Amtsgericht Ellwangen (Jagst) Beschluss, 16. Mai 2014 - 2 C 221/14
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das gegenüber dem Universitätsklinikum X., Klinik für A., S., A. X., betreffend den Patienten L., geb. xx.xx.1992, in Bezug auf den Antragsteller ausgesprochene Besuchs-/Kontakt- und Informationsverbot zu widerrufen und es zu dulden, dass der Antragsteller seinen oben genannten Sohn im Universitätsklinikum X. besucht und von den behandelnden Ärzten Auskünfte über den Gesundheitszustand seines Sohnes einholt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: 2.000,00 EUR
Gründe
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Urteil einreichenAmtsgericht Ellwangen (Jagst) Beschluss, 16. Mai 2014 - 2 C 221/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Kläger zu 2 bis 4 sind zu je 1/3 Miteigentümer mehrerer Grundstücke der Gemarkung N. im Amtsgerichtsbezirk Pirmasens; der Klägerin zu 1, ihrer Mutter, steht daran ein Nießbrauchsrecht zu. Die derzeit weder landnoch forstwirtschaftlich genutzten, am Waldrand gelegenen Flächen sind Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Beklagte, dessen Erben den Rechtsstreit fortführen (im Folgenden einheitlich = der Beklagte), war dessen Jagdpächter.
- 2
- Die Kläger, die als Veganer aus ethischen Gründen die Jagd auf Tiere gänzlich ablehnen, verlangen Beseitigung eines vom Beklagten auf einem die- ser Grundstücke ohne ihre Einwilligung errichteten Hochsitzes. Der Beklagte fordert im Wege der Widerklage auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 des rheinland -pfälzischen Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) Duldung des Hochsitzes sowie einer Anfütterungsstelle (Kirreinrichtung). Die Vorschrift lautet: "Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält …"
- 3
- Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht (LG Zweibrücken, Jagdrechtliche Entscheidungen XII Nr. 104) verneint einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Hochsitzes nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (bezüglich der Klägerin zu 1 i.V.m. § 1065 BGB). Der Anspruch sei gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Kläger auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 LJG - sofern die Vorschrift überhaupt bei nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anwendbar sei - jedenfalls verpflichtet seien, ihre Zustimmung zur Errichtung des Hochsitzes zu erteilen; über eine etwaige Entschädigung hätten dabei nicht die Zivilgerichte zu entscheiden. Eine Duldung der Anlage sei den Klägern auch zuzumuten. Deren Grundrechte aus Art. 14 GG und Art. 4 GG ständen nicht entgegen; auch die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Ebenso wenig führe die in NJW 1999, 3695 veröffentlichte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu, das deutsche Jagdrecht als rechtswidrig anzusehen. Dementsprechend seien die Kläger darüber hinaus verpflichtet, entsprechend der Widerklage die auf ihrem Grundstück errichteten Jagdeinrichtungen zu dulden.
II.
- 6
- Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
- 7
- 1. Klage und Widerklage sind zulässig. Mit der Widerklage auf Duldung des Hochsitzes macht der Beklagte nicht lediglich das kontradiktorische Gegenteil des klageweisen verfolgten Beseitigungsanspruchs geltend, sondern er erhebt eine über den Streitgegenstand des Klagebegehrens hinausgehende eigene Leistungsklage, die ihm auch eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO ermöglichen soll.
- 8
- 2. Als Rechtsgrundlage für die Klage kommen mit dem Berufungsgericht nur § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - seitens der Klägerin zu 1 als Nießbraucherin in Verbindung mit § 1065 BGB - oder § 823 BGB in Betracht. Eigentümer und Nießbraucher können die Ansprüche auf Beseitigung von Störungen des Eigen- tums und des Nießbrauchs nebeneinander geltend machen (vgl. RGRK-Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1065 Rn. 2, 4). Im Streitfall werden zwar beide Rechte durch den vom Beklagten errichteten Hochsitz beeinträchtigt. Ein Anspruch auf dessen Beseitigung scheitert aber nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts daran, dass die Kläger gemäß § 20 Abs. 1 LJG zur Duldung des Eingriffs verpflichtet sind (§ 1004 Abs. 2 BGB).
- 9
- a) Die zum revisiblen Landesrecht gehörende Bestimmung setzt in ihrer Bezugnahme auf den Jagdausübungsberechtigten sowie ihrem gesamten Regelungszusammenhang nach voraus, dass auf dem in Anspruch genommenen Grundstück ein nicht dem Grundstückseigentümer zustehendes Jagdausübungsrecht besteht.
- 10
- aa) Auf der Grundlage der einfachrechtlichen gesetzlichen Vorschriften ist dies hier nicht zu bezweifeln. Die streitigen Flächen der Kläger sind Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG), deren Eigentümer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch ohne oder gegen ihren Willen einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören. Das Jagdausübungsrecht steht in diesem Fall der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), die die Jagd regelmäßig - wie hier - durch Verpachtung nutzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG).
- 11
- bb) Die Pflichtmitgliedschaft in einer derartigen Jagdgenossenschaft verstößt , wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, nicht gegen höherrangiges Recht (Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 31/04, in Kurzfassung veröffentlicht in Städte- und Gemeinderat 2005, 30). Der erkennende Senat folgt in allen Punkten den überzeugenden Gründen dieser Entscheidung und verweist ergänzend hierauf. Zusammengefasst gilt Folgendes:
- 12
- (1) Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres Ranges in der Normenhierarchie wie Bundesgesetze kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab. Sie beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - hier die Entscheidung vom 29. April 1999 in der Sache Chassagnou u.a. ./. Frankreich (NJW 1999, 3695) - dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts insoweit als Auslegungshilfen (BVerfGE 111, 307, 315 ff. = NJW 2004, 3407, 3408 ff.; s. ferner BVerfG NJW 2005, 1765 f.; 2005, 2685, 2688).
- 13
- Auch (2) unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kollidieren die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes nicht mit den Normen des Grundgesetzes. Insbesondere sind sie mit der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die auch eine Lebensgestaltung in Übereinstimmung mit der eigenen Gewissensentscheidung gewährleistet (vgl. BVerfGE 108, 282, 297), vereinbar. Die Kläger werden nicht gezwungen, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken. Sie haben die Jagdausübung lediglich passiv hinzunehmen. Ein Eingriff in ihre eigene Lebensführung ist damit nicht verbunden, zumal auch eine anderweitige Nutzung des Grundstücks durch sie nicht in Rede steht. Für das von den Klägern der Sache nach angestrebte teilweise Jagdverbot gegenüber Dritten bietet Art. 4 Abs. 1 GG keine Handhabe.
- 14
- § 8 (3) Abs. 5 BJagdG, der das Jagdausübungsrecht von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht abspaltet und der Jagdgenossenschaft überträgt, und § 9 BJagdG, der die Bildung von Jagdgenossenschaften regelt, verstoßen ferner nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Die ihm dabei von der Verfassung gezogenen Grenzen werden nicht überschritten. Die streitige Regelung stellt einen sachgerechten und nicht unverhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit her und ist darum durch Art. 14 Abs. 2 GG legitimiert; dabei genießt auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft den Schutz des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324). Eine Zersplitterung der Jagdrechte kann die Jagd empfindlich behindern. Jagd ist infolgedessen auf staatliche Ordnung und Aufsicht angewiesen. Die Bildung von Jagdgenossenschaften dient dazu, durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten , die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kommenden Zielen des Jagdrechts - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestands, Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege - gerecht werden kann. Diese Ziele genügen einerseits dem Verfassungsauftrag zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen (Art. 20a GG), zum anderen werden sie - auch im Hinblick auf die Verhütung unzumutbarer Wildschäden - durch das Eigentumsrecht Dritter gerechtfertigt. Das neue Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG lässt die Berechtigung des Gesetzgebers zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege unberührt; aus ihm können sich allenfalls Folgerungen für die Art und Weise der Jagdausübung ergeben. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Frage zu, inwieweit die Regelungen des Bundesjagdgesetzes geeignet und erforderlich sind, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Diesen Spielraum hat die deutsche Gesetzgebung auch unter Berücksichtigung dessen , dass in anderen europäischen Ländern Vorschriften mit erheblich abweichenden Inhalten gelten mögen, nicht überschritten.
- 15
- Die (4) Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verletzt schließlich weder - mit Rücksicht auf die Bildung von Eigenjagdbezirken bei größeren Grundstücken - den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch die in Art. 9 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit oder die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die von den Klägern hiergegen angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 (NJW 1999, 3695), die unter anderem eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit feststellt, wenn ein Grundeigentümer dazu gezwungen wird, einem Jagdverband beizutreten und diesem sein Jagdrecht zu übertragen, sofern er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, betrifft die vom deutschen Jagdrecht wesentlich abweichende französische Rechtslage und ist deswegen auf den Streitfall nicht übertragbar (vgl. Dietlein, AgrarR 2000, 76, 77 ff.; v. Pückler, AgrarR 2001, 72, 74 ff.; Müller-Schallenberg/Förster, ZRP 2005, 230 ff.; anders Sailer, ZRP 2005, 88 ff.; ähnlich Ditscherlein, NuR 2005, 305, 307 ff.). Abgesehen davon, dass das deutsche Jagdrecht nicht wie das französische Gesetz allein oder auch nur vorrangig den Zweck verfolgt, einen demokratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen, sondern durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten , die den in den § 1 Abs. 2 und §21 Abs. 1 BJagdG bestimmten Zielen gerecht werden kann (oben 3), und diese Regelungen außerdem für das gesamte deutsche Staatsgebiet gelten, sind in Deutschland flächendeckend auch die Inhaber von Eigenjagdbezirken zur "Hege mit der Büchse" verpflichtet. Darüber hinaus steht bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken dem Eigentümer nicht etwa ein eigenes Jagdausübungsrecht, das er vielleicht nicht in Anspruch nehmen will, sondern für den Verlust seines Jagdausübungsrechts ein angemessener Geldausgleich zu (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Außerdem wird der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG durch die Zwangsmitgliedschaft in einer - wie hier - öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht berührt (BVerfG NVwZ 2002, 335, 336 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Die Jagdgenossenschaft wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch nicht nur formal als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet; sie hat auch materiell betrachtet, insbesondere in Gestalt ihrer Satzungsbefugnis, öffentlich-rechtliche Befugnisse und dient legitimen öffentlichen Aufgaben. Eine freiwillige Selbstkoordination auf privatrechtlicher Basis wäre aus den im Zusammenhang mit Art. 14 GG angeführten Erwägungen nicht vergleichbar effektiv.
- 16
- Das b) Jagdausübungsrecht schließt grundsätzlich das Recht ein, im Jagdrevier auf fremdem Grund und Boden jagdliche Einrichtungen anzulegen (Leonhardt, Jagdrecht, Art. 36 BayJG Anm. 1; ähnlich Lehmann, Das Jagdrecht in Rheinland-Pfalz, Anm. zu § 20 S. 45). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LJG darf der Jagdausübungsberechtigte allerdings auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze und Ansitze nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Mit dem Berufungsgericht mag offen bleiben, ob dies entsprechend auch für brachliegende Grundstücke wie die hier streitigen Flächen gilt, bei denen Kollisionen mit Nutzungsrechten des Grundeigentümers in der Regel nicht eintreten (ablehnend zu dem ebenso gefassten Art. 36 BayJG Leonhardt, aaO; ähnlich Rose, Jagdrecht in NordrheinWestfalen , § 28 LJG Erl. 2). Denn auch dann muss jedenfalls der Eigentümer des Grundstücks der Anlage zustimmen, wenn ihm die Duldung zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LJG). Die von der Revision im Umkehrschluss dem Wortlaut entnommene Auslegung, gerade bei der Inanspruchnahme von Brachland durch den Jagdausübungsberechtigten könne der Eigentümer im Gegensatz zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen zu einer Zustimmung nicht gezwungen werden, wäre sinnwidrig.
- 17
- c) Die Vorinstanzen haben unter Würdigung der tatsächlichen Umstände rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Errichtung eines Hochsitzes auf den nicht genutzten Parzellen den Klägern zugemutet werden kann. Soweit sich die Kläger demgegenüber erneut auf ihre Gewissensüberzeugung als Veganer und ihre Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG berufen, gelten die obigen Ausführungen zur Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft entsprechend. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG liegt bei einer bloßen Verpflichtung der Kläger zur Duldung nicht vor; unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes wird die Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Rechtspositionen durch Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LJG haben die Kläger nicht beansprucht.
- 18
- d) Seinen Anspruch auf Genehmigung des Hochsitzes kann der Beklagte dem Beseitigungsbegehren der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten.
- 19
- 3. Aus denselben Gründen ist auch die auf Duldung des Hochsitzes und der Fütterungseinrichtung gerichtete Widerklage des Beklagten begründet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LJG).
Dörr Galke
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 C 539/03 -
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 S 126/04 -
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.