Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2005 - I ZR 53/05

bei uns veröffentlicht am03.11.2005
vorgehend
Landgericht Bielefeld, 4 O 202/99, 11.05.2001
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 104/01, 24.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 53/05 Verkündet am:
3. November 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte
, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins
gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht
rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen.
BGH, Urt. v. 3. November 2005 - I ZR 53/05 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zu 1 verworfen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung geltend.
2
Am 14. Dezember 2004 hat das Berufungsgericht gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin ein Versäumnisurteil erlassen.
3
Gegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin Einspruch eingelegt.
4
Die Ladung zu der mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Sache, die auf den 24. Februar 2005, 9.00 Uhr, angesetzt worden war, wurde der Klägerin zu Händen ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten am 5. Januar 2005 zugestellt. Nachdem diese das Mandat niedergelegt hatten, bestellten sich die Rechtsanwälte "K. Kollegen" mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 für die Klägerin. Den Schriftsatz zur Begründung des Einspruchs unterzeichnete die im Berliner Büro dieser Sozietät tätige Rechtsanwältin Dr. M. .
5
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2005 erschien bei Aufruf der Sache niemand für die Klägerin. Ausweislich des Sitzungsprotokolls gab der Senat bekannt, dass er sowohl bei der Telefonzentrale als auch bei der Informationsstelle nachgefragt habe, ob ein Anruf von Rechtsanwältin Dr. M. eingegangen sei. Diese Anfragen seien verneint worden. Um 9.30 Uhr beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2004 durch zweites Versäumnisurteil zu verwerfen.
6
Das Berufungsgericht hat entsprechend diesem Antrag erkannt.
7
Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil Revision eingelegt. Sie beantragt , die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
8
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie bestreitet, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin krankheitshalber verhindert gewesen sei, den Termin wahrzunehmen. Jedenfalls habe er sich nicht hinreichend bemüht, das Gericht rechtzeitig davon zu unterrichten, dass er nicht kommen könne.

Entscheidungsgründe:


9
I. Die Klägerin hat mit ihrer Revision vorgetragen, der Verhandlungstermin am 24. Februar 2005 habe von Rechtsanwalt Dr. V. aus dem Kölner Büro ihrer Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte "K. Kollegen", wahrgenommen werden sollen. In der Nacht vor dem Termin sei Rechtsanwalt Dr. V. jedoch so schwer an Grippe erkrankt, dass er außerstande gewesen sei, am Morgen mit dem Pkw von Köln nach Hamm zu fahren. Er habe, wie er anwaltlich versichert habe, unter Fieber, Kopfschmerz und erheblicher Abgeschlagenheit mit Übelkeit gelitten.
10
Um 7.06 Uhr habe Rechtsanwalt Dr. V. ohne Erfolg versucht, Rechtsanwalt Dr. K. im Büro der Sozietät in Frankfurt/Main anzurufen. Ebenso sei um 8.56 Uhr sein Versuch fehlgeschlagen, die zuständige Geschäftsstelle des Berufungsgerichts fernmündlich zu erreichen. Die daraufhin um 8.59 Uhr angerufene Telefonzentrale habe keine Verbindung zur Geschäftsstelle und zu dem Senatsvorsitzenden herstellen können. Ein weiterer Versuch um 9.10 Uhr, Rechtsanwalt Dr. K. zu erreichen, sei erneut erfolglos geblieben. Rechtsanwalt Dr. V. habe sodann das Sekretariat von Rechtsanwalt Dr. K. fernmündlich gebeten, ihn bei Gericht durch Faxschreiben zu entschuldigen. Ein entsprechendes Schreiben sei um 9.37 Uhr versandt worden.
11
II. Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.
12
1. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt die schlüssige Darlegung voraus , dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen habe (§§ 565, 514 Abs. 2 ZPO). Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten hat sich die Partei als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
13
2. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. V. kein Verschulden an der Säumnis trifft.
14
a) Für die Entscheidung kann unterstellt werden, dass Rechtsanwalt Dr. V. am 24. Februar 2005 wegen einer Grippeerkrankung nicht von Köln mit dem Pkw zur mündlichen Verhandlung nach Hamm reisen konnte. Eine schuldhafte Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte , der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (vgl. - zu § 513 ZPO a.F. - BAG AP Nr. 5 zu § 513 ZPO; BAG NJW 1972, 790 f.; BGH, Urt. v. 19.11.1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; vgl. weiter Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 337 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 337 Rdn. 3, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

15
Die Klägerin macht nicht geltend, dass ihr Prozessbevollmächtigter so schwer erkrankt gewesen sei, dass er deshalb nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Berufungsgericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten. Sie trägt vielmehr vor, er habe alle dazu erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Bereits aus dem zeitlichen Ablauf, den die Klägerin dargelegt hat, geht jedoch hervor, dass die Bemühungen von Rechtsanwalt Dr. V. unzureichend waren. So hat er zwar um 7.06 Uhr (erfolglos) versucht, seinen Kanzleikollegen Dr. K. über Mobiltelefon von seiner Erkrankung zu unterrichten ; dem Gericht gegenüber blieb er aber bis um 8.56 Uhr untätig, d.h. bis vier Minuten vor dem angesetzten Termin. Bereits in diesem Zuwarten liegt ein schuldhaftes Versäumnis. Der Versuch von Rechtsanwalt Dr. V. , die zuständige Geschäftsstelle zu erreichen, musste zudem schon deshalb erfolglos bleiben, weil er versehentlich eine falsche Rufnummer gewählt hatte: Ausweislich der vorgelegten Verbindungsübersicht seines Mobilfunkbetreibers hat er bei der Anwahl nur die Vorwahl und die Durchwahl, nicht auch die örtliche Hausrufnummer des Gerichts eingegeben. Der drei Minuten später, um 8.59 Uhr, mit der richtigen Telefonnummer unternommene Versuch, über die Telefonzentrale mit der Geschäftsstelle oder dem Senatsvorsitzenden verbunden zu werden, dauerte nach der vorgelegten Verbindungsübersicht nur sehr kurz (1 Minute 4 Sekunden). Weitere Versuche, das Gericht fernmündlich zu erreichen , unternahm Rechtsanwalt Dr. V. nicht. Erst um 9.12 Uhr beauftragte er das Büro seines Anwaltskollegen Dr. K. in Frankfurt/Main, ihn durch Faxschreiben bei Gericht zu entschuldigen. Schon wegen des erforderlichen Zeitaufwands für die Umsetzung dieses Auftrags war diese Bemühung offensichtlich verspätet und nicht erfolgversprechend. Das Faxschreiben konnte auch erst um 9.37 Uhr versandt werden; es enthielt überdies nicht einmal einen Hinweis auf die besondere Dringlichkeit der Vorlage. Ein Anruf bei dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite unterblieb, obwohl dies ein weiterer Weg gewesen wäre, das Gericht noch rechtzeitig von der Verhinderung zu unterrichten.
16
Die Versuche von Rechtsanwalt Dr. V. , das Gericht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung und vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils davon in Kenntnis zu setzen, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, begannen danach schuldhaft zu spät und waren zudem, wie sich ihm aufdrängen musste, unzureichend. Mit früher einsetzenden Bemühungen hätte Rechtsanwalt Dr. V. aller Erfahrung nach eines der Mitglieder des Berufungsgerichts oder die Geschäftsstelle (gegebenenfalls deren Vertretung) erreichen können.
17
b) Die Revision vertritt allerdings weiter die Ansicht, das Berufungsgericht habe das zweite Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft erlassen. Das Gericht habe nur unzureichend bei der Telefonzentrale und der Informationsstelle des Gerichts nachgefragt, ob dort eine Nachricht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen sei. Dem Gericht sei bekannt gewesen, dass die Klägerin durch eine überörtliche Sozietät vertreten werde. Es hätte deshalb nicht nur danach fragen dürfen, ob ein Anruf (gerade) von Rechtsanwältin Dr. M. eingegangen sei, sondern danach, ob aus der Kanzlei "K. Kollegen" angerufen worden sei. Eine solche Frage wäre von der Telefonzentrale bejaht worden. Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen.
18
Das Gericht hat die - auch zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) - gebotene Rücksichtnahme auf die Verfahrensbeteiligten nicht verletzt (vgl. dazu auch BGH NJW 1999, 724 f.). Es hat mit dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht nur (zumindest ) eine halbe Stunde zugewartet, es hat vorsorglich auch bei der Telefonzentrale und der Informationsstelle nachgefragt. Wenn es dabei nur nach einem Anruf von Rechtsanwältin Dr. M. gefragt hat, hatte das seinen Grund darin, dass diese den Schriftsatz zur Begründung des Einspruchs gegen das erste Versäumnisurteil unterschrieben hatte. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin im Termin von einem anderen Mitglied der überörtlichen Sozietät (aus Köln oder Frankfurt/Main) vertreten werden sollte, hatte das Gericht nicht. Wäre Rechtsanwalt Dr. V. mit der gebotenen Umsicht vorgegangen, hätte das Gericht zudem bei seiner Anfrage von seinem Anruf erfahren müssen. Dazu hätte es genügt, der Telefonzentrale die besondere Dringlichkeit des Anliegens darzulegen und den zuständigen Senat sowie das konkrete Verfahren näher zu bezeichnen. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass dies in dem Gespräch mit der Telefonzentrale, das - einschließlich zweier Verbindungsversuche - nur sehr kurz gedauert hat, geschehen ist. Rechtsanwalt Dr. V. hat vielmehr anwaltlich versichert, die Mitarbeiterin der Telefonzentrale habe nach dem vergeblichen Versuch, die Geschäftsstelle oder den Senatsvorsitzenden zu erreichen, vorgeschlagen, es später erneut zu versuchen. Dies spricht gegen die Annahme , dass er die Telefonzentrale darauf hingewiesen hatte, dass sein Anliegen keinen Verzug gestatte.
19
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.05.2001 - 4 O 202/99 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2005 - 4 U 104/01 -

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Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)