Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.10.2009 - 9 O 5/09 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt: 10.135,31 EUR.

Tatbestand

 
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Entscheidungsgründe

 
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB zu.
1.
Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Klägerin über die rechtlichen Risiken zu belehren und aufzuklären, die mit der schenkweisen Übertragung des Grundstücks auf sie und ihren Sohn verbunden waren. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte nicht genügt.
a) Solche Risiken lagen darin, dass es der erfolgten schenkweisen Übertragung des Grundstücks gegenüber der Mutter der Klägerin an rechtlicher Beständigkeit fehlte, weil Schenkung und Übereignung möglicherweise von vornherein unwirksam waren, jedenfalls aber, weil die Übertragung schuldrechtliche Rückübertragungsansprüche von Frau H... auslöste und von Anfang an die Gefahr bestand, dass diese später geltend gemacht würden.
aa) Schenkung und dingliche Übereignung des Grundstücks waren unwirksam, sollte in der Grundstücksübertragung ein Handeln der Klägerin und ihres Sohnes wider das Innenverhältnis gelegen und dieses Handeln einen Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. Staudinger/Schilken, BGB, 2009, § 167 Rn. 91 ff.) dargestellt haben. Das kam zumindest ernsthaft in Betracht.
(1) Ein Verstoß der Bevollmächtigten gegen ihre Pflichtbindung aus dem Auftragsverhältnis, das Frau H... gegenüber bestand, lag jedenfalls vor, sollte im Zeitpunkt der Übertragung der Vorsorgefall nicht eingetreten gewesen sein, sollten Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin also nicht vorgelegen haben.
(a) Die General-/Vorsorgevollmacht vom 13.11.2003 war zwar im Außenverhältnis unbeschränkt. Ihr lag jedoch im Innenverhältnis zwischen den Vollmachtnehmern und der Vollmachtgeberin ein Auftrag zugrunde. Ausfertigungen der Vollmacht wurden den Bevollmächtigten ausweislich der Vollmachtsurkunde sogleich nach der Beurkundung am 13.11.2003 ausgehändigt. Das darin liegende Angebot von Frau H... zum Abschluss des Auftrags nahmen die Klägerin und ihr Sohn mit Entgegennahme der Urkunden stillschweigend an.
(b) In diesem Innenverhältnis war den Bevollmächtigten die Weisung erteilt, von der Vollmacht erst mit Eintritt des Vorsorgefalles Gebrauch zu machen (vgl. zur unbedingten Vollmachtserteilung mit interner Weisung etwa Müller, DNotZ 1997, 100, 111 f.; Bühler, FamRZ 2001, 1585, 1592; Keilbach, FamRZ 2003, 969, 981; ferner z. B. Perau, MittRhNotK 1996, 285, 297 ff.; Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 22. Aufl., § 96 Rn. 33), sonst lediglich für den Fall, dass Frau H... dazu einen „besonderen Auftrag“ erteilt hatte. Allein ein solches Verständnis entspricht einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. z. B. BGH, NJW 2010, 146, 147 m. w. N.) der von der Vollmachtgeberin abgegebenen Erklärungen. Zwar soll nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde der Gebrauch der Vollmacht im Innenverhältnis stets von einem besonderen Auftrag des Vollmachtgebers abhängig sein. Bei einem wörtlichen Verständnis dieser Maßgabe würde jedoch der Zweck der erteilten Vollmacht weithin verfehlt, weil dann ein Rückgriff auf sie gerade im Vorsorgefall, in dem der Vollmachtgeber einen „besonderen Auftrag“ regelmäßig nicht erteilen kann, ausgeschlossen wäre.
(c) Jedenfalls für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung der Vorsorgefall nicht eingetreten war, Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit von Frau H... also nicht vorlagen, bedurften die Bevollmächtigten, um zur Vornahme des Geschäfts befugt zu sein, demnach eines besonderen Auftrags der Mutter der Klägerin. Dieser war ihnen jedoch unstreitig nicht erteilt.
10 
(2) Bei interessengerechter Auslegung des ihnen erteilten Auftrags waren die Vollmachtnehmer ferner verpflichtet, von der Vollmacht allein im wohlverstandenen Interesse von Frau H... Gebrauch zu machen. In der Grundstücksübertragung konnte demnach schon deshalb ein Verstoß gegen bindende Vorgaben des Innenverhältnisses liegen, weil von Anfang an zumindest erhebliche Zweifel daran bestanden, ob die Übertragung zur „Existenzsicherung“ von Frau H... überhaupt in deren Interesse lag. Das Ziel, sie vor vermögensschädigendem Verhalten zu ihrem eigenen Schutz zu bewahren, rechtfertigte es nicht ohne weiteres, ihr das Eigentum an dem betroffenen Grundstück zu entziehen, auch wenn ihr daran zugleich ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht eingeräumt wurde. Zum einen kam ein solches Vorgehen mit dem Ziel, Vermögensverschleuderungen zu vermeiden, allenfalls nach Eintritt des Vorsorgefalles in Betracht; dann aber war eine Übertragung des Grundstücks durch Frau H..., zumindest falls sie zugleich geschäftsunfähig war, schon aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Zum anderen bestand, sollte der Vorsorgefall eingetreten gewesen sein, jedenfalls die Möglichkeit, zum Schutz der Mutter eine Betreuung, ggf. mit Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB, anzuordnen, was einen Entzug von Vermögensgegenständen entbehrlich gemacht hätte. Dass die erfolgte Grundstücksübertragung für Frau H... nicht nachteilig gewesen sei, trifft entgegen der Auffassung der Berufung schon deshalb nicht zu, weil ihr dadurch die Möglichkeit genommen war, über das Grundstück von Todes wegen zu verfügen.
11 
(3) Ein in der schenkweisen Übertragung liegender Verstoß gegen das Innenverhältnis hätte sich auch auf den Bestand der Vollmacht ausgewirkt, weil darin ein Missbrauch der Vertretungsmacht gelegen hätte. Hierfür ist auf Seiten des Vertreters lediglich eine objektive Zuwiderhandlung gegen die Pflichtbindung im Innenverhältnis erforderlich, auf subjektive Voraussetzungen, insbesondere auf Vorsatz, Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis des Vertreters, oder Evidenz des Verstoßes gegen das Innenverhältnis kommt es nicht an (vgl. BGH, NJW 2006, 2776; OLG Stuttgart, NZG 1999, 1009, 1010 m. Anm. Michalski/Arends, NZG 1999, 1011; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 95). Entsprechendes gilt für die Vornahme eines Insichgeschäfts (§ 181 BGB), an dem allein der oder die Vertreter, nicht aber außenstehende Partner des Rechtsgeschäfts beteiligt sind, und für das folglich ein Verkehrsschutz ausscheidet (vgl. auch BGH, NJW 2002, 1488; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 93). Ob für die Klägerin oder ihren Sohn erkennbar war, dass sie wider das bestehende Auftragsverhältnis handelten, ob sie insbesondere davon ausgehen durften, der Vorsorgefall sei zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung eingetreten gewesen, war hier demnach unerheblich.
12 
bb) Die erfolgte Grundstücksübertragung war rechtlich jedoch selbst für den Fall nicht auf Dauer beständig, dass Schenkung und Übereignung des Grundstücks wirksam gewesen sein sollten. Die Übertragung löste vielmehr jedenfalls schuldrechtliche Rückübertragungsansprüche von Frau H... gegen die Klägerin und deren Sohn aus. Da die Vollmachtnehmer aufgrund ihrer Pflichtbindung aus dem Auftragsverhältnis zum Gebrauch der Vollmacht lediglich im wohlverstandenen Interesse der Vollmachtgeberin befugt waren, durften sie das Grundstück nicht endgültig wirtschaftlich in ihr Vermögen überführen, sondern waren zur Übertragung allenfalls unter Wahrung einer treuhänderischen Bindung gegenüber Frau H... befugt, die dieser auf Dauer die Befugnis erhielt, über das Grundstück uneingeschränkt wirtschaftlich zu disponieren. Dass die Bevollmächtigten hier diesen Maßgaben entsprachen, trägt die Klägerin unwidersprochen vor, wenn sie geltend macht, Schenkung und Übereignung seien nicht aus eigennützigen Motiven erfolgt, sondern allein um die Mutter vor dem Verlust ihres Hauses, vor vermögensschädigenden eigenen Handlungen zu bewahren. Demnach stand die Transaktion unter einem zusätzlichen Rechtsgrund in Form eines Fürsorgeverhältnisses, aufgrund dessen Frau H..., auch wenn das Grundstück nicht mehr in ihrem Eigentum gestanden haben sollte, auf Dauer die wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit darüber eingeräumt war. Aus diesem Rechtsverhältnis waren die Klägerin und ihr Sohn insbesondere schuldrechtlichen Rückübertragungsansprüchen der Vollmachtgeberin ausgesetzt, sollte diese vor Eintritt des Vorsorgefalls den Rückerhalt des Eigentums verlangen; nach Eintritt des Vorsorgefalles konnte solche Ansprüche u. U. ein etwa trotz § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB bestellter Betreuer verfolgen. Falls im Übrigen entgegen dem von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen der Klägerin die Grundstücksübertragung ohne die genannte Beschränkung erfolgt sein sollte, läge schon darin eine Verletzung der Pflichten aus dem Auftragsverhältnis und wäre - sollte diese Verletzung nicht schon zur Unwirksamkeit von Schenkung und Übereignung geführt haben - zumindest ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch aus Schadensersatz begründet gewesen.
13 
b) Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Klägerin über die dargelegten Risiken aufzuklären und zu beraten.
14 
aa) Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1235, 1236; NJW 2008, 2041, jew. m.w.N.).
15 
bb) Über die geschilderten rechtlichen Risiken der Grundstücksübertragung hatte die Beklagte aufgrund des ihr im August 2005 erteilten Mandats aufzuklären.
16 
(1) Unstreitig trat die Klägerin an die Beklagte heran, um sich - allgemein - im Hinblick darauf beraten zu lassen, dass Frau H... - möglicherweise im Zustand der Geschäftsunfähigkeit - im Begriffe sei, ihr Vermögen zu verschleudern. Demnach war die Klägerin nach dem Inhalt des Mandats umfassend über Möglichkeiten zu beraten, wie vermögensschädigende Handlungen ihrer möglicherweise betreuungsbedürftigen bzw. geschäftsunfähigen Mutter verhindert werden konnten. Nachdem auf den Vorschlag des Notars hin in diesem Zusammenhang auch die schenkweise Übereignung des Grundstücks erwogen worden war, musste die Beklagte die Klägerin auch insoweit rechtlich beraten. Dieser weiten Fassung des Auftrags entsprach die Durchführung des Mandats. Die Beklagte erlangte am 11.08.2005 Kenntnis vom Vorschlag des Notars, das Grundstück schenkweise unter Gebrauch der Vollmacht zu übertragen, woraufhin sie am 12.08.2005 ein Telefongespräch mit der Klägerin führte, in dem die Parteien diesen Vorschlag besprachen. Dass die Beklagte bereits mit Kostennote vom 08.08.2005 die Betreuungsanregung abgerechnet hatte, führte weder zur Beendigung der Mandatsbeziehung noch rechtfertigt es die Annahme, der Beklagten sei nur ein auf die Betreuungsanregung beschränktes Mandat erteilt gewesen.
17 
(2) Die hier entscheidenden vertraglichen Pflichten bestanden für die Beklagte unabhängig davon, ob ihr ein Entwurf des geplanten Schenkungsvertrags ausgehändigt wurde oder ob sie zumindest vorab von der geplanten Beurkundung informiert war bzw. von dieser sogleich erfuhr, nachdem sie erfolgt war. Für die ihr obliegende Risikoaufklärung bedurfte es nicht der Kenntnis der genauen Vertragsinhalte, hatte sie doch lediglich auf Bedenken hinzuweisen, die in rechtlicher Hinsicht gegen die Übertragung des Grundstücks sprachen. Diese sind im hier entscheidenden wesentlichen Kern unabhängig von dem genauen Inhalt des letztlich beurkundeten Vertrags.
18 
cc) Erst recht war die Beklagte zur Aufklärung und Beratung über die bestehenden rechtlichen Risiken aufgrund der ihr übertragenen Vertretung der Klägerin in dem von Frau H... angestrengten Rechtsstreit um die Rückübertragung des Grundstücks verpflichtet. Dies galt umso mehr, als sich zu diesem Zeitpunkt herausgestellt hatte, dass Frau H... gewillt war, die ihr gegenüber der Klägerin und ihrem Enkel zustehenden Rechte tatsächlich gerichtlich durchzusetzen.
19 
c) Die Beklagte ist diesen vertraglichen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen.
20 
aa) Sie hat unstreitig die Klägerin im August 2005 auf die dargelegten rechtlichen Risiken der Grundstücksübertragung nicht hingewiesen. Zudem hat sie schon nach ihrem eigenen Vortrag die Klägerin auch bei deren Vertretung im Prozess um die Rückübertragung des Grundstücks nicht vollständig und zutreffend über die rechtliche Lage aufgeklärt; im Gegenteil riet sie nach eigenem Bekunden stets davon ab, den Anspruch anzuerkennen, und sie vertrat auch im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung, die von Frau H... erhobene Klage sei unbegründet gewesen.
21 
bb) Insbesondere hat sie ihre Vertragspflichten im August 2005 nicht dadurch erfüllt, dass sie nach ihrer - bestrittenen - Behauptung eine schenkweise Übertragung des Grundstücks für höchst problematisch gehalten und der Klägerin von dieser abgeraten hat, weil es mit Sicherheit zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter kommen werde, sobald diese von der Grundstücksschenkung erfahren würde.
22 
(1) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte Grundentscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klar werden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Der Mandant benötigt, insbesondere wenn er juristischer Laie ist, nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Die Erklärungen des rechtlichen Beraters müssen dem Mandanten, der verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln. Allerdings kann nach Art und Umfang des Mandats eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein. Eine in jeder Hinsicht lückenlose Aufklärung über alle rechtlichen Zusammenhänge und Folgen trägt vor allem bei schwieriger Sach- und Rechtslage die Gefahr in sich, den Mandanten zu überfordern und ihm so den Blick auf die für die Entscheidung wichtigen Gesichtspunkte zu verstellen. Dies würde dem Sinn und Zweck der geschuldeten Beratung zuwiderlaufen. Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber daher nur die Hinweise zu erteilen, die ihm die für seine Entscheidung notwendigen Informationen liefern (s. zum Ganzen BGH, NJW 2007, 2485, 2486). Zudem ist es nicht Aufgabe des Beraters, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (vgl. BGH, NJW 2008, 2041 m. w. N.).
23 
(2) Die Beklagte musste der Klägerin demnach - zumindest in groben Zügen und für sie verständlich - gerade die rechtlichen Risiken der Grundstückstransaktion vor Augen führen. Es genügte jedenfalls nicht, die Klägerin lediglich auf das - ihr ohnehin bekannte - Risiko etwa bevorstehender Streitigkeiten mit ihrer Mutter hinzuweisen. Um zu entscheiden, ob und inwieweit sie drohende Auseinandersetzungen in Kauf zu nehmen bereit war, waren die damit verbundenen persönlichen Belastungen gegen das Risiko abzuwägen, die Mutter könne das Grundstück verschleudern. Hierzu war allein die Klägerin selbst in der Lage und hierzu bedurfte sie auch keines Rechtsrats. Zu unterrichten war sie vielmehr über etwaige zusätzliche mit dem erwogenen Geschäft verbundene rechtliche Risiken, um sie in die Lage zu versetzen, auch diese in ihre Abwägung einbeziehen zu können. Diese Unterrichtung hat die Beklagte versäumt.
2.
24 
Umstände, aufgrund derer die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, sind weder ersichtlich noch von ihr dargelegt (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass der Zurechnungszusammenhang nicht durch das Verhalten des Notars unterbrochen wurde, ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Die Berufung wendet sich dagegen nicht.
3.
25 
Aus der Pflichtverletzung ist der Klägerin der geltend gemachte, der Höhe nach unstreitige Schaden in Form nutzloser Aufwendungen für die schenkweise Übertragung des Grundstücks sowie der Kosten für den Rückforderungsprozess, zudem der Aufwendungen entstanden, die sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung zu tragen hatte.
26 
a) Die Risiken, über die die Beklagte aufzuklären und zu beraten hatte, haben sich in dem Schaden verwirklicht.
27 
aa) Die Grundstücksübertragung dürfte - abgesehen davon, dass sie möglicherweise von vornherein nicht im wohlverstandenen Interesse von Frau H... lag - schon deshalb unwirksam gewesen sein, weil im Zeitpunkt ihrer Vornahme der Vorsorgefall nicht eingetreten war, die Vollmachtgeberin einen folglich erforderlichen „besonderen Auftrag“ zur Durchführung des Geschäfts jedoch unstreitig nicht erteilt hatte. Die Beklagte stellt zwar in Abrede, dass Frau H... am 12.08.2005 noch geschäftsfähig gewesen sei. Dem im Rechtsstreit über die Rückgewähr des Grundstücks vom Landgericht Stuttgart (26 O 600/05) eingeholten Sachverständigengutachten ist jedoch zu entnehmen, dass Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung im Juni 2006 sowie am 25.10.2005 vorlag. Zudem seien die geistigen Ausfallerscheinungen von Frau H... im Oktober 2005 noch deutlich geringer gewesen als im Juni 2006; der leichte Schlaganfall, den sie im Juni 2005 erlitt, sei bis Ende Juli 2005 weitgehend überwunden gewesen. Das legt den Schluss nahe, die Vollmachtgeberin sei auch im August 2005 geschäftsfähig gewesen, jedenfalls sind gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
28 
bb) Zumindest war die Grundstücksübertragung schuldrechtlich nicht beständig. Frau H... war wenigstens ab dem Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage auf Rückübertragung des Grundstücks geschäftsfähig, was sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dessen Inhalt die Beklagte hier insoweit nicht bestreitet. Die Klage auf Rückübertragung hätte schon deshalb Erfolg gehabt.
29 
b) Die von der Klägerin nach § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisende haftungsausfüllende Kausalität liegt auch im Übrigen vor. Die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte von der schenkweisen Grundstücksübertragung abgesehen.
30 
aa) Für das dahin gehende Vorbringen der Klägerin streitet der Anscheinsbeweis.
31 
(1) Dieser gilt, sofern für den Mandanten bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind hingegen unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat; dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zugute (vgl. BGH, NJW 2008, 2041, 2042).
32 
(2) Für die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung vernünftigerweise nur nahe gelegen, den ursprünglich beschrittenen Weg einer Betreuungsanregung zu gehen. Dies hätte die im Gebrauch der Vollmacht liegenden Risiken vermieden. Im Betreuungsverfahren wäre ein Gutachten zu den Betreuungsvoraussetzungen einzuholen gewesen, das Vormundschaftsgericht bzw. Notariat kritisch hätten würdigen müssen(vgl. § 68 b FGG a. F. sowie Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 1896 Rn. 24, § 1896 Rn. 5). Für die Klägerin und ihren Sohn hätte kein Kostenrisiko bestanden, ihre Ziele wären insbesondere durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB zu erreichen gewesen.
33 
(3) Die Klägerin hat auch nicht einen richtigen Vorschlag der Beklagten abgelehnt. Ein solcher lag schon deshalb nicht vor, weil unstreitig keine rechtliche Beratung über die Risiken der Schenkungslösung erfolgt ist. Außerdem ist die bestrittene und in diesem Zusammenhang von ihr zu beweisende (vgl. Fischer, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1006 f.) Behauptung der Beklagten offen geblieben, sie habe wenigstens aus tatsächlichen Gründen, weil sie nämlich Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter befürchtete, von der schenkweisen Übertragung abgeraten.
34 
bb) Der Anscheinsbeweis ist nicht durch festgestellte Umstände erschüttert.
35 
(1) Dass die Klägerin bereit war, sich etwaigen Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter zu stellen, lässt - selbst wenn sie, was sie bestreitet, einem allein im Hinblick darauf erfolgten Abraten der Beklagten nicht gefolgt sein sollte - keinen Rückschluss darauf zu, dass sie ebenso entschieden hätte, wäre ihr die bestehende rechtliche Problematik der schenkweisen Übereignung des Grundstücks aufgezeigt worden. Es liegt vielmehr nahe, dass sie rechtlich auf der sicheren Seite sein, insbesondere nicht unnütz Kosten aufwenden wollte.
36 
(2) Die erfolgte Grundstücksübertragung war entgegen der Ansicht der Berufung nicht der für die Klägerin praktisch allein gangbare Weg. Die von der Beklagten zunächst angeregte Anordnung einer Betreuung kam nach den konkreten Umständen trotz erteilter Vorsorgevollmacht in Betracht, schon aufgrund der seit langem bestehenden heftigen innerfamiliären Streitigkeiten (vgl. BayObLG, NJOZ 2004, 2169, 2171). Sie schied auch nicht deshalb aus, weil etwa der zuständige Notar das Betreuungsverfahren unter keinen Umständen hätte einleiten wollen. Bereits aus seinem Schreiben vom 10.08.2005 ergibt sich, dass ihm die etwaige Notwendigkeit einer Auftragserteilung im Innenverhältnis bewusst war; schon deshalb liegt die Annahme fern, dass er an der Schenkungslösung festgehalten hätte, hätten die Beklagte und die von ihr informierte Klägerin Bedenken geäußert, zumal ggf. Rechtsmittel hätten ergriffen werden können.
37 
(3) Abgesehen davon erfolgte die schenkweise Übereignung unstreitig nicht aus eigennützigen Motiven der Klägerin oder ihres Sohnes. Es ist schon deshalb nicht anzunehmen, dass die Klägerin, wäre sie über die rechtliche Lage informiert gewesen, auf der schenkweisen Übereignung beharrt hätte, etwa um ihrer Mutter das Hausgrundstück möglichst schnell zu entziehen. Dagegen spricht auch das Einverständnis der Klägerin damit, dass die Beklagte zunächst die Anordnung einer Betreuung anregte.
38 
(4) Im Hinblick auf die für den Rechtsstreit um die Rückübertragung des Grundstücks entstandenen Kosten ergibt sich keine andere Bewertung daraus, dass die Parteien gemeinsam beschlossen, sich gegen die Klage zu verteidigen, weil sie trotz Kenntnis gewisser Risiken weiterhin davon ausgingen, Frau H... sei geschäftsunfähig. Zum einen liegt ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten auch insoweit schon in der fehlerhaften Beratung vor Abschluss des Schenkungsvertrags, die auch für die im späteren Rechtsstreit entstandenen Kosten ursächlich war. Zudem beruhte der Entschluss der Klägerin, sich im Rückforderungsprozess zu verteidigen, auf der zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vollständig und zutreffend erfolgten Aufklärung über die Rechtslage; dass sie vollständig informiert ebenso entschieden hätte, ist nicht ersichtlich.
4.
39 
Das Landgericht hat zu Recht nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 291 ZPO Zinsen aus der Schadensersatzforderung seit Rechtshängigkeit der Klage sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zuerkannt. Die Berufung bringt dagegen nichts vor.
II.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41 
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die nach § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Gründe

 
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB zu.
1.
Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Klägerin über die rechtlichen Risiken zu belehren und aufzuklären, die mit der schenkweisen Übertragung des Grundstücks auf sie und ihren Sohn verbunden waren. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte nicht genügt.
a) Solche Risiken lagen darin, dass es der erfolgten schenkweisen Übertragung des Grundstücks gegenüber der Mutter der Klägerin an rechtlicher Beständigkeit fehlte, weil Schenkung und Übereignung möglicherweise von vornherein unwirksam waren, jedenfalls aber, weil die Übertragung schuldrechtliche Rückübertragungsansprüche von Frau H... auslöste und von Anfang an die Gefahr bestand, dass diese später geltend gemacht würden.
aa) Schenkung und dingliche Übereignung des Grundstücks waren unwirksam, sollte in der Grundstücksübertragung ein Handeln der Klägerin und ihres Sohnes wider das Innenverhältnis gelegen und dieses Handeln einen Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. Staudinger/Schilken, BGB, 2009, § 167 Rn. 91 ff.) dargestellt haben. Das kam zumindest ernsthaft in Betracht.
(1) Ein Verstoß der Bevollmächtigten gegen ihre Pflichtbindung aus dem Auftragsverhältnis, das Frau H... gegenüber bestand, lag jedenfalls vor, sollte im Zeitpunkt der Übertragung der Vorsorgefall nicht eingetreten gewesen sein, sollten Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin also nicht vorgelegen haben.
(a) Die General-/Vorsorgevollmacht vom 13.11.2003 war zwar im Außenverhältnis unbeschränkt. Ihr lag jedoch im Innenverhältnis zwischen den Vollmachtnehmern und der Vollmachtgeberin ein Auftrag zugrunde. Ausfertigungen der Vollmacht wurden den Bevollmächtigten ausweislich der Vollmachtsurkunde sogleich nach der Beurkundung am 13.11.2003 ausgehändigt. Das darin liegende Angebot von Frau H... zum Abschluss des Auftrags nahmen die Klägerin und ihr Sohn mit Entgegennahme der Urkunden stillschweigend an.
(b) In diesem Innenverhältnis war den Bevollmächtigten die Weisung erteilt, von der Vollmacht erst mit Eintritt des Vorsorgefalles Gebrauch zu machen (vgl. zur unbedingten Vollmachtserteilung mit interner Weisung etwa Müller, DNotZ 1997, 100, 111 f.; Bühler, FamRZ 2001, 1585, 1592; Keilbach, FamRZ 2003, 969, 981; ferner z. B. Perau, MittRhNotK 1996, 285, 297 ff.; Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 22. Aufl., § 96 Rn. 33), sonst lediglich für den Fall, dass Frau H... dazu einen „besonderen Auftrag“ erteilt hatte. Allein ein solches Verständnis entspricht einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. z. B. BGH, NJW 2010, 146, 147 m. w. N.) der von der Vollmachtgeberin abgegebenen Erklärungen. Zwar soll nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde der Gebrauch der Vollmacht im Innenverhältnis stets von einem besonderen Auftrag des Vollmachtgebers abhängig sein. Bei einem wörtlichen Verständnis dieser Maßgabe würde jedoch der Zweck der erteilten Vollmacht weithin verfehlt, weil dann ein Rückgriff auf sie gerade im Vorsorgefall, in dem der Vollmachtgeber einen „besonderen Auftrag“ regelmäßig nicht erteilen kann, ausgeschlossen wäre.
(c) Jedenfalls für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung der Vorsorgefall nicht eingetreten war, Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit von Frau H... also nicht vorlagen, bedurften die Bevollmächtigten, um zur Vornahme des Geschäfts befugt zu sein, demnach eines besonderen Auftrags der Mutter der Klägerin. Dieser war ihnen jedoch unstreitig nicht erteilt.
10 
(2) Bei interessengerechter Auslegung des ihnen erteilten Auftrags waren die Vollmachtnehmer ferner verpflichtet, von der Vollmacht allein im wohlverstandenen Interesse von Frau H... Gebrauch zu machen. In der Grundstücksübertragung konnte demnach schon deshalb ein Verstoß gegen bindende Vorgaben des Innenverhältnisses liegen, weil von Anfang an zumindest erhebliche Zweifel daran bestanden, ob die Übertragung zur „Existenzsicherung“ von Frau H... überhaupt in deren Interesse lag. Das Ziel, sie vor vermögensschädigendem Verhalten zu ihrem eigenen Schutz zu bewahren, rechtfertigte es nicht ohne weiteres, ihr das Eigentum an dem betroffenen Grundstück zu entziehen, auch wenn ihr daran zugleich ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht eingeräumt wurde. Zum einen kam ein solches Vorgehen mit dem Ziel, Vermögensverschleuderungen zu vermeiden, allenfalls nach Eintritt des Vorsorgefalles in Betracht; dann aber war eine Übertragung des Grundstücks durch Frau H..., zumindest falls sie zugleich geschäftsunfähig war, schon aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Zum anderen bestand, sollte der Vorsorgefall eingetreten gewesen sein, jedenfalls die Möglichkeit, zum Schutz der Mutter eine Betreuung, ggf. mit Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB, anzuordnen, was einen Entzug von Vermögensgegenständen entbehrlich gemacht hätte. Dass die erfolgte Grundstücksübertragung für Frau H... nicht nachteilig gewesen sei, trifft entgegen der Auffassung der Berufung schon deshalb nicht zu, weil ihr dadurch die Möglichkeit genommen war, über das Grundstück von Todes wegen zu verfügen.
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(3) Ein in der schenkweisen Übertragung liegender Verstoß gegen das Innenverhältnis hätte sich auch auf den Bestand der Vollmacht ausgewirkt, weil darin ein Missbrauch der Vertretungsmacht gelegen hätte. Hierfür ist auf Seiten des Vertreters lediglich eine objektive Zuwiderhandlung gegen die Pflichtbindung im Innenverhältnis erforderlich, auf subjektive Voraussetzungen, insbesondere auf Vorsatz, Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis des Vertreters, oder Evidenz des Verstoßes gegen das Innenverhältnis kommt es nicht an (vgl. BGH, NJW 2006, 2776; OLG Stuttgart, NZG 1999, 1009, 1010 m. Anm. Michalski/Arends, NZG 1999, 1011; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 95). Entsprechendes gilt für die Vornahme eines Insichgeschäfts (§ 181 BGB), an dem allein der oder die Vertreter, nicht aber außenstehende Partner des Rechtsgeschäfts beteiligt sind, und für das folglich ein Verkehrsschutz ausscheidet (vgl. auch BGH, NJW 2002, 1488; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 93). Ob für die Klägerin oder ihren Sohn erkennbar war, dass sie wider das bestehende Auftragsverhältnis handelten, ob sie insbesondere davon ausgehen durften, der Vorsorgefall sei zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung eingetreten gewesen, war hier demnach unerheblich.
12 
bb) Die erfolgte Grundstücksübertragung war rechtlich jedoch selbst für den Fall nicht auf Dauer beständig, dass Schenkung und Übereignung des Grundstücks wirksam gewesen sein sollten. Die Übertragung löste vielmehr jedenfalls schuldrechtliche Rückübertragungsansprüche von Frau H... gegen die Klägerin und deren Sohn aus. Da die Vollmachtnehmer aufgrund ihrer Pflichtbindung aus dem Auftragsverhältnis zum Gebrauch der Vollmacht lediglich im wohlverstandenen Interesse der Vollmachtgeberin befugt waren, durften sie das Grundstück nicht endgültig wirtschaftlich in ihr Vermögen überführen, sondern waren zur Übertragung allenfalls unter Wahrung einer treuhänderischen Bindung gegenüber Frau H... befugt, die dieser auf Dauer die Befugnis erhielt, über das Grundstück uneingeschränkt wirtschaftlich zu disponieren. Dass die Bevollmächtigten hier diesen Maßgaben entsprachen, trägt die Klägerin unwidersprochen vor, wenn sie geltend macht, Schenkung und Übereignung seien nicht aus eigennützigen Motiven erfolgt, sondern allein um die Mutter vor dem Verlust ihres Hauses, vor vermögensschädigenden eigenen Handlungen zu bewahren. Demnach stand die Transaktion unter einem zusätzlichen Rechtsgrund in Form eines Fürsorgeverhältnisses, aufgrund dessen Frau H..., auch wenn das Grundstück nicht mehr in ihrem Eigentum gestanden haben sollte, auf Dauer die wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit darüber eingeräumt war. Aus diesem Rechtsverhältnis waren die Klägerin und ihr Sohn insbesondere schuldrechtlichen Rückübertragungsansprüchen der Vollmachtgeberin ausgesetzt, sollte diese vor Eintritt des Vorsorgefalls den Rückerhalt des Eigentums verlangen; nach Eintritt des Vorsorgefalles konnte solche Ansprüche u. U. ein etwa trotz § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB bestellter Betreuer verfolgen. Falls im Übrigen entgegen dem von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen der Klägerin die Grundstücksübertragung ohne die genannte Beschränkung erfolgt sein sollte, läge schon darin eine Verletzung der Pflichten aus dem Auftragsverhältnis und wäre - sollte diese Verletzung nicht schon zur Unwirksamkeit von Schenkung und Übereignung geführt haben - zumindest ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch aus Schadensersatz begründet gewesen.
13 
b) Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Klägerin über die dargelegten Risiken aufzuklären und zu beraten.
14 
aa) Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1235, 1236; NJW 2008, 2041, jew. m.w.N.).
15 
bb) Über die geschilderten rechtlichen Risiken der Grundstücksübertragung hatte die Beklagte aufgrund des ihr im August 2005 erteilten Mandats aufzuklären.
16 
(1) Unstreitig trat die Klägerin an die Beklagte heran, um sich - allgemein - im Hinblick darauf beraten zu lassen, dass Frau H... - möglicherweise im Zustand der Geschäftsunfähigkeit - im Begriffe sei, ihr Vermögen zu verschleudern. Demnach war die Klägerin nach dem Inhalt des Mandats umfassend über Möglichkeiten zu beraten, wie vermögensschädigende Handlungen ihrer möglicherweise betreuungsbedürftigen bzw. geschäftsunfähigen Mutter verhindert werden konnten. Nachdem auf den Vorschlag des Notars hin in diesem Zusammenhang auch die schenkweise Übereignung des Grundstücks erwogen worden war, musste die Beklagte die Klägerin auch insoweit rechtlich beraten. Dieser weiten Fassung des Auftrags entsprach die Durchführung des Mandats. Die Beklagte erlangte am 11.08.2005 Kenntnis vom Vorschlag des Notars, das Grundstück schenkweise unter Gebrauch der Vollmacht zu übertragen, woraufhin sie am 12.08.2005 ein Telefongespräch mit der Klägerin führte, in dem die Parteien diesen Vorschlag besprachen. Dass die Beklagte bereits mit Kostennote vom 08.08.2005 die Betreuungsanregung abgerechnet hatte, führte weder zur Beendigung der Mandatsbeziehung noch rechtfertigt es die Annahme, der Beklagten sei nur ein auf die Betreuungsanregung beschränktes Mandat erteilt gewesen.
17 
(2) Die hier entscheidenden vertraglichen Pflichten bestanden für die Beklagte unabhängig davon, ob ihr ein Entwurf des geplanten Schenkungsvertrags ausgehändigt wurde oder ob sie zumindest vorab von der geplanten Beurkundung informiert war bzw. von dieser sogleich erfuhr, nachdem sie erfolgt war. Für die ihr obliegende Risikoaufklärung bedurfte es nicht der Kenntnis der genauen Vertragsinhalte, hatte sie doch lediglich auf Bedenken hinzuweisen, die in rechtlicher Hinsicht gegen die Übertragung des Grundstücks sprachen. Diese sind im hier entscheidenden wesentlichen Kern unabhängig von dem genauen Inhalt des letztlich beurkundeten Vertrags.
18 
cc) Erst recht war die Beklagte zur Aufklärung und Beratung über die bestehenden rechtlichen Risiken aufgrund der ihr übertragenen Vertretung der Klägerin in dem von Frau H... angestrengten Rechtsstreit um die Rückübertragung des Grundstücks verpflichtet. Dies galt umso mehr, als sich zu diesem Zeitpunkt herausgestellt hatte, dass Frau H... gewillt war, die ihr gegenüber der Klägerin und ihrem Enkel zustehenden Rechte tatsächlich gerichtlich durchzusetzen.
19 
c) Die Beklagte ist diesen vertraglichen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen.
20 
aa) Sie hat unstreitig die Klägerin im August 2005 auf die dargelegten rechtlichen Risiken der Grundstücksübertragung nicht hingewiesen. Zudem hat sie schon nach ihrem eigenen Vortrag die Klägerin auch bei deren Vertretung im Prozess um die Rückübertragung des Grundstücks nicht vollständig und zutreffend über die rechtliche Lage aufgeklärt; im Gegenteil riet sie nach eigenem Bekunden stets davon ab, den Anspruch anzuerkennen, und sie vertrat auch im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung, die von Frau H... erhobene Klage sei unbegründet gewesen.
21 
bb) Insbesondere hat sie ihre Vertragspflichten im August 2005 nicht dadurch erfüllt, dass sie nach ihrer - bestrittenen - Behauptung eine schenkweise Übertragung des Grundstücks für höchst problematisch gehalten und der Klägerin von dieser abgeraten hat, weil es mit Sicherheit zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter kommen werde, sobald diese von der Grundstücksschenkung erfahren würde.
22 
(1) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte Grundentscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klar werden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Der Mandant benötigt, insbesondere wenn er juristischer Laie ist, nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Die Erklärungen des rechtlichen Beraters müssen dem Mandanten, der verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln. Allerdings kann nach Art und Umfang des Mandats eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein. Eine in jeder Hinsicht lückenlose Aufklärung über alle rechtlichen Zusammenhänge und Folgen trägt vor allem bei schwieriger Sach- und Rechtslage die Gefahr in sich, den Mandanten zu überfordern und ihm so den Blick auf die für die Entscheidung wichtigen Gesichtspunkte zu verstellen. Dies würde dem Sinn und Zweck der geschuldeten Beratung zuwiderlaufen. Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber daher nur die Hinweise zu erteilen, die ihm die für seine Entscheidung notwendigen Informationen liefern (s. zum Ganzen BGH, NJW 2007, 2485, 2486). Zudem ist es nicht Aufgabe des Beraters, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (vgl. BGH, NJW 2008, 2041 m. w. N.).
23 
(2) Die Beklagte musste der Klägerin demnach - zumindest in groben Zügen und für sie verständlich - gerade die rechtlichen Risiken der Grundstückstransaktion vor Augen führen. Es genügte jedenfalls nicht, die Klägerin lediglich auf das - ihr ohnehin bekannte - Risiko etwa bevorstehender Streitigkeiten mit ihrer Mutter hinzuweisen. Um zu entscheiden, ob und inwieweit sie drohende Auseinandersetzungen in Kauf zu nehmen bereit war, waren die damit verbundenen persönlichen Belastungen gegen das Risiko abzuwägen, die Mutter könne das Grundstück verschleudern. Hierzu war allein die Klägerin selbst in der Lage und hierzu bedurfte sie auch keines Rechtsrats. Zu unterrichten war sie vielmehr über etwaige zusätzliche mit dem erwogenen Geschäft verbundene rechtliche Risiken, um sie in die Lage zu versetzen, auch diese in ihre Abwägung einbeziehen zu können. Diese Unterrichtung hat die Beklagte versäumt.
2.
24 
Umstände, aufgrund derer die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, sind weder ersichtlich noch von ihr dargelegt (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass der Zurechnungszusammenhang nicht durch das Verhalten des Notars unterbrochen wurde, ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Die Berufung wendet sich dagegen nicht.
3.
25 
Aus der Pflichtverletzung ist der Klägerin der geltend gemachte, der Höhe nach unstreitige Schaden in Form nutzloser Aufwendungen für die schenkweise Übertragung des Grundstücks sowie der Kosten für den Rückforderungsprozess, zudem der Aufwendungen entstanden, die sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung zu tragen hatte.
26 
a) Die Risiken, über die die Beklagte aufzuklären und zu beraten hatte, haben sich in dem Schaden verwirklicht.
27 
aa) Die Grundstücksübertragung dürfte - abgesehen davon, dass sie möglicherweise von vornherein nicht im wohlverstandenen Interesse von Frau H... lag - schon deshalb unwirksam gewesen sein, weil im Zeitpunkt ihrer Vornahme der Vorsorgefall nicht eingetreten war, die Vollmachtgeberin einen folglich erforderlichen „besonderen Auftrag“ zur Durchführung des Geschäfts jedoch unstreitig nicht erteilt hatte. Die Beklagte stellt zwar in Abrede, dass Frau H... am 12.08.2005 noch geschäftsfähig gewesen sei. Dem im Rechtsstreit über die Rückgewähr des Grundstücks vom Landgericht Stuttgart (26 O 600/05) eingeholten Sachverständigengutachten ist jedoch zu entnehmen, dass Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung im Juni 2006 sowie am 25.10.2005 vorlag. Zudem seien die geistigen Ausfallerscheinungen von Frau H... im Oktober 2005 noch deutlich geringer gewesen als im Juni 2006; der leichte Schlaganfall, den sie im Juni 2005 erlitt, sei bis Ende Juli 2005 weitgehend überwunden gewesen. Das legt den Schluss nahe, die Vollmachtgeberin sei auch im August 2005 geschäftsfähig gewesen, jedenfalls sind gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
28 
bb) Zumindest war die Grundstücksübertragung schuldrechtlich nicht beständig. Frau H... war wenigstens ab dem Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage auf Rückübertragung des Grundstücks geschäftsfähig, was sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dessen Inhalt die Beklagte hier insoweit nicht bestreitet. Die Klage auf Rückübertragung hätte schon deshalb Erfolg gehabt.
29 
b) Die von der Klägerin nach § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisende haftungsausfüllende Kausalität liegt auch im Übrigen vor. Die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte von der schenkweisen Grundstücksübertragung abgesehen.
30 
aa) Für das dahin gehende Vorbringen der Klägerin streitet der Anscheinsbeweis.
31 
(1) Dieser gilt, sofern für den Mandanten bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind hingegen unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat; dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zugute (vgl. BGH, NJW 2008, 2041, 2042).
32 
(2) Für die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung vernünftigerweise nur nahe gelegen, den ursprünglich beschrittenen Weg einer Betreuungsanregung zu gehen. Dies hätte die im Gebrauch der Vollmacht liegenden Risiken vermieden. Im Betreuungsverfahren wäre ein Gutachten zu den Betreuungsvoraussetzungen einzuholen gewesen, das Vormundschaftsgericht bzw. Notariat kritisch hätten würdigen müssen(vgl. § 68 b FGG a. F. sowie Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 1896 Rn. 24, § 1896 Rn. 5). Für die Klägerin und ihren Sohn hätte kein Kostenrisiko bestanden, ihre Ziele wären insbesondere durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB zu erreichen gewesen.
33 
(3) Die Klägerin hat auch nicht einen richtigen Vorschlag der Beklagten abgelehnt. Ein solcher lag schon deshalb nicht vor, weil unstreitig keine rechtliche Beratung über die Risiken der Schenkungslösung erfolgt ist. Außerdem ist die bestrittene und in diesem Zusammenhang von ihr zu beweisende (vgl. Fischer, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1006 f.) Behauptung der Beklagten offen geblieben, sie habe wenigstens aus tatsächlichen Gründen, weil sie nämlich Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter befürchtete, von der schenkweisen Übertragung abgeraten.
34 
bb) Der Anscheinsbeweis ist nicht durch festgestellte Umstände erschüttert.
35 
(1) Dass die Klägerin bereit war, sich etwaigen Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter zu stellen, lässt - selbst wenn sie, was sie bestreitet, einem allein im Hinblick darauf erfolgten Abraten der Beklagten nicht gefolgt sein sollte - keinen Rückschluss darauf zu, dass sie ebenso entschieden hätte, wäre ihr die bestehende rechtliche Problematik der schenkweisen Übereignung des Grundstücks aufgezeigt worden. Es liegt vielmehr nahe, dass sie rechtlich auf der sicheren Seite sein, insbesondere nicht unnütz Kosten aufwenden wollte.
36 
(2) Die erfolgte Grundstücksübertragung war entgegen der Ansicht der Berufung nicht der für die Klägerin praktisch allein gangbare Weg. Die von der Beklagten zunächst angeregte Anordnung einer Betreuung kam nach den konkreten Umständen trotz erteilter Vorsorgevollmacht in Betracht, schon aufgrund der seit langem bestehenden heftigen innerfamiliären Streitigkeiten (vgl. BayObLG, NJOZ 2004, 2169, 2171). Sie schied auch nicht deshalb aus, weil etwa der zuständige Notar das Betreuungsverfahren unter keinen Umständen hätte einleiten wollen. Bereits aus seinem Schreiben vom 10.08.2005 ergibt sich, dass ihm die etwaige Notwendigkeit einer Auftragserteilung im Innenverhältnis bewusst war; schon deshalb liegt die Annahme fern, dass er an der Schenkungslösung festgehalten hätte, hätten die Beklagte und die von ihr informierte Klägerin Bedenken geäußert, zumal ggf. Rechtsmittel hätten ergriffen werden können.
37 
(3) Abgesehen davon erfolgte die schenkweise Übereignung unstreitig nicht aus eigennützigen Motiven der Klägerin oder ihres Sohnes. Es ist schon deshalb nicht anzunehmen, dass die Klägerin, wäre sie über die rechtliche Lage informiert gewesen, auf der schenkweisen Übereignung beharrt hätte, etwa um ihrer Mutter das Hausgrundstück möglichst schnell zu entziehen. Dagegen spricht auch das Einverständnis der Klägerin damit, dass die Beklagte zunächst die Anordnung einer Betreuung anregte.
38 
(4) Im Hinblick auf die für den Rechtsstreit um die Rückübertragung des Grundstücks entstandenen Kosten ergibt sich keine andere Bewertung daraus, dass die Parteien gemeinsam beschlossen, sich gegen die Klage zu verteidigen, weil sie trotz Kenntnis gewisser Risiken weiterhin davon ausgingen, Frau H... sei geschäftsunfähig. Zum einen liegt ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten auch insoweit schon in der fehlerhaften Beratung vor Abschluss des Schenkungsvertrags, die auch für die im späteren Rechtsstreit entstandenen Kosten ursächlich war. Zudem beruhte der Entschluss der Klägerin, sich im Rückforderungsprozess zu verteidigen, auf der zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vollständig und zutreffend erfolgten Aufklärung über die Rechtslage; dass sie vollständig informiert ebenso entschieden hätte, ist nicht ersichtlich.
4.
39 
Das Landgericht hat zu Recht nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 291 ZPO Zinsen aus der Schadensersatzforderung seit Rechtshängigkeit der Klage sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zuerkannt. Die Berufung bringt dagegen nichts vor.
II.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41 
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die nach § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage


(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur H

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Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 24. Jan. 2013 - 93 C 4615/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

Tenor 1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.230,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 € seit dem 17. Februar 2011 und aus weiteren 75,00 € seit dem 1. März 2011 zu

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Juni 2012 - 13 U 42/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.02.2012 - 2 O 209/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: (1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner v

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.