Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2020 - X ZR 33/19

published on 14/01/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2020 - X ZR 33/19
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Landgericht Düsseldorf, 4b O 49/14, 19/01/2016
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 31/16, 22/03/2019

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 33/19
vom
14. Januar 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Akteneinsicht XXIV

a) Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich
alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit
geführt werden.

b) Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Gericht mit Rücksicht auf einen bei
der Einreichung der Unterlagen erklärten Vorbehalt einer Partei von einer
Weitergabe der Unterlagen an die Gegenpartei abgesehen hat.
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2020:140120BXZR33.19.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 durch den Richter Dr. Bacher, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx und Dr. Rombach sowie den Richter Dr. Rensen
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen die Versagung von Einsicht in die im Schriftsatz der Klägerin vom 2. September 2019 bezeichneten Unterlagen wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung eines ein Mobilfunksystem betreffenden Patents in Anspruch.
2
Das Landgericht hat dem erstinstanzlich zuletzt auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gerichteten Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich eines Teils des Rechnungslegungsanspruchs abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Düsseldorf , Urteil vom 22. März 2019 - 2 U 31/16; GRUR-RS 2019, 6087). Hiergegen wenden sich die Parteien und die Streithelferin der Klägerin mit Revision und Nichtzulassungsbeschwerde.
3
Bei den vom Berufungsgericht übersandten Akten befindet sich ein Sonderband , der mit "Geheimhaltungsschutz" gekennzeichnet ist und einen von der Klägerin als Teil der Berufungserwiderung eingereichten Schriftsatz nebst Anlagen enthält. Einige Seiten dieses Schriftsatzes und einige dieser Anlagen hat die Klägerin als "streng vertraulich" gekennzeichnet; zugleich hat sie sinngemäß darum gebeten, die so gekennzeichneten Teile nur an bestimmte Personen weiterzugeben und diese zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
4
Das Berufungsgericht hat dieses Begehren mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 zurückgewiesen und der Klägerin anheimgestellt, die eingereichten Unterlagen gegen ein teilgeschwärztes Exemplar auszutauschen. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie habe - zusätzlich zur vollständigen Fassung - bereits ein teilgeschwärztes Exemplar der in Rede stehenden Unterlagen bei Gericht eingereicht.
5
Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 hat das Berufungsgericht angeordnet , dass die als streng vertraulich gekennzeichneten Teile nur den anwaltlichen Vertretern der Streithelferin zur Kenntnis zu bringen und diese zur Verschwiegenheit auch gegenüber der Streithelferin verpflichtet seien und dass hinsichtlich der Beklagten eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit näher bezeichnetem Inhalt angebracht erscheine. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und zur Überlassung der ungeschwärzten Unterlagen an die Beklagten ist es in der Folgezeit nicht gekommen.
6
Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf dessen Antrag die Gerichtsakten nebst den ungeschwärzten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Überlassung dieser Unterlagen an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist die Klägerin entgegengetreten. Die Geschäftsstelle hat dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Rückfrage beim Vorsitzenden die Akten ohne diese Unterlagen zur Verfügung gestellt.
7
Die Beklagten beantragen, ihnen Einsicht in die bislang nicht übermittelten Unterlagen zu gewähren. Die Klägerin tritt dem entgegen.
8
II. Der Antrag der Beklagten ist gemäß § 573 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat er keinen Erfolg.
9
1. Der Antrag ist als Erinnerung gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO statthaft.
10
Der Statthaftigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass die Entscheidung der Geschäftsstelle auf Anordnung des Senatsvorsitzenden ergangen ist. Zwar ist die Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 ZPO nur gegen Entscheidungen eines beauftragen oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig, nicht aber gegen Entscheidungen des Vorsitzenden. Danach ist eine Erinnerung gegen die Entscheidung, Akteneinsicht nur in den Räumen des Gerichts zu gewähren, nicht statthaft, weil die Entscheidung über die Versendung an einen anderen Ort in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt ist (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - V ZB 254/11, BeckRS 2012, 3792). Die Entscheidung über die Frage, ob überhaupt Akteneinsicht zu erteilen ist, obliegt in den Fällen des § 299 Abs. 1 ZPO hingegen der Geschäftsstelle. Die damit eröffnete Möglichkeit einer Erinnerung wird nicht dadurch ausgeräumt , dass die Geschäftsstelle vor ihrer Entscheidung eine Anordnung des Vorsitzenden einholt.
11
Ob etwas Anderes gilt, wenn der Vorsitzende unmittelbar eine Entscheidung gegenüber dem Antragsteller erlässt, kann dahingestellt bleiben. Im Streitfall ist die Anordnung des Vorsitzenden den Beklagten nicht bekanntgegeben worden. Ihnen gegenüber ist die Entscheidung vielmehr durch die Geschäftsstelle ergangen.
12
2. Die Erinnerung ist unbegründet.
13
Den Beklagten steht kein Recht auf Einsicht in die in Rede stehenden Unterlagen zu, weil diese nicht Bestandteil der Gerichtsakten geworden sind und die Klägerin deren Weitergabe an die Beklagten ohne besondere Geheimhaltungsmaßnahmen nicht zugestimmt hat.
14
a) Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Prozessakten einsehen. Diese Regelung gilt gemäß § 555 Abs. 1 ZPO im Revisionsverfahren entsprechend.
15
Zu den Prozessakten gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen , die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden. In den Rechtsmittelinstanzen sind hiervon auch die in den Vorinstanzen angefallenen Unterlagen umfasst, auf die diese Voraussetzung zutrifft. Dies sind im Wesentlichen die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die im Gericht selbst erstellten Dokumente. Nicht zu den Prozessakten gehören hingegen beigezogene Akten aus anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 - IV ZR 152/50, NJW 1952, 305, 306).
16
b) Im Streitfall geht es nicht um beigezogene Akten, sondern um Unterlagen , die die Klägerin eingereicht hat. Diese fallen dennoch nicht unter den Tatbestand des § 299 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin sie nur unter Vorbehalt eingereicht hat und das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt von einer Weitergabe an die Beklagten abgesehen hat.
17
Nach § 299 Abs. 1 ZPO hängt das Einsichtsrecht einer Partei zwar nicht von der Zustimmung der übrigen Parteien oder sonstiger Verfahrensbeteiligter ab. Hiervon zu unterscheiden ist aber die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von einer Partei eingereichtes Dokument zu den Prozessakten zu nehmen und damit vom Gegenstand des Einsichtsrechts umfasst ist.
18
Die Frage, welche Dokumente zur Akte zu nehmen sind, unterliegt zwar ihrerseits grundsätzlich nicht der Entscheidung der Parteien, sondern derjenigen des Gerichts. Dieses wiederum hat grundsätzlich alle Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen, die eine Partei oder sonstige Personen zu dem betreffenden Verfahren einreichen. Wenn indes eine Partei schon bei der Einreichung von Unterlagen zu erkennen gibt, dass diese der Gegenseite nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden sollen, werden diese jedenfalls dann nicht zum Bestandteil der Prozessakten, wenn das Gericht mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt von einer Weitergabe an den Gegner absieht.
19
Eine Partei, die dem Gegner bestimmte Informationen nur dann zukommen lassen will, wenn besondere Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen werden, hat allerdings die Möglichkeit, zunächst nur eine teilgeschwärzte Fassung der betreffenden Unterlagen einzureichen und das Gericht um Anordnung geeigneter Geheimhaltungsmaßnahmen zu ersuchen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 W 8/18, juris Rn. 7). Reicht sie die Unterlagen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen ein, muss sie grundsätzlich damit rechnen, dass diese den anderen Verfahrensbeteiligten unabhängig von darin enthaltenen eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung gestellt werden (OLG Düsseldorf, 2 W 8/18, juris Rn. 8; vgl. auch OLG München , Beschluss vom 8. November 2004 - 29 W 2601/04, NJW 2005, 1130,

1131).

20
Hinreichende Sicherheitsvorkehrungen in diesem Sinne hat eine Partei grundsätzlich aber auch dann getroffen, wenn sie neben einer für die Prozessakten und für die Zustellung an den Gegner bestimmten teilgeschwärzten Fassung zugleich eine vollständige Fassung einreicht und hierbei klarstellt, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Gegner zugänglich gemacht werden soll. Diese Vorgehensweise ist zwar wenig zweckmäßig, weil das Gericht die geschwärzten Passagen grundsätzlich nicht zum Nachteil eines anderen Beteiligten berücksichtigen darf, ohne diesem rechtliches Gehör zu gewähren (so zutreffend OLG München, NJW 2005, 1130). Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Unterlagen entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen der einreichenden Partei zu den Prozessakten zu nehmen.
21
Prozesshandlungen dürfen grundsätzlich nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz hat im Allgemeinen zur Folge , dass die Handlung als unwirksam oder unzulässig anzusehen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 99/92, BGHZ 130, 259 = GRUR 1996, 109, juris Rn. 95 - Klinische Versuche; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11). Entsprechend diesen Grundsätzen kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei Dokumente zu einem Gerichtsverfahren einreichen will, wenn sie deren Weiterleitung an den Gegner von einer Bedingung abhängig macht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Einreichung von Schriftsätzen oder anderen Unterlagen als Prozesshandlung zu qualifizieren ist. Wie bei der Beurteilung von Prozesshandlungen muss jedenfalls auch bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen sind, grundsätzlich von Anfang an Klarheit bestehen. Diese Klarheit besteht in aller Regel, wenn Unterlagen ohne Vorbehalt zu einem bestimmten Verfahren eingereicht werden. An ihr fehlt es hingegen, wenn die einreichende Partei die Weiterleitung an den Gegner von Bedingungen abhängig macht.
22
c) Die Versagung der Einsicht in die in Rede stehenden Unterlagen verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör.
23
Art. 103 Abs. 1 GG wäre allerdings verletzt, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung zum Nachteil der Beklagten auf die in Rede stehenden Unterlagen gestützt hätte, ohne der Beklagten in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein solcher Verstoß kann aber im Rahmen einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Einer Einsicht der Beklagten in die betreffenden Unterlagen bedarf es hierzu nicht, denn der Verstoß besteht gegebenenfalls gerade darin, dass die angefochtene Entscheidung keine Grundlage im Inhalt der Prozessakten findet.
Bacher Kober-Dehm Marx
Rombach Rensen
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2016 - 4b O 49/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2019 - I-2 U 31/16 -
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Annotations

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.