Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 102 Disziplinargerichtsbescheid

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 102 Disziplinargerichtsbescheid
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid

1.
die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein Beförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist,
2.
auf Freispruch erkennen oder
3.
das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geboten ist.
Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Wehrdisziplinaranwalt mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie der Soldat der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem Freispruch oder der Einstellung ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen.

(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. Er steht mit seiner Zustellung an den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.

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(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn 1. ein Verfahrenshindernis besteht,2. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist,3. nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts zu erw
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published on 14/09/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Berufssoldat und macht Ansprüche auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geltend.
published on 25/11/2010 00:00

Tatbestand ... 9 In dem durch ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren ha
published on 17/06/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO nicht entspricht.
published on 07/02/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 25.09.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltun
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Annotations

(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn 1. ein Verfahrenshindernis besteht,2. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist,3. nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist...