Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 22. Feb. 2010 - 1 AR 3/10 (Zust)

22.02.2010

Tenor

Das Landgericht Dessau-Roßlau wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

A.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus nach § 116 SGB X übergeleitetem Recht wegen einer am 13. Juli 2003 in K. zum Nachteil ihres Versicherungsnehmers W. G. begangenen Körperverletzung auf Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.

2

Sie hat zunächst einen Mahnbescheid gegen den Beklagten beantragt, der dem Beklagten unter der im Mahnbescheidsantrag angegebenen Anschrift in der Justizvollzugsanstalt Dessau zugestellt wurde. Als Gericht, vor dem das streitige Verfahren durchzuführen sei, führte die Klägerin in dem Mahnbescheidsantrag das Landgericht Dessau-Roßlau an, an das das Verfahren nach Widerspruch des Beklagten abgegeben wurde. Die am 28. März 2007 bei dem Landgericht Dessau-Roßlau eingegangene Anspruchsbegründung wurde dem Beklagten unter dem 04. April 2007 in der Justizvollzugsanstalt Dessau zugestellt.

3

Nachdem das Landgericht auf Antrag beider Parteien wegen eines vor dem Landgericht Neuruppin anhängigen Parallelprozesses zwischenzeitlich das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte und die Klägerin das Verfahren vor dem Landgericht Dessau-Roßlau mit Schrift-satz vom 08. Oktober 2008 wieder aufnahm, hat das Landgericht Dessau-Roßlau die Parteien mit Verfügung vom 19. November 2008 auf Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hingewiesen. Der Ort der unerlaubten Handlung habe sich nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts Dessau-Roßlau befunden und der Strafantritt in einer Strafanstalt bewirke keinen Wechsel des Wohnsitzes, so dass der Beklagte in Dessau auch nicht seinen allgemeinen Gerichtsstand habe.

4

Auf Antrag der Klägerin hat sich das Landgericht Dessau-Roßlau – nach Gewährung rechtlichen Gehörs – mit Beschluss vom 19. Februar 2009 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Neuruppin verwiesen. Eine Begründung enthält der Verweisungsbeschluss nicht.

5

Das Landgericht Neuruppin hat den Verweisungsbeschluss nicht für bindend erachtet, worauf es die Parteien mit Verfügung vom 04. März 2009 unter Gelegenheit zur Stellungnahme hinwies.

6

Mit Beschluss vom 27. März 2009 hat es daher die Übernahme des Rechtsstreites abgelehnt und den Rechtsstreit an das Landgericht Dessau-Roßlau zurück verwiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Verweisungsbeschluss jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre und daher willkürlich sei. Denn das Landgericht Dessau-Roßlau habe sich in seinem Verweisungsbeschluss mit dem besonderen Gerichtsstand des Aufenthaltsortes nach § 20 ZPO nicht befasst und insoweit darüber hinweg gesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreites nach § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetze.

7

Nachdem das Landgericht Dessau-Roßlau das Verfahren zunächst weiter betrieb, Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte und gegen den im Termin säumigen Beklagten ein Versäumnisurteil erließ, hat es sich sodann - auf die Zuständigkeitsrüge des Beklagten in dessen Einspruchsschrift hin - in dem am 09. Februar 2010 verkündeten Beschluss erneut für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.

B.

I.

8

Die Vorlage des Rechtsstreites zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes ist im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig.

9

Das Oberlandesgericht Naumburg ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen. Denn die Landgerichte Neuruppin und Dessau-Roßlau sind in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken belegen und das Landgericht Dessau-Roßlau war zuerst mit der Sache befasst.

10

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor, da sich sowohl das Landgericht Dessau-Roßlau als auch anschließend das Landgericht Neuruppin in unanfechtbaren Beschlüssen und damit rechtskräftig im Sinne der Vorschrift für unzuständig erklärt haben und ein Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreites örtlich zuständig ist.

II.

11

Als örtlich zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreites ist das Landgericht Dessau-Roßlau zu bestimmen. Dieses hätte den Rechtsstreit nicht mit Beschluss vom 19. Februar 2009 an das Landgericht Neuruppin verweisen dürfen, da es gemäß § 20 ZPO selbst örtlich zuständig ist. Der gleichwohl ausgesprochenen Verweisung kommt keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zu.

12

1. Bei dem Landgericht Neuruppin ist zwar unzweifelhaft der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO begründet gewesen, da in dessen Gerichtsbezirk der tätliche Übergriff und damit die Körperverletzung begangen wurde. Aber auch bei dem von der Klägerin angerufenen Landgericht Dessau-Roßlau hat eine örtliche Zuständigkeit bestanden. Denn es hat dort bei Eintritt der Rechtshängigkeit der besondere Gerichtsstand des Aufenthaltsortes nach § 20 ZPO vorgelegen, da der Beklagte in der Justizvollzugsanstalt Dessau seine Strafhaft von 4 Jahren und 9 Monaten verbüßte.

13

a) Der besondere Gerichtsstand des § 20 ZPO greift dann ein, wenn sich jemand an einem Ort unter Verhältnissen aufhält, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen. Hierzu zählt neben den in § 20 ZPO exemplarisch aufgeführten Beispielen unter anderem auch der Insasse einer Justizvollzugsanstalt im Fall einer länger andauernder Haft (vgl. BGH JZ 1997, 316 zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 02. Oktober 1996, XII ARZ 11/96 zitiert nach juris; Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 20 ZPO Rdn. 7 m. w. N.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 20, ZPO, Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 20, ZPO, Rdn. 2). Für eine Zuständigkeitszuweisung nach § 20 ZPO ist allein entscheidend, dass bei Begründung des Aufenthaltes dieser seiner Natur, d. h. seinen Umständen nach auf eine längere Dauer hinweist. Ist dies der Fall, so ist die daran anschließende Verweildauer unerheblich (vgl. Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 20, ZPO, Rdn. 7).

14

Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin den Beklagten mit Urteil vom 20. Oktober 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt hat und der Beklagte sowohl zum Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensakten bei dem Landgericht Dessau-Roßlau als auch zum Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung in der Justizvollzugsanstalt Dessau nach wie vor einsaß. Die von dem Beklagten zu verbüßende Strafhaft dauerte insofern über eine längere Zeit, nämlich weit mehr als ein Jahr, an. Dass die Klägerin von einem seiner Natur nach längeren und damit nach § 20 ZPO zuständigkeitsbegründenden Aufenthalt des Beklagten in der Justizvollzugsanstalt Dessau ausging, konnte das Landgericht bei Eingang der Verfahrensakten aus den Angaben der Klägerin im Mahnbescheidsantrag zum zuständigen Prozessgericht, an das die Streitsache nach Widerspruch abzugeben war (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), entnehmen. Soweit das Landgericht im Hinblick auf die tatsächliche Dauer der Strafhaft Zweifel gehegt haben mag, hätte es die Klägerin darauf hinweisen und zu einer entsprechenden Ergänzung ihres Sachvorbringens auffordern bzw. - im Rahmen der dem Gericht insoweit obliegenden Amtsprüfung (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 12, ZPO, Rdn. 13) - in die Strafverfahrensakte, deren Beiziehung beantragt war, Einsicht nehmen müssen.

15

b) Dass der Beklagte nach Übergang in das streitige Verfahren möglicherweise in eine andere Anstalt verlegt oder später gar entlassen worden sein mag, konnte sich auf die bei Rechtshängigkeit einmal begründete Zuständigkeit des Landgerichts Dessau-Roßlau nicht mehr auswirken (perpetuatio fori, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Auch das zwischenzeitliche Ruhen des Verfahrens hat die mit Rechtshängigkeit eingetretene Wirkung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht entfallen lassen. Denn die Rechtshängigkeit der Schadensersatzklage wird durch das bloße Nichtbetreiben der Sache ebensowenig beendet, wie durch den Umstand, dass die Akte nach Maßgabe der Aktenordnung zwischenzeitlich weggelegt wurde (vgl. BGH NJW-RR 1993, 898; OLG Köln FamRZ 2003, 689; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 261, ZPO, Rdn. 7 m. w. N.).

16

c) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dessau-Roßlau wird durch konkurrierende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Neuruppin nicht berührt.

17

Zwischen dem nach § 20 ZPO begründeten besonderen Gerichtsstand des Aufenthaltsortes und anderen in Betracht kommenden Gerichtsständen, hier insbesondere dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO, stand der Klägerin ursprünglich ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zu. Dieses Wahlrecht hat sie durch Bezeichnung des für das Streitverfahren zuständigen Gerichts in ihrem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) verbindlich und unwiderruflich ausgeübt. Die durch die Bezeichnung des Landgerichts Dessau-Roßlau als Streitgericht im Mahnbescheidsantrag von der Klägerin getroffene Wahl des Gerichtsstandes im Sinne des § 35 ZPO ist mit Eingang der Verfahrensakten bei dem Landgericht Dessau-Roßlau am 16. März 2007 bindend geworden. Denn die Wahl gemäß § 35 ZPO ist für den Prozess endgültig und unwiderruflich, sobald die Rechtshängigkeit eingetreten ist (vgl. BGH NJW 1993, 1273; BGH JZ 1997, 316 zitiert nach juris; BGH NJW 2002, 3634 - 3636 zitiert nach juris; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2006, 652 - 654 zitiert nach juris; OLG Schleswig NJW 2006, 3360, 3361 zitiert nach juris). Die Rechtshängigkeit ist mit Eingang der Akten an das im Mahnbescheidsantrag angegebene Streitgericht – hier das Landgericht Dessau-Roßlau – eingetreten (vgl. OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2006, 652 - 654 zitiert nach juris; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 696, ZPO, Rdn. 5 m. w. N.).

18

2. Der Bestimmung des Landgerichts Dessau-Roßlau zum zuständigen Gericht steht der Verweisungsbeschluss vom 19. Februar 2009 nicht entgegen.

19

Ein Verweisungsbeschluss ist zwar gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO in der Regel für das Gericht, an das verwiesen worden ist, bindend, und diese Bindungswirkung ist auch in dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach den §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zu beachten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. April 2003, 1 ZAR 32/03 zitiert nach juris; OLG Schleswig NJW 2006, 3360 - 3361 zitiert nach juris; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 36, ZPO, Rdn. 28 m. w. N.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verweisungsbeschluss sachlich zu Unrecht ergangen und damit rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH NJW 2002, 2634 - 3636 zitiert nach juris; BGHZ 102, 338, 340 zitiert nach juris; BayObLGZ 1993, 317 - 319 zitiert nach juris). Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn die Verweisung einer ausreichenden Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich erscheint, also nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BGHZ 102, 338/341; BGH NJW 2002, 3634 - 3636 zitiert nach juris; BayObLGZ 1993, 317 - 319 zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 10. April 2003, 1 Z AR 32/03 zitiert nach juris; OLG München NJW-RR 1994, 892; OLG München MDR 2007, 1278 - 1279 zitiert nach juris; OLG Schleswig NJW 2006, 3360 - 3361 zitiert nach juris; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2006, 652 - 654 zitiert nach juris; KG NJW-RR 2008, 1023 - 1024 zitiert nach juris; Fischer, MDR 2009, 486 ff.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 36, ZPO, Rdn. 28 m. w. N.; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 281, ZPO, Rdn. 17 m. w. N.).

20

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

21

Denn dem Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau haftet ein die Bindung ausnahmsweise aufhebender schwerwiegender Rechtsfehler an, da die Verweisung die erforderliche Rechtsgrundlage vermissen lässt. Die Grenze zwischen einer fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden, und der rechtsgrundlosen Entscheidung ist nämlich jedenfalls dann überschritten, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm in den Gründen des Verweisungsbeschlusses gar nicht erörtert und diese Norm aber eindeutig seine Zuständigkeit begründet. Setzt sich ein unzweifelhaft zuständiges örtliches Gericht aber darüber hinweg, dass die Verweisung des Rechtsstreites gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt, oder berücksichtigt es eine nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bindende Gerichtswahl des Klägers nicht und erklärt sich für unzuständig, obwohl die Tatsachen, die seine Zuständigkeit begründen, klar erkennbar sind, gilt der Verweisungsbeschluss als willkürlich (vgl. KG NJW-RR 2008, 1023 - 1024 zitiert nach juris; OLG München MDR 2007, 1278 - 1279 zitiert nach juris; OLG München NJW-RR 1994, 892; BayObLGZ 1993, 317 - 319; BayObLG, Beschluss vom 10. April 2003, 1 Z AR 32/03 zitiert nach juris; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2006, 652 - 654; OLG Schleswig NJW 2006, 3360 - 3361 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1403 zitiert nach juris; OLG Brandenburg OLGR Brandenburg 2007, 560 - 562 zitiert nach juris; Fischer, MDR 2009, 486).

22

Das verweisende Landgericht Dessau-Roßlau hat in seinem Verweisungsbeschluss vom 19. Februar 2009 den besonderen Gerichtsstand des Aufenthaltsortes nach § 20 ZPO als eindeutige Zuständigkeitsvorschrift (s. o.) übergangen und seine eigene Zuständigkeit damit nicht beachtet, so dass die Verweisung mangels einer gesetzlichen Grundlage objektiv willkürlich ist. Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass das Landgericht Dessau-Roßlau seinen Verweisungsbeschluss nicht begründet hat. In den Fällen einer fehlenden Begründung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO genügt für das Entstehen einer Bindungswirkung nämlich in der Regel, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass das verweisende Gericht die Rechtslage sachlich überprüft hat und dabei eine vom verweisenden Gericht für zutreffend erachtete Rechtsgrundlage für die Verweisung erkennbar wird (vgl. BGH NJW 2002, 3634 - 3636 zitiert nach juris; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2006, 652 - 654 zitiert nach juris). Daran fehlt es hier jedoch. Denn das Landgericht Dessau-Roßlau hat die Voraussetzungen des § 20 ZPO auch in seiner Hinweisverfügung vom 19. November 2008 mit keinem Wort erörtert, obwohl hierfür nach Aktenlage wegen der Angaben der Klägerin zum zuständigen Prozessgericht in ihrem Mahnbescheidsantrag und der Tatsache, dass sich der Beklagte bei Eingang der Akten und auch noch bei Zustellung der Anspruchsbegründung in Strafhaft in der JVA Dessau befunden hatte, durchaus Anlass bestanden hätte. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 ZPO ist zudem – wie ausgeführt – eindeutig. Zu dem gebotenen Schutz des Anspruchs der Parteien auf den gesetzlichen Richter sowie auf rechtliches Gehör ist es hier unerlässlich gewesen, dass sich das angerufene Gericht bereits zum Zeitpunkt seiner Entscheidung mit den in Betracht kommenden rechtlichen Grundlagen inhaltlich auseinander setzt, wobei es irrelevant ist, ob es einer Mindermeinung folgt oder sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung anschließt. Wenn das angerufene Gericht jedoch - wie im Streitfall - auf nicht nachvollziehbare Weise eine rechtliche Grundlage seiner Zuständigkeit übergeht, ist die Entscheidung bei verständiger Würdigung der die grundrechtsgleichen Rechte in Art. 101 und 103 GG beherrschenden Gedanken offensichtlich unhaltbar (vgl. OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2006, 652 - 654 zitiert nach juris; OLG München MDR 2007, 1278 - 1279 zitiert nach juris).

23

Im vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich weder aus dem Verweisungsbeschluss selbst noch aus dem weiteren Akteninhalt, dass sich das Landgericht Dessau-Roßlau vor Verweisung mit der Frage seiner eigenen Zuständigkeit nach § 20 ZPO - mit welchem Ergebnis auch immer - überhaupt auseinander gesetzt hat. Damit hat es sich darüber hinweg gesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreites gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt. Daher entbehrt der Verweisungsbeschluss vom 19. Februar 2009 einer gesetzlichen Grundlage und ist demzufolge nicht bindend.

24

Das Landgericht Dessau-Roßlau ist danach zuständig geblieben.


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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.