Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 183/01 Verkündet am:
22. Februar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. MeierBeck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Mai 2001 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 1 wird das am 22. Mai 2001 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 0 210 282 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
Die in der Berufungsinstanz entstandenen Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 98 % und die Klägerin zu 2 zu 2 %.
Die in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und der Streithelferin trägt der Beklagte.
Die in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Klägerin zu 2 tragen der Beklagte zu 94 % und die Klägerin zu 2 zu 6 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte war eingetragener Inhaber des am 14. November 1984 angemeldeten , unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten, inzwischen durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen, europäischen Patents 0 210 282 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe. Es umfaßt 16 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist.
Patentanspruch 9 lautet:
Vorrichtung nach Patentansprüchen 1 bis 8, bei der die volumetrische Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffenden Stoffe und/oder entsprechend dem druckdifferenzabhängigen Schlupf ausgleichend geregelt wird.
Wegen der Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Die Klägerinnen und ihre Streithelferin haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, er sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Das Bundespatentgericht hat unter Klageabweisung im übrigen das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt, nämlich im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 und im Umfang des Patentanspruchs 9, soweit die volumetrische Zuteilung (allein) entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffenden Stoffe ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und weiterhin im Umfang der Patentansprüche 10 bis 16, soweit diese nicht direkt oder indirekt auf Patentanspruch 9 in seiner eingeschränkten Fassung zurückbezogen sind.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Nichtigkeitsklage in vollem Umfang abzuweisen. Hilfsweise verteidigt der Beklagte das Streitpatent mit geänderten Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß den folgenden Hilfsanträgen 1 bis 12, auf die sich jeweils die erteilten Unteransprüche beziehen sollen.
Hilfsantrag 1
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist.
Hilfsantrag 2
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
Hilfsantrag 3
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneter Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
Hilfsantrag 4
Anspruch 1:
1. Vorrichtung 1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder 1.2 zum dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen 1.3 flüssiger oder pastöser Stoffe, 2. jedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet, 2.1 der Mengendosierer weist eine von einem Motor antreibbare Pumpe auf, 2.2 jeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit zur
a) proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder
b) Aufteilung eines Volumenstroms in gleiche oder proportionale Teilströme bzw.
c) Ausbringung,
2.3 wobei die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen, 3. für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen, 3.3 die Frequenz eines Antriebsmotors ist mittels Ansteuergerät ansteuerbar 3.4 und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar.
Hilfsantrag 5
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen, wobei für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
Hilfsantrag 6
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht, Disclaimer wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-KolbenZylindereinheit ausgebildet sind und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist.
Hilfsantrag 7
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht, Disclaimer wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-KolbenZylindereinheit ausgebildet sind und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
Hilfsantrag 8
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht, Disclaimer wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-KolbenZylindereinheit ausgebildet sind und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist.
Hilfsantrag 9
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht,
Disclaimer wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-KolbenZylindereinheit ausgebildet sind und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen, wobei für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt , wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist.
Hilfsantrag 10
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht, und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer An-
triebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes bzw. Ausbringung kontinuierlich erfolgt.
Hilfsantrag 11
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht, und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und das Medium
druckbeaufschlagt dem Mengendosierer (1) und/oder den Zerstäubungsdüsen zugeführt wird.
Hilfsantrag 12
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mi ttels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosierund /oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und das Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer (1) und/oder den Düsen zugeführt wird.
Er stellt weiter die folgenden Hilfsanträge 13 und 14, denen sich die zunächst mit Nr. 13 bis 16 bezeichneten Hilfsanträge als neue Hilfsanträge 15 bis 18 anschließen sollen.
Hilfsantrag 13
Das angefochtene Urteil wird dadurch abgeändert, daß die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abgewiesen wird, daß Patentanspruch 1 auch mit Wirkung für die Patentansprüche 3 bis 8, den Patentanspruch 9, soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend dem temperaturanhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und die Patentansprüche 10 bis 16, soweit diese direkt oder indirekt auf die Patentansprüche 1 bis 8 und soweit diese direkt oder indirekt auf Patentanspruch 9 zurückbezogen sind, soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1), folgende Fassung erhält:
"Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdränger-
einheit besteht und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen, wobei für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichmäßig und gleichzeitig erfolgt."
Hilfsantrag 14
Das angefochtene Urteil wird dadurch abgeändert, daß die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abgewiesen wird, daß Patentanspruch 1 auch mit Wirkung für die Patentansprüche 3 bis 8, den Patentanspruch 9, soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und die Patentansprüche 10 bis 16, soweit diese direkt oder indirekt auf die Patentansprüche 1 bis 8 und soweit diese direkt oder indirekt auf die Patentanspruch 9 zurückbezogen sind, soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1), folgende Fassung erhält:
"Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen ist, dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind."
Hilfsantrag 15 (alter Hilfsantrag 13)
Anspruch 1:

a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
b) und dosierten Ausbringen
c) flüssiger oder pastöser Stoffe
d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1)
e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, - Oberbegriff -
f) wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht,
g) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten ,
h) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen ist

i) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist,
j) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist
k) und die auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen Stoffe, nach Weg und Zeit kurz vor der Zerstäubung hergestellt werden
l) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
Hilfsantrag 16 (alter Hilfsantrag 14)
Anspruch 1:

a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
b) und dosierten Ausbringen
c) flüssiger oder pastöser Stoffe
d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1)
e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, - Oberbegriff -
f) wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht,
g) und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind
h) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten ,
i) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen ist

j) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist,
k) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist,
l) und die auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen Stoffe, nach Weg und Zeit kurz vor der Zerstäubung hergestellt werden
m) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
Hilfsantrag 17 (alter Hilfsantrag 15)
Anspruch 1:

a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
b) und dosierten Ausbringen
c) flüssiger oder pastöser Stoffe
d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1)
e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, - Oberbegriff -
f) wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht,
g) und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind
h) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten ,
i) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen ist

j) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist,
k) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist,
l) und das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist
m) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt
n) und ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter vorgesehen ist
o) und die Mischkammer mit möglichst kurzem Abstand vor einer Düse angeordnet oder in diese integriert ist.
Hilfsantrag 18 (alter Hilfsantrag 16)
Anspruch 1:

a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
b) und dosierten Ausbringen
c) flüssiger oder pastöser Stoffe
d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1)
e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, - Oberbegriff -
f) wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht,
g) und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind

h) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten ,
i) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen ist
j) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist,
k) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist,
l) und das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist
m) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt
n) und ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter vorgesehen ist
o) und die Mischkammer mit möglichst kurzem Abstand vor einer Düse angeordnet oder in diese integriert ist
p) und das Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer (1) und/oder den Zerstäubungsdüsen (7) zugeführt wird.
Schließlich verteidigt der Beklagte das Streitpatent in der Fassung folgender in der mündlichen Verhandlung überreichter Hilfsanträge 19 und 20.
Hilfsantrag 19
Anspruch 1:
1. Vorrichtung 1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und
2. Ausbringen, 2.1 flüssiger und pastöser Stoffe; 3. mittels jedem Teilstrom zugeordneter Mengendosierer (1), 4. der eine von einem Motor angetriebene Pumpe aufweist und 5. jeder Mengendosierer (1) 6. zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten 7. aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht und 8. für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen, 9. dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist, wobei 10. das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar und 11. die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind und dadurch 12. die Zuteilung und/oder Ausbringung kontinuierlich und 13. gleichzeitig erfolgt, wobei 14. ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter, 15. zur Homogenisierung der Komponenten als Mischkammer ausgebildet 16. und die Mischkammer einer Düse unmittelbar vorgelagert oder in diese integriert ist.
Hilfsantrag 20
Anspruch 1:
1. Vorrichtung 1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder
1.2 dosierten Aufteilen 1.3 bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe; 2. jeden Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet; 3. der Mengendosierer weist eine von einem Motor angetriebene Pumpe auf; 4. jeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirkenden Verdrängereinheit 4.1 zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder 4.2 Aufteilung des Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. 4.3 Ausbringung; 5. für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen, 5.1 dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist; 6. das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar, wobei 7. die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind und 8. dadurch die Zu- und/oder Aufteilung kontinuierlich und 8.1 gleichzeitig erfolgt, wobei 9. der Mischbehälter zur Homogenisierung der Komponenten als Mischkammer ausgebildet und 9.1 die Mischkammer in möglichst kurzem Abstand vor der Zerstäubungsdüse angeordnet ist.
Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. Die Klägerin zu 1 hat mit Schriftsatz vom 30. November 2004 Anschlußberufung erhoben; sie beantragt ,
das Urteil des Bundespatentgerichts vom 22. Mai 2001 abzuändern und das europäische Patent 0 210 282 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen , hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat der emeritierte Prof. Dipl.-Ing. G. V. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 1 ist das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
I. Das Streitpatent ist zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen (Art. 63 Abs. 1 EPÜ). Es bedarf daher für die Nichtigkeitsklage eines eigenen Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerinnen (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 29.09.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231 - Zierfalten; Urt. v. 18.01.2000 - X ZR 102/97 - Kontaktfederblock II, Bausch, BGH 1999-2002, 142, 145). Ein solches ist typischerweise gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß der Nichtigkeitskläger oder seine Abnehmer für die Zeit vor Erlöschen des Schutzrechts wegen Verletzung des Patents in Anspruch genommen werden (Sen.Urt. v. 26.06.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr). Der Beklagte
hat, wie sich aus den von den Klägerinnen in Ablichtung vorgelegten Schreiben des Beklagten ergibt, die Klägerinnen wegen Patentverletzung in Anspruch genommen und von ihnen einen "finanziellen Ausgleich" verlangt. Außerdem hat er Abnehmer der Klägerinnen verwarnt und ihnen Rechnungen über Lizenzgebühren zugeleitet. Damit haben beide Klägerinnen weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihnen weiterverfolgte Nichtigkeitsklage.
II. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe. Die Streitpatentschrift bezeichnet eingangs eine derartige Vorrichtung als aus der US-Patentschrift 3 097 764 bekannt, bei der aus separaten Behältern mittels unabhängiger Pumpen Epoxydharz und Härter abgepumpt und einem Mix- und Sprühkopf zugeführt werden. Weitere Pumpen mit Fühlern, Schaltern und einem Motor sorgten bei dieser Vorrichtung für die Einhaltung eines festgelegten Werts des Auslaßdrucks des Epoxydharzes und des Härters im Bereich vor dem Mix- und Sprühkopf und bestimmten dadurch zugleich deren Zuführmenge. Falle der Auslaßdruck unter den festgelegten Wert, so würden Motor und Pumpen eingeschaltet; überschreite der Auslaßdruck den festgelegten Wert, so würden Motor und Pumpen ausgeschaltet.
Die Streitpatentschrift beschreibt es als Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, mittels der er mit einfachen Mitteln und geringem Zeitaufwand eine exakte Zuteilung verschiedener Komponenten zwecks Herstellung einer gewünschten Mischung erreicht wird und deren Menge auf das tatsächlich erforderliche Maß abgestimmt ist. Bei Farbspritzgeräten solle die zum Verkleben neigende Farbe in Pumpe und Zuleitung entfallen und ein schneller Farbtonwechsel unter Einsparung von Reinigungsmitteln und Reinigungsarbeiten ermöglicht werden. Außerdem solle eine exakt dosierte Auftei-
lung, Ausbringung und Zerstäubung erreicht werden (Sp. 1 Z. 22-35). Die von der Streitpatentschrift dazu vorgeschlagene Lösung läßt sich wie folgt gliedern:
1. Vorrichtung 1.1 zum dosierten 1.1.1 Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder 1.1.2 Aufteilen bzw. Ausbringen 1.2 flüssiger oder pastöser Stoffe; 2. jedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet; 3. der Mengendosierer weist eine von einem Motor angetriebene Pumpe auf; 4. jeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirkenden Verdrängereinheit 4.1 zur proportionalen (oder gleichen) Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder 4.2 Aufteilung eines Volumenstroms in (gleiche oder) proportionale Teilströme bzw. 4.3 Ausbringung eines Volumenstromes in (gleichen oder) proportionalen Teilströmen; 5. für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen, dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist; 6. das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar.
Mit diesen Vorschlägen stellt die Lehre des Streitpatents eine Vorrichtung zur Verfügung, bei der volumetrische Dosierpumpen pro Umdrehung ein durch ihre geometrische Gestaltung genau definiertes Verdrängungsvolumen fördern. Das Streitpatent erwähnt als einzusetzende volumetrische Dosierungspumpen Zahnrad- und Flügelzellenpumpen. Die Merkmalsgruppe 1 gibt dabei an, wozu
die Vorrichtung bestimmt sein soll. Aus Merkmal 2 ergibt sich, daß jeder Teilstrom gemessen, gefördert und geregelt werden soll durch einen Mengendosierer , wobei Merkmal 3 bestimmt, daß dazu eine Pumpe zum Einsatz kommen soll. Nach Merkmal 4 soll es sich um eine volumetrische Pumpe handeln. Merkmal 4.1 gibt an, daß mehrere Teilströme miteinander in einem bestimmten Verhältnis gemischt werden sollen, Merkmale 4.2 und 4.3, daß alternativ ein einheitlicher Strom in einem bestimmten Verhältnis aufgeteilt oder ausgebracht werden soll. Die Merkmale 5 und 6 in ihrem Verhältnis zueinander sind in Patentanspruch 1 dahin umschrieben, daß Merkmal 5 die Frequenz, d.h. bei den dort angesprochenen Antriebsmotoren die Drehzahl jedes Motors mittels Ansteuergerät einstellbar ist und daß Merkmal 6 das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist. Der Senat geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen davon aus, daß der Fachmann das Wort "wahlweise" so versteht, daß beide Ansteuerungsmöglichkeiten gemäß den Merkmalen 5 und 6 kumulativ bestehen sollen, d.h. daß der Motor jeder Verdrängereinheit durch ein Ansteuergerät ansteuerbar ist und daß darüber hinaus ein zentrales Ansteuergerät vorhanden ist, das das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren steuert.
Der hier maßgebliche Fachmann ist ein auf der Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeter Ingenieur des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik. Er verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Meß- und Automatisierungstechnik und hat mehrjährige Berufserfahrung.
Dieser Fachmann entnimmt dem Merkmal 6, daß ein Ansteuergerät das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ansteuern soll. Daß daneben zusätzlich die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist, ergibt sich für ihn aus dem Wort "wahlweise", jedenfalls wenn er die Be-
schreibung hinzuzieht, wo es in Spalte 2 Zeilen 23-26 heißt, daß höchstens soviel Ansteuergeräte vorgesehen sein sollen, wie für die Speisung der gleichzeitig in Betrieb befindlichen Antriebsmotore erforderlich sind. Dies bedeutet, daß neben dem Steuergerät, das das Frequenzverhältnis bestimmt, auch solche Steuergeräte vorhanden sein sollen, die die jeweiligen Antriebsmotore ansteuern.
III. Es kann dahinstehen, ob die Lehre des so verstandenen Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung neu ist. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ); das Streitpatent in dieser Fassung ist daher für nichtig zu erklären (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6 Nr. 1 IntPatÜG).
Dem maßgeblichen Fachmann war zunächst aus dem Stand der Technik bekannt, gemäß Merkmal 5 eine Einzelansteuerung für den jeweiligen Antriebsmotor jeder Verdrängereinheit vorzusehen. Dies hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt und wird von dem Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Eine solche Einzelansteuerung setzt auch das Streitpatent in seiner Beschreibung als bekannt voraus.
Dieser Fachmann konnte der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7) ein Dosiersystem zur Steuerung und Regelung der Durchflußmenge von mindestens zwei Flüssigkeiten zu einem Misch- und Spritzkopf entnehmen, in dem die Flüssigkeiten zusammengemischt werden und aus dem die zusammengemischten Flüssigkeiten abgegeben werden. Nach dieser Schrift kann das Verhältnis der Flüssigkeitsmengen wie gewünscht variiert werden, indem man Dosierpumpen mit unterschiedlicher Verdrängung verwendet und jede Dosierpumpe mit der gleichen Geschwindigkeit betreibt, indem man Dosierpumpen mit gleicher Ver-
drängung verwendet und jede Dosierpumpe mit unterschiedlicher Geschwindigkeit betreibt oder indem man Dosierpumpen unterschiedlicher Verdrängung verwendet und jede Dosierpumpe mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten betreibt. Die Dosierpumpen können durch ein gemeinsames Antriebsmittel gleichzeitig angetrieben werden, wobei ein Regelmotor beide Dosierpumpen durch ein Getriebe mechanisch verbunden antreibt. Die Übersetzungsverhältnisse des Getriebes können wie gewünscht geändert werden, um die Geschwindigkeit zu ändern, mit der jede Pumpe läuft, wodurch das Mengenverhältnis der der Spritzpistole zugeführten Flüssigkeiten geändert wird. Alternativ können die Dosierpumpen unabhängig voneinander betrieben werden, solange sie synchronisiert werden, um die gewünschten Flüssigkeitsmengen zur Spritzpistole zu fördern. Der Betrieb der Dosierpumpen wird automatisch gesteuert (deutsche Übersetzung S. 3 Abs. 1). Dabei versteht der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, das Wort "synchronisiert" dahin, daß die Dosierpumpen, anders als bei dem dort zuvor geschilderten Beispiel, unabhängig voneinander sind, daß sie insbesondere nicht wie zuvor beschrieben mechanisch miteinander verbunden sind, aber gleichzeitig im Sinne des gewünschten Mengenverhältnisses eingestellt sind. Der Fachmann entnimmt dieser Schrift weiter, daß der Betrieb der Dosierpumpen automatisch geregelt wird, wobei der Ausgangsdruck jeder Dosierpumpe ertastet wird.
Damit konnte der Fachmann der Schrift eine mögliche Ausgestaltung entnehmen , bei der das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist (Merkmal 6). Eine weitere derartige Möglichkeit ergab sich für den Fachmann auch aus der US-Patentschrift 4 467 961 (K 1). Diese betrifft ein Spritzsystem für landwirtschaftliche Chemikalien wie Pestizide und Herbizide. Sie weist Vorratsbehälter für die verschiedenen Chemikalien auf, von denen Strömungskanäle zu einer Mischzelle führen. Jedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet, der einen Motorantrieb aufweist. Die Mengendo-
sierer bestehen aus volumetrischen Verdrängereinheiten. Das Frequenzverhältnis der Motoren der einzelnen Verdrängereinheiten kann durch einen Mikroprozessor angesteuert werden, der mit Flüssigkeitsdetektoren kommuniziert. Während des Spritzvorgangs überwachen die Mikroprozessoren ständig die Traktorgeschwindigkeit und ändern die Geschwindigkeit der Pumpe. Die Bedienung des Mikroprozessors erfolgt über eine Steuerkonsole. Mit ihr werden alle Funktionen ausgeführt und gemessen.
Ähnliche Ausgestaltungen ergaben sich ferner aus dem Mit teilungsblatt "Ratio Control System 2 (RCS-2) for two - component coating materials" (Binks - Anlage K 4). Es handelt sich dabei um ein Verhältnisregelungssystem für Zweikomponenten -Beschichtungsmaterialien. Grundfunktion dieses Systems ist es, zwei Komponenten zu überwachen und ein zuvor festgelegtes Farb-/Härterverhältnis und die Durchflußgeschwindigkeit aufrechtzuerhalten. Das System sieht eine ferngesteuerte Durchflußregelung vor, um den Sollwertdurchfluß für das automatische Spritzen zu ändern. Die Durchflußmengen und Verhältnisse pro Farbe und Pistole werden danach in die Steuerkonsole programmiert. Die Durchflußmenge kann durch externe ferngesteuerte Durchflußregelung für automatische Systeme oder durch Druckregelung für Handspritzsysteme vom Sollwert verändert werden.
Eine weitere ähnliche Ausgestaltung ergab sich aus der Darstellung von J. J. Jiskoot, "Additive injection and flow ratio control systems" (Anlage K 6). Es handelt sich dabei um die Beschreibung eines Regelungssystems für additive Injektion und Durchflußmengenverhältnis. Darin wird (deutsche Übersetzung S. 5 2(b)) ein Meßgerätesystem beschrieben, in dem die Drehzahlen der zwei Meßgerätwellen in einem Ausgleichsgetriebe verglichen werden. Wenn zwischen den zwei Eingabewellen ein Unterschied besteht, wird mit der resultie-
renden positiven oder negativen Bewegung der dritten Antriebswelle das Steuerventil eingestellt.
Der Fachmann konnte danach die Einzelansteuerung, wie sie in Merkmal 5 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angegeben wird, und eine zentrale Ansteuerung des Frequenzverhältnisses zwischen den Antriebsmotoren mittels eines Ansteuergeräts nach Merkmal 6 dem Stand der Technik entnehmen. Wie letzteres auszugestalten ist, gibt Patentanspruch 1 nicht weiter an.
Der Senat ist der Überzeugung, daß allein in der kumulativen "wahlweisen" Ansteuerbarkeit der Frequenz und des Frequenzverhältnisses gemäß den Merkmalen 5 und 6 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu sehen ist.
Wenn der Fachmann vor allem aus der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7) eine Möglichkeit der zentralen Ansteuerung der Motoren und ihres Frequenzverhältnisses entnahm, so lag es für ihn nicht nahe, sich zugleich der Möglichkeit der Einzelansteuerbarkeit der Drehzahl der Motoren zu begeben. Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen darin, daß sich schon aus den Erwägungen in der Streitpatentschrift zu Patentanspruch 9 ergibt, daß auf eine Feinsteuerung der Drehzahl der Motoren nicht verzichtet werden konnte. Der Sachverständige hat dazu überzeugend dargelegt, daß das Auftreten von Schlupf dem Durchschnittsfachmann bekannt ist und ebenso die damit verbundenen Nachteile, die in der Streitpatentschrift als Störfaktoren bezeichnet werden. Nach Patentanspruch 9 soll die volumetrische Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der verwendeten Stoffe und/oder entsprechend dem druckdifferenzabhängigen Schlupf ausgleichend geregelt werden. Dies bedeutet, daß die durch die genannten Bedingungen gestörte Exaktheit der Zuteilung der Komponenten durch Eingriffe in die volumetrische Zuteilung bei der Verdrängereinheit, bei der sie vorliegen, ausgeglichen werden
soll. Dies läßt sich durch eine Einzelsteuerung des Motors der einzelnen Verdrängereinheit am einfachsten und genauesten erreichen. Dies bedeutet aber, daß der Durchschnittsfachmann die Feinsteuerung nicht als überflüssig ansah und nur noch zu einer Zentralsteuerung nach Merkmal 6 überging, mit der auf solche Störungen jedenfalls nur mit viel größerem Aufwand reagiert werden konnte. Es lag daher für ihn nahe, eine Steuerung nach Merkmal 5 beizubehalten , auch wenn er zugleich eine Zentralsteuerung nach Merkmal 6 vorsah. Ist dies aber der Fall, so waren dem Durchschnittsfachmann sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nahegelegt. Das gilt auch für die Kombination der Merkmale, namentlich der Merkmale 5 und 6.
IV. Auch in der Fassung der gestellten Hilfsanträge beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
1. Hilfsantrag 1 ergänzt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung um die Angabe, "… wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist." Dieser Ergänzung ist als zusätzlicher technischer Sachverhalt lediglich zu entnehmen, daß das Schluckvolumen zu berücksichtigen ist. Der Zusatz entspricht Spalte 2 Zeilen 14-20 des Streitpatents. Daß die Bestimmung des Dosier- und/oder Teilstromverhältnisses unter Berücksichtigung des Schluckvolumens geschehen soll, besagt nicht mehr, als daß die Einstellung der Dosierpumpen so zu geschehen hat, daß das jeweilige Schluckvolumen der Pumpe bei der Dosierung Berücksichtigung findet. Dies ist aber für den Durchschnittsfachmann eine Selbstverständlichkeit. Daß das Maß des geförderten Materials eine Größe ist, die bei der Dosierung eine entscheidende Rolle spielt, liegt auf der Hand.

2. Hilfsantrag 2 faßt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung mit Patentanspruch 6 in der erteilten Fassung zusammen; an den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung soll angefügt werden, daß die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt. Auch dieser Zusatz ist bei einem Dosiervorgang für den Fachmann naheliegend. Die gleichzeitige Zugabe verschiedener Komponenten wird beispielsweise in der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7 - deutsche Übersetzung S. 2 Abs. 1) beschrieben.
3. Hilfsantrag 3 enthält eine Zusammenführung der Hilfsanträge 1 und 2. Auch die Kombination der beiden neu hinzugefügten Merkmale (Berücksichtigung des Schluckvolumens, gleichzeitige Zuteilung verschiedener Komponenten ) lag für den Fachmann, der eine Vorrichtung zum Dosieren verschiedener Komponenten zur Verfügung stellen wollte, nahe.
4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:
1. Vorrichtung 1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder 1.2 zum dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen 1.3 flüssiger oder pastöser Stoffe, 2. jedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet, 2.1 der Mengendosierer weist eine von einem Motor antreibbare Pumpe auf, 2.2 jeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit zur
a) proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder

b) Aufteilung eines Volumenstroms in gleiche oder proportionale Teilströme bzw.
c) Ausbringung, 2.3 wobei die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen, 3. für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen, 3.3 die Frequenz jedes Antriebsmotors ist mittels Ansteuergerät ansteuerbar 3.4 und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar.
(Ordnungsziffern 3.1 und 3.2 sind nicht vergeben.) Die Merkmale 1 bis 2.2 und 3 bis 3.4 entsprechen den Merkmalen 1 bis 6 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Nach Merkmal 2.3 sollen die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, daß der Fachmann , der vor der Aufgabe steht, eine Pumpe zum Zwecke des Mengendosierens zu wählen, als erstes an Zahnradpumpen denken wird, insbesondere wenn es um flüssige Komponenten geht und wenn er eine kontinuierliche und gleichmäßige Ausbringung erreichen will. Rotationspumpen werden zudem in der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7 - deutsche Übersetzung S. 1 Abs. 3) ausdrücklich erwähnt. Zumindest danach lag es für den Fachmann nahe, rotationssymmetrische Verdrängerelemente, wie z.B. Zahnradpumpen, vorzusehen.
5. Nach Hilfsantrag 5 soll dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hinzugefügt werden, daß die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt. Wie bereits dargelegt, bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, um zu den beiden hinzugefügten Merkmalen zu
gelangen. Auch ihre Kombination lag für den Fachmann, der eine Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten zur Verfügung stellen wollte , auf der Hand.
6. Die Hilfsanträge 6 bis 9 enthalten einen Disclaimer mit dem Wortlaut "wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer nicht als elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-Zylindereinheit ausgebildet sind". Mit diesem Disclaimer soll die Neuheit gegenüber den deutschen Patentanmeldungen 33 17 627 und 33 46 083 erreicht werden. Ein erfinderischer Schritt ist in der Ausnahme bestimmter Ausbildungen der Verdrängereinheiten nicht zu erkennen.
7. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung soll nach Hilfsantrag 10 insofern ergänzt werden, als die Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstroms bzw. Ausbringung kontinuierlich erfolgen soll. Die Hinzufügung des Wortes "kontinuierlich" gibt dem Fachmann keine weitergehende Information über die Abläufe innerhalb der Vorrichtung.
8. Die in Hilfsantrag 11 ergänzend hinzugefügte Formulierung "und das Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer und/oder den Zerstäubungsdüsen zugeführt wird", ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Streitpatentschrift gibt eingangs an, daß bei der bekannten Vorrichtung aus der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7) Pumpen mit Fühlern, Schaltern und einem Motor vorgesehen sind, um den Druck des Epoxydharzes und des Härters im Bereich vor dem Mix- und Sprühkopf auf einen festgelegten Wert zu halten. Jedenfalls danach lag es für den Fachmann nahe, bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung vorzusehen, daß das Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer und/oder den Zerstäubungsdüsen zugeführt wird.

9. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 fügt der Fassung nach Hilfsantrag 11 das Merkmal hinzu "und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen" bestehen. Ferner ist am Beginn des kennzeichnenden Teils des Anspruchs das Wort "jeder" durch das Wort "der" ersetzt. Letzteres führt zu keiner Änderung der tech nischen Lehre des Patentanspruchs 1. Wie bereits zu Hilfsantrag 4 ausgeführt, lag es für den Fachmann nahe, Rotationspumpen zu verwenden. Dies gilt auch für die Kombination , daß das Medium druckbeaufschlagt ist und die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen; letzteres ergibt sich zudem - wie bereits ausgeführt - auch in dieser Kombination aus der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7).
10. Hilfsantrag 13 ist gemäß der Berufungsbegründung in einer gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren veränderten neuen Fassung gestellt worden. Danach werden dem erteilten Patentanspruch 1 die Angaben hinzugefügt, daß "die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen" sowie daß die Zuteilung verschiedener Komponenten "gleichmäßig und gleichzeitig" erfolgen soll. Wie bereits ausgeführt, war die Anwendung rotationssymmetrischer Verdrängereinheiten dem Fachmann nahegelegt ebenso wie die gleichzeitige Zuführung mehrerer Komponenten. Das weitere Wort "gleichmäßig" gibt dem Fachmann keine davon zu trennende weitere nicht naheliegende Anregung für die Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Vorrichtung. Da das Ergebnis eine gewünschte Mischung verschiedener Komponenten sein soll, ist unter "gleichmäßig" das zu verstehen, was in der Streitpatentschrift Spalte 1 Zeilen 38 bis 42 beschrieben wird, daß nämlich ein ruhiger Lauf und eine in jedem Drehwinkelbereich gleichmäßige Dosierung angestrebt und dadurch erreicht werden soll, daß die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen. Dies
ergibt sich aber schon aus der Verwendung rotationssymmetrischer Verdrängereinheiten , z.B. von Zahnradpumpen. Weitere Erkenntnisse vermag der Fachmann daraus nicht herzuleiten.
11. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 soll folgende Merkmale umfassen:
1. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten 2. mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer, 3. der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist; 4. jeder Mengendosierer besteht zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit; 5. für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen, 5.1 dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist; 6. das Frequenzverhältnis ist mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar; 7. die Verdrängereinheiten sind im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet.
Damit enthält Patentanspruch 1 in dieser Fassung keine weiteren als die bereits abgehandelten Merkmale in der ebenfalls bereits abgehandelten Kombination und damit keine Lehre, die sich nicht für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hätte.
12. Im Hilfsantrag 15 soll die Ergänzung hinzugefügt werden, daß die auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen Stoffe nach Weg und Zeit kurz vor der Zerstäubung hergestellt werden. Diese Hinzufügung ist insofern
selbstverständlich, als der Fachmann, der eine Vorrichtung nach den übrigen Anspruchsmerkmalen herstellt, als selbstverständlich davon ausgeht, daß er die dem Mischbehälter zu entnehmende Farbe oder sonstige Flüssigkeit auf möglichst kurzem Weg der Verarbeitung zuführt, indem er sicherstellt, daß das zur Zerstäubung vorgesehene Material kurz vor dem Verarbeitungsvorgang hergestellt wird. Dies hat, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargestellt hat, soweit es um die Mischung von Farbe geht, für den Fachmann ersichtlich den Vorteil, daß nur ein relativ geringer Totraum vorhanden ist, indem sich Farbe ansammeln kann, so daß ein Farbwechsel unproblematisch möglich ist. Dies entnimmt der Fachmann auch der Figur der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7), bei der der Mischbehälter sich nahezu bis zur Spritzpistole zieht.
13. Im Hilfsantrag 16 wird das Merkmal aus Hilfsantrag 4 hinzugefügt, wonach die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen. Wie bereits dort ausgeführt, begründet dieses Merkmal weder für sich noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents eine erfinderische Tätigkeit.
14. Hilfsantrag 17 enthält neben einer Kombination der Merkmale nach den Hilfsanträgen 2, 3, 5, 15 und 16 den Zusatz, daß ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter vorgesehen ist. Da es bei der Vorrichtung nach der Streitpatentschrift um eine solche zur Mischung verschiedener Komponenten geht, ist das Vorsehen einer Mischkammer dem Fachmann ohne weiteres nahegelegt.
15. Hilfsantrag 18 ergänzt den Hilfsantrag 17 um das Merkmal, daß das Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer und/oder den Zerstäubungsdüsen zugeführt wird. Dieses Merkmal ist bereits in Zusammenhang mit den
Hilfsanträgen 11 und 12 erörtert worden. Auch seine Hinzufügung gibt dem Fachmann keine weitere Anregung, die über die technische Lehre des Streitpatents in der erteilten Fassung hinausginge und verglichen damit einen erfinderischen Schritt darstellen könnte.
16. Die Hilfsanträge 19 und 20 sind, wie der Beklagte im Termin ausgeführt hat, inhaltsgleich und variieren nur in der Ausdrucksweise, ohne daß damit eine inhaltsändernde Aussage verbunden sein soll. Sie enthalten damit eine Kombination aller zuvor abgehandelten Merkmale. Auch diese Kombination beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie ergänzt - wie bereits dargestellt - den Inhalt von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung um für den Fachmann naheliegende Merkmale, ohne daß es für den Fachmann eine Schwierigkeit gegeben hätte, die Merkmale miteinander zu vereinbaren; diese Kombinationen waren für ihn jeweils ohne weiteres als zweckmäßige Ausgestaltungen der aus dem Stand der Technik bekannten oder nahegelegten Vorrichtungen und Verfahren erkennbar.
V. 1. Auch den Unteransprüchen kommt - wie sich bereits aus Vorstehendem ergibt - eigener erfinderischer Gehalt nicht zu. Der Beklagte macht dies auch allein für die Unteransprüche 4, 9 und 14 geltend. Nach Patentanspruch 4 soll die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet sein, daß der Mischbehälter zur Homogenisierung der Komponenten als Mischkammer ausgebildet in die Zerstäubungsdüse bei Spritzpistolen oder Spritzgestängen integriert oder unmittelbar vorgelagert ist. Wie bereits dargestellt ergibt sich jedenfalls aus der USPatentschrift 3 097 764 (K 7) eine Ausgestaltung, wie sie u.a. Patentanspruch 4 vorsieht.
2. Zu Patentanspruch 9 wird auf die obigen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit Bezug genommen.

3. Nach Patentanspruch 14 sollen die volumetrischen Verdrängereinheiten als Zahnrad- oder Flügelzellenverdrängereinheiten ausgebildet sein. Wie oben ausgeführt, lag die Ausgestaltung als rotationssymmetrische Verdrängereinheit , insbesondere als Zahnradverdrängereinheit, nahe.
Damit beruhen auch die Unteransprüche nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
VI. Die zulässige Anschlußberufung ist begründet.
1. Gegen die Zulässigkeit der Anschlußberufung bestehen keine Bedenken. Sie kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) gelten insoweit nicht.
Der Beklagte hatte auch keinen Anspruch auf Vertagung wegen mangelnder Möglichkeit der Vorbereitung (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.). Der Schriftsatz vom 30. November 2004, mit dem die Anschlußberufung erhoben worden ist, ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 2. Dezember 2004 und damit mehr als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt worden. Damit ist die Einlassungsfrist nach § 132 Abs. 1 ZPO gewahrt. Diese Frist ist hier maßgeblich, denn es handelt sich bei der Anschlußberufung nicht um ein eigenständiges Rechtsmittel; die Anschlußberufung ist vielmehr nur ein Antrag innerhalb der gegnerischen Berufung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 4, 233; 80, 146, 149; BGH, Urt. v. 04.10.1994 - VI ZR 223/93, MDR 1995, 89, 90). Demgemäß ist für den Schriftsatz, mit dem Anschlußberufung eingelegt wird,
nicht die für bestimmende Schriftsätze in § 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte Frist von zwei Wochen maßgeblich.
2. Die Anschlußberufung ist auch begründet. Es kann dahinstehen, ob die vom Bundespatentgericht als bestandsfähig angesehene Variante des Patentanspruchs 9 ausführbar ist. Sie gibt jedenfalls nichts weiteres an, als daß eine ausgleichende Regelung entsprechend dem druckdifferenzabhängigen Schlupf erfolgen soll. Dies war, wie oben unter III. dargelegt, durch die USPatentschrift 3 097 764 (K 7) nahegelegt. Mehr als daß die Druckdifferenz über dem Mengendosierer wie dort vorgesehen gemessen werden soll, kann der Fachmann dem Anspruch und der Beschreibung nicht entnehmen.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V. mit §§ 91, 101, 516 Abs. 3 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Patentgesetz - PatG | § 121


(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend. (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 132 Fristen für Schriftsätze


(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schrifts

Zivilprozessordnung - ZPO | § 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist


(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. (2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlu

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bei uns veröffentlicht am 18.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 102/97 Verkündet am: 18. Januar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgericht
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2005 - X ZR 183/01.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2005 - X ZR 174/04

bei uns veröffentlicht am 07.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 174/04 vom 7. Juni 2005 in dem Patentnichtigkeitsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren PatG (1981) vor § 110, § 113 Die Anschlußberufung kann im Patentnic

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 102/97 Verkündet am:
18. Januar 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der weitergehenden Anschlußberufung wird das am 30. Januar 1997 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts teilweise abgeändert.
Das deutsche Patent 28 17 036 wird im Umfang seines Patentanspruchs 2 sowie im Umfang der Patentansprüche 3 bis 5, soweit sie auf Patentanspruch 2 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte war bis zu seinem zeitlichen Ablauf eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 28 17 036 (Streitpatents), das auf eine Anmeldung vom 19. April 1978 zurückgeht. Das Streitpatent umfaßte fünf Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 2 mit folgendem Wortlaut erteilt wurden:
1. Kontaktfederblock für Relais mit in parallelen Reihen in Form von Kontaktsätzen angeordneten Kontaktfedern, die jeweils in Bewegungsrichtung eines Betätigungsgliedes hintereinander angeordnet und durch eine Zwischenwand des Kontaktfederblocks voneinander getrennt sind, bei dem die der Kontaktgabe dienenden Enden der Kontaktfedern nach außen und die Gesamtheit der Kontaktfedern zu einem Antriebssystem hin durch weitere Wände des Kontaktfederblockes abgedeckt sind, wobei nach Aufschieben einer die Kontaktanordnung abdeckenden Gehäusekappe bis auf die für das Betätigungsglied erforderlichen Durchbrüche abgeschlossene Kontaktkammern für die Kontaktfedern eines Kontaktsatzes entstehen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jede Kontaktfeder (4, 5) des Kontaktfedersatzes gegenüber der zugeordneten, anderen Kontaktfeder (5, 4) durch eine lediglich den kontaktgebenden Teil der Kontaktfedern (4, 5) freilassende Zwischenwand (7 a) abgekammert ist.
2. Kontaktfederblock nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die den kontaktgebenden Teil der aktiven Kontaktfeder (5) gegen deren eingespannten Teil abschließende und quer zur Zwischenwand (7 a) verlaufende Kammerwand durch verbreiterte Nocken (11, 12) des Betätigungsgliedes (3) gebildet ist, die sich bis in die Nähe der Wandinnenseite der Abdeckhaube erstreckt.
Wegen der Patentansprüche 3 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Die Klägerin meint, die Lehren nach Anspruch 1 und 2 seien gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung des Streitpatents unzulässig erweitert; jedenfalls beruhe das Streitpatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin hat deshalb begehrt,
das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise auch mit abgeänderten Fassungen des Anspruchs 1 verteidigt.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und ausgeführt, Anspruch 1 in der erteilten Fassung sei zwar in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, durch den Stand der Technik aber nahegelegt; der von der Beklagten mit ihrem zweiten Hilfsantrag verteidigte, durch Kombination der erteilten Patentansprüche 1 und 2 gebildete eingeschränkte Hauptanspruch und zwei darauf rückbezogene Unteransprüche (erteilte Patentansprü-
che 3 und 4) könnten hingegen aufrechterhalten werden. Die Offenbarung der ursprünglichen Unterlagen erfasse auch diese Lehren; der mit dem zweiten Hilfsantrag verteidigte Hauptanspruch sei erfinderisch.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfange weiter.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Mit ihrer Anschlußberufung begehrt sie vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. A. L. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


I. Die Rechtsmittel sind zulässig. Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats die Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Geltungsdauer eines Patents ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung voraus (vgl. Sen.Urt. v. 26.06.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 176 - Schraubennahtrohr). Dafür genügt jedoch, daß der Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens sich auf Rechte des Nichtigkeitsklägers auswirken kann und die Durchführung des Verfahrens der Wahrung dieser Rechte dient (Sen.Urt. v. 16.02.1982 - X ZR 78/80, GRUR 1982, 355 - Bauwerksentfeuchtung). Diese Vorausset-
zung ist hier gegeben, weil die Klägerin von der Beklagten aus dem Streitpatent in einem Verletzungsprozeß in Anspruch genommen wird.
II. Die Rechtsmittel führen zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils.
1. Das Streitpatent betrifft einen Kontaktfederblock für Relais, der in parallelen Reihen in Form von Kontaktsätzen angeordnete Kontaktfedern, die jeweils in Bewegungsrichtung eines Betätigungsgliedes hintereinander angeordnet sind, sowie Wände aufweist, welche die Kontaktsätze voneinander trennen und zusammen mit einer die Kontaktanordnung abdeckenden Gehäusekappe dazu beitragen, daß die der Kontaktgabe dienenden Enden der Kontaktfedern nach außen und die Gesamtheit der Kontaktfedern zu einem Antriebssystem hin abgedeckt sind. Die Beschreibung des Streitpatents nimmt Bezug auf die aus der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 ersichtliche Vorrichtung, wobei angegeben ist, bei ihr führten die Anordnung der Wände und die Verwendung einer Gehäusekappe dazu, daß bis auf die für das Betätigungsglied erforderlichen Durchbrüche abgeschlossene Kontaktkammern für die Kontaktfedern eines jeden Kontaktsatzes entstünden.
Dies hat den in der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 beschriebenen , für einen Fachmann auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Streitpatentschrift ersichtlichen Vorteil, daß die jeweiligen Kontaktsysteme des Relais elektrisch voneinander und von dem sie betätigenden Magnetsystem, das in der Streitpatentschrift als Antriebssystem bezeichnet ist, in einer Weise getrennt sein können, die sie einer relativ hohen Spannung ohne Auftreten eines Überschlages standhalten läßt. Die Streitpatentschrift bemängelt jedoch, bei
der bekannten Gestaltung bestehe die Gefahr, daß bei Bruch einer Kontaktfeder ein Kurzschluß zu einer zugeordneten anderen Kontaktfeder des betreffenden Kontaktsatzes entstehe, weil sich die einzelnen Kontaktfedern selbst nicht in unterteilten Kammern befänden.
Die Beschreibung bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen Kontaktfederblock der genannten Art so weiterzubilden, daß bei Bruch einer oder mehrerer der Kontaktfedern keine Störung, insbesondere kein Kurzschluß, dadurch hervorgerufen werden kann, daß der abgebrochene Teil der Kontaktfeder die anderen Kontaktfedern des Kontaktsatzes berührt und kurzschließt.
Anspruch 1 in der erteilten Fassung gibt als Lösung eine Vorrichtung an, die sich wie folgt beschreiben läßt:
I. Kontaktfederblock für Relais
II. 1. mit Kontaktsätzen, die
2. a) aus einander zugeordneten Kontaktfedern bestehen, die

b) in parallelen Reihen und

c) jeweils in Bewegungsrichtung eines Betätigungsgliedes hintereinander angeordnet sind;
III. 1. mit Kontaktsätze jeweils voneinander trennenden Zwischenwänden ;

2. mit weiteren Wänden, welche

a) die der Kontaktgabe dienenden Enden der Kontaktfedern nach außen und

b) die Gesamtheit der Kontaktfedern zu einem Antriebssystem hin abdecken;
3. mit einer die Kontaktanordnung abdeckenden Gehäusekappe , nach deren Aufschieben bis auf die für das Betätigungsglied erforderlichen Durchbrüche abgeschlossene Kontaktkammern für die Kontaktfedern eines Kontaktsatzes entstehen;
IV. 1. jede Kontaktfeder eines Kontaktsatzes ist (ihrerseits) gegenüber der ihr zugeordneten Kontaktfeder durch eine Zwischenwand abgekammert, die
2. lediglich den kontaktgebenden Teil der Kontaktfedern freiläßt.
Diese Lösung erreicht danach dreierlei:
Die mit einer Gehäusekappe versehene Vorrichtung ist eine nach außen und zu dem Antriebssystem hin abgekapselte Einheit; jeder zwei oder mehr Kontaktfedern umfassende Kontaktsatz ist in einer eigenen Kammer unterge-
bracht; insoweit gewährleistet die Erfindung nach ihrer Beschreibung dieselben Vorteile wie eine Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942. Darüber hinaus ist aber auch jede Kontaktfeder ihrerseits innerhalb der kontaktsatzeigenen Kammer (Kontaktkammer) abgekammert (Kontaktfederkammer ). Da eine Kammer üblicherweise allseitig durch ineinander übergehende Wände von anderen Räumen getrennt ist, ist hiermit zunächst gemeint, daß die Wand zwischen benachbarten Kontaktfedern eines Kontaktsatzes in jeder Erstreckung von einer zu einer anderen die Kontaktkammer begrenzenden , zu dem Kontaktfederblock gehörenden Wand reichen soll. Außerdem hat sich die Kontaktfederkammern bildende Zwischenwand patentgemäß auch nach der jeweils verwendeten Kontaktfeder zu richten. Dies kommt durch Merkmal IV 2 zum Ausdruck. Es besagt, daß sich über die gesamte Länge der Kontaktfeder die von Begrenzungswand zu Begrenzungswand reichende Zwischenwand bis auf einen bestimmten freizulassenden Bereich zu erstrecken hat. Reicht die Kontaktfeder beispielsweise über ihren kontaktgebenden Teil nach oben hinaus, muß nach dieser Anweisung des erteilten Patentanspruchs 1 deshalb auch die die betreffende Kontaktfederkammer bildende Zwischenwand eine entsprechende Höhe haben. Diese Deutung der Merkmalsgruppe IV wird durch die Beschreibung und die Zeichnungen des Streitpatents nicht in Frage gestellt. Der Fig. 1 kann vielmehr eine Bestätigung entnommen werden, weil sie auch am oberen Ende jeder passiven Kontaktfeder Wandelemente zeigt, die in Fortsetzung der als Zwischenwände 7 a, c gekennzeichneten Wände verlaufen und mit einem eigenen Bezugszeichen nicht versehen sind. Bei zwangloser Betrachtung können die oberen Wandelemente jeweils als zu den Zwischenwänden 7 a, c gehörende Teile derselben angesehen werden , zumal diese Sicht sich mit der deckt, die auch nach dem Dafürhalten beider Parteien bezüglich der mittleren Wand 7 angesichts der Anweisung nach
Merkmal III 3 geboten ist. Allerdings ergibt die Erläuterung, die das Wort "lediglich" durch die Angabe der Streitpatentschrift in Sp. 2 Z. 66 ("jeweils weitgehend abgeschlossen") und die Darstellung in Fig. 1 erfährt, daß diese Anweisung patentgemäß nicht in einem absoluten Sinne dahin zu verstehen ist, der zwischenwandfreie Raum müsse sich gerade auf die eigentliche Kontaktfläche benachbarter Kontaktfedern beschränken. Gemeint ist ersichtlich, daß ein bloß beschränkter Teil der Zwischenwand freibleibt, der aber auch einen gewissen Bereich um die eigentliche Kontaktfläche herum einschließen kann. Bereits dies kann dafür sorgen, daß bei Bruch einer Kontaktfeder der abgebrochene Teil in der dieser Kontaktfeder zugeordneten Kammer (Kontaktfederkammer) verbleibt, was Kurzschluß oder andere durch Berühren der gebrochenen Teile mit benachbarten Kontaktfedern verursachte Nachteile vermeidet (Sp. 2 Z. 28 ff.).
Die Erläuterungen, welche der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage des Senats im Verhandlungstermin gegeben hat, bestätigen diese Bedeutung der Merkmalsgruppe IV. Der Sachverständige hat ausgeführt, angesichts des technischen Problems, das gelöst werden solle, sei eine enge Auslegung des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nahegelegt. Die Abkammerung einer Kontaktfeder müsse möglichst weit reichen, weil voraussichtliche Bruchstellen nicht sicher vorhersehbar seien. So sei schon eine gleichmäßige Beschaffenheit des Materials, aus dem die Kontaktfedern geschnitten würden, nicht zu gewährleisten. Auch die beim Gebrauch auftretende Beanspruchung des Materials sei nicht einheitlich. So liege die stärkste Beanspruchung bei den aktiven Kontaktfedern an ihrer Einspannstelle, während die passiven Kontaktfedern vor allem im Bereich des oder der Widerlager beansprucht würden. Im übrigen müsse die Abkammerung einer Kontaktfeder je-
denfalls so dicht sein, daß die Wände die sehr dünnen Federn, die eine Dicke von nur 0,2 mm aufweisen könnten, in jedem Falle zurückhielten. Die Zeichnungen des Streitpatents zeigten allerdings, daß die patentgemäße Lehre dem Konstrukteur - was die zur Kontaktgabe erforderliche Öffnung anbelange - eine gewisse Gestaltungsfreiheit einräume, die schon wegen der beim Herstellungsprozeß nicht zu vermeidenden Toleranzen auch nötig sei.
2. Der gegenüber Anspruch 1 in der erteilten Fassung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes dieses Anspruches (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 PatG) besteht nicht.
Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit allerdings Bedenken gehabt , weil Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung einen Kontaktfederblock betrifft, während die ursprünglich eingereichte Fassung des Streitpatents zur Kennzeichnung der zu schützenden Vorrichtung den Begriff Isolierblock verwendete. Diese Bedenken teilt der Senat nicht, weil die Beschreibung der Anmeldung außer dieser Kennzeichnung keine weiteren Angaben enthielt, wie die Isolierung der Vorrichtung und ihrer Teile beschaffen sein solle. Der Leser der Anmeldung mußte danach davon ausgehen, vorschlagsgemäß Gehäuse und Wände in jeder tauglichen Weise isolieren zu können. Das steht in Einklang mit der Erkenntnis, die auch Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung vermittelt. Nach den insoweit von den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen kann auch nach der patentierten Lehre kein Zweifel bestehen, daß nicht ein beliebiger Block geschützt sein soll; danach betrifft die Lehre allein einen Kontaktfederblock, dessen Wände gegen Spannungsüberschlag und Kurzschluß in geeigneter Weise isoliert sein müssen.

Auch die Merkmale II bis IV konnte ein Fachmann den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen. Wie der gerichtliche Sachverständige angegeben hat, weisen Personen, die sich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen auf dem Fachgebiet des Streitpatents befassen, im Durchschnitt den Ausbildungsstand eines Fachhochschulingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik auf und haben bereits eine mehrjährige Berufspraxis im Bereich elektrischer Schaltsysteme. Diesem Personenkreis erschlossen sich die Merkmale II und III ohne weiteres aus der Anmeldung des Streitpatents, worüber auch die Parteien nicht mehr streiten. Entgegen der Meinung der Klägerin offenbarte die zur Erläuterung der Anmeldung dienende Beschreibung in ihrer ursprünglichen Fassung darüber hinaus aber auch, einen Kontaktfederblock dieser Gestaltung mit den unter IV aufgelisteten Merkmalen zu versehen. Denn auf S. 12 der Ursprungsunterlage hieß es mit Bezug auf ein Relais der angemeldeten Erfindung, daß bei dieser Ausführungsform jede Kontaktfeder in einer separaten Einzelkammer angeordnet sei. Dies ist für einen Fachmann der angegebenen Qualifikation ohne weiteres gleichbedeutend mit Merkmal IV 1. Die Bezeichnung der Einzelkammer als separat bedeutete dem Fachmann außerdem, eine nach Möglichkeit geschlossene oder - wie sich der Sachverständige ausgedrückt hat - dichte Kammer vorzusehen. Da eine Kontaktfeder ihren Sinn nur erfüllen kann, wenn ihr kontaktgebender Teil an den kontaktgebenden Teil der zugehörigen Kontaktfeder zwecks Anlage gelangen kann, konnte aus fachlicher Sicht allerdings für die angemeldete Lehre keinem Zweifel unterliegen, daß insoweit ein Freiraum vorzusehen sei. Auch Merkmal IV 1 war damit hinreichend als Gestaltungsmittel der angemeldeten Erfindung offenbart. Denn die Offenbarung einer Patentanmeldung kann über den Inhalt der angemeldeten Patentansprüche und den
Wortlaut der Beschreibung hinausgehen und erfaßt alles, was aus der Sicht des Fachmanns nach seinem allgemeinen Fachwissen für die angemeldete Lehre zum technischen Handeln unerläßlich oder üblich ist und deshalb keiner besonderen Erwähnung in den eingereichten Unterlagen bedarf (vgl. BGHZ 128, 270, 276 - elektrische Steckverbindung).
Der Umstand, daß die besondere Gestaltung nach Merkmalsgruppe IV weder in dem die angemeldete Erfindung allgemein erläuternden Teil der Beschreibung erwähnt noch als besonders vorteilhaft hervorgehoben war, hindert nicht, ihre Zugehörigkeit zu der angemeldeten Erfindung als offenbart zu erachten. Darauf, ob eine Lösung als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt bezeichnet ist, kommt es nicht an (BGHZ 111, 21, 24 - Crack-Katalysator I). Für den Fachmann muß lediglich bereits aufgrund der Ursprungsanmeldung erkennbar gewesen sein, daß sie vom Schutzbegehren umfaßt sein soll. Das war hier hinsichtlich der durch die Merkmalsgruppe IV gekennzeichneten Gestaltung der Fall, weil sie nach der Beschreibung auf S. 12 der ursprünglichen Unterlagen das Ausführungsbeispiel der angemeldeten Erfindung kennzeichnen sollte. Ein Ausführungsbeispiel soll verdeutlichen, wie die angemeldete Lehre in die Praxis umgesetzt werden kann. Befaßt sich die Beschreibung mit den Merkmalen eines Ausführungsbeispiels der Erfindung, werden diese deshalb von dem angesprochenen Durchschnittsfachmann in der Regel als zu dieser Erfindung gehörig erkannt. Hier etwas anderes anzunehmen, besteht kein Anlaß, weil die Anordnung jeder Kontaktfeder in einer separaten Einzelkammer vor allen anderen auf S. 12 der ursprünglichen Unterlagen als wesentlich für die angemeldete Erfindung bezeichneten oder aus den Figuren ersichtlichen Merkmalen und gleich zu Beginn der Beschreibung des - einzigen - Ausführungsbeispiels genannt war.

Der Umstand, daß die Anmeldung die in der Streitpatentschrift als Aufgabe bezeichnete Zielsetzung nicht erwähnte, ist ebenfalls ohne Belang. Angaben zur Aufgabe in einer Patentanmeldung bringen zunächst nur das zum Ausdruck, was der Erfinder, der Anmelder oder der Verfasser des Schriftstücks sich als lösbar vorgestellt hat. Das einer angemeldeten Erfindung zugrundeliegende technische Problem (häufig als "Aufgabe" bezeichnet) wird hingegen objektiv von der offenbarten Lösung bestimmt. Das durch die auf S. 12 der Beschreibung der Anmeldung aufgezeigte Gestaltung objektiv zu lösende Problem entspricht aber dem in Sp. 2 Z. 16-19 der Streitpatentschrift genannten und erschloß sich dem Fachmann aus dem für das Ausführungsbeispiel gemachten Vorschlag.
3. Es kann nicht festgestellt werden, daß der gegenüber Anspruch 1 in der erteilten Fassung ferner geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 PatG gegeben ist. Die Lehre nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung ist neu, weil sie von keiner Entgegenhaltung vollständig vorweggenommen ist; der Senat ist nicht überzeugt, daß zu ihrem Auffinden erfinderische Tätigkeit nicht notwendig war.

a) Den nächstkommenden Stand der Technik bildet das elektromagnetische Kleinschaltrelais der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942, die am 20. Oktober 1977 veröffentlicht worden ist. Bei der hierin beschriebenen Vorrichtung handelt es sich um einen einstückigen Grundkörper, der ein Magnetsystem (Antriebssystem) und mindestens zwei Kontaktsysteme (Kontaktsätze) mit Kontaktfedern enthält. Kontaktsätze und Antriebssystem sind durch eine Wand voneinander getrennt. Durch diese räumliche Teilung ergibt sich inner-
halb der Vorrichtung ein Kontaktfederblock (Merkmal I ) mit Kontaktsätzen, die aus einander zugeordneten Kontaktfedern bestehen (Merkmale II 1, 2 a). Wie es nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 in seiner erteilten Fassung gefordert ist, sind die Kontaktfedern in parallelen Reihen und jeweils in Bewegungsrichtung eines Betätigungsgliedes hintereinander angeordnet (Merkmale II 2 b u. c). Die in den Figuren der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 abgebildeten beiden Kontaktsätze sind durch eine Wand voneinander getrennt (Merkmal III 1); sie sind außerdem gegen das Antriebssystem durch eine nur von der Betätigungseinrichtung durchdrungene Trennwand abgeschirmt und von einer Abdeckhaube umgeben, so daß auch die Merkmale III 2 und 3 bekannte Gestaltungsmittel eines Kontaktfederblocks für Relais waren. Die Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 weist bei zwei Kontaktsätzen drei voneinander getrennte und bis auf jeweils eine Aussparung für den Durchtritt der Betätigungseinrichtung allseitige abgeschlossene Kammern auf. Die beiden jeweils mehrere Kontaktfedern enthaltenden Kontaktkammern sind jedoch nicht weiter - wie es Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nach Merkmal IV verlangt - unterteilt.

b) Es bestehen durchgreifende Zweifel, daß die durch Merkmal IV gekennzeichnete Vorrichtung einem Fachmann nahegelegt war, der von der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 ausgehend eine Lösung des dem Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung zugrundeliegenden Problems suchte. Dieses Problem bestand darin, Gefahren zu begegnen, die im nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen äußerst selten vorkommenden Fall eines Kontaktfederbruches auftreten können. Diesem Problem war auf durchaus verschiedenen Wegen beizukommen. Ein sicherlich naheliegender Lösungsversuch wäre beispielsweise gewesen, bei dem Material der
Kontaktfedern anzusetzen, um ihnen eine voraussichtliche Lebensdauer zu geben, die der Zeit entspricht oder sie übertrifft, die ein Relais üblicherweise im Einsatz ist, bevor es ausgetauscht wird. Der gerichtliche Sachverständige hat dies bei seiner Anhörung bestätigt. Danach würde ein Fachmann zunächst versucht haben, beispielsweise durch Vergüten der Oberfläche des Materials der Kontaktfedern deren Bruch während der Lebensdauer des Relais zu verhindern. Dies zeigt, daß schon die dem Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung zugrundeliegende Entscheidung, nicht einen solchen zu einer unmittelbaren und umfassenden Lösung führenden Weg zu beschreiten, sondern einen eventuellen Bruch einer Kontaktfeder hinzunehmen und nur seine Auswirkungen zu begrenzen, den ersten zum Auffinden der patentgemäßen Lehre erforderlichen Lösungsansatz darstellt.
Insoweit enthielt die deutsche Offenlegungsschrift 26 14 942 keinerlei Anhaltspunkte oder gar Anregungen. Dies ist nicht anders, wenn der Fachmann die Schriften und/oder das Relais mitberücksichtigte, die nach der von der Klägerin im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht zusammen mit der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 gesehen und gewürdigt werden müssen. Die am 11. Februar 1971 veröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 20 11 858, die am 25. April 1957 ausgegebene deutsche Auslegeschrift 10 06 975 und das Fortschaltrelais AI 832, dessen Vorbenutzung allerdings streitig ist, zeigten für haubenlose Kontaktanordnungen zwar zwischen den Kontaktfedern eines Kontaktsatzes stehende wandartige Elemente, die allerdings nur von dem zur Befestigung der Federn dienenden Bereich bis in die Nähe der kontaktgebenden Teile reichen, obwohl jeweils eine Kontaktfeder des Kontaktsatzes sich deutlich über diesen Teil hinaus erstreckt. Nach der Analyse des gerichtlichen Sachverständigen konnte diesem Stand der Technik als
Zweck der wandartigen Elemente jedoch nur entnommen werden, Fortschritte beim Positionieren und/oder Einstellen der mechanischen Vorspannung von Kontaktfedern und/oder eine Verbesserung der Spannungsfestigkeit der Kontaktanordnung zu bringen. Die Darstellung in den beiden vorbekannten Schriften weist dies als richtig aus. Für den vorstehend erwähnten Lösungsansatz des Streitpatents war daher eine besondere, durch den Stand der Technik nicht vorgegebene Entscheidung des Fachmanns erforderlich. Dies bildet einen Umstand, der für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit spricht.

c) Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die deutsche Offenlegungsschrift 20 11 858, die deutsche Auslegeschrift 10 06 975 bzw. das Fortschaltrelais AI 832 als Vorbilder für eine Verbesserung der in der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 vorgeschlagenen Kleinschaltrelais eigneten. Dieses entbehrte neben zusätzlichen Anschlägen, die passive Kontaktfedern gegenüber aktiven Kontaktfedern in ihrer Lage festlegen und in geeigneter Weise vorspannen, eines wirksamen Schutzes der Kontaktfedern eines Kontaktsatzes vor den Kriechströmen, die zwischen benachbarten Kontaktfedern auftreten können. Das konnte Anlaß geben, zwischen benachbarten Kontaktfedern eines Kontaktsatzes isolierendes Material vorzusehen, welches die Kriechstrecke vergrößert. Der gerichtliche Sachverständige hat bei seiner Anhörung angegeben, daß es zur Bekämpfung nachteiliger Kriechströme sogar nahegelegen habe, sich die aus der deutschen Offenlegungsschrift 20 11 858, der deutschen Auslegeschrift 10 06 975 und dem Fortschaltrelais AI 832 bekannten zwischen benachbarten Kontaktfedern aufstehenden wandartigen Gebilde zunutze zu machen und auch bei einer ansonsten nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 gestalteten Vorrichtung derartige vom Fußpunkt der Kontaktfedern bis in die Nähe ihres kontaktgebenden Teils reichende
Wände vorzusehen. Der Senat hat Zweifel, ob dem Sachverständigen hierin gefolgt werden kann. Denn seiner weiteren Angabe, daß bereits eine geringfügige Erhebung zwischen zwei Kontaktfedern, wie sie beispielsweise aus dem sogenannten KAKO-Relais bekannt gewesen sei, Störungen durch Kriechströme hinreichend entgegenwirke, muß entnommen werden, daß für den Fachmann die Kriechströme keinen Grund bieten konnten, eine weitere Erstreckung eines wandartigen Gebildes in Richtung des kontaktgebenden Teils der betreffenden Kontaktfeder vorzunehmen. Ein Motiv für eine derartige Maßnahme könnte sich allerdings aus dem Wunsch ergeben haben, einen die Bewegung der passiven Kontaktfeder in Richtung der aktiven Kontaktfeder begrenzenden Anschlag zu schaffen. Ein solcher wäre jedoch besonders einfach durch einen von einer Seitenwand oder einer mittleren Wand der Kontaktanordnung ausgehenden Steg zu erreichen gewesen, etwa in der Weise, wie es aus der schweizerischen Patentschrift 593 553 ersichtlich war. Letztlich kann jedoch dahinstehen , ob für den Fachmann gleichwohl Anlaß bestand, sich zur Verbesserung der Kontaktanordnung der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 den aus der deutschen Offenlegungsschrift 20 11 858, der deutschen Auslegeschrift 10 06 975 oder dem Fortschaltrelais AI 832 zu ersehenden Vorbildern zuzuwenden. Denn auch die Übertragung ihrer wandartigen Gebilde auf ein Relais, das ansonsten der Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 entspricht, führte noch nicht zu der Erkenntnis, die nach der vorgenommenen Auslegung des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung seiner Lehre zugrunde liegt.
Wie bereits erwähnt, genügten die vorbeschriebenen zwischen den Kontaktfedern eines Kontaktsatzes aufstehenden wandartigen Gebilde in ihrer höhenmäßigen Erstreckung nicht den Anforderungen des Patentanspruchs 1 in
der erteilten Fassung. Dasselbe ist im Hinblick auf ihre Breite festzustellen. Nach den Angaben und der Darstellung in der deutschen Offenlegungsschrift 20 11 858 war nicht einmal erkennbar, daß die wandartigen Gebilde sich seitlich über die Kontur der Kontaktfedern erstrecken; bei dem Fortschaltrelais AI 832 waren die aufstehenden Wände nur geringfügig breiter. Lediglich bei dem Kontaktfedersatz nach der deutschen Auslegeschrift 10 06 975 ragten sie in ihrer Breite weiter über die Kontaktfedern hinaus. Während die beiden anderen Entgegenhaltungen einen als Kammer zu bezeichnenden allseitig umgrenzten Raum nicht beschrieben, darstellten bzw. enthielten, zeigte die deutsche Auslegeschrift 10 06 975 in Fig. 5 auch stirnseitig offene Abkammerungen. Nach dieser Abbildung eines Ausführungsbeispiels mit zwei in einer Schichtebene nebeneinanderliegenden Kontaktsätzen betrafen diese Abkammerungen aber weder einen Kontaktsatz als solchen, noch wiesen sie jeder Kontaktfeder eine eigene, oben offene Kammer zu. Etwas derartiges wurde deshalb auch durch die Darstellung in Fig. 3 der deutschen Auslegeschrift 10 06 975 (ähnlich in Fig. 6) nicht deutlich, wo für eine andere Ausführungsform ohne jeden diesbezüglichen Kommentar in der Beschreibung zwischen den Federn 6 und 7 eine ebenfalls bis in die Nähe des kontaktgebenden Teils reichende Isolierplatte ohne Stützkante gezeichnet war. Es kann deshalb angenommen werden, daß auch bei der Befassung mit der deutschen Auslegeschrift in den Blick des Fachmanns nur die Erkenntnis geriet, daß es darauf ankomme, eine in ihrer Breite sich nach der Breite der Kontaktfeder richtende aufstehende Wand zu haben, die bis unter den kontaktgebenden Teil reicht.
Zum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung bedurfte es aber nicht nur aufstehender Wände, die in ihrer Höhe durch die Lage des kontaktgebenden Teils bestimmt und in ihrer Breite
der Breite der Kontaktfeder angepaßt sind; die Zwischenwände mußten sich in ihren Abmessungen unter Berücksichtigung der maximalen Länge und der Dikke der zu verwendenden Kontaktfedern auch nach der Gestalt des Gehäuses der Kontaktanordnung richten, was eine Vergrößerung der bekannten Zwischenwände bedeutete. In ihren Abmessungen größere Zwischenwände waren jedoch auf der Grundlage des vorbekannten Standes der Technik weder erforderlich , um - wie es beispielsweise in der deutschen Auslegeschrift 10 06 975 hieß - eine ohne allzugroßen Montageaufwand mögliche definierte Lagerung und Vorspannung der passiven Kontaktfedern zu gewährleisten, noch - wie der gerichtliche Sachverständige angegeben hat - nötig, um durch Kriechströme bedingten Gefahren zu begegnen. Eine über das insoweit erforderliche Maß hinausgehende Ausdehnung der bekannten Zwischenwände konnte zudem zusätzliches Material notwendig machen und deshalb zu zusätzlichen Produktionskosten führen. Außerdem hätte eine bis jeweils an die äußere Gehäusewand reichende Zwischenwand innerhalb einer Kontaktkammer zusätzliche Anlageflächen an einer Gehäusekappe ergeben, was erhöhten Anpassungsbedarf bedeutet und erhöhten Fertigungsaufwand nach sich hätte ziehen können.
Es verbleiben deshalb auch Zweifel, ob die wegen des bei der Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 fehlenden Schutzes gegen Kriechströme und wegen der dort nicht vorhandenen zusätzlichen Anschlagsflächen für passive Kontaktfedern bestehende Möglichkeit, dieses Relais mit aus dem Stand der Technik bekannten zwischen zwei Kontaktfedern eines Kontaktsatzes aufstehenden Anschlagwänden auszustatten, einen Fachmann, der nicht zu erfinderischer Tätigkeit befähigt ist, zu der in Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung vorgeschlagenen Gestal-
tung geführt hätte. Eine solche Vorrichtung zu schaffen, gab es auch von diesem Stand der Technik aus gesehen keinen Grund. Außerdem waren Umstände zu überwinden, die hindern können, eine solche Gestaltung in Erwägung zu ziehen.
Die Zweifel des Senats sind durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gedeckt. Er hat bestätigt, daß der von ihm als naheliegend angesehene Einsatz von an sich im Stand der Technik bekannten Zwischenwänden nicht zugleich die Qualität des räumlichen Abschlusses bedeutet hätte, die Anspruch 1 in der verteidigten Fassung nach der vorgenommenen Auslegung lehrt. Ferner hat er angegeben, daß bereits - bezogen auf die Kontur des verwendeten Isolierblocks - schmale und nur bis unter den kontaktgebenden Teil einer Kontaktfeder reichende Wände zwischen benachbarten Kontaktfedern eines Kontaktsatzes ausreichend sind, Kriechströme auszuschalten und die Aufgabe einer selbst justierenden Festlegung und Vorspannung von Kontaktfedern zu erfüllen. Auf die sich dann stellende Frage, warum der Fachmann - wie es der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat - maßhaltige Einzelkammern für jede Kontaktfeder habe schaffen sollen, hat schließlich Prof. Dr. L. nur zu antworten vermocht, daß ein Grund erst gegeben gewesen sei, sobald die eingangs erwähnte Erkenntnis vorhanden gewesen sei, nicht die durch Bruch einer oder mehrerer Kontaktfedern unmittelbar hervorgerufene Funktionsstörung der Kontaktanordnung zu verhindern oder zu beheben , sondern allein die - vom gerichtlichen Sachverständigen so bezeichneten - sekundären Störungen durch vagabundierende abgebrochene Metallstükke zu vermeiden. Diese Erkenntnis war jedoch nicht nur - wie ausgeführt - ohne Vorbild im Stand der Technik; nach dem soeben zu dem von der Klägerin als
entscheidungserheblich erachteten Stand der Technik Festgestellten war er sogar geeignet, von der nötigen Erkenntnis abzulenken.

d) Daß zum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei, kann entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht deshalb festgestellt werden, weil zum Stand der Technik die am 15. Dezember 1977 veröffentlichte schweizerische Patentschrift 593 553 gehört, die ein Klappankerrelais mit einer Magnetspule betrifft. Diese Vorrichtung weist einen Aufsatz auf, der als Kontaktfederblock dient (Merkmal I) und Kontaktsätze (Merkmal II 1) sowie Kontaktfedern der Merkmale II 2 a bis c enthält. Zwischen den Kontaktsätzen befindet sich eine trennende Stützwand (Merkmal III 1), die von einer Bodenwand bis zu einer oberen Deckwand und von einem die Kontaktfedern haltenden Träger bis zu einer (seitlichen) Deckwand reicht (Merkmal III 2). Die passiven Kontaktfedern werden durch in die Zwischenräume zu den aktiven Kontaktfedern reichende stegartige Vorsprünge der mittleren Stützwand gebildet. Die Merkmalsgruppe IV ist auch bei dieser Vorrichtung nicht verwirklicht. Eine vorhandene weitere Wand 35 dient lediglich der Führung des Betätigungsgliedes. Der Offenbarungsgehalt der schweizerischen Patentschrift 593 553 geht mithin nicht weiter als derjenige der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942. Auch die in der schweizerischen Patentschrift 593 553 beschriebene Vorrichtung bietet deshalb weder für sich allein noch bei Zusammenschau mit der deutschen Offenlegungsschrift 20 11 858, der deutschen Auslegeschrift 10 06 975 und mit dem Fortschaltrelais AI 832 einen Grund, die Leistung, die zum Auffinden des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung notwendig war, anders zu beurteilen. Da bei der aus der schweizerischen Patentschrift 593 553 bekannten Vorrichtung anders als bei dem Relais nach
der deutschen Offenlegungsschrift 26 14 942 bereits an den passiven Kontaktfedern in der Nähe des kontaktgebenden Teils angreifende und diese Federn vorspannende Anschläge vorhanden waren, bot diese Schrift eher weniger Grund, zur Unterbindung von Kriechströmen mehr als eine Erhebung im Fußbereich benachbarter Kontaktfedern vorzusehen und zu diesem Zwecke zur Anordnung einer Zwischenwand zu gelangen.

e) Der gerichtliche Sachverständige hat außer den auch von der Klägerin letztlich für entscheidungserheblich gehaltenen Entgegenhaltungen noch die US-Patentschrift 35 48 139 näherer Untersuchung unterzogen, ob wegen ihres Offenbarungsgehalts die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nahegelegen habe, und auch diese Frage verneint. Der Senat tritt dem bei. Das 1970 erteilte amerikanische Patent beschreibt ein mit einer Haube abzudeckendes elektromagnetisches Relais, in dessen Gehäuse das elektromagnetische System (Antriebssystem) und Kontaktsätze der Merkmale II 1 und 2 untergebracht sind. Das Betätigungsglied ist ein über dem Gehäuse zu bewegendes plattenartiges Gebilde mit Aussparungen. In dem Teil des Gehäuses, das die Kontaktsätze aufnimmt, ist für jede Kontaktfeder ein durch Querwände gebildeter Schacht vorhanden. Die Schächte sind so beschaffen , daß sie die Kontaktfedern beim Montagevorgang in ihre bestimmungsgemäße Position führen, wo sie einrasten. Oberhalb der Schächte bildenden Wände sind weitere Teilwände vorhanden, an denen federbelastete Kontaktfedern anliegen. Bei dieser Ausführungsform fehlen damit jedenfalls die Merkmale III 2 b, III 3 und IV. Die Wände zwischen einzelnen Kontaktfedern eines Kontaktsatzes haben auch hier einen anderen Zweck als den der Abkammerung. Die zu dem bisher abgehandelten Stand der Technik gemachten vorstehenden Ausführungen gelten deshalb entsprechend. Im übrigen hat der
gerichtliche Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, daß gerade die nach der US-Patentschrift 35 48 139 vorgesehene Betätigungsplatte für eine Ausführung mit Kontaktkammern wenig geeignet ist und ihrerseits einigen Umgestaltungsaufwand erfordert hätte.

f) Die übrigen in das Verfahren eingeführten Druckschriften und Vorrichtungen kommen Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht näher als die bisher abgehandelten. Deshalb können auch sie eine Nichtigerklärung dieses Anspruchs nicht rechtfertigen. Auf diesen Stand der Technik ist die Klägerin zuletzt auch nicht mehr zurückgekommen.

g) Die auf Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüche 4 und 5 haben in ihrer erteilten Fassung mit Anspruch 1 Bestand. Sie beinhalten vorteilhafte Ausgestaltungen dieser Lehre. Ihretwegen ist über die Angriffe gegen Anspruch 1 in der erteilten Fassung hinaus ein Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht worden.
4. Hinsichtlich Anspruch 2 und der auf ihn rückbezogenen weiteren Unteransprüche des Streitpatents in der erteilten Fassung hat die Nichtigkeitsklage dagegen Erfolg, weil der Gegenstand von Anspruch 2 in der erteilten Fassung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung des Streitpatents hinausgeht (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 PatG) und die Klägerin diesen Nichtigkeitsgrund auch gegen Anspruch 2 des Streitpatents in der erteilten Fassung geltend gemacht hat.
Nach Unteranspruch 2 des Streitpatents in der erteilten Fassung weist der Kontaktfederblock folgende weitere Merkmale auf:
V. 1. Der kontaktgebende Teil einer aktiven Kontaktfeder ist gegenüber dem eingespannten Teil durch eine Kammerwand abgeschlossen, die
2. quer zur Zwischenwand (nach Merkmal IV 1) verläuft und
3. durch verbreiterte Nocken des Betätigungsgliedes gebildet ist;
4. die Nocken erstrecken sich bis in die Nähe der Wandinnenseite der Abdeckhaube.
Diese Merkmale beschreiben eine weitere Abkammerung, nämlich eine Unterteilung der Kammer für die jeweilige aktive Kontaktfeder (Kontaktfederkammer ) in zwei (obere und untere Teil-) Kammern.
Dieser Anspruch hat eine unzulässige Erweiterung zum Gegenstand, weil die Unterlagen, mit der das Streitpatent angemeldet worden ist, keinerlei Hinweise darauf enthielten, daß eine Unterteilung der Einzelkammern, in denen eine Kontaktfeder angeordnet ist (Kontaktfederkammern), zur angemeldeten Erfindung gehöre. Die von dem Bundespatentgericht zur Begründung der gegenteiligen Meinung herangezogene Textstelle auf S. 13 im 2. Abs. der Ursprungsunterlagen ist insoweit unergiebig. Dieser Absatz befaßt sich nur mit der bzw. den Kammern nach Merkmal III 3 (Kontaktkammern). Die am Anfang
und Ende des Absatzes gemachten Angaben, daß in der bzw. den genannten Kammern 9 die passive(n) und die aktive(n) Feder(n) angeordnet seien, läßt eine andere Deutung nicht zu. Der Hinweis auf die beiden vorher beschriebenen Einzelkammern nimmt ebenso eindeutig allein auf die im vorhergehenden Absatz eingangs erwähnten Kammern nach Merkmal IV 1 (Kontaktfederkammern ) Bezug.
Unergiebig ist ferner die auf S. 14 oben der Anmeldung des Streitpatents enthaltene Angabe, wonach das gemeinsame Betätigungsglied die in Fig. 2 dargestellte Form aufweisen muß. Denn diese Notwendigkeit war dort nur im Zusammenhang mit dem Wunsch erwähnt, eine gemeinsame Betätigung der rechts und links der mittleren Trennwand liegenden Kontaktsätze zu gewährleisten.
Ein Hinweis auf zwei Teilkammern innerhalb einer eine aktive Kontaktfeder aufnehmenden Kontaktfederkammer ließ sich auch nicht S. 17 der Anmeldung des Streitpatents entnehmen, wo das Erreichen einer maximalen Kriechund Luftstrecke zwischen den Kontaktsätzen der Verwendung eines gabelförmigen Betätigungselements zugeschrieben worden war, weil eine räumliche Trennung vermittels der Mittelwand 6 und der Zwischenwände 7 erfolge. Diese Angabe erwähnte die Nocken des Betätigungsgliedes nicht, mit denen nach dem Vorschlag des Anspruchs 2 die weitere Unterteilung bewirkt werden soll; sie befaßte sich hingegen mit der gabelförmigen Gestalt des Betätigungsgliedes und dem Umstand, daß sie es erlaubt, die aktiven Kontaktfedern zweier parallel nebeneinanderliegender Kontaktsätze mit einem einzigen Element zu verschieben. Dies bestätigen die nachfolgenden, ein mehrzinkig ausgebildetes Betätigungselement betreffenden Erläuterungen der Anmeldung. Hieraus hat
der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend abgeleitet, daß aus der Sicht des Fachmanns mit diesem Absatz der ursprünglichen Unterlagen lediglich gesagt sein sollte, man könne durch eine mittlere Trennwand und Zwischenwände die vorgeschlagene Abkammerung von Kontaktsätzen und ihren Kontaktfedern bewirken und gleichwohl alle aktiven Kontaktfedern lediglich durch ein Betätigungselement verschieben, wenn man es gabelförmig (bzw. zinkenförmig) ausbilde. Ergänzend hätte der Sachverständige noch auf die Beschreibung im 3. Absatz auf S. 7 der Anmeldung verweisen können. Als wesentlich für die angemeldete Lehre ist auch dort nur die Notwendigkeit angesprochen , trotz des allseitigen Abschlusses eines jeden Kontaktsatzes die einzelnen Kontaktfedern durch ein gemeinsames Element betätigen zu können.
Die Darstellung der angemeldeten Erfindung in den Zeichnungen war schließlich ebenfalls nicht geeignet, dem Fachmann trotz des Fehlens jeglichen Hinweises in der Beschreibung zu vermitteln, daß die vorgeschlagene Lehre eine zusätzliche Abkammerung innerhalb der Kontaktfederkammer einer aktiven Kontaktfeder umfassen könnte. Denn eine horizontale Trennung ist dort für die eine aktive Kontaktfeder aufnehmenden Kontaktfederkammern allenfalls in unvollkommener Weise dargestellt, weil die Nocken des Betätigungsgliedes seitlich nicht über die Kontaktfeder hinaus bis an den Rand des Kontaktfederblocks reichen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, 110 Abs. 3 PatG a.F.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Mühlens

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.

(3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.