Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2007 - IX ZR 100/06

published on 22/03/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2007 - IX ZR 100/06
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Previous court decisions
Landgericht Neubrandenburg, 10 O 71/04, 27/10/2005
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 163/05, 28/04/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 100/06
Verkündet am:
22. März 2007
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen
hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann
sich auch für das Flugzeug entscheiden.

b) Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein,
braucht er für die Bemessung von Pufferzeiten für den Übergang zu einem Anschlussverkehrsmittel
grundsätzlich keine Verzögerungen von mehr als einer Stunde
in Rechnung zu stellen.

c) Eine auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse zur geplanten Flugzeit ausgerichtete
Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten nur bei bereits bestehenden
oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise
wahrscheinlich verhindern.
BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak
und Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten einen Betrag von noch 158.103,09 € zuzüglich Zinsen. Gegen das im schriftlichen Vorverfahren ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Neubrandenburg hat die Beklagte , vertreten durch ihren in Karlsruhe kanzleiansässigen Prozessbevollmächtigten , form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In dem auf den 27. Oktober 2005, 14.00 Uhr anberaumten Termin zur Verhandlung über den Einspruch ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Er hatte um 10.25 Uhr durch seine Kanzlei mitteilen lassen, dass der von ihm gebuchte Flug ab Karlsruhe/Baden-Baden wegen Nebels ausgefallen sei. Gegen 14.40 Uhr hat er dem Gericht telefonisch angezeigt , dass sich seine zunächst für 15.30 Uhr angekündigte Ankunft weiter verzögern werde. Wegen starken Verkehrsaufkommens und einer Straßenumlei- tung zwischen Berlin und Neubrandenburg werde er das Gericht voraussichtlich erst gegen 16.00 Uhr erreichen.
2
Nach 14.45 Uhr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils beantragt, welches sodann verkündet worden ist. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung mit der Begründung eingelegt , ein Fall verschuldeter Säumnis liege nicht vor. Das Berufungsgericht hat das zweite Versäumnisurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


4
Berufungsgericht Das hat ausgeführt: Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO lägen vor. Unter diese Bestimmung sei unter anderem der hier gegebene Fall zu fassen, dass die Partei unverschuldet säumig gewesen sei. Die Beklagte habe die maßgeblichen Tatsachen für den Ausschluss ihres Verschuldens vollständig und schlüssig vorgetragen. Die Berufung sei begründet, weil ein Fall unverschuldeter Säumnis gegeben sei. Maßstab sei die übliche, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt, nicht das unabwendbare Ereignis. Die Reiseplanung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - eine Kombina- tion von Flug- und Bahnreise - sei nicht zu beanstanden. Ein Prozessbevollmächtigter dürfe auf alle öffentlichen Verkehrsmittel zurückgreifen. Linienflüge seien Bestandteil des öffentlichen Personenverkehrs. Dem Rechtsanwalt sei es daher grundsätzlich zuzubilligen, bei Reisen innerhalb Deutschlands die zeitsparende Nutzung des Flugzeuges in die Reiseplanung einzubeziehen. Er müsse allerdings entsprechende Pufferzeiten einrechnen, um das Erreichen des weiteren Anschlusses - hier die Bahn ab Berlin - sicherzustellen. Dies sei geschehen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aufgrund der Wetterlage nicht auf den pünktlichen Flug des von ihm gebuchten Flugzeuges habe vertrauen dürfen, seien nicht ersichtlich. Konkrete Witterungsumstände, die bei einer sorgfältigen Person begründete Zweifel geweckt hätten, dass die Maschine rechtzeitig abheben würde, hätten sich nicht aufgedrängt. Die allgemeine Erkenntnis, dass im Herbst Witterungsverhältnisse auftreten könnten, die einem pünktlichen Abflug entgegenständen, reiche ebenso wenig aus wie die in den Wetterberichten des Vorabends angekündigte Möglichkeit von Nebel im Abfluggebiet. Nach der Absage des Fluges im Laufe des Vormittags des Verhandlungstages seien dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten keine anderweitigen Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Einen Unterbevollmächtigten hätte er nicht beauftragen müssen. Seinen Mitteilungspflichten an das Gericht sei er rechtzeitig nachgekommen.

II.


5
Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen soll, muss vollständig in der Berufungsinstanz vorgetragen und darf in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1533). Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGHZ 141, 351, 355; BGH, Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, aaO S. 1533; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 514 Rn. 8). Die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger.
7
2. Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage ein Verschulden der Beklagten, die sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechen lassen muss, ohne Rechtsfehler verneint.
8
a) Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt und durch Vorlage des Flugscheines sowie einer Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn belegt, ihr Prozessbevollmächtigter habe für den Terminstag den Flug DI 7486 mit dem planmäßigen Abflug ab Karlsruhe/Baden-Baden um 8.30 Uhr und der planmäßigen Ankunft in Berlin-Tegel um 9.50 Uhr gebucht. Geplant sei gewesen , von Berlin-Tegel um 11.18 Uhr mit der S-Bahn nach Henningsdorf zu fahren , um von dort mit Regionalzügen der Deutschen Bahn über Oranienburg nach Neubrandenburg zu gelangen. Planmäßige Ankunft in Neubrandenburg sei 13.31 Uhr gewesen, also eine halbe Stunde vor Terminsbeginn.
9
aa) Diese Reiseplanung weist allerdings den von der Revision aufgezeigten Schwachpunkt auf, dass der Zeitpuffer für den Übergang vom Flugzeug zur S-Bahn in Berlin-Tegel etwas knapp bemessen ist. Zum einem musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine sich im üblichen Rahmen haltende Verzögerung der Landung des von ihm benutzten Flugzeuges in Berlin-Tegel in Rechnung stellen. Zum anderen reiste er nicht nur mit Handgepäck, sondern - nach seinen eigenen Angaben in der Berufungsbegründungschrift - mit einem aufgegebenen Gepäckstück, welches die mitgeführten Akten enthielt. Er musste also die Gepäckausgabe auf dem Flughafen in Tegel abwarten. Hierdurch reduzierte sich der eingeplante Zeitpuffer von rechnerisch 88 Minuten, der auch noch ausreichen musste, um vom Flughafen Berlin-Tegel zum S-Bahnhof Tegel zu gelangen.
10
Der von der Beklagten geplante zeitliche Ablauf entsprach gleichwohl der Sorgfalt, die an einen ordentlichen Rechtsanwalt zu stellen ist. Bei der von der Revision zugrunde gelegten Fahrzeit von zweieinhalb Stunden mit dem Taxi vom Flughafen Berlin-Tegel nach Neubrandenburg, die der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten am Terminstag auch tatsächlich benötigt hat, hätte er bei einem Verlassen des Flughafens erst gegen 11.30 Uhr die Reiseplanung ändern und sich für eine Taxifahrt unmittelbar nach Neubrandenburg entscheiden können. In diesem Fall hätte er das Landgericht zur Terminsstunde erreicht. Angesichts dieser offen gehaltenen Alternative zur Bahnfahrt ab Berlin war die eingeplante Übergangszeit in Tegel noch angemessen.
11
bb) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Beklagte weder einen witterungsbedingten Ausfall des Inlandsflugs von Baden-Baden nach Berlin noch eine Flugverzögerung von mehr als einer Stunde in ihre Zeitbedarfsrechnung einstellen.
12
(1) Das Berufungsgericht hält einen Prozessbevollmächtigten aus zutreffenden Gründen für berechtigt, für seine Anreise zu einem Gerichtstermin grundsätzlich jedes beliebige öffentliche Verkehrsmittel zu wählen. Der Auffas- sung der Revision, der Rechtsanwalt müsse sich für denjenigen Verkehrsträger entscheiden, der die sicherste Gewähr für eine pünktliche Ankunft biete, was eine Flugreise im Herbst ausschließe, kann dagegen nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht mit Recht betont, sind Flugreisen im Geschäftsverkehr üblich. Ein Reisender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Flugzeuge planmäßig starten und landen. Er muss lediglich konkreten Hinweisen auf Flugausfälle nachgehen. Nach dem Inhalt des vom dem Geschäftsführer der BadenAir Park GmbH verfassten Schreibens vom 31. Oktober 2005, welches die Beklagte mit der Berufungsbegründung vorgelegt hat, sind die morgendlichen Berlinflüge der gewählten Fluggesellschaft in den zehn Tagen vor dem 27. Oktober 2005 pünktlich abgewickelt worden. Deshalb bestand kein Anlass, die Anreise auf den Vortag der Verhandlung vorzuziehen oder aber am Terminstag auf Frühzüge der Deutschen Bahn ab Karlsruhe auszuweichen.
13
(2) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war auch nicht im Blick auf den Wortlaut der im Berufungsverfahren von dem Kläger aktenkundig gemachten Wettervorhersage in der Hauptnachrichtensendung der ARD vom 26. Oktober 2005 gehalten, seine Reiseplanung am Vorabend umzustellen. Die Mitteilung, dass die Nacht im Süden klar sei, sich später gebietsweise Nebel oder Hochnebel bilde und es nach Nebelauf lösung viel Sonnenschein gebe, ließ für die Vormittagsstunden des 27. Oktober 2005 nicht auf dichten Nebel im Bereich des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden schließen, der Flugausfälle oder erhebliche Verspätungen mit Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen würde. Angesichts des durch die vorgelegte Wettervorhersage belegten ruhigen Herbstwetters mit Sonnenschein und örtlichen Eintrübungen stellt es eine Überspannung der Anforderungen dar, wenn der Prozessbevollmächtigte gehalten wäre, die weitere Entwicklung des herbstlichen Wetters im Auge zu behalten, um notfalls kurzfristig auf alternative Verkehrsverbindungen oder Ver- kehrsmittel, insbesondere den Abflug von einem anderen Flughafen oder die Wahl der Deutschen Bahn, umzudisponieren. Eine auf das zukünftige Wetter ausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern. Eine solche lag weder am 26. Oktober 2005 vor noch war sie für den 27. Oktober 2005 in Aussicht.
14
b) Die Revision meint, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe am Verhandlungstag bereits um 9.30 Uhr, spätestens aber um 10.25 Uhr - dem Zeitpunkt des ersten Anrufs seiner Kanzlei beim Prozessgericht - reagieren müssen, weil sich nach längerer Wartezeit auf dem Flughafen in Baden-Baden und nach Aufzehrung des eingeplanten Zeitpuffers von ca. einer Stunde schon deutlich abgezeichnet habe, dass der Termin in Neubrandenburg nicht zu halten gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist auch insoweit nicht erkennbar.
15
aa) Eine schnellere alternative Verkehrsverbindung nach Neubrandenburg als der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Anspruch genommene Transfer von Baden-Baden nach Stuttgart, Flug von dort nach Berlin und Taxifahrt von Berlin-Tegel nach Neubrandenburg ist nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt.
16
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in dieser Situation auch keinen Terminsvertreter als Unterbevollmächtigten bestellen. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass sich der Aktenbestand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2005 auf über 900 Seiten belaufen habe und eine umfassende Einarbeitung eines Unterbevollmächtigten nicht zu erwarten gewesen sei. Bei dieser Sachlage hätte eine kurzfristige Beauftragung eines Terminsvertreters zumindest dem Sinn und Zweck der mündlichen Verhandlung widersprochen, falls der Anwalt sich in der ihm verbliebenen kurzen Zeit überhaupt in die Lage hätte versetzen können, prozessordnungsgemäß an der mündlichen Verhandlung mitzuwirken (vgl. § 137 Abs. 1 bis 3, § 333 ZPO). Hat der Unterbevollmächtigte auch nur einen eingeschränkten Pflichtenkreis, zählt doch zu seinen Pflichten in jedem Fall die ordnungs- und weisungsgemäße Wahrnehmung des Gerichtstermins, für den die Untervollmacht erteilt worden ist. Hiermit ist es im Regelfall nicht zu vereinbaren, eine Rechtssache streitig zu verhandeln, ohne sie überhaupt zu kennen (vgl. Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 252). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte den in Aussicht genommenen Terminsvertreter deshalb zur Annahme eines in hohem Maße risikobehafteten Mandats drängen müssen. Dies war ihm nicht zuzumuten.
17
cc) Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte , der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urt. v. 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; v. 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448, 449). Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, die Verhandlung gemäß § 337 ZPO zu vertagen (Musielak/Stadler, aaO § 337 Rn. 6; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 514 Rn. 9). Diesen Mitteilungspflichten hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, voll umfänglich genügt, indem er das Prozessgericht gegen 10.25 Uhr, also mehr als 3 ½ Stunden vor der Terminsstunde, über die erwartete Verspätung infor- mieren ließ und es durch zwei weitere Anrufe über den jeweiligen Stand der sich weiter verzögernden Anreise auf dem Laufenden hielt. Für weitergehende Informationspflichten, etwa gegenüber dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten , gibt die Prozessordnung keine Grundlage.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 27.10.2005 - 10 O 71/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2006 - 3 U 163/05 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 53/05 Verkündet am: 3. November 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.