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§ 17bAmtlich · § 5 UrhG

Ausnahmen von der Anwendung des alten Rechts

Zeitreise: 24.06.1993

Die in § 294 Abs. 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch getroffene Regelung gilt für die Zeit vom 17. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1991 entsprechend für den durch Artikel 2 § 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 35 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes bestimmten Personenkreis.

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