vorgehend
Landgericht München II, 2 O 3813/15, 18.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung der Arrestbeklagten werden das Urteil des Landgerichts München II vom 18.11.2015, Az. 2 O 3813/15 und der Arrestbefehl des Landgerichts München II, Az. 2 O 3813/15 vom 18.08.2015 aufgehoben.

II. Der Arrestantrag wird zurückgewiesen.

III. Der Arrestkläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das soeben verkündete Endurteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:

I. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, hat den Arrestbefehl aufrechterhalten. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Arrestbeklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München, 2 O 3813/15, den Arrestbeschluss aufzuheben und den Arrestantrag zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München, 2 O 3813/15 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück zu verweisen.

Der Arrestkläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien.

II. 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.1. Die Berufung ist zulässig.

1.1.1. Die Arrestbeklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit Schriftsatz vom 09.10.2016, eingegangen am selben Tag.

Die Frist zur Einlegung der Berufung nach § 517 ZPO begann erst mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils an die Beklagte am 15.09.2016 und nicht schon nach § 517 2. HS. 2. Alt ZPO mit der angeblichen Verkündung am 18.11.2015. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist unverzichtbar, dass über die Verkündung eines Urteils innerhalb der Fünf-Monats-Frist ein beweiskräftiges Protokoll erstellt wird. Denn allein durch das Protokoll kann bewiesen werden, dass und mit welchem Inhalt ein Urteil verkündet worden ist (BGH, NJW 2011, S. 1741, 1742; BGH NJW 2015, S. 2342, 2343 siehe auch ausführlich den Hinweis des Senats vom 14.11.2016, Bl. 102 f d. A.). Die Erstellung eines beweiskräftigen Verkündungsprotokolls nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist ist als rechtlich nicht mehr zulässig zu erachten (so BGH, NJW 2011, S. 1741, 1742; noch offenlassend BGH NJW 2007, S. 3210).

Vorliegend fehlt es an der rechtzeitigen Erstellung des Protokolls. Nach der dienstlichen Stellungnahme des erstinstanzlichen Richters (Bl. 119 d. A.) wurde zwar der Tenor am 18.11.2015 verkündet. Das Protokoll über die Verkündung wurde aber erst zwischen dem 13.07.2016 und dem 25.07.2016, mithin mehr als fünf Monate nach der Verkündung, fertiggestellt und zur Akte gegeben.

Dass die Geschäftsstelle auf telefonische Anfrage des Klägervertreters „schon früher“ den Tenor habe bestätigten können, wie der Klägervertreter behauptet, kann als wahr unterstellt werden, beweist aber nicht, dass das Verkündungsprotokoll schon zu einem früheren Zeitpunkt vorlag. Insbesondere kann die Geschäftsstelle den Tenor auch von dem zuständigen Richter erfragt haben.

Mangels einer nachgewiesenen Verkündung - zumindest - des Tenors am 18.11.2015 läuft die Frist erst ab tatsächlicher Zustellung des Urteils (BGH NJW 2011, S. 1741, 1742 Tz. 23). Soweit der Klägervertreter behauptet, die Zustellung an die Beklagtenvertreterin könne nicht erst am 15.09.2016 erfolgt sein, ist dies unbehelflich. Das in der Akte vorhandene Empfangsbekenntnis bestätigt eine Zustellung erst am 15.09.2016. Ein anderer Zustellungsnachweis liegt nicht vor.

1.1.2. Die Berufungsbeklagte hat die Berufung rechtzeitig und ausreichend begründet, § 520 Abs. 2, 3 ZPO. Die Beklagte rügt, das Urteil sei am 18.11.2015 nicht verkündet worden, das Protokoll ausweislich der Akten erst am 26.07.2016 zur Akte gelangt (Schriftsatz vom 10.11.2016, S. 1, Bl. 100 d.A). Außerdem fehle es an einer Auseinandersetzung im Urteil mit dem Sach- und Streitstand, die vom Landgericht angekündigte Nachprüfung der streitgegenständlichen Zahlungen sei unterblieben (Berufungsbegründung vom 13.12.2016, eingegangen am 14.12.2016, S. 2, Bl. 116 d. A.). Die Frist zur Berufungsbegründung wurde mit Verfügung vom 15.11.2016 (Bl. 105 d. A.) verlängert bis 15.12.2016.

1.2. Die Berufung ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil und der Arrestbefehl sind aufzuheben und der Arrestantrag abzuweisen, da der Arrestkläger einen Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht hat, § 917 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO.

1.2.1. Der Arrest dient dazu, die drohende Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Es muss zu besorgen sein, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wäre. Dabei muss die ungünstige Veränderung unmittelbar bevorstehen und darf noch nicht abgeschlossen sein (Seiler in Thomas /Putzo, ZPO, 37. Aufl, § 917 Rz. 1). Selbst eine gegen den Gläubiger gerichtete, arglistige Vertragsverletzung rechtfertigt den Arrest nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entziehen will (BGH, Beschluss vom 24.03.1983, III ZR 116/82, juris Tz. 18). Ein Arrestgrund ist auch nicht schon dann per se gegeben, wenn der Arrestanspruch des Gläubigers aus einer gegen ihn gerichteten strafbaren Handlung des Schuldners resultiert (BGH, Beschluss vom 03.06.2014, KRB 2/14, juris Tz. 7; OLG Bamberg, Urteil vom 12.11.2012, 4 U 168/12, juris Tz. 52; OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2006, 20 U 84/06, juris Tz. 26, jeweils m. w. N.), sondern nur, wenn die Umstände der Straftat im konkreten Einzelfall den Schluss zulassen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird, indem er den Versuch unternimmt, z. B. durch Leugnen oder Beiseiteschaffen des Vermögenszuwachses die Vollstreckung zu vereiteln (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.07.2013, 4 W 26/13, juris Tz. 11). Auch der Bundesgerichtshof hat betont, mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, sei es nicht getan (BGH, Urteil vom 11.03.1975, VI ZR 231/72, juris Tz. 12). Soweit es in dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24.03.1983 (III ZR 116/82) heißt, es bestehe regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfalle, ergibt sich aus der Wortwahl "regelmäßig" wie auch aus den dortigen Gründen, dass gleichwohl auf die konkreten Umstände abzustellen ist.

1.2.2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einem glaubhaft gemachten Arrestgrund:

1.2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass die Arrestbeklagte bereits begonnen hätte oder in näherer Zukunft beabsichtigen würde, ihr Privatvermögen zu verbergen, zu verschleudern oder zu verschieben, sind vom Arrestkläger trotz Hinweis des Senats (Verfügung vom 04.01.2017, S. 2, Bl. 123 d. A.) nicht dargetan. Insbesondere sind keine konkrete Indizien dafür vortragen, dass die Arrestbeklagte versuchen würde, ihr Privatgrundstück zu verkaufen, die Lebensversicherungen zu kündigen oder etwa ihr Privatvermögen ins Ausland zu verschaffen. Die pauschale Behauptung des Arrestklägers, die Beklagte werde nach Aufhebung des Arrests das Grundstück belasten und auf Dritte übertragen, hat der Arrestkläger schon nicht glaubhaft gemacht.

1.2.2.2. Soweit der Arrestkläger sich auf die Vorgänge im Jahr 2000 stützt, genügt dies ebenfalls nicht als Arrestgrund. Zwar ist unstreitig, dass der Ehemann der Beklagten das Geschäftsmodell seit 2000 nicht mehr betrieb, sondern die „Das Messeteam GmbH“, die Gemeinschuldnerin, deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin die Beklagte ist. Unstreitig ist zudem, dass Frau Renate K. einen Zahlungsanspruch in Höhe von 51.791,49 Euro gegen den Ehemann der Beklagten geltend machte, sodann Gehaltsansprüche des Ehemanns der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin pfändete und ein Zahlungsurteil gegen die GmbH vor dem OLG München erwirkte (Anlage A 3). Indessen lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Beklagte nunmehr im August 2015 bzw. im Jahr 2017 versuchen werde, ihr Privatvermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu verbergen. Zum einen bleibt nach dem Vortrag des Arrestklägers völlig im Unklaren, was genau die Beklagte im Jahr 2000 überhaupt getan haben soll, wodurch es zu einer „Vermögensverschiebung“ in „kollusivem Zusammenwirken“ mit dem Ehemann gekommen sein soll. Allein die Übernahme des Geschäftsmodells des Ehemanns durch die GmbH oder die wirtschaftliche Fortführung des Geschäfts des Ehemanns durch die GmbH ist per se noch keine Benachteiligung von Gläubigern, erst recht nicht von solchen der Beklagten selbst. Zum anderen lässt sich aus einem Verhalten der Beklagten im Jahr 2000 nicht ohne Weiteres ein Arrestgrund im August 2015 oder später herleiten. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass das Urteil in Sachen Kranz gegen die Gemeinschuldnerin unstreitig nicht rechtskräftig ist und ausweislich der Anlage A 6 diese Forderung vom Arrestkläger „endgültig bestritten“ wurde.

1.2.2.3. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass ab Oktober 2010 oder Anfang 2011 das Geschäftsmodell nunmehr statt von der Gemeinschuldnerin vom Sohn der Beklagten betrieben wurde, einen Arrestgrund darzustellen, auch wenn Herr Karsten B. ein seit 22.03.2012 rechskräftiges Urteil gegen die Das Messeteam GmbH erwirkt hatte. Auch insoweit bleibt im Unklaren, inwiefern eine Vermögensverschiebung zulasten der Gläubiger durch die Beklagte erfolgt sein soll. Im Übrigen könnte es sich ohnehin nur um eine Verschiebung von Vermögen der GmbH auf den Sohn, nicht von Privatvermögen der Beklagten handeln. Dass der Sohn der Beklagten zum Kaufpreis von 1.500,00 Euro im März 2012 (Anlage A 18) die Büroausstattung der GmbH erwarb, begründet noch keine Benachteiligung von Gläubigern. Grundsätzlich ist die Aufgabe des Geschäftsbetriebs durch die GmbH eine - per se zulässige - unternehmerische Entscheidung.

Die von der Beklagten vorgelegten Gewinnverwendungsbeschlüsse datieren von Januar bzw. 15.03.2011. Rechtskräftig wurde das Urteil gegen die Das Messeteam GmbH aber erst im März 2012; das Urteil des hiesigen Senats erging am 30.06.2011 (Anlage A 15). Zudem erschließt sich nicht, wieso die Verrechnung von Darlehensansprüchen der Das Messeteam GmbH gegen die Beklagte mit Gewinnauszahlungsansprüchen der Beklagten eine Benachteiligung von Gläubigern darstellen solle.

Im Übrigen lässt sich aus diesen Vorgängen Ende 2010 bis Anfang 2012 nicht schlussfolgern, die Beklagte werde auch im August 2015 bzw. nunmehr im Februar 2017 ihr privates Vermögen den Gläubigern entziehen.

1.2.2.4. Soweit der Arrestkläger auf strafrechtlich relevantes Verhalten der Arrestbeklagten verweist, genügt dieser pauschale Vortrag ebenfalls nicht. Im Strafverfahren 845 Ls 268 Js 209087/12, AG München gegen die Beklagte und deren Ehemann wurde schon die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (Beschluss vom 28.07.2015, Anlage nach Bl. 50 d. A.). Soweit der Arrestkläger noch auf ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung und Bankrott verweist, das durch den vorbezeichneten Beschluss nicht eingestellt worden sei und in dem ein Strafbefehl gegen die Beklagte ergangen sei, fehlt es an Vortrag, um welche konkreten Vorwürfe es ging. Im Übrigen lässt sich, wie oben Ziff. 1.2.1 ausgeführt, allein aus der Begehung einer Straftat durch den Schuldner nicht schon ein Arrestgrund ableiten.

1.2.2.5. Soweit der Arrestkläger vorträgt, die Beklagte habe im Insolvenzverfahren nur zögerlich mitgewirkt und sei nicht kooperativ gewesen, hätte es ihm oblegen, ggf. Zwangsmaßnahmen gegen die Beklagte zu ergreifen (vgl. etwa § 148 Abs. 2 oder § 153 Abs. 2 InsO). Ein Arrestgrund lässt sich daraus nicht ableiten. Dasselbe gilt für die - unstreitige - Vernichtung der Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte. Insoweit hat die Beklagte ein Attest vom 12.12.2013 (nach Bl. 68 d. A.) vorgelegt, das die von der Beklagten behauptete psychische Krankheit bestätigt. Insgesamt lässt sich aus der, dem Insolvenzverwalter seit Januar 2014 bekannten Aktenvernichtung (s. Schreiben vom 15.01.2014, Anlage A 23) nicht ableiten, die Beklagte werde im August 2015 oder nun im Februar 2017 ihr Privatvermögen dem Zugriff der Gläubiger entziehen.

Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren Gewinnverwendungsbeschlüsse vorlegt, die sich, wie der Kläger behauptet, zunächst weder bei den Geschäftsunterlagen befanden noch vom Steuerberater herausgegeben wurden, erschließt sich nicht, weshalb sich daraus ein Arrestgrund ergeben solle.

1.2.2.6. Soweit der Arrestkläger im Schriftsatz vom 08.02.2017 (S. 3, Bl. 132 d. A.) auf Rechtsprechung verweist, wonach gesellschaftsrechtliche Verflechtungen ins Ausland einen Arrestgrund darstellen können oder ein Arrestgrund vorliegt, wenn bei einem Prozess gegen ein konzernangehöriges Unternehmen die Konzernspitze sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, ist dies unbehelflich. Welchen Bezug diese Entscheidungen zum vorliegenden Fall haben sollen, erschließt sich nicht.

1.3. Ob die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben.

2. Die Kostenentscheidung folgt auch § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 6, Nr. 10, § 713 ZPO.

Sodann verkündet der Vorsitzende folgenden

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 185.320,10 € festgesetzt.

Ende der Verhandlung: 12:56 Uhr.

Das Protokoll wurde mittels PC erstellt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Insolvenzordnung - InsO | § 148 Übernahme der Insolvenzmasse


(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. (2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest


(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Aus

Insolvenzordnung - InsO | § 153 Vermögensübersicht


(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - KRB 2/14

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K R B 2 / 1 4 vom 3. Juni 2014 in der Kartellbußgeldsache gegen wegen Kartellordnungswidrigkeiten Der Kartellsenat hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie den Richter Prof. Dr. Strohn

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
K R B 2 / 1 4
vom
3. Juni 2014
in der Kartellbußgeldsache
gegen
wegen Kartellordnungswidrigkeiten
Der Kartellsenat hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Raum sowie den Richter Prof. Dr. Strohn am 3. Juni 2014

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Nebenbetroffenen wird der Beschluss des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2013 aufgehoben; die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der Nebenbetroffenen entfällt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenbetroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen

Gründe:

1
Gegen die Nebenbetroffene, die durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 wegen Kartellordnungswidrigkeiten ihrer leitenden Mitarbeiter zu einer Geldbuße von 43 Mio. Euro verurteilt worden war, hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Nebenbetroffenen in Höhe des ausgeurteilten Bußgelds angeordnet. Hiergegen richtet sich die erfolgreiche Beschwerde der Nebenbetroffenen.

I.

2
Das Oberlandesgericht hält die Anordnung für erforderlich, weil ansonsten die Vollstreckung des Urteils, gegen das die Nebenbetroffene Rechtsbeschwerde eingelegt hat, wesentlich erschwert würde. Der von der Nebenbetroffenen gegen die Arrestanordnung eingelegten Beschwerde hat es mit Be- schluss vom 13. Januar 2014 nicht abgeholfen. Es bestehe die Gefahr der Vermögensverschiebung, weil die Nebenbetroffene Vorrats- und Mantelgesellschaften vorhalte. Dass diese bislang nicht genutzt worden seien, ändere hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Nebenbetroffene bislang keine Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen und keine Vermögenswerte ins Ausland verschoben habe.

II.

3
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
4
1. Die Beschwerde ist statthaft. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist die Anordnung des dinglichen Arrests als Beschlagnahme im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG anzusehen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29,13). Die zum dinglichen Arrest zur Sicherung eines Verfallsanspruchs ergangene Entscheidung lässt sich ohne weiteres auf den dinglichen Arrest zur Sicherung einer Geldbuße übertragen, weil Zielrichtung des Rechtsbehelfs ebenfalls die Aufhebung von Beschränkungen in der Verfügbarkeit von Vermögenswerten ist.
5
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Anordnung des Arrests nicht fehlerfrei begründet ist.
6
a) Ein dinglicher Arrest darf nur angeordnet werden, wenn ein Arrestgrund besteht. Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung, die in § 111d Abs. 2 StPO weitgehend auf die zivilprozessualen Regelungen des Arrestverfahrens Bezug nimmt. Nach § 917 ZPO, dessen Anwendung in § 111d Abs. 2 StPO ausdrücklich bestimmt ist, findet der dingliche Arrest nur dann statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne des- sen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
7
b) Die Anordnung eines Arrests steht nach § 111d Abs. 1 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Diesem obliegt die wertende Entscheidung , ob zur Sicherung der Vollstreckung einer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu erwartenden Geldbuße Maßnahmen nach § 111d StPO erforderlich sind. Es hat dabei alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Dabei kann es auch die Art und die Umstände der Verfehlung in diese Prüfung einbeziehen. Hartnäckigkeit und Dauer können ebenso Rückschlüsse auf das künftige Verhalten der Nebenbetroffenen zulassen, wie die Intensität der Pflichtverletzung und in welchem Maße und mit welchen Mitteln sie abgesichert wurde. Allerdings wird allein das Gewicht der zugrunde liegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1983 - III ZR 116/82, WM 1983, 614; KG, wistra 2010, 116; zum Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung vgl. BFHE 239, 390). Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßige Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Bußgeldverfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten. Dieses Verhalten ist dann allerdings im Licht der Tat zu sehen.
8
c) Die Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich nicht als tragfähig. Der Senat kann hier offen lassen, ob sich das Ermessen des Tatrichters auch auf das Vorliegen des Arrestgrunds bezieht. Ebenso braucht er hier nicht zu entscheiden, ob sich aus der nach § 46 Abs. 1 OWiG lediglich sinngemäßen Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht eine Einschränkung der Prüfung durch den Bundesgerichtshof auf Rechtsfehler ergibt. Denn jedenfalls liegt hier ein solcher Rechtsfehler vor. Letztlich hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Nebenbetroffene Vorrats- oder Mantelgesellschaften bereithält. Dies mag zwar einen gewissen Indizcharakter dafür haben, dass die Nebenbetroffene planen könnte, Vermögenswerte dorthin zu verlagern. Gleichwohl reicht bei der hier gegebenen Fallkonstellation dieser Umstand für sich genommen nicht aus, um einen Arrestgrund annehmen zu können. Diese Vorratsgesellschaften wurden bereits ein Jahr zuvor erworben und blieben bislang ungenutzt. Versuche, Vermögen zu verschieben, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig kann aus dem Verhalten von anderen Nebenbetroffenen auf die Beschwerdeführerin selbst rückgeschlossen werden. Anders als diese hat sie keine Umstrukturierungen vorgenommen , um im Wege von Umwandlungen eine Situation zu schaffen, diedie Haftungsgrundlage für eine Bußgeldverhängung entfallen ließe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion und KRB 2/10, wistra 2012, 152). Aus dem Verhalten anderer Nebenbetroffener können keine Folgerungen auf gleichgerichtete Absichten dieser Nebenbetroffenen hergeleitet werden. Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die T. -Gruppe, die innerhalb des von ihr bestimmten Konzerns solche Umstrukturierungen vorgenommen hat, an der Nebenbetroffenen beteiligt ist. Denn die T. -Gruppe konnte in dem paritätisch strukturierten Gemeinschaftsunternehmen eine entsprechende Vorgehensweise nicht durchsetzen. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Vermögensverlagerung ins Ausland. Hierfür reicht es regelmäßig nicht aus, wenn das Unternehmen über ausländische Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaften verfügt. Dies stellt vielmehr nur die strukturelle Folge dessen dar, dass die Unternehmensgruppe international tätig ist.
9
3. Der Senat lässt die Anordnung des Arrestes entfallen, weil nicht zu erwarten ist, dass eine nochmalige Sachprüfung durch das Oberlandesgericht Umstände erbringen könnte, die eine Arrestanordnung tragen würden. Im Übrigen ist das Oberlandesgericht nicht gehindert, für den Fall neu bekannt werdender Verdachtsgründe für eine Vermögensverschiebung wiederum einen dinglichen Arrest anzuordnen. Meier-Beck Raum Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2013 - VI-4 Kart 3/10 (OWi) -

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.

(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.