Oberlandesgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - 23 U 4047/16
vorgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Arrestbeklagten werden das Urteil des Landgerichts München II
II. Der Arrestantrag wird zurückgewiesen.
III. Der Arrestkläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das soeben verkündete Endurteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München, 2 O 3813/15, den Arrestbeschluss aufzuheben und den Arrestantrag zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München, 2 O 3813/15 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück zu verweisen.
1.2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass die Arrestbeklagte bereits begonnen hätte oder in näherer Zukunft beabsichtigen würde, ihr Privatvermögen zu verbergen, zu verschleudern oder zu verschieben, sind vom Arrestkläger trotz Hinweis des Senats (Verfügung vom 04.01.2017, S. 2, Bl. 123 d. A.) nicht dargetan. Insbesondere sind keine konkrete Indizien dafür vortragen, dass die Arrestbeklagte versuchen würde, ihr Privatgrundstück zu verkaufen, die Lebensversicherungen zu kündigen oder etwa ihr Privatvermögen ins Ausland zu verschaffen. Die pauschale Behauptung des Arrestklägers, die Beklagte werde nach Aufhebung des Arrests das Grundstück belasten und auf Dritte übertragen, hat der Arrestkläger schon nicht glaubhaft gemacht.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 185.320,10 € festgesetzt.
Ende der Verhandlung: 12:56 Uhr.
Das Protokoll wurde mittels PC erstellt.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Gegen die Nebenbetroffene, die durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 wegen Kartellordnungswidrigkeiten ihrer leitenden Mitarbeiter zu einer Geldbuße von 43 Mio. Euro verurteilt worden war, hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Nebenbetroffenen in Höhe des ausgeurteilten Bußgelds angeordnet. Hiergegen richtet sich die erfolgreiche Beschwerde der Nebenbetroffenen.
I.
- 2
- Das Oberlandesgericht hält die Anordnung für erforderlich, weil ansonsten die Vollstreckung des Urteils, gegen das die Nebenbetroffene Rechtsbeschwerde eingelegt hat, wesentlich erschwert würde. Der von der Nebenbetroffenen gegen die Arrestanordnung eingelegten Beschwerde hat es mit Be- schluss vom 13. Januar 2014 nicht abgeholfen. Es bestehe die Gefahr der Vermögensverschiebung, weil die Nebenbetroffene Vorrats- und Mantelgesellschaften vorhalte. Dass diese bislang nicht genutzt worden seien, ändere hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Nebenbetroffene bislang keine Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen und keine Vermögenswerte ins Ausland verschoben habe.
II.
- 3
- Die zulässige Beschwerde ist begründet.
- 4
- 1. Die Beschwerde ist statthaft. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist die Anordnung des dinglichen Arrests als Beschlagnahme im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG anzusehen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29,13). Die zum dinglichen Arrest zur Sicherung eines Verfallsanspruchs ergangene Entscheidung lässt sich ohne weiteres auf den dinglichen Arrest zur Sicherung einer Geldbuße übertragen, weil Zielrichtung des Rechtsbehelfs ebenfalls die Aufhebung von Beschränkungen in der Verfügbarkeit von Vermögenswerten ist.
- 5
- 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Anordnung des Arrests nicht fehlerfrei begründet ist.
- 6
- a) Ein dinglicher Arrest darf nur angeordnet werden, wenn ein Arrestgrund besteht. Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung, die in § 111d Abs. 2 StPO weitgehend auf die zivilprozessualen Regelungen des Arrestverfahrens Bezug nimmt. Nach § 917 ZPO, dessen Anwendung in § 111d Abs. 2 StPO ausdrücklich bestimmt ist, findet der dingliche Arrest nur dann statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne des- sen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
- 7
- b) Die Anordnung eines Arrests steht nach § 111d Abs. 1 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Diesem obliegt die wertende Entscheidung , ob zur Sicherung der Vollstreckung einer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu erwartenden Geldbuße Maßnahmen nach § 111d StPO erforderlich sind. Es hat dabei alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Dabei kann es auch die Art und die Umstände der Verfehlung in diese Prüfung einbeziehen. Hartnäckigkeit und Dauer können ebenso Rückschlüsse auf das künftige Verhalten der Nebenbetroffenen zulassen, wie die Intensität der Pflichtverletzung und in welchem Maße und mit welchen Mitteln sie abgesichert wurde. Allerdings wird allein das Gewicht der zugrunde liegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1983 - III ZR 116/82, WM 1983, 614; KG, wistra 2010, 116; zum Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung vgl. BFHE 239, 390). Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßige Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Bußgeldverfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten. Dieses Verhalten ist dann allerdings im Licht der Tat zu sehen.
- 8
- c) Die Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich nicht als tragfähig. Der Senat kann hier offen lassen, ob sich das Ermessen des Tatrichters auch auf das Vorliegen des Arrestgrunds bezieht. Ebenso braucht er hier nicht zu entscheiden, ob sich aus der nach § 46 Abs. 1 OWiG lediglich sinngemäßen Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht eine Einschränkung der Prüfung durch den Bundesgerichtshof auf Rechtsfehler ergibt. Denn jedenfalls liegt hier ein solcher Rechtsfehler vor. Letztlich hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Nebenbetroffene Vorrats- oder Mantelgesellschaften bereithält. Dies mag zwar einen gewissen Indizcharakter dafür haben, dass die Nebenbetroffene planen könnte, Vermögenswerte dorthin zu verlagern. Gleichwohl reicht bei der hier gegebenen Fallkonstellation dieser Umstand für sich genommen nicht aus, um einen Arrestgrund annehmen zu können. Diese Vorratsgesellschaften wurden bereits ein Jahr zuvor erworben und blieben bislang ungenutzt. Versuche, Vermögen zu verschieben, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig kann aus dem Verhalten von anderen Nebenbetroffenen auf die Beschwerdeführerin selbst rückgeschlossen werden. Anders als diese hat sie keine Umstrukturierungen vorgenommen , um im Wege von Umwandlungen eine Situation zu schaffen, diedie Haftungsgrundlage für eine Bußgeldverhängung entfallen ließe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion und KRB 2/10, wistra 2012, 152). Aus dem Verhalten anderer Nebenbetroffener können keine Folgerungen auf gleichgerichtete Absichten dieser Nebenbetroffenen hergeleitet werden. Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die T. -Gruppe, die innerhalb des von ihr bestimmten Konzerns solche Umstrukturierungen vorgenommen hat, an der Nebenbetroffenen beteiligt ist. Denn die T. -Gruppe konnte in dem paritätisch strukturierten Gemeinschaftsunternehmen eine entsprechende Vorgehensweise nicht durchsetzen. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Vermögensverlagerung ins Ausland. Hierfür reicht es regelmäßig nicht aus, wenn das Unternehmen über ausländische Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaften verfügt. Dies stellt vielmehr nur die strukturelle Folge dessen dar, dass die Unternehmensgruppe international tätig ist.
- 9
- 3. Der Senat lässt die Anordnung des Arrestes entfallen, weil nicht zu erwarten ist, dass eine nochmalige Sachprüfung durch das Oberlandesgericht Umstände erbringen könnte, die eine Arrestanordnung tragen würden. Im Übrigen ist das Oberlandesgericht nicht gehindert, für den Fall neu bekannt werdender Verdachtsgründe für eine Vermögensverschiebung wiederum einen dinglichen Arrest anzuordnen. Meier-Beck Raum Strohn
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2013 - VI-4 Kart 3/10 (OWi) -
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.