Systematisches Kommentar zu § 80a StGB

erstmalig veröffentlicht: 20.12.2022, letzte Fassung: 21.12.2022

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Strafgesetzbuch - StGB | § 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression

Allgemeines:

Der § 80a des Strafgesetzbuchs (StGB) in Deutschland beschäftigt sich mit dem Verbrechen der Aggression. Dieser Paragraph stellt es unter Strafe, wenn jemand andere Menschen dazu anstachelt, sich an einer Aggression gegen andere Personen oder Einrichtungen zu beteiligen.

Der Zweck des § 80a StGB ist es, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen und die Menschen vor Gewalt und Angriffen zu schützen. Durch die Strafbarkeit des Aufstachelns zum Verbrechen der Aggression soll verhindert werden, dass sich Menschen gegenseitig zu Gewalt und Angriffen anstacheln und somit eine Eskalation der Gewalt verursachen.

Der Anwendungsbereich des § 80a StGB ist sehr groß und umfasst alle Formen von Aggression, einschließlich körperlicher Gewalt, Sachbeschädigung und Bedrohung. Dieser Paragraph gilt sowohl für die direkte als auch für die indirekte Anstachelung zu solchen Handlungen. 
Es ist wichtig zu beachten, dass der § 80a StGB nicht nur das Aufstacheln zu körperlicher Gewalt unter Strafe stellt, sondern auch das Aufstacheln zu anderen Formen von Aggression, wie zum Beispiel zu Sachbeschädigung oder Bedrohung. Auch das Verbreiten von Propaganda, die zum Verbrechen der Aggression aufruft, kann unter Umständen strafbar sein.

Interpretation und Anwendung:

Die Interpretation und Anwendung dieses Paragrafen hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Es gibt einige wichtige Elemente, die bei der Anwendung des § 80a StGB berücksichtigt werden müssen:

1. Der Täter muss bewusst und absichtlich versucht haben, andere Menschen dazu anzustacheln, sich an einer Aggression gegen andere Personen oder Einrichtungen zu beteiligen. Die Anstachelung kann direkt (z.B. durch direkte Aufforderung) oder indirekt (z.B. durch Verbreiten von Propaganda) erfolgen.

2. Die Anstachelung muss sich auf eine Aggression beziehen, die entweder bereits stattgefunden hat oder zukünftig stattfinden soll. Unter Aggression werden alle Formen von Gewalt und Angriffen verstanden, einschließlich körperlicher Gewalt, Sachbeschädigung und Bedrohung.

3.Die Anstachelung muss erfolgreich gewesen sein, d.h. andere Menschen müssen sich tatsächlich an der Aggression beteiligt haben oder sich dazu bereit erklärt haben.

Die Absicht des Täters, andere Menschen zu einer Aggression anzustacheln, ist ein wesentliches Element des § 80a StGB. Das bedeutet, dass der Täter bewusst und absichtlich versucht haben muss, andere Menschen dazu anzustacheln, sich an einer Aggression zu beteiligen. Es reicht nicht aus, wenn der Täter lediglich die Möglichkeit offengelassen hat, dass andere Menschen sich an einer Aggression beteiligen könnten. Auch muss der Täter tatsächlich erfolgreich gewesen sein, d.h. andere Menschen müssen sich tatsächlich an der Aggression beteiligt haben oder sich dazu bereit erklärt haben.

Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist keine Strafbarkeit nach § 80a StGB gegeben.

Schwächen und Kritikpunkte:

Wie jeder Paragraph des Strafgesetzbuchs gibt es auch beim § 80a StGB mögliche Schwächen oder Kritikpunkte, die in der Praxis auftreten können. Einige mögliche Schwächen oder Kritikpunkte des Paragrafen sind:


1. Beweislast: Es kann schwierig sein, den Nachweis zu erbringen, dass der Täter tatsächlich bewusst und absichtlich versucht hat, andere Menschen zu einer Aggression anzustacheln. Oft gibt es keine direkten Beweise für die Absicht des Täters, sondern nur indirekte Hinweise, die auf eine solche Absicht schließen lassen.

2. Erfolg: Auch der Nachweis des Erfolgs der Anstachelung kann schwierig sein, da es darauf ankommt, ob andere Menschen tatsächlich an der Aggression teilgenommen haben oder sich dazu bereit erklärt haben.

3. Grenzen der Meinungsfreiheit: Der § 80a StGB stellt das Aufstacheln zu Aggressionen unter Strafe. Das kann in manchen Fällen auch dazu führen, dass das Aufstellen politischer Forderungen oder das Äußern von Meinungen, die als aufstachelnd empfunden werden könnten, strafbar werden. Dies kann als Einschränkung der Meinungsfreiheit gewertet werden.
Um diese Schwächen oder Kritikpunkte zu beheben, könnte man zum Beispiel überlegen, den Wortlaut des Paragrafen zu ändern, um die Beweislast zu erleichtern oder die Grenzen der Meinungsfreiheit klarer zu definieren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass solche Änderungen auch Auswirkungen auf andere Paragrafen haben könnten und sorgfältig abgewogen werden müssten.

 

Bezüge zu anderen Paragrafen:

Der Paragraph § 80a StGB steht in Bezug zu einer Vielzahl anderer Paragrafen des Strafgesetzbuchs (StGB), da er sich mit dem Verbrechen der Aggression beschäftigt, das in verschiedenen Formen auftreten kann. Einige Bezüge zu anderen Paragrafen des StGB sind:

1. § 80a StGB i. V. m. § 223 StGB (Körperverletzung): Der § 80a StGB kann in Verbindung mit dem Paragrafen § 223 StGB angewandt werden, wenn der Täter andere Menschen dazu anstachelt, sich an einer körperlichen Gewalt gegen andere Personen zu beteiligen.

2. § 80a StGB i. V. m. § 303 StGB (Sachbeschädigung): Wenn der Täter andere Menschen dazu anstachelt, sich an einer Sachbeschädigung zu beteiligen.

3. § 80a StGB i. V. m. § 241 StGB (Bedrohung): Wenn der Täter andere Menschen dazu anstachelt, sich an einer Bedrohung gegen andere Personen oder Einrichtungen zu beteiligen.

4. § 80a StGB i. V. m. § 130 StGB (Volksverhetzung): Wenn der Täter Propaganda verbreitet, die zum Verbrechen der Aggression aufruft.

 

Anwendung in der Realität:

Ein Beispiel für eine Verurteilung auf Grund des Paragrafen ist ein Urteil des OLG München vom 11.07.2018 mit dem Zeichen 6 St 3/12:


Im Fall des sogenannten "NSU-Terror" wurde die Täterin Beate Zschäpe wegen Anstachelns zu zehn Morden und zahlreichen anderen Straftaten nach dem § 80a StGB zu lebenslanger Haft verurteilt. Zschäpe wurde u. A. vorgeworfen, andere Mitglieder der rechtsextremen Gruppe "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU) dazu angestachelt zu haben, sich an den Morden und anderen Angriffen zu beteiligen.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

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Referenzen

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.