Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Juli 2016 - 34 AR 77/16

published on 01/07/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Juli 2016 - 34 AR 77/16
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Amtsgericht München, 403 IK 1148/16, 16/06/2016

Gericht

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Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht München (Insolvenzgericht).

Gründe

I. Das Verfahren betrifft den beim Amtsgericht München - Insolvenzgericht - am 11.3.2016 gestellten Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung (Az. 1500 IK 769/16). Der Schuldner befindet sich seit 2.6.2014 in Strafhaft in der örtlichen Justizvollzugsanstalt mit frühest möglichem Haftende am 30.9.2016 und voraussichtlichem Haftende am 1.12.2017. Seinen Angaben zufolge hatte er vor der Inhaftierung einen Wohnsitz in Leipzig.

Das Amtsgericht wies unter dem 4.5.2016 darauf hin, dass es sich nicht für örtlich zuständig erachte. Strafhaft begründe keinen Wohnsitz. Bei wohnsitzlosen Personen sei der letzte Wohnsitz maßgebend, und dieser habe sich in Leipzig befunden. Auf den angeregten Verweisungsantrag hat sich das Insolvenzgericht München am 23.5.2016 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß §§ 3, 4 InsO, § 281 ZPO an das Amtsgericht Leipzig verwiesen. Das Amtsgericht Leipzig hat sich seinerseits mit Beschluss vom 16.6.2016 für örtlich unzuständig erklärt, die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akten zur Gerichtsstandsbestimmung dem Oberlandesgericht München vorgelegt (Az. 403 IK 1148/16).

II. Auf die nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 37 ZPO i. V. m. § 4 InsO zulässige Vorlage durch das Amtsgericht Leipzig - eines Gesuchs von Verfahrensbeteiligten bedarf es im Fall der Nr. 6 nicht (Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 37 Rn. 2 m. w. N.) - ist die (örtliche) Zuständigkeit des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - auszusprechen.

1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das zuständige Oberlandesgericht liegen vor. Das Amtsgericht München hat grundsätzlich bindend (vgl. § 4 InsO i. V. m. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) verwiesen, während das Amtsgericht Leipzig seinerseits durch seinen der Partei mitgeteilten Beschluss abschließend die eigene örtliche Zuständigkeit verneint und die Übernahme abgelehnt hat. Nach ständiger Rechtsprechung genügt dies, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu gelangen (vgl. BGHZ 102, 338/339 f.; BGH NJW 2006, 847 Rn. 8 f.).

2. Für das gegenständliche Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht München zuständig.

a) Nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht sachlich und örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die natürliche Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, mithin nach § 4 InsO, §§ 12, 13 ZPO ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach § 4 InsO, § 16 ZPO ihren Aufenthaltsort. Eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO, die derjenigen nach Satz 1 vorgeht (z. B. OLG Celle Beschluss vom 27.9.2011, 4 AR 51/11, juris Rn. 3), scheidet hier ersichtlich aus.

b) Der Senat folgt nicht der Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass der Schuldner bereits mit dem Antritt der Strafhaft am 2.6.2014 seinen Wohnsitz von Leipzig nach München verlegt habe. Ein Domizilwille, der sich darin ausdrückt, dass der Schuldner mit dem Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt M. seinen Wohnsitz i. S. v. § 7 Abs. 1 BGB in München begründet hätte, ist nämlich nicht erkennbar. Das folgt namentlich nicht schon daraus, dass nach der vom Amtsgericht Leipzig eingeholten Auskunft aus dem Sächsischen Melderegister das Einwohnermeldeamt Leipzig eine entsprechende Rückmeldung der Zuzugsbehörde erhalten hat, wonach als aktueller „Wohnsitz“ derjenige unter der Anschrift der Justizvollzugsanstalt bezeichnet sei. Ersichtlich haben die eingeholten Daten nur die Funktion, die neue „Wohnung“, das heißt den aktuellen und auf gewisse Dauer begründeten Aufenthaltsort, unter dem die Person erreichbar ist, zu bezeichnen.

c) Es mag - wie das vorlegende Gericht meint - zutreffen, dass im Gegensatz zu Untersuchungshaft oder auch Strafhaft von kürzerer Dauer, welche in der Regel eine Wohnsitzaufgabe oder einen -wechsel nicht auslösen, eine Strafhaft von längerer Dauer, wie sie hier in Rede steht, den Gerichtsstand des Aufenthaltsorts nach § 20 ZPO begründet (vgl. BGH NJW 1997, 1154; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 20 Rn. 1). Der Gerichtsstand des § 20 ZPO ist jedoch ein besonderer (dazu allgemein Zöller/Vollkommer § 20 Rn. 1 und § 12 Rn. 6 f.), der auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt ist. Auf ihn kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht nach besonderen Gerichtsständen, sondern nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners richtet.

d) Vielmehr gilt Folgendes:

Der bloße Antritt von Strafhaft begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch keine Aufgabe des Wohnsitzes, den der Betroffene in diesem Zeitpunkt innehatte (BGH NJW-RR 1996, 1217). Ob ein unfreiwilliger Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt überhaupt einen Wohnsitz zu begründen vermag, erscheint wegen des fehlenden Domizilwillens (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 7 Rn. 7) zweifelhaft.

Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners sich hier nach § 16 ZPO bestimmt.

Nach § 16 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen (weder im Inland noch im Ausland; Hüßtege in Thomas/Putzo § 16 Rn. 1) Wohnsitz hat, in erster Linie durch den Aufenthaltsort im Inland, nur wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten inländischen Wohnsitz bestimmt. Anders als in der zitierten Entscheidung vom 19.6.1996 (BGH NJW-RR 1996, 1217) hat der Schuldner hier seinen vorhergehenden Wohnsitz in Leipzig - nach den Meldedaten dort ohnehin nur von verhältnismäßig kurzer Dauer - ersichtlich nicht beibehalten, sondern mit oder kurz nach seiner Inhaftierung aufgegeben (vgl. § 7 Abs. 3 BGB). Außer der sogenannten Auszugs- und Einzugsmeldung - die als solche nicht genügend aussagekräftig sind (vgl. Zöller/Vollkommer § 13 Rn. 4) - spricht hierfür die in der Schuldenliste erwähnte offensichtliche Wohnungsauflösung (in Leipzig) und die glaubhafte Erklärung, nach der Haftverbüßung im Hinblick auf das familiäre Umfeld und die erwartete Unterstützung in München bleiben, also nicht nach Leipzig zurückkehren zu wollen. Für ein Aufrechterhalten von Beziehungen zum früheren Wohnort (vgl. BGH JZ 1962, 119) ist nichts erkennbar.

Nach § 16 ZPO ist somit zunächst der Aufenthaltsort im Inland und erst in zweiter Linie der letzte Wohnsitz maßgeblich. Dass der Schuldner bei Antragstellung in München einen Aufenthaltsort - wenn auch derzeit gezwungenermaßen - hat (vgl. BGH NJW 1997, 1154), ist jedoch angesichts der Haftdaten eindeutig.

3. Der Verweisungsbeschluss vom 23.5.2016 bindet das Amtsgericht Leipzig entgegen § 4 InsO, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausnahmsweise nicht. Die Bindungswirkung entfällt nämlich, wenn der Beschluss unter der Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeht oder auf Willkür beruht. Ein Fall der Willkür liegt vor, wenn der Verweisungsbeschluss nicht nur inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, sondern bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (z. B. BGH NJW 2003, 3201; NJW 2006, 847 Rn. 12; OLG Celle vom 27.9.21011, juris Rn. 3). Eine Verweisung kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn bei dem Gericht, bei dem die Sache rechtshängig ist, ein Gerichtsstand nicht eröffnet ist. Dabei sind im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO die für dieses Verfahren bedeutsamen Umstände von Amts wegen zu ermitteln. Hierzu gehört die Ermittlung der Umstände, die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffen, insbesondere auch die umfassende Prüfung sämtlicher Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 InsO (BGH NJW 2006, 847; OLG Celle a. a. O.).

Vorliegend handelt es sich um eine willkürliche Entscheidung, weil das Amtsgericht München entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 5 (Abs. 1) InsO den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um die eigene Unzuständigkeit zu begründen. Es hat zum einen den allgemeinen Gerichtsstand des § 16 ZPO ersichtlich unvollständig erfasst, indem es nur auf das subsidiäre Tatbestandsmerkmal des letzten Wohnsitzes abstellte, zum anderen hat es trotz entgegenstehender Anhaltspunkte in den Akten einen in Leipzig verbliebenen Wohnsitz unterstellt. Damit greift aber eine Argumentation, die nur auf die fehlende Begründung eines Wohnsitzes durch den Haftvollzug in München abstellt, ersichtlich zu kurz.

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.