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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Jahresarbeitsverdienst bei verfolgungsbedingtem Wechsel der Tätigkeit

Zeitreise: 24.06.1993

(1) Hat der Verfolgte wegen der Verfolgung seine Tätigkeit gewechselt und während der neuen Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten, so ist auf Antrag des Berechtigten der Berechnung der von dem Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das der Verfolgte im letzten Jahr vor dem Wechsel der Tätigkeit erzielt hat, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.

(2) Die den Versicherungsträgern auf Grund des Absatzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden ihnen vom Bund erstattet.

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