Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
4
Die Antragstellerin (= die Arbeitgeberin) ist das zentrale Holding-Unternehmen der G. MEDIENGRUPPE (vormals X. MEDIENGRUPPE), welches zum 01. Januar 2013 im Rahmen einer großangelegten Restrukturierungsmaßnahme entstand. Die insgesamt 75 Arbeitnehmer der Arbeitgeberin waren bis zum 31. Dezember 2012 bei der seinerzeitigen X. Zeitungsverlagsgesellschaft GmbH u. Co. KG [X] beschäftigt. Ihre Arbeitsverhältnisse gingen zum 01. Januar 2013 gemäß § 613 a BGB auf die Arbeitgeberin über.
5
Im Rahmen seines Übergangsmandats bestellte der Betriebsrat der X am 27. Februar 2013 einen aus den Arbeitnehmerinnen Jutta N. und Melanie U. sowie dem Arbeitnehmer Ingo L. als Wahlvorstandsvorsitzenden bestehenden dreiköpfigen Wahlvorstand.
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Am 15. April 2013 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, in welchem er mitteilte, dass in dem Betrieb 41 Frauen und 22 Männer beschäftigt seien und dass deshalb der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern zu bestehen habe, wobei den Männern als Geschlecht in der Minderheit zwei Mindestsitze zustünden. Der Wahlvorstand bestimmte den 28. Mai 2013 zum Tag der Stimmabgabe und setzte für die Einreichung von Vorschlagslisten eine Frist bis Montag, den 29. April 2013, 24:00 Uhr.
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Am 29. April 2013 um 19:00 Uhr wurde beim Wahlvorstand eine mit dem Kennwort "G. MG" versehene, nur eine Wahlbewerberin aufweisende Vorschlagsliste eingereicht.
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In seiner Sitzung am 02. Mai 2013 beschloss der Wahlvorstand, die Vorschlagsliste mit dem Kennwort "G. MG" und der Wahlbewerberin Jutta N. zur Wahl zuzulassen, da die Liste eine wählbare Wahlbewerberin und zwölf gültige Stützunterschriften aufwies.
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Am 03. Mai 2013 machte der Wahlvorstand die Vorschlagsliste mit dem Kennwort "G. MG" durch Aushang im Betrieb bekannt.
10
Bei der am 28. Mai 2013 durchgeführten Betriebsratswahl wurden für die Bewerberin Jutta N. 24 gültige Stimmen abgegeben. Hierüber verhält sich die Wahlniederschrift vom 28. Mai 2013.
11
Mit Aushang vom 04. Juni 2013 machte der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt.
12
Mit ihrem am 28. Juni 2013 bei Gericht eingegangenen Antrag macht die Arbeitgeberin die Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens geltend.
13
Sie vertritt die Auffassung, in Anbetracht der Tatsache, dass die bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eingegangene Vorschlagsliste bei fünf zu wählenden Betriebsratsmitgliedern nur eine Wahlbewerberin aufgewiesen habe, hätte der Wahlvorstand entsprechend § 9 WO zur Einreichung von weiteren Wahlvorschlägen zwingend eine Nachfrist setzen müssen. Da der Wahlvorstand den Arbeitnehmern aber die Möglichkeit zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge innerhalb einer zu setzenden Nachfrist nicht eingeräumt habe, habe er gegen eine Vorschrift über das Wahlverfahren verstoßen. Durch diesen Verstoß habe das Wahlergebnis auch geändert oder beeinflusst werden können, weil nicht auszuschließen sei, dass innerhalb einer etwa vom Wahlvorstand gesetzten Nachfrist auf weiteren Vorschlagslisten weitere Kandidaten für den zu wählenden Betriebsrat vorgeschlagen worden wären.
14
Die Arbeitgeberin ist im Übrigen der Ansicht, dass der Wahlvorstand, wenn er § 11 BetrVG analog anwende, auch § 9 Abs. 1 WO analog hätte anwenden müssen, um durch das Setzen einer Nachfrist die Wahl des Betriebsrats in der in § 9 BetrVG vorgesehenen Größe zu ermöglichen. Die Arbeitgeberin ist schließlich der Auffassung, die Tatsache, dass entgegen der Verlautbarung im Wahlausschreiben nunmehr ein verkleinerter Betriebsrat zu wählen sei, hätte vom Wahlvorstand spätestens mit der Bekanntmachung der als gültig anerkannten Vorschlagsliste ebenfalls bekannt gemacht werden müssen.
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Die Arbeitgeberin beantragt
16
festzustellen, dass die am 28. Mai 2013 im Betrieb Essen des Unternehmens durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.
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Der Betriebsrat beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
19
Zur Begründung macht der Betriebsrat geltend, § 9 Abs. 1 WO regele allein den Fall, dass nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 WO genannten Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten keine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden sei. Der Fall, dass zwar genügend wählbare Arbeitnehmer in einem Betrieb vorhanden seien, sich jedoch nicht genügend dieser Arbeitnehmer zur Wahl stellten und somit ein verkleinerter Betriebsrat gewählt werden müsse, sei gesetzlich nicht geregelt. Da die Regelung des § 9 WO die Setzung einer Nachfrist nur für den Fall einer ungültigen Liste vorsehe, könne es keine Analogie mit anders gelagerten Fällen geben. Im Übrigen erscheine es auch unsinnig, eine Nachfrist zu setzen, wenn tatsächlich eine gültige Vorschlagsliste fristgerecht eingereicht worden sei. Eine analoge Anwendung des § 9 WO auf den Streitfall scheide damit aus.
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Zudem sei in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass vorliegend dem Wahlvorstand und den wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebes klar gewesen sei, dass sich keine weiteren Kandidaten finden würden - und zwar auch nicht bei Setzen einer Nachfrist. Der Wunsch nach mehr Wahlbewerbern sei während des gesamten Wahlprozesses offen kommuniziert worden und allen bekannt gewesen. Das Setzen einer Nachfrist wäre daher einer sinnlosen Förmelei gleichgekommen. Der von einer analogen Anwendung des § 9 WO gewünschte Effekt des Setzens einer Nachfrist, nämlich doch noch die Wahl eines der gesetzlichen Größe entsprechenden Betriebsrats zu ermöglichen, wäre daher von vornherein gar nicht erreichbar gewesen.
21
Dass mit der Bekanntmachung der Vorschlagsliste keine Mitteilung erfolgt sei, dass analog § 11 BetrVG nunmehr ein verkleinerter Betriebsrat zu wählen sei, mache die Wahl des Betriebsrats ebenfalls nicht ungültig. Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung hierzu sähen eine solche Informationspflicht vor. Auch in Rechtsprechung und Literatur werde eine solche nicht gefordert oder erwogen. Letztlich ergebe sich die Rechtsfolge auch aus dem Gesetz bzw. sei logische Folge des Umstands, dass nur eine Person zur Wahl stehe. Eine solche Information wäre daher reine Förmelei. Anhand der vom Wahlvorstand bekannt gemachten Vorschlagsliste sei für jeden Arbeitnehmer ersichtlich gewesen, dass sich lediglich eine Person zur Wahl gestellt habe und somit nur diese Person in den Betriebsrat gewählt werden könne, weshalb ein "Ein-Mann-Betriebsrat" zu wählen sei. Hingegen müsse ein Hinweis auf die Tatsache, dass mangels ausreichender Wahlbewerber ein verkleinerter Betriebsrat zu wählen sei, vom Wahlvorstand nicht spätestens mit der Bekanntmachung der Vorschlagslisten ergehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den gesamten zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemachten Akteninhalt Bezug genommen.
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B.
24
Der zulässige Antrag der Arbeitgeberin ist nicht begründet.
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I.
26
1. Das geltend gemachte Begehren wird von der Antragstellerin zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verfolgt. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 2 a Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG.
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2. Das - im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren stets erforderlich und von Amts wegen zu prüfende (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 81 Rz. 23 - 32; Bader/Creutzfeld/Friedrich, ArbGG, 5. Aufl., § 81 Rz. 4; Düwell/Lipke/Reinfelder, ArbGG, 3. Aufl., § 81 Rz. 24 - 28; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 80 Rz. 20 - 22; Hauck/Helml, ArbGG, 3. Aufl., § 81 Rz. 9; Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 81 Rz. 87 - 96) - Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ergibt sich daraus, dass die Beteiligten darüber streiten, ob die am 28. Mai 2013 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam gewesen ist.
Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist Beteiligter an einem Beschlussverfahren, wer von der in dem Verfahren ergehenden Entscheidung materiell-rechtlich in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen sein kann (vgl. BAG vom 25. September 1986 - 6 ABR 68/84 - AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972; BAG vom 11. November 1998 - 4 ABR 40/97 - AP Nr. 18 zu § 50 BetrVG 1972; BAG vom 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - NZA 2010, 1361 = AP Nr. 17 zu § 81 SGB IX = DB 2010, 2511 = EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 14). Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, wer Beteiligter im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur: BAG vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972).
30
Danach war neben der Antragstellerin nur der Betriebsrat am Verfahren zu beteiligen, da dieser von der im vorliegenden Verfahren ergehenden Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wäre.
31
4. Die Wahl ist binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 04. Juni 2013 angefochten worden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Antragsschrift ist fristgerecht am 18. Juni 2013 bei Gericht eingegangen.
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II.
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Der Antrag der Arbeitgeberin ist jedoch nicht begründet.
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Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen haben hier nicht vorgelegen.
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1. Die Vorschlagsliste mit dem Kennwort "G. MG" wurde rechtzeitig im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 WO unter Beifügung der nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO erforderlichen Zustimmungserklärung der Wahlbewerberin Jutta N. beim Wahlvorstand eingereicht. Die Vorschlagsliste entsprach in der Darstellung den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 WO und war mit der nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften versehen.
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2. Unschädlich ist, dass die Vorschlagsliste entgegen § 6 Abs. 2 WO lediglich eine Wahlbewerberin benannte. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 WO, nach der jede Vorschlagsliste mindestens doppel so viele Bewerber ausweisen "soll", wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung nicht zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste führt (vgl. BAG vom 29. Juni 1965 - 1 ABR 2/65 - AP Nr. 11 zu § 13 BetrVG = DB 1965, 1253, zu II 2 der Gründe; BAG vom 10. Oktober 2012 - 7 ABR 53/11 - AP Nr. 15 zu § 8 BetrVG 1972 = EzA § 8 BetrVG 2001 Nr. 3, zu II 2 bb [Rz. 28]). Für den Streitfall stellt sich auch nicht die weitergehende Frage, ob der Wahlvorstand in Anwendung der §§ 6 Abs. 2, 7 WO den Listenvertreter der Vorschlagsliste "G. MG" nicht darauf hätte hinweisen sollen, dass die Vorschlagsliste der Sollvorschrift des § 6 Abs. 2 WO nicht entsprach. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorschlagsliste am letzten Tag der vom Wahlvorstand im Wahlausschreiben eingeräumten Frist für die Vorlage von Vorschlagslisten, und zwar nur wenige Stunden vor Ablauf der Frist, beim Wahlvorstand eingegangen war, hätte für den Listenvertreter und die Unterstützer der Liste "G. MG" schon wegen des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs keine Möglichkeit mehr bestanden, der Vorschrift des § 6 Abs. 2 WO zu genügen. Jedenfalls war der Wahlvorstand aber in keinem Fall berechtigt, die Vorschlagsliste deshalb als ungültig zurückzuweisen. Die Zurückweisung ungültiger Vorschlagslisten ist in § 8 WO als Verfahrensvorschrift für den Wahlvorstand abschließend geregelt, und die dem Wahlvorstand fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste mit dem Kennwort "G. MG" war weder nach § 8 Abs. 1 WO (unheilbar) noch nach § 8 Abs. 2 WO (heilbar) ungültig.
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Der Wahlvorstand hat somit die in Frage stehende Vorschlagsliste zu Recht als gültig anerkannt und gemäß § 10 Abs. 2 WO auch rechtzeitig bekannt gemacht.
38
3. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin war der Wahlvorstand auch nicht in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 WO verpflichtet, im Hinblick darauf, dass die von ihm zu Recht als gültig anerkannte Vorschlagsliste mit dem Kennwort "G. MG" nur den Namen einer einzigen Wahlbewerberin aufwies, eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung weiterer Vorschlagslisten zu setzen.
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a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand, falls nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 WO genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden ist, dies sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 WO ist nach ihrem Wortlaut lediglich in zwei Fällen anwendbar: Zum einen, wenn nach Fristablauf keine Vorschlagsliste eingereicht worden ist, zum anderen, wenn nach Fristablauf keine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden ist.
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b) Diese Fallkonstellationen haben im Streitfall indes nicht vorgelegen. Wie ausgeführt, ist beim Wahlvorstand eine Vorschlagsliste rechtzeitig eingereicht worden, und diese Vorschlagsliste ist auch gültig gewesen. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WO der Wahlvorstand verpflichtet gewesen wäre, eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen, haben daher im vorliegenden Fall - nach dem Wortlaut der Vorschrift - nicht vorgelegen.
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c) Im Gesetz nicht geregelt ist hingegen der Fall, wie der Wahlvorstand zu verfahren hat, wenn innerhalb der Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten zwar Wahlvorschläge eingegangen sind, dort aber insgesamt so wenig Wahlbewerber kandidieren, dass ein Betriebsrat in der gesetzlichen Größe (§ 9 BetrVG) nicht gewählt werden kann.
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aa) In der Fachliteratur wird dazu teilweise die Auffassung vertreten, auch in einem solchen Fall sei der Wahlvorstand in analoger Anwendung von § 9 WO verpflichtet, eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge zu setzen (vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 27. Aufl., § 9 WO Rz. 2; Kreutz in GK-BetrVG, 9. Aufl., § 9 BetrVG Rz. 20 f., § 9 WO Rz. 1; Richardi/Thüsing, BetrVG, 13. Aufl., § 9 WO 2001 Rz. 1). Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat es als "allenfalls vertretbar" bezeichnet, § 9 Abs. 1 WO dahin auszulegen, dass der Wahlvorstand auch in einem solchen Fall "eine Nachfrist setzen kann" (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 30. März 2006 - 1 TaBV 2/06 - Juris [Rz.17]).
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bb) Andere Stimmen meinen, in diesem Fall müsse § 11 BetrVG analog angewendet werden (vgl. ErfK/Koch, 14. Aufl., § 11 BetrVG Rz. 1; Schneider/ Homburg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 12. Aufl., § 9 BetrVG Rz. 4; HaKo-BetrVG/Brors, § 9 BetrVG Rz. 5; Richardi/Thüsing, BetrVG, 13. Aufl., § 9 BetrVG Rz. 17; Stege/Weinspach/Schiefer, BetrVG, 9. Aufl., § 9 BetrVG Rz. 1). Nach § 11 BetrVG wird abweichend von § 9 BetrVG ein kleinerer Betriebsrat gewählt, wenn im Betrieb nicht genügend Arbeitnehmer beschäftigt sind, denen das passive Wahlrecht zusteht. Verkleinert wird dann ein- oder mehrmals immer in 2er-Schritten, so dass stets ein Betriebsrat mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern entsteht (so zum seinerzeit geltenden Wahlverfahren mit Gruppenwahl: BAG vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 - AP Nr. 1 zu § 6 WahlO z. BetrVG = DB 1958, 742 = BB 1958, 701). In dem Urteil des BAG vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 - (a.a.O., [ Rz.13]) heißt es insoweit:
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Zwar wird infolge der … Wahl nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern erreicht. Aber auch das kann nicht zur Feststellung der Anfechtbarkeit der Wahl führen; denn diese Zahl kann unter bestimmten Umständen unterschritten werden. Das ergibt sich bereits aus § 11 BetrVG. Wenn dort gesagt ist, daß die nächst niedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen sei, so schließt das nicht aus, in Fällen, in denen das notwendig ist, auch noch weiter hinunterzugehen (Dietz, a.a.O., § 11 BetrVG Anm. 1). Im Vordergrund muß der Wille des Gesetzgebers stehen, daß überhaupt ein Betriebsrat zu bilden ist. Demgegenüber muß die Frage der Größe des Betriebsrats zurücktreten. Ist es hiernach möglich, auch über die Vorschrift des § 11 BetrVG hinaus die Stärke des Betriebsrats zu vermindern, wie das z.B. der Fall sein kann, wenn mehrere Vorschlagslisten innerhalb einer Gruppe zusammen nicht die im Gesetz vorgesehene Zahl von Vorschlägen enthalten (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch, 6. Aufl., Bd. 2, S. 722 f), so folgt hieraus, daß auch der Umstand die Anfechtbarkeit nicht begründet, daß die Vorschlagsliste der Angestelltengruppe nur vier Namen enthalten hat.
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Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der in Streit stehenden Vorschrift des § 9 WO 2001 gibt es (noch) nicht. Als weniger risikoreich für den Wahlvorstand wird von Praktikern der Weg empfohlen, keine Nachfrist zu setzen und lediglich einen entsprechend kleineren Betriebsrat wählen zu lassen (vgl. Anuschek, Betriebsratswahl, 4. Aufl., D II 5, S. 129 f.).
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cc) Eine Verpflichtung des Wahlvorstands, nach § 9 Abs. 1 WO zu verfahren, wenn zwar eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden ist, auf dieser aber so wenig Bewerber kandidieren, dass ein Betriebsrat in der gesetzlich vorgesehenen Größe nicht gebildet werden kann, lässt sich weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch der Wahlordnung entnehmen. Entschließt sich der Wahlvorstand wie im vorliegenden Fall, in analoger Anwendung von § 11 BetrVG einen entsprechend kleineren Betriebsrat wählen zu lassen, so stellt dies jedenfalls keinen Verfahrensverstoß gegen die im Betriebsverfassungsgesetz und der Wahlordnung normierten Vorschriften über das Wahlverfahren dar. Nach Auffassung der erkennenden Kammer müssen sich die Verfahrensvorschriften, an welche sich der Wahlvorstand im Wahlverfahren zu halten hat, auch für den juristischen Laien erkennbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz und/oder der Wahlordnung ergeben. Da insoweit § 9 Abs. 1 Satz 1 WO den Wahlvorstand nur dann verpflichtet, eine Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen, wenn innerhalb der in § 6 Abs. 1 WO genannten Frist keine oder keine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden ist, so handelt ein Wahlvorstand jedenfalls dann nicht verfahrensfehlerhaft, wenn er von der Einräumung einer Nachfrist absieht, wenn innerhalb der Vorschlagsfrist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO) zwar ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, dieser aber eine so geringe Zahl von Wahlbewerbern vorschlägt, dass ein Betriebsrat in der gesetzlich vorgesehenen Größe nicht gewählt werden kann.
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Nach allem war der Wahlvorstand im vorliegenden Fall somit berechtigt, in analoger Anwendung von § 11 BetrVG statt eines fünfköpfigen nur einen einköpfigen Betriebsrat wählen zu lassen.
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4. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist die Betriebsratswahl auch nicht deshalb unwirksam gewesen, weil mit der Bekanntmachung der Vorschlagsliste keine Mitteilung erfolgt ist, dass analog § 11 BetrVG nunmehr ein verkleinerter Betriebsrat zu wählen sei.
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Abgesehen davon, dass der geneigte Leser des Aushangs über die Bekanntmachung im Streitfall ohne weiteres hat erkennen können, dass lediglich eine einzige Wahlbewerberin auf der bekannt gemachten Vorschlagsliste vorgeschlagen worden ist, sehen weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung eine solche Informationspflicht vor. Im Übrigen musste anhand der Bekanntmachung über die gültigen Vorschlagslisten mit Aushang vom 03.05.2013 aufgrund der Formulierung "Die bekanntgegebenen Vorschlags-listen müssen darüber hinaus alle Wahlbewerber/-innen mit Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geschlechts, Geburtsdatums und Art der Beschäftigung im Betrieb enthalten" und der anschließenden alleinigen Bekanntmachung der "Liste 1 - Kennwort: G. MG" mit Namen und Daten nur einer Wahlbewerberin auch für jeden, der den Aushang gelesen hatte, klar sein, dass Jutta N. die einzige Wahlbewerberin war und demzufolge der zu wählende Betriebsrat auch nicht aus mehreren Personen bestehen würde.
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Nach allem konnte das Wahlanfechtungsbegehren der Arbeitgeberin daher keinen Erfolg haben.
51
C.
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Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG i.V. m. § 2 a Abs. 1 ArbGG).
53
RECHTSMITTELBELEHRUNG
54
Gegen diesen Beschluss kann von dem antragstellenden Unternehmen (= Arbeitgeberin)
55
B e s c h w e r d e
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eingelegt werden.
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Für den Betriebsrat ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Beschwerde muss
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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in voll-ständiger Form abgefassten Beschlusses
60
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein.
61
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
62
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
63
Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
64
Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
65
1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
67
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
68
Ein Beteiligter, der als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
69
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
70
gez. B a c h l e r
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. November 2008 - 15 TaBV 20/08 - teilweise aufgehoben.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.02.2014 - Az.: 2 BV 69/13 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Wir
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. -----
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3.
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.
die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5.
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6.
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. -----
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. -----
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. -----
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.