Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG | § 20 Gleichstellung vertriebener Verfolgter mit Vertriebenen

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Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Bei Anwendung des Fremdrentengesetzes stehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. § 19 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Es wird vermutet, daß die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebietes ist. Dies gilt nicht, wenn das Vertreibungsgebiet nachweislich im wesentlichen aus anderen Gründen verlassen worden ist, weil der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis im Verhältnis zu anderen Gründen nicht annähernd das gleiche Gewicht zukommt. Eine verfolgungsbedingte Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis oder eine Wohnsitznahme in einem nichtdeutschsprachigen Land widerlegt allein die Vermutung nach Satz 1 nicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar 1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist und der Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend, wenn dies bis zum 31. Dezember 1990 beantragt wird.

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(1) Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind und die die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1990 verlass

(1) Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind, können auf Antrag die Nachentrichtung des § 10 in der am 31.
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 26/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 20.053,17 EUR festgesetzt. Die Revi
published on 23/03/2015 00:00

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published on 19/08/2014 00:00

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published on 27/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Kl
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