Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. März 2016 - 10 BV 253/15
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt eine Gießerei in N. und beschäftigt derzeit ca. 1050 Arbeitnehmer. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Metallindustrie von Wuppertal und Niederberg e.V. Der Beteiligte zu 3. ist der bei der Arbeitgeberin gebildete fünfzehnköpfige Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat), dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsratsvorsitzender) ist. Der Betriebsratsvorsitzende ist am 15. Dezember 1978 geboren, seit dem 24. Juli 2000 bei der Arbeitgeberin beschäftigt und verdient zuletzt 5.279,26 Euro brutto. Er ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Gemäß § 38 BetrVG ist er von der Arbeit freigestellt. Die Arbeitgeberin begehrt vom Betriebsrat dessen Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen des Vorwurfs der eigenmächtigen Selbstbeurlaubung, hilfsweise dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat, insbesondere wegen unzulässiger Kopplungsgeschäfte sowie einer rechtswidrigen Blockadehaltung.
4Der aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsvorsitzenden anwendbare einheitliche Manteltarifvertrag für die Metall-und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden: EMTV) bestimmt zur Arbeitszeit unter anderem:
5§ 3 Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit/Ausbildungszeit
61.Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
7[…]
8§ 4 Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit/Ausbildungszeit
91.Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit können gleichmäßig oder ungleichmäßig grundsätzlich auf 5 Werktage von Montag bis Freitag verteilt werden.
10Eine davon abweichende Regelung kann nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse unter angemessener Berücksichtigung der Belange der betroffenen Beschäftigten mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Dabei sollen die einzelnen Beschäftigten in der Regel an nicht mehr als 5 Werktagen in der Woche beschäftigt werden.
11Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auch ungleichmäßig auf mehrere Wochen verteilt werden. Sie muss jedoch im Durchschnitt von längstens 6 Monaten erreicht werden.
12Bei der Arbeitgeberin wird in der Gießerei seit Jahrzehnten im Drei-Schichtbetrieb gearbeitet. Ferner herrscht seit Jahrzehnten die gelebte Praxis, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat im Rahmen so genannter monatlicher Arbeitszeitanträge die für den Folgemonat geplanten Arbeitszeiten nochmals gesondert mitgeteilt und mit dem Betriebsrat vereinbart, damit insbesondere Änderungen oder Ergänzungen zu den Arbeitszeiten ordnungsgemäß mitbestimmt werden. Am 16. Juni bzw. 17. Juni 2015 trat der Gießereileiter Herr T. an den Betriebsrat heran und beantragte in gewohnter Form die Zustimmung des Betriebsrats zu Mehrarbeit für die Kalenderwoche 27 und insbesondere den Juli 2015 in Form von Sonderschichten am Wochenende, die kurzzeitige Erhöhung der Arbeitszeit auf neun Stunden täglich an zwei Fertigungslinien sowie die Beschäftigung von Arbeitnehmern an den Wochenenden mit Wartungstätigkeiten.
13Der Antrag wurde auf die Tagesordnung der Betriebsratssitzung vom 24. Juni 2015 gesetzt. Während der Betriebsratssitzung begaben sich der Personalleiter Herr N., der Leiter Bearbeitung Herr C. sowie die Juristin Frau L. in das Betriebsratsbüro und boten an, Fragen des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeiten zu klären. Der Betriebsratsvorsitzende führte aus, dass es um Fragen zu den Arbeitszeiten für Juli 2015 sowie damit zusammenhängend auch um die Frage gehe, ob die Mitarbeiter ihre Nachzahlungsansprüche nach dem Entgeltrahmenabkommen ab 2011 gegenüber der Arbeitgeberin schriftlich geltend machen müssten. Hintergrund ist, dass bei der Arbeitgeberin das Entgeltrahmenabkommen der Metall-und Elektroindustrie gilt und nach Abschluss der größten ERA- Einigungsstelle in Nordrhein-Westfalen Nachzahlungsansprüche der Beschäftigten in Millionenhöhe im Raum stehen. Die Arbeitgeberin hatte sich insoweit vorbehalten, hinsichtlich dieser Nachzahlungsansprüche der Mitarbeiter durch den Arbeitgeberverband überprüfen zu lassen, ob diese möglicherweise nach tariflichen Ausschlussfristen verfallen sind. Der Betriebsratsvorsitzende wies darauf hin, dass die Regelung der Arbeitszeiten gegebenenfalls so lange warten müsse, bis hinsichtlich der Ausschlussfristen Klarheit herrsche. Der Betriebsrat müsse Prioritäten setzen. Erst wenn die Arbeitgeberin eine einseitige und vorbehaltslose Verzichtserklärung bezüglich der tariflichen Ausschlussfristen hinsichtlich der ERA-Nachzahlung unterschreiben werde, könne der Betriebsrat sich um die Arbeitszeiten kümmern. Ansonsten werde der Betriebsrat kurzfristig eine Betriebsversammlung organisieren, in der die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden müssten, dass sie ihre Ansprüche schriftlich geltend machen müssen. Der Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung vom 24. Juni 2015 einstimmig den Tagesordnungspunkt "Mehrarbeit" auf den 25. Juni 2015 zu vertagen. In seiner Sitzung vom 25. Juni 2015 beschloss der Betriebsrat mit 12 Ja-Stimmen und einer Enthaltung den Tagesordnungspunkt auf die Sitzung vom 1. Juli 2015 zu verschieben.
14Die Arbeitgeberin erklärte mit E-Mail vom 29. Juni 2015 die Verhandlungen über die Arbeitszeiten für gescheitert und kündigte an, den Arbeitgeberverband mit der Organisation des tariflichen Vorgesprächs für eine Einigungsstelle zu beauftragen (§ 24 EMTV). Frau N. vom Arbeitgeberverband telefonierte sodann am 30. Juni 2015 mit dem 1. Bevollmächtigten der IG Metall Velbert, Herrn N., der Frau N. unmissverständlich mitteilte, dass zunächst die Angelegenheit der tariflichen Ausschlussfristen bereinigt werden müsste, erst danach könne man über die Arbeitszeiten reden. In der Sitzung vom 1. Juli 2015 beschloss der Betriebsrat mit 13 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme den Tagesordnungspunkt "Mehrarbeit Juli 2015" auf den 8. Juli 2015 zu verschieben. Schließlich beschloss der Betriebsrat in seiner Sitzung am 8. Juli 2015 einstimmig den Tagesordnungspunkt auf die Sitzung vom 15. Juli 2015 zu vertagen.
15Am 2. Juli 2015 beraumte der Betriebsratsvorsitzende für den 9. Juli 2015 eine zusätzliche Betriebsversammlung an. Der einzige Tagesordnungspunkt lautete "ERA- Geltendmachung: Nicht Nachzahlung des Entgeltes durch den Arbeitgeber vom 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2014". In dem tariflichen Vorgespräch am 7. Juli 2015 gaben die Vertreter der Arbeitgeberin dem Druck des Betriebsrates und der IG Metall nach und verzichteten auf die Geltendmachung jeglicher Verfallfristen. Der Betriebsratsvorsitzende verlangte von der Arbeitgeberin einen im Original von dem Geschäftsführer unterzeichneten Aushang. Zuvor werde der Betriebsrat nicht über die Frage der Mehrarbeit entscheiden. Der Aushang erfolgte sodann am 8. Juli 2015.
16Am 9. Juli 2015 beantragte der Betriebsratsvorsitzende Bildungsurlaub für ein Seminar mit dem Inhalt "Referentenqualifizierung" im Zeitraum vom 6. September bis 18. September 2015. Hierauf teilte der Personalleiter Herr N. dem Betriebsratsvorsitzenden mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, da ein Vorgriff auf den Bildungsurlaub 2016 rechtlich nicht möglich sei. Mit E-Mail vom 1. September 2015 bat der Betriebsratsvorsitzende Herrn N. darum, die Maßnahme doch besuchen zu dürfen. Er wolle teilweise Zeitguthaben einsetzen und teilweise unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen. Obwohl eine Genehmigung durch den Personalleiter Herrn N. nicht erfolgte, besuchte der Betriebsratsvorsitzende das Bildungsseminar.
17Der Personalleiter der Arbeitgeberin Herr N. teilte den freigestellten Betriebsratsmitgliedern mit E-Mail vom 13. August 2015 u.a. folgendes mit:
18"Da Sie ja von Ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind und Sie deshalb von den Fachabteilungen mangels Verfügbarkeit für die Dauer ihrer Freistellung auch nicht mehr eingeplant werden, macht eine Information der Fachabteilungen über etwaige Abwesenheiten keinen Sinn. Daher bitten wir ab sofort Ihre Urlaubsplanung mit mir abzustimmen, bzw. mir insoweit auch etwaige sonstigen Abwesenheiten (z.B. Erkrankung) mitzuteilen."
19Hintergrund dieses Schreibens ist, dass in der Vergangenheit die freigestellten Betriebsratsmitglieder Urlaube und Freistellungen allenfalls untereinander, aber zu keinem Zeitpunkt mit einem Vorgesetzten abgestimmt hatten. Die Arbeitgeberin hatte insoweit lange Zeit kein Problembewusstsein, da man sich keine Gedanken dazu gemacht hatte, bei wem eigentlich die freigestellten Betriebsratsmitglieder ihre Abwesenheiten beantragen sollen.
20Am 1. Oktober 2015 schrieb der Personalleiter Herr N. dem Betriebsratsvorsitzenden sodann unter anderem folgendes:
21"Mit E-Mail vom 13.8.2015, 13:38 Uhr habe ich darum gebeten, dass die freigestellten Betriebsratsmitglieder zukünftig ihre Urlaubsplanung mit mir abstimmen bzw. zumindest die entsprechenden Abwesenheitszeiten mitteilen mögen.
22Dies ist jedoch nicht geschehen, die freigestellten Betriebsratsmitglieder gewähren sich selbst weiterhin Erholungsurlaub/Freizeitausgleich und sogar unbezahlten Urlaub ohne jegliche Abstimmung mit dem Unterzeichner. Es ist bedauerlich, dass hier erneut ein (aus unserer Sicht vermeidbarer) Konflikt droht.
23[…]
24Wir bitten sie ferner erneut um Kenntnisnahme, dass wir auch bei sonstigen Abwesenheiten wie gewünschtem FMA-Freizeitausgleich, unbezahlter Urlaub oder Sonderurlaub zukünftig verlangen, dass dieser bei uns angemeldet und zeitlich abgestimmt wird. Obwohl Sie, Herr F. sich über meine eindeutige Aufforderung mit E-Mail vom 13.8.2015 erneut hinweggesetzt haben, indem sie für den Zeitraum 07.09.-11.09. eigenmächtig FMA-Stunden einsetzen ließen und vom 14.-18.09.2015 unbezahlten Urlaub nahmen, obwohl ich diese Vorgehensweise noch nicht genehmigt hatte, werden wir letztmalig davon absehen, die beiden Zeiträume als unentschuldigtes Fehlen zu werten und nicht zu vergüten.
25Sollten sie nicht bis zum 14.10.2015 gegenüber dem Unterzeichner bestätigt haben, dass zukünftig Urlaubswünsche (und Wunsch auf FMA-Freizeitausgleich) der freigestellten Betriebsratsmitglieder beim Unterzeichner angemeldet werden, so werden wir im Jahr 2016 auf Anwendung der BV 01/03 auch auf die freigestellten Betriebsratsmitglieder bestehen."
26Der Betriebsratsvorsitzende beantragte mit E-Mail vom 8. Oktober 2015 beim Personalleiter der Arbeitgeberin Herrn N. eine unbezahlte Freistellung für den Zeitraum vom 14. Oktober bis 16. Oktober 2015 wegen einer gewerkschaftlichen Weiterbildungsmaßnahme. Herr N. teilte dem Betriebsratsvorsitzenden durch E-Mail vom 12. Oktober 2015 (10:45 Uhr) mit, dass der Wunsch auf unbezahlte Freistellung etwas kurzfristig sei. Ferner wies er darauf hin, dass dringende betriebliche Erfordernisse einem Freistellungswunsch entgegenstünden. So hat er den Betriebsratsvorsitzenden informiert, dass noch eine notarielle Löschungsbewilligung für das vom N. getilgte Darlehen vorgenommen werden müsse und zur Wirtschaftsausschusssitzung vom 21. September 2015 immer noch kein Protokoll vorliege. Sollten beide Punkte bis zum 13. Oktober 2015 erledigt sein, könne der Betriebsratsvorsitzende für die drei Tage frei bekommen, dann aber mit Verbrauch von etwaig vorhandenem Zeitguthaben oder Urlaub. Eine Stunde später schrieb der Personalleiter Herr N. dem Betriebsratsvorsitzenden eine weitere E-Mail mit folgendem Inhalt:
27Hallo Herr F.
28Herr Q. hat mir ihren am 08.10.15 eingereichten Antrag auf AN-Weiterbildung vorgelegt. Wir bitten um Verständnis, dass wir einmal im Hinblick auf noch verschiedene offene Themen wie z.B. zu ERA, BV Nichtraucherschutz, der Bestellung von Herrn G. als weitere SiFa etc., vor allem aber deshalb weil die im AWbG NRW festgelegte Antragsfrist vor Beginn einer Maßnahme (6 Wochen) nicht eingehalten worden ist, ihrem Antrag nicht entsprechen können.
29Am Nachmittag des 13. Oktober 2015 führte der Betriebsratsvorsitzende ein Telefonat mit dem Leiter der Betriebstechnik Herrn S., seinem ehemaligen Fachvorgesetzten, der sich in Leipzig befand. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig. Unstreitig ist indes, dass der Betriebsratsvorsitzende Herrn S. mitteilte, dass Herr N. den Urlaub mit der Begründung abgelehnt habe, es sei Betriebsratsarbeit zu erledigen.
30Im Anschluss an das Telefonat bat der Betriebsratsvorsitzende Herrn N. per E-Mail, ihm hinsichtlich der notariellen Löschungsbewilligung kurzfristig alle Unterlagen, auch Archivunterlagen der Unterstützungseinrichtung zur Verfügung zu stellen, damit er sich persönlich ein Bild machen könne. Hinsichtlich der Wirtschaftsausschusssitzung wies der Betriebsratsvorsitzende darauf hin, dass das Protokoll erst bei der nächsten Wirtschaftsausschusssitzung beschlossen und unterschrieben werden könne. Dies sei am 19. Oktober 2015. Das Protokoll sei übrigens nicht an seine Person gebunden. Abschließend teilte der Betriebsratsvorsitzende Herrn N. folgendes mit:
31"Meine Freistellungswünsche habe ich weder in der Vergangenheit noch werde ich diese in der Zukunft von Ihnen genehmigen lassen. Da ich nur von der Arbeit freigestellt bin, ist mein ehemaliger Vorgesetzter dafür zuständig. Nach Rücksprache mit Herrn S. habe ich die Genehmigung am 15. und 16. Oktober für eine unbezahlte Freistellung bekommen."
32Herr N. antwortete hierauf mit E-Mail vom 14. Oktober 2015 (15:46 Uhr), dass es völlig irrelevant sei, wie Herr S. zu dem Freistellungswunsch stehe. Er wies insbesondere darauf hin, dass er bereits mehrfach per E-Mail mitgeteilt habe, dass in Fragen der Urlaubsgewährung der Leiter der Personalabteilung Herr N. der Ansprechpartner des Betriebsratsvorsitzenden sei. Dem Betriebsratsvorsitzenden wurde nochmals ausdrücklich mitgeteilt, dass die von ihm gewünschte unbezahlte Freistellung ausdrücklich nicht genehmigt werde. Der Betriebsratsvorsitzende wurde gewarnt, die unbezahlte Freistellung ohne ausdrückliche Genehmigung anzutreten. Wenn er die Veranstaltung dennoch besuchen werde, so würde dies Konsequenzen haben. Diese E-Mail las der Betriebsratsvorsitzende am 14. Oktober 2015 nicht mehr, da sie nach Beendigung seiner Arbeitszeit einging.
33Von Montag, dem 12. Oktober 2015 bis Mittwoch, den 14. Oktober 2015 arbeitete der Betriebsratsvorsitzende ausweislich der vom Betriebsrat zu den Akten gereichten Arbeitszeiterfassung (Bl. 685 der Akte) jeweils 7 Stunden. Am 15. und 16. Oktober 2015 nahm der Betriebsratsvorsitzende gemäß seiner Ankündigung an der Gewerkschaftsveranstaltung teil und erschien nicht im Betrieb der Arbeitgeberin. Dem Betriebsratsvorsitzenden wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. Oktober 2015 gegeben, wovon der Betriebsratsvorsitzende mit E-Mail vom 23. Oktober 2015 Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden an. Sie ergänzte ihre Ausführungen mit Schreiben vom 26. Oktober 2015. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Schreiben (Bl. 173 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung.
34Mit ihren am 30. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Anträgen begehrt die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden, hilfsweise dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat.
35Sie ist der Auffassung, dass die eigenmächtige Selbstbeurlaubung des Betriebsratsvorsitzenden geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dem Betriebsratsvorsitzenden sei bekannt gewesen, dass der Urlaubsantrag beim Personalleiter zu stellen sei. Die Freistellung sei von Herrn N. ausdrücklich versagt worden. Herr S. habe die Freistellung auch nicht genehmigt. Er habe dem Betriebsratsvorsitzenden empfohlen, die von Herrn N. genannten Aufgaben abzuarbeiten und sich lediglich dahingehend geäußert, dass er persönlich ihn an diesen beiden Tagen nicht brauche. Im Übrigen sei dem Betriebsratsvorsitzenden auch bekannt gewesen, dass Herr S. für Fragen der Freistellung bzw. Urlaubsgewährung nicht mehr zuständig war. Aufgrund des schwerwiegenden Verstoßes sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Dies auch deshalb, weil eine Verhaltensänderung seitens des Betriebsratsvorsitzenden durch die Arbeitgeberin nicht zu erwarten gewesen sei. Dies folge bereits daraus, dass der Betriebsratsvorsitzende dem Personalleiter in seiner E-Mail vom 13. Oktober 2015 mitgeteilt habe, dass er seine Freistellungswünsche weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft von ihm genehmigen lassen werde. Im Rahmen der Abwägung sei zulasten des Betriebsratsvorsitzenden zu berücksichtigen, dass dieser als Betriebsratsvorsitzender eine besondere Vorbildfunktion hinsichtlich der Belegschaft ausübe und er im Übrigen als Betriebsratsvorsitzender arbeitsrechtlich geschult sei, so dass ihm in besonderem Maße bewusst gewesen sein müsse, dass er gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verstoßen habe. Zudem habe sie die Vermutung, dass der Betriebsratsvorsitzende das Seminar als Referent und nicht als Teilnehmer besucht habe. Auch als freigestelltes Betriebsratsmitglied könne sich der Betriebsratsvorsitzende seine Arbeitszeit nicht frei einteilen. Aufgrund der Anlage zu der bei der Arbeitgeberin für freigestellte Betriebsratsmitglieder geltenden Betriebsvereinbarung vom 1. Oktober 1995 (BV 05/95, Bl. 657 d.A.) liege die Arbeitszeit montags bis freitags zwischen 7:00 Uhr und 14:45 Uhr.
36Jedenfalls sei der Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen. Hierzu trägt die Arbeitgeberin - entsprechend der gesetzlichen Anordnung der §§ 84 Satz 3, 60 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 ZPO seinem wesentlichen Inhalt nach knapp zusammengefasst - folgendes vor:
37Der Betriebsratsvorsitzende habe der Arbeitgeberin immer wieder unzulässige Kopplungsgeschäfte angetragen und hierdurch die Arbeitgeberin zu bestimmten Verhaltensweisen genötigt. So habe der Betriebsratsvorsitzende im Juli 2015 zum wiederholten Male eine dringend notwendige einvernehmliche Regelung zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat zur Regelung von Arbeitszeiten (Mehrarbeit) mit dem Ziel verzögert, die Arbeitgeberin zur Abgabe eines Verzichts auf tarifvertraglichen Ausschlussfristen gegenüber der Belegschaft zu bewegen, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe. In diesem Zusammenhang habe er auch den 1. Bevollmächtigten der IG Metall Velbert, Herrn Dattaro, entsprechend "instruiert", so dass sich das Vorgespräch unter Hinzuziehung der Tarifpartner nach § 24 EMTV entsprechend verzögert habe. Am 2. Juli 2015 habe der Betriebsratsvorsitzende für den 9. Juli 2015 eine zusätzliche Betriebsversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "ERA-Geltendmachung" anberaumt. Die Einladung sei nicht durch einen Betriebsratsbeschluss gedeckt gewesen. Als die Arbeitgeberin dem Druck des Betriebsrates nachgegeben habe und auf die Ausschlussfristen verzichtet habe, habe der Betriebsratsvorsitzende für den Aushang des Geschäftsführers ein Begleitschreiben erstellt, mit dem die Betriebsversammlung abgesagt worden sei und er sich bei den Kolleginnen und Kollegen bedankt habe, die den Betriebsrat bei dieser Aktion unterstützt hätten.
38In dem Verfahren 8 BVGa 20/14, bei dem es erneut um die Untersagung von Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats gegangen sei, habe der Betriebsrat u.a. die Einsetzung des Direktors am Arbeitsgericht a.D. Herrn Thür als Vorsitzenden der ERA- Einigungsstelle gefordert. Dem habe die Arbeitgeberin unter dem Druck der noch immer nicht vom Betriebsrat genehmigten Mehrarbeit im Rahmen des Güterichterverfahrens (12 Gra 29/14) entsprochen.
39Seit dem Arbeitszeitkonflikt im Juli 2015 fordere der Betriebsratsvorsitzende zudem, dass in die monatlichen Mehrarbeitsvereinbarungen eine Passage aufgenommen werde, wonach Beschäftigte, die gegen den Willen des Betriebsrats beschäftigt werden und nach § 100 BetrVG als vorläufige personelle Maßnahme arbeiten, nicht die Zustimmung des Betriebsrats auf Mehrarbeit erhielten. Trotz des jahrzehntelangen Verfahrens, auf das die Arbeitgeberin vertraut habe, fordere der Betriebsrat zudem die Vorlage weiterer Informationen, wie die namentliche Benennung der Mitarbeiter, Datum und Uhrzeit der Mehrarbeit, aktuelle Zeitkontenstände und mehr. Dennoch blockiere der Betriebsrat regelmäßig die Arbeitszeitanträge der Arbeitgeberin und habe beim Arbeitsgericht für die Monate November 2015 und Januar 2016 gegen die Arbeitgeberin entsprechende einstweilige Unterlassungsverfügungen erwirkt.
40Im Rahmen des Verfahrens 1 BV 290/14, bei dem es um die Einstellung des Bachelor-Studenten D. ging, habe der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er im Namen des Betriebsratsvorsitzenden folgenden "Deal" vorschlagen würde: Der Betriebsrat würde der Einstellung von Herrn D. zustimmen, wenn sich die Arbeitgeberin im Gegenzug verpflichte, dem Betriebsrat die Auswahl von fünf neuen Auszubildenden zu überlassen.
41In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 21. Februar 2014 (5 TaBVGa) habe der Betriebsratsvorsitzende einen Vergleich abgeschlossen, ohne dass ein vorheriger Beschluss des Betriebsrats vorgelegen habe. Der Betriebsrat blockiere unter dem Vorsitz seines Betriebsratsvorsitzenden auch regelmäßig personelle Maßnahmen gemäß § 99 BetrVG. So sei die Arbeitgeberin gezwungen gewesen, seit dem Amtsantritt des Betriebsrats im April 2010 insgesamt 79 Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf einzuleiten. Die vom Betriebsratsvorsitzenden gefertigten Widersprüche seien hierzu jeweils nahezu identisch und es fehle in der Regel an einem Bezug zu der konkreten personellen Einzelmaßnahme. Es handele sich um Standardwidersprüche. Dies bestätige mittlerweile auch immer häufiger das Arbeitsgericht Düsseldorf, das die Zustimmung ersetze oder entsprechend dem Hauptantrag ausspreche, dass die Zustimmung mangels ordnungsgemäßem Widerspruch als erteilt gelte. Der Betriebsratsvorsitzende gebe gegenüber der Arbeitgeberin auch Stellungnahmen des Betriebsrats ab, die gar nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt vom Betriebsrat beschlossen gewesen seien. So habe das Betriebsratsmitglied Herr M. im Februar 2015 im Rahmen des Versetzungsverfahrens des Arbeitnehmers O. erklärt, dass die Formulierung des Widerspruchs so in der Sitzung nicht besprochen worden sei und er sich in Zukunft wohl mal werde genauer ansehen müssen, was da oben raus geschickt werde.
42Der Betriebsratsvorsitzende sperre sich auch regelmäßig dagegen, Anliegen der Arbeitgeberin auf die Tagesordnung zu nehmen, an deren Regelung er offensichtlich kein Interesse habe. So seien auf die Entwürfe zu einer Betriebsvereinbarung Crashsensoren, zu einer Betriebsvereinbarung SYMBIOS und zu einer Betriebsvereinbarung Nichtraucherschutz keinerlei Reaktionen erfolgt. Gleiches gelte für die Bestellung von Herrn G. zur Sicherheitsfachkraft.
43Der Betriebsratsvorsitzende übe auch mit Blick auf die Liste IGM-Respekt vor den Betriebsratssitzungen einen unzulässigen Fraktionszwang aus. So fänden vor den Betriebsratssitzungen regelmäßig Fraktionssitzungen der Liste IGM-Respekt statt, in denen offenbar für ein einheitliches Meinungsbild gesorgt werde und eine Vorabstimmung erfolge.
44Als Sitzungsleiter zweier Betriebsversammlungen habe der Betriebsratsvorsitzende nicht verhindert, dass ein Mitarbeiter des Instituts für betriebliche Gesundheitsförderung bzw. ein Mitarbeiter des Instituts für die betriebliche Gesundheitsförderung sowie ein Vertreter des Auto Clubs Europa anwesend gewesen seien, wodurch die Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung verletzt worden sei.
45Am 30. Oktober 2015 - dem Tag des Eingangs des Antrags der Arbeitgeberin - habe der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats im Rahmen eines weiteren Güterichterverfahrens mitgeteilt, dass der Betriebsrat das Verfahren nicht mehr durchführen wolle und als Grund hierfür offensichtlich auf den von der Arbeitgeberin eingereichten Antrag verwiesen. Auch dies zeige den erheblichen Einfluss des Betriebsratsvorsitzenden im Gremium. Es sei auch davon auszugehen, dass kein Beschluss des Betriebsrats darüber vorliege und der Betriebsratsvorsitzende eigenmächtig Maßnahmen des Betriebsrats beschlossen habe.
46Der Betriebsratsvorsitzende habe in dem Verfahren 11 BV 306/15 eigenmächtig, ohne vorherigen Betriebsratsbeschluss entschieden, die Einigungsstelle zum Thema "Vorlage von Unterlagen durch den Wirtschaftsausschuss" anzurufen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verhandlungen noch nicht gescheitert waren, wie auch das Arbeitsgericht sodann entschieden habe.
47Jüngst habe der Betriebsrat zudem sechs "schlicht überflüssige" Beschlussverfahren mit dem Ziel der Übernahme von Schulungskosten von Betriebsratsmitgliedern eingereicht, obwohl die Arbeitgeberin die Erforderlichkeit der Schulungen nicht in Abrede gestellt habe, sondern lediglich beim Betriebsrat nachgefragt habe, ob nicht aufgrund der Inhaltsgleichheit der Schulungen, eine Inhouse-Schulung finanziell günstiger wäre und zudem um Vorlage eines "Schulungsplans" gebeten habe.
48Nach Einreichung des Antrags habe sich das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden fortgesetzt. Am 21. Januar 2016 habe die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine Anhörung zu einer geplanten außerordentlichen Kündigung zustellen wollen. Frau L. habe sich zum Betriebsratsbüro begeben, um das Schreiben dem Betriebsratsvorsitzenden persönlich zu übergeben. Nachdem ein direkter Zugang zu dem Betriebsratsvorsitzenden nicht möglich gewesen sei, habe Frau L. die Sekretärin des Betriebsrats gebeten, ihm das Anhörungsschreiben zu übergeben und den Erhalt quittieren zu lassen. Als die Sekretärin zurückkam, war das Schreiben allerdings nicht vom Betriebsratsvorsitzenden sondern von dem Betriebsratsmitglied Herrn G. unterschrieben. Dennoch habe der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen der Stellungnahme des Betriebsrats zunächst behauptet, dass die Frist zur Stellungnahme nicht angelaufen sei, da das Schreiben weder ihm noch seinem Stellvertreter übergeben worden sei.
49Wegen der weiteren seitens der Arbeitgeberin erhobenen Vorwürfe wird auf den umfangreichen, 147-seitigen schriftsätzlichen Vortrag der Arbeitgeberin aus den Schriftsätzen vom 30. Oktober 2015, vom 25. Februar 2016, vom 29. Februar 2016 sowie vom 8. März 2016 Bezug genommen.
50Die Arbeitgeberin beantragt,
511.die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden I. zu ersetzen;
522.hilfsweise, den Betriebsratsvorsitzenden Herrn I. aus dem Betriebsrat der Arbeitgeberin auszuschließen.
53Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende beantragen,
54die Anträge zurückzuweisen.
55Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass bereits die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten sei, da die Arbeitgeberin von dem behaupteten unentschuldigten Fernbleiben des Betriebsratsvorsitzenden bereits am 15. Oktober 2015 Kenntnis gehabt habe. Es gebe bereits keine "Anordnung", nach der die freigestellten Betriebsratsmitglieder Urlaub und sonstige Freistellungen beim Personalleiter zu beantragen hätten. Im Schreiben vom 13. August 2015 habe der Personalleiter lediglich eine "Bitte" geäußert. Herr S. habe als Mitglied der Geschäftsleitung die Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden genehmigt. Der Betriebsratsvorsitzende habe darüber hinaus tatsächlich am 15. und 16. Oktober 2015 in den Pausen und nach Seminarende tatsächlich Betriebsratstätigkeit ausgeübt. Zudem könne sich der Betriebsratsvorsitzende seine Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen so einteilen, wie es seiner Ansicht nach zur Durchführung seiner Aufgaben am besten erscheine. Die seitens der Arbeitgeberin zitierte Anlage zu der Betriebsvereinbarung vom 1. Oktober 1995 sei nicht unterschrieben. Die beabsichtigte Kündigung sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil der Betriebsratsvorsitzende aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst hätte abgemahnt werden müssen.
56Dem Ausschließungsantrag hält der Betriebsratsvorsitzende folgendes entgegen: Die Arbeitgeberin differenziere bei ihren Ausführungen bereits nicht zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Betriebsrat. Eine Vielzahl der aufgestellten Behauptungen bezöge sich bereits nach den eigenen Ausführungen der Arbeitgeberin lediglich auf den Betriebsrat. Sie versuche den Eindruck zu erwecken, dass der Betriebsratsvorsitzende alleine für das Handeln des Betriebsrats verantwortlich sei. Der Betriebsratsvorsitzende habe aber lediglich im Rahmen der Beschlüsse des Betriebsrats nach § 26 Abs. 2 BetrVG gehandelt. So lägen den Vertagungen des Tagungsordnungspunktes "Mehrarbeit Juli 2015" jeweils Mehrheitsbeschlüsse des Betriebsrats zu Grunde. Der Betriebsratsvorsitzende habe auch nicht den 1. Bevollmächtigten der IG Metall Velbert, Herrn Dattaro, vor dem Gespräch mit der Verbandsvertreterin Frau N. am 30. Juni 2015 "instruiert". Das Begleitschreiben zum Aushang des Geschäftsführers vom 8. Juli 2015 habe der Betriebsratsvorsitzende nicht erstellt. Auch sei es nicht die Forderung des Betriebsratsvorsitzenden persönlich gewesen, Herrn Thür als Vorsitzenden der ERA- Einigungsstelle einzusetzen. Der Betriebsratsvorsitzende habe sich gegenüber Herrn T. auch nicht dahingehend geäußert, dass er Anträge auf Mehrarbeit nicht einmal auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung nehme, wenn der Antrag die gewünschte Passage, dass gemäß § 100 BetrVG vorläufig beschäftigte Arbeitnehmer von dem Antrag ausgenommen würden, nicht enthalte.
57Auch das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen der Einstellung des Arbeitnehmers D. sei durch den Betriebsratsbeschluss vom 29. Oktober 2014 gedeckt gewesen. Soweit der Prozessbevollmächtigte in dem gerichtlichen Verfahren einen "Deal" vorgeschlagen habe, sei dieser Deal nicht im Namen des Betriebsratsvorsitzenden sondern im Namen des Betriebsrats erfolgt. Auch die jeweiligen Widersprüche im Rahmen der Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG fußten jeweils auf einem entsprechenden Betriebsratsbeschluss. Ausweislich dieser Beschlüsse, werde der Betriebsratsvorsitzende ermächtigt, den Widerspruch mit den in der Sitzung besprochenen Gründen zu formulieren.
58Soweit die Arbeitgeberin auf die Verhandlungen zu einer Betriebsvereinbarung Crashsensoren hinweise, habe die Arbeitgeberin diesen Antrag mittlerweile zurückgezogen. Den Entwurf zur Betriebsvereinbarung SYMBIOS habe der Betriebsrat zur Ausarbeitung einem Ausschuss übertragen. Hinsichtlich der Bestellung des Herrn G. zur Sicherheitsfachkraft stehe noch eine Antwort der Arbeitgeberin auf die E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden vom 1. April 2015 aus, die bisher unbeantwortet geblieben sei. Der Entwurf der Betriebsvereinbarung Nichtraucherschutz werde ebenfalls von einzelnen Mitgliedern des Betriebsrats bearbeitet. Der Ausschuss sei nahezu fertig mit der Erarbeitung eines Entwurfs. Ein Fraktionszwang der Liste IGM Respekt existiere im Betriebsratsgremium nicht.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
60II.
61Die Anträge sind unbegründet.
621.Die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden durch die Antragstellerin war nicht durch das Gericht zu ersetzen.
63a)Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 15 KSchG ist die verweigerte Zustimmung zu ersetzen, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB voraus. Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18; BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 39 mwN). Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar war oder nicht (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 14). Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18; BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 34). Der Antrag nach § 103 BetrVG muss ferner innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei Gericht eingehen.
64b)In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 626 BGB nicht erfüllt. Zwar hat die Arbeitgeberin die Zwei-Wochen-Frist des §§ 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Auch liegt eine Pflichtverletzung des Betriebsratsvorsitzenden vor. Die beabsichtigte Kündigung würde sich indes unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile als unverhältnismäßig erweisen.
65aa)Die Arbeitgeberin hat die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Fehlt der Arbeitnehmer unentschuldigt, so beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts frühestens mit dem Ende der unentschuldigten Fehlzeit (BAG 22. Januar 1998 - 2 ABR 19/97 - NZA 1998, 708 mwN). Die Fehlzeit des Betriebsratsvorsitzenden endete am 16. Oktober 2015. Der Antrag ging am 30. Oktober 2015 bei Gericht ein, so dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist.
66bb)Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats und seines Vorsitzenden hat der Betriebsratsvorsitzende durch die eigenmächtige Beurlaubung am 15. und 16. Oktober 2015 auch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
67(1)Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten und ein solches Verhalten ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Der Arbeitnehmer, der sich selbst beurlaubt, verletzt nicht eine bloße Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, er verletzt vielmehr die Hauptpflicht zur Arbeitsleistung, von der er mangels einer Urlaubsbewilligung durch den Arbeitgeber nicht wirksam entbunden ist. Die Urlaubsgewährung erfolgt nach § 7 BUrlG durch den Arbeitgeber. Lehnt dieser die Urlaubserteilung ohne ausreichende Gründe ab oder nimmt in zumutbarer Zeit zu dem Urlaubsantrag keine Stellung, so kann der Arbeitnehmer durch eine Leistungsklage oder ggf. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Ansprüche durchsetzen. Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, ist angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen (vgl. BAG 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - NZA 2000, 1332; BAG 22. Januar 1998 - 2 ABR 19/97 - NZA 1998, 708; BAG 20. Januar 1994 - 2 AZR 521/93). Auch wenn der Arbeitgeber dem Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers hätte nachkommen müssen, wird dadurch der eigenmächtige Urlaubsantritt durch den Arbeitnehmer nicht zu einer verzeihlichen Verletzung einer Nebenpflicht. Es stellt im Gegenteil regelmäßig sogar eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar, wenn der Arbeitnehmer trotz der Ablehnung seines Urlaubsantrags sich einfach selbst beurlaubt und damit beharrlich seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt (BAG 22. Januar 1998 - 2 ABR 19/97 - NZA 1998, 708). Für eine eigenmächtige unbezahlte Freistellung gilt im Ergebnis nichts anderes als für eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung.
68(2)In Anwendung dieser Grundsätze liegt eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung des Betriebsratsvorsitzenden vor.
69(a)Auch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist nicht berechtigt, sich seine Arbeitszeiten frei einzuteilen, sondern ist an die im Betrieb üblichen Arbeitszeiten gebunden. Etwas anderes folgt auch nicht aus den seitens des Betriebsrats zitierten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bzw. des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. So stellt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1993 (18 Sa 303/93) bereits in seinem Leitsatz ausdrücklich klar, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten hätten. Im konkreten Fall bestand indes die Besonderheit, dass auf das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds eine Betriebsvereinbarung über Gleitzeit Anwendung fand. Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellt in den Entscheidungsgründen klar, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied die Verpflichtung hat, sich während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereit zu halten (LAG Rheinland-Pfalz 8. November 2007 - 9 TaBV 37/07; im Ergebnis ebenso BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06). Zwar führt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz aus, dass in Betrieben, in denen Wechselschicht erfolgt, ein Betriebsratsmitglied nicht nur berechtigt, sondern zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall sogar verpflichtet sein kann, sich nicht nur zu den Zeiten im Betrieb aufzuhalten, in denen die Verwaltung oder die Tagschicht arbeitet, sondern bei Vorliegen betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben sich z. B. auch während der Nachtschicht im Betrieb aufzuhalten. Hieraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Betriebsratsmitglied berechtigt ist, komplette zwei Tage dem Betrieb fernzubleiben. Auch die Berufung des Betriebsrats auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2014 (15 TaBV 100/13) verfängt nicht. Im dortigen Fall betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds 31 Stunden, wobei er jedoch wöchentlich jeweils 7,5 Stunden über seine individuelle Arbeitszeit hinausgehend arbeitete und aufgrund der im Betrieb bestehenden Arbeitszeitregelung diese Zeiten jeweils innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden sollen.
70(b)Der Betriebsratsvorsitzende hat die betriebsübliche Arbeitszeit bei der Arbeitgeberin nicht eingehalten. Selbst wenn man zu Gunsten des Betriebsratsvorsitzenden unterstellt, dass die Betriebsvereinbarung vom 1. Oktober 1995 nicht unterzeichnet ist und damit keine Wirksamkeit entfaltet, wäre der Betriebsratsvorsitzende jedenfalls verpflichtet gewesen, die tarifvertragliche Arbeitszeit einzuhalten. Nach § 3 Ziffer 1 EMTV beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden. Sie kann nach § 4 Ziffer 1 EMTV auf 5 Werktage von Montag bis Freitag verteilt werden. Der Betriebsratsvorsitzende war in der Woche vom 12. Oktober 2015 bis zum 16. Oktober 2015 ausweislich der Arbeitszeiterfassung indes nur 21 Stunden im Betrieb anwesend, ohne dass ersichtlich ist, dass eine Abwesenheit aus Gründen seiner Betriebsratstätigkeit erforderlich gewesen wäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsratsvorsitzende möglicherweise in anderen Wochen des Monats Oktober entsprechende Mehrarbeit geleistet hat, da der EMTV eine wöchentliche Arbeitszeit und keine monatliche Arbeitszeit vorsieht. Zwar kann die Arbeitszeit gemäß § 4 Ziffer 1 EMTV auch ungleichmäßig auf mehrere Wochen verteilt werden. Dies kann indes nur mit Zustimmung des Betriebsrats durch eine Betriebsvereinbarung erfolgen. Eine solche existiert im Betrieb der Arbeitgeberin nicht.
71(c)Die begehrte Freistellung wurde seitens der Arbeitgeberin auch nicht wirksam bewilligt, so dass es sich um eine eigenmächtige Freistellung durch den Betriebsratsvorsitzenden handelte. Der Betriebsratsvorsitzende ist im Hinblick auf seinen Schriftverkehr mit dem Personalleiter der Arbeitgeberin Herrn N., in dessen Rahmen er sich mehrfach geweigert hat anzuerkennen, dass er seine Urlaubs- und Freistellungswünsche beim Personalleiter zu beantragen habe, darauf hinzuweisen, dass es der unternehmerischen Organisationsfreiheit des Arbeitgebers obliegt festzulegen, welche Personen für die Bewilligung von Urlaub und Freistellungen für welche konkreten Arbeitnehmergruppen zuständig sind. Insoweit teilte der zuständige Personalleiter den freigestellten Betriebsratsmitgliedern per E-Mail vom 13. August 2015 mit, dass Freistellungen zukünftig bei ihm zu beantragen seien. Dies war somit dem Betriebsratsvorsitzenden bekannt. Soweit der Betriebsrat einwendet, dass es sich hierbei nicht um eine Anweisung handele, da in dem Schreiben lediglich von einer "Bitte" die Rede gewesen sei, verfängt dieser Einwand nicht. Für die Kammer bestand keinerlei Zweifel, dass dieses Schreiben aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers als Anweisung zu verstehen ist. Dass der Personalleiter die Formulierung " darf ich sie bitten" benutzt hat, ist lediglich als Akt der Höflichkeit anzusehen, ohne dass damit die Verbindlichkeit der Anweisung in irgendeiner Form infrage gestellt wird. Zudem hat der Personalleiter N. seine Anweisung nochmals in der E-Mail vom 1. Oktober 2015 wiederholt. Unstreitig hat der Personalleiter N. die Freistellung für den 15. und 16. Oktober nicht bewilligt. Ob der frühere Fachvorgesetzte des Betriebsratsvorsitzenden Herr S. die Freistellung genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer Pflichtverletzung unerheblich, da Herr S. für die Bewilligung von Urlaub und Freistellungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht mehr zuständig war, wie dem Betriebsratsvorsitzenden auch bekannt war.
72cc)Nach Abwägung der wechselseitigen Interessen würde sich der Ausspruch einer fristlosen Kündigung indes - insbesondere aufgrund des Fehlens einer erforderlichen vorherigen Abmahnung - als unverhältnismäßig erweisen.
73(1)Ob in den Fällen einer eigenmächtigen Selbstbeurlaubung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist, wird regelmäßig auch von dem konkreten Inhalt der Unterredung zwischen den Arbeitsvertragsparteien vor dem eigenmächtigen Urlaubsantritt abhängen. Hat der Arbeitgeber auf konkrete betriebliche Gründe hingewiesen, die einer Urlaubsgewährung entgegenstehen und dem Arbeitnehmer nachdrücklich klargemacht, im Fall eines unberechtigten Urlaubsantritts werde er arbeitsrechtliche Konsequenzen ergreifen, so muss dem Arbeitnehmer klar sein, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, wenn er trotzdem zu dem rechtswidrigen Mittel der Selbstbeurlaubung greift. Nimmt andererseits der Arbeitgeber die Ankündigung des Arbeitnehmers, er werde trotz Ablehnung des Urlaubsantrags in Urlaub gehen, einfach kommentarlos hin, so wird je nach den Umständen der Arbeitnehmer nicht damit rechnen müssen, dass der Arbeitgeber bereit ist, ohne weitere Abmahnung sofort zum äußersten Mittel der fristlosen Kündigung zu greifen.
74(2)Nach Abwägung der wechselseitigen Interessen überwiegt nach Auffassung der Kammer das Bestandsschutzinteresse des Betriebsratsvorsitzenden (noch) das Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin. Zu Gunsten des Betriebsratsvorsitzenden ist zu berücksichtigen, dass dieser bereits seit 15 Jahren bei der Arbeitgeberin tätig ist, ohne dass er einschlägige Abmahnungen erhalten hätte. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er neben seiner Ehefrau drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist. Hinzu kommt, dass für die Verweigerung der Freistellung keine dringenden betrieblichen Gründe vorlagen. Soweit die Arbeitgeberin darauf hinweist, dass eine Löschungsbewilligung für das vom N. getilgte Darlehen vorzunehmen sei, hat der Betriebsratsvorsitzende unbestritten darauf hingewiesen, dass der Personalleiter der Arbeitgeberin über den Vorgang bereits seit Januar 2015 informiert war, so dass nicht ersichtlich ist, warum dieser Vorgang zwingend am 15. bzw. 16. Oktober hätte erledigt werden müssen. Hinsichtlich des noch nicht erstellten Protokolls zur Wirtschaftsausschusssitzung vom 21. September 2015 hat der Betriebsratsvorsitzende den Personalleiter darauf hingewiesen, dass das Protokoll erst bei der nächsten Wirtschaftsausschusssitzung am 19. Oktober 2015 beschlossen und unterschrieben werden könne und das Protokoll zudem nicht an seine Person gebunden sei. Auch die in der E-Mail vom 12. Oktober 2015 (11:44 Uhr) benannten Themen wie ERA, BV Nichtraucherschutz und Bestellung von Herrn G. als weitere Sicherheitsfachkraft sind seit Monaten zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat behandelte Themen, bei denen nicht erkennbar ist, dass und wieso diese gerade am 15. bzw. am 16. Oktober vom Betriebsratsvorsitzenden behandelt werden müssten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Pflichtverletzungen, die zugleich mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhängen zum Schutze des Betriebsratsmitglieds und seiner Amtsführung an die Berechtigung der fristlosen Entlassung ein "strengerer Maßstab" anzulegen ist als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört (BAG 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - Die B 1987, 1304; BAG 20. Dezember 1961 - 1 AZR 404/61 - BAGE 12, 141). Auch wenn die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung der IG Metall - soweit die Arbeitgeberin behauptet, dass der Betriebsratsvorsitzende dort nicht als Teilnehmer, sondern als Referent tätig geworden sei, ist sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben - nicht unmittelbar mit seiner Betriebsratstätigkeit zusammenhängt, tut sie dies doch mittelbar. Denn dass ein Nicht-Betriebsratsmitglied an einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme teilnehmen will, dürfte weitaus unwahrscheinlicher sein, als dies bei einem Betriebsratsmitglied der Fall ist.
75Entscheidend für den Betriebsratsvorsitzenden sprach aus Sicht der Kammer schließlich, dass der Personalleiter der Arbeitgeberin in einer E-Mail an den Betriebsratsvorsitzenden vom 1. Oktober 2015 monierte, dass der Betriebsratsvorsitzende im Zeitraum vom 7. September 2015 bis 11. September 2015 eigenmächtig FMA-Stunden einsetzen ließ und vom 14.-18. September 2015 unbezahlten Urlaub genommen habe. Das Schreiben endet mit dem Hinweis, dass die Arbeitgeberin letztmalig davon absehen werde, die beiden Zeiträume als unentschuldigtes Fehlen zu werten und nicht zu vergüten. Wenn somit die Arbeitgeberin ein aus ihrer Sicht unentschuldigtes Fehlen des Betriebsratsvorsitzenden am 1. Oktober 2015 noch nicht einmal mit einer Abmahnung sanktioniert, konnte der Betriebsratsvorsitzende nicht damit rechnen, dass im Wiederholungsfall die Arbeitgeberin unmittelbar zum schärfsten Schwert der fristlosen Kündigung greift. Für den Betriebsratsvorsitzenden war gerade nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich aus Sicht der Arbeitgeberin um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Eine Abmahnung war aus diesem Grunde gerade nicht entbehrlich. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit eine langjährig gelebte Praxis war, dass die freigestellten Betriebsratsmitglieder ihre Urlaube und Freistellungen nur wechselseitig abstimmten. Die Arbeitgeberin räumt selbst ein, insoweit in der Vergangenheit kein Problembewusstsein gehabt zu haben. Soweit die Arbeitgeberin sich darauf beruft, dass sie den Betriebsratsvorsitzenden mit E-Mail vom 14. Oktober, 15:46 Uhr nochmals eindringlich davor gewarnt habe, die unbezahlte Freistellung ohne ausdrückliche Genehmigung anzutreten und sie darauf hingewiesen habe, dass dies Konsequenzen werden habe, hat der Betriebsratsvorsitzende diese E-Mail unstreitig nicht mehr gelesen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestempelt und seine Arbeitszeit beendet hatte.
762.Auch der zulässige Hilfsantrag auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ist unbegründet.
77a)Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied auf den Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG 5. September 1967 - 1 ABR 1/67 - Rn. 33,45, AP BetrVG § 23 Nr. 8; LAG Düsseldorf 23. Januar 2015 - 6 TaBV 48/14 - Rn. 50). Die Pflichtverletzung muss "grob", nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (vgl. BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 -, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 22; BAG 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - Rn. 85, BB 1978, 1116; LAG Düsseldorf 23. Januar 2015 - 6 TaBV 48/14 - Rn. 50). Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden. Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 -, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 22; LAG Düsseldorf 23. Januar 2015 - 6 TaBV 48/14 - Rn. 50; LAG Berlin-Brandenburg 12. November 2012 - 17 TaBV 1318/12 - Rn. 26, NZA-RR 2013, 293).
78b)Hiernach vermochte die Arbeitgeberin die notwendige grobe Pflichtverletzung des Betriebsratsvorsitzenden nicht darzulegen. Das Vorbringen der Arbeitgeberin scheitert in weiten Teilen bereits daran, dass sie nicht nachzuweisen vermochte, dass der Betriebsratsvorsitzende mit seinen Handlungsweisen und Äußerungen nicht nur gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von ihm mehrheitlich gefassten Beschlüsse vertreten hat. Hinsichtlich der folgenden Vorwürfe sieht sich die Kammer zu einer ausführlicheren Begründung veranlasst:
79aa)Die Amtspflichtverletzung im Rahmen des § 23 Abs. 1 BetrVG muss sich aus der aktuellen Amtsperiode ergeben. Soweit sich die Arbeitgeberin daher auf mögliche Pflichtverletzungen aus einer früheren Wahlperiode beruft, sind diese bereits nicht geeignet, einen Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat zu rechtfertigen (vgl. BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - AP BetrVG § 23 Nr. 9; LAG München 28. April 2014 - 2 TaBV 44/13 - LAGE BetrVG 2001 § 103 Nr. 17).
80bb)Soweit sich die Arbeitgeberin darauf beruft, dass der Betriebsrat die Zustimmung zur Mehrarbeit oder die Zustimmung zu sonstigen Anträgen von Forderungen abhängig mache, bei denen ihm kein Mitbestimmungsrecht zustehe, kann dahinstehen, ob insoweit eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG vorliegt. Zwar hat auch die Kammer jedenfalls erhebliche Zweifel daran, dass es zulässig war, die Zustimmung zur Mehrarbeit im Monat Juli 2015 von einem Verzicht der Arbeitgeberin auf die Geltendmachung tariflicher Ausschlussfristen abhängig zu machen und in diesem Zusammenhang den Tagesordnungspunkt vier mal (!) auf die nächste Betriebsratssitzung zu vertagen. Die Arbeitgeberin bleibt indes einen Nachweis dafür schuldig, dass hierfür der Betriebsratsvorsitzende persönlich verantwortlich war.
81(1)Wie sich den Protokollen der Betriebsratssitzungen vom 24. Juni 2015, vom 25. Juni 2015, vom 1. Juli 2015 und vom 8. Juli 2015 entnehmen lässt, ist die Vertagung des Tagesordnungspunktes "Mehrarbeit Juli 2015" auf die jeweils nächste Betriebsratssitzung immer von einem Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats gedeckt. Die Arbeitgeberin vermochte auch nicht zu widerlegen, dass der Betriebsratsvorsitzende in dem Gespräch am 24. Juni 2015 zwischen dem Personalleiter Herrn N., dem Leiter Bearbeitung Herrn C. sowie der Juristin Frau L. im Büro des Betriebsrates lediglich die Auffassung des Betriebsrats widergab, wie sie zuvor im Gremium diskutiert worden war. Ebenso wenig hat die Arbeitgeberin substantiierten Tatsachenvortrag gehalten, aus dem sich schließen ließe, dass der Betriebsratsvorsitzende den 1. Bevollmächtigten der IG Metall Velbert, Herrn Dattaro, vor dessen Gespräch mit der Verbandsvertreterin Frau N. am 30. Juni 2015 entsprechend "instruiert" habe. Hierfür mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen, letztlich beschränkt sich das Vorbringen der Arbeitgeberin indes auf Vermutungen.
82(2)Auf die Frage, ob der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes Betriebsratsmitglied das Begleitschreiben zum Aushang des Geschäftsführers vom 8. Juli 2015 textlich erstellt hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob der Inhalt die persönliche Auffassung des Betriebsratsvorsitzenden widerspiegelt, was die Beklagte nicht darzulegen vermochte, oder die Auffassung des Gremiums. Für letzteres spricht, dass das Schreiben mit den Grußworten "Dein Betriebsrat" endet.
83(2)Soweit die Arbeitgeberin bestreitet, dass die Einladung zu der zusätzlichen Betriebsversammlung am 9. Juli 2015 zum Thema Ausschlussfristen nicht durch einen Betriebsratsbeschluss gedeckt gewesen sei, hat der Betriebsratsvorsitzende das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 25. April 2014 zu den Akten gereicht, wonach dem Betriebsratsvorsitzenden die Festlegung der Termine für die Betriebsversammlungen übertragen wurde. Soweit die Arbeitgeberin der Auffassung ist, dass mit dieser Delegation lediglich die konkrete Terminfestlegung verbunden sei, nicht hingegen die Befugnis, auch über das "ob" der Durchführung einer Betriebsversammlung alleine zu entscheiden, kann die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung dahinstehen. Sollte der Betriebsratsvorsitzende insoweit eine falsche rechtliche Bewertung vorgenommen haben, liegt hierin nach Auffassung der Kammer keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG.
84(3)Was die Forderung des Betriebsrats auf Einsetzung des Direktors am Arbeitsgericht a.D. Thür zum Vorsitzenden der ERA-Einigungsstelle, den Verzicht auf die Einführung von Arbeitszeitkonten sowie den Verzicht auf den Einsatz von Schüler- und Studentenaushilfen betrifft, vermochte die Arbeitgeberin ebenfalls nicht darzulegen, dass es sich hierbei um eine persönliche Forderung des Betriebsratsvorsitzenden handelte, die nicht vom Willen des Betriebsratsgremiums gedeckt war. Gleiches gilt mit Blick auf den im Güterichterverfahren 12 Gra 29/14 zustande gekommenen Vergleich, wonach die Zustimmung zur Mehrarbeit bis auf weiteres erteilt wird und der Direktor am Arbeitsgericht a.D. Thür zum Vorsitzenden der ERA-Einigungsstelle bestimmt wurde.
85(4)Soweit der Betriebsrat verlangt hat, bei Anträgen auf Mehrarbeit die nach § 100 BetrVG vorläufig beschäftigten Arbeitnehmer von den Anträgen auszunehmen, liegt - ungeachtet der persönlichen Verantwortlichkeit des Betriebsratsvorsitzenden - bereits kein unzulässiges Kopplungsgeschäft vor. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Betriebsrat bei Arbeitnehmern, deren Einstellung er nicht zugestimmt hat und die nur aufgrund der besonderen Regelung des § 100 BetrVG vorläufig beschäftigt werden können, nicht bereit ist, diese Arbeitnehmer auch noch Mehrarbeit leisten zu lassen.
86(5)Zwar erscheint es nach Auffassung der Kammer rechtlich bedenklich, die Zustimmung des Arbeitnehmers D. davon abhängig zu machen, dass dem Betriebsrat die Auswahl von fünf neuen Auszubildenden ab dem Ausbildungsjahr 2015/2016 überlassen werde. Auch hier fehlt es indes wieder an überprüfbarem Tatsachenvortrag der Arbeitgeberin, dass diese Forderung vom Betriebsratsvorsitzenden persönlich gestellt wurde und nicht vom Betriebsrat als Gremium.
87cc)Die zahlreichen beim Arbeitsgericht Düsseldorf geführten Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG begründen ebenfalls keine grobe Pflichtverletzung des Betriebsratsvorsitzenden. Zwar ist gerichtsbekannt, dass der Betriebsrat nahezu jedem personellen Antrag der Arbeitgeberin nach § 99 BetrVG mit einer gleich lautenden Standardformulierung widerspricht, so dass die Arbeitgeberin gezwungen ist, jeweils ein Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG beim Arbeitsgericht einzuleiten. Auch hier liegen allerdings keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Widersprüche nicht von einem Beschluss des Betriebsratsgremiums gedeckt sind und der Betriebsratsvorsitzende somit nur gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Beschlüsse des Gremiums ausführt. Sofern der vom Betriebsratsvorsitzenden - nach entsprechender Ermächtigung durch das Betriebsratsgremium - ausformulierte Widerspruch in einem Einzelfall (Arbeitnehmer Holger O.) von dem im Gremium besprochenen Widerspruchsgründen abgewichen sein sollte, liegt auch hierin jedenfalls keine "grobe" Pflichtverletzung. Es ist bereits nicht klar, ob der Betriebsratsvorsitzende - den Sachvortrag der Arbeitgeberin als richtig unterstellt -vorsätzlich von den im Gremium besprochenen Widerspruchsgründen abgewichen ist oder im Hinblick auf die enorme Anzahl von Widersprüchen nicht lediglich ein Flüchtigkeitsfehler vorlag. Letztlich dokumentiert auch die seitens des Arbeitgeberin zitierte Äußerung des Betriebsratsmitglieds Lahm im Hinblick auf die ausnahmslose Widerspruchshaltung des Betriebsrats, dass man hier nur auf Herrn H. warte, dass die Widersprüche von einer Mehrheitsentscheidung im Betriebsratsgremium gedeckt sind.
88dd)Die Behauptung, dass der Betriebsratsvorsitzende einen Antrag auf Mehrarbeit, der die Herausnahme von nach § 100 BetrVG vorläufig beschäftigten Arbeitnehmern nicht vorsieht, noch nicht einmal auf die Tagesordnung nehme, ist unsubstantiiert. Die Arbeitgeberin nennt keinen konkreten Fall, in dem der Betriebsratsvorsitzende einen derartigen Antrag nicht auf die Tagesordnung genommen hätte.
89ee)Soweit die Arbeitgeberin behauptet, dass sich der Betriebsratsvorsitzende regelmäßig dagegen sperre, Anliegen der Arbeitgeberin auf die Tagesordnung zu nehmen, an deren Regelung er offensichtlich kein Interesse habe, und sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Abschluss der Betriebsvereinbarung SYMBIOS, den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Crashsensoren, auf die Bestellung von Herrn G. als weitere Sicherheitsfachkraft sowie auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz beruft, verhilft auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Der Betriebsratsvorsitzende hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 vorgetragen, dass die Arbeitgeberin den Antrag auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung Crashsensoren zurückgezogen habe, der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung SYMBIOS zur Ausarbeitung einem Ausschuss übertragen habe, die noch nicht abgeschlossen sei, hinsichtlich der Bestellung von Herrn G. als Sicherheitsfachkraft noch eine Antwort der Arbeitgeberin auf die E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden vom 1. April 2015 ausstehen, die bisher unbeantwortet geblieben sei, und der Betriebsrat die Behandlung der Betriebsvereinbarung Nichtraucherschutz einzelnen Mitgliedern übertragen habe, wobei noch am 6. Oktober 2015 eine ganztägige Sitzung stattgefunden habe und der Ausschuss nahezu fertig mit der Erarbeitung des Entwurfes sei. Diesem Vorbringen ist die Arbeitgeberin nicht mehr entgegengetreten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber in allen diesen Fällen die Möglichkeit hat, die Einigungsstelle anzurufen, falls er der Auffassung ist, dass der Betriebsrat die Verhandlungen verzögere und die Verhandlungen gescheitert sind.
90ff)Was den Vorwurf eines vom Betriebsratsvorsitzenden ausgeübten Fraktionszwangs innerhalb des Betriebsrats betrifft, ist die Arbeitgeberin für ihre Behauptungen - sie selbst spricht nur von einer Vermutung - beweisfällig geblieben. Das Beweisangebot der Herren Thewes, G. und Fels liefe insoweit auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinaus.
91gg)Soweit dem Betriebsratsvorsitzenden vorgeworfen wird, dass er zwei Betriebsversammlungen durchgeführt habe, bei denen nicht betriebsangehörige Gäste teilgenommen hätten, sieht die Kammer hierin keine grobe Pflichtverletzung, die zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen würde, insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Betriebsratsvorsitzenden auch ein Vertreter der AOK teilgenommen hat, der auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitgeberin eingeladen worden sei.
92hh)Die behauptete Blockadehaltung des Betriebsrats in Bezug auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Arbeitszeiten für November 2015 und Januar 2015 vermag bereits deshalb keine grobe Pflichtverletzung darzustellen, da das Arbeitsgericht Düsseldorf in den einstweiligen Verfügungsverfahren 3 BVGa 29/15 sowie 7 BVGa 32/15 auf Antrag des Betriebsrats Unterlassungsverfügungen gegenüber der Arbeitgeberin erlassen hat, wonach der Arbeitgeberin untersagt ist, ohne Zustimmung des Betriebsrats in den jeweiligen Monaten Mehrarbeit anzuordnen oder zu dulden. Hinzu kommt, dass die Arbeitgeberin auch hier nicht darzulegen vermochte, dass die Haltung des Betriebsrats auf die Verantwortlichkeit des Betriebsratsvorsitzenden zurückzuführen ist. Schließlich besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitgeberin, dass ein Betriebsrat ein in der Vergangenheit praktiziertes Verfahren zur Vereinbarung von Mehrarbeit dauerhaft weiterführt. Auch wenn ein Betriebsrat in der Vergangenheit stets den Mehrarbeitsanträgen der Arbeitgeberin zugestimmt hat, steht es dem Betriebsrat frei und ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn er die Zustimmung von der Vorlage weitergehender Informationen (insbesondere die namentliche Benennung der Mitarbeiter, Datum und Uhrzeit der Mehrarbeit, aktueller Zeitkontostand der betroffenen Person, aktueller Urlaubsstand der betroffenen Person aktuelle vereinbarte vertragliche Arbeitszeit der betroffenen Person) abhängig macht.
93ii)Der Betriebsratsvorsitzende hat auch nicht eigenmächtig entschieden, in dem Verfahren 11 BV 306/15 die Einigungsstelle anzurufen. Der Betriebsrat fasste hierzu den entsprechenden Beschluss am 18. November 2015. Zu Gunsten der Arbeitgeberin kann unterstellt werden, dass ihr eine Frist gesetzt wurde, die entsprechenden Unterlagen bis zum 14. Dezember 2015 einzureichen. Unstreitig sind die Unterlagen seitens der Arbeitgeberin bis zu diesem Zeitpunkt - jedenfalls nicht vollständig zur Zufriedenheit des Betriebsrats - übergeben worden. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Betriebsrat bereits am 18. November 2015 einen Vorratsbeschluss fasst, wonach der Betriebsratsvorsitzende ermächtigt wird, für den Fall eines Fristablaufs die notwendigen Schritte zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens einzuleiten. Auf die Frage, ob die Verhandlungen am 14. Dezember 2015 schon gescheitert waren und ob die Einleitung des Verfahrens zur Einsetzung der Einigungsstelle notwendig war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
94jj)Soweit sich die Arbeitgeberin auf die nach ihrer Auffassung nach "schlicht überflüssigen" sechs Beschlussverfahren bezüglich der Kostenübernahme von Betriebsratsschulungen bezieht, hat die Arbeitgeberin nach Hinweisen der entsprechenden Kammern mittlerweile in sämtlichen Verfahren die Anträge anerkannt. Die Aussage der Arbeitgeberin, dass die Beschlussverfahren "schlicht überflüssig" waren, soll daher an dieser Stelle nicht weiter kommentiert werden.
95kk)Dass der Betriebsratsvorsitzende für den 24. November 2015 eine Betriebsversammlung anberaumte, die die turnusmäßige Betriebsversammlung im Dezember 2015 ersetzen sollte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Arbeitgeberin moniert, dass die Einberufung nicht durch einen Betriebsratsbeschluss gedeckt gewesen sei, wird auf die Ausführungen unter bb) (2) verwiesen. Dass die Einberufung der Betriebsversammlung im Hinblick auf die am 19. Oktober 2015 im Wirtschaftsausschuss diskutierte, seitens der Arbeitgeberin geplante Betriebsänderung nicht pflichtgemäßem Ermessen entsprochen hätte, ist nicht erkennbar.
96ll)Soweit dem Betriebsratsvorsitzenden vorgeworfen wird, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 21. Februar 2014 (5 TaBVGa) einen Vergleich abgeschlossen, ohne dass ein vorheriger Beschluss des Betriebsrats vorgelegen habe, hat der Betriebsratsvorsitzende vorgetragen, dass der Betriebsrat regelmäßig einen Beschluss fasst, wonach sein Prozessbevollmächtigter zum Abschluss eines Vergleichs berechtigt ist. Diesem Vorbringen ist die Arbeitgeberin nicht weiter entgegengetreten. Zudem stellt sich der Kammer die Frage, wieso die Arbeitgeberin in der mündlichen Verhandlung diesen Vergleich abgeschlossen hat, obwohl ihr angeblich bewusst war, dass der Betriebsratsvorsitzende mangels eines Betriebsratsbeschlusses zu einem Vergleichsabschluss nicht befugt gewesen sein soll.
97mm)Ob der Absage des Güterichterverfahrens durch den Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats am 30. Oktober 2015 ein Beschluss des Betriebsrats zugrunde LAG, kann offen bleiben. Die Arbeitgeberin trägt keine Tatsachen vor, aus denen zu schließen wäre, dass der Betriebsratsvorsitzende den Prozessbevollmächtigten damit beauftragt hat. Die Arbeitgeberin schreibt insoweit lediglich, "dass davon auszugehen sei" dass gerade der Betriebsratsvorsitzende eigenmächtig gehandelt habe. Auch hierbei handelt es sich um Vermutungen.
98nn) Weiterhin rechtfertigt auch der Vorwurf der Arbeitgeberin, dass der Betriebsratsvorsitzende sich weigere, an einer gemeinsamen Besprechung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG teilzunehmen und die letzte Sitzung am 16. April 2015 stattgefunden habe, keinen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Es ist nicht alleinige Aufgabe des Betriebsrats oder des Betriebsratsvorsitzenden für die Durchführung dieser monatlichen Besprechungen Sorge zu tragen. Vielmehr sind hierzu sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber verpflichtet. Andererseits können Arbeitgeber und Betriebsrat auch einvernehmlich davon absehen, eine monatliche Besprechung durchzuführen (vgl. Fitting BetrVG 27. Aufl. § 74 Rn. 4). Die Arbeitgeberin hat lediglich dargelegt, dass sie dem Betriebsrat zwei Termine (3. und 8. Dezember 2015) angeboten habe, die vom Betriebsrat abgelehnt worden seien. Dies genügt aber nicht, um von einer beharrlichen Weigerung, die monatlichen Besprechungen durchzuführen, auszugehen. Soweit die Arbeitgeberin vorträgt, sie habe in der Vergangenheit mehrfach versucht, gemeinsame Sitzungen mit dem Betriebsrat durchzuführen, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Die Arbeitgeberin legt nicht dar, dass und zu welchen konkreten Terminen sie den Betriebsrat zu einer gemeinsamen Besprechung noch eingeladen haben will und dass diese Einladungen seitens des Betriebsrats jeweils durch ihren Vorsitzenden ausgeschlagen worden seien.
99oo)In Bezug auf das Anhörungsverfahren zu der geplanten außerordentlichen Kündigung im Januar 2016 ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeberin auch hier nicht nachweisen kann, dass die in der Stellungnahme des Betriebsrats vom 22. Januar 2016 enthaltene Begründung, dass die Frist zur Stellungnahme noch nicht angelaufen sei, auf dem persönlichen Entschluss des Betriebsratsvorsitzenden beruht und er damit nicht nur die im Gremium besprochene Begründung widergibt.
100RECHTSMITTELBELEHRUNG
101Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt werden.
102Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
103Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
104Landesarbeitsgericht Düsseldorf
105Ludwig-Erhard-Allee 21
10640227 Düsseldorf
107Fax: 0211 7770-2199
108eingegangen sein.
109Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
110Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
111Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1121.Rechtsanwälte,
1132.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1143.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
115Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
116* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
117E.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. März 2016 - 10 BV 253/15
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Urteil einreichenArbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. März 2016 - 10 BV 253/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Tenor
-
1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2014 - 2 TaBV 18/13 - aufgehoben.
-
2. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Juni 2013 - 2 BV 22/12 - abgeändert und der Antrag abgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3.
- 2
-
Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in H. In Deutschland betreibt sie etwa 390 Filialen, darunter eine Filiale in T. Der Beteiligte zu 3. ist bei ihr seit September 1999 als Mitarbeiter im Verkauf auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit sog. Jahresarbeitszeitregelung beschäftigt. Die vereinbarte Jahresarbeitszeit betrug zuletzt 1.660 Stunden. Die Arbeitgeberin setzt Mitarbeiter mit Jahresarbeitszeitregelung entsprechend dem Arbeitsanfall variabel ein. In ihrer Filiale in T erfolgt die Personalplanung monatlich gemäß einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit aus dem Jahre 2008. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Beteiligten zu 3. und der Arbeitgeberin vom 10. September 2001 ist in § 4 Abs. 2 unter der Überschrift „Allgemeine Pflichten“ bestimmt, dass „Nebentätigkeiten […] nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers ausgeübt werden“ dürfen.
- 3
-
Der Beteiligte zu 3. ist Vorsitzender des für die Filiale in T gebildeten Betriebsrats. Er ist außerdem Mitglied im Gesamtbetriebsrat, im Wirtschaftsausschuss und im Europäischen Betriebsrat. Im Oktober 2012 teilte er der Arbeitgeberin unter dem Briefkopf „Komparative Betriebsratsberatung“ und unter Angabe seiner Steuernummer und Bankverbindung mit, dass er am 9. November 2012 als Beisitzer einer Einigungsstelle für den Betrieb der Arbeitgeberin in A tätig sein werde und hierfür vorsorglich um ihr Einverständnis bitte, obwohl er die arbeitsvertragliche Klausel zu Nebentätigkeiten für unwirksam halte. Zugleich zeigte er an, zukünftig „im Nebenerwerb als Betriebsratsberater (als Pendant zum Unternehmensberater)“ tätig zu sein, und bat auch dafür vorsorglich um das Einverständnis der Arbeitgeberin. Außerdem erinnerte er an ein Begehren um Reduzierung und Verteilung seiner Arbeitszeit. Durch die Ablehnung erschwere ihm die Arbeitgeberin seine Nebentätigkeit „in einer freiberuflichen Gründungsphase“. Unter demselben Briefkopf stellte der Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin ein Honorar für die Tätigkeit als Mitglied einer in der Filiale in S bis Januar 2012 geführten Einigungsstelle in Höhe von 9.163,00 Euro in Rechnung. Die Arbeitgeberin leistete darauf keine Zahlung.
- 4
-
Mit Schreiben vom 7. November 2012 verweigerte die Arbeitgeberin ihre Zustimmung zu den angezeigten Nebentätigkeiten. Der Beteiligte zu 3. müsse mit „arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung“ seines Arbeitsverhältnisses rechnen, wenn er sie dennoch ausübe.
- 5
-
Der Beteiligte zu 3. war von der Arbeitgeberin für den 9. November 2012 zur Arbeitsleistung vorgesehen. Der Betriebsrat stimmte dieser Einsatzplanung nicht zu. Durch Spruch der Einigungsstelle wurde der Personaleinsatz für November 2012 sodann in der Weise festgelegt, dass der Beteiligte zu 3. am 9. November 2012 nicht zur Arbeit eingeteilt war. Die Sitzung der Einigungsstelle in A am 9. November 2012 fand dennoch ohne ihn statt. Eine Sitzung am 18. Dezember 2012 nahm er wahr.
- 6
-
Der Beteiligte zu 3. wurde außerdem als Mitglied von Einigungsstellen in Filialen der Arbeitgeberin in W und He benannt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats der Filiale W teilte der Arbeitgeberin in einem Schreiben vom 19. November 2012 mit, der Beteiligte zu 3., „(Komparative Betriebsratsberatung, T)“, werde als Beisitzer an der Einigungsstelle in W teilnehmen. Seine Bestellung für die Einigungsstelle in He zeigte der Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 an. Er verwandte dafür erneut den Briefkopf „Komparative Betriebsratsberatung“.
- 7
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Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3. Mit Beschluss vom 24. Dezember 2012 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung. Am 28. Dezember 2012 leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren zu deren Ersetzung ein.
- 8
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Der Beteiligte zu 3. nahm im Februar 2013 an zwei Sitzungen der Einigungsstelle in A und an einer Sitzung der Einigungsstelle in W teil. Anfang März 2013 nannte er der Arbeitgeberin weitere Termine für Sitzungen der Einigungsstellen in A, He und W. Gleichzeitig teilte er mit, die Termine zwar wahrnehmen zu wollen, nicht jedoch im Rahmen seiner ursprünglich geplanten Nebentätigkeit als „komparativer Betriebsratsberater“. Anfang April 2013 tagte die Einigungsstelle in W erneut unter seiner Beteiligung. Mit Schreiben vom 15. April 2013 stellte ihn die Arbeitgeberin für die Zukunft von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
- 9
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Anfang Mai 2013 nannte der Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin weitere Sitzungstermine der Einigungsstellen in He und W. Er werde auch diese nicht in seiner Eigenschaft als „komparativer Betriebsratsberater“ wahrnehmen. Die Arbeitgeberin untersagte ihm die Teilnahme. Die Sitzung der Einigungsstelle in He wurde vertagt, die Sitzung in W fand mit ihm statt.
- 10
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Anfang Juni 2013 übermittelte der Beteiligte zu 3. dem im Urlaub befindlichen „Store-Manager“ der Filiale in T eine E-Mail, in der er mitteilte, er werde am 7. Juni 2013 erneut an einer Sitzung der Einigungsstelle in W teilnehmen, wiederum aber nicht in seiner Eigenschaft als „komparativer Betriebsratsberater“.
- 11
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Die Arbeitgeberin hat beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung auch im Hinblick auf die Beteiligung an den Sitzungen der Einigungsstellen seit Februar 2013 beantragt. Der Betriebsrat hielt an seiner Verweigerung fest oder hat nicht reagiert. Die Arbeitgeberin hat ihren Antrag auf Zustimmungsersetzung ergänzend auf diese Sachverhalte gestützt.
- 12
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Der Beteiligte zu 3. war an keinem der Tage, an denen er an Einigungsstellensitzungen teilnahm, zur Arbeit verpflichtet. Im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstellen in A, W und He kam es über Fragen seines Personaleinsatzes zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den örtlichen Betriebsräten und der Arbeitgeberin, zum Teil unter seiner Beteiligung. Zwischen dem Beteiligten zu 3. und der Arbeitgeberin sind außerdem eine Klage auf Reduzierung und Verteilung seiner Arbeitszeit sowie eine Klage auf Zustimmung zu einer Nebentätigkeit als „Betriebsratsberater“ anhängig bzw. anhängig gewesen.
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Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3. habe durch die Teilnahme an Einigungsstellen trotz ihrer ausdrücklichen Untersagung kontinuierlich und eklatant gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere gegen seine ihr gegenüber bestehende Loyalitätspflicht verstoßen. In § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei zwar kein Nebentätigkeitsverbot, aber ein Erlaubnisvorbehalt vereinbart worden. Die Nebentätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer sei nicht genehmigungsfähig. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung sei es dem Beteiligten zu 3. nicht gestattet, eine solche Tätigkeit auszuüben. Durch sie würden betriebliche Interessen verletzt. Zum einen beeinträchtige sie ihr durch den Arbeitsvertrag abgesichertes Interesse an der Möglichkeit eines flexiblen Einsatzes des Beteiligten zu 3. Dessen Verhalten habe zu einer Flut von kostenintensiven Verfahren geführt. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten habe sie den Beteiligten zu 3. an den angekündigten Terminen von Einigungsstellensitzungen nicht mehr zur Arbeit eingeteilt. Zum anderen sei insbesondere das geschäftsmäßige Betreiben der Nebentätigkeit nicht mit den Loyalitätspflichten eines Arbeitnehmers vereinbar. Der Beteiligte zu 3. werde auf Seiten des Betriebsrats und damit gegen ihre Interessen, jedoch auf ihre Kosten tätig. Um seine geschäftlichen Interessen zu vertreten, müsse er zwangsläufig ihren Belangen zuwider handeln. Ein Verhalten wie das des Beteiligten zu 3. könne zu einem „Einigungsstellentourismus“ führen, bei dem sich die Betriebsräte des Unternehmens wechselseitig zu Beisitzern von Einigungsstellen beriefen. Die entgeltliche Tätigkeit als betriebsfremder Einigungsstellenbeisitzer führe zu einer verbotenen mittelbaren Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds. Der Beteiligte zu 3. komme als Beisitzer für die Einigungsstellen anderer Betriebe nur aufgrund seiner als Betriebsratsmitglied gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse in Betracht. Er wolle die auf ihre Kosten erworbenen Kenntnisse persönlich gewinnbringend - und dies wiederum auf ihre Kosten - verwerten. Sie habe in der Vergangenheit eine solche Nebentätigkeit des Beteiligten zu 3. weder geduldet noch genehmigt. Sie sei bislang davon ausgegangen, dass er als Beisitzer nur im Rahmen seines Betriebsratsamts tätig geworden sei. Auf die Verbote des § 78 BetrVG könne er sich nicht berufen. Er habe die Ämter als Beisitzer von Einigungsstellen gar nicht erst annehmen dürfen.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen.
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Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liege nicht vor. Die durch den Beteiligten zu 3. ausgeübten Tätigkeiten als Beisitzer von Einigungsstellen seien zulässig. Er habe durch sie seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und als überraschende Klausel unwirksam. Zumindest habe der Beteiligte zu 3. einen Anspruch auf Erlaubnis gehabt. Betriebliche Interessen der Arbeitgeberin seien durch seine Tätigkeiten nicht beeinträchtigt worden. Ihm sei es aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen, sowohl seine Arbeitsverpflichtung zu erfüllen, als auch die Ämter als Einigungsstellenbeisitzer auszuüben. Er gerate durch die Teilnahme an Einigungsstellen anderer Betriebe des Unternehmens auch nicht in einen Loyalitätskonflikt. Als Beisitzer sei er ebenso wie als Betriebsratsmitglied an den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebunden. Die Arbeitgeberin verstoße mit ihrer Kündigungsabsicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und das Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG. Zudem genüge ihr Antrag an den Betriebsrat nicht den gesetzlichen Anforderungen, da er nicht die notwendigen tatsächlichen Informationen enthalte. Insbesondere habe die Arbeitgeberin nicht dargelegt, welche betrieblichen Interessen durch die Nebentätigkeit des Beteiligten zu 3. beeinträchtigt worden seien.
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Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. ihr Begehren weiter, den Antrag abzuweisen.
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B. Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Die Vorinstanzen haben die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Beteiligten zu 3. zu Unrecht ersetzt. Dessen Verhalten stellt keinen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses dar. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Zustimmung des Betriebsrats auch deshalb nicht zu ersetzen ist, weil die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt oder der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG über die Kündigungsgründe unterrichtet worden ist.
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I. Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 15 KSchG ist die verweigerte Zustimmung zu ersetzen, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB voraus. Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 39 mwN; 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 17 mwN). Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar war oder nicht ( BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 14; 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39). Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 34; 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39).
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II. An einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB fehlt es. Mit der Annahme der Bestellungen als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe der Arbeitgeberin und der Teilnahme an den Sitzungen dieser Einigungsstellen hat der Beteiligte zu 3. weder gegen seine Pflichten aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags verstoßen noch seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt.
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1. Zugunsten der Arbeitgeberin kann unterstellt werden, dass die Klausel in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags als sog. Erlaubnisvorbehalt zu verstehen und mit diesem Inhalt wirksam ist. Der Beteiligte zu 3. hatte einen Anspruch darauf, ihm die Tätigkeiten als Beisitzer der fraglichen Einigungsstellen zu gestatten. Mit ihnen war keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin verbunden (zum wichtigen Grund bei fortgesetzter Ausübung einer offensichtlich nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit, vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 28; 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - Rn. 42; zur Eignung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als wichtiger Grund, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen beeinträchtigt werden, vgl. BAG 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - zu I 3 b der Gründe). Der Beteiligte zu 3. musste die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Beisitzer auch nicht zurückstellen, bis gerichtlich geklärt wäre, ob sie mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten vereinbar sind.
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a) Ein Arbeitnehmer hat in Anbetracht seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausübung von Nebentätigkeiten, sofern diese die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigen(BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 205; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 70). Außerhalb der Arbeitszeit steht ihm die Verwendung seiner Arbeitskraft grundsätzlich frei. Soweit die Nebentätigkeit beruflicher Natur ist, kann er sich auf das Grundrecht der freien Berufswahl berufen (Art. 12 Abs. 1 GG). Nichtberufliche Tätigkeiten sind durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt. Der Arbeitnehmer hat jedoch jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die mit seiner Arbeitspflicht kollidiert. Das ist der Fall, wenn sie gleichzeitig mit der Haupttätigkeit ausgeübt werden soll oder bei nicht gleichzeitiger Ausübung dann, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung unter ihr leidet. Solche Nebentätigkeiten stellen eine Verletzung der Arbeitspflicht dar (BAG 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - zu I 2 b aa der Gründe). Zu unterlassen sind ferner Nebentätigkeiten, die gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen (vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27 ff.; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14 ff.) oder sonst einen Interessenwiderstreit hervorrufen, der geeignet ist, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Loyalität und Integrität des Arbeitnehmers zu zerstören (BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 5 der Gründe, BAGE 105, 205; 28. Februar 2002 - 6 AZR 33/01 - zu 1 b bb der Gründe; ErfK/Müller-Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 118; Peter Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern S. 119 ff.).
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b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die der Arbeitgeberin angezeigte Nebentätigkeit als „komparativer Betriebsratsberater“ oder eine gewerbsmäßige Teilnahme an Einigungsstellen, die über die gelegentliche Wahrnehmung von Bestellungen als Beisitzer hinausginge, die betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigte. Die vom Beteiligten zu 3. tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als Beisitzer von Einigungsstellen in anderen Betrieben der Arbeitgeberin rechtfertigen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Annahme, diese seien Teil eines auf Gewerbsmäßigkeit angelegten - wie auch immer näher zu bestimmenden - „Geschäftsmodells“ gewesen.
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aa) Zwar hatte der Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin im Oktober 2012 angezeigt, im Nebenerwerb als „komparativer Betriebsratsberater“ tätig werden zu wollen. Er hatte an das Begehren um Reduzierung und Verteilung seiner Arbeitszeit erinnert und hatte der Arbeitgeberin vorgehalten, sie erschwere durch ihre Ablehnung seine „freiberufliche Gründungsphase“. Er hatte der Arbeitgeberin mit entsprechendem Briefkopf ein Honorar für die im Januar 2012 abgeschlossene Einigungsstelle in S in Rechnung gestellt und im Dezember 2012 unter demselben Briefkopf seine Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle in He angezeigt. Auch der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in W war die Titulierung seiner Tätigkeit als „komparative Betriebsratsberatung“ offensichtlich bekannt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 19. November 2012 ergibt.
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bb) Die tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten als Beisitzer der Einigungsstellen in S, A und W - die Einigungsstelle in He ist nur noch ohne Beteiligung des Beteiligten zu 3. zusammengetreten - lassen jedoch eine über die gelegentliche Annahme solcher Bestellungen hinausgehende, einem bestimmten „Geschäftsmodell“ folgende und dauerhaft auf Gewinnerzielung angelegte gewerbsmäßige Betätigung des Beteiligten zu 3. nicht erkennen. Dagegen sprechen sowohl die geringe Zahl der Einigungsstellen als auch der Umstand, dass er - zumindest bislang - für seine Tätigkeiten in A und W kein Honorar in Rechnung gestellt und die Honorarforderung für die Einigungsstelle in S nicht weiterverfolgt hat. Der Beteiligte zu 3. hat der Arbeitgeberin seine Teilnahme an den Einigungsstellensitzungen außerdem seit März 2013 stets mit dem ausdrücklichen Hinweis angezeigt, die Termine nicht im Rahmen seiner ursprünglich geplanten Nebentätigkeit als „komparativer Betriebsratsberater“, sondern als einzelne Termine wahrnehmen zu wollen. Zudem ist weder konkret vorgetragen noch objektiv ersichtlich, dass der Beteiligte zu 3. etwa werbend für eine Tätigkeit als „Betriebsratsberater“ aufgetreten wäre. Selbst wenn er eine ursprünglich andere Absicht nur mit Blick auf das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren nicht weiterverfolgt haben sollte, hätte er sie jedenfalls bislang nicht verwirklicht. Sofern er weiterhin auf Erteilung der Zustimmung zu einer Nebentätigkeit als „Betriebsratsberater“ klagen sollte, nähme er lediglich das Recht wahr, seinen - vermeintlichen - Anspruch gerichtlich klären zu lassen. Dies spräche allenfalls dafür, dass er ein „Geschäftsmodell“, das über die Wahrnehmung einzelner Ämter als Einigungsstellenbeisitzer hinausginge, für die Zukunft noch nicht aufgegeben hat. Nichts anderes gilt für die Klage auf Reduzierung und Festlegung der Lage seiner Arbeitszeit. Der Beteiligte zu 3. hatte sein Begehren zwar im Oktober 2012 noch in den Zusammenhang mit einer „freiberuflichen Gründungsphase“ gestellt. Auch dies spricht aber allenfalls dafür, dass er ursprünglich weitergehende Absichten gehabt und diese möglicherweise für die Zukunft noch nicht endgültig aufgegeben hat.
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c) Soweit die Arbeitgeberin den Antrag auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Beteiligten zu 3. als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe stützt, war damit weder eine Verletzung seiner Arbeitspflicht noch eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin wegen einer Einschränkung seiner flexiblen Einsetzbarkeit verbunden.
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aa) Seine Arbeitspflicht hat der Beteiligte zu 3. durch die Tätigkeiten als Beisitzer von Einigungsstellen nicht verletzt. Es liegen auch keine Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vor. Unabhängig davon, dass der Beteiligte zu 3. an den Sitzungen der Einigungsstellen nicht als Arbeitnehmer teilgenommen hat, sind selbst bei einer Zusammenrechnung der aufgewendeten Zeiten mit den Zeiten seiner Teilzeittätigkeit für die Arbeitgeberin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ArbZG Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeit weder vorgetragen noch objektiv ersichtlich.
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bb) Die ausgeübten Tätigkeiten als Einigungsstellenbeisitzer haben betriebliche Belange der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Personaleinsatzplanung nicht beeinträchtigt. Dabei kann zugunsten der Arbeitgeberin unterstellt werden, dass die mit dem Beteiligten zu 3. getroffene Vereinbarung zur Jahresarbeitszeit wirksam war.
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(1) Die Regelungen zur Personaleinsatzplanung in der Filiale T ermöglichten es, Kollisionen zwischen der gelegentlichen Teilnahme des Beteiligten zu 3. an Einigungsstellensitzungen und seiner Arbeitspflicht zu vermeiden. Die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit variabler Arbeitszeit können dort vor der Festlegung des monatlichen Dienstplans Zeiten benennen, an denen sie aus dringenden Gründen an einem Einsatz gehindert sind, denen die Filialleitung nach Möglichkeit Rechnung trägt (vgl. Ziff. III 2 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit vom 18. Dezember 2008).
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(2) Die Tätigkeiten des Beteiligten zu 3. haben die Möglichkeit der Arbeitgeberin, ihn flexibel einzusetzen, nicht in beachtlicher Weise eingeschränkt. Zwar hatte der Beteiligte zu 3. für den 9. November 2012 einen Freizeitwunsch geäußert und der Betriebsrat seine Einteilung für diesen Tag abgelehnt. Die Arbeitgeberin hat aber nicht behauptet, es hätten betriebliche Gründe vorgelegen, die den Einsatz des Beteiligten zu 3. am 9. November 2012 erforderlich gemacht hätten. Dagegen spricht auch, dass der Personaleinsatz von der Einigungsstelle für diesen Tag ohne den Beteiligten zu 3. festgelegt wurde. Ebenso wenig hat die Arbeitgeberin behauptet, dieser habe ihr - bis sie ihn von der Arbeitsleistung gänzlich freigestellt habe - seine Freizeitwünsche jeweils erst so spät angezeigt, dass deren Berücksichtigung zu betrieblichen Beeinträchtigungen geführt habe. Besondere Probleme bei der Einsatzplanung, die die Tätigkeiten des Beteiligten zu 3. verursacht hätten, sind vielmehr durch Tatsachen nicht belegt. Es war der Arbeitgeberin durchweg möglich, diesen an den Tagen der von ihm angezeigten Einigungsstellensitzungen gar nicht erst zur Arbeit einzuteilen. Damit verbundene Schwierigkeiten hat sie nicht dargelegt. War ihr aber eine Berücksichtigung der Freizeitwünsche des Beteiligten zu 3. möglich, stellt der Umstand, dass dieser sie anmeldete, keine Beeinträchtigung ihrer betrieblichen Belange dar. Es ist vielmehr Bestandteil der im Betrieb in T praktizierten Personaleinsatzplanung, dass private Freizeitwünsche der Arbeitnehmer und betriebliche Erfordernisse nach Möglichkeit in Einklang gebracht werden müssen.
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(3) Das Vorbringen der Arbeitgeberin, sie sei dem Beteiligten zu 3. allein deshalb bei der Einsatzplanung entgegengekommen, weil sie weitere Auseinandersetzungen wegen seines Arbeitseinsatzes habe vermeiden wollen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu Streitigkeiten über die Personaleinsatzplanung deshalb gekommen ist, weil der Beteiligte zu 3. oder die beteiligten Betriebsräte nicht bereit gewesen wären, berechtigte betriebliche Erfordernisse der Arbeitgeberin anzuerkennen.
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d) Der Beteiligte zu 3. war mit Blick auf seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch nicht aus anderen Gründen gehindert, die Benennungen als Einigungsstellenbeisitzer anzunehmen.
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aa) In der Mitwirkung an einer Einigungsstelle nach § 76 BetrVG liegt für sich genommen keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Die Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art mit dem Zweck, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung zu gewährleisten, indem sie ggf. durch Zwangsschlichtung Pattsituationen im Bereich der paritätischen Mitbestimmung auflöst. Es handelt sich um das gesetzlich vorgesehene Verfahren, um in betrieblichen Regelungsstreitigkeiten eine Einigung herbeizuführen. Die von den jeweiligen Betriebsparteien bestellten Beisitzer sind weder deren Vertreter noch ihr verlängerter Arm. Sie wirken bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mit (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 22; 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 97, 379). Dementsprechend können sie nicht mit Vertretern einer Betriebspartei gleichgesetzt werden, auch wenn ihre Nähe zu derjenigen Betriebspartei, die sie bestellt hat, nicht zu verkennen und vom Gesetz auch gewollt ist (BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 - zu B I 2 b cc der Gründe, BAGE 100, 239; 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 80, 222). Die Tätigkeit der Einigungsstelle ist auf eine Beseitigung von Konflikten vornehmlich auf dem Weg der Herbeiführung eines für beide Seiten akzeptablen Kompromisses ausgerichtet (vgl. BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - aaO). Die vom Betriebsrat bestellten Beisitzer vertreten dabei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer nicht mangels Loyalität gegenüber der Arbeitgeberseite, sondern aufgrund der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Rolle. Sie sind nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG überdies verpflichtet, ihre Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen Belange und nach billigem Ermessen zu treffen(BAG 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - aaO; 18. Januar 1994 - 1 ABR 43/93 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 75, 261). Der Interessengegensatz zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ist damit vom Gesetz vorausgesetzt und soll durch die Verhandlungen in der Einigungsstelle - unter Mitwirkung eines unabhängigen Vorsitzenden - gerade überwunden werden.
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bb) Die Benennung des Beteiligten zu 3. als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe der Arbeitgeberin war grundsätzlich zulässig.
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(1) Der Betriebsrat bestellt seine Beisitzer durch Beschluss (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 19. August 1992 - 7 ABR 58/91 - zu B II 2 a der Gründe). Er darf sich dabei für Personen entscheiden, denen er dahingehend vertraut, dass sie als Beisitzer die Interessen der Arbeitnehmer in Verhandlungen mit der anderen Seite wahren. Dies und das Vertrauen, durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für beide Betriebsparteien annehmbare Konfliktlösung zu erreichen, ist der Maßstab, an dem sich der Betriebsrat bei seiner personellen Auswahl auszurichten hat. Es steht ihm dabei frei, betriebsexterne Beisitzer zu benennen. Er darf dies nicht nur dann, wenn deren Benennung auch erforderlich ist (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - aaO; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 der Gründe; für die Bestellung betriebsfremder, aber unternehmensangehöriger Beisitzer, vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129). Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt nicht in Betracht (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 23; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 31 f., BAGE 148, 182). Dem Betriebsrat ist es allerdings verwehrt, Personen als Beisitzer von Einigungsstellen zu benennen, die offensichtlich ungeeignet sind, entsprechend der Funktion in der Einigungsstelle tätig zu werden (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - aaO; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 36).
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(2) Danach bestanden gegen die Bestellung des Beteiligten zu 3. zum Beisitzer der Einigungsstellen in den anderen Betrieben der Arbeitgeberin keine Bedenken. Die Arbeitgeberin hat nicht behauptet, der Beteiligte zu 3. sei zur Wahrnehmung der dort anfallenden Aufgaben offensichtlich nicht geeignet gewesen.
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cc) Der Beteiligte zu 3. geriet durch die Annahme der Benennungen selbst dann nicht in einen Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er für die Amtsausübung - anders als nach § 76a Abs. 2 BetrVG für die Teilnahme an einer Einigungsstelle im eigenen Betrieb - gemäß § 76a Abs. 3 BetrVG die Zahlung eines Honorars von der Arbeitgeberin beanspruchen könnte.
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(1) Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Maßgaben des § 76a Abs. 4 Satz 3 bis Satz 5 BetrVG richtet. Anders als nach der früheren Rechtslage hängt das Entstehen des Honoraranspruchs nicht mehr davon ab, ob der Betriebsrat dem Beisitzer ein Honorar zugesagt hat (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 1 der Gründe). Der Honoraranspruch ist dem Grunde nach nur von der wirksamen Bestellung für eine im Betrieb des Arbeitgebers gebildete Einigungsstelle und der Annahme dieser Bestellung abhängig.
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(2) Die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch Honoraransprüche externer Beisitzer ist damit dem Einigungsstellenverfahren immanent. Sie ist nicht nur - möglicherweise - Folge der Bestellung eines betriebsfremden, aber doch unternehmensangehörigen Arbeitnehmers, sondern entsteht von Gesetzes wegen bei jeder Bestellung eines betriebsfremden Beisitzers.
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(3) Ein (etwaiger) gesetzlicher Honoraranspruch des betriebsfremden unternehmensangehörigen Beisitzers, der zugleich Mitglied des Betriebsrats eines unternehmenszugehörigen Betriebs ist, verstieße nicht gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Mitglieder eines der in § 78 Satz 1 BetrVG bezeichneten betriebsverfassungsrechtlichen Organe gegenüber den Mitarbeitern desselben Arbeitsverbunds wegen ihrer Amtstätigkeit weder zu benachteiligen noch zu begünstigen. Stünde einem betriebsfremden, aber unternehmensangehörigen Einigungsstellenbeisitzer gemäß § 76a Abs. 3 BetrVG ein Honoraranspruch zu(dies ablehnend und für eine entsprechende Anwendung von § 76a Abs. 2 BetrVG HWGNRH-Worzalla 9. Aufl. § 76a Rn. 15), handelte es sich nicht um eine gesetzlich missbilligte Begünstigung, sondern - ähnlich wie beim Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gemäß § 15 KSchG und § 103 BetrVG - um eine gesetzlich gerade vorgesehene Ungleichbehandlung. Dementsprechend stellte schon nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 76a BetrVG die Honorarzusage an einen betriebsfremden, aber unternehmensangehörigen Beisitzer keine Begünstigung iSd. § 78 Satz 2 BetrVG dar(BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129).
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(4) Allein der Umstand, dass dem Beteiligten zu 3. gegen die Arbeitgeberin ein gesetzlicher Honoraranspruch aufgrund seiner Amtswahrnehmung zustehen könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, er müsse in stärkerem Maße, als dies für die Vertretung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer in der Einigungsstelle erforderlich war, gegen ihre Interessen tätig geworden sein. Soweit sich die Arbeitgeberin darauf beruft, das „Geschäftsmodell“ des Beteiligten zu 3. habe nur funktionieren können, wenn er in den Einigungsstellen ausschließlich solche Interessen vertrat, welche den ihren zuwiderliefen, zielt sie auf ein dem Beteiligten zu 3. zugeschriebenes Bestreben, sich auf ihre Kosten eine weitere „Erwerbsquelle“ zu verschaffen. Wie ausgeführt, gibt es indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3. seine Tätigkeiten als Beisitzer auf dieses Ziel ausgerichtet hätte. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, zur Verwirklichung seines Konzepts müsse der Beteiligte zu 3. die Interessen des jeweiligen örtlichen Betriebsrats „bestmöglich“ vertreten, verkennt sie, dass die Beisitzer auf Betriebsratsseite nicht die Interessen des sie bestellenden Gremiums, sondern diejenigen der von der Regelungsstreitigkeit betroffenen Arbeitnehmer wahrnehmen. Dies wiederum ist ihre gesetzlich vorgesehene Aufgabe. Selbst die „bestmögliche“ Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in einer Einigungsstelle stellt deshalb keine Illoyalität gegenüber dem Arbeitgeber dar.
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(5) Der Beteiligte zu 3. hat seine individualrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin auch dann nicht verletzt, wenn er - wie die Arbeitgeberin behauptet hat - als Beisitzer in den Einigungsstellen anderer Betriebe seine als Betriebsratsmitglied erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten genutzt hat und nur aufgrund ihrer überhaupt bestellt worden ist. Wäre dies als mittelbare Vergütung von Betriebsratstätigkeit anzusehen, läge darin allenfalls ein Grund, ihm einen Honoraranspruch für die Tätigkeit als externer Beisitzer zu versagen. Stünde dagegen das Prinzip des Ehrenamts in § 37 Abs. 1 BetrVG einem Honoraranspruch nach § 76a Abs. 3 BetrVG auch in einem solchen Fall nicht entgegen, wäre ebenso wenig eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin verletzt.
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(6) Es kann dahinstehen, ob dem Beteiligten zu 3. eine solche Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, wenn seine Bestellungen zum Beisitzer in Einigungsstellen anderer Betriebe Teil eines „Ringtauschs“ gewesen wären, wenn also die Betriebsräte der Arbeitgeberin ihre Mitglieder wechselseitig zu Einigungsstellenbeisitzern bestellt hätten, um ihnen Honoraransprüche zu verschaffen, die andernfalls wegen § 76a Abs. 2 BetrVG nicht entstünden. Nach den vorgetragenen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass ein solches Vorgehen auch nur geplant gewesen wäre.
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dd) Der Beteiligte zu 3. musste die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht bis zu einer gerichtlichen Klärung ihrer Vereinbarkeit mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten zurückstellen. Dies gilt auch dann, wenn die Regelungen in § 4 Abs. 2 seines Arbeitsvertrags als - wirksame - Vereinbarung eines Erlaubnisvorbehalts zu verstehen wären. Sinn und Zweck eines solchen Vorbehalts ist es, den Arbeitgeber durch die Anzeige beabsichtigter Nebentätigkeiten in die Lage zu versetzen, vor deren Aufnahme zu prüfen, ob durch sie betriebliche Belange beeinträchtigt werden (vgl. dazu BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 205; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 70; 21. September 1999 - 9 AZR 759/98 - zu I 2 der Gründe). Das Interesse, den Arbeitnehmer auch dann von der Ausübung einer - angezeigten - Nebentätigkeit abzuhalten, wenn er bei objektiver Betrachtung einen Anspruch auf ihre Erlaubnis hat, ist dagegen nicht schutzwürdig. Ein Arbeitnehmer, der mit der Ausübung einer rechtmäßigen Nebentätigkeit nicht bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abwartet, handelt unter Berücksichtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht pflichtwidrig. Anders als im Fall des eigenmächtigen Urlaubsantritts (vgl. hierzu BAG 22. Januar 1998 - 2 ABR 19/97 - zu B II 3 der Gründe; 20. Januar 1994 - 2 AZR 521/93 - zu II 2 a der Gründe) geht es nicht um die einseitige Suspendierung der Hauptleistungspflicht. Die Ausübung einer Nebentätigkeit in der Freizeit betrifft den einer Regulierung durch den Arbeitgeber grundsätzlich entzogenen Bereich der privaten Lebensgestaltung. Dies unterscheidet sie auch von der Nichtbeachtung einer unbilligen Leistungsbestimmung des Arbeitgebers (zur vorläufigen Bindung des Arbeitnehmers an eine solche Weisung vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34; dazu kritisch Fischer FA 2014, 38; Preis NZA 2015, 1, 6; Thüsing JM 2014, 20).
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2. Dafür, dass der Beteiligte zu 3. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Einigungsstellenbeisitzer in sonstiger Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.
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Berger
Niemann
Rachor
A. Claes
Brossardt
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. November 2011 - 12 Sa 956/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
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Der 1957 geborene, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. April 1987 bei der Beklagten als Hilfskraft im Tiefdruck beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug 3.200,00 Euro. Er war das erste Ersatzmitglied der „Alternativen Liste H“, deren ordentliches Mitglied in dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat Herr H war.
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Die Beklagte betreibt in M eine Druckerei. Beim Druckvorgang werden leicht entzündliche Lösungsmittel verwendet, die sich beim Trocknungsprozess mit Luft mischen. Ferner stellen der Papierstaub sowie die Papierprodukte Brandlasten dar. In der Vergangenheit kam es mehrfach zu Bränden mit ungeklärter Ursache. Im Betrieb der Beklagten bestand seit langem ein Rauchverbot, auf das durch entsprechende Aushänge hingewiesen wird. Zuletzt wurde es in der „Betriebsvereinbarung 1/2009 Rauchverbot und Raucherzonen“ näher geregelt, welche eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1998 ersetzte. Das Rauchen war danach auf dem gesamten Betriebsgelände untersagt, sofern es nicht in bestimmten markierten Bereichen - den „Raucherzonen“ - ausdrücklich erlaubt war.
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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Werk der Beklagten betrug 35 Stunden, verteilt auf fünf Tage in der Regel von Montag bis Freitag. Im Bereich Tiefdruck waren pro Mitarbeiter und Jahr zusätzliche neun Samstagsschichten zulässig.
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Die Beklagte erteilte dem Kläger mehrere Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das betriebliche Rauchverbot. In den Abmahnungen vom 11. September 1996 und 7. Januar 2003 hieß es:
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„Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß Sie im Wiederholungsfalle bei einem gleichgelagerten oder einem ähnlichen Verhalten mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.“
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Die Abmahnungen vom 17. August 2007 und 22. September 2009 enthielten den Hinweis:
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„Dieses Verhalten stellt eine Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar, die wir nicht akzeptieren können. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfalle bei einem gleichgelagerten oder einem ähnlichen Verhalten mit weiteren arbeitsrechtlichen Schritten bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.“
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Am 5. April 2011 wurde der Kläger gegen 17:30 Uhr erneut rauchend außerhalb der Raucherzone in der Halle mit der Rotationsmaschine 9 angetroffen. Am Dienstag, dem 12. April 2011 wurde er zur Betriebsratssitzung für Donnerstag, den 14. April 2011 geladen, weil Herr H an diesem Tag abwesend war.
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Mit Schreiben vom 12. April 2011 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger an. Der Betriebsrat behandelte die Angelegenheit im Rahmen der wöchentlichen Betriebsratssitzung am 14. April 2011 ohne den Kläger. Am Vormittag des 15. April 2011 teilte die Betriebsratsvorsitzende der Geschäftsführung mit, der Betriebsrat habe beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben. Auf eine weitere Äußerung brauche die Beklagte nicht zu warten.
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Mit Schreiben vom 15. April 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich und fristlos. Das Schreiben wurde durch einen Boten am selben Tag um 15:10 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingelegt.
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Der Kläger arbeitete an diesem 15. April 2011 bis 14:00 Uhr in der Frühschicht, Herr H in der Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Für den folgenden Tag, einen Samstag, war der Kläger ebenfalls zur Arbeit eingeteilt, Herr H nicht. Ab Montag, dem 18. April 2011, hatte Herr H für mehrere Wochen Urlaub.
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Der Kläger hat mit seiner Kündigungsschutzklage geltend gemacht, die Kündigung sei mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksam. Er sei wegen des Urlaubs von Herrn H fortlaufend dafür vorgesehen gewesen, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen und das Amt aktiv wahrzunehmen. Ihm habe deshalb der volle Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG iVm. § 103 BetrVG zugestanden. Maßgebend seien die Verhältnisse am 12. April 2011, dem Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats. Selbst wenn es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ankomme, ergebe sich nichts anderes. Der Zugang sei nicht am Freitag, dem 15. April 2011 erfolgt. Seinen Hausbriefkasten leere er im Falle seines Einsatzes in der Frühschicht regelmäßig unmittelbar bei Rückkehr von der Arbeit, und im Falle seiner Einteilung in der Spätschicht vor Schichtbeginn. Zu dieser Zeit seien die Tagespost und auch die Post der privaten Zusteller regelmäßig schon eingegangen. So habe er erstmals am Samstagmorgen im Betrieb von der Kündigung erfahren. An diesem Tag habe ihm der Schutz des § 103 BetrVG zugestanden. Es habe sich um einen mit regelmäßiger Arbeitszeit belegten Tag gehandelt. Herr Heisters, der nicht zur Arbeit eingeteilt gewesen sei, habe seinen ab dem 18. April 2011 bewilligten Urlaub tatsächlich bereits am 16. April 2011 angetreten und sei von da an verhindert gewesen, Betriebsratstätigkeiten zu verrichten.
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Es fehle zudem an einem wichtigen Grund zur Kündigung. Er habe nicht in einem Gefahrenbereich geraucht und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten jedenfalls nicht erheblich verletzt. Auch bei dem der letzten Abmahnung vom 22. September 2009 zugrunde liegenden Verstoß gegen das Rauchverbot habe es sich allenfalls um eine geringfügige Pflichtverletzung gehandelt. Er habe sich in der Raucherecke in Halle 7 befunden. Dort sei er vom Maschinenführer angesprochen worden mit der Bitte, sich kurz den Arbeitsablauf anzusehen. Daraufhin habe er sich höchstens zwei Meter aus der Raucherecke zur Maschine hin bewegt und dabei die Zigarette nicht aus der Hand gelegt, sondern zur Seite gehalten, als der Produktionsleiter dies bemerkt habe. Aufgrund des Inhalts der beiden letzten Abmahnungen habe er nicht ohne Weiteres mit einer Kündigung rechnen müssen. Außerdem hätten die Abmahnungen angesichts ihrer Häufung ihre Warnfunktion verloren. Ohne eindringliche letzte Warnung sei die Kündigung unverhältnismäßig. Jedenfalls die Interessenabwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen. Im Übrigen hat der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 15. April 2011 beendet wurde.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, es habe keiner Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung bedurft. Entscheidend hierfür sei der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Dieser sei - auch unter Berücksichtigung einer gewandelten Verkehrsüblichkeit bei den Postzustellzeiten - bereits am 15. April 2011 erfolgt. Selbst wenn die Kündigung erst am 16. April 2011 zugegangen sei, stehe dem Kläger nicht der volle Sonderkündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG zu, weil Herr H an diesem Tag noch keinen Urlaub gehabt habe und der Kläger deshalb noch nicht - wieder - in den Betriebsrat nachgerückt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 626 BGB lägen vor. Insoweit hat die Beklagte behauptet, außerhalb der Raucherbereiche sei keine ordnungsgemäße Entsorgung der Zigaretten gewährleistet. Am 5. April 2011 sei der Kläger etwa 15 bis 20 Meter entfernt von der Raucherecke rauchend angetroffen worden. Er habe dabei das bedruckte Papier gestapelt. Die Kündigungsandrohung sei nicht wegen zu vieler Abmahnungen entwertet gewesen. Die außerordentliche Kündigung habe auch nicht konkret angekündigt werden müssen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15. April 2011 zu Recht als wirksam angesehen.
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I. Die Kündigung ist nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG iVm. § 103 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Dem Kläger stand im maßgebenden Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nur der nachwirkende Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu. Dieser verlangt nicht die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung.
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1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für Ersatzmitglieder, soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten ( BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3 ).
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2. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, sofern ein ordentliches Mitglied aus diesem ausscheidet. Das gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entsprechend für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds. Eine zeitweilige Verhinderung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben ( BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 24, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3; 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 46, 258 ). Diese Voraussetzung ist während des Erholungsurlaubs eines Betriebsratsmitglieds jedenfalls dann erfüllt, wenn es nicht zuvor seine Bereitschaft angezeigt hat, trotz des Urlaubs für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen ( BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - aaO). Dem Betriebsratsmitglied wird zwar aufgrund des Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das beurlaubte Betriebsratsmitglied gilt zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft, gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt (BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 29, aaO ).
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3. Für die Frage, ob Sonderkündigungsschutz nach § 103 Abs. 1 BetrVG besteht, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abzustellen( BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 43, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3; Raab GK-BetrVG 9. Aufl. Bd. II § 103 Rn. 19; Richardi/Thüsing BetrVG 13. Aufl. § 103 Rn. 16; Schwarze/Eylert/Schrader/Eylert KSchG § 15 Rn. 34; Fischermeier ZTR 1998, 433).
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a) Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 794/09 - Rn. 40, BAGE 136, 131; 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 12). Dieses bleibt unvollständig und entfaltet keine Wirksamkeit, solange die Kündigungserklärung nicht gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen ist(BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 794/09 - aaO ).
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b) Die Anknüpfung an den Zugangszeitpunkt entspricht Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses.
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aa) Das Zustimmungserfordernis nach § 103 Abs. 1 BetrVG dient primär dem Schutz der Arbeit und Funktionsfähigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Organe, welche vor Eingriffen des Arbeitgebers bewahrt werden sollen( BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3; 17. März 2005 - 2 AZR 275/04 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 6 = EzA BetrVG 2001 § 28 Nr. 1 ). Es soll verhindern, dass das demokratisch gewählte Gremium durch den Verlust einzelner Mitglieder in seiner Funktionsfähigkeit und in der Kontinuität seiner Amtsführung beeinträchtigt wird.
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bb) Einen Eingriff in die Zusammensetzung des Betriebsrats stellt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlichen oder nachgerückten Mitglieds erst mit ihrem Zugang dar. Davor entfaltet sie keine Rechtswirkungen. Soweit das Landesarbeitsgericht (ebenso Fitting 26. Aufl. § 103 Rn. 9; KR-Etzel 9. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 62) demgegenüber auf den Zeitpunkt abstellen will, zu dem die Kündigung den Machtbereich des Arbeitgebers verlässt, überzeugt dies nicht. Der Schutz des Gremiums erfordert das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses nach § 103 BetrVG in Fällen, in denen das Ersatzmitglied im Zugangszeitpunkt ein verhindertes ordentliches Mitglied vertritt, unabhängig davon, ob der Vertretungsfall schon zu dem Zeitpunkt vorlag, zu dem die Kündigung den Machtbereich des Arbeitgebers verlassen hat. Darin liegt auch keine unzumutbare Benachteiligung des Arbeitgebers, der ein Nachrücken im Zwischenzeitraum bis zum Zugang der Kündigung uU nicht vorhersehen kann. Als der die Kündigung Erklärende trägt der Arbeitgeber das Risiko einer Veränderung der maßgeblichen Umstände zwischen Abgabe und Zugang der Kündigungserklärung. Er hat es dabei in der Hand, den Zugang zeitnah sicherzustellen und dadurch das Risiko zu begrenzen. Der Gefahr eines Rechtsmissbrauchs auf Seiten des Ersatzmitglieds kann mit Hilfe von § 242 BGB sachgerecht begegnet werden. Danach kann die Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz im Einzelfall ausgeschlossen sein. Davon wäre in der Regel auszugehen, wenn ein Verhinderungsfall kollusiv zu dem Zweck herbeigeführt würde, dem Ersatzmitglied den besonderen Kündigungsschutz zu verschaffen (vgl. BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 39, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3; 12. Februar 2004 - 2 AZR 163/03 - zu B I 2 der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 56).
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cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen sein muss, bevor die Kündigung den Machtbereich des Arbeitgebers verlässt. Die Anhörung soll eine Beeinflussung der Willensbildung des Arbeitgebers vor Ausspruch der Kündigung ermöglichen (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - zu B I der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 136 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 6; 8. April 2003 - 2 AZR 515/02 - zu II 1 a und c aa der Gründe, BAGE 106, 14; Fischermeier ZTR 1998, 433, 434). Diese Möglichkeit muss während des gesamten Laufs der Äußerungsfrist bestehen. Eine Willensbeeinflussung ist ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, zu dem die schriftliche Kündigung den Machtbereich des Arbeitgebers verlässt.
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dd) Für das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses nach § 103 BetrVG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Anhörung des Betriebsrats abzustellen. Die Erwägung, das Ersatzmitglied sei anderenfalls unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden außerordentlichen Kündigung in der Ausübung seines Amtes eingeschränkt, vermag dies nicht zu rechtfertigen. Seine Unabhängigkeit bei der Amtsführung ist durch § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und den nachwirkenden Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gesichert. Die letztgenannte Regelung gewährleistet eine „Abkühlungsphase“ in der Beziehung zwischen dem ehemaligen Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber, indem sie für gewisse Zeit die ordentliche Kündigung - vorbehaltlich der Regelungen in § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG - ausschließt. Dieser Schutz steht auch Ersatzmitgliedern zu, soweit sie während der Vertretungszeit Betriebsratsaufgaben wahrgenommen haben (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 233/11 - Rn. 41, NZA 2012, 1449; 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3).
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4. Danach bedurfte es im Streitfall keiner Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Unabhängig davon, ob die Kündigung dem Kläger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB noch am 15. oder erst am 16. April 2011 zugegangen ist, bestand mangels Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds für den Kläger kein Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG.
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a) Das Zustimmungserfordernis ergibt sich nicht schon aus der Betriebsratstätigkeit des Klägers am 14. April 2011. Der Verhinderungsfall, der dieser Tätigkeit zugrunde lag, nämlich die Ortsabwesenheit des ordentlichen Betriebsratsmitglieds Herrn H, endete mit diesem Tag. Am 15. April 2011 arbeitete Herr H wieder. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit am 14. April 2011 demzufolge nur auf den nachwirkenden Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG berufen, ohne dass es auch der Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätte(vgl. BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 19, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3; 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - Rn. 22 f. mwN, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 5).
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b) Der Kläger war am 16. April 2011 noch nicht erneut in den Betriebsrat nachgerückt.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat keine Umstände festgestellt, aufgrund derer am 16. April 2011 eine Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds Herrn H vorgelegen hätte. Herr H hatte Erholungsurlaub erst ab dem 18. April 2011. Dass er aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bereits am 16. April 2011 verhindert gewesen wäre, Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Sein Vorbringen erschöpft sich in der nicht näher substantiierten Behauptung, Herr H habe seinen Urlaub tatsächlich bereits am 16. April 2011 angetreten. Ab wann genau und in welcher Weise dies geschehen sei mit der Folge, dass Herr H an der Ausübung von Betriebsratstätigkeit gehindert gewesen sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat - auch nachdem ihm das Landesarbeitsgericht Gelegenheit zur Substantiierung gegeben hatte - lediglich behauptet, Herr H habe sich „schon in Urlaub“ befunden und als Betriebsratsmitglied nicht mehr zur Verfügung gestanden. Dies genügt den an die Darlegung einer zeitweiligen Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu stellenden Anforderungen nicht.
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bb) Herr H war am 16. April 2011 nicht deshalb iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert, weil er arbeitsfrei hatte. Anders als im Falle bewilligten Erholungsurlaubs ist einem Betriebsratsmitglied die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht grundsätzlich unzumutbar (vgl. für den Fall der einseitigen Freistellung von der Arbeit BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 46, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3). Es muss vielmehr ein tatsächlicher Verhinderungsgrund vorliegen und vom Ersatzmitglied, das sich auf ein Nachrücken und das Eingreifen von Sonderkündigungsschutz gem. § 103 BetrVG beruft, dargelegt werden. Daran fehlt es im Streitfall.
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c) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kläger lediglich im Hinblick auf den - wie ihr bekannt - ab 18. April 2011 erneut eintretenden Vertretungsfall gekündigt hätte, gibt es nicht. Die Beklagte hat sich auf den Verstoß des Klägers gegen das betriebliche Rauchverbot am 5. April 2011 berufen. Da die Kündigung dem Kläger in der Zeit zwischen zwei Vertretungsfällen zuging, war eine Zustimmung des Betriebsrats von Rechts wegen nicht erforderlich.
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II. Die außerordentliche Kündigung vom 15. April 2011 erfolgte aus wichtigem Grund iSv. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB. Dies hat das Landesarbeitsgericht fehlerfrei erkannt.
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1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann(zum Prüfungsmaßstab vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 38; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36). Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39; 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 15 f., AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67).
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2. Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, das Verhalten des Klägers rechtfertige „an sich“ eine außerordentliche Kündigung. Der Kläger hat gegen das Rauchverbot im Betrieb der Beklagten verstoßen und damit seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis erheblich verletzt. Umstände, aus denen sich die Unwirksamkeit des Verbots ergeben könnte, sind nicht dargetan. Sie sind auch objektiv nicht erkennbar (zur Eignung eines Verstoßes gegen ein wirksames Rauchverbot als wichtiger Grund vgl. ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 127; KR-Fischermeier 9. Aufl. § 626 Rn. 440). Es handelt sich um ein Rauchverbot aus Sicherheitsgründen. Die Beklagte hat eine aufgrund der Brandgefahr in ihrem Betrieb bestehende besondere Gefahrensituation zum Anlass genommen, unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats das Rauchverbot zu erlassen. Die dazu bestehenden Regelungen galten absolut. Danach war das Rauchen ausschließlich in den markierten Raucherzonen gestattet.
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3. Die Kündigung ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt.
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a) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 42; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36).
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b) Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36). Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können - je nach Lage des Falls - Bedeutung gewinnen. Sie sind jedenfalls bei der Interessenabwägung nicht generell ausgeschlossen und können zu berücksichtigen sein ( BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 - zu B II 3 b aa der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 191 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 7). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO).
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c) Für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber iSv. § 15 Abs. 1, Abs. 2 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund zur Kündigung berechtigen, ist auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist abzustellen. Ist eine Weiterbeschäftigung bis dahin zumutbar, ist die Kündigung unwirksam ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 44; 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67).
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d) Danach lässt die Einzelfallprüfung und Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts, bei der ihm ein Beurteilungsspielraum zukommt (dazu BAG 1 9. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 45; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 29, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36), keinen Rechtsfehler erkennen.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auch unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers, seines Alters und seiner Unterhaltspflichten überwögen die Interessen der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger habe selbst dann, wenn er entsprechend seiner Behauptung nur vier bis fünf Meter von der Raucherzone entfernt geraucht habe, die Markierung nicht nur versehentlich oder geringfügig übertreten, sondern bewusst gegen das Rauchverbot verstoßen. Auch wenn er dadurch konkret keine Brandgefahr ausgelöst habe, wiege der Verstoß schwer. Die Beklagte sei darauf angewiesen, dass die Raucherzonen eingehalten würden. Bei einem Brand drohten erhebliche Personen- und Sachschäden. Dennoch habe der Kläger beharrlich außerhalb der Raucherzone geraucht. Er habe bewusst seine eigene Einschätzung der Sicherheitserfordernisse an die Stelle derjenigen gesetzt, die von der Beklagten im Einvernehmen mit dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebsrat gefunden worden sei. Im Kündigungszeitpunkt sei davon auszugehen gewesen, dass er dieses Verhalten wiederholen werde. Das habe die Beklagte zum Schutz der übrigen Belegschaft auch nur für den Lauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht akzeptieren können. Der Kläger sei mehrfach einschlägig abgemahnt worden. Unter keinem Gesichtspunkt habe es einer weiteren Abmahnung bedurft, um ihm die sich aus einer Wiederholung des Verhaltens ergebenden nachteiligen Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses aufzuzeigen.
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bb) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und vertretbar gegeneinander abgewogen.
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(1) Ohne Rechtsfehler hat es eine Weiterbeschäftigung des Klägers auch nur bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist insbesondere aufgrund der Beharrlichkeit seiner Pflichtverletzungen und der nicht ausgeräumten Wiederholungsgefahr für unzumutbar gehalten. Zwar ist nicht festgestellt, dass das Verhalten des Klägers die Brandgefahr konkret erhöht hätte. Es ist aber nicht zu beanstanden, dem Interesse der Beklagten an der strikten Einhaltung des Rauchverbots und einer Beschränkung des Rauchens auf die erlaubten Zonen unabhängig hiervon allein wegen des im Betrieb gegebenen generell hohen Gefahrenpotenzials eine erhebliche Bedeutung beizumessen.
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(2) Das Landesarbeitsgericht hat den Abmahnungen wegen früherer Verstöße des Klägers gegen das Rauchverbot zu Recht eine hinreichende Warnfunktion entnommen.
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(a) Der Arbeitgeber muss für den Wiederholungsfall nicht ausdrücklich (auch) eine außerordentliche Kündigung androhen. Es reicht aus, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, dass bei einem erneuten Verstoß der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 23, DB 2012, 2404). Dies war nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts bei den dem Kläger wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot erteilten Abmahnungen der Fall, weil darin ausdrücklich zumindest auch die Möglichkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht worden war.
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(b) Die Warnfunktion der Kündigungsandrohung in den letzten beiden Abmahnungen ist nicht wegen der im Vergleich zu den früheren Abmahnungen anderen Wortwahl als geringer anzusehen. Nach beiden Formulierungen musste der Kläger im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen. In den letzten Abmahnungen wird zwar ausdrücklich auf die Möglichkeit anderer arbeitsrechtlicher Maßnahmen hingewiesen. Diese waren aber auch nach der früheren Formulierung nicht ausgeschlossen.
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(c) Eine Abschwächung der Warnfunktion ist nicht dadurch eingetreten, dass die Beklagte den Kläger insgesamt vier Mal wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot abgemahnt hat. Zwar können Abmahnungen ihre Warnfunktion einbüßen, wenn der Arbeitgeber trotz ständig neuer Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers weiterhin nur abmahnt. Der Arbeitnehmer muss die in der Abmahnung enthaltene Drohung noch ernst nehmen können; es darf sich nicht um eine „leere“ Drohung handeln (BAG 16. September 2004 - 2 AZR 406/03 - zu B I 4 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64; 15. November 2001 - 2 AZR 609/00 - zu II 3 a aa der Gründe, BAGE 99, 340). Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht aber im Streitfall einen solchen Sachverhalt nicht als gegeben angesehen, weil insbesondere zwischen den ersten beiden Abmahnungen ein erheblicher Zeitraum lag. Die Beklagte konnte bei Ausspruch der zweiten Abmahnung berechtigterweise annehmen, der Zeitablauf mache es erforderlich, dem Kläger die möglichen Folgen einer Missachtung des Rauchverbots nochmals vor Augen zu führen (vgl. zum Verlust der Warnfunktion einer Abmahnung nach längerer Zeit einwandfreier Führung des Arbeitnehmers BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 20, NZA 2013, 91; 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - zu II 5 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 4 ). Unter Einbeziehung der zweiten Abmahnung hat die Beklagte den Kläger bis zur Kündigung insgesamt drei Mal hinreichend zeitnah wegen einer Verletzung des Rauchverbots abgemahnt. Es hält sich im Bewertungsspielraum des Landesarbeitsgerichts, wenn es angenommen hat, bei dieser Anzahl könne die Drohung mit einer Kündigung noch nicht als „leer“ angesehen werden (vgl. auch BAG 16. September 2004 - 2 AZR 406/03 - zu B I 4 b bb (1) der Gründe, aaO). Das gilt umso mehr, als es sich bei dem mit der letzten Abmahnung vom 22. September 2009 gerügten Verstoß um eine schlichte Nachlässigkeit des Klägers gehandelt haben konnte und eine Kündigung zum damaligen Zeitpunkt mit dem Risiko der Unverhältnismäßigkeit behaftet gewesen wäre. Soweit die Beklagte dem Kläger wegen anderer Pflichtverletzungen in den Jahren 1998 bis 2005 vier zusätzliche Abmahnungen erteilt hatte, hat das Landesarbeitsgericht diesen im gegebenen Zusammenhang zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Die Warnfunktion einer Abmahnung erstreckt sich nur auf gleichartige Pflichtverletzungen (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 31, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 41, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82). Sie wird durch Abmahnungen aus anderen Gründen regelmäßig nicht beeinträchtigt (vgl. auch BAG 16. September 2004 - 2 AZR 406/03 - zu B I 4 b aa der Gründe, aaO).
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(3) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe beharrlich gegen das betriebliche Rauchverbot verstoßen, steht nicht im Widerspruch zu seiner Annahme, dem abgemahnten Verhalten vom 22. September 2009 könne schlichte Nachlässigkeit zugrunde gelegen haben. Der Kläger hatte das Rauchverbot außerdem schon drei weitere Male verletzt und dies trotz der Abmahnungen wiederholt.
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(4) Soweit sich der Kläger im Revisionsverfahren darauf beruft, die vom Landesarbeitsgericht für gegeben erachtete negative Prognose decke sich nicht mit seiner „gelebten Einsicht“, hat er keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Er hat nicht dargelegt, aus welchen mit welchem Schriftsatz vorgetragenen Umständen sich bereits für den Zeitpunkt des Kündigungszugangs das Vorliegen einer solchen Einsicht ergeben habe.
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III. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei durch die spätestens am 16. April 2011 zugegangene Kündigung eingehalten. Der Kläger hatte zuletzt am 5. April 2011 gegen das Rauchverbot verstoßen.
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IV. Die Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Nachdem der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats in der Klageschrift gerügt hatte, hat die Beklagte hierzu im Einzelnen unter Bezugnahme auf die schriftliche Anhörung vom 12. April 2011 vorgetragen. Hierüber hätte sich der Kläger nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO im Einzelnen erklären müssen(vgl. BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - zu II 1 b der Gründe, AP ZPO § 138 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12). Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, an solchem Vorbringen habe es im Streitfall gefehlt, so dass der Vortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu gelten habe, greift die Revision nicht mit Verfahrensrügen an. Ein materieller Rechtsfehler ist angesichts der Schlüssigkeit des Vorbringens der Beklagten nicht zu erkennen (zum Erfordernis einer solchen Schlüssigkeitsprüfung vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 48 ff., NZA 2013, 137).
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V. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
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Berger
Rinck
Rachor
Gans
Pitsch
Tenor
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1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2014 - 2 TaBV 18/13 - aufgehoben.
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2. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Juni 2013 - 2 BV 22/12 - abgeändert und der Antrag abgewiesen.
Gründe
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A. Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3.
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Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in H. In Deutschland betreibt sie etwa 390 Filialen, darunter eine Filiale in T. Der Beteiligte zu 3. ist bei ihr seit September 1999 als Mitarbeiter im Verkauf auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit sog. Jahresarbeitszeitregelung beschäftigt. Die vereinbarte Jahresarbeitszeit betrug zuletzt 1.660 Stunden. Die Arbeitgeberin setzt Mitarbeiter mit Jahresarbeitszeitregelung entsprechend dem Arbeitsanfall variabel ein. In ihrer Filiale in T erfolgt die Personalplanung monatlich gemäß einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit aus dem Jahre 2008. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Beteiligten zu 3. und der Arbeitgeberin vom 10. September 2001 ist in § 4 Abs. 2 unter der Überschrift „Allgemeine Pflichten“ bestimmt, dass „Nebentätigkeiten […] nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers ausgeübt werden“ dürfen.
- 3
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Der Beteiligte zu 3. ist Vorsitzender des für die Filiale in T gebildeten Betriebsrats. Er ist außerdem Mitglied im Gesamtbetriebsrat, im Wirtschaftsausschuss und im Europäischen Betriebsrat. Im Oktober 2012 teilte er der Arbeitgeberin unter dem Briefkopf „Komparative Betriebsratsberatung“ und unter Angabe seiner Steuernummer und Bankverbindung mit, dass er am 9. November 2012 als Beisitzer einer Einigungsstelle für den Betrieb der Arbeitgeberin in A tätig sein werde und hierfür vorsorglich um ihr Einverständnis bitte, obwohl er die arbeitsvertragliche Klausel zu Nebentätigkeiten für unwirksam halte. Zugleich zeigte er an, zukünftig „im Nebenerwerb als Betriebsratsberater (als Pendant zum Unternehmensberater)“ tätig zu sein, und bat auch dafür vorsorglich um das Einverständnis der Arbeitgeberin. Außerdem erinnerte er an ein Begehren um Reduzierung und Verteilung seiner Arbeitszeit. Durch die Ablehnung erschwere ihm die Arbeitgeberin seine Nebentätigkeit „in einer freiberuflichen Gründungsphase“. Unter demselben Briefkopf stellte der Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin ein Honorar für die Tätigkeit als Mitglied einer in der Filiale in S bis Januar 2012 geführten Einigungsstelle in Höhe von 9.163,00 Euro in Rechnung. Die Arbeitgeberin leistete darauf keine Zahlung.
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Mit Schreiben vom 7. November 2012 verweigerte die Arbeitgeberin ihre Zustimmung zu den angezeigten Nebentätigkeiten. Der Beteiligte zu 3. müsse mit „arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung“ seines Arbeitsverhältnisses rechnen, wenn er sie dennoch ausübe.
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Der Beteiligte zu 3. war von der Arbeitgeberin für den 9. November 2012 zur Arbeitsleistung vorgesehen. Der Betriebsrat stimmte dieser Einsatzplanung nicht zu. Durch Spruch der Einigungsstelle wurde der Personaleinsatz für November 2012 sodann in der Weise festgelegt, dass der Beteiligte zu 3. am 9. November 2012 nicht zur Arbeit eingeteilt war. Die Sitzung der Einigungsstelle in A am 9. November 2012 fand dennoch ohne ihn statt. Eine Sitzung am 18. Dezember 2012 nahm er wahr.
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Der Beteiligte zu 3. wurde außerdem als Mitglied von Einigungsstellen in Filialen der Arbeitgeberin in W und He benannt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats der Filiale W teilte der Arbeitgeberin in einem Schreiben vom 19. November 2012 mit, der Beteiligte zu 3., „(Komparative Betriebsratsberatung, T)“, werde als Beisitzer an der Einigungsstelle in W teilnehmen. Seine Bestellung für die Einigungsstelle in He zeigte der Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 an. Er verwandte dafür erneut den Briefkopf „Komparative Betriebsratsberatung“.
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Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3. Mit Beschluss vom 24. Dezember 2012 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung. Am 28. Dezember 2012 leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren zu deren Ersetzung ein.
- 8
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Der Beteiligte zu 3. nahm im Februar 2013 an zwei Sitzungen der Einigungsstelle in A und an einer Sitzung der Einigungsstelle in W teil. Anfang März 2013 nannte er der Arbeitgeberin weitere Termine für Sitzungen der Einigungsstellen in A, He und W. Gleichzeitig teilte er mit, die Termine zwar wahrnehmen zu wollen, nicht jedoch im Rahmen seiner ursprünglich geplanten Nebentätigkeit als „komparativer Betriebsratsberater“. Anfang April 2013 tagte die Einigungsstelle in W erneut unter seiner Beteiligung. Mit Schreiben vom 15. April 2013 stellte ihn die Arbeitgeberin für die Zukunft von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
- 9
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Anfang Mai 2013 nannte der Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin weitere Sitzungstermine der Einigungsstellen in He und W. Er werde auch diese nicht in seiner Eigenschaft als „komparativer Betriebsratsberater“ wahrnehmen. Die Arbeitgeberin untersagte ihm die Teilnahme. Die Sitzung der Einigungsstelle in He wurde vertagt, die Sitzung in W fand mit ihm statt.
- 10
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Anfang Juni 2013 übermittelte der Beteiligte zu 3. dem im Urlaub befindlichen „Store-Manager“ der Filiale in T eine E-Mail, in der er mitteilte, er werde am 7. Juni 2013 erneut an einer Sitzung der Einigungsstelle in W teilnehmen, wiederum aber nicht in seiner Eigenschaft als „komparativer Betriebsratsberater“.
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Die Arbeitgeberin hat beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung auch im Hinblick auf die Beteiligung an den Sitzungen der Einigungsstellen seit Februar 2013 beantragt. Der Betriebsrat hielt an seiner Verweigerung fest oder hat nicht reagiert. Die Arbeitgeberin hat ihren Antrag auf Zustimmungsersetzung ergänzend auf diese Sachverhalte gestützt.
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Der Beteiligte zu 3. war an keinem der Tage, an denen er an Einigungsstellensitzungen teilnahm, zur Arbeit verpflichtet. Im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstellen in A, W und He kam es über Fragen seines Personaleinsatzes zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den örtlichen Betriebsräten und der Arbeitgeberin, zum Teil unter seiner Beteiligung. Zwischen dem Beteiligten zu 3. und der Arbeitgeberin sind außerdem eine Klage auf Reduzierung und Verteilung seiner Arbeitszeit sowie eine Klage auf Zustimmung zu einer Nebentätigkeit als „Betriebsratsberater“ anhängig bzw. anhängig gewesen.
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Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3. habe durch die Teilnahme an Einigungsstellen trotz ihrer ausdrücklichen Untersagung kontinuierlich und eklatant gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere gegen seine ihr gegenüber bestehende Loyalitätspflicht verstoßen. In § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei zwar kein Nebentätigkeitsverbot, aber ein Erlaubnisvorbehalt vereinbart worden. Die Nebentätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer sei nicht genehmigungsfähig. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung sei es dem Beteiligten zu 3. nicht gestattet, eine solche Tätigkeit auszuüben. Durch sie würden betriebliche Interessen verletzt. Zum einen beeinträchtige sie ihr durch den Arbeitsvertrag abgesichertes Interesse an der Möglichkeit eines flexiblen Einsatzes des Beteiligten zu 3. Dessen Verhalten habe zu einer Flut von kostenintensiven Verfahren geführt. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten habe sie den Beteiligten zu 3. an den angekündigten Terminen von Einigungsstellensitzungen nicht mehr zur Arbeit eingeteilt. Zum anderen sei insbesondere das geschäftsmäßige Betreiben der Nebentätigkeit nicht mit den Loyalitätspflichten eines Arbeitnehmers vereinbar. Der Beteiligte zu 3. werde auf Seiten des Betriebsrats und damit gegen ihre Interessen, jedoch auf ihre Kosten tätig. Um seine geschäftlichen Interessen zu vertreten, müsse er zwangsläufig ihren Belangen zuwider handeln. Ein Verhalten wie das des Beteiligten zu 3. könne zu einem „Einigungsstellentourismus“ führen, bei dem sich die Betriebsräte des Unternehmens wechselseitig zu Beisitzern von Einigungsstellen beriefen. Die entgeltliche Tätigkeit als betriebsfremder Einigungsstellenbeisitzer führe zu einer verbotenen mittelbaren Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds. Der Beteiligte zu 3. komme als Beisitzer für die Einigungsstellen anderer Betriebe nur aufgrund seiner als Betriebsratsmitglied gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse in Betracht. Er wolle die auf ihre Kosten erworbenen Kenntnisse persönlich gewinnbringend - und dies wiederum auf ihre Kosten - verwerten. Sie habe in der Vergangenheit eine solche Nebentätigkeit des Beteiligten zu 3. weder geduldet noch genehmigt. Sie sei bislang davon ausgegangen, dass er als Beisitzer nur im Rahmen seines Betriebsratsamts tätig geworden sei. Auf die Verbote des § 78 BetrVG könne er sich nicht berufen. Er habe die Ämter als Beisitzer von Einigungsstellen gar nicht erst annehmen dürfen.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen.
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Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liege nicht vor. Die durch den Beteiligten zu 3. ausgeübten Tätigkeiten als Beisitzer von Einigungsstellen seien zulässig. Er habe durch sie seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und als überraschende Klausel unwirksam. Zumindest habe der Beteiligte zu 3. einen Anspruch auf Erlaubnis gehabt. Betriebliche Interessen der Arbeitgeberin seien durch seine Tätigkeiten nicht beeinträchtigt worden. Ihm sei es aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen, sowohl seine Arbeitsverpflichtung zu erfüllen, als auch die Ämter als Einigungsstellenbeisitzer auszuüben. Er gerate durch die Teilnahme an Einigungsstellen anderer Betriebe des Unternehmens auch nicht in einen Loyalitätskonflikt. Als Beisitzer sei er ebenso wie als Betriebsratsmitglied an den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebunden. Die Arbeitgeberin verstoße mit ihrer Kündigungsabsicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und das Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG. Zudem genüge ihr Antrag an den Betriebsrat nicht den gesetzlichen Anforderungen, da er nicht die notwendigen tatsächlichen Informationen enthalte. Insbesondere habe die Arbeitgeberin nicht dargelegt, welche betrieblichen Interessen durch die Nebentätigkeit des Beteiligten zu 3. beeinträchtigt worden seien.
- 16
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Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. ihr Begehren weiter, den Antrag abzuweisen.
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B. Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Die Vorinstanzen haben die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Beteiligten zu 3. zu Unrecht ersetzt. Dessen Verhalten stellt keinen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses dar. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Zustimmung des Betriebsrats auch deshalb nicht zu ersetzen ist, weil die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt oder der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG über die Kündigungsgründe unterrichtet worden ist.
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I. Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 15 KSchG ist die verweigerte Zustimmung zu ersetzen, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB voraus. Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 39 mwN; 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 17 mwN). Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar war oder nicht ( BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 14; 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39). Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 34; 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39).
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II. An einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB fehlt es. Mit der Annahme der Bestellungen als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe der Arbeitgeberin und der Teilnahme an den Sitzungen dieser Einigungsstellen hat der Beteiligte zu 3. weder gegen seine Pflichten aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags verstoßen noch seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt.
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1. Zugunsten der Arbeitgeberin kann unterstellt werden, dass die Klausel in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags als sog. Erlaubnisvorbehalt zu verstehen und mit diesem Inhalt wirksam ist. Der Beteiligte zu 3. hatte einen Anspruch darauf, ihm die Tätigkeiten als Beisitzer der fraglichen Einigungsstellen zu gestatten. Mit ihnen war keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin verbunden (zum wichtigen Grund bei fortgesetzter Ausübung einer offensichtlich nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit, vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 28; 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - Rn. 42; zur Eignung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als wichtiger Grund, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen beeinträchtigt werden, vgl. BAG 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - zu I 3 b der Gründe). Der Beteiligte zu 3. musste die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Beisitzer auch nicht zurückstellen, bis gerichtlich geklärt wäre, ob sie mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten vereinbar sind.
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a) Ein Arbeitnehmer hat in Anbetracht seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausübung von Nebentätigkeiten, sofern diese die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigen(BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 205; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 70). Außerhalb der Arbeitszeit steht ihm die Verwendung seiner Arbeitskraft grundsätzlich frei. Soweit die Nebentätigkeit beruflicher Natur ist, kann er sich auf das Grundrecht der freien Berufswahl berufen (Art. 12 Abs. 1 GG). Nichtberufliche Tätigkeiten sind durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt. Der Arbeitnehmer hat jedoch jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die mit seiner Arbeitspflicht kollidiert. Das ist der Fall, wenn sie gleichzeitig mit der Haupttätigkeit ausgeübt werden soll oder bei nicht gleichzeitiger Ausübung dann, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung unter ihr leidet. Solche Nebentätigkeiten stellen eine Verletzung der Arbeitspflicht dar (BAG 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - zu I 2 b aa der Gründe). Zu unterlassen sind ferner Nebentätigkeiten, die gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen (vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27 ff.; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14 ff.) oder sonst einen Interessenwiderstreit hervorrufen, der geeignet ist, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Loyalität und Integrität des Arbeitnehmers zu zerstören (BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 5 der Gründe, BAGE 105, 205; 28. Februar 2002 - 6 AZR 33/01 - zu 1 b bb der Gründe; ErfK/Müller-Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 118; Peter Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern S. 119 ff.).
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b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die der Arbeitgeberin angezeigte Nebentätigkeit als „komparativer Betriebsratsberater“ oder eine gewerbsmäßige Teilnahme an Einigungsstellen, die über die gelegentliche Wahrnehmung von Bestellungen als Beisitzer hinausginge, die betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigte. Die vom Beteiligten zu 3. tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als Beisitzer von Einigungsstellen in anderen Betrieben der Arbeitgeberin rechtfertigen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Annahme, diese seien Teil eines auf Gewerbsmäßigkeit angelegten - wie auch immer näher zu bestimmenden - „Geschäftsmodells“ gewesen.
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aa) Zwar hatte der Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin im Oktober 2012 angezeigt, im Nebenerwerb als „komparativer Betriebsratsberater“ tätig werden zu wollen. Er hatte an das Begehren um Reduzierung und Verteilung seiner Arbeitszeit erinnert und hatte der Arbeitgeberin vorgehalten, sie erschwere durch ihre Ablehnung seine „freiberufliche Gründungsphase“. Er hatte der Arbeitgeberin mit entsprechendem Briefkopf ein Honorar für die im Januar 2012 abgeschlossene Einigungsstelle in S in Rechnung gestellt und im Dezember 2012 unter demselben Briefkopf seine Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle in He angezeigt. Auch der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in W war die Titulierung seiner Tätigkeit als „komparative Betriebsratsberatung“ offensichtlich bekannt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 19. November 2012 ergibt.
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bb) Die tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten als Beisitzer der Einigungsstellen in S, A und W - die Einigungsstelle in He ist nur noch ohne Beteiligung des Beteiligten zu 3. zusammengetreten - lassen jedoch eine über die gelegentliche Annahme solcher Bestellungen hinausgehende, einem bestimmten „Geschäftsmodell“ folgende und dauerhaft auf Gewinnerzielung angelegte gewerbsmäßige Betätigung des Beteiligten zu 3. nicht erkennen. Dagegen sprechen sowohl die geringe Zahl der Einigungsstellen als auch der Umstand, dass er - zumindest bislang - für seine Tätigkeiten in A und W kein Honorar in Rechnung gestellt und die Honorarforderung für die Einigungsstelle in S nicht weiterverfolgt hat. Der Beteiligte zu 3. hat der Arbeitgeberin seine Teilnahme an den Einigungsstellensitzungen außerdem seit März 2013 stets mit dem ausdrücklichen Hinweis angezeigt, die Termine nicht im Rahmen seiner ursprünglich geplanten Nebentätigkeit als „komparativer Betriebsratsberater“, sondern als einzelne Termine wahrnehmen zu wollen. Zudem ist weder konkret vorgetragen noch objektiv ersichtlich, dass der Beteiligte zu 3. etwa werbend für eine Tätigkeit als „Betriebsratsberater“ aufgetreten wäre. Selbst wenn er eine ursprünglich andere Absicht nur mit Blick auf das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren nicht weiterverfolgt haben sollte, hätte er sie jedenfalls bislang nicht verwirklicht. Sofern er weiterhin auf Erteilung der Zustimmung zu einer Nebentätigkeit als „Betriebsratsberater“ klagen sollte, nähme er lediglich das Recht wahr, seinen - vermeintlichen - Anspruch gerichtlich klären zu lassen. Dies spräche allenfalls dafür, dass er ein „Geschäftsmodell“, das über die Wahrnehmung einzelner Ämter als Einigungsstellenbeisitzer hinausginge, für die Zukunft noch nicht aufgegeben hat. Nichts anderes gilt für die Klage auf Reduzierung und Festlegung der Lage seiner Arbeitszeit. Der Beteiligte zu 3. hatte sein Begehren zwar im Oktober 2012 noch in den Zusammenhang mit einer „freiberuflichen Gründungsphase“ gestellt. Auch dies spricht aber allenfalls dafür, dass er ursprünglich weitergehende Absichten gehabt und diese möglicherweise für die Zukunft noch nicht endgültig aufgegeben hat.
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c) Soweit die Arbeitgeberin den Antrag auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Beteiligten zu 3. als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe stützt, war damit weder eine Verletzung seiner Arbeitspflicht noch eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin wegen einer Einschränkung seiner flexiblen Einsetzbarkeit verbunden.
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aa) Seine Arbeitspflicht hat der Beteiligte zu 3. durch die Tätigkeiten als Beisitzer von Einigungsstellen nicht verletzt. Es liegen auch keine Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vor. Unabhängig davon, dass der Beteiligte zu 3. an den Sitzungen der Einigungsstellen nicht als Arbeitnehmer teilgenommen hat, sind selbst bei einer Zusammenrechnung der aufgewendeten Zeiten mit den Zeiten seiner Teilzeittätigkeit für die Arbeitgeberin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ArbZG Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeit weder vorgetragen noch objektiv ersichtlich.
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bb) Die ausgeübten Tätigkeiten als Einigungsstellenbeisitzer haben betriebliche Belange der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Personaleinsatzplanung nicht beeinträchtigt. Dabei kann zugunsten der Arbeitgeberin unterstellt werden, dass die mit dem Beteiligten zu 3. getroffene Vereinbarung zur Jahresarbeitszeit wirksam war.
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(1) Die Regelungen zur Personaleinsatzplanung in der Filiale T ermöglichten es, Kollisionen zwischen der gelegentlichen Teilnahme des Beteiligten zu 3. an Einigungsstellensitzungen und seiner Arbeitspflicht zu vermeiden. Die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit variabler Arbeitszeit können dort vor der Festlegung des monatlichen Dienstplans Zeiten benennen, an denen sie aus dringenden Gründen an einem Einsatz gehindert sind, denen die Filialleitung nach Möglichkeit Rechnung trägt (vgl. Ziff. III 2 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit vom 18. Dezember 2008).
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(2) Die Tätigkeiten des Beteiligten zu 3. haben die Möglichkeit der Arbeitgeberin, ihn flexibel einzusetzen, nicht in beachtlicher Weise eingeschränkt. Zwar hatte der Beteiligte zu 3. für den 9. November 2012 einen Freizeitwunsch geäußert und der Betriebsrat seine Einteilung für diesen Tag abgelehnt. Die Arbeitgeberin hat aber nicht behauptet, es hätten betriebliche Gründe vorgelegen, die den Einsatz des Beteiligten zu 3. am 9. November 2012 erforderlich gemacht hätten. Dagegen spricht auch, dass der Personaleinsatz von der Einigungsstelle für diesen Tag ohne den Beteiligten zu 3. festgelegt wurde. Ebenso wenig hat die Arbeitgeberin behauptet, dieser habe ihr - bis sie ihn von der Arbeitsleistung gänzlich freigestellt habe - seine Freizeitwünsche jeweils erst so spät angezeigt, dass deren Berücksichtigung zu betrieblichen Beeinträchtigungen geführt habe. Besondere Probleme bei der Einsatzplanung, die die Tätigkeiten des Beteiligten zu 3. verursacht hätten, sind vielmehr durch Tatsachen nicht belegt. Es war der Arbeitgeberin durchweg möglich, diesen an den Tagen der von ihm angezeigten Einigungsstellensitzungen gar nicht erst zur Arbeit einzuteilen. Damit verbundene Schwierigkeiten hat sie nicht dargelegt. War ihr aber eine Berücksichtigung der Freizeitwünsche des Beteiligten zu 3. möglich, stellt der Umstand, dass dieser sie anmeldete, keine Beeinträchtigung ihrer betrieblichen Belange dar. Es ist vielmehr Bestandteil der im Betrieb in T praktizierten Personaleinsatzplanung, dass private Freizeitwünsche der Arbeitnehmer und betriebliche Erfordernisse nach Möglichkeit in Einklang gebracht werden müssen.
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(3) Das Vorbringen der Arbeitgeberin, sie sei dem Beteiligten zu 3. allein deshalb bei der Einsatzplanung entgegengekommen, weil sie weitere Auseinandersetzungen wegen seines Arbeitseinsatzes habe vermeiden wollen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu Streitigkeiten über die Personaleinsatzplanung deshalb gekommen ist, weil der Beteiligte zu 3. oder die beteiligten Betriebsräte nicht bereit gewesen wären, berechtigte betriebliche Erfordernisse der Arbeitgeberin anzuerkennen.
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d) Der Beteiligte zu 3. war mit Blick auf seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch nicht aus anderen Gründen gehindert, die Benennungen als Einigungsstellenbeisitzer anzunehmen.
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aa) In der Mitwirkung an einer Einigungsstelle nach § 76 BetrVG liegt für sich genommen keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Die Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art mit dem Zweck, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung zu gewährleisten, indem sie ggf. durch Zwangsschlichtung Pattsituationen im Bereich der paritätischen Mitbestimmung auflöst. Es handelt sich um das gesetzlich vorgesehene Verfahren, um in betrieblichen Regelungsstreitigkeiten eine Einigung herbeizuführen. Die von den jeweiligen Betriebsparteien bestellten Beisitzer sind weder deren Vertreter noch ihr verlängerter Arm. Sie wirken bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mit (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 22; 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 97, 379). Dementsprechend können sie nicht mit Vertretern einer Betriebspartei gleichgesetzt werden, auch wenn ihre Nähe zu derjenigen Betriebspartei, die sie bestellt hat, nicht zu verkennen und vom Gesetz auch gewollt ist (BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 - zu B I 2 b cc der Gründe, BAGE 100, 239; 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 80, 222). Die Tätigkeit der Einigungsstelle ist auf eine Beseitigung von Konflikten vornehmlich auf dem Weg der Herbeiführung eines für beide Seiten akzeptablen Kompromisses ausgerichtet (vgl. BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - aaO). Die vom Betriebsrat bestellten Beisitzer vertreten dabei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer nicht mangels Loyalität gegenüber der Arbeitgeberseite, sondern aufgrund der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Rolle. Sie sind nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG überdies verpflichtet, ihre Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen Belange und nach billigem Ermessen zu treffen(BAG 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - aaO; 18. Januar 1994 - 1 ABR 43/93 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 75, 261). Der Interessengegensatz zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ist damit vom Gesetz vorausgesetzt und soll durch die Verhandlungen in der Einigungsstelle - unter Mitwirkung eines unabhängigen Vorsitzenden - gerade überwunden werden.
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bb) Die Benennung des Beteiligten zu 3. als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe der Arbeitgeberin war grundsätzlich zulässig.
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(1) Der Betriebsrat bestellt seine Beisitzer durch Beschluss (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 19. August 1992 - 7 ABR 58/91 - zu B II 2 a der Gründe). Er darf sich dabei für Personen entscheiden, denen er dahingehend vertraut, dass sie als Beisitzer die Interessen der Arbeitnehmer in Verhandlungen mit der anderen Seite wahren. Dies und das Vertrauen, durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für beide Betriebsparteien annehmbare Konfliktlösung zu erreichen, ist der Maßstab, an dem sich der Betriebsrat bei seiner personellen Auswahl auszurichten hat. Es steht ihm dabei frei, betriebsexterne Beisitzer zu benennen. Er darf dies nicht nur dann, wenn deren Benennung auch erforderlich ist (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - aaO; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 der Gründe; für die Bestellung betriebsfremder, aber unternehmensangehöriger Beisitzer, vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129). Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt nicht in Betracht (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 23; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 31 f., BAGE 148, 182). Dem Betriebsrat ist es allerdings verwehrt, Personen als Beisitzer von Einigungsstellen zu benennen, die offensichtlich ungeeignet sind, entsprechend der Funktion in der Einigungsstelle tätig zu werden (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - aaO; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 36).
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(2) Danach bestanden gegen die Bestellung des Beteiligten zu 3. zum Beisitzer der Einigungsstellen in den anderen Betrieben der Arbeitgeberin keine Bedenken. Die Arbeitgeberin hat nicht behauptet, der Beteiligte zu 3. sei zur Wahrnehmung der dort anfallenden Aufgaben offensichtlich nicht geeignet gewesen.
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cc) Der Beteiligte zu 3. geriet durch die Annahme der Benennungen selbst dann nicht in einen Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er für die Amtsausübung - anders als nach § 76a Abs. 2 BetrVG für die Teilnahme an einer Einigungsstelle im eigenen Betrieb - gemäß § 76a Abs. 3 BetrVG die Zahlung eines Honorars von der Arbeitgeberin beanspruchen könnte.
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(1) Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Maßgaben des § 76a Abs. 4 Satz 3 bis Satz 5 BetrVG richtet. Anders als nach der früheren Rechtslage hängt das Entstehen des Honoraranspruchs nicht mehr davon ab, ob der Betriebsrat dem Beisitzer ein Honorar zugesagt hat (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 1 der Gründe). Der Honoraranspruch ist dem Grunde nach nur von der wirksamen Bestellung für eine im Betrieb des Arbeitgebers gebildete Einigungsstelle und der Annahme dieser Bestellung abhängig.
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(2) Die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch Honoraransprüche externer Beisitzer ist damit dem Einigungsstellenverfahren immanent. Sie ist nicht nur - möglicherweise - Folge der Bestellung eines betriebsfremden, aber doch unternehmensangehörigen Arbeitnehmers, sondern entsteht von Gesetzes wegen bei jeder Bestellung eines betriebsfremden Beisitzers.
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(3) Ein (etwaiger) gesetzlicher Honoraranspruch des betriebsfremden unternehmensangehörigen Beisitzers, der zugleich Mitglied des Betriebsrats eines unternehmenszugehörigen Betriebs ist, verstieße nicht gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Mitglieder eines der in § 78 Satz 1 BetrVG bezeichneten betriebsverfassungsrechtlichen Organe gegenüber den Mitarbeitern desselben Arbeitsverbunds wegen ihrer Amtstätigkeit weder zu benachteiligen noch zu begünstigen. Stünde einem betriebsfremden, aber unternehmensangehörigen Einigungsstellenbeisitzer gemäß § 76a Abs. 3 BetrVG ein Honoraranspruch zu(dies ablehnend und für eine entsprechende Anwendung von § 76a Abs. 2 BetrVG HWGNRH-Worzalla 9. Aufl. § 76a Rn. 15), handelte es sich nicht um eine gesetzlich missbilligte Begünstigung, sondern - ähnlich wie beim Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gemäß § 15 KSchG und § 103 BetrVG - um eine gesetzlich gerade vorgesehene Ungleichbehandlung. Dementsprechend stellte schon nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 76a BetrVG die Honorarzusage an einen betriebsfremden, aber unternehmensangehörigen Beisitzer keine Begünstigung iSd. § 78 Satz 2 BetrVG dar(BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129).
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(4) Allein der Umstand, dass dem Beteiligten zu 3. gegen die Arbeitgeberin ein gesetzlicher Honoraranspruch aufgrund seiner Amtswahrnehmung zustehen könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, er müsse in stärkerem Maße, als dies für die Vertretung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer in der Einigungsstelle erforderlich war, gegen ihre Interessen tätig geworden sein. Soweit sich die Arbeitgeberin darauf beruft, das „Geschäftsmodell“ des Beteiligten zu 3. habe nur funktionieren können, wenn er in den Einigungsstellen ausschließlich solche Interessen vertrat, welche den ihren zuwiderliefen, zielt sie auf ein dem Beteiligten zu 3. zugeschriebenes Bestreben, sich auf ihre Kosten eine weitere „Erwerbsquelle“ zu verschaffen. Wie ausgeführt, gibt es indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3. seine Tätigkeiten als Beisitzer auf dieses Ziel ausgerichtet hätte. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, zur Verwirklichung seines Konzepts müsse der Beteiligte zu 3. die Interessen des jeweiligen örtlichen Betriebsrats „bestmöglich“ vertreten, verkennt sie, dass die Beisitzer auf Betriebsratsseite nicht die Interessen des sie bestellenden Gremiums, sondern diejenigen der von der Regelungsstreitigkeit betroffenen Arbeitnehmer wahrnehmen. Dies wiederum ist ihre gesetzlich vorgesehene Aufgabe. Selbst die „bestmögliche“ Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in einer Einigungsstelle stellt deshalb keine Illoyalität gegenüber dem Arbeitgeber dar.
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(5) Der Beteiligte zu 3. hat seine individualrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin auch dann nicht verletzt, wenn er - wie die Arbeitgeberin behauptet hat - als Beisitzer in den Einigungsstellen anderer Betriebe seine als Betriebsratsmitglied erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten genutzt hat und nur aufgrund ihrer überhaupt bestellt worden ist. Wäre dies als mittelbare Vergütung von Betriebsratstätigkeit anzusehen, läge darin allenfalls ein Grund, ihm einen Honoraranspruch für die Tätigkeit als externer Beisitzer zu versagen. Stünde dagegen das Prinzip des Ehrenamts in § 37 Abs. 1 BetrVG einem Honoraranspruch nach § 76a Abs. 3 BetrVG auch in einem solchen Fall nicht entgegen, wäre ebenso wenig eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin verletzt.
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(6) Es kann dahinstehen, ob dem Beteiligten zu 3. eine solche Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, wenn seine Bestellungen zum Beisitzer in Einigungsstellen anderer Betriebe Teil eines „Ringtauschs“ gewesen wären, wenn also die Betriebsräte der Arbeitgeberin ihre Mitglieder wechselseitig zu Einigungsstellenbeisitzern bestellt hätten, um ihnen Honoraransprüche zu verschaffen, die andernfalls wegen § 76a Abs. 2 BetrVG nicht entstünden. Nach den vorgetragenen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass ein solches Vorgehen auch nur geplant gewesen wäre.
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dd) Der Beteiligte zu 3. musste die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht bis zu einer gerichtlichen Klärung ihrer Vereinbarkeit mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten zurückstellen. Dies gilt auch dann, wenn die Regelungen in § 4 Abs. 2 seines Arbeitsvertrags als - wirksame - Vereinbarung eines Erlaubnisvorbehalts zu verstehen wären. Sinn und Zweck eines solchen Vorbehalts ist es, den Arbeitgeber durch die Anzeige beabsichtigter Nebentätigkeiten in die Lage zu versetzen, vor deren Aufnahme zu prüfen, ob durch sie betriebliche Belange beeinträchtigt werden (vgl. dazu BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 205; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 70; 21. September 1999 - 9 AZR 759/98 - zu I 2 der Gründe). Das Interesse, den Arbeitnehmer auch dann von der Ausübung einer - angezeigten - Nebentätigkeit abzuhalten, wenn er bei objektiver Betrachtung einen Anspruch auf ihre Erlaubnis hat, ist dagegen nicht schutzwürdig. Ein Arbeitnehmer, der mit der Ausübung einer rechtmäßigen Nebentätigkeit nicht bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abwartet, handelt unter Berücksichtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht pflichtwidrig. Anders als im Fall des eigenmächtigen Urlaubsantritts (vgl. hierzu BAG 22. Januar 1998 - 2 ABR 19/97 - zu B II 3 der Gründe; 20. Januar 1994 - 2 AZR 521/93 - zu II 2 a der Gründe) geht es nicht um die einseitige Suspendierung der Hauptleistungspflicht. Die Ausübung einer Nebentätigkeit in der Freizeit betrifft den einer Regulierung durch den Arbeitgeber grundsätzlich entzogenen Bereich der privaten Lebensgestaltung. Dies unterscheidet sie auch von der Nichtbeachtung einer unbilligen Leistungsbestimmung des Arbeitgebers (zur vorläufigen Bindung des Arbeitnehmers an eine solche Weisung vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34; dazu kritisch Fischer FA 2014, 38; Preis NZA 2015, 1, 6; Thüsing JM 2014, 20).
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2. Dafür, dass der Beteiligte zu 3. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Einigungsstellenbeisitzer in sonstiger Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.
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Berger
Niemann
Rachor
A. Claes
Brossardt
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2013 - 7 Sa 444/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und über einen Auflösungsantrag des beklagten Landkreises.
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Die Klägerin ist Dipl.-Verwaltungswirtin. Sie war bei dem beklagten Landkreis seit Oktober 2010 als Angestellte beschäftigt. Ihr war die Leitung der Erhebungsstelle Zensus übertragen. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung der TVöD-VKA Anwendung.
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Am 22. April 2012 fand die Wahl des Landrats statt. Der Amtsinhaber stellte sich zur Wiederwahl. Die parteilose Klägerin kandidierte ebenfalls. Sie warb mit einem Flyer für sich. In diesem stellte sie die „Säulen“ ihrer Politik vor, als welche sie „Transparenz in der Verwaltung“, „Bürgernahe Politik“ und „Jugend, Familien und Senioren“ bezeichnete. Zum Punkt „Transparenz in der Verwaltung“ hieß es in dem Flyer:
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„Wie der jüngste Umweltskandal in [B.] und der Subventionsbetrug am [Rathaus in C.] beweist, deckt der amtierende Landrat sogar die Betrügereien im Kreis. Ich stehe für eine transparente Politik, die Gesetze einhält und die Pflichtaufgaben des Landkreises überprüft.“
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Der Flyer lag einem lokalen Anzeigenblatt bei, das am 18. April 2012 mit einer Auflage von 28.700 verteilt wurde.
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Nach Beteiligung des Personalrats kündigte der beklagte Landkreis das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 21. April 2012 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2012. Er warf der Klägerin üble Nachrede und Beleidigung seines Repräsentanten vor.
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Gegen die Kündigung hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Sie hat gemeint, es sei weder ein Grund für die außerordentliche noch für die ordentliche Kündigung gegeben. Sie habe sich nicht im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses geäußert, sondern als Kandidatin im Wahlkampf. Ihr Flyer werde missverstanden. Es sei ihr nicht darum gegangen, den amtierenden Landrat persönlich zu diffamieren, einer Straftat zu bezichtigen oder gar zu beleidigen. Sie habe vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, dass der Landrat im Hinblick auf den Umweltskandal in B. und die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Sanierung des Rathauses in C. nichts unternommen habe und stattdessen transparenter und in der Öffentlichkeit aktiver mit diesem Thema hätte umgehen müssen. Das sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Im Übrigen habe sie nur Vorwürfe wiederholt, die zuvor in der Presse erhoben worden seien. Die Klägerin hat zudem die Personalratsbeteiligung als fehlerhaft gerügt.
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Sie hat beantragt
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1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 21. April 2012 aufgelöst wurde;
2.
den beklagten Landkreis zu verurteilen, sie als Sachbearbeiterin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 27. September 2010 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigten.
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Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012 gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung aufzulösen.
- 9
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Er hat die Kündigung für wirksam gehalten. Die Klägerin habe dem Landrat wider besseres Wissen unterstellt, dieser decke Betrügereien, sei also aktiv am Vertuschen von Straftaten beteiligt und erfülle damit den Straftatbestand der Strafvereitelung. Die Unterstellung krimineller Machenschaften sei eine von der Meinungsfreiheit nicht gedeckte grobe Beleidigung und üble Nachrede. Der Landrat müsse dies auch im Wahlkampf nicht hinnehmen. Solche Vorwürfe habe es in der Presse nicht gegeben. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Zumindest sei das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG aufzulösen. Der Betriebsfrieden sei nachhaltig gestört. Schon früher habe es wegen einer Konkurrentenklage Spannungen mit der Klägerin gegeben. Diese müsse sich außerdem das Verhalten ihres Vaters zurechnen lassen. Der habe die Landratswahl angefochten. Seine verbalen Ausfälle gegen den Kreiswahlleiter und die Mitarbeiter des Kreiswahlbüros zeigten deutlich, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit auch mit der Klägerin nicht mehr möglich sei.
- 10
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Die Klägerin hat beantragt, den Auflösungsantrag abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben, den Auflösungsantrag des Beklagten hat es abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der beklagte Landkreis die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat richtig entschieden.
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I. Die fristlose Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Es fehlt an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB.
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1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar war oder nicht (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16).
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2. Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten „an sich“ geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 40; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19). Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - aaO; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - aaO mwN).
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3. Eine in diesem Sinne erhebliche Pflichtverletzung stellen ua. grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22; 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 14, BAGE 138, 312). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen aufstellt, insbesondere dann, wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 41; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - aaO).
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a) Ein Arbeitnehmer kann sich für bewusst falsche Tatsachenbehauptungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Solche Behauptungen sind vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19). Anderes gilt für Äußerungen, die nicht Tatsachenbehauptungen, sondern ein Werturteil enthalten. Sie fallen in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 18; 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 21). Darauf kann sich auch ein Arbeitnehmer berufen. Mit der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wäre es unvereinbar, wenn es in der betrieblichen Arbeitswelt nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 42; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 24 mwN). Der Grundrechtsschutz besteht dabei unabhängig davon, welches Medium der Arbeitnehmer für seine Meinungsäußerung nutzt und ob diese rational oder emotional, begründet oder unbegründet ist. Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden (vgl. BVerfG 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 - Rn. 18 mwN).
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b) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Es ist gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 94, 1; 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - [Lüth] zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 7, 198; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 42; 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 35). Auch § 241 Abs. 2 BGB gehört zu den allgemeinen, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzen. Zwischen der Meinungsfreiheit und dem beschränkenden Gesetz findet demnach eine Wechselwirkung statt. Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt, der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden - und umgekehrt (vgl. BVerfG 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - aaO; 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - [Lüth] aaO).
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aa) Im Rahmen der Abwägung fällt die Richtigkeit des Tatsachengehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19; 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 94, 1). Handelt es sich bei einem Werturteil um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 61, 1; 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - [Lüth] zu B II 4 der Gründe, BVerfGE 7, 198).
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bb) Erweist sich das in einer Äußerung enthaltene Werturteil als Formalbeleidigung oder Schmähkritik, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten (BVerfG 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 23; 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 93, 266). Allerdings macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Erklärung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Dafür muss hinzutreten, das bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (vgl. BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - aaO; BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 36; 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 17, BAGE 138, 312; BGH 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - zu II 4 a der Gründe).
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4. Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe ihre Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB nicht verletzt, nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei den Äußerungen der Klägerin in dem Wahl-Werbeflyer habe es sich um eine vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerung gehandelt. Diese habe die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten und gehe, da sie im Wahlkampf erfolgt sei, der Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem beklagten Landkreis vor.
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a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die Aussagen der Klägerin in dem am 18. April 2012 verteilten Flyer stellten nicht schon deshalb keine Vertragspflichtverletzung dar, weil sie außerdienstlich und überdies im Wahlkampf gefallen seien. Die Klägerin hat die Amtswahrnehmung des Landrats kritisiert. Das berührt unmittelbar die Belange auch des beklagten Landkreises.
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b) Das vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Äußerungen in dem Flyer ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat angenommen, die Wahlwerbung sei nicht zwingend dahin zu verstehen, die Klägerin habe dem amtierenden Landrat kriminelles Verhalten vorgeworfen. Ebenso gut sei eine mildere, politische Deutung möglich. Danach habe die Klägerin dem Landrat den Vorwurf gemacht, bei Betrügereien im Landkreis das Licht der Öffentlichkeit zu scheuen und damit demokratische Kontrolle zu behindern. Insofern handele es sich um eine Meinungsäußerung, die dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG unterfalle. Die dagegen vom beklagten Landkreis vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
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aa) Ob der Sinn einer Meinungsäußerung vom Berufungsgericht zutreffend erfasst worden ist, ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 47; 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 15, BAGE 138, 312).
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(1) Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer schriftlichen Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie vom Empfänger verstanden werden muss. Dabei ist eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht ausreichend. Vielmehr sind der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 15, BAGE 138, 312; vgl. auch BGH 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - zu II 3 der Gründe). Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von ihr Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 20; 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 - Rn. 31). Mehrdeutige Äußerungen dürfen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit schlüssigen, überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (BVerfG 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 - aaO mwN; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 46).
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(2) Während für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, werden Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 40). Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen daher grundsätzlich dem Beweis zugänglich (BVerfG 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 21; 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGE 90, 241). Gilt für Meinungsäußerungen, insbesondere im öffentlichen Meinungskampf, bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zu Gunsten der freien Rede, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 1 BvR 527/13 - Rn. 18 mwN). Ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Gesamtkontext, in dem sie steht (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - aaO). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - aaO). Auch eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - aaO). Wo dies der Fall wäre, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden. Anderenfalls drohte eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtschutzes (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - aaO mwN).
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(3) In der Verwendung eines Rechtsbegriffs liegt nur dann eine Tatsachenbehauptung, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingebetteten tatsächlichen Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Dabei kommt es auch hier entscheidend auf den Zusammenhang an, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BVerfG 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 28; BGH 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - zu II 2 a der Gründe; 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 - zu 2 b der Gründe).
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bb) Danach enthält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es sei ein - verglichen mit der Deutung des Beklagten - milderes, nämlich politisches Verständnis der Äußerung der Klägerin ohne Weiteres möglich, keinen Rechtsfehler. Das Landesarbeitsgericht hat den möglichen Aussagegehalt der fraglichen Äußerung nach ihrem Kontext beurteilt und dabei berücksichtigt, dass es sich um eine Äußerung im Rahmen von Wahlwerbung, also als Teil der politischen Auseinandersetzung mit einem Gegenkandidaten handelte. Die Aussage über dessen Amtswahrnehmung war in das eigene „Drei-Säulen-Programm“ der Klägerin eingebettet. Mit der Formulierung, der amtierende Landrat „decke“ Betrügereien im Landkreis, war deshalb nicht notwendigerweise der Vorwurf verbunden, der Landrat habe sich selbst - etwa der Strafvereitelung - strafbar gemacht. Ebenso gut lässt sich die Äußerung dahin verstehen, der Landrat habe politisch nicht genügend zur Aufklärung der aufgeführten - angeblichen - Missstände unternommen. Diese Deutung liegt angesichts der von der Klägerin an gleicher Stelle hervorgehobenen Bedeutung von Transparenz im Verwaltungshandeln sogar näher. Daran ändern der Fettdruck und die farbige Gestaltung des Flyers unter Nutzung von Fotomaterial nichts. Der Vorwurf wiegt politisch schwer genug, um als ein aus Sicht der Klägerin maßgebliches und gestalterisch zu unterstreichendes Argument in der Auseinandersetzung mit ihrem Gegenkandidaten betont zu werden.
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cc) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht in der Äußerung der Klägerin über den amtierenden Landrat ihrem Schwerpunkt nach ein Werturteil gesehen, und nicht eine dem Wahrheits- oder Unwahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung.
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(1) Der Vorwurf, nicht genug zur Aufklärung - vermeintlicher - Betrügereien im öffentlichen Bereich getan zu haben, umschreibt kein spezifisches, einem objektiven Wahrheitsbeweis zugängliches Verhalten (für den Begriff „decken“ als Teil der Passage: „Besonders gefährlich sind die …, die [Herr] F.G. deckt“ ebenso EGMR 17. April 2014 - 5709/09 - Rn. 50). Der Vorwurf kann im vorliegenden Zusammenhang vielmehr schon das Unterlassen höherer Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts oder auch nur mangelndes Interesse daran zum Gegenstand haben. Die Gründe dafür, schon in bloßer Passivität politisch ein „Decken“ von Missständen zu erblicken, können unterschiedlich sein und hängen erkennbar von der subjektiven Einschätzung des Betrachters ab. Der Vorwurf, etwas zu „decken“, bringt daher vor allem die Meinung zum Ausdruck, der Betreffende habe nicht alles von ihm zu Fordernde zur Aufklärung unternommen. Ob eine solche Wertung berechtigt erscheint, ist eine Frage des Dafürhaltens und Meinens ohne konkret fassbaren Tatsachenkern.
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(2) Dies gilt auch dann, wenn man in die Auslegung einbezieht, dass die Klägerin dem Landrat vorgeworfen hat, „Betrügereien“ im Landkreis zu decken, wie der jüngste „Umweltskandal“ in B. und der „Subventionsbetrug“ am Rathaus in C. bewiesen. Aus der Bezugnahme auf die solcherart umschriebenen Vorgänge ergibt sich zwar erst die Relevanz des Vorwurfs. Hätte die Klägerin neutraler von bloßen „Vorgängen“ gesprochen, hätte der Vorhalt, nicht genug zu deren Aufklärung getan zu haben, nicht das gleiche Gewicht gehabt. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht aber auch in der Verwendung dieser Begriffe keine dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen gesehen. Die Ausdrücke „Umweltskandal“ und „Betrügereien“ sind dafür zu unbestimmt. Der Terminus „Subventionsbetrug“ ist zwar ein Rechtsbegriff, der den Straftatbestand des § 264 StGB bezeichnet. Ein verständiger Leser verknüpft mit seiner Verwendung in dem Wahl-Werbeflyer der Klägerin aber nicht die Vorstellung von konkreten, strafrechtlich relevanten Vorgängen, die einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich wären. Die von der Klägerin verwendeten Formulierungen dienten im Rahmen des Wahlkampfs ersichtlich als pointierte Schlagworte zur Beschreibung der von ihr ausgemachten Missstände, um die Leser ggf. dazu zu animieren, sich über die fraglichen Vorgänge selbst näher zu unterrichten. Soweit die Klägerin von „Subventionsbetrug“ spricht, ist damit erkennbar allenfalls eine pauschale Umschreibung gemeint, ohne dass diese einen fassbaren Tatsachenkern zum Gegenstand hätte. Es kommt daher nicht darauf an, ob es, wie der Beklagte im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, „unstreitig“ feststeht, dass es „derartige Straftaten“ weder in B. noch in C. gegeben habe. Das Landesarbeitsgericht hat im Übrigen eine solche Feststellung nicht getroffen; einen Antrag nach § 320 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte nicht gestellt, eine zulässige Verfahrensrüge hat er nicht erhoben.
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(3) Der Ausdruck, die genannten Vorgänge „bewiesen“, dass der amtierende Landrat Betrügereien im Landkreis decke, ändert nichts am Charakter der Aussage als Meinungsäußerung. „Beweisen“ steht im gegebenen Zusammenhang für „belegen“ oder „zeigen“. Die Klägerin erklärt damit, sie halte das von ihr kritisierte Verhalten des Landrats durch die angesprochenen Vorfälle für belegt oder erwiesen. Ob dies gerechtfertigt ist, ist erneut eine Frage des Dafürhaltens und Meinens, ohne dass konkret fassbare Tatsachen behauptet würden. Selbst im Rechtssinne erfordert die Frage, ob etwas „bewiesen“ ist, eine wertende Betrachtung. In einem nicht juristischen Kontext wie hier liegt erst recht ein wertender Gebrauch nahe (vgl. zu den Begriffen „absichtlich“ und „bewusst“ BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 1 BvR 527/13 - Rn. 19).
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(4) Ein anderes Verständnis verlangt auch nicht die anschließende Formulierung, die Klägerin stehe für eine transparente Politik, die „Gesetze einhält und die Pflichtaufgaben des Landkreises überprüft“. Damit wird dem bisherigen Landrat nicht implizit und zwingend vorgeworfen, die Gesetze verletzt zu haben. Ebenso gut lässt sich die Aussage dahin verstehen, die Klägerin wolle hervorheben, dass sie als Landrätin möglichen Gesetzesverstößen konsequenter und transparenter nachgehe. Auch dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Zusammenhang der Äußerung mit der von ihr so bezeichneten Säule ihrer Politik „Transparenz in der Verwaltung“.
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dd) Das Landesarbeitsgericht hat die an die Öffentlichkeit gerichteten schriftlichen Aussagen der Klägerin zu Recht aus der objektiven Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums ausgelegt. Entgegen der Auffassung des beklagten Landkreises kommt es nicht darauf an, ob der Flyer überwiegend politisch interessierte oder desinteressierte Empfänger erreichte und ob diese um den Erhalt der Informationen gebeten hatten oder nicht. Die von dem Beklagten angestellten Schlussfolgerungen sind überdies nicht zwingend. Gerade ein nur flüchtiger, politisch desinteressierter und möglicherweise außerhalb des Wahlkampfgebiets ansässiger Leser des Flyers wird dessen Aussagen kaum auf einen konkreten Tatsachenkern bezogen haben.
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c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht der Meinungsfreiheit der Klägerin Vorrang vor ihrer Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Beklagten eingeräumt.
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aa) Allerdings kann es die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass es ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unterlässt, die Amtswahrnehmung von Repräsentanten seines Arbeitgebers in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die Klägerin hat ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des beklagten Landkreises deshalb nicht verletzt, weil deren Reichweite ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bestimmt werden muss.
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bb) Bei der Würdigung der fraglichen Erklärungen fällt entscheidend ins Gewicht, dass es sich um Äußerungen der Klägerin über einen Gegenkandidaten im laufenden Wahlkampf gehandelt hat. Ein Wahlbewerber muss sich in einer solchen Situation ggf. auch überzogener Kritik stellen. Die Grenzen zulässiger Kritik sind gegenüber einem Politiker weiter gefasst als gegenüber einer Privatperson (zu Art. 10 Abs. 1 EMRK vgl. EGMR 17. April 2014 - 5709/09 - Rn. 41). Auch als Beschäftigte des betroffenen Landkreises durfte die Klägerin für das Amt des Landrats kandidieren und sich im Rahmen ihrer Wahlwerbung mit der Amtsausübung des seinerseits kandidierenden Landrats auseinandersetzen. Durch ihre Kandidatur und ihre öffentlichen Äußerungen setzte sich die Klägerin gleichermaßen selbst der kritischen Überprüfung aus (vgl. zu diesem Kriterium EGMR 17. April 2014 - 5709/09 - Rn. 39). In einem öffentlichen Wahlkampf ist auch ein Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen, Kritik an der Amtsausübung eines Gegenkandidaten, der zugleich Repräsentant seines Arbeitgebers ist, zunächst nur intern zu äußern. Es geht gerade um den öffentlichen Meinungskampf, in dessen Rahmen ansonsten zu beachtende vertragliche Pflichten zur Rücksichtnahme, soweit im Interesse der Meinungsfreiheit erforderlich, zurücktreten müssen. Die Klägerin war als Leiterin der Erhebungsstelle Zensus nicht unmittelbar persönlich für den amtierenden Landrat tätig. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob von ihr anderenfalls eine weitergehende Zurückhaltung auch in einem öffentlichen Wahlkampf hätte verlangt werden können.
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cc) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Grenzen zur Schmähkritik seien nicht überschritten. Bei den Äußerungen der Klägerin stand nicht die persönliche Diffamierung des amtierenden Landrats im Vordergrund. Die Klägerin hat nach dem vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Verständnis ihrer Erklärungen nicht dem Landrat selbst „kriminelle Machenschaften“ unterstellt. Sie hat vielmehr, wenn auch in zugespitzter Form, Kritik an dessen Amtswahrnehmung geübt und damit ein bereits zuvor in der Öffentlichkeit diskutiertes Thema aufgegriffen (vgl. bspw. die Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 2. November 2011 als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28. Januar 2013: „Das Landratsamt verharmlost … und blockiert…“). Es ging - entgegen der Auffassung des Beklagten - um eine politische Frage von öffentlichem Interesse (vgl. zu diesem Kriterium EGMR 17. April 2014 - 5709/09 - Rn. 42), hier das Erfordernis transparenten Verwaltungshandelns.
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dd) Die Klägerin hat die Kritik an der Amtswahrnehmung ihres Gegenkandidaten nicht ins Blaue hinein erhoben. An einem solchen Beitrag bestünde auch im politischen Wahlkampf kein anerkennenswertes Interesse. Sie hat sich vielmehr darauf berufen, in der Presse veröffentlichte Berichte und öffentlich diskutierte Vorgänge aufgegriffen zu haben. Ihrer kritischen Bewertung der Amtsausübung des Landrats lag damit zumindest die Tatsache zugrunde, dass die Vorgänge in B. und C. und die Rolle des Landratsamts in der Öffentlichkeit als aufklärungsbedürftig angesehen worden waren. Der beklagte Landkreis mag zwar zutreffend geltend gemacht haben, der Landrat sei in der Presse nicht „krimineller Machenschaften“ bezichtigt worden. Ein solcher Aussagegehalt kommt aber - wie ausgeführt - auch dem Flyer der Klägerin nicht zu. Handelt es sich stattdessen um ein Werturteil - hier über die Amtsausübung des Landrats - und bei diesem um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 61, 1; 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - [Lüth] zu B II 4 der Gründe, BVerfGE 7, 198). Sie beschränkt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf spontane, mündliche Äußerungen. Vielmehr schützt Art. 5 Abs. 1 GG die freie Meinungsäußerung „in Wort, Schrift und Bild“(vgl. BVerfG 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - [Lüth] aaO: ua. schriftlicher Boykottaufruf; 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 -: Veröffentlichung eines „Denkzettels“ im Internet). Bei einer spontanen, mündlichen Erklärung mag außerdem die mögliche Unbedachtheit einer gewählten Formulierung zu berücksichtigen sein.
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ee) Die Äußerung der Klägerin ging nach Form und Zeitpunkt nicht über das in einem Wahlkampf hinzunehmende Maß hinaus.
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(1) Der beklagte Landkreis hat geltend gemacht, die Klägerin habe offensichtlich um jeden Preis potentielle Wähler für sich gewinnen wollen. Dabei lässt er außer Acht, dass sie dies nicht durch eine persönliche Diffamierung des amtierenden Landrats, sondern durch eine politische Stellungnahme zu dessen Amtswahrnehmung versucht hat. Dass sie damit zugleich beabsichtigt haben dürfte, die Wähler gegen den amtierenden Landrat und für sich selbst einzunehmen, ist nicht zu missbilligender Zweck eines Wahlkampfs.
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(2) Ob der Vorgang anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin zur Unterstützung ihrer Äußerungen ihren Dienst beim Beklagten in die Waagschale geworfen und den Lesern zB das Vorhandensein darauf beruhender besonderer Einblicke in die Zusammenhänge suggeriert hätte, bedarf keiner Entscheidung. Ein Hinweis auf ihre Beschäftigung bei dem beklagten Landkreis war dem Flyer nicht zu entnehmen.
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(3) Dass der Flyer über das Gebiet des beklagten Landkreises hinaus verbreitet worden wäre, ist vom Landesarbeitsgericht weder festgestellt worden, noch würde dies ein anderes Ergebnis rechtfertigen. Das Anzeigenblatt, dem der Flyer beigelegt war, ist jedenfalls auch in dem Gebiet des beklagten Landkreises verteilt worden. Die Klägerin musste von dieser Möglichkeit seiner Verbreitung nicht deshalb absehen, weil das Blatt einen über den Landkreis hinausreichenden Einzugsbereich hatte.
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(4) Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, die Klägerin habe bewusst einen so späten Zeitpunkt für die Veröffentlichung gewählt, dass dem amtierenden Landrat vor der Wahl keine Reaktion mehr möglich gewesen sei, ist dies bereits unschlüssig. Das Anzeigenblatt wurde am 18. April 2012 verteilt, die Landratswahl fand am 22. April 2012 statt.
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II. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG. Die Klägerin hat - wie ausgeführt - ihre Vertragspflichten nicht verletzt.
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III. Den Auflösungsantrag des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zu Recht abgewiesen. Der beklagte Landkreis hat keine Umstände dargelegt, die einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG entgegenstünden. Weder genügen frühere Spannungen aufgrund einer Konkurrentenklage als Auflösungsgrund, noch ist ersichtlich, warum sich die Klägerin ein Verhalten ihres Vaters zurechnen lassen müsste.
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IV. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Das Kündigungsschutzverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
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V. Als unterlegene Partei hat der beklagte Landkreis gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Kreft
Berger
Rachor
F. Löllgen
Gerschermann
Tenor
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1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2014 - 2 TaBV 18/13 - aufgehoben.
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2. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Juni 2013 - 2 BV 22/12 - abgeändert und der Antrag abgewiesen.
Gründe
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A. Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3.
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Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in H. In Deutschland betreibt sie etwa 390 Filialen, darunter eine Filiale in T. Der Beteiligte zu 3. ist bei ihr seit September 1999 als Mitarbeiter im Verkauf auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit sog. Jahresarbeitszeitregelung beschäftigt. Die vereinbarte Jahresarbeitszeit betrug zuletzt 1.660 Stunden. Die Arbeitgeberin setzt Mitarbeiter mit Jahresarbeitszeitregelung entsprechend dem Arbeitsanfall variabel ein. In ihrer Filiale in T erfolgt die Personalplanung monatlich gemäß einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit aus dem Jahre 2008. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Beteiligten zu 3. und der Arbeitgeberin vom 10. September 2001 ist in § 4 Abs. 2 unter der Überschrift „Allgemeine Pflichten“ bestimmt, dass „Nebentätigkeiten […] nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers ausgeübt werden“ dürfen.
- 3
-
Der Beteiligte zu 3. ist Vorsitzender des für die Filiale in T gebildeten Betriebsrats. Er ist außerdem Mitglied im Gesamtbetriebsrat, im Wirtschaftsausschuss und im Europäischen Betriebsrat. Im Oktober 2012 teilte er der Arbeitgeberin unter dem Briefkopf „Komparative Betriebsratsberatung“ und unter Angabe seiner Steuernummer und Bankverbindung mit, dass er am 9. November 2012 als Beisitzer einer Einigungsstelle für den Betrieb der Arbeitgeberin in A tätig sein werde und hierfür vorsorglich um ihr Einverständnis bitte, obwohl er die arbeitsvertragliche Klausel zu Nebentätigkeiten für unwirksam halte. Zugleich zeigte er an, zukünftig „im Nebenerwerb als Betriebsratsberater (als Pendant zum Unternehmensberater)“ tätig zu sein, und bat auch dafür vorsorglich um das Einverständnis der Arbeitgeberin. Außerdem erinnerte er an ein Begehren um Reduzierung und Verteilung seiner Arbeitszeit. Durch die Ablehnung erschwere ihm die Arbeitgeberin seine Nebentätigkeit „in einer freiberuflichen Gründungsphase“. Unter demselben Briefkopf stellte der Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin ein Honorar für die Tätigkeit als Mitglied einer in der Filiale in S bis Januar 2012 geführten Einigungsstelle in Höhe von 9.163,00 Euro in Rechnung. Die Arbeitgeberin leistete darauf keine Zahlung.
- 4
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Mit Schreiben vom 7. November 2012 verweigerte die Arbeitgeberin ihre Zustimmung zu den angezeigten Nebentätigkeiten. Der Beteiligte zu 3. müsse mit „arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung“ seines Arbeitsverhältnisses rechnen, wenn er sie dennoch ausübe.
- 5
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Der Beteiligte zu 3. war von der Arbeitgeberin für den 9. November 2012 zur Arbeitsleistung vorgesehen. Der Betriebsrat stimmte dieser Einsatzplanung nicht zu. Durch Spruch der Einigungsstelle wurde der Personaleinsatz für November 2012 sodann in der Weise festgelegt, dass der Beteiligte zu 3. am 9. November 2012 nicht zur Arbeit eingeteilt war. Die Sitzung der Einigungsstelle in A am 9. November 2012 fand dennoch ohne ihn statt. Eine Sitzung am 18. Dezember 2012 nahm er wahr.
- 6
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Der Beteiligte zu 3. wurde außerdem als Mitglied von Einigungsstellen in Filialen der Arbeitgeberin in W und He benannt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats der Filiale W teilte der Arbeitgeberin in einem Schreiben vom 19. November 2012 mit, der Beteiligte zu 3., „(Komparative Betriebsratsberatung, T)“, werde als Beisitzer an der Einigungsstelle in W teilnehmen. Seine Bestellung für die Einigungsstelle in He zeigte der Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 an. Er verwandte dafür erneut den Briefkopf „Komparative Betriebsratsberatung“.
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Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3. Mit Beschluss vom 24. Dezember 2012 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung. Am 28. Dezember 2012 leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren zu deren Ersetzung ein.
- 8
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Der Beteiligte zu 3. nahm im Februar 2013 an zwei Sitzungen der Einigungsstelle in A und an einer Sitzung der Einigungsstelle in W teil. Anfang März 2013 nannte er der Arbeitgeberin weitere Termine für Sitzungen der Einigungsstellen in A, He und W. Gleichzeitig teilte er mit, die Termine zwar wahrnehmen zu wollen, nicht jedoch im Rahmen seiner ursprünglich geplanten Nebentätigkeit als „komparativer Betriebsratsberater“. Anfang April 2013 tagte die Einigungsstelle in W erneut unter seiner Beteiligung. Mit Schreiben vom 15. April 2013 stellte ihn die Arbeitgeberin für die Zukunft von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
- 9
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Anfang Mai 2013 nannte der Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin weitere Sitzungstermine der Einigungsstellen in He und W. Er werde auch diese nicht in seiner Eigenschaft als „komparativer Betriebsratsberater“ wahrnehmen. Die Arbeitgeberin untersagte ihm die Teilnahme. Die Sitzung der Einigungsstelle in He wurde vertagt, die Sitzung in W fand mit ihm statt.
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Anfang Juni 2013 übermittelte der Beteiligte zu 3. dem im Urlaub befindlichen „Store-Manager“ der Filiale in T eine E-Mail, in der er mitteilte, er werde am 7. Juni 2013 erneut an einer Sitzung der Einigungsstelle in W teilnehmen, wiederum aber nicht in seiner Eigenschaft als „komparativer Betriebsratsberater“.
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Die Arbeitgeberin hat beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung auch im Hinblick auf die Beteiligung an den Sitzungen der Einigungsstellen seit Februar 2013 beantragt. Der Betriebsrat hielt an seiner Verweigerung fest oder hat nicht reagiert. Die Arbeitgeberin hat ihren Antrag auf Zustimmungsersetzung ergänzend auf diese Sachverhalte gestützt.
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Der Beteiligte zu 3. war an keinem der Tage, an denen er an Einigungsstellensitzungen teilnahm, zur Arbeit verpflichtet. Im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstellen in A, W und He kam es über Fragen seines Personaleinsatzes zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den örtlichen Betriebsräten und der Arbeitgeberin, zum Teil unter seiner Beteiligung. Zwischen dem Beteiligten zu 3. und der Arbeitgeberin sind außerdem eine Klage auf Reduzierung und Verteilung seiner Arbeitszeit sowie eine Klage auf Zustimmung zu einer Nebentätigkeit als „Betriebsratsberater“ anhängig bzw. anhängig gewesen.
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Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3. habe durch die Teilnahme an Einigungsstellen trotz ihrer ausdrücklichen Untersagung kontinuierlich und eklatant gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere gegen seine ihr gegenüber bestehende Loyalitätspflicht verstoßen. In § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei zwar kein Nebentätigkeitsverbot, aber ein Erlaubnisvorbehalt vereinbart worden. Die Nebentätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer sei nicht genehmigungsfähig. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung sei es dem Beteiligten zu 3. nicht gestattet, eine solche Tätigkeit auszuüben. Durch sie würden betriebliche Interessen verletzt. Zum einen beeinträchtige sie ihr durch den Arbeitsvertrag abgesichertes Interesse an der Möglichkeit eines flexiblen Einsatzes des Beteiligten zu 3. Dessen Verhalten habe zu einer Flut von kostenintensiven Verfahren geführt. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten habe sie den Beteiligten zu 3. an den angekündigten Terminen von Einigungsstellensitzungen nicht mehr zur Arbeit eingeteilt. Zum anderen sei insbesondere das geschäftsmäßige Betreiben der Nebentätigkeit nicht mit den Loyalitätspflichten eines Arbeitnehmers vereinbar. Der Beteiligte zu 3. werde auf Seiten des Betriebsrats und damit gegen ihre Interessen, jedoch auf ihre Kosten tätig. Um seine geschäftlichen Interessen zu vertreten, müsse er zwangsläufig ihren Belangen zuwider handeln. Ein Verhalten wie das des Beteiligten zu 3. könne zu einem „Einigungsstellentourismus“ führen, bei dem sich die Betriebsräte des Unternehmens wechselseitig zu Beisitzern von Einigungsstellen beriefen. Die entgeltliche Tätigkeit als betriebsfremder Einigungsstellenbeisitzer führe zu einer verbotenen mittelbaren Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds. Der Beteiligte zu 3. komme als Beisitzer für die Einigungsstellen anderer Betriebe nur aufgrund seiner als Betriebsratsmitglied gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse in Betracht. Er wolle die auf ihre Kosten erworbenen Kenntnisse persönlich gewinnbringend - und dies wiederum auf ihre Kosten - verwerten. Sie habe in der Vergangenheit eine solche Nebentätigkeit des Beteiligten zu 3. weder geduldet noch genehmigt. Sie sei bislang davon ausgegangen, dass er als Beisitzer nur im Rahmen seines Betriebsratsamts tätig geworden sei. Auf die Verbote des § 78 BetrVG könne er sich nicht berufen. Er habe die Ämter als Beisitzer von Einigungsstellen gar nicht erst annehmen dürfen.
- 14
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen.
- 15
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Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liege nicht vor. Die durch den Beteiligten zu 3. ausgeübten Tätigkeiten als Beisitzer von Einigungsstellen seien zulässig. Er habe durch sie seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und als überraschende Klausel unwirksam. Zumindest habe der Beteiligte zu 3. einen Anspruch auf Erlaubnis gehabt. Betriebliche Interessen der Arbeitgeberin seien durch seine Tätigkeiten nicht beeinträchtigt worden. Ihm sei es aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen, sowohl seine Arbeitsverpflichtung zu erfüllen, als auch die Ämter als Einigungsstellenbeisitzer auszuüben. Er gerate durch die Teilnahme an Einigungsstellen anderer Betriebe des Unternehmens auch nicht in einen Loyalitätskonflikt. Als Beisitzer sei er ebenso wie als Betriebsratsmitglied an den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebunden. Die Arbeitgeberin verstoße mit ihrer Kündigungsabsicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und das Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG. Zudem genüge ihr Antrag an den Betriebsrat nicht den gesetzlichen Anforderungen, da er nicht die notwendigen tatsächlichen Informationen enthalte. Insbesondere habe die Arbeitgeberin nicht dargelegt, welche betrieblichen Interessen durch die Nebentätigkeit des Beteiligten zu 3. beeinträchtigt worden seien.
- 16
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Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. ihr Begehren weiter, den Antrag abzuweisen.
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B. Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Die Vorinstanzen haben die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Beteiligten zu 3. zu Unrecht ersetzt. Dessen Verhalten stellt keinen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses dar. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Zustimmung des Betriebsrats auch deshalb nicht zu ersetzen ist, weil die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt oder der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG über die Kündigungsgründe unterrichtet worden ist.
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I. Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 15 KSchG ist die verweigerte Zustimmung zu ersetzen, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB voraus. Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 39 mwN; 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 17 mwN). Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar war oder nicht ( BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 14; 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39). Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 34; 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39).
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II. An einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB fehlt es. Mit der Annahme der Bestellungen als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe der Arbeitgeberin und der Teilnahme an den Sitzungen dieser Einigungsstellen hat der Beteiligte zu 3. weder gegen seine Pflichten aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags verstoßen noch seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt.
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1. Zugunsten der Arbeitgeberin kann unterstellt werden, dass die Klausel in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags als sog. Erlaubnisvorbehalt zu verstehen und mit diesem Inhalt wirksam ist. Der Beteiligte zu 3. hatte einen Anspruch darauf, ihm die Tätigkeiten als Beisitzer der fraglichen Einigungsstellen zu gestatten. Mit ihnen war keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin verbunden (zum wichtigen Grund bei fortgesetzter Ausübung einer offensichtlich nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit, vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 28; 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - Rn. 42; zur Eignung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als wichtiger Grund, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen beeinträchtigt werden, vgl. BAG 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - zu I 3 b der Gründe). Der Beteiligte zu 3. musste die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Beisitzer auch nicht zurückstellen, bis gerichtlich geklärt wäre, ob sie mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten vereinbar sind.
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a) Ein Arbeitnehmer hat in Anbetracht seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausübung von Nebentätigkeiten, sofern diese die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigen(BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 205; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 70). Außerhalb der Arbeitszeit steht ihm die Verwendung seiner Arbeitskraft grundsätzlich frei. Soweit die Nebentätigkeit beruflicher Natur ist, kann er sich auf das Grundrecht der freien Berufswahl berufen (Art. 12 Abs. 1 GG). Nichtberufliche Tätigkeiten sind durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt. Der Arbeitnehmer hat jedoch jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die mit seiner Arbeitspflicht kollidiert. Das ist der Fall, wenn sie gleichzeitig mit der Haupttätigkeit ausgeübt werden soll oder bei nicht gleichzeitiger Ausübung dann, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung unter ihr leidet. Solche Nebentätigkeiten stellen eine Verletzung der Arbeitspflicht dar (BAG 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - zu I 2 b aa der Gründe). Zu unterlassen sind ferner Nebentätigkeiten, die gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen (vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27 ff.; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14 ff.) oder sonst einen Interessenwiderstreit hervorrufen, der geeignet ist, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Loyalität und Integrität des Arbeitnehmers zu zerstören (BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 5 der Gründe, BAGE 105, 205; 28. Februar 2002 - 6 AZR 33/01 - zu 1 b bb der Gründe; ErfK/Müller-Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 118; Peter Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern S. 119 ff.).
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b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die der Arbeitgeberin angezeigte Nebentätigkeit als „komparativer Betriebsratsberater“ oder eine gewerbsmäßige Teilnahme an Einigungsstellen, die über die gelegentliche Wahrnehmung von Bestellungen als Beisitzer hinausginge, die betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigte. Die vom Beteiligten zu 3. tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als Beisitzer von Einigungsstellen in anderen Betrieben der Arbeitgeberin rechtfertigen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Annahme, diese seien Teil eines auf Gewerbsmäßigkeit angelegten - wie auch immer näher zu bestimmenden - „Geschäftsmodells“ gewesen.
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aa) Zwar hatte der Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin im Oktober 2012 angezeigt, im Nebenerwerb als „komparativer Betriebsratsberater“ tätig werden zu wollen. Er hatte an das Begehren um Reduzierung und Verteilung seiner Arbeitszeit erinnert und hatte der Arbeitgeberin vorgehalten, sie erschwere durch ihre Ablehnung seine „freiberufliche Gründungsphase“. Er hatte der Arbeitgeberin mit entsprechendem Briefkopf ein Honorar für die im Januar 2012 abgeschlossene Einigungsstelle in S in Rechnung gestellt und im Dezember 2012 unter demselben Briefkopf seine Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle in He angezeigt. Auch der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in W war die Titulierung seiner Tätigkeit als „komparative Betriebsratsberatung“ offensichtlich bekannt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 19. November 2012 ergibt.
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bb) Die tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten als Beisitzer der Einigungsstellen in S, A und W - die Einigungsstelle in He ist nur noch ohne Beteiligung des Beteiligten zu 3. zusammengetreten - lassen jedoch eine über die gelegentliche Annahme solcher Bestellungen hinausgehende, einem bestimmten „Geschäftsmodell“ folgende und dauerhaft auf Gewinnerzielung angelegte gewerbsmäßige Betätigung des Beteiligten zu 3. nicht erkennen. Dagegen sprechen sowohl die geringe Zahl der Einigungsstellen als auch der Umstand, dass er - zumindest bislang - für seine Tätigkeiten in A und W kein Honorar in Rechnung gestellt und die Honorarforderung für die Einigungsstelle in S nicht weiterverfolgt hat. Der Beteiligte zu 3. hat der Arbeitgeberin seine Teilnahme an den Einigungsstellensitzungen außerdem seit März 2013 stets mit dem ausdrücklichen Hinweis angezeigt, die Termine nicht im Rahmen seiner ursprünglich geplanten Nebentätigkeit als „komparativer Betriebsratsberater“, sondern als einzelne Termine wahrnehmen zu wollen. Zudem ist weder konkret vorgetragen noch objektiv ersichtlich, dass der Beteiligte zu 3. etwa werbend für eine Tätigkeit als „Betriebsratsberater“ aufgetreten wäre. Selbst wenn er eine ursprünglich andere Absicht nur mit Blick auf das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren nicht weiterverfolgt haben sollte, hätte er sie jedenfalls bislang nicht verwirklicht. Sofern er weiterhin auf Erteilung der Zustimmung zu einer Nebentätigkeit als „Betriebsratsberater“ klagen sollte, nähme er lediglich das Recht wahr, seinen - vermeintlichen - Anspruch gerichtlich klären zu lassen. Dies spräche allenfalls dafür, dass er ein „Geschäftsmodell“, das über die Wahrnehmung einzelner Ämter als Einigungsstellenbeisitzer hinausginge, für die Zukunft noch nicht aufgegeben hat. Nichts anderes gilt für die Klage auf Reduzierung und Festlegung der Lage seiner Arbeitszeit. Der Beteiligte zu 3. hatte sein Begehren zwar im Oktober 2012 noch in den Zusammenhang mit einer „freiberuflichen Gründungsphase“ gestellt. Auch dies spricht aber allenfalls dafür, dass er ursprünglich weitergehende Absichten gehabt und diese möglicherweise für die Zukunft noch nicht endgültig aufgegeben hat.
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c) Soweit die Arbeitgeberin den Antrag auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Beteiligten zu 3. als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe stützt, war damit weder eine Verletzung seiner Arbeitspflicht noch eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin wegen einer Einschränkung seiner flexiblen Einsetzbarkeit verbunden.
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aa) Seine Arbeitspflicht hat der Beteiligte zu 3. durch die Tätigkeiten als Beisitzer von Einigungsstellen nicht verletzt. Es liegen auch keine Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vor. Unabhängig davon, dass der Beteiligte zu 3. an den Sitzungen der Einigungsstellen nicht als Arbeitnehmer teilgenommen hat, sind selbst bei einer Zusammenrechnung der aufgewendeten Zeiten mit den Zeiten seiner Teilzeittätigkeit für die Arbeitgeberin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ArbZG Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeit weder vorgetragen noch objektiv ersichtlich.
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bb) Die ausgeübten Tätigkeiten als Einigungsstellenbeisitzer haben betriebliche Belange der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Personaleinsatzplanung nicht beeinträchtigt. Dabei kann zugunsten der Arbeitgeberin unterstellt werden, dass die mit dem Beteiligten zu 3. getroffene Vereinbarung zur Jahresarbeitszeit wirksam war.
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(1) Die Regelungen zur Personaleinsatzplanung in der Filiale T ermöglichten es, Kollisionen zwischen der gelegentlichen Teilnahme des Beteiligten zu 3. an Einigungsstellensitzungen und seiner Arbeitspflicht zu vermeiden. Die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit variabler Arbeitszeit können dort vor der Festlegung des monatlichen Dienstplans Zeiten benennen, an denen sie aus dringenden Gründen an einem Einsatz gehindert sind, denen die Filialleitung nach Möglichkeit Rechnung trägt (vgl. Ziff. III 2 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit vom 18. Dezember 2008).
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(2) Die Tätigkeiten des Beteiligten zu 3. haben die Möglichkeit der Arbeitgeberin, ihn flexibel einzusetzen, nicht in beachtlicher Weise eingeschränkt. Zwar hatte der Beteiligte zu 3. für den 9. November 2012 einen Freizeitwunsch geäußert und der Betriebsrat seine Einteilung für diesen Tag abgelehnt. Die Arbeitgeberin hat aber nicht behauptet, es hätten betriebliche Gründe vorgelegen, die den Einsatz des Beteiligten zu 3. am 9. November 2012 erforderlich gemacht hätten. Dagegen spricht auch, dass der Personaleinsatz von der Einigungsstelle für diesen Tag ohne den Beteiligten zu 3. festgelegt wurde. Ebenso wenig hat die Arbeitgeberin behauptet, dieser habe ihr - bis sie ihn von der Arbeitsleistung gänzlich freigestellt habe - seine Freizeitwünsche jeweils erst so spät angezeigt, dass deren Berücksichtigung zu betrieblichen Beeinträchtigungen geführt habe. Besondere Probleme bei der Einsatzplanung, die die Tätigkeiten des Beteiligten zu 3. verursacht hätten, sind vielmehr durch Tatsachen nicht belegt. Es war der Arbeitgeberin durchweg möglich, diesen an den Tagen der von ihm angezeigten Einigungsstellensitzungen gar nicht erst zur Arbeit einzuteilen. Damit verbundene Schwierigkeiten hat sie nicht dargelegt. War ihr aber eine Berücksichtigung der Freizeitwünsche des Beteiligten zu 3. möglich, stellt der Umstand, dass dieser sie anmeldete, keine Beeinträchtigung ihrer betrieblichen Belange dar. Es ist vielmehr Bestandteil der im Betrieb in T praktizierten Personaleinsatzplanung, dass private Freizeitwünsche der Arbeitnehmer und betriebliche Erfordernisse nach Möglichkeit in Einklang gebracht werden müssen.
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(3) Das Vorbringen der Arbeitgeberin, sie sei dem Beteiligten zu 3. allein deshalb bei der Einsatzplanung entgegengekommen, weil sie weitere Auseinandersetzungen wegen seines Arbeitseinsatzes habe vermeiden wollen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu Streitigkeiten über die Personaleinsatzplanung deshalb gekommen ist, weil der Beteiligte zu 3. oder die beteiligten Betriebsräte nicht bereit gewesen wären, berechtigte betriebliche Erfordernisse der Arbeitgeberin anzuerkennen.
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d) Der Beteiligte zu 3. war mit Blick auf seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch nicht aus anderen Gründen gehindert, die Benennungen als Einigungsstellenbeisitzer anzunehmen.
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aa) In der Mitwirkung an einer Einigungsstelle nach § 76 BetrVG liegt für sich genommen keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Die Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art mit dem Zweck, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung zu gewährleisten, indem sie ggf. durch Zwangsschlichtung Pattsituationen im Bereich der paritätischen Mitbestimmung auflöst. Es handelt sich um das gesetzlich vorgesehene Verfahren, um in betrieblichen Regelungsstreitigkeiten eine Einigung herbeizuführen. Die von den jeweiligen Betriebsparteien bestellten Beisitzer sind weder deren Vertreter noch ihr verlängerter Arm. Sie wirken bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mit (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 22; 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 97, 379). Dementsprechend können sie nicht mit Vertretern einer Betriebspartei gleichgesetzt werden, auch wenn ihre Nähe zu derjenigen Betriebspartei, die sie bestellt hat, nicht zu verkennen und vom Gesetz auch gewollt ist (BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 - zu B I 2 b cc der Gründe, BAGE 100, 239; 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 80, 222). Die Tätigkeit der Einigungsstelle ist auf eine Beseitigung von Konflikten vornehmlich auf dem Weg der Herbeiführung eines für beide Seiten akzeptablen Kompromisses ausgerichtet (vgl. BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - aaO). Die vom Betriebsrat bestellten Beisitzer vertreten dabei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer nicht mangels Loyalität gegenüber der Arbeitgeberseite, sondern aufgrund der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Rolle. Sie sind nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG überdies verpflichtet, ihre Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen Belange und nach billigem Ermessen zu treffen(BAG 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - aaO; 18. Januar 1994 - 1 ABR 43/93 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 75, 261). Der Interessengegensatz zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ist damit vom Gesetz vorausgesetzt und soll durch die Verhandlungen in der Einigungsstelle - unter Mitwirkung eines unabhängigen Vorsitzenden - gerade überwunden werden.
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bb) Die Benennung des Beteiligten zu 3. als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe der Arbeitgeberin war grundsätzlich zulässig.
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(1) Der Betriebsrat bestellt seine Beisitzer durch Beschluss (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 19. August 1992 - 7 ABR 58/91 - zu B II 2 a der Gründe). Er darf sich dabei für Personen entscheiden, denen er dahingehend vertraut, dass sie als Beisitzer die Interessen der Arbeitnehmer in Verhandlungen mit der anderen Seite wahren. Dies und das Vertrauen, durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für beide Betriebsparteien annehmbare Konfliktlösung zu erreichen, ist der Maßstab, an dem sich der Betriebsrat bei seiner personellen Auswahl auszurichten hat. Es steht ihm dabei frei, betriebsexterne Beisitzer zu benennen. Er darf dies nicht nur dann, wenn deren Benennung auch erforderlich ist (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - aaO; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 der Gründe; für die Bestellung betriebsfremder, aber unternehmensangehöriger Beisitzer, vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129). Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt nicht in Betracht (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 23; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 31 f., BAGE 148, 182). Dem Betriebsrat ist es allerdings verwehrt, Personen als Beisitzer von Einigungsstellen zu benennen, die offensichtlich ungeeignet sind, entsprechend der Funktion in der Einigungsstelle tätig zu werden (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - aaO; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 36).
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(2) Danach bestanden gegen die Bestellung des Beteiligten zu 3. zum Beisitzer der Einigungsstellen in den anderen Betrieben der Arbeitgeberin keine Bedenken. Die Arbeitgeberin hat nicht behauptet, der Beteiligte zu 3. sei zur Wahrnehmung der dort anfallenden Aufgaben offensichtlich nicht geeignet gewesen.
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cc) Der Beteiligte zu 3. geriet durch die Annahme der Benennungen selbst dann nicht in einen Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er für die Amtsausübung - anders als nach § 76a Abs. 2 BetrVG für die Teilnahme an einer Einigungsstelle im eigenen Betrieb - gemäß § 76a Abs. 3 BetrVG die Zahlung eines Honorars von der Arbeitgeberin beanspruchen könnte.
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(1) Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Maßgaben des § 76a Abs. 4 Satz 3 bis Satz 5 BetrVG richtet. Anders als nach der früheren Rechtslage hängt das Entstehen des Honoraranspruchs nicht mehr davon ab, ob der Betriebsrat dem Beisitzer ein Honorar zugesagt hat (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 1 der Gründe). Der Honoraranspruch ist dem Grunde nach nur von der wirksamen Bestellung für eine im Betrieb des Arbeitgebers gebildete Einigungsstelle und der Annahme dieser Bestellung abhängig.
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(2) Die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch Honoraransprüche externer Beisitzer ist damit dem Einigungsstellenverfahren immanent. Sie ist nicht nur - möglicherweise - Folge der Bestellung eines betriebsfremden, aber doch unternehmensangehörigen Arbeitnehmers, sondern entsteht von Gesetzes wegen bei jeder Bestellung eines betriebsfremden Beisitzers.
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(3) Ein (etwaiger) gesetzlicher Honoraranspruch des betriebsfremden unternehmensangehörigen Beisitzers, der zugleich Mitglied des Betriebsrats eines unternehmenszugehörigen Betriebs ist, verstieße nicht gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Mitglieder eines der in § 78 Satz 1 BetrVG bezeichneten betriebsverfassungsrechtlichen Organe gegenüber den Mitarbeitern desselben Arbeitsverbunds wegen ihrer Amtstätigkeit weder zu benachteiligen noch zu begünstigen. Stünde einem betriebsfremden, aber unternehmensangehörigen Einigungsstellenbeisitzer gemäß § 76a Abs. 3 BetrVG ein Honoraranspruch zu(dies ablehnend und für eine entsprechende Anwendung von § 76a Abs. 2 BetrVG HWGNRH-Worzalla 9. Aufl. § 76a Rn. 15), handelte es sich nicht um eine gesetzlich missbilligte Begünstigung, sondern - ähnlich wie beim Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gemäß § 15 KSchG und § 103 BetrVG - um eine gesetzlich gerade vorgesehene Ungleichbehandlung. Dementsprechend stellte schon nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 76a BetrVG die Honorarzusage an einen betriebsfremden, aber unternehmensangehörigen Beisitzer keine Begünstigung iSd. § 78 Satz 2 BetrVG dar(BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129).
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(4) Allein der Umstand, dass dem Beteiligten zu 3. gegen die Arbeitgeberin ein gesetzlicher Honoraranspruch aufgrund seiner Amtswahrnehmung zustehen könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, er müsse in stärkerem Maße, als dies für die Vertretung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer in der Einigungsstelle erforderlich war, gegen ihre Interessen tätig geworden sein. Soweit sich die Arbeitgeberin darauf beruft, das „Geschäftsmodell“ des Beteiligten zu 3. habe nur funktionieren können, wenn er in den Einigungsstellen ausschließlich solche Interessen vertrat, welche den ihren zuwiderliefen, zielt sie auf ein dem Beteiligten zu 3. zugeschriebenes Bestreben, sich auf ihre Kosten eine weitere „Erwerbsquelle“ zu verschaffen. Wie ausgeführt, gibt es indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3. seine Tätigkeiten als Beisitzer auf dieses Ziel ausgerichtet hätte. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, zur Verwirklichung seines Konzepts müsse der Beteiligte zu 3. die Interessen des jeweiligen örtlichen Betriebsrats „bestmöglich“ vertreten, verkennt sie, dass die Beisitzer auf Betriebsratsseite nicht die Interessen des sie bestellenden Gremiums, sondern diejenigen der von der Regelungsstreitigkeit betroffenen Arbeitnehmer wahrnehmen. Dies wiederum ist ihre gesetzlich vorgesehene Aufgabe. Selbst die „bestmögliche“ Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in einer Einigungsstelle stellt deshalb keine Illoyalität gegenüber dem Arbeitgeber dar.
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(5) Der Beteiligte zu 3. hat seine individualrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin auch dann nicht verletzt, wenn er - wie die Arbeitgeberin behauptet hat - als Beisitzer in den Einigungsstellen anderer Betriebe seine als Betriebsratsmitglied erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten genutzt hat und nur aufgrund ihrer überhaupt bestellt worden ist. Wäre dies als mittelbare Vergütung von Betriebsratstätigkeit anzusehen, läge darin allenfalls ein Grund, ihm einen Honoraranspruch für die Tätigkeit als externer Beisitzer zu versagen. Stünde dagegen das Prinzip des Ehrenamts in § 37 Abs. 1 BetrVG einem Honoraranspruch nach § 76a Abs. 3 BetrVG auch in einem solchen Fall nicht entgegen, wäre ebenso wenig eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin verletzt.
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(6) Es kann dahinstehen, ob dem Beteiligten zu 3. eine solche Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, wenn seine Bestellungen zum Beisitzer in Einigungsstellen anderer Betriebe Teil eines „Ringtauschs“ gewesen wären, wenn also die Betriebsräte der Arbeitgeberin ihre Mitglieder wechselseitig zu Einigungsstellenbeisitzern bestellt hätten, um ihnen Honoraransprüche zu verschaffen, die andernfalls wegen § 76a Abs. 2 BetrVG nicht entstünden. Nach den vorgetragenen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass ein solches Vorgehen auch nur geplant gewesen wäre.
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dd) Der Beteiligte zu 3. musste die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht bis zu einer gerichtlichen Klärung ihrer Vereinbarkeit mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten zurückstellen. Dies gilt auch dann, wenn die Regelungen in § 4 Abs. 2 seines Arbeitsvertrags als - wirksame - Vereinbarung eines Erlaubnisvorbehalts zu verstehen wären. Sinn und Zweck eines solchen Vorbehalts ist es, den Arbeitgeber durch die Anzeige beabsichtigter Nebentätigkeiten in die Lage zu versetzen, vor deren Aufnahme zu prüfen, ob durch sie betriebliche Belange beeinträchtigt werden (vgl. dazu BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 205; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 70; 21. September 1999 - 9 AZR 759/98 - zu I 2 der Gründe). Das Interesse, den Arbeitnehmer auch dann von der Ausübung einer - angezeigten - Nebentätigkeit abzuhalten, wenn er bei objektiver Betrachtung einen Anspruch auf ihre Erlaubnis hat, ist dagegen nicht schutzwürdig. Ein Arbeitnehmer, der mit der Ausübung einer rechtmäßigen Nebentätigkeit nicht bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abwartet, handelt unter Berücksichtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht pflichtwidrig. Anders als im Fall des eigenmächtigen Urlaubsantritts (vgl. hierzu BAG 22. Januar 1998 - 2 ABR 19/97 - zu B II 3 der Gründe; 20. Januar 1994 - 2 AZR 521/93 - zu II 2 a der Gründe) geht es nicht um die einseitige Suspendierung der Hauptleistungspflicht. Die Ausübung einer Nebentätigkeit in der Freizeit betrifft den einer Regulierung durch den Arbeitgeber grundsätzlich entzogenen Bereich der privaten Lebensgestaltung. Dies unterscheidet sie auch von der Nichtbeachtung einer unbilligen Leistungsbestimmung des Arbeitgebers (zur vorläufigen Bindung des Arbeitnehmers an eine solche Weisung vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34; dazu kritisch Fischer FA 2014, 38; Preis NZA 2015, 1, 6; Thüsing JM 2014, 20).
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2. Dafür, dass der Beteiligte zu 3. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Einigungsstellenbeisitzer in sonstiger Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.
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Berger
Niemann
Rachor
A. Claes
Brossardt
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. November 2011 - 12 Sa 956/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
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Der 1957 geborene, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. April 1987 bei der Beklagten als Hilfskraft im Tiefdruck beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug 3.200,00 Euro. Er war das erste Ersatzmitglied der „Alternativen Liste H“, deren ordentliches Mitglied in dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat Herr H war.
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Die Beklagte betreibt in M eine Druckerei. Beim Druckvorgang werden leicht entzündliche Lösungsmittel verwendet, die sich beim Trocknungsprozess mit Luft mischen. Ferner stellen der Papierstaub sowie die Papierprodukte Brandlasten dar. In der Vergangenheit kam es mehrfach zu Bränden mit ungeklärter Ursache. Im Betrieb der Beklagten bestand seit langem ein Rauchverbot, auf das durch entsprechende Aushänge hingewiesen wird. Zuletzt wurde es in der „Betriebsvereinbarung 1/2009 Rauchverbot und Raucherzonen“ näher geregelt, welche eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1998 ersetzte. Das Rauchen war danach auf dem gesamten Betriebsgelände untersagt, sofern es nicht in bestimmten markierten Bereichen - den „Raucherzonen“ - ausdrücklich erlaubt war.
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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Werk der Beklagten betrug 35 Stunden, verteilt auf fünf Tage in der Regel von Montag bis Freitag. Im Bereich Tiefdruck waren pro Mitarbeiter und Jahr zusätzliche neun Samstagsschichten zulässig.
-
Die Beklagte erteilte dem Kläger mehrere Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das betriebliche Rauchverbot. In den Abmahnungen vom 11. September 1996 und 7. Januar 2003 hieß es:
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„Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß Sie im Wiederholungsfalle bei einem gleichgelagerten oder einem ähnlichen Verhalten mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.“
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Die Abmahnungen vom 17. August 2007 und 22. September 2009 enthielten den Hinweis:
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„Dieses Verhalten stellt eine Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar, die wir nicht akzeptieren können. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfalle bei einem gleichgelagerten oder einem ähnlichen Verhalten mit weiteren arbeitsrechtlichen Schritten bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.“
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Am 5. April 2011 wurde der Kläger gegen 17:30 Uhr erneut rauchend außerhalb der Raucherzone in der Halle mit der Rotationsmaschine 9 angetroffen. Am Dienstag, dem 12. April 2011 wurde er zur Betriebsratssitzung für Donnerstag, den 14. April 2011 geladen, weil Herr H an diesem Tag abwesend war.
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Mit Schreiben vom 12. April 2011 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger an. Der Betriebsrat behandelte die Angelegenheit im Rahmen der wöchentlichen Betriebsratssitzung am 14. April 2011 ohne den Kläger. Am Vormittag des 15. April 2011 teilte die Betriebsratsvorsitzende der Geschäftsführung mit, der Betriebsrat habe beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben. Auf eine weitere Äußerung brauche die Beklagte nicht zu warten.
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Mit Schreiben vom 15. April 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich und fristlos. Das Schreiben wurde durch einen Boten am selben Tag um 15:10 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingelegt.
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Der Kläger arbeitete an diesem 15. April 2011 bis 14:00 Uhr in der Frühschicht, Herr H in der Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Für den folgenden Tag, einen Samstag, war der Kläger ebenfalls zur Arbeit eingeteilt, Herr H nicht. Ab Montag, dem 18. April 2011, hatte Herr H für mehrere Wochen Urlaub.
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Der Kläger hat mit seiner Kündigungsschutzklage geltend gemacht, die Kündigung sei mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksam. Er sei wegen des Urlaubs von Herrn H fortlaufend dafür vorgesehen gewesen, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen und das Amt aktiv wahrzunehmen. Ihm habe deshalb der volle Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG iVm. § 103 BetrVG zugestanden. Maßgebend seien die Verhältnisse am 12. April 2011, dem Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats. Selbst wenn es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ankomme, ergebe sich nichts anderes. Der Zugang sei nicht am Freitag, dem 15. April 2011 erfolgt. Seinen Hausbriefkasten leere er im Falle seines Einsatzes in der Frühschicht regelmäßig unmittelbar bei Rückkehr von der Arbeit, und im Falle seiner Einteilung in der Spätschicht vor Schichtbeginn. Zu dieser Zeit seien die Tagespost und auch die Post der privaten Zusteller regelmäßig schon eingegangen. So habe er erstmals am Samstagmorgen im Betrieb von der Kündigung erfahren. An diesem Tag habe ihm der Schutz des § 103 BetrVG zugestanden. Es habe sich um einen mit regelmäßiger Arbeitszeit belegten Tag gehandelt. Herr Heisters, der nicht zur Arbeit eingeteilt gewesen sei, habe seinen ab dem 18. April 2011 bewilligten Urlaub tatsächlich bereits am 16. April 2011 angetreten und sei von da an verhindert gewesen, Betriebsratstätigkeiten zu verrichten.
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Es fehle zudem an einem wichtigen Grund zur Kündigung. Er habe nicht in einem Gefahrenbereich geraucht und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten jedenfalls nicht erheblich verletzt. Auch bei dem der letzten Abmahnung vom 22. September 2009 zugrunde liegenden Verstoß gegen das Rauchverbot habe es sich allenfalls um eine geringfügige Pflichtverletzung gehandelt. Er habe sich in der Raucherecke in Halle 7 befunden. Dort sei er vom Maschinenführer angesprochen worden mit der Bitte, sich kurz den Arbeitsablauf anzusehen. Daraufhin habe er sich höchstens zwei Meter aus der Raucherecke zur Maschine hin bewegt und dabei die Zigarette nicht aus der Hand gelegt, sondern zur Seite gehalten, als der Produktionsleiter dies bemerkt habe. Aufgrund des Inhalts der beiden letzten Abmahnungen habe er nicht ohne Weiteres mit einer Kündigung rechnen müssen. Außerdem hätten die Abmahnungen angesichts ihrer Häufung ihre Warnfunktion verloren. Ohne eindringliche letzte Warnung sei die Kündigung unverhältnismäßig. Jedenfalls die Interessenabwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen. Im Übrigen hat der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt.
-
Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 15. April 2011 beendet wurde.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, es habe keiner Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung bedurft. Entscheidend hierfür sei der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Dieser sei - auch unter Berücksichtigung einer gewandelten Verkehrsüblichkeit bei den Postzustellzeiten - bereits am 15. April 2011 erfolgt. Selbst wenn die Kündigung erst am 16. April 2011 zugegangen sei, stehe dem Kläger nicht der volle Sonderkündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG zu, weil Herr H an diesem Tag noch keinen Urlaub gehabt habe und der Kläger deshalb noch nicht - wieder - in den Betriebsrat nachgerückt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 626 BGB lägen vor. Insoweit hat die Beklagte behauptet, außerhalb der Raucherbereiche sei keine ordnungsgemäße Entsorgung der Zigaretten gewährleistet. Am 5. April 2011 sei der Kläger etwa 15 bis 20 Meter entfernt von der Raucherecke rauchend angetroffen worden. Er habe dabei das bedruckte Papier gestapelt. Die Kündigungsandrohung sei nicht wegen zu vieler Abmahnungen entwertet gewesen. Die außerordentliche Kündigung habe auch nicht konkret angekündigt werden müssen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15. April 2011 zu Recht als wirksam angesehen.
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I. Die Kündigung ist nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG iVm. § 103 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Dem Kläger stand im maßgebenden Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nur der nachwirkende Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu. Dieser verlangt nicht die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung.
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1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für Ersatzmitglieder, soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten ( BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3 ).
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2. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, sofern ein ordentliches Mitglied aus diesem ausscheidet. Das gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entsprechend für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds. Eine zeitweilige Verhinderung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben ( BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 24, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3; 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 46, 258 ). Diese Voraussetzung ist während des Erholungsurlaubs eines Betriebsratsmitglieds jedenfalls dann erfüllt, wenn es nicht zuvor seine Bereitschaft angezeigt hat, trotz des Urlaubs für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen ( BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - aaO). Dem Betriebsratsmitglied wird zwar aufgrund des Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das beurlaubte Betriebsratsmitglied gilt zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft, gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt (BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 29, aaO ).
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3. Für die Frage, ob Sonderkündigungsschutz nach § 103 Abs. 1 BetrVG besteht, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abzustellen( BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 43, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3; Raab GK-BetrVG 9. Aufl. Bd. II § 103 Rn. 19; Richardi/Thüsing BetrVG 13. Aufl. § 103 Rn. 16; Schwarze/Eylert/Schrader/Eylert KSchG § 15 Rn. 34; Fischermeier ZTR 1998, 433).
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a) Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 794/09 - Rn. 40, BAGE 136, 131; 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 12). Dieses bleibt unvollständig und entfaltet keine Wirksamkeit, solange die Kündigungserklärung nicht gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen ist(BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 794/09 - aaO ).
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b) Die Anknüpfung an den Zugangszeitpunkt entspricht Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses.
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aa) Das Zustimmungserfordernis nach § 103 Abs. 1 BetrVG dient primär dem Schutz der Arbeit und Funktionsfähigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Organe, welche vor Eingriffen des Arbeitgebers bewahrt werden sollen( BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3; 17. März 2005 - 2 AZR 275/04 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 6 = EzA BetrVG 2001 § 28 Nr. 1 ). Es soll verhindern, dass das demokratisch gewählte Gremium durch den Verlust einzelner Mitglieder in seiner Funktionsfähigkeit und in der Kontinuität seiner Amtsführung beeinträchtigt wird.
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bb) Einen Eingriff in die Zusammensetzung des Betriebsrats stellt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlichen oder nachgerückten Mitglieds erst mit ihrem Zugang dar. Davor entfaltet sie keine Rechtswirkungen. Soweit das Landesarbeitsgericht (ebenso Fitting 26. Aufl. § 103 Rn. 9; KR-Etzel 9. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 62) demgegenüber auf den Zeitpunkt abstellen will, zu dem die Kündigung den Machtbereich des Arbeitgebers verlässt, überzeugt dies nicht. Der Schutz des Gremiums erfordert das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses nach § 103 BetrVG in Fällen, in denen das Ersatzmitglied im Zugangszeitpunkt ein verhindertes ordentliches Mitglied vertritt, unabhängig davon, ob der Vertretungsfall schon zu dem Zeitpunkt vorlag, zu dem die Kündigung den Machtbereich des Arbeitgebers verlassen hat. Darin liegt auch keine unzumutbare Benachteiligung des Arbeitgebers, der ein Nachrücken im Zwischenzeitraum bis zum Zugang der Kündigung uU nicht vorhersehen kann. Als der die Kündigung Erklärende trägt der Arbeitgeber das Risiko einer Veränderung der maßgeblichen Umstände zwischen Abgabe und Zugang der Kündigungserklärung. Er hat es dabei in der Hand, den Zugang zeitnah sicherzustellen und dadurch das Risiko zu begrenzen. Der Gefahr eines Rechtsmissbrauchs auf Seiten des Ersatzmitglieds kann mit Hilfe von § 242 BGB sachgerecht begegnet werden. Danach kann die Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz im Einzelfall ausgeschlossen sein. Davon wäre in der Regel auszugehen, wenn ein Verhinderungsfall kollusiv zu dem Zweck herbeigeführt würde, dem Ersatzmitglied den besonderen Kündigungsschutz zu verschaffen (vgl. BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 39, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3; 12. Februar 2004 - 2 AZR 163/03 - zu B I 2 der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 56).
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cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen sein muss, bevor die Kündigung den Machtbereich des Arbeitgebers verlässt. Die Anhörung soll eine Beeinflussung der Willensbildung des Arbeitgebers vor Ausspruch der Kündigung ermöglichen (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - zu B I der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 136 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 6; 8. April 2003 - 2 AZR 515/02 - zu II 1 a und c aa der Gründe, BAGE 106, 14; Fischermeier ZTR 1998, 433, 434). Diese Möglichkeit muss während des gesamten Laufs der Äußerungsfrist bestehen. Eine Willensbeeinflussung ist ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, zu dem die schriftliche Kündigung den Machtbereich des Arbeitgebers verlässt.
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dd) Für das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses nach § 103 BetrVG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Anhörung des Betriebsrats abzustellen. Die Erwägung, das Ersatzmitglied sei anderenfalls unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden außerordentlichen Kündigung in der Ausübung seines Amtes eingeschränkt, vermag dies nicht zu rechtfertigen. Seine Unabhängigkeit bei der Amtsführung ist durch § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und den nachwirkenden Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gesichert. Die letztgenannte Regelung gewährleistet eine „Abkühlungsphase“ in der Beziehung zwischen dem ehemaligen Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber, indem sie für gewisse Zeit die ordentliche Kündigung - vorbehaltlich der Regelungen in § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG - ausschließt. Dieser Schutz steht auch Ersatzmitgliedern zu, soweit sie während der Vertretungszeit Betriebsratsaufgaben wahrgenommen haben (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 233/11 - Rn. 41, NZA 2012, 1449; 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3).
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4. Danach bedurfte es im Streitfall keiner Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Unabhängig davon, ob die Kündigung dem Kläger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB noch am 15. oder erst am 16. April 2011 zugegangen ist, bestand mangels Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds für den Kläger kein Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG.
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a) Das Zustimmungserfordernis ergibt sich nicht schon aus der Betriebsratstätigkeit des Klägers am 14. April 2011. Der Verhinderungsfall, der dieser Tätigkeit zugrunde lag, nämlich die Ortsabwesenheit des ordentlichen Betriebsratsmitglieds Herrn H, endete mit diesem Tag. Am 15. April 2011 arbeitete Herr H wieder. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit am 14. April 2011 demzufolge nur auf den nachwirkenden Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG berufen, ohne dass es auch der Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätte(vgl. BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 19, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3; 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - Rn. 22 f. mwN, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 5).
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b) Der Kläger war am 16. April 2011 noch nicht erneut in den Betriebsrat nachgerückt.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat keine Umstände festgestellt, aufgrund derer am 16. April 2011 eine Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds Herrn H vorgelegen hätte. Herr H hatte Erholungsurlaub erst ab dem 18. April 2011. Dass er aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bereits am 16. April 2011 verhindert gewesen wäre, Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Sein Vorbringen erschöpft sich in der nicht näher substantiierten Behauptung, Herr H habe seinen Urlaub tatsächlich bereits am 16. April 2011 angetreten. Ab wann genau und in welcher Weise dies geschehen sei mit der Folge, dass Herr H an der Ausübung von Betriebsratstätigkeit gehindert gewesen sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat - auch nachdem ihm das Landesarbeitsgericht Gelegenheit zur Substantiierung gegeben hatte - lediglich behauptet, Herr H habe sich „schon in Urlaub“ befunden und als Betriebsratsmitglied nicht mehr zur Verfügung gestanden. Dies genügt den an die Darlegung einer zeitweiligen Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu stellenden Anforderungen nicht.
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bb) Herr H war am 16. April 2011 nicht deshalb iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert, weil er arbeitsfrei hatte. Anders als im Falle bewilligten Erholungsurlaubs ist einem Betriebsratsmitglied die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht grundsätzlich unzumutbar (vgl. für den Fall der einseitigen Freistellung von der Arbeit BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 46, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3). Es muss vielmehr ein tatsächlicher Verhinderungsgrund vorliegen und vom Ersatzmitglied, das sich auf ein Nachrücken und das Eingreifen von Sonderkündigungsschutz gem. § 103 BetrVG beruft, dargelegt werden. Daran fehlt es im Streitfall.
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c) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kläger lediglich im Hinblick auf den - wie ihr bekannt - ab 18. April 2011 erneut eintretenden Vertretungsfall gekündigt hätte, gibt es nicht. Die Beklagte hat sich auf den Verstoß des Klägers gegen das betriebliche Rauchverbot am 5. April 2011 berufen. Da die Kündigung dem Kläger in der Zeit zwischen zwei Vertretungsfällen zuging, war eine Zustimmung des Betriebsrats von Rechts wegen nicht erforderlich.
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II. Die außerordentliche Kündigung vom 15. April 2011 erfolgte aus wichtigem Grund iSv. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB. Dies hat das Landesarbeitsgericht fehlerfrei erkannt.
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1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann(zum Prüfungsmaßstab vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 38; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36). Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39; 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 15 f., AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67).
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2. Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, das Verhalten des Klägers rechtfertige „an sich“ eine außerordentliche Kündigung. Der Kläger hat gegen das Rauchverbot im Betrieb der Beklagten verstoßen und damit seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis erheblich verletzt. Umstände, aus denen sich die Unwirksamkeit des Verbots ergeben könnte, sind nicht dargetan. Sie sind auch objektiv nicht erkennbar (zur Eignung eines Verstoßes gegen ein wirksames Rauchverbot als wichtiger Grund vgl. ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 127; KR-Fischermeier 9. Aufl. § 626 Rn. 440). Es handelt sich um ein Rauchverbot aus Sicherheitsgründen. Die Beklagte hat eine aufgrund der Brandgefahr in ihrem Betrieb bestehende besondere Gefahrensituation zum Anlass genommen, unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats das Rauchverbot zu erlassen. Die dazu bestehenden Regelungen galten absolut. Danach war das Rauchen ausschließlich in den markierten Raucherzonen gestattet.
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3. Die Kündigung ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt.
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a) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 42; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36).
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b) Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36). Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können - je nach Lage des Falls - Bedeutung gewinnen. Sie sind jedenfalls bei der Interessenabwägung nicht generell ausgeschlossen und können zu berücksichtigen sein ( BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 - zu B II 3 b aa der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 191 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 7). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO).
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c) Für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber iSv. § 15 Abs. 1, Abs. 2 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund zur Kündigung berechtigen, ist auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist abzustellen. Ist eine Weiterbeschäftigung bis dahin zumutbar, ist die Kündigung unwirksam ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 44; 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67).
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d) Danach lässt die Einzelfallprüfung und Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts, bei der ihm ein Beurteilungsspielraum zukommt (dazu BAG 1 9. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 45; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 29, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36), keinen Rechtsfehler erkennen.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auch unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers, seines Alters und seiner Unterhaltspflichten überwögen die Interessen der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger habe selbst dann, wenn er entsprechend seiner Behauptung nur vier bis fünf Meter von der Raucherzone entfernt geraucht habe, die Markierung nicht nur versehentlich oder geringfügig übertreten, sondern bewusst gegen das Rauchverbot verstoßen. Auch wenn er dadurch konkret keine Brandgefahr ausgelöst habe, wiege der Verstoß schwer. Die Beklagte sei darauf angewiesen, dass die Raucherzonen eingehalten würden. Bei einem Brand drohten erhebliche Personen- und Sachschäden. Dennoch habe der Kläger beharrlich außerhalb der Raucherzone geraucht. Er habe bewusst seine eigene Einschätzung der Sicherheitserfordernisse an die Stelle derjenigen gesetzt, die von der Beklagten im Einvernehmen mit dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebsrat gefunden worden sei. Im Kündigungszeitpunkt sei davon auszugehen gewesen, dass er dieses Verhalten wiederholen werde. Das habe die Beklagte zum Schutz der übrigen Belegschaft auch nur für den Lauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht akzeptieren können. Der Kläger sei mehrfach einschlägig abgemahnt worden. Unter keinem Gesichtspunkt habe es einer weiteren Abmahnung bedurft, um ihm die sich aus einer Wiederholung des Verhaltens ergebenden nachteiligen Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses aufzuzeigen.
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bb) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und vertretbar gegeneinander abgewogen.
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(1) Ohne Rechtsfehler hat es eine Weiterbeschäftigung des Klägers auch nur bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist insbesondere aufgrund der Beharrlichkeit seiner Pflichtverletzungen und der nicht ausgeräumten Wiederholungsgefahr für unzumutbar gehalten. Zwar ist nicht festgestellt, dass das Verhalten des Klägers die Brandgefahr konkret erhöht hätte. Es ist aber nicht zu beanstanden, dem Interesse der Beklagten an der strikten Einhaltung des Rauchverbots und einer Beschränkung des Rauchens auf die erlaubten Zonen unabhängig hiervon allein wegen des im Betrieb gegebenen generell hohen Gefahrenpotenzials eine erhebliche Bedeutung beizumessen.
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(2) Das Landesarbeitsgericht hat den Abmahnungen wegen früherer Verstöße des Klägers gegen das Rauchverbot zu Recht eine hinreichende Warnfunktion entnommen.
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(a) Der Arbeitgeber muss für den Wiederholungsfall nicht ausdrücklich (auch) eine außerordentliche Kündigung androhen. Es reicht aus, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, dass bei einem erneuten Verstoß der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 23, DB 2012, 2404). Dies war nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts bei den dem Kläger wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot erteilten Abmahnungen der Fall, weil darin ausdrücklich zumindest auch die Möglichkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht worden war.
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(b) Die Warnfunktion der Kündigungsandrohung in den letzten beiden Abmahnungen ist nicht wegen der im Vergleich zu den früheren Abmahnungen anderen Wortwahl als geringer anzusehen. Nach beiden Formulierungen musste der Kläger im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen. In den letzten Abmahnungen wird zwar ausdrücklich auf die Möglichkeit anderer arbeitsrechtlicher Maßnahmen hingewiesen. Diese waren aber auch nach der früheren Formulierung nicht ausgeschlossen.
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(c) Eine Abschwächung der Warnfunktion ist nicht dadurch eingetreten, dass die Beklagte den Kläger insgesamt vier Mal wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot abgemahnt hat. Zwar können Abmahnungen ihre Warnfunktion einbüßen, wenn der Arbeitgeber trotz ständig neuer Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers weiterhin nur abmahnt. Der Arbeitnehmer muss die in der Abmahnung enthaltene Drohung noch ernst nehmen können; es darf sich nicht um eine „leere“ Drohung handeln (BAG 16. September 2004 - 2 AZR 406/03 - zu B I 4 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64; 15. November 2001 - 2 AZR 609/00 - zu II 3 a aa der Gründe, BAGE 99, 340). Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht aber im Streitfall einen solchen Sachverhalt nicht als gegeben angesehen, weil insbesondere zwischen den ersten beiden Abmahnungen ein erheblicher Zeitraum lag. Die Beklagte konnte bei Ausspruch der zweiten Abmahnung berechtigterweise annehmen, der Zeitablauf mache es erforderlich, dem Kläger die möglichen Folgen einer Missachtung des Rauchverbots nochmals vor Augen zu führen (vgl. zum Verlust der Warnfunktion einer Abmahnung nach längerer Zeit einwandfreier Führung des Arbeitnehmers BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 20, NZA 2013, 91; 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - zu II 5 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 4 ). Unter Einbeziehung der zweiten Abmahnung hat die Beklagte den Kläger bis zur Kündigung insgesamt drei Mal hinreichend zeitnah wegen einer Verletzung des Rauchverbots abgemahnt. Es hält sich im Bewertungsspielraum des Landesarbeitsgerichts, wenn es angenommen hat, bei dieser Anzahl könne die Drohung mit einer Kündigung noch nicht als „leer“ angesehen werden (vgl. auch BAG 16. September 2004 - 2 AZR 406/03 - zu B I 4 b bb (1) der Gründe, aaO). Das gilt umso mehr, als es sich bei dem mit der letzten Abmahnung vom 22. September 2009 gerügten Verstoß um eine schlichte Nachlässigkeit des Klägers gehandelt haben konnte und eine Kündigung zum damaligen Zeitpunkt mit dem Risiko der Unverhältnismäßigkeit behaftet gewesen wäre. Soweit die Beklagte dem Kläger wegen anderer Pflichtverletzungen in den Jahren 1998 bis 2005 vier zusätzliche Abmahnungen erteilt hatte, hat das Landesarbeitsgericht diesen im gegebenen Zusammenhang zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Die Warnfunktion einer Abmahnung erstreckt sich nur auf gleichartige Pflichtverletzungen (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 31, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 41, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82). Sie wird durch Abmahnungen aus anderen Gründen regelmäßig nicht beeinträchtigt (vgl. auch BAG 16. September 2004 - 2 AZR 406/03 - zu B I 4 b aa der Gründe, aaO).
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(3) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe beharrlich gegen das betriebliche Rauchverbot verstoßen, steht nicht im Widerspruch zu seiner Annahme, dem abgemahnten Verhalten vom 22. September 2009 könne schlichte Nachlässigkeit zugrunde gelegen haben. Der Kläger hatte das Rauchverbot außerdem schon drei weitere Male verletzt und dies trotz der Abmahnungen wiederholt.
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(4) Soweit sich der Kläger im Revisionsverfahren darauf beruft, die vom Landesarbeitsgericht für gegeben erachtete negative Prognose decke sich nicht mit seiner „gelebten Einsicht“, hat er keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Er hat nicht dargelegt, aus welchen mit welchem Schriftsatz vorgetragenen Umständen sich bereits für den Zeitpunkt des Kündigungszugangs das Vorliegen einer solchen Einsicht ergeben habe.
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III. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei durch die spätestens am 16. April 2011 zugegangene Kündigung eingehalten. Der Kläger hatte zuletzt am 5. April 2011 gegen das Rauchverbot verstoßen.
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IV. Die Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Nachdem der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats in der Klageschrift gerügt hatte, hat die Beklagte hierzu im Einzelnen unter Bezugnahme auf die schriftliche Anhörung vom 12. April 2011 vorgetragen. Hierüber hätte sich der Kläger nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO im Einzelnen erklären müssen(vgl. BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - zu II 1 b der Gründe, AP ZPO § 138 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12). Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, an solchem Vorbringen habe es im Streitfall gefehlt, so dass der Vortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu gelten habe, greift die Revision nicht mit Verfahrensrügen an. Ein materieller Rechtsfehler ist angesichts der Schlüssigkeit des Vorbringens der Beklagten nicht zu erkennen (zum Erfordernis einer solchen Schlüssigkeitsprüfung vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 48 ff., NZA 2013, 137).
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V. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
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Berger
Rinck
Rachor
Gans
Pitsch
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.07.2014 - AZ: 4 BV 12/14 - abgeändert.
Der Beteiligte zu 2) wird aus dem Betriebsrat der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH ausgeschlossen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligen streiten über den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat.
4Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Arbeitgeberin. Sie betreibt ein Unternehmen der Wasserversorgung- und dienstleistung. Der Beteiligte zu 3) ist der im Betrieb der Antragsstellerin im April 2014 gewählte Betriebsrat. Der Beteiligte zu 2) ist Mitglied dieses Betriebsrats. Auch in der vorangegangenen Amtszeit war er bereits Betriebsratsmitglied.
580% der Gesellschaftsanteile der Arbeitgeberin gehören dem RWE-Konzern (im Folgenden: RWE). Bereits in den Jahren 2002 und 2007 gab es Überlegungen zu einem Anteilsverkauf. Zu den Interessenten im Jahr 2002 gehörte u. a. die Firma H.. In einer Betriebsratsinformation an die Mitarbeiter vom 25.05.2007 wurden unter der Überschrift "Gerüchte um den RWE-Verkauf" Ausführungen zu Medienberichten über einen etwaigen Verkauf von RWE-Anteilen getätigt. Weiter wurden als die "üblichen Verdächtigen" u. a. "H., S., ..." genannt.
6Im Rahmen einer Klausurtagung am 22.05.2013 informierte ein Geschäftsführer der Arbeitgeberin, Herr Dr. T., den Betriebsrat über einen etwaigen Verkauf von Anteilen durch RWE. In der Folge stellte der Beteiligte zu 2) innerhalb des Betriebsrats den Antrag, einen Beschluss zur Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der Ausführungen von Herrn Dr. T. auf der Klausurtagung vom 22.05.2013. Der Betriebsrat fasste hierüber einen Beschluss, mit dem der Antrag abgelehnt wurde.
7Im Rahmen einer Betriebsversammlung am 17.10.2013, auf der Herr Dr. T. die Situation im Gesamtkonzern als kritisch bezeichnete, gab dieser auf Nachfrage des Beteiligten zu 2) die Erklärung ab, ein Verkauf von Anteilen könne nicht ausgeschlossen werden.
8Am 21.01.2014 fand ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer Dr. T. auf der einen sowie dem Betriebsratsvorsitzenden C. C. und dem damaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden H. S. auf der anderen Seite statt. In diesem Gespräch informierte Dr. T. die beiden Betriebsratsmitglieder über Planungen der RWE, Anteile zu verkaufen. Als Kaufinteressent wurde u. a. die Firma H. genannt. Dr. T. wies auf die absolute Vertraulichkeit dieser Information hin.
9In der Betriebsratssitzung vom 29.01.2014, an der auch der Beteiligte zu 2) teilnahm, informierte der Betriebsratsvorsitzende die übrigen Betriebsratsmitglieder über den geplanten Verkauf von Anteilen und wies darauf hin, dass es sich hierbei um streng vertrauliche Informationen handele.
10Im Rahmen einer Mitgliederversammlung/Vertrauensleutesitzung der ver.di - Betriebsgruppe am 17.02.2014 brachte der Beteiligte zu 2) einen möglichen Verkauf der RWE-Anteile zur Sprache. Der ebenfalls anwesende Betriebsratsvorsitzende C. C. wies ihn dabei auf seine Verschwiegenheitspflicht hin. Über den Verlauf der Sitzung wurde ein Ergebnisprotokoll gefertigt, wegen dessen Einzelheiten auf die von der Arbeitgeberin überreichte Anlage AST 1, Bl. 8 - 11 d. A., Bezug genommen wird.
11Am 20.02.2014 fand eine Betriebsversammlung statt, in der sich die Kandidaten für die Betriebsratswahl, u. a. auch der Beteiligte zu 2), vorstellten. Der Beteiligte zu 2) brachte in seiner Rede einen möglichen Verkauf von RWE - Anteilen an H. zur Sprache. Seine Rede enthielt u. a. nachfolgende Passagen:
12"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
13die anstehende Wahl hat sehr viel mit der Zukunft unserer RWW zu tun Dr. T. hat bei der letzten Betriebsversammlung bekanntgegeben, dass ein Teil der RWW verkauft werden soll. ...
14Verkauf: eine Beteiligung von weniger als 30% an der RWW - so wie Dr. T. es angekündigt hat, ergibt keinen Sinn, weil der Einfluss damit zu gering ist. Bei dieser Konstellation könnte ein möglicher Käufer vom RWE-Konzern überstimmt und von den Gemeinden mit ihrer Sperrminorität blockiert werden.
15... Aber angenommen, die 30% stimmen, dann wären mit H. als Käufer die meisten Überschneidungen. ...
16Wir brauchen einen intakten und starken Betriebsrat, der sich für die Be-legschaft einsetzt und einbringt. Ich wünsche mir einen Betriebsrat, der vor dem Verkauf des Wasserwerkes aktiv wird und nicht erst dann, wenn das Kind im Brunnen liegt. Anstatt sich in Verschwiegenheit zu üben, sollte der Vorgang transparent sein.
17... Deshalb bewerbe ich mich für den Betriebsrat. ..."
18Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Beteiligten zu 2) in der mündlichen Anhörung am 23.01.2015 überreichte Kopie seines Redemanuskripts, Bl. 145 - 147 d. A. verwiesen. Zu Beginn der Rede hatte der Betriebsratsvorsitzende den Beteiligten zu 2) auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen. Der Beteiligte zu 2) setzte die Rede jedoch entsprechend seinem Manuskript fort.
19Mit einem am 25.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen, den anderen Beteiligten jeweils am 31.03.2014 zugestellten Schriftsatz hat die Arbeitgeberin den Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat beantragt. Am 15./16.04.2014 wurde turnusmäßig ein neuer Betriebsrat gewählt. Der Beteiligte zu 2) wurde mit einem deutlich erhöhten Stimmenanteil wiedergewählt.
20Die Arbeitgeberin hat erklärt, sie halte auch nach der Neuwahl an ihrem Begehren zum Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat fest. Wenn ein Betriebsrat vor Abschluss des Ausschlussverfahrens neugewählt und das auszuschließende Betriebsratsmitglied auch in der neuen Amtsperiode in den Betriebsrat gewählt worden sei, bleibe das Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Eine mit dem Wechsel der Amtszeit automatisch verbundene Generalabsolution stoße auf erhebliche rechtspolitische Bedenken. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 23 Abs.1 BetrVG sei die Gewährleistung der gesetzmäßigen Amtsausübung des Betriebsrats sowie die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern einerseits und dem Arbeitgeber andererseits. War die Amtspflichtverletzung so gravierend, dass die Vertrauensbeziehung zum Arbeitgeber nachhaltig gestört bleibe, so müsse ein Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat möglich bleiben. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass sich ein Betriebsratsmitglied kurz vor dem Ende einer Amtsperiode selbst die gravierendsten Amtspflichtverstöße erlauben könnte, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen.
21In der Sache wirft die Arbeitgeberin dem Beteiligten zu 2) vor, bereits im Rahmen der ver.di-Versammlung am 17.02.2014 und sodann auf der Betriebsversammlung am 20.02.2014 vertrauliche Informationen über den geplanten Anteilsverkauf, die ihm auf der Betriebsratssitzung am 29.01.2014 zur Kenntnis gelangt sind, öffentlich bekannt gemacht zu haben. So habe er die Belegschaft auf der Betriebsversammlung darüber informiert, dass 30% der Anteile verkauft werden sollen, habe eine eigene Analyse der Interessenlage sowohl des Verkäufers RWE als auch eines namentlich genannten potentiellen Käufers abgegeben und so ein Schreckensszenario an die Wand gemalt. Dabei habe er die Verschwiegenheitspflicht im Eigeninteresse, nämlich zum Zwecke der Wahlwerbung, verletzt. Anschließend sei - unstreitig - in der Presse über die geplanten Anteilsverkäufe berichtet worden. Dies sei auf die Indiskretion des Beteiligten zu 2) zurückzuführen. Der Verhandlungsprozess sei durch das Bekanntwerden erheblich gestört worden.
22Die Arbeitgeberin hat beantragt,
23den Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH auszuschließen.
24Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
25den Antrag zurückzuweisen.
26Der Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, der Antrag der Arbeitgeberin sei unzulässig geworden. Da nach Einleitung des Verfahrens eine Neuwahl des Betriebsrats stattgefunden habe, fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Er hat zudem bestritten, gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen zu haben.
27Der Beteiligte zu 3) hat keinen eigenen Antrag gestellt.
28Das Arbeitsgericht Oberhausen hat den Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 03.07.2014 zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
29Unter Zugrundelegung eines Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.1969 - AZ: 1 ABR 19/68 - fehle es an dem Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren. Ebenso wie ein Betriebsrat, dessen Amtszeit geendet habe, nicht mehr aufgelöst werden könne, sei auch der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach Ablauf der Amtszeit nicht möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst keine Regelung über den Verlust oder die Entziehung der Wählbarkeit aufgenommen. Diese gesetzliche Wertung würde missachtet, wenn das wiedergewählte Betriebsratsmitglied wegen einer Pflichtverletzung aus der vorangegangenen Amtszeit ausgeschlossen werden könnte.
30Gegen diesen der Arbeitgeberin am 16.07.2014 zugestellten Beschluss hat sie mit einem am 08.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese - nach einer Fristverlängerung bis zum 02.10.2014 - mit einem am 02.10.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
31Die Beteiligte zu 1) rügt, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 29.04.1969 gefolgt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ausschlussverfahren entfalle, wenn die Amtszeit des betroffenen Betriebsratsmitglieds während des Verfahrens ende und es für die sich anschließende Amtsperiode wiedergewählt worden sei. Wenn die Pflichtverletzung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds so gravierend sei, dass sie in die neue Amtszeit fortwirke, rechtfertige dies den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die massiven Verstöße des Beteiligten zu 2) gegen die Verschwiegenheitspflicht zum Zwecke der eigenen Wahlwerbung wögen so schwer, dass sie sich auf die neue Amtszeit belastend auswirkten. Die Vertrauensbeziehung sei zerstört. Die Arbeitgeberin müsse damit rechnen, dass der Beteiligte zu 2) in Zukunft wieder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied anvertraut würden, preisgeben werde.
32Die Beteiligte zu 1) beantragt,
33den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.07.2014 - AZ: 4 BV 12/14 - abzuändern und den Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft auszuschließen.
34Der Beteiligte zu 2) beantragt,
35die Beschwerde zurückzuweisen.
36Der Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss. Eine etwaige Pflichtverletzung in der vorangegangenen Amtsperiode könne nicht zum Ausschluss aus dem Betriebsrat in der laufenden Amtsperiode führen.
37Darüber hinaus bestreitet er, eine Pflichtverletzung begangen zu haben. Er verweist darauf, dass der Geschäftsführer Dr. T. auf der Betriebsversammlung im Herbst 2013 selbst eingeräumt habe, ein Verkauf könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei klar gewesen, dass im Falle eines Verkaufs die Firma H. wieder als Käufer in Betracht kommen würde, da sie bereits in der Vergangenheit Interesse am Erwerb von Anteilen gezeigt habe.
38Der Beteiligte zu 3) stellt keinen eigenen Antrag.
39Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschriften vom 03.07.2014 und vom 23.01.2015, auf die Feststellungen unter Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses sowie ergänzend auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen sowie sonstige von den Beteiligten überreichte Unterlagen Bezug genommen.
40II.
41Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. Der Beteiligte zu 2) ist aus dem Betriebsrat auszuschließen.
421.Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken.
43Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2 i. V. m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
442.Die Beschwerde ist begründet.
45a)Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
46aa)Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG mit Ablauf der Amtszeit, in der das Betriebsratsmitglied seine Pflichten grob verletzt haben soll, gegenstandslos wird und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für den Ausschlussantrag selbst dann wegfällt, wenn das Betriebsratsmitglied für die neue Amtsperiode wieder in den Betriebsrat gewählt worden ist (BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG; ebenso LAG Hamm v. 20.03.2009 - 10 TaBV 149/08 - Rn. 64, juris, und v. 09.02.2007 - 10 TaBV 54/06 - Rn. 71, juris; LAG München v. 12.08.2008 - 6 TaBV 133/07 - Rn. 20, juris). Dem kann nur für den Fall zugestimmt werden, dass sich der Antrag unverändert auf den Ausschluss aus dem bisherigen Betriebsrat bezieht. Wird hingegen der Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat beantragt, so ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben (ebenso LAG München v. 28.04.2014 - 2 TaBV 44/13 - Rn. 130, juris). Da das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses dazu dient, die Gerichte vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen (vgl. Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, vor § 253 ZPO Rn. 7), entfällt es nur bei objektiv sinnlosen Anträgen, d. h. wenn der Klagende kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, Vorbemerkung zu § 253 ZPO Rn. 18).
47Da der Ausschluss aus einem bereits beendeten Amt unmöglich ist, ist bei einer derartigen Konstellation das Festhalten an dem Antrag offensichtlich unsinnig. Soll das Betriebsratsmitglied hingegen aus dem neugewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden, so gibt es für den Arbeitgeber keinen anderen Weg, als das Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG durchzuführen. Ob dieses Begehren auf einen Pflichtverstoß gestützt werden kann, der in der vorherigen Amtszeit begangen wurde, ist allein eine Frage der Begründetheit des Antrags (LAG München v. 28.04.2014 a. a. O.).
48bb) Im Streitfall war der zum Schluss der mündlichen Anhörung erster Instanz gestellte Antrag der Arbeitgeberin nicht (mehr) auf einen Ausschluss aus dem bisherigen, sondern auf den Ausschluss aus dem am 15./16.04.2014 neu gewählten Betriebsrat gerichtet. Dies ergibt die erforderliche Auslegung des Antrags. Zwar ist der Antrag vom Wortlaut her unverändert geblieben, der Begründung lässt sich jedoch entnehmen, dass es der Arbeitgeberin nicht um eine reine Sanktion für die vergangene - vermeintliche - Pflichtverletzung ging. Sie hat vielmehr nach der Neuwahl ausgeführt, dass sich das Verhalten auf die derzeitige Amtsführung des Beteiligten zu 2) belastend auswirke. Hierdurch wird ihr Begehren eines Ausschlusses aus dem aktuellen Betriebsrat deutlich. Die Richtigkeit dieses Verständnisses hat sie zudem auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich bestätigt.
49cc)Damit lag bereits erstinstanzlich eine (verdeckte) Antragsänderung vor, denn bei dem ursprünglich begehrten Ausschluss aus dem bis April 2014 amtierenden Betriebsrat und dem Antrag auf Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Diese Antragsänderung war zulässig.
50Gemäß § 81 Abs. 3 S. 1 ArbGG ist eine Antragsänderung im Beschlussverfahren u.a. dann zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden können und wenn der Streit der Beteiligten mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag endgültig oder besser beigelegt werden kann und ein weiteres Verfahren vermieden wird (Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage 2013, § 81 Rn. 91). Entscheidend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (BAG v. 06.12.2001 - 2 AZR 733/00 - AP Nr. 3 zu § 263 ZPO).
51Danach war die Antragsänderung hier sachdienlich. Da das Begehren des Ausschlusses aus dem aktuellen Betriebsrat nicht auf neue Vorwürfe gestützt wird, kann der bisherige Streitstoff vollumfänglich verwertet werden. Würde man die Antragsänderung nicht zulassen, wäre die Arbeitgeberin gezwungen, ein neues Ausschlussverfahren einzuleiten, was zu unnötigen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen würde.
52b)Der Antrag ist begründet. Der Beteiligte zu 2) ist aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S.1 BetrVG liegen vor.
53aa)Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied auf den Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - Rn. 40, juris). Die Pflichtverletzung muss "grob", nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (vgl. BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 -, AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972; BAG 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, BB 1978, 1116 Rn. 85; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 a. a. O.). Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden (BAG 22.06.1993 a.a.O.; BAG 21.02.1978 a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 a. a. O). Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (BAG v. 22.06.1993 a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 aaO; LAG Berlin-Brandenburg v. 12.11.2012 - 17 TaBV 1318/12 - Rn. 26, NZA-RR 2013, 293).
54Ob die Pflichtverletzung stets schuldhaft, gegebenenfalls sogar vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen sein muss, ist streitig (verneinend BAG v. 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 -; Oetker in Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz [GK-BetrVG], 10. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 47; bejahend Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke [HWGNRH] - Huke, BetrVG Kommentar, 9. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 17; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 27. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 16; für das Erfordernis einfaches Verschuldens: Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 28 ). Jedenfalls muss das Verhalten des Betriebsratsmitglieds aber das Vertrauen des Betriebsrats zur Belegschaft oder aber zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (vgl. BAG v. 05.09.1967 a.a.O.) oder aber innerhalb des Gremiums in hohem Maße erschüttern. Auf dieses Vertrauen ist der Betriebsrat angewiesen, um seine gesetzlichen Aufgaben zum Wohle der Gemeinschaft erfüllen zu können (vgl. wiederum BAG v. 05.09.1967 a.a.O.).
55bb)Die dargestellten Voraussetzungen zum Ausschluss aus dem Betriebsrat sind gegeben. Der Beteiligte zu 2) hat in grober Weise gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
56aaa)Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
57(1)Bei den am 21.01.2014 seitens der Geschäftsführung gegebenen Informationen handelte es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse.
58Unter den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsachen, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen (BAG v. 10.03.2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972; BAG v. 13.02.2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32, AP Nr. 81 zu § 118 BetrVG 1972; BAG v. 26.02.1987 - 6 ABR 46/84 - AP Nr. 2 zu § 79 BetrVG 1972; BAG v. 16.03.1982 - 3 AZR 83/79 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis).
59Bei der Information, dass der Gesellschafter RWE u.a. mit der Firma H. Verhandlungen über einen Verkauf von Teilen der Gesellschaftsanteile führt, handelte es sich im Januar/Februar 2014 um ein derartiges Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis. Es betraf eine Tatsache, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Beteiligten zu 1) steht. Sie war nicht offenkundig, sondern zum damaligen Zeitpunkt nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschäftsführer Dr. T. bereits auf der Betriebsversammlung am 17.10.2013 auf Nachfrage des Beteiligten zu 2) erklärt hat, ein Verkauf von Anteilen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Führung konkreter Verhandlungen gerade zum damaligen Zeitpunkt hat er mit der Einräumung der abstrakten Möglichkeit eines Anteilsverkaufs nicht eingeräumt. Zudem hat er unstreitig keinen potentiellen Verkäufer genannt. Allein daraus, dass H. in der Vergangenheit als Kaufinteressent in Erscheinung getreten ist, folgt nicht, dass konkrete Verkaufsverhandlungen mit diesem Unternehmen im Januar/Februar 2014 mehr als nur dem an den Verkaufsverhandlungen beteiligten Personenkreis bekannt waren. Schließlich handelte es sich um Tatsachen, die nach dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Betriebsinhabers geheim zu halten waren. Zum einen liegt es auf der Hand, dass die vorzeitige Bekanntgabe aufgrund der öffentlichen Reaktionen, insbesondere des zu erwartenden Medienechos, zu Störungen der Verkaufsverhandlungen hätte führen können - und wohl auch geführt hat -, zum anderen stand zu befürchten, dass der Betriebsablauf durch die bei Bekanntgabe der Nachricht entstehende Unruhe innerhalb der Belegschaft gestört werden würde.
60(2)Die Arbeitgeberin hat diese Informationen ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet.
61bbb)Gegen diese Geheimhaltungspflicht hat der Beteiligte zu 2) jedenfalls am 20.02.2014 verstoßen, als er die Informationen im Rahmen der Betriebsversammlung an die Belegschaft weitergegeben hat.
62Zunächst einmal hat er die Belegschaft darüber informiert, dass RWE zum damaligen Zeitpunkt konkret die Absicht hatte, Anteile zu verkaufen. Dass er dies mit der unzutreffenden Behauptung verknüpft hat, es handle sich um eine Information aus der letzten Betriebsversammlung, vermag den darin liegenden Geheimnisverrat nicht zu kaschieren. Darüber hinaus hat er ausdrücklich den Interessenten H. benannt.
63ccc)Es handelte sich um einen groben Pflichtenverstoß.
64Der Beteiligte zu 2) hat vorsätzlich gegen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Dies lässt sich aus dem zeitlichen Ablauf ersehen. Schon am 03.07.2013 hat er vergeblich versucht, einen - unwirksamen - Betriebsratsbeschluss über die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht zu den von Dr. T. am 22.05.2013 gegebenen Informationen herbeizuführen. Sodann hat er am 17.02.2014 das Forum einer Mitgliederversammlung/Vertrauensleutesitzung genutzt, um das Thema Anteilsverkauf zu erörtern. Ob er bereits zum damaligen Zeitpunkt Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse weitergegeben hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist er in diesem Zusammenhang ausdrücklich vom Betriebsratsvorsitzenden auf seine Verschwiegenheitspflicht hingewiesen worden. Auch dies hat beim Beteiligten zu 2) jedoch kein Umdenken in seiner Einstellung zur Verschwiegenheitspflicht bewirkt. Stattdessen hat er am 20.02.2014 zunächst die konkreten Verkaufsverhandlungen offenbart und dann - trotz des erneuten Hinweises des Betriebsratsvorsitzenden auf die Schweigepflicht - sogar einen an den Verhandlungen beteiligten potentiellen Käufer benannt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beteiligte zu 2) am 20.02.2014 aus egoistischen Motiven, nämlich zum Zwecke der eigenen Wahlwerbung gehandelt hat. Zugleich hat er seine Pflichtverstöße mit der Ankündigung verbunden, sich auch in Zukunft nicht an die Verschwiegenheitspflicht halten zu wollen, wie er gegen Ende seiner Rede zum Ausdruck gebracht hat: "Ich wünsche mir einen Betriebsrat, der vor dem Verkauf des Wasserwerkes aktiv wird und nicht erst dann, wenn das Kind im Brunnen liegt. Anstatt sich in Verschwiegenheit zu üben, sollte der Vorgang transparent sein." Mit anderen Worten: Der Beteiligte zu 2) kritisiert die anderen Betriebsratsmitglieder dafür, dass sie sich an ihre gesetzlichen Pflichten zur Verschwiegenheit halten, und wirbt dafür, ihn zu wählen, weil er dies anders handhabt.
65ddd)Der Beteiligte zu 2) ist aus dem aktuellen Betriebsrat auszuschließen, obwohl der Verstoß aus der vorangegangenen Amtszeit stammt.
66(1)Ob eine Amtspflichtverletzung in der vorangegangenen Amtszeit in der folgenden Amtsperiode zu dem Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds führen kann, ist umstritten.
67Eine Auffassung lehnt dies grundsätzlich ab (BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG; LAG München v. 28.04.2014 - 2 TaBV 44/13 - Rn. 131 ff., juris; LAG München v. 12.08.2008 - 6 TaBV 133/07 - Rn. 20, juris; Hess. LAG v. 03.09.2009 - 9 TaBVGa 159/09 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 246; Fitting u.a., § 23 BetrVG Rn. 25; Trittin in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde [DKKW], Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014). Zur Begründung wird auf die Gesetzessystematik verwiesen. § 23 Abs. 1 BetrVG regele nicht nur den Ausschluss eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern auch die Auflösung des gesamten Betriebsrats. Letzteres sei aber nach Ablauf der Amtszeit selbst dann nicht mehr möglich, wenn der neue mit dem alten Betriebsrat personenidentisch sei. § 24 BetrVG lasse für den Verlust des Amtes u.a. den Ablauf der Amtszeit maßgebend sein. Nach § 21 BetrVG beginne die Amtszeit mit der Wahl bzw., wenn zu dieser Zeit noch ein Betriebsrat bestehe, mit Ablauf von dessen Amtszeit. In gleicher Weise unterscheide das Gesetz in § 22 BetrVG für die Fälle der vorzeitigen Neuwahl zwischen dem alten und dem neuen Betriebsrat. Diese von der Gesetzessystematik gebotene Auslegung müsse auch im Falle der Wiederwahl gelten, denn der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds stehe seiner Wiederwahl nicht entgegen. Die Wiederwahl stelle einen Vertrauensbeweis für das betreffende Betriebsratsmitglied dar. Die durch die Neuwahl geschaffene Vertrauenslage würde zerstört, wenn das auf die alten Vorkommnisse zurückgehende Ausschlussverfahren jetzt noch zum Ausschluss führen könnte. Überdies würde die Mitgliedschaft eines solchen Arbeitnehmers in dem neuen Betriebsrat während der gesamten Amtszeit und damit in gewissem Sinne auch seine Wählbarkeit von dem Zufall abhängen, ob das Ausschlussverfahren noch in der alten oder erst in der neuen Amtszeit rechtskräftig beendet wird. Würde man den Ausschluss auch für die neue Amtszeit für zulässig erachten, so würde die Entscheidung des Gerichts das neue Amt beenden, obwohl dem Arbeitnehmer aus seiner Mitgliedschaft in dem neuen Betriebsrat keine Vorwürfe im Sinne des § 23 BetrVG gemacht werden könnten (BAG v. 29.04.1969, unter II. 2. e) der Gründe, a. a. O.).
68Die Gegenansicht hält einen Ausschluss für möglich, sofern sich die vorangegangene Pflichtverletzung auf die Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds belastend fortwirke (GK-Oetker, § 23 BetrVG Rn. 55; Richardi - Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 26; HWGNRH - Huke, § 23 BetrVG Rn. 19; offen gelassen vom LAG Hamm im Beschuss v. 09.02.2007 - 10 TaBV 54/06 - Rn. 72).
69(2)Jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation, in der eine unmittelbar vor der Neuwahl des Betriebsrats begangene Pflichtverletzung konkrete Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen neuem Betriebsrat und Arbeitgeber hat, folgt die Kammer der letztgenannten Ansicht.
70Dem Wortlaut des § 23 Abs.1 BetrVG lässt sich nicht entnehmen, ob nur Pflichtverletzungen während der gerade laufenden Amtszeit zum Ausschluss führen können oder ob auch eine Pflichtverletzung in der vorausgegangenen Amtsperiode genügt (ebenso BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 -, unter Ziffer II. 2. a) der Gründe, a. a. O.).
71Aus der vom Bundesarbeitsgericht im Beschluss v. 29.04.1969 aufgeführten Gesetzessystematik lässt sich lediglich schließen, dass sich ein auf den Ausschluss aus dem bisherigen Betriebsrat gerichteter Antrag mit der Neuwahl eines Betriebsrats erledigt, da die bisherige Amtszeit endet und eine neue Amtszeit beginnt. Diesbezüglich gibt es keinerlei Unterschied zu der zweiten in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelten Fallgestaltung, der Auflösung eines Betriebsrats. Hingegen enthalten weder § 21 noch § 22 oder § 24 BetrVG Anhaltspunkte dafür, inwieweit eine vorangegangene Pflichtverletzung in einem Verfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BetrVG von Relevanz sein kann, sofern ein Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat beantragt wird.
72Aus der Tatsache, dass das Gesetz die Wiederwahl eines wirksam ausgeschlossenen Betriebsratsmitglieds nicht ausschließt, können keinerlei Rückschlüsse gezogen werden. Es geht hier nicht um die Wiederwahl eines bereits ausgeschlossenen Betriebsratsmitglieds, sondern um die Berechtigung eines solchen Ausschlusses. Aber auch aus der Wählbarkeit eines Arbeitnehmers, der bereits zum Zeitpunkt der Wahl durch eine grobe Pflichtwidrigkeit einen Ausschlussgrund gesetzt hat, können keine Rückschlüsse auf die Begründetheit eines Antrags nach § 23 Abs. 1 BetrVG gezogen werden. Eine etwaige Regelung, die bereits im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes die Wählbarkeit entfallen ließe, fehlt aus gutem Grunde. Sie wäre nämlich systemwidrig. Ein Ausschlussgrund müsste nämlich dann vom Wahlvorstand von Amts wegen berücksichtigt werden, während der Ausschluss gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG eines Antrags der dort genannten Antragsberechtigten bedarf. Zudem hätte der Entfall der Wählbarkeit viel gravierende Folgen, denn sie würde ohne vorherige gerichtliche Prüfung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes mit sofortiger Wirkung greifen, während der Ausschluss nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG erst ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung Wirkung entfaltet.
73Nicht überzeugend ist das Argument, in der Wiederwahl liege ein Vertrauensbeweis für das Betriebsratsmitglied und diese durch die Neuwahl geschaffene Vertrauensgrundlage würde zerstört, wenn das auf die alten Vorkommnisse zurückgehende Ausschlussverfahren jetzt noch zum Ausschluss führen könnte. Zum einen kann durch die Neuwahl allenfalls eine etwaig zerstörte Vertrauensgrundlage zwischen Betriebsratsmitglied und Belegschaft, nicht aber zerstörtes Vertrauen zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber und/oder Betriebsrat wiederhergestellt werden. Zum anderen würde ein solcher "Vertrauensbeweis" voraussetzen, dass die gesamte Wählerschaft sowohl Kenntnis von einem laufenden Ausschlussverfahren als auch von den darin erhobenen Vorwürfen hat. Das lässt sich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht feststellen.
74Auch die vom Arbeitsgericht vorgebrachte Begründung, es dürfe nicht von der Zufälligkeit des Zeitpunkts des rechtskräftigen Abschlusses eines Verfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG abhängen, ob der Ausschluss für die alte oder die neue Amtszeit greife, vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Argument lediglich aufgezeigt, dass man zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen würde, wenn man annähme, dass ein Ausschlussverfahren sich (automatisch) auf den neuen Betriebsrat erstrecken würde. Mit der Frage, was im Falle einer Antragsänderung gilt, musste und konnte sich das Bundesarbeitsgericht in dem Beschluss vom 29.04.1969 nicht auseinandersetzen, da Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BAG v. 15.04.2014 - 1 ABR 80/12 - Rn. 18, NZA 2015, 62; grundlegend BAG v. 27.04.1962 - 1 ABR 1/59 - AP Nr. 2 zu § 80 ArbGG 1953).
75Der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 S. 1 Alt.1 BetrVG spricht dafür, zumindest in den Fällen, in denen sich eine Pflichtverletzung in der vorangegangenen Amtsperiode konkret auf die Amtsführung in der laufenden Amtszeit auswirkt, einen Ausschluss zuzulassen. § 23 BetrVG dient insgesamt der Durchführung der Betriebsverfassung (Richardi-Thüsing, § 23 BetrVG Rn. 1). Mittelbar dient die Norm damit der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und des gesetzmäßigen Verhaltens der Betriebspartner (Fitting § 23 Rn. 1; DKKW - Trittin, § 23 BetrVG Rn. 5). Durch § 23 Abs. 1 BetrVG soll zugleich ein Mindestmaß der gesetzlichen Amtsausübung des Betriebsrats sichergestellt werden (vgl. GK-BetrVG/Oetker, § 23 BetrVG Rn. 15; Richardi - Thüsing, § 23 BetrVG Rn. 3). Dabei soll durch die Vorschrift auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern einerseits und dem Arbeitgeber andererseits abgesichert werden (GK-BetrVG/Oetker, § 23 Rn. 54). Das lässt sich daraus ersehen, dass nicht nur dem Betriebsrat, sondern auch dem Arbeitgeber ein Antragsrecht zusteht.
76Für die Beantwortung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung zu Beeinträchtigungen bei der Durchführung der Betriebsverfassung führt, ist aber nicht der Zeitpunkt der Pflichtverletzung, sondern allein deren Auswirkung entscheidend. Führt daher eine vorangegangene Pflichtverletzung konkret zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des aktuellen Betriebsrats oder der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat in der laufenden Amtszeit, so wäre es mit dem in § 23 BetrVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Anliegen nicht vereinbar, wenn ein Ausschluss des die Störung verursachenden Betriebsratsmitglieds nicht möglich wäre.
77(3)Die grobe Pflichtwidrigkeit des Beteiligten zu 2) wirkt sich auf die Durchführung der Betriebsverfassung im Betrieb der Arbeitgeberin aus.
78Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Betriebsparteien ist in der laufenden Amtsperiode ausgeschlossen, solange der Beteiligte zu 2) Mitglied des Betriebsrats ist. Wenn nicht sichergestellt ist, dass jedes Betriebsratsmitglied sich an seine Verschwiegenheitspflicht hält, steht nicht zu erwarten, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat geheimhaltungsbedürftige oder aber sonstige vertrauliche Informationen gibt. Insoweit wirkt sich das Verhalten des Beteiligten zu 2) deshalb konkret auf die laufende Zusammenarbeit der Betriebsparteien aus, da er in seiner Rede am 20.02.2014 nicht nur ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied anvertraute geheimhaltungsbedürftige Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse offenbart, sondern zugleich zum Ausdruck gebracht hat, dies auch zukünftig zu tun. Nicht anders lässt sich seine Äußerung "Ich wünsche mir einen Betriebsrat, der vor dem Verkauf des Wasserwerkes aktiv wird und nicht erst dann, wenn das Kind im Brunnen liegt. Anstatt sich in Verschwiegenheit zu üben, sollte der Vorgang transparent sein." verstehen. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Ankündigung, sondern - schlimmer noch - um ein seinen Wählern gegebenes Versprechen. Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, dem Betriebsrat in Kenntnis dieser Ankündigung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzuvertrauen und erst nach einem erneuten Verstoß des Beteiligten zu 2) ein Ausschlussverfahren einzuleiten.
79III.
80Die Rechtsbeschwerde war gem. § 92 Abs. 1 S.2 i. V. m. § 72 Abs.2 Nr.1 u. 2 ArbGG zuzulassen.
81RECHTSMITTELBELEHRUNG
82Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2) und 3)
83R E C H T S B E S C H W E R D E
84eingelegt werden.
85Für die Beteiligte zu 1) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
86Die Rechtsbeschwerde muss
87innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
88nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
89Bundesarbeitsgericht
90Hugo-Preuß-Platz 1
9199084 Erfurt
92Fax: 0361-2636 2000
93eingelegt werden.
94Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
95Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
961.Rechtsanwälte,
972.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
983.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
99In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
100Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
101Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
102* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
103BarthDr. FülbierAlaeddin
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.07.2014 - AZ: 4 BV 12/14 - abgeändert.
Der Beteiligte zu 2) wird aus dem Betriebsrat der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH ausgeschlossen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligen streiten über den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat.
4Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Arbeitgeberin. Sie betreibt ein Unternehmen der Wasserversorgung- und dienstleistung. Der Beteiligte zu 3) ist der im Betrieb der Antragsstellerin im April 2014 gewählte Betriebsrat. Der Beteiligte zu 2) ist Mitglied dieses Betriebsrats. Auch in der vorangegangenen Amtszeit war er bereits Betriebsratsmitglied.
580% der Gesellschaftsanteile der Arbeitgeberin gehören dem RWE-Konzern (im Folgenden: RWE). Bereits in den Jahren 2002 und 2007 gab es Überlegungen zu einem Anteilsverkauf. Zu den Interessenten im Jahr 2002 gehörte u. a. die Firma H.. In einer Betriebsratsinformation an die Mitarbeiter vom 25.05.2007 wurden unter der Überschrift "Gerüchte um den RWE-Verkauf" Ausführungen zu Medienberichten über einen etwaigen Verkauf von RWE-Anteilen getätigt. Weiter wurden als die "üblichen Verdächtigen" u. a. "H., S., ..." genannt.
6Im Rahmen einer Klausurtagung am 22.05.2013 informierte ein Geschäftsführer der Arbeitgeberin, Herr Dr. T., den Betriebsrat über einen etwaigen Verkauf von Anteilen durch RWE. In der Folge stellte der Beteiligte zu 2) innerhalb des Betriebsrats den Antrag, einen Beschluss zur Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der Ausführungen von Herrn Dr. T. auf der Klausurtagung vom 22.05.2013. Der Betriebsrat fasste hierüber einen Beschluss, mit dem der Antrag abgelehnt wurde.
7Im Rahmen einer Betriebsversammlung am 17.10.2013, auf der Herr Dr. T. die Situation im Gesamtkonzern als kritisch bezeichnete, gab dieser auf Nachfrage des Beteiligten zu 2) die Erklärung ab, ein Verkauf von Anteilen könne nicht ausgeschlossen werden.
8Am 21.01.2014 fand ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer Dr. T. auf der einen sowie dem Betriebsratsvorsitzenden C. C. und dem damaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden H. S. auf der anderen Seite statt. In diesem Gespräch informierte Dr. T. die beiden Betriebsratsmitglieder über Planungen der RWE, Anteile zu verkaufen. Als Kaufinteressent wurde u. a. die Firma H. genannt. Dr. T. wies auf die absolute Vertraulichkeit dieser Information hin.
9In der Betriebsratssitzung vom 29.01.2014, an der auch der Beteiligte zu 2) teilnahm, informierte der Betriebsratsvorsitzende die übrigen Betriebsratsmitglieder über den geplanten Verkauf von Anteilen und wies darauf hin, dass es sich hierbei um streng vertrauliche Informationen handele.
10Im Rahmen einer Mitgliederversammlung/Vertrauensleutesitzung der ver.di - Betriebsgruppe am 17.02.2014 brachte der Beteiligte zu 2) einen möglichen Verkauf der RWE-Anteile zur Sprache. Der ebenfalls anwesende Betriebsratsvorsitzende C. C. wies ihn dabei auf seine Verschwiegenheitspflicht hin. Über den Verlauf der Sitzung wurde ein Ergebnisprotokoll gefertigt, wegen dessen Einzelheiten auf die von der Arbeitgeberin überreichte Anlage AST 1, Bl. 8 - 11 d. A., Bezug genommen wird.
11Am 20.02.2014 fand eine Betriebsversammlung statt, in der sich die Kandidaten für die Betriebsratswahl, u. a. auch der Beteiligte zu 2), vorstellten. Der Beteiligte zu 2) brachte in seiner Rede einen möglichen Verkauf von RWE - Anteilen an H. zur Sprache. Seine Rede enthielt u. a. nachfolgende Passagen:
12"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
13die anstehende Wahl hat sehr viel mit der Zukunft unserer RWW zu tun Dr. T. hat bei der letzten Betriebsversammlung bekanntgegeben, dass ein Teil der RWW verkauft werden soll. ...
14Verkauf: eine Beteiligung von weniger als 30% an der RWW - so wie Dr. T. es angekündigt hat, ergibt keinen Sinn, weil der Einfluss damit zu gering ist. Bei dieser Konstellation könnte ein möglicher Käufer vom RWE-Konzern überstimmt und von den Gemeinden mit ihrer Sperrminorität blockiert werden.
15... Aber angenommen, die 30% stimmen, dann wären mit H. als Käufer die meisten Überschneidungen. ...
16Wir brauchen einen intakten und starken Betriebsrat, der sich für die Be-legschaft einsetzt und einbringt. Ich wünsche mir einen Betriebsrat, der vor dem Verkauf des Wasserwerkes aktiv wird und nicht erst dann, wenn das Kind im Brunnen liegt. Anstatt sich in Verschwiegenheit zu üben, sollte der Vorgang transparent sein.
17... Deshalb bewerbe ich mich für den Betriebsrat. ..."
18Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Beteiligten zu 2) in der mündlichen Anhörung am 23.01.2015 überreichte Kopie seines Redemanuskripts, Bl. 145 - 147 d. A. verwiesen. Zu Beginn der Rede hatte der Betriebsratsvorsitzende den Beteiligten zu 2) auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen. Der Beteiligte zu 2) setzte die Rede jedoch entsprechend seinem Manuskript fort.
19Mit einem am 25.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen, den anderen Beteiligten jeweils am 31.03.2014 zugestellten Schriftsatz hat die Arbeitgeberin den Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat beantragt. Am 15./16.04.2014 wurde turnusmäßig ein neuer Betriebsrat gewählt. Der Beteiligte zu 2) wurde mit einem deutlich erhöhten Stimmenanteil wiedergewählt.
20Die Arbeitgeberin hat erklärt, sie halte auch nach der Neuwahl an ihrem Begehren zum Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat fest. Wenn ein Betriebsrat vor Abschluss des Ausschlussverfahrens neugewählt und das auszuschließende Betriebsratsmitglied auch in der neuen Amtsperiode in den Betriebsrat gewählt worden sei, bleibe das Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Eine mit dem Wechsel der Amtszeit automatisch verbundene Generalabsolution stoße auf erhebliche rechtspolitische Bedenken. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 23 Abs.1 BetrVG sei die Gewährleistung der gesetzmäßigen Amtsausübung des Betriebsrats sowie die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern einerseits und dem Arbeitgeber andererseits. War die Amtspflichtverletzung so gravierend, dass die Vertrauensbeziehung zum Arbeitgeber nachhaltig gestört bleibe, so müsse ein Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat möglich bleiben. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass sich ein Betriebsratsmitglied kurz vor dem Ende einer Amtsperiode selbst die gravierendsten Amtspflichtverstöße erlauben könnte, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen.
21In der Sache wirft die Arbeitgeberin dem Beteiligten zu 2) vor, bereits im Rahmen der ver.di-Versammlung am 17.02.2014 und sodann auf der Betriebsversammlung am 20.02.2014 vertrauliche Informationen über den geplanten Anteilsverkauf, die ihm auf der Betriebsratssitzung am 29.01.2014 zur Kenntnis gelangt sind, öffentlich bekannt gemacht zu haben. So habe er die Belegschaft auf der Betriebsversammlung darüber informiert, dass 30% der Anteile verkauft werden sollen, habe eine eigene Analyse der Interessenlage sowohl des Verkäufers RWE als auch eines namentlich genannten potentiellen Käufers abgegeben und so ein Schreckensszenario an die Wand gemalt. Dabei habe er die Verschwiegenheitspflicht im Eigeninteresse, nämlich zum Zwecke der Wahlwerbung, verletzt. Anschließend sei - unstreitig - in der Presse über die geplanten Anteilsverkäufe berichtet worden. Dies sei auf die Indiskretion des Beteiligten zu 2) zurückzuführen. Der Verhandlungsprozess sei durch das Bekanntwerden erheblich gestört worden.
22Die Arbeitgeberin hat beantragt,
23den Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH auszuschließen.
24Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
25den Antrag zurückzuweisen.
26Der Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, der Antrag der Arbeitgeberin sei unzulässig geworden. Da nach Einleitung des Verfahrens eine Neuwahl des Betriebsrats stattgefunden habe, fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Er hat zudem bestritten, gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen zu haben.
27Der Beteiligte zu 3) hat keinen eigenen Antrag gestellt.
28Das Arbeitsgericht Oberhausen hat den Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 03.07.2014 zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
29Unter Zugrundelegung eines Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.1969 - AZ: 1 ABR 19/68 - fehle es an dem Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren. Ebenso wie ein Betriebsrat, dessen Amtszeit geendet habe, nicht mehr aufgelöst werden könne, sei auch der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach Ablauf der Amtszeit nicht möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst keine Regelung über den Verlust oder die Entziehung der Wählbarkeit aufgenommen. Diese gesetzliche Wertung würde missachtet, wenn das wiedergewählte Betriebsratsmitglied wegen einer Pflichtverletzung aus der vorangegangenen Amtszeit ausgeschlossen werden könnte.
30Gegen diesen der Arbeitgeberin am 16.07.2014 zugestellten Beschluss hat sie mit einem am 08.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese - nach einer Fristverlängerung bis zum 02.10.2014 - mit einem am 02.10.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
31Die Beteiligte zu 1) rügt, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 29.04.1969 gefolgt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ausschlussverfahren entfalle, wenn die Amtszeit des betroffenen Betriebsratsmitglieds während des Verfahrens ende und es für die sich anschließende Amtsperiode wiedergewählt worden sei. Wenn die Pflichtverletzung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds so gravierend sei, dass sie in die neue Amtszeit fortwirke, rechtfertige dies den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die massiven Verstöße des Beteiligten zu 2) gegen die Verschwiegenheitspflicht zum Zwecke der eigenen Wahlwerbung wögen so schwer, dass sie sich auf die neue Amtszeit belastend auswirkten. Die Vertrauensbeziehung sei zerstört. Die Arbeitgeberin müsse damit rechnen, dass der Beteiligte zu 2) in Zukunft wieder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied anvertraut würden, preisgeben werde.
32Die Beteiligte zu 1) beantragt,
33den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.07.2014 - AZ: 4 BV 12/14 - abzuändern und den Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft auszuschließen.
34Der Beteiligte zu 2) beantragt,
35die Beschwerde zurückzuweisen.
36Der Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss. Eine etwaige Pflichtverletzung in der vorangegangenen Amtsperiode könne nicht zum Ausschluss aus dem Betriebsrat in der laufenden Amtsperiode führen.
37Darüber hinaus bestreitet er, eine Pflichtverletzung begangen zu haben. Er verweist darauf, dass der Geschäftsführer Dr. T. auf der Betriebsversammlung im Herbst 2013 selbst eingeräumt habe, ein Verkauf könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei klar gewesen, dass im Falle eines Verkaufs die Firma H. wieder als Käufer in Betracht kommen würde, da sie bereits in der Vergangenheit Interesse am Erwerb von Anteilen gezeigt habe.
38Der Beteiligte zu 3) stellt keinen eigenen Antrag.
39Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschriften vom 03.07.2014 und vom 23.01.2015, auf die Feststellungen unter Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses sowie ergänzend auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen sowie sonstige von den Beteiligten überreichte Unterlagen Bezug genommen.
40II.
41Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. Der Beteiligte zu 2) ist aus dem Betriebsrat auszuschließen.
421.Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken.
43Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2 i. V. m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
442.Die Beschwerde ist begründet.
45a)Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
46aa)Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG mit Ablauf der Amtszeit, in der das Betriebsratsmitglied seine Pflichten grob verletzt haben soll, gegenstandslos wird und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für den Ausschlussantrag selbst dann wegfällt, wenn das Betriebsratsmitglied für die neue Amtsperiode wieder in den Betriebsrat gewählt worden ist (BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG; ebenso LAG Hamm v. 20.03.2009 - 10 TaBV 149/08 - Rn. 64, juris, und v. 09.02.2007 - 10 TaBV 54/06 - Rn. 71, juris; LAG München v. 12.08.2008 - 6 TaBV 133/07 - Rn. 20, juris). Dem kann nur für den Fall zugestimmt werden, dass sich der Antrag unverändert auf den Ausschluss aus dem bisherigen Betriebsrat bezieht. Wird hingegen der Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat beantragt, so ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben (ebenso LAG München v. 28.04.2014 - 2 TaBV 44/13 - Rn. 130, juris). Da das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses dazu dient, die Gerichte vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen (vgl. Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, vor § 253 ZPO Rn. 7), entfällt es nur bei objektiv sinnlosen Anträgen, d. h. wenn der Klagende kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, Vorbemerkung zu § 253 ZPO Rn. 18).
47Da der Ausschluss aus einem bereits beendeten Amt unmöglich ist, ist bei einer derartigen Konstellation das Festhalten an dem Antrag offensichtlich unsinnig. Soll das Betriebsratsmitglied hingegen aus dem neugewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden, so gibt es für den Arbeitgeber keinen anderen Weg, als das Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG durchzuführen. Ob dieses Begehren auf einen Pflichtverstoß gestützt werden kann, der in der vorherigen Amtszeit begangen wurde, ist allein eine Frage der Begründetheit des Antrags (LAG München v. 28.04.2014 a. a. O.).
48bb) Im Streitfall war der zum Schluss der mündlichen Anhörung erster Instanz gestellte Antrag der Arbeitgeberin nicht (mehr) auf einen Ausschluss aus dem bisherigen, sondern auf den Ausschluss aus dem am 15./16.04.2014 neu gewählten Betriebsrat gerichtet. Dies ergibt die erforderliche Auslegung des Antrags. Zwar ist der Antrag vom Wortlaut her unverändert geblieben, der Begründung lässt sich jedoch entnehmen, dass es der Arbeitgeberin nicht um eine reine Sanktion für die vergangene - vermeintliche - Pflichtverletzung ging. Sie hat vielmehr nach der Neuwahl ausgeführt, dass sich das Verhalten auf die derzeitige Amtsführung des Beteiligten zu 2) belastend auswirke. Hierdurch wird ihr Begehren eines Ausschlusses aus dem aktuellen Betriebsrat deutlich. Die Richtigkeit dieses Verständnisses hat sie zudem auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich bestätigt.
49cc)Damit lag bereits erstinstanzlich eine (verdeckte) Antragsänderung vor, denn bei dem ursprünglich begehrten Ausschluss aus dem bis April 2014 amtierenden Betriebsrat und dem Antrag auf Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Diese Antragsänderung war zulässig.
50Gemäß § 81 Abs. 3 S. 1 ArbGG ist eine Antragsänderung im Beschlussverfahren u.a. dann zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden können und wenn der Streit der Beteiligten mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag endgültig oder besser beigelegt werden kann und ein weiteres Verfahren vermieden wird (Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage 2013, § 81 Rn. 91). Entscheidend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (BAG v. 06.12.2001 - 2 AZR 733/00 - AP Nr. 3 zu § 263 ZPO).
51Danach war die Antragsänderung hier sachdienlich. Da das Begehren des Ausschlusses aus dem aktuellen Betriebsrat nicht auf neue Vorwürfe gestützt wird, kann der bisherige Streitstoff vollumfänglich verwertet werden. Würde man die Antragsänderung nicht zulassen, wäre die Arbeitgeberin gezwungen, ein neues Ausschlussverfahren einzuleiten, was zu unnötigen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen würde.
52b)Der Antrag ist begründet. Der Beteiligte zu 2) ist aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S.1 BetrVG liegen vor.
53aa)Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied auf den Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - Rn. 40, juris). Die Pflichtverletzung muss "grob", nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (vgl. BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 -, AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972; BAG 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, BB 1978, 1116 Rn. 85; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 a. a. O.). Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden (BAG 22.06.1993 a.a.O.; BAG 21.02.1978 a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 a. a. O). Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (BAG v. 22.06.1993 a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 aaO; LAG Berlin-Brandenburg v. 12.11.2012 - 17 TaBV 1318/12 - Rn. 26, NZA-RR 2013, 293).
54Ob die Pflichtverletzung stets schuldhaft, gegebenenfalls sogar vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen sein muss, ist streitig (verneinend BAG v. 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 -; Oetker in Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz [GK-BetrVG], 10. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 47; bejahend Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke [HWGNRH] - Huke, BetrVG Kommentar, 9. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 17; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 27. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 16; für das Erfordernis einfaches Verschuldens: Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 28 ). Jedenfalls muss das Verhalten des Betriebsratsmitglieds aber das Vertrauen des Betriebsrats zur Belegschaft oder aber zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (vgl. BAG v. 05.09.1967 a.a.O.) oder aber innerhalb des Gremiums in hohem Maße erschüttern. Auf dieses Vertrauen ist der Betriebsrat angewiesen, um seine gesetzlichen Aufgaben zum Wohle der Gemeinschaft erfüllen zu können (vgl. wiederum BAG v. 05.09.1967 a.a.O.).
55bb)Die dargestellten Voraussetzungen zum Ausschluss aus dem Betriebsrat sind gegeben. Der Beteiligte zu 2) hat in grober Weise gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
56aaa)Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
57(1)Bei den am 21.01.2014 seitens der Geschäftsführung gegebenen Informationen handelte es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse.
58Unter den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsachen, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen (BAG v. 10.03.2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972; BAG v. 13.02.2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32, AP Nr. 81 zu § 118 BetrVG 1972; BAG v. 26.02.1987 - 6 ABR 46/84 - AP Nr. 2 zu § 79 BetrVG 1972; BAG v. 16.03.1982 - 3 AZR 83/79 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis).
59Bei der Information, dass der Gesellschafter RWE u.a. mit der Firma H. Verhandlungen über einen Verkauf von Teilen der Gesellschaftsanteile führt, handelte es sich im Januar/Februar 2014 um ein derartiges Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis. Es betraf eine Tatsache, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Beteiligten zu 1) steht. Sie war nicht offenkundig, sondern zum damaligen Zeitpunkt nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschäftsführer Dr. T. bereits auf der Betriebsversammlung am 17.10.2013 auf Nachfrage des Beteiligten zu 2) erklärt hat, ein Verkauf von Anteilen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Führung konkreter Verhandlungen gerade zum damaligen Zeitpunkt hat er mit der Einräumung der abstrakten Möglichkeit eines Anteilsverkaufs nicht eingeräumt. Zudem hat er unstreitig keinen potentiellen Verkäufer genannt. Allein daraus, dass H. in der Vergangenheit als Kaufinteressent in Erscheinung getreten ist, folgt nicht, dass konkrete Verkaufsverhandlungen mit diesem Unternehmen im Januar/Februar 2014 mehr als nur dem an den Verkaufsverhandlungen beteiligten Personenkreis bekannt waren. Schließlich handelte es sich um Tatsachen, die nach dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Betriebsinhabers geheim zu halten waren. Zum einen liegt es auf der Hand, dass die vorzeitige Bekanntgabe aufgrund der öffentlichen Reaktionen, insbesondere des zu erwartenden Medienechos, zu Störungen der Verkaufsverhandlungen hätte führen können - und wohl auch geführt hat -, zum anderen stand zu befürchten, dass der Betriebsablauf durch die bei Bekanntgabe der Nachricht entstehende Unruhe innerhalb der Belegschaft gestört werden würde.
60(2)Die Arbeitgeberin hat diese Informationen ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet.
61bbb)Gegen diese Geheimhaltungspflicht hat der Beteiligte zu 2) jedenfalls am 20.02.2014 verstoßen, als er die Informationen im Rahmen der Betriebsversammlung an die Belegschaft weitergegeben hat.
62Zunächst einmal hat er die Belegschaft darüber informiert, dass RWE zum damaligen Zeitpunkt konkret die Absicht hatte, Anteile zu verkaufen. Dass er dies mit der unzutreffenden Behauptung verknüpft hat, es handle sich um eine Information aus der letzten Betriebsversammlung, vermag den darin liegenden Geheimnisverrat nicht zu kaschieren. Darüber hinaus hat er ausdrücklich den Interessenten H. benannt.
63ccc)Es handelte sich um einen groben Pflichtenverstoß.
64Der Beteiligte zu 2) hat vorsätzlich gegen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Dies lässt sich aus dem zeitlichen Ablauf ersehen. Schon am 03.07.2013 hat er vergeblich versucht, einen - unwirksamen - Betriebsratsbeschluss über die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht zu den von Dr. T. am 22.05.2013 gegebenen Informationen herbeizuführen. Sodann hat er am 17.02.2014 das Forum einer Mitgliederversammlung/Vertrauensleutesitzung genutzt, um das Thema Anteilsverkauf zu erörtern. Ob er bereits zum damaligen Zeitpunkt Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse weitergegeben hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist er in diesem Zusammenhang ausdrücklich vom Betriebsratsvorsitzenden auf seine Verschwiegenheitspflicht hingewiesen worden. Auch dies hat beim Beteiligten zu 2) jedoch kein Umdenken in seiner Einstellung zur Verschwiegenheitspflicht bewirkt. Stattdessen hat er am 20.02.2014 zunächst die konkreten Verkaufsverhandlungen offenbart und dann - trotz des erneuten Hinweises des Betriebsratsvorsitzenden auf die Schweigepflicht - sogar einen an den Verhandlungen beteiligten potentiellen Käufer benannt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beteiligte zu 2) am 20.02.2014 aus egoistischen Motiven, nämlich zum Zwecke der eigenen Wahlwerbung gehandelt hat. Zugleich hat er seine Pflichtverstöße mit der Ankündigung verbunden, sich auch in Zukunft nicht an die Verschwiegenheitspflicht halten zu wollen, wie er gegen Ende seiner Rede zum Ausdruck gebracht hat: "Ich wünsche mir einen Betriebsrat, der vor dem Verkauf des Wasserwerkes aktiv wird und nicht erst dann, wenn das Kind im Brunnen liegt. Anstatt sich in Verschwiegenheit zu üben, sollte der Vorgang transparent sein." Mit anderen Worten: Der Beteiligte zu 2) kritisiert die anderen Betriebsratsmitglieder dafür, dass sie sich an ihre gesetzlichen Pflichten zur Verschwiegenheit halten, und wirbt dafür, ihn zu wählen, weil er dies anders handhabt.
65ddd)Der Beteiligte zu 2) ist aus dem aktuellen Betriebsrat auszuschließen, obwohl der Verstoß aus der vorangegangenen Amtszeit stammt.
66(1)Ob eine Amtspflichtverletzung in der vorangegangenen Amtszeit in der folgenden Amtsperiode zu dem Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds führen kann, ist umstritten.
67Eine Auffassung lehnt dies grundsätzlich ab (BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG; LAG München v. 28.04.2014 - 2 TaBV 44/13 - Rn. 131 ff., juris; LAG München v. 12.08.2008 - 6 TaBV 133/07 - Rn. 20, juris; Hess. LAG v. 03.09.2009 - 9 TaBVGa 159/09 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 246; Fitting u.a., § 23 BetrVG Rn. 25; Trittin in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde [DKKW], Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014). Zur Begründung wird auf die Gesetzessystematik verwiesen. § 23 Abs. 1 BetrVG regele nicht nur den Ausschluss eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern auch die Auflösung des gesamten Betriebsrats. Letzteres sei aber nach Ablauf der Amtszeit selbst dann nicht mehr möglich, wenn der neue mit dem alten Betriebsrat personenidentisch sei. § 24 BetrVG lasse für den Verlust des Amtes u.a. den Ablauf der Amtszeit maßgebend sein. Nach § 21 BetrVG beginne die Amtszeit mit der Wahl bzw., wenn zu dieser Zeit noch ein Betriebsrat bestehe, mit Ablauf von dessen Amtszeit. In gleicher Weise unterscheide das Gesetz in § 22 BetrVG für die Fälle der vorzeitigen Neuwahl zwischen dem alten und dem neuen Betriebsrat. Diese von der Gesetzessystematik gebotene Auslegung müsse auch im Falle der Wiederwahl gelten, denn der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds stehe seiner Wiederwahl nicht entgegen. Die Wiederwahl stelle einen Vertrauensbeweis für das betreffende Betriebsratsmitglied dar. Die durch die Neuwahl geschaffene Vertrauenslage würde zerstört, wenn das auf die alten Vorkommnisse zurückgehende Ausschlussverfahren jetzt noch zum Ausschluss führen könnte. Überdies würde die Mitgliedschaft eines solchen Arbeitnehmers in dem neuen Betriebsrat während der gesamten Amtszeit und damit in gewissem Sinne auch seine Wählbarkeit von dem Zufall abhängen, ob das Ausschlussverfahren noch in der alten oder erst in der neuen Amtszeit rechtskräftig beendet wird. Würde man den Ausschluss auch für die neue Amtszeit für zulässig erachten, so würde die Entscheidung des Gerichts das neue Amt beenden, obwohl dem Arbeitnehmer aus seiner Mitgliedschaft in dem neuen Betriebsrat keine Vorwürfe im Sinne des § 23 BetrVG gemacht werden könnten (BAG v. 29.04.1969, unter II. 2. e) der Gründe, a. a. O.).
68Die Gegenansicht hält einen Ausschluss für möglich, sofern sich die vorangegangene Pflichtverletzung auf die Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds belastend fortwirke (GK-Oetker, § 23 BetrVG Rn. 55; Richardi - Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 26; HWGNRH - Huke, § 23 BetrVG Rn. 19; offen gelassen vom LAG Hamm im Beschuss v. 09.02.2007 - 10 TaBV 54/06 - Rn. 72).
69(2)Jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation, in der eine unmittelbar vor der Neuwahl des Betriebsrats begangene Pflichtverletzung konkrete Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen neuem Betriebsrat und Arbeitgeber hat, folgt die Kammer der letztgenannten Ansicht.
70Dem Wortlaut des § 23 Abs.1 BetrVG lässt sich nicht entnehmen, ob nur Pflichtverletzungen während der gerade laufenden Amtszeit zum Ausschluss führen können oder ob auch eine Pflichtverletzung in der vorausgegangenen Amtsperiode genügt (ebenso BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 -, unter Ziffer II. 2. a) der Gründe, a. a. O.).
71Aus der vom Bundesarbeitsgericht im Beschluss v. 29.04.1969 aufgeführten Gesetzessystematik lässt sich lediglich schließen, dass sich ein auf den Ausschluss aus dem bisherigen Betriebsrat gerichteter Antrag mit der Neuwahl eines Betriebsrats erledigt, da die bisherige Amtszeit endet und eine neue Amtszeit beginnt. Diesbezüglich gibt es keinerlei Unterschied zu der zweiten in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelten Fallgestaltung, der Auflösung eines Betriebsrats. Hingegen enthalten weder § 21 noch § 22 oder § 24 BetrVG Anhaltspunkte dafür, inwieweit eine vorangegangene Pflichtverletzung in einem Verfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BetrVG von Relevanz sein kann, sofern ein Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat beantragt wird.
72Aus der Tatsache, dass das Gesetz die Wiederwahl eines wirksam ausgeschlossenen Betriebsratsmitglieds nicht ausschließt, können keinerlei Rückschlüsse gezogen werden. Es geht hier nicht um die Wiederwahl eines bereits ausgeschlossenen Betriebsratsmitglieds, sondern um die Berechtigung eines solchen Ausschlusses. Aber auch aus der Wählbarkeit eines Arbeitnehmers, der bereits zum Zeitpunkt der Wahl durch eine grobe Pflichtwidrigkeit einen Ausschlussgrund gesetzt hat, können keine Rückschlüsse auf die Begründetheit eines Antrags nach § 23 Abs. 1 BetrVG gezogen werden. Eine etwaige Regelung, die bereits im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes die Wählbarkeit entfallen ließe, fehlt aus gutem Grunde. Sie wäre nämlich systemwidrig. Ein Ausschlussgrund müsste nämlich dann vom Wahlvorstand von Amts wegen berücksichtigt werden, während der Ausschluss gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG eines Antrags der dort genannten Antragsberechtigten bedarf. Zudem hätte der Entfall der Wählbarkeit viel gravierende Folgen, denn sie würde ohne vorherige gerichtliche Prüfung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes mit sofortiger Wirkung greifen, während der Ausschluss nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG erst ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung Wirkung entfaltet.
73Nicht überzeugend ist das Argument, in der Wiederwahl liege ein Vertrauensbeweis für das Betriebsratsmitglied und diese durch die Neuwahl geschaffene Vertrauensgrundlage würde zerstört, wenn das auf die alten Vorkommnisse zurückgehende Ausschlussverfahren jetzt noch zum Ausschluss führen könnte. Zum einen kann durch die Neuwahl allenfalls eine etwaig zerstörte Vertrauensgrundlage zwischen Betriebsratsmitglied und Belegschaft, nicht aber zerstörtes Vertrauen zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber und/oder Betriebsrat wiederhergestellt werden. Zum anderen würde ein solcher "Vertrauensbeweis" voraussetzen, dass die gesamte Wählerschaft sowohl Kenntnis von einem laufenden Ausschlussverfahren als auch von den darin erhobenen Vorwürfen hat. Das lässt sich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht feststellen.
74Auch die vom Arbeitsgericht vorgebrachte Begründung, es dürfe nicht von der Zufälligkeit des Zeitpunkts des rechtskräftigen Abschlusses eines Verfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG abhängen, ob der Ausschluss für die alte oder die neue Amtszeit greife, vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Argument lediglich aufgezeigt, dass man zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen würde, wenn man annähme, dass ein Ausschlussverfahren sich (automatisch) auf den neuen Betriebsrat erstrecken würde. Mit der Frage, was im Falle einer Antragsänderung gilt, musste und konnte sich das Bundesarbeitsgericht in dem Beschluss vom 29.04.1969 nicht auseinandersetzen, da Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BAG v. 15.04.2014 - 1 ABR 80/12 - Rn. 18, NZA 2015, 62; grundlegend BAG v. 27.04.1962 - 1 ABR 1/59 - AP Nr. 2 zu § 80 ArbGG 1953).
75Der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 S. 1 Alt.1 BetrVG spricht dafür, zumindest in den Fällen, in denen sich eine Pflichtverletzung in der vorangegangenen Amtsperiode konkret auf die Amtsführung in der laufenden Amtszeit auswirkt, einen Ausschluss zuzulassen. § 23 BetrVG dient insgesamt der Durchführung der Betriebsverfassung (Richardi-Thüsing, § 23 BetrVG Rn. 1). Mittelbar dient die Norm damit der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und des gesetzmäßigen Verhaltens der Betriebspartner (Fitting § 23 Rn. 1; DKKW - Trittin, § 23 BetrVG Rn. 5). Durch § 23 Abs. 1 BetrVG soll zugleich ein Mindestmaß der gesetzlichen Amtsausübung des Betriebsrats sichergestellt werden (vgl. GK-BetrVG/Oetker, § 23 BetrVG Rn. 15; Richardi - Thüsing, § 23 BetrVG Rn. 3). Dabei soll durch die Vorschrift auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern einerseits und dem Arbeitgeber andererseits abgesichert werden (GK-BetrVG/Oetker, § 23 Rn. 54). Das lässt sich daraus ersehen, dass nicht nur dem Betriebsrat, sondern auch dem Arbeitgeber ein Antragsrecht zusteht.
76Für die Beantwortung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung zu Beeinträchtigungen bei der Durchführung der Betriebsverfassung führt, ist aber nicht der Zeitpunkt der Pflichtverletzung, sondern allein deren Auswirkung entscheidend. Führt daher eine vorangegangene Pflichtverletzung konkret zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des aktuellen Betriebsrats oder der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat in der laufenden Amtszeit, so wäre es mit dem in § 23 BetrVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Anliegen nicht vereinbar, wenn ein Ausschluss des die Störung verursachenden Betriebsratsmitglieds nicht möglich wäre.
77(3)Die grobe Pflichtwidrigkeit des Beteiligten zu 2) wirkt sich auf die Durchführung der Betriebsverfassung im Betrieb der Arbeitgeberin aus.
78Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Betriebsparteien ist in der laufenden Amtsperiode ausgeschlossen, solange der Beteiligte zu 2) Mitglied des Betriebsrats ist. Wenn nicht sichergestellt ist, dass jedes Betriebsratsmitglied sich an seine Verschwiegenheitspflicht hält, steht nicht zu erwarten, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat geheimhaltungsbedürftige oder aber sonstige vertrauliche Informationen gibt. Insoweit wirkt sich das Verhalten des Beteiligten zu 2) deshalb konkret auf die laufende Zusammenarbeit der Betriebsparteien aus, da er in seiner Rede am 20.02.2014 nicht nur ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied anvertraute geheimhaltungsbedürftige Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse offenbart, sondern zugleich zum Ausdruck gebracht hat, dies auch zukünftig zu tun. Nicht anders lässt sich seine Äußerung "Ich wünsche mir einen Betriebsrat, der vor dem Verkauf des Wasserwerkes aktiv wird und nicht erst dann, wenn das Kind im Brunnen liegt. Anstatt sich in Verschwiegenheit zu üben, sollte der Vorgang transparent sein." verstehen. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Ankündigung, sondern - schlimmer noch - um ein seinen Wählern gegebenes Versprechen. Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, dem Betriebsrat in Kenntnis dieser Ankündigung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzuvertrauen und erst nach einem erneuten Verstoß des Beteiligten zu 2) ein Ausschlussverfahren einzuleiten.
79III.
80Die Rechtsbeschwerde war gem. § 92 Abs. 1 S.2 i. V. m. § 72 Abs.2 Nr.1 u. 2 ArbGG zuzulassen.
81RECHTSMITTELBELEHRUNG
82Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2) und 3)
83R E C H T S B E S C H W E R D E
84eingelegt werden.
85Für die Beteiligte zu 1) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
86Die Rechtsbeschwerde muss
87innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
88nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
89Bundesarbeitsgericht
90Hugo-Preuß-Platz 1
9199084 Erfurt
92Fax: 0361-2636 2000
93eingelegt werden.
94Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
95Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
961.Rechtsanwälte,
972.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
983.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
99In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
100Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
101Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
102* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
103BarthDr. FülbierAlaeddin
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.07.2014 - AZ: 4 BV 12/14 - abgeändert.
Der Beteiligte zu 2) wird aus dem Betriebsrat der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH ausgeschlossen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligen streiten über den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat.
4Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Arbeitgeberin. Sie betreibt ein Unternehmen der Wasserversorgung- und dienstleistung. Der Beteiligte zu 3) ist der im Betrieb der Antragsstellerin im April 2014 gewählte Betriebsrat. Der Beteiligte zu 2) ist Mitglied dieses Betriebsrats. Auch in der vorangegangenen Amtszeit war er bereits Betriebsratsmitglied.
580% der Gesellschaftsanteile der Arbeitgeberin gehören dem RWE-Konzern (im Folgenden: RWE). Bereits in den Jahren 2002 und 2007 gab es Überlegungen zu einem Anteilsverkauf. Zu den Interessenten im Jahr 2002 gehörte u. a. die Firma H.. In einer Betriebsratsinformation an die Mitarbeiter vom 25.05.2007 wurden unter der Überschrift "Gerüchte um den RWE-Verkauf" Ausführungen zu Medienberichten über einen etwaigen Verkauf von RWE-Anteilen getätigt. Weiter wurden als die "üblichen Verdächtigen" u. a. "H., S., ..." genannt.
6Im Rahmen einer Klausurtagung am 22.05.2013 informierte ein Geschäftsführer der Arbeitgeberin, Herr Dr. T., den Betriebsrat über einen etwaigen Verkauf von Anteilen durch RWE. In der Folge stellte der Beteiligte zu 2) innerhalb des Betriebsrats den Antrag, einen Beschluss zur Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der Ausführungen von Herrn Dr. T. auf der Klausurtagung vom 22.05.2013. Der Betriebsrat fasste hierüber einen Beschluss, mit dem der Antrag abgelehnt wurde.
7Im Rahmen einer Betriebsversammlung am 17.10.2013, auf der Herr Dr. T. die Situation im Gesamtkonzern als kritisch bezeichnete, gab dieser auf Nachfrage des Beteiligten zu 2) die Erklärung ab, ein Verkauf von Anteilen könne nicht ausgeschlossen werden.
8Am 21.01.2014 fand ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer Dr. T. auf der einen sowie dem Betriebsratsvorsitzenden C. C. und dem damaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden H. S. auf der anderen Seite statt. In diesem Gespräch informierte Dr. T. die beiden Betriebsratsmitglieder über Planungen der RWE, Anteile zu verkaufen. Als Kaufinteressent wurde u. a. die Firma H. genannt. Dr. T. wies auf die absolute Vertraulichkeit dieser Information hin.
9In der Betriebsratssitzung vom 29.01.2014, an der auch der Beteiligte zu 2) teilnahm, informierte der Betriebsratsvorsitzende die übrigen Betriebsratsmitglieder über den geplanten Verkauf von Anteilen und wies darauf hin, dass es sich hierbei um streng vertrauliche Informationen handele.
10Im Rahmen einer Mitgliederversammlung/Vertrauensleutesitzung der ver.di - Betriebsgruppe am 17.02.2014 brachte der Beteiligte zu 2) einen möglichen Verkauf der RWE-Anteile zur Sprache. Der ebenfalls anwesende Betriebsratsvorsitzende C. C. wies ihn dabei auf seine Verschwiegenheitspflicht hin. Über den Verlauf der Sitzung wurde ein Ergebnisprotokoll gefertigt, wegen dessen Einzelheiten auf die von der Arbeitgeberin überreichte Anlage AST 1, Bl. 8 - 11 d. A., Bezug genommen wird.
11Am 20.02.2014 fand eine Betriebsversammlung statt, in der sich die Kandidaten für die Betriebsratswahl, u. a. auch der Beteiligte zu 2), vorstellten. Der Beteiligte zu 2) brachte in seiner Rede einen möglichen Verkauf von RWE - Anteilen an H. zur Sprache. Seine Rede enthielt u. a. nachfolgende Passagen:
12"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
13die anstehende Wahl hat sehr viel mit der Zukunft unserer RWW zu tun Dr. T. hat bei der letzten Betriebsversammlung bekanntgegeben, dass ein Teil der RWW verkauft werden soll. ...
14Verkauf: eine Beteiligung von weniger als 30% an der RWW - so wie Dr. T. es angekündigt hat, ergibt keinen Sinn, weil der Einfluss damit zu gering ist. Bei dieser Konstellation könnte ein möglicher Käufer vom RWE-Konzern überstimmt und von den Gemeinden mit ihrer Sperrminorität blockiert werden.
15... Aber angenommen, die 30% stimmen, dann wären mit H. als Käufer die meisten Überschneidungen. ...
16Wir brauchen einen intakten und starken Betriebsrat, der sich für die Be-legschaft einsetzt und einbringt. Ich wünsche mir einen Betriebsrat, der vor dem Verkauf des Wasserwerkes aktiv wird und nicht erst dann, wenn das Kind im Brunnen liegt. Anstatt sich in Verschwiegenheit zu üben, sollte der Vorgang transparent sein.
17... Deshalb bewerbe ich mich für den Betriebsrat. ..."
18Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Beteiligten zu 2) in der mündlichen Anhörung am 23.01.2015 überreichte Kopie seines Redemanuskripts, Bl. 145 - 147 d. A. verwiesen. Zu Beginn der Rede hatte der Betriebsratsvorsitzende den Beteiligten zu 2) auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen. Der Beteiligte zu 2) setzte die Rede jedoch entsprechend seinem Manuskript fort.
19Mit einem am 25.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen, den anderen Beteiligten jeweils am 31.03.2014 zugestellten Schriftsatz hat die Arbeitgeberin den Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat beantragt. Am 15./16.04.2014 wurde turnusmäßig ein neuer Betriebsrat gewählt. Der Beteiligte zu 2) wurde mit einem deutlich erhöhten Stimmenanteil wiedergewählt.
20Die Arbeitgeberin hat erklärt, sie halte auch nach der Neuwahl an ihrem Begehren zum Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat fest. Wenn ein Betriebsrat vor Abschluss des Ausschlussverfahrens neugewählt und das auszuschließende Betriebsratsmitglied auch in der neuen Amtsperiode in den Betriebsrat gewählt worden sei, bleibe das Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Eine mit dem Wechsel der Amtszeit automatisch verbundene Generalabsolution stoße auf erhebliche rechtspolitische Bedenken. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 23 Abs.1 BetrVG sei die Gewährleistung der gesetzmäßigen Amtsausübung des Betriebsrats sowie die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern einerseits und dem Arbeitgeber andererseits. War die Amtspflichtverletzung so gravierend, dass die Vertrauensbeziehung zum Arbeitgeber nachhaltig gestört bleibe, so müsse ein Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat möglich bleiben. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass sich ein Betriebsratsmitglied kurz vor dem Ende einer Amtsperiode selbst die gravierendsten Amtspflichtverstöße erlauben könnte, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen.
21In der Sache wirft die Arbeitgeberin dem Beteiligten zu 2) vor, bereits im Rahmen der ver.di-Versammlung am 17.02.2014 und sodann auf der Betriebsversammlung am 20.02.2014 vertrauliche Informationen über den geplanten Anteilsverkauf, die ihm auf der Betriebsratssitzung am 29.01.2014 zur Kenntnis gelangt sind, öffentlich bekannt gemacht zu haben. So habe er die Belegschaft auf der Betriebsversammlung darüber informiert, dass 30% der Anteile verkauft werden sollen, habe eine eigene Analyse der Interessenlage sowohl des Verkäufers RWE als auch eines namentlich genannten potentiellen Käufers abgegeben und so ein Schreckensszenario an die Wand gemalt. Dabei habe er die Verschwiegenheitspflicht im Eigeninteresse, nämlich zum Zwecke der Wahlwerbung, verletzt. Anschließend sei - unstreitig - in der Presse über die geplanten Anteilsverkäufe berichtet worden. Dies sei auf die Indiskretion des Beteiligten zu 2) zurückzuführen. Der Verhandlungsprozess sei durch das Bekanntwerden erheblich gestört worden.
22Die Arbeitgeberin hat beantragt,
23den Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH auszuschließen.
24Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
25den Antrag zurückzuweisen.
26Der Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, der Antrag der Arbeitgeberin sei unzulässig geworden. Da nach Einleitung des Verfahrens eine Neuwahl des Betriebsrats stattgefunden habe, fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Er hat zudem bestritten, gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen zu haben.
27Der Beteiligte zu 3) hat keinen eigenen Antrag gestellt.
28Das Arbeitsgericht Oberhausen hat den Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 03.07.2014 zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
29Unter Zugrundelegung eines Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.1969 - AZ: 1 ABR 19/68 - fehle es an dem Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren. Ebenso wie ein Betriebsrat, dessen Amtszeit geendet habe, nicht mehr aufgelöst werden könne, sei auch der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach Ablauf der Amtszeit nicht möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst keine Regelung über den Verlust oder die Entziehung der Wählbarkeit aufgenommen. Diese gesetzliche Wertung würde missachtet, wenn das wiedergewählte Betriebsratsmitglied wegen einer Pflichtverletzung aus der vorangegangenen Amtszeit ausgeschlossen werden könnte.
30Gegen diesen der Arbeitgeberin am 16.07.2014 zugestellten Beschluss hat sie mit einem am 08.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese - nach einer Fristverlängerung bis zum 02.10.2014 - mit einem am 02.10.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
31Die Beteiligte zu 1) rügt, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 29.04.1969 gefolgt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ausschlussverfahren entfalle, wenn die Amtszeit des betroffenen Betriebsratsmitglieds während des Verfahrens ende und es für die sich anschließende Amtsperiode wiedergewählt worden sei. Wenn die Pflichtverletzung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds so gravierend sei, dass sie in die neue Amtszeit fortwirke, rechtfertige dies den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die massiven Verstöße des Beteiligten zu 2) gegen die Verschwiegenheitspflicht zum Zwecke der eigenen Wahlwerbung wögen so schwer, dass sie sich auf die neue Amtszeit belastend auswirkten. Die Vertrauensbeziehung sei zerstört. Die Arbeitgeberin müsse damit rechnen, dass der Beteiligte zu 2) in Zukunft wieder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied anvertraut würden, preisgeben werde.
32Die Beteiligte zu 1) beantragt,
33den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.07.2014 - AZ: 4 BV 12/14 - abzuändern und den Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft auszuschließen.
34Der Beteiligte zu 2) beantragt,
35die Beschwerde zurückzuweisen.
36Der Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss. Eine etwaige Pflichtverletzung in der vorangegangenen Amtsperiode könne nicht zum Ausschluss aus dem Betriebsrat in der laufenden Amtsperiode führen.
37Darüber hinaus bestreitet er, eine Pflichtverletzung begangen zu haben. Er verweist darauf, dass der Geschäftsführer Dr. T. auf der Betriebsversammlung im Herbst 2013 selbst eingeräumt habe, ein Verkauf könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei klar gewesen, dass im Falle eines Verkaufs die Firma H. wieder als Käufer in Betracht kommen würde, da sie bereits in der Vergangenheit Interesse am Erwerb von Anteilen gezeigt habe.
38Der Beteiligte zu 3) stellt keinen eigenen Antrag.
39Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschriften vom 03.07.2014 und vom 23.01.2015, auf die Feststellungen unter Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses sowie ergänzend auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen sowie sonstige von den Beteiligten überreichte Unterlagen Bezug genommen.
40II.
41Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. Der Beteiligte zu 2) ist aus dem Betriebsrat auszuschließen.
421.Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken.
43Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2 i. V. m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
442.Die Beschwerde ist begründet.
45a)Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
46aa)Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG mit Ablauf der Amtszeit, in der das Betriebsratsmitglied seine Pflichten grob verletzt haben soll, gegenstandslos wird und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für den Ausschlussantrag selbst dann wegfällt, wenn das Betriebsratsmitglied für die neue Amtsperiode wieder in den Betriebsrat gewählt worden ist (BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG; ebenso LAG Hamm v. 20.03.2009 - 10 TaBV 149/08 - Rn. 64, juris, und v. 09.02.2007 - 10 TaBV 54/06 - Rn. 71, juris; LAG München v. 12.08.2008 - 6 TaBV 133/07 - Rn. 20, juris). Dem kann nur für den Fall zugestimmt werden, dass sich der Antrag unverändert auf den Ausschluss aus dem bisherigen Betriebsrat bezieht. Wird hingegen der Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat beantragt, so ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben (ebenso LAG München v. 28.04.2014 - 2 TaBV 44/13 - Rn. 130, juris). Da das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses dazu dient, die Gerichte vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen (vgl. Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, vor § 253 ZPO Rn. 7), entfällt es nur bei objektiv sinnlosen Anträgen, d. h. wenn der Klagende kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, Vorbemerkung zu § 253 ZPO Rn. 18).
47Da der Ausschluss aus einem bereits beendeten Amt unmöglich ist, ist bei einer derartigen Konstellation das Festhalten an dem Antrag offensichtlich unsinnig. Soll das Betriebsratsmitglied hingegen aus dem neugewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden, so gibt es für den Arbeitgeber keinen anderen Weg, als das Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG durchzuführen. Ob dieses Begehren auf einen Pflichtverstoß gestützt werden kann, der in der vorherigen Amtszeit begangen wurde, ist allein eine Frage der Begründetheit des Antrags (LAG München v. 28.04.2014 a. a. O.).
48bb) Im Streitfall war der zum Schluss der mündlichen Anhörung erster Instanz gestellte Antrag der Arbeitgeberin nicht (mehr) auf einen Ausschluss aus dem bisherigen, sondern auf den Ausschluss aus dem am 15./16.04.2014 neu gewählten Betriebsrat gerichtet. Dies ergibt die erforderliche Auslegung des Antrags. Zwar ist der Antrag vom Wortlaut her unverändert geblieben, der Begründung lässt sich jedoch entnehmen, dass es der Arbeitgeberin nicht um eine reine Sanktion für die vergangene - vermeintliche - Pflichtverletzung ging. Sie hat vielmehr nach der Neuwahl ausgeführt, dass sich das Verhalten auf die derzeitige Amtsführung des Beteiligten zu 2) belastend auswirke. Hierdurch wird ihr Begehren eines Ausschlusses aus dem aktuellen Betriebsrat deutlich. Die Richtigkeit dieses Verständnisses hat sie zudem auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich bestätigt.
49cc)Damit lag bereits erstinstanzlich eine (verdeckte) Antragsänderung vor, denn bei dem ursprünglich begehrten Ausschluss aus dem bis April 2014 amtierenden Betriebsrat und dem Antrag auf Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Diese Antragsänderung war zulässig.
50Gemäß § 81 Abs. 3 S. 1 ArbGG ist eine Antragsänderung im Beschlussverfahren u.a. dann zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden können und wenn der Streit der Beteiligten mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag endgültig oder besser beigelegt werden kann und ein weiteres Verfahren vermieden wird (Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage 2013, § 81 Rn. 91). Entscheidend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (BAG v. 06.12.2001 - 2 AZR 733/00 - AP Nr. 3 zu § 263 ZPO).
51Danach war die Antragsänderung hier sachdienlich. Da das Begehren des Ausschlusses aus dem aktuellen Betriebsrat nicht auf neue Vorwürfe gestützt wird, kann der bisherige Streitstoff vollumfänglich verwertet werden. Würde man die Antragsänderung nicht zulassen, wäre die Arbeitgeberin gezwungen, ein neues Ausschlussverfahren einzuleiten, was zu unnötigen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen würde.
52b)Der Antrag ist begründet. Der Beteiligte zu 2) ist aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S.1 BetrVG liegen vor.
53aa)Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied auf den Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - Rn. 40, juris). Die Pflichtverletzung muss "grob", nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (vgl. BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 -, AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972; BAG 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, BB 1978, 1116 Rn. 85; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 a. a. O.). Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden (BAG 22.06.1993 a.a.O.; BAG 21.02.1978 a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 a. a. O). Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (BAG v. 22.06.1993 a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 aaO; LAG Berlin-Brandenburg v. 12.11.2012 - 17 TaBV 1318/12 - Rn. 26, NZA-RR 2013, 293).
54Ob die Pflichtverletzung stets schuldhaft, gegebenenfalls sogar vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen sein muss, ist streitig (verneinend BAG v. 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 -; Oetker in Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz [GK-BetrVG], 10. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 47; bejahend Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke [HWGNRH] - Huke, BetrVG Kommentar, 9. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 17; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 27. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 16; für das Erfordernis einfaches Verschuldens: Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 28 ). Jedenfalls muss das Verhalten des Betriebsratsmitglieds aber das Vertrauen des Betriebsrats zur Belegschaft oder aber zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (vgl. BAG v. 05.09.1967 a.a.O.) oder aber innerhalb des Gremiums in hohem Maße erschüttern. Auf dieses Vertrauen ist der Betriebsrat angewiesen, um seine gesetzlichen Aufgaben zum Wohle der Gemeinschaft erfüllen zu können (vgl. wiederum BAG v. 05.09.1967 a.a.O.).
55bb)Die dargestellten Voraussetzungen zum Ausschluss aus dem Betriebsrat sind gegeben. Der Beteiligte zu 2) hat in grober Weise gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
56aaa)Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
57(1)Bei den am 21.01.2014 seitens der Geschäftsführung gegebenen Informationen handelte es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse.
58Unter den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsachen, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen (BAG v. 10.03.2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972; BAG v. 13.02.2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32, AP Nr. 81 zu § 118 BetrVG 1972; BAG v. 26.02.1987 - 6 ABR 46/84 - AP Nr. 2 zu § 79 BetrVG 1972; BAG v. 16.03.1982 - 3 AZR 83/79 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis).
59Bei der Information, dass der Gesellschafter RWE u.a. mit der Firma H. Verhandlungen über einen Verkauf von Teilen der Gesellschaftsanteile führt, handelte es sich im Januar/Februar 2014 um ein derartiges Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis. Es betraf eine Tatsache, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Beteiligten zu 1) steht. Sie war nicht offenkundig, sondern zum damaligen Zeitpunkt nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschäftsführer Dr. T. bereits auf der Betriebsversammlung am 17.10.2013 auf Nachfrage des Beteiligten zu 2) erklärt hat, ein Verkauf von Anteilen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Führung konkreter Verhandlungen gerade zum damaligen Zeitpunkt hat er mit der Einräumung der abstrakten Möglichkeit eines Anteilsverkaufs nicht eingeräumt. Zudem hat er unstreitig keinen potentiellen Verkäufer genannt. Allein daraus, dass H. in der Vergangenheit als Kaufinteressent in Erscheinung getreten ist, folgt nicht, dass konkrete Verkaufsverhandlungen mit diesem Unternehmen im Januar/Februar 2014 mehr als nur dem an den Verkaufsverhandlungen beteiligten Personenkreis bekannt waren. Schließlich handelte es sich um Tatsachen, die nach dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Betriebsinhabers geheim zu halten waren. Zum einen liegt es auf der Hand, dass die vorzeitige Bekanntgabe aufgrund der öffentlichen Reaktionen, insbesondere des zu erwartenden Medienechos, zu Störungen der Verkaufsverhandlungen hätte führen können - und wohl auch geführt hat -, zum anderen stand zu befürchten, dass der Betriebsablauf durch die bei Bekanntgabe der Nachricht entstehende Unruhe innerhalb der Belegschaft gestört werden würde.
60(2)Die Arbeitgeberin hat diese Informationen ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet.
61bbb)Gegen diese Geheimhaltungspflicht hat der Beteiligte zu 2) jedenfalls am 20.02.2014 verstoßen, als er die Informationen im Rahmen der Betriebsversammlung an die Belegschaft weitergegeben hat.
62Zunächst einmal hat er die Belegschaft darüber informiert, dass RWE zum damaligen Zeitpunkt konkret die Absicht hatte, Anteile zu verkaufen. Dass er dies mit der unzutreffenden Behauptung verknüpft hat, es handle sich um eine Information aus der letzten Betriebsversammlung, vermag den darin liegenden Geheimnisverrat nicht zu kaschieren. Darüber hinaus hat er ausdrücklich den Interessenten H. benannt.
63ccc)Es handelte sich um einen groben Pflichtenverstoß.
64Der Beteiligte zu 2) hat vorsätzlich gegen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Dies lässt sich aus dem zeitlichen Ablauf ersehen. Schon am 03.07.2013 hat er vergeblich versucht, einen - unwirksamen - Betriebsratsbeschluss über die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht zu den von Dr. T. am 22.05.2013 gegebenen Informationen herbeizuführen. Sodann hat er am 17.02.2014 das Forum einer Mitgliederversammlung/Vertrauensleutesitzung genutzt, um das Thema Anteilsverkauf zu erörtern. Ob er bereits zum damaligen Zeitpunkt Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse weitergegeben hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist er in diesem Zusammenhang ausdrücklich vom Betriebsratsvorsitzenden auf seine Verschwiegenheitspflicht hingewiesen worden. Auch dies hat beim Beteiligten zu 2) jedoch kein Umdenken in seiner Einstellung zur Verschwiegenheitspflicht bewirkt. Stattdessen hat er am 20.02.2014 zunächst die konkreten Verkaufsverhandlungen offenbart und dann - trotz des erneuten Hinweises des Betriebsratsvorsitzenden auf die Schweigepflicht - sogar einen an den Verhandlungen beteiligten potentiellen Käufer benannt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beteiligte zu 2) am 20.02.2014 aus egoistischen Motiven, nämlich zum Zwecke der eigenen Wahlwerbung gehandelt hat. Zugleich hat er seine Pflichtverstöße mit der Ankündigung verbunden, sich auch in Zukunft nicht an die Verschwiegenheitspflicht halten zu wollen, wie er gegen Ende seiner Rede zum Ausdruck gebracht hat: "Ich wünsche mir einen Betriebsrat, der vor dem Verkauf des Wasserwerkes aktiv wird und nicht erst dann, wenn das Kind im Brunnen liegt. Anstatt sich in Verschwiegenheit zu üben, sollte der Vorgang transparent sein." Mit anderen Worten: Der Beteiligte zu 2) kritisiert die anderen Betriebsratsmitglieder dafür, dass sie sich an ihre gesetzlichen Pflichten zur Verschwiegenheit halten, und wirbt dafür, ihn zu wählen, weil er dies anders handhabt.
65ddd)Der Beteiligte zu 2) ist aus dem aktuellen Betriebsrat auszuschließen, obwohl der Verstoß aus der vorangegangenen Amtszeit stammt.
66(1)Ob eine Amtspflichtverletzung in der vorangegangenen Amtszeit in der folgenden Amtsperiode zu dem Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds führen kann, ist umstritten.
67Eine Auffassung lehnt dies grundsätzlich ab (BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG; LAG München v. 28.04.2014 - 2 TaBV 44/13 - Rn. 131 ff., juris; LAG München v. 12.08.2008 - 6 TaBV 133/07 - Rn. 20, juris; Hess. LAG v. 03.09.2009 - 9 TaBVGa 159/09 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 246; Fitting u.a., § 23 BetrVG Rn. 25; Trittin in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde [DKKW], Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014). Zur Begründung wird auf die Gesetzessystematik verwiesen. § 23 Abs. 1 BetrVG regele nicht nur den Ausschluss eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern auch die Auflösung des gesamten Betriebsrats. Letzteres sei aber nach Ablauf der Amtszeit selbst dann nicht mehr möglich, wenn der neue mit dem alten Betriebsrat personenidentisch sei. § 24 BetrVG lasse für den Verlust des Amtes u.a. den Ablauf der Amtszeit maßgebend sein. Nach § 21 BetrVG beginne die Amtszeit mit der Wahl bzw., wenn zu dieser Zeit noch ein Betriebsrat bestehe, mit Ablauf von dessen Amtszeit. In gleicher Weise unterscheide das Gesetz in § 22 BetrVG für die Fälle der vorzeitigen Neuwahl zwischen dem alten und dem neuen Betriebsrat. Diese von der Gesetzessystematik gebotene Auslegung müsse auch im Falle der Wiederwahl gelten, denn der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds stehe seiner Wiederwahl nicht entgegen. Die Wiederwahl stelle einen Vertrauensbeweis für das betreffende Betriebsratsmitglied dar. Die durch die Neuwahl geschaffene Vertrauenslage würde zerstört, wenn das auf die alten Vorkommnisse zurückgehende Ausschlussverfahren jetzt noch zum Ausschluss führen könnte. Überdies würde die Mitgliedschaft eines solchen Arbeitnehmers in dem neuen Betriebsrat während der gesamten Amtszeit und damit in gewissem Sinne auch seine Wählbarkeit von dem Zufall abhängen, ob das Ausschlussverfahren noch in der alten oder erst in der neuen Amtszeit rechtskräftig beendet wird. Würde man den Ausschluss auch für die neue Amtszeit für zulässig erachten, so würde die Entscheidung des Gerichts das neue Amt beenden, obwohl dem Arbeitnehmer aus seiner Mitgliedschaft in dem neuen Betriebsrat keine Vorwürfe im Sinne des § 23 BetrVG gemacht werden könnten (BAG v. 29.04.1969, unter II. 2. e) der Gründe, a. a. O.).
68Die Gegenansicht hält einen Ausschluss für möglich, sofern sich die vorangegangene Pflichtverletzung auf die Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds belastend fortwirke (GK-Oetker, § 23 BetrVG Rn. 55; Richardi - Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 26; HWGNRH - Huke, § 23 BetrVG Rn. 19; offen gelassen vom LAG Hamm im Beschuss v. 09.02.2007 - 10 TaBV 54/06 - Rn. 72).
69(2)Jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation, in der eine unmittelbar vor der Neuwahl des Betriebsrats begangene Pflichtverletzung konkrete Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen neuem Betriebsrat und Arbeitgeber hat, folgt die Kammer der letztgenannten Ansicht.
70Dem Wortlaut des § 23 Abs.1 BetrVG lässt sich nicht entnehmen, ob nur Pflichtverletzungen während der gerade laufenden Amtszeit zum Ausschluss führen können oder ob auch eine Pflichtverletzung in der vorausgegangenen Amtsperiode genügt (ebenso BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 -, unter Ziffer II. 2. a) der Gründe, a. a. O.).
71Aus der vom Bundesarbeitsgericht im Beschluss v. 29.04.1969 aufgeführten Gesetzessystematik lässt sich lediglich schließen, dass sich ein auf den Ausschluss aus dem bisherigen Betriebsrat gerichteter Antrag mit der Neuwahl eines Betriebsrats erledigt, da die bisherige Amtszeit endet und eine neue Amtszeit beginnt. Diesbezüglich gibt es keinerlei Unterschied zu der zweiten in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelten Fallgestaltung, der Auflösung eines Betriebsrats. Hingegen enthalten weder § 21 noch § 22 oder § 24 BetrVG Anhaltspunkte dafür, inwieweit eine vorangegangene Pflichtverletzung in einem Verfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BetrVG von Relevanz sein kann, sofern ein Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat beantragt wird.
72Aus der Tatsache, dass das Gesetz die Wiederwahl eines wirksam ausgeschlossenen Betriebsratsmitglieds nicht ausschließt, können keinerlei Rückschlüsse gezogen werden. Es geht hier nicht um die Wiederwahl eines bereits ausgeschlossenen Betriebsratsmitglieds, sondern um die Berechtigung eines solchen Ausschlusses. Aber auch aus der Wählbarkeit eines Arbeitnehmers, der bereits zum Zeitpunkt der Wahl durch eine grobe Pflichtwidrigkeit einen Ausschlussgrund gesetzt hat, können keine Rückschlüsse auf die Begründetheit eines Antrags nach § 23 Abs. 1 BetrVG gezogen werden. Eine etwaige Regelung, die bereits im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes die Wählbarkeit entfallen ließe, fehlt aus gutem Grunde. Sie wäre nämlich systemwidrig. Ein Ausschlussgrund müsste nämlich dann vom Wahlvorstand von Amts wegen berücksichtigt werden, während der Ausschluss gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG eines Antrags der dort genannten Antragsberechtigten bedarf. Zudem hätte der Entfall der Wählbarkeit viel gravierende Folgen, denn sie würde ohne vorherige gerichtliche Prüfung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes mit sofortiger Wirkung greifen, während der Ausschluss nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG erst ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung Wirkung entfaltet.
73Nicht überzeugend ist das Argument, in der Wiederwahl liege ein Vertrauensbeweis für das Betriebsratsmitglied und diese durch die Neuwahl geschaffene Vertrauensgrundlage würde zerstört, wenn das auf die alten Vorkommnisse zurückgehende Ausschlussverfahren jetzt noch zum Ausschluss führen könnte. Zum einen kann durch die Neuwahl allenfalls eine etwaig zerstörte Vertrauensgrundlage zwischen Betriebsratsmitglied und Belegschaft, nicht aber zerstörtes Vertrauen zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber und/oder Betriebsrat wiederhergestellt werden. Zum anderen würde ein solcher "Vertrauensbeweis" voraussetzen, dass die gesamte Wählerschaft sowohl Kenntnis von einem laufenden Ausschlussverfahren als auch von den darin erhobenen Vorwürfen hat. Das lässt sich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht feststellen.
74Auch die vom Arbeitsgericht vorgebrachte Begründung, es dürfe nicht von der Zufälligkeit des Zeitpunkts des rechtskräftigen Abschlusses eines Verfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG abhängen, ob der Ausschluss für die alte oder die neue Amtszeit greife, vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Argument lediglich aufgezeigt, dass man zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen würde, wenn man annähme, dass ein Ausschlussverfahren sich (automatisch) auf den neuen Betriebsrat erstrecken würde. Mit der Frage, was im Falle einer Antragsänderung gilt, musste und konnte sich das Bundesarbeitsgericht in dem Beschluss vom 29.04.1969 nicht auseinandersetzen, da Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BAG v. 15.04.2014 - 1 ABR 80/12 - Rn. 18, NZA 2015, 62; grundlegend BAG v. 27.04.1962 - 1 ABR 1/59 - AP Nr. 2 zu § 80 ArbGG 1953).
75Der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 S. 1 Alt.1 BetrVG spricht dafür, zumindest in den Fällen, in denen sich eine Pflichtverletzung in der vorangegangenen Amtsperiode konkret auf die Amtsführung in der laufenden Amtszeit auswirkt, einen Ausschluss zuzulassen. § 23 BetrVG dient insgesamt der Durchführung der Betriebsverfassung (Richardi-Thüsing, § 23 BetrVG Rn. 1). Mittelbar dient die Norm damit der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und des gesetzmäßigen Verhaltens der Betriebspartner (Fitting § 23 Rn. 1; DKKW - Trittin, § 23 BetrVG Rn. 5). Durch § 23 Abs. 1 BetrVG soll zugleich ein Mindestmaß der gesetzlichen Amtsausübung des Betriebsrats sichergestellt werden (vgl. GK-BetrVG/Oetker, § 23 BetrVG Rn. 15; Richardi - Thüsing, § 23 BetrVG Rn. 3). Dabei soll durch die Vorschrift auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern einerseits und dem Arbeitgeber andererseits abgesichert werden (GK-BetrVG/Oetker, § 23 Rn. 54). Das lässt sich daraus ersehen, dass nicht nur dem Betriebsrat, sondern auch dem Arbeitgeber ein Antragsrecht zusteht.
76Für die Beantwortung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung zu Beeinträchtigungen bei der Durchführung der Betriebsverfassung führt, ist aber nicht der Zeitpunkt der Pflichtverletzung, sondern allein deren Auswirkung entscheidend. Führt daher eine vorangegangene Pflichtverletzung konkret zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des aktuellen Betriebsrats oder der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat in der laufenden Amtszeit, so wäre es mit dem in § 23 BetrVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Anliegen nicht vereinbar, wenn ein Ausschluss des die Störung verursachenden Betriebsratsmitglieds nicht möglich wäre.
77(3)Die grobe Pflichtwidrigkeit des Beteiligten zu 2) wirkt sich auf die Durchführung der Betriebsverfassung im Betrieb der Arbeitgeberin aus.
78Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Betriebsparteien ist in der laufenden Amtsperiode ausgeschlossen, solange der Beteiligte zu 2) Mitglied des Betriebsrats ist. Wenn nicht sichergestellt ist, dass jedes Betriebsratsmitglied sich an seine Verschwiegenheitspflicht hält, steht nicht zu erwarten, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat geheimhaltungsbedürftige oder aber sonstige vertrauliche Informationen gibt. Insoweit wirkt sich das Verhalten des Beteiligten zu 2) deshalb konkret auf die laufende Zusammenarbeit der Betriebsparteien aus, da er in seiner Rede am 20.02.2014 nicht nur ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied anvertraute geheimhaltungsbedürftige Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse offenbart, sondern zugleich zum Ausdruck gebracht hat, dies auch zukünftig zu tun. Nicht anders lässt sich seine Äußerung "Ich wünsche mir einen Betriebsrat, der vor dem Verkauf des Wasserwerkes aktiv wird und nicht erst dann, wenn das Kind im Brunnen liegt. Anstatt sich in Verschwiegenheit zu üben, sollte der Vorgang transparent sein." verstehen. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Ankündigung, sondern - schlimmer noch - um ein seinen Wählern gegebenes Versprechen. Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, dem Betriebsrat in Kenntnis dieser Ankündigung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzuvertrauen und erst nach einem erneuten Verstoß des Beteiligten zu 2) ein Ausschlussverfahren einzuleiten.
79III.
80Die Rechtsbeschwerde war gem. § 92 Abs. 1 S.2 i. V. m. § 72 Abs.2 Nr.1 u. 2 ArbGG zuzulassen.
81RECHTSMITTELBELEHRUNG
82Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2) und 3)
83R E C H T S B E S C H W E R D E
84eingelegt werden.
85Für die Beteiligte zu 1) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
86Die Rechtsbeschwerde muss
87innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
88nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
89Bundesarbeitsgericht
90Hugo-Preuß-Platz 1
9199084 Erfurt
92Fax: 0361-2636 2000
93eingelegt werden.
94Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
95Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
961.Rechtsanwälte,
972.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
983.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
99In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
100Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
101Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
102* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
103BarthDr. FülbierAlaeddin
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.