Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZR 101/17

bei uns veröffentlicht am04.07.2017
vorgehend
Amtsgericht Hersbruck, 2 C 1099/15, 23.06.2016
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7 S 5539/16, 23.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 101/17
vom
4. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:040717BVIIIZR101.17.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Hoffmann
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2017 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 23. Juni 2016 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1
Die Beklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts zur Räumung einer Wohnung, der Beklagte zu 1, darüber hinaus zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten sowie vorgerichtlicher Kosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
2
Die Beklagten sind unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung ausgezogen. Sie fechten die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über die Nebenkostenforderung (1.589,13 € nebst Zinsen ) mit der Nichtzulassungsbeschwerde an.

II.

3
Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Er richtet sich - nachdem die Beklagten ausgezogen sind und eine Räumungsvollstreckung insoweit nicht mehr möglich ist - nur noch gegen eine Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Zahlung (einschließlich der Kosten). Insoweit ist aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO) droht; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737).
4
Zudem kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613, Rn. 1, 3 mwN). So liegt der Fall hier, denn das Berufungsgericht hat die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt, so dass die Beklagten wegen der übergangenen Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) einen Antrag auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) hätten stellen können. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn wie hier das Berufungsgericht durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, Entscheidung vom 23.06.2016 - 2 C 1099/15 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2017 - 7 S 5539/16 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZR 101/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZR 101/17

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZR 101/17 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 716 Ergänzung des Urteils


Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZR 101/17 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZR 101/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - X ZR 147/06

bei uns veröffentlicht am 30.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 147/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 719 Abs. 2 Die Zwangsvollstreckung würde dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, wenn im Fall

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08

bei uns veröffentlicht am 30.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 98/08 vom 30. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Herma

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2008 - V ZB 109/08

bei uns veröffentlicht am 28.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 109/08 vom 28. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 321, 522 Abs. 2 und 3 Die entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Berufung durc
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZR 101/17.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2018 - VI ZR 453/17

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 453/17 vom 23. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:230118BVIZR453.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, di

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2018 - IV ZR 224/18

bei uns veröffentlicht am 12.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 224/18 vom 12. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:121018BIVZR224.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin H

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2018 - VIII ZR 39/18

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 39/18 vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BVIIIZR39.18.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter P

Referenzen

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 147/06
vom
30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zwangsvollstreckung würde dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen, wenn im Falle der Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels
der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage
sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen.
BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZR 147/06 - OLG Köln
LG Aachen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. August 2005 - 12 O 375/01 - sowie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2006 - 17 U 115/05 - wird gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:


1
I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aachen verurteilt worden , an die Klägerin 59.471,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Ihre Berufung ist zurückgewiesen und das Berufungsurteil gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Nach fristgerechter Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte, ihr zu gestatten, die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,-- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte macht geltend, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil werde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen , weil zu befürchten sei, dass die Klägerin die von der Beklagten gezahlten Beträge nicht zurückerstatten könne, wenn das angefochtene Urteil aufgehoben werde. Die Klägerin befinde sich derart in wirtschaftlicher Bedrängnis, dass sie nicht in der Lage sei, eine gegen sie titulierte Forderung der K. GmbH zu bezahlen, welche die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte gepfändet habe; die Klägerin habe die Beklagte aufgefordert, den gepfändeten Betrag an sie und die K. zu zahlen.
2
II. Der Antrag der Beklagten ist als Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründet.
3
1. Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils ohne Sicherheitsleistung der Klägerin und ohne Abwendungsbefugnis der Beklagten kann, obwohl unrichtig, vom Bundesgerichtshof nicht korrigiert werden. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend sein Urteil für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 708 Nr. 10 ZPO), zu Unrecht dagegen der Beklagten keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO eingeräumt. Diese Schuldnerschutzanordnung soll zwar unterbleiben, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 713 ZPO). Das trifft jedoch auf Berufungsurteile, gegen die dem Vollstreckungsschuldner entweder die - zugelassene - Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zusteht (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht zu (BGH, Beschl. v. 24.03.2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279; v. 12.10.2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 713 Rdn. 2). Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind jedoch nach § 718 Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen (BGH, Beschl. v. 15.02.2006 - VIII ZR 236/05, WuM 2006, 269). Auch eine Ergänzung des Berufungsurteils um die Schutzanordnung nach §§ 716, 321 ZPO ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht über die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht lückenhaft entschieden, sondern seine Entscheidung ausdrücklich - wenn auch fehlerhaft - auf § 713 ZPO gestützt hat. Aus demselben Grund kommt auch eine Berichtigung der Vollstreckbarkeitsentscheidung wegen einer versehentlichen Unrichtigkeit nach § 319 ZPO nicht in Betracht. Eine Korrektur der Entscheidung des Berufungsgerichts kann nur unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfolgen (BGH WuM 2005, 736).
4
2. Diese Vorschrift, die im Falle der Revisionseinlegung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ermöglicht, ist auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Ihre Voraussetzungen, dass nämlich die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht, sind hier erfüllt.
5
a) Der Einstellungsantrag scheitert im vorliegenden Fall nicht daran, dass die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Denn darauf, dass das Berufungsgericht rechtsirrig die Voraussetzung des § 713 ZPO annehmen und deshalb keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewähren würde, brauchte sich die Beklagte nicht einzustellen , so dass ihr das Unterlassen eines Schutzantrags gemäß § 712 ZPO insoweit nicht vorgeworfen werden kann (BGH ZVI 2003, 279).
6
b) Eine Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung der Klägerin würde der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Da die Klägerin, wie unstreitig ist, die Forderung ihrer Pfändungsgläubigerin, der K. , nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann, muss davon ausgegangen werden, dass sie im Falle der Aufhebung des Berufungsurteils auch den Rückerstattungsanspruch der Beklagten nicht erfüllen könnte. Ob ein nicht zu ersetzender Nachteil gegeben ist, wenn der Gläubiger den ohne Sicherheitsleistung erhaltenen Urteilsbetrag wegen Mittellosigkeit nicht zurückzahlen kann, ist umstritten (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 707 Rdn. 17 Fn. 112 m.w.N.). Der erkennende Senat bejaht dies wegen des klaren Wortlauts des § 719 Abs. 2 ZPO. Der Verlust einer - wie in diesem Zusammenhang zu unterstellen ist - nicht geschuldeten Geldsumme ist ein Nachteil, und dieser Nachteil ist, wenn der Empfänger wegen Zahlungsunfähigkeit auf Dauer nicht zur Rückerstattung in der Lage ist, auch unersetzlich (so auch LAG Düsseldorf LAGE ArbGG § 62 Nr. 13; OLG Hamm FamRZ 1996, 113; Stein/Jonas/Münzberg aaO).
7
c) Der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung steht auch kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegen. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass sie schon seit sechs Jahren auf die Bezahlung ihrer Rechnungen warte, dass ihr im Falle einer einstweiligen Einstellung noch länger Liquidität vorenthalten werde und dass sich ihre Verbindlichkeit gegenüber der K. um die weiter fortlaufenden Zinsen erhöhen werde. Diese unbestreitbaren Nachteile einer weiteren Leistungsverzögerung wiegen indessen nicht so schwer wie der der Beklagten drohende unwiederbringliche Verlust.
8
d) Schließlich steht auch nicht fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde oder die mit ihr beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg haben. Wäre dies der Fall, so könnte der Einstellungsantrag zurückgewiesen werden (BAG NJW 1971, 910). Denn wenn feststünde, dass das Rechtsmittel des Schuldners letztlich nicht zu einer Änderung seiner in der Hauptsache ergangenen Verurtei- lung führen würde, wäre für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1952 - VI ZR 249/52, BGHZ 8, 47, 49). Hier erscheint aber im gegenwärtigen Verfahrensstadium der Ausgang der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Revision noch offen. Ob der von der Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund gegeben ist, der in einer symptomatischen Abweichung des Berufungsgerichts von dem zur Frage der üblichen Vergütung ergangenen Senatsurteil vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139) bestehen soll, bedarf einer sorgfältigen Prüfung, die so schnell, wie über den Einstellungsantrag entschieden werden muss, nicht abgeschlossen werden kann.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 30.08.2005 - 12 O 375/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2006 - 17 U 115/05 -

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

1
Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine solche Einstellung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen (Senatsbeschluss vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553; BGH, Beschluss vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603; Beschluss vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Dasselbe gilt, wenn das Berufungsgericht es versäumt hat, über eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO zu entscheiden , und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (Senatsbeschluss vom 9. August 2004, aaO; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1984 - III ZR 87/83, NJW 1984, 1240).

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

4
2. Gegen einen Beschluss analog § 321 ZPO zur Ergänzung einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.