Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 98 Einstellung

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 98 Einstellung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn

1.
ein Verfahrenshindernis besteht,
2.
eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist,
3.
nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen aber nach § 16 nicht verhängt werden dürfen oder
4.
ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; das gilt nicht im Fall des § 96.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 92 Abs. 4 gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

7 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen eingestellt wird. (2) Die dem ver

(1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels des Soldaten oder des Wehrdisziplinaranwalts, soweit dieser es zu Gunsten des Soldaten eingelegt hat, sind dem Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten des Soldaten eingelegten und erfolgreiche

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei den Truppendienstgerichten Beamte für die Dauer ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwälte. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. (2) Die Wehrdisz

(1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid 1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein Beförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr al

(1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersuchen. Werden dem Wehrdisziplinaranwalt Tatsachen beka

(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Diszi
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 21/07/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/A 2).
published on 06/07/2016 00:00

Tatbestand ... 9 1. Das Verfahren ist mit Verfügung des Kommandeurs der ... division vom 25. Mä
published on 04/09/2013 00:00

Tatbestand 1 Der 35 Jahre alte Soldat trat am 1. Oktober 2008 als Freiwilliger in den Dienst der Bundeswehr. Er wurde am 7. Oktober 2008 in das Dienstverhältnis eines So
published on 29/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der 27 Jahre alte Soldat wurde zum August 2006 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine auf 12 Jahre verlängerte Dienstzeit wird mit A
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen...
(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme...
(1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersuchen. Werden dem Wehrdisziplinaranwalt Tatsachen bekannt, welche...