Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Juni 2016 - 3 SaGa 3/16

published on 24/06/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Juni 2016 - 3 SaGa 3/16
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Tenor

1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg vom 25.05.2016, Az.: 10 Ga 9/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zustehenden Schadensersatzforderung in Höhe von 246.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2016 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Antragstellerin 10% und der Antragsgegner 90% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Antragstellerin 26% und der Antragsgegner 74% zu tragen.

3. Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Gesamthöhe von 246.400,00 € durch den Antragsgegner gehemmt. Der Antragsgegner ist berechtigt zu verlangen, einen bereits vollzogenen Arrest gegen Hinterlegung des vorstehenden Geldbetrages in Gesamthöhe von 246.400,00 € aufzuheben.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anordnung eines dinglichen Arrestes.

Der am 13.08.1979 geborene Verfügungsbeklagte (Antragsgegner) ist bei der Verfügungsklägerin (Antragstellerin) seit dem 01.03.2004 als Prozess-/Projektplaner tätig. Mit Schreiben vom 02.12.2015 und 11.01.2016 erklärte die Verfügungsklägerin zwei außerordentliche Kündigungen des Arbeitsverhältnisses mit dem Verfügungsbeklagten. Diese sowie ein widerklagend geltend gemachter Schadensersatzanspruch der Verfügungsklägerin sind Gegenstand eines Verfahrens vor dem ArbG Würzburg - Kammer Aschaffenburg, Az. 2 Ca 35/16.

I.

Sachverhaltskomplex Regranulat/Mahlgut Im Frühjahr 2013 gründete der Verfügungsbeklagte die M…-P… UG, dessen alleiniger Gesellschafter er ist. Geschäftsführerin war bis Januar 2016 die Lebensgefährtin des Verfügungsbeklagten, Frau Me… F…. Seither ist der Verfügungsbeklagte Geschäftsführer der M…-P… UG.

Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Verfügungsklägerin war der Verfügungsbeklagte u.a. zuständig für die Beschaffung von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Kunststoffteilen und daher Ansprechpartner u.a. für die Fl…-P… GmbH, einem Zulieferer der Verfügungsklägerin. Mitte 2008 handelte der Verfügungsbeklagte mit der Fl…-P… GmbH einen Vertrag zur Herstellung von Regranulat aus und bereitete diesen vor. Der Vertrag beinhaltete die Lieferung von Regranulat durch die Fl…-P… GmbH zu einem Preis von zunächst 0,55 €/kg. Am 16.03.2009 vereinbarte der Verfügungsbeklagte ausweislich einer im SAP-System der Verfügungsklägerin hinterlegten Bestellung eine Erhöhung des Preises auf 0,65 €/kg aufgrund von Qualitätsmängeln des Mahlgutes.

Am 03.06.2013 legte der Verfügungsbeklagte dem zuständigen Einkäufer R… eine Bedarfsmeldung für 30.000 kg Regranulat vor und schlug als Lieferanten die M…-P… UG zu einem Preis von 1,19 €/kg vor. Noch am 03.06.2013 erfolgte der Vertragsabschluss mit der M…-P… UG, wobei die erste Bestellung über 10.000 kg Regranulat vom 03.06.2013 am 04.06.2013 per Fax an die M…-P… UG versandt wurde.

Insgesamt rechnete die M…-P… UG 105.000 kg Regranulat und 140.000 kg Mahlgut gegenüber der Verfügungsklägerin zu einem Preis von 1,19 €/kg ab. Die S… GmbH lieferte und liefert seit 2013 an die Verfügungsklägerin Mahlgut zu einem Preis von 0,55 €/kg. Die Differenz zwischen dem an die M…-P… UG gezahlten Preis und den mit der Fl…-P… GmbH bzw. der S… GmbH vereinbarten Preisen beläuft sich unter Zugrundelegung der von M…-P… UG abgerechneten Mengen in der Summe auf 146.300,00 €.

II.

Sachverhaltskomplex Metallseparatoren

Der Verfügungsbeklagte war bei der Verfügungsklägerin zuständig für die Auswahl und Beschaffung von Anlagen und Anlagenteilen und stand aus diesem Grund in geschäftlichem Kontakt mit den Firmen H…, W… und Mo…. In diesem Zusammenhang zeichnete der Verfügungsbeklagte unzutreffende Lieferscheine ab. Beispielsweise unterzeichnete der Verfügungsbeklagte einen Lieferschein über die Lieferung von 2 Metallseparatoren am 13.02.2015, obwohl eine solche Lieferung nicht erfolgt war.

Dabei ging der Verfügungsbeklagte so vor, dass er die Angebote an sich richten ließ und im Zusammenwirken mit Herrn R… als endverhandelt kennzeichnete, so dass diese genehmigt wurden. Die tatsächliche Bestellung erfolgte sodann auf Grundlage eines abweichenden Angebotes, welches zusätzliche technische Komponenten, insbesondere Metallseparatoren enthielt. Dabei forderte der Verfügungsbeklagte die Ansprechpartner der Firmen H…, W… und Mo… auf, die Metallseparatoren bei der U… L.. GmbH & Co. KG zu bestellen und zu veranlassen, dass die Anlagenteile direkt zur Verfügungsklägerin geliefert werden. Er werde die Lieferscheine abzeichnen und die Zulieferer informieren, so dass eine Zahlung an die L… KG erfolgen könne. Ansprechpartner der L… KG war Herr K…, ausweislich des Internetauftritts der L… KG Abteilungsleiter Sport-/Zweiradwelt. In dieser Abteilung war die Lebensgefährtin des Verfügungsbeklagten Verkäuferin. Metallseparatoren gehörten nicht zum Warenprogramm der L… KG. Die Verfügungsklägerin zahlte entsprechend der Lieferscheine an die Firmen H…, W… und Mo…, diese dann wiederum an die L… KG. In einer Befragung am 02.02.2016 erklärte der Geschäftsführer der L… KG, Herr Wi…, dass die L… KG nicht mit Metallseparatoren handele, und bestätigte, dass eine Lieferung an die Verfügungsklägerin nicht erfolgt sei, jedoch Zahlungen diverser Lieferanten der Verfügungsklägerin in sechsstelliger Höhe zu verzeichnen gewesen seien, ohne dass die dem zugrunde liegenden Lieferungen ausgeführt worden seien.

Aufgrund von Verhandlungen unter Einbeziehung der L… KG erreichte die Verfügungsklägerin eine teilweise Rückzahlung der Gelder. Eine Rückzahlung von 100.100,00 € für abgerechnete Metallseparatoren seitens der Firma Mo… erfolgte (noch) nicht.

III. weiteres Verhalten des Verfügungsbeklagten Im Herbst 2014 plante die Verfügungsklägerin den Kauf einer Spritzgießanlage (sog. Volvo II-Anlage). Am 13.11.2014 gab die Firma H… ein Angebot ab und bezog sich inhaltlich auf die bereits gelieferte sog. Volvo I-Anlage. Das Angebot für die Volvo I-Anlage enthielt in Position 28.000 eine 1K-Dosieranlage. Am 09.12.2014 ließ sich der Verfügungsbeklagte von Herrn Moe…, Mitarbeiter der Firma H…, ein Angebot der Firma V… (Zulieferer der Firma H…) über eine 1K-Dosieranlage zuleiten. Da dieses Schwärzungen enthielt, forderte der Verfügungsbeklagte kurz darauf eine ungeschwärzte Version an, die er erhielt. Der Verfügungsbeklagte nahm sodann Veränderungen in dem Angebot vor: Er ersetzte das Adressfeld „H… Automation Components GmbH, Moe…, Kö… Str. x, … Re…, Deutschland“ durch „Mi…, Hu…, I…straße xx, … D…“, das Datum „24. März 2014“ durch „24. Oktober 2014“, die Position 10 „1K Dosiersystem“ durch „2K Dosiersystem“ und den Preis „10.289,00“ durch „67.289,00“. Unverändert ließ der Verfügungsbeklagte die Angebotsnummer „AG-...-...“, die Kundennummer „...“ (Kundennummer der Firma H… bei der Firma V…“) und den Vermerk auf Seite 2 „Technisches Datenblatt … erhalten von: Hr. Moe…“. Parallel erstellte die M…-P… UG ein Angebot an die Verfügungsklägerin bezüglich einer 2K-Dosieranlage zum Preis von 57.500,00 €. Auf der Grundlage der beiden Angebote erhielt die M…-P… UG den Zuschlag. Auf die Rechnung vom 16.03.2015 zahlte die Verfügungsklägerin an die M…-P… UG 57.500,00 € netto. Eine Lieferung der 2K-Dosieranlage erfolgte nicht. Wegen der Angebote der Firma V… und der M…-P… UG sowie der Bestellung und Rechnung wird Bezug genommen auf die Anlagen AS 46 bis AS 57 zur Berufungsbegründung der Verfügungsklägerin vom 14.06.2016 = Bl. 615 ff. d.A.

Im September 2015 erreichte der Verfügungsbeklagte unter Angabe falscher Tatsachen, dass die Fl…-P… Gmbh bestätigte, dass sich die von der Verfügungsklägerin zur Verfügung gestellte Regranulierungsanlage zur Herstellung des Regranulats bei der Fl…-P… GmbH befinde. Auf Nachfrage der Verfügungsklägerin teilte der Geschäftsführer der Fl…-P… GmbH im Dezember 2015 mit, dass sich die Anlage nicht bei der Fl…-P… GmbH befinde und der Verfügungsbeklagte sich die Bestätigung im September 2015 erschlichen habe.

Mit Schreiben vom 15.02.2016 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten zur Zahlung von Schadensersatz auf. Eine inhaltliche Äußerung seitens des Verfügungsbeklagten erfolgte hierzu nicht. Mit Schreiben vom 17.03.2016 forderte die Verfügungsklägerin die M…-P… UG zur Auskunft hinsichtlich der abgerechneten Mengen an Regranulat und Mahlgut auf. Nachdem zunächst keine Reaktion erfolgte, teilte Frau F… mit Schreiben vom 29.03.2016 mit, dass sie nicht mehr Geschäftsführerin sei und daher keine Auskunft geben könne. Mit Schreiben vom 05.04.2016 forderte die Verfügungsklägerin die M…-P… UG und den Verfügungsbeklagten als deren Geschäftsführer zur Auskunft auf. Eine Antwort erfolgte nicht.

In einem Schriftsatz vom 11.04.2016 im Verfahren 2 Ca 35/16 führte der Verfügungsbeklagte aus, dass er nicht Ansprechpartner der Fl…-P… GmbH gewesen sei und daher weder die Verhandlungen noch den Vertrag mit der Fl…-P… GmbH kenne. Tatsächlich wandte sich die Fl…-P… GmbH mit Schreiben vom 23.07.2008 direkt an den Verfügungsbeklagten und leitete über ihn den Vertragsabschluss ein. Die Verhandlungen nahm der Verfügungsbeklagte zuvor mit Anfrage vom 30.06.2008 auf. Ausweislich einer im SAP-System hinterlegten Bestellung vom 16.03.2009 vereinbarte der Verfügungsbeklagte die Preiserhöhung auf 0,65 €/kg.

Weiter trug der Verfügungsbeklagte im Schriftsatz vom 11.04.2016 vor, dass die Angebote der Firmen H…, W… und Mo… an die Herren J… und R… gerichtet gewesen seien. Tatsächlich ließ er sich alle relevanten Angebote persönlich zusenden (vgl. Anlage AS 17 zur Antragsschrift vom 13.05.2016 = Bl. 189 ff. d.A.).

Im gleichen Schriftsatz behauptete der Verfügungsbeklagte, dass die erste Bestellung an die M…-P… UG zur Lieferung von Regranulat am 29.07.2013 erfolgt sei. Tatsächlich erfolgte diese ausweislich des Lieferscheines vom 29.07.2013 bereits am 03.06.2013 (vgl. Anlagen AS 36 und AS 39 zur Berufungsbegründung vom 14.06.2016 = Bl. 582 f., 590 d.A.).

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, Zahlungen an die L… KG im Vorgriff auf ein mit dieser noch zu realisierendes Projekt habe es nicht gegeben, da ein solches Projekt nie im Raum gestanden habe. Dies sei eine Erfindung des Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

Wegen Schadensersatzforderung der Antragstellerin gegen den Antragsgegner in Höhe von EUR 246.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2016 sowie einer Kostenpauschale von mindestens zehn Prozent der Hauptforderung wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat behauptet, es sei unsicher gewesen, ob es zum Einsatz der bei der L… KG bestellten Waren kommen werde. Soweit aber schon Zahlungen im Voraus geleistet worden seien, hätten diese zur Bildung eines Guthabens im Vorgriff auf ein noch zu realisierendes Projekt „Logistiksystem Montrac“ gedient. Die L… KG habe die Zahlungen treuhänderisch für die Verfügungsklägerin verwaltet.

Mit Urteil vom 25.05.2016 hat das ArbG Würzburg - Kammer Aschaffenburg den Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes mit der Begründung abgewiesen, es bestehe kein Arrestgrund i.S.d. § 917 ZPO (vgl. Bl. 340 ff. d.A.).

Gegen dieses, ihr am 01.06.2016 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin mit einem am 14.06.2016 beim LAG Nürnberg eingegangenem Schriftsatz vom 14.06.2016 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Verfügungsklägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt zugleich den Sachverhaltskomplex „Volvo II-Anlage“ in den Rechtsstreit ein.

Die Verfügungsklägerin beantragt, nachdem sie die Klage hinsichtlich des dinglichen Arrestes für die Kostenpauschale sowie die in der Berufung erhobene Klageerweiterung hinsichtlich des dinglichen Arrestes bezüglich der weiteren behaupteten Schadensersatzforderung in Höhe von 57.500,00 € im Zusammenhang mit der „Volvo II-Anlage“ mit Zustimmung des Verfügungsbeklagten zurückgenommen hat, nunmehr noch:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 25.05.2016 - Az.: 10 Ga 9/16 abgeändert und es wird wegen Schadensersatzforderungen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner in Höhe von EUR 246.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2016 der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und widerholt ebenfalls sein Vorbringen aus der ersten Instanz.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird Bezug genommen auf die Berufungseinlegung und -begründung der Verfügungsklägerin vom 14.06.2016, die Berufungsbeantwortung des Verfügungsbeklagten vom 21.06.2016 sowie den Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 23.06.2016.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg vom 25.05.2016 - Az.: 10 Ga 9/16 war abzuändern. Es war wegen Schadensersatzforderungen der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten in Höhe von 246.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2016 der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners anzuordnen.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und vom Verfügungsklägerinvertreter form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 ZPO.

II.

Die Berufung ist begründet. Der seitens der Verfügungsklägerin beantragte dingliche Arrest in das gesamte (bewegliche und unbewegliche) Vermögen des Verfügungsbeklagten war anzuordnen. Die Verfügungsklägerin hat einen Arrestanspruch und einen Arrestgrund glaubhaft gemacht, §§ 916, 917, 920 Abs. 2 ZPO.

1. Gemäß § 916 Abs. 1 ZPO findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung der Arrest statt. Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

2. Die Verfügungsklägerin hat einen Arrestanspruch i.S.d. § 916 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Verfügungsbeklagte unter Einschaltung der M…-P… UG, auf die er als alleiniger Gesellschafter maßgeblichen Einfluss hatte, gegenüber der Verfügungsklägerin die Abrechnung von 105.000 kg Regranulat und 140.000 kg Mahlgut zu einem Preis von 1,19 €/kg veranlasst hat. Hierzu hat er am 03.06.2013 durch eine Bedarfsmeldung den Einkäufer Herrn R… dazu veranlasst, noch am 03.06.2013 den Vertrag mit der M…-P… UG abzuschließen, auf dessen Grundlage die Abrechnungen erfolgten. Dabei kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob der Verfügungsbeklagte Herrn R… als unwissendes Werkzeug benutzt oder mit ihm zusammengewirkt hat. Denn jedenfalls hat der Verfügungsbeklagte auf diesem Weg zur Überzeugung der Kammer einen überhöhten Preis für die M…-P… UG durchgesetzt. Dabei hatte der Verfügungsbeklagte Kenntnis davon, dass die Verfügungsklägerin Regranulat von der Fl…-P… GmbH zu einem Preis von 0,65 €/kg und Mahlgut von der S… GmbH zu einem Preis von 0,55 €/kg bezieht. Der Verfügungsbeklagte hat die Vertrags- und Preisverhandlungen mit diesen Lieferanten geführt. Damit hat der Verfügungsbeklagte in schuldhafter Weise die Interessen und Rechte seiner Arbeitgeberin, die er zu wahren verpflichtet war, § 241 Abs. 2 BGB, verletzt mit der Folge, dass er der Verfügungsklägerin zum Schadensersatz in Höhe von 146.300,00 € verpflichtet ist, § 280, 249 ff. BGB.

Ein weiterer Schadensersatzanspruch gemäß §§ 241 Abs. 2, 280, 249 ff. BGB folgt aus der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass es der Verfügungsbeklagte unter Einschaltung der L… KG veranlasst hat, dass die Verfügungsklägerin Zahlungen in Höhe von 100.100,00 € an die Firma Mo… vornimmt, obwohl die dem zugrunde liegenden Metallseparatoren nicht geliefert worden sind. Hierzu hat der Verfügungsbeklagte an sich gerichtete Angebote der Firma Mo… genehmigen lassen, um sodann auf Grundlage eines um zusätzliche technische Komponenten (Metallseparatoren) ergänzten Angebotes eine Bestellung zu veranlassen. Dabei hat der Verfügungsbeklagte die Firma Mo… aufgefordert, die Metallseparatoren von der L… KG zu beziehen und die Lieferung direkt an die Verfügungsklägerin, zu seinen Händen zu veranlassen. Nach Abzeichnung der falschen Lieferscheine durch den Verfügungsbeklagten zahlte die Verfügungsklägerin für die tatsächlich nicht gelieferten Metallseparatoren an die Firma Mo… in der Summe 100.100,00 €. Dass die L… KG keine Metallseparatoren an die Verfügungsklägerin lieferte, hat der Geschäftsführer der L… KG unstreitig in einem Gespräch am 02.02.2016 bestätigt.

Soweit der Verfügungsbeklagte vorgebracht hat, die Zahlungen seien im Vorgriff auf ein noch zu realisierendes Projekt mit der L… KG erfolgt und das gebildete Guthaben habe die L… KG treuhänderisch für die Verfügungsklägerin verwaltet, stellt dies für die Kammer eine Schutzbehauptung dar. Hiergegen spricht schon, dass zwischen der Verfügungsklägerin und der L… KG keine direkten Vertragsbeziehungen bestanden, sondern vielmehr nur zwischen der Verfügungsklägerin und der Firma Mo… sowie zwischen dieser und der L… KG. Wie es bei dieser Vertragsgestaltung zu einer Guthabenbildung bei der L… KG für die Verfügungsklägerin kommen soll, erschließt sich nicht. Auch die behauptete treuhänderische Verwaltung von Geldern in sechsstelliger Höhe widerspricht unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Geschäftsgebaren eines ordentlichen Kaufmanns. Auch erklärt sich nicht, wieso der Geschäftsführer der L… KG in dem Gespräch am 02.02.2016 die Treuhandvereinbarung nicht angesprochen hat.

Nach alledem muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsklägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 246.400,00 € gegenüber dem Verfügungsbeklagten zustehen.

3. Ein Arrestgrund i.S.d. § 917 Abs. 1 ZPO liegt vor. Dabei begründet allein die gegen ein fremdes Vermögen gerichtete Straftat die von § 917 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Besorgnis nur dann, wenn besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 23.03.2011 - 13 SaGa 2/10; OLG Köln vom 06.01.2010 - 2 Ws 636/09, beide juris).

a) Ob allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat eine solche Besorgnis im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO begründet, ist umstritten (vgl. zum Streitstand mit ausführlichen Nachweisen LAG Baden-Württemberg vom 23.03.2011 - 13 SaGa 2/10 Rn. 16, juris). Die Kammer schließt sich der Auffassung des LAG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 23.03.2011 an und hält eine differenzierende Betrachtungsweise für erforderlich. Würde allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat einen Arrestgrund darstellen, wäre die Verweisung in § 111d Abs. 2 StPO auf § 917 ZPO sinnentleert. Die Kammer vermag auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz anzunehmen, wonach ein Beschuldigter, der fremdes Vermögen durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt hat, grundsätzlich zur Vollstreckungsvereitelung bereit ist. Mit der Erwägung, allein der Verdacht einer Straftat lasse auf die Absicht des Beschuldigten schließen, alles zu tun, um das gegebenenfalls noch in seinem Besitz vorhandene Vermögen dem Zugriff des Berechtigten zu entziehen, ließe sich ein Arrestgrund in nahezu allen Fällen von Eigentums- und Vermögensstraftaten begründen. Eine solche Betrachtung wird der wirtschaftlich nicht selten existenzbedrohenden Belastung des Schuldners durch die Anordnung des dinglichen Arrests nicht gerecht (vgl. zum Ganzen LAG Baden-Württemberg vom 23.03.2011 - 13 SaGa 2/10, juris).

Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn etwa besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 23.03.2011 - 13 SaGa 2/10; OLG Köln vom 06.01.2010 - 2 Ws 636/09, beide juris).

b) Eine solche Annahme ist im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt.

Schon die Umstände der Tatbegehung durch den Verfügungsbeklagten waren darauf ausgerichtet, durch manipulatives Verhalten sein Vermögen zu verschleiern. So hat er die Abrechnung der Lieferungen von Regranulat und Mahlgut über die kurz zuvor gegründete M…-P… UG veranlasst, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Auch die Zwischenschaltung der L… KG im Zusammenhang mit den nicht gelieferten Metallseparatoren lässt den Schluss darauf zu, dass der Verfügungsbeklagte sein Verhalten darauf ausgerichtet hat, sein Vermögen zu verschleiern und es der Verfügungsklägerin jedenfalls zu erschweren nachzuvollziehen, über welche Wege und Zwischenschritte welche Zahlungen letzten Endes bei wem gelandet sind. Auch das Verhalten des Verfügungsbeklagten nach Ausspruch der Kündigung im Dezember 2015 und während des Verfahrens vor dem ArbG Würzburg geht in die gleiche Richtung. So hat der Verfügungsbeklagte unzutreffenden Sachvortrag erbracht, um von seiner Beteiligung abzulenken. Er hat vorgetragen, nicht in die Verhandlungen mit der Fl…-P… GmbH eingebunden gewesen zu sein und die Preise nicht gekannt zu haben, obwohl die von der Verfügungsklägerin vorgelegten Dokumente das Gegenteil nahelegen. Gleiches gilt für den Vortrag, die Angebote der Firmen H…, W… und Mo… seien nicht an ihn gerichtet gewesen.

Weiteren aus Sicht der Kammer unzutreffenden Sachvortrag hat der Verfügungsbeklagte hinsichtlich der ersten Bestellung bei der M…-P… UG erbracht. Diese war, wovon auf Grund der seitens der Verfügungsklägerin vorgelegten Unterlagen auszugehen ist, nicht erst am 29.07.2013, sondern unmittelbar am 03.06.2013.

Hinzu kommt, dass aufgrund des außerprozessualen Verhaltens des Verfügungsbeklagten darauf zu schließen ist, dass er versuchte, die Verfügungsklägerin hinzuhalten, um so die Durchsetzung ihrer möglichen Rechte zu erschweren. So hat er sich zu der Aufforderung, Schadensersatz zu leisten, inhaltlich nicht geäußert. Das Auskunftsersuchen der Verfügungsklägerin hat seine Lebensgefährtin, die ehemals Geschäftsführerin der M…-P… UG war, unter Hinweis auf die beendete Geschäftsführerstellung nicht erfüllt. Als sich die Verfügungsklägerin mit ihrem Auskunftsersuchen sodann an den Verfügungsbeklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der M…-P… UG wandte, ließ er das Schreiben unbeantwortet.

Von Verschleierung und Manipulation war ebenso das Verhalten des Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit dem Standort der Regranulierungsanlage gekennzeichnet. Unter Vorspiegelung eines unzutreffenden Sachverhaltes erreichte er im September 2015 die Bestätigung der Fl…-P… GmbH, dass sich diese Anlage bei ihr befinde. Auf Nachfrage der Verfügungsklägerin im Dezember 2015 teilte der Geschäftsführer der Fl…-P… GmbH sodann mit, dass dem nicht so sei und der Verfügungsbeklagte sich die Bestätigung im September 2015 erschlichen habe.

Letztlich besonders stark zum Ausdruck kommt das verschleiernde Verhalten des Verfügungsbeklagten durch die Gründung der M…-P… UG. In der Gesamtschau der Geschehnisse ist dies für die Kammer nur so zu erklären, dass der Verfügungsbeklagte zur Umgehung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag und des bei der Verfügungsklägerin geltenden Verhaltens- und Ethikkodexes, insbesondere, keine Schritte zu unternehmen, die zu einem Interessenkonflikt führen oder diesen Eindruck erwecken, die M…-P… UG gründete und seine Lebensgefährtin, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur L… KG stand, als Geschäftsführerin bestellte. Dadurch erreichte der Verfügungsbeklagte, dass formell die M…-P… UG bzw. seine Lebensgefährtin als Geschäftsführerin agierte, obwohl er der wirtschaftliche Nutznießer war. Dies stellt eine Verschleierung seiner wahren Vermögensverhältnisse dar. Erst nach Ausspruch der beiden außerordentlichen Kündigungen berief er seine Lebensgefährtin als Geschäftsführerin ab und nahm selbst diese Position ein.

Schließlich ist noch anzuführen, dass der Verfügungsbeklagte auch im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „Volvo II-Anlage“ ein manipulatives und betrügerisches Verhalten an den Tag legte. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen geht die Kammer davon aus, dass der Verfügungsbeklagte sich von dem Mitarbeiter der Firma H…, Herr Moe…, das an die Firma H… gerichtete Angebot der Firma V… schicken ließ, dieses teilweise änderte, um sodann ein günstigeres Angebot der M…-P… UG zu platzieren mit dem Ziel, dass die M…-P… UG den Zuschlag erhält, was auch gelang. Dass dabei die Auftragserteilung bei der Verfügungsklägerin intern durch mehrere Stellen genehmigt werden musste, schließt das manipulative und betrügerische Vorgehen des Verfügungsbeklagten nicht aus. Denn der entscheidende Schritt war die Platzierung des Angebotes der M…-P… UG als günstigstes Angebot, was dem Verfügungsbeklagten nur durch die Manipulation des V…-Angebotes gelang. Alle weiteren Entscheidungsschritte bei der Verfügungsklägerin waren durch die Platzierung als günstigstes Angebot vorgezeichnet.

In der Summe kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass besondere Umstände der Tatbegehung und der Lebensführung des Verfügungsbeklagten darauf ausgerichtet waren, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben. Dies rechtfertigt im Zusammenhang mit den anzunehmenden Pflichtverletzungen des Verfügungsbeklagten, die gegen das Vermögen der Verfügungsklägerin gerichtete Straftaten nach §§ 263, 266 StGB darstellen, den Arrestgrund i.S.d. § 917 Abs. 1 ZPO zu bejahen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem Unterliegen des Verfügungsbeklagten, § 91 Abs. 1 ZPO, sowie der bei der Bildung einer einheitlichen Kostenquote zu berücksichtigenden teilweisen Klagerücknahme der Verfügungsklägerin, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dabei hat die Verfügungsklägerin die Kosten insoweit zu tragen, als sie den Antrag auf dinglichen Arrest auch für eine mindestens 10%-ige Kostenpauschale zurückgenommen hat. Hieraus folgt die Kostenquote 10% Verfügungsklägerin, 90% Verfügungsbeklagte für die erste Instanz. Für die Berufungsinstanz ist für die Bildung der Kostenquote von einem fiktiven Gesamtstreitwert von 303.900,00 € zzgl. Kostenpauschale i.H.v. mindestens 10%, d.h. insgesamt von 334.290,00 € auszugehen. Hiervon hat die Verfügungsklägerin den dinglichen Arrest bzgl. 57.500,00 € und bezüglich der Kostenpauschale i.H.v. mindestens 10% = 30.390,00 € zurückgenommen. Dies entspricht einem Anteil von 26%, woraus sich die tenorierte Kostenquote für die Berufungsinstanz ergibt.

IV.

Im Hinblick auf die Abwendungsbefugnis des § 923 ZPO war von Amts wegen auszusprechen, dass der Verfügungsbeklagte die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung des festgesetzten Geldbetrages hemmen kann bzw. berechtigt ist, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. Dies ist in Ziffer 3 des Tenors geschehen.

V.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.

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published on 25/05/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf dinglichen Arrest wird abgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des vorliegenden Arrestverfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 82.133,- €. Tatbestand Die Partei
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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.