Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 1 Allgemeine Wehrpflicht

(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und

1.
ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
2.
ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
a)
ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
b)
einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.

(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt

1.
während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
2.
ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
3.
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 23 Zivildienstüberwachung


(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben. (2) Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweig

Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SoldUrlV | § 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten


(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne

Soldatengesetz - SG | § 80 Konkurrenzregelung


Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht


(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unt

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 29 Entlassung


(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachd
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht


(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unt

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 16/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. März 2014 - 10 K 3483/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Juni 2013 - 5 B 87/12

bei uns veröffentlicht am 19.06.2013

Gründe 1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2004 - 17 K 3187/02

bei uns veröffentlicht am 18.05.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der 1980 geborene Kläger, der die deutsche und die chilenische Staatsangehörigkeit besitzt,

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(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen...