Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Juni 2012 - 13 U 42/12

published on 20/06/2012 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Juni 2012 - 13 U 42/12
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.02.2012 - 2 O 209/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

(1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.734,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 zu bezahlen.

(2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin weiteren zukünftigen Aufwand mit einer Quote von 1/3 zu erstatten, den diese aus Anlass des Verkehrsunfalls der E. K. vom 13.02.2009 in L. noch haben wird, soweit die Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

(3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 1/3 und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 24.602,27 festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, eine Unfallversicherung, verlangt aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall sowie Feststellung der weiteren Eintrittspflicht der Beklagten, jeweils mit einer Quote von 50 %.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter. Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Ermittlungsakten und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die an sich gegebene Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr trete hinter das Verschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin zurück, weil diese sich grob fahrlässig verhalten habe. Dies hält einer Überprüfung nicht stand. Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zu einer Haftung der Beklagten mit einer Quote von 1/3. In diesem Umfang sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche begründet.
1.
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass eine Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist, und dass die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass den Beklagten zu 2 an dem Unfall ein Verschulden trifft. Dies greift die Klägerin mit der Berufung auch nicht an.
Ferner ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geschädigte gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat. Danach haben Fußgänger eine Straße „unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs […] zu überschreiten“. Die Geschädigte war im Zeitpunkt des Unfalls 10 Jahre und 9 Monate, so dass sie die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB bereits überschritten hatte. Fehlende Einsichtsfähigkeit i. S. v. § 828 Abs. 3 BGB behauptet die Klägerin nicht. Soweit sie den vorangegangenen Theaterbesuch der Geschädigten anführt, beruft sie sich lediglich auf eine aufgrund dessen vorübergehend verringerte Fähigkeit der Geschädigten, Gefahren wahrzunehmen.
2.
10 
Nicht zuzustimmen ist hingegen der Ansicht des Landgerichts, die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr trete im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB hinter das Verschulden des verletzten Kindes zurück.
a.
11 
Im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 StVG müssen bei der Bewertung des Verschuldens eines Kindes „altersgemäße Maßstäbe“ berücksichtigt werden, so dass das Verschulden eines Kindes dem eines Erwachsenen grundsätzlich nicht gleich gesetzt werden kann, sondern geringer zu bewerten ist.
12 
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es ausnahmsweise bei der Unfallbeteiligung eines Minderjährigen dann zu einem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr hinter das Verschulden kommen kann, wenn ein „altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbarer“ Sorgfaltsverstoß des Kindes bzw. Jugendlichen vorliegt, ihm objektiv und subjektiv ein so erhebliches Verschulden zur Last fällt, dass die Betriebsgefahr des Kfz als völlig untergeordnet erscheint (BGH Urt. v. 13.2.1990 - VI ZR 128/89 -, NJW 1990, 1483, noch zur bis zum 31.07.2002 geltenden Altersgrenze von 7 Jahren). Die Sorgfaltsanforderungen an Verkehrsteilnehmer ab 10 Jahre haben sich durch die Heraufsetzung der Altersgrenze seit 01.08.2002 nicht geändert (BGH Beschl. v. 30.5.2006 - VI ZR 184/05 - zit. n. juris).
13 
Grundsätzlich ist aber im Rahmen der Abwägung der Zweck der Gefährdungshaftung zu berücksichtigen. Sinn der Haftung aus Betriebsgefahr ist es, die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs auszugleichen. So weist der BGH in seiner Entscheidung vom 13.2.1990 (a. a. O.) darauf hin: "Kinder sind durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen wegen der fehlenden Eingewöhnung und Erfahrung im Straßenverkehr erheblich stärker gefährdet als Erwachsene. Entsprechend dem Haftungszweck der Gefährdungshaftung muss daher die Haftung für die Betriebsgefahr auch dieses bei Kindern erhöhte Risiko auffangen. In diesem Sinn ist der Umstand, dass ein Kind durch sein verkehrswidriges Verhalten mit zu dem Unfall beigetragen hat, haftungsrechtlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn und soweit sich darin altersgemäß der Lern- und Eingewöhnungsprozess in die Gefahren des Straßenverkehrs niederschlägt […].“
14 
Auch wenn die Geschädigte vorliegend die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 BGB bereits überschritten hatte, ist, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urt. v. 24.04.2012 - 4 U 131/11 -, Rn. 44, zit. n. juris) zutreffend ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass die kindlichen Eigenheiten - Impulsivität, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten -, die ein Kind an der hinreichenden Einschätzung der Gefahren des Straßenverkehrs hindern, „nicht gewissermaßen punktuell mit dem Erreichen des zehnten Lebensjahres abgestellt werden“. Daher ist bei der Bewertung von Verkehrsverstößen die altersbedingte Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen in die Bewertung einzubeziehen und vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass das verletzte Kind im Zeitpunkt des Unfalls die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 BGB erst um 9 Monate überschritten hatte und der konkrete Sachverhalt ein alterstypisches Fehlverhalten erkennen lässt.
b.
15 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich das Verschulden der Geschädigten E.K. im Rahmen der Abwägung nicht als subjektiv so vorwerfbar dar, dass es die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 vollständig zurücktreten lässt.
16 
Das Landgericht führt (unter 2. b) cc), S. 8 des Urteils) aus, dass es einem Kind im Alter von über 10 Jahren bewusst sein müsse, dass das Überqueren einer Straße an Stellen, die nur erreichbar seien, wenn eine die Fahrbahn vom Gehweg trennende Bepflanzung überwunden werde, besondere Gefahren berge. Jedes Kind im Alter der Geschädigten wisse, dass vor der Überquerung von Fahrbahnen zu prüfen sei, ob diese in beide Richtungen frei sind, und man nicht sorglos von der einen auf die andere Straßenseite rennen dürfe.
17 
Diese Ausführungen sind zwar geeignet, einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber der Geschädigten zu begründen. Hieraus folgt jedoch nicht automatisch ein nach altersspezifischen Maßstäben so schwerwiegender Verstoß, dass die Betriebsgefahr des PKW dahinter zurücktritt. Die Berücksichtigung der vorliegenden Umstände führt dazu, dass ein Verschulden des verletzten Kindes nicht so zu bewerten ist, dass es die Betriebsgefahr zurücktreten lässt.
18 
Die Fahrzeuge standen auf der der Geschädigten näherliegenden Spur. Hierdurch konnte für sie der Eindruck entstehen, dass das Überqueren der Fahrbahn zwischen den stehenden Autos gefahrlos möglich ist. Um die besondere Gefahr der Situation zu erkennen, musste die Geschädigte also bedenken, dass hinter der stehenden Autoschlange eine weitere Spur liegt, auf der Fahrzeuge fahren können. Außerdem war die Gegenfahrbahn zunächst frei. Der Beklagte zu 2 hatte mit seinem Fahrzeug an der einige Meter von der Unfallstelle entfernten Ampel gestanden und näherte sich der Unfallstelle, als die Geschädigte und ein weiteres Mädchen über die Straße liefen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeuge K. bei seiner polizeilichen Vernehmung (StA Lörrach 94 Js 2695/09, S. 21). Der Zeuge stand mit seinem Motorroller auf der näher zu den Kindern liegenden Spur, kurz vor der Einmündung des Adlergässchens, aus dem die Kinder kamen. Er hat angegeben, dass die beiden Mädchen „einen ersten Schritt nach vorne [gemacht haben], dann schauten sie nach rechts, die Gegenfahrbahn war leer. Sie haben die ganze Zeit miteinander geredet. Sie haben dann schon nicht mehr nach rechts geschaut, sondern sich eher nach links gedreht gehabt.“ Dies beschreibt ein kindertypisches Verhalten. Wegen der noch fehlender Erfahrung und Eingewöhnung in den Straßenverkehr wird die Gefahrenlage nicht richtig eingeschätzt und nicht fortlaufend im Blick behalten; das Verhalten wird nicht ausreichend der Situation angepasst. Dies ist einem Kind, das, wie die Geschädigte, die im Gesetz festgelegte Altersgrenze von 10 Jahren erst um 9 Monate überschritten hat, zwar schon dem Grunde nach möglich, kann aber von ihm nicht mit einer solchen Bestimmtheit erwartet werden, dass bei einem Verstoß ein subjektiv besonders vorwerfbares Verhalten vorliegt. Auch das Landgericht geht in seinem Urteil (S. 8 unten) im Übrigen davon aus, dass „es nachvollziehbar und zu berücksichtigen [ist], dass die Fähigkeit der E., sich in allen Situationen ausreichend auf den Verkehr zu konzentrieren, vermindert war.“
19 
Das Landgericht begründet seine Abwägung ferner damit, die Geschädigte habe bedenken müssen, dass die Sicht der Autofahrer auf sie durch stehende Autos verdeckt ist. Dies ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, eine subjektiv besondere Vorwerfbarkeit zu begründen, denn diese Einsicht setzt Erfahrung mit den Verhältnissen im Straßenverkehr und die Einbeziehung der Sichtweise eines Autofahrers voraus, die zwar in Grundzügen auch schon von einem Kind im Alter von 10 Jahren und 9 Monaten erwartet werden können. Die Beachtung dieser Erkenntnisse und Verhaltensregeln stellt sich jedoch nicht als so absolute Selbstverständlichkeit dar, dass ein Verstoß hiergegen durch ein Kind im Alter der Geschädigten als subjektiv in besonderem Maße vorwerfbar erscheint. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass, wie der Sachverständige festgestellt hat, der Beklagte zu 2 die Geschädigte kurz vor dem Unfall nicht sehen konnte. Dasselbe galt dann umgekehrt auch. Auch dieser „fehlende Überblick“ der Geschädigten im wahrsten Sinne des Wortes muss bei der Bewertung ihres Verschuldensanteils gemessen an ihrem Alter berücksichtigt werden und lässt das unbedachte Handeln nicht als am Alter gemessen besonders vorwerfbar erscheinen.
20 
Das Durchqueren des Pflanzstreifens begründet ebenfalls nicht eine besondere subjektive Vorwerfbarkeit, die die Betriebsgefahr zurücktreten lässt, denn auch hierbei zeigt sich ein für Kinder nicht gänzlich untypisches Verhalten, sondern die ihnen eigene Impulsivität.
21 
Eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens über die besondere Situation der Geschädigten nach dem Theaterbesuch bedarf es nicht. Den möglichen Auswirkungen dieses Vorgeschehens kommt im Rahmen der Bewertung des Verschuldens der Geschädigten keine selbständige Bedeutung zu.
c.
22 
Der vom Landgericht angeführte, vom OLG Celle (Beschluss v. 8.6.2011 - 14 W 13/11 -, NJW-Spezial 2011, 459) entschiedene Fall ist nicht mit dem streitgegenständlichen vergleichbar. Dort rannte ein Junge im Alter von 11 Jahren und 7 Monaten außerhalb geschlossener Ortschaft bei freier Sicht über eine Landstraße, nachdem er aus dem Auto seiner Mutter ausgestiegen war. Besonderheiten wie im vorliegenden Fall - Stadtverkehr, stehende Autos, keine Sicht - lagen dort nicht vor. Nicht vergleichbar ist auch der Fall des Kammergerichts (Urt. v. 24.06.2010 - 12 U 178/09, MDR 2011, 27), in dem es um die Mithaftung eines 16jährigen ging, der ein Absperrgitter überstiegen hatte, um die Straße zu überqueren, und der mit einem rückwärts einparkenden Fahrzeug kollidiert war, das er vorher bemerkt hatte. Soweit sich aus der Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 13.7.2009 - 13 U 179/08 -, zit. n. juris), die das Landgericht ebenfalls anführt, in dem dort entschiedenen Sachverhalt ein strengerer Maßstab für die Bewertung des Verstoßes eines Geschädigten, der die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB erst seit Kurzem überschritten hat, ergeben sollte, vermag der Senat dem für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu folgen.
d.
23 
Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 9 StVG ist damit auf Seiten der Geschädigten das Verschulden zu berücksichtigen, das über eine nur leichte Fahrlässigkeit hinausgeht. Auf Seiten der Beklagten ist lediglich die (einfache) Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Haftungsverteilung von 1/3 auf Beklagtenseite und 2/3 auf Seiten der Geschädigten und damit auf Klägerseite.
2.
24 
Der auf die Klägerin übergegangen Schaden beträgt insgesamt 44.204,53 EUR.
25 
Die Beklagten hat lediglich die Positionen 7 (645,24 EUR) und 14 (242,36 EUR) der Schadensaufstellung der Klägerin (Anlage K2) mit der Begründung bestritten, der zugrunde gelegte Kilometersatz von 0,36 EUR bzw. 0,40 EUR pro Kilometer sei zu hoch. Aus den von der Klägerin daraufhin vorgelegten Unterlagen (Schriftsätze vom 15.05.2012 und vom 22.05.2012) ergibt sich allerdings, dass sich die von der Klägerin gezahlten Kilometerpauschalen auf die Hin- und Rückfahrt beziehen, so dass für die einfache Fahrt ein Kilometersatz von 0,18 bzw. 0,20 EUR angesetzt wurde. Dies ist nicht zu beanstanden.
26 
Ausgehend von der Haftungsquote von 1/3 ergibt sich ein von der Beklagten an die Klägerin zu erstattender Betrag von 14.734,84 EUR.
3.
27 
Ferner ist die von der Klägerin beantragte Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten, begrenzt auf die Haftungsquote von 1/3, auszusprechen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin besteht, da gemäß Abschlussbericht der Universitätsklinik Freiburg vom 02.12.2009 (Anlage K 3) sich aus den knöchernen Verletzungen eine vorzeitige Arthrose entwickeln kann, so dass eine künftige Inanspruchnahme der Klägerin aus der Unfallversicherung jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen erscheint.
4.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 4 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10. Eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO war nicht auszusprechen, weil für beide Parteien der Streitwert, bei dem eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft wäre, nicht erreicht wird.
29 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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published on 04/05/2010 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.10.2009 - 9 O 5/09 - wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3.
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published on 24/01/2013 00:00

Tenor 1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.230,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 € seit dem 17. Februar 2011 und aus weiteren 75,00 € seit dem 1. März 2011 zu
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Annotations

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.