Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 24. Jan. 2013 - 93 C 4615/11

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2013:0124.93C4615.11.0A
published on 24/01/2013 00:00
Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 24. Jan. 2013 - 93 C 4615/11
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Gericht

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Tenor

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.230,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 € seit dem 17. Februar 2011 und aus weiteren 75,00 € seit dem 1. März 2011 zu bezahlen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.210,05 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, an welchem sie als Fußgängerin beteiligt war.

2

Die am 9. September 1997 geborene Klägerin überquerte am 8. November 2010 gegen 16.45 Uhr die R…straße in H… als Fußgängerin im Bereich der Straßenbahnhaltestelle „H…straße“. Sie kam aus Richtung H…straße und überquerte die R…straße von der (aus Richtung Innenstadt in Richtung Zoo gesehen) rechten zur linken Straßenseite. Eine Ampel oder ein Fußgängerüberweg befindet sich dort nicht. Auf der (aus Richtung Innenstadt gesehen) rechten Straßenseite der R…straße, also auf der Seite, von der aus die Klägerin die Straße überquerte, stand am Straßenrand ein Geldtransporter, dessen Beifahrer gerade den Fahrkartenautomaten an der Haltestelle leerte. Die Klägerin überquerte die Straße (aus Richtung Innenstadt gesehen) hinter dem Geldtransporter, sodass dieser für die Klägerin die Sicht auf die Fahrbahn aus Richtung Innenstadt versperrte. Von dort kam der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. pflichtversicherten PKW Renault, amtliches Kennzeichen …-……. Der Beklagte zu 1. fuhr die Klägerin an, sodass diese stürzte und verletzt wurde.

3

Die Klägerin erlitt Prellungen an den Unterschenkeln, im Hüftbereich und am Bauch sowie eine Distorsion des linken Sprunggelenks und einen Bruch des Endgliedes des linken Daumens. Zudem wurden Gegenstände der Klägerin (Kleidung, Brille, Handy) beschädigt. Die Klägerin befand sich vom 8. bis zum 10. November 2010 in stationärer Krankenhausbehandlung.

4

Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Überqueren der Straße am Fahrbahnrand angehalten und sich durch Blick nach links vergewissert, dass die Straße frei ist. Sie ist der Ansicht, dass ihr auch kein Mitverschulden anzulasten sei, weil insoweit ein altersgemäßer Maßstab anzulegen sei und daher ihr Verschulden dem eines Erwachsenen nicht gleichgesetzt werden könne. Für ihre Verletzungen hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 € für angemessen. Die Klägerin beruft sich auf einen ihr entstandenen Sachschaden von 210,05 € (85,05 € Zeitwert für beschädigtes Handy, 55,00 € Kosten für eine neue Brille, 20,00 € Zeitwert für beschädigte Stiefel, und 50,00 € Zeitwert für beschädigte Uhr). Eine in der Klage erwähnte Kostenpauschale von 20,00 € findet sich hingegen in den Anträgen der Klägerin nicht wieder.

5

Die Klägerin beantragt,

6

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld nicht unter 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz hieraus seit dem 17. Februar 2011 zu bezahlen.

7

2.

die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin weitere 210,05 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1. März 2011 zu bezahlen.

8

3.

die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin entstandene außergerichtliche Kosten in Höhe von 311,09 €, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, zu bezahlen.

9

Die Beklagten beantragen,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei vom Fahrbahnrand auf die Straße gelaufen, ohne vorher nach links und rechts zu blicken. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin das Vorrecht des Beklagten zu 1. missachtet habe, weshalb sie das Alleinverschulden an dem Unfall treffe. Die Beklagten bestreiten auch die von der Klägerin behaupteten Sachschäden und halten das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht.

12

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2012 verwiesen.

13

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K… N…, S… Fr… und K… W…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird bzgl. der Zeugen N… und Fr… auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2012 und bzgl. des Zeugen W… auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2013 verwiesen.

14

Die Strafakte 620 Js 39992/10 der Staatsanwaltschaft Halle war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist teilweise begründet. Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten zu 1. ist § 7 Abs. 1 StVG. Anspruchsgrundlage gegen die Beklagten zu 2. ist § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

16

Unstreitig wurde die Klägerin bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1. geschädigt. Dies reicht aus, um einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich zu bejahen. Es handelt sich um einen Anspruch aus Gefährdungshaftung, sodass es unerheblich ist, ob den Beklagten zu 1. ein Verschulden trifft. Da der Schaden auch nicht einem beteiligten Kraftfahrzeughalter entstanden ist, ist auch keine Abwägung gemäß § 17 StVG vorzunehmen, sodass es auch unerheblich ist, ob der Schaden durch ein für den Beklagten zu 1. unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Eine Ersatzpflicht der Beklagten wäre gemäß § 7 Abs. 2 StVG vielmehr nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden wäre. Dies ist aber offenkundig nicht der Fall.

17

Es verbleibt daher nur die Frage, ob gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB die Klägerin ein Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft. Die Beweislast hierfür trifft die Beklagten. Daher ist es im Ansatz verfehlt, danach zu fragen, inwieweit die Klägerin bewiesen hat, dass sie kein Verschulden trifft. Vielmehr müssen die Beklagten beweisen, dass die Klägerin ein Mitverschulden trifft. Da die Beklagten überhaupt keinen Schadensersatz leisten wollen, müssen sie sogar beweisen, dass die Klägerin ein Alleinverschulden oder jedenfalls ein die Haftung aus Betriebsgefahr ausschließendes überwiegendes Mitverschulden trifft. Dies ist den Beklagten nicht gelungen. Bei der Abwägung gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ist insbesondere auch zu beachten, dass die Klägerin bei dem Unfall 13 Jahre alt, also noch ein Kind war.

18

Der Bundesgerichtshof hat insoweit folgende Grundsätze aufgestellt (Urteil vom 13. Februar 1990, Az. VI ZR 128/89, zitiert nach juris):

19

„Die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG soll die übrigen Verkehrsteilnehmer von den Schadenslasten freihalten, in denen sich die Gefahr des Kraftfahrzeugbetriebs aktualisiert. Kinder sind durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen wegen der fehlenden Eingewöhnung und Erfahrung im Straßenverkehr erheblich stärker gefährdet als Erwachsene. Entsprechend dem Haftungszweck der Gefährdungshaftung muss daher die Haftung für die Betriebsgefahr auch dieses bei Kindern erhöhte Risiko auffangen. In diesem Sinn ist der Umstand, dass ein Kind durch sein verkehrswidriges Verhalten mit zu dem Unfall beigetragen hat, haftungsrechtlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn und soweit sich darin altersgemäß der Lern- und Eingewöhnungsprozess in die Gefahren des Straßenverkehrs niederschlägt, mit dessen Schadenslasten nach dem Zweck der Gefährdungshaftung der StVG der Kraftfahrzeugbetrieb mitbelastet sein soll. Dass der Gesetzgeber die Belastung des Straßenverkehrs mit den Risiken der Verkehrserziehung von Kindern auch im übrigen als eine Hypothek primär des Kraftfahrzeugbetriebs ansieht, zeigt § 3 Abs. 2a StVO, der dem Kraftfahrzeugführer sogar besondere Verhaltenspflichten auferlegt, die dem Hineinwachsen der Kinder in den Verkehr Rechnung tragen. Aus diesem Grund kann bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB der Betriebsgefahr des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs haftungsentlastend nicht in derselben Weise, wie das für ein Mitverschulden von erwachsenen Verkehrsteilnehmern zu geschehen hätte, das verkehrswidrige Verhalten des geschädigten Kindes gegenübergestellt werden. Soweit sich in dessen Unfallbeitrag altersgemäße Defizite der Integrierung in den Straßenverkehr und seine Gefahren auswirken, stellt dieser Beitrag auch dann nicht von der Haftung nach § 7 StVG frei, wenn er objektiv als grob verkehrswidrig erscheint und deshalb, wäre ein Erwachsener geschädigt worden, die Haftung für den Halter entfallen lassen würde.

20

Bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB wird deswegen die an sich sonst gebotene Betrachtung der Verursachungsanteile bei der Bewertung des Mitverschuldens von Kindern entscheidend erweitert auf die Berücksichtigung der subjektiven Faktoren auf Seiten des Kindes, die an altersgemäßen Maßstäben gemessen werden müssen. In diesem Rahmen ist neben einer quotenmäßigen Haftungsverteilung auch für eine Haftungsfreistellung des Halters Raum. Allerdings kommt eine völlige Haftungsfreistellung bei kleinen Kindern – wie hier bei einem 8-jährigen Jungen – nur im Ausnahmefall in Betracht. Das ist nur dann denkbar, wenn auf der Seite des Kindes - gemessen an dem altersspezifischen Verhalten von Kindern - auch subjektiv ein besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß vorliegt. Andererseits wird das objektive Gewicht des Unfallbeitrags in der Abwägung mit der Betriebsgefahr immer mehr an Bedeutung gewinnen, je stärker Kinder vom Alter her in den Straßenverkehr integriert sein müssen. Je jünger das Kind ist, desto eher ist sein verkehrswidriges Verhalten dem Gefahrenkreis zuzurechnen, dessen Schadenslasten die Gefährdungshaftung dem Halter des Kraftfahrzeugs zuweist.“

21

In diesem Zusammenhang ist zu Lasten der Klägerin zu beachten, dass sie die Straße an einer Stelle überquert hat, die hierfür nicht geeignet war. Auch wenn dies im Regelfall hunderte von Personen pro Tag an genau dieser Stelle tun, wie der Zeuge W… glaubhaft bekundet hat, war bei dem Unfall eine besondere Situation gegeben, da die Sicht auf die Fahrbahn durch den Geldtransporter versperrt war. Dies hätte die Klägerin, die immerhin nach den glaubhaften Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung täglich den recht weiten Weg von H…-S… zum G…-Gymnasium selbstständig mit der Straßenbahn zurücklegt, klar sein müssen. Die Klägerin hat unzweifelhaft gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Eine Alleinhaftung der Beklagten kommt daher nicht in Betracht.

22

Andererseits ist das Verschulden der Klägerin altersspezifisch zu relativieren. Impulsives, spontanes, wenig überlegtes Verhalten ist auch für einen oder eine 13jährige noch typisch. Angesichts der Tatsache, dass die Stelle, die die Klägerin nutzte, oft zum Überqueren der Straße genutzt wird, kann von einem altersspezifisch auch besonders vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß keine Rede sein.

23

Andere als Mitverschulden zu wertende Verhaltensweisen der Klägerin haben die Beklagten nicht bewiesen, obwohl sie insoweit die Beweislast trifft. Insbesondere haben die Beklagten nicht bewiesen, dass die Klägerin die Straße betreten hat, ohne vorher nach links zu schauen. Ebensowenig haben die Beklagten bewiesen, dass die Klägerin beim Überqueren der Straße durch ihr Handy abgelenkt war. Die Zeugin N… hat als „Knallzeugin“ den Unfall selbst nicht beobachtet. Der Zeuge W… hatte keine genaue Erinnerung mehr. Lediglich der Zeuge Fr… hat bekundet, dass die Klägerin loslief, ohne nach links zu schauen. Sicher war aber auch er nicht („ich dächte“, wie er mehrmals sagte). Andererseits sagte er, dass die Klägerin das Handy nur in der Hand gehalten habe, ohne damit zu telefonieren, wohingegen der Zeuge W… „glaubte“, die Klägerin habe telefoniert. Alles in allem waren die Aussagen eher unsicher und teilweise auch widersprüchlich. Es ist angesichts der Tatsache, dass die Zeugen erleben mussten, wie ein Kind von einem Auto angefahren wird, auch nicht verwunderlich, dass den Zeugen sich in erster Linie die Erinnerung an diesen Unfall einprägte und die Erinnerung an zweitrangige Fragen bzgl. des Geschehens vor dem Unfall (Hat die Klägerin angehalten und nach links geschaut? Hat die Klägerin mit einem Handy telefoniert?) wenig ausgeprägt ist. Insgesamt kann das Gericht auf die Aussagen der Zeugen N…, Fr… und W… keine einen weiteren Mitverschuldenseinwand der Beklagten rechtfertigende Feststellungen treffen.

24

Bei der Abwägung gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ist der Mitverschuldensanteil der Klägerin daher mit 50 % zu bemessen, sodass eine Haftung der Beklagten zu 50 % verbleibt.

25

Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 20. Juni 2012 (Az. 13 U 42/12, zitiert nach juris) berufen hat, in welchem dem dortigen, beim Unfall 10 Jahre und 9 Monate alten, Geschädigten sogar eine Mithaftung von 2/3 angelastet wurde, ist der Fall mit dem hier vorliegenden nicht zu vergleichen. Zwar war einerseits der damals Geschädigte sogar noch gut zwei Jahre jünger als die Klägerin im vorliegenden Verfahren. Andererseits aber hat im vorliegenden Verfahren die Klägerin einen üblichen und oft genutzten Weg genommen, während in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall der Geschädigte eigens eine den Gehweg von der Fahrbahn trennende Bepflanzung überstiegen hat, was das dortige Fehlverhalten weitaus gravierender erscheinen lässt als das Fehlverhalten der Klägerin im vorliegenden Fall.

26

Soweit sich aus weiteren Gerichtsentscheidung, die die Beklagten bislang nicht zitiert haben, die sie aber noch „für sich entdecken“ könnten, etwas anderes ergeben könnte, sollen unmittelbar die zutreffenden Ausführungen des OLG Karlsruhe a. a. O. zitiert werden:

27

„Der vom Landgericht angeführte, vom OLG Celle (Beschluss v. 8.6.2011 - 14 W 13/11 -, NJW-Spezial 2011, 459) entschiedene Fall ist nicht mit dem streitgegenständlichen vergleichbar. Dort rannte ein Junge im Alter von 11 Jahren und 7 Monaten außerhalb geschlossener Ortschaft bei freier Sicht über eine Landstraße, nachdem er aus dem Auto seiner Mutter ausgestiegen war. Besonderheiten wie im vorliegenden Fall - Stadtverkehr, stehende Autos, keine Sicht - lagen dort nicht vor. Nicht vergleichbar ist auch der Fall des Kammergerichts (Urt. v. 24.06.2010 - 12 U 178/09, MDR 2011, 27), in dem es um die Mithaftung eines 16jährigen ging, der ein Absperrgitter überstiegen hatte, um die Straße zu überqueren, und der mit einem rückwärts einparkenden Fahrzeug kollidiert war, das er vorher bemerkt hatte. Soweit sich aus der Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 13.7.2009 - 13 U 179/08 -, zit. n. juris), die das Landgericht ebenfalls anführt, in dem dort entschiedenen Sachverhalt ein strengerer Maßstab für die Bewertung des Verstoßes eines Geschädigten, der die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB erst seit Kurzem überschritten hat, ergeben sollte, vermag der Senat dem für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu folgen.“

28

Zur Schadenshöhe gilt folgendes:

29

Ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € ist angemessen. Dabei ist zu beachten, dass die Verletzungen zwar nicht schwer waren und auch folgenlos abheilten, aber auch nicht mehr im Bagatellbereich lagen. Die Klägerin musste zwei Tage stationär im Krankenhaus bleiben, konnte nach dem Unfall eine Zeitlang gar nicht laufen (da sie an einen Fuß ein Schiene bekam und die erforderlichen Unterarmstützen wegen des gebrochenen Daumens nicht benutzen konnte) und konnte insbesondere auch wegen psychischer Beeinträchtigungen die Schule bis zum 6. Dezember 2010 nicht besuchen (wie sich aus der Bescheinigung des G…-Gymnasiums vom 2. Juli 2012 ergibt). Zu beachten ist schmerzensgelderhöhend auch, dass die Klägerin wegen ihrer Verletzungen an einer Eiskunstlaufveranstaltung, für welche sie lange geprobt hatte und bei welcher sie die Rolle des „Pinocchio“ hätte tanzen sollen, nicht teilnehmen konnte.

30

Die von der Klägerin schlüssig vorgetragene und teilweise auch mit Nachweisen unterlegten Sachschäden sind grundsätzlich zu erstatten, wobei das Gericht angesichts der unsicheren Frage des Zeitwertes und unter Beachtung der Tatsache, dass die Klägerin für die Schadenshöhe die Beweislast trifft, die Sachschäden unter Ansetzung eines „Sicherheitsabschlages“ gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 150,00 € schätzt. Die in der Klage erwähnte Kostenpauschale von 20,00 € ist nicht Teil der Klageanträge und kann daher nicht zugesprochen werden.

31

Die Feststellungen zu den Verletzungen und Schäden der Klägerin beruhen, soweit streitig, auf den Angaben der gesetzlichen Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Der inhaltliche Wert einer Aussage ist unabhängig von der formalen Stellung der Auskunftsperson (Zeuge oder Partei). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass einem Zeugen mehr zu glauben ist als den Angaben einer Partei in einer informatorischen Anhörung. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlung zu würdigen, wozu Parteianhörungen ebenso zählen wie Zeugenvernehmungen. Das Gericht darf sogar im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben (BGH NJW 2003, 2527, 2528). Es darf nicht sein, dass einen Verkehrsunfallprozess stets diejenige Partei gewinnt, die im Gegensatz zur Gegenseite zufälligerweise einen Zeugen hat. Dies hieße, das Ergebnis eines Prozesses vom Zufall abhängig machen. Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Art. 3 Abs. 1 GG)gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gemäß § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH a.a.O., ebenso EGMR NJW 1995, 1413f., BVerfG NJW 2001, 2531f.). Dem Gericht steht es in jedem Verfahren frei, sich auf Grund einer Parteianhörung, jedenfalls aus dieser im Zusammenhang mit weiteren Indiztatsachen, die die Darstellung der Partei stützen, unter Ausschöpfung aller angebotenen Beweise eine Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO zu bilden (Stackmann, NJW 2012, 1249ff.). Eine restriktive Handhabung der Parteianhörung und deren Verwertung fördert im Ergebnis nur konstruierte Prozessstandschaften, über die sich die beweislose Partei die Zeugenstellung sichert (Stackmann a. a. O.). Für die Angaben von gesetzlichen Vertretern, soweit diese eigene Wahrnehmungen bekunden, gilt insoweit nichts anderes.

32

Eine Parteianhörung der Klägerin selbst kam unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 455 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Zwar hätte die Klägerin, da prozessunfähig, als Zeugin vernommen werden können (Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 373 Rn. 4, § 455 Rn. 1), insoweit fehlte es allerdings an dem erforderlichen Beweisangebot. Andererseits konnten die gesetzlichen Vertreter der Klägerin trotz eines entsprechenden Beweisangebots nicht als Zeugen vernommen werden (Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 373 Rn. 6, § 455 Rn. 1).

33

Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung der Ansprüche der Klägerin:

34

Schmerzensgeld:

2.000,00 €

Sachschäden:

150,00 €

Summe:

2.150,00 €

Davon 50 % wegen Mithaftung:       

1.075,00 €

35

Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 26 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

36

Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin als erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 1.075,00 € wie folgt verlangen:

37

1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG:

110,50 €

Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG:

20,00 €

Zwischensumme:

130,50 €

19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG:     

24,80 €

Summe:

155,30 €

38

Insgesamt hat die Klägerin folgende Ansprüche:

39

Hauptforderung:

1.075,00 €

Vorgerichtliche Anwaltskosten:     

155,30 €

Summe:

1.230,30 €

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf § 709 ZPO und für die Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2013 hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Er bot, da er nur Rechtsausführungen und Ausführungen zur Beweiswürdigung enthielt, aber keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 20/06/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.02.2012 - 2 O 209/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: (1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner v
published on 04/05/2010 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.10.2009 - 9 O 5/09 - wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3.
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.

(2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.