Mitteilung eines Unternehmens zu Selbstreinigungsmaßnahmen
(1) Für die Mitteilung über Maßnahmen zur Selbstreinigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes ist das von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellte Standardformular zu verwenden. Das Formular soll elektronisch übermittelt werden. Die Registerbehörde kann Vorgaben zum zulässigen Umfang der zu übermittelnden Daten machen. Das Unternehmen hat in der Mitteilung folgende Angaben zu machen: 1. Registereintragung, auf die sich die Selbstreinigungsmaßnahmen beziehen, 2. Maßnahmen, die zum Zweck der Selbstreinigung nach § 123 Absatz 4 Satz 2 oder § 125 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergriffen worden sind, und 3. soweit das Unternehmen angibt, dass ein oder mehrere Auftraggeber die mitgeteilten Maßnahmen in einem konkreten Vergabeverfahren als ausreichenden Nachweis für die Selbstreinigung angesehen haben, die Mitteilung, ob und wie viele Auftraggeber die Maßnahmen nicht als ausreichend beurteilt haben.
(2) Die Registerbehörde speichert die nach Absatz 1 übermittelten Daten, ohne diese inhaltlich zu überprüfen. Die Daten werden gelöscht, wenn die betreffende Registereintragung aus dem Register gelöscht wird. Anträge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung der Eintragung bleiben unberührt.
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