Arbeitsgericht Köln Urteil, 20. Mai 2016 - 2 Ca 3155/15
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.04.2015 weder zum 31.05.2015 noch hilfsweise zum nächstmöglichen Termin aufgelöst wurde.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76.000,- Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.000,- Euro seit dem 16.04.2015 und aus 56.000,- Euro seit dem 30.06.2015 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.200,- Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30.06.2015 beendet wurde.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.500,- Euro brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 2.438,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2015 zu zahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97.500,- Euro brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 12.193,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 zu zahlen.
7. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15.12.2015 weder fristlos noch ordentlich beendet wurde.
8. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 20.01.2016 weder fristlos noch ordentlich beendet wurde.
9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
10. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 10.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2015 zu zahlen.
11. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
12. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.
13. Streitwert: 744.567,80 Euro
1
Tatbestand
2Der am …… geborene Kläger ist Fußballtrainer und war bis zu seiner Entlassung Mitte des Jahres 2013 Cheftrainer beim ……….
3Der Beklagte ist ein …….., dessen erste Herrenmannschaft in der Regionalliga West spielt. Der Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer, ein Betriebsrat ist nicht gebildet.
4Nach seiner Entlassung beim ….. führten der Kläger und der Beklagte Verhandlungen über eine Traineranstellung. Auf Beklagtenseite war dabei sein …… maßgeblich beteiligt. Gemeinsames Ziel der Parteien war der Aufstieg in die 3. Bundesliga.
5Der undatierte Arbeitsvertragsentwurf (Bl. 19-22 GA) sah eine Tätigkeit als Cheftrainer ab dem 01.07.2013, ein Grundgehalt von 20.000,- Euro brutto, eine Punktprämie von 750,- Euro, die Zuverfügungstellung eines Dienstwagens M M sowie die Übernahme der Kosten (ohne Nebenkosten) für die Zweitwohnung in ….. vor. Des Weiteren sah der Vertrag u.a. eine Befristung bis zum 30.06.2015 und eine Schriftformklausel vor. Der Arbeitsvertragsentwurf wurde von keiner Partei unterschrieben.
6Am 23.06.2013 wurde der Kläger in einem gemeinsamen Pressetermin der Öffentlichkeit als neuer Cheftrainer vorgestellt. Am 24.06.2013 nahm der Kläger einvernehmlich seine Arbeit als Cheftrainer beim ersten Training auf.
7Der Beklagte stellte dem Kläger eine Zweitwohnung und den Dienstwagen zur Verfügung. Als Grundgehalt zahlte der Beklagte 20.000,- Euro brutto pro Monat. Des Weiteren vereinbarten die Parteien mündlich eine Punktprämie von 1.000,- Euro.
8Am 08.08.2013 fand mindestens zwischen dem Kläger und ….. ein Treffen statt, das den Transfer des Spielers …… vom …… zum Beklagten und dessen Ablösesumme zum Gegenstand hatte. Die genauen Gesprächsinhalte sind zwischen den Parteien streitig.
9Mit Wirkung zum 01.07.2014 vereinbarten die Parteien mündlich die Änderung des Gehaltes des Klägers. Das Grundgehalt wurde ab diesem Zeitpunkt auf 19.500,- brutto gesenkt.
10Am 06.12.2014 wurde der Kläger vom Beklagten von seinen Aufgaben als Cheftrainer freigestellt.
11Der Beklagte zog vom Märzgehalt 2015 des Klägers 6.200,- Euro netto (20 x 310,- Euro) als Mietnebenkosten für die Zweitwohnung ab. Eine Nebenkostenabrechnung erteilte er nicht.
12Ab dem Monat April 2015 zahlte der Beklagte dem Kläger überhaupt kein Gehalt mehr.
13Im Zeitraum 13.12.2014 bis zum 23.05.2015 erzielte die Regionalligamannschaft des Beklagten 37 Punkte, für die der Beklagte dem Kläger keine Punktprämie zahlte.
14Mit Schreiben vom 27.04.2015 kündigte der Beklagte dem Kläger ordentlich zum 31.05.2015. Mit Schreiben vom 15.12.2015 und 20.01.2016 sprach der Beklagte jeweils fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen aus.
15Der Kläger bezieht seit dem 01.06.2015 im hier relevanten Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von 2.438,70 Euro monatlich. Hierüber informierte die Bundesagentur für Arbeit den Beklagten mit Schreiben vom 10.09.2015.
16Mit der am 29.04.2015 erhobenen und stetig erweiterten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigungen sowie die Befristung zum 30.06.2015.
17Des Weiteren begehrt er für den Zeitraum vom 13.12.2014 bis zum 23.05.2015 eine Prämienzahlung in Höhe von 37.000,- Euro unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
18Für den Monat März 2015 begehrt er die Auszahlung der einbehalten 6.200,- Euro. Der Kläger behauptet, es habe keine Vereinbarung gegeben, dass er außer den Stromkosten anderweitige Nebenkosten zu zahlen hätte.
19Für die Monate April bis November 2015 begehrt er Lohn bzw. Annahmeverzugslohn auf Basis des letzten Grundgehalts von 19.500,- Euro. Nachdem er zunächst die vollen Grundgehälter eingeklagt hat, bringt er nunmehr das erhaltene Arbeitslosengeld in Abzug.
20Abschließend greift er vorsorglich auch eine unbekannte Kündigung vom 05.12.2015 an.
21Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
22- 23
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.4.2015 zum 31.5.2015 aufgelöst wurde, sondern vielmehr darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
- 25
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.4.2015 hilfsweise zum nächst möglichen Termin aufgelöst werden wird, sondern vielmehr darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
- 27
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 76.000,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 20.000,00 seit dem 16.4.2015 und aus € 56.000,00 seit Zustellung der Klage zu zahlen;
- 29
4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 6.200,00 netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.4.2015 zu zahlen;
- 31
5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30.6.2015 beendet wird;
- 33
6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere € 19.500,00 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.438,70 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieser Klageerweiterung (13.07.2015) zu zahlen;
- 35
7. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere € 97.500,00 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeldes in Höhe von € 12.193,50 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 78.000,00 abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeldes in Höhe von € 12.193,50 seit Zustellung der Klagerweiterung und aus weiteren € 19.500,00 seit dem 3. Dezember 2015 zu zahlen;
- 37
8. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den 31.5.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen auf demselben Arbeitsplatz als Fußball-Lehrer in der Funktion als Cheftrainer zu beschäftigen;
- 39
9. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 15. Dezember 2015 aufgelöst wurde, sondern vielmehr darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
- 41
10. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 15. Dezember 2015 zum nächst möglichen Termin aufgelöst werden wird, sondern vielmehr darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
- 43
11. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 20. Januar 2016 aufgelöst wurde, sondern vielmehr darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
- 45
12. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 20. Januar 2016 zum nächst möglichen Termin aufgelöst werden wird, sondern vielmehr darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
- 47
13. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Kündigung des Beklagten vom 05.12.2015 aufgelöst wurde, sondern vielmehr hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Der Beklagte beantragt,
49- 50
1. die Klage abzuweisen;
- 52
2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
54die Widerklage abzuweisen.
55Die Kündigung vom 27.04.2015 sei als Druckkündigung wirksam. Herr …. habe gedroht, dass er sein finanzielles Engagement beim Beklagten beenden werde, falls der Kläger nicht entlassen werde. Die E -Gruppe um Herrn …. steuere 90 % der Einnahmen bei.
56Die Befristung zum 30.06.2015 sei ebenfalls wirksam. Der Kläger könne sich auf die fehlende Schriftform nicht berufen. Der Beklagte habe nur schriftlich mit ihm kontrahieren wollen. Allein durch die Arbeitsaufnahme wäre damit allenfalls ein faktisches Arbeitsverhältnis entstanden, das durch einseitige Erklärung beendet werden könne. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass man einen schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag mit den Konditionen ausarbeiten und anschließend zur Unterschrift vorlegen werde. Diesen habe der Kläger vor Arbeitsbeginn unterschrieben zurückreichen sollen.
57Die Punkteprämie sei nicht geschuldet, da er in diesem Zeitraum nicht mehr als Trainer tätig war. Jedenfalls habe er am 04.12. bzw. 06.12.2014 auf die Prämie und eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
58Zudem sei der Beklagte berechtigt, die Nebenkosten der Zweitwohnung vom Lohn einzubehalten.
59Die Kündigung vom 15.12.2015 sei wirksam, da der Kläger einen Prozessbetrug begangen habe, indem er behauptet habe, den Arbeitsvertragsentwurf erst Ende August 2013 erhalten zu haben, obwohl dieser bereits beim Pressetermin am 23.06.2013 vorgelegen habe.
60Die Kündigung vom 20.01.2016 sei ebenfalls wegen Prozessbetrugs wirksam, weil der Kläger den vollen Annahmeverzugslohn eingeklagt habe, ohne das erhaltene Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen.
61Der Beklagte behauptet, der Kläger habe in einem Gespräch am 08.08.2013 zugesagt, sich mit 100.000,- Euro an der Ablösesumme für den Spieler …… zu beteiligen.
62Der Kläger behauptet, er habe in dem Gespräch am 08.08.2013 angeboten, sich an der Ablösesumme mit der Hälfte der ihm vom ……. zu zahlenden Abfindung, bezogen auf den Nettobetrag, zu beteiligen.
63Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ….. und …….. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
64Entscheidungsgründe
65Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet.
66Die zulässige Widerklage ist überwiegend unbegründet.
67I.
68Die Klageanträge zu 1), 2), 9), 10), 11), 12) und 13) sind unzulässig soweit der Kläger jeweils die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Für diese Feststellungen hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht das gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vorgetragen. Das Feststellungsinteresse besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmt bezeichnete Kündigung ausgesprochen wurde und wegen dieser ein Kündigungsrechtsstreit anhängig ist. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb dieser allgemeine Feststellungsantrag bei jedem Kündigungsschutzantrag angefügt wird.
69II.
701. Die Kündigungsschutzanträge zu 1) und 2) sind begründet. Die Kündigung vom 27.04.2015 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet.
71a) Zwischen den Parteien wurde ein mündlicher Arbeitsvertrag als Cheftrainer mit dem Arbeitsbeginn 24.06.2013 und einem Grundgehalt von 20.000,- Euro brutto monatlich geschlossen. Der Beklagte gibt in seinem Schreiben vom 07.05.2015 an den D F (Bl. 165 ff. GA) selbst an, dass sich die Parteien mündlich verständigt haben, der Arbeitsvertragsentwurf für die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht maßgeblich ist und es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt.
72Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass er nur einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen wollte, ist dies in Hinblick auf das Vorgehen des Beklagten nicht nachvollziehbar. Der Kammer ist bis heute kein Arbeitsvertragsentwurf bekannt, in dem die unstreitig vereinbarten Konditionen schriftlich niedergelegt sind. Im einzig vorliegenden Entwurf (Bl. 19-22 GA) sind mindestens ein falscher Arbeitsbeginn (01.07.2013 statt 24.06.2013) und eine falsche Punktprämie (750,- Euro statt 1.000,- Euro) niedergelegt. Nach eigenem Vortrag des Beklagten (Bl. 193 GA) war es die eigene Aufgabe des Beklagten, den schriftlichen Arbeitsvertrag mit den letztlich ausgehandelten Konditionen auszuarbeiten und zur Unterschrift vorzulegen. Dies hat der Beklagte offensichtlich nicht gemacht, er hat allenfalls einen inhaltlich fehlerhaften Entwurf vorgelegt, den der Kläger natürlich nicht unterschreiben musste. Das tatsächliche Verhalten des Beklagten steht damit im Widerspruch zu seinem behaupteten Willen, nur schriftlich zu kontrahieren. Zudem liegt auch kein zumindest von dem Beklagten einseitig unterzeichneter Entwurf vor, den der Kläger überhaupt hätte annehmen können. Spätestens seit der einvernehmlichen Arbeitsaufnahme am 24.06.2013, die in Kenntnis des nicht vorhandenen schriftlichen Arbeitsvertragsabschlusses erfolgt ist, stehen die Parteien in einem voll wirksamen Arbeitsverhältnis zu einander.
73Aber selbst wenn man der Rechtsauffassung des Beklagten folgen würde, dass nur ein faktisches Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, hätte sich dieses faktische Arbeitsverhältnis spätestens im Jahr 2014 in ein voll wirksames Arbeitsverhältnis gewandelt, da die Parteien mündlich die Konditionen des Arbeitsverhältnisses geändert haben, indem sie einvernehmlich das Grundgehalt von 20.000,- Euro auf 19.500,- Euro senkten.
74b) Die Kündigung vom 27.04.2015 ist am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu überprüfen, da das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Beklagte in seinem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Der Kläger hat auch rechtzeitig gemäß § 4 S. 1 KSchG innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage erhoben.
75Dieser Überprüfung hält die Kündigung nicht stand, da sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Insbesondere ist sie nicht als Druckkündigung wirksam.
76Hierfür fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Beklagten, wann Herr …… genau in welcher Form mit welchen Maßnahmen gedroht hat, falls dem Kläger nicht gekündigt werde. Zudem ist nicht nachgewiesen, in welcher Form der Beklagte abhängig ist von den Zuwendungen von Herrn ….. und der …... Hierzu hätte der Beklagte beispielsweise nähere Angaben zu seiner Einnahme- und Ausgabesituation machen und ggf. Bilanzen vorlegen müssen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte keine anderen Sponsoren finden konnte. Des Weiteren darf der Arbeitgeber, wenn es in Wirklichkeit an einem Kündigungsgrund fehlt, den auf ihn ausgeübten Druck nicht zum Ausspruch einer Kündigung nutzen, ohne zuvor alle Möglichkeiten ergriffen zu haben, um dem Druck entgegenzuwirken und den drohenden Schaden zu vermeiden (ArbG Aachen v. 22.02.2013 –6 Ca 3662/12– mit Hinw. auf Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2012, § 1 KSchG Rn. 126). Hierzu fehlt es ebenfalls an Vortrag. Letztlich scheidet eine Druckkündigung auch deshalb aus, weil die behauptete finanzielle Abhängigkeit von Herrn …… und der ….. selbst verursacht wurde.
772. Der Klageantrag zu 3) ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 76.000,- Euro brutto aus §§ 611, 615 BGB. Dieser setzt sich zusammen aus den Grundgehältern von jeweils 19.500,- Euro brutto für die Monate April und Mai 2015 sowie die Punktprämie für den Zeitraum vom 13.12.2014 bis zum 23.05.2015 in Höhe von 37.000,- Euro brutto.
78Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Punktprämie auch für den Zeitraum seiner Freistellung.
79Eine Punktprämie, welche für jeden Meisterschaftspunkt, der unter der tatsächlichen Mitwirkung als Cheftrainer erzielt wird, die Zahlung eines bestimmten Betrages vorsieht, ist bei einer Freistellung des Trainers als Bestandteil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung vereinbarten Vergütung gemäß § 615 Satz 1 BGB fortzuzahlen(LAG Hamm v. 11.10.2011 – 14 Sa 543/11–). Für die Höhe des Vergütungsanspruchs gilt wie beim vergleichbaren Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Lohnausfallprinzip. Zu zahlen ist die Vergütung welche der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte (LAG Hamm aaO.). Dazu zählen auch Prämien, die für jeden von der Mannschaft gewonnenen Meisterschaftspunkt gezahlt werden (BAG v. 06.12.1995 –5 AZR 237/94–).
80Der Kläger hat auch nicht wirksam auf die Zahlung der Punkteprämie verzichtet. Auch hierzu fehlt es bereits an einem substantiierten und konsistenten Vortrag des Beklagten, wann, wo und mit welchen Worten der Kläger wem gegenüber den Verzicht erklärt haben soll. Mal benennt der Beklagte den 04.12.2014, mal den 06.12.2014. Zudem behauptet der Beklagte, dass der Kläger im selben Gespräch auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet haben soll. Im Dezember 2014 gab es jedoch überhaupt noch keine Kündigung, diese wurde erst Monate später ausgesprochen.
81Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288, 291 BGB.
823. Der Klageantrag zu 4) ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine restliche Lohnzahlung von 6.200,- Euro netto für den Monat März 2015 aus §§ 611, 615 BGB. Der insoweit unstreitige Lohnanspruch ist nicht durch die Aufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch auf Zahlung von Mietnebenkosten erloschen (§ 389 BGB).
83Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger dem Grunde nach zur Zahlung aller Mietnebenkosten verpflichtet ist. Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch ist jedenfalls, dass der Beklagte eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung erteilt, damit der Kläger die Richtigkeit überprüfen kann. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
844. Der Klageantrag zu 5) ist begründet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2015 ist unwirksam, da die notwendige Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht eingehalten wurde. Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich auf die mangelnde Schriftform zu berufen, da er deren Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
855. Die Klageanträge zu 6) und 7) sind bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Annahmeverzugslohns in Höhe von 117.000,- Euro brutto abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchs von 14.632,20 Euro netto für die Monate Juni bis November 2015 aus §§ 611, 615 BGB.
86Der Zinsanspruch ergibt aus den §§ 288, 291 BGB, wobei Zinsen auch für November 2015 nur auf den Differenzbetrag zwischen Lohn und Arbeitslosengeld geschuldet sind.
876. Die Kündigungsschutzanträge zu 9) und 10) sind begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 15.12.2015 weder fristlos noch ordentlich beendet, da weder ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben ist noch ein Grund vorliegt, der die Kündigung sozial rechtfertigen kann (§ 1 KSchG).
88Die Kammer kann zugunsten des Beklagten unterstellen, dass der Kläger bereits beim Pressetermin am 23.06.2013 den schriftlichen Arbeitsvertragsentwurf in Händen hatte und dementsprechend im vorliegenden Verfahren durch seine Behauptung, den Entwurf erst im August erhalten zu haben, unwahre Angaben gemacht hat.
89Der Zeitpunkt, wann er den inhaltlich unzutreffenden Arbeitsvertragsentwurf erhalten hat, spielt rechtlich jedoch keine Rolle. Selbst wenn man einen fahrlässig falschen Prozessvortrag annimmt, kann dieser vorliegend keine Kündigung rechtfertigen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in diesem Verfahren ebenfalls nicht durchgehend mit einem widerspruchsfreien Prozessvortrag überzeugte. Für einen vorsätzlich falschen Vortrag bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
907. Die Kündigungsschutzanträge zu 11) und 12) sind begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 20.01.2016 weder fristlos noch ordentlich beendet, da weder ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben ist noch ein Grund vorliegt, der die Kündigung sozial rechtfertigen kann (§ 1 KSchG).
91Zwar hat der Kläger zunächst für die Monate Juni bis November 2015 Annahmeverzugslohn in einer Höhe eingeklagt, die ihm auch bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund des bezogenen Arbeitslosengeldes unter keinen Umständen zustünde. Denn in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes geht der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber auf den jeweiligen Sozialleistungsträger, hier die Bundesagentur für Arbeit, kraft Gesetzes über (§ 115 SGB X). Es handelt sich nicht lediglich um eine Anrechnung, sondern um eine cessio legis.
92Mit der entsprechenden Klageerhebung hat der Kläger somit die Kammer über den Umfang seiner Aktivlegitimation getäuscht und die Kammer hätte den Beklagten zur Zahlung des vollen Betrages verurteilt, wenn die Täuschung nicht aufgedeckt worden wäre.
93Ein zu Lasten des Arbeitgebers begangener versuchter Prozessbetrug ist ein Vermögensdelikt und kann einen Kündigungsgrund bilden. Ebenso können falsche Erklärungen, die in einem Prozess abgegeben werden, an sich geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen. Jedenfalls verletzt ein Arbeitnehmer vertragliche Nebenpflichten, nämlich die dem Vertragspartner geschuldete Rücksichtnahme auf dessen Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn er im Rechtsstreit bewusst wahrheitswidrig vorträgt.
94Vorliegend geht die Kammer aber davon aus, dass der Kläger nicht vorsätzlich eine ihm nicht mehr zustehende Forderung eingeklagt hat. Der Forderungsübergang nach § 115 SGB X gehört zwar zum arbeitsrechtlichen Basiswissen, dennoch wird er in der gerichtlichen Praxis bei überraschend vielen Klagen nicht beachtet. Die Kammer kann demnach nur von fahrlässigem Handeln ausgehen, das im vorliegenden Einzelfall eine Kündigung nicht rechtfertigt. Dabei war ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits mit Schreiben vom 10.09.2015 durch die Bundesagentur für Arbeit über den Arbeitslosengeldbezug und den Anspruchsübergang informiert wurde. Danach wäre es durchaus zu erwarten gewesen, dass der Beklagte im eigenen Interesse die Kammer frühzeitig über den Arbeitslosengeldbezug des Klägers in Kenntnis setzt.
958. Der Kündigungsschutzantrag zu 13) ist unbegründet, da er unschlüssig ist. Der Kläger behauptet selbst keine Kündigungserklärung vom 05.12.2015. Der Kammer ist eine solche ebenfalls nicht bekannt. Ohne Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich sein.
969. Der Klageantrag zu 8) ist unbegründet.
97Der Kläger hat trotz des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses derzeit keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 27.02.1985 entwickelten Grundsätzen (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht), auf die sich der Kläger ausdrücklich bezieht (Bl. 299 GA).
98Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses überwiegt im vorliegenden Einzelfall das Beschäftigungsinteresse des Klägers ausnahmsweise nicht das Nichtbeschäftigungsinteresse des Beklagten. Bei der Abwägung war insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit dem 06.12.2015, also lange vor Ausspruch der Kündigung und Erhebung der Kündigungsschutzklage, freigestellt war, ohne dass er der Freistellung erkennbar widersprochen hat. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Kläger momentan in einem anderen Arbeitsverhältnis als Cheftrainer steht und der Beklagte ebenfalls einen anderen Cheftrainer verpflichtet hat.
99III.
100Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 10.000,- Euro aus der am 08.08.2013 getroffenen Vertragsabrede (§ 311 Abs. 1 BGB).
101Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von insgesamt 100.000,- Euro steht dem Beklagten hingegen nicht zu.
102Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur notwendigen vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger dem Beklagten in dem Gespräch am 08.08.2013 die Zahlung von 100.000,- Euro als Beteiligung an der Ablösesumme für den Wunschspieler ……. zugesagt hat, § 286 ZPO. Fest steht zur Überzeugung der Kammer nur, dass der Kläger dem Beklagten die Zahlung des hälftigen Abfindungsbetrages, den er vom …… erhalten werde, zugesagt hat.
103Der Zeuge ….. hat eine Vereinbarung zur Zahlung von 100.000,- Euro zwar in seiner Vernehmung bekundet, die Kammer vermochte auf diese Aussage allein jedoch keine Verurteilung zu stützen. Die Aussage des Zeugen ….. wirkte insgesamt wenig authentisch und teilweise einstudiert. Der Zeuge schien sich in seiner Zeugenrolle sichtlich unwohl zu fühlen. Da sich die Parteien unstreitig bei den Vertragsverhandlungen in vielen verschiedenen personellen Konstellationen, auch unter Beteiligung des Zeugen ….., getroffen haben, überrascht es, dass der Zeuge ….. nach der langen Zeit zwar noch die Gesprächsteilnehmer am 08.08.2013 genau wusste, hingegen das Restaurant bzw. den Ort des Gesprächs nicht mehr benennen konnte.
104Hinzu kommt, dass der gegenbeweislich benannte Zeuge ….. die Zusage von 100.000,- Euro nicht bestätigen konnte, sondern nur die Zusage des hälftigen Abfindungsbetrages.
105Die Kammer konnte durch die Beweisaufnahme letztlich nicht hinreichend klären, ob am 08.08.2013 nur die Zahlung des hälftigen Abfindungsbetrages, den der Kläger vom ….. erzielen würde, oder die Zahlung von fixen 100.000,- Euro vereinbart wurde. Möglicherweise kam es zwischen dem Zeugen ….. und dem Kläger auch nur zu einem Missverständnis, da im Arbeitsverstrag des Klägers mit dem …… eine feste Abfindung von 100.000,- Euro festgeschrieben war und diese Zahl vielleicht in dem Gespräch genannt wurde. Das non liquet geht zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.
106Der Kläger war jedoch zur Zahlung von 10.000,- Euro an den Beklagten zu verurteilen, da der Kläger dem Beklagten die Zahlung des hälftigen Abfindungsbetrages, den er vom ….. erhalten würde, als Beteiligung an der Ablösesumme für den Spieler …. zugesagt hatte. Nachdem der Kläger eine Abfindung von 20.000,- Euro erhalten hat, war er zur Zahlung von 10.000,- Euro zu verurteilen. Aus dem vom Zeugen ….. geschilderten Kontext heraus und nach dem objektiven Empfängerhorizont bezog sich die zugesicherte Hälfte auf den Bruttobetrag und nicht nur auf den Nettobetrag.
107Denn auch die vom Bruttobetrag abzuführende Lohnsteuer hat der Kläger als Vorauszahlung auf seine Einkommensteuerschuld im Rechtssinne erhalten, zumal er die Beteiligung an der Ablösesumme seinerseits wieder steuermindernd geltend machen kann. Materiell handelt es sich demnach um eine Leistung an den Arbeitnehmer, die nur aus formellen Gründen des Steuerrechts vom Arbeitgeber unmittelbar an das Finanzamt erbracht wird.
108Der Betrag ist gemäß §§ 291, 288 BGB erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, da sich der Kläger mangels nachgewiesener Mahnung nicht in Verzug befunden hat.
109IV.
110Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.
111Die Kammer hat bei der Streitwertfestsetzung ein Bruttomonatsgehalt von 28.750,- Euro zugrunde gelegt (Grundgehalt 19.500,- Euro, Punktprämien ca. 7.000,- Euro, M M ca. 750,- Euro, Wohnung ca. 1.500,- Euro). Für jeden angegriffen Beendigungstatbestand wurden drei Bruttomonatsgehälter und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein Bruttomonatsgehalt angesetzt. Die Zahlungsanträge wurden gemäß ihrer Bezifferung bewertet. Für die Kostenquote ist die Kammer unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme von einem Verfahrenskostenstreitwert von 759.200,- Euro ausgegangen.
112RECHTSMITTELBELEHRUNG
113Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden.
114Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beimLandesarbeitsgericht Köln (Blumenthalstraße 33, 50670 Köln) eingegangen sein.
115Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
116Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
117Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
118- 119
1. Rechtsanwälte,
- 120
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 121
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.