Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2011 - VII ZR 126/10

bei uns veröffentlicht am28.07.2011
vorgehend
Landgericht Leipzig, 4 O 6202/02, 01.10.2009
Oberlandesgericht Dresden, 1 U 1570/09, 07.07.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 126/10
vom
28. Juli 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, die Zwangsvollstreckung aus der der Antragstellerin am 20. Juli 2011 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Auf Antrag der Antragstellerin ist dieser als Rechtsnachfolgerin der E. Grundbesitzverwaltung GmbH & Co. Vermögensverwaltungsgesellschaft KG, der Klägerin des Erkenntnisverfahrens, gemäß § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden. Dagegen hat die Schuldnerin gemäß § 732 Abs. 1 ZPO Erinnerung eingelegt und gemäß § 732 Abs. 2 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.
2
2. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen.
3
a) Die Antragstellerin hat durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen, dass die Klägerin die titulierte Forderung an sie abgetreten hat.
4
b) Die Schuldnerin meint, diese Abtretung sei unwirksam. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin seien im Grundbuch vier Sicherungshypotheken eingetragen. Deshalb wäre auch für eine wirksame Übertragung der Forderung eine entsprechende Eintragung im Grundbuch erforderlich gewesen.
5
Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Es kann dahinstehen, ob der Einwand der Schuldnerin im Verfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. Denn ihr Vortrag erlaubt keine zuverlässige Prüfung, ob die Abtretung aus den von der Schuldnerin geltend gemachten Gründen unwirksam sein könnte. Es ist nicht dargelegt, für wen die angeblichen Sicherungshypotheken eingetragen sind. Unbehelflich ist der Hinweis der Schuldnerin darauf, dass die Hypotheken nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eingetragen seien. Die Antragstellerin hat einen solchen Vortrag im Klauselerteilungsverfahren nicht gehalten. Er ist in diesem Verfahren auch von der Schuldnerin nicht weiter belegt, etwa durch Vorlage eines Grundbuchauszugs.
6
c) Die Schuldnerin meint weiter, der Wirksamkeit der Abtretung stehe entgegen, dass die Klägerin als Prozessstandschafter für die Wohnungseigentümer geklagt habe. Auch damit hat sie keinen Erfolg.
7
Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des § 727 ZPO ist derjenige, der anstelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 16 in Juris; Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 727 Rn. 4). Nach dem Berufungsurteil war die Klägerin aktivlegitimiert einschließlich der Berechtigung, Leistung an sich zu verlangen. Dementsprechend wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu zahlen. Diese dadurch erworbene Rechtsstellung konnte die Klägerin an die Antragstellerin übertragen. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin wurde eine isolierte Vollstreckungsstand- schaft, die unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347), dadurch nicht begründet.
8
d) Schließlich legt die Schuldnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO nicht dar. Sie trägt nichts dazu vor, welche ihr nicht zuzumutenden Nachteile sie nunmehr dadurch erleidet, dass die Klausel auf die Antragstellerin ausgestellt worden ist.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 01.10.2009 - 4 O 6202/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.07.2010 - 1 U 1570/09 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2011 - VII ZR 126/10 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel


(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht

Referenzen

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.