Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 24. Jan. 2013 - 93 C 4615/11

ECLI:ECLI:DE:AGHALLE:2013:0124.93C4615.11.0A
24.01.2013

Tenor

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.230,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 € seit dem 17. Februar 2011 und aus weiteren 75,00 € seit dem 1. März 2011 zu bezahlen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.210,05 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, an welchem sie als Fußgängerin beteiligt war.

2

Die am 9. September 1997 geborene Klägerin überquerte am 8. November 2010 gegen 16.45 Uhr die R…straße in H… als Fußgängerin im Bereich der Straßenbahnhaltestelle „H…straße“. Sie kam aus Richtung H…straße und überquerte die R…straße von der (aus Richtung Innenstadt in Richtung Zoo gesehen) rechten zur linken Straßenseite. Eine Ampel oder ein Fußgängerüberweg befindet sich dort nicht. Auf der (aus Richtung Innenstadt gesehen) rechten Straßenseite der R…straße, also auf der Seite, von der aus die Klägerin die Straße überquerte, stand am Straßenrand ein Geldtransporter, dessen Beifahrer gerade den Fahrkartenautomaten an der Haltestelle leerte. Die Klägerin überquerte die Straße (aus Richtung Innenstadt gesehen) hinter dem Geldtransporter, sodass dieser für die Klägerin die Sicht auf die Fahrbahn aus Richtung Innenstadt versperrte. Von dort kam der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. pflichtversicherten PKW Renault, amtliches Kennzeichen …-……. Der Beklagte zu 1. fuhr die Klägerin an, sodass diese stürzte und verletzt wurde.

3

Die Klägerin erlitt Prellungen an den Unterschenkeln, im Hüftbereich und am Bauch sowie eine Distorsion des linken Sprunggelenks und einen Bruch des Endgliedes des linken Daumens. Zudem wurden Gegenstände der Klägerin (Kleidung, Brille, Handy) beschädigt. Die Klägerin befand sich vom 8. bis zum 10. November 2010 in stationärer Krankenhausbehandlung.

4

Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Überqueren der Straße am Fahrbahnrand angehalten und sich durch Blick nach links vergewissert, dass die Straße frei ist. Sie ist der Ansicht, dass ihr auch kein Mitverschulden anzulasten sei, weil insoweit ein altersgemäßer Maßstab anzulegen sei und daher ihr Verschulden dem eines Erwachsenen nicht gleichgesetzt werden könne. Für ihre Verletzungen hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 € für angemessen. Die Klägerin beruft sich auf einen ihr entstandenen Sachschaden von 210,05 € (85,05 € Zeitwert für beschädigtes Handy, 55,00 € Kosten für eine neue Brille, 20,00 € Zeitwert für beschädigte Stiefel, und 50,00 € Zeitwert für beschädigte Uhr). Eine in der Klage erwähnte Kostenpauschale von 20,00 € findet sich hingegen in den Anträgen der Klägerin nicht wieder.

5

Die Klägerin beantragt,

6

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld nicht unter 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz hieraus seit dem 17. Februar 2011 zu bezahlen.

7

2.

die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin weitere 210,05 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1. März 2011 zu bezahlen.

8

3.

die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin entstandene außergerichtliche Kosten in Höhe von 311,09 €, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, zu bezahlen.

9

Die Beklagten beantragen,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei vom Fahrbahnrand auf die Straße gelaufen, ohne vorher nach links und rechts zu blicken. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin das Vorrecht des Beklagten zu 1. missachtet habe, weshalb sie das Alleinverschulden an dem Unfall treffe. Die Beklagten bestreiten auch die von der Klägerin behaupteten Sachschäden und halten das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht.

12

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2012 verwiesen.

13

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K… N…, S… Fr… und K… W…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird bzgl. der Zeugen N… und Fr… auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2012 und bzgl. des Zeugen W… auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2013 verwiesen.

14

Die Strafakte 620 Js 39992/10 der Staatsanwaltschaft Halle war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist teilweise begründet. Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten zu 1. ist § 7 Abs. 1 StVG. Anspruchsgrundlage gegen die Beklagten zu 2. ist § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

16

Unstreitig wurde die Klägerin bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1. geschädigt. Dies reicht aus, um einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich zu bejahen. Es handelt sich um einen Anspruch aus Gefährdungshaftung, sodass es unerheblich ist, ob den Beklagten zu 1. ein Verschulden trifft. Da der Schaden auch nicht einem beteiligten Kraftfahrzeughalter entstanden ist, ist auch keine Abwägung gemäß § 17 StVG vorzunehmen, sodass es auch unerheblich ist, ob der Schaden durch ein für den Beklagten zu 1. unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Eine Ersatzpflicht der Beklagten wäre gemäß § 7 Abs. 2 StVG vielmehr nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden wäre. Dies ist aber offenkundig nicht der Fall.

17

Es verbleibt daher nur die Frage, ob gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB die Klägerin ein Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft. Die Beweislast hierfür trifft die Beklagten. Daher ist es im Ansatz verfehlt, danach zu fragen, inwieweit die Klägerin bewiesen hat, dass sie kein Verschulden trifft. Vielmehr müssen die Beklagten beweisen, dass die Klägerin ein Mitverschulden trifft. Da die Beklagten überhaupt keinen Schadensersatz leisten wollen, müssen sie sogar beweisen, dass die Klägerin ein Alleinverschulden oder jedenfalls ein die Haftung aus Betriebsgefahr ausschließendes überwiegendes Mitverschulden trifft. Dies ist den Beklagten nicht gelungen. Bei der Abwägung gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ist insbesondere auch zu beachten, dass die Klägerin bei dem Unfall 13 Jahre alt, also noch ein Kind war.

18

Der Bundesgerichtshof hat insoweit folgende Grundsätze aufgestellt (Urteil vom 13. Februar 1990, Az. VI ZR 128/89, zitiert nach juris):

19

„Die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG soll die übrigen Verkehrsteilnehmer von den Schadenslasten freihalten, in denen sich die Gefahr des Kraftfahrzeugbetriebs aktualisiert. Kinder sind durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen wegen der fehlenden Eingewöhnung und Erfahrung im Straßenverkehr erheblich stärker gefährdet als Erwachsene. Entsprechend dem Haftungszweck der Gefährdungshaftung muss daher die Haftung für die Betriebsgefahr auch dieses bei Kindern erhöhte Risiko auffangen. In diesem Sinn ist der Umstand, dass ein Kind durch sein verkehrswidriges Verhalten mit zu dem Unfall beigetragen hat, haftungsrechtlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn und soweit sich darin altersgemäß der Lern- und Eingewöhnungsprozess in die Gefahren des Straßenverkehrs niederschlägt, mit dessen Schadenslasten nach dem Zweck der Gefährdungshaftung der StVG der Kraftfahrzeugbetrieb mitbelastet sein soll. Dass der Gesetzgeber die Belastung des Straßenverkehrs mit den Risiken der Verkehrserziehung von Kindern auch im übrigen als eine Hypothek primär des Kraftfahrzeugbetriebs ansieht, zeigt § 3 Abs. 2a StVO, der dem Kraftfahrzeugführer sogar besondere Verhaltenspflichten auferlegt, die dem Hineinwachsen der Kinder in den Verkehr Rechnung tragen. Aus diesem Grund kann bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB der Betriebsgefahr des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs haftungsentlastend nicht in derselben Weise, wie das für ein Mitverschulden von erwachsenen Verkehrsteilnehmern zu geschehen hätte, das verkehrswidrige Verhalten des geschädigten Kindes gegenübergestellt werden. Soweit sich in dessen Unfallbeitrag altersgemäße Defizite der Integrierung in den Straßenverkehr und seine Gefahren auswirken, stellt dieser Beitrag auch dann nicht von der Haftung nach § 7 StVG frei, wenn er objektiv als grob verkehrswidrig erscheint und deshalb, wäre ein Erwachsener geschädigt worden, die Haftung für den Halter entfallen lassen würde.

20

Bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB wird deswegen die an sich sonst gebotene Betrachtung der Verursachungsanteile bei der Bewertung des Mitverschuldens von Kindern entscheidend erweitert auf die Berücksichtigung der subjektiven Faktoren auf Seiten des Kindes, die an altersgemäßen Maßstäben gemessen werden müssen. In diesem Rahmen ist neben einer quotenmäßigen Haftungsverteilung auch für eine Haftungsfreistellung des Halters Raum. Allerdings kommt eine völlige Haftungsfreistellung bei kleinen Kindern – wie hier bei einem 8-jährigen Jungen – nur im Ausnahmefall in Betracht. Das ist nur dann denkbar, wenn auf der Seite des Kindes - gemessen an dem altersspezifischen Verhalten von Kindern - auch subjektiv ein besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß vorliegt. Andererseits wird das objektive Gewicht des Unfallbeitrags in der Abwägung mit der Betriebsgefahr immer mehr an Bedeutung gewinnen, je stärker Kinder vom Alter her in den Straßenverkehr integriert sein müssen. Je jünger das Kind ist, desto eher ist sein verkehrswidriges Verhalten dem Gefahrenkreis zuzurechnen, dessen Schadenslasten die Gefährdungshaftung dem Halter des Kraftfahrzeugs zuweist.“

21

In diesem Zusammenhang ist zu Lasten der Klägerin zu beachten, dass sie die Straße an einer Stelle überquert hat, die hierfür nicht geeignet war. Auch wenn dies im Regelfall hunderte von Personen pro Tag an genau dieser Stelle tun, wie der Zeuge W… glaubhaft bekundet hat, war bei dem Unfall eine besondere Situation gegeben, da die Sicht auf die Fahrbahn durch den Geldtransporter versperrt war. Dies hätte die Klägerin, die immerhin nach den glaubhaften Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung täglich den recht weiten Weg von H…-S… zum G…-Gymnasium selbstständig mit der Straßenbahn zurücklegt, klar sein müssen. Die Klägerin hat unzweifelhaft gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Eine Alleinhaftung der Beklagten kommt daher nicht in Betracht.

22

Andererseits ist das Verschulden der Klägerin altersspezifisch zu relativieren. Impulsives, spontanes, wenig überlegtes Verhalten ist auch für einen oder eine 13jährige noch typisch. Angesichts der Tatsache, dass die Stelle, die die Klägerin nutzte, oft zum Überqueren der Straße genutzt wird, kann von einem altersspezifisch auch besonders vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß keine Rede sein.

23

Andere als Mitverschulden zu wertende Verhaltensweisen der Klägerin haben die Beklagten nicht bewiesen, obwohl sie insoweit die Beweislast trifft. Insbesondere haben die Beklagten nicht bewiesen, dass die Klägerin die Straße betreten hat, ohne vorher nach links zu schauen. Ebensowenig haben die Beklagten bewiesen, dass die Klägerin beim Überqueren der Straße durch ihr Handy abgelenkt war. Die Zeugin N… hat als „Knallzeugin“ den Unfall selbst nicht beobachtet. Der Zeuge W… hatte keine genaue Erinnerung mehr. Lediglich der Zeuge Fr… hat bekundet, dass die Klägerin loslief, ohne nach links zu schauen. Sicher war aber auch er nicht („ich dächte“, wie er mehrmals sagte). Andererseits sagte er, dass die Klägerin das Handy nur in der Hand gehalten habe, ohne damit zu telefonieren, wohingegen der Zeuge W… „glaubte“, die Klägerin habe telefoniert. Alles in allem waren die Aussagen eher unsicher und teilweise auch widersprüchlich. Es ist angesichts der Tatsache, dass die Zeugen erleben mussten, wie ein Kind von einem Auto angefahren wird, auch nicht verwunderlich, dass den Zeugen sich in erster Linie die Erinnerung an diesen Unfall einprägte und die Erinnerung an zweitrangige Fragen bzgl. des Geschehens vor dem Unfall (Hat die Klägerin angehalten und nach links geschaut? Hat die Klägerin mit einem Handy telefoniert?) wenig ausgeprägt ist. Insgesamt kann das Gericht auf die Aussagen der Zeugen N…, Fr… und W… keine einen weiteren Mitverschuldenseinwand der Beklagten rechtfertigende Feststellungen treffen.

24

Bei der Abwägung gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ist der Mitverschuldensanteil der Klägerin daher mit 50 % zu bemessen, sodass eine Haftung der Beklagten zu 50 % verbleibt.

25

Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 20. Juni 2012 (Az. 13 U 42/12, zitiert nach juris) berufen hat, in welchem dem dortigen, beim Unfall 10 Jahre und 9 Monate alten, Geschädigten sogar eine Mithaftung von 2/3 angelastet wurde, ist der Fall mit dem hier vorliegenden nicht zu vergleichen. Zwar war einerseits der damals Geschädigte sogar noch gut zwei Jahre jünger als die Klägerin im vorliegenden Verfahren. Andererseits aber hat im vorliegenden Verfahren die Klägerin einen üblichen und oft genutzten Weg genommen, während in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall der Geschädigte eigens eine den Gehweg von der Fahrbahn trennende Bepflanzung überstiegen hat, was das dortige Fehlverhalten weitaus gravierender erscheinen lässt als das Fehlverhalten der Klägerin im vorliegenden Fall.

26

Soweit sich aus weiteren Gerichtsentscheidung, die die Beklagten bislang nicht zitiert haben, die sie aber noch „für sich entdecken“ könnten, etwas anderes ergeben könnte, sollen unmittelbar die zutreffenden Ausführungen des OLG Karlsruhe a. a. O. zitiert werden:

27

„Der vom Landgericht angeführte, vom OLG Celle (Beschluss v. 8.6.2011 - 14 W 13/11 -, NJW-Spezial 2011, 459) entschiedene Fall ist nicht mit dem streitgegenständlichen vergleichbar. Dort rannte ein Junge im Alter von 11 Jahren und 7 Monaten außerhalb geschlossener Ortschaft bei freier Sicht über eine Landstraße, nachdem er aus dem Auto seiner Mutter ausgestiegen war. Besonderheiten wie im vorliegenden Fall - Stadtverkehr, stehende Autos, keine Sicht - lagen dort nicht vor. Nicht vergleichbar ist auch der Fall des Kammergerichts (Urt. v. 24.06.2010 - 12 U 178/09, MDR 2011, 27), in dem es um die Mithaftung eines 16jährigen ging, der ein Absperrgitter überstiegen hatte, um die Straße zu überqueren, und der mit einem rückwärts einparkenden Fahrzeug kollidiert war, das er vorher bemerkt hatte. Soweit sich aus der Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 13.7.2009 - 13 U 179/08 -, zit. n. juris), die das Landgericht ebenfalls anführt, in dem dort entschiedenen Sachverhalt ein strengerer Maßstab für die Bewertung des Verstoßes eines Geschädigten, der die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB erst seit Kurzem überschritten hat, ergeben sollte, vermag der Senat dem für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu folgen.“

28

Zur Schadenshöhe gilt folgendes:

29

Ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € ist angemessen. Dabei ist zu beachten, dass die Verletzungen zwar nicht schwer waren und auch folgenlos abheilten, aber auch nicht mehr im Bagatellbereich lagen. Die Klägerin musste zwei Tage stationär im Krankenhaus bleiben, konnte nach dem Unfall eine Zeitlang gar nicht laufen (da sie an einen Fuß ein Schiene bekam und die erforderlichen Unterarmstützen wegen des gebrochenen Daumens nicht benutzen konnte) und konnte insbesondere auch wegen psychischer Beeinträchtigungen die Schule bis zum 6. Dezember 2010 nicht besuchen (wie sich aus der Bescheinigung des G…-Gymnasiums vom 2. Juli 2012 ergibt). Zu beachten ist schmerzensgelderhöhend auch, dass die Klägerin wegen ihrer Verletzungen an einer Eiskunstlaufveranstaltung, für welche sie lange geprobt hatte und bei welcher sie die Rolle des „Pinocchio“ hätte tanzen sollen, nicht teilnehmen konnte.

30

Die von der Klägerin schlüssig vorgetragene und teilweise auch mit Nachweisen unterlegten Sachschäden sind grundsätzlich zu erstatten, wobei das Gericht angesichts der unsicheren Frage des Zeitwertes und unter Beachtung der Tatsache, dass die Klägerin für die Schadenshöhe die Beweislast trifft, die Sachschäden unter Ansetzung eines „Sicherheitsabschlages“ gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 150,00 € schätzt. Die in der Klage erwähnte Kostenpauschale von 20,00 € ist nicht Teil der Klageanträge und kann daher nicht zugesprochen werden.

31

Die Feststellungen zu den Verletzungen und Schäden der Klägerin beruhen, soweit streitig, auf den Angaben der gesetzlichen Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Der inhaltliche Wert einer Aussage ist unabhängig von der formalen Stellung der Auskunftsperson (Zeuge oder Partei). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass einem Zeugen mehr zu glauben ist als den Angaben einer Partei in einer informatorischen Anhörung. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlung zu würdigen, wozu Parteianhörungen ebenso zählen wie Zeugenvernehmungen. Das Gericht darf sogar im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben (BGH NJW 2003, 2527, 2528). Es darf nicht sein, dass einen Verkehrsunfallprozess stets diejenige Partei gewinnt, die im Gegensatz zur Gegenseite zufälligerweise einen Zeugen hat. Dies hieße, das Ergebnis eines Prozesses vom Zufall abhängig machen. Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Art. 3 Abs. 1 GG)gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gemäß § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH a.a.O., ebenso EGMR NJW 1995, 1413f., BVerfG NJW 2001, 2531f.). Dem Gericht steht es in jedem Verfahren frei, sich auf Grund einer Parteianhörung, jedenfalls aus dieser im Zusammenhang mit weiteren Indiztatsachen, die die Darstellung der Partei stützen, unter Ausschöpfung aller angebotenen Beweise eine Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO zu bilden (Stackmann, NJW 2012, 1249ff.). Eine restriktive Handhabung der Parteianhörung und deren Verwertung fördert im Ergebnis nur konstruierte Prozessstandschaften, über die sich die beweislose Partei die Zeugenstellung sichert (Stackmann a. a. O.). Für die Angaben von gesetzlichen Vertretern, soweit diese eigene Wahrnehmungen bekunden, gilt insoweit nichts anderes.

32

Eine Parteianhörung der Klägerin selbst kam unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 455 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Zwar hätte die Klägerin, da prozessunfähig, als Zeugin vernommen werden können (Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 373 Rn. 4, § 455 Rn. 1), insoweit fehlte es allerdings an dem erforderlichen Beweisangebot. Andererseits konnten die gesetzlichen Vertreter der Klägerin trotz eines entsprechenden Beweisangebots nicht als Zeugen vernommen werden (Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 373 Rn. 6, § 455 Rn. 1).

33

Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung der Ansprüche der Klägerin:

34

Schmerzensgeld:

2.000,00 €

Sachschäden:

150,00 €

Summe:

2.150,00 €

Davon 50 % wegen Mithaftung:       

1.075,00 €

35

Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 26 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

36

Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin als erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 1.075,00 € wie folgt verlangen:

37

1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG:

110,50 €

Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG:

20,00 €

Zwischensumme:

130,50 €

19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG:     

24,80 €

Summe:

155,30 €

38

Insgesamt hat die Klägerin folgende Ansprüche:

39

Hauptforderung:

1.075,00 €

Vorgerichtliche Anwaltskosten:     

155,30 €

Summe:

1.230,30 €

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf § 709 ZPO und für die Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2013 hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Er bot, da er nur Rechtsausführungen und Ausführungen zur Beweiswürdigung enthielt, aber keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 26 Vorstand und Vertretung


(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 9 Mitverschulden


Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 828 Minderjährige


(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 25 Fußgänger


(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 455 Prozessunfähige


(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend. (2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr v

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Juni 2012 - 13 U 42/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2012

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2010 - 12 U 178/09

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.10.2009 - 9 O 5/09 - wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3.

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.02.2012 - 2 O 209/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

(1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.734,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 zu bezahlen.

(2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin weiteren zukünftigen Aufwand mit einer Quote von 1/3 zu erstatten, den diese aus Anlass des Verkehrsunfalls der E. K. vom 13.02.2009 in L. noch haben wird, soweit die Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

(3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 1/3 und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 24.602,27 festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, eine Unfallversicherung, verlangt aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall sowie Feststellung der weiteren Eintrittspflicht der Beklagten, jeweils mit einer Quote von 50 %.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter. Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Ermittlungsakten und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die an sich gegebene Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr trete hinter das Verschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin zurück, weil diese sich grob fahrlässig verhalten habe. Dies hält einer Überprüfung nicht stand. Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zu einer Haftung der Beklagten mit einer Quote von 1/3. In diesem Umfang sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche begründet.
1.
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass eine Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist, und dass die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass den Beklagten zu 2 an dem Unfall ein Verschulden trifft. Dies greift die Klägerin mit der Berufung auch nicht an.
Ferner ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geschädigte gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat. Danach haben Fußgänger eine Straße „unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs […] zu überschreiten“. Die Geschädigte war im Zeitpunkt des Unfalls 10 Jahre und 9 Monate, so dass sie die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB bereits überschritten hatte. Fehlende Einsichtsfähigkeit i. S. v. § 828 Abs. 3 BGB behauptet die Klägerin nicht. Soweit sie den vorangegangenen Theaterbesuch der Geschädigten anführt, beruft sie sich lediglich auf eine aufgrund dessen vorübergehend verringerte Fähigkeit der Geschädigten, Gefahren wahrzunehmen.
2.
10 
Nicht zuzustimmen ist hingegen der Ansicht des Landgerichts, die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr trete im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB hinter das Verschulden des verletzten Kindes zurück.
a.
11 
Im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 StVG müssen bei der Bewertung des Verschuldens eines Kindes „altersgemäße Maßstäbe“ berücksichtigt werden, so dass das Verschulden eines Kindes dem eines Erwachsenen grundsätzlich nicht gleich gesetzt werden kann, sondern geringer zu bewerten ist.
12 
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es ausnahmsweise bei der Unfallbeteiligung eines Minderjährigen dann zu einem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr hinter das Verschulden kommen kann, wenn ein „altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbarer“ Sorgfaltsverstoß des Kindes bzw. Jugendlichen vorliegt, ihm objektiv und subjektiv ein so erhebliches Verschulden zur Last fällt, dass die Betriebsgefahr des Kfz als völlig untergeordnet erscheint (BGH Urt. v. 13.2.1990 - VI ZR 128/89 -, NJW 1990, 1483, noch zur bis zum 31.07.2002 geltenden Altersgrenze von 7 Jahren). Die Sorgfaltsanforderungen an Verkehrsteilnehmer ab 10 Jahre haben sich durch die Heraufsetzung der Altersgrenze seit 01.08.2002 nicht geändert (BGH Beschl. v. 30.5.2006 - VI ZR 184/05 - zit. n. juris).
13 
Grundsätzlich ist aber im Rahmen der Abwägung der Zweck der Gefährdungshaftung zu berücksichtigen. Sinn der Haftung aus Betriebsgefahr ist es, die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs auszugleichen. So weist der BGH in seiner Entscheidung vom 13.2.1990 (a. a. O.) darauf hin: "Kinder sind durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen wegen der fehlenden Eingewöhnung und Erfahrung im Straßenverkehr erheblich stärker gefährdet als Erwachsene. Entsprechend dem Haftungszweck der Gefährdungshaftung muss daher die Haftung für die Betriebsgefahr auch dieses bei Kindern erhöhte Risiko auffangen. In diesem Sinn ist der Umstand, dass ein Kind durch sein verkehrswidriges Verhalten mit zu dem Unfall beigetragen hat, haftungsrechtlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn und soweit sich darin altersgemäß der Lern- und Eingewöhnungsprozess in die Gefahren des Straßenverkehrs niederschlägt […].“
14 
Auch wenn die Geschädigte vorliegend die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 BGB bereits überschritten hatte, ist, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urt. v. 24.04.2012 - 4 U 131/11 -, Rn. 44, zit. n. juris) zutreffend ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass die kindlichen Eigenheiten - Impulsivität, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten -, die ein Kind an der hinreichenden Einschätzung der Gefahren des Straßenverkehrs hindern, „nicht gewissermaßen punktuell mit dem Erreichen des zehnten Lebensjahres abgestellt werden“. Daher ist bei der Bewertung von Verkehrsverstößen die altersbedingte Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen in die Bewertung einzubeziehen und vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass das verletzte Kind im Zeitpunkt des Unfalls die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 BGB erst um 9 Monate überschritten hatte und der konkrete Sachverhalt ein alterstypisches Fehlverhalten erkennen lässt.
b.
15 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich das Verschulden der Geschädigten E.K. im Rahmen der Abwägung nicht als subjektiv so vorwerfbar dar, dass es die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 vollständig zurücktreten lässt.
16 
Das Landgericht führt (unter 2. b) cc), S. 8 des Urteils) aus, dass es einem Kind im Alter von über 10 Jahren bewusst sein müsse, dass das Überqueren einer Straße an Stellen, die nur erreichbar seien, wenn eine die Fahrbahn vom Gehweg trennende Bepflanzung überwunden werde, besondere Gefahren berge. Jedes Kind im Alter der Geschädigten wisse, dass vor der Überquerung von Fahrbahnen zu prüfen sei, ob diese in beide Richtungen frei sind, und man nicht sorglos von der einen auf die andere Straßenseite rennen dürfe.
17 
Diese Ausführungen sind zwar geeignet, einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber der Geschädigten zu begründen. Hieraus folgt jedoch nicht automatisch ein nach altersspezifischen Maßstäben so schwerwiegender Verstoß, dass die Betriebsgefahr des PKW dahinter zurücktritt. Die Berücksichtigung der vorliegenden Umstände führt dazu, dass ein Verschulden des verletzten Kindes nicht so zu bewerten ist, dass es die Betriebsgefahr zurücktreten lässt.
18 
Die Fahrzeuge standen auf der der Geschädigten näherliegenden Spur. Hierdurch konnte für sie der Eindruck entstehen, dass das Überqueren der Fahrbahn zwischen den stehenden Autos gefahrlos möglich ist. Um die besondere Gefahr der Situation zu erkennen, musste die Geschädigte also bedenken, dass hinter der stehenden Autoschlange eine weitere Spur liegt, auf der Fahrzeuge fahren können. Außerdem war die Gegenfahrbahn zunächst frei. Der Beklagte zu 2 hatte mit seinem Fahrzeug an der einige Meter von der Unfallstelle entfernten Ampel gestanden und näherte sich der Unfallstelle, als die Geschädigte und ein weiteres Mädchen über die Straße liefen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeuge K. bei seiner polizeilichen Vernehmung (StA Lörrach 94 Js 2695/09, S. 21). Der Zeuge stand mit seinem Motorroller auf der näher zu den Kindern liegenden Spur, kurz vor der Einmündung des Adlergässchens, aus dem die Kinder kamen. Er hat angegeben, dass die beiden Mädchen „einen ersten Schritt nach vorne [gemacht haben], dann schauten sie nach rechts, die Gegenfahrbahn war leer. Sie haben die ganze Zeit miteinander geredet. Sie haben dann schon nicht mehr nach rechts geschaut, sondern sich eher nach links gedreht gehabt.“ Dies beschreibt ein kindertypisches Verhalten. Wegen der noch fehlender Erfahrung und Eingewöhnung in den Straßenverkehr wird die Gefahrenlage nicht richtig eingeschätzt und nicht fortlaufend im Blick behalten; das Verhalten wird nicht ausreichend der Situation angepasst. Dies ist einem Kind, das, wie die Geschädigte, die im Gesetz festgelegte Altersgrenze von 10 Jahren erst um 9 Monate überschritten hat, zwar schon dem Grunde nach möglich, kann aber von ihm nicht mit einer solchen Bestimmtheit erwartet werden, dass bei einem Verstoß ein subjektiv besonders vorwerfbares Verhalten vorliegt. Auch das Landgericht geht in seinem Urteil (S. 8 unten) im Übrigen davon aus, dass „es nachvollziehbar und zu berücksichtigen [ist], dass die Fähigkeit der E., sich in allen Situationen ausreichend auf den Verkehr zu konzentrieren, vermindert war.“
19 
Das Landgericht begründet seine Abwägung ferner damit, die Geschädigte habe bedenken müssen, dass die Sicht der Autofahrer auf sie durch stehende Autos verdeckt ist. Dies ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, eine subjektiv besondere Vorwerfbarkeit zu begründen, denn diese Einsicht setzt Erfahrung mit den Verhältnissen im Straßenverkehr und die Einbeziehung der Sichtweise eines Autofahrers voraus, die zwar in Grundzügen auch schon von einem Kind im Alter von 10 Jahren und 9 Monaten erwartet werden können. Die Beachtung dieser Erkenntnisse und Verhaltensregeln stellt sich jedoch nicht als so absolute Selbstverständlichkeit dar, dass ein Verstoß hiergegen durch ein Kind im Alter der Geschädigten als subjektiv in besonderem Maße vorwerfbar erscheint. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass, wie der Sachverständige festgestellt hat, der Beklagte zu 2 die Geschädigte kurz vor dem Unfall nicht sehen konnte. Dasselbe galt dann umgekehrt auch. Auch dieser „fehlende Überblick“ der Geschädigten im wahrsten Sinne des Wortes muss bei der Bewertung ihres Verschuldensanteils gemessen an ihrem Alter berücksichtigt werden und lässt das unbedachte Handeln nicht als am Alter gemessen besonders vorwerfbar erscheinen.
20 
Das Durchqueren des Pflanzstreifens begründet ebenfalls nicht eine besondere subjektive Vorwerfbarkeit, die die Betriebsgefahr zurücktreten lässt, denn auch hierbei zeigt sich ein für Kinder nicht gänzlich untypisches Verhalten, sondern die ihnen eigene Impulsivität.
21 
Eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens über die besondere Situation der Geschädigten nach dem Theaterbesuch bedarf es nicht. Den möglichen Auswirkungen dieses Vorgeschehens kommt im Rahmen der Bewertung des Verschuldens der Geschädigten keine selbständige Bedeutung zu.
c.
22 
Der vom Landgericht angeführte, vom OLG Celle (Beschluss v. 8.6.2011 - 14 W 13/11 -, NJW-Spezial 2011, 459) entschiedene Fall ist nicht mit dem streitgegenständlichen vergleichbar. Dort rannte ein Junge im Alter von 11 Jahren und 7 Monaten außerhalb geschlossener Ortschaft bei freier Sicht über eine Landstraße, nachdem er aus dem Auto seiner Mutter ausgestiegen war. Besonderheiten wie im vorliegenden Fall - Stadtverkehr, stehende Autos, keine Sicht - lagen dort nicht vor. Nicht vergleichbar ist auch der Fall des Kammergerichts (Urt. v. 24.06.2010 - 12 U 178/09, MDR 2011, 27), in dem es um die Mithaftung eines 16jährigen ging, der ein Absperrgitter überstiegen hatte, um die Straße zu überqueren, und der mit einem rückwärts einparkenden Fahrzeug kollidiert war, das er vorher bemerkt hatte. Soweit sich aus der Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 13.7.2009 - 13 U 179/08 -, zit. n. juris), die das Landgericht ebenfalls anführt, in dem dort entschiedenen Sachverhalt ein strengerer Maßstab für die Bewertung des Verstoßes eines Geschädigten, der die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB erst seit Kurzem überschritten hat, ergeben sollte, vermag der Senat dem für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu folgen.
d.
23 
Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 9 StVG ist damit auf Seiten der Geschädigten das Verschulden zu berücksichtigen, das über eine nur leichte Fahrlässigkeit hinausgeht. Auf Seiten der Beklagten ist lediglich die (einfache) Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Haftungsverteilung von 1/3 auf Beklagtenseite und 2/3 auf Seiten der Geschädigten und damit auf Klägerseite.
2.
24 
Der auf die Klägerin übergegangen Schaden beträgt insgesamt 44.204,53 EUR.
25 
Die Beklagten hat lediglich die Positionen 7 (645,24 EUR) und 14 (242,36 EUR) der Schadensaufstellung der Klägerin (Anlage K2) mit der Begründung bestritten, der zugrunde gelegte Kilometersatz von 0,36 EUR bzw. 0,40 EUR pro Kilometer sei zu hoch. Aus den von der Klägerin daraufhin vorgelegten Unterlagen (Schriftsätze vom 15.05.2012 und vom 22.05.2012) ergibt sich allerdings, dass sich die von der Klägerin gezahlten Kilometerpauschalen auf die Hin- und Rückfahrt beziehen, so dass für die einfache Fahrt ein Kilometersatz von 0,18 bzw. 0,20 EUR angesetzt wurde. Dies ist nicht zu beanstanden.
26 
Ausgehend von der Haftungsquote von 1/3 ergibt sich ein von der Beklagten an die Klägerin zu erstattender Betrag von 14.734,84 EUR.
3.
27 
Ferner ist die von der Klägerin beantragte Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten, begrenzt auf die Haftungsquote von 1/3, auszusprechen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin besteht, da gemäß Abschlussbericht der Universitätsklinik Freiburg vom 02.12.2009 (Anlage K 3) sich aus den knöchernen Verletzungen eine vorzeitige Arthrose entwickeln kann, so dass eine künftige Inanspruchnahme der Klägerin aus der Unfallversicherung jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen erscheint.
4.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 4 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10. Eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO war nicht auszusprechen, weil für beide Parteien der Streitwert, bei dem eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft wäre, nicht erreicht wird.
29 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.10.2009 - 9 O 5/09 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt: 10.135,31 EUR.

Tatbestand

 
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Entscheidungsgründe

 
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB zu.
1.
Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Klägerin über die rechtlichen Risiken zu belehren und aufzuklären, die mit der schenkweisen Übertragung des Grundstücks auf sie und ihren Sohn verbunden waren. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte nicht genügt.
a) Solche Risiken lagen darin, dass es der erfolgten schenkweisen Übertragung des Grundstücks gegenüber der Mutter der Klägerin an rechtlicher Beständigkeit fehlte, weil Schenkung und Übereignung möglicherweise von vornherein unwirksam waren, jedenfalls aber, weil die Übertragung schuldrechtliche Rückübertragungsansprüche von Frau H... auslöste und von Anfang an die Gefahr bestand, dass diese später geltend gemacht würden.
aa) Schenkung und dingliche Übereignung des Grundstücks waren unwirksam, sollte in der Grundstücksübertragung ein Handeln der Klägerin und ihres Sohnes wider das Innenverhältnis gelegen und dieses Handeln einen Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. Staudinger/Schilken, BGB, 2009, § 167 Rn. 91 ff.) dargestellt haben. Das kam zumindest ernsthaft in Betracht.
(1) Ein Verstoß der Bevollmächtigten gegen ihre Pflichtbindung aus dem Auftragsverhältnis, das Frau H... gegenüber bestand, lag jedenfalls vor, sollte im Zeitpunkt der Übertragung der Vorsorgefall nicht eingetreten gewesen sein, sollten Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin also nicht vorgelegen haben.
(a) Die General-/Vorsorgevollmacht vom 13.11.2003 war zwar im Außenverhältnis unbeschränkt. Ihr lag jedoch im Innenverhältnis zwischen den Vollmachtnehmern und der Vollmachtgeberin ein Auftrag zugrunde. Ausfertigungen der Vollmacht wurden den Bevollmächtigten ausweislich der Vollmachtsurkunde sogleich nach der Beurkundung am 13.11.2003 ausgehändigt. Das darin liegende Angebot von Frau H... zum Abschluss des Auftrags nahmen die Klägerin und ihr Sohn mit Entgegennahme der Urkunden stillschweigend an.
(b) In diesem Innenverhältnis war den Bevollmächtigten die Weisung erteilt, von der Vollmacht erst mit Eintritt des Vorsorgefalles Gebrauch zu machen (vgl. zur unbedingten Vollmachtserteilung mit interner Weisung etwa Müller, DNotZ 1997, 100, 111 f.; Bühler, FamRZ 2001, 1585, 1592; Keilbach, FamRZ 2003, 969, 981; ferner z. B. Perau, MittRhNotK 1996, 285, 297 ff.; Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 22. Aufl., § 96 Rn. 33), sonst lediglich für den Fall, dass Frau H... dazu einen „besonderen Auftrag“ erteilt hatte. Allein ein solches Verständnis entspricht einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. z. B. BGH, NJW 2010, 146, 147 m. w. N.) der von der Vollmachtgeberin abgegebenen Erklärungen. Zwar soll nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde der Gebrauch der Vollmacht im Innenverhältnis stets von einem besonderen Auftrag des Vollmachtgebers abhängig sein. Bei einem wörtlichen Verständnis dieser Maßgabe würde jedoch der Zweck der erteilten Vollmacht weithin verfehlt, weil dann ein Rückgriff auf sie gerade im Vorsorgefall, in dem der Vollmachtgeber einen „besonderen Auftrag“ regelmäßig nicht erteilen kann, ausgeschlossen wäre.
(c) Jedenfalls für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung der Vorsorgefall nicht eingetreten war, Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit von Frau H... also nicht vorlagen, bedurften die Bevollmächtigten, um zur Vornahme des Geschäfts befugt zu sein, demnach eines besonderen Auftrags der Mutter der Klägerin. Dieser war ihnen jedoch unstreitig nicht erteilt.
10 
(2) Bei interessengerechter Auslegung des ihnen erteilten Auftrags waren die Vollmachtnehmer ferner verpflichtet, von der Vollmacht allein im wohlverstandenen Interesse von Frau H... Gebrauch zu machen. In der Grundstücksübertragung konnte demnach schon deshalb ein Verstoß gegen bindende Vorgaben des Innenverhältnisses liegen, weil von Anfang an zumindest erhebliche Zweifel daran bestanden, ob die Übertragung zur „Existenzsicherung“ von Frau H... überhaupt in deren Interesse lag. Das Ziel, sie vor vermögensschädigendem Verhalten zu ihrem eigenen Schutz zu bewahren, rechtfertigte es nicht ohne weiteres, ihr das Eigentum an dem betroffenen Grundstück zu entziehen, auch wenn ihr daran zugleich ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht eingeräumt wurde. Zum einen kam ein solches Vorgehen mit dem Ziel, Vermögensverschleuderungen zu vermeiden, allenfalls nach Eintritt des Vorsorgefalles in Betracht; dann aber war eine Übertragung des Grundstücks durch Frau H..., zumindest falls sie zugleich geschäftsunfähig war, schon aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Zum anderen bestand, sollte der Vorsorgefall eingetreten gewesen sein, jedenfalls die Möglichkeit, zum Schutz der Mutter eine Betreuung, ggf. mit Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB, anzuordnen, was einen Entzug von Vermögensgegenständen entbehrlich gemacht hätte. Dass die erfolgte Grundstücksübertragung für Frau H... nicht nachteilig gewesen sei, trifft entgegen der Auffassung der Berufung schon deshalb nicht zu, weil ihr dadurch die Möglichkeit genommen war, über das Grundstück von Todes wegen zu verfügen.
11 
(3) Ein in der schenkweisen Übertragung liegender Verstoß gegen das Innenverhältnis hätte sich auch auf den Bestand der Vollmacht ausgewirkt, weil darin ein Missbrauch der Vertretungsmacht gelegen hätte. Hierfür ist auf Seiten des Vertreters lediglich eine objektive Zuwiderhandlung gegen die Pflichtbindung im Innenverhältnis erforderlich, auf subjektive Voraussetzungen, insbesondere auf Vorsatz, Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis des Vertreters, oder Evidenz des Verstoßes gegen das Innenverhältnis kommt es nicht an (vgl. BGH, NJW 2006, 2776; OLG Stuttgart, NZG 1999, 1009, 1010 m. Anm. Michalski/Arends, NZG 1999, 1011; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 95). Entsprechendes gilt für die Vornahme eines Insichgeschäfts (§ 181 BGB), an dem allein der oder die Vertreter, nicht aber außenstehende Partner des Rechtsgeschäfts beteiligt sind, und für das folglich ein Verkehrsschutz ausscheidet (vgl. auch BGH, NJW 2002, 1488; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 93). Ob für die Klägerin oder ihren Sohn erkennbar war, dass sie wider das bestehende Auftragsverhältnis handelten, ob sie insbesondere davon ausgehen durften, der Vorsorgefall sei zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung eingetreten gewesen, war hier demnach unerheblich.
12 
bb) Die erfolgte Grundstücksübertragung war rechtlich jedoch selbst für den Fall nicht auf Dauer beständig, dass Schenkung und Übereignung des Grundstücks wirksam gewesen sein sollten. Die Übertragung löste vielmehr jedenfalls schuldrechtliche Rückübertragungsansprüche von Frau H... gegen die Klägerin und deren Sohn aus. Da die Vollmachtnehmer aufgrund ihrer Pflichtbindung aus dem Auftragsverhältnis zum Gebrauch der Vollmacht lediglich im wohlverstandenen Interesse der Vollmachtgeberin befugt waren, durften sie das Grundstück nicht endgültig wirtschaftlich in ihr Vermögen überführen, sondern waren zur Übertragung allenfalls unter Wahrung einer treuhänderischen Bindung gegenüber Frau H... befugt, die dieser auf Dauer die Befugnis erhielt, über das Grundstück uneingeschränkt wirtschaftlich zu disponieren. Dass die Bevollmächtigten hier diesen Maßgaben entsprachen, trägt die Klägerin unwidersprochen vor, wenn sie geltend macht, Schenkung und Übereignung seien nicht aus eigennützigen Motiven erfolgt, sondern allein um die Mutter vor dem Verlust ihres Hauses, vor vermögensschädigenden eigenen Handlungen zu bewahren. Demnach stand die Transaktion unter einem zusätzlichen Rechtsgrund in Form eines Fürsorgeverhältnisses, aufgrund dessen Frau H..., auch wenn das Grundstück nicht mehr in ihrem Eigentum gestanden haben sollte, auf Dauer die wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit darüber eingeräumt war. Aus diesem Rechtsverhältnis waren die Klägerin und ihr Sohn insbesondere schuldrechtlichen Rückübertragungsansprüchen der Vollmachtgeberin ausgesetzt, sollte diese vor Eintritt des Vorsorgefalls den Rückerhalt des Eigentums verlangen; nach Eintritt des Vorsorgefalles konnte solche Ansprüche u. U. ein etwa trotz § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB bestellter Betreuer verfolgen. Falls im Übrigen entgegen dem von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen der Klägerin die Grundstücksübertragung ohne die genannte Beschränkung erfolgt sein sollte, läge schon darin eine Verletzung der Pflichten aus dem Auftragsverhältnis und wäre - sollte diese Verletzung nicht schon zur Unwirksamkeit von Schenkung und Übereignung geführt haben - zumindest ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch aus Schadensersatz begründet gewesen.
13 
b) Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Klägerin über die dargelegten Risiken aufzuklären und zu beraten.
14 
aa) Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1235, 1236; NJW 2008, 2041, jew. m.w.N.).
15 
bb) Über die geschilderten rechtlichen Risiken der Grundstücksübertragung hatte die Beklagte aufgrund des ihr im August 2005 erteilten Mandats aufzuklären.
16 
(1) Unstreitig trat die Klägerin an die Beklagte heran, um sich - allgemein - im Hinblick darauf beraten zu lassen, dass Frau H... - möglicherweise im Zustand der Geschäftsunfähigkeit - im Begriffe sei, ihr Vermögen zu verschleudern. Demnach war die Klägerin nach dem Inhalt des Mandats umfassend über Möglichkeiten zu beraten, wie vermögensschädigende Handlungen ihrer möglicherweise betreuungsbedürftigen bzw. geschäftsunfähigen Mutter verhindert werden konnten. Nachdem auf den Vorschlag des Notars hin in diesem Zusammenhang auch die schenkweise Übereignung des Grundstücks erwogen worden war, musste die Beklagte die Klägerin auch insoweit rechtlich beraten. Dieser weiten Fassung des Auftrags entsprach die Durchführung des Mandats. Die Beklagte erlangte am 11.08.2005 Kenntnis vom Vorschlag des Notars, das Grundstück schenkweise unter Gebrauch der Vollmacht zu übertragen, woraufhin sie am 12.08.2005 ein Telefongespräch mit der Klägerin führte, in dem die Parteien diesen Vorschlag besprachen. Dass die Beklagte bereits mit Kostennote vom 08.08.2005 die Betreuungsanregung abgerechnet hatte, führte weder zur Beendigung der Mandatsbeziehung noch rechtfertigt es die Annahme, der Beklagten sei nur ein auf die Betreuungsanregung beschränktes Mandat erteilt gewesen.
17 
(2) Die hier entscheidenden vertraglichen Pflichten bestanden für die Beklagte unabhängig davon, ob ihr ein Entwurf des geplanten Schenkungsvertrags ausgehändigt wurde oder ob sie zumindest vorab von der geplanten Beurkundung informiert war bzw. von dieser sogleich erfuhr, nachdem sie erfolgt war. Für die ihr obliegende Risikoaufklärung bedurfte es nicht der Kenntnis der genauen Vertragsinhalte, hatte sie doch lediglich auf Bedenken hinzuweisen, die in rechtlicher Hinsicht gegen die Übertragung des Grundstücks sprachen. Diese sind im hier entscheidenden wesentlichen Kern unabhängig von dem genauen Inhalt des letztlich beurkundeten Vertrags.
18 
cc) Erst recht war die Beklagte zur Aufklärung und Beratung über die bestehenden rechtlichen Risiken aufgrund der ihr übertragenen Vertretung der Klägerin in dem von Frau H... angestrengten Rechtsstreit um die Rückübertragung des Grundstücks verpflichtet. Dies galt umso mehr, als sich zu diesem Zeitpunkt herausgestellt hatte, dass Frau H... gewillt war, die ihr gegenüber der Klägerin und ihrem Enkel zustehenden Rechte tatsächlich gerichtlich durchzusetzen.
19 
c) Die Beklagte ist diesen vertraglichen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen.
20 
aa) Sie hat unstreitig die Klägerin im August 2005 auf die dargelegten rechtlichen Risiken der Grundstücksübertragung nicht hingewiesen. Zudem hat sie schon nach ihrem eigenen Vortrag die Klägerin auch bei deren Vertretung im Prozess um die Rückübertragung des Grundstücks nicht vollständig und zutreffend über die rechtliche Lage aufgeklärt; im Gegenteil riet sie nach eigenem Bekunden stets davon ab, den Anspruch anzuerkennen, und sie vertrat auch im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung, die von Frau H... erhobene Klage sei unbegründet gewesen.
21 
bb) Insbesondere hat sie ihre Vertragspflichten im August 2005 nicht dadurch erfüllt, dass sie nach ihrer - bestrittenen - Behauptung eine schenkweise Übertragung des Grundstücks für höchst problematisch gehalten und der Klägerin von dieser abgeraten hat, weil es mit Sicherheit zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter kommen werde, sobald diese von der Grundstücksschenkung erfahren würde.
22 
(1) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte Grundentscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klar werden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Der Mandant benötigt, insbesondere wenn er juristischer Laie ist, nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Die Erklärungen des rechtlichen Beraters müssen dem Mandanten, der verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln. Allerdings kann nach Art und Umfang des Mandats eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein. Eine in jeder Hinsicht lückenlose Aufklärung über alle rechtlichen Zusammenhänge und Folgen trägt vor allem bei schwieriger Sach- und Rechtslage die Gefahr in sich, den Mandanten zu überfordern und ihm so den Blick auf die für die Entscheidung wichtigen Gesichtspunkte zu verstellen. Dies würde dem Sinn und Zweck der geschuldeten Beratung zuwiderlaufen. Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber daher nur die Hinweise zu erteilen, die ihm die für seine Entscheidung notwendigen Informationen liefern (s. zum Ganzen BGH, NJW 2007, 2485, 2486). Zudem ist es nicht Aufgabe des Beraters, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (vgl. BGH, NJW 2008, 2041 m. w. N.).
23 
(2) Die Beklagte musste der Klägerin demnach - zumindest in groben Zügen und für sie verständlich - gerade die rechtlichen Risiken der Grundstückstransaktion vor Augen führen. Es genügte jedenfalls nicht, die Klägerin lediglich auf das - ihr ohnehin bekannte - Risiko etwa bevorstehender Streitigkeiten mit ihrer Mutter hinzuweisen. Um zu entscheiden, ob und inwieweit sie drohende Auseinandersetzungen in Kauf zu nehmen bereit war, waren die damit verbundenen persönlichen Belastungen gegen das Risiko abzuwägen, die Mutter könne das Grundstück verschleudern. Hierzu war allein die Klägerin selbst in der Lage und hierzu bedurfte sie auch keines Rechtsrats. Zu unterrichten war sie vielmehr über etwaige zusätzliche mit dem erwogenen Geschäft verbundene rechtliche Risiken, um sie in die Lage zu versetzen, auch diese in ihre Abwägung einbeziehen zu können. Diese Unterrichtung hat die Beklagte versäumt.
2.
24 
Umstände, aufgrund derer die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, sind weder ersichtlich noch von ihr dargelegt (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass der Zurechnungszusammenhang nicht durch das Verhalten des Notars unterbrochen wurde, ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Die Berufung wendet sich dagegen nicht.
3.
25 
Aus der Pflichtverletzung ist der Klägerin der geltend gemachte, der Höhe nach unstreitige Schaden in Form nutzloser Aufwendungen für die schenkweise Übertragung des Grundstücks sowie der Kosten für den Rückforderungsprozess, zudem der Aufwendungen entstanden, die sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung zu tragen hatte.
26 
a) Die Risiken, über die die Beklagte aufzuklären und zu beraten hatte, haben sich in dem Schaden verwirklicht.
27 
aa) Die Grundstücksübertragung dürfte - abgesehen davon, dass sie möglicherweise von vornherein nicht im wohlverstandenen Interesse von Frau H... lag - schon deshalb unwirksam gewesen sein, weil im Zeitpunkt ihrer Vornahme der Vorsorgefall nicht eingetreten war, die Vollmachtgeberin einen folglich erforderlichen „besonderen Auftrag“ zur Durchführung des Geschäfts jedoch unstreitig nicht erteilt hatte. Die Beklagte stellt zwar in Abrede, dass Frau H... am 12.08.2005 noch geschäftsfähig gewesen sei. Dem im Rechtsstreit über die Rückgewähr des Grundstücks vom Landgericht Stuttgart (26 O 600/05) eingeholten Sachverständigengutachten ist jedoch zu entnehmen, dass Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung im Juni 2006 sowie am 25.10.2005 vorlag. Zudem seien die geistigen Ausfallerscheinungen von Frau H... im Oktober 2005 noch deutlich geringer gewesen als im Juni 2006; der leichte Schlaganfall, den sie im Juni 2005 erlitt, sei bis Ende Juli 2005 weitgehend überwunden gewesen. Das legt den Schluss nahe, die Vollmachtgeberin sei auch im August 2005 geschäftsfähig gewesen, jedenfalls sind gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
28 
bb) Zumindest war die Grundstücksübertragung schuldrechtlich nicht beständig. Frau H... war wenigstens ab dem Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage auf Rückübertragung des Grundstücks geschäftsfähig, was sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dessen Inhalt die Beklagte hier insoweit nicht bestreitet. Die Klage auf Rückübertragung hätte schon deshalb Erfolg gehabt.
29 
b) Die von der Klägerin nach § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisende haftungsausfüllende Kausalität liegt auch im Übrigen vor. Die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte von der schenkweisen Grundstücksübertragung abgesehen.
30 
aa) Für das dahin gehende Vorbringen der Klägerin streitet der Anscheinsbeweis.
31 
(1) Dieser gilt, sofern für den Mandanten bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind hingegen unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat; dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zugute (vgl. BGH, NJW 2008, 2041, 2042).
32 
(2) Für die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung vernünftigerweise nur nahe gelegen, den ursprünglich beschrittenen Weg einer Betreuungsanregung zu gehen. Dies hätte die im Gebrauch der Vollmacht liegenden Risiken vermieden. Im Betreuungsverfahren wäre ein Gutachten zu den Betreuungsvoraussetzungen einzuholen gewesen, das Vormundschaftsgericht bzw. Notariat kritisch hätten würdigen müssen(vgl. § 68 b FGG a. F. sowie Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 1896 Rn. 24, § 1896 Rn. 5). Für die Klägerin und ihren Sohn hätte kein Kostenrisiko bestanden, ihre Ziele wären insbesondere durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB zu erreichen gewesen.
33 
(3) Die Klägerin hat auch nicht einen richtigen Vorschlag der Beklagten abgelehnt. Ein solcher lag schon deshalb nicht vor, weil unstreitig keine rechtliche Beratung über die Risiken der Schenkungslösung erfolgt ist. Außerdem ist die bestrittene und in diesem Zusammenhang von ihr zu beweisende (vgl. Fischer, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1006 f.) Behauptung der Beklagten offen geblieben, sie habe wenigstens aus tatsächlichen Gründen, weil sie nämlich Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter befürchtete, von der schenkweisen Übertragung abgeraten.
34 
bb) Der Anscheinsbeweis ist nicht durch festgestellte Umstände erschüttert.
35 
(1) Dass die Klägerin bereit war, sich etwaigen Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter zu stellen, lässt - selbst wenn sie, was sie bestreitet, einem allein im Hinblick darauf erfolgten Abraten der Beklagten nicht gefolgt sein sollte - keinen Rückschluss darauf zu, dass sie ebenso entschieden hätte, wäre ihr die bestehende rechtliche Problematik der schenkweisen Übereignung des Grundstücks aufgezeigt worden. Es liegt vielmehr nahe, dass sie rechtlich auf der sicheren Seite sein, insbesondere nicht unnütz Kosten aufwenden wollte.
36 
(2) Die erfolgte Grundstücksübertragung war entgegen der Ansicht der Berufung nicht der für die Klägerin praktisch allein gangbare Weg. Die von der Beklagten zunächst angeregte Anordnung einer Betreuung kam nach den konkreten Umständen trotz erteilter Vorsorgevollmacht in Betracht, schon aufgrund der seit langem bestehenden heftigen innerfamiliären Streitigkeiten (vgl. BayObLG, NJOZ 2004, 2169, 2171). Sie schied auch nicht deshalb aus, weil etwa der zuständige Notar das Betreuungsverfahren unter keinen Umständen hätte einleiten wollen. Bereits aus seinem Schreiben vom 10.08.2005 ergibt sich, dass ihm die etwaige Notwendigkeit einer Auftragserteilung im Innenverhältnis bewusst war; schon deshalb liegt die Annahme fern, dass er an der Schenkungslösung festgehalten hätte, hätten die Beklagte und die von ihr informierte Klägerin Bedenken geäußert, zumal ggf. Rechtsmittel hätten ergriffen werden können.
37 
(3) Abgesehen davon erfolgte die schenkweise Übereignung unstreitig nicht aus eigennützigen Motiven der Klägerin oder ihres Sohnes. Es ist schon deshalb nicht anzunehmen, dass die Klägerin, wäre sie über die rechtliche Lage informiert gewesen, auf der schenkweisen Übereignung beharrt hätte, etwa um ihrer Mutter das Hausgrundstück möglichst schnell zu entziehen. Dagegen spricht auch das Einverständnis der Klägerin damit, dass die Beklagte zunächst die Anordnung einer Betreuung anregte.
38 
(4) Im Hinblick auf die für den Rechtsstreit um die Rückübertragung des Grundstücks entstandenen Kosten ergibt sich keine andere Bewertung daraus, dass die Parteien gemeinsam beschlossen, sich gegen die Klage zu verteidigen, weil sie trotz Kenntnis gewisser Risiken weiterhin davon ausgingen, Frau H... sei geschäftsunfähig. Zum einen liegt ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten auch insoweit schon in der fehlerhaften Beratung vor Abschluss des Schenkungsvertrags, die auch für die im späteren Rechtsstreit entstandenen Kosten ursächlich war. Zudem beruhte der Entschluss der Klägerin, sich im Rückforderungsprozess zu verteidigen, auf der zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vollständig und zutreffend erfolgten Aufklärung über die Rechtslage; dass sie vollständig informiert ebenso entschieden hätte, ist nicht ersichtlich.
4.
39 
Das Landgericht hat zu Recht nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 291 ZPO Zinsen aus der Schadensersatzforderung seit Rechtshängigkeit der Klage sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zuerkannt. Die Berufung bringt dagegen nichts vor.
II.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41 
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die nach § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Gründe

 
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB zu.
1.
Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Klägerin über die rechtlichen Risiken zu belehren und aufzuklären, die mit der schenkweisen Übertragung des Grundstücks auf sie und ihren Sohn verbunden waren. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte nicht genügt.
a) Solche Risiken lagen darin, dass es der erfolgten schenkweisen Übertragung des Grundstücks gegenüber der Mutter der Klägerin an rechtlicher Beständigkeit fehlte, weil Schenkung und Übereignung möglicherweise von vornherein unwirksam waren, jedenfalls aber, weil die Übertragung schuldrechtliche Rückübertragungsansprüche von Frau H... auslöste und von Anfang an die Gefahr bestand, dass diese später geltend gemacht würden.
aa) Schenkung und dingliche Übereignung des Grundstücks waren unwirksam, sollte in der Grundstücksübertragung ein Handeln der Klägerin und ihres Sohnes wider das Innenverhältnis gelegen und dieses Handeln einen Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. Staudinger/Schilken, BGB, 2009, § 167 Rn. 91 ff.) dargestellt haben. Das kam zumindest ernsthaft in Betracht.
(1) Ein Verstoß der Bevollmächtigten gegen ihre Pflichtbindung aus dem Auftragsverhältnis, das Frau H... gegenüber bestand, lag jedenfalls vor, sollte im Zeitpunkt der Übertragung der Vorsorgefall nicht eingetreten gewesen sein, sollten Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin also nicht vorgelegen haben.
(a) Die General-/Vorsorgevollmacht vom 13.11.2003 war zwar im Außenverhältnis unbeschränkt. Ihr lag jedoch im Innenverhältnis zwischen den Vollmachtnehmern und der Vollmachtgeberin ein Auftrag zugrunde. Ausfertigungen der Vollmacht wurden den Bevollmächtigten ausweislich der Vollmachtsurkunde sogleich nach der Beurkundung am 13.11.2003 ausgehändigt. Das darin liegende Angebot von Frau H... zum Abschluss des Auftrags nahmen die Klägerin und ihr Sohn mit Entgegennahme der Urkunden stillschweigend an.
(b) In diesem Innenverhältnis war den Bevollmächtigten die Weisung erteilt, von der Vollmacht erst mit Eintritt des Vorsorgefalles Gebrauch zu machen (vgl. zur unbedingten Vollmachtserteilung mit interner Weisung etwa Müller, DNotZ 1997, 100, 111 f.; Bühler, FamRZ 2001, 1585, 1592; Keilbach, FamRZ 2003, 969, 981; ferner z. B. Perau, MittRhNotK 1996, 285, 297 ff.; Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 22. Aufl., § 96 Rn. 33), sonst lediglich für den Fall, dass Frau H... dazu einen „besonderen Auftrag“ erteilt hatte. Allein ein solches Verständnis entspricht einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. z. B. BGH, NJW 2010, 146, 147 m. w. N.) der von der Vollmachtgeberin abgegebenen Erklärungen. Zwar soll nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde der Gebrauch der Vollmacht im Innenverhältnis stets von einem besonderen Auftrag des Vollmachtgebers abhängig sein. Bei einem wörtlichen Verständnis dieser Maßgabe würde jedoch der Zweck der erteilten Vollmacht weithin verfehlt, weil dann ein Rückgriff auf sie gerade im Vorsorgefall, in dem der Vollmachtgeber einen „besonderen Auftrag“ regelmäßig nicht erteilen kann, ausgeschlossen wäre.
(c) Jedenfalls für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung der Vorsorgefall nicht eingetreten war, Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit von Frau H... also nicht vorlagen, bedurften die Bevollmächtigten, um zur Vornahme des Geschäfts befugt zu sein, demnach eines besonderen Auftrags der Mutter der Klägerin. Dieser war ihnen jedoch unstreitig nicht erteilt.
10 
(2) Bei interessengerechter Auslegung des ihnen erteilten Auftrags waren die Vollmachtnehmer ferner verpflichtet, von der Vollmacht allein im wohlverstandenen Interesse von Frau H... Gebrauch zu machen. In der Grundstücksübertragung konnte demnach schon deshalb ein Verstoß gegen bindende Vorgaben des Innenverhältnisses liegen, weil von Anfang an zumindest erhebliche Zweifel daran bestanden, ob die Übertragung zur „Existenzsicherung“ von Frau H... überhaupt in deren Interesse lag. Das Ziel, sie vor vermögensschädigendem Verhalten zu ihrem eigenen Schutz zu bewahren, rechtfertigte es nicht ohne weiteres, ihr das Eigentum an dem betroffenen Grundstück zu entziehen, auch wenn ihr daran zugleich ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht eingeräumt wurde. Zum einen kam ein solches Vorgehen mit dem Ziel, Vermögensverschleuderungen zu vermeiden, allenfalls nach Eintritt des Vorsorgefalles in Betracht; dann aber war eine Übertragung des Grundstücks durch Frau H..., zumindest falls sie zugleich geschäftsunfähig war, schon aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Zum anderen bestand, sollte der Vorsorgefall eingetreten gewesen sein, jedenfalls die Möglichkeit, zum Schutz der Mutter eine Betreuung, ggf. mit Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB, anzuordnen, was einen Entzug von Vermögensgegenständen entbehrlich gemacht hätte. Dass die erfolgte Grundstücksübertragung für Frau H... nicht nachteilig gewesen sei, trifft entgegen der Auffassung der Berufung schon deshalb nicht zu, weil ihr dadurch die Möglichkeit genommen war, über das Grundstück von Todes wegen zu verfügen.
11 
(3) Ein in der schenkweisen Übertragung liegender Verstoß gegen das Innenverhältnis hätte sich auch auf den Bestand der Vollmacht ausgewirkt, weil darin ein Missbrauch der Vertretungsmacht gelegen hätte. Hierfür ist auf Seiten des Vertreters lediglich eine objektive Zuwiderhandlung gegen die Pflichtbindung im Innenverhältnis erforderlich, auf subjektive Voraussetzungen, insbesondere auf Vorsatz, Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis des Vertreters, oder Evidenz des Verstoßes gegen das Innenverhältnis kommt es nicht an (vgl. BGH, NJW 2006, 2776; OLG Stuttgart, NZG 1999, 1009, 1010 m. Anm. Michalski/Arends, NZG 1999, 1011; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 95). Entsprechendes gilt für die Vornahme eines Insichgeschäfts (§ 181 BGB), an dem allein der oder die Vertreter, nicht aber außenstehende Partner des Rechtsgeschäfts beteiligt sind, und für das folglich ein Verkehrsschutz ausscheidet (vgl. auch BGH, NJW 2002, 1488; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 93). Ob für die Klägerin oder ihren Sohn erkennbar war, dass sie wider das bestehende Auftragsverhältnis handelten, ob sie insbesondere davon ausgehen durften, der Vorsorgefall sei zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung eingetreten gewesen, war hier demnach unerheblich.
12 
bb) Die erfolgte Grundstücksübertragung war rechtlich jedoch selbst für den Fall nicht auf Dauer beständig, dass Schenkung und Übereignung des Grundstücks wirksam gewesen sein sollten. Die Übertragung löste vielmehr jedenfalls schuldrechtliche Rückübertragungsansprüche von Frau H... gegen die Klägerin und deren Sohn aus. Da die Vollmachtnehmer aufgrund ihrer Pflichtbindung aus dem Auftragsverhältnis zum Gebrauch der Vollmacht lediglich im wohlverstandenen Interesse der Vollmachtgeberin befugt waren, durften sie das Grundstück nicht endgültig wirtschaftlich in ihr Vermögen überführen, sondern waren zur Übertragung allenfalls unter Wahrung einer treuhänderischen Bindung gegenüber Frau H... befugt, die dieser auf Dauer die Befugnis erhielt, über das Grundstück uneingeschränkt wirtschaftlich zu disponieren. Dass die Bevollmächtigten hier diesen Maßgaben entsprachen, trägt die Klägerin unwidersprochen vor, wenn sie geltend macht, Schenkung und Übereignung seien nicht aus eigennützigen Motiven erfolgt, sondern allein um die Mutter vor dem Verlust ihres Hauses, vor vermögensschädigenden eigenen Handlungen zu bewahren. Demnach stand die Transaktion unter einem zusätzlichen Rechtsgrund in Form eines Fürsorgeverhältnisses, aufgrund dessen Frau H..., auch wenn das Grundstück nicht mehr in ihrem Eigentum gestanden haben sollte, auf Dauer die wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit darüber eingeräumt war. Aus diesem Rechtsverhältnis waren die Klägerin und ihr Sohn insbesondere schuldrechtlichen Rückübertragungsansprüchen der Vollmachtgeberin ausgesetzt, sollte diese vor Eintritt des Vorsorgefalls den Rückerhalt des Eigentums verlangen; nach Eintritt des Vorsorgefalles konnte solche Ansprüche u. U. ein etwa trotz § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB bestellter Betreuer verfolgen. Falls im Übrigen entgegen dem von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen der Klägerin die Grundstücksübertragung ohne die genannte Beschränkung erfolgt sein sollte, läge schon darin eine Verletzung der Pflichten aus dem Auftragsverhältnis und wäre - sollte diese Verletzung nicht schon zur Unwirksamkeit von Schenkung und Übereignung geführt haben - zumindest ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch aus Schadensersatz begründet gewesen.
13 
b) Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Klägerin über die dargelegten Risiken aufzuklären und zu beraten.
14 
aa) Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1235, 1236; NJW 2008, 2041, jew. m.w.N.).
15 
bb) Über die geschilderten rechtlichen Risiken der Grundstücksübertragung hatte die Beklagte aufgrund des ihr im August 2005 erteilten Mandats aufzuklären.
16 
(1) Unstreitig trat die Klägerin an die Beklagte heran, um sich - allgemein - im Hinblick darauf beraten zu lassen, dass Frau H... - möglicherweise im Zustand der Geschäftsunfähigkeit - im Begriffe sei, ihr Vermögen zu verschleudern. Demnach war die Klägerin nach dem Inhalt des Mandats umfassend über Möglichkeiten zu beraten, wie vermögensschädigende Handlungen ihrer möglicherweise betreuungsbedürftigen bzw. geschäftsunfähigen Mutter verhindert werden konnten. Nachdem auf den Vorschlag des Notars hin in diesem Zusammenhang auch die schenkweise Übereignung des Grundstücks erwogen worden war, musste die Beklagte die Klägerin auch insoweit rechtlich beraten. Dieser weiten Fassung des Auftrags entsprach die Durchführung des Mandats. Die Beklagte erlangte am 11.08.2005 Kenntnis vom Vorschlag des Notars, das Grundstück schenkweise unter Gebrauch der Vollmacht zu übertragen, woraufhin sie am 12.08.2005 ein Telefongespräch mit der Klägerin führte, in dem die Parteien diesen Vorschlag besprachen. Dass die Beklagte bereits mit Kostennote vom 08.08.2005 die Betreuungsanregung abgerechnet hatte, führte weder zur Beendigung der Mandatsbeziehung noch rechtfertigt es die Annahme, der Beklagten sei nur ein auf die Betreuungsanregung beschränktes Mandat erteilt gewesen.
17 
(2) Die hier entscheidenden vertraglichen Pflichten bestanden für die Beklagte unabhängig davon, ob ihr ein Entwurf des geplanten Schenkungsvertrags ausgehändigt wurde oder ob sie zumindest vorab von der geplanten Beurkundung informiert war bzw. von dieser sogleich erfuhr, nachdem sie erfolgt war. Für die ihr obliegende Risikoaufklärung bedurfte es nicht der Kenntnis der genauen Vertragsinhalte, hatte sie doch lediglich auf Bedenken hinzuweisen, die in rechtlicher Hinsicht gegen die Übertragung des Grundstücks sprachen. Diese sind im hier entscheidenden wesentlichen Kern unabhängig von dem genauen Inhalt des letztlich beurkundeten Vertrags.
18 
cc) Erst recht war die Beklagte zur Aufklärung und Beratung über die bestehenden rechtlichen Risiken aufgrund der ihr übertragenen Vertretung der Klägerin in dem von Frau H... angestrengten Rechtsstreit um die Rückübertragung des Grundstücks verpflichtet. Dies galt umso mehr, als sich zu diesem Zeitpunkt herausgestellt hatte, dass Frau H... gewillt war, die ihr gegenüber der Klägerin und ihrem Enkel zustehenden Rechte tatsächlich gerichtlich durchzusetzen.
19 
c) Die Beklagte ist diesen vertraglichen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen.
20 
aa) Sie hat unstreitig die Klägerin im August 2005 auf die dargelegten rechtlichen Risiken der Grundstücksübertragung nicht hingewiesen. Zudem hat sie schon nach ihrem eigenen Vortrag die Klägerin auch bei deren Vertretung im Prozess um die Rückübertragung des Grundstücks nicht vollständig und zutreffend über die rechtliche Lage aufgeklärt; im Gegenteil riet sie nach eigenem Bekunden stets davon ab, den Anspruch anzuerkennen, und sie vertrat auch im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung, die von Frau H... erhobene Klage sei unbegründet gewesen.
21 
bb) Insbesondere hat sie ihre Vertragspflichten im August 2005 nicht dadurch erfüllt, dass sie nach ihrer - bestrittenen - Behauptung eine schenkweise Übertragung des Grundstücks für höchst problematisch gehalten und der Klägerin von dieser abgeraten hat, weil es mit Sicherheit zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter kommen werde, sobald diese von der Grundstücksschenkung erfahren würde.
22 
(1) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte Grundentscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klar werden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Der Mandant benötigt, insbesondere wenn er juristischer Laie ist, nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Die Erklärungen des rechtlichen Beraters müssen dem Mandanten, der verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln. Allerdings kann nach Art und Umfang des Mandats eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein. Eine in jeder Hinsicht lückenlose Aufklärung über alle rechtlichen Zusammenhänge und Folgen trägt vor allem bei schwieriger Sach- und Rechtslage die Gefahr in sich, den Mandanten zu überfordern und ihm so den Blick auf die für die Entscheidung wichtigen Gesichtspunkte zu verstellen. Dies würde dem Sinn und Zweck der geschuldeten Beratung zuwiderlaufen. Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber daher nur die Hinweise zu erteilen, die ihm die für seine Entscheidung notwendigen Informationen liefern (s. zum Ganzen BGH, NJW 2007, 2485, 2486). Zudem ist es nicht Aufgabe des Beraters, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (vgl. BGH, NJW 2008, 2041 m. w. N.).
23 
(2) Die Beklagte musste der Klägerin demnach - zumindest in groben Zügen und für sie verständlich - gerade die rechtlichen Risiken der Grundstückstransaktion vor Augen führen. Es genügte jedenfalls nicht, die Klägerin lediglich auf das - ihr ohnehin bekannte - Risiko etwa bevorstehender Streitigkeiten mit ihrer Mutter hinzuweisen. Um zu entscheiden, ob und inwieweit sie drohende Auseinandersetzungen in Kauf zu nehmen bereit war, waren die damit verbundenen persönlichen Belastungen gegen das Risiko abzuwägen, die Mutter könne das Grundstück verschleudern. Hierzu war allein die Klägerin selbst in der Lage und hierzu bedurfte sie auch keines Rechtsrats. Zu unterrichten war sie vielmehr über etwaige zusätzliche mit dem erwogenen Geschäft verbundene rechtliche Risiken, um sie in die Lage zu versetzen, auch diese in ihre Abwägung einbeziehen zu können. Diese Unterrichtung hat die Beklagte versäumt.
2.
24 
Umstände, aufgrund derer die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, sind weder ersichtlich noch von ihr dargelegt (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass der Zurechnungszusammenhang nicht durch das Verhalten des Notars unterbrochen wurde, ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Die Berufung wendet sich dagegen nicht.
3.
25 
Aus der Pflichtverletzung ist der Klägerin der geltend gemachte, der Höhe nach unstreitige Schaden in Form nutzloser Aufwendungen für die schenkweise Übertragung des Grundstücks sowie der Kosten für den Rückforderungsprozess, zudem der Aufwendungen entstanden, die sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung zu tragen hatte.
26 
a) Die Risiken, über die die Beklagte aufzuklären und zu beraten hatte, haben sich in dem Schaden verwirklicht.
27 
aa) Die Grundstücksübertragung dürfte - abgesehen davon, dass sie möglicherweise von vornherein nicht im wohlverstandenen Interesse von Frau H... lag - schon deshalb unwirksam gewesen sein, weil im Zeitpunkt ihrer Vornahme der Vorsorgefall nicht eingetreten war, die Vollmachtgeberin einen folglich erforderlichen „besonderen Auftrag“ zur Durchführung des Geschäfts jedoch unstreitig nicht erteilt hatte. Die Beklagte stellt zwar in Abrede, dass Frau H... am 12.08.2005 noch geschäftsfähig gewesen sei. Dem im Rechtsstreit über die Rückgewähr des Grundstücks vom Landgericht Stuttgart (26 O 600/05) eingeholten Sachverständigengutachten ist jedoch zu entnehmen, dass Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung im Juni 2006 sowie am 25.10.2005 vorlag. Zudem seien die geistigen Ausfallerscheinungen von Frau H... im Oktober 2005 noch deutlich geringer gewesen als im Juni 2006; der leichte Schlaganfall, den sie im Juni 2005 erlitt, sei bis Ende Juli 2005 weitgehend überwunden gewesen. Das legt den Schluss nahe, die Vollmachtgeberin sei auch im August 2005 geschäftsfähig gewesen, jedenfalls sind gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
28 
bb) Zumindest war die Grundstücksübertragung schuldrechtlich nicht beständig. Frau H... war wenigstens ab dem Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage auf Rückübertragung des Grundstücks geschäftsfähig, was sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dessen Inhalt die Beklagte hier insoweit nicht bestreitet. Die Klage auf Rückübertragung hätte schon deshalb Erfolg gehabt.
29 
b) Die von der Klägerin nach § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisende haftungsausfüllende Kausalität liegt auch im Übrigen vor. Die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte von der schenkweisen Grundstücksübertragung abgesehen.
30 
aa) Für das dahin gehende Vorbringen der Klägerin streitet der Anscheinsbeweis.
31 
(1) Dieser gilt, sofern für den Mandanten bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind hingegen unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat; dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zugute (vgl. BGH, NJW 2008, 2041, 2042).
32 
(2) Für die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung vernünftigerweise nur nahe gelegen, den ursprünglich beschrittenen Weg einer Betreuungsanregung zu gehen. Dies hätte die im Gebrauch der Vollmacht liegenden Risiken vermieden. Im Betreuungsverfahren wäre ein Gutachten zu den Betreuungsvoraussetzungen einzuholen gewesen, das Vormundschaftsgericht bzw. Notariat kritisch hätten würdigen müssen(vgl. § 68 b FGG a. F. sowie Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 1896 Rn. 24, § 1896 Rn. 5). Für die Klägerin und ihren Sohn hätte kein Kostenrisiko bestanden, ihre Ziele wären insbesondere durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB zu erreichen gewesen.
33 
(3) Die Klägerin hat auch nicht einen richtigen Vorschlag der Beklagten abgelehnt. Ein solcher lag schon deshalb nicht vor, weil unstreitig keine rechtliche Beratung über die Risiken der Schenkungslösung erfolgt ist. Außerdem ist die bestrittene und in diesem Zusammenhang von ihr zu beweisende (vgl. Fischer, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1006 f.) Behauptung der Beklagten offen geblieben, sie habe wenigstens aus tatsächlichen Gründen, weil sie nämlich Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter befürchtete, von der schenkweisen Übertragung abgeraten.
34 
bb) Der Anscheinsbeweis ist nicht durch festgestellte Umstände erschüttert.
35 
(1) Dass die Klägerin bereit war, sich etwaigen Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter zu stellen, lässt - selbst wenn sie, was sie bestreitet, einem allein im Hinblick darauf erfolgten Abraten der Beklagten nicht gefolgt sein sollte - keinen Rückschluss darauf zu, dass sie ebenso entschieden hätte, wäre ihr die bestehende rechtliche Problematik der schenkweisen Übereignung des Grundstücks aufgezeigt worden. Es liegt vielmehr nahe, dass sie rechtlich auf der sicheren Seite sein, insbesondere nicht unnütz Kosten aufwenden wollte.
36 
(2) Die erfolgte Grundstücksübertragung war entgegen der Ansicht der Berufung nicht der für die Klägerin praktisch allein gangbare Weg. Die von der Beklagten zunächst angeregte Anordnung einer Betreuung kam nach den konkreten Umständen trotz erteilter Vorsorgevollmacht in Betracht, schon aufgrund der seit langem bestehenden heftigen innerfamiliären Streitigkeiten (vgl. BayObLG, NJOZ 2004, 2169, 2171). Sie schied auch nicht deshalb aus, weil etwa der zuständige Notar das Betreuungsverfahren unter keinen Umständen hätte einleiten wollen. Bereits aus seinem Schreiben vom 10.08.2005 ergibt sich, dass ihm die etwaige Notwendigkeit einer Auftragserteilung im Innenverhältnis bewusst war; schon deshalb liegt die Annahme fern, dass er an der Schenkungslösung festgehalten hätte, hätten die Beklagte und die von ihr informierte Klägerin Bedenken geäußert, zumal ggf. Rechtsmittel hätten ergriffen werden können.
37 
(3) Abgesehen davon erfolgte die schenkweise Übereignung unstreitig nicht aus eigennützigen Motiven der Klägerin oder ihres Sohnes. Es ist schon deshalb nicht anzunehmen, dass die Klägerin, wäre sie über die rechtliche Lage informiert gewesen, auf der schenkweisen Übereignung beharrt hätte, etwa um ihrer Mutter das Hausgrundstück möglichst schnell zu entziehen. Dagegen spricht auch das Einverständnis der Klägerin damit, dass die Beklagte zunächst die Anordnung einer Betreuung anregte.
38 
(4) Im Hinblick auf die für den Rechtsstreit um die Rückübertragung des Grundstücks entstandenen Kosten ergibt sich keine andere Bewertung daraus, dass die Parteien gemeinsam beschlossen, sich gegen die Klage zu verteidigen, weil sie trotz Kenntnis gewisser Risiken weiterhin davon ausgingen, Frau H... sei geschäftsunfähig. Zum einen liegt ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten auch insoweit schon in der fehlerhaften Beratung vor Abschluss des Schenkungsvertrags, die auch für die im späteren Rechtsstreit entstandenen Kosten ursächlich war. Zudem beruhte der Entschluss der Klägerin, sich im Rückforderungsprozess zu verteidigen, auf der zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vollständig und zutreffend erfolgten Aufklärung über die Rechtslage; dass sie vollständig informiert ebenso entschieden hätte, ist nicht ersichtlich.
4.
39 
Das Landgericht hat zu Recht nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 291 ZPO Zinsen aus der Schadensersatzforderung seit Rechtshängigkeit der Klage sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zuerkannt. Die Berufung bringt dagegen nichts vor.
II.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41 
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die nach § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.

(2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.