Rechtsgebiet
Urheberstrafrecht
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Das Urheberstrafrecht ist das scharfe Instrument zur Bekämpfung der gewerbsmäßigen Piraterie von geistigem Eigentum (Software, Filme). Während private Filesharer meist nur zivilrechtlich abgemahnt werden, zielt das Strafrecht dogmatisch auf professionelle Release-Groups und illegale Streaming-Portale. Die juristische Zentralnorm ist § 106 UrhG. Wer urheberrechtlich geschützte Werke (dazu gehört auch Software) ohne Einwilligung des Rechteinhabers vervielfältigt oder öffentlich wiedergibt (Streaming), macht sich strafbar. Bei normalen Tätern ist dies ein Antragsdelikt (§ 109 UrhG): Ohne Strafantrag ermittelt der Staat nur bei besonderem öffentlichem Interesse. Das gefährliche dogmatische Zentrum ist jedoch § 108a UrhG (Gewerbsmäßige Verwertung). Handelt der Täter gewerbsmäßig (z. B. Werbeeinnahmen auf illegalen Portalen), mutiert das Vergehen zu einem Offizialdelikt (bis zu 5 Jahre Haft). Der Staat ermittelt dann von Amts wegen und nutzt weitreichendste prozessuale Zwangsmaßnahmen (Server-Beschlagnahmung, Razzien).
Der BGH hat mit dem Urteil vom 03.03.2004 (Az: 2 StR 109/03) entschieden: Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz an… Weiterlesen ›
Rechtlicher Rahmen Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bildet die Grundlage für den Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst in Deutschland. Im UrhG sind neben zivilrechtlichen auch… Weiterlesen ›
Im nachfolgenden Versand der unlizenzierten Kopien lag zudem ein unerlaubtes Inverkehrbringen. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Wettbewerbsdelikte: Diebstahl geistigen Eigentums“.
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