Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Schuldner zu tragen.
Wert: bis 300 €
Gründe:
I.
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner die Zwangsvol lstreckung wegen einer Geldforderung betrieben. Der Schuldner erstellte im Oktober 1999 ein Vermögensverzeichnis und gab die eidesstattliche Versicherung ab (§§ 807, 899 ff ZPO). Er erklärte, er beziehe Arbeitslosenhilfe, seine Ehefrau verfüge über kein eigenes Einkommen; die Kinder S. (geb. 1990) und N. (geb. 1984) würden in seinem Haushalt versorgt (Naturalunterhalt).
Unter dem 18. April 2001 beantragten die Gläubiger bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher , den Schuldner zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zu laden. Zur Begründung gaben sie an, es seien im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO nähere Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder erforderlich. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Ausführung des Auftrags auf Nachbesserung ab, weil der Schuldner mit der Angabe des Alters der Kinder und der Mitteilung, daß sie in seinem Haushalt versorgt würden, in ausreichendem Maße angegeben habe, daß hier kein schuldnerrelevantes Vermögen vorliege.
Die dagegen erhobene Erinnerung der Gläubiger hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sodann von den Gläubigern eingelegte sofortige Beschwerde zunächst durch Beschluß des Einzelrichters, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, zurückgewiesen; die erste Rechtsbeschwerde der Gläubiger führte deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung (Senatsbeschl. v. 14. April 2003 - IXa ZB 12/03; zur Rechtslage vgl. BGHZ 154, 200). Da inzwischen die Dreijahresfrist des § 903 ZPO abgelaufen war, haben die Gläubiger das Verfahren für erledigt erklärt. Das Landgericht hat sodann durch den angefochtenen Beschluß das Verfahren auf die Kammer übertragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Gläubigern auferlegt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Gläubiger erstreben mit der Rechtsbeschwerde die Kostenbelastung des Schuldners.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Unerheblich ist deshalb, ob und inwieweit eine Kostenentscheidung, wie sie hier ergangen ist, überhaupt geeignet sein kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02, z.V.b.). Die Tatsache, daß die Rechtsbeschwerde sich gegen eine Kostenentscheidung wendet, steht der Statthaftigkeit nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 21/03, z.V.b., m.w.N.). Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Gerichtsvol lzieher den Auftrag zur Einholung einer Nachbesserungserklärung des Schuldners zu Recht abgelehnt. Nach § 807 ZPO habe der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen. Ein Zwang zur Angabe über das Vermögen anderer Gläubiger, hier der unterhaltsberechtigten Kinder, bestehe nicht. Die Grenze für Auskünfte über Leistungen des Schuldners an Dritte ergebe sich aus § 807 Abs. 2 ZPO, womit der mißbräuchlichen Verlagerung von Vermögenswerten begegnet werde. Nicht damit vergleichbar sei das Begehren der Beschwerdeführer, lediglich Informationen hinsichtlich einer eventuellen Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO zu "sammeln". Folge man der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, bestehe die Gefahr einer Ausuferung zu Lasten Dritter, weil bei der Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO eine Vielzahl von Daten in Betracht zu ziehen seien, die über das Erwerbseinkommen der Unterhaltsberechtigten hinausgingen. Ein Gläubiger könnte dann tiefgreifende Informationen über Dritte, zu denen keine Rechtsbeziehungen bestehen, erlangen. Für einen solch weitreichenden Eingriff in die Privatsphäre Dritter bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, es sei nicht sachge recht, wenn der Erfolg eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO letztlich davon abhänge, daß dem Gläubiger zufällig oder durch eigene Nachforschungen die vorzutragenden Tatsachen bekannt würden. Es entspreche Sinn und Zweck des § 807 ZPO, daß der Schuldner dem Gläubiger die Informationen verschaffen müsse, die dieser für erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen benötige. Dazu gehöre auch das Einkommen der Unterhaltsberechtigten, da dieses nach § 850c Abs. 4 ZPO Auswirkungen auf die Pfändbarkeit von Forderungen des Schuldners habe.
2. Der Senat folgt der von der Rechtsbeschwerde vertrete nen Auffassung.
Die Frage, ob der Schuldner im Hinblick auf § 850c Abs. 4 ZPO in dem Vermögensverzeichnis Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten machen muß, wird teilweise verneint (etwa Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 807 Rn. 27; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 807 Rn. 50; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 34 jeweils zum Taschengeldanspruch), teilweise bejaht (etwa LG Karlsruhe DGVZ 1999, 173, 174; LG Meiningen DGVZ 2002, 156; LG Oldenburg JurBüro 1996, 328, 329; LG Ravensburg JurBüro 1996, 492, 493; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 807 Rn. 33; Wieczorek/ Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 807 Rn. 170; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 807 Rn. 31; Hintzen NJW 1995, 1861, 1864).
Richtigerweise ist sie zu bejahen.
a) Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff ZPO getroffen en Regelungen liegt darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben; ihm
soll die Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BVerfGE 61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130; BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber aaO Rn. 1). Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (BVerfG aaO). Um dem genannten Zweck gerecht zu werden, müssen die Angaben des Schuldners so genau und vollständig sein, daß der Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen kann (BayObLG aaO).
b) Gemessen daran muß sich der Schuldner in geeigneten Fällen (dazu unten
3) auch zu einem etwaigen Einkommen der angegebenen Unterhaltsberechtigten erklären. Der Schuldner gibt in dem Vermögensverzeichnis die Unterhaltsberechtigten an, um den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens zu mindern (vgl. § 850c Abs. 1 ZPO). Der Wegfall eines Unterhaltsberechtigten, der über eigene Einkünfte verfügt, führt zu einer Erhöhung des pfändbaren Einkommensanteils; jedenfalls können eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zu einer Ermessensentscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850c Abs. 4 ZPO führen. In beiden Fällen ergeben sich möglicherweise für den Gläubiger verbesserte Vollstreckungsmöglichkeiten. Die Mitteilung der Tatsache, daß und in welcher Höhe der Unterhaltsberechtigte über eigene Einkünfte verfügt, betrifft also das Vermögen des Schuldners, über das er sich nach § 807 ZPO zu erklären hat.
c) Dem Schuldner werden nur Erklärungen abverlangt, di e sich ohne Schwierigkeiten erfüllen lassen (vgl. BVerfG aaO). Angaben zur Beschäftigung minderjähri-
ger, im Haushalt des Schuldners lebender Kinder - um die es hier geht - sind ihm in der Regel ohne weiteres möglich. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der Schuldner unter anderen Umständen nähere Kenntnisse verschaffen muß, kann hier unentschieden bleiben. Erforderlich sind nur die Angaben, die zur Beurteilung der Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers benötigt werden. Eine genaue Mitteilung des Arbeitgebers oder Ausbildungsbetriebs des Unterhaltsberechtigten wird daher in der Regel ebensowenig erforderlich sein wie die Mitteilung der genauen Einkommenshöhe (vgl. Hintzen aaO). Die Forderung nach derartigen Erklärungen greift nicht in unzumutbarer Weise in die Rechte des Schuldners oder der unterhaltsberechtigten Dritten ein. Angaben zu den Einkünften Unterhaltsberechtigter werden den Betroffenen in vielfältigen Lebenssachverhalten (etwa im Zusammenhang mit der Kindergeldgewährung) abverlangt. Soweit dies der Wahrung berechtigter privater oder öffentlicher Interessen dient, bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 - IXa ZB 224/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).
3. Das Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 14. Oktober 19 99 enthielt keine Angaben zu etwaigen Einkünften der Kinder S. und N. Solche Angaben waren hier schon deswegen erforderlich, weil das Kind N. (geboren im November 1984) bereits bei Erstellung des Vermögensverzeichnisses in einem Alter war, in dem es eigene Einkünfte in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis erzielen konnte.
4. Das Vermögensverzeichnis vom 14. Oktober 1999 war mithi n in dem genannten Punkt unvollständig. Wird ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet, die in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zu erfolgen hat (vgl. MünchKomm-ZPO/Eickmann aaO § 903 Rn. 18 ff; Stein/Jonas/Münzberg aaO
§ 903 Rn. 4 ff; Zöller/Stöber aaO § 903 Rn. 14 ff). Einen Antrag auf Nachbesserung hinsichtlich der Einkünfte der Kinder hatten die Gläubiger hier gestellt.
5. Danach hätten die Erinnerung und die sofortige Be schwerde Erfolg haben müssen. Der Gerichtsvollzieher hätte angewiesen werden müssen, den Antrag der Gläubiger nicht aus den von ihm vorgebrachten Gründen zurückzuweisen. Für eine Aussichtslosigkeit des Antrags aus anderen Gründen ist nichts ersichtlich. Da demnach weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, entscheidet der Senat als Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst (§ 577 Abs. 5 ZPO).
Die Kosten sind nach zivilprozessualen Regeln (§ 91 ff ZPO , hier § 91a Abs. 1 ZPO) dem Unterliegenden aufzuerlegen. Dies ist hier der Schuldner. Ohne Bedeutung ist insoweit, daß die Beschwerdeverfahren durch einen Fehler des Gerichtsvollziehers veranlaßt wurden. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und kann deshalb in der Regel nicht Partei (und Kostenschuldner) der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen sein (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 766 Rn. 27, 37). Bei einem Obsiegen des Gläubigers können die Kosten danach nur dem Schuldner auferlegt werden. Dies ist auch in der Sache gerechtfertigt, weil der Schuldner aufgrund der Nichterfüllung der titulierten Forderungen letztlich Veranlasser der vom Gläubiger eingeleiteten Verfahren ist. Allerdings setzt die ausdrückliche Auferlegung der Kosten auch in zunächst - wie hier - einseitig geführten Verfahren in
der Regel voraus, daß der Schuldner in dem spezifischen Verfahren Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Vorliegend hat der Schuldner Kenntnis vom Verfahrensgang zumindest aufgrund der urkundlich belegten Zustellungen in den Rechtsbeschwerdeverfahren erhalten.
Kreft Athing Boetticher
Roggenbuck Zoll
moreResultsText
Annotations
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung
- 1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, - 2.
des Arbeitgebers oder - 3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.
(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.
(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
die Höhe der Leistung, - 2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört, - 3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
- 1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, - 2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.
(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.