Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 16. Feb. 2017 - 12 Ca 308/16

bei uns veröffentlicht am16.02.2017

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1.03.2017 über die den Betrag von 913,56 € hinaus jeweils zum 1. eines Monats weitere 49,10 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 566,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert beträgt 1.769,40 €.

6. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1.07.2015. sowie zum 1.07.2016.

2

Die Klägerin war bis zum 31.03.2014 bei der Beklagten in Hamburg, die die Rechtsnachfolgerin der B. AG ist, beschäftigt. Ab dem 1.4.2014 bezieht die Klägerin eine betriebliche Rente basierend auf dem als Anlage K1 (Bl. 15 – 21 d. A.) beigefügten tariflichen Versorgungswerk (im Nachfolgenden als VO 85 bezeichnet). Zur Anpassung der Versorgungsbezüge ist unter § 6 VO 85 unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ Folgendes geregelt:

3

„1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

4

2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

5

(§ 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten.)

6

3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vor dem 1.12. des Vorjahres eingetreten ist.

7

4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

8

Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung nach Ziffer 1.“

9

Zum 1.07.2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2.0972% erhöht. Zum 1.07.2016 wurden die gesetzlichen Renten nochmals um weitere 4,2451% erhöht.

10

Die Beklagte nahm in beiden Jahren keine Anpassung der betrieblichen Renten im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern erhöhte diese konzernweit jeweils zum 1.07.2016 und 1.07.2016 um 0,5%.

11

Bis zum 1.07.2015 bezog die Klägerin eine betriebliche Renten in Höhe von 904,49 € brutto monatlich. Nach Anpassung durch die Beklagte um 0,5% erhielt die Klägerin ab dem 1.07.2015 eine monatliche Rente in Höhe von 909,01 € brutto. Ab dem 1.07.2016 zahlte die Beklagte nach nochmaliger Anpassung um 0,5% monatlich an die Klägerin 913,56 € brutto.

12

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Anpassungen ihrer Bezüge zum 1.07.2015 und 1.07.2016 um 0,5 Prozent fehlerhaft gewesen seien und die Anpassungen vielmehr entsprechend der gesetzlichen Steigerung der Rente, mithin in Höhe von 2,0972% und zum 1.07.2016 um weitere 4,24512% hätte erfolgen müssen. Der Anpassungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 6 Ziffer 1 der VO 85, die eine automatische Erhöhung der Ansprüche der Begünstigten vorsehe, ohne dass die Beklagte zu einer Ermessensentscheidung berechtigt sei. Anders dürfe die Beklagte nur in den absoluten Ausnahmefällen des § 6 Ziffer 4 VO 85 verfahren. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung setze eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten voraus. Diese seien vor dem Hintergrund der guten wirtschaftlichen Lage der Beklagten (2014: Überschuss in Höhe von 236 Mio. € und im Jahr 2015: Überschuss in Höhe von 8,9 Mio. € und deutliche Wachstumsraten in fast allen Versicherungsbereichen) eben nicht gegeben. Ferner seien die Voraussetzungen des § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht gewahrt.

13

Zudem sei die Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 4 VO 85 aus Rechtsgründen unwirksam. Insbesondere ergebe sich die Unwirksamkeit aus dem Umstand, dass die Regelung unklar in den Voraussetzungen und in den Rechtsfolgen formuliert sei. Außerdem sei in dieser Regelung ein Widerrufs- / Änderungsvorbehalt enthalten, der mangels Angabe der Widerrufs- / Änderungsgründe unzulässig sei.

14

Ferner seien die Formalien des § 6 Ziffer 4 VO 85 – (rechtzeitige) Beschlussfassung Vorstand / Aufsichtsrat, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung - nicht gewahrt.

15

Im Ergebnis verbleibe es bei der automatischen Anpassung entsprechend § 6 Ziffer 1 VO 85, weshalb sich die Klägerin ab dem 1.07.2015 einen Anspruch auf betriebliche Rente in Höhe von 923,46 € brutto (Steigerung um 2,0972%) und ab dem 1.07.2016 in Höhe von 962,71 € brutto (Steigerung um 4,25%) errechnet.

16

Mit der am 6.09.2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die betriebliche Rentenzahlung ab dem 1.08.2016 um weitere 49,15 € brutto je Monat sowie die bislang aufgelaufenen Differenzbeträge begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat sie ihre Klaganträge an die weiter aufgelaufenen Differenzbeträge angepasst.

17

Der Kläger beantragt,

18

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin beginnend mit dem 01. März 2017 über den Betrag von 913,56 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 49,15 € brutto zu zahlen.

19

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 566,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Juli 2015, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. August 2015, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. September 2015, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Oktober 2015, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. November 2015, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Dezember 2015, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Januar 2016, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Februar 2016, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. März 2016, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. April 2016, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Mai 2016, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Juni 2016, auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. Juli 2016, auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem, 01. August 2016 auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. September 2016, auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. Oktober 2016, auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. November 2016, auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. Dezember 2016, auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. Januar 2017 und auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. Februar 2017 zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte trägt vor:

23

über die bereits erfolgte Erhöhung der Renten um 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch. Der Vorstand und der Aufsicht haben entsprechend § 6 Ziffer 4 VO 85 entscheiden könne, dass eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt, da diese nicht vertretbar sei. Die von den zuständigen Gremien getroffenen Entscheidungen seien ermessensfehlerfrei. Bei der Beschlussfassung seien folgende Umstände berücksichtigt worden: es bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko), es sei 2015 ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen, sie unterliege gleichermaßen steigenden Anforderungen zur Regulierung (Anforderungen durch das Solvency II Projekt der EU, Umsetzung des Gesetztes zur Reform der Lebensversicherung) als auch in den Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (S.-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen. Insgesamt sei beabsichtigt konzernweite Einsparungen in Höhe von 160 bis 190 Mio. € pro Jahr zu erzielen. Mit der Umsetzung des Konzeptes sollen bis 1.01.2018 bei nicht kundennahen Funktionen Personalkosten im Umfang von 30 % zu erzielen sein. Insgesamt müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten - wie durch Einstellungs- und Entfristungsstopp, Budgetkürzungen für Sach- / Reise- / Bewirtungs- und Fortbildungskosten, massiver Stellenabbau, Schließung / Verlegung von Standorten. Entsprechend sei es angemessen auch die Rentner heranzuziehen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das Versorgungsniveau der Rentner der VO 85 sei bereits überdurchschnittlich hoch. Ferner sei der Kaufkraftschwund bei der Anpassungsentscheidung ausreichend berücksichtigt, da die Erhöhung nicht komplett ausgesetzt wurde.

24

Grundlage für die Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrates im Jahr 2016 seien die noch weiterhin widrigen Rahmenbedingungen am Markt, die sich seit dem Rentenanpassung im Jahr 2015 nicht geändert haben.

25

Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

1. Die Klage ist zulässig.

27

a) Insbesondere ist das Arbeitsgericht Hamburg örtlich zuständig, weil die Klägerin zuletzt in Hamburg beschäftigt war, § 48 Abs. 1 a ArbGG. Der so bestimmte einheitliche Erfüllungsort gilt auch für Ruhegeldzahlungen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 48 Rdnr. 130).

28

b) Auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1) ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Es handelt sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, 19.7.2016, 3 AZR 141/15, juris).

29

2. Die Klage ist größtenteils begründet.

30

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anpassung ihrer betrieblichen Renten entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 um 2,0972% und für das Jahr 2016 um weitere 4,2451%.

31

Die erkennende Kammer schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in ihrer Entscheidung vom 15.09.2016 zum Aktenzeichen 7 Ca 209/16 an und macht sich diese zu Eigen.

32

Der klägerische Anspruch folgt aus § 6 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 4 der VO 85. Danach sind die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt.

33

Die Beklagte kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 4 der VO 85 berufen. Selbst wenn diese Regelung – entgegen der Auffassung der Klägerin – wirksam wäre und lediglich einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung und –entscheidung nach den Grundsätzen billigen Ermessens regelte, müsste die Entscheidung der Beklagten einer entsprechenden Überprüfung standhalten, andernfalls wäre die unbillige Entscheidung der Beklagten durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen (§ 315 Abs. 3 BGB).

34

a) Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Rentenbezüge der Klägerin nur um 0,5 Prozentpunkte anzupassen, erweist sich als unbillig.

35

Die Beklagte beruft sich bei ihrer Entscheidung auf erschwerte Rahmenbedingungen für die Versicherungswirtschaft (z.B. abschwächendes Wachstum, Solvency II, anhaltend niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen). Hingegen hat die Beklagte nicht vorgetragen, inwieweit sich diese erschwerten Rahmenbedingungen konkret auf ihre gegenwärtige oder künftige Ertragskraft durchschlagen. Es ist zwar durchaus denkbar, dass die Beklagte aufgrund der beschriebenen Rahmenbedingungen ein schwaches Ergebnis erwirtschaftet mit der Folge, dass sich eine Anpassung der Rentenbezüge in dem nach § 6 Ziffer 1 VO 85 vorgegebenen Rahmen als unbillig erweisen könnte. Konkreter Vortrag der Beklagten hierzu fehlt jedoch. Maßstab für die Anpassungsentscheidung der Beklagten muss jedoch die konkrete Ertragssituation sein, nicht die bloße Möglichkeit, dass die Erträge ohne die schwierigeren Rahmenbedingungen möglicherweise noch höher gewesen wären bzw. sich die erschwerten Rahmenbedingungen nur eventuell oder in ungewisser Zukunft auf die konkreten Erträge der Beklagten auswirken.

36

Auch der von der Beklagten bemühte Vergleich mit ihrer aktiven Belegschaft trägt nicht. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass Einsparungen von Personalkosten in nicht kundennahen Funktionen von -30 % generiert werden sollen. Die Mitarbeiter müssten damit einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung des A.-Konzerns leisten. Selbst wenn die Beklagte diesen Umstand im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung mit heranziehen dürfte, bliebe nach ihrem Vortrag unklar, inwieweit Mitarbeiter hierdurch einen Gehaltsverzicht hinnehmen müssen, oder ob lediglich freiwerdende Stellen nicht besetzt werden. Im letzten Fall würde sich der „Beitrag“ der aktiven Mitarbeiter deutlich reduzieren. Auch bleibt nach dem Vortrag der Beklagten offen, wie viele Mitarbeiter von diesen Einsparungen, die sich auf nicht kundennahe Funktionen beschränken, überhaupt betroffen sind und in welchem Zeitraum diese Einsparungen erzielt werden sollen. Mit dem pauschalen Verweis auf die Notwendigkeit der Kürzung von Personalkosten in Teilbereichen in ungewissen Zeiträumen kann die Beklagte ihre Ermessensentscheidung nicht nachvollziehbar begründen. So fehlen zum Beispiel konkrete Angaben welche Einsparungen in welcher Zeit sie durch die geplante Budgetreduzierung für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten generieren will.

37

Auch der Vergleich mit Rentnern anderer Versorgungssysteme trägt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass Rentner, deren Versorgungsleistungen sich an dem Anstieg des Verbraucherpreisindex orientieren, zum 01.07.2015 nur geringere Zuwächse verzeichnen können als nach der VO 85. Die Beklagte berücksichtigt bei dieser Überlegung aber nicht, dass die gesetzlichen Rentenanpassungen, an denen sich im Grundsatz die Beklagte orientiert, seit Jahren überwiegend niedriger ausfielen als die Verbraucherpreissteigerungen nach VPI. Es entspricht nicht der Billigkeit, dass die Beklagte über Jahre von den niedrigeren gesetzlichen Rentenanpassungen profitiert und dann in Jahren, in denen nun die gesetzlichen Rentenanpassungen höher ausfallen als die Verbraucherpreisindexsteigerungen, eine Kürzung der Ansprüche der Begünstigten aufgrund der Ermessensregelung vornimmt. Richtigerweise haben derlei Überlegungen bei der Anpassungsentscheidung komplett unberücksichtigt zu bleiben, denn die Beklagte hat mit der VO 85 eine Systementscheidung getroffen, nach der für die Anpassungsregelung die Steigerung der gesetzlichen Renten maßgeblich sind und eben nicht die Änderungen des Verbraucherpreisindex. An dieser Systementscheidung ist die Beklagte festzuhalten.

38

Genauso wenig überzeugt die Überlegung der Beklagten, nach der diese auf das überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Rentner der VO 85 verweist und aus diesem Grund eine reduzierte Anpassung vornehmen möchte. Hierzu ist festzustellen, dass die Anpassungsregelung des § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht dazu dient, der vereinbarten Versorgungsregelung, die die Beklagte nunmehr als zu teuer empfinden mag, einen anderen Inhalt zu geben. Es ist denkbar, dass die Versorgung nach den Versorgungsordnungen der Beklagten überdurchschnittlich ist, diese ist jedoch entsprechend von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vereinbart worden. Dass dies der Beklagten mittlerweile nicht mehr gefällt, mag sein, kann jedoch nicht dazu führen, dass dies im Rahmen der Ermessensausübung der Anpassungsregelung anspruchsmindernd von der Beklagten berücksichtigt werden kann.

39

b) Aufgrund der Unbilligkeit der von der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung hat eine eigene Entscheidung des Gerichts zur Anpassung der Ansprüche der Klägerin zu erfolgen. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass in § 6 der VO 85 eine Regel–Ausnahme-Systematik vorgesehen ist, wonach eine Anpassung der Renten üblicherweise entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung stattfindet, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält. Belastbare Gründe dafür, von der Grundregelung abzuweichen, hat die Beklagte – wie dargestellt – nicht vorgetragen. Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Rentenbezüge immer nach der Grundregel des § 6 Ziffer 1 der VO 85 angepasst hat, und zwar auch in Jahren, in denen der Anstieg der gesetzlichen Rente höher war als derjenige des Verbraucherpreisindexes. Insgesamt sieht das Gericht bei seiner eigenen Entscheidung keinen Raum dafür, bei der Anpassung der Versorgungsbezüge der Klägerin von der Grundregel des § 6 Ziffer 1 der VO 85 abzuweichen.

40

c) Bei Anpassung der Rentenbezüge zum 1.07.2015 um 2,0972% stand der Klägerin für die Zeit vom 1.07.2015 bis zum 30.06.2016 eine monatliche Altersversorgung in Höhe von 923,46 € brutto (904,49 € brutto + 2,0972%) zu. Ab dem 1.07.2016 sind ihre Rentenbezüge um weitere 4,2451% - anstatt wie die Klägerin meint um 4,25% - anzuheben, da dies der gesetzlichen Rentenanpassung entspricht Danach steht der Klägerin ab dem 1.07.2016 monatlich eine Rente in Höhe von 962,66 € brutto zu. Die demnach aufgelaufenen Differenzbeträge ab dem 1.07.2015 bis zum 28.02.2017 sind im Klagantrag zu 2) ausgeurteilt worden. Soweit die Klägerin ab dem 1.07.2016 aufgrund des gerundeten Prozentsatzes eine monatliche Differenz von 49,15 € anstatt 49,10 € eingeklagt hat, ist die Klage in Höhe von 0,40 € abzuweisen gewesen.

41

d) Des Weiteren ist der Zinsanspruch nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Leistungen, die - wie hier - nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (vgl. BAG, 10.12.2013, 3 AZR 595/12, juris). Der Klägerin stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu.

42

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Da die Klägerin mit nur einem sehr geringwertigen Teil seiner Klagforderung unterlegen ist (Beginn der Verzugszinsen sowie weitere 0,40 €) waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

43

Für den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes gilt Folgendes: Der Streitwert des Klageantrags zu 1) entspricht dem 36-fachen Wert der monatlichen Differenz in Höhe von 49,15 €. Der Klageantrag zu 2) war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1, 2.HS GKG nicht zu berücksichtigen.

44

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG – soweit die Berufung nicht ohnehin bereits gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG möglich ist – lagen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da die Auslegung der VO 85 eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft.

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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. Februar 2015 - 7 Sa 69/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifliche Zulage bei der Berechnung der Zusatzrente des Klägers zu berücksichtigen ist.

2

Der im Mai 1950 geborene Kläger war vom 8. Dezember 1986 bis zum 31. Dezember 2013 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Mit Datum vom 8. Dezember 1986 war dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt worden. Diese lautet auszugsweise:

        

„1.     

Beim Eintritt in den Ruhestand durch Erreichen der Altersgrenze (65. Lebensjahr) oder bei vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhalten Sie eine Zusatzrente.

                 

…       

        

2.    

Falls das Arbeitsverhältnis mit uns vor Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wird, um in den Ruhestand zu treten, erhalten Sie auf Antrag eine vorgezogene Zusatzrente. …

        

3.    

Die Höhe der Zusatzrente richtet sich nach den beim T ununterbrochen verbrachten Dienstjahren.

                 

Die Zusatzrente beträgt bei 10 Dienstjahren 15 % der gesetzlichen Sozialrente. Sie steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 2 % bis zu höchstens 55 %.

                 

Betragen die gesetzliche Sozialrente und die Zusatzrente zusammen mehr als 65 % der versorgungsfähigen Vergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag und tarifliche Stellenzulage), die Sie im Falle fortbestehender Tätigkeit im jeweiligen Zeitpunkt erhalten haben würden, so wird die Zusatzrente um den übersteigenden Betrag gekürzt.

                 

Ein erhöhter Ortszuschlag für Kinder, sonstige Zulagen und Sozialrentenanteile, die aus freiwilligen Beiträgen oder aus Beiträgen zu einer Höherversicherung entstanden sind, werden bei der Bemessung der Zusatzrente und der Gesamtversorgung nicht berücksichtigt.

        

…       

        

8.    

Im November erfolgt die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe der für den Monat Oktober gezahlten Zusatzrente bzw. Hinterbliebenenbezüge. Entsteht der Anspruch auf die Zusatzrente bzw. Hinterbliebenenbezüge im Laufe des Kalenderjahres, wird die Zahlung zeitanteilig vorgenommen.“

3

Mit Schreiben vom 18. November 1991 informierte der T e.V. - ein Rechtsvorgänger der Beklagten - den Kläger über die Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung an die bestehende Rechtslage unter Hinweis darauf, dass hierdurch die Versorgungszusage in ihren Grundbedingungen nicht geändert werde.

4

Der mit Wirkung zum 1. Juli 2009 in Kraft getretene und für den Kläger geltende „Tarifvertrag über die Veränderung der tariflichen Tabellenwerte im Tarifmodul ‚Neuordnung der Vergütungsentwicklung der Alttarifbeschäftigten in der TÜV NORD Gruppe‘“, bezeichnet als „Vergütungstarifvertrag ‚alt‘ - TÜV NORD Modul - vom 05.11.2009“ (im Folgenden VTV „alt“ 09) regelt ua.:

        

Artikel II

        

Veränderung der Tabellenwerte

        

über die Grundvergütung, den Ortszuschlag und die Stellenzulagen

        

sowie 

        

die Grundvergütung und personenbezogene Zulagen der Beschäftigten der R Gruppe (alt)

        

1.    

Die Tabellenwerte (Anlagen zum Tarifmodul T Gruppe)

                 

-       

für die Alttarifbeschäftigten der T Gruppe (ausgenommen die Beschäftigten der R Gruppe (alt)

                          

bestehend aus

                          

der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Stellenzulage

                 

sowie 

                 

-       

für die Alttarifbeschäftigten der R Gruppe (alt)

                          

bestehend aus

                          

der Grundvergütung und den personenbezogenen Zulagen

                 

werden mit Wirkung ab 01.01.2010 um 1 % erhöht.

                 

Die so erhöhten Grundvergütungstabellenwerte werden zusätzlich um einen Sockelbetrag von monatlich Euro 20,00 weiter erhöht.

        

2.    

Zusätzlich erfolgt die Zahlung einer nicht ruhegehaltsfähigen Zulage (Zulage 09), die wie folgt ermittelt wird:

                 

Summe aus 0,5 % der jeweils aktuellen Tabellenwerte

                 

(Grundvergütung, Ortszuschlag und Stellenzulage bei den Mitarbeitern ‚ehemals Alt-Bund‘ bzw. Grundvergütung und personenbezogene Zulagen bei den Mitarbeitern ‚ehemals R Gruppe (alt)‘)

                 

Der sich jeweils so ergebende Wert wird um einen Sockelbetrag von EUR 10,00 erhöht.“

5

Anlage 3 dieses Tarifvertrags enthält eine Tabelle, die die Höhe der Stellenzulage für die erfassten Arbeitnehmer ausweist. Sie gibt nach Vergütungsgruppen geordnet an, welche Mitarbeiter in welcher Höhe eine allgemeine Zulage bzw. eine Technikerzulage erhalten.

6

Seit dem 1. Januar 2014 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine vorgezogene Zusatzrente. Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung der Zusatzrente die Zulage 09 nicht.

7

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung der Gesamtversorgungsobergrenze nach Nr. 3 Abs. 4 der Versorgungszusage müsse auch die Zulage 09 berücksichtigt werden. Da diese sich aus der Summe von jeweils 0,5 vH der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der tariflichen Stellenzulage zusammensetze, handele es sich um eine Erhöhung der versorgungsfähigen Vergütung. Zwar sei die Zulage 09 nach dem VTV „alt“ 09 nicht ruhegehaltsfähig. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips könne die einzelvertragliche Versorgungszusage jedoch nicht durch einen Tarifvertrag verschlechtert werden. Sie sei nicht tarifvertragsoffen. Die in Nr. 3 Abs. 4 der Versorgungszusage angelegte Steigerung der Zusatzrente bei Vergütungserhöhungen könne nicht dadurch umgangen werden, dass nach der Versorgungszusage versorgungsfähige Vergütungsbestandteile im VTV „alt“ 09 anders bezeichnet würden. Die Versorgungszusage sehe vor, dass bei einem Anstieg der Vergütung die gesetzliche Rente steige und sich somit die Obergrenze und die Zusatzrente erhöhten. Dieser Gleichschritt sei Bestandteil der Zusage. Die Einführung nicht versorgungsfähiger Zulagen anstelle von Tariflohnerhöhungen könne zu einer Auszehrung der zugesagten Versorgung führen.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige betriebliche Altersrente in Höhe von 1.151,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 78,47 Euro für jeden Monat, beginnend mit dem 1. Februar 2014 und endend mit dem 1. Juli 2014 und aus je 97,28 Euro beginnend mit dem 1. August 2014 und endend mit dem 1. Februar 2015, zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges betriebliches Weihnachtsgeld in Höhe von 97,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem Monat Februar 2015 über den Betrag von monatlich 533,14 Euro brutto hinaus jeweils weitere 97,28 Euro brutto betriebliche Altersrente pro Monat, fällig jeweils zum Monatsende, zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn jährlich ab dem Monat November 2015 über den Betrag von monatlich 533,14 Euro brutto hinaus jeweils weitere 97,28 Euro brutto betriebliches Weihnachtsgeld, fällig jeweils zum Ende des Monats November eines jeden Jahres, zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Berücksichtigung der Zulage 09 nach dem VTV „alt“ 09 bei der Berechnung seiner Zusatzrente und seines Weihnachtsgeldes.

12

I. Die auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtete Klage ist zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 19 mwN, BAGE 152, 164). Dies gilt vorliegend auch für das nach Nr. 8 der Versorgungszusage des Klägers im November zu zahlende Weihnachtsgeld.

13

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zulage 09 nach dem VTV „alt“ 09 in die Berechnung seiner Zusatzrente und seines Weihnachtsgeldes einfließt.

14

1. Die Versorgungszusage schränkt die versorgungsfähige Vergütung auf die drei Entgeltkomponenten „Grundvergütung“, „Ortszuschlag“ und „tarifliche Stellenzulage“ ein. Die Zulage 09 ist nicht bei der versorgungsfähigen Vergütung zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung.

15

a) Die Versorgungszusage enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dafür begründet bereits das äußere drucktechnische Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. zur Vermutungswirkung BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 278/14 - Rn. 16 mwN). Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Parteien.

16

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 24 mwN, BAGE 150, 262).

17

c) Danach ist die Zulage 09 bei der Berechnung der versorgungsfähigen Vergütung nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Wortlaut und dem Zusammenspiel von Nr. 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Versorgungszusage.

18

aa) Die Aufzählung der drei Entgeltkomponenten in dem an die Wendung „versorgungsfähige Vergütung“ anschließenden Klammerzusatz in Nr. 3 Abs. 3 bestimmt, welche Bestandteile der tariflichen Vergütung versorgungsfähig sind.

19

Die Begriffe „Grundvergütung“, „Ortszuschlag“ und „tarifliche Stellenzulage“ in Nr. 3 Abs. 3 der Versorgungszusage beziehen sich auf die - auch für den Kläger geltenden - tariflichen Entgeltbestimmungen der Beklagten. Die Auflistung ist keiner Ergänzung - etwa durch die Zusätze „zB“, „usw.“ oder „insbesondere“ - zugänglich gemacht und daher abschließend. Damit sind nur diese ausdrücklich aufgeführten Vergütungsbestandteile als versorgungsfähig zu berücksichtigen. Hierzu gehört die Zulage 09 nicht.

20

bb) Nr. 3 Abs. 4 der Versorgungszusage bestätigt dieses Ergebnis. Die Regelung bezeichnet diejenigen Entgeltbestandteile, die nicht in die Bemessung der Zusatzrente und der Gesamtversorgung einfließen. Ausdrücklich ausgenommen sind ua. „sonstige Zulagen“ und damit auch die Zulage 09. Da der Begriff „Zulage“ im allgemeinen Sprachgebrauch die „Gewährung von etwas Zusätzlichem“, „Zugabe“, „erhöhte Zahlung“ bedeutet (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.), muss entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht eine solche nicht zwingend mit einer konkreten Zwecksetzung verbunden sein. Diesem Begriffsverständnis entspricht auch die bei der Beklagten geltende Tarifstruktur, wie sie der Anlage 3 zum VTV „alt“ 09 zugrunde liegt. Danach ist die an Mitarbeiter aller Beschäftigtengruppen zu leistende allgemeine Zulage als eine Form der Stellenzulage ebenfalls an keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit, einer besonderen Belastung oder einer bestimmten sozialen Situation geknüpft.

21

cc) Aus Art. II Nr. 2 VTV „alt“ 09 ergibt sich für die Auslegung nichts Gegenteiliges. Anders als vom Kläger angenommen haben die Tarifvertragsparteien mit der dortigen Formulierung („… die wie folgt ermittelt wird: …“) lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Tabellenwerte der Vergütungskomponenten „Grundvergütung“, „Ortszuschlag“ und „Stellenzulage“ als bloße Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Zulage 09 dienen sollen. Dies wird darüber hinaus durch die Erhöhung der nach den Tabellenwerten ermittelten Summe um einen Sockelbetrag von 10,00 Euro deutlich.

22

d) Entgegen der Auffassung des Klägers führt das vorliegende Auslegungsergebnis nicht zu einer Durchbrechung der „Systematik“ der Versorgungszusage, weil bei einer Nichtberücksichtigung von sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteilen als versorgungsfähige Vergütung zwar die gesetzliche Rente, nicht aber die Gesamtversorgungsobergrenze steigt. Der Kläger verkennt, dass bereits nach dem Inhalt der Versorgungszusage - wie Nr. 3 Abs. 4 zeigt - nicht sämtliche sozialversicherungspflichtigen Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der Obergrenze zu berücksichtigen sind.

23

2. Eine ergänzende Auslegung der Versorgungzusage oder die Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist nicht veranlasst. Es bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Umständen die tarifliche Gestaltung von Entgelterhöhungen eine ergänzende Auslegung der Versorgungszusage gebieten könnte. Der Kläger dringt nicht mit seinen Bedenken durch, die Einführung und Erhöhung weiterer nichtversorgungsfähiger Entgeltbestandteile durch die Tarifvertragsparteien könnten zu einer Auszehrung der Betriebsrenten führen, weil hierdurch die Zusatzrente dauerhaft statisch bliebe oder bereits durch die Sozialversicherungsrente die Obergrenze erreicht werde. Denn die Tarifvertragsparteien haben im VTV „alt“ 09 nicht nur die Zulage 09 eingeführt, sondern auch die versorgungsfähigen Entgeltbestandteile erhöht. Damit hat sich das Risiko, dass die Zusatzrente dauerhaft statisch wird oder die Versorgungszusage leerläuft, nicht verwirklicht.

24

3. Das Auslegungsergebnis entspricht auch den rechtlichen Vorgaben.

25

a) Die Auslegung führt nicht dazu, dass die Regelung unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB ist. In Nr. 3 Abs. 3 der Versorgungszusage sagt die Beklagte ein bestimmtes Versorgungsniveau zu. Sie knüpft dabei nur an ausgewählte Entgeltbestandteile an. Dies ist zulässig. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, alle Entgeltkomponenten in die Berechnung der Versorgungsbezüge einzubeziehen.

26

b) Anders als vom Kläger angenommen ändert der VTV „alt“ 09 die Versorgungszusage auch nicht verschlechternd ab, da er die Regeln zur Bemessung der Zusatzrente nicht modifiziert. Maßgeblich für die Berechnung der Obergrenze bleiben die in der Versorgungszusage aufgeführten Vergütungsbestandteile. Deshalb ist die Bezeichnung der Zulage 09 im Tarifvertrag als nicht ruhegehaltsfähig unerheblich und es kommt auch nicht darauf an, ob die Versorgungszusage tarifvertragsoffen ist.

27

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Ahrendt    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Xaver Aschenbrenner    

                 

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. August 2011 - 22 Sa 897/11 -, - 22 Sa 1503/11 - teilweise aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,36 Euro seit dem jeweils 1. eines jeden Monats, beginnend ab dem 1. Juli 2008 bis zum 6. Juli 2012 verurteilt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Februar 2011 - 52 Ca 11920/10 - abgeändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.416,96 Euro für Zeiträume vor dem 7. Juli 2012 zu zahlen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ab wann die Beklagte verpflichtet ist Verzugszinsen auf Anpassungsforderungen zu zahlen.

2

Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Juli 2002 eine Betriebsrente iHv. zunächst 639,63 Euro. Die Beklagte passte die Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2005 auf 659,63 Euro und zum 1. Juli 2008 um den Prozentsatz an, um den die Gehälter der aktiven Beschäftigten in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag gestiegen waren. Der Kläger hat die Beklagte auf Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe des seit seinem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlusts in Anspruch genommen. Zudem hat er die Zahlung von Verzugszinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag seit dem jeweiligen Monatsersten des jeweiligen Auszahlungsmonats, beginnend ab dem 1. Juli 2008, mithin für einen Zeitraum vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Anpassungsverpflichtungen verlangt.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung von Zinsen auf den monatlichen Erhöhungsbetrag iHv. 39,36 Euro ab dem jeweiligen Monatsersten des jeweiligen Auszahlungsmonats, beginnend mit dem 1. Juli 2008, verpflichtet.

4

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,36 Euro seit dem jeweils 1. eines jeden Monats, beginnend ab dem 1. Juli 2008, zu zahlen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei zur Zahlung von Zinsen auf Anpassungsforderungen vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch rechtshängigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2012 die Revision zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Verurteilung zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2008 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 6. Juli 2012 zugestellt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich der Zinsforderung für Zeiträume vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Anpassungsforderungen weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf Anpassungsforderungen für Zeiträume vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente zum 1. Juli 2008 und damit für Zeiten, die vor dem 7. Juli 2012 liegen, dem Tag nach der Zustellung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde, mit dem die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2008 rechtskräftig wurde.

8

I. Entgegen der Rechtsaufassung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge iHv. 39,36 Euro nicht bereits seit dem 1. Juli 2008 und den Folgemonaten zu, sondern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil hinsichtlich der Anpassungsverpflichtung rechtskräftig wurde. Das ist der 7. Juli 2012. Für die davorliegenden Zeiträume fehlt es an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderungen.

9

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. Palandt/ Grüneberg 72. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderungen des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 49; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, BAGE 138, 213).

10

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. August 2011 ist hinsichtlich der Anpassungsforderungen mit der Zustellung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 19. Juni 2012 - 3 AZN 422/12 - an die Beklagte am 6. Juli 2012 rechtskräftig geworden. Verzugszinsen stehen dem Kläger deshalb erst ab dem 7. Juli 2012 zu.

11

2. Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24). Dem könnte entgegenstehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50).

12

II. Der Kläger hat die Kosten der Revision nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Für die Vorinstanzen trifft ihn keine weitergehende Kostenlast. In den Vorinstanzen stellte die Zinsforderung lediglich eine Nebenforderung iSd. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO dar. Sie blieb bei der Wertberechnung deshalb unberücksichtigt und löste auch keine Kosten aus. Erst durch die Zulassung der Revision wurde die Zinsforderung zur Hauptforderung verselbständigt (vgl. Zöller/Herget ZPO 29. Aufl. § 4 Rn. 11). Ab diesem Zeitpunkt fiel sie nicht mehr unter § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Die ursprüngliche Hauptforderung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens. Der Zinsforderung ist ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Revision ein eigenständiger Wert beizumessen. In diesem Umfang hat der Kläger aufgrund seines Unterliegens die Kosten zu tragen. Dies sind jedoch nur die Kosten des Revisionsverfahrens.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Gerda Kanzleiter    

        

    H. Kaiser    

                 

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.