Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
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Wehrpflichtgesetz Inhaltsverzeichnis

Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,

1.
wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2.
wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.
Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon unberührt.

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(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diese
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