Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 102 Disziplinargerichtsbescheid
(1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid
- 1.
die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein Beförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, - 2.
auf Freispruch erkennen oder - 3.
das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geboten ist.
(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. Er steht mit seiner Zustellung an den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn 1. ein Verfahrenshindernis besteht,2. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist,3. nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist...