Gesellschaftsrecht: Zur Vollstreckung in das Grundstück einer GbR

published on 14/01/2016 12:05
Gesellschaftsrecht: Zur Vollstreckung in das Grundstück einer GbR
Gesetze
Urteile
Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary

Die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gelten grundsätzlich auch dann als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 19.11.2015 (Az.: V ZB 201/14) folgendes entschieden:


Gründe:

Im Jahr 1987 erwarben W. T. , K. T. , C. T. und M. T. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das im Eingang dieses Beschlusses genannte Grundstück. Mit Urkunde vom 2. Oktober 1987 bestellten die genannten Gesellschafter eine Grundschuld in Höhe von 975.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist. K. T. verstarb im Jahr 2009 und wurde von M. T. beerbt. Besondere Vereinbarungen hatten die Gesellschafter für die GbR nicht getroffen.

Als Eigentümer des Grundstücks sind derzeit K. T. , C. T. und M. T. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2013 wurde die Vollstreckungsklausel auf die jetzige Gläubigerin umgeschrieben und unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung gegen die aus K. T. , C. T. und M. T. bestehende GbR erteilt. Antragsgemäß ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks mit Beschluss vom 9. April 2014 wegen der dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld zunächst an, stellte sie aber mit Beschluss vom 17. April 2014 gemäß § 28 ZVG unter Hinweis auf die Auflösung der GbR durch den Tod von K. T. wieder ein.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 hat das Amtsgericht den Einstellungsbeschluss vom 17. April 2014 auf die Erinnerung der Gläubigerin aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GbR hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

Das Landgericht verneint ein Vollstreckungshindernis im Sinne von § 28 ZVG. Obwohl der Titel die bereits verstorbene K.T. als Gesellschafterin aufführe, müsse er nicht analog § 727 ZPO auf die jetzigen Gesellschafter umgeschrieben und diesen zugestellt werden. Da das Grundbuch noch nicht berichtigt worden sei, stimme der in der Voll- streckungsklausel aufgeführte Gesellschafterbestand mit den im Grundbuch aufgeführten Gesellschaftern überein. Die eingetragenen Gesellschafter gälten in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB im Verhältnis zu der Gläubigerin als Gesellschafter der Schuldnerin. Hieran ändere die durch den Tod von K. T. gemäß § 727 Abs. 1 BGB eingetretene Auflösung der GbR nichts. Als Liquidationsgesellschaft sei diese weiterhin existent. Eine vollständige Auseinandersetzung und Abwicklung sei noch nicht erfolgt.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vorgelegen haben.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung nicht gegen die Gesellschafter C. T. und M. T. , sondern ausdrücklich gegen die GbR gerichtet; die Gläubigerin hat lediglich bezogen auf die zu dieser gehörenden Gesellschafter mitgeteilt, dass K. T. verstorben sei.

Die Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Oktober 1987 erlaubt die Vollstreckung in das Vermögen der GbR als Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin darin der Gläubigerin bestellt hat, ist nach § 800 ZPO vollstreckbar. Ob die erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von den für sie handelnden Gesellschaftern persönlich erklärt worden ist, ist ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist auch auf Grund einer durch diese persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen möglich.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund des Todes von K. T. nicht.

Nach der Rechtsprechung des Senats gelten bei der Vollstreckung in das Grundstück einer GbR in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB die eingetragenen Gesellschafter zugunsten des Gläubigers als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn ein Gesellschafterwechsel noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist. Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die in dem Titel aufgeführten Gesellschafter der GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen. Dies hat der Senat jedenfalls unter der Voraussetzung angenommen, dass die GbR weiterhin besteht.

Die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gelten grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst worden ist.

Die Folgen einer Auflösung der GbR gemäß § 727 Abs. 1 BGB richten sich nach den §§ 730 ff. BGB. Gemäß § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt die Gesellschaft bis zum Abschluss der Liquidation als fortbestehend. Entgegen dem Wortlaut der Norm handelt es sich nicht lediglich um eine Fiktion. Vielmehr bewahrt die Gesellschaft ihre Identität in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht. Auch ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft besteht unverändert fort. Lediglich der Gesellschaftszweck verändert sich, da er nunmehr auf Auseinandersetzung gerichtet ist. Im Verhältnis zu Dritten treten deshalb, abgesehen von den Auswirkungen auf Geschäftsführung und Vertretung, keine Änderungen durch die Auflösung ein.

Da die GbR fortbesteht, verändern sich die Anforderungen an den Nachweis ihrer Identität nicht. Es geht nicht um den Nachweis ihrer Existenz; nur insoweit hat der Senat die entsprechende Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB zugunsten des Gläubigers als zweifelhaft bezeichnet, ohne dies jedoch abschließend zu entscheiden.

Daran gemessen ist hier die Identität der Gesellschaft nachgewiesen, weil der aus dem Grundbuch ersichtliche Gesellschafterbestand mit demjenigen übereinstimmt, der aus dem Titel hervorgeht, und zwei Gesellschafter verblieben sind. Wie es sich bei einer nur aus zwei Personen bestehenden GbR verhielte, wenn der verstorbene von dem verbliebenen Gesellschafter beerbt wird und infolgedessen die Gesellschaft beendet wird , bedarf keiner Entscheidung; dies gilt auch für die Frage, wie zu verfahren wäre, wenn das Grundbuch den früheren und der Titel den aktuellen Gesellschafterbestand auswiese.

Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde ferner, dass der am 30. September 2013 auf die Gläubigerin umgeschriebene Titel nicht gemäß § 750 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Zustellung ist an C. T. sowie an M. T. erfolgt, der zugleich Gesamtrechtsnachfolger von K. T. ist. Mangels besonderer vertraglicher Vereinbarungen waren sowohl vor als auch nach der Auflösung der GbR alle Gesellschafter geschäftsführungsbefugt. Infolgedessen genügte gemäß § 170 Abs. 3 ZPO jedenfalls die Zustellung an M. T..

Aus denselben Gründen ist auch der Anordnungsbeschluss wirksam zugestellt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Fortsetzung der Zwangsversteigerung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen.
 
Show what you know!
11 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 19/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 201/14 vom 19. November 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 727 Abs. 1; § 1148 Satz 1; ZPO § 727 Abs. 1 Bei der Vollstreckung in das Grundstück e
1 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten
573 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09/04/2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25/04/2012 11:45

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht

Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 201/14
vom
19. November 2015
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter
grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1,
§ 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod
eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist (im Anschluss an Senat,
Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 ff.; Senat,
Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 ff.).
BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - V ZB 201/14 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die
Richterinnen Dr. Brückner, Weinland und Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 99.701,92 €.

Gründe:

I.


1
Im Jahr 1987 erwarben W. T. , K. T. , C. T. und M. T. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das im Eingang dieses Beschlusses genannte Grundstück. Mit Urkunde vom 2. Oktober 1987 bestellten die genannten Gesellschafter eine Grundschuld in Höhe von 975.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 (Gläubigerin) und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist. K. T. verstarb im Jahr 2009 und wurde von M. T. beerbt. Besondere Vereinbarungen hatten die Gesellschafter für die GbR nicht getroffen.
2
Als Eigentümer des Grundstücks sind derzeit K . T. , C. T. und M. T. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2013 wurde die Vollstreckungsklausel auf die jetzige Gläubigerin umgeschrieben und unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung gegen die aus K. T. , C. T. und M. T. bestehende GbR erteilt. Antragsgemäß ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks mit Beschluss vom 9. April 2014 wegen der dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld zunächst an, stellte sie aber mit Beschluss vom 17. April 2014 gemäß § 28 ZVG unter Hinweis auf die Auflösung der GbR durch den Tod von K. T. wieder ein.
3
Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 hat das Amtsgericht den Einstellungsbeschluss vom 17. April 2014 auf die Erinnerung der Gläubigerin aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GbR (Schuldnerin) hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.


4
Das Landgericht verneint ein Vollstreckungshindernis im Sinne von § 28 ZVG. Obwohl der Titel die bereits verstorbene K. T. als Gesellschafterin aufführe, müsse er nicht analog § 727 ZPO auf die jetzigen Gesellschafter umgeschrieben und diesen zugestellt werden. Da das Grundbuch noch nicht berichtigt worden sei, stimme der in der Vollstreckungsklausel aufgeführte Gesellschafterbestand mit den im Grundbuch aufgeführten Gesellschaftern überein. Die eingetragenen Gesellschafter gälten in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB im Verhältnis zu der Gläubigerin als Gesellschafter der Schuldnerin. Hieran ändere die durch den Tod von K. T. gemäß § 727 Abs. 1 BGB eingetretene Auflösung der GbR nichts. Als Liquidationsgesellschaft sei diese weiterhin existent (§ 730 Abs. 2 BGB). Eine vollständige Auseinandersetzung und Abwicklung sei noch nicht erfolgt.

III.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vorgelegen haben.
7
a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung nicht gegen die Gesellschafter C. T. und M. T. , sondern ausdrücklich gegen die GbR gerichtet; die Gläubigerin hat lediglich bezogen auf die zu dieser gehörenden Gesellschafter mitgeteilt, dass K. T. verstorben sei.
8
b) Die Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Oktober 1987 erlaubt die Vollstreckung in das Vermögen der GbR als Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin darin der Gläubigerin bestellt hat, ist nach § 800 ZPO vollstreckbar. Ob die erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von den für sie handelnden (sämtlichen) Gesellschaftern persönlich erklärt worden ist, ist ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist auch auf Grund einer durch diese persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen möglich (näher Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 6 mwN).
9
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund des Todes von K. T. nicht.

10
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats gelten bei der Vollstreckung in das Grundstück einer GbR in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB die eingetragenen Gesellschafter zugunsten des Gläubigers als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn ein Gesellschafterwechsel noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist. Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die in dem Titel aufgeführten Gesellschafter der GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen (näher zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 21; Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 14 ff.). Dies hat der Senat jedenfalls unter der Voraussetzung angenommen, dass die GbR weiterhin besteht (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 16, 18 a.E.).
11
bb) Die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter gelten grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schulderin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst worden ist.
12
(1) Die Folgen einer Auflösung der GbR gemäß § 727 Abs. 1 BGB richten sich nach den §§ 730 ff. BGB. Gemäß § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt die Gesellschaft bis zum Abschluss der Liquidation als fortbestehend. Entgegen dem Wortlaut der Norm handelt es sich nicht lediglich um eine Fiktion (Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 730 BGB Rn. 6; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 730 Rn. 1). Vielmehr bewahrt die Gesellschaft ihre Identität in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht. Auch ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft besteht unverändert fort (MüKoBGB-Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 24). Lediglich der Gesellschaftszweck verändert sich, da er nunmehr auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 1966 - V ZR 32/64, WM 1966, 639, 640). Im Verhältnis zu Dritten treten deshalb, abgesehen von den Auswirkungen auf Geschäftsführung und Vertretung, keine Änderungen durch die Auflösung ein (vgl. MüKoBGBSchäfer , 6. Aufl., § 730 Rn. 24; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 730 Rn. 18).
13
(2) Da die GbR fortbesteht, verändern sich die Anforderungen an den Nachweis ihrer Identität nicht. Es geht nicht um den Nachweis ihrer Existenz; nur insoweit hat der Senat die entsprechende Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB zugunsten des Gläubigers als zweifelhaft bezeichnet, ohne dies jedoch abschließend zu entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 16, 18 a.E.).
14
(3) Daran gemessen ist hier die Identität der Gesellschaft nachgewiesen, weil der aus dem Grundbuch ersichtliche Gesellschafterbestand mit demjenigen übereinstimmt, der aus dem Titel hervorgeht, und zwei Gesellschafter verblieben sind. Wie es sich bei einer nur aus zwei Personen bestehenden GbR verhielte, wenn der verstorbene von dem verbliebenen Gesellschafter beerbt wird und infolgedessen die Gesellschaft beendet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 13; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 727 Rn. 1), bedarf keiner Entscheidung; dies gilt auch für die Frage, wie zu verfahren wäre, wenn das Grundbuch den früheren und der Titel den aktuellen Gesellschafterbestand auswiese (offen gelassen in dem Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 - V ZB 166/11, juris).
15
2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde ferner, dass der am 30. September 2013 auf die Gläubigerin umgeschriebene Titel nicht gemäß § 750 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Zustellung ist an C. T. sowie an M. T. erfolgt, der zugleich Gesamtrechtsnachfolger von K. T. ist. Mangels besonderer vertraglicher Vereinbarungen waren sowohl vor (§ 709 Satz 1 BGB) als auch nach der Auflösung (§ 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) der GbR alle Gesellschafter geschäftsführungsbefugt. Infolgedessen genügte gemäß § 170 Abs. 3 ZPO jedenfalls die Zustellung an M. T. (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, DNotZ 2006, 777, 778).
16
3. Aus denselben Gründen ist auch der Anordnungsbeschluss wirksam zugestellt worden.

IV.


17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Fortsetzung der Zwangsversteigerung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8).
Stresemann Czub Brückner Weinland Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 30.07.2014 - 76 K 169/13 -
LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2014 - 82 T 523/14 -

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)