Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Sept. 2017 - 2 WA 2/17 D

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:140917U2WA2.17D0
published on 14/09/2017 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Sept. 2017 - 2 WA 2/17 D
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Kläger ist Berufssoldat und macht Ansprüche auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geltend.

2

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat ihm mit Anschuldigungsschrift vom 11. Mai 2015, eingegangen beim Truppendienstgericht am 19. Mai 2015, ein Dienstvergehen zur Last gelegt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 teilte der Vorsitzende Richter mit, dass er beabsichtige, gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 15 Monaten und eine Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von 18 Monaten durch Disziplinargerichtsbescheid zu verhängen. Der Kläger widersprach dem am 26. August 2015.

3

Im November 2015 wies er die Kammer auf die ihm durch die Verfahrensdauer entstehenden Nachteile hin und bat um kurzfristige Terminierung der Hauptverhandlung. Daraufhin wurde ihm ein Hauptverhandlungstermin "frühestens im Sommer 2016" in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 rügte der Kläger die überlange Verfahrensdauer. Auf seine Anfrage vom 13. Juli 2016, wann mit einer Terminierung gerechnet werden könne, erhielt er die Mitteilung, wegen der Pensionierung des Vorsitzenden Richters zum 1. Oktober 2016 sei im Jahr 2016 nicht mehr mit einer Terminierung zu rechnen. Nachdem in einem Telefonat zwischen dem Verteidiger und dem nunmehr zuständigen Vorsitzenden Richter am 15. Dezember 2016 die Gründe des Klägers für die Ablehnung einer Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid erörtert worden waren, teilte der Vorsitzende Richter mit Schreiben vom 5. Januar 2017 mit, er beabsichtige, gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 12 Monaten und eine Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von sechs Monaten durch Disziplinargerichtsbescheid zu verhängen. Nach Zustimmung der Wehrdisziplinaranwaltschaft und des Klägers erging der Disziplinargerichtsbescheid mit dem zuletzt angekündigten Inhalt am 20. Februar 2017 und wurde dem Kläger am 27. Februar 2017 ausgehändigt.

4

In dem Disziplinargerichtsbescheid ist zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme u.a. ausgeführt:

"Als weiteren Grund für die Milderung der Maßnahme berücksichtigt der erkennende Richter die Dauer des Verfahrens, das den Soldaten seit dem Januar 2014, damit seit über drei Jahren belastet. Der Soldat hat also durch die lange Verfahrensdauer ein faktisches Beförderungsverbot, verbunden mit der ständigen Erinnerung an sein Fehlverhalten, bereits erfahren. Auch wenn die Beendigung des Verfahrens im Jahre 2015 durch den Widerspruch des Soldaten gegen einen Disziplinargerichtsbescheid wesentlich verhindert worden sein sollte, war die Liegezeit des Falles bei der Kammer nach dem Widerspruch dennoch in die Maßnahmebemessung einzubeziehen."

5

Am 3. Februar 2017 ist beim Bundesverwaltungsgericht Klage auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer des gegen den Kläger gerichteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens erhoben worden. Die Anschuldigungsschrift datiere vom 11. Mai 2015, das Verfahren sei aber erst nach der vorliegenden Klageerhebung durch den Disziplinargerichtsbescheid beendet worden. Der Sachverhalt werfe in tatsächlicher und rechtlicher Art keine besonderen Schwierigkeiten auf. Verzögerungsrüge sei im Januar 2016 erhoben worden. Das Verfahren habe seit der Anschuldigung 19 Monate, seit der Verzögerungsrüge 12 Monate gedauert. Dies sei trotz der Überlastung der Truppendienstgerichte nicht zu rechtfertigen. Gefordert würden aus § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG für jedes Jahr der Verzögerung 1 200 €. Zudem werde als Verdienstausfall nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG der entgangene Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 10 530 € geltend gemacht. Der Kläger sei für einen Auslandseinsatz vom 29. April 2016 bis zum 10. September 2016 eingeplant gewesen, an dem er wegen des während des Disziplinarverfahrens bestehenden Förderungsverbotes nicht habe teilnehmen können. Die Regelungen für das Strafverfahren seien nicht entsprechend anwendbar. Soweit § 91 Abs. 1 Satz 3 WDO eine entsprechende Anwendung fordere, beziehe sich dies auf die in der Maßgabe geregelten Abweichungen. Aus dem Disziplinargerichtsbescheid ergebe sich nicht, welche einer Entschädigung gleichen Vorteile der Kläger erhalten habe. Eine angemessene Entschädigung erfasse auch den Verdienstausfall.

6

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, wegen unangemessener Dauer des unter dem Aktenzeichen ... vor dem Truppendienstgericht ... geführten Verfahrens eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 1 200 Euro an den Kläger zu zahlen

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 10 530 Euro zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Das seit Eingang der Anschuldigungsschrift im Mai 2015 anhängige gerichtliche Disziplinarverfahren sei durch Disziplinargerichtsbescheid vom 20. Februar 2017 abgeschlossen. Die Verfahrensdauer sei nach den Entscheidungsgründen bei der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt worden. Dies stelle eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise dar. Zudem sei fraglich, ob zum Zeitpunkt der Verzögerungsrüge vom 18. Januar 2016 schon Anlass zur Besorgnis einer unangemessenen Verfahrensverzögerung bestanden habe, weil bereits ein Hauptverhandlungstermin für Sommer 2016 geplant gewesen sei. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines entgangenen Auslandsverwendungszuschlages bestehe nicht. Dieser gelte Mehraufwendungen und Belastungen ab, die nur für den tatsächlich im Ausland Eingesetzten entstünden.

9

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte 2 WA 2.17 D, die Gerichtsakten des Verfahrens ... und die Personalgrundakte des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat trotz der überlangen Dauer des gegen ihn gerichteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens weder wegen eines Vermögensschadens noch wegen seines immateriellen Schadens einen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung in Geld.

11

1. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG kann jeder Verfahrensbeteiligte, der infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Diese Regelung gilt gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO auch für Angeschuldigte eines gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahrens; auch sie sind grundsätzlich für verfahrensbedingte materielle oder immaterielle Nachteile angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung eines Vermögensnachteils umfasst allerdings keinen Schadensersatz wegen einer entgangenen Auslandsverwendungszulage.

12

a) Die Entschädigung wird in zeitlicher Hinsicht für die überlange Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gewährt. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO nimmt das Vorermittlungs- und Ermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft aus dem Anwendungsbereich der Entschädigungsregelungen ausdrücklich aus. Dies ist auch sowohl im Lichte der Garantien von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK als auch des verfassungsrechtlichen Grundsatzes effektiver Rechtsschutzgewährleistung (vgl. Schenke, NVwZ 2012, 257 ff.) unbedenklich. Denn die Wehrdisziplinarordnung stellt in § 101 Abs. 1 WDO einen Rechtsbehelf zur Verfügung, der wirksam Abhilfe gegen unangemessene Verzögerung in dem der Einreichung der Anschuldigungsschrift vorgelagerten Verfahrensabschnitt gewährleistet (Dau/Schütz, Wehrdisziplinarordnung, 7. Auflage 2017, § 91 Rn. 23e; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 20 ff., zur Ausklammerung des Verwaltungs- und Vorverfahrens). Die Frage nach der angemessenen Dauer des Verfahrens betrifft daher allein den Zeitraum vom Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht, also dem 19. Mai 2015, und seiner rechtskräftigen Erledigung, d.h. der Zustellung des Disziplinargerichtsbescheids an den Soldaten gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 WDO am 27. Februar 2017.

13

b) Der Kläger macht mit Recht geltend, dass in diesem Zeitabschnitt das Gerichtsverfahren nach den Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO unangemessen lang gedauert hat. Maßgeblich dafür ist eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, des Verhaltens des Betroffenen und Dritter sowie unter Berücksichtigung der Prozessförderung des Gerichts, ohne dass feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte zugrunde gelegt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 26 f. und vom 12. Mai 2016 - 2 WD 16.15 - BVerwGE 155, 161 Rn. 80 f.).

14

Hierbei sind Verzögerungszeiten, die der hohen Belastung der Truppendienstgerichtskammern und damit strukturellen Mängeln geschuldet sind, dem Staat zuzurechnen und rechtfertigen es nicht, einen Soldaten länger als nötig den Belastungen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens auszusetzen (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 43, und vom 12. Mai 2016 - 2 WD 16.15 - BVerwGE 155, 161 Rn. 82, vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 <3632>). Dies gilt auch für Zeiten, in denen ein Verfahren nicht gefördert werden kann, weil der zuständige Richter in den Ruhestand getreten ist und die Stelle nicht alsbald nachbesetzt worden ist. Reguläre Zurruhesetzungen sind für den Staat vorhersehbar, sodass er darauf planvoll reagieren kann.

15

Vorliegend ist das Verfahren durch das Gericht nach dem Widerspruch des Klägers gegen den Ende August 2015 angekündigten Disziplinargerichtsbescheid und der telefonischen Erörterung der Gründe für die Ablehnung eines Gerichtsbescheides durch den Kläger zwischen seinem Verteidiger und dem zwischenzeitlich zuständigen Vorsitzenden Richter Mitte Dezember 2016 nicht gefördert worden. Ein anderer Grund als die gerichtsbekannt hohe Belastung der Truppendienstgerichte, die Pensionierung des Vorsitzenden Richters und die Dauer des Nachbesetzungsverfahrens ist für diese Verzögerung um ca. 15 Monate nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.

16

Die Verzögerung kann nicht deshalb dem Kläger angelastet werden, weil er im August 2015 dem angekündigten Disziplinargerichtsbescheid zunächst widersprochen hat. Denn damit hat er von einem ihm von der Verfahrensordnung eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, das der Gewährleistung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1 EMRK dient. Nur durch den Widerspruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Disziplinargerichtsbescheid kann der Kläger erreichen, dass über die Anschuldigung eine mündliche Hauptverhandlung stattfindet, in der er sein Verteidigungsvorbringen - auf Antrag nach § 105 Abs. 2 Satz 1 WDO sogar öffentlich - zu Gehör bringen kann (vgl. EGMR, Urteil vom 5. April 2016 - 33060/10 - NJW 2017, 2455 <2457>). Die Nutzung eines prozessualen Rechts, das der Gewährleistung einer Garantie des Art. 6 Abs. 1 EMRK dient, darf ihm nicht als Verursachung einer Verzögerung zugerechnet werden, die dem Anspruch auf eine andere Garantie dieser Norm entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 24 für die Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist).

17

Vor diesem Hintergrund war die im Januar 2016 erhobene Verzögerungsrüge nicht verfrüht und genügte den Anforderungen aus § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO.

18

c) § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO gewährt allerdings nur einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Damit wird kein Schadensersatz im Sinne der §§ 249 ff. BGB zugebilligt, sondern in Anlehnung an § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB lediglich ein Schadensausgleich nach enteignungs- und aufopferungsrechtlichen Grundsätzen anerkannt. Es findet nur ein Ausgleich für erlittene Vermögenseinbußen, aber grundsätzlich keine Naturalrestitution statt (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 54). Daher erfasst die Entschädigung auch keine Ansprüche auf entgangenen Gewinn (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 GVG Rn. 222). Dieses Verständnis des Wortlautes der Norm entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers. Der den Inhalt der zu gewährenden Entschädigung eingrenzende Begriff "angemessen" geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zurück, der einen Änderungsvorschlag des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung aufgriff und explizit ausschließen sollte, dass im Wege der Entschädigung auch entgangener Gewinn im Sinne von § 252 BGB gewährt wird (BT-Drs. 17/7217 S. 27 f.).

19

Soweit der Kläger vorträgt, dass er bei einem früheren Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu einem Auslandseinsatz kommandiert worden wäre und eine Auslandsverwendungszulage nach § 56 BBesG in Höhe von 10 530 € erhalten hätte, kann diese Geltendmachung eines entgangenen Gewinns somit schon aus den aufgezeigten Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Im Übrigen deckt die Auslandsverwendungszulage pauschal Erschwernisse im Auslandseinsatz ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 Rn.8), die der Kläger nicht erdulden musste. Daher würde die Gewährung einer entsprechenden Zulage auch ihrer ratio widersprechen.

20

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine weitere Entschädigung in Geld für die erlittenen immateriellen Nachteile aus § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO.

21

a) Zwar wird bei einer unangemessen langen Dauer des Gerichtsverfahrens gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet, dass der Kläger einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, erlitten hat. Die dafür in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehene und vom Kläger begehrte Entschädigung von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung kann jedoch nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise geleistet worden ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise liegt gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG insbesondere vor, wenn ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens zugunsten des Beschuldigten (bei der Strafzumessung) berücksichtigt hat.

22

b) Eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise liegt auch vor, wenn ein Wehrdienstgericht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme eine unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens zugunsten des Soldaten berücksichtigt hat. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG.

23

Nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO sind "die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgerichts" mit bestimmten Maßgaben zur Zuständigkeit und zur Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden. Der Wortlaut dieser Verweisungsnorm erfasst die §§ 198 bis 201 GVG vollständig und damit auch § 199 Abs. 3 GVG. Die in der Verweisungsnorm geregelten Maßgaben enthalten Zusätze zu der entsprechenden Anwendung, nehmen aber nicht solche Normen von der entsprechenden Anwendung aus, die ihrem Wortlaut nach für andere Verfahren als gerichtliche Disziplinarverfahren gelten. Eine Verweisung auf die entsprechende Geltung von Normen aus einer anderen Verfahrensordnung bringt es notwendig mit sich, dass Normen außerhalb ihres originären Anwendungsbereiches angewandt werden.

24

Die entsprechende Anwendung gerade von strafverfahrensrechtlichen Regelungen entspricht zudem der grundlegenden systematischen Anlehnung der Wehrdisziplinarordnung an das Strafprozessrecht. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO verweist nicht nur hinsichtlich einzelner Regelungen, sondern generell, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht, ergänzend auf die Strafprozessordnung.

25

Die Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO verfolgt den Zweck, den allgemein im Gerichtsverfahrensgesetz geregelten Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren auch für die Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 17/3802 S.30). Der Normzweck gebietet es, den Rechtsschutz bei überlangen Wehrdisziplinarverfahren möglichst weitgehend an den Rechtsschutz bei ähnlich gelagerten Gerichtsverfahren anzugleichen. Soweit das Strafverfahren und das wehrgerichtliche Disziplinarverfahren im Hinblick auf den Ausgleich der Folgen einer überlangen Verfahrensdauer vergleichbar sind, entspricht es dem gesetzlichen Ziel einer Rechtsschutzangleichung, auch die für das Strafverfahren geltenden Vorschriften des § 199 GVG entsprechend anzuwenden. Dadurch entsteht eine widerspruchsfreie Gesamtregelung.

26

Die Vergleichbarkeit von Strafverfahrens- und Wehrdisziplinarrecht beruht im Wesentlichen darauf, dass es in beiden Rechtsgebieten seit langem anerkannt ist, eine überlange gerichtliche Verfahrensdauer sanktionsmildernd zu berücksichtigen. Während im Strafverfahren rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen dadurch kompensiert werden, dass für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - BGHSt 52, 124 - sog. Vollstreckungslösung), ist im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren die überlange Verfahrensdauer bei der Bemessung pflichtenmahnender Disziplinarmaßnahmen mildernd einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 WD 16.15 - BVerwGE 155, 161 Rn. 80 m.w.N. - sog. Zumessungslösung). Werden bereits in dem überlangen Verfahren die mit der Verzögerung verbundenen Belastungen berücksichtigt, liegt eine Wiedergutmachung vor, die eine zusätzliche Entschädigung nicht mehr verlangt. Der Gedanke des Vorranges der verfahrensinternen Kompensation bzw. des fehlenden Bedarfs für eine Entschädigung neben der verfahrensinternen Kompensation steht hinter den Regelungen des § 199 Abs. 3 GVG (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 24) und ist damit auch auf wehrdienstgerichtliche Disziplinarverfahren übertragbar.

27

An einer vergleichbaren Interessenlage fehlt es nicht deshalb, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedlichen Zwecken dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 49, vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 51, vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - juris Rn. 112 und vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - juris Rn. 79). Dieser Unterschied wirkt sich auf die hier inmitten stehende Frage einer verfahrensinternen Kompensation für überlange Gerichtsverfahren nicht aus. Beide Verfahrensarten verfolgen auch spezialpräventive Zwecke, die bereits durch die Belastungen des Verfahrens als solchem erreicht werden können. Dies schlägt sich darin nieder, dass eine mildere als die tat- und schuldangemessene Maßnahme im Strafverfahren vollstreckt und im Disziplinarverfahren verhängt wird. Auch die im Einzelnen bestehenden Rechtsprechungsunterschiede zwischen der Vollstreckungs- und der Zumessungslösung bei der Art der Wiedergutmachung der durch eine überlange Verfahrensdauer bewirkten Nachteile stehen der entsprechenden Anwendbarkeit des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht entgegen. Denn diese Norm setzt für die "Anerkennung als Wiedergutmachung in anderer Weise" lediglich eine Berücksichtigung der unangemessenen Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten voraus.

28

c) Eine ausreichende Berücksichtigung im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG liegt allerdings nur vor, wenn das Gericht erkennbar von einer Art. 6 Abs. 1 EMRK widersprechenden Überlänge des Verfahrens ausgeht. Um eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise zu gewähren, muss das Wehrdienstgericht seiner Bemessungsentscheidung nicht nur die unangemessene Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zugrunde legen, sondern auch die maßnahmemildernde Wirkung dieses Aspektes klar stellen. Es muss ausgeschlossen werden, dass die mildernde Berücksichtigung der unangemessenen Verfahrensdauer bloß formelhaft behauptet wird. Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich festzustellen, um welchen Zeitraum das Verfahren unangemessen lang war bzw. wie der mildernd berücksichtigte Verzögerungszeitraum bemessen wird. In aller Regel ist es zudem geboten, in den Entscheidungsgründen selbst zu erläutern, wie sich die unangemessene Verfahrensdauer auf die - von ihr abgesehen - tat- und schuldangemessene Maßnahmebemessung konkret auswirkte. Ausnahmsweise kann es aber ausreichen, dass dies aus dem Beschuldigten bekannten richterlichen Verfügungen deutlich wird.

29

d) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger für die mit der überlangen Verfahrensdauer verbundenen immateriellen Nachteile keinen Anspruch auf eine weitere Entschädigung in Geld, weil er bereits Wiedergutmachung auf andere Weise erlangt hat (§ 198 Abs. 2 Satz 2, § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO). Der Disziplinargerichtsbescheid enthält eine knappe, aber noch ausreichende Feststellung einer unangemessenen Länge des Verfahrens. Denn er berücksichtigt die lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens als Milderungsgrund und knüpft dabei an die Erwägungen an, nach denen der Senat eine überlange Verfahrensdauer bei der Bemessung einer pflichtenmahnenden Maßnahme mildernd berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 WD 16.15 - BVerwGE 155, 161 Rn. 80). Indem der Disziplinargerichtsbescheid auf die Liegezeit des Verfahrens nach dem Widerspruch des Klägers gegen den ersten angekündigten Disziplinargerichtsbescheid abstellt, bestimmt er auch die Dauer des berücksichtigten Verzögerungszeitraumes. Denn die Akte ist vom Widerspruch des Klägers im August 2015 bis zur Wiederaufnahme der Gespräche im Dezember 2016 für ca. 15 Monate unbearbeitet geblieben. Zwar fehlt es in den Entscheidungsgründen an einer Konkretisierung des Ausmaßes, um das die unangemessene Verfahrensdauer die tat- und schuldangemessene Maßnahme gemindert hat. Für den Kläger ist aber aus den ihm zugestellten gerichtlichen Verfügungen und dem Ablauf des Verfahrens erkennbar, welche Milderung infolge der unangemessenen Verfahrensdauer erfolgt ist. Das Truppendienstgericht hat gegenüber dem Kläger letztlich eine wesentlich mildere Maßnahme verhängt als vor dem Verzögerungszeitraum angekündigt. Die Bezügekürzung ist im Disziplinargerichtsbescheid vom 20. Februar 2017 um 12 Monate und das Beförderungsverbot ist um 3 Monate im Vergleich zur Ankündigung vom 29. Juli 2015 reduziert worden. Da während des Verfahrens keine weiteren Änderungen eingetreten sind, wird aus einem Vergleich der ursprünglichen Ankündigung mit dem endgültigen Disziplinargerichtsbescheid noch hinreichend deutlich, welchen mildernden Effekt das Gericht der Verfahrensdauer beigemessen hat.

30

e) Hat ein Wehrdienstgericht in gerichtlichen Disziplinarverfahren die überlange Dauer des Gerichtsverfahrens berücksichtigt, ist dies nach dem klaren Wortlaut des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise. Eine inhaltliche Überprüfung, ob die vom Disziplinargericht gewährte Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist, ist dem Entschädigungsgericht damit verwehrt. Erfolgt die Kompensation der mit einer überlangen Verfahrensdauer verbundenen immateriellen Nachteile bereits im disziplinargerichtlichen Verfahren, kann der Betroffene eine unzureichende Wiedergutmachung nur mit den in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln geltend machen. Dies folgt aus dem in § 199 Abs. 3 GVG verankerten Grundsatz des Vorrangs der verfahrensinternen Kompensation. Zudem ist das Entschädigungsgericht gemäß § 199 Abs. 3 Satz 2 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an die vorangegangene Entscheidung des Ausgangsgerichts gebunden. Auch diese für die Strafgerichte geschaffene Regelung ist im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Rechtsschutzangleichung durch die Wehrdienstgerichte entsprechend anzuwenden. Dementsprechend kann der Senat als Entschädigungsgericht dem Kläger für die bereits berücksichtigten und in anderer Weise wiedergutgemachten immateriellen Nachteile keine weitergehende Entschädigung zusprechen. Dafür bestünde im Übrigen auch deswegen kein Anlass, weil das Truppendienstgericht der 15monatigen Überlänge des Verfahrens bereits durch eine 15monatige Maßnahmereduzierung angemessen Rechnung getragen hat.

31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO. Für eine teilweise oder völlige Freistellung des Klägers von den Kosten nach § 201 Abs. 4 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO sind keine Billigkeitsgründe ersichtlich.

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published on 17/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 1/07 vom 17. Januar 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtssta
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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Soldaten innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Einleitungsverfügung nicht zugestellt, kann er die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Das Truppendienstgericht hat dem Wehrdisziplinaranwalt Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern. Es kann verlangen, dass ihm alle bisher entstandenen Vorgänge vorgelegt werden.

(2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. Andernfalls weist es den Antrag zurück. Der Beschluss ist dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen. Die Entscheidung ist endgültig.

(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 83 ausgesetzt ist.

(1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid

1.
die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein Beförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist,
2.
auf Freispruch erkennen oder
3.
das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geboten ist.
Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Wehrdisziplinaranwalt mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie der Soldat der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem Freispruch oder der Einstellung ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen.

(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. Er steht mit seiner Zustellung an den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben.

(2) Auf Antrag des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt für

1.
Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung,
2.
Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
3.
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
4.
Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder
5.
Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland
1.
unmittelbar vorzubereiten oder
2.
unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist.

(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für

1.
Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat,
2.
Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat.

(3) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 145 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.

(4) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag aus einer Verwendung nach Absatz 1 an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(5) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.