Amtsgericht Ellwangen (Jagst) Beschluss, 16. Mai 2014 - 2 C 221/14

bei uns veröffentlicht am16.05.2014

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das gegenüber dem Universitätsklinikum X., Klinik für A., S., A. X., betreffend den Patienten L., geb. xx.xx.1992, in Bezug auf den Antragsteller ausgesprochene Besuchs-/Kontakt- und Informationsverbot zu widerrufen und es zu dulden, dass der Antragsteller seinen oben genannten Sohn im Universitätsklinikum X. besucht und von den behandelnden Ärzten Auskünfte über den Gesundheitszustand seines Sohnes einholt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: 2.000,00 EUR

Gründe

 
Durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 15.05.2014 hat der Antragsteller sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.
1.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 1004 BGB i. V. m. Art. 6 GG.
a) Die Parteien sind, als geschiedene Eheleute, die Eltern des am xx.xx.1992 geborenen L., der bei einem Verkehrsunfall am xx.xx.2014 lebensbedrohliche Verletzungen erlitt und derzeit auf der Intensivstation des Universitätsklinikums X., Klinik für A., S., behandelt wird. Der Gesundheitszustand des Sohnes der Parteien ist kritisch. Aufgrund der ihr von dem gemeinsamen Sohn der Parteien am xx.xx.2011 erteilten notariellen General- und Vorsorgevollmacht erteilte sie dem Universitätsklinikum X. die Weisung, Besuche des Antragstellers bei seinem Sohn nicht zuzulassen und diesem keine Auskünfte über den Gesundheitszustand seines Sohnes zu erteilen, woraufhin dem Antragsteller am xx.xx.2014 der Besuch seines schwerverletzten Sohnes untersagt wurde.
Die Antragsgegnerin war nicht berechtigt, ein solches Besuchs- und Informationsverbot zu erteilen.
Grundsätzlich darf jeder Mensch allerdings selbst bestimmen, welche Personen er als Besucher duldet, auch dann, wenn er sich nicht in seinem geschützten Eigentum aufhält, sondern etwa in einem Krankenhaus. Dieses Recht folgt aus dem aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches durch die Verfassung zwar zunächst nur gegenüber staatlichen Eingriffen geschützt ist, über die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte von den Gerichten aber auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen, etwa § 823 BGB, berücksichtigt werden muss. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ i. S. d. 823 Abs. 1 BGB anerkannt (Palandt, BGB, 73. Auflage, § 823 Rn. 83 f). Gegenstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss auch die Befugnis sein, Personen aus dem unmittelbaren Nähebereich, insbesondere der Intimsphäre, fernzuhalten. Auch wenn es sich bei Krankenhäusern grundsätzlich um öffentliche Einrichtungen handelt, die im Rahmen der Hausordnung frei zugänglich sind, muss der Patient aufgrund seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch das Recht haben, Personen den Zutritt zu seinem Zimmer zu versagen, die nach den allgemeinen Regeln in dem Krankenhaus grundsätzlich zutrittsberechtigt gewesen wären. Gerade ein Krankenzimmer ist als besonders intimer Bereich anzusehen. Im Rahmen des Krankenhausvertrags ist die Einrichtung auch verpflichtet, diesen Vorstellungen des Patienten Geltung zu verschaffen, zum einen, weil sich der Patient mit Abschluss des Krankenhausvertrags in die Obhut der Einrichtung begibt, wo er sich oft in einer mehr oder weniger hilflosen Lage befindet, sich nicht ohne Weiteres entfernen kann, andererseits aber auch kein Hausrecht hat, und zum anderen, weil ungebetene Besucher sich oft auch nachteilig auf das Wohlbefinden des Patienten und damit den Heilungserfolg auswirken können. Deshalb hat das Krankenhaus den diesbezüglichen Patientenwillen in der Regel zu beachten und ihm, soweit der Patient dazu nicht selbst in der Lage ist, auch durchzusetzen bzw. den Patienten bei der Durchsetzung zu unterstützen. Auch die staatliche Gewalt, insbesondere die Gerichte haben bei der Anwendung des Zivilrechts diese aus dem Grundgesetz abgeleitete Rechtsposition eines Menschen zu beachten.
Nach der glaubhaften eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ist der Sohn der Parteien derzeit auch nicht in der Lage, einen Willen dahingehend kundzutun, wer ihn in dem Krankenhaus besuchen können soll. Nach Auffassung des Gerichts war deshalb die Antragsgegnerin aufgrund der dem Gericht vom Universitätsklinikum X. überlassenen Kopie der General- und Vorsorgevollmacht vom xx.xx.2011 grundsätzlich auch berechtigt, für den Sohn der Parteien insoweit zu handeln. Neben der Wahrnehmung vermögensrechtlicher Angelegenheiten umfasst die Vollmachtsurkunde ausdrücklich auch persönliche Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung. Dazu heißt es auch wörtlich: „In allen Angelegenheiten ist der Bevollmächtigte befugt, meine Rechte gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeheimen usw. wahrzunehmen, Einsicht in meine Krankenakten zu nehmen und alle nötigen Auskünfte und Informationen zu verlangen ….“. Nach Auffassung des Gerichts ist davon grundsätzlich auch eine Vertretungsmacht im Hinblick auf Besuchsrechte und Erteilung ärztlicher Informationen umfasst.
Diese Vertretungsmacht hat ihre Grenzen allerdings in dem tatsächlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers sowie in der Sittenordnung (§ 138 BGB) und den zivilrechtlichen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Vollmacht wird als durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet (Palandt, a.a.O. §167 Rn. 1). Als solche ist sie nach § 133 BGB auslegungsfähig. Es ist zu erforschen, was der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht im Sinn hatte. Die Erteilung der Vollmacht schloss sich der Beendigung einer zuvor bestehenden gesetzlichen Betreuung des Sohnes der Parteien aufgrund eines Alkoholproblems an. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin für den Fall der Einsichts- oder Handlungsunfähigkeit ihres Sohnes aufgrund der Alkoholproblematik für dessen Wohl rechtsgeschäftlich sollte sorgen und dabei auch seine persönlichen Interessen vertreten können. Insbesondere, da die vorliegende Vorsorgevollmacht auch den persönlichen Bereich umfasst, ist sie umso mehr im Sinne des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Sohnes der Parteien auszulegen. Dieser ist dem Gericht letztendlich nicht bekannt. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ergibt sich aber, dass der zuletzt beim Antragsteller, nunmehr aber selbständig lebende Sohn der Parteien zu beiden Eltern gleichermaßen intensiven Kontakt hatte. Wie bereits der erste Anschein spricht auch dies dafür, dass das Interesse des Sohnes der Parteien, insbesondere in dieser Notlage, dahin ging, von beiden Eltern besucht und betreut zu werden. Daraus, dass der Sohn der Parteien lediglich der Antragsgegnerin die Vollmacht erteilte, nicht jedoch dem Antragsteller, können bereits deshalb keine anderweitigen Schlüsse gezogen werden, weil er zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch im Haushalt der Antragsgegnerin lebte und erst im Jahre 2012 auf eigenen Wunsch zum Antragsteller zog. Von ihrer rechtsgeschäftlichen Vollmacht durfte die Antragsgegnerin also im Interesse des Sohnes nur im Rahmen der guten Sitten und nach dem Gebot von Treu und Glauben (§§ 138, 242 BGB) Gebrauch machen, nicht jedoch zur Durchsetzung persönlicher Interessen. Nachdem vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Besuch des Antragstellers und eine Auskunftserteilung an diesen dem von der Antragsgegnerin zu vertretenden Wohl des Sohnes der Parteien entgegensteht, geht das Gericht von einem Missbrauch der Vollmacht aus. Ein Anruf beim zuständigen Arzt hat ergeben, dass jedenfalls keine medizinischen Gesichtspunkte gegen einen solchen Besuch sprechen.
b) Allerdings betrifft der Missbrauch der Vollmacht zunächst nur das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Sohn. Es kommt darauf an, ob sie diesen gegenüber dem Krankenhaus bei Erteilung des Besuch- und Informationsverbots wirksam vertreten hat. Dabei muss das Gericht hier die Frage nicht entscheiden, ob die Willenserklärung gegenüber dem Krankenhaus bereits wegen offensichtlichen Vollmachtmissbrauchs unwirksam ist. Jedenfalls ist die Antragsgegnerin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand gegenüber dem Universitätsklinikum zum Widerruf der den Interessen des Sohnes zuwiderlaufenden Erklärung verpflichtet.
Darüber hinaus geht das Gericht aber auch von einem unmittelbaren Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus. Zunächst ist allerdings ein diesbezügliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht ohne Weiteres erkennbar. Insbesondere kann es bei dem volljährigen Kind der Parteien nicht mehr um ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrecht gehen.
10 
Nun erscheint es aber legitim, für den vorliegenden Fall aus dem eigentlich nur den Eigentumsschutz betreffenden § 1004 BGB einen Störungsbeseitigungsanspruch zu konstruieren. So hat etwa das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, einen auf § 1004 BGB basierenden Unterlassungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der §§ 823 Abs. 2 BGB und 186 StGB hergeleitet. Der BGH hat § 1004 BGB im Urteil vom 15.12.2005, III ZR 10/05, im Lichte des Art. 4 GG geprüft. Zwar wird die Anwendung des § 1004 BGB außerhalb von Eigentumsverletzungen regelmäßig über § 823 Abs. 2 BGB gerechtfertigt, in Verbindung mit einem Schutzgesetz. Ein einfach gesetzliches Schutzgesetz, welches den Umgang eines Elternteils mit einem volljährigen Kind regelt, ist dem Gericht jedoch nicht bekannt. Es sieht sich aber veranlasst, hier unmittelbar auf Art. 6 GG zurückzugreifen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 18.04.1989, 2 BvR 1169/84, ausdrücklich auch die Beziehung der Eltern zu ihren volljährigen Kindern in den Schutzbereich dieses Grundrechts einbezogen, wenn auch nach dem Auszug des Kindes aus dem Elternhaus die ursprüngliche Erziehungsgemeinschaft zu einer bloßen Begegnungsgemeinschaft mit gelegentlichem Umgang werden kann. Jedenfalls biete die Familie erwachsenen Familienmitgliedern aber immer noch Raum für Ermutigung und Zuspruch und festige die Fähigkeit zu verantwortlichem Leben in der Gesellschaft. Auch für den Erwachsenen sei die Familie eine Gemeinschaft, die der auf Dialog angelegten geistigen Natur des Menschen entspreche.
11 
Wenn auch damit die Schutzpflicht des Staates in Bezug auf Ehe und Familie im Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern schwächer ausgeprägt sein kann, als bei der zusammen wohnenden Kernfamilie mit minderjährigen Kindern, so hat doch der Staat auch in diesem Bereich die noch bestehenden, lockerer werdenden Beziehungen zu schützen und durchzusetzen. Gerade die Verwirklichung, auch im Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, als verfassungsrechtlich schützenswert angesehenen Elemente des familiären Zusammenlebens wie die Erteilung von Ermutigung und Zuspruch macht es im vorliegenden Fall erforderlich, einen Rechtsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin anzunehmen. So kann auch Art. 6 GG in das Zivilrecht ausstrahlen, wenn anderenfalls keine Möglichkeit besteht, den Schutz des Mindeststandards der familiären Beziehungen durchzusetzen. Dies rechtfertigt es im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts, auch ohne Verletzung eines einfach gesetzlichen Schutzgesetzes auf § 1004 BGB in entsprechender Anwendung zurückzugreifen.
12 
c) Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs ist vorliegend die Antragsgegnerin als Handlungsstörerin, weil es auf ihre Willenserklärung zurückzuführen ist, dass dem Antragsteller der Besuch seines Sohnes im Krankenhaus untersagt wird.
13 
Dass diese Untersagung trotz der formellen Stellung der Antragsgegnerin als Vorsorgebevollmächtigte des gemeinsamen Sohnes der Parteien nicht gerechtfertigt war, wurde bereits oben festgestellt. Die Antragsgegnerin hat insoweit die ihr durch die Vollmacht verliehene Rechtstellung missbraucht und muss sich so behandeln lassen, als bestünde eine entsprechende Vertretungsmacht nicht.
14 
d) Nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Antragsgegner Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Nach § 938 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Anordnung, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist, nach freiem Ermessen zu bestimmen. Eine wirksame Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs ist letztendlich nur durch die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung möglich, die nach § 894 ZPO die Fiktion der Abgabe der Willenserklärung bewirkt. Da § 928 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung, also auch § 894 ZPO, auf die Vollziehung des Arrests und auch die einstweilige Verfügung für entsprechend anwendbar erklärt, kommt es auf die Rechtskraft eines Urteils für die Fiktionswirkung nicht an. Vielmehr tritt diese Wirkung bereits mit Erlass der einstweiligen Verfügung ein (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 928 Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2013, 5 U 135/13).
15 
Eine einfache Duldungsverfügung wäre nicht ausreichend gewesen, weil durch die Verhängung von Ordnungsmitteln oder den Einsatz des Gerichtsvollziehers die Rechte des Antragstellers nicht rechtzeitig durchsetzbar wären. Insbesondere könnte der Gerichtsvollzieher die auf Grundlage der Vollmacht abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin nicht beseitigen.
16 
Die erforderlichenfalls nach § 892 ZPO durchzusetzende Duldungsanordnung wurde nur ergänzend für den Fall getroffen, dass die Antragsgegnerin versuchen sollte, den Besuch des Antragstellers bei seinem Sohn durch physischen Widerstand zu verhindern. Auf die nicht beantragte Androhung eines Ordnungsmittels wurde aus Praktikabilitätsgründen verzichtet. Darum geht es dem Antragsteller offensichtlich nicht.
2.
17 
Es wurde auch ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Der Gesundheitszustand des Sohnes der Parteien ist kritisch. Zumindest noch am xx.xx.2014 bestand Lebensgefahr. Durch das Zuwarten auf einen Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache würde das nach wie vor bestehende Elternrecht des Antragstellers unangemessen beeinträchtigt, der seinen Sohn in der vorliegenden Notlage durch persönliche Anwesenheit unterstützen und bestärken und ihn auch vor dem Hintergrund des lebensbedrohlichen Zustands so schnell wie möglich sehen möchte. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, den Ausgang eines ordentlichen Verfahrens abzuwarten, weil sein Elternrecht und auch seine Elternpflicht gerade bei dem akuten Gesundheitszustand seines Sohnes ein Eingreifen erfordert.
3.
18 
Aus denselben Gründen konnte auch eine eilige mündliche Verhandlung nicht abgewartet werden, weshalb ausnahmsweise gemäß, § 937 Abs. 2 ZPO die einstweilige Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde.
4.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert wurde nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 Abs. 1 ZPO, auch unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters der Entscheidung, festgesetzt.

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - III ZR 10/05

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 10/05 Verkündet am: 15. Dezember 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 4, 14 B

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 10/05
Verkündet am:
15. Dezember 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 4, 14 Bb; RhPfLJG § 20
Der Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden
Grundstücks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher
Anlagen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen
verbieten.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 10/05 - LG Zweibrücken
AG Pirmasens
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger zu 2 bis 4 sind zu je 1/3 Miteigentümer mehrerer Grundstücke der Gemarkung N. im Amtsgerichtsbezirk Pirmasens; der Klägerin zu 1, ihrer Mutter, steht daran ein Nießbrauchsrecht zu. Die derzeit weder landnoch forstwirtschaftlich genutzten, am Waldrand gelegenen Flächen sind Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Beklagte, dessen Erben den Rechtsstreit fortführen (im Folgenden einheitlich = der Beklagte), war dessen Jagdpächter.
2
Die Kläger, die als Veganer aus ethischen Gründen die Jagd auf Tiere gänzlich ablehnen, verlangen Beseitigung eines vom Beklagten auf einem die- ser Grundstücke ohne ihre Einwilligung errichteten Hochsitzes. Der Beklagte fordert im Wege der Widerklage auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 des rheinland -pfälzischen Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) Duldung des Hochsitzes sowie einer Anfütterungsstelle (Kirreinrichtung). Die Vorschrift lautet: "Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält …"
3
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht (LG Zweibrücken, Jagdrechtliche Entscheidungen XII Nr. 104) verneint einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Hochsitzes nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (bezüglich der Klägerin zu 1 i.V.m. § 1065 BGB). Der Anspruch sei gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Kläger auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 LJG - sofern die Vorschrift überhaupt bei nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anwendbar sei - jedenfalls verpflichtet seien, ihre Zustimmung zur Errichtung des Hochsitzes zu erteilen; über eine etwaige Entschädigung hätten dabei nicht die Zivilgerichte zu entscheiden. Eine Duldung der Anlage sei den Klägern auch zuzumuten. Deren Grundrechte aus Art. 14 GG und Art. 4 GG ständen nicht entgegen; auch die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Ebenso wenig führe die in NJW 1999, 3695 veröffentlichte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu, das deutsche Jagdrecht als rechtswidrig anzusehen. Dementsprechend seien die Kläger darüber hinaus verpflichtet, entsprechend der Widerklage die auf ihrem Grundstück errichteten Jagdeinrichtungen zu dulden.

II.


6
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
7
1. Klage und Widerklage sind zulässig. Mit der Widerklage auf Duldung des Hochsitzes macht der Beklagte nicht lediglich das kontradiktorische Gegenteil des klageweisen verfolgten Beseitigungsanspruchs geltend, sondern er erhebt eine über den Streitgegenstand des Klagebegehrens hinausgehende eigene Leistungsklage, die ihm auch eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO ermöglichen soll.
8
2. Als Rechtsgrundlage für die Klage kommen mit dem Berufungsgericht nur § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - seitens der Klägerin zu 1 als Nießbraucherin in Verbindung mit § 1065 BGB - oder § 823 BGB in Betracht. Eigentümer und Nießbraucher können die Ansprüche auf Beseitigung von Störungen des Eigen- tums und des Nießbrauchs nebeneinander geltend machen (vgl. RGRK-Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1065 Rn. 2, 4). Im Streitfall werden zwar beide Rechte durch den vom Beklagten errichteten Hochsitz beeinträchtigt. Ein Anspruch auf dessen Beseitigung scheitert aber nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts daran, dass die Kläger gemäß § 20 Abs. 1 LJG zur Duldung des Eingriffs verpflichtet sind (§ 1004 Abs. 2 BGB).
9
a) Die zum revisiblen Landesrecht gehörende Bestimmung setzt in ihrer Bezugnahme auf den Jagdausübungsberechtigten sowie ihrem gesamten Regelungszusammenhang nach voraus, dass auf dem in Anspruch genommenen Grundstück ein nicht dem Grundstückseigentümer zustehendes Jagdausübungsrecht besteht.
10
aa) Auf der Grundlage der einfachrechtlichen gesetzlichen Vorschriften ist dies hier nicht zu bezweifeln. Die streitigen Flächen der Kläger sind Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG), deren Eigentümer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch ohne oder gegen ihren Willen einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören. Das Jagdausübungsrecht steht in diesem Fall der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), die die Jagd regelmäßig - wie hier - durch Verpachtung nutzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG).
11
bb) Die Pflichtmitgliedschaft in einer derartigen Jagdgenossenschaft verstößt , wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, nicht gegen höherrangiges Recht (Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 31/04, in Kurzfassung veröffentlicht in Städte- und Gemeinderat 2005, 30). Der erkennende Senat folgt in allen Punkten den überzeugenden Gründen dieser Entscheidung und verweist ergänzend hierauf. Zusammengefasst gilt Folgendes:
12
(1) Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres Ranges in der Normenhierarchie wie Bundesgesetze kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab. Sie beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - hier die Entscheidung vom 29. April 1999 in der Sache Chassagnou u.a. ./. Frankreich (NJW 1999, 3695) - dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts insoweit als Auslegungshilfen (BVerfGE 111, 307, 315 ff. = NJW 2004, 3407, 3408 ff.; s. ferner BVerfG NJW 2005, 1765 f.; 2005, 2685, 2688).
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Auch (2) unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kollidieren die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes nicht mit den Normen des Grundgesetzes. Insbesondere sind sie mit der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die auch eine Lebensgestaltung in Übereinstimmung mit der eigenen Gewissensentscheidung gewährleistet (vgl. BVerfGE 108, 282, 297), vereinbar. Die Kläger werden nicht gezwungen, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken. Sie haben die Jagdausübung lediglich passiv hinzunehmen. Ein Eingriff in ihre eigene Lebensführung ist damit nicht verbunden, zumal auch eine anderweitige Nutzung des Grundstücks durch sie nicht in Rede steht. Für das von den Klägern der Sache nach angestrebte teilweise Jagdverbot gegenüber Dritten bietet Art. 4 Abs. 1 GG keine Handhabe.
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§ 8 (3) Abs. 5 BJagdG, der das Jagdausübungsrecht von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht abspaltet und der Jagdgenossenschaft überträgt, und § 9 BJagdG, der die Bildung von Jagdgenossenschaften regelt, verstoßen ferner nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Die ihm dabei von der Verfassung gezogenen Grenzen werden nicht überschritten. Die streitige Regelung stellt einen sachgerechten und nicht unverhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit her und ist darum durch Art. 14 Abs. 2 GG legitimiert; dabei genießt auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft den Schutz des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324). Eine Zersplitterung der Jagdrechte kann die Jagd empfindlich behindern. Jagd ist infolgedessen auf staatliche Ordnung und Aufsicht angewiesen. Die Bildung von Jagdgenossenschaften dient dazu, durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten , die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kommenden Zielen des Jagdrechts - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestands, Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege - gerecht werden kann. Diese Ziele genügen einerseits dem Verfassungsauftrag zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen (Art. 20a GG), zum anderen werden sie - auch im Hinblick auf die Verhütung unzumutbarer Wildschäden - durch das Eigentumsrecht Dritter gerechtfertigt. Das neue Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG lässt die Berechtigung des Gesetzgebers zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege unberührt; aus ihm können sich allenfalls Folgerungen für die Art und Weise der Jagdausübung ergeben. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Frage zu, inwieweit die Regelungen des Bundesjagdgesetzes geeignet und erforderlich sind, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Diesen Spielraum hat die deutsche Gesetzgebung auch unter Berücksichtigung dessen , dass in anderen europäischen Ländern Vorschriften mit erheblich abweichenden Inhalten gelten mögen, nicht überschritten.

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Die (4) Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verletzt schließlich weder - mit Rücksicht auf die Bildung von Eigenjagdbezirken bei größeren Grundstücken - den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch die in Art. 9 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit oder die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die von den Klägern hiergegen angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 (NJW 1999, 3695), die unter anderem eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit feststellt, wenn ein Grundeigentümer dazu gezwungen wird, einem Jagdverband beizutreten und diesem sein Jagdrecht zu übertragen, sofern er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, betrifft die vom deutschen Jagdrecht wesentlich abweichende französische Rechtslage und ist deswegen auf den Streitfall nicht übertragbar (vgl. Dietlein, AgrarR 2000, 76, 77 ff.; v. Pückler, AgrarR 2001, 72, 74 ff.; Müller-Schallenberg/Förster, ZRP 2005, 230 ff.; anders Sailer, ZRP 2005, 88 ff.; ähnlich Ditscherlein, NuR 2005, 305, 307 ff.). Abgesehen davon, dass das deutsche Jagdrecht nicht wie das französische Gesetz allein oder auch nur vorrangig den Zweck verfolgt, einen demokratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen, sondern durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten , die den in den § 1 Abs. 2 und §21 Abs. 1 BJagdG bestimmten Zielen gerecht werden kann (oben 3), und diese Regelungen außerdem für das gesamte deutsche Staatsgebiet gelten, sind in Deutschland flächendeckend auch die Inhaber von Eigenjagdbezirken zur "Hege mit der Büchse" verpflichtet. Darüber hinaus steht bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken dem Eigentümer nicht etwa ein eigenes Jagdausübungsrecht, das er vielleicht nicht in Anspruch nehmen will, sondern für den Verlust seines Jagdausübungsrechts ein angemessener Geldausgleich zu (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Außerdem wird der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG durch die Zwangsmitgliedschaft in einer - wie hier - öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht berührt (BVerfG NVwZ 2002, 335, 336 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Die Jagdgenossenschaft wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch nicht nur formal als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet; sie hat auch materiell betrachtet, insbesondere in Gestalt ihrer Satzungsbefugnis, öffentlich-rechtliche Befugnisse und dient legitimen öffentlichen Aufgaben. Eine freiwillige Selbstkoordination auf privatrechtlicher Basis wäre aus den im Zusammenhang mit Art. 14 GG angeführten Erwägungen nicht vergleichbar effektiv.
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Das b) Jagdausübungsrecht schließt grundsätzlich das Recht ein, im Jagdrevier auf fremdem Grund und Boden jagdliche Einrichtungen anzulegen (Leonhardt, Jagdrecht, Art. 36 BayJG Anm. 1; ähnlich Lehmann, Das Jagdrecht in Rheinland-Pfalz, Anm. zu § 20 S. 45). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LJG darf der Jagdausübungsberechtigte allerdings auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze und Ansitze nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Mit dem Berufungsgericht mag offen bleiben, ob dies entsprechend auch für brachliegende Grundstücke wie die hier streitigen Flächen gilt, bei denen Kollisionen mit Nutzungsrechten des Grundeigentümers in der Regel nicht eintreten (ablehnend zu dem ebenso gefassten Art. 36 BayJG Leonhardt, aaO; ähnlich Rose, Jagdrecht in NordrheinWestfalen , § 28 LJG Erl. 2). Denn auch dann muss jedenfalls der Eigentümer des Grundstücks der Anlage zustimmen, wenn ihm die Duldung zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LJG). Die von der Revision im Umkehrschluss dem Wortlaut entnommene Auslegung, gerade bei der Inanspruchnahme von Brachland durch den Jagdausübungsberechtigten könne der Eigentümer im Gegensatz zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen zu einer Zustimmung nicht gezwungen werden, wäre sinnwidrig.

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c) Die Vorinstanzen haben unter Würdigung der tatsächlichen Umstände rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Errichtung eines Hochsitzes auf den nicht genutzten Parzellen den Klägern zugemutet werden kann. Soweit sich die Kläger demgegenüber erneut auf ihre Gewissensüberzeugung als Veganer und ihre Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG berufen, gelten die obigen Ausführungen zur Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft entsprechend. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG liegt bei einer bloßen Verpflichtung der Kläger zur Duldung nicht vor; unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes wird die Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Rechtspositionen durch Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LJG haben die Kläger nicht beansprucht.
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d) Seinen Anspruch auf Genehmigung des Hochsitzes kann der Beklagte dem Beseitigungsbegehren der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten.

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3. Aus denselben Gründen ist auch die auf Duldung des Hochsitzes und der Fütterungseinrichtung gerichtete Widerklage des Beklagten begründet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LJG).
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Vorinstanzen:
AG Pirmasens, Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 C 539/03 -
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 S 126/04 -

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.