3. Aussagedelikte

published on 16/04/2015 12:03
3. Aussagedelikte
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Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die Aussagedelikte nach §§ 153ff. StGB schützen die staatliche Rechtspflege und das öffentliche Interessen einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung. Es handelt sich bei ihnen um abstrakte Gefährdungsdelikte. Für die Strafbarkeit der falschen Angabe genügt bereits die falsche Angabe als solche. Der zur Entgegennahme der Aussage Befugte muss durch die falsche Angabe nicht erst eine unrichtige Tatsachenfeststellung oder Entscheidung getroffen haben (schlichtes Tätigkeitsdelikt). Aufgrund eines Umkehrschlusses zu § 160 StGB handelt es sich bei den Aussagedelikten zudem um eigenhändige Delikte. Demnach kann nur Täter sein, wer die Aussage selbst M; Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft scheiden mithin aus.


Falschheit der Aussage

Die Aussagedelikte haben gemein, dass sie durch eine falsche Aussage/Angaben begangen werden. Aussagen/Angaben sind dabei solche Tatsachenbekundungen, die von der Wahrheitspflicht in der konkreten Verfahrenssituation erfasst werden.

Anforderungen an den Begriff der Falschheit

Welche Anforderung im Detail an den Begriff „Falschheit“ zu stellen sind, ist umstritten:
  • Objektive Aussagetheorie (BGHSt 7, 147): Eine Aussage wird nach herrschender Meinung dann als falsch erachtet, wenn sie mit der Wirklichkeit objektiv nicht übereinstimmt. Das Vorstellungsbild des Täters bleibt hierbei außen vor (Diskrepanz zwischen Wort und Wirklichkeit).
  • Subjektive Aussagetheorie: Eine Aussage ist dann falsch, wenn sie nicht mit dem aktuellen Vorstellungsbild des Aussagenden übereinstimmt. (Diskrepanz zwischen Wort und Vorstellungsbild).
  • Pflichttheorie: Eine Aussage wird dann als falsch erachtet, wenn der Aussagende nicht dasjenige wiedergibt, dass er bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens hätte wiedergeben können.

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB wird bestraft, wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt.

I. Tauglicher Täter

Tauglicher Täter einer Falschaussage kann demnach nur ein Zeuge oder ein Sachverständiger sein. Nicht unter den Anwendungsbereich der Norm fallen sowohl der Beschuldigte bzw. Angeklagte selbst als auch die Parteien im Zivilprozess.

II. Adressat der Falschaussage

Adressat einer falschen uneidlichen Aussage kann nur eine staatliche Stelle sein, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist. Hierunter fallen die staatlichen Gerichte, der Ermittlungsrichter und die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. Insbesondere nicht zur Abnahme von Eiden berechtigt sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Zur aktuellen Rechtsprechung siehe

III. Vollendung der Falschaussage

Vollendet ist die Tat mit Abschluss der konkreten Vernehmung. Die Vernehmung ist abgeschlossen, wenn der Aussagende seine Ausführungen beendet hat, die anderen Verfahrensberechtigten keine Fragen mehr an ihn haben und der Richter dem Zeugen zu erkennen gibt, dass er diesen entlässt. Zu den Möglichkeiten der Rücknahme einer falschen uneidlichen Aussage s.u. (§ 158 StGB).


Meineid, § 154 StGB

§ 154 StGB setzt sich aus einer falschen Aussage und einem Eid zusammen. Er ist erfüllt, wenn der Täter vor Gericht oder einer anderweitigen zur Eidesabnahme zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört. Hierbei muss sich der Vorsatz des Täters sowohl auf die Falschaussage, die Einbeziehung der Aussage unter Eid, als auch auf die Zuständigkeit der Eidesabnahme beziehen.

I. Tauglicher Täter

Im Verhältnis zu Zeugen und Sachverständigen stellt er eine Qualifikation der falschen uneidlichen Aussage dar. Da eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB im Zivilprozess (§ 452 ZPO) sowie für Dolmetscher (§§ 185, 189 GVG) nicht möglich ist, ist § 154 StGB in diesem Rahmen ein eigenständiges Delikt. Täter eines Meineids kann somit jeder Eidesmündige außer dem Beschuldigten selbst sein.

II. Adressat des Meineides

Wie auch bei § 153 StGB kann auch der Eid nur vor einer staatlichen Stelle, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist, abgeleistet werden. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die den Eid abnehmende Person auch gesetzlich dazu berechtigt und der Eid in dem betreffenden Verfahren überhaupt zulässig ist. Staatsanwälte (§ 161a Abs. 1 Nr. 3 StPO), Rechtsreferendare (§ 10 GVG) oder Rechtspfleger (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RPflG) scheiden mithin aus.

III. Beginn und Vollendung des Meineides

Beim unmittelbaren Ansetzen zum Meineid ist zwischen Voreid und Nacheid zu unterscheiden. Nach § 59 StPO ist im Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren der Nacheid vorgeschrieben. Ein unmittelbares Ansetzen liegt in diesem Fall mit Beginn der Ableistung der Eidesformel. Vollendet ist § 154 StGB mit der vollständigen Ableistung der Eidesformel. Im Falle des Voreides liegt ein unmittelbares Ansetzen mit Beginn der Aussage vor.


Falsche Versicherung an Eides statt, § 156 StGB

Aufgrund einer falschen Versicherung an Eides Statt macht sich strafbar, wer eine falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 Alt. 1 StGB) abgibt oder unter Berufung auf eine solche falsch aussagt (§ 156 Alt. 2 StGB). Besonderer Bedeutung kommt diese Gattung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu.

I. Adressat der falschen Versicherung an Eides Statt

Die Versicherung an Eides Statt muss vor einer staatlichen Stelle abgegeben werden, die zur Abnahme einer solchen Versicherung über den konkreten Verfahrensgegenstand zuständig ist (BGHSt 5, 67).

II. Besonderheiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Eidesstattliche Versicherungen sind wichtige Beweismittel zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen im Zivil- und Strafprozess. So hat der Schuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ein Verzeichnis seines gegenwärtigen Vermögens vorzulegen und dieses an Eides statt zu versichern (§ 802c Abs. 3 S. 1 ZPO). Falsch ist die Versicherung an Eides Statt, soweit das Verzeichnis aufgrund von Aufnahme als auch Nichtaufnahme von Angaben unvollständig oder unrichtig ist. Da die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckung nicht Aufgabe des Schuldners ist, hat er jegliche Vermögenswerte anzugeben (unpfändbare Gegenstände, zurzeit uneinbringliche Forderungen oder aus sonstigen Gründen als wertlos erachtende Gegenstände).


Fahrlässiger Falscheid, Fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt, § 161 StGB

§ 161 StGB begründet die fahrlässige Begehung des Meineides (§ 154 StGB), der eidesgleichen Bekräftigung (§ 155 StGB) und der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB). Die fahrlässige falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB bleibt hingegen straflos. Der Täter muss zur Begehung die ihm im Verkehr obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die insbesondere darin liegen kann, dass er seine Erinnerung aufgrund von Nachlässigkeit im Verfahren nicht ordnungsgemäß anspannt. Zeugen haben im Zivilprozess den Grundsatz zu beachten, dass sie ihr Erinnerungsvermögen durch zur Verfügung gestellte Aufzeichnungen oder sonstigen Schriftquellen aufzufrischen haben (§ 387 ZPO).  


Strafmilderung und Absehen von Strafe, §§ 157, 158 StGB

I. Aussagenotstand, § 157 StGB

In den Fällen des Meineides und der falschen uneidlichen Aussage sieht § 157 StGB eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe vor, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder sich selbst eine Gefahr abzuwehren, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden. Gleiches gilt, wenn ein noch Eidesunmündiger uneidlich falsch aussagt (§ 157 Abs. 2 StGB). Aufgrund der subjektiven Formulierung kommt es hierbei allein auf das Vorstellungsbild des Täters an.

II. Berichtigung einer falschen Aussage, § 158 StGB

Nach § 158 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter bei einem Meineid, einer falschen uneidlichen Aussage oder einer falschen Versicherung an Eides Statt seine falschen Angaben rechtzeitig berichtigt. Erforderlich hierfür ist die Vollendung der jeweiligen Delikte. Der Zeitpunkt der Vollendung ist somit wichtig für die Abgrenzung zwischen einem Rücktritt nach § 24 StGB und der Berichtigung einer falschen Angabe nach § 158 StGB. Vor Vollendung der Tat ist der weitergehende § 24 StGB zu prüfen. Ist das Delikt bereits vollendet kommt nur § 258 StGB in Betracht. Die Berichtigung der falschen Angaben kann erfolgen, solange sie noch bei der Sachentscheidung der Instanz verwertet werden kann.


Teilnahme- und Irrtumsproblematiken, §§ 160, 159 StGB

I. Versuchte Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB

§ 159 StGB macht von dem Grundsatz, dass die versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen strafbar ist (§ 30 Abs. 1 StGB) eine Ausnahme. Er erweitert den Anwendungsbereich der versuchten Anstiftung auf die Vergehenstatbestände der § 153 und § 156 StGB.

Bedenken treten hierbei in den Fällen auf, wenn der Anstifter und der Zeuge irrig von der Falschheit der Aussage/Zuständigkeit der Behörde ausgehen. Die Rechtsprechung lehnt eine Bestrafung aufgrund einer teleologischen Reduktion dann ab, wenn die geplante Haupttat nach den Vorstellungen des Anstifters nur zu einem untauglichen Versuch der §§ 153, 156 StGB hätte führen können oder geführt hat. In diesem Fall ist es zu keiner Erschütterung der Rechtspflege gekommen; eine Bestrafung ist somit nicht gerechtfertigt (BGH 24, 38).

II. Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB

Als eigenhändige Delikte sowie Sonderdelikte sind die Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft bei den Aussagedelikten nicht möglich. § 160 StGB schließt diese Lücke für die mittelbare Täterschaft und stellt die Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB), zum Meineid (§ 154 StGB) und zur Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) unter Strafe. Aufgrund des geringen Strafrahmens tritt sie jedoch bei Vorliegen einer Anstiftung oder einer versuchten Anstiftung zum entsprechenden Ausgangsdelikt zurück. Für die Verleitung nach § 160 StGB ist es erforderlich, dass der Haupttäter den objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage, des Meineides oder der Versicherung an Eides statt verwirklicht hat. In subjektiver Hinsicht ist umstritten, ob es erforderlich ist, dass der Aussagende unvorsätzlich handelt oder jedwedes Veranlassen einer objektiv falschen Aussage genügt. Die Rechtsprechung sieht in einem Verleiten jedes Veranlassen einer falschen Aussage (BGHSt 21, 116).

℗ Vordermann handelt entgegen der Annahme des Hintermannes gutgläubig

In der umgekehrten Konstellation legt der Vordermann gutgläubig einen Eid ab, wobei der Hintermann ihn für bösgläubig hält. Da es aufgrund des fehlenden Vorsatzes des Vordermannes an einer Haupttat fehlt, scheidet eine Anstiftung zum Meineid aus. Die Voraussetzungen der versuchten Anstiftung nach §§ 153, 154, 30 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind erfüllt. Da die Voraussetzungen des § 160 StGB ebenfalls vorliegen, müsste § 160 StGB theoretisch die versuchte Anstiftung verdrängen (Täterschaft verdrängt Teilnahme). Infolge des geringen Strafrahmen des § 160 StGB fungiert dieser nur als Auffangtatbestand und tritt hinter die versuchte Anstiftung zurück.

℗ Vordermann handelt entgegen der Annahme des Hintermannes bösgläubig

Da auch in diesem Fall eine Gefährdung der Rechtspflege eingetreten ist, bleibt es ohne Berücksichtigung, dass der Vordermann vorsätzlich statt gutgläubig falsch aussagt. Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Vordermannes könne dem Hintermann somit nicht zugutekommen, da sein Ziel die Gefährdung der Rechtspflege eingetreten ist. Wie bereits erwähnt reicht jedes Veranlassen einer falschen Aussage (BGHSt 21, 116). Der Vorsatz des Hintermannes muss sich hierbei jedoch auf die Gutgläubigkeit des unmittelbar Aussagenden beziehen, auch wenn der Vordermann selbst tatsächlich bösgläubig aussagt.


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Annotations

(1) Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.

(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.

(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.

(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.

(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.

(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.

(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

(3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.

(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.

(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.

(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,

1.
eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
2.
Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung
a)
einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung,
b)
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder
c)
der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
handelt.

(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.