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§ 29bAmtlich · § 5 UrhG

Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen

Zeitreise: 22.12.2025

Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen.

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