Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 12 Zurückstellung vom Wehrdienst

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

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zitiert 3 andere §§ aus dem .

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 5 Grundwehrdienst


(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgeset

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Juni 2010 - 9 K 518/10

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Juni 2010 - 5 K 274/10

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Juni 2010 - 3 K 939/09.NW

bei uns veröffentlicht am 14.06.2010

Tenor Der Einberufungsbescheid vom 30.06.2009 sowie der die Zurückstellung ablehnende Bescheid vom 30.06.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2009, werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger gemäß sei

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Juni 2010 - 9 K 199/10

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Tenor 1. Der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Mannheim vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 09.02.2010 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Koste

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Mai 2010 - 6 B 84/09

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Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 75 Satz 2 ZDG i.V.m. § 135 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwer

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Apr. 2010 - 6 AZR 966/08

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2008 - 5 Sa 702/07 - aufgehoben.

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 15. Apr. 2010 - 6 B 105/10

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers in der Zeit vom 30. Dezember 2009 bis zum 12. Januar 2010 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 01. März 2010 - 13 K 499/10

bei uns veröffentlicht am 01.03.2010

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009 wird angeordne

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 25. Sept. 2009 - 6 B 525/09

bei uns veröffentlicht am 25.09.2009

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid vom 25. August 2009 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der am

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 31. März 2009 - 1 K 491/09

bei uns veröffentlicht am 31.03.2009

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 26. Feb. 2009 - 6 L 109/09.MZ

bei uns veröffentlicht am 26.02.2009

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des...

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. März 2008 - 9 K 482/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 06. Sept. 2007 - 1 K 1119/07

bei uns veröffentlicht am 06.09.2007

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Juni 2007 - 7 B 25/07

bei uns veröffentlicht am 11.06.2007

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 A 78/07 - gegen den Einberufungsbescheid des Kre

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bei uns veröffentlicht am 31.05.2007

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 A 59/07 - gegen den Einberufung

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2007 - 7 A 185/06

bei uns veröffentlicht am 27.04.2007

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bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Karlsruhe vom 27.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.01.2006 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kost

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2004 - 17 K 3187/02

bei uns veröffentlicht am 18.05.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der 1980 geborene Kläger, der die deutsche und die chilenische Staatsangehörigkeit besitzt,

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