Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2004 - IXa ZB 252/03

published on 27/02/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2004 - IXa ZB 252/03
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 252/03
vom
27. Februar 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 27. Februar 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 15. August 2003 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.500,00

Gründe:


I.


Mit Teilurteil vom 12. März 2002 (Az: 2 O 394/01) hat das Landgericht Berlin den Schuldner verurteilt, an den Gläubiger 1.154.304,73 zu zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Aus dem Urteil betreibt der Gläubiger gegen den Schuldner ohne Sicherheitsleistung die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO. Auf seinen Antrag hat die zuständige Gerichtsvollzieherin Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt. Den dagegen vom Schuldner erhobenen Widerspruch hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg mit Beschluß vom 7. Februar 2003 verworfen und einen Antrag auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) zu-
rückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stelle im Rahmen der Sicherungsvollstrekkung eine zulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar, die Voraussetzungen des § 765a ZPO lägen nicht vor.
Gegen diese am 18. Februar 2003 zugestellte Entscheidung hat der Schuldner mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. K. vom 3. März 2003, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Unterschrieben ist er von der in ihm als Sachbearbeiterin bezeichneten Rechtsanwältin B. , die mit Rechtsanwalt Dr. K. in einer Innensozietät zusammengeschlossen war. Im Kopf der Beschwerdeschrift sowie in der vom Schuldner unterzeichneten Vollmachtsurkunde ist nur Rechtsanwalt Dr. K. benannt.
Auf Antrag des Schuldners hat das Kammergericht mit Beschluß vom 21. März 2003 (Az: 21 U 92/02) die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2002 gemäß §§ 719, 707 ZPO "ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt, soweit der Gläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Sinne von §§ 807, 900 f ZPO... betreibt". Der Schuldner hat daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt und hilfsweise beantragt , die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzuheben. Der Gläubiger hat eine Erledigung bestritten. Das Landgericht Berlin hat auf die sofortige Beschwerde den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Gläubigers

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig angesehen. Rechtsanwältin B. habe als Mitglied der Innensozietät mit Rechtsanwalt Dr. K. wirksam Beschwerde einlegen können, weil gemäß §§ 80, 84 ZPO regelmäßig alle Mitglieder einer örtlichen Sozietät vom Mandanten bevollmächtigt seien. Es hat gemeint, eine Verfahrenserledigung sei durch den Einstellungsbeschluß des Kammergerichts nicht eingetreten, weil dadurch das Verfahren nicht beendet sei und sofort nach Aufhebung des Beschlusses oder nach Bestätigung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteils weiterbetrieben werden könne. Bei der Sicherungsvollstreckung des § 720a ZPO könne die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangt werden. Dies folge aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem großen wirtschaftlichen Schaden, der beim Schuldner durch diese härteste Vollstreckungsmaßnahme entstehen könne.
Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Beschluß des Amtsgerichts wegen Versäumung der Beschwerdefrist rechtskräftig. Die von Rechtsanwältin B. unterzeichnete Beschwerde sei mangels Vollmacht nicht wirksam eingelegt. Da die Sozietät nach außen nicht erkennbar gewesen sei, sei nur Rechtsanwalt Dr. K. vom Schuldner als Einzelanwalt bevollmächtigt gewesen und hätte den Beschwerdeschriftsatz unterschreiben müssen. Der Gläubiger dürfe bei der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO nach deren Sinn und Zweck auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen.
2. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hat der Schuldner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 7. Februar 2003 frist- und formgerecht (§ 569 ZPO) sofortige Beschwerde eingelegt, weil Rechtsanwältin B. zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigt war.


a) Allerdings bestehen gegen die Begründung, mit der das Landgericht von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen ist, durchgreifende rechtliche Bedenken. Zwar wird - auch wenn die Vollmacht nur auf ein einzelnes Mitglied einer örtlichen Anwaltssozietät ausgestellt ist - das Mandatsverhältnis in der Regel mit allen Angehörigen der Sozietät begründet, so daß gemäß §§ 80, 84 ZPO alle ihre Mitglieder als bevollmächtigt anzusehen sind (vgl. BGHZ 124, 47, 49 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 80 Rn. 6; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl. § 80 Rn. 8). Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres für den Fall, daß der Mandant einen Rechtsanwalt beauftragt, der nach außen als Einzelanwalt auftritt (vgl. BGHZ 56, 355 und 70, 247, 251). Soweit eine Innensozietät nach außen nicht erkennbar wird, ist vielmehr nach der Verkehrsauffassung regelmäßig nur der in der Vollmachtsurkunde bezeichnete Einzelanwalt beauftragt und bevollmächtigt (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 349 ff, 354 ff, 369 ff). Zu den Umständen der Mandatsaufnahme und der Vollmachtserteilung, nach denen ein Mandat und eine Bevollmächtigung auch für Rechtsanwältin B. in Betracht kommen kann, fehlt Vortrag des Schuldners.

b) Die sofortige Beschwerde erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als zulässig. Auch wenn Rechtsanwältin B. im Zusammenhang mit der Mandatserteilung unmittelbar vom Schuldner nicht bevollmächtigt worden sein sollte, konnte sie in dessen Namen Beschwerde einlegen. Denn ihr war vom Hauptbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. K. konkludent eine wirksame Untervollmacht erteilt worden, indem dieser ihr die Einlegung und Begründung der Beschwerde übertrug (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO § 81 Rn. 6 m.w.N.). Nach dem Inhalt der ihm vom Schuldner erteilten Vollmacht war Rechtsanwalt Dr. K. dazu befugt.

3. Die angefochtene Entscheidung hat Bestand, weil sie sich - unab- hängig von der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfrage, ob der Schuldner bei der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist (vgl. bejahend: OLG Hamburg MDR 1999, 255; OLG Koblenz MDR 1991, 63; OLG München MDR 1991, 64; OLG Hamm MDR 1982, 416; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2717; OLG Stuttgart MDR 1980, 409; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 720a Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl. § 720a Rn. 4; Zöller/Stöber, aaO § 720a Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 720a Rn. 4; Musielak/Lackmann, aaO § 720a Rn. 4; verneinend: LG Berlin Rpfleger 1989, 206; LG Osnabrück MDR 1989, 463; LG Mainz DGVZ 1987, 61; Fahlbusch, Rpfleger 1979, 248) - mit anderer Begründung im Ergebnis als zutreffend erweist. Denn der Antrag des Gläubigers, gegen den Schuldner das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807, §§ 899 ff ZPO durchzuführen, ist jedenfalls mit dem Einstellungsbeschluß des Kammergerichts vom 21. März 2003 unzulässig geworden.

a) Selbst wenn man davon ausgeht, daß im Rahmen der Sicherungsvollstreckung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 807, §§ 900 ff ZPO) verlangt werden kann, lagen mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Kammergericht dafür die Voraussetzungen nicht (mehr) vor. Denn mit dieser Entscheidung, die im Beschwerdeverfahren als neues Verteidigungsmittel zu berücksichtigen war (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist die Vollstreckbarkeit des Titels im Hinblick auf die Vollstreckungsmaßnahme "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" so lange für die Zukunft entfallen, bis das Kammergericht den Einstellungsbeschluß wieder abändert oder in der Hauptsache ein das Teilurteil des Landgerichts bestätigendes Endurteil erläßt.
Somit durfte der Gläubiger das von ihm in Gang gesetzte Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 775 Nr. 2 ZPO nicht mehr fortsetzen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 719 Rn. 27 und § 775 Rn. 27; MünchKomm-ZPO/Krüger, aaO § 707 Rn. 20; Zöller/Herget, aaO § 707 Rn. 20; Zöller/Stöber, aaO § 775 Rn. 5; Schuschke/Walker, aaO § 707 Rn. 15; Musielak /Lackmann, aaO § 707 Rn. 11). Das Kammergericht hat die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beschränkt (vgl. BAG NJW 1958, 1940, 1941; Schuschke/Walker, aaO § 707 Rn. 13; Musielak/Lackmann, aaO § 719 Rn. 6), weil die Befugnis, die Zwangsvollstreckung ganz einzustellen, auch die Möglichkeit einschließt, nur eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme zu untersagen.
Da sich der Gläubiger im Beschwerdeverfahren der Erledigterklärung des Schuldners nicht angeschlossen, sondern das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiter betrieben hat, hätte das Landgericht den Antrag wegen des Einstellungsbeschlusses als unzulässig zurückweisen müssen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 775 Rn. 32; Schuschke/Walker, aaO § 719 Rn. 15), so daß die Beschwerde des Schuldners mit dieser Begründung Erfolg
gehabt hätte. Der Schuldner allein konnte den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht wirksam für erledigt erklären, weil insoweit nur der Gläubiger verfügen kann (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO § 91a Rn. 52).
Kreft Raebel v. Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

Annotations

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.