfang dem Kläger letztlich ein Urlaubsanspruch zusteht, bestimmt sich letztlich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen. Insofern ist zwingend in Arbeitstagen zu rechnen, bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren hat der Kläger einen Urlaubsanspruch, der umgerechnet auf seine Arbeitszeit einem Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht (§ 17 Abs. 2 MTV). Dies ergab für 2014 nach vorstehenden Ausführungen ein Jahresurlaubsanspruch von 26,31 Arbeitstagen, für künftige Kalenderjahre kann sich nach der tarifvertraglichen Regelung bei divergierenden individuellen Arbeitstagen leicht auch ein divergierender individueller Urlaubsanspruch ergeben. Dies steht einem Feststellungsantrag für künftige Jahre bereits im Ansatz diametral entgegen, so dass auch der Hilfsantrag zu 8) abzuweisen war.
204III.
205Insgesamt ergibt sich mithin folgender Anspruch des hiesigen Klägers:
206a) PWK-Zulage Juni- Oktober 2014 852,75 Euro
207b) Urlaubsentgelt Januar - März 2014 175,18 Euro
208c) Urlaubsentgelt Juli 2014 223,20 Euro
209d) Entgeltfortzahlung Oktober 2014 92,78 Euro
210e) Urlaubsentgelt November 2014 19,76 Euro
211f) Entgeltfortzahlung Dezember 2014 181,24 Euro
212g) Urlaubsentgelt Dezember 2014 23,15 Euro
213h) Urlaubsentgelt Januar 2015 95,66 Euro
214_____________________________ ____________
215Gesamt 1.663,72 Euro
216Zinsen waren dem Kläger gemäß den §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem Folgetag nach Fälligkeit aufgrund kalendermäßiger Bestimmtheit der Leistung (§ 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB) zuzusprechen, in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
217IV.
218Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufzuteilen.
219Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den bezifferten Wert der Zahlungsanträge zuzüglich jeweils einem Bruttomonatsgehalt für die Feststellungsanträge festgesetzt.
220Da streitgegenständlich vorliegend ein Rechtsstreit über die Auslegung eines Tarifvertrages ist, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, war die Berufung auch gesondert zuzulassen, § 64 Abs. 3 Ziffer 2.b) ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG.
221RECHTSMITTELBELEHRUNG
222Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
223Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
224Landesarbeitsgericht Köln
225Blumenthalstraße 33
22650670 Köln
227Fax: 0221-7740 356
228eingegangen sein.
229Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
230Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
231Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
232- 233
1. Rechtsanwälte,
- 234
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 235
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
237* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 769,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 342,75 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 56,53 Euro seit dem 16.01.2014 sowie auf 161,35 Euro seit dem 16.04.2014 sowie auf 23,63 Euro seit dem 16.09.2014 sowie auf 159,97 Euro seit dem 16.10.2014 und auf 25,63 Euro seit dem 15.01.2015 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12/13 und die Beklagte zu 1/13.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.035,62 Euro.
5. Die Berufung wird auch gesondert zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Zahlung eines tarifvertraglichen Lohnzuschlags (sogenannte „PWK-Zulage“), Differenzvergütung für Urlaubszeiten und den Umfang des Urlaubsanspruches.
3Die am 02.03.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.2012 bei der Beklagten als Luftsicherheitskontrollkraft tätig.
4Das Sicherheitsunternehmen der Beklagten erbringt u. a. aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Luftfrachtkonzern … Sicherheitsdienstleistungen für …. am Flughafen ….. Der Einsatz der Klägerin erfolgt im Auftrag des Kunden …. in einem Gebäude von …. innerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafengeländes des Flughafens ….. Die Beklagte erbringt für die Firma …. Sicherheitsdienstleistungen, die in einer eigenen „Objektspezifischen Dienstanweisung" geregelt sind, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. ….. hat die Beklagte insoweit insbesondere beauftragt, Frachtkontrollen mittels Röntgengeräten durchzuführen und auch den Empfang zu besetzen, an dem Personen, welche das Gebäude von ….. betreten wollen, mittels Handscanner zu kontrollieren sind. Mit diesen Aufgaben wird auch die Klägerseite betraut. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Dienstpläne Bezug genommen.
5Weiter ist die Beklagte von ….. beauftragt, auch Streifendienste auf dem Gelände durchzuführen. Hierfür werden regelmäßig andere Mitarbeiter als die Klägerseite eingesetzt.
6Es gibt für Sicherheitskräfte an Flughäfen Schulungen sowohl für Einsätze nach § 8 Luftsicherheitsgesetz als auch für Einsätze nach § 9 Luftsicherheitsgesetz. Die hiesige Klägerin ist nach § 8 Luftsicherheitsgesetz geschult. Über eine zusätzliche Schulung nach § 9 Luftsicherheitsgesetz verfügt die hiesige Klägerin nicht.
7Auf dem Gebiet des Flughafens ….. ist ein nicht allgemein zugänglicher Bereich abgegrenzt. Wer diesen nicht allgemein zugänglichen Bereich betreten will (sogenannte „§-8-LuftSiG-Grenze“), hat sich einer Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt auch für in diesem Bereich beschäftigte Mitarbeiter. Auch die Klägerin hat sich mithin vor Betreten ihres Arbeitsplatzes im ….. innerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafens einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, welche durch ein Drittunternehmen am Mitarbeiterparkplatz vorgenommen wird.
8Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der „Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen" vom 04.09.2013 (im Folgenden: MTV) sowie der „Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen" vom 05.04.2013 (im Folgenden: LTV) Anwendung.
9Der aktuelle Stundenlohn der Klägerin beträgt € 10,55 brutto. Dies ist nach Ziffer 2. B LTV der Stundengrundlohn in Lohngruppe 16b) für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen". Der tarifliche Stundengrundlohn für Kontrollen nach § 5 Luftsicherheitsgesetz ist deutlich höher.
10Der LTV regelt in Ziff. 2.1 weiter:
11Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
12(...)
13ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 EUR."
14Eine solcher Lohnzuschlag – in der Branche als „PWK-Zulage“ bezeichnet - wurde seitens der Beklagten an die Klägerin nicht gezahlt.
15Bis zum In-Kraft-Treten des MTV am 01.01.2014 errechneten sich Urlaubsumfang und Urlaubsentgelt aufgrund der Vorgängerregelungen anhand von Kalendertagen. Als Urlaubsentgelt pro Urlaubstag (= Kalendertag) war grundsätzlich 1/365 des Jahresverdienstes zu zahlen. Der zum 01.01.2014 in Kraft getretene neue MTV stellt die Berechnung von Urlaubsumfang und Urlaubsentgelt nunmehr von der kalendertäglichen auf eine arbeitstägliche Berechnung um. Im Einzelnen sind nachfolgende Regelungen getroffen:
16§ 17 Urlaub
17(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in seiner jeweiligen geltenden Fassung.
18(2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr
19bei einer Betriebszugehörigkeit von 0 – 2 Jahren 26 Arbeitstage
20mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3 – 4 Jahren 28 Arbeitstage und
21mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage
22Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs.
23(…)
24§ 18 Urlaubsentgelt
25(1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses MTV für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt.
26(2) Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen:
27Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf Monate berücksichtigt, maximal jedoch 252 Arbeitstage.
28(3) Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziff. 3 dieses MTV entsprechend.
29(…)
30In seinem § 27 regelt der MTV schließlich Ausschlussfristen wie folgt:
31§ 27 Ausschlussfristen
32(1) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. (…)
33(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. (…)
34In einer Hausmitteilung vom 21.02.2014 (Anlage B 10, Bl. 317 der Akte 20 Ca 8560/14) heißt es auszugsweise wie folgt:
35"Sehr geehrte Damen und Herren,
36im Hinblick auf die Regelungen des neuen MTV Aviation erläutern wir Ihnen die Anwendung des § 17 Nr. 2 des MTV im Einvernehmen mit Ihren Betriebsräten wie folgt:
37Absatz 1 und 2:
38Die im MTV erwähnte Urlaubsstaffel geht von einer 5-Tage-Woche aus. Da wir auch für 2014 und bis auf weiteres von einer 7 Tage-Woche in den jeweiligen Betrieben ausgehen, ist der Urlaub wie folgt zu berechnen:
39Betriebszugehörigkeit MTV Umgerechnet: Ihr Anspruch
400 - 2 Jahre 26 37
413 - 4 Jahre 28 39
42ab dem 5. Jahr 30 42
43(...)"
44In einer weiteren Hausmitteilung vom 29.08.2014 (Anlage B11, Bl. 318 der Akte 20 Ca 8560/14) teilt die Beklagte mit, dass sie in der Hausmitteilung vom 21.02.2014 „eine vergleichende Gegenüberstellung der alten sowie der neuen Regelung darstellen" wollte.
45In einer weiteren Hausmitteilung vom 08.05.2014 (Anlage B 12, Bl. 319 der Akte 20 Ca 8560/14) heißt es unter der Überschrift „Abrechnung der Urlaubs- und Krankheitstage MTV Aviation“:
46„Der neue Manteltarifvertrag hat uns hinsichtlich der sich daraus ergebenden Berechnungsgrundlagen, verbunden mit unseren komplexen Schichtmodellen vor enorme Herausforderungen gestellt. Die vollständige Änderung der Berechnung der Urlaubs- und Krankheitstage und die sich darauf ergebende geänderte Berechnung der anzurechnenden Stunden können durch die bisherigen Abrechnungssysteme nicht stringent geleistet werden.
47Wir versichern Ihnen aber, dass wir mit Hochdruck an einer Umstellung der Systeme arbeiten! Gleichzeitig versichern wir Ihnen, dass wir die Lohnabrechnung nachträglich ab Januar 2014 korrigieren werden, so dass jedem Mitarbeiter selbstverständlich die tariflichen Ansprüche entsprechend dem MTV Aviation nachberechnet und entsprechend ausgezahlt werden! Dies bezieht sich nicht nur auf das Urlaubsentgelt und die Lohnfortzahlung, sondern auch auf die monatliche Stundenzahl.
48Für die entstandenen Unsicherheiten und Unruhen möchten wir uns entschuldigen.“
49In 2013 hatte die Klägerin ausgehend von der bisherigen Berechnungsweise nach eigenen Angaben einen Jahresurlaubsanspruch von 39 Kalendertagen.
50Im Januar 2014 hatte die Klägerin an vier Kalendertagen Urlaub. Im März 2014 nahm die Klägerin an sechs Kalendertagen Urlaub in Anspruch und war an sieben Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Im August 2014 nahm die Klägerin an neun Kalendertagen Urlaub und war an zehn Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Im September 2014 hatte die Klägerin an sechs Kalendertagen Urlaub.
51Alsdann hatte die Klägerin im Dezember 2014 an 11 Kalendertagen Urlaub.
52Mit ihrer am 11.11.2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der tarifvertraglichen PWK-Zulage für die Monate Juni bis einschließlich September 2014 in Anspruch. Sie behauptet, sie habe im Juni 197 Stunden, im Juli 194 Stunden, im August 54,5 Stunden und im September 174 Stunden zuschlagpflichtige Arbeit verrichtet, für die sie jeweils 1,50 Euro pro Stunde PWK-Zulage begehrt.
53Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, an sie den Zuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV für alle in genannten Monaten geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf die im Verlauf des Rechtsstreits beklagtenseitig zur Akte gereichten Einsatzpläne für die genannten Monate. Sie sei nicht nur ausgebildet im Sinne des § 8 LuftSiG, sondern führe auf dem Frachtareal der Firma …. tatsächlich auch Personen- und Warenkontrollen durch. Zur Durchführung dieser Kontrollen sei die Firma ….. auch gemäß § 9 in Verbindung mit § 8 LuftSiG verpflichtet und fordere daher bei der Beklagten entsprechend geschulte Mitarbeiter an.
54Darüber hinaus macht die Klägerin mit Klageerweiterung vom 09.12.2014 Differenzvergütungsansprüche für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt für die Monate Januar, März, August und September 2014 geltend. Sie ist hierzu der Ansicht, aufgrund der tarifvertraglichen Neuregelung in Verbindung mit den Hausmitteilungen der Beklagten könne sie den höheren neuen tarifvertraglichen Entgeltwert pro Arbeitstag nicht nur für jeden Arbeitstag des Urlaubs, sondern für jeden Kalendertag des Urlaubs begehren.
55Mit weiterer Klageerweiterung vom 27.03.2015 (Bl. 331 d. A.) hat die Klägerin ihre Klage um Zahlungsansprüche hinsichtlich der Urlaubsvergütung für Dezember 2014 erweitert.
56Die Klägerin beantragt zuletzt,
571. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.451,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu zahlen (Lohnzuschläge nach Tarifvertrag für den Zeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014);
582. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen auf Verkehrsflughäfen NRW vom 05.04.2013 zusätzlich zu etwaigen weiteren Zuschlägen einen Zuschlag in Höhe von € 1,50 je Arbeitsstunde für ihre Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle zu bezahlen (PWK-Zulage);
593. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 645,95 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt / Entgeltfortzahlung März 2014);
604. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 800,78 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt / Entgeltfortzahlung August 2014);
615. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 359,73 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt September 2014);
62- 63
6. festzustellen, dass der Klägerin ein Urlaubsanspruch für das Jahr 2014 von 39 Urlaubstagen zusteht;
- 65
7. hilfsweise festzustellen, dass der Klägerin ein Urlaubsanspruch von 28 Arbeitstagen zusteht;
- 67
8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 398,72 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt Januar 2014)
- 69
9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 579,19 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2015 zu zahlen (Restlohn Dezember 2014).
Die Beklagte beantragt,
71die Klage abzuweisen.
72Zunächst rügt die Beklagte die fehlende Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Unabhängig davon ist sie der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aber auch in der Sache nicht zu.
73Mit Blick auf die geltend gemachte tarifliche Zulage für Personen- und Warenkontrollen folge dies daraus, dass die Klägerin auf dem Gelände der Firma … tatsächlich keine Tätigkeiten im Sinne des § 8 LuftSiG durchführe. Personen- und Warenkontrollen im Sinne des § 8 LuftSiG fänden nur an den Außengrenzen des Flughafens statt. Die Kontrollen auf dem Gelände der Firma ….. ähnelten diesen Kontrollen zwar, seien rechtlich aber anders zu qualifizieren: Die Firma …. führe an ihrer „Hausrechtsgrenze" einfache Ein- und Ausgangskontrollen zur Diebstahlprävention durch, die lediglich eine Unterweisung im Sinne des § 34 GewO voraussetzten. Es würden lediglich Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG durchgeführt. Die PWK-Zulage sei jedoch nach Ansicht der Beklagten allenfalls für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG zu zahlen, nicht aber für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG.
74Die Klägerin habe auch nicht - so meint die Beklagte - schlüssig vorgetragen, dass sie tatsächlich vollumfänglich in der Personen- und Warenkontrolle tätig sei, denn die Mitarbeiter seien in verschiedenen Kontrollbereichen eingesetzt.
75Hinsichtlich der geltend gemachten Urlaubsentgeltdifferenzen ist die Beklagte sodann der Auffassung, sie habe das Urlaubsentgelt zutreffend auf Grundlage des seit dem 01.01.2014 geltenden MTV arbeitstäglich errechnet. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung verweist sie darauf, dass nach dem Lohnausfallprinzip darauf abzustellen sei, an welchen Tagen im Krankheitszeitraum die Klägerin nach den schon vorher feststehenden Dienstplänen tatsächlich gearbeitet hätte, wenn sie nicht aufgrund der Krankheit ausgefallen wäre.
76Schließlich hält die Beklagte den Feststellungsantrag hinsichtlich des Urlaubsumfangs für unzulässig. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin bei Anwendung der tarifvertraglichen Berechnungsweise lediglich einen leicht geringeren Urlaubsanspruch als 26 Arbeitstage habe, da sie bei einer vorzunehmenden Durchschnittsberechnung an leicht weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche gearbeitet habe.
77Im Kammertermin am 26.08.2015 20 Ca 8559/14, 20 Ca 8560/14 und 20 Ca 8561/14 betreffend vergleichbare Rechtsstreitigen dreier verschiedener Arbeitnehmer gegenüber der hiesigen Beklagten gemeinsam verhandelt und erörtert. Im Kammertermin wurden die im Rechtsstreit Arbeitsgericht Köln 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskünfte der Tarifvertragsparteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Tarifvertragsparteien haben übereinstimmend erklärt, dass mit der PWK-Zulage nach Darstellung beider Tarifvertragsparteien eine Lohnannäherung der geringer vergüteten Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG mit der höher vergüteten Tätigkeit nach§ 5 LuftSiG erzielt werden sollte. Insofern sollte die Zulage für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG und für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG anfallen, für Tätigkeiten nach§ 5 LuftSiG divergiert die Auffassung der Tarifvertragsparteien. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte genommenen Tarifauskünfte Bezug genommen.
78Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
79Entscheidungsgründe
80Die Klage hatte teilweise Erfolg.
81I.
82Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung der tarifvertraglichen PWK-Zulage.
831.)
84Insofern hatte der zulässige Zahlungsantrag zu 1.) überwiegend Erfolg.
85Der Klägerin steht dem Grunde nach für den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit im hier streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf die tarifvertragliche PWK-Zulage zu.
86Denn sie verfügt aufgrund der vorhandenen Schulungen nach § 8 LuftSiG über die tarifvertraglich für den Anspruch auf die PWK-Zulage geforderte persönliche Qualifikation. Dass die hiesige Klägerin – anders als die beiden Klageparteien in den mitverhandelten Parallelfällen – nicht auch zusätzlich über eine Schulung nach § 9 LuftSiG verfügt, ist unschädlich. Denn bei der Schulung nach § 8 LuftSiG handelt es sich nach dem Vortrag der Parteien um die gegenüber der Schulung „nur“ nach § 9 LuftSiG höherwertige Ausbildung, welche die Klägerin zur Kontrolle von Personen und Waren qualifiziert.
87Darüber hinaus wird die Klägerin auch überwiegend im Bereich der Personen- und Warenkontrolle eingesetzt. Lediglich für einzelne in den Dienstplänen ausgewiesene Tätigkeitszeiten, die nicht der Personen- und Warenkontrolle zuzuordnen waren, wäre der Anspruch grds. nicht gegeben.
88Die Klägerin hat für sämtliche sich aus den Dienstplänen ergebende Einsatzzeiten, die in den Dienstplänen als …..ausgewiesen werden, einen Anspruch auf Zahlung der PWK-Zulage. Denn diese Tätigkeiten stellen eine „Personen- und Warenkontrolle“ im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften dar. Gleiches gilt auch für die in den Dienstplänen ausgewiesenen Tätigkeiten …..da die Beklagte sich insofern lediglich darauf beruft, dass für diese Tätigkeiten eine Qualifikation nach § 34 Gewerbeordnung ausreichend sei, sie aber nicht substantiiert dargelegt hat, inwiefern sich die konkreten Tätigkeiten von den üblichen Tätigkeiten der Klägerin nach § 9 LuftSiG unterscheiden sollen.
89Im einzelnen:
90a)
91Die Tarifvorschrift des Ziffer 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 EUR pro Stunde vor für „Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010". Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist durch einen Klammerzusatz näher bestimmt. Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen.
92Insofern ist der Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrift missverständlich. Denn die genannte EU-Verordnung 185/2010 definiert den Begriff der „Personen- und Warenkontrolle“ gerade nicht. Der Begriff der „Ware“ wird in der EU-Verordnung gar nicht genannt, sondern die EU-Verordnung verwendet den Begriff der „Fracht“. Anhaltspunkte dafür, dass mit den Begriffen „Fracht“ und „Ware“ etwas Unterschiedliches gemeint sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich.
93Vereinfacht ausgedrückt ist Zielsetzung der EU-Verordnung 185/2010, Mindeststandards zur Sicherung des Luftverkehrs insbesondere zum Schutz vor terroristischen Aktivitäten im Nachgang zu den Terroranschlägen vom11. September 2001 zu sichern. Ansatzpunkt der Verordnung ist hierbei, dass grundsätzlich alles, was auf das gesicherte Flughafengelände gelangen kann (Personen, Fracht, Post, Verpflegung etc.) zu kontrollieren ist. Das deutsche Luftsicherheitsgesetz hat demgegenüber einen gegenüber der EU-Verordnung 185/2010 leicht abweichenden Ansatzpunkt, soweit hier auf unterschiedliche Adressaten abgestellt wird, welche für die Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sind. § 8 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet insofern die Flughafenbetreiber, § 9 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet insofern die Luftfahrtunternehmen.
94Die Firma …. wird als Luftfahrtunternehmen nach § 9 LuftSiG zu Kontrollmaßnahmen gesetzlich verpflichtet. Sie unterliegt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG den Regelungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 LuftSiG, denn sie betreibt als Luftfahrtunternehmen auf dem Flughafengelände ….. im nicht allgemein zugänglichen Bereich selbst Betriebsgebäude und -einrichtungen. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 5 LuftSiG sind damit Personen vor dem Zugang zu durchsuchen und zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge ebenfalls zu überprüfen und zu durchsuchen; gleiches gilt nach der genannten Vorschrift für auf andere Weise in die Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter. Zur Durchführung dieser Kontrollen ist die Firma …. gesetzlich verpflichtet und erbringt diese nicht lediglich in Ausübung ihres Hausrechts.
95Um ihre gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, bedient sich die Firma ….. der Beklagten.
96Insofern stellen die Kontrollen, welche die Beklagte – unter anderem unter Einsatz der Klägerin als Luftsicherheitskontrollkraft – für die Firma …..erbringt, keine „freiwilligen“ Kontrollen - etwa zur Diebstahlsprävention – dar, sondern dienen der Erfüllung einer konkreten gesetzlichen Verpflichtung der Firma ….. als Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 i. V. m. § 8 Luftsicherheitsgesetz. Die gesetzliche Verpflichtung dient der Luftsicherheit, insbesondere zur Verhinderung terroristischer Anschläge, und nicht lediglich dem Diebstahlschutz und zur Wahrung des Hausrechts.
97Lediglich die Ausgangskontrollen bzgl. der Ware / Fracht, die von …. transportiert werden, lassen sich auch unter dem Gesichtspunkt des Diebstahlschutzes sinnvoll erklären. Für die Eingangskontrollen würde dies demgegenüber gar keinen Sinn machen. Auch die Ausgangskontrolle dient nicht allein dem Diebstahlschutz, sondern auch der Luftsicherheit. Denn alles, was das Frachtgebäude von ….. im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens verlässt, befindet sich ja – zumindest vorrübergehend - zunächst noch weiterhin auf dem nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens. Insofern dient eine weitere Kontrolle auch hier der Luftsicherheit. Als Reaktion auf die Anschläge des 11. September 2001 sehen die gesetzlichen Vorgaben auf europarechtlicher Ebene eine Verschärfung der Kontrollen an Flughäfen vor. Insofern sind ggf. mehrfache Kontrollen vorzunehmen. Die Ansicht der Beklagten, eine Person bzw. eine Fracht / Ware, die einmal die „§-8-Grenze“ überschritten habe und in den gesondert geschützten Bereich des Flughafens gelangt sei, sei danach in keiner Weise mehr zu kontrollieren, kann nicht geteilt werden. Natürlich haben z. B. bei Auffälligkeiten weitere Kontrollen zu erfolgen. § 9 LuftSiG verpflichtet die Luftfahrtunternehmen sogar – auch unabhängig von etwaigen Auffälligkeiten – ausdrücklich zur Vornahme weiterer Kontrollen.
98In Ziffer 6.) der „Objektspezifischen Dienstanweisung" der Beklagten für den Einsatz bei …….. Flughafen ist diesbezüglich für die Personenkontrollstelle am Haupteingang - dies ist der in den Einsatzplänen ausgewiesene „Empfang" - geregelt, dass die Kontrolle mittels GPA, Torsonde und „Hand-folgt-Sonde" durchgeführt wird. Weiter ist festgehalten, dass die Kontrolle mittels GPA (Gepäckdurchleuchtunganlage, X-Ray) nur durch ausgebildetes Personal durchgeführt werden darf, welches eine gültige Befähigung für Frachtkontrollen und/oder Personal- und Warenkontrollen vorweisen kann.
99Die Schulung des eingesetzten Personals ist in § 8 Abs. 1 Nr. 6 LuftSiG ausdrücklich verlangt und in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV) näher geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV kann Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen" qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird. Die Kontrolle mittels GPA ist die praktische Ausübung der geschulten Tätigkeiten: die Kontrolle mitgeführter Gegenstände und Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände. Personen- bzw. Personal- und Warenkontrollen im Sinne der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung finden am „Empfang" der Firma ….. statt. Die Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung nimmt wiederum ausdrücklich Bezug auf die EG-Verordnung 2320/2002, die durch die EU-Verordnung angepasst worden ist (so auch ausdrücklich bereits ArbG Köln, Urteil vom 09.04.2015,3 Ca 7264/14 – Parallelverfahren zu den hiesigen Rechtsstreiten vor der20. Kammer).
100Die Ansicht der Beklagten, die tarifliche PWK-Zulage sei nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG, nicht aber für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG zu zahlen, kann nicht geteilt werden.
101Zunächst stellt die tarfliche Regelung gerade nicht auf das Luftsicherheitsgesetz, sondern allein auf die EU-Verordnung ab (siehe auch nunmehr BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14).
102Darüber hinaus findet sich für die von der Beklagten behauptete „Höherwertigkeit“ von Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG gegenüber Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG weder in den gesetzlichen noch in den tarifvertraglichen Regelungen ein Ansatzpunkt.
103Gesetzlich unterscheidet sich bei den §§ 8, 9 LuftSiG lediglich der Adressat. § 8 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet den Flughafenbetreiber, § 9 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet das Luftfahrunternehmen zu – im wesentlichen identischen bzw. zumindest gleichwertigen – Sicherungsmaßnahmen.
104Tariflich wird unterschieden zwischen Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 Luftsicherheitsgesetz auf der einen Seite und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG auf der anderen Seite. Während für Kontrollen nach den §§ 8,9 LuftSiG lediglich ein – identischer – Stundenlohn von 10,55 Euro tarifvertraglich geschuldet ist, wird für die „klassische“ Sicherheitskontrolle an Flughäfen gemäß § 5 LuftSiG (Personenkontrolle der Flugpassagiere nebst Handgepäckkontrolle) ein um mehr als vier Euro höherer Tarifstundenlohn geschuldet.
105Die Tarifvertragsparteien haben in den eingeholten Tarifauskünften zur Entstehungsgeschichte der PWK-Zulage übereinstimmend vorgetragen, dass diese gerade eine Angleichung der niedrigeren Vergütung für Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG gegenüber den - im Grundsatz als vergleichbar angesehenen - Kontrolltätigkeiten nach § 5 LuftSiG erzielen sollte.
106Insofern mag ggf. eine Differenzierung zwischen PWK-Zulage-begründenden Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG einerseits und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG andererseits gerechtfertigt sein. Denn Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG sind bereits nach dem regulären Tätigkeitsbild zwingend mit einer Kontrolle von Personen und (Hand-) Gepäck verbunden und eine besondere, über das reguläre tarifliche Tätigkeitsgebiet hinausgehende Erschwernis bei einer Personen- und Warenkontrolle ist insofern nur schwer zu begründen. Auch die Entstehungsgeschichte nach den vorliegenden Tarifauskünften spricht dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Tätigkeiten nach den § 8 LuftSiG und § 9 LuftSiG zu beschränken und nicht auf Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG auszuweiten (so die Rechtsprechung des LAG Köln, z. B. Urteil vom 10.07.2015, 4 Sa 623/14; a. A. allerdings nunmehr offenbar BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14).
107Keinesfalls zu rechtfertigen wäre jedoch eine – hier von der Beklagten geforderte – Differenzierung zwischen § 8 LuftSiG einerseits und § 9 LuftSiG andererseits. Beide Tätigkeiten werden tariflich exakt gleich eingruppiert. Die Argumentation, dass für die höherwertige Tätigkeit (wie bei § 5 LuftSiG) eine für das Tätigkeitsgebiet typische Erschwernis bereits mit einer höheren Grundvergütung abgegolten sein sollte, passt hier gerade nicht.
108Auch sollte nach der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm nach übereinstimmendem Willen beider Tarifpartner die PWK-Zulage grundsätzlich sowohl für Tätigkeiten nach § 8 als auch nach § 9 LuftSiG geschuldet sein.
109Auch soweit man als Anspruchsvoraussetzung für die PWK-Zulage verlangt, dass der Sicherheitsmitarbeiter in der Personen – und Warenkontrolle eingesetzt werden muss, er also kummulativ mit beiden Tätigkeiten betraut sein muss (so wohl nunmehr BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14; vgl. auch ArbG Köln, Urteil vom 19.06.2015, 1 Ca 3667/14), erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung.
110Die Klägerseite ist nach den vorgelegten Einsatzplänen regelmäßig sowohl am Empfang (= Personenkontrolle) als auch mit „§9-Tätigkeiten“, d. h. dem Scannen von Fracht (= Warenkontrolle) eingesetzt worden.
111Es ist keinesfalls zu verlangen, dass diese Tätigkeiten der Personen- und Warenkontrolle gleichzeitig ausgeübt werden müssten. Denn dies ist in der Praxis der Dienstplaneinteilung für Luftsicherheitskräfte an Flughäfen – welche den Tarifvertragsparteien bekannt sein dürfte – offenbar nicht üblich. Aus den dem Gericht in den gemeinsam verhandelten Parallelverfahren umfangreich vorgelegten Dienstplänen ergibt sich, dass für eine Schicht entweder ein Einsatz in der Frachtkontrolle (§9), am Empfang oder mit einer sonstigen Tätigkeit erfolgt. Es ist nicht vorgesehen, dass während einer Schicht sowohl Personen- als auch Warenkontrollen erfolgen, mithin z. B. der Mitarbeiter sowohl den Empfang als auch den Frachtbereich zu kontrollieren hat. Dies wäre wohl auch wegen der räumlichen Trennung der beiden Arbeitsbereiche nicht möglich. Insofern muss ausreichen, dass der Mitarbeiter regelmäßig sowohl Personen als auch Fracht zu kontrollieren hat, dies muss jedoch nicht zwangsläufig während der gleichen Schicht erfolgen.
112Nach vorstehenden Erwägungen hat die Klägerseite nicht nur für im Dienstplan ausgewiesene Zeiten am „Empfang“ Anspruch auf die PWK-Zulage (insoweit den Anspruch bejahend bereits ArbG Köln, Urteil vom 09.04.2015, 3 Ca 7264/15), sondern darüber hinausgehend auch für die ausgewiesenen Tätigkeiten in der Frachtkontrolle …...
113Lediglich für die im Dienstplan ausgewiesenen Zeiten „OTS“ handelt es sich nach Darlegung der Beklagten um eine Bildschirmarbeit, die eben keine zuschlagspflichtige Personen- und Warenkontrolle darstellt.
114Für die hiesige Klägerin ergab sich mithin folgende Berechnung:
115a)
116Die Kammer hat der Klägerin die vollen eingeklagten Stunden für August 2014 (54,5 Stunden) und September 214 (174 Stunden) zuerkannt, da nach den vorgelegten Dienstplänen davon ausgegangen wurde, dass zumindest im eingeklagten Umfang zuschlagpflichtige Zeiten angefallen sind.
117Es ergab sich mithin ein Anspruch auf eine PWK-Zulage in Höhe von insgesamt 342,75 Euro (228,5 Stunden á 1,50 Euro).
118b)
119Für die weiter geltend gemachten Monate Juni und Juli 2014 sowie Oktober und November 2014 war der Anspruch demgegenüber verfallen.
120Nach § 27 Abs. 1 MTV verfallen gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis drei Monate nach Fälligkeit. Gemäß § 15 Abs. 2 MTV sind Entgeltzahlungen spätestens mit dem 15. des Folgemonats fällig.
121Der Anspruch für Juli 2014 ist nach tarifvertraglicher Regelung fällig geworden am 15.08.2014. Er ist mithin mit Ablauf von drei Monaten, d. h. mit Ablauf des 15.11.2014, verfallen. Eine vorherige Geltendmachung ist nicht erfolgt. Auf eine außergerichtliche Geltendmachung beruft sich die Klägerseite im hiesigen Rechtsstreit nicht. Mithin ist die Forderung erstmalig mit der hiesigen Klage geltend gemacht worden, welche der Beklagtenseite auf Nachfrage im Kammertermin auch nicht unmittelbar zur Wahrung der Ausschlussfristen zugeleitet worden ist. Mithin war eine erstmalige Geltendmachung des Anspruchs erst mit Zustellung der Klageschrift gegeben. Diese erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 7 d. A.) erst am 24.11.2014. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch für Juli 2014 bereits verfallen.
122Erst recht war zum Zeitpunkt der Klagezustellung am 24.11.2014 der bereits zum 15.07.2014 fällig gewordene Anspruch für Juni 2014 verfallen.
1232.)
124Der Feststellungsantrag zu 2.) bezüglich der PWK-Zulage ist unzulässig. Es fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
125Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle einen Zuschlag in Höhe von € 1,50 pro Stunde zu zahlen hat. Es besteht zwischen den Parteien jedoch kein Streit darüber, ob die Beklagte für Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle einen Zuschlag zu zahlen hat. Dies sieht der Tarifvertrag unzweifelhaft vor. Vielmehr besteht der Streit zwischen den Parteien darüber, ob und ggf. welche Tätigkeiten der Klägerin zuschlagpflichtige Tätigkeiten der Personen- und Warenkontrolle darstellen. Die diesbezüglich zu zahlenden Zuschläge können nach vorstehenden Ausführungen monatlich unterschiedlich ausfallen. Insofern muss sich die Klägerseite hier schon entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Mühe machen, zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen ihren Anspruch konkret zu berechnen und zu beziffern. Dies ist ihr nach Vorliegen der entsprechenden endgültigen Dienstpläne mit ihren tatsächlichen Arbeitszeiten auch ohne weiteres möglich. Einem Feststellungsantrag steht insofern der Vorrang der Leistungsklage entgegen.
126Die Argumentation der Klägerseite, das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass der Feststellungsantrag zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen erforderlich sei, überzeugt nicht. Denn der unbezifferte Feststellungsantrag kann die tariflichen Ausschlussfristen gerade nicht wahren. Zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen ist erforderlich, dass die Klägerseite konkret geltend macht, in welchem Umfang sie für einen bestimmten Monat eine PWK-Zulage geltend macht, weil sie der Auffassung ist, in diesem Umfang zuschlagpflichtige Tätigkeiten verrichtet zu haben. Dies kann denklogisch erst nach konkreter Verrichtung der Arbeit im jeweiligen Monat erfolgen und nicht durch einen unbestimmten Feststellungsantrag pauschal im Vorfeld.
127II.
128Hinsichtlich der Anträge auf Entgeltdifferenzen bei der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war die Klage teilweise begründet.
1291.)
130Die diesbezüglichen Zahlungsanträge waren teilweise begründet.
131a)
132Zunächst kann sich die Beklagte insofern nicht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen berufen.
133Denn mit Aushang vom 08.05.2014 hat sie für Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung (anders als für den Bereich der PWK-Zulage) auf die Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verzichtet. Sie hat in diesem Aushang ausdrücklich erklärt, dass die Abrechnungssysteme der Beklagten mit der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach der Tarifumstellung zum 01.01.2014 überfordert sind und ausdrücklich zugesichert, dass sämtliche tariflich zustehenden Ansprüche erfüllt werden. Dies durfte von den Arbeitnehmern zweifelsfrei dahingehend verstanden werden, dass sie ihre diesbezüglichen Ansprüche gerade nicht mehr gesondert schriftlich oder ggf. sogar gerichtlich geltend machen mussten, sondern die Beklagte unter Verzicht auf die Ausschlussfristen diese erfüllen wird.
134b)
135Materiell stand der Klägerin teilweise noch ein nicht erfüllter Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaubsentgelt zu.
136Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass sich die Berechnung allein nach den seit 01.01.2014 maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen bestimmt. Die Tarifvertragsparteien haben keine Übergangsregelung vorgesehen. Mithin bestimmt sich auch die Berechnung übertragenen Urlaubs aus 2013 allein nach den neuen, seit 01.01.2014 geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.
137Allerdings sehen die neuen tarifvertraglichen Bestimmungen allein eine Berechnung des Urlaubsanspruchs und des Urlaubsentgelts nach Arbeitstagen vor. Insofern ist die klägerische Berechnungsweise bereits im Ansatz falsch. Wird Urlaubsentgelt nunmehr pro Arbeitstag und nicht mehr pro Kalendertag berechnet, ergibt sich denklogisch in 2014 ein höherer Wert pro „Urlaubstag“, wenn der Urlaubstag nunmehr einem Arbeitstag entspricht und nicht einem Kalendertag. Die Klägerseite möchte diesen höheren Wert des Urlaubsentgelts pro Arbeitstag nach der 2014er-Berechnung mit dem höheren Urlaubsanspruch nach Kalendertagen nach der 2013er-Berechnung multiplizieren und insofern nach einer Art „Rosinentheorie“ die jeweils für sie günstigeren Parameter der beiden Berechnungsansätze kombinieren. Dies geht natürlich nicht. Die Berechnung hat vielmehr allein nach dem – komplexeren – tarifvertraglichen Modell für 2014 zu erfolgen, sowohl hinsichtlich des Wertes der Urlaubstage (in Arbeitstagen) als auch hinsichtlich des Wertes des Urlaubsentgelts (pro Arbeitstag). Hieran ändert nichts, dass die Beklagte, da ihre Abrechnungssysteme offenbar mit dem neuen System überfordert waren, zunächst noch eine Abrechnung auf Basis des alten Systems versucht hat. Hierin liegt keinesfalls eine Zusicherung, dass die Beklagte der Klägerseite eine deutlich höhere Urlaubsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung hätte leisten wollen als tariflich vorgesehen.
138c)
139Nach der tarifvertraglichen Berechnung des § 17 MTV steht der Klägerin nach ihrer individuellen Arbeitszeit ein Jahresurlaubsanspruch von 26,7 Arbeitstagen zu.
140Die Klägerin hat bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu zwei Jahren ein Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Nach der tarifvertraglichen Regelung ist der individuelle Arbeitszeitanteil der Klägerseite zu ermitteln (§ 17 Abs. 2 letzter Satz MTV).
141Hiernach ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 26,7 Arbeitstagen. Denn die Klägerin hat nach dem Parteivortrag im Kalenderjahr 2013 an insgesamt 259 Arbeitstagen gearbeitet. Ausgehend von dem von den Tarifvertragsparteien angesetzten Durchschnittswert von 252 Arbeitstagen bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche (52 Wochen á 5 Tage = 260 Arbeitstage, abzüglich durchschnittlich acht ausfallende Arbeitstage aufgrund von Feiertagen an regulären Arbeitstagen) ergibt sich mithin ein Jahresurlaubsanspruch nach der individuellen Arbeitszeit der Klägerin von 259 : 252 x 26 = 26,7 Arbeitstagen.
142d)
143Mithin ergibt sich im Fall der hiesigen Klägerin nach der tarifvertraglichen Berechnung 2014 nachfolgende Berechnung:
144Da die eigene Berechnung der Klägerin wie dargelegt bereits im Ansatz fehlerhaft ist, wird im wesentlichen die Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 09.03.2015 (Bl. 284 ff. d. A.), der die Klägerin nicht mehr entgegen getreten ist, zugrunde gelegt.
145aa)
146Für Januar 2014 ergibt sich mithin ein noch nicht erfüllter Anspruch der Klägerin auf Urlaubsentgelt in Höhe von 56,53 Euro.
147Denn die Beklagte hat insofern substantiiert dargelegt, dass sich für Januar 2014 pro Kalendertag Urlaub ein Entgeltanspruch in Höhe von 139,91 Euro brutto ergibt, was einen Betrag von 100,96 Euro pro Kalendertag entsprechen würde (Umrechnungsfaktor 26,7 / 37). Für 4 Kalendertage Urlaub ergibt sich mithin ein Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 403,85 Euro, von denen 347,32 Euro bereits gezahlt wurden, so dass ein noch nicht erfüllter Differenzbetrag in Höhe von 56,53 Euro verbleibt.
148bb)
149Für März 2014 ergibt sich ein Differenzbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 76,44 Euro.
150Die Klägerin hat ausgehend von 140,39 Euro pro Arbeitstag, entsprechend nach dem Berechnungsansatz der Beklagten bei Zugrundelegung des zugunsten der Kläger höheren zutreffenden Umrechnungsfaktors von 26,7 / 37 101,31 Euro pro Kalendertag, für sechs Kalendertage Urlaub im März 2014 einen Urlaubsentgeltanspruch in Höhe von 607,86 Euro. Hiervon wurden lediglich 531,42 Euro gezahlt. Dies ergibt sich daraus, dass für März insgesamt für Urlaub und Entgeltfortzahlung nach Parteivortrag 1151,41 Euro gezahlt wurden und hiervon der Entgeltfortzahlungsanteil 619,99 Euro betragen soll nach Beklagtenvortrag (Bl. 53 d. A.).
151Hinzu kommt für März 2014 der von der Beklagten anerkannte noch nicht erfüllte Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 90,91 Euro. Die darlegungspflichtige Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr ein höherer als der beklagtenseitig anerkannte Betrag zustehen würde. Insbesondere ist entsprechend dem zutreffenden Berechnungsansatz der Beklagten auf die ausgefallenen tatsächlichen Arbeitstage nach der Vorplanung abzustellen.
152cc)
153Für August 2014 ergibt sich ein Differenzbetrag zugunsten der Klägerseite in Höhe der anerkannten noch ausstehenden Entgeltfortzahlung (Bl. 54 d. A.) in Höhe von 23,63 Euro. Hinsichtlich der Darlegungslast wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen.
154Der darüber hinausgehend geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsentgelt ist demgegenüber für August 2014 vollumfänglich erfüllt:
155Ausgehend von einem Anspruch von 135,32 Euro pro Arbeitstag (siehe Berechnung der Beklagten Bl. 49) ergibt sich nach dem Umrechnungsfaktor von 26,7 / 37 ein Betrag von 97,65 Euro pro Kalendertag. Multipliziert mit neun Kalendertagen Urlaub im August 2014 ergibt sich ein Urlaubsentgeltanspruch der Klägerin für August 2014 in Höhe von 1.269,45 Euro.
156Gezahlt wurde demgegenüber ein Urlaubsentgelt für August in Höhe von 1.272,12 Euro (2.156,57 Euro für August 2014 für Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt, abzüglich Wert der Entgeltfortzahlung 884,40 Euro, siehe Bl. 54 d. A.). Insofern wurde der Urlaubsentgeltanspruch der Klägerin für August 2014 leicht übererfüllt.
157dd)
158Für das Urlaubsentgelt September 2014 gilt folgendes:
159Ausgehend von 133,72 Euro pro Arbeitstag = 115,17 Euro pro Kalendertag ergibt sich bei sechs Kalendertagen Urlaub ein Urlaubsentgeltanspruch in Höhe von insgesamt 691,03 Euro. Abzüglich gezahlter 531,06 Euro verbleibt ein Differenzbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 159,97 Euro.
160ee)
161Für Dezember 2014 ist ein Urlaubsentgeltanspruch der Klägerin im Umfang von 25,63 Euro noch nicht erfüllt.
162Ein Wert von 119,17 Euro pro Arbeitstag ergibt hier nach dem Umrechnungsfaktor von 26,7 / 37 einen Betrag von 86,00 Euro pro Kalendertag.
163Für 11 Kalendertage Urlaub im Dezember 2014 ergibt sich mithin ein Gesamturlaubsentgeltanspruch in Höhe von 946,00 Euro. Hierauf wurden 920,37 Euro bereits gezahlt, so dass sich eine noch nicht erfüllte Differenz von 25,63 Euro ergibt.
1642.)
165Die Feststellungsanträge hinsichtlich des Urlaubs konnten – einschließlich des Hilfsantrages – keinen Erfolg haben.
166Sie waren bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet.
167Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 6) die Feststellung des Umfangs eines Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 2014 begehrt, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Kalenderjahr 2014 ist abgelaufen. Die Klägerin hätte in 2014 für einen konkreten Zeitraum die Gewährung von Urlaub beantragen und diesen Anspruch im Falle seiner Ablehnung durch die Beklagte gerichtlich geltend machen können, wenn sie der Ansicht ist, einen höheren Urlaubsanspruch zu haben. Insofern war die Klägerin auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen.
168Darüber hinaus ist der Antrag unbestimmt. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruchs einer bestimmten Anzahl von „Urlaubstagen“. Urlaub bemisst sich jedoch nicht in „Urlaubstagen“, sondern nach der gesetzlichen Regelung des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich in Werktagen, wovon vertraglich dahingehend abgewichen werden kann, dass z. B. auf Basis von Arbeitstagen oder Kalendertagen gerechnet wird. Der Begriff „Urlaubstage“ ist jedoch zu unbestimmt. Die Klägerseite muss schon im Antrag klarstellen, ob sie Kalendertage, Werktage oder Arbeitstage meint. Dies kann – wie gerade der hiesige Sachverhalt nach vorstehenden Erwägungen zeigt – zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen.
169In welchem Umfang der Klägerin letztlich ein Urlaubsanspruch zusteht, bestimmt sich letztlich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen. Insofern ist zwingend in Arbeitstagen zu rechnen, bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren hat die Klägerin einen Urlaubsanspruch, der umgerechnet auf ihre Arbeitszeit einem Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht (§ 17 Abs. 2 MTV).
170III.
171Insgesamt ergibt sich mithin folgender Anspruch der hiesigen Klägerin:
172a) PWK-Zulage 342,75 Euro
173b) Urlaubsentgelt Januar 2014 56,53 Euro
174c) Entgeltdifferenz März 2014 161,35 Euro(76,44 Euro Urlaubsentgelt + 90,91 Euro EFZ)
175d) Entgeltfortzahlung August 2014 23,63 Euro
176e) Urlaubsentgelt September 2014 159,97 Euro
177f) Urlaubsentgelt Dezember 2014 25,63 Euro
178_____________________________ ____________
179Gesamt 769,86 Euro
180Zinsen waren der Klägerin gemäß den §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem Folgetag nach Fälligkeit aufgrund kalendermäßiger Bestimmtheit der Leistung (§ 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB) zuzusprechen, in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
181IV.
182Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufzuteilen.
183Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den bezifferten Wert der Zahlungsanträge zuzüglich jeweils einem Bruttomonatsgehalt für die Feststellungsanträge festgesetzt.
184Da streitgegenständlich vorliegend ein Rechtsstreit über die Auslegung eines Tarifvertrages ist, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, war die Berufung auch gesondert zuzulassen, § 64 Abs. 3 Ziffer 2.b) ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG.
185RECHTSMITTELBELEHRUNG
186Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
187Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
188Landesarbeitsgericht Köln
189Blumenthalstraße 33
19050670 Köln
191Fax: 0221-7740 356
192eingegangen sein.
193Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
194Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
195Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
196- 197
1. Rechtsanwälte,
- 198
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 199
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
201* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, kann für die Tätigkeit als
- 1.
Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden - a)
die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, - b)
die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und - c)
die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie - d)
eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird;
- 2.
Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens 20 Unterrichtsstunden - a)
die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, - b)
die Durchführung von Fracht- und Postkontrollen und - c)
die Auswertung von Röntgenbildern im Bereich von Fracht und Post geschult werden sowie - d)
eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle für Fracht und Post vorgenommen wird.
(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindestdauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt der zusätzlichen Qualifikation
- 1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jährlich vier Stunden für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Bereich mitgeführter Gegenstände sowie um monatlich eine Stunde und jährlich weitere vier Stunden Fortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände; - 2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jährlich vier Stunden für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Bereich Fracht und Post sowie um monatlich eine Stunde und jährlich weitere vier Stunden Fortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern im Bereich von Fracht und Post.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
Tenor
-
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Juni 2014 - 4 Sa 190/14 - wird zurückgewiesen.
-
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde.
- 2
-
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistentin in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die ihr übertragenen hoheitlichen Luftsicherheitsaufgaben nimmt sie als Beliehene unter Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde wahr (§ 5 Abs. 5 LuftSiG). Die Klägerin verfügt nicht über die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und Warenkontrollen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG iVm. §§ 3 ff. Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV).
- 3
-
Im „Business Aviation Center Cologne“ (BACC) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistenten aus dem Bereich der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) zusätzlich nach § 8 LuftSiG ausgebildet.
- 4
-
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung. Nach Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (Lohngruppe 17b, ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 16b) 9,00 Euro bzw. ab dem 1. Mai 2013 9,75 Euro und ab dem 1. Januar 2014 10,55 Euro. Für die - nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasste - Lohngruppe 18b (ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 17b) für „Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit zunächst 12,36 Euro, ab dem 1. Mai 2013 13,60 Euro und ab dem 1. Januar 2014 14,70 Euro.
-
„2.1. Der Lohnzuschlag
für den Leiter einer Wachgruppe beträgt
zum eigenen Stunden-Grundlohn ............................. 12 %.
Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr ist stets Leiter einer Wachgruppe.
Der Lohnzuschlag
für den Terminalleiter an Verkehrsflughäfen beträgt
ab dem 01.01.2013
pro Stunde ......................................................... 0,50 EUR.
ab dem 01.05.2013
pro Stunde ......................................................... 1,50 EUR.
Der Lohnzuschlag
für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
ab dem 01.01.2013
im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden)
pro Stunde ......................................................... 1,50 EUR.
im 12-Stunden-Schicht-Dienst
pro Stunde ......................................................... 0,80 EUR.
ab dem 01.05.2013
pro Stunde ........................................................ 1,50 EUR.“
- 6
-
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für den Streitzeitraum zusätzlich zum Stundengrundlohn der Lohnzuschlag gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu, da sie in der Personen- und Warenkontrolle auf einem Verkehrsflughafen tätig sei. Dies sei die von ihr arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Die tarifliche Regelung differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach § 5 und nach § 8 LuftSiG.
- 7
-
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.991,30 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.
- 8
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag werde nur für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG gezahlt, die die Klägerin jedoch nicht ausführe. Mit dem Zuschlag werde der im Vergleich zu Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG niedrigere Stundengrundlohn ausgeglichen. Dies sei bereits bei den vorhergehenden Lohntarifverträgen der Fall gewesen und entspreche der Einigungsempfehlung vom 5. April 2013 und der Handhabung in anderen Tarifgebieten. In Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 sei nur versehentlich von „Personen“ statt von „Personal“ die Rede.
- 9
-
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage - soweit für die Revision von Interesse - abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Lohnzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013.
- 11
-
I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin erfüllte durch die von ihr im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 ausgeübte Tätigkeit in der Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Lohnzuschlag nach Ziffer 2.1 LTV NRW 2013. Sie war nicht als Mitarbeiterin in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eingesetzt.
- 12
-
1. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 LTV NRW 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflichtigkeit hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnormen.
- 13
-
a) Sowohl bei Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG als auch bei Luftsicherheitskontrollkräften nach §§ 8, 9 LuftSiG handelt es sich um Sicherheitsmitarbeiter im Tarifsinn. Dies steht ebenso wenig im Streit wie der Begriff des Verkehrsflughafens.
- 14
-
b) Der Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15), klärt nicht eindeutig, was unter „Personen- und Warenkontrolle“ iSd. Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu verstehen ist.
- 15
-
aa) Soweit sich die Kontrolle auf „Personen“ bezieht, wird hiervon nach allgemeinem Sprachgebrauch sowohl das (Flughafen-/Bord-)Personal erfasst als auch die Personengruppe der Fluggäste. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis enthält der Begriff „Person“ nicht. Allerdings darf schon die Wortlautauslegung nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch beschränkt bleiben, da in der Tarifnorm nicht jede Personen- und Warenkontrolle, sondern (nur) die nach der VO (EU) Nr. 185/2010 als zuschlagsbegründend bestimmt wird. Jedoch verwendet auch die Verordnung einen weiten Personenbegriff (vgl. dort Anh. Ziff. 1.2). Darunter fallen sowohl Fluggäste (Anh. Ziff. 4.0) als auch „andere Personen als Fluggäste“ (Anh. Ziff. 1.3), die bestimmte Sicherheitsbereiche an Flughäfen betreten.
- 16
-
bb) Alleine die Kontrolle von Personen genügt bereits nach dem Wortlaut der Tarifnorm nicht, um den Anspruch auf den Lohnzuschlag entstehen zu lassen. Vielmehr muss der Sicherheitsmitarbeiter auch Waren im Tarifsinn (dazu cc) kontrollieren. Beide Kontrolltätigkeiten müssen kumulativ vorliegen, da die Tarifvertragsparteien die additive Konjunktion „und“, die hier die gleichrangige Verbindung zweier Begriffe kennzeichnet, verwendet haben. Die Tarifvertragsparteien haben hiermit berücksichtigt, dass nach der VO (EU) Nr. 185/2010 sowohl Personen als auch von diesen mitgeführte Gegenstände im weiteren Sinn einer Kontrolle zu unterziehen sind. Dabei werden teilweise Personen und Gegenstände gleichzeitig und vom selben Personal kontrolliert, wie beispielsweise bei Fluggästen oder Flugbesatzungen, teilweise beschränkt sich die Kontrolle auf Gegenstände, wie zB bei aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post.
- 17
-
cc) Nicht klar lässt sich hingegen aus dem Wortlaut ablesen, was als Kontrolle von Waren anzusehen ist. Unter Waren sind im allgemeinen Sprachgebrauch Handelsgüter bzw. käufliche oder verkäufliche Sachen zu verstehen (WAHRIG Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.). Der VO (EU) Nr. 185/2010 - auf die Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 Bezug nimmt - liegt jedoch nicht dieses Begriffsverständnis zugrunde, sondern sie verwendet andere Kategorisierungen. Gleiches gilt für die der VO (EU) Nr. 185/2010 zugrunde liegende (Grund-)VO (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 11. März 2008.
- 18
-
(1) Soweit Personen beteiligt sind, wird die Bezeichnung „von diesen mitgeführte Gegenstände“ verwendet, wobei sich dies auf alle Arten von Gegenständen beziehen kann, einschließlich von Waren im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.
- 19
-
(2) Im Übrigen wird unterschieden zwischen der Kontrolle von Handgepäck (VO (EU) Nr. 185/2010 Anh. Ziff. 4), Aufgegebenem Gepäck (Anh. Ziff. 5), Fracht und Post (Anh. Ziff. 6), Post und Material von Luftfahrtunternehmen (Anh. Ziff. 7), von Bordvorräten (Anh. Ziff. 8) und von Flughafenlieferungen (Anh. Ziff. 9).
- 20
-
(3) Am ehesten sind hiernach die Kategorien Fracht, Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenanlieferungen unter den Begriff der Ware nach dem deutschen Sprachgebrauch zu fassen. Post kann hingegen zwar Waren in diesem Sinne enthalten, ohne dass dies aber als typisch angenommen werden kann. Gleiches gilt für aufgegebenes Gepäck und Handgepäck. Der Wortlaut lässt insoweit keinen Schluss darauf zu, ob die Tarifvertragsparteien für den Anspruch auf den Lohnzuschlag einen engen oder weiten Warenbegriff zugrunde legen wollten.
- 21
-
dd) Keinerlei Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Wortlaut allerdings für die Auffassung der Beklagten, dass die Zuschlagsberechtigung von der tariflichen Eingruppierung abhängt und nur Beschäftigten zusteht, die in die (niedrigere) Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (ab 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) eingruppiert sind. Weder positiv noch negativ wird auf eine bestimmte Lohngruppe Bezug genommen. Ebenso wenig erwähnt Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 die Einteilung der Beschäftigten nach den Bestimmungen des LuftSiG iVm. der LuftSiSchulV in Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG einerseits und Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG andererseits.
- 22
-
c) Auch die Tarifsystematik und der tarifliche Gesamtzusammenhang im Kontext der einschlägigen Normen des Luftsicherheitsrechts führen zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis.
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aa) Die Zuschlagsregelung in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 einerseits und die tariflichen Eingruppierungsregelungen in Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 andererseits machen jedoch deutlich, dass der Anspruch auf den Lohnzuschlag - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts - nicht von der Eingruppierung abhängt. In Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 sind die Lohngruppen entsprechend den verschiedenen Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen nach dem LuftSiG iVm. der LuftSiSchulV differenzierend ausgestaltet. Darin wird zwischen der Tätigkeit als beliehener Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG und der Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft nach §§ 8, 9 LuftSiG unterschieden. Die erstgenannte Tätigkeit ist dabei mit zuletzt 14,70 Euro Stundengrundlohn (Lohngruppe 17b) deutlich besser vergütet als die letztgenannte mit 10,55 Euro (Lohngruppe 16b). Daneben sind in die Lohngruppe 18 Servicemitarbeiter an Verkehrsflughäfen ohne Kontrollfunktion eingereiht, die 9,10 Euro pro Stunde erhalten. Hätten die Tarifvertragsparteien an den Bestimmungen des LuftSiG anknüpfen und den Kreis der Zuschlagsberechtigten auf die Sicherheitsmitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG beschränken wollen, hätte es nahegelegen, entweder auf diese Normen oder auf die jeweils zugehörige Lohngruppe zu verweisen. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr wird ausschließlich auf die jeweiligen unionsrechtlichen Grundlagen für die Sicherheitskontrollen an Verkehrsflughäfen Bezug genommen, die sich sowohl an die Luftsicherheitsbehörden als auch an Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen richten (vgl. VO (EU) Nr. 185/2010 Anh. Ziff. 1.0.1) und sämtliche Kontrolltätigkeiten erfassen. Eine Beschränkung auf die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber und der Luftfahrtunternehmen, wie sie nach nationalem Recht in §§ 8, 9 LuftSiG normiert sind, enthält die VO (EU) Nr. 185/2010 gerade nicht. Weitere Anhaltspunkte dafür, was unter dem Begriff der „Personen- und Warenkontrolle“ zu verstehen ist, ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen nicht.
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bb) Auch eine Auslegung der Tarifnormen im Kontext der nationalen Luftsicherheitsbestimmungen führt vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf die VO (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises zu keinem klaren Ergebnis.
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(1) Das LuftSiG gliedert die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs in die Verantwortung der staatlichen Luftsicherheitsbehörden für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen (§ 5), die Eigensicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber (§ 8) und die der Luftfahrtunternehmen (§ 9) auf. Sowohl § 5 LuftSiG als auch § 8 und § 9 LuftSiG sehen die Kontrolle von Personen(§ 5 Abs. 1 Satz 1; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und von Gegenständen, Fracht etc. vor (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Das LuftSiG orientiert sich in seiner Begrifflichkeit an der VO (EU) Nr. 185/2010. Den Begriff der „Warenkontrolle“ verwendet es dabei ebenso wenig wie den Begriff der „Personen- oder Personalkontrolle“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5). Die Tätigkeit gemäß § 5 LuftSiG ist mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten verbunden; die Luftsicherheitsbehörde kann nach § 5 Abs. 5 LuftSiG geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen übertragen.
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(2) Der Begriff der „Personal- und Warenkontrolle“ wird hingegen in Bestimmungen der LuftSiSchulV verwendet, zB in § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 und § 7. Die LuftSiSchulV knüpft aber ausschließlich an § 8 und § 9 LuftSiG an, gilt nur für Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen und hat deshalb einen engeren Anwendungsbereich als die in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 in Bezug genommene VO (EU) Nr. 185/2010. Sie bietet daher keinen brauchbaren Anhaltspunkt für die Auslegung der Tarifnorm.
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d) Der Sinn und Zweck des Lohnzuschlags nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 gibt Anhaltspunkte für die Auslegung der Norm.
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aa) Nach § 3 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV NRW 2005) sind Lohnzuschläge grundsätzlich bei Erschwernissen zu zahlen. In dieser Tarifnorm sind die typischen Erschwerniszuschläge für Mehrarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. normiert, also für Arbeit zu ungünstigen Zeiten oder in gegenüber der tariflichen Normalarbeitszeit erhöhtem Umfang. Diese Erschwernisse sind nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien durch den tariflichen Grundstundenlohn nicht abgedeckt, sondern sollen gesondert vergütet werden. Auch die anderen in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 LTV NRW 2013 enthaltenen Zuschläge sollen erkennbar dem Ausgleich für eine gewisse Erschwernis - die sich auch durch eine erhöhte Verantwortung zeigen kann - dienen. So ist die Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen (Leiter einer Wachgruppe, Terminalleiter an Verkehrsflughäfen) zuschlagspflichtig (Ziff. 2.1) oder das Tragen einer Waffe (Ziff. 2.2). Insgesamt kennzeichnet die die Lohnzuschläge auslösenden Tatbestände, dass die Erschwernis oder erhöhte Verantwortung nicht bereits von den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen erfasst und ausgeglichen wird.
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bb) Diese Zwecksetzung spricht gegen die Auffassung der Revision, dass jeder Mitarbeiter, der Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 Abs. 1 LuftSiG kontrolliert, den Lohnzuschlag erhält. Die Tätigkeit eines Luftsicherheitsassistenten umfasst bereits als Standardmaßnahme der Luftsicherheitsbehörde (BT-Drs.15/2361 S.15) die Kontrolle von Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG) und der von diesen mitgeführten Gegenstände (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG). Dabei fallen keine Erschwernisse an, die nicht bereits vom (höheren) Stundengrundlohn der einschlägigen Lohngruppe umfasst wären. Allerdings überschneiden sich die Einzelbefugnisse der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 LuftSiG teilweise mit den Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber(§ 8) und der Luftfahrtunternehmen (§ 9). Die Luftsicherheitsbehörden können danach ergänzend zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG auch Personal- und Warenkontrollen selbst durchführen(vgl. Richter Luftsicherheit 3. Aufl. S. 93) und sich dabei beliehener Luftsicherheitsassistenten bedienen. Führen Luftsicherheitsassistenten solche Kontrollen durch, handelt es sich gegenüber ihrer typischen Tätigkeiten in der Fluggastkontrolle um eine Erweiterung des Tätigkeitsspektrums, die mindestens teilweise andere Anforderungen an die Mitarbeiter stellt. Soweit Luftsicherheitsassistenten als Luftsicherheitskontrollkräfte im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG eingesetzt werden, verlangt im Übrigen auch § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV eine Aufbauschulung.
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cc) Auch Mitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG erhalten nicht in jedem Fall den Lohnzuschlag. Nach den Bestimmungen der LuftSiSchulV sind Luftsicherheitskontrollkräfte auch Mitarbeiter, die nur Personal- oder nur Frachtkontrollen durchführen. Sie müssen daher nicht zwingend Personen und Waren oder mitgeführte Gegenstände kontrollieren, um eine Vergütung nach der Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (seit 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) zu erhalten. Die nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zuschlagspflichtige Erschwernis der Tätigkeit liegt in der Erweiterung der Anforderungen an die Tätigkeit, wenn Personen (iSv. Personal) und Gegenstände (Waren) kontrolliert werden. Dementsprechend sind Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen nach den Bestimmungen der LuftSiSchulV in zeitlich höherem Umfang zu schulen.
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dd) Dafür, dass der Lohnzuschlag darüber hinaus oder ausschließlich das wegen der unterschiedlichen Eingruppierung bestehende Lohngefälle zwischen den Tätigkeiten nach § 5 und nach §§ 8, 9 LuftSiG ausgleichen soll, gibt es im LTV NRW 2013 hingegen keine Anhaltspunkte. Wäre dies das Bestreben der Tarifvertragsparteien gewesen, hätte es nahegelegen, unmittelbar die Vergütungshöhe der Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (ab 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) anzuheben oder aber in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 auf diesen Beschäftigtenkreis Bezug zu nehmen. Dies ist indes nicht geschehen.
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e) Welche genauen Tätigkeiten von Mitarbeitern nach § 5 LuftSiG allerdings verlangt werden, um den Zuschlag auszulösen, erschließt sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm nicht vollständig. Insbesondere bleibt die Frage offen, ob die Kontrolle von Fluggästen zuschlagsauslösend sein kann, wenn daneben Waren im Tarifsinn kontrolliert werden, und ob alle mitgeführten Gegenstände von Nicht-Fluggästen als Waren im Tarifsinn anzusehen sind oder ob ein engerer Warenbegriff anzuwenden ist. Auch Praktikabilitätserwägungen lassen insoweit kein Ergebnis vorzugswürdig erscheinen.
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f) Klare Hinweise zu einem vollständigen Verständnis der Tarifnorm ergeben sich aus der Tarifgeschichte iVm. der Historie der Luftsicherheitsnormen.
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aa) Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (st. Rspr., zuletzt zB BAG 11. Dezember 2014 - 6 AZR 562/13 - Rn. 28; 3. September 2014 - 5 AZR 240/13 - Rn. 16; 20. August 2014 - 10 AZR 937/13 - Rn. 20; 17. Juni 2014 - 3 AZR 527/11 - Rn. 35; 6. Mai 2014 - 9 AZR 758/12 - Rn. 22; 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 16; 12. November 2013 - 1 AZR 628/12 - Rn. 11; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 mwN; grundsätzliche Bedenken hingegen in einem obiter dictum BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22; vgl. aber zur Heranziehung von Vorgängertarifverträgen zur Feststellung eines Redaktionsversehens BAG 21. November 2012 - 4 AZR 139/11 - Rn. 22).
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bb) Aus der Entstehungsgeschichte wird abschließend deutlich, dass solche Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Auf den Begriff der Ware im allgemeinen Sprachgebrauch ist insoweit nicht zurückzugreifen, die bloße Kontrolle von Fluggästen erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht.
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(1) Auf europäischer Ebene hat es nach dem 11. September 2001 in größerem Umfang Regelungen zur Luftsicherheit gegeben. Dies war zunächst die (Grund-)VO (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 16. Dezember 2002. In der VO (EG) Nr. 1138/2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen vom 21. Juni 2004 wurden sodann erstmals Regelungen über die Kontrolle des gesamten Personals einschließlich der Flugbesatzungen und der von diesem mitgeführten Gegenstände beim Zugang zu „sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche“ getroffen (Art. 4). Andere Regelungsbestandteile enthielt diese Verordnung - soweit vorliegend von Interesse - nicht. Auf nationaler Ebene trat am 15. Januar 2005 das LuftSiG in Kraft; die LuftSiSchulV am 11. April 2008.
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(2) Die regionalen Tarifvertragsparteien haben zunächst in einem Anhang zum Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2005 (LTV NRW 2005) Eingruppierungsregelungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen getroffen. Die Entgeltgruppe II erfasste Tätigkeiten gemäß §§ 8, 9 LuftSiG, die Entgeltgruppe III Tätigkeiten gemäß § 5 LuftSiG. Einen Lohnzuschlag ähnlich Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 gab es nicht, sondern lediglich eine Funktionszulage für Terminalleiter. Mit dem Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2006 (LTV NRW 2006, in Kraft getreten zum 1. Mai 2006) wurden die Tätigkeiten an Flughäfen als eigene Lohngruppen (2.0.22 und 2.0.23) in den Tarifvertrag integriert. Darüber hinaus wurde erstmals ein Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle eingeführt. Die Formulierung ist identisch mit der hier streitgegenständlichen Regelung mit der Ausnahme, dass auf die damals gültige VO (EG) Nr. 1138/2004 Bezug genommen worden war.
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Diese Verordnung bezog sich ausschließlich auf die Kontrolle von Personal einschließlich Flugzeugbesatzungen und die von diesen mitgeführten Gegenstände. Damit wird einerseits deutlich, dass die bloße Kontrolle von Fluggästen nicht als zuschlagspflichtiges Erschwernis im Tarifsinn angesehen werden konnte. Andererseits traf die VO (EG) Nr. 1138/2004 keine Regelung über Waren ieS. Vielmehr waren alle Gegenstände zu kontrollieren, die vom Personal in den sensiblen Bereich des Flughafens verbracht wurden. Es konnte sich dabei sowohl um das Reisegepäck einer Flugzeugbesatzung handeln als auch um Waren eines Lieferanten für im Sicherheitsbereich angesiedelte Unternehmen oder um die Bordvorräte für ein Luftfahrzeug. Damit war das Verständnis des Lohnzuschlags nach dem LTV NRW 2006 eindeutig definiert: Derjenige Sicherheitsmitarbeiter sollte den Zuschlag erhalten, der die Kontrollen nach der VO (EG) Nr. 1138/2004 durchführte, also (auch) Personal und die von diesem Personal mitgeführten Gegenstände kontrollierte. Auf die Frage, ob es sich um Waren im klassischen Sinn handelte, kam es den Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht an, denn solche Warenkontrollen waren nicht Gegenstand der Verordnung. Entscheidend für die Annahme einer Erschwernis war für die Tarifvertragsparteien offensichtlich die Kombination aus der Kontrolle einer bestimmten Personengruppe und der Kontrolle von Gegenständen, die vielfältig sein konnten und von dieser heterogen zusammengesetzten Personengruppe in den Sicherheitsbereich des Flughafens verbracht wurden. Diese Regelung ist in den Lohntarifverträgen der Jahre 2007, 2008 und 2009 unverändert geblieben.
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(3) Die VO (EG) Nr. 1138/2004 ist mit Wirkung vom 29. April 2010 durch die VO (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 aufgehoben worden, nachdem auch die (Grund-)VO (EG) Nr. 2320/2002 durch die (Grund-)VO (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ersetzt worden war. Der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 185/2010 ist - wie oben dargelegt - wesentlich breiter als der ihrer Vorgängerin und erfasst alle Arten von Kontrollen.
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(4) Diese Rechtsentwicklung haben die Tarifvertragsparteien in Nordrhein-Westfalen beim Abschluss des ersten zeitlich nachfolgenden Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2011 (LTV NRW 2011) nachvollzogen. In Ziff. 2.1 LTV NRW 2011 wurde die Bezeichnung der Verordnung der unionsrechtlichen Rechtslage angepasst und gleichzeitig die Ergänzung eingefügt „oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung“. Im Übrigen ist die Norm unverändert geblieben und in dieser Fassung ohne weitere Änderung auch im LTV NRW 2013 enthalten.
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(5) Im Hinblick auf den umfassenderen Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 185/2010 ließe sich die Angabe der neuen Verordnung so verstehen, dass die Tarifvertragsparteien die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten auf alle nach dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen ausdehnen und damit den Kreis der zuschlagsberechtigten Beschäftigten deutlich erweitern wollten. Ebenso denkbar wäre aber, in der Ersetzung des Bezugsobjekts eine Einschränkung des Verständnisses der Ziff. 2.1 LTV NRW 2011 bzw. 2013 zu sehen mit der Folge, dass nunmehr der Begriff der Warenkontrolle sich nur noch auf Fracht, Bordvorräte und Flughafenanlieferungen beziehen sollte. Für beide Varianten gibt es aber keine Anhaltspunkte. Die Tarifgeschichte verdeutlicht vielmehr, dass die Tarifnorm lediglich formal an die neue unionsrechtliche Lage angepasst werden sollte, ohne dass damit eine Ausweitung oder Einschränkung der zuschlagspflichtigen Tätigkeiten verbunden gewesen wäre. Dafür spricht zusätzlich die ebenfalls neu aufgenommene Blankettverweisung auf jede zukünftige ersetzende unionsrechtliche Verordnung. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Tarifvertragsparteien damit - je nach Entwicklung des Unionsrechts - eine beliebige Einschränkung oder Ausweitung ihrer Zuschlagsregelung vornehmen wollten. Es muss daher weiterhin von dem in der VO (EG) Nr. 1138/2004 angelegten Grundverständnis ausgegangen werden.
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g) Dem hier gefundenen Verständnis der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 stehen entgegen der Auffassung der Beklagten weder der Inhalt der im Rahmen der Tarifverhandlungen abgegebenen Einigungsempfehlung des Schlichters vom 5. April 2013 noch die in einem Parallelverfahren vom Arbeitsgericht Köln eingeholten Auskünfte der Tarifvertragsparteien sowie das von der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft erstellte Tarifinfo entgegen. Ein hieraus ggf. abzuleitendes Verständnis der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, wonach nach § 5 LuftSiG tätige und entsprechend (höher) vergütete Sicherheitsmitarbeiter nicht zuschlagsberechtigt sein sollten, lässt sich aus den Tarifnormen - wie dargelegt - nicht entnehmen.
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2. Neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Dies bedeutet, dass die Ausbildung die Inhalte vermitteln muss, um die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Welche konkreten Schulungen und Schulungsinhalte dies sind, hängt damit wiederum davon ab, welche Kontrolltätigkeit von dem jeweiligen Sicherheitsmitarbeiter durchgeführt wird. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Ausbildung nach der LuftSiSchulV handeln, die nur für Mitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG gilt. Die VO (EU) Nr. 185/2010 selbst unterscheidet - wie ausgeführt - nicht nach den verschiedenen Mitarbeitergruppen. Sie richtet sich sowohl an die Luftsicherheitsbehörden (Maßnahmen nach § 5 LuftSiG) als auch an die Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen (Maßnahmen nach §§ 8, 9 LuftSiG) und bestimmt in allgemeiner Form, dass und mit welchem Inhalt Kontrollpersonal zu schulen ist. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt.
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3. Nach diesen Grundsätzen erfüllte die Klägerin im Streitzeitraum die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht.
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a) Allerdings gehörte die Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts - als Sicherheitsmitarbeiterin an Verkehrsflughäfen grundsätzlich zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Allein der Umstand, dass sie als Beliehene nach § 5 LuftSiG tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b LTV NRW 2013 erhielt, steht dem nicht entgegen.
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b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Klägerin im Streitzeitraum ausschließlich in der Fluggastkontrolle tätig, nicht hingegen (auch) in der Kontrolle von anderen Personen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen. Mit der bloßen Fluggastkontrolle erfüllte sie nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. 185/2010“.
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c) Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin über die von der Tarifregelung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen- und Warenkontrolle nach der VO (EU) Nr. 185/2010 verfügt. Ebenso kann offenbleiben, ob es einer schriftlichen Bestätigung der Tätigkeit nach § 13 des Entgeltrahmentarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 1. September 2005 (ERTV 2005) bedurfte. Insoweit ist allerdings bereits nicht erkennbar, woraus sich die Anwendbarkeit dieser Tarifregelung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Streitzeitraum ergeben soll. Der ERTV 2005 war nicht für allgemeinverbindlich erklärt; die Protokollerklärung zum LTV NRW 2013, die auf diesen Bezug nimmt, war von der Allgemeinverbindlicherklärung vom 26. August 2013 nach den Maßgaben in Ziff. 1 ausdrücklich nicht erfasst.
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II. Die Verurteilung der Beklagten durch das Arbeitsgericht zur Vergütung bestimmter Differenzstunden (Klageantrag zu 1.) ist rechtskräftig geworden. Den in den Vorinstanzen noch anhängigen Feststellungsantrag hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten ebenso zurückgenommen wie die Zahlungsanträge zu 2. und zu 3., die die sog. Breakstunden betrafen (vgl. dazu BAG 25. Februar 2015 - 1 AZR 642/13 - und 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 -). Diese Anträge sind dem Senat nicht mehr zur Entscheidung angefallen.
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III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Linck
Brune
W. Reinfelder
Rudolph
Großmann
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Juni 2014 - 4 Sa 190/14 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde.
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Die Klägerin ist seit dem Jahr 2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistentin in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die ihr übertragenen hoheitlichen Luftsicherheitsaufgaben nimmt sie als Beliehene unter Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde wahr (§ 5 Abs. 5 LuftSiG). Die Klägerin verfügt nicht über die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und Warenkontrollen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG iVm. §§ 3 ff. Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV).
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Im „Business Aviation Center Cologne“ (BACC) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistenten aus dem Bereich der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) zusätzlich nach § 8 LuftSiG ausgebildet.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung. Nach Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (Lohngruppe 17b, ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 16b) 9,00 Euro bzw. ab dem 1. Mai 2013 9,75 Euro und ab dem 1. Januar 2014 10,55 Euro. Für die - nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasste - Lohngruppe 18b (ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 17b) für „Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit zunächst 12,36 Euro, ab dem 1. Mai 2013 13,60 Euro und ab dem 1. Januar 2014 14,70 Euro.
-
„2.1. Der Lohnzuschlag
für den Leiter einer Wachgruppe beträgt
zum eigenen Stunden-Grundlohn ............................. 12 %.
Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr ist stets Leiter einer Wachgruppe.
Der Lohnzuschlag
für den Terminalleiter an Verkehrsflughäfen beträgt
ab dem 01.01.2013
pro Stunde ......................................................... 0,50 EUR.
ab dem 01.05.2013
pro Stunde ......................................................... 1,50 EUR.
Der Lohnzuschlag
für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
ab dem 01.01.2013
im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden)
pro Stunde ......................................................... 1,50 EUR.
im 12-Stunden-Schicht-Dienst
pro Stunde ......................................................... 0,80 EUR.
ab dem 01.05.2013
pro Stunde ........................................................ 1,50 EUR.“
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für den Streitzeitraum zusätzlich zum Stundengrundlohn der Lohnzuschlag gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu, da sie in der Personen- und Warenkontrolle auf einem Verkehrsflughafen tätig sei. Dies sei die von ihr arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Die tarifliche Regelung differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach § 5 und nach § 8 LuftSiG.
- 7
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.991,30 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.
- 8
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag werde nur für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG gezahlt, die die Klägerin jedoch nicht ausführe. Mit dem Zuschlag werde der im Vergleich zu Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG niedrigere Stundengrundlohn ausgeglichen. Dies sei bereits bei den vorhergehenden Lohntarifverträgen der Fall gewesen und entspreche der Einigungsempfehlung vom 5. April 2013 und der Handhabung in anderen Tarifgebieten. In Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 sei nur versehentlich von „Personen“ statt von „Personal“ die Rede.
- 9
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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage - soweit für die Revision von Interesse - abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Lohnzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013.
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I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin erfüllte durch die von ihr im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 ausgeübte Tätigkeit in der Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Lohnzuschlag nach Ziffer 2.1 LTV NRW 2013. Sie war nicht als Mitarbeiterin in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eingesetzt.
- 12
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1. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 LTV NRW 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflichtigkeit hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnormen.
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a) Sowohl bei Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG als auch bei Luftsicherheitskontrollkräften nach §§ 8, 9 LuftSiG handelt es sich um Sicherheitsmitarbeiter im Tarifsinn. Dies steht ebenso wenig im Streit wie der Begriff des Verkehrsflughafens.
- 14
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b) Der Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15), klärt nicht eindeutig, was unter „Personen- und Warenkontrolle“ iSd. Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu verstehen ist.
- 15
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aa) Soweit sich die Kontrolle auf „Personen“ bezieht, wird hiervon nach allgemeinem Sprachgebrauch sowohl das (Flughafen-/Bord-)Personal erfasst als auch die Personengruppe der Fluggäste. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis enthält der Begriff „Person“ nicht. Allerdings darf schon die Wortlautauslegung nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch beschränkt bleiben, da in der Tarifnorm nicht jede Personen- und Warenkontrolle, sondern (nur) die nach der VO (EU) Nr. 185/2010 als zuschlagsbegründend bestimmt wird. Jedoch verwendet auch die Verordnung einen weiten Personenbegriff (vgl. dort Anh. Ziff. 1.2). Darunter fallen sowohl Fluggäste (Anh. Ziff. 4.0) als auch „andere Personen als Fluggäste“ (Anh. Ziff. 1.3), die bestimmte Sicherheitsbereiche an Flughäfen betreten.
- 16
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bb) Alleine die Kontrolle von Personen genügt bereits nach dem Wortlaut der Tarifnorm nicht, um den Anspruch auf den Lohnzuschlag entstehen zu lassen. Vielmehr muss der Sicherheitsmitarbeiter auch Waren im Tarifsinn (dazu cc) kontrollieren. Beide Kontrolltätigkeiten müssen kumulativ vorliegen, da die Tarifvertragsparteien die additive Konjunktion „und“, die hier die gleichrangige Verbindung zweier Begriffe kennzeichnet, verwendet haben. Die Tarifvertragsparteien haben hiermit berücksichtigt, dass nach der VO (EU) Nr. 185/2010 sowohl Personen als auch von diesen mitgeführte Gegenstände im weiteren Sinn einer Kontrolle zu unterziehen sind. Dabei werden teilweise Personen und Gegenstände gleichzeitig und vom selben Personal kontrolliert, wie beispielsweise bei Fluggästen oder Flugbesatzungen, teilweise beschränkt sich die Kontrolle auf Gegenstände, wie zB bei aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post.
- 17
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cc) Nicht klar lässt sich hingegen aus dem Wortlaut ablesen, was als Kontrolle von Waren anzusehen ist. Unter Waren sind im allgemeinen Sprachgebrauch Handelsgüter bzw. käufliche oder verkäufliche Sachen zu verstehen (WAHRIG Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.). Der VO (EU) Nr. 185/2010 - auf die Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 Bezug nimmt - liegt jedoch nicht dieses Begriffsverständnis zugrunde, sondern sie verwendet andere Kategorisierungen. Gleiches gilt für die der VO (EU) Nr. 185/2010 zugrunde liegende (Grund-)VO (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 11. März 2008.
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(1) Soweit Personen beteiligt sind, wird die Bezeichnung „von diesen mitgeführte Gegenstände“ verwendet, wobei sich dies auf alle Arten von Gegenständen beziehen kann, einschließlich von Waren im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.
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(2) Im Übrigen wird unterschieden zwischen der Kontrolle von Handgepäck (VO (EU) Nr. 185/2010 Anh. Ziff. 4), Aufgegebenem Gepäck (Anh. Ziff. 5), Fracht und Post (Anh. Ziff. 6), Post und Material von Luftfahrtunternehmen (Anh. Ziff. 7), von Bordvorräten (Anh. Ziff. 8) und von Flughafenlieferungen (Anh. Ziff. 9).
- 20
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(3) Am ehesten sind hiernach die Kategorien Fracht, Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenanlieferungen unter den Begriff der Ware nach dem deutschen Sprachgebrauch zu fassen. Post kann hingegen zwar Waren in diesem Sinne enthalten, ohne dass dies aber als typisch angenommen werden kann. Gleiches gilt für aufgegebenes Gepäck und Handgepäck. Der Wortlaut lässt insoweit keinen Schluss darauf zu, ob die Tarifvertragsparteien für den Anspruch auf den Lohnzuschlag einen engen oder weiten Warenbegriff zugrunde legen wollten.
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dd) Keinerlei Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Wortlaut allerdings für die Auffassung der Beklagten, dass die Zuschlagsberechtigung von der tariflichen Eingruppierung abhängt und nur Beschäftigten zusteht, die in die (niedrigere) Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (ab 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) eingruppiert sind. Weder positiv noch negativ wird auf eine bestimmte Lohngruppe Bezug genommen. Ebenso wenig erwähnt Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 die Einteilung der Beschäftigten nach den Bestimmungen des LuftSiG iVm. der LuftSiSchulV in Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG einerseits und Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG andererseits.
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c) Auch die Tarifsystematik und der tarifliche Gesamtzusammenhang im Kontext der einschlägigen Normen des Luftsicherheitsrechts führen zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis.
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aa) Die Zuschlagsregelung in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 einerseits und die tariflichen Eingruppierungsregelungen in Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 andererseits machen jedoch deutlich, dass der Anspruch auf den Lohnzuschlag - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts - nicht von der Eingruppierung abhängt. In Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 sind die Lohngruppen entsprechend den verschiedenen Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen nach dem LuftSiG iVm. der LuftSiSchulV differenzierend ausgestaltet. Darin wird zwischen der Tätigkeit als beliehener Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG und der Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft nach §§ 8, 9 LuftSiG unterschieden. Die erstgenannte Tätigkeit ist dabei mit zuletzt 14,70 Euro Stundengrundlohn (Lohngruppe 17b) deutlich besser vergütet als die letztgenannte mit 10,55 Euro (Lohngruppe 16b). Daneben sind in die Lohngruppe 18 Servicemitarbeiter an Verkehrsflughäfen ohne Kontrollfunktion eingereiht, die 9,10 Euro pro Stunde erhalten. Hätten die Tarifvertragsparteien an den Bestimmungen des LuftSiG anknüpfen und den Kreis der Zuschlagsberechtigten auf die Sicherheitsmitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG beschränken wollen, hätte es nahegelegen, entweder auf diese Normen oder auf die jeweils zugehörige Lohngruppe zu verweisen. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr wird ausschließlich auf die jeweiligen unionsrechtlichen Grundlagen für die Sicherheitskontrollen an Verkehrsflughäfen Bezug genommen, die sich sowohl an die Luftsicherheitsbehörden als auch an Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen richten (vgl. VO (EU) Nr. 185/2010 Anh. Ziff. 1.0.1) und sämtliche Kontrolltätigkeiten erfassen. Eine Beschränkung auf die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber und der Luftfahrtunternehmen, wie sie nach nationalem Recht in §§ 8, 9 LuftSiG normiert sind, enthält die VO (EU) Nr. 185/2010 gerade nicht. Weitere Anhaltspunkte dafür, was unter dem Begriff der „Personen- und Warenkontrolle“ zu verstehen ist, ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen nicht.
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bb) Auch eine Auslegung der Tarifnormen im Kontext der nationalen Luftsicherheitsbestimmungen führt vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf die VO (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises zu keinem klaren Ergebnis.
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(1) Das LuftSiG gliedert die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs in die Verantwortung der staatlichen Luftsicherheitsbehörden für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen (§ 5), die Eigensicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber (§ 8) und die der Luftfahrtunternehmen (§ 9) auf. Sowohl § 5 LuftSiG als auch § 8 und § 9 LuftSiG sehen die Kontrolle von Personen(§ 5 Abs. 1 Satz 1; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und von Gegenständen, Fracht etc. vor (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Das LuftSiG orientiert sich in seiner Begrifflichkeit an der VO (EU) Nr. 185/2010. Den Begriff der „Warenkontrolle“ verwendet es dabei ebenso wenig wie den Begriff der „Personen- oder Personalkontrolle“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5). Die Tätigkeit gemäß § 5 LuftSiG ist mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten verbunden; die Luftsicherheitsbehörde kann nach § 5 Abs. 5 LuftSiG geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen übertragen.
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(2) Der Begriff der „Personal- und Warenkontrolle“ wird hingegen in Bestimmungen der LuftSiSchulV verwendet, zB in § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 und § 7. Die LuftSiSchulV knüpft aber ausschließlich an § 8 und § 9 LuftSiG an, gilt nur für Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen und hat deshalb einen engeren Anwendungsbereich als die in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 in Bezug genommene VO (EU) Nr. 185/2010. Sie bietet daher keinen brauchbaren Anhaltspunkt für die Auslegung der Tarifnorm.
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d) Der Sinn und Zweck des Lohnzuschlags nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 gibt Anhaltspunkte für die Auslegung der Norm.
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aa) Nach § 3 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV NRW 2005) sind Lohnzuschläge grundsätzlich bei Erschwernissen zu zahlen. In dieser Tarifnorm sind die typischen Erschwerniszuschläge für Mehrarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. normiert, also für Arbeit zu ungünstigen Zeiten oder in gegenüber der tariflichen Normalarbeitszeit erhöhtem Umfang. Diese Erschwernisse sind nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien durch den tariflichen Grundstundenlohn nicht abgedeckt, sondern sollen gesondert vergütet werden. Auch die anderen in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 LTV NRW 2013 enthaltenen Zuschläge sollen erkennbar dem Ausgleich für eine gewisse Erschwernis - die sich auch durch eine erhöhte Verantwortung zeigen kann - dienen. So ist die Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen (Leiter einer Wachgruppe, Terminalleiter an Verkehrsflughäfen) zuschlagspflichtig (Ziff. 2.1) oder das Tragen einer Waffe (Ziff. 2.2). Insgesamt kennzeichnet die die Lohnzuschläge auslösenden Tatbestände, dass die Erschwernis oder erhöhte Verantwortung nicht bereits von den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen erfasst und ausgeglichen wird.
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bb) Diese Zwecksetzung spricht gegen die Auffassung der Revision, dass jeder Mitarbeiter, der Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 Abs. 1 LuftSiG kontrolliert, den Lohnzuschlag erhält. Die Tätigkeit eines Luftsicherheitsassistenten umfasst bereits als Standardmaßnahme der Luftsicherheitsbehörde (BT-Drs.15/2361 S.15) die Kontrolle von Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG) und der von diesen mitgeführten Gegenstände (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG). Dabei fallen keine Erschwernisse an, die nicht bereits vom (höheren) Stundengrundlohn der einschlägigen Lohngruppe umfasst wären. Allerdings überschneiden sich die Einzelbefugnisse der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 LuftSiG teilweise mit den Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber(§ 8) und der Luftfahrtunternehmen (§ 9). Die Luftsicherheitsbehörden können danach ergänzend zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG auch Personal- und Warenkontrollen selbst durchführen(vgl. Richter Luftsicherheit 3. Aufl. S. 93) und sich dabei beliehener Luftsicherheitsassistenten bedienen. Führen Luftsicherheitsassistenten solche Kontrollen durch, handelt es sich gegenüber ihrer typischen Tätigkeiten in der Fluggastkontrolle um eine Erweiterung des Tätigkeitsspektrums, die mindestens teilweise andere Anforderungen an die Mitarbeiter stellt. Soweit Luftsicherheitsassistenten als Luftsicherheitskontrollkräfte im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG eingesetzt werden, verlangt im Übrigen auch § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV eine Aufbauschulung.
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cc) Auch Mitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG erhalten nicht in jedem Fall den Lohnzuschlag. Nach den Bestimmungen der LuftSiSchulV sind Luftsicherheitskontrollkräfte auch Mitarbeiter, die nur Personal- oder nur Frachtkontrollen durchführen. Sie müssen daher nicht zwingend Personen und Waren oder mitgeführte Gegenstände kontrollieren, um eine Vergütung nach der Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (seit 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) zu erhalten. Die nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zuschlagspflichtige Erschwernis der Tätigkeit liegt in der Erweiterung der Anforderungen an die Tätigkeit, wenn Personen (iSv. Personal) und Gegenstände (Waren) kontrolliert werden. Dementsprechend sind Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen nach den Bestimmungen der LuftSiSchulV in zeitlich höherem Umfang zu schulen.
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dd) Dafür, dass der Lohnzuschlag darüber hinaus oder ausschließlich das wegen der unterschiedlichen Eingruppierung bestehende Lohngefälle zwischen den Tätigkeiten nach § 5 und nach §§ 8, 9 LuftSiG ausgleichen soll, gibt es im LTV NRW 2013 hingegen keine Anhaltspunkte. Wäre dies das Bestreben der Tarifvertragsparteien gewesen, hätte es nahegelegen, unmittelbar die Vergütungshöhe der Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (ab 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) anzuheben oder aber in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 auf diesen Beschäftigtenkreis Bezug zu nehmen. Dies ist indes nicht geschehen.
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e) Welche genauen Tätigkeiten von Mitarbeitern nach § 5 LuftSiG allerdings verlangt werden, um den Zuschlag auszulösen, erschließt sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm nicht vollständig. Insbesondere bleibt die Frage offen, ob die Kontrolle von Fluggästen zuschlagsauslösend sein kann, wenn daneben Waren im Tarifsinn kontrolliert werden, und ob alle mitgeführten Gegenstände von Nicht-Fluggästen als Waren im Tarifsinn anzusehen sind oder ob ein engerer Warenbegriff anzuwenden ist. Auch Praktikabilitätserwägungen lassen insoweit kein Ergebnis vorzugswürdig erscheinen.
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f) Klare Hinweise zu einem vollständigen Verständnis der Tarifnorm ergeben sich aus der Tarifgeschichte iVm. der Historie der Luftsicherheitsnormen.
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aa) Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (st. Rspr., zuletzt zB BAG 11. Dezember 2014 - 6 AZR 562/13 - Rn. 28; 3. September 2014 - 5 AZR 240/13 - Rn. 16; 20. August 2014 - 10 AZR 937/13 - Rn. 20; 17. Juni 2014 - 3 AZR 527/11 - Rn. 35; 6. Mai 2014 - 9 AZR 758/12 - Rn. 22; 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 16; 12. November 2013 - 1 AZR 628/12 - Rn. 11; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 mwN; grundsätzliche Bedenken hingegen in einem obiter dictum BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22; vgl. aber zur Heranziehung von Vorgängertarifverträgen zur Feststellung eines Redaktionsversehens BAG 21. November 2012 - 4 AZR 139/11 - Rn. 22).
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bb) Aus der Entstehungsgeschichte wird abschließend deutlich, dass solche Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Auf den Begriff der Ware im allgemeinen Sprachgebrauch ist insoweit nicht zurückzugreifen, die bloße Kontrolle von Fluggästen erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht.
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(1) Auf europäischer Ebene hat es nach dem 11. September 2001 in größerem Umfang Regelungen zur Luftsicherheit gegeben. Dies war zunächst die (Grund-)VO (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 16. Dezember 2002. In der VO (EG) Nr. 1138/2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen vom 21. Juni 2004 wurden sodann erstmals Regelungen über die Kontrolle des gesamten Personals einschließlich der Flugbesatzungen und der von diesem mitgeführten Gegenstände beim Zugang zu „sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche“ getroffen (Art. 4). Andere Regelungsbestandteile enthielt diese Verordnung - soweit vorliegend von Interesse - nicht. Auf nationaler Ebene trat am 15. Januar 2005 das LuftSiG in Kraft; die LuftSiSchulV am 11. April 2008.
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(2) Die regionalen Tarifvertragsparteien haben zunächst in einem Anhang zum Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2005 (LTV NRW 2005) Eingruppierungsregelungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen getroffen. Die Entgeltgruppe II erfasste Tätigkeiten gemäß §§ 8, 9 LuftSiG, die Entgeltgruppe III Tätigkeiten gemäß § 5 LuftSiG. Einen Lohnzuschlag ähnlich Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 gab es nicht, sondern lediglich eine Funktionszulage für Terminalleiter. Mit dem Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2006 (LTV NRW 2006, in Kraft getreten zum 1. Mai 2006) wurden die Tätigkeiten an Flughäfen als eigene Lohngruppen (2.0.22 und 2.0.23) in den Tarifvertrag integriert. Darüber hinaus wurde erstmals ein Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle eingeführt. Die Formulierung ist identisch mit der hier streitgegenständlichen Regelung mit der Ausnahme, dass auf die damals gültige VO (EG) Nr. 1138/2004 Bezug genommen worden war.
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Diese Verordnung bezog sich ausschließlich auf die Kontrolle von Personal einschließlich Flugzeugbesatzungen und die von diesen mitgeführten Gegenstände. Damit wird einerseits deutlich, dass die bloße Kontrolle von Fluggästen nicht als zuschlagspflichtiges Erschwernis im Tarifsinn angesehen werden konnte. Andererseits traf die VO (EG) Nr. 1138/2004 keine Regelung über Waren ieS. Vielmehr waren alle Gegenstände zu kontrollieren, die vom Personal in den sensiblen Bereich des Flughafens verbracht wurden. Es konnte sich dabei sowohl um das Reisegepäck einer Flugzeugbesatzung handeln als auch um Waren eines Lieferanten für im Sicherheitsbereich angesiedelte Unternehmen oder um die Bordvorräte für ein Luftfahrzeug. Damit war das Verständnis des Lohnzuschlags nach dem LTV NRW 2006 eindeutig definiert: Derjenige Sicherheitsmitarbeiter sollte den Zuschlag erhalten, der die Kontrollen nach der VO (EG) Nr. 1138/2004 durchführte, also (auch) Personal und die von diesem Personal mitgeführten Gegenstände kontrollierte. Auf die Frage, ob es sich um Waren im klassischen Sinn handelte, kam es den Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht an, denn solche Warenkontrollen waren nicht Gegenstand der Verordnung. Entscheidend für die Annahme einer Erschwernis war für die Tarifvertragsparteien offensichtlich die Kombination aus der Kontrolle einer bestimmten Personengruppe und der Kontrolle von Gegenständen, die vielfältig sein konnten und von dieser heterogen zusammengesetzten Personengruppe in den Sicherheitsbereich des Flughafens verbracht wurden. Diese Regelung ist in den Lohntarifverträgen der Jahre 2007, 2008 und 2009 unverändert geblieben.
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(3) Die VO (EG) Nr. 1138/2004 ist mit Wirkung vom 29. April 2010 durch die VO (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 aufgehoben worden, nachdem auch die (Grund-)VO (EG) Nr. 2320/2002 durch die (Grund-)VO (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ersetzt worden war. Der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 185/2010 ist - wie oben dargelegt - wesentlich breiter als der ihrer Vorgängerin und erfasst alle Arten von Kontrollen.
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(4) Diese Rechtsentwicklung haben die Tarifvertragsparteien in Nordrhein-Westfalen beim Abschluss des ersten zeitlich nachfolgenden Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2011 (LTV NRW 2011) nachvollzogen. In Ziff. 2.1 LTV NRW 2011 wurde die Bezeichnung der Verordnung der unionsrechtlichen Rechtslage angepasst und gleichzeitig die Ergänzung eingefügt „oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung“. Im Übrigen ist die Norm unverändert geblieben und in dieser Fassung ohne weitere Änderung auch im LTV NRW 2013 enthalten.
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(5) Im Hinblick auf den umfassenderen Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 185/2010 ließe sich die Angabe der neuen Verordnung so verstehen, dass die Tarifvertragsparteien die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten auf alle nach dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen ausdehnen und damit den Kreis der zuschlagsberechtigten Beschäftigten deutlich erweitern wollten. Ebenso denkbar wäre aber, in der Ersetzung des Bezugsobjekts eine Einschränkung des Verständnisses der Ziff. 2.1 LTV NRW 2011 bzw. 2013 zu sehen mit der Folge, dass nunmehr der Begriff der Warenkontrolle sich nur noch auf Fracht, Bordvorräte und Flughafenanlieferungen beziehen sollte. Für beide Varianten gibt es aber keine Anhaltspunkte. Die Tarifgeschichte verdeutlicht vielmehr, dass die Tarifnorm lediglich formal an die neue unionsrechtliche Lage angepasst werden sollte, ohne dass damit eine Ausweitung oder Einschränkung der zuschlagspflichtigen Tätigkeiten verbunden gewesen wäre. Dafür spricht zusätzlich die ebenfalls neu aufgenommene Blankettverweisung auf jede zukünftige ersetzende unionsrechtliche Verordnung. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Tarifvertragsparteien damit - je nach Entwicklung des Unionsrechts - eine beliebige Einschränkung oder Ausweitung ihrer Zuschlagsregelung vornehmen wollten. Es muss daher weiterhin von dem in der VO (EG) Nr. 1138/2004 angelegten Grundverständnis ausgegangen werden.
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g) Dem hier gefundenen Verständnis der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 stehen entgegen der Auffassung der Beklagten weder der Inhalt der im Rahmen der Tarifverhandlungen abgegebenen Einigungsempfehlung des Schlichters vom 5. April 2013 noch die in einem Parallelverfahren vom Arbeitsgericht Köln eingeholten Auskünfte der Tarifvertragsparteien sowie das von der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft erstellte Tarifinfo entgegen. Ein hieraus ggf. abzuleitendes Verständnis der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, wonach nach § 5 LuftSiG tätige und entsprechend (höher) vergütete Sicherheitsmitarbeiter nicht zuschlagsberechtigt sein sollten, lässt sich aus den Tarifnormen - wie dargelegt - nicht entnehmen.
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2. Neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Dies bedeutet, dass die Ausbildung die Inhalte vermitteln muss, um die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Welche konkreten Schulungen und Schulungsinhalte dies sind, hängt damit wiederum davon ab, welche Kontrolltätigkeit von dem jeweiligen Sicherheitsmitarbeiter durchgeführt wird. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Ausbildung nach der LuftSiSchulV handeln, die nur für Mitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG gilt. Die VO (EU) Nr. 185/2010 selbst unterscheidet - wie ausgeführt - nicht nach den verschiedenen Mitarbeitergruppen. Sie richtet sich sowohl an die Luftsicherheitsbehörden (Maßnahmen nach § 5 LuftSiG) als auch an die Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen (Maßnahmen nach §§ 8, 9 LuftSiG) und bestimmt in allgemeiner Form, dass und mit welchem Inhalt Kontrollpersonal zu schulen ist. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt.
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3. Nach diesen Grundsätzen erfüllte die Klägerin im Streitzeitraum die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht.
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a) Allerdings gehörte die Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts - als Sicherheitsmitarbeiterin an Verkehrsflughäfen grundsätzlich zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Allein der Umstand, dass sie als Beliehene nach § 5 LuftSiG tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b LTV NRW 2013 erhielt, steht dem nicht entgegen.
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b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Klägerin im Streitzeitraum ausschließlich in der Fluggastkontrolle tätig, nicht hingegen (auch) in der Kontrolle von anderen Personen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen. Mit der bloßen Fluggastkontrolle erfüllte sie nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. 185/2010“.
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c) Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin über die von der Tarifregelung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen- und Warenkontrolle nach der VO (EU) Nr. 185/2010 verfügt. Ebenso kann offenbleiben, ob es einer schriftlichen Bestätigung der Tätigkeit nach § 13 des Entgeltrahmentarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 1. September 2005 (ERTV 2005) bedurfte. Insoweit ist allerdings bereits nicht erkennbar, woraus sich die Anwendbarkeit dieser Tarifregelung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Streitzeitraum ergeben soll. Der ERTV 2005 war nicht für allgemeinverbindlich erklärt; die Protokollerklärung zum LTV NRW 2013, die auf diesen Bezug nimmt, war von der Allgemeinverbindlicherklärung vom 26. August 2013 nach den Maßgaben in Ziff. 1 ausdrücklich nicht erfasst.
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II. Die Verurteilung der Beklagten durch das Arbeitsgericht zur Vergütung bestimmter Differenzstunden (Klageantrag zu 1.) ist rechtskräftig geworden. Den in den Vorinstanzen noch anhängigen Feststellungsantrag hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten ebenso zurückgenommen wie die Zahlungsanträge zu 2. und zu 3., die die sog. Breakstunden betrafen (vgl. dazu BAG 25. Februar 2015 - 1 AZR 642/13 - und 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 -). Diese Anträge sind dem Senat nicht mehr zur Entscheidung angefallen.
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III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
-
Linck
Brune
W. Reinfelder
Rudolph
Großmann
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Juni 2014 - 4 Sa 190/14 - wird zurückgewiesen.
-
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde.
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Die Klägerin ist seit dem Jahr 2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistentin in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die ihr übertragenen hoheitlichen Luftsicherheitsaufgaben nimmt sie als Beliehene unter Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde wahr (§ 5 Abs. 5 LuftSiG). Die Klägerin verfügt nicht über die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und Warenkontrollen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG iVm. §§ 3 ff. Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV).
- 3
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Im „Business Aviation Center Cologne“ (BACC) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistenten aus dem Bereich der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) zusätzlich nach § 8 LuftSiG ausgebildet.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung. Nach Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (Lohngruppe 17b, ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 16b) 9,00 Euro bzw. ab dem 1. Mai 2013 9,75 Euro und ab dem 1. Januar 2014 10,55 Euro. Für die - nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasste - Lohngruppe 18b (ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 17b) für „Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit zunächst 12,36 Euro, ab dem 1. Mai 2013 13,60 Euro und ab dem 1. Januar 2014 14,70 Euro.
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„2.1. Der Lohnzuschlag
für den Leiter einer Wachgruppe beträgt
zum eigenen Stunden-Grundlohn ............................. 12 %.
Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr ist stets Leiter einer Wachgruppe.
Der Lohnzuschlag
für den Terminalleiter an Verkehrsflughäfen beträgt
ab dem 01.01.2013
pro Stunde ......................................................... 0,50 EUR.
ab dem 01.05.2013
pro Stunde ......................................................... 1,50 EUR.
Der Lohnzuschlag
für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
ab dem 01.01.2013
im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden)
pro Stunde ......................................................... 1,50 EUR.
im 12-Stunden-Schicht-Dienst
pro Stunde ......................................................... 0,80 EUR.
ab dem 01.05.2013
pro Stunde ........................................................ 1,50 EUR.“
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für den Streitzeitraum zusätzlich zum Stundengrundlohn der Lohnzuschlag gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu, da sie in der Personen- und Warenkontrolle auf einem Verkehrsflughafen tätig sei. Dies sei die von ihr arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Die tarifliche Regelung differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach § 5 und nach § 8 LuftSiG.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.991,30 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag werde nur für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG gezahlt, die die Klägerin jedoch nicht ausführe. Mit dem Zuschlag werde der im Vergleich zu Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG niedrigere Stundengrundlohn ausgeglichen. Dies sei bereits bei den vorhergehenden Lohntarifverträgen der Fall gewesen und entspreche der Einigungsempfehlung vom 5. April 2013 und der Handhabung in anderen Tarifgebieten. In Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 sei nur versehentlich von „Personen“ statt von „Personal“ die Rede.
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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage - soweit für die Revision von Interesse - abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Lohnzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013.
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I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin erfüllte durch die von ihr im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 ausgeübte Tätigkeit in der Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Lohnzuschlag nach Ziffer 2.1 LTV NRW 2013. Sie war nicht als Mitarbeiterin in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eingesetzt.
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1. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 LTV NRW 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflichtigkeit hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnormen.
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a) Sowohl bei Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG als auch bei Luftsicherheitskontrollkräften nach §§ 8, 9 LuftSiG handelt es sich um Sicherheitsmitarbeiter im Tarifsinn. Dies steht ebenso wenig im Streit wie der Begriff des Verkehrsflughafens.
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b) Der Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15), klärt nicht eindeutig, was unter „Personen- und Warenkontrolle“ iSd. Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu verstehen ist.
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aa) Soweit sich die Kontrolle auf „Personen“ bezieht, wird hiervon nach allgemeinem Sprachgebrauch sowohl das (Flughafen-/Bord-)Personal erfasst als auch die Personengruppe der Fluggäste. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis enthält der Begriff „Person“ nicht. Allerdings darf schon die Wortlautauslegung nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch beschränkt bleiben, da in der Tarifnorm nicht jede Personen- und Warenkontrolle, sondern (nur) die nach der VO (EU) Nr. 185/2010 als zuschlagsbegründend bestimmt wird. Jedoch verwendet auch die Verordnung einen weiten Personenbegriff (vgl. dort Anh. Ziff. 1.2). Darunter fallen sowohl Fluggäste (Anh. Ziff. 4.0) als auch „andere Personen als Fluggäste“ (Anh. Ziff. 1.3), die bestimmte Sicherheitsbereiche an Flughäfen betreten.
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bb) Alleine die Kontrolle von Personen genügt bereits nach dem Wortlaut der Tarifnorm nicht, um den Anspruch auf den Lohnzuschlag entstehen zu lassen. Vielmehr muss der Sicherheitsmitarbeiter auch Waren im Tarifsinn (dazu cc) kontrollieren. Beide Kontrolltätigkeiten müssen kumulativ vorliegen, da die Tarifvertragsparteien die additive Konjunktion „und“, die hier die gleichrangige Verbindung zweier Begriffe kennzeichnet, verwendet haben. Die Tarifvertragsparteien haben hiermit berücksichtigt, dass nach der VO (EU) Nr. 185/2010 sowohl Personen als auch von diesen mitgeführte Gegenstände im weiteren Sinn einer Kontrolle zu unterziehen sind. Dabei werden teilweise Personen und Gegenstände gleichzeitig und vom selben Personal kontrolliert, wie beispielsweise bei Fluggästen oder Flugbesatzungen, teilweise beschränkt sich die Kontrolle auf Gegenstände, wie zB bei aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post.
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cc) Nicht klar lässt sich hingegen aus dem Wortlaut ablesen, was als Kontrolle von Waren anzusehen ist. Unter Waren sind im allgemeinen Sprachgebrauch Handelsgüter bzw. käufliche oder verkäufliche Sachen zu verstehen (WAHRIG Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.). Der VO (EU) Nr. 185/2010 - auf die Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 Bezug nimmt - liegt jedoch nicht dieses Begriffsverständnis zugrunde, sondern sie verwendet andere Kategorisierungen. Gleiches gilt für die der VO (EU) Nr. 185/2010 zugrunde liegende (Grund-)VO (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 11. März 2008.
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(1) Soweit Personen beteiligt sind, wird die Bezeichnung „von diesen mitgeführte Gegenstände“ verwendet, wobei sich dies auf alle Arten von Gegenständen beziehen kann, einschließlich von Waren im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.
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(2) Im Übrigen wird unterschieden zwischen der Kontrolle von Handgepäck (VO (EU) Nr. 185/2010 Anh. Ziff. 4), Aufgegebenem Gepäck (Anh. Ziff. 5), Fracht und Post (Anh. Ziff. 6), Post und Material von Luftfahrtunternehmen (Anh. Ziff. 7), von Bordvorräten (Anh. Ziff. 8) und von Flughafenlieferungen (Anh. Ziff. 9).
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(3) Am ehesten sind hiernach die Kategorien Fracht, Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenanlieferungen unter den Begriff der Ware nach dem deutschen Sprachgebrauch zu fassen. Post kann hingegen zwar Waren in diesem Sinne enthalten, ohne dass dies aber als typisch angenommen werden kann. Gleiches gilt für aufgegebenes Gepäck und Handgepäck. Der Wortlaut lässt insoweit keinen Schluss darauf zu, ob die Tarifvertragsparteien für den Anspruch auf den Lohnzuschlag einen engen oder weiten Warenbegriff zugrunde legen wollten.
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dd) Keinerlei Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Wortlaut allerdings für die Auffassung der Beklagten, dass die Zuschlagsberechtigung von der tariflichen Eingruppierung abhängt und nur Beschäftigten zusteht, die in die (niedrigere) Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (ab 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) eingruppiert sind. Weder positiv noch negativ wird auf eine bestimmte Lohngruppe Bezug genommen. Ebenso wenig erwähnt Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 die Einteilung der Beschäftigten nach den Bestimmungen des LuftSiG iVm. der LuftSiSchulV in Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG einerseits und Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG andererseits.
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c) Auch die Tarifsystematik und der tarifliche Gesamtzusammenhang im Kontext der einschlägigen Normen des Luftsicherheitsrechts führen zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis.
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aa) Die Zuschlagsregelung in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 einerseits und die tariflichen Eingruppierungsregelungen in Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 andererseits machen jedoch deutlich, dass der Anspruch auf den Lohnzuschlag - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts - nicht von der Eingruppierung abhängt. In Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 sind die Lohngruppen entsprechend den verschiedenen Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen nach dem LuftSiG iVm. der LuftSiSchulV differenzierend ausgestaltet. Darin wird zwischen der Tätigkeit als beliehener Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG und der Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft nach §§ 8, 9 LuftSiG unterschieden. Die erstgenannte Tätigkeit ist dabei mit zuletzt 14,70 Euro Stundengrundlohn (Lohngruppe 17b) deutlich besser vergütet als die letztgenannte mit 10,55 Euro (Lohngruppe 16b). Daneben sind in die Lohngruppe 18 Servicemitarbeiter an Verkehrsflughäfen ohne Kontrollfunktion eingereiht, die 9,10 Euro pro Stunde erhalten. Hätten die Tarifvertragsparteien an den Bestimmungen des LuftSiG anknüpfen und den Kreis der Zuschlagsberechtigten auf die Sicherheitsmitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG beschränken wollen, hätte es nahegelegen, entweder auf diese Normen oder auf die jeweils zugehörige Lohngruppe zu verweisen. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr wird ausschließlich auf die jeweiligen unionsrechtlichen Grundlagen für die Sicherheitskontrollen an Verkehrsflughäfen Bezug genommen, die sich sowohl an die Luftsicherheitsbehörden als auch an Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen richten (vgl. VO (EU) Nr. 185/2010 Anh. Ziff. 1.0.1) und sämtliche Kontrolltätigkeiten erfassen. Eine Beschränkung auf die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber und der Luftfahrtunternehmen, wie sie nach nationalem Recht in §§ 8, 9 LuftSiG normiert sind, enthält die VO (EU) Nr. 185/2010 gerade nicht. Weitere Anhaltspunkte dafür, was unter dem Begriff der „Personen- und Warenkontrolle“ zu verstehen ist, ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen nicht.
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bb) Auch eine Auslegung der Tarifnormen im Kontext der nationalen Luftsicherheitsbestimmungen führt vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf die VO (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises zu keinem klaren Ergebnis.
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(1) Das LuftSiG gliedert die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs in die Verantwortung der staatlichen Luftsicherheitsbehörden für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen (§ 5), die Eigensicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber (§ 8) und die der Luftfahrtunternehmen (§ 9) auf. Sowohl § 5 LuftSiG als auch § 8 und § 9 LuftSiG sehen die Kontrolle von Personen(§ 5 Abs. 1 Satz 1; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und von Gegenständen, Fracht etc. vor (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Das LuftSiG orientiert sich in seiner Begrifflichkeit an der VO (EU) Nr. 185/2010. Den Begriff der „Warenkontrolle“ verwendet es dabei ebenso wenig wie den Begriff der „Personen- oder Personalkontrolle“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5). Die Tätigkeit gemäß § 5 LuftSiG ist mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten verbunden; die Luftsicherheitsbehörde kann nach § 5 Abs. 5 LuftSiG geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen übertragen.
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(2) Der Begriff der „Personal- und Warenkontrolle“ wird hingegen in Bestimmungen der LuftSiSchulV verwendet, zB in § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 und § 7. Die LuftSiSchulV knüpft aber ausschließlich an § 8 und § 9 LuftSiG an, gilt nur für Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen und hat deshalb einen engeren Anwendungsbereich als die in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 in Bezug genommene VO (EU) Nr. 185/2010. Sie bietet daher keinen brauchbaren Anhaltspunkt für die Auslegung der Tarifnorm.
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d) Der Sinn und Zweck des Lohnzuschlags nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 gibt Anhaltspunkte für die Auslegung der Norm.
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aa) Nach § 3 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV NRW 2005) sind Lohnzuschläge grundsätzlich bei Erschwernissen zu zahlen. In dieser Tarifnorm sind die typischen Erschwerniszuschläge für Mehrarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. normiert, also für Arbeit zu ungünstigen Zeiten oder in gegenüber der tariflichen Normalarbeitszeit erhöhtem Umfang. Diese Erschwernisse sind nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien durch den tariflichen Grundstundenlohn nicht abgedeckt, sondern sollen gesondert vergütet werden. Auch die anderen in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 LTV NRW 2013 enthaltenen Zuschläge sollen erkennbar dem Ausgleich für eine gewisse Erschwernis - die sich auch durch eine erhöhte Verantwortung zeigen kann - dienen. So ist die Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen (Leiter einer Wachgruppe, Terminalleiter an Verkehrsflughäfen) zuschlagspflichtig (Ziff. 2.1) oder das Tragen einer Waffe (Ziff. 2.2). Insgesamt kennzeichnet die die Lohnzuschläge auslösenden Tatbestände, dass die Erschwernis oder erhöhte Verantwortung nicht bereits von den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen erfasst und ausgeglichen wird.
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bb) Diese Zwecksetzung spricht gegen die Auffassung der Revision, dass jeder Mitarbeiter, der Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 Abs. 1 LuftSiG kontrolliert, den Lohnzuschlag erhält. Die Tätigkeit eines Luftsicherheitsassistenten umfasst bereits als Standardmaßnahme der Luftsicherheitsbehörde (BT-Drs.15/2361 S.15) die Kontrolle von Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG) und der von diesen mitgeführten Gegenstände (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG). Dabei fallen keine Erschwernisse an, die nicht bereits vom (höheren) Stundengrundlohn der einschlägigen Lohngruppe umfasst wären. Allerdings überschneiden sich die Einzelbefugnisse der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 LuftSiG teilweise mit den Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber(§ 8) und der Luftfahrtunternehmen (§ 9). Die Luftsicherheitsbehörden können danach ergänzend zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG auch Personal- und Warenkontrollen selbst durchführen(vgl. Richter Luftsicherheit 3. Aufl. S. 93) und sich dabei beliehener Luftsicherheitsassistenten bedienen. Führen Luftsicherheitsassistenten solche Kontrollen durch, handelt es sich gegenüber ihrer typischen Tätigkeiten in der Fluggastkontrolle um eine Erweiterung des Tätigkeitsspektrums, die mindestens teilweise andere Anforderungen an die Mitarbeiter stellt. Soweit Luftsicherheitsassistenten als Luftsicherheitskontrollkräfte im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG eingesetzt werden, verlangt im Übrigen auch § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV eine Aufbauschulung.
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cc) Auch Mitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG erhalten nicht in jedem Fall den Lohnzuschlag. Nach den Bestimmungen der LuftSiSchulV sind Luftsicherheitskontrollkräfte auch Mitarbeiter, die nur Personal- oder nur Frachtkontrollen durchführen. Sie müssen daher nicht zwingend Personen und Waren oder mitgeführte Gegenstände kontrollieren, um eine Vergütung nach der Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (seit 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) zu erhalten. Die nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zuschlagspflichtige Erschwernis der Tätigkeit liegt in der Erweiterung der Anforderungen an die Tätigkeit, wenn Personen (iSv. Personal) und Gegenstände (Waren) kontrolliert werden. Dementsprechend sind Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen nach den Bestimmungen der LuftSiSchulV in zeitlich höherem Umfang zu schulen.
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dd) Dafür, dass der Lohnzuschlag darüber hinaus oder ausschließlich das wegen der unterschiedlichen Eingruppierung bestehende Lohngefälle zwischen den Tätigkeiten nach § 5 und nach §§ 8, 9 LuftSiG ausgleichen soll, gibt es im LTV NRW 2013 hingegen keine Anhaltspunkte. Wäre dies das Bestreben der Tarifvertragsparteien gewesen, hätte es nahegelegen, unmittelbar die Vergütungshöhe der Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (ab 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) anzuheben oder aber in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 auf diesen Beschäftigtenkreis Bezug zu nehmen. Dies ist indes nicht geschehen.
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e) Welche genauen Tätigkeiten von Mitarbeitern nach § 5 LuftSiG allerdings verlangt werden, um den Zuschlag auszulösen, erschließt sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm nicht vollständig. Insbesondere bleibt die Frage offen, ob die Kontrolle von Fluggästen zuschlagsauslösend sein kann, wenn daneben Waren im Tarifsinn kontrolliert werden, und ob alle mitgeführten Gegenstände von Nicht-Fluggästen als Waren im Tarifsinn anzusehen sind oder ob ein engerer Warenbegriff anzuwenden ist. Auch Praktikabilitätserwägungen lassen insoweit kein Ergebnis vorzugswürdig erscheinen.
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f) Klare Hinweise zu einem vollständigen Verständnis der Tarifnorm ergeben sich aus der Tarifgeschichte iVm. der Historie der Luftsicherheitsnormen.
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aa) Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (st. Rspr., zuletzt zB BAG 11. Dezember 2014 - 6 AZR 562/13 - Rn. 28; 3. September 2014 - 5 AZR 240/13 - Rn. 16; 20. August 2014 - 10 AZR 937/13 - Rn. 20; 17. Juni 2014 - 3 AZR 527/11 - Rn. 35; 6. Mai 2014 - 9 AZR 758/12 - Rn. 22; 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 16; 12. November 2013 - 1 AZR 628/12 - Rn. 11; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 mwN; grundsätzliche Bedenken hingegen in einem obiter dictum BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22; vgl. aber zur Heranziehung von Vorgängertarifverträgen zur Feststellung eines Redaktionsversehens BAG 21. November 2012 - 4 AZR 139/11 - Rn. 22).
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bb) Aus der Entstehungsgeschichte wird abschließend deutlich, dass solche Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Auf den Begriff der Ware im allgemeinen Sprachgebrauch ist insoweit nicht zurückzugreifen, die bloße Kontrolle von Fluggästen erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht.
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(1) Auf europäischer Ebene hat es nach dem 11. September 2001 in größerem Umfang Regelungen zur Luftsicherheit gegeben. Dies war zunächst die (Grund-)VO (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 16. Dezember 2002. In der VO (EG) Nr. 1138/2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen vom 21. Juni 2004 wurden sodann erstmals Regelungen über die Kontrolle des gesamten Personals einschließlich der Flugbesatzungen und der von diesem mitgeführten Gegenstände beim Zugang zu „sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche“ getroffen (Art. 4). Andere Regelungsbestandteile enthielt diese Verordnung - soweit vorliegend von Interesse - nicht. Auf nationaler Ebene trat am 15. Januar 2005 das LuftSiG in Kraft; die LuftSiSchulV am 11. April 2008.
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(2) Die regionalen Tarifvertragsparteien haben zunächst in einem Anhang zum Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2005 (LTV NRW 2005) Eingruppierungsregelungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen getroffen. Die Entgeltgruppe II erfasste Tätigkeiten gemäß §§ 8, 9 LuftSiG, die Entgeltgruppe III Tätigkeiten gemäß § 5 LuftSiG. Einen Lohnzuschlag ähnlich Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 gab es nicht, sondern lediglich eine Funktionszulage für Terminalleiter. Mit dem Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2006 (LTV NRW 2006, in Kraft getreten zum 1. Mai 2006) wurden die Tätigkeiten an Flughäfen als eigene Lohngruppen (2.0.22 und 2.0.23) in den Tarifvertrag integriert. Darüber hinaus wurde erstmals ein Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle eingeführt. Die Formulierung ist identisch mit der hier streitgegenständlichen Regelung mit der Ausnahme, dass auf die damals gültige VO (EG) Nr. 1138/2004 Bezug genommen worden war.
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Diese Verordnung bezog sich ausschließlich auf die Kontrolle von Personal einschließlich Flugzeugbesatzungen und die von diesen mitgeführten Gegenstände. Damit wird einerseits deutlich, dass die bloße Kontrolle von Fluggästen nicht als zuschlagspflichtiges Erschwernis im Tarifsinn angesehen werden konnte. Andererseits traf die VO (EG) Nr. 1138/2004 keine Regelung über Waren ieS. Vielmehr waren alle Gegenstände zu kontrollieren, die vom Personal in den sensiblen Bereich des Flughafens verbracht wurden. Es konnte sich dabei sowohl um das Reisegepäck einer Flugzeugbesatzung handeln als auch um Waren eines Lieferanten für im Sicherheitsbereich angesiedelte Unternehmen oder um die Bordvorräte für ein Luftfahrzeug. Damit war das Verständnis des Lohnzuschlags nach dem LTV NRW 2006 eindeutig definiert: Derjenige Sicherheitsmitarbeiter sollte den Zuschlag erhalten, der die Kontrollen nach der VO (EG) Nr. 1138/2004 durchführte, also (auch) Personal und die von diesem Personal mitgeführten Gegenstände kontrollierte. Auf die Frage, ob es sich um Waren im klassischen Sinn handelte, kam es den Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht an, denn solche Warenkontrollen waren nicht Gegenstand der Verordnung. Entscheidend für die Annahme einer Erschwernis war für die Tarifvertragsparteien offensichtlich die Kombination aus der Kontrolle einer bestimmten Personengruppe und der Kontrolle von Gegenständen, die vielfältig sein konnten und von dieser heterogen zusammengesetzten Personengruppe in den Sicherheitsbereich des Flughafens verbracht wurden. Diese Regelung ist in den Lohntarifverträgen der Jahre 2007, 2008 und 2009 unverändert geblieben.
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(3) Die VO (EG) Nr. 1138/2004 ist mit Wirkung vom 29. April 2010 durch die VO (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 aufgehoben worden, nachdem auch die (Grund-)VO (EG) Nr. 2320/2002 durch die (Grund-)VO (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ersetzt worden war. Der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 185/2010 ist - wie oben dargelegt - wesentlich breiter als der ihrer Vorgängerin und erfasst alle Arten von Kontrollen.
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(4) Diese Rechtsentwicklung haben die Tarifvertragsparteien in Nordrhein-Westfalen beim Abschluss des ersten zeitlich nachfolgenden Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2011 (LTV NRW 2011) nachvollzogen. In Ziff. 2.1 LTV NRW 2011 wurde die Bezeichnung der Verordnung der unionsrechtlichen Rechtslage angepasst und gleichzeitig die Ergänzung eingefügt „oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung“. Im Übrigen ist die Norm unverändert geblieben und in dieser Fassung ohne weitere Änderung auch im LTV NRW 2013 enthalten.
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(5) Im Hinblick auf den umfassenderen Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 185/2010 ließe sich die Angabe der neuen Verordnung so verstehen, dass die Tarifvertragsparteien die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten auf alle nach dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen ausdehnen und damit den Kreis der zuschlagsberechtigten Beschäftigten deutlich erweitern wollten. Ebenso denkbar wäre aber, in der Ersetzung des Bezugsobjekts eine Einschränkung des Verständnisses der Ziff. 2.1 LTV NRW 2011 bzw. 2013 zu sehen mit der Folge, dass nunmehr der Begriff der Warenkontrolle sich nur noch auf Fracht, Bordvorräte und Flughafenanlieferungen beziehen sollte. Für beide Varianten gibt es aber keine Anhaltspunkte. Die Tarifgeschichte verdeutlicht vielmehr, dass die Tarifnorm lediglich formal an die neue unionsrechtliche Lage angepasst werden sollte, ohne dass damit eine Ausweitung oder Einschränkung der zuschlagspflichtigen Tätigkeiten verbunden gewesen wäre. Dafür spricht zusätzlich die ebenfalls neu aufgenommene Blankettverweisung auf jede zukünftige ersetzende unionsrechtliche Verordnung. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Tarifvertragsparteien damit - je nach Entwicklung des Unionsrechts - eine beliebige Einschränkung oder Ausweitung ihrer Zuschlagsregelung vornehmen wollten. Es muss daher weiterhin von dem in der VO (EG) Nr. 1138/2004 angelegten Grundverständnis ausgegangen werden.
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g) Dem hier gefundenen Verständnis der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 stehen entgegen der Auffassung der Beklagten weder der Inhalt der im Rahmen der Tarifverhandlungen abgegebenen Einigungsempfehlung des Schlichters vom 5. April 2013 noch die in einem Parallelverfahren vom Arbeitsgericht Köln eingeholten Auskünfte der Tarifvertragsparteien sowie das von der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft erstellte Tarifinfo entgegen. Ein hieraus ggf. abzuleitendes Verständnis der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, wonach nach § 5 LuftSiG tätige und entsprechend (höher) vergütete Sicherheitsmitarbeiter nicht zuschlagsberechtigt sein sollten, lässt sich aus den Tarifnormen - wie dargelegt - nicht entnehmen.
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2. Neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Dies bedeutet, dass die Ausbildung die Inhalte vermitteln muss, um die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Welche konkreten Schulungen und Schulungsinhalte dies sind, hängt damit wiederum davon ab, welche Kontrolltätigkeit von dem jeweiligen Sicherheitsmitarbeiter durchgeführt wird. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Ausbildung nach der LuftSiSchulV handeln, die nur für Mitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG gilt. Die VO (EU) Nr. 185/2010 selbst unterscheidet - wie ausgeführt - nicht nach den verschiedenen Mitarbeitergruppen. Sie richtet sich sowohl an die Luftsicherheitsbehörden (Maßnahmen nach § 5 LuftSiG) als auch an die Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen (Maßnahmen nach §§ 8, 9 LuftSiG) und bestimmt in allgemeiner Form, dass und mit welchem Inhalt Kontrollpersonal zu schulen ist. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt.
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3. Nach diesen Grundsätzen erfüllte die Klägerin im Streitzeitraum die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht.
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a) Allerdings gehörte die Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts - als Sicherheitsmitarbeiterin an Verkehrsflughäfen grundsätzlich zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Allein der Umstand, dass sie als Beliehene nach § 5 LuftSiG tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b LTV NRW 2013 erhielt, steht dem nicht entgegen.
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b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Klägerin im Streitzeitraum ausschließlich in der Fluggastkontrolle tätig, nicht hingegen (auch) in der Kontrolle von anderen Personen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen. Mit der bloßen Fluggastkontrolle erfüllte sie nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. 185/2010“.
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c) Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin über die von der Tarifregelung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen- und Warenkontrolle nach der VO (EU) Nr. 185/2010 verfügt. Ebenso kann offenbleiben, ob es einer schriftlichen Bestätigung der Tätigkeit nach § 13 des Entgeltrahmentarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 1. September 2005 (ERTV 2005) bedurfte. Insoweit ist allerdings bereits nicht erkennbar, woraus sich die Anwendbarkeit dieser Tarifregelung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Streitzeitraum ergeben soll. Der ERTV 2005 war nicht für allgemeinverbindlich erklärt; die Protokollerklärung zum LTV NRW 2013, die auf diesen Bezug nimmt, war von der Allgemeinverbindlicherklärung vom 26. August 2013 nach den Maßgaben in Ziff. 1 ausdrücklich nicht erfasst.
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II. Die Verurteilung der Beklagten durch das Arbeitsgericht zur Vergütung bestimmter Differenzstunden (Klageantrag zu 1.) ist rechtskräftig geworden. Den in den Vorinstanzen noch anhängigen Feststellungsantrag hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten ebenso zurückgenommen wie die Zahlungsanträge zu 2. und zu 3., die die sog. Breakstunden betrafen (vgl. dazu BAG 25. Februar 2015 - 1 AZR 642/13 - und 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 -). Diese Anträge sind dem Senat nicht mehr zur Entscheidung angefallen.
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III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Linck
Brune
W. Reinfelder
Rudolph
Großmann
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.