Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 11. Feb. 2005 - 36 Ca 2336/04

published on 11/02/2005 00:00
Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 11. Feb. 2005 - 36 Ca 2336/04
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: EUR 10.950,00.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch die Beklagte.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 19.03.1985 zunächst als Gießer und später als Schweißer beschäftigt. Da der Arbeitsplatz des Klägers als Ringschweißer zum Ende des Jahres 2003 entfiel, ist er seit dem 01.01.2004 als Gabelstaplerfahrer bei einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. EUR 3.650,00 tätig.
Der Kläger ist behindert mit einem Grad der Behinderung von 30. Er hat am 07.09.2004 bei der Agentur für Arbeit L. einen Antrag auf Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gestellt. Mit Bescheid vom 14.10.2004 wurde der Kläger mit Wirkung vom 07.09.2004 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Der Kläger ist 47 Jahre alt und verheiratet.
Die Beklagte ist Automobilzulieferer. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in M. derzeit noch rund 1000 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist dort gebildet.
Der Betrieb in M. bestand zunächst aus vier Produktionssegmenten: Kolbengießerei, Zylindergießerei, Motorblockgießerei und Großkolbenguß.
Im September 2002 hatte die Geschäftsleitung beschlossen, den Bereich Kolbengießerei bis August 2004 vollständig nach Polen zu verlagern. Tatsächlich wurde die Produktion im Werk M. insoweit bis Ende August 2004 vollständig eingestellt. Durch die Verlagerung sind sämtliche Arbeitsplätze im Produktionsbereich Kolbengießerei (99) sowie weitere Arbeitsplätze im Bereich der Qualitätssicherung für die Kolbengießerei (19) weggefallen.
Am 24.08.2004 wurde der Beklagten von einem Großkunden im Bereich Motorblock mitgeteilt, dass das Auftragsvolumen ab dem 01.09.2004 von 1200 Motorblöcken pro Woche auf 800 Motorblöcke pro Woche gesenkt werde. Aufgrund dieser Reduktion wurden im Werk Markgröningen weitere 106 Arbeitsplätze in Produktion, Service und Qualitätssicherung für die Motorblockgießerei gestrichen.
Aufgrund dieser Veränderungen wurde zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung der Beklagten nach entsprechenden Verhandlungen am 16.09.2004 ein Interessenausgleich abgeschlossen. Dem Interessenausgleich war eine Liste von 83 Mitarbeitern beigefügt, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des Wegfalls der Arbeitsplätze betriebsbedingt gekündigt werden sollten. Diese Liste enthielt auch den Namen des Klägers.
10 
Die Namensliste wurde aufgrund einer von der Beklagten nach Abstimmung und Vereinbarung mit dem Betriebsrat durchgeführten Sozialauswahl erstellt. Die Sozialauswahl wurde auf den gesamten Betrieb in M. erstreckt und wie folgt durchgeführt:
11 
Zunächst wurden Tätigkeitsgruppen festgelegt, innerhalb derer eine Vergleichbarkeit der Mitarbeiter untereinander bestand. Bei der Feststellung der Vergleichbarkeit legten die Betriebsparteien die Tätigkeiten zugrunde, welche die Arbeitnehmer derzeit bei der Beklagten ausübten.
12 
Der Kläger wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Staplerfahrer in die Vergleichsgruppe 1 der "technischen Hilfskräfte" eingruppiert, welche insgesamt 79 Arbeitnehmer enthielt, von denen 24 gekündigt werden sollten. Die bei der Beklagten beschäftigten Gießer und Schweißer wurden grundsätzlich in Gruppe 2 "Werker, Werkschreiber" eingruppiert.
13 
Die Sozialauswahl innerhalb der Vergleichsgruppen wurde sodann grundsätzlich nach folgendem Punkteschema durchgeführt:
14 
-Betriebszugehörigkeit: 1 Punkt pro Beschäftigungsjahr,
max. 40 Punkte
-Lebensalter: bis zu 20 Jahren: 0 Punkte
bis zu 30 Jahren: 0,8 Punkte je Lebensjahr
über 30 Jahre: 1,3 Punkte je Lebensjahr
-Unterhaltspflichten: Steuerklassen I, II, IV und V: 1 Punkt
Steuerklasse III: 5 Punkte
auf der Lohnsteuer eingetragene Kinder:
3 Punkte je Kind, max. 12 Punkte
-mitgeteilte oder offensichtliche
Schwerbehinderung: 10 Punkte
15 
Nach diesem Punkteschema ergeben sich für den Kläger 85,1 Sozialpunkte. Aufgrund dessen waren lediglich 16 Arbeitnehmer innerhalb der Vergleichsgruppe 1 sozial weniger schutzwürdig als der Kläger.
16 
Unter diesen befand sich auch Herr G., welcher als Transportgutführer bei der Beklagten im Wesentlichen mit den selben Aufgaben befaßt war wie der Kläger. Er wurde von der Beklagten weiterbeschäftigt, obwohl er nach dem Punkteschema nur 84,2 Sozialpunkte hat.
17 
Mit Schreiben vom 23.09.2004 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31.03.2005 gekündigt.
18 
Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, welche er am 13.10.2004 beim Arbeitsgericht Stuttgart erhoben hat.
19 
Er macht in erster Linie geltend, dass die Kündigung bereits wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam sei. Auch habe er als Schwerbehinderter zusätzlich zehn Sozialpunkte, welche bei der Sozialauswahl von der Beklagten nicht berücksichtigt wurden. Die von der Beklagten durchgeführte Sozialauswahl sei mit offensichtlichen Fehlern und Ungereimtheiten behaftet: Da die Beklagte die Sozialauswahl nicht in sämtlichen Vergleichsgruppen offen gelegt habe, sei diese für den Kläger nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in Vergleichsgruppe 1 eingeordnet wurde, obwohl es Arbeitnehmer gebe, die von ihrer Ausbildung, ihrem Kenntnisstand und ihren tatsächlichen Fähigkeiten mit dem Kläger vergleichbar seien, die jedoch in die Vergleichsgruppe 2 der Werker und Werkschreiber eingeordnet wurden. Fälschlicherweise sei die Einteilung der Gruppen nicht nach den tatsächlich vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern nach der momentan ausgeführten Tätigkeit erfolgt. Die Gewichtung der Auswahlkriterien sei augenscheinlich unsozial, da das Lebensalter insbesondere gegenüber der Schwerbehinderung deutlich überbewertet werde. Durch die Bewertung jeder Steuerklasse mit mindestens einem Punkt würden andere Sozialkriterien abgewertet. Schließlich seien im Sozialplan auch die ca. zwanzig Arbeiter nicht berücksichtigt, welche zuvor von der Beklagten nach R. versetzt wurden.
20 
Er beantragt:
21 
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.09.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Sie trägt vor, dass eine Zustimmung des Integrationsamts aufgrund § 90 Abs. 2 a SGB IX nicht erforderlich gewesen sei, da im Zeitpunkt der Kündigung am 23.09.2004 der Bescheid der Agentur für Arbeit über die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen noch nicht ergangen war. Der Mitarbeiter G. sei aus der Sozialauswahl ausgenommen worden, weil er über seine Transporttätigkeit hinaus auch für Botengänge zu Banken sowie zur Übermittlung von vertraulichen Schriftstücken herangezogen werde. Außerdem verfüge er über einen Personenbeförderungsschein und könne daher für den Transport von Mitarbeitern im Buspendelverkehr zwischen den Betrieben in M. und in S. eingesetzt werden.
25 
Der Kläger bestreitet diese zusätzlichen Tätigkeiten des Herrn G. und benennt für seinen Vortrag drei Mitarbeiter als Zeugen, die - wie alle im Betrieb - wüssten, dass Herr G. keine anderen Tätigkeiten verrichtet habe.
26 
Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
27 
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Entscheidungsgründe

 
A.
28 
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2004 ausgesprochene Kündigung ist formell und materiell rechtswirksam.
29 
1. Eine Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) war vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.
30 
Nach § 90 Abs. 2 a SGB IX finden die §§ 85 bis 92 SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut, insbesondere aufgrund ihres Verweises auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, in erster Linie auf das Verfahren zur Feststellung einer Schwerbehinderung vor dem Integrationsamt.
31 
Gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX werden auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (§§ 68 bis 160 SGB IX) angewendet. Damit ist auch § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit anwendbar.
32 
Aus dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ergibt sich nichts anderes ( a. A. Düwell: Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Beschäftigter nach der Novelle vom 23.04.2004, DB 2004, 2811, 2813 ). Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung äußern sich ausdrücklich zu einer Anwendung des § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren. Angesichts des Verweises in § 68 Abs. 3 SGB IX kann daraus jedoch gerade nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber das Gleichstellungsverfahren anders behandeln wollte als das Feststellungsverfahren. Hätte er dies beabsichtigt, wäre eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen.
33 
Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für eine unterschiedliche Behandlung des Gleichstellungsverfahrens kein Raum. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der andersartigen Stellung des Arbeitgebers im Gleichstellungsverfahren. Zwar wird der Arbeitgeber dort beteiligt und dabei vom Eingang des Gleichstellungsantrags unterrichtet. Jedoch findet diese Information nicht notwendigerweise bereits vor Ausspruch einer Kündigung statt, so dass die Interessenlage nicht wesentlich anders als im Feststellungsverfahren ist.
34 
Vielmehr verbietet sich gerade eine Besserstellung des lediglich gleichgestellten behinderten Menschen gegenüber dem schwerbehinderten Menschen. § 90 Abs. 2 a SGB IX ist daher entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar, in welchem der Antrag auf Gleichstellung zum Zeitpunkt der Kündigung zwar bereits gestellt aber noch nicht beschieden wurde ( i. Erg. ebenso Grimm/Brock/Windeln, Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte im SGB IX, DB 2005, 282, 284 ).
35 
2. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten in M. entgegenstehen. Dies wird gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet.
36 
Der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist sowohl nach seinem persönlichen als auch nach seinem sachlichen Geltungsbereich anwendbar, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG, da das Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb der Beklagten in M. mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind und waren.
37 
Die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG hat der Kläger eingehalten.
38 
a) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG liegen vor, da der Interessenausgleich vom 16.09.2004 aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geschlossen wurde und eine Namensliste der Arbeitnehmer enthält, denen gekündigt werden soll.
39 
Bei der Verlagerung der Kolbengießerei nach Polen handelt es sich um die Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG. Da in der Kolbengießerei einschließlich Qualitätssicherung mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt waren, handelt es sich allein aufgrund dieser Größe um einen wesentlichen Betriebsteil in diesem Sinne ( vgl. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 22. Auflage 2004, § 111 Rdnr. 69 ).
40 
Bei der vorliegenden Verlagerung ins Ausland liegt eine Betriebsstilllegung vor, da die Belegschaft am neuen Arbeitsort nicht weiterbeschäftigt wird, sondern der Betrieb im Ausland neu errichtet wird.
41 
Die Reduzierung in der Motorblockgießerei ist als Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG zu qualifizieren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in diesem Bereich ebenfalls mehr als 100 Arbeitsplätze gestrichen wurden.
42 
b) Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, welche geeignet sind, die Vermutung, dass dringende betriebliche Erfordernisse seine Kündigung bedingt haben, zu widerlegen.
43 
c) Die von den Betriebsparteien durchgeführte Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
44 
Die Eingruppierung des Klägers in die Vergleichsgruppe der technischen Hilfskräfte statt in die Gruppe der Werker/Werkschreiber ist zwar möglicherweise fehlerhaft, da der Kläger vor dem 01.01.2004 als Gießer und Schweißer tätig war. Die Beklagte hat jedoch dargelegt, dass sie bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer zugrunde gelegt hat, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde. Da der Kläger aufgrund des Wegfalls seines ursprünglichen Arbeitsplatzes als Ringschweißer dauerhaft als Staplerfahrer beschäftigt werden sollte, ist gemäß dieser Vorgehensweise die Eingruppierung des Klägers zu Recht erfolgt. Eine grobe Fehlerhaftigkeit läßt diese Vorgehensweise nicht erkennen.
45 
Soweit der Kläger behauptet, es gebe noch weitere mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer, welche weniger schutzwürdig seien, hat er (mit Ausnahme seines Vortrags zu dem Mitarbeiter G., s. u.) nicht dargelegt, welche Tätigkeiten diese verrichten, anhand derer eine Vergleichbarkeit mit dem Kläger unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Sozialauswahl überprüft werden könnte.
46 
Auch das von den Betriebsparteien angewandte Punkteschema weist keine grobe Fehlerhaftigkeit auf. Zwar hat das Lebensalter ein sehr starkes Gewicht erhalten. Eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt darin jedoch nicht. Auch die Zuweisung eines Sozialpunktes bei jeglicher Steuerklasse mag fragwürdig sein, läßt jedoch ebenfalls eine grobe Fehlerhaftigkeit nicht erkennen.
47 
d) Auch die Herausnahme des Herrn G. aus der Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
48 
Zwar hat der Kläger bestritten, dass Herr G. über seine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer hinaus Botengänge zu Banken erledigt hat und aufgrund eines vorhandenen Personenbeförderungsscheins im Buspendelverkehr eingesetzt werde. Für dieses Bestreiten hat er jedoch keinen geeigneten Beweis angeboten.
49 
Als Zeugen für seinen gesamten Vortrag hat er lediglich drei Mitarbeiter benannt. Auf die Frage, warum diese Mitarbeiter von etwaigen besonderen Tätigkeiten des Herrn G. und des Vorhandenseins eines Personenbeförderungsscheins Kenntnis haben sollten, antwortete der Kläger, dass alle im Betrieb wüßten, dass Herr G. ausschließlich als Gabelstaplerfahrer beschäftigt worden sei.
50 
Bei diesem Beweisantritt des Klägers handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis: Bei den streitigen Tätigkeiten des Herrn G. handelte es sich um gelegentliche Sonderaufgaben, von welchen gerade nicht sämtliche Mitarbeiter eines Werks Bescheid wissen können. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die benannten Mitarbeiter wüssten, dass Herr G. keinen Personenbeförderungsschein besitzt.
B.
51 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
52 
Der im Urteil festgesetzte Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt, §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.
53 
Über eine Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese bereits gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG statthaft ist.

Gründe

 
A.
28 
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2004 ausgesprochene Kündigung ist formell und materiell rechtswirksam.
29 
1. Eine Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) war vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.
30 
Nach § 90 Abs. 2 a SGB IX finden die §§ 85 bis 92 SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut, insbesondere aufgrund ihres Verweises auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, in erster Linie auf das Verfahren zur Feststellung einer Schwerbehinderung vor dem Integrationsamt.
31 
Gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX werden auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (§§ 68 bis 160 SGB IX) angewendet. Damit ist auch § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit anwendbar.
32 
Aus dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ergibt sich nichts anderes ( a. A. Düwell: Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Beschäftigter nach der Novelle vom 23.04.2004, DB 2004, 2811, 2813 ). Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung äußern sich ausdrücklich zu einer Anwendung des § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das Gleichstellungsverfahren. Angesichts des Verweises in § 68 Abs. 3 SGB IX kann daraus jedoch gerade nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber das Gleichstellungsverfahren anders behandeln wollte als das Feststellungsverfahren. Hätte er dies beabsichtigt, wäre eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen.
33 
Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für eine unterschiedliche Behandlung des Gleichstellungsverfahrens kein Raum. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der andersartigen Stellung des Arbeitgebers im Gleichstellungsverfahren. Zwar wird der Arbeitgeber dort beteiligt und dabei vom Eingang des Gleichstellungsantrags unterrichtet. Jedoch findet diese Information nicht notwendigerweise bereits vor Ausspruch einer Kündigung statt, so dass die Interessenlage nicht wesentlich anders als im Feststellungsverfahren ist.
34 
Vielmehr verbietet sich gerade eine Besserstellung des lediglich gleichgestellten behinderten Menschen gegenüber dem schwerbehinderten Menschen. § 90 Abs. 2 a SGB IX ist daher entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar, in welchem der Antrag auf Gleichstellung zum Zeitpunkt der Kündigung zwar bereits gestellt aber noch nicht beschieden wurde ( i. Erg. ebenso Grimm/Brock/Windeln, Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte im SGB IX, DB 2005, 282, 284 ).
35 
2. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten in M. entgegenstehen. Dies wird gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet.
36 
Der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist sowohl nach seinem persönlichen als auch nach seinem sachlichen Geltungsbereich anwendbar, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG, da das Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb der Beklagten in M. mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind und waren.
37 
Die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG hat der Kläger eingehalten.
38 
a) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG liegen vor, da der Interessenausgleich vom 16.09.2004 aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geschlossen wurde und eine Namensliste der Arbeitnehmer enthält, denen gekündigt werden soll.
39 
Bei der Verlagerung der Kolbengießerei nach Polen handelt es sich um die Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG. Da in der Kolbengießerei einschließlich Qualitätssicherung mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt waren, handelt es sich allein aufgrund dieser Größe um einen wesentlichen Betriebsteil in diesem Sinne ( vgl. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 22. Auflage 2004, § 111 Rdnr. 69 ).
40 
Bei der vorliegenden Verlagerung ins Ausland liegt eine Betriebsstilllegung vor, da die Belegschaft am neuen Arbeitsort nicht weiterbeschäftigt wird, sondern der Betrieb im Ausland neu errichtet wird.
41 
Die Reduzierung in der Motorblockgießerei ist als Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG zu qualifizieren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in diesem Bereich ebenfalls mehr als 100 Arbeitsplätze gestrichen wurden.
42 
b) Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, welche geeignet sind, die Vermutung, dass dringende betriebliche Erfordernisse seine Kündigung bedingt haben, zu widerlegen.
43 
c) Die von den Betriebsparteien durchgeführte Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
44 
Die Eingruppierung des Klägers in die Vergleichsgruppe der technischen Hilfskräfte statt in die Gruppe der Werker/Werkschreiber ist zwar möglicherweise fehlerhaft, da der Kläger vor dem 01.01.2004 als Gießer und Schweißer tätig war. Die Beklagte hat jedoch dargelegt, dass sie bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer zugrunde gelegt hat, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde. Da der Kläger aufgrund des Wegfalls seines ursprünglichen Arbeitsplatzes als Ringschweißer dauerhaft als Staplerfahrer beschäftigt werden sollte, ist gemäß dieser Vorgehensweise die Eingruppierung des Klägers zu Recht erfolgt. Eine grobe Fehlerhaftigkeit läßt diese Vorgehensweise nicht erkennen.
45 
Soweit der Kläger behauptet, es gebe noch weitere mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer, welche weniger schutzwürdig seien, hat er (mit Ausnahme seines Vortrags zu dem Mitarbeiter G., s. u.) nicht dargelegt, welche Tätigkeiten diese verrichten, anhand derer eine Vergleichbarkeit mit dem Kläger unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Sozialauswahl überprüft werden könnte.
46 
Auch das von den Betriebsparteien angewandte Punkteschema weist keine grobe Fehlerhaftigkeit auf. Zwar hat das Lebensalter ein sehr starkes Gewicht erhalten. Eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt darin jedoch nicht. Auch die Zuweisung eines Sozialpunktes bei jeglicher Steuerklasse mag fragwürdig sein, läßt jedoch ebenfalls eine grobe Fehlerhaftigkeit nicht erkennen.
47 
d) Auch die Herausnahme des Herrn G. aus der Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
48 
Zwar hat der Kläger bestritten, dass Herr G. über seine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer hinaus Botengänge zu Banken erledigt hat und aufgrund eines vorhandenen Personenbeförderungsscheins im Buspendelverkehr eingesetzt werde. Für dieses Bestreiten hat er jedoch keinen geeigneten Beweis angeboten.
49 
Als Zeugen für seinen gesamten Vortrag hat er lediglich drei Mitarbeiter benannt. Auf die Frage, warum diese Mitarbeiter von etwaigen besonderen Tätigkeiten des Herrn G. und des Vorhandenseins eines Personenbeförderungsscheins Kenntnis haben sollten, antwortete der Kläger, dass alle im Betrieb wüßten, dass Herr G. ausschließlich als Gabelstaplerfahrer beschäftigt worden sei.
50 
Bei diesem Beweisantritt des Klägers handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis: Bei den streitigen Tätigkeiten des Herrn G. handelte es sich um gelegentliche Sonderaufgaben, von welchen gerade nicht sämtliche Mitarbeiter eines Werks Bescheid wissen können. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die benannten Mitarbeiter wüssten, dass Herr G. keinen Personenbeförderungsschein besitzt.
B.
51 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
52 
Der im Urteil festgesetzte Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt, §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.
53 
Über eine Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese bereits gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG statthaft ist.
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(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is
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published on 31/03/2006 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 6.750,00 EUR. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1
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Annotations

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.