Arbeitsgericht Köln Urteil, 20. Aug. 2014 - 20 Ca 10147/13
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Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Beklagte € 2.300,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf € 2.300,00 festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
6. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert wird auf € 2.300,00 festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das Jahr 2013 Anspruch auf Weihnachtsgeld hat.
3Die Klägerin war von Mai 2005 bis zum 30. Juni 2014 bei der Beklagten als Buchhalterin beschäftigt, zunächst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags, seit dem 1. Juni 2006 aufgrund eines unbefristetes Arbeitsvertrags. Nach dem unbefristeten Arbeitsvertrag betrug ihre wöchentliche Arbeitszeit zunächst 40 Stunden, ihre monatliche Arbeitsvergütung zunächst brutto € 1.800,00. Die Vergütung wurde später auf brutto € 2.300,00 erhöht.
4§§ 6, 7 und 9 des unbefristeten Arbeitsvertrags lauten auszugsweise wie folgt:
5„§ 6
6Grundvergütung
7(1) Das monatliche Bruttogehalt beträgt Euro 1.800,00. Zusätzlich wird ein 13. Monatsgehalt in der Höhe von Brutto Euro 1.800,00 mit dem Novembergehalt ausbezahlt.
8§ 7
9Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld/Gratifikation
10(1) Sondervergütungen sind freiwillig und könne jederzeit vom Arbeitgeber gekürzt oder widerrufen werden.
11(2) Es werden 13 Monatsgehälter gezahlt ( Weihnachtsgeld ) wenn das Arbeitsverhältnis mindestens
1211 Monate besteht .
13Das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 30.11 des Kalenderjahres beendet,aufgehoben, gekündigt wird.
14Soweit eine Sonderzahlung erfolgt, wird sie für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit um ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt. Erbringt der Arbeitnehmer aus anderen Gründen keine Arbeitsleistung (z.B. Elternzeit), führt dies zu einer zeitanteiligen Minderung der Sonderzahlung. […]
15§ 9
16Abrechnung und Auszahlung
17(1) Die Abrechnung der jeweiligen Monatsvergütung erfolgt in der Regel bis zum 10. des Folgemonats und kann sich in Ausnahmefällen um eine weitere Woche verzögern.“
18Vom 1. Januar 2013 bis zum 15. September 2013 befand sich die Klägerin in Elternzeit. In der Zeit vom 16. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. In einem Vorprozess, der bei der 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln unter dem Aktenzeichen 19 Ca 6013/13 anhängig war, wurde die Beklagte mit zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. Januar 2014 verurteilt, der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von 40 auf 16 Stunden mit Wirkung zum 16. September 2013 zuzustimmen.
19Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie trotz der Elternzeit, der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit und der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit Anspruch auf das Weihnachtsgeld in voller Höhe hat.
20Die Klägerin beantragt,
21die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.300,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2013 zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, lediglich hinsichtlich des Zinsanspruchs ist sie teilweise unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 6 Satz 2 des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgelds für das Jahr 2013 in Höhe von € 2.300,00 brutto.
271. Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld ist nicht nach § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ausgeschlossen.
28a. Das Weihnachtgeld ist Bestandteil der Grundvergütung. In § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrags heißt es, Sondervergütungen seien freiwillig und könnten jederzeit vom Arbeitgeber gekürzt oder widerrufen werden. Das Weihnachtsgeld ist jedoch keine Sondervergütung, sondern Teil der Grundvergütung. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer nach § 6 des Arbeitsvertrags ein 13. Monatsgehalt erhält und diese Bestimmung des Arbeitsvertrags die Überschrift „Grundvergütung“ trägt. Mit dem 13. Monatsgehalt wiederum kann nur das Weihnachtsgeld gemeint sein, weil das 13. Monatsgehalt zusammen mit dem November-Gehalt ausgezahlt wird und somit nach der Fälligkeitsregelung in § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrags am 10. Dezember eines jeden Jahres, also unmittelbar vor dem Weihnachtsfest, zur Auszahlung gelangt.
29b. Dem Umstand, dass das 13. Monatsgehalt Teil der Grundvergütung ist, steht nicht entgegen, dass es nach § 6 Satz 2 des Arbeitsvertrags „zusätzlich“ zum monatlichen Bruttogehalt gezahlt wird. Zwar könnte das Wort „zusätzlich“ ein Indiz dafür sein, dass das Weihnachtsgeld kein Bestandteil der Grundvergütung ist, sondern als Zulage zur Grundvergütung gezahlt wird. Sollte eine solche Auslegung möglich sein, so ist die Bestimmung aber nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie weder klar noch verständlich ist und infolge dessen den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Sinn des in § 307 Abs. 1 kodifizierten Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht erkennen kann, ob und wie er seine Rechte wahrnehmen kann. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (BAG, Urt. v. 21.06.2011 – 9 AZR 238/10, AP BGB § 307 Nr. 54, Rn. 27). Nach diesen Maßstäben ist die Klausel weder klar noch verständlich. Auch der aufmerksame und sorgfältige Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr hat den Eindruck, dass alle in § 6 enthaltenen Vergütungsbestandteile die Grundvergütung darstellen, weil diese Bestimmung die Überschrift „Grundvergütung“ trägt.
30c. Selbst wenn der in § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrags verwandte Begriff der Sondervergütung auch das Weihnachtsgeld umfasste, wäre die Beklagte gleichwohl daran gehindert, sich auf den in dieser Vorschrift enthaltenen Widerrufsvorbehalt zu berufen, weil die Klausel zugleich einen Freiwilligkeitsvorbehalt enthält und eine solche Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt (BAG, Urt. v. 14.09.2011 – 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81, 82 f.).
312. Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrags ausgeschlossen.
32a. Insbesondere ist der Anspruch auf das Weihnachtsgeld für die Zeit, in der die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt war, nicht nach § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung wird, soweit eine Sonderzahlung erfolgt, diese für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit um ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt. Zwar ist eine solche Klausel grundsätzlich wirksam (§ 4a EFZG). Die Klausel gilt nach ihrem Wortlaut jedoch ausdrücklich nur für Sonderzahlungen. Das Weihnachtsgeld hingegen ist keine Sonderzahlung, sondern – wie oben ausgeführt – Teil der Grundvergütung.
33b. Für die Zeit, in der sich die Klägerin in Elternzeit befand, ist der Anspruch auf das Weihnachtsgeld nicht nach § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags ausgeschlossen.
34aa. Nach dieser Bestimmung führt der Umstand, dass der Arbeitnehmer
35„aus anderen Gründen keine Arbeitsleistung (z.B. Elternzeit)“
36erbringt, zu einer zeitanteiligen Minderung der Sonderzahlung. Abermals gilt, dass das Weihnachtsgeld keine Sonderzahlung, sondern Teil der Grundvergütung ist.
37bb. Selbst wenn der in § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags verwandte Begriff der Sonderzahlung auch das Weihnachtsgeld erfasste, wäre der Anspruch hierauf gleichwohl nicht nach dieser Bestimmung ausgeschlossen.
38(1) Zwar kann in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich vereinbart werden, dass bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Zeiten eines Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd berücksichtigt werden (EuGH, Urt. v. 21.10.1999 – C-333/97, NZA 1999, 1325, 1326 ff.; BAG, Urt. v. 04.12.2002 – 10 AZR 138/02, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245; BAG, Urt. v. 10.12.2008 – 10 AZR 35/08, NJW 2009, 1370, 1371 f.; ähnlich BAG, Urt. v. 02.09.1992 – 10 AZR 536/90, BeckRS 1992, 30742336; a. A. möglicherweise neuerdings EuGH, Urt. v. 22.10.2009 – C-116/08, NJW 2010, 1582, 1583 ff., wo es heißt, dass eine Regelung, die im Falle eines Elternurlaubs zu einer Herabsetzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis führenden Rechte führt, den Arbeitnehmer davon abhalten kann, Elternurlaub zu nehmen).
39(2) Die im Arbeitsvertrag zur Kürzung des Weihnachtsgelds getroffene Vereinbarung ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB unwirksam. Nach ihrem Wortlaut führt die Klausel für sämtliche Zeiten, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt, und damit auch für die Zeiten, in denen eine Mutter vor und nach der Entbindung nicht beschäftigt werden darf (§§ 3, 6 MuSchG), zu einer zeitanteiligen Minderung des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld. Eine solche Anspruchskürzung für Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz ist nicht zulässig (EuGH, Urt. v. 21.10.1999 – C-333/97, NZA 1999, 1325, 1326 ff.; BAG, Urt. v. 12.05.1993 – 10 AZR 528/91, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 156). Dies ergibt sich heutzutage auch aus § 7 AGG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG (Dzida, NJW 2009, 1372, 1373).
40(3) Dass die Klausel auch für Zeiten eines Beschäftigungsverbots eine anteilige Kürzung des Weihnachtsgelds vorsieht, führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, weil die Klausel nicht teilbar ist. Die Teilbarkeit einer Klausel ist mittels des sogenannten „blue-pencil“-Tests durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln. Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Die Zerlegung einer ihrem Wortlaut nach eindeutig einheitlichen Regelung in mehrere selbständige Regelungen ist nicht zulässig (BAG, Urt. v. 21.06.2011 – 9 AZR 238/10, AP BGB § 307 Nr. 54, Rn. 31; BAG, Urt. v. 14.09.2011 – 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81, 83).
41Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel nicht teilbar. Entfernt man aus dem Satz,
42„Erbringt der Arbeitnehmer aus anderen Gründen keine Arbeitsleistung (z.B. Elternzeit), führt dies zu einer zeitanteiligen Minderung der Sonderzahlung“
43einzelne Worte, ist die Klausel nicht mehr verständlich.
443. Das Weihnachtsgeld beträgt € 2.300,00 brutto. Zwar wurde in § 6 des Arbeitsvertrags ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 1.800,00 und ein 13. Monatsgehalt in Höhe von € 1.800,00 brutto vereinbart. Das monatliche Bruttogehalt wurde jedoch später auf € 2.300,00 erhöht. Hierdurch erhöhte sich das 13. Monatsgehalt auf denselben Betrag, weil dieses 13. Gehalt, wie sich bereits aus der Bezeichnung als „13. Gehalt“ ergibt, der Höhe nach einem regulären Monatsgehalt entspricht.
454. Schließlich ist das Weihnachtsgeld auch nicht im Hinblick darauf zu kürzen, dass die Beklagte durch Urteil der 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Januar 2014 verurteilt wurde, der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von 40 auf 16 Stunden mit Wirkung zum 16. September 2013 zuzustimmen.
46Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber dem Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen zuzustimmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Arbeitszeit automatisch verringert, sofern der Arbeitgeber dem Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers keine betrieblichen Gründe entgegenhalten kann. Es bedarf vielmehr einer entsprechenden Vertragsänderung, wobei die Willenserklärung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung erhebt, gemäß § 894 Satz 1 ZPO durch ein der Klage stattgebendes Urteil ersetzt wird (BAG, Urt. v. 19.08.2003 – 9 AZR 542/02, AP TzBfG § 8 Nr. 4).
47Zwar kann der Arbeitnehmer mit seiner Klage die Vertragsänderung, also die Ermäßigung der Arbeitszeit, auch rückwirkend zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem er von dem Arbeitgeber außergerichtlich die Zustimmung verlangt hat (BAG, Urt. v. 27.04.2004 – 9 AZR 522/03, NZA 2004, 1225, 1227; BAG, Urt. v. 15.09.2009 – 9 AZR 608/08, NZA 2010, 32, 33). Dies ändert aber nichts daran, dass die Willenserklärung des Arbeitgebers erst in dem Zeitpunkt als abgegeben gilt, in dem das der Klage stattgebende Urteil in Rechtskraft erwächst (§ 894 Satz 1 ZPO). Deshalb schuldet der Arbeitnehmer bis zur Rechtskraft des obsiegenden Urteils seine Arbeitsleistung im Rahmen der bisherigen Arbeitszeitregelung (BAG, Urt. v. 19.08.2003 – 9 AZR 542/02, AP TzBfG § 8 Nr. 4).
48Das Urteil, durch das die Beklagte verurteilt wurde, der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin zuzustimmen, erging im Januar 2014 und wurde somit, sollte die Beklagte vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet haben (§ 515 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG), frühestens im Januar 2014 rechtskräftig. Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld war jedoch nach § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrags bereits am 10. Dezember 2013 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt schuldete die Klägerin noch die Arbeitsleistung im Rahmen der bisherigen Arbeitszeitregelung und die Beklagte dementsprechend die Arbeitsvergütung in der bisherigen Höhe. Eine Kürzung des Weihnachtsgelds kommt daher nicht in Betracht.
495. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Da der Anspruch am 10. Dezember 2013 fällig wurde, sind Verzugszinsen seit dem Folgetag, dem 11. Dezember 2013, geschuldet. Die Verzinsungspflicht beginnt nämlich nach § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Folgetag der Fälligkeit (BAG, Urt. v. 03.07.2014 – 6 AZR 953/12, Rn. 20). Soweit die Klägerin Verzugszinsen für die Zeit seit dem 1. Dezember 2013 begehrt hat, war die Klage abzuweisen.
50II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwar ist die Klägerin hinsichtlich ihres Zinsanspruchs teilweise unterlegen, dieses Unterliegen ist jedoch geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.
51III. Der Wert des Streitgegenstands, der im Urteil festzusetzen war (§ 61 Abs. 1 ArbGG), beträgt € 2.300,00. Dies ist der mit der Klage geltend gemachte Betrag.
52IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG erfüllt ist.
53V. Den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert, der zugleich für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG), hat die Kammer festgesetzt, weil sie eine solche Festsetzung für angemessen hielt (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GKG). Zwar erfolgt die Festsetzung durch Beschluss (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Ein Beschluss liegt jedoch auch vor, wenn die Festsetzung in die Urteilsformel aufgenommen wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.08.2002 – 10 WF 42/02, BeckRS 2003, 06716; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., München 2014, § 63 GKG, Rn. 8). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert beläuft sich ebenfalls auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag und damit auf € 2.300,00.
54Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung
55Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, Telefax: (02 21) 77 40 – 3 56, eingegangen sein. Die Notfrist kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Bei der Einlegung der Berufung muss das Urteil, gegen das die Berufung gerichtet wird, bezeichnet werden und erklärt werden, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
56Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internet-Seite www.egvp.de.
57Bei der Einlegung der Berufung müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
58- 59
1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 61
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
63Soll die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwerts angefochten werden, kann gegen diese Festsetzung von den Parteien und ihren anwaltlichen Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Arbeitsgericht Köln, Pohligstraße 9, 50969 Köln, Telefax: (02 21) 9 36 53 – 8 04, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des vorgenannten Gerichts oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Arbeitsgerichts einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde kann ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten erfolgen. Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangen sein; dies gilt auch dann, wenn sie zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Arbeitsgerichts eingelegt wird. Die Frist von sechs Monaten kann nicht verlängert werden. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internet-Seite www.egvp.de.
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Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
- 1.
bei Frühgeburten, - 2.
bei Mehrlingsgeburten und, - 3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn
- 1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, - 2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist, - 3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und - 4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn
- 1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, - 2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, - 3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und - 4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
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das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.