Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Feb. 2008 - 2 O 127/07
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 25.09.2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25.09.2007 hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Beschluss zu Recht gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Nord verwiesen.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß der §§ 59 Abs. 1 SG, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Klagen der früheren Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis nur dann eröffnet, wenn kein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach § 145 Abs. 1 WDO sind u.a. für die Entscheidungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren und die sonst in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen richterlichen Entscheidungen die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.
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Für Streitigkeiten wegen der Vollstreckung aus einem Urteil oder Gerichtsbescheid des Disziplinargerichts sieht die Wehrdisziplinarordnung eine richterliche Entscheidung des Disziplinargerichts vor. Nach den gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 458 Abs. 1 und 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO ist in Streitigkeiten, die die Auslegung des Wehrdisziplinarurteils, die Berechnung der erkannten Disziplinarmaßnahme oder Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung betreffen, eine richterliche Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1991 - 2 WDB 14/91, JURIS Rn. 14 zu § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO a.F.). Dem rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Urteil steht gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 WDO der Disziplinargerichtsbescheid gleich.
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Der mit der Klage angegriffene Änderungsbescheid vom 04.09.2006 ist eine Maßnahme der Vollstreckung der durch Disziplinargerichtsbescheid des Truppendienstgerichts Nord vom 04.05.2006 erfolgten Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für 24 Monate. Er beruht auf dem Vollstreckungsersuchen der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 16.05.2006 als nach § 81 Abs. 2 Satz 3 WDO zuständiger Vollstreckungsbehörde. Nach § 135 Abs. 2 WDO wird eine bei Ende des Dienstverhältnisses noch nicht abgeschlossene Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge für den verbleibenden Vollstreckungszeitraum durch Kürzung der anstelle der Dienstbezüge zu gewährenden Versorgungsbezüge bzw. der Übergangsbeihilfe fortgesetzt. Insofern hat das Ende des Wehrdienstverhältnisses auf die Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge keinen Einfluss; es ändert sich lediglich der Vollstreckungsgegenstand (Dau, Wehrdisziplinarordnung, 4. Aufl. § 135 Rn. 6 f.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Gründe, gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtsfrage lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 M 17/98, JURIS Rn. 9). Das Gericht weicht auch nicht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
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(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.
(2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann
- 1.
bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und - 3.
mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden
- 1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und - 2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.
(4) Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.
(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.
(2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, für minderjährige Soldaten das Familiengericht
- 1.
im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten einen Betreuer, - 2.
wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger
(1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid
- 1.
die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein Beförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, - 2.
auf Freispruch erkennen oder - 3.
das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geboten ist.
(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. Er steht mit seiner Zustellung an den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei den Truppendienstgerichten Beamte für die Dauer ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwälte. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
(2) Die Wehrdisziplinaranwälte vertreten die dem Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Einleitungsbehörden im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Sie vertreten auch den Bundesminister der Verteidigung, wenn er selbst Einleitungsbehörde ist. Sie haben den Ersuchen der Einleitungsbehörde zu entsprechen. Ihnen obliegt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt worden sind.
(3) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt; er vertritt die oberste Dienstbehörde und die anderen Einleitungsbehörden in jeder Lage des Verfahrens vor diesem Gericht. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt untersteht dem Bundesminister der Verteidigung und ist nur an dessen Weisungen gebunden. Für ihn und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes gilt Absatz 1 Satz 2. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt unterstehen die Wehrdisziplinaranwälte.
(4) Die Einleitungsbehörde hat auf Verlangen des Bundeswehrdisziplinaranwalts ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn im Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis, auf Aberkennung des Ruhegehalts, auf Aberkennung des Dienstgrades oder auf Dienstgradherabsetzung erkannt werden wird und die Einleitungsbehörde die Einleitung des Verfahrens zuvor entgegen einem Vorschlag des Wehrdisziplinaranwalts abgelehnt hat. Auf sein Ersuchen sind dem Bundeswehrdisziplinaranwalt die Akten, die für die Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, sowie die Personalakten vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 und § 98 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(1) Um die Vollstreckung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ersucht der Wehrdisziplinaranwalt den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, im Fall des § 48 Abs. 1 Satz 3 eine andere Dienststelle.
(2) Die Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge beginnt in der Regel mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Endet das Dienstverhältnis vor oder nach Rechtskraft des Urteils und steht dem Soldaten ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu, werden die aus den ungekürzten Dienstbezügen errechneten laufenden Versorgungsbezüge während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Hat der Soldat keinen Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge, aber einen Anspruch auf Übergangsbeihilfe, wird diese um den Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse zu kürzen gewesen wären, wenn der Soldat während der im Urteil für die Kürzung der Dienstbezüge festgesetzten Dauer Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats erhalten hätte. Endet der Anspruch auf Übergangsgebührnisse vor Ablauf der Vollstreckung, wird die Übergangsbeihilfe um den Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse noch zu kürzen gewesen wären, wenn der Soldat sie weiterhin erhalten hätte. In beiden Fällen muss dem Soldaten mindestens die Hälfte der Übergangsbeihilfe bleiben. Sterbegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) Die Frist für das Beförderungsverbot beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, jedoch nicht vor Beendigung der Vollstreckung eines früher verhängten Beförderungsverbots.
(4) Die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe und die Dienstgradherabsetzung werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die laufenden Dienst- oder Versorgungsbezüge nach der neuen Besoldungsgruppe oder dem neuen Dienstgrad werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.
(5) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Ein auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis lautendes Urteil gilt, wenn der Soldat vor Eintritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts.
(6) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt Absatz 2 Satz 1 und 6, für die Aberkennung des Ruhegehalts Absatz 5 Satz 1 und 2 und für die Aberkennung des Dienstgrades Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.