Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 31. März 2006 - 16 Ca 19/06

bei uns veröffentlicht am31.03.2006

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 6.750,00 EUR.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung vor dem Hintergrund des § 90 Abs. 2 a SGB IX.
Der am ....1949 geborene Kläger ist seit dem 01.02.2005 beim Beklagten, der weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Schlosser zu einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 2.250,00 EUR angestellt.
Der Kläger hat am 28.12.2005 bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 13.01.2006 fristgerecht zum 15.02.2006 gekündigt.
Die Agentur für Arbeit hat am 30.01.2006 den klägerischen Gleichstellungsantrag positiv verbeschieden.
Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Kündigung vom 13.01.2006 sei wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes rechtsunwirksam.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 13.01.2006 zum 15.02.2006 nicht aufgelöst ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Der Beklagte stützt sich auf die Regelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX, der nach Auffassung des Beklagten auch auf das Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit anwendbar ist. Die dortige Verweisung auf die Bearbeitungsfrist des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX sei ebenfalls im Gleichstellungsverfahren anwendbar, weshalb der Gleichstellungsantrag im vorliegenden Fall nicht ausreichend frühzeitig vor Ausspruch der Kündigung gestellt worden sei.
11 
Der Kläger vertritt die gegenteilige Rechtsauffassung und hält § 90 Abs. 2 a SGB IX nicht für auf das Gleichstellungsverfahren anwendbar.
12 
Beide Parteien stützen sich auf Rechtsprechung und Literatur, die ihren jeweiligen Rechtsstandpunkt teilen.
13 
Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 31.03.2006 waren. Die Kammer hat den Rechtstreit ohne Durchführung einer Beweisaufnahme am 31.03.2006 entschieden.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Das Arbeitsgericht Freiburg -Kammern Villingen-Schwenningen war für die Entscheidung des Rechtstreits örtlich und sachlich gemäß §§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 b, 46 Abs. 2 ArbGG, 12 ff. ZPO örtlich und sachlich zuständig.
II.
15 
Die zulässige Klage war in der Sache ohne Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 15.02.2006 beendet. Insbesondere war keine Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX erforderlich, da § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren jedenfalls analog anwendbar ist.
16 
Da die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 KSchG unstreitig nicht vorliegen, die Kündigung somit keiner sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG bedurfte und sonstige Unwirksamkeitsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war alleine streitentscheidend die Rechtsfrage, ob die Kündigung gem. § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedurfte.
17 
Im Einzelnen:
18 
1. Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX werden auf gleichgestellte behinderte Menschen die Vorschriften des zweiten Teils des SGB IX mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet. Die Kündigung eines gleichgestellten behinderten Menschen bedarf daher ebenfalls der Zustimmung des Integrationsamtes.
19 
Anders als im Falle der Anerkennung als Schwerbehinderter nach § 69 Abs. 1 SGB IX, welcher nur eine deklaratorische Feststellung der bereits bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft zukommt, hat die Feststellung der Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 2 SGB IX konstitutive Wirkung. Die Gleichstellung wird nach § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit wirksam. Gemäß § 90 Abs. 2 a SGB findet das Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Diese mit Wirkung zum 01.05.2004 neu eingefügte und aufgrund ihrer Formulierung zunächst schwer verständliche Bestimmung soll nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleisten, dass der Arbeitgeber zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist, also entweder nicht offenkundig ist oder der Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht durch einen Feststellungsbescheid erbracht ist. Unangetastet bleiben soll der Kündigungsschutz jedoch nach § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch anhängig gemacht hat, die zuständige Behörde aber ohne Verschulden des Arbeitnehmers noch keine Feststellung treffen konnte, d. h. die verzögerte Bearbeitung nicht im Einflussbereich des Arbeitnehmers liegt und bei korrekter Sachbehandlung durch die Behörde ein Feststellungsbescheid bereits vor Ausspruch der Kündigung hätte vorliegen können (vgl. z. B. Erfurter Kommentar/Rolfs, 6. Auflage 2006, § 90 SGB IX Rdnr. 4 a m. w. N.). Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX, bei dessen Formulierung dem Gesetzgeber offensichtlich ein Redaktionsversehen unterlaufen ist und das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt werden muss (ArbG Düsseldorf, 29.10.2004, 13 Ca 5326/04, NZA-RR 2005, S. 138).
20 
Die maßgeblichen Fristen bestimmen sich aufgrund der Verweisung des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, welcher wiederum auf die Fristen des § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 SGB IX Bezug nimmt. Ist die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung ohne Einholung eines Gutachtens möglich, so hat die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu erfolgen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Ist ein Gutachten notwendig, wird "unverzüglich" ein Sachverständiger beauftragt, der das Gutachten innerhalb von zwei Wochen erstellen muss (§ 14 Abs. 5 Satz 2 und 5 SGB IX). Die Behörde hat dann innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu entscheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).
21 
2. Da sich die Regelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX von dessen unmittelbarem Wortlaut her nur auf das Feststellungsverfahren einer Schwerbehinderung bezieht, ist in Literatur und Rechtsprechung derzeit streitig, ob die Vorschrift auch auf das Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit Anwendung finden kann (für eine Anwendbarkeit: LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2005, 10 Sa 502/05, NZA-RR 2006, S. 186 (Revision unter 2 AZR 217/06 eingelegt); Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 11.02.2005, 36 Ca 2336/04; Grimm/Brock/Windeln, DB 2005, Seite 282, 284; wohl auch Griebeling, NZA 2005, 498; gegen eine Anwendbarkeit: Arbeitsgericht Pforzheim, Urteil vom 23.02.2005, 5 Ca 348/04; Düwell, BB 2004, 2811, 2813; Schlewing, NZA 2005, 1218, 1223f.).
22 
3. Im vorliegenden Fall ist der Kläger durch Bescheid der Agentur für Arbeit vom 30.01.2006 gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX rückwirkend ab dem Tag des Eingangs des Antrags, d.h. dem 28.12.2005, einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden. Grundsätzlich war demnach zum Ausspruch der Kündigung am 13.01.2006 gem. §§ 68 Abs. 3, 85 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich.
23 
4. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch im Falle der analogen Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren, von der die Kammer ausgeht.
24 
§ 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX ist zwar nicht unmittelbar auf das Gleichstellungsverfahren vor der Agentur für Arbeit anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Verweisung auf die Fristenregelungen im Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter vor den Versorgungsämtern (§§ 69 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 u. 4 SGB IX). Da das Gleichstellungsverfahren zum einen durch die Agentur für Arbeit bearbeitet wird und zum anderen die in Bezug genommenen Fristen hier nicht gelten, kann nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit ausgegangen werden (a. A. wohl LAG Rheinland-Pfalz a.a.O., das die Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX direkt auf das Gleichstellungsverfahren anzuwenden scheint). Andernfalls hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber das Gleichstellungsverfahren in der Formulierung des § 90 Abs. 2a SGB IX ausdrücklich in Bezug nimmt, anstatt von der "Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch" und dem "Versorgungsamt" zu sprechen.
25 
§ 90 Abs. 2a SGB IX ist jedoch analog auf das Gleichstellungsverfahren anwendbar. Voraussetzungen für eine analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift sind eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz und vergleichbare Sachverhalte, von denen einer keine gesetzliche Regelung erfahren hat (vgl. z. B. Palandt/Heinrichs, 65. Auflage 2006, vor § 1 Rn. 48 m.w.N.).
26 
Die Frage, ob der Arbeitgeber eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts aussprechen darf, wenn der Arbeitnehmer erst nach Zugang der Kündigung rückwirkend einem Schwerbehinderten gleichgestellt wird ist gesetzlich planwidrig nicht geregelt. Es kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass hier sog. "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers vorliegt, d.h. dass der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX nur für das Anerkennungsverfahren, nicht aber für das Gleichstellungsverfahren schaffen wollte (a.A. Düwell, BB 2004, 2811, 2813; Schlewing, NZA 2005, 1218, 1223f.). Die Nichterwähnung des Gleichstellungsverfahrens weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung lässt nicht den Schluss zu, dass dies durch den Gesetzgeber bewußt und in Übersehung der rechtlichen Konsequenzen geschehen ist. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass jedenfalls in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Dr. 15/2357, S. 24) ein Hinweis auf die parallele Situation im Gleichstellungsverfahren erfolgt wäre, wenn deren abweichende Behandlung vom Anerkennungsverfahren beabsichtigt gewesen wäre. Gerade weil der Gesetzgeber selbst den Begriff der "Gleichstellung" gebraucht, kann nicht angenommen werden, dass Gleichgestellte durch die Nichtanwendung der einschränkenden Vorschrift des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX gegenüber anerkannten Schwerbehinderten besser gestellt werden sollen. Dies würde jedoch ohne analoge Anwendung geschehen. Die insgesamt als sprachlich unglücklich zu bezeichnende Formulierung (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.: "sprachlich und konzeptionell missglückt") und das o.g. Redaktionsversehen des Gesetzgebers legen zusätzlich die Annahme nahe, dass die rechtlichen Konsequenzen für das Gleichstellungsverfahren vom Gesetzgeber nicht ausreichend bedacht wurden und somit eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz betreffend den vorliegenden Sachverhalt gegeben ist.
27 
Der hier vorliegende Sachverhalt ist auch mit dem eigentlichen Anwendungsfall des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX vergleichbar. Die Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließen, dass der besondere Kündigungsschutz auch für den Zeitraum gilt, in dem ein in der Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben wird (BT-Dr. 15/2357, S. 24). Typischer Anwendungsfall des § 90 Abs. 2 a SGB IX ist deshalb der vom Arbeitnehmer kurz vor Ausspruch der Kündigung in Erwartung derselben gestellte Anerkennungsantrag zu dem bis dato in anwaltlicher Praxis allein aus taktischen Gründen angeraten werden konnte. Einem kurz vor Ausspruch der Kündigung gestellten Gleichstellungsantrag liegt ein nahezu vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Zwar werden beide Anträge von unterschiedlichen Behörden nach unterschiedlichen Fristvorgaben und nur im Falle des Anerkennungsantrags unter verfahrensmäßiger Beteiligung des Arbeitgebers bearbeitet. Der Regelungszweck des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX, dem Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz nur zu gewähren, wenn entweder zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Voraussetzungen festgestellt waren oder ein entsprechender Antrag ohne Mitwirkungsverschulden des Arbeitnehmers von der Behörde bis zum Ausspruch der Kündigung hätte bearbeitet werden können, ist jedoch auch hier einschlägig. Es ist trotz der vorhandenen Verfahrensunterschiede kein durchgreifender Einwand ersichtlich, weshalb der Sonderkündigungsschutz im Falle der Gleichstellung stärker ausgeprägt sein sollte als im Falle der Schwerbehinderung.
28 
5. Die analoge Anwendung des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX bedeutet nach Auffassung der Kammer nicht, dass die dort in Bezug genommenen Fristen stets ebenfalls analog angewendet werden müssen (a. A. wohl LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Da das Verfahren vor der Agentur für Arbeit anderen Fristvorgaben folgt, als im § 14 SGB IX geregelt, sind die dortigen Fristen lediglich als Anhaltspunkt heranzuziehen. Grundsätzlich wird deshalb von einer Bearbeitungsfrist von ebenfalls drei Wochen auszugehen sein, wenn keine besonderen ärztlichen Feststellungen erforderlich sind. Diese Frist war hier nicht eingehalten.
29 
Vorrangig ist jedoch der Rechtsgedanke des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX zu berücksichtigen: Kann der Arbeitnehmer realistisch nach üblichem Bearbeitungsgang nicht bis zum Ausspruch der Kündigung mit einer Verbescheidung seines Gleichstellungsantrags durch die Agentur für Arbeit rechnen, entfällt gem. § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX der Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX. Der hier am 28.12.2005 gestellte Gleichstellungsantrag konnte vor allem wegen der Ferienzeit und der Feiertage nicht realistisch nach üblichem Bearbeitungsgang durch die Agentur für Arbeit bereits am 13.1.2006, vier Tage nach Ende der Weihnachtsferien, bearbeitet sein.
30 
Gem. § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX analog kann der Kläger deshalb keinen Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX beanspruchen, weshalb die Zustimmung des Integrationsamts zum Ausspruch der Kündigung nicht notwendig war.
III.
31 
Der Kläger hat als unterlegene Partei gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
32 
Der Wert des Streitgegenstandes wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil und gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG in Höhe der Quartalsvergütung des Klägers festgesetzt.
33 
Die Berufung wurde neben der gesetzlichen Regelung (§ 64 Abs. 2 c ArbGG) gesondert zugelassen, da der Streitigkeit im Hinblick auf die höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG.

Gründe

 
I.
14 
Das Arbeitsgericht Freiburg -Kammern Villingen-Schwenningen war für die Entscheidung des Rechtstreits örtlich und sachlich gemäß §§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 b, 46 Abs. 2 ArbGG, 12 ff. ZPO örtlich und sachlich zuständig.
II.
15 
Die zulässige Klage war in der Sache ohne Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 15.02.2006 beendet. Insbesondere war keine Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX erforderlich, da § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren jedenfalls analog anwendbar ist.
16 
Da die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 KSchG unstreitig nicht vorliegen, die Kündigung somit keiner sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG bedurfte und sonstige Unwirksamkeitsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war alleine streitentscheidend die Rechtsfrage, ob die Kündigung gem. § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedurfte.
17 
Im Einzelnen:
18 
1. Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX werden auf gleichgestellte behinderte Menschen die Vorschriften des zweiten Teils des SGB IX mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet. Die Kündigung eines gleichgestellten behinderten Menschen bedarf daher ebenfalls der Zustimmung des Integrationsamtes.
19 
Anders als im Falle der Anerkennung als Schwerbehinderter nach § 69 Abs. 1 SGB IX, welcher nur eine deklaratorische Feststellung der bereits bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft zukommt, hat die Feststellung der Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 2 SGB IX konstitutive Wirkung. Die Gleichstellung wird nach § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit wirksam. Gemäß § 90 Abs. 2 a SGB findet das Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Diese mit Wirkung zum 01.05.2004 neu eingefügte und aufgrund ihrer Formulierung zunächst schwer verständliche Bestimmung soll nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleisten, dass der Arbeitgeber zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist, also entweder nicht offenkundig ist oder der Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht durch einen Feststellungsbescheid erbracht ist. Unangetastet bleiben soll der Kündigungsschutz jedoch nach § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch anhängig gemacht hat, die zuständige Behörde aber ohne Verschulden des Arbeitnehmers noch keine Feststellung treffen konnte, d. h. die verzögerte Bearbeitung nicht im Einflussbereich des Arbeitnehmers liegt und bei korrekter Sachbehandlung durch die Behörde ein Feststellungsbescheid bereits vor Ausspruch der Kündigung hätte vorliegen können (vgl. z. B. Erfurter Kommentar/Rolfs, 6. Auflage 2006, § 90 SGB IX Rdnr. 4 a m. w. N.). Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX, bei dessen Formulierung dem Gesetzgeber offensichtlich ein Redaktionsversehen unterlaufen ist und das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt werden muss (ArbG Düsseldorf, 29.10.2004, 13 Ca 5326/04, NZA-RR 2005, S. 138).
20 
Die maßgeblichen Fristen bestimmen sich aufgrund der Verweisung des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, welcher wiederum auf die Fristen des § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 SGB IX Bezug nimmt. Ist die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung ohne Einholung eines Gutachtens möglich, so hat die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu erfolgen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Ist ein Gutachten notwendig, wird "unverzüglich" ein Sachverständiger beauftragt, der das Gutachten innerhalb von zwei Wochen erstellen muss (§ 14 Abs. 5 Satz 2 und 5 SGB IX). Die Behörde hat dann innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu entscheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).
21 
2. Da sich die Regelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX von dessen unmittelbarem Wortlaut her nur auf das Feststellungsverfahren einer Schwerbehinderung bezieht, ist in Literatur und Rechtsprechung derzeit streitig, ob die Vorschrift auch auf das Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit Anwendung finden kann (für eine Anwendbarkeit: LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2005, 10 Sa 502/05, NZA-RR 2006, S. 186 (Revision unter 2 AZR 217/06 eingelegt); Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 11.02.2005, 36 Ca 2336/04; Grimm/Brock/Windeln, DB 2005, Seite 282, 284; wohl auch Griebeling, NZA 2005, 498; gegen eine Anwendbarkeit: Arbeitsgericht Pforzheim, Urteil vom 23.02.2005, 5 Ca 348/04; Düwell, BB 2004, 2811, 2813; Schlewing, NZA 2005, 1218, 1223f.).
22 
3. Im vorliegenden Fall ist der Kläger durch Bescheid der Agentur für Arbeit vom 30.01.2006 gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX rückwirkend ab dem Tag des Eingangs des Antrags, d.h. dem 28.12.2005, einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden. Grundsätzlich war demnach zum Ausspruch der Kündigung am 13.01.2006 gem. §§ 68 Abs. 3, 85 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich.
23 
4. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch im Falle der analogen Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren, von der die Kammer ausgeht.
24 
§ 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX ist zwar nicht unmittelbar auf das Gleichstellungsverfahren vor der Agentur für Arbeit anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Verweisung auf die Fristenregelungen im Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter vor den Versorgungsämtern (§§ 69 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 u. 4 SGB IX). Da das Gleichstellungsverfahren zum einen durch die Agentur für Arbeit bearbeitet wird und zum anderen die in Bezug genommenen Fristen hier nicht gelten, kann nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit ausgegangen werden (a. A. wohl LAG Rheinland-Pfalz a.a.O., das die Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX direkt auf das Gleichstellungsverfahren anzuwenden scheint). Andernfalls hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber das Gleichstellungsverfahren in der Formulierung des § 90 Abs. 2a SGB IX ausdrücklich in Bezug nimmt, anstatt von der "Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch" und dem "Versorgungsamt" zu sprechen.
25 
§ 90 Abs. 2a SGB IX ist jedoch analog auf das Gleichstellungsverfahren anwendbar. Voraussetzungen für eine analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift sind eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz und vergleichbare Sachverhalte, von denen einer keine gesetzliche Regelung erfahren hat (vgl. z. B. Palandt/Heinrichs, 65. Auflage 2006, vor § 1 Rn. 48 m.w.N.).
26 
Die Frage, ob der Arbeitgeber eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts aussprechen darf, wenn der Arbeitnehmer erst nach Zugang der Kündigung rückwirkend einem Schwerbehinderten gleichgestellt wird ist gesetzlich planwidrig nicht geregelt. Es kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass hier sog. "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers vorliegt, d.h. dass der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX nur für das Anerkennungsverfahren, nicht aber für das Gleichstellungsverfahren schaffen wollte (a.A. Düwell, BB 2004, 2811, 2813; Schlewing, NZA 2005, 1218, 1223f.). Die Nichterwähnung des Gleichstellungsverfahrens weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung lässt nicht den Schluss zu, dass dies durch den Gesetzgeber bewußt und in Übersehung der rechtlichen Konsequenzen geschehen ist. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass jedenfalls in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Dr. 15/2357, S. 24) ein Hinweis auf die parallele Situation im Gleichstellungsverfahren erfolgt wäre, wenn deren abweichende Behandlung vom Anerkennungsverfahren beabsichtigt gewesen wäre. Gerade weil der Gesetzgeber selbst den Begriff der "Gleichstellung" gebraucht, kann nicht angenommen werden, dass Gleichgestellte durch die Nichtanwendung der einschränkenden Vorschrift des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX gegenüber anerkannten Schwerbehinderten besser gestellt werden sollen. Dies würde jedoch ohne analoge Anwendung geschehen. Die insgesamt als sprachlich unglücklich zu bezeichnende Formulierung (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.: "sprachlich und konzeptionell missglückt") und das o.g. Redaktionsversehen des Gesetzgebers legen zusätzlich die Annahme nahe, dass die rechtlichen Konsequenzen für das Gleichstellungsverfahren vom Gesetzgeber nicht ausreichend bedacht wurden und somit eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz betreffend den vorliegenden Sachverhalt gegeben ist.
27 
Der hier vorliegende Sachverhalt ist auch mit dem eigentlichen Anwendungsfall des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX vergleichbar. Die Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließen, dass der besondere Kündigungsschutz auch für den Zeitraum gilt, in dem ein in der Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben wird (BT-Dr. 15/2357, S. 24). Typischer Anwendungsfall des § 90 Abs. 2 a SGB IX ist deshalb der vom Arbeitnehmer kurz vor Ausspruch der Kündigung in Erwartung derselben gestellte Anerkennungsantrag zu dem bis dato in anwaltlicher Praxis allein aus taktischen Gründen angeraten werden konnte. Einem kurz vor Ausspruch der Kündigung gestellten Gleichstellungsantrag liegt ein nahezu vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Zwar werden beide Anträge von unterschiedlichen Behörden nach unterschiedlichen Fristvorgaben und nur im Falle des Anerkennungsantrags unter verfahrensmäßiger Beteiligung des Arbeitgebers bearbeitet. Der Regelungszweck des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX, dem Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz nur zu gewähren, wenn entweder zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Voraussetzungen festgestellt waren oder ein entsprechender Antrag ohne Mitwirkungsverschulden des Arbeitnehmers von der Behörde bis zum Ausspruch der Kündigung hätte bearbeitet werden können, ist jedoch auch hier einschlägig. Es ist trotz der vorhandenen Verfahrensunterschiede kein durchgreifender Einwand ersichtlich, weshalb der Sonderkündigungsschutz im Falle der Gleichstellung stärker ausgeprägt sein sollte als im Falle der Schwerbehinderung.
28 
5. Die analoge Anwendung des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX bedeutet nach Auffassung der Kammer nicht, dass die dort in Bezug genommenen Fristen stets ebenfalls analog angewendet werden müssen (a. A. wohl LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Da das Verfahren vor der Agentur für Arbeit anderen Fristvorgaben folgt, als im § 14 SGB IX geregelt, sind die dortigen Fristen lediglich als Anhaltspunkt heranzuziehen. Grundsätzlich wird deshalb von einer Bearbeitungsfrist von ebenfalls drei Wochen auszugehen sein, wenn keine besonderen ärztlichen Feststellungen erforderlich sind. Diese Frist war hier nicht eingehalten.
29 
Vorrangig ist jedoch der Rechtsgedanke des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX zu berücksichtigen: Kann der Arbeitnehmer realistisch nach üblichem Bearbeitungsgang nicht bis zum Ausspruch der Kündigung mit einer Verbescheidung seines Gleichstellungsantrags durch die Agentur für Arbeit rechnen, entfällt gem. § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX der Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX. Der hier am 28.12.2005 gestellte Gleichstellungsantrag konnte vor allem wegen der Ferienzeit und der Feiertage nicht realistisch nach üblichem Bearbeitungsgang durch die Agentur für Arbeit bereits am 13.1.2006, vier Tage nach Ende der Weihnachtsferien, bearbeitet sein.
30 
Gem. § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX analog kann der Kläger deshalb keinen Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX beanspruchen, weshalb die Zustimmung des Integrationsamts zum Ausspruch der Kündigung nicht notwendig war.
III.
31 
Der Kläger hat als unterlegene Partei gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
32 
Der Wert des Streitgegenstandes wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil und gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG in Höhe der Quartalsvergütung des Klägers festgesetzt.
33 
Die Berufung wurde neben der gesetzlichen Regelung (§ 64 Abs. 2 c ArbGG) gesondert zugelassen, da der Streitigkeit im Hinblick auf die höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG.

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 85 Klagerecht der Verbände


Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selb

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen


(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn1.die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,2

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe


(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. D

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Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 31. März 2006 - 16 Ca 19/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 31. März 2006 - 16 Ca 19/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Arbeitsgericht Pforzheim Urteil, 23. Feb. 2005 - 5 Ca 348/04

bei uns veröffentlicht am 23.02.2005

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 zum 31.12.2004 nicht aufgelöst worden ist.

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 11. Feb. 2005 - 36 Ca 2336/04

bei uns veröffentlicht am 11.02.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: EUR 10.950,00. Tatbestand   1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch die Beklagte. 2 De

Referenzen

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: EUR 10.950,00.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch die Beklagte.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 19.03.1985 zunächst als Gießer und später als Schweißer beschäftigt. Da der Arbeitsplatz des Klägers als Ringschweißer zum Ende des Jahres 2003 entfiel, ist er seit dem 01.01.2004 als Gabelstaplerfahrer bei einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. EUR 3.650,00 tätig.
Der Kläger ist behindert mit einem Grad der Behinderung von 30. Er hat am 07.09.2004 bei der Agentur für Arbeit L. einen Antrag auf Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gestellt. Mit Bescheid vom 14.10.2004 wurde der Kläger mit Wirkung vom 07.09.2004 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Der Kläger ist 47 Jahre alt und verheiratet.
Die Beklagte ist Automobilzulieferer. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in M. derzeit noch rund 1000 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist dort gebildet.
Der Betrieb in M. bestand zunächst aus vier Produktionssegmenten: Kolbengießerei, Zylindergießerei, Motorblockgießerei und Großkolbenguß.
Im September 2002 hatte die Geschäftsleitung beschlossen, den Bereich Kolbengießerei bis August 2004 vollständig nach Polen zu verlagern. Tatsächlich wurde die Produktion im Werk M. insoweit bis Ende August 2004 vollständig eingestellt. Durch die Verlagerung sind sämtliche Arbeitsplätze im Produktionsbereich Kolbengießerei (99) sowie weitere Arbeitsplätze im Bereich der Qualitätssicherung für die Kolbengießerei (19) weggefallen.
Am 24.08.2004 wurde der Beklagten von einem Großkunden im Bereich Motorblock mitgeteilt, dass das Auftragsvolumen ab dem 01.09.2004 von 1200 Motorblöcken pro Woche auf 800 Motorblöcke pro Woche gesenkt werde. Aufgrund dieser Reduktion wurden im Werk Markgröningen weitere 106 Arbeitsplätze in Produktion, Service und Qualitätssicherung für die Motorblockgießerei gestrichen.
Aufgrund dieser Veränderungen wurde zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung der Beklagten nach entsprechenden Verhandlungen am 16.09.2004 ein Interessenausgleich abgeschlossen. Dem Interessenausgleich war eine Liste von 83 Mitarbeitern beigefügt, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des Wegfalls der Arbeitsplätze betriebsbedingt gekündigt werden sollten. Diese Liste enthielt auch den Namen des Klägers.
10 
Die Namensliste wurde aufgrund einer von der Beklagten nach Abstimmung und Vereinbarung mit dem Betriebsrat durchgeführten Sozialauswahl erstellt. Die Sozialauswahl wurde auf den gesamten Betrieb in M. erstreckt und wie folgt durchgeführt:
11 
Zunächst wurden Tätigkeitsgruppen festgelegt, innerhalb derer eine Vergleichbarkeit der Mitarbeiter untereinander bestand. Bei der Feststellung der Vergleichbarkeit legten die Betriebsparteien die Tätigkeiten zugrunde, welche die Arbeitnehmer derzeit bei der Beklagten ausübten.
12 
Der Kläger wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Staplerfahrer in die Vergleichsgruppe 1 der "technischen Hilfskräfte" eingruppiert, welche insgesamt 79 Arbeitnehmer enthielt, von denen 24 gekündigt werden sollten. Die bei der Beklagten beschäftigten Gießer und Schweißer wurden grundsätzlich in Gruppe 2 "Werker, Werkschreiber" eingruppiert.
13 
Die Sozialauswahl innerhalb der Vergleichsgruppen wurde sodann grundsätzlich nach folgendem Punkteschema durchgeführt:
14 
-Betriebszugehörigkeit: 1 Punkt pro Beschäftigungsjahr,
max. 40 Punkte
-Lebensalter: bis zu 20 Jahren: 0 Punkte
bis zu 30 Jahren: 0,8 Punkte je Lebensjahr
über 30 Jahre: 1,3 Punkte je Lebensjahr
-Unterhaltspflichten: Steuerklassen I, II, IV und V: 1 Punkt
Steuerklasse III: 5 Punkte
auf der Lohnsteuer eingetragene Kinder:
3 Punkte je Kind, max. 12 Punkte
-mitgeteilte oder offensichtliche
Schwerbehinderung: 10 Punkte
15 
Nach diesem Punkteschema ergeben sich für den Kläger 85,1 Sozialpunkte. Aufgrund dessen waren lediglich 16 Arbeitnehmer innerhalb der Vergleichsgruppe 1 sozial weniger schutzwürdig als der Kläger.
16 
Unter diesen befand sich auch Herr G., welcher als Transportgutführer bei der Beklagten im Wesentlichen mit den selben Aufgaben befaßt war wie der Kläger. Er wurde von der Beklagten weiterbeschäftigt, obwohl er nach dem Punkteschema nur 84,2 Sozialpunkte hat.
17 
Mit Schreiben vom 23.09.2004 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31.03.2005 gekündigt.
18 
Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, welche er am 13.10.2004 beim Arbeitsgericht Stuttgart erhoben hat.
19 
Er macht in erster Linie geltend, dass die Kündigung bereits wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam sei. Auch habe er als Schwerbehinderter zusätzlich zehn Sozialpunkte, welche bei der Sozialauswahl von der Beklagten nicht berücksichtigt wurden. Die von der Beklagten durchgeführte Sozialauswahl sei mit offensichtlichen Fehlern und Ungereimtheiten behaftet: Da die Beklagte die Sozialauswahl nicht in sämtlichen Vergleichsgruppen offen gelegt habe, sei diese für den Kläger nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in Vergleichsgruppe 1 eingeordnet wurde, obwohl es Arbeitnehmer gebe, die von ihrer Ausbildung, ihrem Kenntnisstand und ihren tatsächlichen Fähigkeiten mit dem Kläger vergleichbar seien, die jedoch in die Vergleichsgruppe 2 der Werker und Werkschreiber eingeordnet wurden. Fälschlicherweise sei die Einteilung der Gruppen nicht nach den tatsächlich vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern nach der momentan ausgeführten Tätigkeit erfolgt. Die Gewichtung der Auswahlkriterien sei augenscheinlich unsozial, da das Lebensalter insbesondere gegenüber der Schwerbehinderung deutlich überbewertet werde. Durch die Bewertung jeder Steuerklasse mit mindestens einem Punkt würden andere Sozialkriterien abgewertet. Schließlich seien im Sozialplan auch die ca. zwanzig Arbeiter nicht berücksichtigt, welche zuvor von der Beklagten nach R. versetzt wurden.
20 
Er beantragt:
21 
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.09.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Sie trägt vor, dass eine Zustimmung des Integrationsamts aufgrund § 90 Abs. 2 a SGB IX nicht erforderlich gewesen sei, da im Zeitpunkt der Kündigung am 23.09.2004 der Bescheid der Agentur für Arbeit über die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen noch nicht ergangen war. Der Mitarbeiter G. sei aus der Sozialauswahl ausgenommen worden, weil er über seine Transporttätigkeit hinaus auch für Botengänge zu Banken sowie zur Übermittlung von vertraulichen Schriftstücken herangezogen werde. Außerdem verfüge er über einen Personenbeförderungsschein und könne daher für den Transport von Mitarbeitern im Buspendelverkehr zwischen den Betrieben in M. und in S. eingesetzt werden.
25 
Der Kläger bestreitet diese zusätzlichen Tätigkeiten des Herrn G. und benennt für seinen Vortrag drei Mitarbeiter als Zeugen, die - wie alle im Betrieb - wüssten, dass Herr G. keine anderen Tätigkeiten verrichtet habe.
26 
Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
27 
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Entscheidungsgründe

 
A.
28 
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2004 ausgesprochene Kündigung ist formell und materiell rechtswirksam.
29 
1. Eine Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) war vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.
30 
Nach § 90 Abs. 2 a SGB IX finden die §§ 85 bis 92 SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut, insbesondere aufgrund ihres Verweises auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, in erster Linie auf das Verfahren zur Feststellung einer Schwerbehinderung vor dem Integrationsamt.
31 
Gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX werden auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (§§ 68 bis 160 SGB IX) angewendet. Damit ist auch § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit anwendbar.
32 
Aus dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ergibt sich nichts anderes ( a. A. Düwell: Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Beschäftigter nach der Novelle vom 23.04.2004, DB 2004, 2811, 2813 ). Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung äußern sich ausdrücklich zu einer Anwendung des § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren. Angesichts des Verweises in § 68 Abs. 3 SGB IX kann daraus jedoch gerade nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber das Gleichstellungsverfahren anders behandeln wollte als das Feststellungsverfahren. Hätte er dies beabsichtigt, wäre eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen.
33 
Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für eine unterschiedliche Behandlung des Gleichstellungsverfahrens kein Raum. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der andersartigen Stellung des Arbeitgebers im Gleichstellungsverfahren. Zwar wird der Arbeitgeber dort beteiligt und dabei vom Eingang des Gleichstellungsantrags unterrichtet. Jedoch findet diese Information nicht notwendigerweise bereits vor Ausspruch einer Kündigung statt, so dass die Interessenlage nicht wesentlich anders als im Feststellungsverfahren ist.
34 
Vielmehr verbietet sich gerade eine Besserstellung des lediglich gleichgestellten behinderten Menschen gegenüber dem schwerbehinderten Menschen. § 90 Abs. 2 a SGB IX ist daher entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar, in welchem der Antrag auf Gleichstellung zum Zeitpunkt der Kündigung zwar bereits gestellt aber noch nicht beschieden wurde ( i. Erg. ebenso Grimm/Brock/Windeln, Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte im SGB IX, DB 2005, 282, 284 ).
35 
2. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten in M. entgegenstehen. Dies wird gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet.
36 
Der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist sowohl nach seinem persönlichen als auch nach seinem sachlichen Geltungsbereich anwendbar, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG, da das Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb der Beklagten in M. mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind und waren.
37 
Die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG hat der Kläger eingehalten.
38 
a) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG liegen vor, da der Interessenausgleich vom 16.09.2004 aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geschlossen wurde und eine Namensliste der Arbeitnehmer enthält, denen gekündigt werden soll.
39 
Bei der Verlagerung der Kolbengießerei nach Polen handelt es sich um die Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG. Da in der Kolbengießerei einschließlich Qualitätssicherung mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt waren, handelt es sich allein aufgrund dieser Größe um einen wesentlichen Betriebsteil in diesem Sinne ( vgl. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 22. Auflage 2004, § 111 Rdnr. 69 ).
40 
Bei der vorliegenden Verlagerung ins Ausland liegt eine Betriebsstilllegung vor, da die Belegschaft am neuen Arbeitsort nicht weiterbeschäftigt wird, sondern der Betrieb im Ausland neu errichtet wird.
41 
Die Reduzierung in der Motorblockgießerei ist als Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG zu qualifizieren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in diesem Bereich ebenfalls mehr als 100 Arbeitsplätze gestrichen wurden.
42 
b) Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, welche geeignet sind, die Vermutung, dass dringende betriebliche Erfordernisse seine Kündigung bedingt haben, zu widerlegen.
43 
c) Die von den Betriebsparteien durchgeführte Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
44 
Die Eingruppierung des Klägers in die Vergleichsgruppe der technischen Hilfskräfte statt in die Gruppe der Werker/Werkschreiber ist zwar möglicherweise fehlerhaft, da der Kläger vor dem 01.01.2004 als Gießer und Schweißer tätig war. Die Beklagte hat jedoch dargelegt, dass sie bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer zugrunde gelegt hat, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde. Da der Kläger aufgrund des Wegfalls seines ursprünglichen Arbeitsplatzes als Ringschweißer dauerhaft als Staplerfahrer beschäftigt werden sollte, ist gemäß dieser Vorgehensweise die Eingruppierung des Klägers zu Recht erfolgt. Eine grobe Fehlerhaftigkeit läßt diese Vorgehensweise nicht erkennen.
45 
Soweit der Kläger behauptet, es gebe noch weitere mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer, welche weniger schutzwürdig seien, hat er (mit Ausnahme seines Vortrags zu dem Mitarbeiter G., s. u.) nicht dargelegt, welche Tätigkeiten diese verrichten, anhand derer eine Vergleichbarkeit mit dem Kläger unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Sozialauswahl überprüft werden könnte.
46 
Auch das von den Betriebsparteien angewandte Punkteschema weist keine grobe Fehlerhaftigkeit auf. Zwar hat das Lebensalter ein sehr starkes Gewicht erhalten. Eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt darin jedoch nicht. Auch die Zuweisung eines Sozialpunktes bei jeglicher Steuerklasse mag fragwürdig sein, läßt jedoch ebenfalls eine grobe Fehlerhaftigkeit nicht erkennen.
47 
d) Auch die Herausnahme des Herrn G. aus der Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
48 
Zwar hat der Kläger bestritten, dass Herr G. über seine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer hinaus Botengänge zu Banken erledigt hat und aufgrund eines vorhandenen Personenbeförderungsscheins im Buspendelverkehr eingesetzt werde. Für dieses Bestreiten hat er jedoch keinen geeigneten Beweis angeboten.
49 
Als Zeugen für seinen gesamten Vortrag hat er lediglich drei Mitarbeiter benannt. Auf die Frage, warum diese Mitarbeiter von etwaigen besonderen Tätigkeiten des Herrn G. und des Vorhandenseins eines Personenbeförderungsscheins Kenntnis haben sollten, antwortete der Kläger, dass alle im Betrieb wüßten, dass Herr G. ausschließlich als Gabelstaplerfahrer beschäftigt worden sei.
50 
Bei diesem Beweisantritt des Klägers handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis: Bei den streitigen Tätigkeiten des Herrn G. handelte es sich um gelegentliche Sonderaufgaben, von welchen gerade nicht sämtliche Mitarbeiter eines Werks Bescheid wissen können. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die benannten Mitarbeiter wüssten, dass Herr G. keinen Personenbeförderungsschein besitzt.
B.
51 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
52 
Der im Urteil festgesetzte Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt, §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.
53 
Über eine Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese bereits gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG statthaft ist.

Gründe

 
A.
28 
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2004 ausgesprochene Kündigung ist formell und materiell rechtswirksam.
29 
1. Eine Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) war vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.
30 
Nach § 90 Abs. 2 a SGB IX finden die §§ 85 bis 92 SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut, insbesondere aufgrund ihres Verweises auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, in erster Linie auf das Verfahren zur Feststellung einer Schwerbehinderung vor dem Integrationsamt.
31 
Gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX werden auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (§§ 68 bis 160 SGB IX) angewendet. Damit ist auch § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit anwendbar.
32 
Aus dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ergibt sich nichts anderes ( a. A. Düwell: Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Beschäftigter nach der Novelle vom 23.04.2004, DB 2004, 2811, 2813 ). Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung äußern sich ausdrücklich zu einer Anwendung des § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren. Angesichts des Verweises in § 68 Abs. 3 SGB IX kann daraus jedoch gerade nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber das Gleichstellungsverfahren anders behandeln wollte als das Feststellungsverfahren. Hätte er dies beabsichtigt, wäre eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen.
33 
Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für eine unterschiedliche Behandlung des Gleichstellungsverfahrens kein Raum. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der andersartigen Stellung des Arbeitgebers im Gleichstellungsverfahren. Zwar wird der Arbeitgeber dort beteiligt und dabei vom Eingang des Gleichstellungsantrags unterrichtet. Jedoch findet diese Information nicht notwendigerweise bereits vor Ausspruch einer Kündigung statt, so dass die Interessenlage nicht wesentlich anders als im Feststellungsverfahren ist.
34 
Vielmehr verbietet sich gerade eine Besserstellung des lediglich gleichgestellten behinderten Menschen gegenüber dem schwerbehinderten Menschen. § 90 Abs. 2 a SGB IX ist daher entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar, in welchem der Antrag auf Gleichstellung zum Zeitpunkt der Kündigung zwar bereits gestellt aber noch nicht beschieden wurde ( i. Erg. ebenso Grimm/Brock/Windeln, Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte im SGB IX, DB 2005, 282, 284 ).
35 
2. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten in M. entgegenstehen. Dies wird gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet.
36 
Der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist sowohl nach seinem persönlichen als auch nach seinem sachlichen Geltungsbereich anwendbar, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG, da das Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb der Beklagten in M. mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind und waren.
37 
Die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG hat der Kläger eingehalten.
38 
a) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG liegen vor, da der Interessenausgleich vom 16.09.2004 aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geschlossen wurde und eine Namensliste der Arbeitnehmer enthält, denen gekündigt werden soll.
39 
Bei der Verlagerung der Kolbengießerei nach Polen handelt es sich um die Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG. Da in der Kolbengießerei einschließlich Qualitätssicherung mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt waren, handelt es sich allein aufgrund dieser Größe um einen wesentlichen Betriebsteil in diesem Sinne ( vgl. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 22. Auflage 2004, § 111 Rdnr. 69 ).
40 
Bei der vorliegenden Verlagerung ins Ausland liegt eine Betriebsstilllegung vor, da die Belegschaft am neuen Arbeitsort nicht weiterbeschäftigt wird, sondern der Betrieb im Ausland neu errichtet wird.
41 
Die Reduzierung in der Motorblockgießerei ist als Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG zu qualifizieren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in diesem Bereich ebenfalls mehr als 100 Arbeitsplätze gestrichen wurden.
42 
b) Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, welche geeignet sind, die Vermutung, dass dringende betriebliche Erfordernisse seine Kündigung bedingt haben, zu widerlegen.
43 
c) Die von den Betriebsparteien durchgeführte Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
44 
Die Eingruppierung des Klägers in die Vergleichsgruppe der technischen Hilfskräfte statt in die Gruppe der Werker/Werkschreiber ist zwar möglicherweise fehlerhaft, da der Kläger vor dem 01.01.2004 als Gießer und Schweißer tätig war. Die Beklagte hat jedoch dargelegt, dass sie bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer zugrunde gelegt hat, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde. Da der Kläger aufgrund des Wegfalls seines ursprünglichen Arbeitsplatzes als Ringschweißer dauerhaft als Staplerfahrer beschäftigt werden sollte, ist gemäß dieser Vorgehensweise die Eingruppierung des Klägers zu Recht erfolgt. Eine grobe Fehlerhaftigkeit läßt diese Vorgehensweise nicht erkennen.
45 
Soweit der Kläger behauptet, es gebe noch weitere mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer, welche weniger schutzwürdig seien, hat er (mit Ausnahme seines Vortrags zu dem Mitarbeiter G., s. u.) nicht dargelegt, welche Tätigkeiten diese verrichten, anhand derer eine Vergleichbarkeit mit dem Kläger unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Sozialauswahl überprüft werden könnte.
46 
Auch das von den Betriebsparteien angewandte Punkteschema weist keine grobe Fehlerhaftigkeit auf. Zwar hat das Lebensalter ein sehr starkes Gewicht erhalten. Eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt darin jedoch nicht. Auch die Zuweisung eines Sozialpunktes bei jeglicher Steuerklasse mag fragwürdig sein, läßt jedoch ebenfalls eine grobe Fehlerhaftigkeit nicht erkennen.
47 
d) Auch die Herausnahme des Herrn G. aus der Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
48 
Zwar hat der Kläger bestritten, dass Herr G. über seine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer hinaus Botengänge zu Banken erledigt hat und aufgrund eines vorhandenen Personenbeförderungsscheins im Buspendelverkehr eingesetzt werde. Für dieses Bestreiten hat er jedoch keinen geeigneten Beweis angeboten.
49 
Als Zeugen für seinen gesamten Vortrag hat er lediglich drei Mitarbeiter benannt. Auf die Frage, warum diese Mitarbeiter von etwaigen besonderen Tätigkeiten des Herrn G. und des Vorhandenseins eines Personenbeförderungsscheins Kenntnis haben sollten, antwortete der Kläger, dass alle im Betrieb wüßten, dass Herr G. ausschließlich als Gabelstaplerfahrer beschäftigt worden sei.
50 
Bei diesem Beweisantritt des Klägers handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis: Bei den streitigen Tätigkeiten des Herrn G. handelte es sich um gelegentliche Sonderaufgaben, von welchen gerade nicht sämtliche Mitarbeiter eines Werks Bescheid wissen können. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die benannten Mitarbeiter wüssten, dass Herr G. keinen Personenbeförderungsschein besitzt.
B.
51 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
52 
Der im Urteil festgesetzte Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt, §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.
53 
Über eine Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese bereits gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG statthaft ist.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 zum 31.12.2004 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im übrigen (bzgl. des Weiterbeschäftigungsanspruches) wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, der Kläger zu 1/3.

4. Der Wert des Gegenstandes dieser Entscheidung wird auf 24.177,75 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit soll klären, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 zum 31.12.2004 aufgelöst worden ist. Ferner begehrt der Kläger seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Der 52 Jahre alte, verheiratete und 2 in der Ausbildung befindlichen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten am 01.04.1992 in die Dienste getreten. Die Beklagte hat ihm die Position als Organisationsleiter, Anwendersupport übertragen. Der Kläger ist in Vollzeit beschäftigt und erzielte zuletzt ein durchschnittliches Monatseinkommen von ca. 8.059,25 EUR (Jahresgehalt 96.711,00 EUR : 12). Die Beklagte beschäftigt regelmässig mehr als 5 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Schreiben vom 21.06.2004, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2004 gekündigt.
Der Kläger war seit 1981 behindert mit einem GdB von 20, festgestellt durch Bescheid des Versorgungsamtes Saarbrücken vom 21.07.1981. Auf den Antrag des Klägers vom 11.06.2004 wurde mit Bescheid des Versorgungsamtes Karlsruhe vom 16.07.2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 mit Wirkung ab 01.12.2003 festgestellt.
Mit Antrag vom 15.06.2004, beim Arbeitsamt Gaggenau ausweislich Eingangsstempel am 15. Juni 2004 eingegangen, hat der Kläger Antrag auf Gleichstellung gem. § 2 Abs. 3 SGB IX beantragt. Mit Gleichstellungsbescheid des Agentur für Arbeit Rastatt vom 19.08.2004 wurde der Kläger mit Wirkung zum 15.06.2004 einem schwerbehinderten Menschen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt.
Mit Klage vom 08.07.2004, eingegangen beim Arbeitsgericht Pforzheim am 09.07.2004 hat der Kläger sich gegen die streitgegenständliche Kündigung gewandt und sich auf die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen bestehender Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung berufen.
Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat hat den Kündigungsantrag vom 16. Juni 2004 mit Schreiben vom 18. Juni 2004 abgelehnt. Das Ablehnungsschreiben hat u.a. folgenden Inhalt:
"Der Betriebsrat ist der Meinung, dass die ... auf einen Mitarbeiter mit einem so grossen Know-how, wie es Herr S besitzt, nicht verzichten sollte.
Als ehemaliger Abteilungsleiter der Organisation/Anwendersupport ist Herr S einer der wenigen Mitarbeiter des IT-Bereiches, welcher einen Gesamtüberblick der verschiedensten SAP-Anwendungen in den ... besitzt.
10 
Auch nach der Umstrukturierung der 3 verschiedenen IT-Bereiche blieb die Position eines Abteilungsleiters – Anwendungs-Support – bestehen, sie wurde lediglich vom "Interimsmanager P S -Akademie" neu besetzt. Die Neubesetzung dieser Stelle mit Herrn R war, zumindest im fachlichen Bereich, nur die zweitbeste Lösung.
11 
Dem Betriebsrat fällt es schwer zu glauben, dass es im Rahmen des neuen IT-Bereiches keine Aufgaben/Projekte gibt, welche von Herrn S nicht übernommen werden könnten. Diese Meinung wird dadurch bestärkt, da zum 1.10.04 der ehemalige BA-Student H in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden soll.
12 
In der Begründung des Kündigungsantrages wird darauf hingewiesen, dass H. S für den Anwendungs-Support notwendige Kenntnisse fehlen. Hier möchte der Betriebsrat auf den Tarifvertrag zur Qualifizierung hinweisen der Weiterbildungsmassnahmen vorsieht bei veränderten Anforderungen im eigenen Aufgabengebiet.
13 
Selbstverständlich bedauert der Betriebsrat, dass es bei der ursprünglich ausgesprochenen Änderungskündigung, welcher der Betriebsrat zugestimmt hat, zu keiner einvernehmlichen Einigung gekommen ist.
14 
Desweiteren ist der Betriebsrat nicht der Meinung, dass bei einem anderen Aufgabengebiet von Herrn S, nicht nur Herr R in eine Sozialauswahl einbezogen werden muss, sondern durchaus auch einige andere jüngere Mitarbeiter/innen des IT-Bereiches."
15 
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger in der Folge – nochmals – mit Kündigungsschreiben vom 21.10.2004 zum 30.06.2005 gekündigt, nachdem das Integrationsamt mit Bescheid vom 05.10.2004 der erneuten Kündigung zugestimmt hat. Bezüglich dieser Folgekündigung ist ein weiteres Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Pforzheim unter dem Az 4 Ca 231/04 anhängig.
16 
Der Kläger ist der Auffassung, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei durch die streitgegenständliche Kündigung vom 21.10.2004 nicht aufgelöst worden. Die ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da ein Kündigungsgrund nicht vorliege. Der Kläger bestreitet überdies die ordnungsgemässe Anhörung des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates.
17 
Der Kläger ist ferner der Auffassung, die streitgegenständliche Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, da ihm Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter zustehe. Die Behinderung des Klägers seit 1981 sei der Beklagten bekannt gewesen (Hörstörung) und bereits Thema bei den Einstellungsgesprächen Ende 1991 gewesen. Nachdem die Gleichstellung mit Bescheid der Arbeitsagentur Rastatt mit Wirkung ab 15.06.2004 ausgesprochen worden sei, geniesse der Kläger Sonderkündigungsschutz gem. §§ 85 ff. SGB IX. Hieran ändere auch die seit dem 01.05.2004 eingetretene Neuregelung in § 90 Abs. 2 a SGB IX nichts. Dieser gelte nicht für Gleichstellungsverfahren. Für noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren nehme das Gesetz ausdrücklich nur auf den Ablauf des Verfahrens vor dem Versorgungsamt nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Bezug. Das bei der Arbeitsagentur laufende Gleichstellungsverfahren werde dagegen nicht erwähnt. Das Schweigen des Gesetzes bzw. des Gesetzgebers sei beredt. Der Arbeitgeber werde im Gleichstellungsverfahren nach Antragseingang unterrichtet.
18 
Es wäre kontraproduktiv, wenn der Arbeitgeber nach Beginn des Gleichstellungsverfahrens einer entsprechenden Gleichstellung durch eine Kündigung zuvorkommen könne. Hierdurch werde der Schutz des Gleichzustellenden erheblich reduziert. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers gewesen. § 90 Abs. 2 a SGB IX sei daher nicht auf das Gleichstellungsverfahren anwendbar. Die angefochtene Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 sei daher nichtig.
19 
Überdies bestreitet der Kläger das Vorliegen von betriebsbedingten Gründen.
20 
Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites bei Obsiegen mit dem Klagantrag Ziff. 1 in I. Instanz habe. Darüberhinaus habe er auch im vorliegenden Fall den besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 BetrVG nachdem der Betriebsrat gem. § 102 Abs. 3 Nr. 1, 3 Nr. 4 BetrVG widersprochen habe. Der Betriebsrat habe sowohl wegen nicht ausreichender Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte widersprochen, als auch wegen der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz sowie auch wegen der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach entsprechender Fortbildungsmassnahme und im übrigen völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der Arbeitsplatz nicht weggefallen sei, weil der Arbeitsplatzabteilungsleiter "Anwendungssupport" nunmehr durch den Mitarbeiter R besetzt sei.
21 
Der Kläger beantragt daher:
22 
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 zum 31.12.2004 nicht aufgelöst worden ist.
23 
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Organisationsleiter Anwender Abteilung Support, hilfsweise Mitarbeiter Anwenderabteilung Support weiter zu beschäftigen.
24 
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
25 
Sie ist der Auffassung, der Kläger könne keinen Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX in Anspruch nehmen, da er die Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht vor Zugang der Kündigung nachgewiesen habe. Nach dem seit 01. Mai 2004 in Kraft befindlichen § 90 a Abs. 2a SGB IX müsse die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesen sein. Dies sei der Fall, wenn sie durch einen Schwerbehindertenausweis dokumentiert sei oder offenkundig bzw. durch entsprechenden Feststellungsbescheid erbracht sei. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben.
26 
Mit der Einführung des § 90 Abs. 2 a SGB IX habe der Gesetzgeber dem Missbrauch entgegentreten wollen, welcher in der Vergangenheit durch Anerkennungsverfahren vorliegender Art vor Ausspruch einer Kündigung betrieben worden sei. Im übrigen soll mit dieser Vorschrift für den Arbeitgeber Rechtssicherheit geschaffen werden. Da der Kläger seine Gleichstellung erst nach Zugang der Kündigung nachgewiesen und im übrigen der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und der Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit erst nach Zugang der Kündigung ergangen sei, könne sich der Kläger auf den Schutz des Schwerbehindertenrechtes nicht berufen. Dies gelte sowohl für das Zustimmungserfordernis nach § 85 SGB IX als auch im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG.
27 
Die Auffassung des Klägers, wonach § 90 Abs. 2 a SGB IX nicht für das Gleichstellungsverfahren gelte, übersehe die Systematik des Schwerbehindertenrechtes. Das SGB IX regle u.a. das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und schwerbehinderten Arbeitnehmer. In Teil 1 des Gesetzes sei schon in § 2 Abs. 3 SGB IX bestimmt, dass gleichgestellte behinderte Menschen den schwerbehinderten Menschen gleichstünden. Damit sei von vorneherein geregelt, dass die Arbeitnehmer, die den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt seien, schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX seien. Explizit werde dies auch in Teil 2 des Gesetzes dargestellt. § 68 Abs. 1 SGB IX regle den Geltungsbereich des Teil 2, also der besonderen Regelung. § 68 Abs. 1 SGB IX bestimme, dass die Regelung dieses Teils für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen gelten. § 90 Abs. 2 a SGB IX sei ein Norminhalt des Teiles des SGB IX. § 68 Abs. 3 SGB IX bestimme weiter, dass auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Anwendung kommen würden mit Ausnahme des § 125 und des Kapitel 13 des SGB IX. Die Gesetzessystematik sei insoweit eindeutig. In vorliegendem Fall sei die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 20. Juli 2004 im Verfahren beteiligt worden, also mehr als 1 Monat nach Antragstellung. Wer sich mit der Gesetzesbegründung befasse, werden schnell erkennen, dass gerade der Vorgehensweise des Klägers Einhalt geboten werden soll. Das SGB IX dient nicht dazu, einem Arbeitgeber einen strategischen Vorteil zu verschaffen, sondern ausschliesslich dazu, schwerbehinderten Menschen und den schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmern einen besonderen Schutz zu gewähren, den sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung benötigen. Auf diesen besonderen Schutz habe der Kläger bislang keinen Wert gelegt, sondern erst das Verfahren auf Gleichstellung betrieben, als bekanntgeworden sei, dass eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden solle. Dieses Verhalten werde aber durch § 90 a SGB IX sanktioniert.
28 
Die streitgegenständliche Kündigung sei überdies aus betriebsbedingten Gründen berechtigt. Bereits zu Beginn des Jahres 2003 sei bei der Beklagten eine neue Organisationsstruktur mit dem Betriebsrat abgestimmt und umgesetzt worden, welche zu einer Änderung der Hierarchiestruktur geführt habe und eine Reduzierung der Arbeitsplätze mit Führungskräften von 9 auf 3.
29 
Dies habe zum vollständigen Wegfall des vom Kläger als Führungskraft innegehabten Arbeitsplatzes "Organisation/Anwendungssupport" innerhalb des Bereiches IK geführt. Der allein vergleichbare Mitarbeiter R, der bislang Abteilungsleiter im Bereich IT gewesen sei, sei sozial schutzwürdiger als der Kläger. Die Beklagte habe zunächst die Möglichkeit gesehen, dem Kläger vorübergehend Projektaufgaben in der Abteilung "Organisation/Anwendung-Support" zu übertragen, jedoch nicht als Abteilungsleiter sondern als Projektleiter. Auch hierüber habe bereits ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Pforzheim (Az 2 Ca 765/03) stattgefunden. Soweit dem Kläger im Zeitpunkt der Änderungskündigung die Projektaufgabe SAP-Reorganisation übertragen worden sei, sei dies ebenfalls im Sommer 2004 abgeschlossen worden. Ein anderer freier Arbeitsplatz sei nicht vorhanden. Die Sozialauswahl sei allein auf den Mitarbeiter R beschränkt. Der Betriebsrat sei mit Schreiben vom 16. Juni 2004 angehört worden. Auch dieser akzeptiere den Wegfall des Arbeitsplatzes.
30 
Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Terminsprotokolle gem. § 313 Abs. 2 ZPO verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
32 
1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Pforzheim folgt aus §§ 12, 13, 17, 29 ZPO. Sowohl Sitz der Beklagten als auch Erfüllungsort für die Arbeitsleistung des Klägers ist 72178 Waldachtal, das Arbeitsgericht Pforzheim mithin örtlich zuständig.
33 
Die Rechtswegeröffnung zu den Gerichten für Arbeitssachen folgt aus § 2 Abs. 1 Nr 3 ArbGG.
34 
2. Der geltendgemachte Kündigungsschutzantrag ist gem. §§ 4, 7 KSchG zulässig. Soweit der Kläger zunächst einen allgemeinen Feststellungsantrag erhoben hatte, ist dieser auf richterlichen Hinweis im Kammertermin zurückgenommen worden. Gegen die Zulässigkeit des auf tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichteten Klagantrages 2 bestehen ebenfalls keine Bedenken.
II.
35 
Die Klage ist insoweit begründet, als sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 21.06.2004 wendet. Ein Weiterbeschäftigungsantrag steht dem Kläger jedoch (derzeit) nicht zu.
36 
1. Ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 zum 31.12.2004:
37 
a) Die dem Kläger unter dem 21.06.2004 ausgesprochene Kündigung ist bereits deshalb unwirksam, da der Kläger sich entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX i.V. 2 Abs. 3 SGB IX berufen kann.
38 
Die Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz des Klägers sind vorliegend gegeben. Der Kläger wurde mit Bescheid der Agentur für Arbeit Rastatt vom 19.08.2004 mit Wirkung zum 15.06.2004 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und geniesst daher ab diesem Zeitpunkt Sonderkündigungsschutz. Eine ihm ausgesprochene Kündigung ist daher nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Der Kläger hat sich auf diesen Sonderkündigungsschutz auch rechtzeitig, nämlich bereits mit der Klagschrift und somit innerhalb von 4 Wochen berufen.
39 
b) Die Berufung auf den Sonderkündigungsschutz ist vorliegend auch nicht durch § 90 Abs. 2 a SGB IX ausgeschlossen. § 90 Abs. 2 a SGB IX findet keine Anwendung für nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei der Arbeitsagentur/Arbeitsamt laufende Gleichstellungsverfahren. Die Kammer schliesst sich insoweit vollumfänglich der Auffassung von Diederichs im Betriebsberater 2004, Seite 2811, 2813 an. § 90 Abs. 2 a SGB IX nimmt insoweit ausdrücklich nur Bezug auf Verfahren vor dem Versorgungsamt nach § 69 Abs. 2 SGB IX. Das Schweigen des Gesetzgebers ist insoweit beredt. Das Verfahren vor dem Versorgungsamt und vor der Agentur für Arbeit unterscheiden sich bezüglich der Ausgestaltung im einzelnen. Im Gleichstellungsverfahren wird der Arbeitgeber – grundsätzlich – nach Antragseingang unterrichtet und sollte daher bei Ausspruch der Kündigung oder zeitnah hierzu wissen, ob ein Antrag gestellt ist. Er kann gegenüber der Arbeitsagentur auch auf die Dauer sowie auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen, indem er schnell und substantiiert über den Arbeitsplatz des Antragstellers informiert bzw. insoweit auch unverzüglich nach Antragseingang bei ihm ein entsprechendes Verfahren auf Zustimmung vor dem Integrationsamt einleiten. Der Beklagten ist zwar insoweit vorliegend Recht zu geben, als sie erst – relativ spät – von dem laufenden Gleichstellungsantrag des Klägers bei der Arbeitsagentur Rastatt unterrichtet wurde.
40 
Dies führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass grundsätzlich von der Intention des Gesetzgebers aus bei Abfassung des § 90 Abs. 2a SGB IX davon ausgegangen wurde, dass eine unverzügliche Beteiligung des Arbeitgebers stattfindet. Allein die pauschale Verweisung auf die Gleichstellung von Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellten gem. §§ 2, 68 SGB IX ist insoweit nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist daher, dass es sich bei § 90 Abs. 2a SGB IX um eine Vorschrift handelt, welche aus ausdrücklich auf ein Verfahren Bezug nimmt, welches jedoch vor dem Versorgungsamt und der Agentur für Arbeit unterschiedlich ausgestaltet ist. Insoweit hätte es jedenfalls einer Klarstellung des Gesetzgebers bedurft, wenn dieser trotz unterschiedlicher Verfahren eine identische Anwendung der Vorschrift auch auf das nicht genannte Verfahren vor der Agentur für Arbeit gewollt hätte. Dass dieses sich unterscheidet wurde bereits dargelegt. Der Gesetzgeber hat insoweit keine eindeutige Regelung getroffen, dass auch auf das Verfahren von der Agentur für Arbeit § 90 Abs. 2a SGB IX Anwendung finden sollte, vielmehr hat er dieses Verfahren gerade nicht erwähnt. Eine Erstreckung über den Gesetzeswortlaut durch die von der Beklagten gewollten Analogien hinaus verbietet sich bereits, da es sich insoweit um eine Vorschrift handelt, welche nicht nur eine bestimmte Rechtsfolge (die Gleichstellung) zum Ziel hat, sondern als Voraussetzung auch ein bestimmtes Verfahren, welches jedoch aus den obengenannten Gründen unterschiedlich abläuft. Da der Gesetzgeber insoweit gerade keine Regelung getroffen hat, verbleibt es dabei, dass § 90 Abs. 2a SGB IX über seinen wörtlichen Anwendungsbereich hinaus nicht auf Gleichstellungsverfahren vor der Agentur für Arbeit angewendet werden kann. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Da dies nicht geschehen ist, ist die streitgegenständliche Kündigung gem. § 85 SGB IX unwirksam bzw. nichtig. Das Arbeitsverhältnis konnte daher durch diese Kündigung nicht aufgelöst werden.
41 
c) Da das Arbeitsverhältnis somit bereits aus formalen Gründen im Hinblick auf die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen nicht aufgelöst werden konnte, kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten im übrigen Kündigungsgründe im Sinne des § 1 KSchG zur Seite gestanden haben, dies ist ggf. im Verfahren bezüglich der Folgekündigung vor der 4. Kammer zu klären. Klagantrag Ziff. 1 war daher begründet.
42 
2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites. Dem Kläger steht insoweit weder ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch gem. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes noch der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 BetrVG zu.
43 
aa) Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch:
44 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 27. Februar 1985, Az Gs 1/84 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) kann, so lange in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil besteht, die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Derartige Umstände können sich aus Folgekündigungen des Arbeitgebers ergeben. Stützt der Arbeitgeber eine neue Kündigung auf einen neuen Lebenssachverhalt, der es möglich erscheinen lässt, dass die erneute Kündigung eine andere rechtliche Beurteilung erfährt, dann wird damit eine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet, die das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung wieder überwiegen lässt. Bei der Frage, ob es möglich ist, dass die neue Kündigung eine andere Beurteilung erfährt, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen, dass der neue Sachverhalt nur vorgeschoben ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 1985, Az 2 AZR 190/85 = NZA 86, 566 = NJW 86, 2965).
45 
ab) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger sich vorliegend nicht weiter auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch berufen. Die Beklagte hat vorliegend unter dem 21.10.2004 eine erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Diese beendet das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2005, also vor möglicher rechtlicher Beendigung des vorliegenden Arbeitsrechtsstreites im Falle eines Berufungsrechtsstreites. Diese weitere Kündigung ist vorliegend auch nicht offensichtlich unwirksam oder als Trotz- bzw. Kettenkündigung anzusehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit deshalb obsiegt hat, da die Kammer formale Bedenken im Hinblick auf die bestehende Gleichstellung als Schwerbehinderter des Klägers als tragend angesehen hat. Zu den eigentlichen Kündigungsgründen, nämlich dem Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers, bestand daher kein Anlass Stellung zu nehmen, zumal nach Auffassung der Kammer diesbezüglich keine Entscheidungsreife im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen hat. Es bleibt insoweit dabei, dass die Erfolgsaussichten bezüglich der Folgekündigung jedenfalls als offen anzusehen sind. Die Beklagte war – lediglich – aufgrund der erforderlichen Anhörung des Integrationsamtes gehalten, nochmals eine Kündigung auszusprechen. Diese ist jedoch nicht treuwidrig oder offensichtlich unwirksam. Die Voraussetzungen für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind daher entfallen. Die Kammer hat insoweit auch erwogen, den Weiterbeschäftigungsanspruch lediglich bis 30.06.2005 (Beendigungszeitpunkt bezüglich der Folgekündigung) auszusprechen.
46 
Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beklagte insoweit für einen – relativ kurzen – Zeitraum genötigt gewesen wäre, für den Kläger noch einen nach ihrem Vortrag nicht vorhandenen Arbeitsplatz zu schaffen, hat die Kammer jedoch auch insoweit die Interessen der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers im Hinblick auf die erfolgt Folgekündigung als gewichtiger als das tatsächliche Interesse des Klägers an einer – ggf. nur kurzfristigen – Weiterbeschäftigung angesehen. Der Kläger kann den Antrag somit nicht auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch stützen.
47 
b) Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 BetrVG:
48 
ba) Gem. § 102 Abs. 5 BetrVG muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, soweit der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäss widersprochen hat und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Voraussetzung für einen Weiterbeschäftigungsanspruch im Sinne des § 102 Abs. 5 BetrVG ist jedoch nach einhelliger Auffassung das Vorliegen eines wirksamen, somit auch qualifizierten Widerspruches. Da es sich bei dem Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG um eine qualifizierte Art von Bedenken handelt, ist nicht nur die Form des § 102 Abs. 2 BetrVG zu wahren, sondern der Widerspruch ist auch mit Gründen zu versehen. Ausgehend vom Normzweck der Vorschrift, den Arbeitgeber von der gesamten Kündigung im Einzelfall abzuhalten, die nach deren Ausspruch ggf. den grundsätzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründen kann, erscheint es auch angesichts des Kataloges der Widerspruchsvoraussetzungen, die ebenfalls einzelfallbezogen sind, unverzichtbar, da sich der Widerspruch des Betriebsrats mit dem konkreten Fall befasst. Das setzt ein Minimum an Sachdarstellung voraus, die erkennen lässt, aus welchen Erwägungen der Betriebsrat im Einzelfall glaubt, die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerspruchsgrundes annehmen zu können. Die Wiederholung des Gesetzestextes oder formelhafte Wendungen, die ein sachliches Eingehen auf den Einzelfall vermissen lassen, vermögen den Widerspruch deshalb nicht ordnungsgemäss zu begründen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.94, Az 6 Sa 30/94 n.V.).
49 
bb) Im vorliegenden Fall rügt der Betriebsrat zunächst, dass die Position eines Abteilungsleiters/Anwendung-Support bestehen bliebe und die Neubesetzung dieser Stelle mit Herrn R nur die zweitbeste Lösung sei. Dies stellt zunächst keinen qualifizierten Widerspruch im Sinne des § 102 Abs. 3 BetrVG dar.
50 
Die Frage der Qualifikation eines anderen Mitarbeiters bzw. mit wem eine konkrete Stelle besetzt wird ist allenfalls eine Frage der Sozialauswahl, der Betriebsrat kann insoweit jedoch nicht über die Entscheidungen des Arbeitnehmers bezüglich der Strukturierung des Betriebes mitbestimmen. § 102 BetrVG gibt insoweit keine Handhabe. Auch soweit der Betriebsrat darauf rekuriert, dass es ihm "schwerfalle zu glauben" dass es im Rahmen des neuen IT-Bereiches keine Aufgaben/Projekte gäbe, welche vom Kläger übernommen werden können, stellt keinen Widerspruch im Sinne des § 102 Abs. 3 Ziff. 3 BetrVG dar. Voraussetzung wäre die konkrete Benennung eines freien Arbeitsplatzes. Soweit der Betriebsrat auf den BA-Studenten H verweist ist dieser – offensichtlich – mit dem Kläger aufgrund dessen bei der Beklagten innegehabte Tätigkeit nicht vergleichbar. Dass dies eine für den Kläger geeignete freie Stelle sei, hat der Betriebsrat nicht ausgeführt. Soweit der Betriebsrat auf Weiterbildungsmassnahmen verweist ist dies ebenfalls pauschal gehalten, es ist weder ersichtlich, welche Weiterbildungsmassnahmen für die Tätigkeit eines Anwendungssupporters erforderlich sein sollen, noch dass ein entsprechender konkreter Arbeitsplatz frei ist. Soweit der Betriebsrat darauf rekuriert, dass auch einige andere jüngere Mitarbeiter/innen des IT-Bereiches in die Sozialauswahl hätten einbezogen werden müssen ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch auszulösen. Erforderlich wäre gewesen, dass der Betriebsrat insoweit konkret benennt, welche sozial weniger schutzwürdigen Mitarbeiter er als vergleichbar erachtet und dies ausführt. Die pauschale Behauptung der unrichtigen sozialen Auswahl ist insoweit nicht geeignet, einen Weiterbeschäftigungsanspruch auszulösen, Voraussetzung ist – wie bereits dargelegt – dass der Arbeitgeber sich anhand des Vorbringens des Betriebsrates darüber klar werden kann, welche Mitarbeiter konkret als vergleichbar erachtet werden müssen und er insoweit auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Kündigung abschätzen kann. Daran fehlt es vorliegend.
51 
Insgesamt ist der Widerspruch des Betriebsrates daher nicht ordnungsgemäss im Sinne des § 102 Abs. 3 BetrVG. Dieser vermag daher auch die vom Kläger gewollte Rechtsfolge, nämlich den Weiterbeschäftigungsanspruch, nicht auszulösen. Die Klage war insoweit abzuweisen.
III.
52 
Die Kostenentscheidung folgt vorliegend aus § 92 ZPO.
53 
Da Schwerpunkt der geltendgemachten Klage im unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestand und die Weiterbeschäftigung im wesentlichen als Absicherung dieses Erfolgs dienen sollte, war eine Kostenentscheidung von 2/3 zu 1/3 angezeigt.
54 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. IV GKG in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers. Streitwertmässig hat die Kammer dem gestellten Weiterbeschäftigungsanspruch, der zur Absicherung des Klagerfolgs dienen sollte, hingegen keine eigenständige Bedeutung beigemessen.
55 
Nagel

Gründe

 
31 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
32 
1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Pforzheim folgt aus §§ 12, 13, 17, 29 ZPO. Sowohl Sitz der Beklagten als auch Erfüllungsort für die Arbeitsleistung des Klägers ist 72178 Waldachtal, das Arbeitsgericht Pforzheim mithin örtlich zuständig.
33 
Die Rechtswegeröffnung zu den Gerichten für Arbeitssachen folgt aus § 2 Abs. 1 Nr 3 ArbGG.
34 
2. Der geltendgemachte Kündigungsschutzantrag ist gem. §§ 4, 7 KSchG zulässig. Soweit der Kläger zunächst einen allgemeinen Feststellungsantrag erhoben hatte, ist dieser auf richterlichen Hinweis im Kammertermin zurückgenommen worden. Gegen die Zulässigkeit des auf tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichteten Klagantrages 2 bestehen ebenfalls keine Bedenken.
II.
35 
Die Klage ist insoweit begründet, als sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 21.06.2004 wendet. Ein Weiterbeschäftigungsantrag steht dem Kläger jedoch (derzeit) nicht zu.
36 
1. Ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 zum 31.12.2004:
37 
a) Die dem Kläger unter dem 21.06.2004 ausgesprochene Kündigung ist bereits deshalb unwirksam, da der Kläger sich entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX i.V. 2 Abs. 3 SGB IX berufen kann.
38 
Die Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz des Klägers sind vorliegend gegeben. Der Kläger wurde mit Bescheid der Agentur für Arbeit Rastatt vom 19.08.2004 mit Wirkung zum 15.06.2004 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und geniesst daher ab diesem Zeitpunkt Sonderkündigungsschutz. Eine ihm ausgesprochene Kündigung ist daher nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Der Kläger hat sich auf diesen Sonderkündigungsschutz auch rechtzeitig, nämlich bereits mit der Klagschrift und somit innerhalb von 4 Wochen berufen.
39 
b) Die Berufung auf den Sonderkündigungsschutz ist vorliegend auch nicht durch § 90 Abs. 2 a SGB IX ausgeschlossen. § 90 Abs. 2 a SGB IX findet keine Anwendung für nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei der Arbeitsagentur/Arbeitsamt laufende Gleichstellungsverfahren. Die Kammer schliesst sich insoweit vollumfänglich der Auffassung von Diederichs im Betriebsberater 2004, Seite 2811, 2813 an. § 90 Abs. 2 a SGB IX nimmt insoweit ausdrücklich nur Bezug auf Verfahren vor dem Versorgungsamt nach § 69 Abs. 2 SGB IX. Das Schweigen des Gesetzgebers ist insoweit beredt. Das Verfahren vor dem Versorgungsamt und vor der Agentur für Arbeit unterscheiden sich bezüglich der Ausgestaltung im einzelnen. Im Gleichstellungsverfahren wird der Arbeitgeber – grundsätzlich – nach Antragseingang unterrichtet und sollte daher bei Ausspruch der Kündigung oder zeitnah hierzu wissen, ob ein Antrag gestellt ist. Er kann gegenüber der Arbeitsagentur auch auf die Dauer sowie auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen, indem er schnell und substantiiert über den Arbeitsplatz des Antragstellers informiert bzw. insoweit auch unverzüglich nach Antragseingang bei ihm ein entsprechendes Verfahren auf Zustimmung vor dem Integrationsamt einleiten. Der Beklagten ist zwar insoweit vorliegend Recht zu geben, als sie erst – relativ spät – von dem laufenden Gleichstellungsantrag des Klägers bei der Arbeitsagentur Rastatt unterrichtet wurde.
40 
Dies führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass grundsätzlich von der Intention des Gesetzgebers aus bei Abfassung des § 90 Abs. 2a SGB IX davon ausgegangen wurde, dass eine unverzügliche Beteiligung des Arbeitgebers stattfindet. Allein die pauschale Verweisung auf die Gleichstellung von Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellten gem. §§ 2, 68 SGB IX ist insoweit nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist daher, dass es sich bei § 90 Abs. 2a SGB IX um eine Vorschrift handelt, welche aus ausdrücklich auf ein Verfahren Bezug nimmt, welches jedoch vor dem Versorgungsamt und der Agentur für Arbeit unterschiedlich ausgestaltet ist. Insoweit hätte es jedenfalls einer Klarstellung des Gesetzgebers bedurft, wenn dieser trotz unterschiedlicher Verfahren eine identische Anwendung der Vorschrift auch auf das nicht genannte Verfahren vor der Agentur für Arbeit gewollt hätte. Dass dieses sich unterscheidet wurde bereits dargelegt. Der Gesetzgeber hat insoweit keine eindeutige Regelung getroffen, dass auch auf das Verfahren von der Agentur für Arbeit § 90 Abs. 2a SGB IX Anwendung finden sollte, vielmehr hat er dieses Verfahren gerade nicht erwähnt. Eine Erstreckung über den Gesetzeswortlaut durch die von der Beklagten gewollten Analogien hinaus verbietet sich bereits, da es sich insoweit um eine Vorschrift handelt, welche nicht nur eine bestimmte Rechtsfolge (die Gleichstellung) zum Ziel hat, sondern als Voraussetzung auch ein bestimmtes Verfahren, welches jedoch aus den obengenannten Gründen unterschiedlich abläuft. Da der Gesetzgeber insoweit gerade keine Regelung getroffen hat, verbleibt es dabei, dass § 90 Abs. 2a SGB IX über seinen wörtlichen Anwendungsbereich hinaus nicht auf Gleichstellungsverfahren vor der Agentur für Arbeit angewendet werden kann. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Da dies nicht geschehen ist, ist die streitgegenständliche Kündigung gem. § 85 SGB IX unwirksam bzw. nichtig. Das Arbeitsverhältnis konnte daher durch diese Kündigung nicht aufgelöst werden.
41 
c) Da das Arbeitsverhältnis somit bereits aus formalen Gründen im Hinblick auf die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen nicht aufgelöst werden konnte, kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten im übrigen Kündigungsgründe im Sinne des § 1 KSchG zur Seite gestanden haben, dies ist ggf. im Verfahren bezüglich der Folgekündigung vor der 4. Kammer zu klären. Klagantrag Ziff. 1 war daher begründet.
42 
2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites. Dem Kläger steht insoweit weder ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch gem. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes noch der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 BetrVG zu.
43 
aa) Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch:
44 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 27. Februar 1985, Az Gs 1/84 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) kann, so lange in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil besteht, die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Derartige Umstände können sich aus Folgekündigungen des Arbeitgebers ergeben. Stützt der Arbeitgeber eine neue Kündigung auf einen neuen Lebenssachverhalt, der es möglich erscheinen lässt, dass die erneute Kündigung eine andere rechtliche Beurteilung erfährt, dann wird damit eine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet, die das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung wieder überwiegen lässt. Bei der Frage, ob es möglich ist, dass die neue Kündigung eine andere Beurteilung erfährt, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen, dass der neue Sachverhalt nur vorgeschoben ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 1985, Az 2 AZR 190/85 = NZA 86, 566 = NJW 86, 2965).
45 
ab) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger sich vorliegend nicht weiter auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch berufen. Die Beklagte hat vorliegend unter dem 21.10.2004 eine erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Diese beendet das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2005, also vor möglicher rechtlicher Beendigung des vorliegenden Arbeitsrechtsstreites im Falle eines Berufungsrechtsstreites. Diese weitere Kündigung ist vorliegend auch nicht offensichtlich unwirksam oder als Trotz- bzw. Kettenkündigung anzusehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit deshalb obsiegt hat, da die Kammer formale Bedenken im Hinblick auf die bestehende Gleichstellung als Schwerbehinderter des Klägers als tragend angesehen hat. Zu den eigentlichen Kündigungsgründen, nämlich dem Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers, bestand daher kein Anlass Stellung zu nehmen, zumal nach Auffassung der Kammer diesbezüglich keine Entscheidungsreife im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen hat. Es bleibt insoweit dabei, dass die Erfolgsaussichten bezüglich der Folgekündigung jedenfalls als offen anzusehen sind. Die Beklagte war – lediglich – aufgrund der erforderlichen Anhörung des Integrationsamtes gehalten, nochmals eine Kündigung auszusprechen. Diese ist jedoch nicht treuwidrig oder offensichtlich unwirksam. Die Voraussetzungen für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind daher entfallen. Die Kammer hat insoweit auch erwogen, den Weiterbeschäftigungsanspruch lediglich bis 30.06.2005 (Beendigungszeitpunkt bezüglich der Folgekündigung) auszusprechen.
46 
Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beklagte insoweit für einen – relativ kurzen – Zeitraum genötigt gewesen wäre, für den Kläger noch einen nach ihrem Vortrag nicht vorhandenen Arbeitsplatz zu schaffen, hat die Kammer jedoch auch insoweit die Interessen der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers im Hinblick auf die erfolgt Folgekündigung als gewichtiger als das tatsächliche Interesse des Klägers an einer – ggf. nur kurzfristigen – Weiterbeschäftigung angesehen. Der Kläger kann den Antrag somit nicht auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch stützen.
47 
b) Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 BetrVG:
48 
ba) Gem. § 102 Abs. 5 BetrVG muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, soweit der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäss widersprochen hat und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Voraussetzung für einen Weiterbeschäftigungsanspruch im Sinne des § 102 Abs. 5 BetrVG ist jedoch nach einhelliger Auffassung das Vorliegen eines wirksamen, somit auch qualifizierten Widerspruches. Da es sich bei dem Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG um eine qualifizierte Art von Bedenken handelt, ist nicht nur die Form des § 102 Abs. 2 BetrVG zu wahren, sondern der Widerspruch ist auch mit Gründen zu versehen. Ausgehend vom Normzweck der Vorschrift, den Arbeitgeber von der gesamten Kündigung im Einzelfall abzuhalten, die nach deren Ausspruch ggf. den grundsätzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründen kann, erscheint es auch angesichts des Kataloges der Widerspruchsvoraussetzungen, die ebenfalls einzelfallbezogen sind, unverzichtbar, da sich der Widerspruch des Betriebsrats mit dem konkreten Fall befasst. Das setzt ein Minimum an Sachdarstellung voraus, die erkennen lässt, aus welchen Erwägungen der Betriebsrat im Einzelfall glaubt, die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerspruchsgrundes annehmen zu können. Die Wiederholung des Gesetzestextes oder formelhafte Wendungen, die ein sachliches Eingehen auf den Einzelfall vermissen lassen, vermögen den Widerspruch deshalb nicht ordnungsgemäss zu begründen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.94, Az 6 Sa 30/94 n.V.).
49 
bb) Im vorliegenden Fall rügt der Betriebsrat zunächst, dass die Position eines Abteilungsleiters/Anwendung-Support bestehen bliebe und die Neubesetzung dieser Stelle mit Herrn R nur die zweitbeste Lösung sei. Dies stellt zunächst keinen qualifizierten Widerspruch im Sinne des § 102 Abs. 3 BetrVG dar.
50 
Die Frage der Qualifikation eines anderen Mitarbeiters bzw. mit wem eine konkrete Stelle besetzt wird ist allenfalls eine Frage der Sozialauswahl, der Betriebsrat kann insoweit jedoch nicht über die Entscheidungen des Arbeitnehmers bezüglich der Strukturierung des Betriebes mitbestimmen. § 102 BetrVG gibt insoweit keine Handhabe. Auch soweit der Betriebsrat darauf rekuriert, dass es ihm "schwerfalle zu glauben" dass es im Rahmen des neuen IT-Bereiches keine Aufgaben/Projekte gäbe, welche vom Kläger übernommen werden können, stellt keinen Widerspruch im Sinne des § 102 Abs. 3 Ziff. 3 BetrVG dar. Voraussetzung wäre die konkrete Benennung eines freien Arbeitsplatzes. Soweit der Betriebsrat auf den BA-Studenten H verweist ist dieser – offensichtlich – mit dem Kläger aufgrund dessen bei der Beklagten innegehabte Tätigkeit nicht vergleichbar. Dass dies eine für den Kläger geeignete freie Stelle sei, hat der Betriebsrat nicht ausgeführt. Soweit der Betriebsrat auf Weiterbildungsmassnahmen verweist ist dies ebenfalls pauschal gehalten, es ist weder ersichtlich, welche Weiterbildungsmassnahmen für die Tätigkeit eines Anwendungssupporters erforderlich sein sollen, noch dass ein entsprechender konkreter Arbeitsplatz frei ist. Soweit der Betriebsrat darauf rekuriert, dass auch einige andere jüngere Mitarbeiter/innen des IT-Bereiches in die Sozialauswahl hätten einbezogen werden müssen ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch auszulösen. Erforderlich wäre gewesen, dass der Betriebsrat insoweit konkret benennt, welche sozial weniger schutzwürdigen Mitarbeiter er als vergleichbar erachtet und dies ausführt. Die pauschale Behauptung der unrichtigen sozialen Auswahl ist insoweit nicht geeignet, einen Weiterbeschäftigungsanspruch auszulösen, Voraussetzung ist – wie bereits dargelegt – dass der Arbeitgeber sich anhand des Vorbringens des Betriebsrates darüber klar werden kann, welche Mitarbeiter konkret als vergleichbar erachtet werden müssen und er insoweit auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Kündigung abschätzen kann. Daran fehlt es vorliegend.
51 
Insgesamt ist der Widerspruch des Betriebsrates daher nicht ordnungsgemäss im Sinne des § 102 Abs. 3 BetrVG. Dieser vermag daher auch die vom Kläger gewollte Rechtsfolge, nämlich den Weiterbeschäftigungsanspruch, nicht auszulösen. Die Klage war insoweit abzuweisen.
III.
52 
Die Kostenentscheidung folgt vorliegend aus § 92 ZPO.
53 
Da Schwerpunkt der geltendgemachten Klage im unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestand und die Weiterbeschäftigung im wesentlichen als Absicherung dieses Erfolgs dienen sollte, war eine Kostenentscheidung von 2/3 zu 1/3 angezeigt.
54 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. IV GKG in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers. Streitwertmässig hat die Kammer dem gestellten Weiterbeschäftigungsanspruch, der zur Absicherung des Klagerfolgs dienen sollte, hingegen keine eigenständige Bedeutung beigemessen.
55 
Nagel

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: EUR 10.950,00.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch die Beklagte.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 19.03.1985 zunächst als Gießer und später als Schweißer beschäftigt. Da der Arbeitsplatz des Klägers als Ringschweißer zum Ende des Jahres 2003 entfiel, ist er seit dem 01.01.2004 als Gabelstaplerfahrer bei einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. EUR 3.650,00 tätig.
Der Kläger ist behindert mit einem Grad der Behinderung von 30. Er hat am 07.09.2004 bei der Agentur für Arbeit L. einen Antrag auf Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gestellt. Mit Bescheid vom 14.10.2004 wurde der Kläger mit Wirkung vom 07.09.2004 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Der Kläger ist 47 Jahre alt und verheiratet.
Die Beklagte ist Automobilzulieferer. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in M. derzeit noch rund 1000 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist dort gebildet.
Der Betrieb in M. bestand zunächst aus vier Produktionssegmenten: Kolbengießerei, Zylindergießerei, Motorblockgießerei und Großkolbenguß.
Im September 2002 hatte die Geschäftsleitung beschlossen, den Bereich Kolbengießerei bis August 2004 vollständig nach Polen zu verlagern. Tatsächlich wurde die Produktion im Werk M. insoweit bis Ende August 2004 vollständig eingestellt. Durch die Verlagerung sind sämtliche Arbeitsplätze im Produktionsbereich Kolbengießerei (99) sowie weitere Arbeitsplätze im Bereich der Qualitätssicherung für die Kolbengießerei (19) weggefallen.
Am 24.08.2004 wurde der Beklagten von einem Großkunden im Bereich Motorblock mitgeteilt, dass das Auftragsvolumen ab dem 01.09.2004 von 1200 Motorblöcken pro Woche auf 800 Motorblöcke pro Woche gesenkt werde. Aufgrund dieser Reduktion wurden im Werk Markgröningen weitere 106 Arbeitsplätze in Produktion, Service und Qualitätssicherung für die Motorblockgießerei gestrichen.
Aufgrund dieser Veränderungen wurde zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung der Beklagten nach entsprechenden Verhandlungen am 16.09.2004 ein Interessenausgleich abgeschlossen. Dem Interessenausgleich war eine Liste von 83 Mitarbeitern beigefügt, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des Wegfalls der Arbeitsplätze betriebsbedingt gekündigt werden sollten. Diese Liste enthielt auch den Namen des Klägers.
10 
Die Namensliste wurde aufgrund einer von der Beklagten nach Abstimmung und Vereinbarung mit dem Betriebsrat durchgeführten Sozialauswahl erstellt. Die Sozialauswahl wurde auf den gesamten Betrieb in M. erstreckt und wie folgt durchgeführt:
11 
Zunächst wurden Tätigkeitsgruppen festgelegt, innerhalb derer eine Vergleichbarkeit der Mitarbeiter untereinander bestand. Bei der Feststellung der Vergleichbarkeit legten die Betriebsparteien die Tätigkeiten zugrunde, welche die Arbeitnehmer derzeit bei der Beklagten ausübten.
12 
Der Kläger wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Staplerfahrer in die Vergleichsgruppe 1 der "technischen Hilfskräfte" eingruppiert, welche insgesamt 79 Arbeitnehmer enthielt, von denen 24 gekündigt werden sollten. Die bei der Beklagten beschäftigten Gießer und Schweißer wurden grundsätzlich in Gruppe 2 "Werker, Werkschreiber" eingruppiert.
13 
Die Sozialauswahl innerhalb der Vergleichsgruppen wurde sodann grundsätzlich nach folgendem Punkteschema durchgeführt:
14 
-Betriebszugehörigkeit: 1 Punkt pro Beschäftigungsjahr,
max. 40 Punkte
-Lebensalter: bis zu 20 Jahren: 0 Punkte
bis zu 30 Jahren: 0,8 Punkte je Lebensjahr
über 30 Jahre: 1,3 Punkte je Lebensjahr
-Unterhaltspflichten: Steuerklassen I, II, IV und V: 1 Punkt
Steuerklasse III: 5 Punkte
auf der Lohnsteuer eingetragene Kinder:
3 Punkte je Kind, max. 12 Punkte
-mitgeteilte oder offensichtliche
Schwerbehinderung: 10 Punkte
15 
Nach diesem Punkteschema ergeben sich für den Kläger 85,1 Sozialpunkte. Aufgrund dessen waren lediglich 16 Arbeitnehmer innerhalb der Vergleichsgruppe 1 sozial weniger schutzwürdig als der Kläger.
16 
Unter diesen befand sich auch Herr G., welcher als Transportgutführer bei der Beklagten im Wesentlichen mit den selben Aufgaben befaßt war wie der Kläger. Er wurde von der Beklagten weiterbeschäftigt, obwohl er nach dem Punkteschema nur 84,2 Sozialpunkte hat.
17 
Mit Schreiben vom 23.09.2004 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31.03.2005 gekündigt.
18 
Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, welche er am 13.10.2004 beim Arbeitsgericht Stuttgart erhoben hat.
19 
Er macht in erster Linie geltend, dass die Kündigung bereits wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam sei. Auch habe er als Schwerbehinderter zusätzlich zehn Sozialpunkte, welche bei der Sozialauswahl von der Beklagten nicht berücksichtigt wurden. Die von der Beklagten durchgeführte Sozialauswahl sei mit offensichtlichen Fehlern und Ungereimtheiten behaftet: Da die Beklagte die Sozialauswahl nicht in sämtlichen Vergleichsgruppen offen gelegt habe, sei diese für den Kläger nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in Vergleichsgruppe 1 eingeordnet wurde, obwohl es Arbeitnehmer gebe, die von ihrer Ausbildung, ihrem Kenntnisstand und ihren tatsächlichen Fähigkeiten mit dem Kläger vergleichbar seien, die jedoch in die Vergleichsgruppe 2 der Werker und Werkschreiber eingeordnet wurden. Fälschlicherweise sei die Einteilung der Gruppen nicht nach den tatsächlich vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern nach der momentan ausgeführten Tätigkeit erfolgt. Die Gewichtung der Auswahlkriterien sei augenscheinlich unsozial, da das Lebensalter insbesondere gegenüber der Schwerbehinderung deutlich überbewertet werde. Durch die Bewertung jeder Steuerklasse mit mindestens einem Punkt würden andere Sozialkriterien abgewertet. Schließlich seien im Sozialplan auch die ca. zwanzig Arbeiter nicht berücksichtigt, welche zuvor von der Beklagten nach R. versetzt wurden.
20 
Er beantragt:
21 
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.09.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Sie trägt vor, dass eine Zustimmung des Integrationsamts aufgrund § 90 Abs. 2 a SGB IX nicht erforderlich gewesen sei, da im Zeitpunkt der Kündigung am 23.09.2004 der Bescheid der Agentur für Arbeit über die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen noch nicht ergangen war. Der Mitarbeiter G. sei aus der Sozialauswahl ausgenommen worden, weil er über seine Transporttätigkeit hinaus auch für Botengänge zu Banken sowie zur Übermittlung von vertraulichen Schriftstücken herangezogen werde. Außerdem verfüge er über einen Personenbeförderungsschein und könne daher für den Transport von Mitarbeitern im Buspendelverkehr zwischen den Betrieben in M. und in S. eingesetzt werden.
25 
Der Kläger bestreitet diese zusätzlichen Tätigkeiten des Herrn G. und benennt für seinen Vortrag drei Mitarbeiter als Zeugen, die - wie alle im Betrieb - wüssten, dass Herr G. keine anderen Tätigkeiten verrichtet habe.
26 
Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
27 
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Entscheidungsgründe

 
A.
28 
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2004 ausgesprochene Kündigung ist formell und materiell rechtswirksam.
29 
1. Eine Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) war vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.
30 
Nach § 90 Abs. 2 a SGB IX finden die §§ 85 bis 92 SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut, insbesondere aufgrund ihres Verweises auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, in erster Linie auf das Verfahren zur Feststellung einer Schwerbehinderung vor dem Integrationsamt.
31 
Gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX werden auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (§§ 68 bis 160 SGB IX) angewendet. Damit ist auch § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit anwendbar.
32 
Aus dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ergibt sich nichts anderes ( a. A. Düwell: Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Beschäftigter nach der Novelle vom 23.04.2004, DB 2004, 2811, 2813 ). Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung äußern sich ausdrücklich zu einer Anwendung des § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren. Angesichts des Verweises in § 68 Abs. 3 SGB IX kann daraus jedoch gerade nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber das Gleichstellungsverfahren anders behandeln wollte als das Feststellungsverfahren. Hätte er dies beabsichtigt, wäre eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen.
33 
Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für eine unterschiedliche Behandlung des Gleichstellungsverfahrens kein Raum. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der andersartigen Stellung des Arbeitgebers im Gleichstellungsverfahren. Zwar wird der Arbeitgeber dort beteiligt und dabei vom Eingang des Gleichstellungsantrags unterrichtet. Jedoch findet diese Information nicht notwendigerweise bereits vor Ausspruch einer Kündigung statt, so dass die Interessenlage nicht wesentlich anders als im Feststellungsverfahren ist.
34 
Vielmehr verbietet sich gerade eine Besserstellung des lediglich gleichgestellten behinderten Menschen gegenüber dem schwerbehinderten Menschen. § 90 Abs. 2 a SGB IX ist daher entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar, in welchem der Antrag auf Gleichstellung zum Zeitpunkt der Kündigung zwar bereits gestellt aber noch nicht beschieden wurde ( i. Erg. ebenso Grimm/Brock/Windeln, Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte im SGB IX, DB 2005, 282, 284 ).
35 
2. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten in M. entgegenstehen. Dies wird gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet.
36 
Der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist sowohl nach seinem persönlichen als auch nach seinem sachlichen Geltungsbereich anwendbar, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG, da das Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb der Beklagten in M. mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind und waren.
37 
Die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG hat der Kläger eingehalten.
38 
a) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG liegen vor, da der Interessenausgleich vom 16.09.2004 aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geschlossen wurde und eine Namensliste der Arbeitnehmer enthält, denen gekündigt werden soll.
39 
Bei der Verlagerung der Kolbengießerei nach Polen handelt es sich um die Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG. Da in der Kolbengießerei einschließlich Qualitätssicherung mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt waren, handelt es sich allein aufgrund dieser Größe um einen wesentlichen Betriebsteil in diesem Sinne ( vgl. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 22. Auflage 2004, § 111 Rdnr. 69 ).
40 
Bei der vorliegenden Verlagerung ins Ausland liegt eine Betriebsstilllegung vor, da die Belegschaft am neuen Arbeitsort nicht weiterbeschäftigt wird, sondern der Betrieb im Ausland neu errichtet wird.
41 
Die Reduzierung in der Motorblockgießerei ist als Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG zu qualifizieren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in diesem Bereich ebenfalls mehr als 100 Arbeitsplätze gestrichen wurden.
42 
b) Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, welche geeignet sind, die Vermutung, dass dringende betriebliche Erfordernisse seine Kündigung bedingt haben, zu widerlegen.
43 
c) Die von den Betriebsparteien durchgeführte Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
44 
Die Eingruppierung des Klägers in die Vergleichsgruppe der technischen Hilfskräfte statt in die Gruppe der Werker/Werkschreiber ist zwar möglicherweise fehlerhaft, da der Kläger vor dem 01.01.2004 als Gießer und Schweißer tätig war. Die Beklagte hat jedoch dargelegt, dass sie bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer zugrunde gelegt hat, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde. Da der Kläger aufgrund des Wegfalls seines ursprünglichen Arbeitsplatzes als Ringschweißer dauerhaft als Staplerfahrer beschäftigt werden sollte, ist gemäß dieser Vorgehensweise die Eingruppierung des Klägers zu Recht erfolgt. Eine grobe Fehlerhaftigkeit läßt diese Vorgehensweise nicht erkennen.
45 
Soweit der Kläger behauptet, es gebe noch weitere mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer, welche weniger schutzwürdig seien, hat er (mit Ausnahme seines Vortrags zu dem Mitarbeiter G., s. u.) nicht dargelegt, welche Tätigkeiten diese verrichten, anhand derer eine Vergleichbarkeit mit dem Kläger unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Sozialauswahl überprüft werden könnte.
46 
Auch das von den Betriebsparteien angewandte Punkteschema weist keine grobe Fehlerhaftigkeit auf. Zwar hat das Lebensalter ein sehr starkes Gewicht erhalten. Eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt darin jedoch nicht. Auch die Zuweisung eines Sozialpunktes bei jeglicher Steuerklasse mag fragwürdig sein, läßt jedoch ebenfalls eine grobe Fehlerhaftigkeit nicht erkennen.
47 
d) Auch die Herausnahme des Herrn G. aus der Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
48 
Zwar hat der Kläger bestritten, dass Herr G. über seine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer hinaus Botengänge zu Banken erledigt hat und aufgrund eines vorhandenen Personenbeförderungsscheins im Buspendelverkehr eingesetzt werde. Für dieses Bestreiten hat er jedoch keinen geeigneten Beweis angeboten.
49 
Als Zeugen für seinen gesamten Vortrag hat er lediglich drei Mitarbeiter benannt. Auf die Frage, warum diese Mitarbeiter von etwaigen besonderen Tätigkeiten des Herrn G. und des Vorhandenseins eines Personenbeförderungsscheins Kenntnis haben sollten, antwortete der Kläger, dass alle im Betrieb wüßten, dass Herr G. ausschließlich als Gabelstaplerfahrer beschäftigt worden sei.
50 
Bei diesem Beweisantritt des Klägers handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis: Bei den streitigen Tätigkeiten des Herrn G. handelte es sich um gelegentliche Sonderaufgaben, von welchen gerade nicht sämtliche Mitarbeiter eines Werks Bescheid wissen können. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die benannten Mitarbeiter wüssten, dass Herr G. keinen Personenbeförderungsschein besitzt.
B.
51 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
52 
Der im Urteil festgesetzte Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt, §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.
53 
Über eine Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese bereits gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG statthaft ist.

Gründe

 
A.
28 
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2004 ausgesprochene Kündigung ist formell und materiell rechtswirksam.
29 
1. Eine Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) war vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.
30 
Nach § 90 Abs. 2 a SGB IX finden die §§ 85 bis 92 SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut, insbesondere aufgrund ihres Verweises auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, in erster Linie auf das Verfahren zur Feststellung einer Schwerbehinderung vor dem Integrationsamt.
31 
Gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX werden auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (§§ 68 bis 160 SGB IX) angewendet. Damit ist auch § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit anwendbar.
32 
Aus dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ergibt sich nichts anderes ( a. A. Düwell: Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Beschäftigter nach der Novelle vom 23.04.2004, DB 2004, 2811, 2813 ). Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung äußern sich ausdrücklich zu einer Anwendung des § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren. Angesichts des Verweises in § 68 Abs. 3 SGB IX kann daraus jedoch gerade nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber das Gleichstellungsverfahren anders behandeln wollte als das Feststellungsverfahren. Hätte er dies beabsichtigt, wäre eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen.
33 
Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für eine unterschiedliche Behandlung des Gleichstellungsverfahrens kein Raum. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der andersartigen Stellung des Arbeitgebers im Gleichstellungsverfahren. Zwar wird der Arbeitgeber dort beteiligt und dabei vom Eingang des Gleichstellungsantrags unterrichtet. Jedoch findet diese Information nicht notwendigerweise bereits vor Ausspruch einer Kündigung statt, so dass die Interessenlage nicht wesentlich anders als im Feststellungsverfahren ist.
34 
Vielmehr verbietet sich gerade eine Besserstellung des lediglich gleichgestellten behinderten Menschen gegenüber dem schwerbehinderten Menschen. § 90 Abs. 2 a SGB IX ist daher entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar, in welchem der Antrag auf Gleichstellung zum Zeitpunkt der Kündigung zwar bereits gestellt aber noch nicht beschieden wurde ( i. Erg. ebenso Grimm/Brock/Windeln, Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte im SGB IX, DB 2005, 282, 284 ).
35 
2. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten in M. entgegenstehen. Dies wird gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet.
36 
Der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist sowohl nach seinem persönlichen als auch nach seinem sachlichen Geltungsbereich anwendbar, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG, da das Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb der Beklagten in M. mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind und waren.
37 
Die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG hat der Kläger eingehalten.
38 
a) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG liegen vor, da der Interessenausgleich vom 16.09.2004 aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geschlossen wurde und eine Namensliste der Arbeitnehmer enthält, denen gekündigt werden soll.
39 
Bei der Verlagerung der Kolbengießerei nach Polen handelt es sich um die Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG. Da in der Kolbengießerei einschließlich Qualitätssicherung mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt waren, handelt es sich allein aufgrund dieser Größe um einen wesentlichen Betriebsteil in diesem Sinne ( vgl. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 22. Auflage 2004, § 111 Rdnr. 69 ).
40 
Bei der vorliegenden Verlagerung ins Ausland liegt eine Betriebsstilllegung vor, da die Belegschaft am neuen Arbeitsort nicht weiterbeschäftigt wird, sondern der Betrieb im Ausland neu errichtet wird.
41 
Die Reduzierung in der Motorblockgießerei ist als Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG zu qualifizieren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in diesem Bereich ebenfalls mehr als 100 Arbeitsplätze gestrichen wurden.
42 
b) Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, welche geeignet sind, die Vermutung, dass dringende betriebliche Erfordernisse seine Kündigung bedingt haben, zu widerlegen.
43 
c) Die von den Betriebsparteien durchgeführte Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
44 
Die Eingruppierung des Klägers in die Vergleichsgruppe der technischen Hilfskräfte statt in die Gruppe der Werker/Werkschreiber ist zwar möglicherweise fehlerhaft, da der Kläger vor dem 01.01.2004 als Gießer und Schweißer tätig war. Die Beklagte hat jedoch dargelegt, dass sie bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer zugrunde gelegt hat, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde. Da der Kläger aufgrund des Wegfalls seines ursprünglichen Arbeitsplatzes als Ringschweißer dauerhaft als Staplerfahrer beschäftigt werden sollte, ist gemäß dieser Vorgehensweise die Eingruppierung des Klägers zu Recht erfolgt. Eine grobe Fehlerhaftigkeit läßt diese Vorgehensweise nicht erkennen.
45 
Soweit der Kläger behauptet, es gebe noch weitere mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer, welche weniger schutzwürdig seien, hat er (mit Ausnahme seines Vortrags zu dem Mitarbeiter G., s. u.) nicht dargelegt, welche Tätigkeiten diese verrichten, anhand derer eine Vergleichbarkeit mit dem Kläger unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Sozialauswahl überprüft werden könnte.
46 
Auch das von den Betriebsparteien angewandte Punkteschema weist keine grobe Fehlerhaftigkeit auf. Zwar hat das Lebensalter ein sehr starkes Gewicht erhalten. Eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt darin jedoch nicht. Auch die Zuweisung eines Sozialpunktes bei jeglicher Steuerklasse mag fragwürdig sein, läßt jedoch ebenfalls eine grobe Fehlerhaftigkeit nicht erkennen.
47 
d) Auch die Herausnahme des Herrn G. aus der Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
48 
Zwar hat der Kläger bestritten, dass Herr G. über seine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer hinaus Botengänge zu Banken erledigt hat und aufgrund eines vorhandenen Personenbeförderungsscheins im Buspendelverkehr eingesetzt werde. Für dieses Bestreiten hat er jedoch keinen geeigneten Beweis angeboten.
49 
Als Zeugen für seinen gesamten Vortrag hat er lediglich drei Mitarbeiter benannt. Auf die Frage, warum diese Mitarbeiter von etwaigen besonderen Tätigkeiten des Herrn G. und des Vorhandenseins eines Personenbeförderungsscheins Kenntnis haben sollten, antwortete der Kläger, dass alle im Betrieb wüßten, dass Herr G. ausschließlich als Gabelstaplerfahrer beschäftigt worden sei.
50 
Bei diesem Beweisantritt des Klägers handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis: Bei den streitigen Tätigkeiten des Herrn G. handelte es sich um gelegentliche Sonderaufgaben, von welchen gerade nicht sämtliche Mitarbeiter eines Werks Bescheid wissen können. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die benannten Mitarbeiter wüssten, dass Herr G. keinen Personenbeförderungsschein besitzt.
B.
51 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
52 
Der im Urteil festgesetzte Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt, §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.
53 
Über eine Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese bereits gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG statthaft ist.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 zum 31.12.2004 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im übrigen (bzgl. des Weiterbeschäftigungsanspruches) wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, der Kläger zu 1/3.

4. Der Wert des Gegenstandes dieser Entscheidung wird auf 24.177,75 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit soll klären, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 zum 31.12.2004 aufgelöst worden ist. Ferner begehrt der Kläger seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Der 52 Jahre alte, verheiratete und 2 in der Ausbildung befindlichen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten am 01.04.1992 in die Dienste getreten. Die Beklagte hat ihm die Position als Organisationsleiter, Anwendersupport übertragen. Der Kläger ist in Vollzeit beschäftigt und erzielte zuletzt ein durchschnittliches Monatseinkommen von ca. 8.059,25 EUR (Jahresgehalt 96.711,00 EUR : 12). Die Beklagte beschäftigt regelmässig mehr als 5 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Schreiben vom 21.06.2004, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2004 gekündigt.
Der Kläger war seit 1981 behindert mit einem GdB von 20, festgestellt durch Bescheid des Versorgungsamtes Saarbrücken vom 21.07.1981. Auf den Antrag des Klägers vom 11.06.2004 wurde mit Bescheid des Versorgungsamtes Karlsruhe vom 16.07.2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 mit Wirkung ab 01.12.2003 festgestellt.
Mit Antrag vom 15.06.2004, beim Arbeitsamt Gaggenau ausweislich Eingangsstempel am 15. Juni 2004 eingegangen, hat der Kläger Antrag auf Gleichstellung gem. § 2 Abs. 3 SGB IX beantragt. Mit Gleichstellungsbescheid des Agentur für Arbeit Rastatt vom 19.08.2004 wurde der Kläger mit Wirkung zum 15.06.2004 einem schwerbehinderten Menschen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt.
Mit Klage vom 08.07.2004, eingegangen beim Arbeitsgericht Pforzheim am 09.07.2004 hat der Kläger sich gegen die streitgegenständliche Kündigung gewandt und sich auf die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen bestehender Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung berufen.
Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat hat den Kündigungsantrag vom 16. Juni 2004 mit Schreiben vom 18. Juni 2004 abgelehnt. Das Ablehnungsschreiben hat u.a. folgenden Inhalt:
"Der Betriebsrat ist der Meinung, dass die ... auf einen Mitarbeiter mit einem so grossen Know-how, wie es Herr S besitzt, nicht verzichten sollte.
Als ehemaliger Abteilungsleiter der Organisation/Anwendersupport ist Herr S einer der wenigen Mitarbeiter des IT-Bereiches, welcher einen Gesamtüberblick der verschiedensten SAP-Anwendungen in den ... besitzt.
10 
Auch nach der Umstrukturierung der 3 verschiedenen IT-Bereiche blieb die Position eines Abteilungsleiters – Anwendungs-Support – bestehen, sie wurde lediglich vom "Interimsmanager P S -Akademie" neu besetzt. Die Neubesetzung dieser Stelle mit Herrn R war, zumindest im fachlichen Bereich, nur die zweitbeste Lösung.
11 
Dem Betriebsrat fällt es schwer zu glauben, dass es im Rahmen des neuen IT-Bereiches keine Aufgaben/Projekte gibt, welche von Herrn S nicht übernommen werden könnten. Diese Meinung wird dadurch bestärkt, da zum 1.10.04 der ehemalige BA-Student H in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden soll.
12 
In der Begründung des Kündigungsantrages wird darauf hingewiesen, dass H. S für den Anwendungs-Support notwendige Kenntnisse fehlen. Hier möchte der Betriebsrat auf den Tarifvertrag zur Qualifizierung hinweisen der Weiterbildungsmassnahmen vorsieht bei veränderten Anforderungen im eigenen Aufgabengebiet.
13 
Selbstverständlich bedauert der Betriebsrat, dass es bei der ursprünglich ausgesprochenen Änderungskündigung, welcher der Betriebsrat zugestimmt hat, zu keiner einvernehmlichen Einigung gekommen ist.
14 
Desweiteren ist der Betriebsrat nicht der Meinung, dass bei einem anderen Aufgabengebiet von Herrn S, nicht nur Herr R in eine Sozialauswahl einbezogen werden muss, sondern durchaus auch einige andere jüngere Mitarbeiter/innen des IT-Bereiches."
15 
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger in der Folge – nochmals – mit Kündigungsschreiben vom 21.10.2004 zum 30.06.2005 gekündigt, nachdem das Integrationsamt mit Bescheid vom 05.10.2004 der erneuten Kündigung zugestimmt hat. Bezüglich dieser Folgekündigung ist ein weiteres Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Pforzheim unter dem Az 4 Ca 231/04 anhängig.
16 
Der Kläger ist der Auffassung, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei durch die streitgegenständliche Kündigung vom 21.10.2004 nicht aufgelöst worden. Die ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da ein Kündigungsgrund nicht vorliege. Der Kläger bestreitet überdies die ordnungsgemässe Anhörung des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates.
17 
Der Kläger ist ferner der Auffassung, die streitgegenständliche Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, da ihm Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter zustehe. Die Behinderung des Klägers seit 1981 sei der Beklagten bekannt gewesen (Hörstörung) und bereits Thema bei den Einstellungsgesprächen Ende 1991 gewesen. Nachdem die Gleichstellung mit Bescheid der Arbeitsagentur Rastatt mit Wirkung ab 15.06.2004 ausgesprochen worden sei, geniesse der Kläger Sonderkündigungsschutz gem. §§ 85 ff. SGB IX. Hieran ändere auch die seit dem 01.05.2004 eingetretene Neuregelung in § 90 Abs. 2 a SGB IX nichts. Dieser gelte nicht für Gleichstellungsverfahren. Für noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren nehme das Gesetz ausdrücklich nur auf den Ablauf des Verfahrens vor dem Versorgungsamt nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Bezug. Das bei der Arbeitsagentur laufende Gleichstellungsverfahren werde dagegen nicht erwähnt. Das Schweigen des Gesetzes bzw. des Gesetzgebers sei beredt. Der Arbeitgeber werde im Gleichstellungsverfahren nach Antragseingang unterrichtet.
18 
Es wäre kontraproduktiv, wenn der Arbeitgeber nach Beginn des Gleichstellungsverfahrens einer entsprechenden Gleichstellung durch eine Kündigung zuvorkommen könne. Hierdurch werde der Schutz des Gleichzustellenden erheblich reduziert. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers gewesen. § 90 Abs. 2 a SGB IX sei daher nicht auf das Gleichstellungsverfahren anwendbar. Die angefochtene Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 sei daher nichtig.
19 
Überdies bestreitet der Kläger das Vorliegen von betriebsbedingten Gründen.
20 
Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites bei Obsiegen mit dem Klagantrag Ziff. 1 in I. Instanz habe. Darüberhinaus habe er auch im vorliegenden Fall den besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 BetrVG nachdem der Betriebsrat gem. § 102 Abs. 3 Nr. 1, 3 Nr. 4 BetrVG widersprochen habe. Der Betriebsrat habe sowohl wegen nicht ausreichender Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte widersprochen, als auch wegen der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz sowie auch wegen der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach entsprechender Fortbildungsmassnahme und im übrigen völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der Arbeitsplatz nicht weggefallen sei, weil der Arbeitsplatzabteilungsleiter "Anwendungssupport" nunmehr durch den Mitarbeiter R besetzt sei.
21 
Der Kläger beantragt daher:
22 
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 zum 31.12.2004 nicht aufgelöst worden ist.
23 
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Organisationsleiter Anwender Abteilung Support, hilfsweise Mitarbeiter Anwenderabteilung Support weiter zu beschäftigen.
24 
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
25 
Sie ist der Auffassung, der Kläger könne keinen Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX in Anspruch nehmen, da er die Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht vor Zugang der Kündigung nachgewiesen habe. Nach dem seit 01. Mai 2004 in Kraft befindlichen § 90 a Abs. 2a SGB IX müsse die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesen sein. Dies sei der Fall, wenn sie durch einen Schwerbehindertenausweis dokumentiert sei oder offenkundig bzw. durch entsprechenden Feststellungsbescheid erbracht sei. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben.
26 
Mit der Einführung des § 90 Abs. 2 a SGB IX habe der Gesetzgeber dem Missbrauch entgegentreten wollen, welcher in der Vergangenheit durch Anerkennungsverfahren vorliegender Art vor Ausspruch einer Kündigung betrieben worden sei. Im übrigen soll mit dieser Vorschrift für den Arbeitgeber Rechtssicherheit geschaffen werden. Da der Kläger seine Gleichstellung erst nach Zugang der Kündigung nachgewiesen und im übrigen der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und der Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit erst nach Zugang der Kündigung ergangen sei, könne sich der Kläger auf den Schutz des Schwerbehindertenrechtes nicht berufen. Dies gelte sowohl für das Zustimmungserfordernis nach § 85 SGB IX als auch im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG.
27 
Die Auffassung des Klägers, wonach § 90 Abs. 2 a SGB IX nicht für das Gleichstellungsverfahren gelte, übersehe die Systematik des Schwerbehindertenrechtes. Das SGB IX regle u.a. das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und schwerbehinderten Arbeitnehmer. In Teil 1 des Gesetzes sei schon in § 2 Abs. 3 SGB IX bestimmt, dass gleichgestellte behinderte Menschen den schwerbehinderten Menschen gleichstünden. Damit sei von vorneherein geregelt, dass die Arbeitnehmer, die den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt seien, schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX seien. Explizit werde dies auch in Teil 2 des Gesetzes dargestellt. § 68 Abs. 1 SGB IX regle den Geltungsbereich des Teil 2, also der besonderen Regelung. § 68 Abs. 1 SGB IX bestimme, dass die Regelung dieses Teils für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen gelten. § 90 Abs. 2 a SGB IX sei ein Norminhalt des Teiles des SGB IX. § 68 Abs. 3 SGB IX bestimme weiter, dass auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Anwendung kommen würden mit Ausnahme des § 125 und des Kapitel 13 des SGB IX. Die Gesetzessystematik sei insoweit eindeutig. In vorliegendem Fall sei die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 20. Juli 2004 im Verfahren beteiligt worden, also mehr als 1 Monat nach Antragstellung. Wer sich mit der Gesetzesbegründung befasse, werden schnell erkennen, dass gerade der Vorgehensweise des Klägers Einhalt geboten werden soll. Das SGB IX dient nicht dazu, einem Arbeitgeber einen strategischen Vorteil zu verschaffen, sondern ausschliesslich dazu, schwerbehinderten Menschen und den schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmern einen besonderen Schutz zu gewähren, den sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung benötigen. Auf diesen besonderen Schutz habe der Kläger bislang keinen Wert gelegt, sondern erst das Verfahren auf Gleichstellung betrieben, als bekanntgeworden sei, dass eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden solle. Dieses Verhalten werde aber durch § 90 a SGB IX sanktioniert.
28 
Die streitgegenständliche Kündigung sei überdies aus betriebsbedingten Gründen berechtigt. Bereits zu Beginn des Jahres 2003 sei bei der Beklagten eine neue Organisationsstruktur mit dem Betriebsrat abgestimmt und umgesetzt worden, welche zu einer Änderung der Hierarchiestruktur geführt habe und eine Reduzierung der Arbeitsplätze mit Führungskräften von 9 auf 3.
29 
Dies habe zum vollständigen Wegfall des vom Kläger als Führungskraft innegehabten Arbeitsplatzes "Organisation/Anwendungssupport" innerhalb des Bereiches IK geführt. Der allein vergleichbare Mitarbeiter R, der bislang Abteilungsleiter im Bereich IT gewesen sei, sei sozial schutzwürdiger als der Kläger. Die Beklagte habe zunächst die Möglichkeit gesehen, dem Kläger vorübergehend Projektaufgaben in der Abteilung "Organisation/Anwendung-Support" zu übertragen, jedoch nicht als Abteilungsleiter sondern als Projektleiter. Auch hierüber habe bereits ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Pforzheim (Az 2 Ca 765/03) stattgefunden. Soweit dem Kläger im Zeitpunkt der Änderungskündigung die Projektaufgabe SAP-Reorganisation übertragen worden sei, sei dies ebenfalls im Sommer 2004 abgeschlossen worden. Ein anderer freier Arbeitsplatz sei nicht vorhanden. Die Sozialauswahl sei allein auf den Mitarbeiter R beschränkt. Der Betriebsrat sei mit Schreiben vom 16. Juni 2004 angehört worden. Auch dieser akzeptiere den Wegfall des Arbeitsplatzes.
30 
Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Terminsprotokolle gem. § 313 Abs. 2 ZPO verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
32 
1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Pforzheim folgt aus §§ 12, 13, 17, 29 ZPO. Sowohl Sitz der Beklagten als auch Erfüllungsort für die Arbeitsleistung des Klägers ist 72178 Waldachtal, das Arbeitsgericht Pforzheim mithin örtlich zuständig.
33 
Die Rechtswegeröffnung zu den Gerichten für Arbeitssachen folgt aus § 2 Abs. 1 Nr 3 ArbGG.
34 
2. Der geltendgemachte Kündigungsschutzantrag ist gem. §§ 4, 7 KSchG zulässig. Soweit der Kläger zunächst einen allgemeinen Feststellungsantrag erhoben hatte, ist dieser auf richterlichen Hinweis im Kammertermin zurückgenommen worden. Gegen die Zulässigkeit des auf tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichteten Klagantrages 2 bestehen ebenfalls keine Bedenken.
II.
35 
Die Klage ist insoweit begründet, als sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 21.06.2004 wendet. Ein Weiterbeschäftigungsantrag steht dem Kläger jedoch (derzeit) nicht zu.
36 
1. Ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 zum 31.12.2004:
37 
a) Die dem Kläger unter dem 21.06.2004 ausgesprochene Kündigung ist bereits deshalb unwirksam, da der Kläger sich entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX i.V. 2 Abs. 3 SGB IX berufen kann.
38 
Die Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz des Klägers sind vorliegend gegeben. Der Kläger wurde mit Bescheid der Agentur für Arbeit Rastatt vom 19.08.2004 mit Wirkung zum 15.06.2004 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und geniesst daher ab diesem Zeitpunkt Sonderkündigungsschutz. Eine ihm ausgesprochene Kündigung ist daher nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Der Kläger hat sich auf diesen Sonderkündigungsschutz auch rechtzeitig, nämlich bereits mit der Klagschrift und somit innerhalb von 4 Wochen berufen.
39 
b) Die Berufung auf den Sonderkündigungsschutz ist vorliegend auch nicht durch § 90 Abs. 2 a SGB IX ausgeschlossen. § 90 Abs. 2 a SGB IX findet keine Anwendung für nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei der Arbeitsagentur/Arbeitsamt laufende Gleichstellungsverfahren. Die Kammer schliesst sich insoweit vollumfänglich der Auffassung von Diederichs im Betriebsberater 2004, Seite 2811, 2813 an. § 90 Abs. 2 a SGB IX nimmt insoweit ausdrücklich nur Bezug auf Verfahren vor dem Versorgungsamt nach § 69 Abs. 2 SGB IX. Das Schweigen des Gesetzgebers ist insoweit beredt. Das Verfahren vor dem Versorgungsamt und vor der Agentur für Arbeit unterscheiden sich bezüglich der Ausgestaltung im einzelnen. Im Gleichstellungsverfahren wird der Arbeitgeber – grundsätzlich – nach Antragseingang unterrichtet und sollte daher bei Ausspruch der Kündigung oder zeitnah hierzu wissen, ob ein Antrag gestellt ist. Er kann gegenüber der Arbeitsagentur auch auf die Dauer sowie auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen, indem er schnell und substantiiert über den Arbeitsplatz des Antragstellers informiert bzw. insoweit auch unverzüglich nach Antragseingang bei ihm ein entsprechendes Verfahren auf Zustimmung vor dem Integrationsamt einleiten. Der Beklagten ist zwar insoweit vorliegend Recht zu geben, als sie erst – relativ spät – von dem laufenden Gleichstellungsantrag des Klägers bei der Arbeitsagentur Rastatt unterrichtet wurde.
40 
Dies führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass grundsätzlich von der Intention des Gesetzgebers aus bei Abfassung des § 90 Abs. 2a SGB IX davon ausgegangen wurde, dass eine unverzügliche Beteiligung des Arbeitgebers stattfindet. Allein die pauschale Verweisung auf die Gleichstellung von Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellten gem. §§ 2, 68 SGB IX ist insoweit nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist daher, dass es sich bei § 90 Abs. 2a SGB IX um eine Vorschrift handelt, welche aus ausdrücklich auf ein Verfahren Bezug nimmt, welches jedoch vor dem Versorgungsamt und der Agentur für Arbeit unterschiedlich ausgestaltet ist. Insoweit hätte es jedenfalls einer Klarstellung des Gesetzgebers bedurft, wenn dieser trotz unterschiedlicher Verfahren eine identische Anwendung der Vorschrift auch auf das nicht genannte Verfahren vor der Agentur für Arbeit gewollt hätte. Dass dieses sich unterscheidet wurde bereits dargelegt. Der Gesetzgeber hat insoweit keine eindeutige Regelung getroffen, dass auch auf das Verfahren von der Agentur für Arbeit § 90 Abs. 2a SGB IX Anwendung finden sollte, vielmehr hat er dieses Verfahren gerade nicht erwähnt. Eine Erstreckung über den Gesetzeswortlaut durch die von der Beklagten gewollten Analogien hinaus verbietet sich bereits, da es sich insoweit um eine Vorschrift handelt, welche nicht nur eine bestimmte Rechtsfolge (die Gleichstellung) zum Ziel hat, sondern als Voraussetzung auch ein bestimmtes Verfahren, welches jedoch aus den obengenannten Gründen unterschiedlich abläuft. Da der Gesetzgeber insoweit gerade keine Regelung getroffen hat, verbleibt es dabei, dass § 90 Abs. 2a SGB IX über seinen wörtlichen Anwendungsbereich hinaus nicht auf Gleichstellungsverfahren vor der Agentur für Arbeit angewendet werden kann. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Da dies nicht geschehen ist, ist die streitgegenständliche Kündigung gem. § 85 SGB IX unwirksam bzw. nichtig. Das Arbeitsverhältnis konnte daher durch diese Kündigung nicht aufgelöst werden.
41 
c) Da das Arbeitsverhältnis somit bereits aus formalen Gründen im Hinblick auf die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen nicht aufgelöst werden konnte, kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten im übrigen Kündigungsgründe im Sinne des § 1 KSchG zur Seite gestanden haben, dies ist ggf. im Verfahren bezüglich der Folgekündigung vor der 4. Kammer zu klären. Klagantrag Ziff. 1 war daher begründet.
42 
2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites. Dem Kläger steht insoweit weder ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch gem. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes noch der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 BetrVG zu.
43 
aa) Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch:
44 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 27. Februar 1985, Az Gs 1/84 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) kann, so lange in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil besteht, die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Derartige Umstände können sich aus Folgekündigungen des Arbeitgebers ergeben. Stützt der Arbeitgeber eine neue Kündigung auf einen neuen Lebenssachverhalt, der es möglich erscheinen lässt, dass die erneute Kündigung eine andere rechtliche Beurteilung erfährt, dann wird damit eine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet, die das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung wieder überwiegen lässt. Bei der Frage, ob es möglich ist, dass die neue Kündigung eine andere Beurteilung erfährt, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen, dass der neue Sachverhalt nur vorgeschoben ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 1985, Az 2 AZR 190/85 = NZA 86, 566 = NJW 86, 2965).
45 
ab) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger sich vorliegend nicht weiter auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch berufen. Die Beklagte hat vorliegend unter dem 21.10.2004 eine erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Diese beendet das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2005, also vor möglicher rechtlicher Beendigung des vorliegenden Arbeitsrechtsstreites im Falle eines Berufungsrechtsstreites. Diese weitere Kündigung ist vorliegend auch nicht offensichtlich unwirksam oder als Trotz- bzw. Kettenkündigung anzusehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit deshalb obsiegt hat, da die Kammer formale Bedenken im Hinblick auf die bestehende Gleichstellung als Schwerbehinderter des Klägers als tragend angesehen hat. Zu den eigentlichen Kündigungsgründen, nämlich dem Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers, bestand daher kein Anlass Stellung zu nehmen, zumal nach Auffassung der Kammer diesbezüglich keine Entscheidungsreife im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen hat. Es bleibt insoweit dabei, dass die Erfolgsaussichten bezüglich der Folgekündigung jedenfalls als offen anzusehen sind. Die Beklagte war – lediglich – aufgrund der erforderlichen Anhörung des Integrationsamtes gehalten, nochmals eine Kündigung auszusprechen. Diese ist jedoch nicht treuwidrig oder offensichtlich unwirksam. Die Voraussetzungen für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind daher entfallen. Die Kammer hat insoweit auch erwogen, den Weiterbeschäftigungsanspruch lediglich bis 30.06.2005 (Beendigungszeitpunkt bezüglich der Folgekündigung) auszusprechen.
46 
Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beklagte insoweit für einen – relativ kurzen – Zeitraum genötigt gewesen wäre, für den Kläger noch einen nach ihrem Vortrag nicht vorhandenen Arbeitsplatz zu schaffen, hat die Kammer jedoch auch insoweit die Interessen der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers im Hinblick auf die erfolgt Folgekündigung als gewichtiger als das tatsächliche Interesse des Klägers an einer – ggf. nur kurzfristigen – Weiterbeschäftigung angesehen. Der Kläger kann den Antrag somit nicht auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch stützen.
47 
b) Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 BetrVG:
48 
ba) Gem. § 102 Abs. 5 BetrVG muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, soweit der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäss widersprochen hat und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Voraussetzung für einen Weiterbeschäftigungsanspruch im Sinne des § 102 Abs. 5 BetrVG ist jedoch nach einhelliger Auffassung das Vorliegen eines wirksamen, somit auch qualifizierten Widerspruches. Da es sich bei dem Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG um eine qualifizierte Art von Bedenken handelt, ist nicht nur die Form des § 102 Abs. 2 BetrVG zu wahren, sondern der Widerspruch ist auch mit Gründen zu versehen. Ausgehend vom Normzweck der Vorschrift, den Arbeitgeber von der gesamten Kündigung im Einzelfall abzuhalten, die nach deren Ausspruch ggf. den grundsätzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründen kann, erscheint es auch angesichts des Kataloges der Widerspruchsvoraussetzungen, die ebenfalls einzelfallbezogen sind, unverzichtbar, da sich der Widerspruch des Betriebsrats mit dem konkreten Fall befasst. Das setzt ein Minimum an Sachdarstellung voraus, die erkennen lässt, aus welchen Erwägungen der Betriebsrat im Einzelfall glaubt, die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerspruchsgrundes annehmen zu können. Die Wiederholung des Gesetzestextes oder formelhafte Wendungen, die ein sachliches Eingehen auf den Einzelfall vermissen lassen, vermögen den Widerspruch deshalb nicht ordnungsgemäss zu begründen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.94, Az 6 Sa 30/94 n.V.).
49 
bb) Im vorliegenden Fall rügt der Betriebsrat zunächst, dass die Position eines Abteilungsleiters/Anwendung-Support bestehen bliebe und die Neubesetzung dieser Stelle mit Herrn R nur die zweitbeste Lösung sei. Dies stellt zunächst keinen qualifizierten Widerspruch im Sinne des § 102 Abs. 3 BetrVG dar.
50 
Die Frage der Qualifikation eines anderen Mitarbeiters bzw. mit wem eine konkrete Stelle besetzt wird ist allenfalls eine Frage der Sozialauswahl, der Betriebsrat kann insoweit jedoch nicht über die Entscheidungen des Arbeitnehmers bezüglich der Strukturierung des Betriebes mitbestimmen. § 102 BetrVG gibt insoweit keine Handhabe. Auch soweit der Betriebsrat darauf rekuriert, dass es ihm "schwerfalle zu glauben" dass es im Rahmen des neuen IT-Bereiches keine Aufgaben/Projekte gäbe, welche vom Kläger übernommen werden können, stellt keinen Widerspruch im Sinne des § 102 Abs. 3 Ziff. 3 BetrVG dar. Voraussetzung wäre die konkrete Benennung eines freien Arbeitsplatzes. Soweit der Betriebsrat auf den BA-Studenten H verweist ist dieser – offensichtlich – mit dem Kläger aufgrund dessen bei der Beklagten innegehabte Tätigkeit nicht vergleichbar. Dass dies eine für den Kläger geeignete freie Stelle sei, hat der Betriebsrat nicht ausgeführt. Soweit der Betriebsrat auf Weiterbildungsmassnahmen verweist ist dies ebenfalls pauschal gehalten, es ist weder ersichtlich, welche Weiterbildungsmassnahmen für die Tätigkeit eines Anwendungssupporters erforderlich sein sollen, noch dass ein entsprechender konkreter Arbeitsplatz frei ist. Soweit der Betriebsrat darauf rekuriert, dass auch einige andere jüngere Mitarbeiter/innen des IT-Bereiches in die Sozialauswahl hätten einbezogen werden müssen ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch auszulösen. Erforderlich wäre gewesen, dass der Betriebsrat insoweit konkret benennt, welche sozial weniger schutzwürdigen Mitarbeiter er als vergleichbar erachtet und dies ausführt. Die pauschale Behauptung der unrichtigen sozialen Auswahl ist insoweit nicht geeignet, einen Weiterbeschäftigungsanspruch auszulösen, Voraussetzung ist – wie bereits dargelegt – dass der Arbeitgeber sich anhand des Vorbringens des Betriebsrates darüber klar werden kann, welche Mitarbeiter konkret als vergleichbar erachtet werden müssen und er insoweit auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Kündigung abschätzen kann. Daran fehlt es vorliegend.
51 
Insgesamt ist der Widerspruch des Betriebsrates daher nicht ordnungsgemäss im Sinne des § 102 Abs. 3 BetrVG. Dieser vermag daher auch die vom Kläger gewollte Rechtsfolge, nämlich den Weiterbeschäftigungsanspruch, nicht auszulösen. Die Klage war insoweit abzuweisen.
III.
52 
Die Kostenentscheidung folgt vorliegend aus § 92 ZPO.
53 
Da Schwerpunkt der geltendgemachten Klage im unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestand und die Weiterbeschäftigung im wesentlichen als Absicherung dieses Erfolgs dienen sollte, war eine Kostenentscheidung von 2/3 zu 1/3 angezeigt.
54 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. IV GKG in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers. Streitwertmässig hat die Kammer dem gestellten Weiterbeschäftigungsanspruch, der zur Absicherung des Klagerfolgs dienen sollte, hingegen keine eigenständige Bedeutung beigemessen.
55 
Nagel

Gründe

 
31 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
32 
1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Pforzheim folgt aus §§ 12, 13, 17, 29 ZPO. Sowohl Sitz der Beklagten als auch Erfüllungsort für die Arbeitsleistung des Klägers ist 72178 Waldachtal, das Arbeitsgericht Pforzheim mithin örtlich zuständig.
33 
Die Rechtswegeröffnung zu den Gerichten für Arbeitssachen folgt aus § 2 Abs. 1 Nr 3 ArbGG.
34 
2. Der geltendgemachte Kündigungsschutzantrag ist gem. §§ 4, 7 KSchG zulässig. Soweit der Kläger zunächst einen allgemeinen Feststellungsantrag erhoben hatte, ist dieser auf richterlichen Hinweis im Kammertermin zurückgenommen worden. Gegen die Zulässigkeit des auf tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichteten Klagantrages 2 bestehen ebenfalls keine Bedenken.
II.
35 
Die Klage ist insoweit begründet, als sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 21.06.2004 wendet. Ein Weiterbeschäftigungsantrag steht dem Kläger jedoch (derzeit) nicht zu.
36 
1. Ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 zum 31.12.2004:
37 
a) Die dem Kläger unter dem 21.06.2004 ausgesprochene Kündigung ist bereits deshalb unwirksam, da der Kläger sich entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX i.V. 2 Abs. 3 SGB IX berufen kann.
38 
Die Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz des Klägers sind vorliegend gegeben. Der Kläger wurde mit Bescheid der Agentur für Arbeit Rastatt vom 19.08.2004 mit Wirkung zum 15.06.2004 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und geniesst daher ab diesem Zeitpunkt Sonderkündigungsschutz. Eine ihm ausgesprochene Kündigung ist daher nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Der Kläger hat sich auf diesen Sonderkündigungsschutz auch rechtzeitig, nämlich bereits mit der Klagschrift und somit innerhalb von 4 Wochen berufen.
39 
b) Die Berufung auf den Sonderkündigungsschutz ist vorliegend auch nicht durch § 90 Abs. 2 a SGB IX ausgeschlossen. § 90 Abs. 2 a SGB IX findet keine Anwendung für nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei der Arbeitsagentur/Arbeitsamt laufende Gleichstellungsverfahren. Die Kammer schliesst sich insoweit vollumfänglich der Auffassung von Diederichs im Betriebsberater 2004, Seite 2811, 2813 an. § 90 Abs. 2 a SGB IX nimmt insoweit ausdrücklich nur Bezug auf Verfahren vor dem Versorgungsamt nach § 69 Abs. 2 SGB IX. Das Schweigen des Gesetzgebers ist insoweit beredt. Das Verfahren vor dem Versorgungsamt und vor der Agentur für Arbeit unterscheiden sich bezüglich der Ausgestaltung im einzelnen. Im Gleichstellungsverfahren wird der Arbeitgeber – grundsätzlich – nach Antragseingang unterrichtet und sollte daher bei Ausspruch der Kündigung oder zeitnah hierzu wissen, ob ein Antrag gestellt ist. Er kann gegenüber der Arbeitsagentur auch auf die Dauer sowie auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen, indem er schnell und substantiiert über den Arbeitsplatz des Antragstellers informiert bzw. insoweit auch unverzüglich nach Antragseingang bei ihm ein entsprechendes Verfahren auf Zustimmung vor dem Integrationsamt einleiten. Der Beklagten ist zwar insoweit vorliegend Recht zu geben, als sie erst – relativ spät – von dem laufenden Gleichstellungsantrag des Klägers bei der Arbeitsagentur Rastatt unterrichtet wurde.
40 
Dies führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass grundsätzlich von der Intention des Gesetzgebers aus bei Abfassung des § 90 Abs. 2a SGB IX davon ausgegangen wurde, dass eine unverzügliche Beteiligung des Arbeitgebers stattfindet. Allein die pauschale Verweisung auf die Gleichstellung von Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellten gem. §§ 2, 68 SGB IX ist insoweit nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist daher, dass es sich bei § 90 Abs. 2a SGB IX um eine Vorschrift handelt, welche aus ausdrücklich auf ein Verfahren Bezug nimmt, welches jedoch vor dem Versorgungsamt und der Agentur für Arbeit unterschiedlich ausgestaltet ist. Insoweit hätte es jedenfalls einer Klarstellung des Gesetzgebers bedurft, wenn dieser trotz unterschiedlicher Verfahren eine identische Anwendung der Vorschrift auch auf das nicht genannte Verfahren vor der Agentur für Arbeit gewollt hätte. Dass dieses sich unterscheidet wurde bereits dargelegt. Der Gesetzgeber hat insoweit keine eindeutige Regelung getroffen, dass auch auf das Verfahren von der Agentur für Arbeit § 90 Abs. 2a SGB IX Anwendung finden sollte, vielmehr hat er dieses Verfahren gerade nicht erwähnt. Eine Erstreckung über den Gesetzeswortlaut durch die von der Beklagten gewollten Analogien hinaus verbietet sich bereits, da es sich insoweit um eine Vorschrift handelt, welche nicht nur eine bestimmte Rechtsfolge (die Gleichstellung) zum Ziel hat, sondern als Voraussetzung auch ein bestimmtes Verfahren, welches jedoch aus den obengenannten Gründen unterschiedlich abläuft. Da der Gesetzgeber insoweit gerade keine Regelung getroffen hat, verbleibt es dabei, dass § 90 Abs. 2a SGB IX über seinen wörtlichen Anwendungsbereich hinaus nicht auf Gleichstellungsverfahren vor der Agentur für Arbeit angewendet werden kann. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Da dies nicht geschehen ist, ist die streitgegenständliche Kündigung gem. § 85 SGB IX unwirksam bzw. nichtig. Das Arbeitsverhältnis konnte daher durch diese Kündigung nicht aufgelöst werden.
41 
c) Da das Arbeitsverhältnis somit bereits aus formalen Gründen im Hinblick auf die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen nicht aufgelöst werden konnte, kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten im übrigen Kündigungsgründe im Sinne des § 1 KSchG zur Seite gestanden haben, dies ist ggf. im Verfahren bezüglich der Folgekündigung vor der 4. Kammer zu klären. Klagantrag Ziff. 1 war daher begründet.
42 
2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites. Dem Kläger steht insoweit weder ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch gem. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes noch der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 BetrVG zu.
43 
aa) Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch:
44 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 27. Februar 1985, Az Gs 1/84 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) kann, so lange in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil besteht, die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Derartige Umstände können sich aus Folgekündigungen des Arbeitgebers ergeben. Stützt der Arbeitgeber eine neue Kündigung auf einen neuen Lebenssachverhalt, der es möglich erscheinen lässt, dass die erneute Kündigung eine andere rechtliche Beurteilung erfährt, dann wird damit eine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet, die das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung wieder überwiegen lässt. Bei der Frage, ob es möglich ist, dass die neue Kündigung eine andere Beurteilung erfährt, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen, dass der neue Sachverhalt nur vorgeschoben ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 1985, Az 2 AZR 190/85 = NZA 86, 566 = NJW 86, 2965).
45 
ab) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger sich vorliegend nicht weiter auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch berufen. Die Beklagte hat vorliegend unter dem 21.10.2004 eine erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Diese beendet das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2005, also vor möglicher rechtlicher Beendigung des vorliegenden Arbeitsrechtsstreites im Falle eines Berufungsrechtsstreites. Diese weitere Kündigung ist vorliegend auch nicht offensichtlich unwirksam oder als Trotz- bzw. Kettenkündigung anzusehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit deshalb obsiegt hat, da die Kammer formale Bedenken im Hinblick auf die bestehende Gleichstellung als Schwerbehinderter des Klägers als tragend angesehen hat. Zu den eigentlichen Kündigungsgründen, nämlich dem Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers, bestand daher kein Anlass Stellung zu nehmen, zumal nach Auffassung der Kammer diesbezüglich keine Entscheidungsreife im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen hat. Es bleibt insoweit dabei, dass die Erfolgsaussichten bezüglich der Folgekündigung jedenfalls als offen anzusehen sind. Die Beklagte war – lediglich – aufgrund der erforderlichen Anhörung des Integrationsamtes gehalten, nochmals eine Kündigung auszusprechen. Diese ist jedoch nicht treuwidrig oder offensichtlich unwirksam. Die Voraussetzungen für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind daher entfallen. Die Kammer hat insoweit auch erwogen, den Weiterbeschäftigungsanspruch lediglich bis 30.06.2005 (Beendigungszeitpunkt bezüglich der Folgekündigung) auszusprechen.
46 
Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beklagte insoweit für einen – relativ kurzen – Zeitraum genötigt gewesen wäre, für den Kläger noch einen nach ihrem Vortrag nicht vorhandenen Arbeitsplatz zu schaffen, hat die Kammer jedoch auch insoweit die Interessen der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers im Hinblick auf die erfolgt Folgekündigung als gewichtiger als das tatsächliche Interesse des Klägers an einer – ggf. nur kurzfristigen – Weiterbeschäftigung angesehen. Der Kläger kann den Antrag somit nicht auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch stützen.
47 
b) Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 BetrVG:
48 
ba) Gem. § 102 Abs. 5 BetrVG muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, soweit der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäss widersprochen hat und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Voraussetzung für einen Weiterbeschäftigungsanspruch im Sinne des § 102 Abs. 5 BetrVG ist jedoch nach einhelliger Auffassung das Vorliegen eines wirksamen, somit auch qualifizierten Widerspruches. Da es sich bei dem Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG um eine qualifizierte Art von Bedenken handelt, ist nicht nur die Form des § 102 Abs. 2 BetrVG zu wahren, sondern der Widerspruch ist auch mit Gründen zu versehen. Ausgehend vom Normzweck der Vorschrift, den Arbeitgeber von der gesamten Kündigung im Einzelfall abzuhalten, die nach deren Ausspruch ggf. den grundsätzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründen kann, erscheint es auch angesichts des Kataloges der Widerspruchsvoraussetzungen, die ebenfalls einzelfallbezogen sind, unverzichtbar, da sich der Widerspruch des Betriebsrats mit dem konkreten Fall befasst. Das setzt ein Minimum an Sachdarstellung voraus, die erkennen lässt, aus welchen Erwägungen der Betriebsrat im Einzelfall glaubt, die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerspruchsgrundes annehmen zu können. Die Wiederholung des Gesetzestextes oder formelhafte Wendungen, die ein sachliches Eingehen auf den Einzelfall vermissen lassen, vermögen den Widerspruch deshalb nicht ordnungsgemäss zu begründen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.94, Az 6 Sa 30/94 n.V.).
49 
bb) Im vorliegenden Fall rügt der Betriebsrat zunächst, dass die Position eines Abteilungsleiters/Anwendung-Support bestehen bliebe und die Neubesetzung dieser Stelle mit Herrn R nur die zweitbeste Lösung sei. Dies stellt zunächst keinen qualifizierten Widerspruch im Sinne des § 102 Abs. 3 BetrVG dar.
50 
Die Frage der Qualifikation eines anderen Mitarbeiters bzw. mit wem eine konkrete Stelle besetzt wird ist allenfalls eine Frage der Sozialauswahl, der Betriebsrat kann insoweit jedoch nicht über die Entscheidungen des Arbeitnehmers bezüglich der Strukturierung des Betriebes mitbestimmen. § 102 BetrVG gibt insoweit keine Handhabe. Auch soweit der Betriebsrat darauf rekuriert, dass es ihm "schwerfalle zu glauben" dass es im Rahmen des neuen IT-Bereiches keine Aufgaben/Projekte gäbe, welche vom Kläger übernommen werden können, stellt keinen Widerspruch im Sinne des § 102 Abs. 3 Ziff. 3 BetrVG dar. Voraussetzung wäre die konkrete Benennung eines freien Arbeitsplatzes. Soweit der Betriebsrat auf den BA-Studenten H verweist ist dieser – offensichtlich – mit dem Kläger aufgrund dessen bei der Beklagten innegehabte Tätigkeit nicht vergleichbar. Dass dies eine für den Kläger geeignete freie Stelle sei, hat der Betriebsrat nicht ausgeführt. Soweit der Betriebsrat auf Weiterbildungsmassnahmen verweist ist dies ebenfalls pauschal gehalten, es ist weder ersichtlich, welche Weiterbildungsmassnahmen für die Tätigkeit eines Anwendungssupporters erforderlich sein sollen, noch dass ein entsprechender konkreter Arbeitsplatz frei ist. Soweit der Betriebsrat darauf rekuriert, dass auch einige andere jüngere Mitarbeiter/innen des IT-Bereiches in die Sozialauswahl hätten einbezogen werden müssen ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch auszulösen. Erforderlich wäre gewesen, dass der Betriebsrat insoweit konkret benennt, welche sozial weniger schutzwürdigen Mitarbeiter er als vergleichbar erachtet und dies ausführt. Die pauschale Behauptung der unrichtigen sozialen Auswahl ist insoweit nicht geeignet, einen Weiterbeschäftigungsanspruch auszulösen, Voraussetzung ist – wie bereits dargelegt – dass der Arbeitgeber sich anhand des Vorbringens des Betriebsrates darüber klar werden kann, welche Mitarbeiter konkret als vergleichbar erachtet werden müssen und er insoweit auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Kündigung abschätzen kann. Daran fehlt es vorliegend.
51 
Insgesamt ist der Widerspruch des Betriebsrates daher nicht ordnungsgemäss im Sinne des § 102 Abs. 3 BetrVG. Dieser vermag daher auch die vom Kläger gewollte Rechtsfolge, nämlich den Weiterbeschäftigungsanspruch, nicht auszulösen. Die Klage war insoweit abzuweisen.
III.
52 
Die Kostenentscheidung folgt vorliegend aus § 92 ZPO.
53 
Da Schwerpunkt der geltendgemachten Klage im unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestand und die Weiterbeschäftigung im wesentlichen als Absicherung dieses Erfolgs dienen sollte, war eine Kostenentscheidung von 2/3 zu 1/3 angezeigt.
54 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. IV GKG in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers. Streitwertmässig hat die Kammer dem gestellten Weiterbeschäftigungsanspruch, der zur Absicherung des Klagerfolgs dienen sollte, hingegen keine eigenständige Bedeutung beigemessen.
55 
Nagel

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.