Luftsicherheits-Schulungsverordnung - LuftSiSchulV | § 5 Zusatzschulungen für Luftsicherheitskontrollkräfte für Personalkontrollen

Luftsicherheits-Schulungsverordnung - LuftSiSchulV | § 5 Zusatzschulungen für Luftsicherheitskontrollkräfte für Personalkontrollen
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(1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, kann für die Tätigkeit als

1.
Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden
a)
die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten,
b)
die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und
c)
die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie
d)
eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird;
2.
Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens 20 Unterrichtsstunden
a)
die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten,
b)
die Durchführung von Fracht- und Postkontrollen und
c)
die Auswertung von Röntgenbildern im Bereich von Fracht und Post geschult werden sowie
d)
eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle für Fracht und Post vorgenommen wird.

(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindestdauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt der zusätzlichen Qualifikation

1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jährlich vier Stunden für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Bereich mitgeführter Gegenstände sowie um monatlich eine Stunde und jährlich weitere vier Stunden Fortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände;
2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jährlich vier Stunden für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Bereich Fracht und Post sowie um monatlich eine Stunde und jährlich weitere vier Stunden Fortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern im Bereich von Fracht und Post.
§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähigungszeugnis nicht mehr gültig, richtet sich die notwendige Fortbildung für den Erhalt des verbleibenden Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.

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(1) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen schulen Sicherheitspersonal gemäß Kapitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Die Schulung muss mindestens 34 Unterrichtsstunden umfassen. (2) Auffrischungsschulungen für Siche
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published on 26/08/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 769,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 342,75 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 56,53 Euro seit dem 16.01.2014 sowie auf 161,35 Euro seit dem
published on 26/08/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.422,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.056,00 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 52,60 Euro seit dem 16.01.2014 sowie auf 282,60 Euro seit
published on 26/08/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.663,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 852,75 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 175,18 Euro seit dem 16.04.2014 sowie auf 223,20 Euro seit de
published on 22/05/2015 00:00

Tenor 1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2014 – 15 Ca 4511/14 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3.              Die Revision wird
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(1) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen schulen Sicherheitspersonal gemäß Kapitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Die Schulung muss mindestens 34 Unterrichtsstunden umfassen. (2) Auffrischungsschulungen für Sicherheitspersonal...