Arbeitsgericht Heilbronn Urteil, 04. Aug. 2016 - 5 Ga 3/16

04.08.2016

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: EUR 35.000,00.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über eine Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers als Leiter der Organisationseinheit „xx“ am Standort N.
Der Verfügungskläger wurde am 00.00.0000 geboren, ist verheiratet und hat 2 unterhaltsberechtigte Kinder. Er war von August 1994 bis Oktober 2001 bei der Verfügungsbeklagten zunächst als Versuchsingenieur, später als Leiter der Versuchsgruppe N. und zuletzt als Mitglied des Führungsentwicklungskreises tätig. Im Oktober 2001 wechselte er zur X. AG, wo er bis 30.06.2011 als Team-, Projekt- und Abteilungsleiter in den Bereichen Nutzfahrzeuge und Motorsport tätig war. Seit 01.07.2011 ist er wieder bei der Verfügungsbeklagten tätig und befindet sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Seit März 2012 ist er allein verantwortlicher Leiter der Organisationseinheit „Entwicklung Dieselmotoren“ am Standort N.. Diese Organisationseinheit übt im XX-Konzern eine Konzernfunktion aus und entwickelt Dieselmotoren mit 6 und mehr Zylindern für den gesamten XX-Konzern. Hierarchisch befindet sich die Position des Klägers in der OE 2 in der 2. Ebene unterhalb des Vorstands (Vorstand, OE 1, OE 2). Seit 01.07.2011 hat der Verfügungskläger Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB. Einschließlich fester und variabler Vergütungsbestandteile betrug sein Jahresgehalt zuletzt Euro x brutto.
Ziff. 6 des Arbeitsvertrages vom 07.03.2011 nimmt auf die „Vertragsbedingungen für den oberen Managementkreis“ Bezug. Nach Ziff. 9.2 dieser Vertragsbedingungen ist das Unternehmen berechtigt, den Verfügungskläger bei Ausspruch einer Kündigung unter Weiterzahlung seines Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beurlauben.
Mit Schreiben vom 25.11.2015 fasste die Verfügungsbeklagte die mit dem Verfügungskläger geführten Gespräche zusammen (Bl. 126 der Akte). Danach wurde der Verfügungskläger mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres von der Arbeit freigestellt. Die Verfügungsbeklagte sagte zu, dass der Verfügungskläger weiterhin die vertraglich geschuldete monatliche Vergütung entsprechend den Regelungen des Arbeitsvertrags ausgezahlt erhält. Das Schreiben ist von 2 Mitarbeitern der Verfügungsbeklagten unterschrieben. Der Verfügungskläger unterzeichnete mit dem Zusatz „erhalten“. Der Verfügungskläger ist seit diesem Zeitpunkt durchgehend freigestellt.
Im Zusammenhang mit der so genannten „Dieselgate-Affäre“ aufgrund manipulierter Motorensoftware beauftragte der Aufsichtsrat des XX-Konzerns die Rechtsanwaltskanzlei J. D. mit der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts. Der Generalstaatsanwalt von New York hat mit einer Klageschrift vom 19.07.2016 eine Klage gegen die Verfügungsbeklagte und andere Unternehmen des XX-Konzerns beim „Supreme Court“ des Staates New York erhoben.
Ein Hauptsacheverfahren gegen die Freistellung hat der Verfügungskläger bislang nicht eingeleitet.
Der Verfügungskläger trägt vor,
am 15.11.2015 habe der Personalvorstand der Verfügungsbeklagten ihn angerufen und ihm zu seiner vollkommenen Überraschung mitgeteilt, dass der Vorstand entschieden habe, 2 Mitarbeiter als Konsequenz der Vorwürfe gegen die von Y verantworteten ZZ-Motoren, darunter den Verfügungskläger, zu beurlauben. In einem Gespräch am 30.11.2015 habe der Vorstandsvorsitzende der Verfügungsbeklagten eingeräumt, dass man nichts gegen ihn in der Hand habe und ihm keinerlei konkreten Vorwurf mache. Die Freistellung sei in erster Linie auf Druck des Mutterkonzerns XX AG erfolgt. In der Folgezeit sei der Verfügungskläger viermal von der Kanzlei J.D. befragt worden. Mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2015 habe der Verfügungskläger zum Ausdruck gebracht, dass er bis maximal Januar 2016 die weiteren Entwicklungen abzuwarten bereit sei. Am 22.02. 2016 habe der Personalvorstand den Verfügungskläger erneut angerufen und betont, dass auch weiterhin keinerlei negative Erkenntnisse ihm gegenüber aufgetaucht seien. Der Vorstand habe einstimmig die Rückkehr des Verfügungsklägers vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsräte der Verfügungsbeklagten und der XX AG zum 01.04.2016 beschlossen. Die Verfügungsbeklagte hoffe auf seine Rückkehr, da eine höherrangige Stelle für ihn in Betracht komme. Dies hätten auch Gespräche mit dem Chefsyndikus und dem Entwicklungsvorstand an diesem Tag ergeben. Am 04.05.2016 habe der Personalvorstand dem Verfügungskläger mitgeteilt, dass J. D. nunmehr einen Zwischenbericht vorgelegt habe und empfehle, die Freistellung vorläufig aufrechtzuerhalten, da die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien. Vermutlich bleibe die Freistellung daher vorläufig aufrechterhalten. Der Vorstand wolle den Verfügungskläger zurückhaben, da man nichts gegen ihn in der Hand habe und keinen konkreten Vorwurf erhebe.
Der Verfügungskläger habe zunächst nur gerüchteweise vernommen, dass seine bisherige Stelle als Leiter „XX“ kurzfristig aufgelöst worden sei bzw. kurzfristig aufgelöst werde. Nunmehr ergebe sich aus einem E-Mail vom 06.07.2016 als Mitarbeiterinformation zur Veränderung am Standort N., dass die Entwicklung V-Otto Motoren und V-Dieselmotoren als eine Organisationseinheit unter der Leitung von J. K. fusioniert würden. Die Verfügungsbeklagte plane somit nicht mehr mit dem Verfügungskläger.
Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers. Er sei als Ingenieur in der Motorenentwicklung auf eine Teilhabe am kontinuierlichen Fortgang der technischen Entwicklungen und am Austausch mit seinen Kollegen in besonderem Maße angewiesen. Jeder weitere Tag der Beschäftigungslosigkeit entwertete sein Know-how überproportional. Insbesondere werfe ihm die Verfügungsbeklagte im Zusammenhang mit der Dieselgate-Affäre keine Verstöße vor. Das liege auf der Hand, da der Verfügungskläger in dem Zeitraum, in dem die Motorensoftware entwickelt worden sei, nicht bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt gewesen sei. Auch die Anklage des Generalstaatsanwalts von New York führe andere Personen auf, nicht aber den Verfügungskläger.
10 
Der Verfügungsgrund beruhe darauf, dass die rechtlichen Interessen des Verfügungsklägers schwerwiegend beeinträchtigt würden. Die Abkoppelung seit mehr als 7 Monate von seinem bisherigen Aufgabenbereich und den technischen Entwicklungen nehme massiven Einfluss auf sein technisches Wissen. Als Ingenieur sei er in besonderem Maße darauf angewiesen, an den kontinuierlichen technischen Entwicklungen teilzunehmen, um nicht seine Anschlussfähigkeit zu verlieren. Die Verfügungsbeklagte habe den Verfügungskläger mehrfach mit Versprechungen im Hinblick auf eine Rückkehr nebst einer dann avisierten Beförderung hingehalten. Der Verfügungskläger habe mehrfach im guten Willen und im guten Glauben zugewartet. Der Verfügungsgrund ergebe sich auch besonders deutlich aus dem Umstand, dass die Verfügungsbeklagte nunmehr sich dazu entschlossen habe, die Position des Verfügungsklägers im Unternehmen aufzulösen. Sie versuche damit in treuwidriger Weise, irreversible Fakten zu schaffen. Dem Verfügungskläger sei nicht zuzumuten, diesem Handeln bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens tatenlos zuzusehen.
11 
Der Kläger beantragt:
12 
1. Die Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, den Antragsteller nach Maßgabe des Anstellungsvertrages vom 07.03.2011 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als Leiter der Organisationseinheit „XX“ am Standort N. weiter zu beschäftigen.
13 
2. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von Euro 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
14 
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
15 
Zurückweisung der Anträge.
16 
Die Verfügungsbeklagte trägt vor,
es seien weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben. Die Manipulation der Dieselmotoren sei bereits im Jahr 2014 bekannt geworden. Die Frage eines möglichen pflichtwidrigen Verhaltens des Verfügungsklägers oder anderer Personen könne nicht mit dem lapidaren Hinweis entkräftet werden, er habe zwischen 2004 und 2009 nicht für die Y AG oder den XX-Konzern gearbeitet. Nachdem die US-amerikanischen Behörden ihre Verfahren eröffnet hätten, hätten sich die Verfügungsbeklagte und die Y AG dazu entschieden, die in Schlüsselpositionen mit den Fällen befassten Manager zunächst von ihren Aufgaben zu entbinden. Damit sei kein Schuldvorwurf verbunden. Die vorläufige Freistellung der führenden Manager habe vielmehr den Hintergrund, dass eine lückenlose Aufklärung der einzelnen Vorgänge ermöglicht werden solle, ohne dass die Gefahr bestehe oder der Anschein erweckt würde, Erkenntnisse würden zurückgehalten bzw. mit Blick auf Geschäftsergebnisse oder handelnde Person unterdrückt, verfälscht oder in einem anderen Licht dargestellt. Dieses Vorgehen sei insbesondere vor den in den USA drohenden drakonischen Strafzahlungen von zentraler Bedeutung. Die amerikanischen Behörden verlangten bedingungslose Kooperation, zu der auch gehöre, dass schon der Eindruck vermieden werde, dass Personen, die mutmaßlich an einem Verstoß beteiligt sein könnten, weiterhin Einfluss auf die Ermittlungen nehmen könnten. All dies habe es erforderlich gemacht, neben dem Verfügungskläger am Standort N. einen weiteren führenden Ingenieur von der Erbringung der Arbeitsleistung vorläufig freizustellen. Dieses Erfordernis gelte noch aktuell: Im Interesse der Verfügungsbeklagten als auch des XX-Konzerns müsse insgesamt sichergestellt werden, dass die Aufarbeitung sämtlicher Fragen ohne Ansehen der Person und unabhängig von persönlichen Interessen einzelner Mitarbeiter erfolge und eine Einflussnahme auf die Untersuchung in jedem Fall ausgeschlossen sei.
17 
In dem Gespräch mit dem Personalvorstand am 20. 11. 2015 sei der Verfügungskläger mit seiner vorläufigen Freistellung einverstanden gewesen und habe Verständnis für diese Haltung gezeigt. Das Schreiben vom 15.11.2015 sei als Freistellungsvereinbarung zu werten. Diese Freistellung sei noch weiter erforderlich, da die Verfügungsbeklagte den vorläufigen Abschlussbericht der Rechtsanwaltskanzlei J. D. abwarten müsse und derzeit noch nicht absehen könne, welche Erkenntnisse in Bezug auf den Verfügungskläger bzw. die von ihm geführte Abteilung im Zusammenhang mit der Aufklärung der Abgasmanipulationen enthalten sein würden. Die Verfügungsbeklagte habe keinerlei Einfluss auf die Geschwindigkeit und Dauer der Ermittlungen. Es sei nicht zutreffend, dass dem Verfügungskläger verbindlich in Aussicht gestellt worden sei, dass er ab dem 01.04.2016 an seinen Arbeitsplatz zurückkehren könne. Es möge sein, dass von Vertretern der Verfügungsbeklagten diese Hoffnung geäußert worden sei. Eine verbindliche Aufhebung der Freistellungsvereinbarung sei aber nicht erfolgt. Die Freistellung sei an die Dauer der Untersuchungen von J. D. gekoppelt.
18 
Ein Verfügungsanspruch liege zum einen deshalb nicht vor, da sich der Verfügungskläger mit der Freistellung einverstanden erklärt habe. Zum anderen habe die Verfügungsbeklagte ein überwiegendes Interesse an der Freistellung. Die Verfügungsbeklagte sei der Öffentlichkeit, dem Mutterkonzern und den US-Behörden gegenüber zur lückenlosen und unbedingten Aufklärung der Dieselaffäre verpflichtet. Dies mache es erforderlich, den Verfügungskläger für den Zeitraum der laufenden Ermittlungen von der Arbeit freizustellen. Dem Verfügungskläger als Mitglied des oberen Managements sei eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Verfügungsbeklagten zuzumuten, die über das hinausgehe, was von einem Tarifangestellten zu erwarten sei. Ferner habe der Verfügungskläger seinen Beschäftigungsanspruch materiell verwirkt. Die Verfügungsbeklagte habe aus der Zeitdauer schließen können, dass der Verfügungskläger seinen Beschäftigungsanspruch nicht mehr geltend mache, bis die Untersuchungen von J. D. abgeschlossen seien. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel habe der Verfügungskläger keinen Anspruch auf den beantragten Arbeitsplatz.
19 
Ein Verfügungsgrund liege nicht vor. Der Verfügungskläger sei seit einem Zeitraum von 8 Monaten einvernehmlich und ohne Widerspruch freigestellt gewesen. Er hätte in dieser Zeit ohne weiteres ein ordentliches Erkenntnisverfahren durchführen können. Es sei nicht einzusehen, weshalb er acht Monate lang einen angeblich rechtswidrigen Zustand habe hinnehmen können, um jetzt in einem Eilverfahren die Freistellung anzugreifen. Die vom Verfügungskläger angeführten Umstrukturierungen in der technischen Entwicklung seien durch andere Themen ausgelöst, aber weder beschlossen noch umgesetzt worden. Solle es eine solche neue Struktur tatsächlich geben, käme diese frühestens im Jahr 2017 zum Tragen, zu einem Zeitpunkt also, zu dem auch die Verfügungsbeklagte davon ausgehe, dass die Freistellung längst beendet sei.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
22 
Der Antrag ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Der Verfügungskläger begehrt im Rahmen einer vorläufigen Regelung seine Weiterbeschäftigung als Leiter der Organisationseinheit „Entwicklung Dieselmotoren“. Mit diesem Inhalt ist der Antrag vollstreckbar (vergleiche im einzelnen Münchener Prozessformularbuch Arbeitsrecht/Reidel, A. IX. Anm. 2). Mit dem Antrag Ziff. 2 begehrt der Verfügungskläger die Androhung von Ordnungsmitteln, was bereits im Erkenntnisverfahren gemäß § 890 Abs. 2 ZPO zulässig ist.
II.
23 
Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO sind nicht gegeben.
24 
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes und eines Verfügungsanspruchs voraus. Der Verfügungsgrund verlangt, dass zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder dass eine vorläufige Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). In Einzelfällen kann eine einstweilige Verfügung auch eine Befriedigung des Gläubigers bewirken. So liegt es bei der Durchsetzung von Beschäftigungsansprüchen. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann das Recht des Arbeitnehmers, beschäftigt zu werden, mithilfe einer Leistungsverfügung durchgesetzt werden; es ist erforderlich, dass ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse glaubhaft gemacht wird. Ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschäftigung notwendig ist, um Qualifikationen nicht zu verlieren, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten oder zu verbessern oder wenn durch die Nichtbeschäftigung unverhältnismäßige Nachteile für das Persönlichkeitsrecht entstehen würden (vergleiche näher Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, § 62 Rn. 105 ff.).
25 
2. Ein solcher Verfügungsgrund, der den sofortigen Erlass einer einstweiligen Verfügung gebietet, ist nicht gegeben. Dem Verfügungskläger kann die Einleitung eines normalen Erkenntnisverfahrens auf Weiterbeschäftigung zugemutet werden.
26 
a) Der Verfügungskläger ist bereits seit 25.11.2015 freigestellt. Allein diese Zeitdauer spricht gegen die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Antrags. Zwar gab es nach der Glaubhaftmachung des Verfügungsklägers seit der Freistellung mehrere Gespräche mit Vorstandsmitgliedern und dem Chefsyndikus der Verfügungsbeklagten, in denen er seinen Weiterbeschäftigungsanspruch thematisierte. Insoweit schilderte der Verfügungskläger, dass man ihn immer wieder darum gebeten habe, abzuwarten. Allerdings hätte der Verfügungskläger nach seiner eigenen Schilderung zum 01.04.2016 den Rechtsweg einschalten können. Er schilderte, dass er vom Personalvorstand am 22.02.2016 die Informationen bekommen habe, dass der Vorstand die Rückkehr des Verfügungsklägers einstimmig beschlossen habe und der Verfügungskläger vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsräte und der XX AG zum 01.04.2016 zurückkehren könne. Eine solche Rückholung erfolgte nicht. Der nächste Kontakt zwischen dem Kläger und dem Personalvorstand war nach seinen Angaben am 04.05.2016. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Verfügungskläger ein Erkenntnisverfahren einleiten können.
27 
b) Durch diesen Zeitablauf wird das Argument des Verfügungsklägers, er verliere durch die Freistellung sein fachliches Know-how und den Anschluss an die aktuelle technische Entwicklung, in einem Umfang geschwächt, dass es nicht mehr zum Erlass einer einstweiligen Verfügung herangezogen werden kann. Zwar ist es zweifellos zutreffend, dass der Verfügungskläger als Ingenieur in seinem Spezialgebiet ständig technisch auf dem neuesten Stand sein muss und eine längere arbeitsfreie Phase ihm dies erschwert. Allerdings ist die bisherige Freistellungsphase nicht so lang, dass der Verfügungskläger von der technischen Entwicklung abgekoppelt ist. Nach Ansicht der Kammer dürfte es ihm mit dem gebotenen Engagement möglich sein, wieder auf den aktuellen technischen Stand zu kommen. Da der Kläger diese fachliche Unterbrechung für 8 Monate akzeptiert hat, ist nicht ersichtlich, weshalb er sie nicht auch für den Zeitraum eines Erkenntnisverfahrens in der 1. Instanz hinnehmen kann.
28 
c) Der eigentliche Impuls für den Verfügungskläger, nunmehr ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten, ist nach dem Eindruck der Kammer seine Befürchtung, während seiner Abwesenheit werde seine Stelle als Leiter „XX“ wegfallen. Während er sich in der Antragsschrift auf Gerüchte bezog, legte er in der mündlichen Verhandlung ein E-Mail vom 06.07.2016 vor (Bl. 231 f. der Akte). In der Tat wird in diesem E-Mail des Leiters Entwicklung Antrieb eine Umstrukturierung der Entwicklung V-Ottomotoren und V-Dieselmotoren zu einer starken Organisationseinheit unter der Leitung von J. K. angesprochen; welche Funktion der Verfügungskläger nach seiner Rückkehr einnehmen solle, wird in dieser E-Mail nicht erwähnt. Allein aus den vom Kläger angesprochenen Gerüchten und dieser E-Mail kann jedoch nicht auf einen Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geschlossen werden. Hierfür fehlen detailliertere Informationen. Nach der eigenen Schilderung des Verfügungsklägers habe man ihm am 22.02. 2016 eine andere, höherrangige Stelle als Leiter der Entwicklung Aggregate avisiert. Es ist sicherlich zutreffend, dass dann, wenn der Kläger im Betrieb anwesend wäre, er versuchen kann, auf die Neuplanung der Entwicklung Einfluss zu nehmen. Allerdings ist die Tatsachengrundlage für die Kammer derzeit zu ungenau, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Kläger zu begründen.
29 
d) Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger in treuwidriger Weise von der Durchsetzung seines Beschäftigungsanspruchs abgehalten hat. Zwar hat der Kläger eine Reihe von Gesprächen mit Vorstandsmitgliedern der Verfügungsbeklagten geschildert, in denen er immer wieder darum gebeten wurde, zuzuwarten. Dies geschah jedoch ersichtlich nicht, um dem Verfügungskläger zu schaden und in seinen Rechten zu verkürzen.
30 
Vielmehr handelte die Verfügungsbeklagte aufgrund der Zwangslage, die durch die Ermittlungen der US-amerikanischen Behörden in der Dieselaffäre entstanden war. Die Verfügungsbeklagte hat überzeugend geschildert, dass sie gezwungen war, leitende Mitarbeiter, die mit der Entwicklung der Dieselmotoren befasst waren, von der Arbeit freizustellen. Gerade im Hinblick auf die Untersuchung der Rechtsanwaltskanzlei J. D. war und ist die Verfügungsbeklagte gehalten, jeden Verdacht der Einflussnahme auf diese Untersuchungen zu vermeiden. Hierbei kann im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht beurteilt werden, ob der Verfügungskläger für die Softwaremanipulationen mit verantwortlich gewesen sein könnte; dies ist den Untersuchungen der US-amerikanischen Behörden bzw. dem vorgeschalteten Bericht der Kanzlei J. D. vorbehalten. Es ist jedoch in jeder Hinsicht nachvollziehbar, dass die Verfügungsbeklagte (ebenso wie der Konzern) den Verfügungskläger und andere mit der Entwicklung befasste Mitarbeiter vorläufig freistellte, um nach außen jede Gefahr der Einflussnahme oder Beweisvereitelung zu vermeiden. Ein treuwidriges Verhalten der Verfügungsbeklagten gegenüber dem Verfügungskläger ist daher nicht ersichtlich.
31 
e) Es liegt somit kein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung vor.
32 
3. Das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs dürfte zudem zu verneinen sein.
33 
a) Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist eine Nebenpflicht des Arbeitgebers und beruht auf den §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB und dient dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Danach ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, wenn dieser seine Beschäftigung verlangt. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch hat dann zurückzutreten, wenn der Beschäftigung des Arbeitnehmers überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf eigene überwiegende und schutzwürdige Interessen zu fördern. Deshalb ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Feststellung, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers schutzwürdig ist und überwiegt, erforderlich (vergleiche näher Schaub/Koch, Arbeitsrechtshandbuch, § 109 Rn. 6).
34 
b) Es spricht viel dafür, dass aktuell das Interesse der Verfügungsbeklagten, den Kläger derzeit nicht weiter zu beschäftigen, dessen Beschäftigungsinteresse überwiegt. Die Untersuchungen der vom Aufsichtsrat eingesetzten Rechtsanwaltskanzlei J. D. sind noch nicht abgeschlossen. Allerdings hat die Verfügungsbeklagte glaubhaft dargelegt, dass mit einem Zwischenbericht in absehbarer Zeit zu rechnen sei; nach der Hoffnung der Verfügungsbeklagten bereits Ende August 2016, wobei sie zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sie hierauf keinen Einfluss hat. Es ist zu erwarten, dass in diesem Zwischenbericht weitergehende Informationen enthalten sein werden, die den Verfügungskläger entweder belasten oder entlasten. Unter Abwägung des Interesses des Klägers an seiner Beschäftigung und des Interesses der Beklagten, jeden Verdacht der Einflussnahme oder Beweisvereitelung zu vermeiden, ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger eine herausgehobene und am Unternehmenserfolg beteiligte Managementposition bekleidet. In dieser hat er – vergleichbar einem leitenden Angestellten – eine gesteigerte Loyalitätspflicht gegenüber den unternehmerischen Interessen der Verfügungsbeklagten. Von daher kann von ihm erwartet werden, bis zur Vorlage des Untersuchungsberichts der Kanzlei J. D. die Freistellung zu akzeptieren.
35 
c) Die Frage eines Verfügungsanspruchs braucht indessen nicht abschließend beantwortet zu werden, da es bereits an einem Verfügungsgrund fehlt.
36 
Nebenentscheidungen
37 
Als unterliegende Partei trägt der Verfügungskläger die Kosten des Rechtsstreits (§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert folgt dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers (§§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG). Über die Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese bereits kraft Gesetzes statthaft ist (§ 64 Abs. 2 c ArbGG entspr.).

Gründe

 
21 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
22 
Der Antrag ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Der Verfügungskläger begehrt im Rahmen einer vorläufigen Regelung seine Weiterbeschäftigung als Leiter der Organisationseinheit „Entwicklung Dieselmotoren“. Mit diesem Inhalt ist der Antrag vollstreckbar (vergleiche im einzelnen Münchener Prozessformularbuch Arbeitsrecht/Reidel, A. IX. Anm. 2). Mit dem Antrag Ziff. 2 begehrt der Verfügungskläger die Androhung von Ordnungsmitteln, was bereits im Erkenntnisverfahren gemäß § 890 Abs. 2 ZPO zulässig ist.
II.
23 
Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO sind nicht gegeben.
24 
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes und eines Verfügungsanspruchs voraus. Der Verfügungsgrund verlangt, dass zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder dass eine vorläufige Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). In Einzelfällen kann eine einstweilige Verfügung auch eine Befriedigung des Gläubigers bewirken. So liegt es bei der Durchsetzung von Beschäftigungsansprüchen. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann das Recht des Arbeitnehmers, beschäftigt zu werden, mithilfe einer Leistungsverfügung durchgesetzt werden; es ist erforderlich, dass ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse glaubhaft gemacht wird. Ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschäftigung notwendig ist, um Qualifikationen nicht zu verlieren, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten oder zu verbessern oder wenn durch die Nichtbeschäftigung unverhältnismäßige Nachteile für das Persönlichkeitsrecht entstehen würden (vergleiche näher Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, § 62 Rn. 105 ff.).
25 
2. Ein solcher Verfügungsgrund, der den sofortigen Erlass einer einstweiligen Verfügung gebietet, ist nicht gegeben. Dem Verfügungskläger kann die Einleitung eines normalen Erkenntnisverfahrens auf Weiterbeschäftigung zugemutet werden.
26 
a) Der Verfügungskläger ist bereits seit 25.11.2015 freigestellt. Allein diese Zeitdauer spricht gegen die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Antrags. Zwar gab es nach der Glaubhaftmachung des Verfügungsklägers seit der Freistellung mehrere Gespräche mit Vorstandsmitgliedern und dem Chefsyndikus der Verfügungsbeklagten, in denen er seinen Weiterbeschäftigungsanspruch thematisierte. Insoweit schilderte der Verfügungskläger, dass man ihn immer wieder darum gebeten habe, abzuwarten. Allerdings hätte der Verfügungskläger nach seiner eigenen Schilderung zum 01.04.2016 den Rechtsweg einschalten können. Er schilderte, dass er vom Personalvorstand am 22.02.2016 die Informationen bekommen habe, dass der Vorstand die Rückkehr des Verfügungsklägers einstimmig beschlossen habe und der Verfügungskläger vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsräte und der XX AG zum 01.04.2016 zurückkehren könne. Eine solche Rückholung erfolgte nicht. Der nächste Kontakt zwischen dem Kläger und dem Personalvorstand war nach seinen Angaben am 04.05.2016. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Verfügungskläger ein Erkenntnisverfahren einleiten können.
27 
b) Durch diesen Zeitablauf wird das Argument des Verfügungsklägers, er verliere durch die Freistellung sein fachliches Know-how und den Anschluss an die aktuelle technische Entwicklung, in einem Umfang geschwächt, dass es nicht mehr zum Erlass einer einstweiligen Verfügung herangezogen werden kann. Zwar ist es zweifellos zutreffend, dass der Verfügungskläger als Ingenieur in seinem Spezialgebiet ständig technisch auf dem neuesten Stand sein muss und eine längere arbeitsfreie Phase ihm dies erschwert. Allerdings ist die bisherige Freistellungsphase nicht so lang, dass der Verfügungskläger von der technischen Entwicklung abgekoppelt ist. Nach Ansicht der Kammer dürfte es ihm mit dem gebotenen Engagement möglich sein, wieder auf den aktuellen technischen Stand zu kommen. Da der Kläger diese fachliche Unterbrechung für 8 Monate akzeptiert hat, ist nicht ersichtlich, weshalb er sie nicht auch für den Zeitraum eines Erkenntnisverfahrens in der 1. Instanz hinnehmen kann.
28 
c) Der eigentliche Impuls für den Verfügungskläger, nunmehr ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten, ist nach dem Eindruck der Kammer seine Befürchtung, während seiner Abwesenheit werde seine Stelle als Leiter „XX“ wegfallen. Während er sich in der Antragsschrift auf Gerüchte bezog, legte er in der mündlichen Verhandlung ein E-Mail vom 06.07.2016 vor (Bl. 231 f. der Akte). In der Tat wird in diesem E-Mail des Leiters Entwicklung Antrieb eine Umstrukturierung der Entwicklung V-Ottomotoren und V-Dieselmotoren zu einer starken Organisationseinheit unter der Leitung von J. K. angesprochen; welche Funktion der Verfügungskläger nach seiner Rückkehr einnehmen solle, wird in dieser E-Mail nicht erwähnt. Allein aus den vom Kläger angesprochenen Gerüchten und dieser E-Mail kann jedoch nicht auf einen Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geschlossen werden. Hierfür fehlen detailliertere Informationen. Nach der eigenen Schilderung des Verfügungsklägers habe man ihm am 22.02. 2016 eine andere, höherrangige Stelle als Leiter der Entwicklung Aggregate avisiert. Es ist sicherlich zutreffend, dass dann, wenn der Kläger im Betrieb anwesend wäre, er versuchen kann, auf die Neuplanung der Entwicklung Einfluss zu nehmen. Allerdings ist die Tatsachengrundlage für die Kammer derzeit zu ungenau, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Kläger zu begründen.
29 
d) Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger in treuwidriger Weise von der Durchsetzung seines Beschäftigungsanspruchs abgehalten hat. Zwar hat der Kläger eine Reihe von Gesprächen mit Vorstandsmitgliedern der Verfügungsbeklagten geschildert, in denen er immer wieder darum gebeten wurde, zuzuwarten. Dies geschah jedoch ersichtlich nicht, um dem Verfügungskläger zu schaden und in seinen Rechten zu verkürzen.
30 
Vielmehr handelte die Verfügungsbeklagte aufgrund der Zwangslage, die durch die Ermittlungen der US-amerikanischen Behörden in der Dieselaffäre entstanden war. Die Verfügungsbeklagte hat überzeugend geschildert, dass sie gezwungen war, leitende Mitarbeiter, die mit der Entwicklung der Dieselmotoren befasst waren, von der Arbeit freizustellen. Gerade im Hinblick auf die Untersuchung der Rechtsanwaltskanzlei J. D. war und ist die Verfügungsbeklagte gehalten, jeden Verdacht der Einflussnahme auf diese Untersuchungen zu vermeiden. Hierbei kann im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht beurteilt werden, ob der Verfügungskläger für die Softwaremanipulationen mit verantwortlich gewesen sein könnte; dies ist den Untersuchungen der US-amerikanischen Behörden bzw. dem vorgeschalteten Bericht der Kanzlei J. D. vorbehalten. Es ist jedoch in jeder Hinsicht nachvollziehbar, dass die Verfügungsbeklagte (ebenso wie der Konzern) den Verfügungskläger und andere mit der Entwicklung befasste Mitarbeiter vorläufig freistellte, um nach außen jede Gefahr der Einflussnahme oder Beweisvereitelung zu vermeiden. Ein treuwidriges Verhalten der Verfügungsbeklagten gegenüber dem Verfügungskläger ist daher nicht ersichtlich.
31 
e) Es liegt somit kein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung vor.
32 
3. Das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs dürfte zudem zu verneinen sein.
33 
a) Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist eine Nebenpflicht des Arbeitgebers und beruht auf den §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB und dient dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Danach ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, wenn dieser seine Beschäftigung verlangt. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch hat dann zurückzutreten, wenn der Beschäftigung des Arbeitnehmers überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf eigene überwiegende und schutzwürdige Interessen zu fördern. Deshalb ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Feststellung, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers schutzwürdig ist und überwiegt, erforderlich (vergleiche näher Schaub/Koch, Arbeitsrechtshandbuch, § 109 Rn. 6).
34 
b) Es spricht viel dafür, dass aktuell das Interesse der Verfügungsbeklagten, den Kläger derzeit nicht weiter zu beschäftigen, dessen Beschäftigungsinteresse überwiegt. Die Untersuchungen der vom Aufsichtsrat eingesetzten Rechtsanwaltskanzlei J. D. sind noch nicht abgeschlossen. Allerdings hat die Verfügungsbeklagte glaubhaft dargelegt, dass mit einem Zwischenbericht in absehbarer Zeit zu rechnen sei; nach der Hoffnung der Verfügungsbeklagten bereits Ende August 2016, wobei sie zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sie hierauf keinen Einfluss hat. Es ist zu erwarten, dass in diesem Zwischenbericht weitergehende Informationen enthalten sein werden, die den Verfügungskläger entweder belasten oder entlasten. Unter Abwägung des Interesses des Klägers an seiner Beschäftigung und des Interesses der Beklagten, jeden Verdacht der Einflussnahme oder Beweisvereitelung zu vermeiden, ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger eine herausgehobene und am Unternehmenserfolg beteiligte Managementposition bekleidet. In dieser hat er – vergleichbar einem leitenden Angestellten – eine gesteigerte Loyalitätspflicht gegenüber den unternehmerischen Interessen der Verfügungsbeklagten. Von daher kann von ihm erwartet werden, bis zur Vorlage des Untersuchungsberichts der Kanzlei J. D. die Freistellung zu akzeptieren.
35 
c) Die Frage eines Verfügungsanspruchs braucht indessen nicht abschließend beantwortet zu werden, da es bereits an einem Verfügungsgrund fehlt.
36 
Nebenentscheidungen
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Als unterliegende Partei trägt der Verfügungskläger die Kosten des Rechtsstreits (§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert folgt dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers (§§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG). Über die Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese bereits kraft Gesetzes statthaft ist (§ 64 Abs. 2 c ArbGG entspr.).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Heilbronn Urteil, 04. Aug. 2016 - 5 Ga 3/16

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Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Heilbronn Urteil, 04. Aug. 2016 - 5 Ga 3/16 zitiert 14 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613 Unübertragbarkeit


Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 62 Zwangsvollstreckung


(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf se

Handelsgesetzbuch - HGB | § 54


(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so

Referenzen

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.