Die Parteien streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des antragsgegnerischen Arbeitnehmers.
Der Antragsgegner ist bei der Antragstellerin seit dem 01.03.2004 beschäftigt; zuletzt war er als Prozess-Projektplaner mit einem Bruttomonatsgehalt von 5.200,- € tätig.
Im April 2013 hat der Antragsgegner die …, in C-Stadt, gegründet. Alleiniger Gesellschafter und seit 28.01.2016 auch Allein-Geschäftsführer ist der Antragsgegner. Bis zum 27.01.2016 war auch Frau …, die Lebensgefährtin des Antragsgegners, Geschäftsführerin der …
Mit Schreiben vom 02.11.2015 kündigte die Antragstellerin das Arbeitsverhältnis der Parteien „außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2016“. Mit weiterem Schreiben vom 11.01.2016 sprach die Antragstellerin eine „weitere außerordentliche fristlose Kündigung sowie - hilfsweise dazu - eine weitere ordentliche Kündigung zum 31. Mai 2016“ aus. Der Antragsgegner führt vor dem Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg - unter dem Aktenzeichen: 2 Ca 35/16 gegen diese beiden Kündigungen einen Kündigungsschutzrechtsstreit (auf die beigezogene Verfahrensakte 2 Ca 35/16 wird Bezug genommen).
Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 erhob die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens und Beklagte des Kündigungsrechtsstreites gegen den Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens und Kläger des Kündigungsrechtsstreites Widerklage und beantragt, die Verurteilung zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 409.059,83 €. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016 beantragte die Widerklägerin nur noch Schadensersatz in Höhe von 369.359,83 € und erklärte die Widerklage in Höhe von 30.000,- € teilweise für erledigt.
Die Antragstellerin verfolgt mit dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Erlass eines dinglichen Arrestes in das gesamte Vermögen des Antragsgegners zur Sicherung eines Teiles der im Rechtsstreit 2 Ca 35/16 widerklageweise geltend gemachten Schadensersatzforderung in Höhe von 246.400,00 €.
Die Antragstellerin trägt vor,
dass ihr gegen den Antragsgegner aus den Vorfällen … sowie … ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 246.400,00 € zustehe. Der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin bestehe in der Be- und Verarbeitung von Kunststoffen. Der Antragsgegner sei für die Beschaffung von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Kunststoffteilen zuständig gewesen und in dieser Eigenschaft Ansprechpartner für die … gewesen. In dieser Funktion habe er Mitte 2008 einen Vertrag über die Herstellung von Regranulat mit der … ausgehandelt und den Abschluss vorbereitet. Für das Regranulieren von Mahlgut sei ein Preis von 0,55 € pro Kilogramm fixiert worden, der zwischenzeitlich auf 0,65 € pro Kilogramm erhöht worden sei. Im Juli 2013 habe es der Antragsgegner gemeinsam mit dem Einkäufer … organisiert, dass mit seiner … ein Vertrag abgeschlossen wurde, der für ein und dieselbe Leistung - nämlich das Granulieren von Mahlgut - einen überhöhten Preis von 1,19 € pro Kilogramm vorsieht. Die Preisdifferenz pro Kilogramm belaufe sich somit auf 0,54 €. Für das Mahlgut, welches die Firma … seit 2013 zum Preis von 0,55 € pro Kilogramm liefere, sei die Preisdifferenz gegenüber der Leistung von … 0,64 € gewesen. … habe 105.000 kg überteuertes Regranulat sowie 140.000 kg Mahlgut (angeblich) geliefert, jedenfalls abgerechnet. Hieraus ergebe sich für die Antragstellerin ein Schaden in Höhe von 105.000 kg × 0,55 € = 56.700,- € zzgl. 140.000 kg × 0,64 € = 69.600,- €, insgesamt mithin: 146.300,- €.
Weiter habe der Antragsgegner der Antragstellerin durch Täuschung, falsche Lieferscheine und sonstige Manipulationen hinsichtlich fehlender Anlagen und Anlagenteile einen Schaden von mindestens 100.100,- € zugefügt, den er ebenfalls erstatten müsse.
Der Antragsgegner sei im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit u.a. für die Auswahl und die Beschaffung von Anlagen und Anlagenteilen zuständig gewesen und in direktem Kontakt zu entsprechenden Zulieferern der Antragstellerin gestanden, wie z.B. der …, der mit … verbunden … und der … gestanden. Seine Funktion und seine Kontakte habe er systematisch ausgenutzt, um technische Anlagen und Anlagenteile über die Zulieferer zu bestellen, für die die Antragstellerin keinerlei Verwendung hatte, die von der Antragstellerin bezahlt worden und die jedoch bei der Antragstellerin nicht angeliefert worden seien. Er sei hier weitgehend konspirativ vorgegangen u.a. auch in Zusammenarbeit mit dem Einkäufer … Des Weiteren habe der Antragsgegner die „Geschäfte“ mit dem … Mitarbeiter … abgewickelt. Der Antragsgegner habe beispielsweise die angebliche Lieferung zweier Metallseparatoren am 13.12.2015 von … einen Lieferschein unterzeichnet, obwohl die Lieferung nicht erfolgt sei.
Der bezifferbare Schaden im Zusammenhang mit dem fehlenden Anlagen bzw. Anlagenteilen belaufe sich derzeit auf 253.059,83 €. Die Antragstellerin führe derzeit Verhandlungen mit … und … über die Erstattung der von … abgerechneten, aber von … nicht gelieferten Anlagenteile. Es sei überwiegend wahrscheinlich, das die damit im Zusammenhang stehenden Schadenspositionen nachträglich wegfallen. Deshalb werde lediglich eine Schadensposition von 100.100,- € im Zusammenhang mit der Firma Gegenstand des Arrestverfahrens gemacht.
Der gesamte den Gegenstand des Arrestverfahrens bildende Schadensersatzanspruch der Antragstellerin belaufe sich somit auf 146.300,- € im Zusammenhang mit der … sowie auf 100.100,- € im Zusammenhang mit der … und addiere sich auf insgesamt 246.400,- €.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sich der Arrestspruch aus den vorsätzlichen Pflichtverletzungen und strafbaren Handlungen des Antragsgegners ergebe. Das Verhalten des Antragsgegners im Verfahren 2 Ca 35/16 erhärte die Annahme, dass der Antragsgegner die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Antragstellerin vereiteln wolle. Insbesondere trage der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren in geradezu dreister Weise falsch vor.
So habe der Antragsgegner in einem Schreiben seiner heutigen Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2015 behauptet, die Gründe für die Kündigung seien „nicht näher dargelegt“, obwohl er am 19.11.2015 in einem Gespräch mit dem Personalleiter … im Einzelnen mit den Vorwürfen konfrontiert worden war.
In seinem jüngsten Schriftsatz vom 11.04.2016 habe der Antragsgegner behauptet, dass er nicht neben dem Einkäufer Ansprechpartner dieser Firma gewesen sei, wohin gegen er sehr wohl für die Beschaffung von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Kunststoffteilen zuständig gewesen sei und indieser Funktion die Verhandlungen über den Liefervertrag mit … eingeleitet und geführt habe.
Im Schriftsatz vom 11.04.2016 behaupte der Antragsgegner wahrheitswidrig, Angebote der Unternehmen, mit denen er in näherem Kontakt gestanden sei, seien nicht an ihn, sondern an den Mitarbeiter … gegangen. Im Zusammenhang mit den Metallabscheidern, die (angeblich) über … geliefert worden seien, behaupte der Antragsgegner, er wisse nicht, warum … aufgefordert worden sei, an ihn persönlich zu liefern. Auch hierbei handele sich um eine dreiste Lüge.
Des Weiteren sei das Verhalten des Antragsgegners, insbesondere im Zusammenhang mit den Schadensersatzansprüchen der Antragstellerin darauf ausgerichtet, die Antragstellerin hinzuhalten.
Die Aufforderung der Antragstellerin an die …, verschiedene Auskünfte im Zusammenhang mit der Nutzung der Regranulierungsanlagen- und Anlagenteilen zu geben, seien von der … verzögert behandelt und nicht erfüllt worden. Der Antragsgegner als Geschäftsführer der … habe alles daran gesetzt, um die wahren Verhältnisse zu verschleiern.
Weitere Recherchen der Antragstellerin hätten ergeben, dass am Sitz der … niemals ein Betrieb der Kunststoffverarbeitung unterhalten worden sei und die Flächen hierfür völlig ungeeignet seien.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der erforderliche Arrestgrund bereits aus dem Vorliegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen des Antragsgegners und aus dem Gegebensein von strafbaren Schädigungshandlungen des Antragsgegners gegen das Vermögen der Antragstellerin resultiere.
Die Antragstellerin ist mit dem Beschluss des LAG B-Stadt vom 12.01.1965 - 5 Ca 1/65 - der Auffassung, dass ein Schuldner, der „den Gläubiger auf die listigste Art und Weise wochenlang geschädigt habe, höchst wahrscheinlich auch alles tun werde, um das rechtwidrig Erlangte beiseite zu schaffen oder dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen.“
Der Arrestgrund sei auch nicht ausnahmsweise dadurch entfallen, dass der Antragsgegner die Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt habe, sich innerhalb der gesetzten Fristen zu den Schadensersatzansprüchen gemeldet habe oder sonstige Maßnahmen zur Wiedergutmachung des Schadens ergriffen habe.
Die Antragstellerin stellt folgenden Antrag:
Wegen Schadensersatzforderungen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner in Höhe von € 246.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. März 2016 sowie einer Kostenpauschale von mindestens zehn Prozent der Hauptforderung wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Antragstellerin stünden keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner wegen der Tätigkeit der … zu, weil es bereits an einem Schaden fehle.
Der Antragsgegner habe für die … Angebote vorgelegt, die von der Antragstellerin über mehrere Stellen in der Firma geprüft worden seien. Der Antragsgegner habe keinerlei Entscheidungsbefugnis gehabt und somit auch nicht über die Preisgestaltung entscheiden können. Es sei nicht Sache des Antragsgegners gewesen, ein möglichst günstiges Angebot vorzulegen. Vielmehr habe es der Antragstellerin freigestanden, zwischen verschiedenen Angeboten auszuwählen. Der Antragsgegner habe auch nichts mit dem Einkäufer … „organisiert“.
Ebenso wenig stünden der Antragstellerin aus dem Komplex „Fehlende Anlagen und Anlagenteile“ Schadensersatzansprüche zu. Es könne keine Rede davon sein, dass der Antragsgegner seine Funktion und seine Kontakte dazu genutzt habe, Anlagen oder Anlagenteile zu bestellen, für die keine Verwendung bestand, die zwar bezahlt aber nicht geliefert wurden. Richtig sei lediglich, dass seinerzeit Aufträge erstellt wurden, es jedoch noch unsicher war, ob es überhaupt zu einem Einsatz der bestellten Waren kommen würde. Soweit es vorab zu Zahlungen an Lieferanten gekommen sei, seien dort Guthaben bis auf Abruf gebildet worden. Mit den entstandenen Guthaben sollte das Logistiksystem … finanziert werden.
Zahlungen der Antragstellerin seien jedenfalls bei der Firma treuhänderisch … verwaltet worden. Die Firma … habe zwischenzeitlich dem Antragsgegner bestätigt, dass geleistete Zahlungen in Absprache mit der Antragstellerin wie folgt zurückgeleitet würden: Firma …: 152.959,83 € netto; Firma …: 97.068,07 € netto.
Darüber hinaus hält der Antragsgegner einen Arrestgrund für nicht gegeben. Es sei bereits zu keinerlei Pflichtverletzungen oder gar strafbaren Handlungen des Antragsgegners gekommen.
Grob irreführend sei der Vortrag der Antragstellerin, dass die Kündigungsgründe im Einzelnen dem Antragsgegner dargelegt worden seien. Es seien lediglich verschiedene nicht näher substantiierte Vorwürfe erhoben worden. Hinsichtlich des Vortrages der Antragstellerin zur Firmen der … trägt der Antragsgegner vor, dass im hinteren Bereich des Anwesens … die von der Antragstellerin zur Verfügung gestellte Regranulierungsanlage gestanden und dort auch betrieben worden sei. Die Behauptung, … habe niemals Regranulat mit der Regranulierungsanlage produziert und womöglich auch nie geliefert, sei völlig gegenstandslos.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die beigezogene Verfahrensakte 2 Ca 35/16 Bezug genommen.
Der Arrestantrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
A.
Der Arrest ist zulässig.
Das Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg - ist sowohl örtlich (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 29, 32 ZPO) als auch vom Rechtsweg her (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG) für die Entscheidung über den Rechtsstreit in der Hauptsache zuständig.
Der Antrag ist daher beim zuständigen Gericht der Hauptsache erhoben (§ 943, 919 erste Alternative ZPO). Das angerufene Gericht ist für das Verfahren auf dinglichen Arrest zuständig.
B.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt bereits am Arrestgrund.
I.
Nach § 916 Abs. 1 ZPO findet der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruches statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Antragstellerin einen solchen Arrestanspruch - die Forderung, deren Vollstreckung für den Fall ihrer späteren Titulierung gesichert werden soll - hinreichend dargetan hat.
II.
Jedenfalls fehlt es an einem Arrestgrund.
1. Gemäß § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines Urteils wegen einer Geldforderung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Es muss die Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners drohen. Der Arrest darf daher nur angeordnet werden, wenn bestimmte Anhaltspunkte gegeben sind, die erhebliche nachteilige Einwirkungen auf das der künftigen Zwangsvollstreckung offen stehende Vermögen des Schuldners befürchten lassen (Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, § 917 RNr. 4; MK Drescher, Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 917 RNr. 3 f; OLG Köln vom 02.06.1999 - 16 W 14/99, zitiert nach JURIS).
Zweck des dinglichen Arrests ist ausschließlich die Verhinderung der Verschlechterung der Lage des Gläubigers gegenüber dem Vermögen des Schuldners und mithin die Stilllegung des Schuldnervermögens bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. -erschwerung zu begründen, muss mithin zumindest glaubhaft sein, dass eine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht (OLG Köln, a.a.O., RNr. 5).
2. Eine derartige Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. -erschwerung hat die Antragstellerin nicht aufzuzeigen vermocht.
a) Insbesondere hat die Antragstellerin nicht dargestellt, ob und durch welche konkreten Handlungen der Antragsgegner beispielsweise über sein Vermögen oder Teile davon verfügt, ohne adäquate Gegenleistung zu erhalten, ob er Vermögensgegenstände unter Wert verkauft oder verschenkt oder ob er einen verschwenderischen Lebenswandel führt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Antragsgegner nicht in geordneten Verhältnissen lebt. Ein Auslandsbezug von Vermögenswerten ist nicht feststellbar.
b) Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin und der von ihr zitierten Rechtsprechung und Literatur, dass ein Arrestgrund i.S.d. § 917 Abs. 1 ZPO bereits dann vorliegt, wenn eine erhebliche Straftat zu Lasten des Gläubigers gegeben ist (Stein/Jonas/Grunsky, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2002, § 917 RNr. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 74. Auflage 2016, § 917 RNr. 11; OLG Stuttgart vom 11.04.2007 - 2 Ws 41/07).
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein Schuldner, der durch kriminelle Handlungen den Gläubiger geschädigt hat, nach deren Aufdeckung versuchen wird, die ihm wegen der Schadensersatzforderung drohende Vollstreckung in sein Vermögen zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Mit der aufgedeckten Straftat ist für den Schuldner grundsätzlich eine neue Situation entstanden, nach der im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass sich seine kriminelle Energie nun auch darauf richtet, eine Vollstreckung des Gläubigers wegen des eine Ersatzforderung in sein Vermögen zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Es sind daher im Rahmen einer zu treffenden Einzelfallentscheidung stets konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis erforderlich, der Schuldner werde in Fortsetzung seines unredlichen Verhaltens auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen (OLG Rostock vom 23.02.2005 - 6 U 159/04; OLG Köln vom 02.06.1999 - 16 W 14/99; LAG Baden-Württemberg vom 23.03.2011 - 13 SaGa 2/11; Korinth, einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Auflage, 2015, A Rz 39). Mit einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, dass auch in Zukunft sein werde, ist es nicht getan (BGH WM 1975, 641).
Mit der Erwägung, allein der Verdacht einer Straftat lasse auf die Absicht des Beschuldigten schließen, alles zu tun, um das gegebenenfalls hoch in seinem Besitz vorhandene Vermögen dem Zugriff des Berechtigten zu entziehen, ließe sich ein Arrestgrund in nahezu allen Fällen von Eigentums- und Vermögensstraftaten begründen. Eine solche Betrachtung wird der wirtschaftlich nicht selten existenzbedrohenden Belastung des Schuldners durch die Anordnung des dinglichen Arrestes nicht gerecht (LAG Baden-Württemberg vom 23.03.2011, a.a.O., Rz 16). Sie liefe zudem der Gesetzessystematik zu wider; die Verweisung in § 111 d Abs. 1 StPO auf § 917 in ZPO wäre insoweit unsinnig.
c) Ebensowenig kommt das von der Antragstellerin geltend gemachte prozessuale Verhalten des Schuldners als Arrestgrund in Betracht. Ein falscher Sachvortrag des Antragsgegners in „geradezu dreister Weise“ vermag nicht die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung aufzuzeigen.
aa) Die Aufforderung des Antragsgegnervertreters in dem Schreiben an die Antragstellerinvertreter vom 08.12.2015 zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung des außerordentlichen Kündigungsgrundes stellt sich auch in Anbetracht des von der Antragstellerin herangezogenen Anhörungsgespräches des Antragsgegners mit Herrn … vom 19.11.2015 nicht als ein dreistes wahrheitswidriges Prozessverhalten dar, welches die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung begründen könnte.
bb) Der Sachvortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 11.04.2016, Seite 2 und Seite 3, wonach er nicht neben dem Einkäufer Ansprechpartner dieser Firma (…) gewesen und weder den Vertrag noch Verhandlungen mit … geführt habe, mögen zwar durch das von der Antragstellerin als Anlage A S. 3 vorgelegte Schreiben der … vom 23.07.2008 (Bl. 128 d.A.) widerlegt oder stark in Zweifel gezogen seien; einen Anlass zu der Besorgnis, der Antragsgegner werde eine etwaige Zwangsvollstreckung vereiteln oder erschweren, kann das erkennende Gericht hieraus nicht ableiten.
cc) Ebenso sind die von der Antragstellerin als Anlagenkonvolut AS 17 (Bl. 189 d.A.) in Kopie eingereichten Angebote der Firmen … und … wegen der Adressierung an den Antragsgegner nicht geeignet, die Behauptung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 11.04.2016 in Zweifel zu ziehen, wonach Angebote der Unternehmen … und … nicht an ihn, sondern an die Mitarbeiter … und … gegangen seien. Auch eine derartige Verhaltensweise wäre - ihr tatsächliches Vorliegen unterstellt - zur Überzeugung des Gerichtes nicht geeignet, die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung oder Vollstreckungserschwerung zu begründen.
d) Schließlich ist auch das von der Antragstellerin vorgetragene außerprozessuale Verhalten des Antragsgegners zur Aufzeigung einer derartigen Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung nicht geeignet.
aa) Die von der Antragstellerin behauptete zögerliche Behandlung der Korrespondenz im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche durch den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners mag zu einer gewissen Verzögerung der Klärung der behaupteten Schadensersatzansprüche für die Antragstellerin und insbesondere zu einer Verzögerung der Erhebung der Widerklage im Hauptsacheverfahren geführt haben. Eine konkrete Gefährdung der Vollstreckung eines etwaigen Titels vermag das Gericht hieraus nicht abzuleiten.
bb) Auch die zögerliche und schlussendlich gänzlich ausfallende Reaktion der … auf die Forderung der Antragstellerin zur Stellungnahme hinsichtlich der Regranulierungsanlage mögen die interne Klärung dieses Komplexes für die Antragstellerin verzögert haben. Ein zu objektiver Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung Anlass gebendes Verhalten des Antragsgegners - noch dazu in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der nicht im Hauptsacherechtsstreit teilnehmenden … - ist nicht gegeben.
cc) Ebenso wenig vermögen die von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf Ermittlungen des Herrn …, sowie auf einen Bericht in der Lokalzeitung behaupteten Umstände, um die fehlende Eignung des Betriebsgeländes der … zur Regranulatherstellung - auch ohne Berücksichtigung des insoweit substantiiert bestreitenden Sachvortrages der Antragsgegners im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2016, Seite 7 - nicht aufzuzeigen, aus welchem konkreten Grund aus der - lediglich für den Arrestanspruch bedeutsamen - behaupteten Nichteignung der … zu der Herstellung des Regranulats objektiv zu besorgen sei, dass der Antragsgegner im Falle einer etwaigen Verurteilung zur Schadensersatzleistung die Vollstreckung vereiteln oder erheblich erschweren würde.
dd) Schließlich sind auch die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 geltend gemachten Umstände des Erscheinungsbildes des „Rücklieferscheins vom 18.12.2015“ nicht geeignet, über die eventuelle Begründung eines Schadensersatzanspruches hinaus auf eine Haltung oder Verhaltensweise des Antragsgegners schlussfolgern zu können, wonach er für den Fall einer Verurteilung sein Vermögen der Zwangsvollstreckung zu entziehen versuchen würde.
Nach alledem vermag die zu erkennende Gericht keine Befürchtungen nachzuvollziehen, der Antragsgegner werde sich einer möglichen Schadensersatzforderung und deren Vollstreckung entziehen.
3. Entgegen der Anregung der Antragstellerin kam auch eine Anordnung des dinglichen Arrests gegen Sicherheitsleistung durch die Antragstellerin gem. § 921 ZPOO nicht in Betracht. Dies setzt nach § 921 Satz 1 ZPO voraus, dass der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht sind.
Der vorliegende Antrag auf Arrestanordnung scheitert jedoch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht an der fehlenden Glaubhaftmachung vom Arrestanspruch oder Arrestgrund, sondern bereits an der fehlenden Aufzeigung des Arrestgrundes. Steht das Fehlen eines Arrestgrundes fest, scheidet die Anordnung nach § 921 Satz 1 ZPO aus (MK/Drescher, a.a.O., Rn. 2; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 921 Rn. 2).
Wegen Fehlens des erforderlichen Arrestgrundes war der Antrag daher im vollen Umfang abzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 2, 3 ZPO unter Zugrundelegung von einem Drittel der Hauptsacheforderung festgesetzt. Dies entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der Forderungssicherung, die noch dazu vorrübergehend ist (Münchener Kommentar zur ZPO/Westmann, 4. Auflage 2013, § 3 RNr. 32; OLG München vom 16.08.2010 - 4 Ws 114/10).